Lexipedia

Entscheid

VSBES.2025.19

Unfallversicherung

5. August 2025Deutsch19 min

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1980, stürzte gemäss Bagatellunfall-Meldung

Source so.ch

Urteil vom 5. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1980, stürzte gemäss Bagatellunfall-Meldung

UVG vom 11. Oktober 2023 (SA-Nr. [Akten der Suva] 1) gleichentags beim

Arbeiten in der Höhe auf einem Gitter auf den darunterliegenden Träger (gleiche

Höhe) und habe sich hierbei die Genitalien angeschlagen. In diesem Zusammenhang

wurde im Notfallbericht des B.___ vom 11. Oktober 2023 (SA-Nr. 35) eine

Kontusion der Leiste links sowie des Knies links nach Sturz diagnostiziert. Im

Bericht betreffend MRI der LWS und ISG vom 13. Februar 2024 (SA-Nr. 46)

wurde unter anderem eine L4/L5-Chondrose mit Bulging-Disc und breitbasiger,

rechts foraminaler / extraforaminaler Diskusprotrusion und eine leichte Modic

I-Osteochondrose L5/S1 festgestellt. Die Beschwerdegegnerin richtete im

Zusammenhang mit dem Unfall die vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung

und Taggeld aus. Im Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___,

Facharzt für Chirurgie FMH, Suva Versicherungsmedizin, eine ärztliche Aktenbeurteilung

(SA-Nr. 65). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

5. August 2024 (SA-Nr. 68) einen weitergehenden Leistungsanspruch des

Beschwerdeführers und schloss den Fall per 7. Mai 2024 ab. Die dagegen

erhobene Einsprache (SA-Nr. 91) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2024

(A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 (A.S. 10 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 2. Dezember

2024 sei aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge zzgl.

Mehrwertsteuer.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 11.

Februar 2025 (A.S. 20 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 27. Februar 2025

(A.S. 25 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per 7. Mai

2024.

vorgenommen und den weitergehenden Leistungsanspruch verneint hat. In

diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1

Im Notfallbericht des B.___ vom

11.

Oktober 2023 (SA-Nr. 35) wurde eine Kontusion Leiste links sowie Knie links

nach Sturz diagnostiziert. Zur Anamnese wurde festgehalten, der

Beschwerdeführer habe auf einem Podest gearbeitet und eine Maschine verschieben

müssen. Dabei sei der Boden weggerutscht und er sei mit dem Hoden aus Standhöhe

auf einen Metallträger gefallen. Dabei habe er auch das Knie angeschlagen.

Sodann wurde zur Beurteilung ausgeführt, die Sonografie habe keine

Auffälligkeiten intraabdominal ergeben. Der rechte Hoden sei sonografisch

ebenfalls unauffällig gewesen. Im Röntgen des linken Knies habe man keine

ossären Läsionen gesehen. Zusammenfassend sehe man keine deutlichen

Verletzungen der inguinalen Weichteile sowie des rechten Hodens.

5.2

Zum Unfallhergang gab der

Beschwerdeführer am 22. Februar 2024 (SA-Nr. 17) gegenüber der

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, die Firma D.___ sei damit beauftragt

worden, einen riesigen Extruder für die Produktion aufzustellen. Beim Aufbau

der Stahlkonstruktion über zwei Etagen seien die Gitterböden nur lose

reingelegt worden. Normalerweise würden Gitterböden mit Schraubhaken fixiert.

Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Nun sei Folgendes passiert: Herr E.___ und

er, der Beschwerdeführer, hätten die schweren Schaltschränke unter Aufbringung

grosser Kraft verschoben. Dabei sei der Gitterboden, auf dem sie gestanden

seien, durch die hohe Eigenlast und die Vorwärtsbewegung von ihnen in Bewegung

geraten wie bei einem Laufband. Der Beschwerdeführer habe gar nicht so schnell

reagieren können, da habe er schon keinen Boden mehr unter den Füssen gehabt

und sei gestürzt. Glück im Unglück, er sei mit seinen Genitalien genau auf den

Stahlträger gestürzt und habe sich durch die Wucht des Aufpralls an der Leiste,

dem Knie und dem Rücken verletzt. Herr E.___ sei auch gestürzt, und zwar so

unglücklich, dass er mit der linken Körperhälfte praktisch schon unten gewesen

sei und die rechte Körperhälfte auf dem anderen Gitterboden aufgeschlagen sei.

5.3

Im Bericht betreffend MRT der

LWS und ISG vom 13. Februar 2024 (SA-Nr. 50) wurde zur Beurteilung

festgehalten:

·

L4/L5-Chondrose mit

Bulging-Disc und breitbasiger, rechts foraminaler/extraforaminaler

Diskusprotrusion mit Wurzelkompression L4 rechts. Spinalkanal- und rezessale

Enge L5 beidseits ohne Kompression der Cauda equina, einerseits diskoligamentär

bedingt und andererseits infolge dorsaler epiduraler Lipomatose.

·

Leichte Modic

I-Osteochondrose L5/S1 mit Bulging-Disc und breitbasiger, rechts

mediolateraler, leicht nach kranial migrierter Diskusprotrusion mit

subartikulärer Tangierung/beginnender Bedrängung der Wurzel S1 rechts.

5.4

Im Sprechstundenbericht des B.___

vom 1. März 2024 (SA-Nr. 47) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Vd. a. lumboradikuläres

Schmerzsyndrom L4 DD bei aktivierter Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1

beidseits, mit/bei:

·

Bandscheibenvorfall

L4/5 mit rechtsseitiger foraminaler Einengung L4-Wurzel rechts

·

mehrsegmentaler

Spondylarthrose mit Aktivierungszeichen, punktum maximum L4/5 und L5/S1

rechtsbetont

·

kleiner

Bandscheibenprotrusion mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts im Segment L5/S1

rezessal

·

ohne höhergradige

Spinalkanalstenosen

·

Status nach Sturz

auf den Hoden sowie das linke Knie im Oktober 2023 während der Arbeit

·

MRI der LWS vom 13.

Februar 2024

Es werde eine Infiltrationstherapie

empfohlen, beginnend mit einer Infiltration L4/5 rechts foraminal und mit einem

Abstand von 3-5 Wochen mit einer Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1

beidseits. Im weiteren Verlauf, und sollte ein komplett fehlendes Ansprechen

nach diesen zwei Infiltrationen auftreten, könnte man gegebenenfalls noch eine

Infiltration L5/S1 rechts epidural durchführen lassen, bei möglicher Irritation

beim Kontakt der S1-Wurzel rechts rezessal.

5.5

Dr. F.___, Chiropraktikerin,

hielt im Arztzeugnis UVG vom 13. Mai 2024 (SA-Nr. 44) fest, bei der

Untersuchung hätten sich funktionelle Blockaden in L5/S1 und dem linken ISG

gefunden. Sie habe den Beschwerdeführer mit spezifisch chiropraktischer

Manipulation der betroffenen Gelenke, Flexion / Distraction Mobilisation,

myofaszial detonisierenden Massnahmen und Interferenzstrom behandelt. Nach der

dritten Behandlung habe er erneut einen Termin verpasst und sich seither nicht

mehr gemeldet, weshalb sie, Dr. F.___, über den weiteren Verlauf oder möglichen

Behandlungen keine Aussagen machen könne.

5.6

Dr. med. G.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, stellte

in seinem Bericht vom 28. Juni 2024 (SA-Nr. 53) folgende Diagnosen:

·

Rezidivierende

Lumbalgie mit Radikulopathie S1 rechts bei

-

Traumatischem

Bandscheibenvorfall L4-L5 und L5-S1 mit Nervenwurzelkompression S1 links

-

Medialer Diskusprotrusion

L4-L5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts

-

lateraler Diskusprotrusion

L4-L5 rechts mit Nervenwurzel Kontakt L4 rechts

-

myofaszialer Dysfunktion,

M. Piriformissyndrom rechts

Zur Anamnese hielt Dr. med. G.___ fest, seit

dem Unfall am 11. Oktober 2023 mit einem Sturz aus 3 m Höhe bestünden Schmerzen

im Bereich der LWS und eine Schmerzausstrahlung in den rechten Fuss. Die

Infiltration im B.___ und im H.___ habe keine Schmerzlinderung gebracht. Die

Schmerzen träten insbesondere bei längerer Belastung und monotoner Haltung auf.

Sodann erhob Dr. med. G.___ folgende Befunde: Muskulöser Habitus,

Beckengradstand, deutliche gluteale Schwäche. Myofasziale Dysfunktion mit Muskelhartspann

der paravertebralen LWS-Muskulatur. Druckdolenz über den Facetten L4-5 rechts

mit Schmerzausstrahlung nach lateral. Lasegue rechts positiv, Musculus

piriformis Syndrom mit positivem Muskeldehntest. MER und grobe Kraft

seitengleich, Sensibilitätsstörung mit Hypästhesie über dem Dermatom S1. Zehen

Hackenstand demonstrierbar.

5.7

In der ärztlichen Beurteilung

vom 2. August 2024 (SA-Nr. 65) führte Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie

FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, der 44-jährige Versicherte sei bei der

Arbeit auf einer Bühne gestürzt, als ein Gitter beim Ver-schieben eines

Gegenstandes weggerutscht und er aus Standhöhe rittlings auf den Stahlträger

gefallen sei und sich dabei das linke Knie und den verbliebenen rechten Hoden

(Zustand nach Hodenentfernung links wegen Hodenkrebs) geprellt habe. Er habe

sich gleichentags auf der interdisziplinären Notfallstation des B.___

vorgestellt. Dort zeigten sich ausser einer Druckdolenz des verbliebenen Hodens

eine kleine Hautläsion an der Unterseite des Skrotums und eine Druckdolenz am

linken Knie, jedoch keine Hinweise auf ein Hämatom. Die Sonographie des Hodens und

das Röntgen des linken Knies seien unauffällig gewesen. Am 21. November 2023 habe

sich der Versicherte erstmals bei Dr. F.___, Chiropraktorin, [...], vorgestellt,

mit Lumbovertebralsyndrom mit Beschwerden lumbosacral rechts. Im Verlauf seien

die Beschwerden dann eher links gewesen. Es hätten insgesamt fünf Sitzungen

stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe die Termine nur unregelmässig wahrgenommen

und sei ab Januar nicht mehr erschienen. Am 8. Februar 2024 habe sich der

Versicherte bei den Wirbelsäulenchirurgen am B.___ vorgestellt. Diese hätten

eine Bildgebung mit Röntgen und MRI der LWS veranlasst, welche am 13. Februar 2024

keine Hinweise für unfallbedingte strukturelle Läsionen gezeigt habe, sondern

ausschliesslich degenerative Veränderungen mit mehrsegmentaler Spondylarthrose

beidseits mit Aktivierungszeichen, Punktum maximum L4/5 und L5/S1 rechtsbetont

und mehretageren Osteochondrosen mit Bandscheibenvorfall L4/5 mit

rechtsseitiger foraminaler Einengung L4-Wurzel rechts und kleiner

Bandscheibenprotrusion mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts im Segment L5/S1

recessal und eine dorsale epidurale Lipomatose. Es sei am 25. April 2024

extraforaminal auf Höhe L4/5 rechts infiltriert worden und am 23. Mai 2024

epidural auf Höhe L5/S1 rechts mit jeweils 40 mg Kenacort und 1ml NaCI. Am 28. Juni

2024.

habe sich der Versicherte zudem bei Dr. med. G.___, I.___, in [...] vorgestellt,

da die Infiltrationen, welche in B.___ und offenbar auch im H.___ durchgeführt

worden seien, nicht zu einer Verbesserung geführt hätten. Hier sei nun

Physiotherapie verordnet worden und es seien weitere Infiltrationen geplant.

Sodann beantwortet Dr. med. C.___ die Fragen der Beschwerdegegnerin wie folgt:

Die Gesundheit des Beschwerdeführers sei bei der vom aktuellen Unfallereignis

betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem

Unfall beeinträchtigt gewesen. So hätten sich im MRI vom 13. Februar 2024

mehrsegmentale Spondylarthrosen mit Aktivierungszeichen, Punctum maximum L4/5

und L5/S1 rechtsbetont, und mehretageren Osteochondrosen mit

Bandscheibenvorfall L4/5 mit rechtsseitiger foraminaler Einengung der L4-Wurzel

rechts sowie kleiner Bandscheibenprotrusion mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts im

Segment L5/S1 recessal gefunden. Zudem habe im Bereich des Skrotums ein Zustand

nach Hodenentfernung links 2005 wegen eines Hodentumors links bestanden. Der

Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen

strukturellen Läsionen, welche objektivierbar seien, geführt. In der

Sonographie vom 11. Oktober 2023 hätten sich keine unfallbedingten

strukturellen Läsionen am verbleibenden rechten Hoden gefunden. Im MRI vom 13.

Februar 2024 hätten sich zudem keine Hinweise auf unfallbedingte strukturelle

Läsionen im Bereich der Lendenwirbelsäule und des ISGs gefunden. Das

Unfallereignis habe somit im Bereich des verbliebenen Hodens lediglich zu einer

Kontusion geführt. Eine Hodenkontusion ohne Nachweis von unfallbedingten

strukturellen Läsionen heile in der Regel innerhalb von wenigen Tage oder

Wochen wieder ab, wie das auch bei diesem Versicherten der Fall gewesen sei.

Zudem gelte eine traumatische Verschlimmerung im Bereich von degenerativ

vorbestehenden Rückenbeschwerden bei Fehlen von eindeutig unfallbedingten

strukturellen Läsionen als vorübergehend und angesichts des Vorzustandes nach

spätestens sechs Monaten als beendet und der Status quo sine als erreicht.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die ärztliche

Beurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH,

Suva-Versicherungsmedizin, vom 2. August 2024 (SA-Nr. 65), weshalb nachfolgend

deren Beweiswert zu prüfen ist.

Dr. med. C.___ legte in seiner

ärztlichen Beurteilung nachvollziehbar dar, dass die vom Unfallereignis betroffenen

Körperregionen schon vor dem Unfall beeinträchtigt gewesen seien. Dies wird

Dispositiv

denn auch von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestritten. Demnach hätten

sich im MRI vom 13. Februar 2024 mehrsegmentale Spondylarthrosen mit

Aktivierungszeichen, Punctum maximum L4/5 und L5/S1 rechtsbetont und

mehretageren Osteochondrosen mit Bandscheibenvorfall L4/5 mit rechtsseitiger

foraminaler Einengung der L4-Wurzel rechts sowie kleiner Bandscheibenprotrusion

mit Kontakt zur S1-Wurzel rechts im Segment L5/S1 recessal gefunden. Zudem habe

im Bereich des Skrotums ein Zustand nach Hodenentfernung links 2005 wegen eines

Hodentumors links bestanden. Ebenso wird seitens des Beschwerdeführers nicht

bestritten, dass der Unfall im Bereich des Hodens gemäss den nachvollziehbaren

Ausführungen des Suva-Arztes lediglich zu einer Kontusion geführt habe und eine

Hodenkontusion ohne Nachweis von unfallbedingten strukturellen Läsionen in der

Regel innerhalb von wenigen Tage oder Wochen wieder abheile, wie das auch beim

Versicherten der Fall gewesen sei. So hätten sich in der Sonographie vom 11.

Oktober 2023 keine unfallbedingten strukturellen Läsionen am verbleibenden

rechten Hoden gefunden. Umstritten ist dagegen, ob die nach wie vor geklagten

Rückenbeschwerden unfallkausal sind. Diesbezüglich führte der Suva-Arzt, Dr.

med. C.___, nachvollziehbar aus, im MRI vom 13. Februar 2024 hätten sich keine

Hinweise auf unfallbedingte strukturelle Läsionen im Bereich der

Lendenwirbelsäule und des ISG gefunden. Der Unfall habe somit nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen

geführt. Zudem gelte eine traumatische Verschlimmerung im Bereich von

degenerativ vorbestehenden Rückenbeschwerden bei Fehlen von eindeutig

unfallbedingten strukturellen Läsionen als vorübergehend und angesichts des

Vorzustandes nach spätestens sechs Monaten als beendet und der Status quo sine

als erreicht. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dem Bericht des

Orthopäden, Dr. med. G.___, vom 28. Juni 2024 sei zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer unter anderem an einem traumatischen Bandscheibenvorfall L4-L5

und L5-S1 mit Nervenwurzelkompression S1 links leide. Seit dem Unfall vom 11.

Oktober 2023 mit einem Sturz aus 3 m Höhe habe der Beschwerdeführer

Schmerzen im Bereich der LWS und dazu bestehende Schmerzausstrahlungen in den

rechten Fuss. Dr. med. G.___ habe entsprechend für den Monat Juli 2024 eine

Arbeitsunfähigkeit von 80 % attestiert. Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. med.

G.___ in seinem Bericht mit keinem Wort begründet, weshalb er von einer

traumatischen Genese des Bandscheibenvorfalls ausgeht. Zudem geht Dr. med. G.___,

indem er von einem Sturz aus einer Höhe 3 Metern berichtet, von einem

falschen Unfallhergang aus. Wie sowohl aus der Bagatellunfall-Meldung UVG vom

11. Oktober 2023 und dem Notfallbericht des B.___ vom 11. Oktober 2023 (SA-Nr.

35) als auch den Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend Unfallhergang

(SA-Nr. 17) sowie den Fotos des Unfallorts (SA-Nr. 18) hervorgeht, stürzte der

Beschwerdeführer aus Standhöhe auf einen Metallträger, welcher sich auf Höhe

der Gitter befand, auf welchen der Beschwerdeführer vorher stand. In der

Bagatellunfall-Meldung wurde hierzu festgehalten, der Beschwerdeführer sei beim

Arbeiten in der Höhe auf einem Gitter auf den darunterliegenden Träger (gleiche

Höhe) gestürzt und habe sich hierbei die Genitalien angeschlagen. Ebenso wurde

im vorgenannten Notfallbericht diesbezüglich festgehalten, der Beschwerdeführer

habe auf einem Podest gearbeitet und eine Maschine verschieben müssen. Dabei

sei der Boden weggerutscht und er sei mit dem Hoden aus Standhöhe auf einen

Metallträger gefallen. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf die sogenannte

Diskushernien-Rechtsprechung zu verweisen, wonach es einer medizinischen

Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht, dass

praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer

Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise,

unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt

(Urteil 8C_552/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Dasselbe

gilt für Diskusprotrusionen, die nach medizinischer Lehrmeinung in der Regel

Folge eines degenerativen Prozesses sind (Urteile 8C_154/2016 vom 7. Juni 2016

E. 4.1.2 und 8C 735/2009 vom 2. November 2009 E. 5.1 und 5.3.2).

Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie oder -protrusion betrachtet

werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine

Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie

(vertebrales oder radikuläres Syndrom) oder der Diskusprotrusion unverzüglich

und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein

Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher

Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein

Zusammenstoss bei grosser Geschwindigkeit genannt. Es sind massivste

Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil 8C_811/2012 vom 4. März

2013 E. 6.1 und 6.2). Eine solche massive Gewalteinwirkung ist gestützt

auf die vorliegenden Akten nicht erstellt. So wurden bezüglich des

Rückenbereichs des Beschwerdeführers über keine äusserlich sichtbaren Spuren

wie beispielsweise ein Hämatom berichtet (vgl. Notfallbericht des B.___ vom 11.

Oktober 2023; SA-Nr. 35). Aufgrund dessen ist ein Unfallereignis von besonderer

Schwere im vorliegenden Fall ohne Weiteres zu verneinen, zumal wie vorgehend

erwähnt, kein Sturz aus drei Metern, sondern ein solcher aus der Standhöhe

stattgefunden hat. Sodann

muss eine entsprechende richtunggebende Verschlimmerung insbesondere auch

röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression

abheben, was vorliegend

ebenfalls zu verneinen ist. Des

Weiteren ist im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der

kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___ festzuhalten, dass lediglich

eine vorübergehende Verschlimmerung vorliegt, wenn die Diskushernie oder -protrusion

bei (stummem) degenerativem Vorzustand durch den Unfall, wie im vorliegenden

Fall, nur allenfalls aktiviert, nicht aber verursacht worden ist. Diesfalls hat

die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit

dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem

Wissensstand kann in solchen Fällen das Erreichen des Status quo sine bei

posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten

erwartet werden, im Allgemeinen ist bei einer Prellung, Verstauchung oder

Zerrung der Wirbelsäule die vorübergehende Verschlimmerung nach sechs bis neun

Monaten und bei Vorliegen eines erheblich degenerativen Vorzustandes spätestens

nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (vgl. Urteile 8C_552/2020 vom

16. Dezember 2020 E. 3.2, 8C_408/2019 vom 26. August 2019 E. 3.3,

8C_834/2018 vom 19. März 2019 E. 3.3; SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1,

8C_677/2007 E. 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). Im Lichte dessen ist es gestützt

auf die vorliegenden Akten nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ den

status quo sine hinsichtlich der LWS-Beschwerden innerhalb von 6 Monaten als

erreicht erachtete. Dass Dr. med. C.___ von einem status quo innerhalb von 6

Monaten und nicht von 9 Monaten oder einem Jahr ausgegangen ist, ist – entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers – auch deshalb überzeugend, weil in den initialen Akten wie der Schadenmeldung oder dem

Notfallbericht des B.___ vom 11. Oktober 2023 noch keine Hinweise auf

Rückenbeschwerden festgehalten sowie keine äusserlichen Verletzungen

festgestellt wurden und der Sturz – wie erwähnt – nur aus geringer Höhe erfolgte.

Insofern der

Beschwerdeführer sodann darauf hinweist, dass er vor dem Unfall völlig

schmerzfrei gewesen sei, ist anzumerken, dass für den Nachweis einer

unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo

propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen

Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist

(BGE 119 V 335 E. 2b / bb S. 341).

7. Zusammenfassend bestehen somit

bezüglich der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. C.___,

Suva-Versicherungsmedizin, keine auch nur geringen Zweifel, weshalb darauf

abgestellt werden kann. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 7. Mai 2024 eingestellt hat. Demnach ist

die Beschwerde abzuweisen.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch