VSBES.2025.204
Rückforderung der Arbeitslosenversicherung
21. Mai 2026Deutsch13 min
Source so.ch
Urteil vom 21. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 23. Juli 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) befand sich ab 4. September 2023 in einer Rahmenfrist
für den Leistungsbezug und erhielt von der Arbeitslosenkasse B.___ (fortan:
Beschwerdegegnerin) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (Akten der
Beschwerdegegnerin / B.___ S. 94 / 102 / 107 / 112 /
117 / 122 / 127 f. / 137 / 142 / 147 / 149 /
167 / 190 / 196 / 216). Ab 1. Februar 2024 war der
Beschwerdeführer bei der C.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (B.___ S. 159 f.)
und erzielte einen Zwischenverdienst (B.___ S. 95 f. /
103 f. / 108 f. / 113 f. / 118 f. /
123 f. / 129 f. / 133 f. / 138 f. / 145 f. /
152 f. / 164 f.).
1.2 Im Rahmen einer internen
Kontrolle ergab sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von
Februar 2024 bis Januar 2025 einen zu tiefen Zwischenverdienst angerechnet
hatte, weshalb sie von ihm mit Verfügung vom 10. März 2025
Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 1'073.00 zurückforderte (B.___
S. 67 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (B.___ S. 51 f.)
wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juli 2025 ab
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 21. August 2025 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Die Rückforderung in der Verfügung vom
10. März 2025 sowie der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2025 seien
vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei auf die Rückforderung
gemäss Art. 25 Abs. 1 [Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1] vollständig zu verzichten
(Erlass aus wirtschaftlichen Gründen und wegen Gutglaubens).
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 4. September 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und
beantragt, der Einspracheentscheid sei in Abweisung der Beschwerde zu
bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers
(A.S. 11).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten,
als sie sich auf Bestand und Höhe der Rückforderung bezieht. Soweit der
Beschwerdeführer indes den Erlass dieser Forderung verlangt (s. dazu
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), kann darauf nicht eingetreten
werden. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen der zuständige
Versicherungsträger vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Ein Erlass der
Rückforderung bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheids vom 23. Juli 2025, womit es am erforderlichen
Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Urteil
des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3.).
1.2
Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts beurteilt als Stellvertreter der Präsidentin
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00
als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der
streitigen Rückforderung von CHF 1'073.00 nicht überschritten.
2.
2.1
2.1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen
einer Sozialversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG),
was auch in der Arbeitslosenversicherung gilt (Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0). Für eine solche Rückforderung müssen entweder die
Voraussetzungen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)
oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen rechtskräftigen
Leistungsverfügung erfüllt sein (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260). Dies gilt
auch dann, wenn die Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung wie hier gestützt
auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als förmliche Verfügungen, sondern im
formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG ergingen (s. BGE 129 V 110
E. 1.1).
2.1.2
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung
ist. Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der
Korrektur einer anfänglich – also nach der damaligen Sach- und Rechtslage – unrichtigen
Rechtsanwendung. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger
Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung
möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der
Regel erfüllt, wenn die ursprüngliche Leistungszusprache aufgrund falscher
Rechtsregeln erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig
angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).
2.2
Als Zwischenverdienst gilt jedes
Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der
Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG), d.h.
wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende
Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den
Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a
Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.02).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht
einmal geltend, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2025 habe
keine konkrete und nachvollziehbare Begründung der Rückforderung enthalten.
Dies sei erst im angefochtenen Einspracheentscheid nachgeholt worden, was eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (A.S. 6 Ziff. 2.1).
Es trifft zu, dass die fragliche
Verfügung weder ausdrücklich festhielt, dass eine Wiedererwägung erfolgte, noch
näher ausführte, weshalb ein höherer Zwischenverdienst angerechnet wurde. Soweit
darin ein Begründungsmangel liegt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine
nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt
gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (s. dazu Hans-Jakob Mosimann in: Ghislaine Frésard-Fellay
et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025,
Art. 42 N 56). Diese Voraussetzungen einer Heilung sind hier erfüllt:
Einerseits konnte sich der Beschwerdeführer sowohl im Einspracheverfahren als
auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Sache äussern, wo die
Beschwerdegegnerin resp. das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügten
und nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien
Beweiswürdigung vorzugehen hatten (s. dazu Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG; Susanne Genner, Basler Kommentar, Art. 52 N 50; Ivo
Schwegler, a.a.O., Art. 57 N 6). Andererseits ist der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Begründungsmangel nicht besonders gravierend.
In der Rückforderungsverfügung vom 10. März 2025 wurde festgehalten, wenn
Leistungen ausbezahlt worden seien, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht
erfüllt gewesen seien, so müssten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen
gelten (B.___ S. 67 / Begründung Ziff. 1). Es handelte sich daher erkennbar um
die Korrektur eines Leistungsanspruchs wegen anfänglicher Unrichtigkeit, also
um den Rückkommenstitel einer Wiedererwägung (vgl. Urteile des Bundesgerichts
8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3 und 8C_195/2022 vom 9. August 2022
E. 4.2). Zudem vermochte der Beschwerdeführer den korrigierten
Abrechnungen der Beschwerdegegnerin, welche bereits am 20. Februar 2025
ergangen waren (B.___ S. 70 ff.), immerhin zu entnehmen, wie hoch die
neu angerechneten Zwischenverdienste waren und welche Rückforderungsbeträge
daraus resultierten. Im Übrigen wäre eine Rückweisung als prozessualer Leerlauf
zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein
möglicher Nutzen erkennbar wäre (s. Mosimann, a.a.O., Art. 42
N 60).
3.2
3.2.1
Im Arbeitsvertrag zwischen dem
Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin war ein Arbeitspensum von vier Stunden pro
Woche vereinbart worden (B.___ S. 159). In den
Zwischenverdienstbescheinigungen für die einzelnen Monate deklarierte die
Arbeitgeberin stets die gleiche geleistete Arbeitszeit von 16 Stunden. Daraus ergab
sich bei einem Stundenlohn von CHF 30.00 ein Zwischenverdienst von jeweils CHF 480.00,
worauf denn auch die Beschwerdegegnerin abstellte (s. Aktenbelege unter E. I.
1.1
hiervor). Dieser angerechnete Verdienst war aber aufgrund der damaligen
Sach- und Rechtslage zu tief. Die Arbeitgeberin ging wie gesagt von einer
monatlichen Arbeitszeit von vier Wochen mal vier Stunden aus, obwohl ein Monat fast
immer etwas länger als vier Wochen dauert. Die Beschwerdegegnerin berechnete
daher die garantierte monatliche Mindestarbeitszeit und darauf aufbauend den tatsächlich
geschuldeten Lohn wie folgt: 4 Arbeitsstunden : 5 Arbeitstage pro Woche (=
0,8) x effektive Arbeitstage pro Monat x CHF 30.00 Stundenlohn. Auf diese Weise
ergeben sich folgende Beträge (A.S. 4 und B.___ S. 70 ff.):
Monat
Anzahl Arbeitstage und Arbeitsstunden
Lohnanspruch
Februar 2024
21.
Tage x 0,8 = 16,8 Stunden
504.00
(16,8 x 30.00)
März 2024
21.
Tage / 16,8 Stunden
504.00
April 2024
22.
Tage / 17,6 Stunden
528.00
Mai 2024
23.
Tage / 18,4 Stunden
552.00
Juni 2024
20.
Tage / 16 Stunden
480.00
Juli 2024
23.
Tage / 18,4 Stunden
552.00
August 2024
22.
Tage / 17,6 Stunden
528.00
September 2024
21.
Tage / 16,8 Stunden
504.00
Oktober 2024
23.
Tage / 18,4 Stunden
552.00
November 2024
21.
Tage / 16,8 Stunden
504.00
Dezember 2024
22.
Tage / 17,6 Stunden
528.00
Januar 2025
23.
Tage / 18,4 Stunden
552.00
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
Die Arbeitgeberin schuldete dem Beschwerdeführer den gesamten Lohn, der aus der
vertraglich garantierten Mindestarbeitszeit resultierte. Auch wenn sie die
Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, zu der er aufgrund der klaren Regelung
im Arbeitsvertrag verpflichtet war, nicht vollumfänglich in Anspruch nahm, so
blieb sie zur Entrichtung des entsprechenden Lohnes verpflichtet, da sie sich
(teilweise) im Annahmeverzug befand (s. Art. 324 Abs. 1
Schweizerisches Obligationenrecht / OR, SR 220, sowie AVIG-Praxis ALE C142);
dafür, dass sich der Beschwerdeführer ohne zulässigen Grund geweigert hätte,
mehr als 16 Stunden im Monat zu arbeiten, finden sich keine Anhaltspunkte.
Der erzielte Zwischenverdienst ist indes, unabhängig von der Höhe des
arbeitgeberseitig tatsächlich ausbezahlten Geldbetrags, mit dem
arbeitsvertraglich festgelegten Lohnanspruch gleichzusetzen (BGE 150 V 235
E. 7.5 S. 245). Die ausstehenden Lohnbeträge, welche über die Zahlungen
von CHF 480.00 für 16 Stunden Arbeitszeit hinausgehen, sind dem
Beschwerdeführer daher zusätzlich als erzielter Zwischenverdienst anzurechnen (s. BGE 150
V 235 E. 8.1.1 S. 246, wo die Weisung AVIG-Praxis ALE C142 als
gesetzmässig betrachtet wird). Bei der Berechnungsformel der Beschwerdegegnerin
ist jedoch zu präzisieren, dass bei den «effektiven Arbeitstagen pro Monat»
auch die Feiertage mitzuzählen sind, die auf einen Werktag fallen, da diese
ebenfalls entschädigungsberechtigt sind (AVIG-Praxis ALE C68). Dies hat denn
auch die Beschwerdegegnerin faktisch getan, indem sie auf die kontrollierten
Tage im jeweiligen Monat abstellte (s. A.S. 4 und B.___
S. 70 ff.).
3.2.2
Die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung sind erfüllt. Nachdem die Beschwerdegegnerin die massgebliche
Bestimmung von Art. 24 AVIG über die Berücksichtigung des
Zwischenverdienstes falsch angewandt und eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung
ausbezahlt hatte, lag von Anfang an eine zweifellos unrichtige
Leistungszusprache vor (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor). Dabei ist
zu beachten, dass die Unrichtigkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar sein
muss, sondern es genügt, wenn sie eindeutig feststeht, was sich bei komplexen
Verhältnissen auch erst nach näherer Prüfung ergeben kann (Thomas Flückiger, Basler
Kommentar, Art. 53 N 60 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, wo
sich aus den Angaben in den Zwischenverdienstbescheinigungen und dem
Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers im Verein mit der Weisung AVIG-Praxis ALE
C142 ableiten liess, dass die ursprünglich veranschlagten Zwischenverdienste zu
tief waren (s. E. II. 3.2.1 hiervor). Die Berichtigung der unrichtigen
Rechtsanwendung ist zudem angesichts der Rückforderung von insgesamt CHF 1'073.00
von erheblicher Bedeutung (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 76 mit
Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin war es folglich gestattet, auf die ursprünglichen
Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung zurückkommen und den auszurichtenden
Betrag neu festzusetzen. Fällt aber durch diese Wiedererwägung die
rechtskräftige Leistungszusprache rückwirkend weg, dann erweist sich der Bezug
der Taggelder durch den Beschwerdeführer als nunmehr (teilweise) unrechtmässig,
was den Weg für eine Rückforderung öffnet (Johanna Dormann, Basler Kommentar,
Art. 25 N 18). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er
zu viel Arbeitslosenentschädigung erhielt. Er wendet vielmehr ein, dass ihn
keine Schuld an den zu hohen Auszahlungen der Beschwerdegegnerin treffe,
sondern es handle sich um deren Fehler, wenn sie die ordnungsgemäss
eingereichten Unterlagen nicht zeitnah geprüft habe (A.S. 7 Ziff. 2.2 – 2.4).
Dem ist zu entgegnen, dass der Leistungsempfänger auch dann
rückerstattungspflichtig ist, wenn allein der Versicherungsträger für den
unrechtmässigen Bezug verantwortlich ist (Dormann, a.a.O., Art. 25 N 22). Auch
eine Berufung auf den Vertrauensschutz entfällt. Der Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR
101) schützt zwar die Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen
auf behördliches Verhalten, doch müssen dafür verschiedene Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sein (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103). Dazu gehört, dass eine
Vertrauensgrundlage geschaffen wurde, was namentlich durch falsche behördliche
Auskünfte geschehen kann, die vorbehaltlos erfolgten und sich auf eine konkrete
Angelegenheit bezogen. Eine solche Aussage der Beschwerdegegnerin (wie etwa
eine ausdrückliche Zusicherung, dass der Zwischenverdienst korrekt berechnet wurde
und nicht mit einer Rückerstattung zu rechnen sei) macht der Beschwerdeführer
weder geltend noch geht dergleichen aus den Akten hervor. Soweit der
Beschwerdeführer argumentiert, er habe die Arbeitslosenentschädigung gutgläubig
bezogen (A.S. 7 f. Ziff. 2.5 + 3), bezieht er sich auf den Erlass der
Rückforderung, welcher wie bereits dargelegt nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildet (s. E. II. 1.1 hiervor).
3.2.3
Ausgehend von den korrekt
ermittelten Zwischenverdiensten (s. Löhne in der Tabelle unter E. II. 3.2.1
hiervor) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung von Februar 2024 bis Januar 2025 neu (B.___ S. 70 ff.).
Aus der Differenz zu den Taggeldern, welche bereits aufgrund der fehlerhaften
früheren Abrechnungen (s. dazu Belege unter E. I. 1.1 hiervor)
erfolgt waren, ergibt sich so die Rückforderung von CHF 1'073.00. Damit ist
nicht nur der Bestand, sondern auch die Höhe der Rückforderung belegt. Der
Beschwerdeführer erhebt auch diesbezüglich keine Einwände.
3.3
Zusammenfassend fordert die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Arbeitslosenentschädigung im
Umfang von CHF 1'073.00 zurück, womit sich die Beschwerde als unbegründet
herausstellt und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Akten des vorliegenden Verfahrens werden zuständigkeitshalber zur Behandlung
als Erlassgesuch an die kantonale Amtsstelle, d.h. das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn, weitergeleitet (s. Art. 30 ATSG und
Art. 95 Abs. 3 AVIG).
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation
(abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Akten werden zuständigkeitshalber
zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton
Solothurn weitergeleitet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann