VSBES.2025.192
Ergänzungsleistungen IV
15. April 2026Deutsch9 min
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli
Source so.ch
Urteil vom 15. April 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1964 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im September 2024 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Invalidenrente an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 657 ff.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2025
sprach ihm die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab April 2024
Ergänzungsleistungen in Höhe der Prämienpauschale für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung zu (AK-Nr. 552 f.). Am 23. Juli 2025 liess
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Februar 2025 Einsprache
erheben. Hinsichtlich die Rechtzeitigkeit der Einsprache liess er ausführen,
die Verfügung vom 28. Februar 2025 erst am 24. Juni 2025 erhalten zu
haben (AK-Nr. 66 ff.). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 trat
die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache ein mit der Begründung, diese
erfolge verspätet (AK-Nr. 31, Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 6. August 2025 lässt der
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Juli
2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit
folgenden Rechtsbegehren (A.S. 2 ff.):
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 29.07.2025 aufzuheben und sei die
Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zur Durchführung des
Einspracheverfahrens zurückzuweisen.
2. Eventualiter: Es sei der
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 aufzuheben, es seien die
Ergänzungslistungen neu zu berechnen und es seien A.___ die gesetzlichen
Leistungen zu zusprechen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen
(inkl. 8.1% MwSt.)
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 4. September 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 13 f.).
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik (A.S. 19).
2.3 Die Vertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 16. September 2025 aufforderungsgemäss eine
Honorarnote ein (A.S. 22 ff.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist insbesondere der
Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung vom 28. Februar 2025 und damit die
Rechtzeitigkeit der dagegen am 23. Juli 2025 erhobenen Einsprache.
2.1
2.1.1
Über Leistungen, Forderungen und
Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht
einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu
erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen
Einsprache bei der verfügenden Stelle erhoben werden; ausgenommen sind prozess-
und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet
sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mittelung an die
Parteien, beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38
Abs. 1 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der
Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
2.1.2
Die Beschwerdegegnerin hat mit
Verfügung vom 28. Februar 2025 über die Ergänzungsleistungsansprüche des
Beschwerdeführers entschieden. Es handelt sich dabei um eine Verfügung im Sinne
von Art. 49 Abs. 1 ATSG. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen
Einsprache erhoben werden, wobei die Rechtsmittelfrist nach Art. 38 Abs. 1
ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen beginnt.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt vor,
ihm sei die Verfügung vom 28. Februar 2025 erst am 24. Juni 2025
zugegangen, nachdem er sich mündlich bei der Beschwerdegegnerin nach dem
Verbleib des Entscheids erkundigt hatte (A.S. 4). Folgte man dieser
Auffassung, hätte die Rechtsmittelfrist für eine Einsprache gegen diese
Verfügung am 25. Juni 2025 zu laufen begonnen, womit die Einsprache vom
23.
Juli 2025 rechtzeitig erfolgt wäre. Die Beschwerdegegnerin führt aus, den
Versand und die Zustellung zwar nicht belegen zu können, es sei aber sehr
unwahrscheinlich, dass die Verfügung erst rund dreieinhalb Monate nach ihrem
Versand dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer müsse
daher die Umstände, die zu dieser Verspätung geführt haben, mindestens
glaubhaft machen, ansonsten von einer verspäteten Rechtsmittelerhebung
ausgegangen werden dürfe (A.S. 14).
2.2.1
Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im
Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast
begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der
verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials
besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in
der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der
Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen
gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 m. w. H.).
2.2.2
Die Eröffnung einer Verfügung ist
eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige
Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der
ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt
Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie
des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss
der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive)
Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von
Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der
Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die
Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht
durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen.
Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen
bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt
werden, sofern seine Darlegung der Umstände nachvollziehbar ist und einer
gewissen Wahrscheinlichkeit entspricht. Sein guter Glaube wird vermutet.
Allerdings kann der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder
gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts
8C_531/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3.1 m. v. H.).
2.2.3
Als unbestritten vorausgesetzt
werden darf, dass der am 28. Februar 2025 verfügte Entscheid dem
Beschwerdeführer grundsätzlich zugestellt wurde, andernfalls der
Beschwerdeführer keine Einsprache dagegen hätte erheben können (vgl. auch
A.S. 14). Strittig ist aber der Zeitpunkt der Zustellung. Diesbezüglich
obliegt die Beweislast nach dem Dargelegten der Beschwerdegegnerin. Da die
Verfügung vom 28. Februar 2025 ausweislich der Akten und den Vorbringen
der Beschwerdegegnerin als gewöhnliche Postsendung versendet wurde und nicht
mittels eingeschriebener Sendung (AK-Nr. 89, A.S. 14), kann die
Beschwerdegegnerin weder die Aufgabe noch den Zeitpunkt der Aufgabe oder der
Zustellung der Verfügung belegen. Hinweise, die auf einen bestimmten, vor dem
vom Beschwerdeführer behaupteten Zustelltag vom 24. Juni 2025 hindeuten, ergeben
sich nicht aus den Akten und werden von der Beschwerdegegnerin auch nicht
bezeichnet. Sie verweist einzig darauf, dass es unwahrscheinlich erscheint,
dass die Verfügung erst mehr als drei Monate nach deren Versand dem Empfänger
zugestellt wurde. Dies trifft zwar zu, reicht aber für sich allein nicht aus,
um eine frühere Zustellung im dargestellten Sinn als überwiegend wahrscheinlich
erscheinen zulassen. Zum einen ist weder der Zeitpunkt der Aufgabe bewiesen,
Dispositiv
noch ist dieses Szenario gänzlich ausserhalb aller Wahrscheinlichkeiten. Demnach
ist ein von der Darstellung des Beschwerdeführers abweichender
Zustellungszeitpunkt weiterhin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
belegt. Wohl ist die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er sich mündlich
nach dem Verbleib der Verfügung erkundigt habe und ihm die Verfügung erst
danach von der Beschwerdegegnerin erneut zugestellt wurde, mit Blick auf die
Akten wenig nachvollziehbar, da weder eine Aktennotiz über eine Nachfrage des
Beschwerdeführers nach der Verfügung in den Akten vorhanden ist noch
anderweitige Hinweise auf einen daraufhin erfolgten Versand derselben. Fest
steht aufgrund der Akten einzig, dass am 30. Juni 2025 Frau B.___ bei der
Beschwerdegegnerin angerufen und mitgeteilt hat, dass in der Verfügung «das
Arbeitspensum nicht angepasst worden» sei (vgl. AK-Nr. 280). Auch unter
Berücksichtigung dieser Unklarheit muss aber weiterhin von Beweislosigkeit
ausgegangen werden. Da die diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdegegnerin den
Zustellzeitpunkt nicht belegen kann und in den Akten keine frühere explizite
Bezugnahme oder anderweitige Reaktion des Beschwerdeführers auf die Verfügung
vom 28. Februar 2025 ausgewiesen ist, ist davon auszugehen, dass die
Verfügung dem Beschwerdeführer, wie von diesem geltend gemacht, frühstens bzw.
erst am 24. Juni 2025 zugestellt worden ist. Dementsprechend begann die
Einsprachefrist am Folgetag, mithin also am 25. Juni 2025, zu laufen, womit die
Einsprache vom 23. Juli 2025 fristgerecht erhoben wurde.
3. Demnach ist in Gutheissung der
Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Einsprache des
Beschwerdeführers vom 23. Juli 2025 eintritt und die Sache materiell behandelt.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat
der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist gemäss der am 16. September
2025 eingereichten Honorarnote (vgl. A.S. 22) auf CHF 1'466.50 (inkl.
Auslagen und MwSt) festzusetzen.
4.2 Bei Streitigkeiten über
sozialversicherungsrechtliche Leistungen ist das Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61
lit. fbis ATSG). Die Bestimmungen des ELG sehen keine Kostenpflicht
vor; das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2025 aufgehoben und die Sache zur neuen,
materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'466.50 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer