VSBES.2025.212
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
17. April 2026Deutsch26 min
Fibromyalgie, einem Zerviko- und Lumbospondylogensyndrom und einer Depression (IV-Nr.
Source so.ch
5
Urteil vom 17. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 17. Juli 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1970 geborene A.___ meldete
sich am 4. September 2018 wegen Brustkrebs bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach rund
einem halben Jahr konnte A.___ ihre bisherige Tätigkeit als Werkzeugschleiferin
beim Einzelunternehmen B.___ wieder vollständig aufnehmen, worauf die IV-Stelle
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ablehnte
(IV-Nr. 14).
2. Am 8. April 2022 meldete
sich A.___ erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an mit Verweis auf die
hausärztlichen Berichte (IV-Nr. 17). Die Hausärztin attestierte A.___ ab
Februar 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit unter anderem wegen Beschwerden im
rechten Fuss und Bein infolge einer Venenthrombose im Unterschenkel und einer
Fussoperation bei Hallux valgus und Digitus quintus varus sowie wegen einer
Fibromyalgie, einem Zerviko- und Lumbospondylogensyndrom und einer Depression (IV-Nr.
46 S. 1 und S. 346).
3. Die IV-Stelle holte in der
Folge die medizinischen Akten ein, führte ein Intake-Gespräch durch
(IV-Nr. 26) und liess A.___ bei der Begutachtungsstelle C.___ polydisziplinär
(internistisch, rheumatologisch, orthopädisch, psychiatrisch,
neuropsychologisch und gynäkologisch) begutachten. Gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 27. August 2024 (IV-Nr. 93.1-9) lehnte
die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 99) mit
Verfügung vom 17. Juli 2025 sowohl einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente ab (A.S. [Akten-Seite] 1).
4. Dagegen erhebt A.___ (fortan
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 15.
September 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6):
1.
Es sei die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2025 aufzuheben und es sei die Sache
zur neuen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5. Mit Schreiben vom 16. Oktober
2025 (A.S. 17) verzichtet die IV-Stelle (fortan Beschwerdegegnerin) auf eine
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
6. Mit Eingabe vom 11. Dezember
verzichtet der Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer
Kostennote und beantragt, es sei die Parteientschädigung nach richterlichem
Ermessen festzusetzen (A.S. 24). Zudem stellte er eine weitere
Stellungnahme in Aussicht, welche jedoch bis heute nicht erfolgt ist.
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin
am 8. April 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Ein allfälliger
Rentenanspruch könnte somit frühestens ab Oktober 2022 entstehen (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG). Dementsprechend sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 geltenden
Normen anwendbar.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
2.2
Für die Bemessung der
Invalidität von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im
Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90
E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter
zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts
9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März
2017.
E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
3.4
Nach der Rechtsprechung ist
einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten
durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden
ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht
dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im
Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat
oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom
17.
Juli 2025 abgewiesen. Dabei stützt sie ihren Entscheid im Wesentlichen
auf das von ihr eingeholte polydisziplinäre C.___-Gutachten vom 27. August
2024.
(IV-Nr. 93.1 – 9), welches der Beschwerdeführerin eine
70%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie auch in einer angepassten Tätigkeit
attestiert. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Arbeitsfähigkeit von
70.
% und verlangt eine erneute Abklärung.
5.
Hauptstreitpunkt und zu prüfen ist, ob
das im Verwaltungsverfahren eingeholte C.___-Gutachten vom 27. August 2024 beweiswertig
ist (IV-Nr. 93.1 – 9).
5.1
Im internistischen Teilgutachten
vom 25. Juli 2024 (IV-Nr. 93.3) stellt Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin sowie Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie,
keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit diagnostiziert er eine Adipositas (BMI 33.3 kg/m2) (ICD-10:
E66.00), eine gemischte Hyperlipoproteinämie (ICD-10: E78.2), ein obstruktives
Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31); ein arterieller Hypertonus (ICD-10:
110.90), eine beginnende obstruktive Funktionseinschränkung (ICD-10: J44.93)
und einen HBs-Ag-Trägerstatus. Aus internistischer Sicht liege eine volle
Arbeitsfähigkeit vor.
Im Rahmen der im Gutachten vorgenommenen
medizinischen Beurteilung werden die internistischen Diagnosen nachvollziehbar
hergeleitet und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit
jeweils plausibel verneint. Die Einschätzungen stimmen im Wesentlichen auch mit
den Feststellungen in den medizinischen Vorakten überein (IV-Nrn. 71 und
46, S. 1). So wird insbesondere im pneumologischen Abklärungsbericht des E.___ vom
23.
April 2024 bestätigt, dass das Schlafapnoesyndrom seit Januar 2024
erfolgreich behandelt werde und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründe
(IV-Nr. 81, S. 3, siehe auch IV-Nr. 71, S. 280). Gleichwohl erwähnt
Prof. Dr. med. D.___ im Hinblick auf das Belastungsprofil, dass wegen der
beginnenden obstruktiven Funktionseinschränkung Tätigkeiten mit Exposition von
Inhalationsnoxen (Stäube, Dämpfe, Rauch, Gase, extreme Hitze, Kälte) nicht
zumutbar seien. Im Weiteren legt Prof. Dr. med. D.___ ausführlich dar,
dass die Diagnose Chronische Hepatitis B nicht zu stellen sei. Bei der
Versicherten sei 2005 eine Hepatitis-B-Serologie durchgeführt worden, wobei das
HBs-Antigen positiv und die übrigen geprüften Werte negativ ausgefallen seien. Daraus
sei das Vorliegen einer chronischen Hepatitis B abgeleitet und in den weiteren
Unterlagen immer wieder als Nebendiagnose gestellt worden. Diese Einschätzung sei
falsch. Die Leberwerte seien im Verlauf immer unauffällig gewesen. Es liege lediglich
ein HBs-Ag-Trägerstatus vor. Gestützt auf diese schlüssige Darlegung leuchtet
es ein, dass anstelle der Hepatitis B-Diagnose ein HBs-AG-Trägerstatus ohne
Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Unabhängig davon ist darauf
hinzuweisen, dass in den medizinischen Vorakten die Nebendiagnose Chronische
Hepatits B als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurde
(IV-Nrn. 46, S. 1).
Auf der Grundlage der vorstehenden
Diagnosen und der gutachterlichen Einschätzung erscheint es nachvollziehbar,
dass aus internistischer Sicht keine Einschränkungen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit aufgeführt werden. Somit kann auf das internistische
Teilgutachten abgestellt werden.
5.2
Im Rahmen der rheumatologischen
Begutachtung vom 3. Juli 2024 (IV-Nr. 93.4) diagnostiziert Dr. med. F.___,
Facharzt FMH für Rheumatologie sowie Facharzt FMH für Allgemeine Innere
Medizin, folgende Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit: (1.)
Generalisiertes und chronifiziertes Weich-teilschmerzsyndrom (fibromyalgiform)
(ICD-10: M79.70), (2.) Chronifiziertes thorakospondylogenes und
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei rechtskonvexer Skoliose der BWS,
Spondylosen BWK 6/7 und 10/11, Dehydratation der mittleren BWS-Bandscheiben,
Facettenarthrosen L3-S1, Hypertrophie des Ligamentum flavum L3-S1, Osteochondrose
L5/S1 (ICD-10: M54.80) und (3.) Residuelle Vorfussbeschwerden rechts mit/bei
Status nach Hallux valgus Korrekturoperation 14. Dezember 2021 (minimalinvasive
Bösch-Osteotomie MT 1, MIS Exostosektomie MT 1-Kopf, minimalinvasive
Akin-Osteotomie Grundphalanx D1, minimalinvasive distale Schaft-Osteotomie MT 5
und minimalinvasive Kleinzehenkorrektur D5 mit lateraler Exostosektomie
P1-Köpfchen und P1-Osteotomie), Status nach Schraubenentfernung und MTK
V-Resektion rechts 15.12.2023 mit Pseudarthrose Metatarsale V (ICD-10: M79.67).
In der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Schleifwerkstatt bestehe
eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die aktuelle Tätigkeit könne als dem
Leiden angepasst beurteilt werden bzw. in einer angepassten Tätigkeit betrage
die Arbeitsfähigkeit ebenfalls 70 %.
Dr. med. F.___ legt in seinem rheumatologischen
Teilgutachten zunächst die medizinische Vorgeschichte, die geklagten
Beschwerden sowie die eigenen Untersuchungsbefunde dar. Die Versicherte
berichte insbesondere über rechtsbetonte Beinschmerzen und lumbale
Rückenbeschwerden. Sie übe eine sehr leichte Tätigkeit aus, bei der sie hin und
wieder ihre Arbeitsposition verändern könne. Klinisch zeige sich ein
hinkfreies, jedoch langsames Gangbild mit verkürztem Abrollen über den Vorfuss
rechts. Hinsichtlich der Brustwirbelsäule bestehe eine deutlich akzentuierte
Kyphose und eine leichtgradige rechtskonvexe Skoliose. An der Lendenwirbelsäule
bestünden leichte bis knapp mittelgradige Einschränkungen mit leichten
Schmerzen. Das Impingementzeichen sei am rechten Schultergelenk fraglich
positiv. Bei der Bewegungsüberprüfung am rechten Schultergelenk würden lokale
Schmerzen angegeben. Auch im Hüftbereich entstünden Schmerzen bei
Rotationsbewegungen. Ferner bestehe eine deutliche Druckdolenz der Narben am
Vorfuss. Im Übrigen lägen ausgedehnte Weichteildruckdolenzen am Schultergürtel
rechtsbetont, am Rabenschnabelfortsatz, am Ellenbogen, an der Wirbelsäule, am
Beckenkamm rechtsbetont, an der Hüfte rechtsbetont und an der Oberschenkelaussenseite
vor. Im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung stellt Dr. med. F.___ sodann
fest, es bestehe ein generalisiertes und chronifiziertes
Weichteilschmerzsyndrom mit weitgehend in Symmetrie angeordneten
Weichteildruckdolenzen am gesamten Schultergürtel, um beide Ellenbogengelenke,
entlang der Wirbelsäule und am Beckengürtel. Die Weichteildruckdolenzen seien
rechts etwas ausgeprägter als links. Das Weichteilschmerzsyndrom imponiere
fibromyalgiform, ohne anamnestische und klinische Hinweise auf entzündliche oder
radikuläre Ursachen. Daneben bestehe ein chronifiziertes thorakospondylogenes
und insbesondere lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei degenerativen
Veränderungen der Wirbelsäule. Diese Einschätzungen leuchten angesichts der
gutachterlichen Befunderhebung ein. Darüber hinaus stimmen sie auch mit den
medizinischen Vorberichten überein. Die bildgebenden Befunde zeigen jeweils
degenerative Veränderungen ohne Hinweise auf Entzündungen oder
Nervenkompressionen (MRI vom 5. Juli 2022 (IV-Nr. 46 S. 450), SPECT/CT vom
7.
Februar 2023 (IV-Nr. 71 S. 206) und MRI-Bericht vom 15. Mai 2023 (IV-Nr. 71
S. 220). Die behandelnden Ärzte beschreiben im Zusammenhang mit den
Wirbelsäulenbeschwerden daher jeweils degenerative Veränderungen und chronische
Schmerzsyndrome (IV-Nr. 46 S. 338 und 341, IV-Nr. 71, S. 149, 220,
227.
und IV-Nr. 177).
Im Weiteren stellt Dr. med. F.___ Restbeschwerden
am rechten Vorfuss nach einer Hallux valgus-Operation sowie nach einer
wahrscheinlich nicht ganz erfolgreichen operativen Intervention einer Pseudarthrose
am Mittelfussknochen an der Fussaussenseite (Metatarsale V) fest. Die Schmerzen
beim Überstreifen der Vorfussnarben könnten auf eine neuralgiforme
Schmerzsymptomatik hinweisen. Auch diese Beurteilung leuchtet ein und steht im
Einklang mit den Vorakten, namentlich dem Bericht der behandelnden
Fussorthopädin Dr. med. G.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, vom 1. März 2024 (IV-Nr. 73, S. 6). Die rheumatologischen
Diagnosen werden damit schlüssig und nachvollziehbar begründet. Hinsichtlich
der funktionellen Auswirkungen hält Dr. med. F.___ sodann fest, erhebliche
Funktionseinschränkungen bestünden nicht, die Belastbarkeit des Achsenskeletts
und des rechten Fusses sei leicht bis knapp mittelgradig reduziert. Zu
vermeiden seien repetitives Anheben und Tragen von Gewichten von mehr als zehn
Kilogrammen, repetitives Bücken und Aufrichten, Arbeiten in der chronischen
Vorneigehaltung des Rumpfes mit und ohne Rumpfrotation, statische Belastungen
der Wirbelsäule im Stehen und Sitzen ohne Möglichkeit zu Wechselpositionen,
repetitive Treppengänge, längere Botengänge auf ebener und unebener Unterlage.
Gestützt darauf attestiert er in der bisherigen sowie auch in einer angepassten
Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % seit der Operation vom 14. Dezember
2021.
Diese Schlussfolgerung überzeugt ebenfalls. Angesichts der festgestellten
– lediglich leichten bis knapp mittelgradigen – funktionellen Einschränkungen
erscheint die attestierte Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen Tätigkeit
als auch in einer angepassten Tätigkeit plausibel. Diese Einschätzung ist im
Übrigen ebenfalls vereinbar mit den medizinischen Vorberichten. So wird im
Bericht des H.___ vom 5. Dezember 2023 eine leichte bis mittelschwere Arbeit
ohne häufiges Bücken und nach vorne beugen des Oberkörpers empfohlen
(IV-Nr. 67). Die behandelnden Fussorthopädin Dr. med. G.___ attestiert der
Versicherten im Bericht vom 7. März 2024 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit,
wobei eine sitzende Tätigkeit allenfalls etwas länger gehe (IV-Nr. 73, S. 6).
Insgesamt erweisen sich die
Schlussfolgerungen des rheumatologischen Teilgutachtens als schlüssig,
nachvollziehbar und mit den übrigen medizinischen Akten vereinbar. Somit kann
darauf abgestellt werden.
5.3
Zu beurteilen ist im Weiteren
das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Juni 2024
(IV-Nr. 93.5). Als Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nennt Dr.
med. I.___ einen (1.) unspezifischen Rückenschmerz (ICD-10: M54.90), einen (2.)
Hallux Valgus rechts, St. n. Minimalinvasive Bösch-Osteotomie, MIS
Exostosektomie MT 1-Kopf Minimalinvasive Akin-Osteotomie (MIA) Grundphalanx D1
am 14. Dezember 2021, St. n. Schraubenentfernung am 15.12.2023 (ICD-10: M20.
1RG) und einen (3.) Digitus Quintus Varus rechts, St. n. Minimalinvasive
distale Schaft-Osteotomie MT und minimalinvasive Kleinzehenkorrektur D5 mit
lat. Exostosektomie P1-Köpfchen, P1-Osteotomie, am 14. Dezember 2021 und St. n.
MTK V-Köpfchenresektion am 15. Dezember 2023 (ICD-10: M20. 5RG)
Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
stellt Dr. med. I.___ folgende Diagnosen: (4.) Gonarthrose rechts, derzeit
klinisch nicht symptomatisch (ICD-10: M17.1), (5.) Daumensattelgelenksarthrose
rechts, derzeit klinisch nicht symptomatisch (ICD-10: M18.1R), (6:) Osteoporose
ohne pathologische Fraktur (ICD-10: M81.00G) und (7.) Bewegungseinschränkung
rechte Schulter nach Mamma NPL 2018 (ICD-10:M25.92RG). Aus orthopädischer Sicht
betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer angepassten
Tätigkeit 80 %.
Dr. med. I.___ erklärt die
Aktenzusammenfassung im Anhang 1 der polydisziplinären Begutachtung als
integralen Bestandteil seines Gutachtens und stellt anschliessend die
Ergebnisse seiner gutachterlichen Befragung und klinischen Untersuchung dar.
Dabei zeigt sich unter anderem eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten
Schulter wegen Narbenschmerzen in der rechten Axilla infolge einer
Brustkrebsoperation im Jahr 2018. Hinsichtlich der Wirbelsäule seien keine
akuten orthopädischen Auffälligkeiten feststellbar. Im Bereich des rechten
Vorfusses fänden sich Druckdolenzen sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit des
Grosszehengrundgelenks und eine aufgehobene aktive Beweglichkeit des Kleinzehs
bei freier passiver Beweglichkeit. Ansonsten lägen altersgemäss unauffällige
Befunde vor.
Gestützt auf die Anamnese und die
Untersuchungsbefunde gelangt Dr. med. I.___ zum Schluss, die Versicherte leide
seit Jahren an Rückenschmerzen ohne nachweisbares morphologisches Korrelat,
weshalb von unspezifischen Rückenschmerzen auszugehen sei. Diese Einschätzung
steht im Einklang mit den bildgebenden Untersuchungen, welche lediglich
degenerative Veränderungen, jedoch keine entzündlichen oder neurokompressiven
Befunde zeigen (IV-Nr. 46 S. 450 sowie IV-Nr. 71 S. 206 und S. 220), sowie mit
den Vorberichten der behandelnden Orthopäden, in denen ebenfalls unspezifische
beziehungsweise degenerativ bedingte Schmerzsyndrome diagnostiziert werden. So
diagnostiziert Dr. med. J.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, im Bericht
vom 3. April 2024 ein komplexes Ganzkörperschmerzsyndrom (IV-Nr. 77).
Zudem stellen die Orthopäden der K.___ im Sprechstundenbericht vom 15. Mai
2023.
die Diagnose chronische Thorakalgien und Lumbalgien bei mehrsegmentaler
Facettengelenksarthrosen und Costovertebralgelenksarthrosen (IV-Nr. 71 S. 220).
Die Annahme eines unspezifischen Rückenschmerzes erscheint somit
nachvollziehbar und deckt sich im Ergebnis auch mit dem rheumatologischen
Teilgutachten, wonach die Rückenbeschwerden nicht Folge einer entzündlichen
Veränderung oder Nervenkompression sind.
Hinsichtlich des rechten Fusses
beschreibt Dr. med. I.___ einen komplikationsreichen postoperativen Verlauf mit
persistierenden Schmerzen, unter anderem wegen einer Unterschenkelthrombose
sowie wegen einer Pseudarthrose des fünften Strahls. Verblieben seien
Druckschmerzen im Vorfuss sowie Beweglichkeitseinschränkungen der Gross- und
Kleinzehe. Diese Beurteilung ist anhand der medizinischen Vorakten,
insbesondere der Berichte der behandelnden Fussorthopädin Dr. med. G.___,
nachvollziehbar (IV-Nrn. 71 S. 278 und 73, S. 6). Darüber hinaus steht sie auch
im Einklang mit den Feststellungen von Dr. med. F.___ im rheumatologischen
Teilgutachten, in welchem ebenfalls Restbeschwerden am rechten Vorfuss infolge
der Operation am Gross- und Kleinzeh sowie eine (leicht- bis mittelgradig)
reduzierte Belastbarkeit des rechten Fusses beschrieben werden. Weiter hält Dr.
med. I.___ fest, es bestehe eine funktionelle Bewegungseinschränkung der
rechten Schulter, welche die Versicherte jedoch im Alltag und bei der Arbeit
nicht wesentlich beeinträchtige. Im Übrigen werde eine Osteoporose ohne Fraktur
lege artis behandelt. Die diagnostizierte Gonarthrose rechts sowie die
Daumensattelgelenksarthrose rechts seien aktuell klinisch nicht symptomatisch.
In seiner versicherungsmedizinischen
Beurteilung führt Dr. med. I.___ aus, die Leistungsfähigkeit sei aufgrund der
langjährigen Rückenschmerzen sowie der Belastbarkeits- und Bewegungsstörung des
rechten Vorfusses reduziert. Empfohlen werde eine orthopädietechnische
Versorgung des Schuhwerks, welche zu einer Verbesserung des Abrollverhaltens
und zu einer Schmerzreduktion beitragen könne. Das Belastungsprofil umfasse
leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung gehend, stehend und sitzend. Arbeiten
mit der Notwendigkeit die Schulter mehr als 90° abzuspreizen oder
Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage seit der
letzten Operation 80 %. Diese Einschätzung gelte für die bisherige
Tätigkeit sowie auch für eine angepasste Tätigkeit. Diese schlüssige Beurteilung
der funktionellen Restarbeitsfähigkeit – trotz anhaltender Beschwerden im
Bereich des Rückens und des rechten Vorfusses – erscheint mit Blick auf die
gutachterliche Untersuchung sowie die medizinischen Vorberichte nachvollziehbar.
So erachten etwa die behandelnden Orthopäden mit Spezialisierung auf
Wirbelsäulenchirurgie im Bericht vom 5. Dezember 2023 eine angepasste,
leichte bis mittelschwere Tätigkeit – ohne häufiges Bücken und nach vorne
beugen des Oberkörpers – als möglich (IV-Nr. 67). Dr. med. J.___
beschreibt im Bericht vom 3. April 2024 eine 70%ige Besserung der
Beschwerden (IV-Nr. 77). Die behandelnde Fussorthopädin attestiert der
Versicherten schliesslich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei in einer
sitzenden Tätigkeit allenfalls auch etwas mehr gehe (IV-Nr. 73, S. 6). Gesamthaft
Dispositiv
betrachtet überzeugen demnach die Ergebnisse des orthopädischen Teilgutachtens von
Dr. med. weshalb darauf abzustellen ist.
5.4 Im psychiatrischen Teilgutachten
vom 10. Juli 2024 (IV-Nr. 93.6) diagnostiziert Dr. med. L.___,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie, keine
Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Ohne Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit bestünden eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) und
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10: F45.41). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der psychiatrischen
Begutachtung führte Dr. med. L.___ eine vertiefte Befragung durch und erhob die
psychopathologischen Befunde. Gestützt darauf legt Dr. med. L.___ in
seiner medizinischen Beurteilung dar, dass für die Versicherte aktuell Rücken-
und Fussbeschwerden im Vordergrund stünden. Eine psychiatrische
Beeinträchtigung liege nach Meinung der Versicherten nicht vor.
Die aktuelle psychiatrische Exploration
ergebe einzelne Merkmale einer Depression. Eine depressive Episode gemäss
ICD-10-Kriterien sei allenfalls in leichter Ausprägung vorhanden, wenn man die
ernste, zum Teil deprimiert gedrückte Grundstimmung der Versicherten als
depressive Stimmungslage ungewöhnlichen Ausmasses interpretiere und
gleichzeitig auch die von ihr geschilderte, gesteigerte Ermüdbarkeit und
Erschöpfung werte. Ein vollständiger Interessen- oder Freudeverlust an
Aktivitäten liege nicht vor. Es bestehe eine leichte psychomotorische Hemmung,
ferner eine Reduktion des Selbstwertgefühles, womit maximal vier Symptome einer
leichten depressiven Episode erfüllt seien, davon knapp zwei Kernsymptome
(depressive Stimmung und gesteigerte Ermüdbarkeit). Eine Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit resultiere daraus indes nicht. Die Annahme einer maximal
leicht ausgeprägten depressiven Episode ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wird im psychiatrischen Teilgutachten schlüssig begründet und
erscheint auch angesichts der Rechtsprechung, wonach grundsätzlich nur eine
schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn sein kann (BGE 143 V 418 E. 5.2.2), nachvollziehbar.
Weiter diagnostiziert Dr. med. L.___
eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es
bestehe das Bild einer chronischen Schmerzstörung mit fibromyalgiformem
Charakter. Hintergrund seien innerseelische Konflikte und Belastungsfaktoren
der letzten Jahre, die zu einer Exazerbation der chronischen Schmerzstörung mit
dysfunktionaler Verarbeitung körperbezogener Beschwerden beigetragen hätten. Es
seien somit somatische und psychische Faktoren massgeblich an der Entwicklung
und Aufrechterhaltung der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung und Entwicklung
der chronischen Schmerzstörung beteiligt. Eine Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit resultiere daraus jedoch ebenfalls nicht. Diese Beurteilung
überzeugt. Die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung wird nachvollziehbar
begründet und leuchtet mit Blick auf die Aktenlage ein. Nachvollziehbar
erscheint auch die Schlussfolgerung, wonach die chronische Schmerzstörung keine
Einschränkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit hat. Insgesamt gelangt
Dr. med. L.___ damit zum schlüssigen Ergebnis, dass die Versicherte aus
psychiatrischer Sicht in der Lage ist, sämtliche ihrem körperlichen
Belastungsprofil angepassten Tätigkeiten vollumfänglich auszuüben.
Soweit in der vorliegenden Beschwerdeschrift
geltend gemacht wird, es liege eine Anpassungsstörung mit depressiver
Komponente vor, vermag dies keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.
Zwar wurde im Bericht der M.___ vom 25. Januar 2022 eine Anpassungsstörung
diagnostiziert (IV-Nr. 46, S. 279). Wie der Regionale Ärztliche Dienst der
Beschwerdegegnerin (nachfolgend: RAD) in seiner Stellungnahme vom 10. Juli
2025 (IV-Nr. 117) aber zutreffend festhält, handelt es sich dabei
definitionsgemäss um ein zeitlich begrenztes Phänomen, wobei die Symptome meist
nicht länger als sechs Monate anhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2022
vom 26. Januar 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass diese Diagnose im Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2024
nicht mehr gestellt wird.
Nach dem Gesagten überzeugt die
Schlussfolgerung von Dr. med. L.___, wonach weder die leichte depressive
Symptomatik noch die chronische Schmerzstörung zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führen. Das psychiatrische Teilgutachten erweist sich damit
als schlüssig und nachvollziehbar. Gestützt auf das beweiswertige fachärztliche
Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in
überzeugender Weise verneint, kann auf eine Indikatorenprüfung verzichtet
werden (BGE 143 V 418 E. 7.1). Auf das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. L.___ kann somit abgestellt werden.
5.5 Im Rahmen der neurologischen
Begutachtung vom 11. Juli 2024 (IV-Nr. 93.7) stellt Dr. med. N.___, Fachärztin
für Neurologie, keine neurologische Diagnose und attestiert der Versicherten
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten.
Anlässlich der gutachterlichen Befragung
mache die Versicherte vor allem Schmerzen in den Bereichen des rechten
Unterschenkels und des rechten Fusses geltend. Die neurologische Untersuchung zeige
jedoch keinerlei Auffälligkeiten hinsichtlich Hirnnervenstatus, Reflexstatus,
Sensibilität, Motorik, Trophik, Tonus, Koordination, Gefässstatus und
Vegetativum. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass Dr. med. N.___
in ihrer Begutachtung keine neurologische Diagnose stellt. In ihrer Begründung
hält sie ferner zutreffend fest, dass eine neurologische Diagnose auch
aktenanamnestisch nicht beschrieben worden sei. Die im orthopädischen Bericht
vom 27. April 2022 gestellte Verdachtsdiagnose einer intraoperativen
Druckläsion des Nervus peroneus (IV-Nr. 46, S. 438) konnte im Rahmen
der neurologischen Untersuchung in der O.___ vom 28. Juli 2023 nicht bestätigt
werden. Die entsprechenden Abklärungen ergaben keinen Hinweis auf eine
Nervenläsion der peripheren Beinnerven als Ursache für die geschilderten
Beinschmerzen. Die Schmerzen wurden als nicht neuropathisch eingeordnet. Als
wahrscheinlichste Ursache wurde eine Fibromyalgie mit ausgeprägter Allodynie
des ganzen Körpers im Sinne einer Schmerzverarbeitungsstörung genannt (IV-Nr.
71 S. 233).
Zusammenfassend erweisen sich die
Ergebnisse des neurologischen Teilgutachtens mit Blick auf die anamnestischen
Angaben, die unauffälligen Untersuchungsbefunde sowie die Übereinstimmung mit
den übrigen medizinischen Akten als schlüssig und überzeugend. Auf das
neurologische Teilgutachten ist abzustellen.
5.6 Im gynäkologischen Teilgutachten
vom 18. Juni 2024 (IV-Nr. 93.8) stellt Dr. med. P.___, Facharzt FMH für
Gynäkologie und Geburtshilfe, keine Diagnosen mit Relevanz für die
Arbeitsfähigkeit. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert er ein
Mammakarzinom rechts (ICD-10: C50.2) und eine gemischte Stress-/Urgeinkontinenz
(ICD-10: N39.3, N39.42). Aus gynäkologischer Sicht bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten.
Bei der gutachterlichen Befragung
beschreibe die Versicherte, dass sie im Oktober 2018 brusterhaltend an einem
invasiven Mammakarzinom operiert worden sei. Nach der Operation hätten eine
Bestrahlung und eine antihormonelle Therapie gefolgt, die sie bis heute
fortführe. Aktuelle Beschwerden bestünden beim Bücken oder beim Heben von
Lasten, wobei jeweils in der rechten Achselhöhle ziehende Schmerzen aufträten.
Die Schmerzen seien jeweils nur sehr kurz und einschiessend. Bei Normalstellung
des Armes würden sie sofort verschwinden. Befragt nach dem arbeitsbezogenen
Beschwerdebild gebe die Versicherte an, dass ihre Arbeit nicht schwer sei. Sie
könne problemlos alle Bewegungen ausführen, die zum Schleifen der kleinen Teile
nötig seien. Sie werde aber jeweils sehr schnell müde. Sie habe auch extreme
Beschwerden mit dem Rücken und grosse Schmerzen im rechten Fuss. Im Übrigen
bestehe seit ein paar Monaten eine gemischte Stress- / Urgeinkontinenz.
Sie fühle sich dadurch jedoch nicht gestört.
Die gutachterliche Untersuchung haben unauffällige
Befunde hinsichtlich der Brustdrüse und reizlose Narben ergeben. Es bestünden
keine Hinweise für eine Nervenschädigung und kein klinisches Zeichen für ein
Lymphödem. Die Beweglichkeit des rechten Armes sei insofern eingeschränkt, als
eine Elevation nur bis kurz über die Horizontale möglich sei. Dann müsse die
Versicherte wegen Schmerzen abbrechen. Der letzte gynäkologische Untersuch mit
Krebsabstrich habe im Vormonat (5/2024) beim behandelnden Gynäkologen
stattgefunden, weshalb keine gynäkologische Untersuchung erfolge.
Im Rahmen seiner Beurteilung führt Dr.
med. P.___ aus, die Versicherte klage über ziehende Schmerzen in der rechten
Axilla, zum Teil auch rechten Thoraxwand, beim Bücken oder Heben von Lasten.
Sie gebe gleichzeitig an, durch diese Beschwerden in ihrer jetzigen Tätigkeit
nicht behindert zu sein. Da die Versicherte selber angebe, auf gynäkologischer
Seite keinerlei Beschwerden zu haben, die zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führen, sei das Belastungsprofil auf gynäkologischer Seite
somit nicht beeinträchtigt.
Nach dem Gesagten überzeugt das
gutachterliche Ergebnis von Dr. med. P.___, wonach aus gynäkologischer Sicht
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Auf das gynäkologische
Teilgutachten ist demnach ebenfalls abzustellen.
5.7 Gestützt auf die schlüssigen
Teilgutachten vermag schliesslich auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung
der C.___-Gutachter zu überzeugen. Im Konsens kommen die Begutachtenden
überein, dass die bisherige Tätigkeit aus interdisziplinärer Sicht seit Mitte
Januar 2022 zu 70 % zumutbar sei. Auch eine dem Belastungsprofil
angepasste Tätigkeit sei ab Mitte Januar 2022 zu 70 % möglich. Der
interdisziplinären Begründung lässt sich entnehmen, dass auf dem
allgemein-internistischen, dem neurologischen und dem gynäkologischen
Fachgebiet keine Funktionseinschränkungen vorlägen. Solche resultierten aus den
Erkrankungen des Bewegungsapparates. Seitens der rheumatologischen Beurteilung
ergebe sich eine leichte bis mittelgradige Reduktion der Belastbarkeit des
Achsenskelettes und eine leichte bis knapp mittelgradige Reduktion der
Belastbarkeit des rechten Vorfusses, dies vor allem für Tätigkeiten im Stehen
und Gehen. Ferner bestehe eine leichte Dekonditionierung, begründet durch eine
schmerzbedingte Reduktion der körperlichen Aktivität. Für die aktuelle
Arbeitstätigkeit, die von der Versicherten als leicht beschrieben werde und bei
der die Möglichkeit zu Wechselpositionen bestehe, könne man aus
rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 %
annehmen. Aus orthopädischer Sicht werde eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20 % angenommen. Die geringfügig höher eingeschätzte
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht im Vergleich zur
orthopädischen Perspektive lasse sich durch die zusätzliche rheumatologische
Diagnose des fibromyalgiformen, generalisierten Weichteilschmerzsyndroms
erklären. Die psychiatrische Diagnose der Schmerzstörung überlappe sich mit der
rheumatologischen Diagnose des Weichteilschmerzsyndroms, wobei die daraus
resultierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Gutachten
berücksichtigt werde. Diese interdisziplinäre Beurteilung erscheint schlüssig
und leuchtet mit Blick auf die soeben gewürdigten Teilgutachten ein. Sie ist
daher nicht zu beanstanden.
5.8 Damit lässt sich
zusammenfassend festhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Expertise der C.___
vom 27. August 2024 aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten erstattet wurde und bei der Erörterung der Befunde
zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, weshalb ihr volle Beweiskraft zuzuerkennen
ist. Damit beträgt die Arbeitsfähigkeit der Versicherten 70 % ab Januar 2022.
6. Zu prüfen ist somit der
Invaliditätsgrad.
6.1 Die Beschwerdeführerin
arbeitet nach wie vor in ihrer angestammten Tätigkeit als Werkzeugschleiferin,
wobei ihr Arbeitsplatz einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht. Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellt, kann der Invaliditätsgrad daher durch den
sogenannten Prozentvergleich ermittelt werden. In Konstellationen wie der
vorliegenden, in welcher die angepasste Tätigkeit dem bisherigen Beruf
entspricht, ist rechtsprechungsgemäss der Prozentvergleich als Variante des
Einkommensvergleichs zulässig. Dabei ist das ohne Invalidität erzielbare
hypothetische Einkommen mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen
gegebenenfalls auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird,
so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_55/2023 vom 11. Juli 2023 E. 4.5.3 mit Hinweisen).
6.2 Wie vorstehend dargelegt, ist
die Beschwerdeführerin ab Januar 2022 in der bisherigen und in einer
angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Da vorliegend der
Invaliditätsgrad ausnahmsweise dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht, beträgt
der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin somit 30 %. Damit wird der
Grenzwert für den Anspruch auf eine Invalidenrente nicht erreicht.
7. Zusammenfassend ist damit festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 30 %
keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Aufgrund
von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor
dem kantonalen Versicherungsgericht kosten-
pflichtig.
Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger