VSBES.2025.19
Unfallversicherung
5. August 2025Deutsch19 min
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1980, stürzte gemäss Bagatellunfall-Meldung
Source so.ch
Urteil vom 5. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1980, stürzte gemäss Bagatellunfall-Meldung
UVG vom 11. Oktober 2023 (SA-Nr. [Akten der Suva] 1) gleichentags beim
Arbeiten in der Höhe auf einem Gitter auf den darunterliegenden Träger (gleiche
Höhe) und habe sich hierbei die Genitalien angeschlagen. In diesem Zusammenhang
wurde im Notfallbericht des B.___ vom 11. Oktober 2023 (SA-Nr. 35) eine
Kontusion der Leiste links sowie des Knies links nach Sturz diagnostiziert. Im
Bericht betreffend MRI der LWS und ISG vom 13. Februar 2024 (SA-Nr. 46)
wurde unter anderem eine L4/L5-Chondrose mit Bulging-Disc und breitbasiger,
rechts foraminaler / extraforaminaler Diskusprotrusion und eine leichte Modic
I-Osteochondrose L5/S1 festgestellt. Die Beschwerdegegnerin richtete im
Zusammenhang mit dem Unfall die vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung
und Taggeld aus. Im Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___,
Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, eine ärztliche Aktenbeurteilung
(SA-Nr. 65). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
5. August 2024 (SA-Nr. 68) einen weitergehenden Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers und schloss den Fall per 7. Mai 2024 ab. Die dagegen
erhobene Einsprache (SA-Nr. 91) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024
(A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 (A.S. 10 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember
2024 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.
2. Unter o/e-Kostenfolge zzgl.
Mehrwertsteuer.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 11.
Februar 2025 (A.S. 20 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 27. Februar 2025
(A.S. 25 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per 7. Mai
2024.
vorgenommen und den weitergehenden Leistungsanspruch verneint hat. In
diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1
Im Notfallbericht des B.___ vom
11.
Oktober 2023 (SA-Nr. 35) wurde eine Kontusion Leiste links sowie Knie links
nach Sturz diagnostiziert. Zur Anamnese wurde festgehalten, der
Beschwerdeführer habe auf einem Podest gearbeitet und eine Maschine verschieben
müssen. Dabei sei der Boden weggerutscht und er sei mit dem Hoden aus Standhöhe
auf einen Metallträger gefallen. Dabei habe er auch das Knie angeschlagen.
Sodann wurde zur Beurteilung ausgeführt, die Sonografie habe keine
Auffälligkeiten intraabdominal ergeben. Der rechte Hoden sei sonografisch
ebenfalls unauffällig gewesen. Im Röntgen des linken Knies habe man keine
ossären Läsionen gesehen. Zusammenfassend sehe man keine deutlichen
Verletzungen der inguinalen Weichteile sowie des rechten Hodens.
5.2
Zum Unfallhergang gab der
Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 (SA-Nr. 17) gegenüber der
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, die Firma D.___ sei damit beauftragt
worden, einen riesigen Extruder für die Produktion aufzustellen. Beim Aufbau
der Stahlkonstruktion über zwei Etagen seien die Gitterböden nur lose
reingelegt worden. Normalerweise würden Gitterböden mit Schraubhaken fixiert.
Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Nun sei Folgendes passiert: Herr E.___ und
er, der Beschwerdeführer, hätten die schweren Schaltschränke unter Aufbringung
grosser Kraft verschoben. Dabei sei der Gitterboden, auf dem sie gestanden
seien, durch die hohe Eigenlast und die Vorwärtsbewegung von ihnen in Bewegung
geraten wie bei einem Laufband. Der Beschwerdeführer habe gar nicht so schnell
reagieren können, da habe er schon keinen Boden mehr unter den Füssen gehabt
und sei gestürzt. Glück im Unglück, er sei mit seinen Genitalien genau auf den
Stahlträger gestürzt und habe sich durch die Wucht des Aufpralls an der Leiste,
dem Knie und dem Rücken verletzt. Herr E.___ sei auch gestürzt, und zwar so
unglücklich, dass er mit der linken Körperhälfte praktisch schon unten gewesen
sei und die rechte Körperhälfte auf dem anderen Gitterboden aufgeschlagen sei.
5.3
Im Bericht betreffend MRT der
LWS und ISG vom 13. Februar 2024 (SA-Nr. 50) wurde zur Beurteilung
festgehalten:
·
L4/L5-Chondrose mit
Bulging-Disc und breitbasiger, rechts foraminaler/extraforaminaler
Diskusprotrusion mit Wurzelkompression L4 rechts. Spinalkanal- und rezessale
Enge L5 beidseits ohne Kompression der Cauda equina, einerseits diskoligamentär
bedingt und andererseits infolge dorsaler epiduraler Lipomatose.
·
Leichte Modic
I-Osteochondrose L5/S1 mit Bulging-Disc und breitbasiger, rechts
mediolateraler, leicht nach kranial migrierter Diskusprotrusion mit
subartikulärer Tangierung/beginnender Bedrängung der Wurzel S1 rechts.
5.4
Im Sprechstundenbericht des B.___
vom 1. März 2024 (SA-Nr. 47) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Vd. a. lumboradikuläres
Schmerzsyndrom L4 DD bei aktivierter Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1
beidseits, mit/bei:
·
Bandscheibenvorfall
L4/5 mit rechtsseitiger foraminaler Einengung L4-Wurzel rechts
·
mehrsegmentaler
Spondylarthrose mit Aktivierungszeichen, punktum maximum L4/5 und L5/S1
rechtsbetont
·
kleiner
Bandscheibenprotrusion mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts im Segment L5/S1
rezessal
·
ohne höhergradige
Spinalkanalstenosen
·
Status nach Sturz
auf den Hoden sowie das linke Knie im Oktober 2023 während der Arbeit
·
MRI der LWS vom 13.
Februar 2024
Es werde eine Infiltrationstherapie
empfohlen, beginnend mit einer Infiltration L4/5 rechts foraminal und mit einem
Abstand von 3-5 Wochen mit einer Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1
beidseits. Im weiteren Verlauf, und sollte ein komplett fehlendes Ansprechen
nach diesen zwei Infiltrationen auftreten, könnte man gegebenenfalls noch eine
Infiltration L5/S1 rechts epidural durchführen lassen, bei möglicher Irritation
beim Kontakt der S1-Wurzel rechts rezessal.
5.5
Dr. F.___, Chiropraktikerin,
hielt im Arztzeugnis UVG vom 13. Mai 2024 (SA-Nr. 44) fest, bei der
Untersuchung hätten sich funktionelle Blockaden in L5/S1 und dem linken ISG
gefunden. Sie habe den Beschwerdeführer mit spezifisch chiropraktischer
Manipulation der betroffenen Gelenke, Flexion / Distraction Mobilisation,
myofaszial detonisierenden Massnahmen und Interferenzstrom behandelt. Nach der
dritten Behandlung habe er erneut einen Termin verpasst und sich seither nicht
mehr gemeldet, weshalb sie, Dr. F.___, über den weiteren Verlauf oder möglichen
Behandlungen keine Aussagen machen könne.
5.6
Dr. med. G.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte
in seinem Bericht vom 28. Juni 2024 (SA-Nr. 53) folgende Diagnosen:
·
Rezidivierende
Lumbalgie mit Radikulopathie S1 rechts bei
-
Traumatischem
Bandscheibenvorfall L4-L5 und L5-S1 mit Nervenwurzelkompression S1 links
-
Medialer Diskusprotrusion
L4-L5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts
-
lateraler Diskusprotrusion
L4-L5 rechts mit Nervenwurzel Kontakt L4 rechts
-
myofaszialer Dysfunktion,
M. Piriformissyndrom rechts
Zur Anamnese hielt Dr. med. G.___ fest, seit
dem Unfall am 11. Oktober 2023 mit einem Sturz aus 3 m Höhe bestünden Schmerzen
im Bereich der LWS und eine Schmerzausstrahlung in den rechten Fuss. Die
Infiltration im B.___ und im H.___ habe keine Schmerzlinderung gebracht. Die
Schmerzen träten insbesondere bei längerer Belastung und monotoner Haltung auf.
Sodann erhob Dr. med. G.___ folgende Befunde: Muskulöser Habitus,
Beckengradstand, deutliche gluteale Schwäche. Myofasziale Dysfunktion mit Muskelhartspann
der paravertebralen LWS-Muskulatur. Druckdolenz über den Facetten L4-5 rechts
mit Schmerzausstrahlung nach lateral. Lasegue rechts positiv, Musculus
piriformis Syndrom mit positivem Muskeldehntest. MER und grobe Kraft
seitengleich, Sensibilitätsstörung mit Hypästhesie über dem Dermatom S1. Zehen
Hackenstand demonstrierbar.
5.7
In der ärztlichen Beurteilung
vom 2. August 2024 (SA-Nr. 65) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie
FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, der 44-jährige Versicherte sei bei der
Arbeit auf einer Bühne gestürzt, als ein Gitter beim Ver-schieben eines
Gegenstandes weggerutscht und er aus Standhöhe rittlings auf den Stahlträger
gefallen sei und sich dabei das linke Knie und den verbliebenen rechten Hoden
(Zustand nach Hodenentfernung links wegen Hodenkrebs) geprellt habe. Er habe
sich gleichentags auf der interdisziplinären Notfallstation des B.___
vorgestellt. Dort zeigten sich ausser einer Druckdolenz des verbliebenen Hodens
eine kleine Hautläsion an der Unterseite des Skrotums und eine Druckdolenz am
linken Knie, jedoch keine Hinweise auf ein Hämatom. Die Sonographie des Hodens und
das Röntgen des linken Knies seien unauffällig gewesen. Am 21. November 2023 habe
sich der Versicherte erstmals bei Dr. F.___, Chiropraktorin, [...], vorgestellt,
mit Lumbovertebralsyndrom mit Beschwerden lumbosacral rechts. Im Verlauf seien
die Beschwerden dann eher links gewesen. Es hätten insgesamt fünf Sitzungen
stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe die Termine nur unregelmässig wahrgenommen
und sei ab Januar nicht mehr erschienen. Am 8. Februar 2024 habe sich der
Versicherte bei den Wirbelsäulenchirurgen am B.___ vorgestellt. Diese hätten
eine Bildgebung mit Röntgen und MRI der LWS veranlasst, welche am 13. Februar 2024
keine Hinweise für unfallbedingte strukturelle Läsionen gezeigt habe, sondern
ausschliesslich degenerative Veränderungen mit mehrsegmentaler Spondylarthrose
beidseits mit Aktivierungszeichen, Punktum maximum L4/5 und L5/S1 rechtsbetont
und mehretageren Osteochondrosen mit Bandscheibenvorfall L4/5 mit
rechtsseitiger foraminaler Einengung L4-Wurzel rechts und kleiner
Bandscheibenprotrusion mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts im Segment L5/S1
recessal und eine dorsale epidurale Lipomatose. Es sei am 25. April 2024
extraforaminal auf Höhe L4/5 rechts infiltriert worden und am 23. Mai 2024
epidural auf Höhe L5/S1 rechts mit jeweils 40 mg Kenacort und 1ml NaCI. Am 28. Juni
2024.
habe sich der Versicherte zudem bei Dr. med. G.___, I.___, in [...] vorgestellt,
da die Infiltrationen, welche in B.___ und offenbar auch im H.___ durchgeführt
worden seien, nicht zu einer Verbesserung geführt hätten. Hier sei nun
Physiotherapie verordnet worden und es seien weitere Infiltrationen geplant.
Sodann beantwortet Dr. med. C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt:
Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bei der vom aktuellen Unfallereignis
betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem
Unfall beeinträchtigt gewesen. So hätten sich im MRI vom 13. Februar 2024
mehrsegmentale Spondylarthrosen mit Aktivierungszeichen, Punctum maximum L4/5
und L5/S1 rechtsbetont, und mehretageren Osteochondrosen mit
Bandscheibenvorfall L4/5 mit rechtsseitiger foraminaler Einengung der L4-Wurzel
rechts sowie kleiner Bandscheibenprotrusion mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts im
Segment L5/S1 recessal gefunden. Zudem habe im Bereich des Skrotums ein Zustand
nach Hodenentfernung links 2005 wegen eines Hodentumors links bestanden. Der
Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen
strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. In der
Sonographie vom 11. Oktober 2023 hätten sich keine unfallbedingten
strukturellen Läsionen am verbleibenden rechten Hoden gefunden. Im MRI vom 13.
Februar 2024 hätten sich zudem keine Hinweise auf unfallbedingte strukturelle
Läsionen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des ISGs gefunden. Das
Unfallereignis habe somit im Bereich des verbliebenen Hodens lediglich zu einer
Kontusion geführt. Eine Hodenkontusion ohne Nachweis von unfallbedingten
strukturellen Läsionen heile in der Regel innerhalb von wenigen Tage oder
Wochen wieder ab, wie das auch bei diesem Versicherten der Fall gewesen sei.
Zudem gelte eine traumatische Verschlimmerung im Bereich von degenerativ
vorbestehenden Rückenbeschwerden bei Fehlen von eindeutig unfallbedingten
strukturellen Läsionen als vorübergehend und angesichts des Vorzustandes nach
spätestens sechs Monaten als beendet und der Status quo sine als erreicht.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die ärztliche
Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH,
Suva-Versicherungsmedizin, vom 2. August 2024 (SA-Nr. 65), weshalb nachfolgend
deren Beweiswert zu prüfen ist.
Dr. med. C.___ legte in seiner
ärztlichen Beurteilung nachvollziehbar dar, dass die vom Unfallereignis betroffenen
Körperregionen schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen seien. Dies wird
Dispositiv
denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Demnach hätten
sich im MRI vom 13. Februar 2024 mehrsegmentale Spondylarthrosen mit
Aktivierungszeichen, Punctum maximum L4/5 und L5/S1 rechtsbetont und
mehretageren Osteochondrosen mit Bandscheibenvorfall L4/5 mit rechtsseitiger
foraminaler Einengung der L4-Wurzel rechts sowie kleiner Bandscheibenprotrusion
mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts im Segment L5/S1 recessal gefunden. Zudem habe
im Bereich des Skrotums ein Zustand nach Hodenentfernung links 2005 wegen eines
Hodentumors links bestanden. Ebenso wird seitens des Beschwerdeführers nicht
bestritten, dass der Unfall im Bereich des Hodens gemäss den nachvollziehbaren
Ausführungen des Suva-Arztes lediglich zu einer Kontusion geführt habe und eine
Hodenkontusion ohne Nachweis von unfallbedingten strukturellen Läsionen in der
Regel innerhalb von wenigen Tage oder Wochen wieder abheile, wie das auch beim
Versicherten der Fall gewesen sei. So hätten sich in der Sonographie vom 11.
Oktober 2023 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen am verbleibenden
rechten Hoden gefunden. Umstritten ist dagegen, ob die nach wie vor geklagten
Rückenbeschwerden unfallkausal sind. Diesbezüglich führte der Suva-Arzt, Dr.
med. C.___, nachvollziehbar aus, im MRI vom 13. Februar 2024 hätten sich keine
Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen im Bereich der
Lendenwirbelsäule und des ISG gefunden. Der Unfall habe somit nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen
geführt. Zudem gelte eine traumatische Verschlimmerung im Bereich von
degenerativ vorbestehenden Rückenbeschwerden bei Fehlen von eindeutig
unfallbedingten strukturellen Läsionen als vorübergehend und angesichts des
Vorzustandes nach spätestens sechs Monaten als beendet und der Status quo sine
als erreicht. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dem Bericht des
Orthopäden, Dr. med. G.___, vom 28. Juni 2024 sei zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer unter anderem an einem traumatischen Bandscheibenvorfall L4-L5
und L5-S1 mit Nervenwurzelkompression S1 links leide. Seit dem Unfall vom 11.
Oktober 2023 mit einem Sturz aus 3 m Höhe habe der Beschwerdeführer
Schmerzen im Bereich der LWS und dazu bestehende Schmerzausstrahlungen in den
rechten Fuss. Dr. med. G.___ habe entsprechend für den Monat Juli 2024 eine
Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med.
G.___ in seinem Bericht mit keinem Wort begründet, weshalb er von einer
traumatischen Genese des Bandscheibenvorfalls ausgeht. Zudem geht Dr. med. G.___,
indem er von einem Sturz aus einer Höhe 3 Metern berichtet, von einem
falschen Unfallhergang aus. Wie sowohl aus der Bagatellunfall-Meldung UVG vom
11. Oktober 2023 und dem Notfallbericht des B.___ vom 11. Oktober 2023 (SA-Nr.
35) als auch den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend Unfallhergang
(SA-Nr. 17) sowie den Fotos des Unfallorts (SA-Nr. 18) hervorgeht, stürzte der
Beschwerdeführer aus Standhöhe auf einen Metallträger, welcher sich auf Höhe
der Gitter befand, auf welchen der Beschwerdeführer vorher stand. In der
Bagatellunfall-Meldung wurde hierzu festgehalten, der Beschwerdeführer sei beim
Arbeiten in der Höhe auf einem Gitter auf den darunterliegenden Träger (gleiche
Höhe) gestürzt und habe sich hierbei die Genitalien angeschlagen. Ebenso wurde
im vorgenannten Notfallbericht diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer
habe auf einem Podest gearbeitet und eine Maschine verschieben müssen. Dabei
sei der Boden weggerutscht und er sei mit dem Hoden aus Standhöhe auf einen
Metallträger gefallen. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die sogenannte
Diskushernien-Rechtsprechung zu verweisen, wonach es einer medizinischen
Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass
praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer
Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,
unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt
(Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe
gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel
Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016
E. 4.1.2 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1 und 5.3.2).
Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion betrachtet
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich
und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein
Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher
Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein
Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste
Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil 8C_811/2012 vom 4. März
2013 E. 6.1 und 6.2). Eine solche massive Gewalteinwirkung ist gestützt
auf die vorliegenden Akten nicht erstellt. So wurden bezüglich des
Rückenbereichs des Beschwerdeführers über keine äusserlich sichtbaren Spuren
wie beispielsweise ein Hämatom berichtet (vgl. Notfallbericht des B.___ vom 11.
Oktober 2023; SA-Nr. 35). Aufgrund dessen ist ein Unfallereignis von besonderer
Schwere im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen, zumal wie vorgehend
erwähnt, kein Sturz aus drei Metern, sondern ein solcher aus der Standhöhe
stattgefunden hat. Sodann
muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch
röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression
abheben, was vorliegend
ebenfalls zu verneinen ist. Des
Weiteren ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der
kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___ festzuhalten, dass lediglich
eine vorübergehende Verschlimmerung vorliegt, wenn die Diskushernie oder -protrusion
bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall, wie im vorliegenden
Fall, nur allenfalls aktiviert, nicht aber verursacht worden ist. Diesfalls hat
die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit
dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem
Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei
posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten
erwartet werden, im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder
Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun
Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens
nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile 8C_552/2020 vom
16. Dezember 2020 E. 3.2, 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3,
8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1,
8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). Im Lichte dessen ist es gestützt
auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ den
status quo sine hinsichtlich der LWS-Beschwerden innerhalb von 6 Monaten als
erreicht erachtete. Dass Dr. med. C.___ von einem status quo innerhalb von 6
Monaten und nicht von 9 Monaten oder einem Jahr ausgegangen ist, ist – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – auch deshalb überzeugend, weil in den initialen Akten wie der Schadenmeldung oder dem
Notfallbericht des B.___ vom 11. Oktober 2023 noch keine Hinweise auf
Rückenbeschwerden festgehalten sowie keine äusserlichen Verletzungen
festgestellt wurden und der Sturz – wie erwähnt – nur aus geringer Höhe erfolgte.
Insofern der
Beschwerdeführer sodann darauf hinweist, dass er vor dem Unfall völlig
schmerzfrei gewesen sei, ist anzumerken, dass für den Nachweis einer
unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo
propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen
Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist
(BGE 119 V 335 E. 2b / bb S. 341).
7. Zusammenfassend bestehen somit
bezüglich der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___,
Suva-Versicherungsmedizin, keine auch nur geringen Zweifel, weshalb darauf
abgestellt werden kann. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 7. Mai 2024 eingestellt hat. Demnach ist
die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch