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Entscheid

VSBES.2025.204

Rückforderung der Arbeitslosenversicherung

21. Mai 2026Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) befand sich ab 4. September 2023 in einer Rahmenfrist

für den Leistungsbezug und erhielt von der Arbeitslosenkasse B.___ (fortan:

Beschwerdegegnerin) Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet (Akten der

Beschwerdegegnerin / B.___ S. 94 / 102 / 107 / 112 /

117 / 122 / 127 f. / 137 / 142 / 147 / 149 /

167 / 190 / 196 / 216). Ab 1. Februar 2024 war der

Beschwerdeführer bei der C.___ GmbH (fortan: Arbeitgeberin) angestellt (B.___ S. 159 f.)

und erzielte einen Zwischenverdienst (B.___ S. 95 f. /

103 f. / 108 f. / 113 f. / 118 f. /

123 f. / 129 f. / 133 f. / 138 f. / 145 f. /

152 f. / 164 f.).

1.2 Im Rahmen einer internen

Kontrolle ergab sich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von

Februar 2024 bis Januar 2025 einen zu tiefen Zwischenverdienst angerechnet

hatte, weshalb sie von ihm mit Verfügung vom 10. März 2025

Arbeitslosenentschädigung im Betrag von CHF 1'073.00 zurückforderte (B.___

S. 67 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (B.___ S. 51 f.)

wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 23. Juli 2025 ab

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 21. August 2025 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

1. Die Rückforderung in der Verfügung vom

10. März 2025 sowie der Einspracheentscheid vom 23. Juli 2025 seien

vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei auf die Rückforderung

gemäss Art. 25 Abs. 1 [Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1] vollständig zu verzichten

(Erlass aus wirtschaftlichen Gründen und wegen Gutglaubens).

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Verwaltung.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 4. September 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und

beantragt, der Einspracheentscheid sei in Abweisung der Beschwerde zu

bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers

(A.S. 11).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten,

als sie sich auf Bestand und Höhe der Rückforderung bezieht. Soweit der

Beschwerdeführer indes den Erlass dieser Forderung verlangt (s. dazu

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG), kann darauf nicht eingetreten

werden. Im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen, zu denen der zuständige

Versicherungsträger vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Ein Erlass der

Rückforderung bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheids vom 23. Juli 2025, womit es am erforderlichen

Anfechtungsgegenstand und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (Urteil

des Bundesgerichts 9C_709/2018 vom 8. November 2018 E. 1.3.).

1.2

Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts beurteilt als Stellvertreter der Präsidentin

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00

als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der

streitigen Rückforderung von CHF 1'073.00 nicht überschritten.

2.

2.1

2.1.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen

einer Sozialversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG),

was auch in der Arbeitslosenversicherung gilt (Art. 95 Abs. 1 Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0). Für eine solche Rückforderung müssen entweder die

Voraussetzungen einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG)

oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen rechtskräftigen

Leistungsverfügung erfüllt sein (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260). Dies gilt

auch dann, wenn die Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung wie hier gestützt

auf Art. 100 Abs. 1 AVIG nicht als förmliche Verfügungen, sondern im

formlosen Verfahren gemäss Art. 51 ATSG ergingen (s. BGE 129 V 110

E. 1.1).

2.1.2

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung

ist. Die Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der

Korrektur einer anfänglich – also nach der damaligen Sach- und Rechtslage – unrichtigen

Rechtsanwendung. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger

Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung

möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der

Regel erfüllt, wenn die ursprüngliche Leistungszusprache aufgrund falscher

Rechtsregeln erfolgt ist oder massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig

angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 S. 328).

2.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes

Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das der

Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat

Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG), d.h.

wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende

Arbeitslosenentschädigung, so besteht innerhalb der Rahmenfrist für den

Leistungsbezug ein Anspruch auf Kompensationszahlungen (Art. 41a

Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.02).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer macht

einmal geltend, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2025 habe

keine konkrete und nachvollziehbare Begründung der Rückforderung enthalten.

Dies sei erst im angefochtenen Einspracheentscheid nachgeholt worden, was eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle (A.S. 6 Ziff. 2.1).

Es trifft zu, dass die fragliche

Verfügung weder ausdrücklich festhielt, dass eine Wiedererwägung erfolgte, noch

näher ausführte, weshalb ein höherer Zwischenverdienst angerechnet wurde. Soweit

darin ein Begründungsmangel liegt, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine

nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt

gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann (s. dazu Hans-Jakob Mosimann in: Ghislaine Frésard-Fellay

et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025,

Art. 42 N 56). Diese Voraussetzungen einer Heilung sind hier erfüllt:

Einerseits konnte sich der Beschwerdeführer sowohl im Einspracheverfahren als

auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Sache äussern, wo die

Beschwerdegegnerin resp. das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügten

und nach dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip der freien

Beweiswürdigung vorzugehen hatten (s. dazu Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG; Susanne Genner, Basler Kommentar, Art. 52 N 50; Ivo

Schwegler, a.a.O., Art. 57 N 6). Andererseits ist der vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Begründungsmangel nicht besonders gravierend.

In der Rückforderungsverfügung vom 10. März 2025 wurde festgehalten, wenn

Leistungen ausbezahlt worden seien, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht

erfüllt gewesen seien, so müssten diese Leistungen als unrechtmässig bezogen

gelten (B.___ S. 67 / Begründung Ziff. 1). Es handelte sich daher erkennbar um

die Korrektur eines Leistungsanspruchs wegen anfänglicher Unrichtigkeit, also

um den Rückkommenstitel einer Wiedererwägung (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3 und 8C_195/2022 vom 9. August 2022

E. 4.2). Zudem vermochte der Beschwerdeführer den korrigierten

Abrechnungen der Beschwerdegegnerin, welche bereits am 20. Februar 2025

ergangen waren (B.___ S. 70 ff.), immerhin zu entnehmen, wie hoch die

neu angerechneten Zwischenverdienste waren und welche Rückforderungsbeträge

daraus resultierten. Im Übrigen wäre eine Rückweisung als prozessualer Leerlauf

zu qualifizieren, der das Verfahren verlängern würde, ohne dass irgendein

möglicher Nutzen erkennbar wäre (s. Mosimann, a.a.O., Art. 42

N 60).

3.2

3.2.1

Im Arbeitsvertrag zwischen dem

Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin war ein Arbeitspensum von vier Stunden pro

Woche vereinbart worden (B.___ S. 159). In den

Zwischenverdienstbescheinigungen für die einzelnen Monate deklarierte die

Arbeitgeberin stets die gleiche geleistete Arbeitszeit von 16 Stunden. Daraus ergab

sich bei einem Stundenlohn von CHF 30.00 ein Zwischenverdienst von jeweils CHF 480.00,

worauf denn auch die Beschwerdegegnerin abstellte (s. Aktenbelege unter E. I.

1.1

hiervor). Dieser angerechnete Verdienst war aber aufgrund der damaligen

Sach- und Rechtslage zu tief. Die Arbeitgeberin ging wie gesagt von einer

monatlichen Arbeitszeit von vier Wochen mal vier Stunden aus, obwohl ein Monat fast

immer etwas länger als vier Wochen dauert. Die Beschwerdegegnerin berechnete

daher die garantierte monatliche Mindestarbeitszeit und darauf aufbauend den tatsächlich

geschuldeten Lohn wie folgt: 4 Arbeitsstunden : 5 Arbeitstage pro Woche (=

0,8) x effektive Arbeitstage pro Monat x CHF 30.00 Stundenlohn. Auf diese Weise

ergeben sich folgende Beträge (A.S. 4 und B.___ S. 70 ff.):

Monat

Anzahl Arbeitstage und Arbeitsstunden

Lohnanspruch

Februar 2024

21.

Tage x 0,8 = 16,8 Stunden

504.00

(16,8 x 30.00)

März 2024

21.

Tage / 16,8 Stunden

504.00

April 2024

22.

Tage / 17,6 Stunden

528.00

Mai 2024

23.

Tage / 18,4 Stunden

552.00

Juni 2024

20.

Tage / 16 Stunden

480.00

Juli 2024

23.

Tage / 18,4 Stunden

552.00

August 2024

22.

Tage / 17,6 Stunden

528.00

September 2024

21.

Tage / 16,8 Stunden

504.00

Oktober 2024

23.

Tage / 18,4 Stunden

552.00

November 2024

21.

Tage / 16,8 Stunden

504.00

Dezember 2024

22.

Tage / 17,6 Stunden

528.00

Januar 2025

23.

Tage / 18,4 Stunden

552.00

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Die Arbeitgeberin schuldete dem Beschwerdeführer den gesamten Lohn, der aus der

vertraglich garantierten Mindestarbeitszeit resultierte. Auch wenn sie die

Arbeitsleistung des Beschwerdeführers, zu der er aufgrund der klaren Regelung

im Arbeitsvertrag verpflichtet war, nicht vollumfänglich in Anspruch nahm, so

blieb sie zur Entrichtung des entsprechenden Lohnes verpflichtet, da sie sich

(teilweise) im Annahmeverzug befand (s. Art. 324 Abs. 1

Schweizerisches Obligationenrecht / OR, SR 220, sowie AVIG-Praxis ALE C142);

dafür, dass sich der Beschwerdeführer ohne zulässigen Grund geweigert hätte,

mehr als 16 Stunden im Monat zu arbeiten, finden sich keine Anhaltspunkte.

Der erzielte Zwischenverdienst ist indes, unabhängig von der Höhe des

arbeitgeberseitig tatsächlich ausbezahlten Geldbetrags, mit dem

arbeitsvertraglich festgelegten Lohnanspruch gleichzusetzen (BGE 150 V 235

E. 7.5 S. 245). Die ausstehenden Lohnbeträge, welche über die Zahlungen

von CHF 480.00 für 16 Stunden Arbeitszeit hinausgehen, sind dem

Beschwerdeführer daher zusätzlich als erzielter Zwischenverdienst anzurechnen (s. BGE 150

V 235 E. 8.1.1 S. 246, wo die Weisung AVIG-Praxis ALE C142 als

gesetzmässig betrachtet wird). Bei der Berechnungsformel der Beschwerdegegnerin

ist jedoch zu präzisieren, dass bei den «effektiven Arbeitstagen pro Monat»

auch die Feiertage mitzuzählen sind, die auf einen Werktag fallen, da diese

ebenfalls entschädigungsberechtigt sind (AVIG-Praxis ALE C68). Dies hat denn

auch die Beschwerdegegnerin faktisch getan, indem sie auf die kontrollierten

Tage im jeweiligen Monat abstellte (s. A.S. 4 und B.___

S. 70 ff.).

3.2.2

Die Voraussetzungen einer

Wiedererwägung sind erfüllt. Nachdem die Beschwerdegegnerin die massgebliche

Bestimmung von Art. 24 AVIG über die Berücksichtigung des

Zwischenverdienstes falsch angewandt und eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung

ausbezahlt hatte, lag von Anfang an eine zweifellos unrichtige

Leistungszusprache vor (s. dazu E. II. 2.1.2 hiervor). Dabei ist

zu beachten, dass die Unrichtigkeit nicht auf den ersten Blick erkennbar sein

muss, sondern es genügt, wenn sie eindeutig feststeht, was sich bei komplexen

Verhältnissen auch erst nach näherer Prüfung ergeben kann (Thomas Flückiger, Basler

Kommentar, Art. 53 N 60 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall, wo

sich aus den Angaben in den Zwischenverdienstbescheinigungen und dem

Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers im Verein mit der Weisung AVIG-Praxis ALE

C142 ableiten liess, dass die ursprünglich veranschlagten Zwischenverdienste zu

tief waren (s. E. II. 3.2.1 hiervor). Die Berichtigung der unrichtigen

Rechtsanwendung ist zudem angesichts der Rückforderung von insgesamt CHF 1'073.00

von erheblicher Bedeutung (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 76 mit

Hinweisen). Der Beschwerdegegnerin war es folglich gestattet, auf die ursprünglichen

Abrechnungen der Arbeitslosenentschädigung zurückkommen und den auszurichtenden

Betrag neu festzusetzen. Fällt aber durch diese Wiedererwägung die

rechtskräftige Leistungszusprache rückwirkend weg, dann erweist sich der Bezug

der Taggelder durch den Beschwerdeführer als nunmehr (teilweise) unrechtmässig,

was den Weg für eine Rückforderung öffnet (Johanna Dormann, Basler Kommentar,

Art. 25 N 18). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er

zu viel Arbeitslosenentschädigung erhielt. Er wendet vielmehr ein, dass ihn

keine Schuld an den zu hohen Auszahlungen der Beschwerdegegnerin treffe,

sondern es handle sich um deren Fehler, wenn sie die ordnungsgemäss

eingereichten Unterlagen nicht zeitnah geprüft habe (A.S. 7 Ziff. 2.2 – 2.4).

Dem ist zu entgegnen, dass der Leistungsempfänger auch dann

rückerstattungspflichtig ist, wenn allein der Versicherungsträger für den

unrechtmässigen Bezug verantwortlich ist (Dormann, a.a.O., Art. 25 N 22). Auch

eine Berufung auf den Vertrauensschutz entfällt. Der Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR

101) schützt zwar die Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen

auf behördliches Verhalten, doch müssen dafür verschiedene Voraussetzungen

kumulativ erfüllt sein (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103). Dazu gehört, dass eine

Vertrauensgrundlage geschaffen wurde, was namentlich durch falsche behördliche

Auskünfte geschehen kann, die vorbehaltlos erfolgten und sich auf eine konkrete

Angelegenheit bezogen. Eine solche Aussage der Beschwerdegegnerin (wie etwa

eine ausdrückliche Zusicherung, dass der Zwischenverdienst korrekt berechnet wurde

und nicht mit einer Rückerstattung zu rechnen sei) macht der Beschwerdeführer

weder geltend noch geht dergleichen aus den Akten hervor. Soweit der

Beschwerdeführer argumentiert, er habe die Arbeitslosenentschädigung gutgläubig

bezogen (A.S. 7 f. Ziff. 2.5 + 3), bezieht er sich auf den Erlass der

Rückforderung, welcher wie bereits dargelegt nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildet (s. E. II. 1.1 hiervor).

3.2.3

Ausgehend von den korrekt

ermittelten Zwischenverdiensten (s. Löhne in der Tabelle unter E. II. 3.2.1

hiervor) berechnete die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung von Februar 2024 bis Januar 2025 neu (B.___ S. 70 ff.).

Aus der Differenz zu den Taggeldern, welche bereits aufgrund der fehlerhaften

früheren Abrechnungen (s. dazu Belege unter E. I. 1.1 hiervor)

erfolgt waren, ergibt sich so die Rückforderung von CHF 1'073.00. Damit ist

nicht nur der Bestand, sondern auch die Höhe der Rückforderung belegt. Der

Beschwerdeführer erhebt auch diesbezüglich keine Einwände.

3.3

Zusammenfassend fordert die

Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer zu Recht Arbeitslosenentschädigung im

Umfang von CHF 1'073.00 zurück, womit sich die Beschwerde als unbegründet

herausstellt und abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die

Akten des vorliegenden Verfahrens werden zuständigkeitshalber zur Behandlung

als Erlassgesuch an die kantonale Amtsstelle, d.h. das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn, weitergeleitet (s. Art. 30 ATSG und

Art. 95 Abs. 3 AVIG).

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation

(abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Akten werden zuständigkeitshalber

zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton

Solothurn weitergeleitet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann