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Entscheid

VSBES.2025.212

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

17. April 2026Deutsch26 min

Fibromyalgie, einem Zerviko- und Lumbospondylogensyndrom und einer Depression (IV-Nr.

Source so.ch

5

Urteil vom 17. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. Juli 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1970 geborene A.___ meldete

sich am 4. September 2018 wegen Brustkrebs bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach rund

einem halben Jahr konnte A.___ ihre bisherige Tätigkeit als Werkzeugschleiferin

beim Einzelunternehmen B.___ wieder vollständig aufnehmen, worauf die IV-Stelle

einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ablehnte

(IV-Nr. 14).

2. Am 8. April 2022 meldete

sich A.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an mit Verweis auf die

hausärztlichen Berichte (IV-Nr. 17). Die Hausärztin attestierte A.___ ab

Februar 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem wegen Beschwerden im

rechten Fuss und Bein infolge einer Venenthrombose im Unterschenkel und einer

Fussoperation bei Hallux valgus und Digitus quintus varus sowie wegen einer

Fibromyalgie, einem Zerviko- und Lumbospondylogensyndrom und einer Depression (IV-Nr.

46 S. 1 und S. 346).

3. Die IV-Stelle holte in der

Folge die medizinischen Akten ein, führte ein Intake-Gespräch durch

(IV-Nr. 26) und liess A.___ bei der Begutachtungsstelle C.___ polydisziplinär

(internistisch, rheumatologisch, orthopädisch, psychiatrisch,

neuropsychologisch und gynäkologisch) begutachten. Gestützt auf das

polydisziplinäre Gutachten vom 27. August 2024 (IV-Nr. 93.1-9) lehnte

die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 99) mit

Verfügung vom 17. Juli 2025 sowohl einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. [Akten-Seite] 1).

4. Dagegen erhebt A.___ (fortan

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 15.

September 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6):

1.

Es sei die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2025 aufzuheben und es sei die Sache

zur neuen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5. Mit Schreiben vom 16. Oktober

2025 (A.S. 17) verzichtet die IV-Stelle (fortan Beschwerdegegnerin) auf eine

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 11. Dezember

verzichtet der Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer

Kostennote und beantragt, es sei die Parteientschädigung nach richterlichem

Ermessen festzusetzen (A.S. 24). Zudem stellte er eine weitere

Stellungnahme in Aussicht, welche jedoch bis heute nicht erfolgt ist.

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin

am 8. April 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Ein allfälliger

Rentenanspruch könnte somit frühestens ab Oktober 2022 entstehen (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG). Dementsprechend sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 geltenden

Normen anwendbar.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

2.2

Für die Bemessung der

Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr

zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im

Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90

E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts

9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März

2017.

E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).

3.4

Nach der Rechtsprechung ist

einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten

durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden

ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht

dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im

Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat

oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

Die Beschwerdegegnerin hat den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom

17.

Juli 2025 abgewiesen. Dabei stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen

auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 27. August

2024.

(IV-Nr. 93.1 – 9), welches der Beschwerdeführerin eine

70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie auch in einer angepassten Tätigkeit

attestiert. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Arbeitsfähigkeit von

70.

% und verlangt eine erneute Abklärung.

5.

Hauptstreitpunkt und zu prüfen ist, ob

das im Verwaltungsverfahren eingeholte C.___-Gutachten vom 27. August 2024 beweiswertig

ist (IV-Nr. 93.1 – 9).

5.1

Im internistischen Teilgutachten

vom 25. Juli 2024 (IV-Nr. 93.3) stellt Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin sowie Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie,

keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit diagnostiziert er eine Adipositas (BMI 33.3 kg/m2) (ICD-10:

E66.00), eine gemischte Hyperlipoproteinämie (ICD-10: E78.2), ein obstruktives

Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31); ein arterieller Hypertonus (ICD-10:

110.90), eine beginnende obstruktive Funktionseinschränkung (ICD-10: J44.93)

und einen HBs-Ag-Trägerstatus. Aus internistischer Sicht liege eine volle

Arbeitsfähigkeit vor.

Im Rahmen der im Gutachten vorgenommenen

medizinischen Beurteilung werden die internistischen Diagnosen nachvollziehbar

hergeleitet und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit

jeweils plausibel verneint. Die Einschätzungen stimmen im Wesentlichen auch mit

den Feststellungen in den medizinischen Vorakten überein (IV-Nrn. 71 und

46, S. 1). So wird insbesondere im pneumologischen Abklärungsbericht des E.___ vom

23.

April 2024 bestätigt, dass das Schlafapnoesyndrom seit Januar 2024

erfolgreich behandelt werde und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe

(IV-Nr. 81, S. 3, siehe auch IV-Nr. 71, S. 280). Gleichwohl erwähnt

Prof. Dr. med. D.___ im Hinblick auf das Belastungsprofil, dass wegen der

beginnenden obstruktiven Funktionseinschränkung Tätigkeiten mit Exposition von

Inhalationsnoxen (Stäube, Dämpfe, Rauch, Gase, extreme Hitze, Kälte) nicht

zumutbar seien. Im Weiteren legt Prof. Dr. med. D.___ ausführlich dar,

dass die Diagnose Chronische Hepatitis B nicht zu stellen sei. Bei der

Versicherten sei 2005 eine Hepatitis-B-Serologie durchgeführt worden, wobei das

HBs-Antigen positiv und die übrigen geprüften Werte negativ ausgefallen seien. Daraus

sei das Vorliegen einer chronischen Hepatitis B abgeleitet und in den weiteren

Unterlagen immer wieder als Nebendiagnose gestellt worden. Diese Einschätzung sei

falsch. Die Leberwerte seien im Verlauf immer unauffällig gewesen. Es liege lediglich

ein HBs-Ag-Trägerstatus vor. Gestützt auf diese schlüssige Darlegung leuchtet

es ein, dass anstelle der Hepatitis B-Diagnose ein HBs-AG-Trägerstatus ohne

Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Unabhängig davon ist darauf

hinzuweisen, dass in den medizinischen Vorakten die Nebendiagnose Chronische

Hepatits B als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde

(IV-Nrn. 46, S. 1).

Auf der Grundlage der vorstehenden

Diagnosen und der gutachterlichen Einschätzung erscheint es nachvollziehbar,

dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit aufgeführt werden. Somit kann auf das internistische

Teilgutachten abgestellt werden.

5.2

Im Rahmen der rheumatologischen

Begutachtung vom 3. Juli 2024 (IV-Nr. 93.4) diagnostiziert Dr. med. F.___,

Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Facharzt FMH für Allgemeine Innere

Medizin, folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: (1.)

Generalisiertes und chronifiziertes Weich-teilschmerzsyndrom (fibromyalgiform)

(ICD-10: M79.70), (2.) Chronifiziertes thorakospondylogenes und

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei rechtskonvexer Skoliose der BWS,

Spondylosen BWK 6/7 und 10/11, Dehydratation der mittleren BWS-Bandscheiben,

Facettenarthrosen L3-S1, Hypertrophie des Ligamentum flavum L3-S1, Osteochondrose

L5/S1 (ICD-10: M54.80) und (3.) Residuelle Vorfussbeschwerden rechts mit/bei

Status nach Hallux valgus Korrekturoperation 14. Dezember 2021 (minimalinvasive

Bösch-Osteotomie MT 1, MIS Exostosektomie MT 1-Kopf, minimalinvasive

Akin-Osteotomie Grundphalanx D1, minimalinvasive distale Schaft-Osteotomie MT 5

und minimalinvasive Kleinzehenkorrektur D5 mit lateraler Exostosektomie

P1-Köpfchen und P1-Osteotomie), Status nach Schraubenentfernung und MTK

V-Resektion rechts 15.12.2023 mit Pseudarthrose Metatarsale V (ICD-10: M79.67).

In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Schleifwerkstatt bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die aktuelle Tätigkeit könne als dem

Leiden angepasst beurteilt werden bzw. in einer angepassten Tätigkeit betrage

die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 70 %.

Dr. med. F.___ legt in seinem rheumatologischen

Teilgutachten zunächst die medizinische Vorgeschichte, die geklagten

Beschwerden sowie die eigenen Untersuchungsbefunde dar. Die Versicherte

berichte insbesondere über rechtsbetonte Beinschmerzen und lumbale

Rückenbeschwerden. Sie übe eine sehr leichte Tätigkeit aus, bei der sie hin und

wieder ihre Arbeitsposition verändern könne. Klinisch zeige sich ein

hinkfreies, jedoch langsames Gangbild mit verkürztem Abrollen über den Vorfuss

rechts. Hinsichtlich der Brustwirbelsäule bestehe eine deutlich akzentuierte

Kyphose und eine leichtgradige rechtskonvexe Skoliose. An der Lendenwirbelsäule

bestünden leichte bis knapp mittelgradige Einschränkungen mit leichten

Schmerzen. Das Impingementzeichen sei am rechten Schultergelenk fraglich

positiv. Bei der Bewegungsüberprüfung am rechten Schultergelenk würden lokale

Schmerzen angegeben. Auch im Hüftbereich entstünden Schmerzen bei

Rotationsbewegungen. Ferner bestehe eine deutliche Druckdolenz der Narben am

Vorfuss. Im Übrigen lägen ausgedehnte Weichteildruckdolenzen am Schultergürtel

rechtsbetont, am Rabenschnabelfortsatz, am Ellenbogen, an der Wirbelsäule, am

Beckenkamm rechtsbetont, an der Hüfte rechtsbetont und an der Oberschenkelaussenseite

vor. Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung stellt Dr. med. F.___ sodann

fest, es bestehe ein generalisiertes und chronifiziertes

Weichteilschmerzsyndrom mit weitgehend in Symmetrie angeordneten

Weichteildruckdolenzen am gesamten Schultergürtel, um beide Ellenbogengelenke,

entlang der Wirbelsäule und am Beckengürtel. Die Weichteildruckdolenzen seien

rechts etwas ausgeprägter als links. Das Weichteilschmerzsyndrom imponiere

fibromyalgiform, ohne anamnestische und klinische Hinweise auf entzündliche oder

radikuläre Ursachen. Daneben bestehe ein chronifiziertes thorakospondylogenes

und insbesondere lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen

Veränderungen der Wirbelsäule. Diese Einschätzungen leuchten angesichts der

gutachterlichen Befunderhebung ein. Darüber hinaus stimmen sie auch mit den

medizinischen Vorberichten überein. Die bildgebenden Befunde zeigen jeweils

degenerative Veränderungen ohne Hinweise auf Entzündungen oder

Nervenkompressionen (MRI vom 5. Juli 2022 (IV-Nr. 46 S. 450), SPECT/CT vom

7.

Februar 2023 (IV-Nr. 71 S. 206) und MRI-Bericht vom 15. Mai 2023 (IV-Nr. 71

S. 220). Die behandelnden Ärzte beschreiben im Zusammenhang mit den

Wirbelsäulenbeschwerden daher jeweils degenerative Veränderungen und chronische

Schmerzsyndrome (IV-Nr. 46 S. 338 und 341, IV-Nr. 71, S. 149, 220,

227.

und IV-Nr. 177).

Im Weiteren stellt Dr. med. F.___ Restbeschwerden

am rechten Vorfuss nach einer Hallux valgus-Operation sowie nach einer

wahrscheinlich nicht ganz erfolgreichen operativen Intervention einer Pseudarthrose

am Mittelfussknochen an der Fussaussenseite (Metatarsale V) fest. Die Schmerzen

beim Überstreifen der Vorfussnarben könnten auf eine neuralgiforme

Schmerzsymptomatik hinweisen. Auch diese Beurteilung leuchtet ein und steht im

Einklang mit den Vorakten, namentlich dem Bericht der behandelnden

Fussorthopädin Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und

Traumatologie, vom 1. März 2024 (IV-Nr. 73, S. 6). Die rheumatologischen

Diagnosen werden damit schlüssig und nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich

der funktionellen Auswirkungen hält Dr. med. F.___ sodann fest, erhebliche

Funktionseinschränkungen bestünden nicht, die Belastbarkeit des Achsenskeletts

und des rechten Fusses sei leicht bis knapp mittelgradig reduziert. Zu

vermeiden seien repetitives Anheben und Tragen von Gewichten von mehr als zehn

Kilogrammen, repetitives Bücken und Aufrichten, Arbeiten in der chronischen

Vorneigehaltung des Rumpfes mit und ohne Rumpfrotation, statische Belastungen

der Wirbelsäule im Stehen und Sitzen ohne Möglichkeit zu Wechselpositionen,

repetitive Treppengänge, längere Botengänge auf ebener und unebener Unterlage.

Gestützt darauf attestiert er in der bisherigen sowie auch in einer angepassten

Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit der Operation vom 14. Dezember

2021.

Diese Schlussfolgerung überzeugt ebenfalls. Angesichts der festgestellten

– lediglich leichten bis knapp mittelgradigen – funktionellen Einschränkungen

erscheint die attestierte Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit

als auch in einer angepassten Tätigkeit plausibel. Diese Einschätzung ist im

Übrigen ebenfalls vereinbar mit den medizinischen Vorberichten. So wird im

Bericht des H.___ vom 5. Dezember 2023 eine leichte bis mittelschwere Arbeit

ohne häufiges Bücken und nach vorne beugen des Oberkörpers empfohlen

(IV-Nr. 67). Die behandelnden Fussorthopädin Dr. med. G.___ attestiert der

Versicherten im Bericht vom 7. März 2024 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit,

wobei eine sitzende Tätigkeit allenfalls etwas länger gehe (IV-Nr. 73, S. 6).

Insgesamt erweisen sich die

Schlussfolgerungen des rheumatologischen Teilgutachtens als schlüssig,

nachvollziehbar und mit den übrigen medizinischen Akten vereinbar. Somit kann

darauf abgestellt werden.

5.3

Zu beurteilen ist im Weiteren

das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Juni 2024

(IV-Nr. 93.5). Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nennt Dr.

med. I.___ einen (1.) unspezifischen Rückenschmerz (ICD-10: M54.90), einen (2.)

Hallux Valgus rechts, St. n. Minimalinvasive Bösch-Osteotomie, MIS

Exostosektomie MT 1-Kopf Minimalinvasive Akin-Osteotomie (MIA) Grundphalanx D1

am 14. Dezember 2021, St. n. Schraubenentfernung am 15.12.2023 (ICD-10: M20.

1RG) und einen (3.) Digitus Quintus Varus rechts, St. n. Minimalinvasive

distale Schaft-Osteotomie MT und minimalinvasive Kleinzehenkorrektur D5 mit

lat. Exostosektomie P1-Köpfchen, P1-Osteotomie, am 14. Dezember 2021 und St. n.

MTK V-Köpfchenresektion am 15. Dezember 2023 (ICD-10: M20. 5RG)

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit

stellt Dr. med. I.___ folgende Diagnosen: (4.) Gonarthrose rechts, derzeit

klinisch nicht symptomatisch (ICD-10: M17.1), (5.) Daumensattelgelenksarthrose

rechts, derzeit klinisch nicht symptomatisch (ICD-10: M18.1R), (6:) Osteoporose

ohne pathologische Fraktur (ICD-10: M81.00G) und (7.) Bewegungseinschränkung

rechte Schulter nach Mamma NPL 2018 (ICD-10:M25.92RG). Aus orthopädischer Sicht

betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten

Tätigkeit 80 %.

Dr. med. I.___ erklärt die

Aktenzusammenfassung im Anhang 1 der polydisziplinären Begutachtung als

integralen Bestandteil seines Gutachtens und stellt anschliessend die

Ergebnisse seiner gutachterlichen Befragung und klinischen Untersuchung dar.

Dabei zeigt sich unter anderem eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten

Schulter wegen Narbenschmerzen in der rechten Axilla infolge einer

Brustkrebsoperation im Jahr 2018. Hinsichtlich der Wirbelsäule seien keine

akuten orthopädischen Auffälligkeiten feststellbar. Im Bereich des rechten

Vorfusses fänden sich Druckdolenzen sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit des

Grosszehengrundgelenks und eine aufgehobene aktive Beweglichkeit des Kleinzehs

bei freier passiver Beweglichkeit. Ansonsten lägen altersgemäss unauffällige

Befunde vor.

Gestützt auf die Anamnese und die

Untersuchungsbefunde gelangt Dr. med. I.___ zum Schluss, die Versicherte leide

seit Jahren an Rückenschmerzen ohne nachweisbares morphologisches Korrelat,

weshalb von unspezifischen Rückenschmerzen auszugehen sei. Diese Einschätzung

steht im Einklang mit den bildgebenden Untersuchungen, welche lediglich

degenerative Veränderungen, jedoch keine entzündlichen oder neurokompressiven

Befunde zeigen (IV-Nr. 46 S. 450 sowie IV-Nr. 71 S. 206 und S. 220), sowie mit

den Vorberichten der behandelnden Orthopäden, in denen ebenfalls unspezifische

beziehungsweise degenerativ bedingte Schmerzsyndrome diagnostiziert werden. So

diagnostiziert Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, im Bericht

vom 3. April 2024 ein komplexes Ganzkörperschmerzsyndrom (IV-Nr. 77).

Zudem stellen die Orthopäden der K.___ im Sprechstundenbericht vom 15. Mai

2023.

die Diagnose chronische Thorakalgien und Lumbalgien bei mehrsegmentaler

Facettengelenksarthrosen und Costovertebralgelenksarthrosen (IV-Nr. 71 S. 220).

Die Annahme eines unspezifischen Rückenschmerzes erscheint somit

nachvollziehbar und deckt sich im Ergebnis auch mit dem rheumatologischen

Teilgutachten, wonach die Rückenbeschwerden nicht Folge einer entzündlichen

Veränderung oder Nervenkompression sind.

Hinsichtlich des rechten Fusses

beschreibt Dr. med. I.___ einen komplikationsreichen postoperativen Verlauf mit

persistierenden Schmerzen, unter anderem wegen einer Unterschenkelthrombose

sowie wegen einer Pseudarthrose des fünften Strahls. Verblieben seien

Druckschmerzen im Vorfuss sowie Beweglichkeitseinschränkungen der Gross- und

Kleinzehe. Diese Beurteilung ist anhand der medizinischen Vorakten,

insbesondere der Berichte der behandelnden Fussorthopädin Dr. med. G.___,

nachvollziehbar (IV-Nrn. 71 S. 278 und 73, S. 6). Darüber hinaus steht sie auch

im Einklang mit den Feststellungen von Dr. med. F.___ im rheumatologischen

Teilgutachten, in welchem ebenfalls Restbeschwerden am rechten Vorfuss infolge

der Operation am Gross- und Kleinzeh sowie eine (leicht- bis mittelgradig)

reduzierte Belastbarkeit des rechten Fusses beschrieben werden. Weiter hält Dr.

med. I.___ fest, es bestehe eine funktionelle Bewegungseinschränkung der

rechten Schulter, welche die Versicherte jedoch im Alltag und bei der Arbeit

nicht wesentlich beeinträchtige. Im Übrigen werde eine Osteoporose ohne Fraktur

lege artis behandelt. Die diagnostizierte Gonarthrose rechts sowie die

Daumensattelgelenksarthrose rechts seien aktuell klinisch nicht symptomatisch.

In seiner versicherungsmedizinischen

Beurteilung führt Dr. med. I.___ aus, die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der

langjährigen Rückenschmerzen sowie der Belastbarkeits- und Bewegungsstörung des

rechten Vorfusses reduziert. Empfohlen werde eine orthopädietechnische

Versorgung des Schuhwerks, welche zu einer Verbesserung des Abrollverhaltens

und zu einer Schmerzreduktion beitragen könne. Das Belastungsprofil umfasse

leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung gehend, stehend und sitzend. Arbeiten

mit der Notwendigkeit die Schulter mehr als 90° abzuspreizen oder

Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit der

letzten Operation 80 %. Diese Einschätzung gelte für die bisherige

Tätigkeit sowie auch für eine angepasste Tätigkeit. Diese schlüssige Beurteilung

der funktionellen Restarbeitsfähigkeit – trotz anhaltender Beschwerden im

Bereich des Rückens und des rechten Vorfusses – erscheint mit Blick auf die

gutachterliche Untersuchung sowie die medizinischen Vorberichte nachvollziehbar.

So erachten etwa die behandelnden Orthopäden mit Spezialisierung auf

Wirbelsäulenchirurgie im Bericht vom 5. Dezember 2023 eine angepasste,

leichte bis mittelschwere Tätigkeit – ohne häufiges Bücken und nach vorne

beugen des Oberkörpers – als möglich (IV-Nr. 67). Dr. med. J.___

beschreibt im Bericht vom 3. April 2024 eine 70%ige Besserung der

Beschwerden (IV-Nr. 77). Die behandelnde Fussorthopädin attestiert der

Versicherten schliesslich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei in einer

sitzenden Tätigkeit allenfalls auch etwas mehr gehe (IV-Nr. 73, S. 6). Gesamthaft

Dispositiv

betrachtet überzeugen demnach die Ergebnisse des orthopädischen Teilgutachtens von

Dr. med. weshalb darauf abzustellen ist.

5.4 Im psychiatrischen Teilgutachten

vom 10. Juli 2024 (IV-Nr. 93.6) diagnostiziert Dr. med. L.___,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, keine

Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Ohne Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit bestünden eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10: F45.41). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit.

Im Rahmen der psychiatrischen

Begutachtung führte Dr. med. L.___ eine vertiefte Befragung durch und erhob die

psychopathologischen Befunde. Gestützt darauf legt Dr. med. L.___ in

seiner medizinischen Beurteilung dar, dass für die Versicherte aktuell Rücken-

und Fussbeschwerden im Vordergrund stünden. Eine psychiatrische

Beeinträchtigung liege nach Meinung der Versicherten nicht vor.

Die aktuelle psychiatrische Exploration

ergebe einzelne Merkmale einer Depression. Eine depressive Episode gemäss

ICD-10-Kriterien sei allenfalls in leichter Ausprägung vorhanden, wenn man die

ernste, zum Teil deprimiert gedrückte Grundstimmung der Versicherten als

depressive Stimmungslage ungewöhnlichen Ausmasses interpretiere und

gleichzeitig auch die von ihr geschilderte, gesteigerte Ermüdbarkeit und

Erschöpfung werte. Ein vollständiger Interessen- oder Freudeverlust an

Aktivitäten liege nicht vor. Es bestehe eine leichte psychomotorische Hemmung,

ferner eine Reduktion des Selbstwertgefühles, womit maximal vier Symptome einer

leichten depressiven Episode erfüllt seien, davon knapp zwei Kernsymptome

(depressive Stimmung und gesteigerte Ermüdbarkeit). Eine Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit resultiere daraus indes nicht. Die Annahme einer maximal

leicht ausgeprägten depressiven Episode ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit wird im psychiatrischen Teilgutachten schlüssig begründet und

erscheint auch angesichts der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur eine

schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2), nachvollziehbar.

Weiter diagnostiziert Dr. med. L.___

eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es

bestehe das Bild einer chronischen Schmerzstörung mit fibromyalgiformem

Charakter. Hintergrund seien innerseelische Konflikte und Belastungsfaktoren

der letzten Jahre, die zu einer Exazerbation der chronischen Schmerzstörung mit

dysfunktionaler Verarbeitung körperbezogener Beschwerden beigetragen hätten. Es

seien somit somatische und psychische Faktoren massgeblich an der Entwicklung

und Aufrechterhaltung der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung und Entwicklung

der chronischen Schmerzstörung beteiligt. Eine Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit resultiere daraus jedoch ebenfalls nicht. Diese Beurteilung

überzeugt. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung wird nachvollziehbar

begründet und leuchtet mit Blick auf die Aktenlage ein. Nachvollziehbar

erscheint auch die Schlussfolgerung, wonach die chronische Schmerzstörung keine

Einschränkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit hat. Insgesamt gelangt

Dr. med. L.___ damit zum schlüssigen Ergebnis, dass die Versicherte aus

psychiatrischer Sicht in der Lage ist, sämtliche ihrem körperlichen

Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten vollumfänglich auszuüben.

Soweit in der vorliegenden Beschwerdeschrift

geltend gemacht wird, es liege eine Anpassungsstörung mit depressiver

Komponente vor, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

Zwar wurde im Bericht der M.___ vom 25. Januar 2022 eine Anpassungsstörung

diagnostiziert (IV-Nr. 46, S. 279). Wie der Regionale Ärztliche Dienst der

Beschwerdegegnerin (nachfolgend: RAD) in seiner Stellungnahme vom 10. Juli

2025 (IV-Nr. 117) aber zutreffend festhält, handelt es sich dabei

definitionsgemäss um ein zeitlich begrenztes Phänomen, wobei die Symptome meist

nicht länger als sechs Monate anhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2022

vom 26. Januar 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass diese Diagnose im Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2024

nicht mehr gestellt wird.

Nach dem Gesagten überzeugt die

Schlussfolgerung von Dr. med. L.___, wonach weder die leichte depressive

Symptomatik noch die chronische Schmerzstörung zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führen. Das psychiatrische Teilgutachten erweist sich damit

als schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt auf das beweiswertige fachärztliche

Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in

überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet

werden (BGE 143 V 418 E. 7.1). Auf das psychiatrische Teilgutachten von

Dr. med. L.___ kann somit abgestellt werden.

5.5 Im Rahmen der neurologischen

Begutachtung vom 11. Juli 2024 (IV-Nr. 93.7) stellt Dr. med. N.___, Fachärztin

für Neurologie, keine neurologische Diagnose und attestiert der Versicherten

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten.

Anlässlich der gutachterlichen Befragung

mache die Versicherte vor allem Schmerzen in den Bereichen des rechten

Unterschenkels und des rechten Fusses geltend. Die neurologische Untersuchung zeige

jedoch keinerlei Auffälligkeiten hinsichtlich Hirnnervenstatus, Reflexstatus,

Sensibilität, Motorik, Trophik, Tonus, Koordination, Gefässstatus und

Vegetativum. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass Dr. med. N.___

in ihrer Begutachtung keine neurologische Diagnose stellt. In ihrer Begründung

hält sie ferner zutreffend fest, dass eine neurologische Diagnose auch

aktenanamnestisch nicht beschrieben worden sei. Die im orthopädischen Bericht

vom 27. April 2022 gestellte Verdachtsdiagnose einer intraoperativen

Druckläsion des Nervus peroneus (IV-Nr. 46, S. 438) konnte im Rahmen

der neurologischen Untersuchung in der O.___ vom 28. Juli 2023 nicht bestätigt

werden. Die entsprechenden Abklärungen ergaben keinen Hinweis auf eine

Nervenläsion der peripheren Beinnerven als Ursache für die geschilderten

Beinschmerzen. Die Schmerzen wurden als nicht neuropathisch eingeordnet. Als

wahrscheinlichste Ursache wurde eine Fibromyalgie mit ausgeprägter Allodynie

des ganzen Körpers im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung genannt (IV-Nr.

71 S. 233).

Zusammenfassend erweisen sich die

Ergebnisse des neurologischen Teilgutachtens mit Blick auf die anamnestischen

Angaben, die unauffälligen Untersuchungsbefunde sowie die Übereinstimmung mit

den übrigen medizinischen Akten als schlüssig und überzeugend. Auf das

neurologische Teilgutachten ist abzustellen.

5.6 Im gynäkologischen Teilgutachten

vom 18. Juni 2024 (IV-Nr. 93.8) stellt Dr. med. P.___, Facharzt FMH für

Gynäkologie und Geburtshilfe, keine Diagnosen mit Relevanz für die

Arbeitsfähigkeit. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert er ein

Mammakarzinom rechts (ICD-10: C50.2) und eine gemischte Stress-/Urgeinkontinenz

(ICD-10: N39.3, N39.42). Aus gynäkologischer Sicht bestehe eine volle

Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten.

Bei der gutachterlichen Befragung

beschreibe die Versicherte, dass sie im Oktober 2018 brusterhaltend an einem

invasiven Mammakarzinom operiert worden sei. Nach der Operation hätten eine

Bestrahlung und eine antihormonelle Therapie gefolgt, die sie bis heute

fortführe. Aktuelle Beschwerden bestünden beim Bücken oder beim Heben von

Lasten, wobei jeweils in der rechten Achselhöhle ziehende Schmerzen aufträten.

Die Schmerzen seien jeweils nur sehr kurz und einschiessend. Bei Normalstellung

des Armes würden sie sofort verschwinden. Befragt nach dem arbeitsbezogenen

Beschwerdebild gebe die Versicherte an, dass ihre Arbeit nicht schwer sei. Sie

könne problemlos alle Bewegungen ausführen, die zum Schleifen der kleinen Teile

nötig seien. Sie werde aber jeweils sehr schnell müde. Sie habe auch extreme

Beschwerden mit dem Rücken und grosse Schmerzen im rechten Fuss. Im Übrigen

bestehe seit ein paar Monaten eine gemischte Stress- / Urgeinkontinenz.

Sie fühle sich dadurch jedoch nicht gestört.

Die gutachterliche Untersuchung haben unauffällige

Befunde hinsichtlich der Brustdrüse und reizlose Narben ergeben. Es bestünden

keine Hinweise für eine Nervenschädigung und kein klinisches Zeichen für ein

Lymphödem. Die Beweglichkeit des rechten Armes sei insofern eingeschränkt, als

eine Elevation nur bis kurz über die Horizontale möglich sei. Dann müsse die

Versicherte wegen Schmerzen abbrechen. Der letzte gynäkologische Untersuch mit

Krebsabstrich habe im Vormonat (5/2024) beim behandelnden Gynäkologen

stattgefunden, weshalb keine gynäkologische Untersuchung erfolge.

Im Rahmen seiner Beurteilung führt Dr.

med. P.___ aus, die Versicherte klage über ziehende Schmerzen in der rechten

Axilla, zum Teil auch rechten Thoraxwand, beim Bücken oder Heben von Lasten.

Sie gebe gleichzeitig an, durch diese Beschwerden in ihrer jetzigen Tätigkeit

nicht behindert zu sein. Da die Versicherte selber angebe, auf gynäkologischer

Seite keinerlei Beschwerden zu haben, die zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit führen, sei das Belastungsprofil auf gynäkologischer Seite

somit nicht beeinträchtigt.

Nach dem Gesagten überzeugt das

gutachterliche Ergebnis von Dr. med. P.___, wonach aus gynäkologischer Sicht

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Auf das gynäkologische

Teilgutachten ist demnach ebenfalls abzustellen.

5.7 Gestützt auf die schlüssigen

Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung

der C.___-Gutachter zu überzeugen. Im Konsens kommen die Begutachtenden

überein, dass die bisherige Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht seit Mitte

Januar 2022 zu 70 % zumutbar sei. Auch eine dem Belastungsprofil

angepasste Tätigkeit sei ab Mitte Januar 2022 zu 70 % möglich. Der

interdisziplinären Begründung lässt sich entnehmen, dass auf dem

allgemein-internistischen, dem neurologischen und dem gynäkologischen

Fachgebiet keine Funktionseinschränkungen vorlägen. Solche resultierten aus den

Erkrankungen des Bewegungsapparates. Seitens der rheumatologischen Beurteilung

ergebe sich eine leichte bis mittelgradige Reduktion der Belastbarkeit des

Achsenskelettes und eine leichte bis knapp mittelgradige Reduktion der

Belastbarkeit des rechten Vorfusses, dies vor allem für Tätigkeiten im Stehen

und Gehen. Ferner bestehe eine leichte Dekonditionierung, begründet durch eine

schmerzbedingte Reduktion der körperlichen Aktivität. Für die aktuelle

Arbeitstätigkeit, die von der Versicherten als leicht beschrieben werde und bei

der die Möglichkeit zu Wechselpositionen bestehe, könne man aus

rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %

annehmen. Aus orthopädischer Sicht werde eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 20 % angenommen. Die geringfügig höher eingeschätzte

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur

orthopädischen Perspektive lasse sich durch die zusätzliche rheumatologische

Diagnose des fibromyalgiformen, generalisierten Weichteilschmerzsyndroms

erklären. Die psychiatrische Diagnose der Schmerzstörung überlappe sich mit der

rheumatologischen Diagnose des Weichteilschmerzsyndroms, wobei die daraus

resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Gutachten

berücksichtigt werde. Diese interdisziplinäre Beurteilung erscheint schlüssig

und leuchtet mit Blick auf die soeben gewürdigten Teilgutachten ein. Sie ist

daher nicht zu beanstanden.

5.8 Damit lässt sich

zusammenfassend festhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Expertise der C.___

vom 27. August 2024 aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie

nach Einsicht in die Akten erstattet wurde und bei der Erörterung der Befunde

zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen

ist. Damit beträgt die Arbeitsfähigkeit der Versicherten 70 % ab Januar 2022.

6. Zu prüfen ist somit der

Invaliditätsgrad.

6.1 Die Beschwerdeführerin

arbeitet nach wie vor in ihrer angestammten Tätigkeit als Werkzeugschleiferin,

wobei ihr Arbeitsplatz einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht. Wie die

Vorinstanz zutreffend feststellt, kann der Invaliditätsgrad daher durch den

sogenannten Prozentvergleich ermittelt werden. In Konstellationen wie der

vorliegenden, in welcher die angepasste Tätigkeit dem bisherigen Beruf

entspricht, ist rechtsprechungsgemäss der Prozentvergleich als Variante des

Einkommensvergleichs zulässig. Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare

hypothetische Einkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen

gegebenenfalls auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird,

so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.5.3 mit Hinweisen).

6.2 Wie vorstehend dargelegt, ist

die Beschwerdeführerin ab Januar 2022 in der bisherigen und in einer

angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Da vorliegend der

Invaliditätsgrad ausnahmsweise dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht, beträgt

der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin somit 30 %. Damit wird der

Grenzwert für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erreicht.

7. Zusammenfassend ist damit festzustellen,

dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 30 %

keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund

von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor

dem kantonalen Versicherungsgericht kosten-

pflichtig.

Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger