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Entscheid

VSBES.2025.22

Invalidenrente

10. Oktober 2025Deutsch42 min

gleichförmige Tätigkeit zu unterbrechen. Je nach Tätigkeit ca. alle 45 Min. Sodann

Source so.ch

Urteil vom 10. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 26. November 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1976 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juni 2015 bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem Zusammenhang wurde im

Austrittsbericht B.___ vom 29. Oktober 2015 (IV-Nr. 76.4, S. 8) unter anderem

eine inkomplette Paraplegie sub L1 (AIS D) am 3. Mai 2015 (initial sub Th 8 AIS

B) nach Sturz mit dem Pocket Bike am 2. Mai 2015 diagnostiziert. Sodann hielt

die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin im Abschlussbericht vom 27.

März 2017 (IV-Nr. 84) fest, aufgrund der gesundheitlichen Situation sei aktuell

eine berufliche Reintegration nicht möglich. In der Folge veranlasste die C.___

im parallelen Unfallversicherungsverfahren bei der D.___

ein polydisziplinäres Gutachten. In der Gesamtbeurteilung vom 25. Oktober 2017

(IV-Nr. 96.2) kamen die Gutachter zum Schluss, eine Arbeitsleistung sei nur im

Rollstuhl möglich, alternativ eventuell sitzend oder unterstützt halbstehend,

bei Verwendung von Hilfsmitteln. Die oberen Extremitäten könnten dabei normal

eingesetzt werden, eine Belastung des Achsenorgans (der Wirbelsäule) sei

hingegen nur sehr beschränkt möglich. Eine solche angepasste Tätigkeit sei in

einem 80%-igen Pensum möglich. Zusätzlich zu der (unfallbedingten und

dauerhaften) zeitlichen Einbusse der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei beim

Versicherten medizinisch-theoretisch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit

von 25 % aufgrund einer Verlangsamung und einer vermehrten Ermüdbarkeit zu

postulieren. Somit resultiere eine Rest-Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen

angepassten Tätigkeit von 60 %. Im Weiteren veranlasste die C.___ beim E.___

eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA). Im diesbezüglichen

Abklärungsbericht vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 112, S. 2) wurde zur

Beurteilung festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, sehr

leichte, vorwiegend sitzende Arbeit – Pedalbedienung links möglich – 5.5

Stunden pro Tag. Zudem seien zusätzliche Pausen notwendig, um eine

gleichförmige Tätigkeit zu unterbrechen. Je nach Tätigkeit ca. alle 45 Min. Sodann

legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. F.___, Fachärztin Neurologie

FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor. Diese hielt mit

Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 129) fest, für die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit könne auf die Abklärungen der Unfallversicherung bei der E.___

abgestützt werden.

Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 132) mit Verfügung vom 26. November 2024 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) folgende Rentenleistungen zu: Vom 1. Mai 2016 bis 31.

Oktober 2017 eine ganze Rente, vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2021 eine

Viertelsrente, vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 51 %

einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 57 % einer ganzen

Rente.

2. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 7 ff.). Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 26. November 2024 der

Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine ganze

Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 1.

Mai 2018.

2. Eventualiter: Die Verfügung vom 26.

November 2024 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu

erlassen.

- alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin -

3. Mit Eingabe vom 24. März 2025

(A.S. 34) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 25. September

2025 (A.S. 40) reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen

(Beschwerdebeilage 8 und 9) zu den Akten

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.3

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

3.4

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vom 1. Mai

2016.

bis 31. Oktober 2017 eine ganze Rente, vom 1. November 2017 bis 31.

Dezember 2021 eine Viertelsrente, vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023

eine Rente von 51 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 eine Rente

von 57 % einer ganzen Rente zugesprochen hat.

4.1

In der angefochtenen Verfügung

stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den von der C.___ Unfallversicherung

veranlassten Abklärungsbericht betreffend die Funktionsorientierte Medizinische

Abklärung (FOMA) des E.___ vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 112, S. 2), weshalb

nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

4.1.1

Vorweg ist in diesem Zusammenhang

darauf hinzuweisen, dass es sich bei der E.___ weder um ein Gutachtensinstitut

im Sinne von Art. 44 ATSG handelt noch wurde die diesbezügliche Abklärung im

Verfahren nach Art. 44 ATSG erstellt. Der Umstand, dass ein Gutachten nicht im

Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2; 137 V 210 E.

3.4.2.9) erstellt wurde, spricht zwar praxisgemäss nicht gegen dessen

Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der

Invalidenversicherung. Einer zwingenden medizinischen Beurteilung nach den

Grundsätzen von Art. 44 ATSG bedarf es daher nicht. Jedoch hat im Lichte dessen

in Bezug auf den Abklärungsbericht des E.___ vom 19. Juli 2019 die

bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beweiskraft versicherungsinterner

Beurteilungen zu gelten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit solcher Beurteilungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.1.2

In dem von Dr. med. G.___,

Physikalische Medizin und Rheumatologie und Frau H.___, Physiotherapeutin,

verfassten Bericht des E.___ betreffend die funktionsorientierte medizinische

Abklärung (FOMA) vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 112, S. 2) wurden folgende

Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Paraspastik rechtsbetont

sowie Verdacht auf neuropathisches respektive zentrales Schmerzsyndrom im

Thorax-Rückenbereich links betont

-

Inkomplette

Querschnitts-Lähmung Sub-Th11 (AIS D) nach

·

Rotationsverletzung

Typ C Th 8/9 mit reitender Fazettengelenks-Luxation (ICD-10: S 24.0) am 2. Mai

2015.

bei Sturz mit dem Pocket Bike; Dekompression durch Laminektomie Th9 und

Hemilaminektomie TH 8, Fixierung durch Spondylodese Th 8/9 mit autologem Knochen

am 2. Mai 2015

-

Chronisches linksseitiges

Thorax-Schmerzsyndrom, nach Rippenserienfraktur 6-10 links am 2. Mai 2015

(ICD-10: S 22.4), Rippenteilresektion in 10/11 links, Thermokoagulation in Höhe

Rippe 8 links am 11. März 2016; Verdacht auf «at level pain» Höhe der Rückenmark-Läsion

-

Neurogene

Blasenfunktionsstörung mit Normal-Kapazität der Hypo-sensitiven Blase mit

Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie und Harn-Retention (ICD-10: N31.8)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Intermittierende

Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2)

-

Status nach Migräne ohne

Aura

-

Aktenanamnestisch Status

nach Colitis ulcerosa

-

Status nach

OSG-Distorsionen links und Band-Revision medial und lateral 3/2015

Zur Beurteilung wurde ausgeführt,

anlässlich der Untersuchung habe der Versicherte weitgehend qualitativ

vergleichbare Beschwerden und Einschränkungen wie anlässlich der Begutachtung

2017.

in der D.___ beschrieben, mit Hauptproblematik der Paraspastik, welche

auch nächtlich anfallsweise auftrete und sonst vermehrt bei psychischen

Spannungen und z.T. auch bei den Transfers. Daneben bestehe das unveränderte

Schmerzsyndrom thorakal. Die Schmerzangaben zeigten eine geringere Variabilität

im Vergleich zur früheren Untersuchung, sei aber bzgl. der angegebenen

Intensitäten insgesamt vergleichbar. Zugenommen hätten subjektiv vor allem die

nächtlichen «Spastik-Anfälle» sowohl hinsichtlich der Häufigkeit wie auch der

Intensität, nachfolgend werde ein «Muskelkater» ähnliches Beschwerdebild

beschrieben, was durchaus einer häufigen Beschreibung nach Muskelkrämpfen

entspreche. Insgesamt würden die Beschwerden als wechselhaft bezeichnet. Es

werde wohl eine reduzierte Belastbarkeit beschrieben, jedoch keine

quantifizierbare Ermüdungsproblematik in zeitlicher Hinsicht. In objektiver

Hinsicht bestehe eine stark eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit im

Bereiche der Spondylodese, wobei die Rotation konsistent nach links 30°, nach

rechts 40° betragen habe. Zudem bestünden ein komplexes, nur teilweise

eindeutig zuzuordnendes Sensibilitätsmuster im Bereich des Rückens mit

Überempfindlichkeit auf Berührung im Bereiche des Thorax linksbetont sowie eine

rechtsbetonte Paraspastik mit auslösbarem Klonus im Bereich des rechten Beins,

z.T. objektiv auch spontan auftretend bei abgestützter stehender Position und

bei Transfers. Hinsichtlich funktioneller Beobachtungen seien bei der

Testsituation und auch über die sonst beobachtete Zeit häufige Kurzpausen

eingelegt worden, ausserdem sei ein Anstieg der Atemfrequenz beobachtet worden.

Bei den Hebetests sei eine rasche Ermüdung mit rascher Zunahme der Herzfrequenz

beobachtet worden, zusätzlicher Hilfsmuskulatur-Rekrutierung und deutlicher

Steigerung der Atmung, was auf eine Ausbelastung bereits im sehr leichten

Bereich hindeute. Bei der Hand Koordination sei die Fehlerhäufigkeit bei

Ablenkung gestiegen. Der Versicherte habe im Laufe der zwei Tage eine

Beschwerdezunahme mit zusätzlicher Schmerzmitteleinnahme gehabt, welche jedoch,

abgesehen von einer vorübergehend eingeschränkten Kopfrotation nach links,

durch Beobachtungen nicht weiter habe gestützt werden können. Auch die

Test-Wiederholungen zeigten keine Veränderung. Auch die Angaben auf der

VAS-Skala seien unverändert. Im Vergleich zur Untersuchung in D.___ habe Anhang

1.

der EFL quantifiziert werden können, wobei mässige Inkonsistenzen bei einer

insgesamt guten Leistungsbereitschaft festgehalten worden seien. Das

Schmerzverhalten wie auch die verbalen Hinweise auf die Beschwerden könnten,

wie bereits in D.___ festgehalten worden sei, als «over-reporting» gewertet

werden, was auch seine Selbsteinschätzung betreffend der sich zugemuteten

Arbeitszeit anbelange. Dies sei aber weit entfernt von einer Einschätzung als

Aggravation. Simulative Tendenzen seien nicht zu verzeichnen. Die vorgefundene

Belastbarkeit habe im Bereiche einer leichten, sitzenden Tätigkeit gelegen.

Hinsichtlich der oberen Extremitäten sollten keine Aufgaben mit hohen

Anforderungen an die Feinmotorik bei gleichzeitiger Lärmbelastung oder

Ablenkung vorkommen. Arbeiten über Kopf seien dagegen trotz vorzeitigem Abbruch

zumutbar. Die effektive Präsenzzeit habe jeweils 2.5 h betragen plus zusätzlich

die ärztliche Befragung von 1 h am ersten Tag und im Sinne der sitzenden Tätigkeit

auch gut 2 h Autofahrt. Dies ergebe eine Präsenzzeit von einer mindestens 5.5 h

sitzenden Tätigkeit. Einerseits hätten keine Hinweise auf eine vermehrte

Ermüdung in körperlicher Hinsicht und eine nach Einnahme der Sitzposition

erhöhte Verlangsamung bestanden. Andererseits habe der Versicherte immer wieder

kurze Pausen eingelegt und bei Anstrengung sei eine verstärkte Atmung

festgestellt worden. Es sei daraus zu folgen, dass eine höhere Präsenz zwar

durchaus möglich sei, jedoch auch die vermehrten Pausen mitberücksichtigt

werden müssten, weshalb eine totale Präsenzdauer (unter bereits

berücksichtigten vermehrten Kurzpausen) wohl in etwa den 5.5 h entsprechen

dürfte. Dies entspreche einer medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit von

68.75

%. Dagegen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass zusätzlich eine

Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Die nachfolgend

abgegebene Begründung im Schreiben von D.___ vom 11. April 2018 sei dabei nicht

überzeugend, da im neuropsychologischen Teilgutachten klar festgehalten worden

sei, dass keine objektivierbare und konsistente Leistungsbeeinträchtigung und

keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer hinsichtlich der kognitiven

Anforderungen mit den früheren Tätigkeiten vergleichbaren Aufgaben bestünden. Die

neurogene Blase habe im Übrigen durchaus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit,

sei entsprechend auch so aufgeführt worden, da diese die vermehrten Pausen

mitbedingten, was im Übrigen auch im Gutachten von D.___ so festgehalten

worden, obwohl die neurogene Blase als «ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit» beurteilt worden sei. Hinsichtlich der Diagnosen hätten sich

auch im Übrigen keine Abweichungen zur damaligen Beurteilung ergeben und

hinsichtlich des Ausmasses der Gesundheitsstörung ergäben sich trotz

subjektiver Verschlechterung keine objektiven Befunde, die diese stützen würde.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass

eine Diskrepanz zwischen den Angaben über starke funktionelle Einschränkungen

und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten bestehe: Die Testdauer inkl.

Autofahrt sei deutlich länger als der Klient beschreibe er könne im Alltag

tätig sein. Zudem entspreche die Angabe von starken Schmerzen nicht dem eher

wenig leidenden Eindruck, den der Klient während Aktivitäten vermittelt habe.

Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounder sei in Übereinstimmung mit der

Begutachtung in D.___ aufgrund der heute lediglich leichten sitzenden Tätigkeit

nicht mehr zumutbar. Rein theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit für die im

Umfang von 10 % ausgeübte Bürotätigkeit. Eine sehr

leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Versicherten grundsätzlich

zumutbar. Endgradige Rumpfrotationen sollten lediglich selten vorkommen.

Hinsichtlich der oberen Extremitäten bestünden höchstens Einschränkungen bei

feinmotorischen Aufgaben, welche bei gleichzeitiger Ablenkung oder

Lärmtätigkeit ausgeführt werden müssten oder bei feinmanuellen motorischen

Arbeiten, die hochrepetitiv über längere Zeit ausgeübt würden. Eine

Pedal-Bedienung sei mit dem linken Bein möglich, in sitzender Position. In

zeitlicher Hinsicht sei diese Tätigkeit während 5.5 h/Tag zumutbar. Eine

zusätzliche Leistungsminderung sei nicht objektivierbar und nicht begründbar.

Dies ergebe eine medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 68.75 % in

einer optimal angepassten Tätigkeit. Hinweise auf namhafte Einschränkungen

affektiver und kognitiver Art hätten sich auch im Rahmen der Abklärung nicht

ergeben.

4.1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes des

Abklärungsberichts des E.___ vom 19. Juli 2019 ist festzuhalten, dass das

statuierte Zumutbarkeitsprofil gestützt auf die Abklärungsergebnisse

nachvollziehbar erscheint und seitens der Parteien auch nicht bestritten wird.

Dagegen vermag die im E.___-Bericht bezüglich einer solchen angepassten

Tätigkeit festgelegte Arbeitsfähigkeit von 5.5 h/Tag bzw. 68.75 % kaum zu

überzeugen. Die Gutachter begründen diese Arbeitsfähigkeit damit, dass die

effektive Präsenzzeit an den beiden Abklärungstagen jeweils 2.5 h betragen

habe, hinzukomme die ärztliche Befragung von 1 h am ersten Tag und im Sinne der

sitzenden Tätigkeit die zweistündige Autofahrt zur Abklärungsstelle, welche der

Beschwerdeführer habe zurücklegen können. Dies dürfte wohl in etwa 5.5 Stunden

entsprechen. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint aber zu

hypothetisch. So kann die zweistündige Fahrt mit dem Auto und die einstündige

ärztliche Befragung nicht ohne Weiteres mit der Arbeitstätigkeit in einer

angepassten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Einerseits lassen sich die

diesbezüglichen kognitiven und leistungsmässigen Anforderungen nicht

vergleichen. Und andererseits ist nicht erstellt, dass die 2.5-stündigen

Abklärungen, die ärztliche Befragung und die Autofahrten zeitlich ohne

Unterbruch fortlaufend innerhalb von 5.5 Stunden stattfanden. Des Weiteren ist

anzumerken, dass die funktionsorientierte medizinische Abklärung, auf welche

sich der Bericht der E.___ vom 19. Juli 2019 abstützte, bereits am 22. und 23.

Oktober 2018 stattfand (vgl. IV-Nr. 112, S. 2). In den medizinischen Akten gibt

es aber in mehreren medizinischen Berichten Hinweise darauf, dass es beim

Beschwerdeführer im Verlauf zu einer weiteren Schmerzzunahme kam (vgl. Berichte

der Akutmedizin sowie des B.___ vom 17. April 2019, 25. Juli 2019 und 6.

September 2019; IV-Nr. 113 S. 14, Beschwerdebeilage 8 und IV-Nr. 116 S. 20), was

schliesslich darin mündete, dass beim Beschwerdeführer am 19. November 2019 aufgrund

des neuropathischen Below Level-Schmerzsyndroms an der Wirbelsäule eine

epidurale Plattenelektrode eingesetzt wurde, welche aufgrund einer Nachblutung

im Operationsgebiet mit grosser Hämatombildung im Bereich der oberen

Brustwirbelsäule aber gleichentags wieder entfernt werden musste (vgl.

Austrittsbericht B.___ vom 22. November 2019; IV-Nr. 121, S. 239). Hiernach sah

der Beschwerdeführer von einem erneuten Implantationsversuch der

Plattenelektrode ab. Weiter wurde im Bericht des B.___ vom 18. November

2021.

(Beschwerdebeilage 9) ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um

einen erheblich schmerzgeplagten Patienten «in einem offensichtlich hohen

Chronifizierungsstadium». Neben den neuropathischen Schmerzen im Bereich des

Rumpfes bestünden multiple weitere Schmerzorte. Dies lässt ebenfalls auf eine

mögliche gesundheitliche Verschlechterung schliessen. Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass der Abklärungsbericht des E.___ vom 19. Juli 2019 nicht auf

umfassenden medizinische Abklärungen in mehreren aktenkundigen Fachdisziplinen

beruhte und zudem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. November

2024.

bereits mehr als 5 Jahre alt war. Zur Beantwortung der Frage, ob ein

Gutachten hinreichend aktuell ist, ist zwar nicht primär auf das formelle

Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die

materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der

Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten

mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität

eingebüsst hat, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neue Abklärungen

unabdingbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C/46/2021 vom 25. Juni 2021 E.

3.2

sowie 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.3 mit weiteren

Hinweisen zum Leitentscheid BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; 6B_572/210 vom 18.

November 2010 E. 5.2). Wie vorgehend dargelegt, gibt es Hinweise für eine

mögliche gesundheitliche Verschlechterung, welche im E.___-Bericht vom 19. Juli

2019.

noch nicht berücksichtigt wurden.

Zusammenfassend bestehen aufgrund der

vorgehenden Ausführungen in mehreren Punkten mindestens geringe Zweifel am

Beweiswert des Abklärungsberichtes des E.___ vom 19. Juli 2019, weshalb nicht

darauf abgestellt werden kann.

4.2

4.2.1

Nachdem auf den Abklärungsbericht

des E.___ vom 19. Juli 2019 aus beweisrechtlicher Sicht nicht abgestellt werden

kann, ist weiter zu prüfen, ob der vorliegende Fall gestützt auf das ebenfalls

von der C.___ Unfallversicherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten der D.___

vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2) entschieden werden kann. Diesbezüglich ist

vorweg darauf hinzuweisen, dass es sich bei der D.___ gemäss BGE 136 V 117

nicht um ein unabhängiges Gutachtensinstitut im Sinne von Art. 44 ATSG

handelt, weshalb auch hier geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss

ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor; BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

4.2.2

4.2.2.1

In der Gesamtbeurteilung des

polydisziplinären Gutachtens der D.___ vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2)

wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rotationsverletzung Typ C

Th8/9 mit reitender Facettengelenksluxation (ICD-10: S24.0) am 2. Mai 2015 nach

Sturz mit dem Pocket-Bike; Dekompression über Laminektomie Th9 und

Hemilaminektomie Th8, Spondylodese Th8/9 mit autologem Knochen am 2. Mai 2015;

Posttraumatische Komplikationen: Impression Milz, Kontusion Unterpol Nieren

beidseits, Rhabdomyolyse, Aspirations-Pneumonie, Passagerer Hb-Abfall

-

Inkomplette

Querschnitts-Lähmung sub T h ll (AIS D) (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

-

Chronisches linkseitiges

Thorax-Schmerzsyndrom, nach Rippenserienfraktur 6-10 links 2. Mai 2015

(ICD-10: S22.4) Rippenteilresektionen 10/11 links, Thermokoagulation in Höhe Rippe

8.

links 11. Mai 2016; Verdacht auf «at level pain» in der Höhe der

Rückenmark-Läsion

-

Kein Hinweis auf relevantes

Schädel- oder Hirn-Trauma am 02.05.2015

-

Neurogene

Blasenfunktionsstörung mit normo-kapazitärer, hypo-sensitiver Blase mit

Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie und Harn-Retention (ICD-10: N31.8) (zum Begutachtungs-Zeitpunkt

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)

-

Blander, intermittierender

Kopfschmerz vom Spannungstyp (nach ICHD-3 Beta: Ziffer 2.1.2; ICD-10: G44.2);

Status nach Migräne ohne Aura (jeweils nicht wahrscheinlich unfallkausal;

jeweils ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit)

Nicht-unfallkausale und überlieferte

Diagnosen

-

Status nach Colitis

ulcerosa; ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit

-

Laterale und mediale

Band-Reinsertion OSG links (Spital Solothurn) am 25. März 2015 (ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit)

4.2.2.2

Im Bericht betreffend das

psychiatrisches Konsilium der D.___ vom 21. Juli 2017 (IV-Nr. 96.6) wurde

ausgeführt, es bestehe gemäss klinischem Eindruck und psychopathologischem

Status eine Depressivität, die intensitätsmässig einer leichten depressiven

Episode entspreche. Der Versicherte werde am Ende der Abklärungswoche in

ermüdetem Zustand untersucht. Anfangs, bei der Begrüssung am Eintrittstag, habe

er in der Stimmung noch deutlich leichter positiv anzuregen gewirkt. Aber auch

aktuell lasse er sich leicht in ein Gespräch einbinden, sei kooperativ,

auskunftsfreudig und aktiv. Das Zustandsbild entspreche aus klinischer Sicht

keineswegs einer schweren Depression, wie man es aufgrund des erzielten Wertes

im BDI II (siehe Abklärungen des Neuropsychologen) vermuten könnte. Der

Versicherte profitiere von der psychiatrischen Behandlung, die zur Fortsetzung

empfohlen werde und auch von der Fortsetzung der antidepressiven Medikation,

die seine Stimmung wahrscheinlich stabilisiere (Dämpfung der Reizbarkeit,

allenfalls auch der Affektlabilität), die aber wahrscheinlich auch auf anderem

Wege lindernd auf die Schmerzen einwirke. Die beeinträchtigte Stimmung, die

stark schmerzabhängig sei, liege in etwa in der Varianzbreite dessen, was rein

psychoreaktiv und normalpsychologisch bei relevant schweren chronischen Schmerzzuständen

zu erwarten sei.

Diese vorgehende psychiatrische Beurteilung

ist aufgrund der erhobenen Befunde und der Anamnese zwar grundsätzlich

nachvollziehbar. Die Anamnese erscheint im Bericht aber nur verkürzend

wiedergegeben worden zu sein, so dass dies kaum ausreicht, um gestützt darauf ein

strukturiertes Beweisverfahren im Sinne einer Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen. Hinzukommt, dass der psychiatrische Gutachter zwar ausführte,

es bestehe gemäss klinischem Eindruck und psychopathologischem Status eine

Depressivität, die intensitätsmässig einer leichten depressiven Episode

entspreche. Weshalb in der vorgehend aufgeführten interdisziplinären

Diagnoseliste eine leichte Depression dennoch nicht erfasst wurde, lässt sich

aber weder dem psychiatrischen Bericht noch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

entnehmen.

4.2.2.3

Im Bericht über die Untersuchung

Physiotherapie und Ergotherapie zuhanden der Gutachter vom 29. September 2017

(IV-Nr. 96.5) wurde ausgeführt, die subjektiven Einschätzungen, die

qualitativen Resultate sowie die Verhaltensbeobachtungen zeigten sich aus

ergotherapeutischer Sicht mehrheitlich konsistent und adäquat. Einzig bei der physischen

Leistungsfähigkeit habe sich der Klient tendenziell dynamischer und weniger

eingeschränkt in Situationen gezeigt, wo er sich nicht beobachtet gefühlt habe.

Eine Schonhaltung habe er vor allem in Testsituationen eingenommen. Eine Belastbarkeit

über 90 Minuten sei möglich mit reduziertem Arbeitstempo. Die Beschwerdepräsentation

sei konsistent gewesen. Es scheine, als habe der Klient den Unfall und dessen Folgen

noch nicht verarbeitet. Dies zeige sich in einer gedrückten Stimmung. Sodann

wurde aus physiotherapeutischer Sicht ausgeführt, Hauptprobleme seien

längerdauerndes Sitzen sowie die Steh- und Gehfähigkeit. Zudem gebe der

Beschwerdeführer konstante Schmerzen im gesamten unteren und seitlichen

Rumpfbereich, sowie der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule an. Er habe sich

unruhig auf dem Rollstuhl sitzend, zudem teilweise mit einem Klonus in beiden

Beinen, rechts grösser als links gezeigt. Die standardisierte Bewertung der

Bereiche «Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen», «Schmerzverhalten»,

«Leistungsverhalten» und «Konsistenz» habe keine Symptomausweitung ergeben. Die

beobachtete körperliche Leistungsfähigkeit sei unter «Physische Leistungstests»

dargestellt und entspreche im Wesentlichen einer vorwiegend sitzenden

Tätigkeit.

Der vorstehende Bericht über die

Untersuchung Physiotherapie und Ergotherapie zuhanden der Gutachter vom 29.

September 2017 (IV-Nr. 96.5) erscheint, soweit beurteilbar, lege artis verfasst

worden zu sein. Dieser dient aber in erster Linie den anderen Teilgutachten als

Beurteilungsgrundlage, weshalb diesbezüglich keine gesonderte Beweiswürdigung

vorzunehmen ist.

4.2.2.4

Im neuropsychologischen Bericht

der D.___ vom 2. August 2017 (IV-Nr. 96.4) wurde ausgeführt, im Rahmen der

neuropsychologischen Untersuchungen vom 17. und 20. Juli 2017 habe sich eine

sehr unterschiedliche Präsentation in Bezug auf die erbrachten Testleistungen

des Exploranden gezeigt. Am 17. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer bei den

testpsychologischen Untersuchungen durchschnittliche bis überdurchschnittliche Testergebnisse

erzielt. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit sei regulär gewesen. Aufgaben zur

selektiven Aufmerksamkeit habe er mit durchschnittlichem Arbeitstempo und

qualitativ sehr sorgfältig bearbeitet. Die verbale und visuelle Merkspanne seien

normentsprechend gewesen. Im Zahlennachsprechen rückwärts habe er ein

überdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Beim verbalen und visuellen

episodischen Lernen habe sich ein guter Lernzuwachs gezeigt, über mehrere

Durchgänge mit einem Deckeneffekt ab dem dritten Durchlauf. Der verzögerte verbale

und visuelle Abruf sei überdurchschnittlich gut gelungen. Das verbale

Wiederkennen sei problemlos gelungen. Eine zuvor kopierte komplexe geometrische

Figur habe vollständig reproduziert werden können. Insgesamt seien mehrere

Testergebnisse in Gedächtnistests überdurchschnittlich ausgefallen. Im Bereich

der exekutiven Funktionen hätten sich erhaltene basale Planungskompetenzen

gezeigt. Die verbale (phonematisch und semantisch) und figurale Flüssigkeit seien

durchschnittlich gewesen. Die Interferenzunterdrückung und zusätzlich die

Umstellfähigkeit hätten ebenso in der Norm gelegen. Insgesamt seien am

Ersttermin keine unterdurchschnittlichen Testergebnisse objektivierbar gewesen.

Das Arbeitsverhalten sei insgesamt leistungsorientiert gewesen bei promptem

Instruktionsverständnis. Ein anderes Bild habe sich am 20. Juli 2017

präsentiert, an dem der Explorand müder und schlapper, im Verlauf auch

schmerzgeplagter gewirkt habe. Gemäss Selbstangaben habe er zuvor eine

schlechte Nacht gehabt und morgens Mühe bekundet, seine Augen zu öffnen und in

die Gänge zu kommen. Seinen Angaben zufolge habe er sich nach dem dichten

Programm der letzten drei Tage erschöpft gefühlt. Es sei eine leicht depressive

Grundstimmung aufgefallen. Bei den durchgeführten computerbasierten Tests hätten

sich in allen Verfahren verzögerte Reaktionszeiten gezeigt. Bei der tonischen

Aufmerksamkeitsaktivierung seien die Reaktionszeiten deutlich verzögert gewesen.

Auch die Streuungen seien erhöht gewesen im Sinne von Leistungsschwankungen.

Verzögerte Reaktionszeiten seien auch in der phasischen

Aufmerksamkeitsaktivierung sowie bei Tests zur selektive Aufmerksamkeit und

Impulskontrolle, der geteilten Aufmerksamkeit, der Inkompatibilität und

Umstellfähigkeit festzustellen gewesen. Qualitativ seien die Leistungen

hingegen unauffällig gewesen. Zwei durchgeführte kognitive Performanzvalidierungsverfahren

am zweiten Termin und ein eingebetteter Validitätsindikator hätten keine

Hinweise auf eine reduzierte Test-Compliance ergeben, so dass von einem validen

kognitiven Leistungsprofil ausgegangen werden könne. In einem

Selbstbeurteilungsverfahren zur Erfassung depressiver Symptome, dem BDI-2, habe

er einen sehr hohen Punktwert von 41 Punkten erreicht, mit den höchsten

Ladungen in Bezug auf Hoffnungslosigkeit, Wertlosigkeit, völliger

Appetitverlust und Konzentrationsschwierigkeiten. Items mit hohen Ladungen seien

Traurigkeit, Versagensgefühle, Verlust von Freude, Schuldgefühle,

Selbstablehnung und Selbstvorwürfe, Interesseverlust, Entschlussunfähigkeit,

Energieverlust, Reizbarkeit, Ermüdung oder Erschöpfung sowie Verlust an

sexuellem Interesse gewesen. Der hohe Punktwert könne auf eine klinisch

relevante depressive Symptomatik hinweisen. Es sei zu berücksichtigen, dass es

sich beim Fragebogen um ein augenscheinvalides Verfahren handle, ohne

Kontrollskalen für Antwortverzerrung. Zusätzlich könnten die Ergebnisse durch

Schmerzen beeinflusst sein. Gemäss Manual würde ein Punktwert von 41 Punkten

einer schweren depressiven Symptomatik entsprechen. Ein derartiges depressives

Ausmass habe jedoch nicht dem klinischen Eindruck entsprochen und wäre nicht

mit den durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Testergebnissen vom 17.

Juli 2017 vereinbar. Die Befunde entsprächen insgesamt unspezifischen leichten

attentionalen Einbussen bei chronischen Schmerzen und einer leichten

depressiven Symptomatik. Zusätzlich habe eine leichte somatische Übertreibungstendenz

bestanden. Im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung vom 30. Juni

2015.

im B.___ hätten sich keine exekutiven Einbussen im Bereich der

Planungsfähigkeit mehr gezeigt. Bereits damals sei die kognitive

Leistungsfähigkeit weitgehend alters- und ausbildungsadäquat ausgefallen,

vergleichbar insbesondere mit den Ergebnissen am 17. Juli 2017. Die

Verschlechterung der Ergebnisse vom 20. Juli 2017 könnte durch verschiedene

Faktoren erklärbar sein: Der Explorand habe sich nach einer schlechten Nacht

und einem dichten Programm an den beiden Tagen zuvor erschöpft gefühlt. Möglicherweise

liege eine Verschlechterung des psychischen Zustands vor mit einer depressiven

Symptomatik. Allerdings habe der Explorand am Ersttermin durchgehend sehr gute

Testergebnisse erzielt, was eine depressive Symptomatik als Erklärung

ausschliesse. Zusätzlich bestehe eine Medikation mit Opioid-Analgetika, welche

sich negativ auf die Aufmerksamkeitsfunktionen auswirken könne. Als weiterer

Faktor für die verzögerten Reaktionszeiten könne eine reduzierte Test- Compliance

nicht ausgeschlossen werden. Nach Ansicht des Unterzeichnenden seien die

präsentierten durchgängig verzögerten Reaktionszeiten am Zweittermin nicht mit

den durchschnittlichen Aufmerksamkeitsleistungen und überdurchschnittlichen

Gedächtnisleistungen am Ersttermin vereinbar. Differentialdiagnostisch sei in

Erwägung zu ziehen, dass keine neuropsychologische Störung vorliege.

Zusammenfassend sei als neuropsychologische Diagnose von einer unspezifischen

leichten attentionalen Einbusse bei chronischen Schmerzen und leichter

depressiver Symptomatik bei zusätzlich leichter Übertreibung von somatischen

Beschwerden und einer nicht gänzlich erklärbaren Leistungsdiskrepanz zwischen

den neuropsychologischen Vorbefunden vom 30. Juni 2015 und den erzielten

unauffälligen Leistungen am Ersttermin vom 17. Juli 2017 zu den gezeigten

Minderleistungen an der zweiten Untersuchung vom 20. Juli 2017 auszugehen – DD

keine neuropsychologische Störung. Bemerkung zur beruflichen Funktionsfähigkeit:

Es hätten sich am Zweittermin verzögerte Reaktionszeiten bei PC-basierten Tests

bei ansonsten unauffälligem kognitivem Leistungsprofil gezeigt. Sofern die

präsentierten attentionalen Minderleistungen valide seien, wäre die

Funktionsfähigkeit bei beruflichen Tätigkeiten mit hohen kognitiven

Anforderungen eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounder

wäre aus rein neuropsychologischer Sicht möglich.

Der neuropsychologische Bericht der D.___

vom 2. August 2017 wurde eingehend und nachvollziehbar begründet und wird

seitens der Parteien denn auch nicht bestritten. Somit ist diesem Bericht

grundsätzlich Beweiswert zuzuerkennen.

4.2.2.5

Im

orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten der D.___ vom 25. Juli 2017

(IV-Nr. 96.3) wurde zur Beurteilung ausgeführt, der Versicherte habe am 2. Mai 2015

bei einem Selbstunfall mit einem Pocket Bike, nebst einem leichten

Schädel-Hirn-Trauma (Commotio cerebri = MTBI), eine schwere Verletzung der Wirbelsäule

mit Rotationsverletzung Typ C thorakal 8/9 mit reitender

Facettengelenksluxation mit inkompletter Paraplegie ursprünglich sub Th4 und

Rippenfrakturen 6-10 links und zusätzlich eine leichtere Verletzung der Milz

sowie des Unterpols beider Nieren erlitten. Die Behandlung der Abdominalorgane sei

konservativ gewesen, desgleichen auch des Schädel-Hirn-Traumas, diesbezügliche

Restfolgen seien nicht dokumentiert und bestünden heute nicht mehr. Die Wirbelsäule

sei notfallmässig operiert worden mit Dekompression durch Laminektomien und

durch ventrale Spondylodese Th8/9 sowie dorsale, stabilisierende

Instrumentierung Th7 bis Th II. Der postoperative Verlauf sei günstig und

gemäss Dokumentation sei es auch zu einer neurologischen Erholung der obersten

betroffenen Segmente gekommen, gemäss aktueller Dokumentation werde heute noch

von einer inkompletten Paraplegie sub Th11 (AIS D) ausgegangen. Der

postoperative Verlauf sei günstig, in den letzten Jahren sei es in den unteren

Extremitäten zu einer ausgeprägten, rechtsbetonten Spastik gekommen, die heute zwar

ein kurzzeitiges Stehen mit auch Lagewechsel von Rollstuhl zu Bett, zu Stuhl

und – mit Abstützen am Mobiliar – auch ein Gehen von ein bis zwei Meter erlaube.

Die mit der Spastik verbundenen Muskelspasmen seien rechtsbetont und störten

insbesondere bei und nach Lagewechseln, zusätzlich komme es aber auch durch die

spasmolytische Medikation zu einer muskulären Schwäche der unteren

Extremitäten, welche ihrerseits längeres Stehen und ein Gehen mit grösserem

Radius verunmögliche. Die bei der interdisziplinären Besprechung deutlich

gewordene Diskrepanz zwischen Spastik / Alertness bei der

orthopädischen und späteren Untersuchungen in den folgenden Tagen sei auffällig

und erstaunlich, könnte am ehesten mit einer unregelmässigen

Medikamenteneinnahme zusammenhängen. Ein überwiegend linksseitiges

Schmerzsyndrom im Thoraxbereich sei wegen der Rippenserienfraktur links auf

nicht oder fehlverheilte Rippen zurückzuführen, die entsprechende operative

Behandlung mit Teilresektion der Rippen 10 und 11 links sowie Thermokoagulation

geheilten Rippe 8 sei aber erfolglos gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestünden

hier heute unauffällige posttraumatische und postoperative Verhältnisse. Bei

weiter bestehendem Schmerzsyndrom linksseitig im Thorax und im oberen Anteil

des Abdomens seien später die Facettengelenke und schliesslich auch die neurologische

Situation abgeklärt worden; die Infiltrationen aber erfolglos geblieben, sie hätten

sogar teilweise zu verstärkten und ausgedehnteren Beschwerden geführt, was

medizinisch eigentlich nicht verständlich sei. So sei der Grund für diesen Teil

der Beschwerden ätiologisch unklar geblieben. Klinisch und radiologisch fänden

sich heute im Bereich der ursprünglich verletzten Brustwirbelsäule unauffällige

Verhältnisse mit stabilen Verhältnissen bezüglich Stellung und Implantatlage

und nur diskreter kyphotischer Fehlstellung von 5 – 10° je nach

Messmethode. Weiter sei aus versicherungsmedizinischer Sicht festzuhalten, dass

die spastische Paraparese mit den diesbezüglichen subjektiven Beschwerden und

deren Auswirkungen gut nachvollziehbar sei. Die angegebenen Beschwerden im

Bereich von Thorax und oberem Abdomen seien hingegen ätiologisch unklar,

nachdem verschiedenste Abklärungen und Behandlungen diesbezüglich keine

Verbesserung gebracht hätten. Diesbezüglich seien auch die Angaben des

Versicherten teilweise wenig konsistent, insbesondere weil die angegebene

Medikamenteneinnahme nicht gut korreliere mit den gemessenen

Medikamentenspiegeln und weil auch die Angaben zum Effekt der verschiedenen

Abklärungen / Behandlungen teilweise medizinisch nicht erklärbar

seien. Die bei der klinischen Untersuchung des Thorax und des oberen Abdomens

gezeigte massive Schmerzhaftigkeit mit einer faktischen Unmöglichkeit einer

normalen Untersuchung sei aus medizinischer Sicht nicht erklärbar bei

symmetrisch normaler Atemexkursion des Thorax und ohne Hinweise auf erhebliche

Beschwerden bei Bewegungen im und ausserhalb des Rollstuhls und dem Einsatz der

oberen Extremitäten. Die Angaben des Versicherten zu einer für ihn möglich

erscheinenden Arbeitsleistung zeigten eine erhebliche Selbstbeschränkung, nur

so zu verstehen sei die Aussage, dass er sich eine tägliche Arbeitsleistung von

20.

Minuten vorstellen könnte oder allenfalls auch eine Arbeitsleistung von

täglich zwei Stunden mit dann aber Einsatz nur an drei Tagen in der Woche. Aus

orthopädisch-traumatologischer Sicht erscheine eine Arbeitsleistung im

Rollstuhl unter Berücksichtigung des Beschwerdebildes, der Verlangsamung in

verschiedensten Lebensbereichen und der wohl zusätzlich nötigen Pausen im

Umfang von etwa der Hälfte eines normalen Arbeitspensums möglich, insbesondere

wenn auch Hilfsmittel benützt werden könnten, die eine sitzende oder eine

unterstützt halbsitzende Tätigkeit (teils ohne Benützung des Rollstuhls)

erlauben würden.

Das orthopädische Teilgutachten der D.___

erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch besteht ein Widerspruch

dahingehend, dass der orthopädische Gutachter für den Beschwerdeführer eine

angepasste Tätigkeit «im Umfang von etwa der Hälfte eines normalen

Arbeitspensums» als zumutbar erachtete, während in der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung (s. E. II. 4.2.2.7 hiernach) von einer Gesamtarbeitsfähigkeit

von 60 % ausgegangen wurde, ohne dass diese Diskrepanz begründet würde.

Hinzukommt, dass der orthopädische Gutachter die allfällige gesundheitliche

Verschlechterung (s. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht berücksichtigen

konnte. Zudem werden im orthopädischen Gutachten weder die Gutachtensfragen

beantwortet noch findet im orthopädischen Fachbereich eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit statt. Die Gutachtensfragen werden erst in der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung beantwortet. Ebenso wird im Gutachten

lediglich eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit

vorgenommen, was die Beweiswürdigung der Teilgutachten entsprechend erschwert.

4.2.2.6

Im neurologischen Teilgutachten

der D.___ vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2) wurde zur Beurteilung

festgehalten, unter Berücksichtigung der vorgelegten und angeforderten

Dokumente echtzeitlich zum Unfall vom 2. Mai 2015 sei beim Versicherten nicht

mit Wahrscheinlichkeit von einer Commotio cerebri (im engeren neurologischen

Sinne; Synonym: MTBI/LTHV) auszugehen. Es sei unmittelbar nach dem Unfall keine

Bewusstlosigkeit und keine hochgradige Bewusstseins-Veränderung dokumentiert

worden. Zudem lägen keine Angaben über eine äussere Verletzung im Kopfbereich

am 2. Mai 2015 vor. Die im Rahmen der hiesigen Begutachtung neurologisch

beurteilten initialen Computertomographien (CT) des Kopfes wiesen nicht auf

eine intrakranielle Hirnschädigung oder eine Blutung hin und zeigten auch keine

extrakraniellen Verletzungen (wie z. B. ein Subgaleal-Hämatom). Da auch

die später durchgeführten Kernspintomographien (MRI/ MRT) des Kopfes vom

Oktober 2015 keine Hirnparenchym-Schädigungen und keine Blutungs-Folgen zeigten,

sei beim Versicherten im Zusammenhang mit dem Unfall weder von einer

erheblichen äusseren Kopfverletzung noch von einer relevanten Hirnschädigung

auszugehen. Sodann könne in der neurologischen Beurteilung der initialen CT-Bildgebungen

der Wirbelsäule des Versicherten nicht beurteilt werden, in welchem Ausmass das

Brustmark des Versicherten geschädigt worden sei. Es sei im Spinalkanal kein eindeutiges

Hämatom in Höhe der frakturierten BWK 8 – 10 in der neurologischen

Beurteilung der vorliegenden Aufnahmen feststellbar gewesen. Es sei von

neurologischer Seite die radiologische Einschätzung nachvollziehbar, dass

distal oder proximal der verletzten Region keine wesentlichen pathologischen

Signal-Veränderungen, wie z. B. in Form von Syringomyelie-Zeichen,

erkennbar seien. Beurteilt nach der Klassifikation der neurologischen und

funktionalen Auswirkungen von Querschnitts-Lähmungen habe sich beim

Versicherten in den Wochen nach dem Unfall (und der zeitnahen Operation der

BWS-Frakturen) eine Verbesserung der Beinlähmungen (Paraparese) bis zum Ende

des stationären Aufenthaltes im B.___ (29. Oktober 2015) bis zu einer «unterstützten

Gehfähigkeit mit Gehhilfen» entwickelt. Nach Auswertung der zahlreichen für die

Begutachtung angeforderten Arztbriefe und der Befunde der hiesigen

(gutachterlichen) neurologischen und orthopädischen Befunde vom Juli 2017 sei

ein Lähmungs-niveau sub Th II und ein Schweregrad nach AIS von «D»

festzustellen. Des Weiteren berichte der Versicherte während der gutachterlich-neurologischen

Anamnese, dass er bezüglich der Blasenfunktion keine Probleme habe und

diesbezüglich keine Medikamente einnehme. Er trage in der Nacht ein

Kondom-Urinal, da er befürchte, das Wasserlösen nicht zu bemerken bzw. da er

nicht rasch zur Toilette gelangen könne. Es könne gefolgert werden, dass keine

schweren neurourologischen Dauerfolgen vorlägen. Isoliert in Bezug auf eine

posttraumatische Blasen-Funktionsstörung sei keine relevante zusätzliche

Beeinträchtigung der Arbeits-Fähigkeit anzunehmen.

Weiter führte der Gutachter aus, beim

Versicherten sei bereits während der langen stationären Erst-Behandlung im B.___

zur Schmerzbehandlung eine kombinierte Behandlung mit Medikamenten gegen

neuropathische Schmerzen (Pregabalin; Med.: Lyrica) und Opioiden (Tramadol:

Med.: Tramal) durchgeführt worden. Neben einer gezielten Behandlung der durch

die Querschnittslähmung entstandenen neuropathischen Schmerzen, sei in der

Schmerzklinik des B.___ der vom Versicherten im Bereich des Thorax angegebene

Schmerz – nach diagnostischen interkostalen Infiltrationen – eine lokale

Behandlung mit einer Radiofrequenz-Therapie durchgeführt worden. Es sei bereits

während der initialen Akut- und Reha-Behandlung eine sachgerechte Medikation mit

dem Wirkstoff Pregabalin (Lyrica) erfolgt und es seien nicht-medikamentöse

Behandlungen für neuropathische Schmerzen in Form einer transkutanen

elektrischen Nervenstimulation (TENS) angewandt worden. Entsprechend den

vorliegenden Berichten der ambulanten Behandlung in der Schmerzklinik des B.___

habe der Versicherte sowohl an einem sog. «nocizeptiven» Schmerz in

Zusammenhang mit der erlittenen Rippenfraktur gelitten als auch einem

wahrscheinlich neuropathischen Schmerz im Zusammenhang mit der unfallbedingten

Rückenmarks-Schädigung. Der Schmerz von neuropathischem Charakter sei im

Bericht der Schmerzklinik des B.___ vom 13. Januar 2017 im Sinne eines «at-level

Spinal Cord Injury Pain» eingeordnet worden. Das heisse, dass in Höhe der

Rückenmarks-Verletzung vom Versicherten chronische Beschwerden mit

neuropathischem Charakter angegeben worden seien. Dementsprechend seien in der

Sensibilitäts-Prüfung in den Bereichen zwischen Th9 und 10 rechts, bzw. Th7 bis

10.

links sog. «Positiv-Phänomene» (z. B. im Sinne einer Hyperpathie, bzw.

Hyperalgesie) dokumentiert worden. Wahrscheinlich im Jahr 2016 sei ein Übergang

der bedarfsweisen Behandlung mit dem Opioid Tramal (Wirkstoff: Tramadol) zum

Opiat Palexia (Tapentadol) behandelt worden. Im Lauf des Jahres 2016 sei der

Versicherte dann auf eine Behandlung mit einem Buprenorphin-haltigen Pflaster

(Transtec 35 mcg) angewiesen gewesen. Neurologisch beurteilt, habe die

Zusatzbehandlung mit dem Antidepressivum Cymbalta im Laufe des Jahres 2016 den

Leitlinien der Behandlung von neuropathischen Schmerzen entsprochen. Das

Antiepileptikum Trileptal werde als «Zweitlinien-Medikament» zur Behandlung von

neuropathischen Schmerzen empfohlen. Entsprechend den vorliegenden Angaben seien

die Veränderung der Opiate von Palexia auf Transtec und der Ersatz des Lyrica

durch Trilepta nach Angabe des Versicherten mit einer deutlichen subjektiven

Schmerzreduktion verbunden gewesen. Es sei beim Versicherten, unter

Berücksichtigung der Angaben sowohl der Schmerzklinik am B.___ als auch des

Versicherten in der aktuellen gutachterlichen neurologischen Anamnese, von

einem überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen, chronischen neuropathischen Schmerz

entsprechend der international angewandten Klassifikationen auszugehen. Im

Bericht der Schmerzklinik B.___ vom 16. Juni 2017 sei eine leichte Verbesserung

der thorako-lumbalen Schmerzen durch eine transkutane Modulation berichtet

worden. Zusätzlich hätten interventionelle diagnostische Infiltrationen der

Facettengelenke Th8, 9 und 10 (April / Mai 2017) keinen «durchschlagenden

Erfolg» erbracht; folgerichtig sei von weiterführenden interventionellen

Schmerz-Behandlungen abgesehen worden. Es sei in der schmerzhaften Region im

Thoraxbereich mit einer lokalen Therapie mittels eines Lidocain-haltigen

Pflasters (Neurodol) begonnen worden. Die medikamentösen Behandlungen mit

Lioresal, Dantamacrin, Cymbalta, Trileptal, Transtec- Pflaster und mit dem Antirheumatikum/Antiphlogistikum

Arcoxia seien fortgeführt worden. Während der gutachterlichen

klinisch-neurologischen Untersuchung sei sodann ein unerschöpflicher Fussklonus

rechts reproduzierbar auslösbar gewesen, links ausschliesslich ein

erschöpflicher Fussklonus. Eine Ausbreitung der Kloni auf andere Muskelgruppen

(des Fusses oder des Beines) sei nicht beobachtbar gewesen. Beim Versicherten sei

beim Transfer vom Rollstuhl auf die Untersuchungs-Liege und zurück keine

Auslösung von Kloni oder einer Spastik beobachtbar gewesen. Lediglich beim

Auskleiden sei vorübergehend ein «wippender» Klonus im Bereich des linken

Fusses (nicht aber rechts) beobachtbar gewesen. Während der physio- und

ergotherapeutischen standardisierten Befunderhebung im Rahmen der hiesigen

interdisziplinären Begutachtung seien keine deutlichen Myoklonien und keine

einschiessende Spastik von den Untersuchenden beobachtet worden. Lediglich in

der orthopädischen gutachterlichen Untersuchung am 18. Juli 2017 seien

deutliche spastische Tonuserhöhungen und z.T. spontane Myoklonien insbesondere im

Bereich der rechten Hüfte und des rechten Unterschenkels bzw. Fusses beobachtet

worden. Somit könne aus neurologischer Sicht nicht beurteilt werden, ob die

Angabe des Versicherten von erheblich schmerzhaften und ausgedehnten Myoklonien

(grundsätzlich oder in der angegebenen Frequenz) als authentische Angabe

einzuschätzen sei. In einer früheren physiotherapeutischen Testung sei der

Versicherte in der Lage gewesen, innerhalb von 3 Minuten mit Gehhilfen eine

Strecke von über 100 m zurückzulegen. Es entstehe beim neurologischen Gutachter

der Eindruck, dass der Versicherte während der Begutachtung intendiert habe, zu

demonstrieren, dass er zur Bewältigung von kleinen und grösseren Distanzen

grundsätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Die gutachterliche

Blutentnahme zur Bestimmung der Serum-Konzentrationen der vom Versicherten

angegebenen eingenommenen Medikamente habe ebenfalls Inkonsistenzen zwischen

den Angaben des Versicherten (bezüglich der Medikamenten-Einnahme vor der

Begutachtung) und den Messwerten aufgezeigt. Es hätten bezüglich des Duloxetin

(Cymbalta), des Wirkstoffes Oxcarbazepin (Trileptal) und des Pregabalins (im

Medikament Lyrica) Werte deutlich unter dem Referenzbereich des Labors vorgelegen.

Es könnte bezüglich dieser beiden Medikamente gegen neuropathische Schmerzen

einerseits von einer zu niedrigen Dosierung (weniger wahrscheinlich),

andererseits von einer unregelmässigen und / oder häufig

unterbrochenen Einnahme durch den Versicherten (wahrscheinlichere Erklärung der

gemessenen Serum-Konzentrationen) auszugehen sein. In Bezug auf das

Antispastikum Baclofen (Medikament: Lioresal) im Serum und in der

Urinbestimmung des Buprenorphin (Wirkstoff im Transtec-pflaster) sei jeweils

qualitativ ein Nachweis im Serum erfolgt, bzw. im Urin, so dass bezüglich

dieser beiden Wirkstoffe von einer regelmässigen Einnahme/Applikation durch den

Versicherten im Zeitraum vor der Begutachtung ausgegangen werden müsse.

Zusammenfassend liege beim Versicherten

als Folge eines Selbstunfalls mit einem «Pocket-bike» am 2. Mai 2015 ein

rechtsbetontes senso-motorisches Querschnitts-Syndrom (Paraparese), mit

erheblicher Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und ein (überwiegend linksseitiges)

Schmerzsyndrom im Thoraxbereich, mit fraglich kombinierten nocizeptiven und

neuropathischen Beschwerden, vor. Es lägen keine Hinweise auf

Hirnparenchym-Schädigungen vor; in Bezug auf die neurourologischen Unfallfolgen

wende der Versicherte keine Medikation mehr an. Aktuell sei ein

intermittierender Kopfschmerz vom Spannungstyp und ein Status nach Colitis

ulcerosa feststellbar, jeweils ohne Hinweis auf eine traumatische Genese und

ohne Auswirkung auf eine Arbeitsfähigkeit.

Das

neurologische Teilgutachten der D.___ wurde sehr ausführlich begründet und die

darin enthaltenen ärztlichen Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar.

Aber wie schon im Zusammenhang mit dem orthopädischen Teilgutachten erwähnt (s.

E. II. 4.2.2.5 hiervor), konnte auch der neurologische Gutachter die allfällige

gesundheitliche Verschlechterung (s. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht

berücksichtigen. Zudem werden im neurologischen Gutachten ebenfalls weder die

Gutachtensfragen beantwortet noch findet im neurologischen Fachbereich eine gesonderte

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit statt. Die Gutachtensfragen werden erst in der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung beantwortet. Ebenso wird im Gutachten

lediglich eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit

vorgenommen, was – wie erwähnt – die Beweiswürdigung der Teilgutachten

entsprechend erschwert.

4.2.2.7

Schliesslich wurde in der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung der D.___ vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr.

96.2, S. 38 ff.) – soweit für das vorliegende IV-Verfahren relevant – zur

Beurteilung festgehalten, wie in den fachärztlichen Gutachten und den Berichten

der Zusatz-Untersuchungen beschrieben, seien während der stationären

Begutachtung in der D.___ verschiedene Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Versicherten

und der Aktenlage, den Angaben des Versicherten über seine Beschwerden und

seine Leistungsfähigkeit und den beobachteten bzw. ermittelten Leistungen,

sowie Inkonsistenzen bezüglich der präsentierten Ermüdbarkeit/Erschöpfbarkeit

und dem anamnestisch bekannten Ausmass der Autofahrfähigkeit zu verzeichnen

gewesen. Somit sei in Zusammenhang mit der aktuellen Begutachtung eine

Aggravation von Seiten des Versicherten anzunehmen. Weiter hielten die

Gutachter fest, in der bisherigen Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben

(respektive nur in sehr beschränktem Umfang von vielleicht 10 % entsprechend

der administrativen Tätigkeit). Entsprechend den vorliegenden Informationen

über die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Arbeitstätigkeit sei der Versicherte vor

allem wegen der überwiegenden Rollstuhlpflichtigkeit für die meisten Inhalte

der angestammten Tätigkeit nicht mehr geeignet. Eine Arbeitsleistung sei nur im

Rollstuhl möglich, alternativ eventuell sitzend oder unterstützt halbstehend,

bei Verwendung von Hilfsmitteln. Die oberen Extremitäten könnten dabei normal

eingesetzt werden, eine Belastung des Achsenorgans (der Wirbelsäule) sei

hingegen nur sehr beschränkt möglich. Trotz der Beobachtung von Inkonsistenzen

zwischen den Schmerzangaben des Versicherten und einer mehrmals beobachtbaren

Belastung des Achsenorgans (Drehbewegung der Wirbelsäule) liege keine

dauerhafte Eignung vor, eine sitzende Arbeitstätigkeit mit Dreh- oder

Gewichtsbelastung der Brustwirbelsäule auszuüben. Im Falle einer Stabilisierung

der Brustwirbelsäule im Rahmen einer sitzenden Arbeitstätigkeit sei eine

uneingeschränkte Belastung der oberen Extremitäten im Rahmen einer

Arbeitstätigkeit (im unten beschriebenen zeitlichen Ausmass) möglich. In Bezug

auf die geistige Leistungsfähigkeit seien beim Versicherten keine namhaften Einbussen

als Folge des Unfalls vom Mai 2015 festzustellen. Diese Einschätzung begründe

sich einerseits mit den fehlenden Hinweisen auf eine relevante Schädigung des

Gehirns im Rahmen des Unfalls des Jahres 2015 und andererseits mit den

fehlenden Hinweisen auf eine relevante negative Auswirkung der vom Versicherten

angewandten medikamentösen Schmerzbehandlung. Aus den erhobenen Informationen

gehe hervor, dass der Versicherte in der Lage sei, mit einem Personenwagen

(Automat, Bedienung der Pedale mit einem Fuss) mindestens einstündige Fahrten

zweimal täglich selbständig zu unternehmen. In Bezug auf eine psychiatrische

oder psychische Störung bestehe beim Versicherten keine Auswirkung auf eine

Arbeitsfähigkeit. Es sei jedoch zu empfehlen, dass beim Versicherten eine

fachärztlich-psychiatrisch initiierte medikamentöse Therapie mittel- bis langfristig

unter Supervision der behandelnden Ärzte fortgeführt werde. Des Weiteren sei es

nach Einschätzung der Begutachtenden nicht vorstellbar, dass der Versicherte in

einer angepassten Tätigkeit ein landesübliches Vollzeitpensum in einer

angepassten Tätigkeit ausüben könne. Dagegen sprächen die Notwendigkeit einer

dauerhaft erforderlichen, physiotherapeutischen Behandlung und der zeitliche

Mehraufwand, der aus der überwiegenden Fortbewegung im Rollstuhl und aus den

unfallbedingten Problemen mit dem Wasserlösen und dem Stuhlgang resultiere. Es

sei somit nach Einschätzung der Begutachtenden unter Berücksichtigung aller

vorgelegten und eingeholten Berichte und der Befunde medizinisch-theoretisch

von einer Arbeitsfähigkeit in einem 80%igen Pensum (bezogen auf ein

landesübliches Vollzeitpensum) in einer (wie beschrieben) angepassten Tätigkeit

auszugehen. Die angepasste Tätigkeit beinhalte eine überwiegend sitzende Tätigkeit,

bei fehlender körperlicher Belastbarkeit im Falle einer vorübergehenden

Tätigkeit im Stehen. Zusätzlich zu der (unfallbedingten und dauerhaften)

zeitlichen Einbusse der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei beim Versicherten

medizinisch-theoretisch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 25 %

aufgrund einer Verlangsamung und einer vermehrten Ermüdbarkeit zu postulieren. Somit

resultiere rechnerisch eine Rest-Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen

angepassten Tätigkeit von 60 %.

4.2.2.8

Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 25. Oktober

2017.

nicht in allen Punkten überzeugend ist. Es ist diesbezüglich auf die

Mängel des Bericht betreffend das Psychiatrische Konsilium (s. E. II. 4.2.2.2

hiervor) sowie den Umstand hinzuweisen, dass in den Teilgutachten weder die

Gutachtensfragen beantwortet wurden noch die Arbeitsfähigkeit gesondert

beurteilt wurde. Hinzukommt, dass die Gutachter die allfällige gesundheitliche

Verschlechterung (s. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht berücksichtigen konnten. Zudem

war das Gutachten vom 25. Oktober 2017 im Zeitpunkt des Erlasses der

angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 bereits mehr als 7 Jahre alt war,

weshalb im Lichte der allfälligen Verschlechterung zumindest geringe Zweifel an

der gutachterlichen Beurteilung bestehen und im Resultat nicht darauf

abgestellt werden kann.

5.

Wie bereits erwähnt, kann auf

das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 25. Oktober 2017 und die

Funktionsorientierte Medizinische Abklärung des E.___ vom 19. Juli 2019 nicht

abgestellt werden. Die Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein

Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss

kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in

wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine

Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht

beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn

es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten

einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache

zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von

gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137

V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Jedoch hat die IV-Stelle bislang kein

medizinisches Gutachten im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt. Zudem sind die

von der Unfallversicherung C.___ bei der D.___ und beim E.___ veranlassten

Abklärungen in beweisrechtlicher Hinsicht wie versicherungsinterne

medizinische Beurteilungen zu behandeln, womit bereits relativ geringe Zweifel

an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen,

damit darauf nicht mehr abgestellt werden kann. Die bisherigen Abklärungen

haben daher nicht den Stellenwert eines gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten

Administrativgutachtens. Es rechtfertigt sich deshalb, den medizinischen

Sachverhalt als bislang vollständig ungeklärt zu betrachten und die Sache zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einholt. Ergänzend ist

darauf hinzuweisen, dass auch die Unfallversicherung C.___ weitere medizinische

Abklärungen veranlassen wird (s. Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer

und der B.___ vom 29. August 2024; IV-Nr. 185, S. 60). Nach den erfolgten

medizinischen Abklärungen hat die Beschwerdeführerin über den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers neu zu befinden.

6.

Was den vom Beschwerdeführer

beantragten Beizug der UV-Akten anbelangt, ist festzuhalten, dass die

vorhandenen IV-Akten umfassend sind und zudem die relevanten UV-Akten enthalten,

weshalb auf die beantragte Akteneinholung verzichtet werden kann.

Dispositiv

7. Demnach ist die Beschwerde im

Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26.

November 2024 aufzuheben.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung – wie in der Honorarnote vom 3. April 2025 geltend gemacht

– auf CHF 5'618.60 festzusetzen (17.92 Std. zu CHF 280.00, zuzüglich Auslagen

und MwSt). Zwar wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig

aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 270.00 gewährt. Ein

solcher Fall liegt hier vor, weshalb der beantragte Stundenansatz von CHF

280.00 ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. November 2024 aufgehoben

und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und

anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'618.60 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch