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Entscheid

VSBES.2025.192

Ergänzungsleistungen IV

15. April 2026Deutsch9 min

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli

Source so.ch

Urteil vom 15. April 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1964 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im September 2024 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 657 ff.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2025

sprach ihm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab April 2024

Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung zu (AK-Nr. 552 f.). Am 23. Juli 2025 liess

der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Februar 2025 Einsprache

erheben. Hinsichtlich die Rechtzeitigkeit der Einsprache liess er ausführen,

die Verfügung vom 28. Februar 2025 erst am 24. Juni 2025 erhalten zu

haben (AK-Nr. 66 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 trat

die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache ein mit der Begründung, diese

erfolge verspätet (AK-Nr. 31, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 6. August 2025 lässt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli

2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit

folgenden Rechtsbegehren (A.S. 2 ff.):

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29.07.2025 aufzuheben und sei die

Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zur Durchführung des

Einspracheverfahrens zurückzuweisen.

2. Eventualiter: Es sei der

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 aufzuheben, es seien die

Ergänzungslistungen neu zu berechnen und es seien A.___ die gesetzlichen

Leistungen zu zusprechen.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen

(inkl. 8.1% MwSt.)

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 4. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 f.).

Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (A.S. 19).

2.3 Die Vertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 16. September 2025 aufforderungsgemäss eine

Honorarnote ein (A.S. 22 ff.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist insbesondere der

Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vom 28. Februar 2025 und damit die

Rechtzeitigkeit der dagegen am 23. Juli 2025 erhobenen Einsprache.

2.1

2.1.1

Über Leistungen, Forderungen und

Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht

einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu

erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen

Einsprache bei der verfügenden Stelle erhoben werden; ausgenommen sind prozess-

und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet

sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittelung an die

Parteien, beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38

Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der

Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

2.1.2

Die Beschwerdegegnerin hat mit

Verfügung vom 28. Februar 2025 über die Ergänzungsleistungsansprüche des

Beschwerdeführers entschieden. Es handelt sich dabei um eine Verfügung im Sinne

von Art. 49 Abs. 1 ATSG. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen

Einsprache erhoben werden, wobei die Rechtsmittelfrist nach Art. 38 Abs. 1

ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt vor,

ihm sei die Verfügung vom 28. Februar 2025 erst am 24. Juni 2025

zugegangen, nachdem er sich mündlich bei der Beschwerdegegnerin nach dem

Verbleib des Entscheids erkundigt hatte (A.S. 4). Folgte man dieser

Auffassung, hätte die Rechtsmittelfrist für eine Einsprache gegen diese

Verfügung am 25. Juni 2025 zu laufen begonnen, womit die Einsprache vom

23.

Juli 2025 rechtzeitig erfolgt wäre. Die Beschwerdegegnerin führt aus, den

Versand und die Zustellung zwar nicht belegen zu können, es sei aber sehr

unwahrscheinlich, dass die Verfügung erst rund dreieinhalb Monate nach ihrem

Versand dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer müsse

daher die Umstände, die zu dieser Verspätung geführt haben, mindestens

glaubhaft machen, ansonsten von einer verspäteten Rechtsmittelerhebung

ausgegangen werden dürfe (A.S. 14).

2.2.1

Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im

Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der

verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials

besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m. w. H.).

2.2.2

Die Eröffnung einer Verfügung ist

eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige

Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der

ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt

Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie

des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss

der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive)

Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von

Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der

Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die

Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht

durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen.

Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen

bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt

werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer

gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet.

Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder

gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts

8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 m. v. H.).

2.2.3

Als unbestritten vorausgesetzt

werden darf, dass der am 28. Februar 2025 verfügte Entscheid dem

Beschwerdeführer grundsätzlich zugestellt wurde, andernfalls der

Beschwerdeführer keine Einsprache dagegen hätte erheben können (vgl. auch

A.S. 14). Strittig ist aber der Zeitpunkt der Zustellung. Diesbezüglich

obliegt die Beweislast nach dem Dargelegten der Beschwerdegegnerin. Da die

Verfügung vom 28. Februar 2025 ausweislich der Akten und den Vorbringen

der Beschwerdegegnerin als gewöhnliche Postsendung versendet wurde und nicht

mittels eingeschriebener Sendung (AK-Nr. 89, A.S. 14), kann die

Beschwerdegegnerin weder die Aufgabe noch den Zeitpunkt der Aufgabe oder der

Zustellung der Verfügung belegen. Hinweise, die auf einen bestimmten, vor dem

vom Beschwerdeführer behaupteten Zustelltag vom 24. Juni 2025 hindeuten, ergeben

sich nicht aus den Akten und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht

bezeichnet. Sie verweist einzig darauf, dass es unwahrscheinlich erscheint,

dass die Verfügung erst mehr als drei Monate nach deren Versand dem Empfänger

zugestellt wurde. Dies trifft zwar zu, reicht aber für sich allein nicht aus,

um eine frühere Zustellung im dargestellten Sinn als überwiegend wahrscheinlich

erscheinen zulassen. Zum einen ist weder der Zeitpunkt der Aufgabe bewiesen,

Dispositiv

noch ist dieses Szenario gänzlich ausserhalb aller Wahrscheinlichkeiten. Demnach

ist ein von der Darstellung des Beschwerdeführers abweichender

Zustellungszeitpunkt weiterhin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

belegt. Wohl ist die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich mündlich

nach dem Verbleib der Verfügung erkundigt habe und ihm die Verfügung erst

danach von der Beschwerdegegnerin erneut zugestellt wurde, mit Blick auf die

Akten wenig nachvollziehbar, da weder eine Aktennotiz über eine Nachfrage des

Beschwerdeführers nach der Verfügung in den Akten vorhanden ist noch

anderweitige Hinweise auf einen daraufhin erfolgten Versand derselben. Fest

steht aufgrund der Akten einzig, dass am 30. Juni 2025 Frau B.___ bei der

Beschwerdegegnerin angerufen und mitgeteilt hat, dass in der Verfügung «das

Arbeitspensum nicht angepasst worden» sei (vgl. AK-Nr. 280). Auch unter

Berücksichtigung dieser Unklarheit muss aber weiterhin von Beweislosigkeit

ausgegangen werden. Da die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdegegnerin den

Zustellzeitpunkt nicht belegen kann und in den Akten keine frühere explizite

Bezugnahme oder anderweitige Reaktion des Beschwerdeführers auf die Verfügung

vom 28. Februar 2025 ausgewiesen ist, ist davon auszugehen, dass die

Verfügung dem Beschwerdeführer, wie von diesem geltend gemacht, frühstens bzw.

erst am 24. Juni 2025 zugestellt worden ist. Dementsprechend begann die

Einsprachefrist am Folgetag, mithin also am 25. Juni 2025, zu laufen, womit die

Einsprache vom 23. Juli 2025 fristgerecht erhoben wurde.

3. Demnach ist in Gutheissung der

Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Einsprache des

Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025 eintritt und die Sache materiell behandelt.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat

der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist gemäss der am 16. September

2025 eingereichten Honorarnote (vgl. A.S. 22) auf CHF 1'466.50 (inkl.

Auslagen und MwSt) festzusetzen.

4.2 Bei Streitigkeiten über

sozialversicherungsrechtliche Leistungen ist das Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61

lit. fbis ATSG). Die Bestimmungen des ELG sehen keine Kostenpflicht

vor; das Verfahren ist daher kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen,

materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'466.50 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer