VSBES.2025.188
Rechtsverweigerungsbeschwerde
7. Oktober 2025Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 7. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1970 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im August 2019 wegen psychischer
Beschwerden bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Aktennummern [IV-Nr.] 2). Mit
Verfügung vom 21. Juni 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine
ganze, danach bis zum 30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zu.
Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 wies sie ab (IV-Nr. 106). Gegen
diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2024 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht). Dieses
hiess die Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2025 teilweise gut, indem es
dem Beschwerdeführer – wie von der Beschwerdegegnerin verfügt – vom
1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 eine ganze, danach bis zum
30. November 2021 eine Dreiviertelsrente zusprach, hinsichtlich der
Leistungsansprüche ab dem 1. Dezember 2021 aber weiteren Abklärungsbedarf
erkannte und daher die Sache zur Vornahme dieser weiteren Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückwies (Urteil VSBES.2024.188 des Versicherungsgerichts
vom 3. März 2025, IV-Nr. 115 S. 19).
1.2
1.2.1 Nach Rechtskraft dieses Urteils
fragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Ehefrau, am 24. April
2025 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nach, weshalb noch kein
Rentenentscheid getroffen worden sei (IV-Protokoll S. 18). Schliesslich
teilte der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 12. Mai 2025 sinngemäss mit,
er erachte weitere Untersuchungen nicht als notwendig. Der Sachverhalt sei
genügend geklärt und rechtfertige die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab
August 2021 (IV-Nr. 121 S. 3). Die Beschwerdegegnerin holte derweil
diverse Arztberichte ein (IV-Nr. 120 ff.) und nahm Rücksprache mit dem
Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, IV-Nr. 124). Der zuständige Arzt des
RAD empfahl am 25. Juni 2025 eine erneute polydisziplinäre Begutachtung
zur Klärung des hinsichtlich der Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021
wesentlichen Sachverhalts (IV-Nr. 124 S. 2 f.), woraufhin die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 26. Juni 2025 eine entsprechende
Mitteilung machte und ihm gleichzeitig den Katalog mit den von den Gutachtern
zu beantwortenden Fragen zukommen liess (IV-Nr. 125). Der Beschwerdeführer
teilte der Beschwerdegegnerin am 2. Juli 2025 mit, mit einer erneuten
Begutachtung nicht einverstanden zu sein. Eine solche könne aufgrund seiner
diversen psychischen und kognitiven Einschränkungen nicht durchgeführt werden.
Der Sachverhalt sei genügend geklärt und rechtfertige die Zusprache einer
Dreiviertelsrente ab August 2021 (IV-Nr. 127).
1.2.2 In der Folge eröffnete die
Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren. Sie wies den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2025 auf seine
Mitwirkungspflicht sowie die Folgen einer Verletzung derselben hin und forderte
ihn auf, bis am 29. Juli 2025 schriftlich zu erklären, ob er an der
Begutachtung teilnehmen werde (IV-Nr. 128). Der Beschwerdeführer teilte
der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Juli 2025 sinngemäss mit, er
halte an seiner Meinung fest, wonach eine erneute Begutachtung nicht nötig sei,
da der Sachverhalt genügend abgeklärt sei und forderte die Beschwerdegegnerin
auf, innerhalb von 14 Tagen eine anfechtbare Verfügung zu erlassen
(IV-Nr. 131). Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 legte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer dar, weshalb sie eine Begutachtung für
notwendig erachte, liess ihm einen aktualisierten Fragenkatalog zukommen und
verwies im Weiteren auf das Schreiben vom 11. Juli 2025 (IV-Nr. 132).
2.
2.1 Am 23. Juli 2025 (Datum des
Poststempels) gelangt der Beschwerdeführer mit einer als «Rechtsverweigerung»
betitelten Eingabe an das Versicherungsgericht (Aktenseiten [A.S.] 1,
IV-Nr. 134).
2.2 Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 28. Juli 2025 wird der Beschwerdegegnerin eine Kopie der
Eingabe vom 23. Juli 2025 inkl. Beilagen zugestellt und der
Beschwerdeführer aufgefordert, dem Versicherungsgericht bis am 18. August
2025 mitzuteilen, ob seine Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu
behandeln sei. Gleichzeitig stellt das Versicherungsgericht fest, dass die
Eingabe die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfüllt und gibt
dem Beschwerdeführer Gelegenheit bis zum 18. August 2025, die Beschwerde zu
verbessern, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde
(A.S. 2 f.).
2.3 Am 5. August 2025 erläutert
der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 23. Juli 2025 und erklärt
sinngemäss, eine Begutachtung sei nicht notwendig, er erachte den Sachverhalt
als genügend abgeklärt, damit materiell entschieden werden könne. Er habe die
Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. Juli 2025 erfolglos aufgefordert,
innerhalb von 14 Tagen eine materielle Verfügung zu erlassen. Die
Beschwerdegegnerin sei diesem Begehren nicht nachgekommen und halte stattdessen
weiterhin an einer Begutachtung fest (A.S. 4 ff.).
2.4 Das Versicherungsgericht stellt
die Beschwerdeergänzung am 7. August 2025 der Beschwerdegegnerin zu und
fordert diese bis zum 5. September 2025 zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort auf (A.S. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragt am 13. August
2025 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, sie sei
aufgrund des Urteils VSBES.2024.188 des Versicherungsgerichts vom 3. März
2025 verpflichtet, den Sachverhalt weiter abzuklären, was nur mit einer
Begutachtung möglich sei. Der Sachverhalt sei nicht spruchreif, weshalb eine
materielle Verfügung über die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers zum
aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei (A.S. 12 ff.).
2.5 Der Beschwerdeführer repliziert
am 18. August 2025 und hält sinngemäss an seiner Beschwerde fest
(A.S. 16). Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 3. September 2025 auf
eine Duplik (A.S. 24). Gleichzeitig reicht sie einen vom 3. September
2025 datierenden Vorbescheid zu den Akten, in welchem sie dem Beschwerdeführer
die Abweisung von Leistungsansprüchen ab dem 1. Dezember 2021 infolge
Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht stellt (A.S. 26 f.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt (Einhaltung der Form, örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde kann erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt
(Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrecht [ATSG; SR 830.1), obwohl er dazu verpflichtet
wäre (Ueli Kieser, in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, N 26 zu Art. 56 ATSG).
Das mit einer
Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht
darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid
zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008
E. 3.3 m. H.).
Streitgegenstand der Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet ausschliesslich die
Frage, ob eine solche Verweigerung vorliegt. Materielles Recht und Pflichten
bilden nicht Streitgegenstand (Ueli Kieser, a. o. O., N 29 zu
Art. 56). Bevor eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben wird, muss –
ausdrücklich oder sinngemäss – der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt
werden (Ueli Kieser, a. o. O., N 32 zu Art. 56).
2.2
Die Beschwerdeschrift ist
auslegungsbedürftig. Es ist unklar, worin der Beschwerdeführer eine
Rechtsverweigerung erblickt. Der Beschwerdeführer äussert einerseits
Unverständnis darüber, dass angesichts der seiner Ansicht nach klaren Aktenlage
noch kein materieller Rentenentscheid hinsichtlich seiner Leistungsansprüche ab
dem 1. Dezember 2021 gefällt wurde, andererseits teilt er mit, nicht mit einer
Begutachtung einverstanden zu sein. Die Beschwerde kann daher dahingehend
verstanden werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin sowohl die
Verweigerung des Erlasses einer Zwischenverfügung über die Anordnung der
Begutachtung vorwirft als auch die Verweigerung einer materiellen Verfügung
betreffend die Leistungsansprüche ab dem 1. Dezember 2021.
3.
Zu prüfen ist daher zunächst,
ob die Beschwerdegegnerin mittels einer formellen Zwischenverfügung die
Begutachtung hätte anordnen müssen, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt
hatte, eine Begutachtung als unnötig zu erachten und den Erlass einer Verfügung
verlangt hatte.
3.1
3.1.1
Der Versicherungsträger prüft die
Begehren der versicherten Personen, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1
ATSG). Er bestimmt Art und Umfang der Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis
ATSG, in Kraft seit 1. Januar 2022). Die versicherte Person hat sich den für
die Beurteilung ihres Leistungsanspruchs notwendigen und zumutbaren ärztlichen
Untersuchungen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versicherte
Person dieser Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann
der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher
schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ihnen ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (sog. Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Art. 43
Abs. 3 ATSG).
3.1.2
Art. 44 ATSG regelt unter
der Sachüberschrift «Gutachten» das Verfahren bei der Begutachtung der
versicherten Person im Sozialversicherungsverfahren. Bis zum 31. Dezember
2021.
enthielt Art. 44 ATSG lediglich die Bestimmung, wonach der
Sozialversicherungsträger der Partei den Namen des unabhängigen
Sachverständigen bekanntzugeben habe, sofern zur Abklärung des Sachverhaltes
ein Gutachten eines oder einer unabhängigen Sachverständigen einzuholen ist.
Zudem war festgehalten, dass die Partei den Gutachter aus triftigen Gründen
ablehnen oder Gegenvorschläge machen kann. Mit Inkrafttreten per 1. Januar
2022.
wurde Art. 44 ATSG revidiert und konkretisiert. Wie bisher muss der
Versicherungsträger, sofern er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten
bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen will, der Partei
deren Namen bekannt geben. Neu ist explizit festgehalten, dass die Partei die
sachverständige Person innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1
ATSG ablehnen und Gegenvorschläge machen kann. Gleichzeitig ist nach Art. 44
Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger gehalten, mit der Bekanntgabe der
Namen der Partei auch die Fragen an den Sachverständigen zuzustellen und auf
die Möglichkeit hinweisen, innert zehn Tagen Zusatzfragen einzureichen. Der
Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den
Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Hält der Versicherungsträger
trotz eines Ablehnungsantrages an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so
teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4
ATSG).
3.1.3
Unter der bis 31. Dezember
2021.
geltenden Rechtslage war der Versicherungsträger gemäss Rechtsprechung
verpflichtet, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren
Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6). Das am
1.
Januar 2022 in Kraft getretene neue Recht sieht jedoch eine solche
Verfügung nur noch dann vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe
gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneint und die vorgesehenen
Sachverständigen bestätigt. Hinsichtlich der übrigen Entscheide, die in
Zusammenhang mit dem Begutachtungsauftrag erforderlich werden, ist demgegenüber
von keiner Zwischenverfügung die Rede. Der Gesetzestext hält sogar ausdrücklich
fest, der Versicherungsträger resp. die Gutachterstelle entscheide
«abschliessend» über die Zulassung von Zusatzfragen einer Partei resp. die
Festlegung der Fachdisziplinen (s. E. II. 3.1.2 hiervor). Diese
Formulierung kann nur so verstanden werden, dass eine Anfechtung beim
kantonalen Versicherungsgericht in diesen Fällen ausgeschlossen ist. In den
Bestimmungen von Art. 44 ATSG zum Entscheid über Art und Umfang der
Abklärungen, zur Festlegung der Begutachtungsart sowie zu den Tonaufnahmen
findet sich die Wendung «abschliessend» zwar nicht, aus den Materialien (denen
bei einem derart neuen Erlass besondere Bedeutung zukommt) erhellt indes, dass
das Gesetz hier ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht. Gemäss der
bundesrätlichen Botschaft zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG soll der IV
die «ausschliessliche» Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen
zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und
ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der
Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend
Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen
(BBl 2017 2682). Der Gesetzgeber wollte mit anderen Worten verhindern, dass das
Verfahren in die Länge gezogen wird, indem eine gerichtliche Überprüfung der
angeordneten Begutachtung abgesehen von Ausstandsgründen erst möglich sein
soll, nachdem der Versicherungsträger über das Leistungsbegehren der
versicherten Person befunden hat. Das Ziel der Verfahrensbeschleunigung fand
auch in den revidierten Art. 44 ATSG Eingang. Diese Bestimmung sah in der
bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung vor, dass die Partei einen
Sachverständigen aus «triftigen» Gründen ablehnen konnte, was über die
gesetzlichen Ablehnungsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG hinausging (Marco
Weiss in: Mitwirkungsrechte vor der Einholung medizinischer Gutachten in der
Invalidenversicherung, Diss. Bern 2018, S. 155 f.). Weiter wurde in die
nationalrätliche Beratung durch Silvia Schenker der folgende Minderheitsantrag
eingebracht (s. Amtliches Bulletin Nationalrat, Frühjahrssession 2017,
6.
März 2019, Geschäftsnr. 17.022, IVG Änderung [Weiterentwicklung der
IV], S. 108):
«Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichtes ist bei fehlender Eignung [recte: Einigung] sowohl über die
Anordnung der Begutachtung, über die Person des Sachverständigen oder über die
Fragestellung eine Zwischenverfügung zu erlassen. Das schafft Rechtssicherheit
und verhindert, dass später ein Gutachten aus Gründen, die schon vor der
Begutachtung beurteilbar gewesen wären, nicht verwertbar ist. Durch diesen
umfassenden Rechtsschutz vor der Durchführung der Begutachtung wird auch die
Akzeptanz des Gutachtens erhöht.»
Dieser Antrag, der sich für einen
weitergehenden Rechtsschutz als die Gesetzesvorlage aussprach, blieb jedoch
erfolglos, d. h. der Gesetzgeber fasste die zulässigen Anfechtungsgründe
bewusst enger.
3.2
Zusammenfassend ergibt die
Auslegung von Art. 43 Abs. 1bis und Art. 44 ATSG, dass das Gesetz
einer beförderlichen Vergabe des Begutachtungsauftrags Vorrang einräumt und
deshalb die Beschwerde an das Versicherungsgericht vor der Begutachtung
ausschliesslich auf Fälle beschränkt, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36
Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (vgl. zum Ganzen auch René Wiederkehr,
Kompensation durch Verfahrensrechte? Eine kritische Würdigung von BGE 133 V 210
mit Blick auf Art. 44 ATSG, in SZS 2024 S. 339 ff., 247 f.). Vor diesem
Hintergrund bestand kein Recht auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, sofern
diese die Anordnung der Begutachtung betrifft. Eine Rechtsverweigerung liegt diesbezüglich
somit nicht vor.
4.
Weiter ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, entsprechend dem Begehren des
Beschwerdeführers eine materielle Verfügung über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers ab Dezember 2021 zu erlassen.
4.1
Das Versicherungsgericht hatte
sich im Urteil vom 3. März 2025 mit den Ansprüchen des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt und erwogen, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der
Ansprüche ab dem 1. Dezember 2021 nicht hinreichend erstellt ist. Es hat daher
die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts ab dem Zeitpunkt der
Begutachtung des Beschwerdeführers im Sommer 2021 an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen (Urteil VSBES.2024.188 vom 3. März 2025). Das Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft, woraufhin die Beschwerdegegnerin sogleich
Rücksprache mit dem RAD nahm und in Nachachtung des Urteils vom 3. März
2025.
eine Begutachtung des Beschwerdeführers anordnete.
4.2
Angesichts des klaren Auftrags
des Versicherungsgerichts an die Beschwerdegegnerin, den Sachverhalt weiter
abzuklären, ist im Vorgehen der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung
oder -verzögerung zu erblicken. Solange die Abklärungen nicht durchgeführt
wurden und der Sachverhalt nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt ist, besteht kein Raum, über die Ansprüche des
Beschwerdeführers materiell zu befinden. Eine materielle Verfügung wäre
verfrüht. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, eine Begutachtung anzuordnen
Dispositiv
statt materiell über den Leistungsanspruch zu verfügen, ist demnach nicht zu
bemängeln. Sie ist im Gegenteil als Folge des Untersuchungsgrundsatzes
verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären, bevor sie über die Ansprüche
befindet. Sie bestimmt dabei über Art und Umfang der Abklärungen. Der
Beschwerdeführer ist als Ausfluss seiner Mitwirkungspflicht gehalten, an den
notwendigen und zumutbaren Untersuchungen teilzunehmen.
5. Demzufolge ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht
besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Bei der
Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine
Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb
das vorliegende Verfahren kostenlos ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer