VSBES.2025.22
Invalidenrente
10. Oktober 2025Deutsch42 min
gleichförmige Tätigkeit zu unterbrechen. Je nach Tätigkeit ca. alle 45 Min. Sodann
Source so.ch
Urteil vom 10. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 26. November 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1976 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juni 2015 bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). In diesem Zusammenhang wurde im
Austrittsbericht B.___ vom 29. Oktober 2015 (IV-Nr. 76.4, S. 8) unter anderem
eine inkomplette Paraplegie sub L1 (AIS D) am 3. Mai 2015 (initial sub Th 8 AIS
B) nach Sturz mit dem Pocket Bike am 2. Mai 2015 diagnostiziert. Sodann hielt
die Eingliederungsfachfrau der Beschwerdegegnerin im Abschlussbericht vom 27.
März 2017 (IV-Nr. 84) fest, aufgrund der gesundheitlichen Situation sei aktuell
eine berufliche Reintegration nicht möglich. In der Folge veranlasste die C.___
im parallelen Unfallversicherungsverfahren bei der D.___
ein polydisziplinäres Gutachten. In der Gesamtbeurteilung vom 25. Oktober 2017
(IV-Nr. 96.2) kamen die Gutachter zum Schluss, eine Arbeitsleistung sei nur im
Rollstuhl möglich, alternativ eventuell sitzend oder unterstützt halbstehend,
bei Verwendung von Hilfsmitteln. Die oberen Extremitäten könnten dabei normal
eingesetzt werden, eine Belastung des Achsenorgans (der Wirbelsäule) sei
hingegen nur sehr beschränkt möglich. Eine solche angepasste Tätigkeit sei in
einem 80%-igen Pensum möglich. Zusätzlich zu der (unfallbedingten und
dauerhaften) zeitlichen Einbusse der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei beim
Versicherten medizinisch-theoretisch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit
von 25 % aufgrund einer Verlangsamung und einer vermehrten Ermüdbarkeit zu
postulieren. Somit resultiere eine Rest-Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen
angepassten Tätigkeit von 60 %. Im Weiteren veranlasste die C.___ beim E.___
eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA). Im diesbezüglichen
Abklärungsbericht vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 112, S. 2) wurde zur
Beurteilung festgehalten, dem Beschwerdeführer sei eine angepasste, sehr
leichte, vorwiegend sitzende Arbeit – Pedalbedienung links möglich – 5.5
Stunden pro Tag. Zudem seien zusätzliche Pausen notwendig, um eine
gleichförmige Tätigkeit zu unterbrechen. Je nach Tätigkeit ca. alle 45 Min. Sodann
legte die Beschwerdegegnerin die Akten Dr. med. F.___, Fachärztin Neurologie
FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), zur Beurteilung vor. Diese hielt mit
Stellungnahme vom 15. Juli 2021 (IV-Nr. 129) fest, für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit könne auf die Abklärungen der Unfallversicherung bei der E.___
abgestützt werden.
Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 132) mit Verfügung vom 26. November 2024 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) folgende Rentenleistungen zu: Vom 1. Mai 2016 bis 31.
Oktober 2017 eine ganze Rente, vom 1. November 2017 bis 31. Dezember 2021 eine
Viertelsrente, vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 eine Rente von 51 %
einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 57 % einer ganzen
Rente.
2. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 20. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 7 ff.). Er
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 26. November 2024 der
Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine ganze
Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 1.
Mai 2018.
2. Eventualiter: Die Verfügung vom 26.
November 2024 der Beschwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerde zu
erlassen.
- alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin -
3. Mit Eingabe vom 24. März 2025
(A.S. 34) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 25. September
2025 (A.S. 40) reicht der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen
(Beschwerdebeilage 8 und 9) zu den Akten
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.3
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.4
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht vom 1. Mai
2016.
bis 31. Oktober 2017 eine ganze Rente, vom 1. November 2017 bis 31.
Dezember 2021 eine Viertelsrente, vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023
eine Rente von 51 % einer ganzen Rente und ab 1. Januar 2024 eine Rente
von 57 % einer ganzen Rente zugesprochen hat.
4.1
In der angefochtenen Verfügung
stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den von der C.___ Unfallversicherung
veranlassten Abklärungsbericht betreffend die Funktionsorientierte Medizinische
Abklärung (FOMA) des E.___ vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 112, S. 2), weshalb
nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
4.1.1
Vorweg ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass es sich bei der E.___ weder um ein Gutachtensinstitut
im Sinne von Art. 44 ATSG handelt noch wurde die diesbezügliche Abklärung im
Verfahren nach Art. 44 ATSG erstellt. Der Umstand, dass ein Gutachten nicht im
Verfahren nach Art. 44 ATSG (vgl. dazu BGE 141 V 330 E. 3.2; 137 V 210 E.
3.4.2.9) erstellt wurde, spricht zwar praxisgemäss nicht gegen dessen
Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der
Invalidenversicherung. Einer zwingenden medizinischen Beurteilung nach den
Grundsätzen von Art. 44 ATSG bedarf es daher nicht. Jedoch hat im Lichte dessen
in Bezug auf den Abklärungsbericht des E.___ vom 19. Juli 2019 die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Beweiskraft versicherungsinterner
Beurteilungen zu gelten. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit solcher Beurteilungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.1.2
In dem von Dr. med. G.___,
Physikalische Medizin und Rheumatologie und Frau H.___, Physiotherapeutin,
verfassten Bericht des E.___ betreffend die funktionsorientierte medizinische
Abklärung (FOMA) vom 19. Juli 2019 (IV-Nr. 112, S. 2) wurden folgende
Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Paraspastik rechtsbetont
sowie Verdacht auf neuropathisches respektive zentrales Schmerzsyndrom im
Thorax-Rückenbereich links betont
-
Inkomplette
Querschnitts-Lähmung Sub-Th11 (AIS D) nach
·
Rotationsverletzung
Typ C Th 8/9 mit reitender Fazettengelenks-Luxation (ICD-10: S 24.0) am 2. Mai
2015.
bei Sturz mit dem Pocket Bike; Dekompression durch Laminektomie Th9 und
Hemilaminektomie TH 8, Fixierung durch Spondylodese Th 8/9 mit autologem Knochen
am 2. Mai 2015
-
Chronisches linksseitiges
Thorax-Schmerzsyndrom, nach Rippenserienfraktur 6-10 links am 2. Mai 2015
(ICD-10: S 22.4), Rippenteilresektion in 10/11 links, Thermokoagulation in Höhe
Rippe 8 links am 11. März 2016; Verdacht auf «at level pain» Höhe der Rückenmark-Läsion
-
Neurogene
Blasenfunktionsstörung mit Normal-Kapazität der Hypo-sensitiven Blase mit
Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie und Harn-Retention (ICD-10: N31.8)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Intermittierende
Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2)
-
Status nach Migräne ohne
Aura
-
Aktenanamnestisch Status
nach Colitis ulcerosa
-
Status nach
OSG-Distorsionen links und Band-Revision medial und lateral 3/2015
Zur Beurteilung wurde ausgeführt,
anlässlich der Untersuchung habe der Versicherte weitgehend qualitativ
vergleichbare Beschwerden und Einschränkungen wie anlässlich der Begutachtung
2017.
in der D.___ beschrieben, mit Hauptproblematik der Paraspastik, welche
auch nächtlich anfallsweise auftrete und sonst vermehrt bei psychischen
Spannungen und z.T. auch bei den Transfers. Daneben bestehe das unveränderte
Schmerzsyndrom thorakal. Die Schmerzangaben zeigten eine geringere Variabilität
im Vergleich zur früheren Untersuchung, sei aber bzgl. der angegebenen
Intensitäten insgesamt vergleichbar. Zugenommen hätten subjektiv vor allem die
nächtlichen «Spastik-Anfälle» sowohl hinsichtlich der Häufigkeit wie auch der
Intensität, nachfolgend werde ein «Muskelkater» ähnliches Beschwerdebild
beschrieben, was durchaus einer häufigen Beschreibung nach Muskelkrämpfen
entspreche. Insgesamt würden die Beschwerden als wechselhaft bezeichnet. Es
werde wohl eine reduzierte Belastbarkeit beschrieben, jedoch keine
quantifizierbare Ermüdungsproblematik in zeitlicher Hinsicht. In objektiver
Hinsicht bestehe eine stark eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit im
Bereiche der Spondylodese, wobei die Rotation konsistent nach links 30°, nach
rechts 40° betragen habe. Zudem bestünden ein komplexes, nur teilweise
eindeutig zuzuordnendes Sensibilitätsmuster im Bereich des Rückens mit
Überempfindlichkeit auf Berührung im Bereiche des Thorax linksbetont sowie eine
rechtsbetonte Paraspastik mit auslösbarem Klonus im Bereich des rechten Beins,
z.T. objektiv auch spontan auftretend bei abgestützter stehender Position und
bei Transfers. Hinsichtlich funktioneller Beobachtungen seien bei der
Testsituation und auch über die sonst beobachtete Zeit häufige Kurzpausen
eingelegt worden, ausserdem sei ein Anstieg der Atemfrequenz beobachtet worden.
Bei den Hebetests sei eine rasche Ermüdung mit rascher Zunahme der Herzfrequenz
beobachtet worden, zusätzlicher Hilfsmuskulatur-Rekrutierung und deutlicher
Steigerung der Atmung, was auf eine Ausbelastung bereits im sehr leichten
Bereich hindeute. Bei der Hand Koordination sei die Fehlerhäufigkeit bei
Ablenkung gestiegen. Der Versicherte habe im Laufe der zwei Tage eine
Beschwerdezunahme mit zusätzlicher Schmerzmitteleinnahme gehabt, welche jedoch,
abgesehen von einer vorübergehend eingeschränkten Kopfrotation nach links,
durch Beobachtungen nicht weiter habe gestützt werden können. Auch die
Test-Wiederholungen zeigten keine Veränderung. Auch die Angaben auf der
VAS-Skala seien unverändert. Im Vergleich zur Untersuchung in D.___ habe Anhang
1.
der EFL quantifiziert werden können, wobei mässige Inkonsistenzen bei einer
insgesamt guten Leistungsbereitschaft festgehalten worden seien. Das
Schmerzverhalten wie auch die verbalen Hinweise auf die Beschwerden könnten,
wie bereits in D.___ festgehalten worden sei, als «over-reporting» gewertet
werden, was auch seine Selbsteinschätzung betreffend der sich zugemuteten
Arbeitszeit anbelange. Dies sei aber weit entfernt von einer Einschätzung als
Aggravation. Simulative Tendenzen seien nicht zu verzeichnen. Die vorgefundene
Belastbarkeit habe im Bereiche einer leichten, sitzenden Tätigkeit gelegen.
Hinsichtlich der oberen Extremitäten sollten keine Aufgaben mit hohen
Anforderungen an die Feinmotorik bei gleichzeitiger Lärmbelastung oder
Ablenkung vorkommen. Arbeiten über Kopf seien dagegen trotz vorzeitigem Abbruch
zumutbar. Die effektive Präsenzzeit habe jeweils 2.5 h betragen plus zusätzlich
die ärztliche Befragung von 1 h am ersten Tag und im Sinne der sitzenden Tätigkeit
auch gut 2 h Autofahrt. Dies ergebe eine Präsenzzeit von einer mindestens 5.5 h
sitzenden Tätigkeit. Einerseits hätten keine Hinweise auf eine vermehrte
Ermüdung in körperlicher Hinsicht und eine nach Einnahme der Sitzposition
erhöhte Verlangsamung bestanden. Andererseits habe der Versicherte immer wieder
kurze Pausen eingelegt und bei Anstrengung sei eine verstärkte Atmung
festgestellt worden. Es sei daraus zu folgen, dass eine höhere Präsenz zwar
durchaus möglich sei, jedoch auch die vermehrten Pausen mitberücksichtigt
werden müssten, weshalb eine totale Präsenzdauer (unter bereits
berücksichtigten vermehrten Kurzpausen) wohl in etwa den 5.5 h entsprechen
dürfte. Dies entspreche einer medizinisch theoretischen Arbeitsfähigkeit von
68.75
%. Dagegen hätten sich keine Hinweise ergeben, dass zusätzlich eine
Leistungsminderung in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Die nachfolgend
abgegebene Begründung im Schreiben von D.___ vom 11. April 2018 sei dabei nicht
überzeugend, da im neuropsychologischen Teilgutachten klar festgehalten worden
sei, dass keine objektivierbare und konsistente Leistungsbeeinträchtigung und
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer hinsichtlich der kognitiven
Anforderungen mit den früheren Tätigkeiten vergleichbaren Aufgaben bestünden. Die
neurogene Blase habe im Übrigen durchaus Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit,
sei entsprechend auch so aufgeführt worden, da diese die vermehrten Pausen
mitbedingten, was im Übrigen auch im Gutachten von D.___ so festgehalten
worden, obwohl die neurogene Blase als «ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit» beurteilt worden sei. Hinsichtlich der Diagnosen hätten sich
auch im Übrigen keine Abweichungen zur damaligen Beurteilung ergeben und
hinsichtlich des Ausmasses der Gesundheitsstörung ergäben sich trotz
subjektiver Verschlechterung keine objektiven Befunde, die diese stützen würde.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
eine Diskrepanz zwischen den Angaben über starke funktionelle Einschränkungen
und den beobachteten funktionellen Fähigkeiten bestehe: Die Testdauer inkl.
Autofahrt sei deutlich länger als der Klient beschreibe er könne im Alltag
tätig sein. Zudem entspreche die Angabe von starken Schmerzen nicht dem eher
wenig leidenden Eindruck, den der Klient während Aktivitäten vermittelt habe.
Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounder sei in Übereinstimmung mit der
Begutachtung in D.___ aufgrund der heute lediglich leichten sitzenden Tätigkeit
nicht mehr zumutbar. Rein theoretisch bestehe eine Arbeitsfähigkeit für die im
Umfang von 10 % ausgeübte Bürotätigkeit. Eine sehr
leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Versicherten grundsätzlich
zumutbar. Endgradige Rumpfrotationen sollten lediglich selten vorkommen.
Hinsichtlich der oberen Extremitäten bestünden höchstens Einschränkungen bei
feinmotorischen Aufgaben, welche bei gleichzeitiger Ablenkung oder
Lärmtätigkeit ausgeführt werden müssten oder bei feinmanuellen motorischen
Arbeiten, die hochrepetitiv über längere Zeit ausgeübt würden. Eine
Pedal-Bedienung sei mit dem linken Bein möglich, in sitzender Position. In
zeitlicher Hinsicht sei diese Tätigkeit während 5.5 h/Tag zumutbar. Eine
zusätzliche Leistungsminderung sei nicht objektivierbar und nicht begründbar.
Dies ergebe eine medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 68.75 % in
einer optimal angepassten Tätigkeit. Hinweise auf namhafte Einschränkungen
affektiver und kognitiver Art hätten sich auch im Rahmen der Abklärung nicht
ergeben.
4.1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes des
Abklärungsberichts des E.___ vom 19. Juli 2019 ist festzuhalten, dass das
statuierte Zumutbarkeitsprofil gestützt auf die Abklärungsergebnisse
nachvollziehbar erscheint und seitens der Parteien auch nicht bestritten wird.
Dagegen vermag die im E.___-Bericht bezüglich einer solchen angepassten
Tätigkeit festgelegte Arbeitsfähigkeit von 5.5 h/Tag bzw. 68.75 % kaum zu
überzeugen. Die Gutachter begründen diese Arbeitsfähigkeit damit, dass die
effektive Präsenzzeit an den beiden Abklärungstagen jeweils 2.5 h betragen
habe, hinzukomme die ärztliche Befragung von 1 h am ersten Tag und im Sinne der
sitzenden Tätigkeit die zweistündige Autofahrt zur Abklärungsstelle, welche der
Beschwerdeführer habe zurücklegen können. Dies dürfte wohl in etwa 5.5 Stunden
entsprechen. Diese Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erscheint aber zu
hypothetisch. So kann die zweistündige Fahrt mit dem Auto und die einstündige
ärztliche Befragung nicht ohne Weiteres mit der Arbeitstätigkeit in einer
angepassten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Einerseits lassen sich die
diesbezüglichen kognitiven und leistungsmässigen Anforderungen nicht
vergleichen. Und andererseits ist nicht erstellt, dass die 2.5-stündigen
Abklärungen, die ärztliche Befragung und die Autofahrten zeitlich ohne
Unterbruch fortlaufend innerhalb von 5.5 Stunden stattfanden. Des Weiteren ist
anzumerken, dass die funktionsorientierte medizinische Abklärung, auf welche
sich der Bericht der E.___ vom 19. Juli 2019 abstützte, bereits am 22. und 23.
Oktober 2018 stattfand (vgl. IV-Nr. 112, S. 2). In den medizinischen Akten gibt
es aber in mehreren medizinischen Berichten Hinweise darauf, dass es beim
Beschwerdeführer im Verlauf zu einer weiteren Schmerzzunahme kam (vgl. Berichte
der Akutmedizin sowie des B.___ vom 17. April 2019, 25. Juli 2019 und 6.
September 2019; IV-Nr. 113 S. 14, Beschwerdebeilage 8 und IV-Nr. 116 S. 20), was
schliesslich darin mündete, dass beim Beschwerdeführer am 19. November 2019 aufgrund
des neuropathischen Below Level-Schmerzsyndroms an der Wirbelsäule eine
epidurale Plattenelektrode eingesetzt wurde, welche aufgrund einer Nachblutung
im Operationsgebiet mit grosser Hämatombildung im Bereich der oberen
Brustwirbelsäule aber gleichentags wieder entfernt werden musste (vgl.
Austrittsbericht B.___ vom 22. November 2019; IV-Nr. 121, S. 239). Hiernach sah
der Beschwerdeführer von einem erneuten Implantationsversuch der
Plattenelektrode ab. Weiter wurde im Bericht des B.___ vom 18. November
2021.
(Beschwerdebeilage 9) ausgeführt, beim Beschwerdeführer handle es sich um
einen erheblich schmerzgeplagten Patienten «in einem offensichtlich hohen
Chronifizierungsstadium». Neben den neuropathischen Schmerzen im Bereich des
Rumpfes bestünden multiple weitere Schmerzorte. Dies lässt ebenfalls auf eine
mögliche gesundheitliche Verschlechterung schliessen. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass der Abklärungsbericht des E.___ vom 19. Juli 2019 nicht auf
umfassenden medizinische Abklärungen in mehreren aktenkundigen Fachdisziplinen
beruhte und zudem im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 26. November
2024.
bereits mehr als 5 Jahre alt war. Zur Beantwortung der Frage, ob ein
Gutachten hinreichend aktuell ist, ist zwar nicht primär auf das formelle
Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgeblich ist vielmehr die
materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der
Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten
mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität
eingebüsst hat, sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung neue Abklärungen
unabdingbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C/46/2021 vom 25. Juni 2021 E.
3.2
sowie 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.3 mit weiteren
Hinweisen zum Leitentscheid BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; 6B_572/210 vom 18.
November 2010 E. 5.2). Wie vorgehend dargelegt, gibt es Hinweise für eine
mögliche gesundheitliche Verschlechterung, welche im E.___-Bericht vom 19. Juli
2019.
noch nicht berücksichtigt wurden.
Zusammenfassend bestehen aufgrund der
vorgehenden Ausführungen in mehreren Punkten mindestens geringe Zweifel am
Beweiswert des Abklärungsberichtes des E.___ vom 19. Juli 2019, weshalb nicht
darauf abgestellt werden kann.
4.2
4.2.1
Nachdem auf den Abklärungsbericht
des E.___ vom 19. Juli 2019 aus beweisrechtlicher Sicht nicht abgestellt werden
kann, ist weiter zu prüfen, ob der vorliegende Fall gestützt auf das ebenfalls
von der C.___ Unfallversicherung veranlasste polydisziplinäre Gutachten der D.___
vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2) entschieden werden kann. Diesbezüglich ist
vorweg darauf hinzuweisen, dass es sich bei der D.___ gemäss BGE 136 V 117
nicht um ein unabhängiges Gutachtensinstitut im Sinne von Art. 44 ATSG
handelt, weshalb auch hier geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der gutachterlichen Beurteilungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss
ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor; BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
4.2.2
4.2.2.1
In der Gesamtbeurteilung des
polydisziplinären Gutachtens der D.___ vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2)
wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rotationsverletzung Typ C
Th8/9 mit reitender Facettengelenksluxation (ICD-10: S24.0) am 2. Mai 2015 nach
Sturz mit dem Pocket-Bike; Dekompression über Laminektomie Th9 und
Hemilaminektomie Th8, Spondylodese Th8/9 mit autologem Knochen am 2. Mai 2015;
Posttraumatische Komplikationen: Impression Milz, Kontusion Unterpol Nieren
beidseits, Rhabdomyolyse, Aspirations-Pneumonie, Passagerer Hb-Abfall
-
Inkomplette
Querschnitts-Lähmung sub T h ll (AIS D) (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
-
Chronisches linkseitiges
Thorax-Schmerzsyndrom, nach Rippenserienfraktur 6-10 links 2. Mai 2015
(ICD-10: S22.4) Rippenteilresektionen 10/11 links, Thermokoagulation in Höhe Rippe
8.
links 11. Mai 2016; Verdacht auf «at level pain» in der Höhe der
Rückenmark-Läsion
-
Kein Hinweis auf relevantes
Schädel- oder Hirn-Trauma am 02.05.2015
-
Neurogene
Blasenfunktionsstörung mit normo-kapazitärer, hypo-sensitiver Blase mit
Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie und Harn-Retention (ICD-10: N31.8) (zum Begutachtungs-Zeitpunkt
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit)
-
Blander, intermittierender
Kopfschmerz vom Spannungstyp (nach ICHD-3 Beta: Ziffer 2.1.2; ICD-10: G44.2);
Status nach Migräne ohne Aura (jeweils nicht wahrscheinlich unfallkausal;
jeweils ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit)
Nicht-unfallkausale und überlieferte
Diagnosen
-
Status nach Colitis
ulcerosa; ohne Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit
-
Laterale und mediale
Band-Reinsertion OSG links (Spital Solothurn) am 25. März 2015 (ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit)
4.2.2.2
Im Bericht betreffend das
psychiatrisches Konsilium der D.___ vom 21. Juli 2017 (IV-Nr. 96.6) wurde
ausgeführt, es bestehe gemäss klinischem Eindruck und psychopathologischem
Status eine Depressivität, die intensitätsmässig einer leichten depressiven
Episode entspreche. Der Versicherte werde am Ende der Abklärungswoche in
ermüdetem Zustand untersucht. Anfangs, bei der Begrüssung am Eintrittstag, habe
er in der Stimmung noch deutlich leichter positiv anzuregen gewirkt. Aber auch
aktuell lasse er sich leicht in ein Gespräch einbinden, sei kooperativ,
auskunftsfreudig und aktiv. Das Zustandsbild entspreche aus klinischer Sicht
keineswegs einer schweren Depression, wie man es aufgrund des erzielten Wertes
im BDI II (siehe Abklärungen des Neuropsychologen) vermuten könnte. Der
Versicherte profitiere von der psychiatrischen Behandlung, die zur Fortsetzung
empfohlen werde und auch von der Fortsetzung der antidepressiven Medikation,
die seine Stimmung wahrscheinlich stabilisiere (Dämpfung der Reizbarkeit,
allenfalls auch der Affektlabilität), die aber wahrscheinlich auch auf anderem
Wege lindernd auf die Schmerzen einwirke. Die beeinträchtigte Stimmung, die
stark schmerzabhängig sei, liege in etwa in der Varianzbreite dessen, was rein
psychoreaktiv und normalpsychologisch bei relevant schweren chronischen Schmerzzuständen
zu erwarten sei.
Diese vorgehende psychiatrische Beurteilung
ist aufgrund der erhobenen Befunde und der Anamnese zwar grundsätzlich
nachvollziehbar. Die Anamnese erscheint im Bericht aber nur verkürzend
wiedergegeben worden zu sein, so dass dies kaum ausreicht, um gestützt darauf ein
strukturiertes Beweisverfahren im Sinne einer Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen. Hinzukommt, dass der psychiatrische Gutachter zwar ausführte,
es bestehe gemäss klinischem Eindruck und psychopathologischem Status eine
Depressivität, die intensitätsmässig einer leichten depressiven Episode
entspreche. Weshalb in der vorgehend aufgeführten interdisziplinären
Diagnoseliste eine leichte Depression dennoch nicht erfasst wurde, lässt sich
aber weder dem psychiatrischen Bericht noch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
entnehmen.
4.2.2.3
Im Bericht über die Untersuchung
Physiotherapie und Ergotherapie zuhanden der Gutachter vom 29. September 2017
(IV-Nr. 96.5) wurde ausgeführt, die subjektiven Einschätzungen, die
qualitativen Resultate sowie die Verhaltensbeobachtungen zeigten sich aus
ergotherapeutischer Sicht mehrheitlich konsistent und adäquat. Einzig bei der physischen
Leistungsfähigkeit habe sich der Klient tendenziell dynamischer und weniger
eingeschränkt in Situationen gezeigt, wo er sich nicht beobachtet gefühlt habe.
Eine Schonhaltung habe er vor allem in Testsituationen eingenommen. Eine Belastbarkeit
über 90 Minuten sei möglich mit reduziertem Arbeitstempo. Die Beschwerdepräsentation
sei konsistent gewesen. Es scheine, als habe der Klient den Unfall und dessen Folgen
noch nicht verarbeitet. Dies zeige sich in einer gedrückten Stimmung. Sodann
wurde aus physiotherapeutischer Sicht ausgeführt, Hauptprobleme seien
längerdauerndes Sitzen sowie die Steh- und Gehfähigkeit. Zudem gebe der
Beschwerdeführer konstante Schmerzen im gesamten unteren und seitlichen
Rumpfbereich, sowie der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule an. Er habe sich
unruhig auf dem Rollstuhl sitzend, zudem teilweise mit einem Klonus in beiden
Beinen, rechts grösser als links gezeigt. Die standardisierte Bewertung der
Bereiche «Beschreibung von Schmerz und Einschränkungen», «Schmerzverhalten»,
«Leistungsverhalten» und «Konsistenz» habe keine Symptomausweitung ergeben. Die
beobachtete körperliche Leistungsfähigkeit sei unter «Physische Leistungstests»
dargestellt und entspreche im Wesentlichen einer vorwiegend sitzenden
Tätigkeit.
Der vorstehende Bericht über die
Untersuchung Physiotherapie und Ergotherapie zuhanden der Gutachter vom 29.
September 2017 (IV-Nr. 96.5) erscheint, soweit beurteilbar, lege artis verfasst
worden zu sein. Dieser dient aber in erster Linie den anderen Teilgutachten als
Beurteilungsgrundlage, weshalb diesbezüglich keine gesonderte Beweiswürdigung
vorzunehmen ist.
4.2.2.4
Im neuropsychologischen Bericht
der D.___ vom 2. August 2017 (IV-Nr. 96.4) wurde ausgeführt, im Rahmen der
neuropsychologischen Untersuchungen vom 17. und 20. Juli 2017 habe sich eine
sehr unterschiedliche Präsentation in Bezug auf die erbrachten Testleistungen
des Exploranden gezeigt. Am 17. Juli 2017 habe der Beschwerdeführer bei den
testpsychologischen Untersuchungen durchschnittliche bis überdurchschnittliche Testergebnisse
erzielt. Die Verarbeitungsgeschwindigkeit sei regulär gewesen. Aufgaben zur
selektiven Aufmerksamkeit habe er mit durchschnittlichem Arbeitstempo und
qualitativ sehr sorgfältig bearbeitet. Die verbale und visuelle Merkspanne seien
normentsprechend gewesen. Im Zahlennachsprechen rückwärts habe er ein
überdurchschnittliches Ergebnis erzielt. Beim verbalen und visuellen
episodischen Lernen habe sich ein guter Lernzuwachs gezeigt, über mehrere
Durchgänge mit einem Deckeneffekt ab dem dritten Durchlauf. Der verzögerte verbale
und visuelle Abruf sei überdurchschnittlich gut gelungen. Das verbale
Wiederkennen sei problemlos gelungen. Eine zuvor kopierte komplexe geometrische
Figur habe vollständig reproduziert werden können. Insgesamt seien mehrere
Testergebnisse in Gedächtnistests überdurchschnittlich ausgefallen. Im Bereich
der exekutiven Funktionen hätten sich erhaltene basale Planungskompetenzen
gezeigt. Die verbale (phonematisch und semantisch) und figurale Flüssigkeit seien
durchschnittlich gewesen. Die Interferenzunterdrückung und zusätzlich die
Umstellfähigkeit hätten ebenso in der Norm gelegen. Insgesamt seien am
Ersttermin keine unterdurchschnittlichen Testergebnisse objektivierbar gewesen.
Das Arbeitsverhalten sei insgesamt leistungsorientiert gewesen bei promptem
Instruktionsverständnis. Ein anderes Bild habe sich am 20. Juli 2017
präsentiert, an dem der Explorand müder und schlapper, im Verlauf auch
schmerzgeplagter gewirkt habe. Gemäss Selbstangaben habe er zuvor eine
schlechte Nacht gehabt und morgens Mühe bekundet, seine Augen zu öffnen und in
die Gänge zu kommen. Seinen Angaben zufolge habe er sich nach dem dichten
Programm der letzten drei Tage erschöpft gefühlt. Es sei eine leicht depressive
Grundstimmung aufgefallen. Bei den durchgeführten computerbasierten Tests hätten
sich in allen Verfahren verzögerte Reaktionszeiten gezeigt. Bei der tonischen
Aufmerksamkeitsaktivierung seien die Reaktionszeiten deutlich verzögert gewesen.
Auch die Streuungen seien erhöht gewesen im Sinne von Leistungsschwankungen.
Verzögerte Reaktionszeiten seien auch in der phasischen
Aufmerksamkeitsaktivierung sowie bei Tests zur selektive Aufmerksamkeit und
Impulskontrolle, der geteilten Aufmerksamkeit, der Inkompatibilität und
Umstellfähigkeit festzustellen gewesen. Qualitativ seien die Leistungen
hingegen unauffällig gewesen. Zwei durchgeführte kognitive Performanzvalidierungsverfahren
am zweiten Termin und ein eingebetteter Validitätsindikator hätten keine
Hinweise auf eine reduzierte Test-Compliance ergeben, so dass von einem validen
kognitiven Leistungsprofil ausgegangen werden könne. In einem
Selbstbeurteilungsverfahren zur Erfassung depressiver Symptome, dem BDI-2, habe
er einen sehr hohen Punktwert von 41 Punkten erreicht, mit den höchsten
Ladungen in Bezug auf Hoffnungslosigkeit, Wertlosigkeit, völliger
Appetitverlust und Konzentrationsschwierigkeiten. Items mit hohen Ladungen seien
Traurigkeit, Versagensgefühle, Verlust von Freude, Schuldgefühle,
Selbstablehnung und Selbstvorwürfe, Interesseverlust, Entschlussunfähigkeit,
Energieverlust, Reizbarkeit, Ermüdung oder Erschöpfung sowie Verlust an
sexuellem Interesse gewesen. Der hohe Punktwert könne auf eine klinisch
relevante depressive Symptomatik hinweisen. Es sei zu berücksichtigen, dass es
sich beim Fragebogen um ein augenscheinvalides Verfahren handle, ohne
Kontrollskalen für Antwortverzerrung. Zusätzlich könnten die Ergebnisse durch
Schmerzen beeinflusst sein. Gemäss Manual würde ein Punktwert von 41 Punkten
einer schweren depressiven Symptomatik entsprechen. Ein derartiges depressives
Ausmass habe jedoch nicht dem klinischen Eindruck entsprochen und wäre nicht
mit den durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Testergebnissen vom 17.
Juli 2017 vereinbar. Die Befunde entsprächen insgesamt unspezifischen leichten
attentionalen Einbussen bei chronischen Schmerzen und einer leichten
depressiven Symptomatik. Zusätzlich habe eine leichte somatische Übertreibungstendenz
bestanden. Im Vergleich zur neuropsychologischen Voruntersuchung vom 30. Juni
2015.
im B.___ hätten sich keine exekutiven Einbussen im Bereich der
Planungsfähigkeit mehr gezeigt. Bereits damals sei die kognitive
Leistungsfähigkeit weitgehend alters- und ausbildungsadäquat ausgefallen,
vergleichbar insbesondere mit den Ergebnissen am 17. Juli 2017. Die
Verschlechterung der Ergebnisse vom 20. Juli 2017 könnte durch verschiedene
Faktoren erklärbar sein: Der Explorand habe sich nach einer schlechten Nacht
und einem dichten Programm an den beiden Tagen zuvor erschöpft gefühlt. Möglicherweise
liege eine Verschlechterung des psychischen Zustands vor mit einer depressiven
Symptomatik. Allerdings habe der Explorand am Ersttermin durchgehend sehr gute
Testergebnisse erzielt, was eine depressive Symptomatik als Erklärung
ausschliesse. Zusätzlich bestehe eine Medikation mit Opioid-Analgetika, welche
sich negativ auf die Aufmerksamkeitsfunktionen auswirken könne. Als weiterer
Faktor für die verzögerten Reaktionszeiten könne eine reduzierte Test- Compliance
nicht ausgeschlossen werden. Nach Ansicht des Unterzeichnenden seien die
präsentierten durchgängig verzögerten Reaktionszeiten am Zweittermin nicht mit
den durchschnittlichen Aufmerksamkeitsleistungen und überdurchschnittlichen
Gedächtnisleistungen am Ersttermin vereinbar. Differentialdiagnostisch sei in
Erwägung zu ziehen, dass keine neuropsychologische Störung vorliege.
Zusammenfassend sei als neuropsychologische Diagnose von einer unspezifischen
leichten attentionalen Einbusse bei chronischen Schmerzen und leichter
depressiver Symptomatik bei zusätzlich leichter Übertreibung von somatischen
Beschwerden und einer nicht gänzlich erklärbaren Leistungsdiskrepanz zwischen
den neuropsychologischen Vorbefunden vom 30. Juni 2015 und den erzielten
unauffälligen Leistungen am Ersttermin vom 17. Juli 2017 zu den gezeigten
Minderleistungen an der zweiten Untersuchung vom 20. Juli 2017 auszugehen – DD
keine neuropsychologische Störung. Bemerkung zur beruflichen Funktionsfähigkeit:
Es hätten sich am Zweittermin verzögerte Reaktionszeiten bei PC-basierten Tests
bei ansonsten unauffälligem kognitivem Leistungsprofil gezeigt. Sofern die
präsentierten attentionalen Minderleistungen valide seien, wäre die
Funktionsfähigkeit bei beruflichen Tätigkeiten mit hohen kognitiven
Anforderungen eingeschränkt. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Allrounder
wäre aus rein neuropsychologischer Sicht möglich.
Der neuropsychologische Bericht der D.___
vom 2. August 2017 wurde eingehend und nachvollziehbar begründet und wird
seitens der Parteien denn auch nicht bestritten. Somit ist diesem Bericht
grundsätzlich Beweiswert zuzuerkennen.
4.2.2.5
Im
orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten der D.___ vom 25. Juli 2017
(IV-Nr. 96.3) wurde zur Beurteilung ausgeführt, der Versicherte habe am 2. Mai 2015
bei einem Selbstunfall mit einem Pocket Bike, nebst einem leichten
Schädel-Hirn-Trauma (Commotio cerebri = MTBI), eine schwere Verletzung der Wirbelsäule
mit Rotationsverletzung Typ C thorakal 8/9 mit reitender
Facettengelenksluxation mit inkompletter Paraplegie ursprünglich sub Th4 und
Rippenfrakturen 6-10 links und zusätzlich eine leichtere Verletzung der Milz
sowie des Unterpols beider Nieren erlitten. Die Behandlung der Abdominalorgane sei
konservativ gewesen, desgleichen auch des Schädel-Hirn-Traumas, diesbezügliche
Restfolgen seien nicht dokumentiert und bestünden heute nicht mehr. Die Wirbelsäule
sei notfallmässig operiert worden mit Dekompression durch Laminektomien und
durch ventrale Spondylodese Th8/9 sowie dorsale, stabilisierende
Instrumentierung Th7 bis Th II. Der postoperative Verlauf sei günstig und
gemäss Dokumentation sei es auch zu einer neurologischen Erholung der obersten
betroffenen Segmente gekommen, gemäss aktueller Dokumentation werde heute noch
von einer inkompletten Paraplegie sub Th11 (AIS D) ausgegangen. Der
postoperative Verlauf sei günstig, in den letzten Jahren sei es in den unteren
Extremitäten zu einer ausgeprägten, rechtsbetonten Spastik gekommen, die heute zwar
ein kurzzeitiges Stehen mit auch Lagewechsel von Rollstuhl zu Bett, zu Stuhl
und – mit Abstützen am Mobiliar – auch ein Gehen von ein bis zwei Meter erlaube.
Die mit der Spastik verbundenen Muskelspasmen seien rechtsbetont und störten
insbesondere bei und nach Lagewechseln, zusätzlich komme es aber auch durch die
spasmolytische Medikation zu einer muskulären Schwäche der unteren
Extremitäten, welche ihrerseits längeres Stehen und ein Gehen mit grösserem
Radius verunmögliche. Die bei der interdisziplinären Besprechung deutlich
gewordene Diskrepanz zwischen Spastik / Alertness bei der
orthopädischen und späteren Untersuchungen in den folgenden Tagen sei auffällig
und erstaunlich, könnte am ehesten mit einer unregelmässigen
Medikamenteneinnahme zusammenhängen. Ein überwiegend linksseitiges
Schmerzsyndrom im Thoraxbereich sei wegen der Rippenserienfraktur links auf
nicht oder fehlverheilte Rippen zurückzuführen, die entsprechende operative
Behandlung mit Teilresektion der Rippen 10 und 11 links sowie Thermokoagulation
geheilten Rippe 8 sei aber erfolglos gewesen. Aus orthopädischer Sicht bestünden
hier heute unauffällige posttraumatische und postoperative Verhältnisse. Bei
weiter bestehendem Schmerzsyndrom linksseitig im Thorax und im oberen Anteil
des Abdomens seien später die Facettengelenke und schliesslich auch die neurologische
Situation abgeklärt worden; die Infiltrationen aber erfolglos geblieben, sie hätten
sogar teilweise zu verstärkten und ausgedehnteren Beschwerden geführt, was
medizinisch eigentlich nicht verständlich sei. So sei der Grund für diesen Teil
der Beschwerden ätiologisch unklar geblieben. Klinisch und radiologisch fänden
sich heute im Bereich der ursprünglich verletzten Brustwirbelsäule unauffällige
Verhältnisse mit stabilen Verhältnissen bezüglich Stellung und Implantatlage
und nur diskreter kyphotischer Fehlstellung von 5 – 10° je nach
Messmethode. Weiter sei aus versicherungsmedizinischer Sicht festzuhalten, dass
die spastische Paraparese mit den diesbezüglichen subjektiven Beschwerden und
deren Auswirkungen gut nachvollziehbar sei. Die angegebenen Beschwerden im
Bereich von Thorax und oberem Abdomen seien hingegen ätiologisch unklar,
nachdem verschiedenste Abklärungen und Behandlungen diesbezüglich keine
Verbesserung gebracht hätten. Diesbezüglich seien auch die Angaben des
Versicherten teilweise wenig konsistent, insbesondere weil die angegebene
Medikamenteneinnahme nicht gut korreliere mit den gemessenen
Medikamentenspiegeln und weil auch die Angaben zum Effekt der verschiedenen
Abklärungen / Behandlungen teilweise medizinisch nicht erklärbar
seien. Die bei der klinischen Untersuchung des Thorax und des oberen Abdomens
gezeigte massive Schmerzhaftigkeit mit einer faktischen Unmöglichkeit einer
normalen Untersuchung sei aus medizinischer Sicht nicht erklärbar bei
symmetrisch normaler Atemexkursion des Thorax und ohne Hinweise auf erhebliche
Beschwerden bei Bewegungen im und ausserhalb des Rollstuhls und dem Einsatz der
oberen Extremitäten. Die Angaben des Versicherten zu einer für ihn möglich
erscheinenden Arbeitsleistung zeigten eine erhebliche Selbstbeschränkung, nur
so zu verstehen sei die Aussage, dass er sich eine tägliche Arbeitsleistung von
20.
Minuten vorstellen könnte oder allenfalls auch eine Arbeitsleistung von
täglich zwei Stunden mit dann aber Einsatz nur an drei Tagen in der Woche. Aus
orthopädisch-traumatologischer Sicht erscheine eine Arbeitsleistung im
Rollstuhl unter Berücksichtigung des Beschwerdebildes, der Verlangsamung in
verschiedensten Lebensbereichen und der wohl zusätzlich nötigen Pausen im
Umfang von etwa der Hälfte eines normalen Arbeitspensums möglich, insbesondere
wenn auch Hilfsmittel benützt werden könnten, die eine sitzende oder eine
unterstützt halbsitzende Tätigkeit (teils ohne Benützung des Rollstuhls)
erlauben würden.
Das orthopädische Teilgutachten der D.___
erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Jedoch besteht ein Widerspruch
dahingehend, dass der orthopädische Gutachter für den Beschwerdeführer eine
angepasste Tätigkeit «im Umfang von etwa der Hälfte eines normalen
Arbeitspensums» als zumutbar erachtete, während in der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung (s. E. II. 4.2.2.7 hiernach) von einer Gesamtarbeitsfähigkeit
von 60 % ausgegangen wurde, ohne dass diese Diskrepanz begründet würde.
Hinzukommt, dass der orthopädische Gutachter die allfällige gesundheitliche
Verschlechterung (s. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht berücksichtigen
konnte. Zudem werden im orthopädischen Gutachten weder die Gutachtensfragen
beantwortet noch findet im orthopädischen Fachbereich eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit statt. Die Gutachtensfragen werden erst in der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung beantwortet. Ebenso wird im Gutachten
lediglich eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit
vorgenommen, was die Beweiswürdigung der Teilgutachten entsprechend erschwert.
4.2.2.6
Im neurologischen Teilgutachten
der D.___ vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr. 96.2) wurde zur Beurteilung
festgehalten, unter Berücksichtigung der vorgelegten und angeforderten
Dokumente echtzeitlich zum Unfall vom 2. Mai 2015 sei beim Versicherten nicht
mit Wahrscheinlichkeit von einer Commotio cerebri (im engeren neurologischen
Sinne; Synonym: MTBI/LTHV) auszugehen. Es sei unmittelbar nach dem Unfall keine
Bewusstlosigkeit und keine hochgradige Bewusstseins-Veränderung dokumentiert
worden. Zudem lägen keine Angaben über eine äussere Verletzung im Kopfbereich
am 2. Mai 2015 vor. Die im Rahmen der hiesigen Begutachtung neurologisch
beurteilten initialen Computertomographien (CT) des Kopfes wiesen nicht auf
eine intrakranielle Hirnschädigung oder eine Blutung hin und zeigten auch keine
extrakraniellen Verletzungen (wie z. B. ein Subgaleal-Hämatom). Da auch
die später durchgeführten Kernspintomographien (MRI/ MRT) des Kopfes vom
Oktober 2015 keine Hirnparenchym-Schädigungen und keine Blutungs-Folgen zeigten,
sei beim Versicherten im Zusammenhang mit dem Unfall weder von einer
erheblichen äusseren Kopfverletzung noch von einer relevanten Hirnschädigung
auszugehen. Sodann könne in der neurologischen Beurteilung der initialen CT-Bildgebungen
der Wirbelsäule des Versicherten nicht beurteilt werden, in welchem Ausmass das
Brustmark des Versicherten geschädigt worden sei. Es sei im Spinalkanal kein eindeutiges
Hämatom in Höhe der frakturierten BWK 8 – 10 in der neurologischen
Beurteilung der vorliegenden Aufnahmen feststellbar gewesen. Es sei von
neurologischer Seite die radiologische Einschätzung nachvollziehbar, dass
distal oder proximal der verletzten Region keine wesentlichen pathologischen
Signal-Veränderungen, wie z. B. in Form von Syringomyelie-Zeichen,
erkennbar seien. Beurteilt nach der Klassifikation der neurologischen und
funktionalen Auswirkungen von Querschnitts-Lähmungen habe sich beim
Versicherten in den Wochen nach dem Unfall (und der zeitnahen Operation der
BWS-Frakturen) eine Verbesserung der Beinlähmungen (Paraparese) bis zum Ende
des stationären Aufenthaltes im B.___ (29. Oktober 2015) bis zu einer «unterstützten
Gehfähigkeit mit Gehhilfen» entwickelt. Nach Auswertung der zahlreichen für die
Begutachtung angeforderten Arztbriefe und der Befunde der hiesigen
(gutachterlichen) neurologischen und orthopädischen Befunde vom Juli 2017 sei
ein Lähmungs-niveau sub Th II und ein Schweregrad nach AIS von «D»
festzustellen. Des Weiteren berichte der Versicherte während der gutachterlich-neurologischen
Anamnese, dass er bezüglich der Blasenfunktion keine Probleme habe und
diesbezüglich keine Medikamente einnehme. Er trage in der Nacht ein
Kondom-Urinal, da er befürchte, das Wasserlösen nicht zu bemerken bzw. da er
nicht rasch zur Toilette gelangen könne. Es könne gefolgert werden, dass keine
schweren neurourologischen Dauerfolgen vorlägen. Isoliert in Bezug auf eine
posttraumatische Blasen-Funktionsstörung sei keine relevante zusätzliche
Beeinträchtigung der Arbeits-Fähigkeit anzunehmen.
Weiter führte der Gutachter aus, beim
Versicherten sei bereits während der langen stationären Erst-Behandlung im B.___
zur Schmerzbehandlung eine kombinierte Behandlung mit Medikamenten gegen
neuropathische Schmerzen (Pregabalin; Med.: Lyrica) und Opioiden (Tramadol:
Med.: Tramal) durchgeführt worden. Neben einer gezielten Behandlung der durch
die Querschnittslähmung entstandenen neuropathischen Schmerzen, sei in der
Schmerzklinik des B.___ der vom Versicherten im Bereich des Thorax angegebene
Schmerz – nach diagnostischen interkostalen Infiltrationen – eine lokale
Behandlung mit einer Radiofrequenz-Therapie durchgeführt worden. Es sei bereits
während der initialen Akut- und Reha-Behandlung eine sachgerechte Medikation mit
dem Wirkstoff Pregabalin (Lyrica) erfolgt und es seien nicht-medikamentöse
Behandlungen für neuropathische Schmerzen in Form einer transkutanen
elektrischen Nervenstimulation (TENS) angewandt worden. Entsprechend den
vorliegenden Berichten der ambulanten Behandlung in der Schmerzklinik des B.___
habe der Versicherte sowohl an einem sog. «nocizeptiven» Schmerz in
Zusammenhang mit der erlittenen Rippenfraktur gelitten als auch einem
wahrscheinlich neuropathischen Schmerz im Zusammenhang mit der unfallbedingten
Rückenmarks-Schädigung. Der Schmerz von neuropathischem Charakter sei im
Bericht der Schmerzklinik des B.___ vom 13. Januar 2017 im Sinne eines «at-level
Spinal Cord Injury Pain» eingeordnet worden. Das heisse, dass in Höhe der
Rückenmarks-Verletzung vom Versicherten chronische Beschwerden mit
neuropathischem Charakter angegeben worden seien. Dementsprechend seien in der
Sensibilitäts-Prüfung in den Bereichen zwischen Th9 und 10 rechts, bzw. Th7 bis
10.
links sog. «Positiv-Phänomene» (z. B. im Sinne einer Hyperpathie, bzw.
Hyperalgesie) dokumentiert worden. Wahrscheinlich im Jahr 2016 sei ein Übergang
der bedarfsweisen Behandlung mit dem Opioid Tramal (Wirkstoff: Tramadol) zum
Opiat Palexia (Tapentadol) behandelt worden. Im Lauf des Jahres 2016 sei der
Versicherte dann auf eine Behandlung mit einem Buprenorphin-haltigen Pflaster
(Transtec 35 mcg) angewiesen gewesen. Neurologisch beurteilt, habe die
Zusatzbehandlung mit dem Antidepressivum Cymbalta im Laufe des Jahres 2016 den
Leitlinien der Behandlung von neuropathischen Schmerzen entsprochen. Das
Antiepileptikum Trileptal werde als «Zweitlinien-Medikament» zur Behandlung von
neuropathischen Schmerzen empfohlen. Entsprechend den vorliegenden Angaben seien
die Veränderung der Opiate von Palexia auf Transtec und der Ersatz des Lyrica
durch Trilepta nach Angabe des Versicherten mit einer deutlichen subjektiven
Schmerzreduktion verbunden gewesen. Es sei beim Versicherten, unter
Berücksichtigung der Angaben sowohl der Schmerzklinik am B.___ als auch des
Versicherten in der aktuellen gutachterlichen neurologischen Anamnese, von
einem überwiegend wahrscheinlich unfallkausalen, chronischen neuropathischen Schmerz
entsprechend der international angewandten Klassifikationen auszugehen. Im
Bericht der Schmerzklinik B.___ vom 16. Juni 2017 sei eine leichte Verbesserung
der thorako-lumbalen Schmerzen durch eine transkutane Modulation berichtet
worden. Zusätzlich hätten interventionelle diagnostische Infiltrationen der
Facettengelenke Th8, 9 und 10 (April / Mai 2017) keinen «durchschlagenden
Erfolg» erbracht; folgerichtig sei von weiterführenden interventionellen
Schmerz-Behandlungen abgesehen worden. Es sei in der schmerzhaften Region im
Thoraxbereich mit einer lokalen Therapie mittels eines Lidocain-haltigen
Pflasters (Neurodol) begonnen worden. Die medikamentösen Behandlungen mit
Lioresal, Dantamacrin, Cymbalta, Trileptal, Transtec- Pflaster und mit dem Antirheumatikum/Antiphlogistikum
Arcoxia seien fortgeführt worden. Während der gutachterlichen
klinisch-neurologischen Untersuchung sei sodann ein unerschöpflicher Fussklonus
rechts reproduzierbar auslösbar gewesen, links ausschliesslich ein
erschöpflicher Fussklonus. Eine Ausbreitung der Kloni auf andere Muskelgruppen
(des Fusses oder des Beines) sei nicht beobachtbar gewesen. Beim Versicherten sei
beim Transfer vom Rollstuhl auf die Untersuchungs-Liege und zurück keine
Auslösung von Kloni oder einer Spastik beobachtbar gewesen. Lediglich beim
Auskleiden sei vorübergehend ein «wippender» Klonus im Bereich des linken
Fusses (nicht aber rechts) beobachtbar gewesen. Während der physio- und
ergotherapeutischen standardisierten Befunderhebung im Rahmen der hiesigen
interdisziplinären Begutachtung seien keine deutlichen Myoklonien und keine
einschiessende Spastik von den Untersuchenden beobachtet worden. Lediglich in
der orthopädischen gutachterlichen Untersuchung am 18. Juli 2017 seien
deutliche spastische Tonuserhöhungen und z.T. spontane Myoklonien insbesondere im
Bereich der rechten Hüfte und des rechten Unterschenkels bzw. Fusses beobachtet
worden. Somit könne aus neurologischer Sicht nicht beurteilt werden, ob die
Angabe des Versicherten von erheblich schmerzhaften und ausgedehnten Myoklonien
(grundsätzlich oder in der angegebenen Frequenz) als authentische Angabe
einzuschätzen sei. In einer früheren physiotherapeutischen Testung sei der
Versicherte in der Lage gewesen, innerhalb von 3 Minuten mit Gehhilfen eine
Strecke von über 100 m zurückzulegen. Es entstehe beim neurologischen Gutachter
der Eindruck, dass der Versicherte während der Begutachtung intendiert habe, zu
demonstrieren, dass er zur Bewältigung von kleinen und grösseren Distanzen
grundsätzlich auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Die gutachterliche
Blutentnahme zur Bestimmung der Serum-Konzentrationen der vom Versicherten
angegebenen eingenommenen Medikamente habe ebenfalls Inkonsistenzen zwischen
den Angaben des Versicherten (bezüglich der Medikamenten-Einnahme vor der
Begutachtung) und den Messwerten aufgezeigt. Es hätten bezüglich des Duloxetin
(Cymbalta), des Wirkstoffes Oxcarbazepin (Trileptal) und des Pregabalins (im
Medikament Lyrica) Werte deutlich unter dem Referenzbereich des Labors vorgelegen.
Es könnte bezüglich dieser beiden Medikamente gegen neuropathische Schmerzen
einerseits von einer zu niedrigen Dosierung (weniger wahrscheinlich),
andererseits von einer unregelmässigen und / oder häufig
unterbrochenen Einnahme durch den Versicherten (wahrscheinlichere Erklärung der
gemessenen Serum-Konzentrationen) auszugehen sein. In Bezug auf das
Antispastikum Baclofen (Medikament: Lioresal) im Serum und in der
Urinbestimmung des Buprenorphin (Wirkstoff im Transtec-pflaster) sei jeweils
qualitativ ein Nachweis im Serum erfolgt, bzw. im Urin, so dass bezüglich
dieser beiden Wirkstoffe von einer regelmässigen Einnahme/Applikation durch den
Versicherten im Zeitraum vor der Begutachtung ausgegangen werden müsse.
Zusammenfassend liege beim Versicherten
als Folge eines Selbstunfalls mit einem «Pocket-bike» am 2. Mai 2015 ein
rechtsbetontes senso-motorisches Querschnitts-Syndrom (Paraparese), mit
erheblicher Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und ein (überwiegend linksseitiges)
Schmerzsyndrom im Thoraxbereich, mit fraglich kombinierten nocizeptiven und
neuropathischen Beschwerden, vor. Es lägen keine Hinweise auf
Hirnparenchym-Schädigungen vor; in Bezug auf die neurourologischen Unfallfolgen
wende der Versicherte keine Medikation mehr an. Aktuell sei ein
intermittierender Kopfschmerz vom Spannungstyp und ein Status nach Colitis
ulcerosa feststellbar, jeweils ohne Hinweis auf eine traumatische Genese und
ohne Auswirkung auf eine Arbeitsfähigkeit.
Das
neurologische Teilgutachten der D.___ wurde sehr ausführlich begründet und die
darin enthaltenen ärztlichen Schlussfolgerungen sind grundsätzlich nachvollziehbar.
Aber wie schon im Zusammenhang mit dem orthopädischen Teilgutachten erwähnt (s.
E. II. 4.2.2.5 hiervor), konnte auch der neurologische Gutachter die allfällige
gesundheitliche Verschlechterung (s. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht
berücksichtigen. Zudem werden im neurologischen Gutachten ebenfalls weder die
Gutachtensfragen beantwortet noch findet im neurologischen Fachbereich eine gesonderte
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit statt. Die Gutachtensfragen werden erst in der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung beantwortet. Ebenso wird im Gutachten
lediglich eine interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit
vorgenommen, was – wie erwähnt – die Beweiswürdigung der Teilgutachten
entsprechend erschwert.
4.2.2.7
Schliesslich wurde in der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung der D.___ vom 25. Oktober 2017 (IV-Nr.
96.2, S. 38 ff.) – soweit für das vorliegende IV-Verfahren relevant – zur
Beurteilung festgehalten, wie in den fachärztlichen Gutachten und den Berichten
der Zusatz-Untersuchungen beschrieben, seien während der stationären
Begutachtung in der D.___ verschiedene Inkonsistenzen zwischen den Angaben des Versicherten
und der Aktenlage, den Angaben des Versicherten über seine Beschwerden und
seine Leistungsfähigkeit und den beobachteten bzw. ermittelten Leistungen,
sowie Inkonsistenzen bezüglich der präsentierten Ermüdbarkeit/Erschöpfbarkeit
und dem anamnestisch bekannten Ausmass der Autofahrfähigkeit zu verzeichnen
gewesen. Somit sei in Zusammenhang mit der aktuellen Begutachtung eine
Aggravation von Seiten des Versicherten anzunehmen. Weiter hielten die
Gutachter fest, in der bisherigen Tätigkeit sei keine Arbeitsfähigkeit gegeben
(respektive nur in sehr beschränktem Umfang von vielleicht 10 % entsprechend
der administrativen Tätigkeit). Entsprechend den vorliegenden Informationen
über die zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Arbeitstätigkeit sei der Versicherte vor
allem wegen der überwiegenden Rollstuhlpflichtigkeit für die meisten Inhalte
der angestammten Tätigkeit nicht mehr geeignet. Eine Arbeitsleistung sei nur im
Rollstuhl möglich, alternativ eventuell sitzend oder unterstützt halbstehend,
bei Verwendung von Hilfsmitteln. Die oberen Extremitäten könnten dabei normal
eingesetzt werden, eine Belastung des Achsenorgans (der Wirbelsäule) sei
hingegen nur sehr beschränkt möglich. Trotz der Beobachtung von Inkonsistenzen
zwischen den Schmerzangaben des Versicherten und einer mehrmals beobachtbaren
Belastung des Achsenorgans (Drehbewegung der Wirbelsäule) liege keine
dauerhafte Eignung vor, eine sitzende Arbeitstätigkeit mit Dreh- oder
Gewichtsbelastung der Brustwirbelsäule auszuüben. Im Falle einer Stabilisierung
der Brustwirbelsäule im Rahmen einer sitzenden Arbeitstätigkeit sei eine
uneingeschränkte Belastung der oberen Extremitäten im Rahmen einer
Arbeitstätigkeit (im unten beschriebenen zeitlichen Ausmass) möglich. In Bezug
auf die geistige Leistungsfähigkeit seien beim Versicherten keine namhaften Einbussen
als Folge des Unfalls vom Mai 2015 festzustellen. Diese Einschätzung begründe
sich einerseits mit den fehlenden Hinweisen auf eine relevante Schädigung des
Gehirns im Rahmen des Unfalls des Jahres 2015 und andererseits mit den
fehlenden Hinweisen auf eine relevante negative Auswirkung der vom Versicherten
angewandten medikamentösen Schmerzbehandlung. Aus den erhobenen Informationen
gehe hervor, dass der Versicherte in der Lage sei, mit einem Personenwagen
(Automat, Bedienung der Pedale mit einem Fuss) mindestens einstündige Fahrten
zweimal täglich selbständig zu unternehmen. In Bezug auf eine psychiatrische
oder psychische Störung bestehe beim Versicherten keine Auswirkung auf eine
Arbeitsfähigkeit. Es sei jedoch zu empfehlen, dass beim Versicherten eine
fachärztlich-psychiatrisch initiierte medikamentöse Therapie mittel- bis langfristig
unter Supervision der behandelnden Ärzte fortgeführt werde. Des Weiteren sei es
nach Einschätzung der Begutachtenden nicht vorstellbar, dass der Versicherte in
einer angepassten Tätigkeit ein landesübliches Vollzeitpensum in einer
angepassten Tätigkeit ausüben könne. Dagegen sprächen die Notwendigkeit einer
dauerhaft erforderlichen, physiotherapeutischen Behandlung und der zeitliche
Mehraufwand, der aus der überwiegenden Fortbewegung im Rollstuhl und aus den
unfallbedingten Problemen mit dem Wasserlösen und dem Stuhlgang resultiere. Es
sei somit nach Einschätzung der Begutachtenden unter Berücksichtigung aller
vorgelegten und eingeholten Berichte und der Befunde medizinisch-theoretisch
von einer Arbeitsfähigkeit in einem 80%igen Pensum (bezogen auf ein
landesübliches Vollzeitpensum) in einer (wie beschrieben) angepassten Tätigkeit
auszugehen. Die angepasste Tätigkeit beinhalte eine überwiegend sitzende Tätigkeit,
bei fehlender körperlicher Belastbarkeit im Falle einer vorübergehenden
Tätigkeit im Stehen. Zusätzlich zu der (unfallbedingten und dauerhaften)
zeitlichen Einbusse der Arbeitsfähigkeit von 20 % sei beim Versicherten
medizinisch-theoretisch eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 25 %
aufgrund einer Verlangsamung und einer vermehrten Ermüdbarkeit zu postulieren. Somit
resultiere rechnerisch eine Rest-Arbeitsfähigkeit in der beschriebenen
angepassten Tätigkeit von 60 %.
4.2.2.8
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 25. Oktober
2017.
nicht in allen Punkten überzeugend ist. Es ist diesbezüglich auf die
Mängel des Bericht betreffend das Psychiatrische Konsilium (s. E. II. 4.2.2.2
hiervor) sowie den Umstand hinzuweisen, dass in den Teilgutachten weder die
Gutachtensfragen beantwortet wurden noch die Arbeitsfähigkeit gesondert
beurteilt wurde. Hinzukommt, dass die Gutachter die allfällige gesundheitliche
Verschlechterung (s. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht berücksichtigen konnten. Zudem
war das Gutachten vom 25. Oktober 2017 im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vom 26. November 2024 bereits mehr als 7 Jahre alt war,
weshalb im Lichte der allfälligen Verschlechterung zumindest geringe Zweifel an
der gutachterlichen Beurteilung bestehen und im Resultat nicht darauf
abgestellt werden kann.
5.
Wie bereits erwähnt, kann auf
das polydisziplinäre Gutachten der D.___ vom 25. Oktober 2017 und die
Funktionsorientierte Medizinische Abklärung des E.___ vom 19. Juli 2019 nicht
abgestellt werden. Die Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein
Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss
kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in
wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine
Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht
beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn
es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten
einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache
zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von
gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137
V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Jedoch hat die IV-Stelle bislang kein
medizinisches Gutachten im Rahmen von Art. 44 ATSG eingeholt. Zudem sind die
von der Unfallversicherung C.___ bei der D.___ und beim E.___ veranlassten
Abklärungen in beweisrechtlicher Hinsicht wie versicherungsinterne
medizinische Beurteilungen zu behandeln, womit bereits relativ geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen genügen,
damit darauf nicht mehr abgestellt werden kann. Die bisherigen Abklärungen
haben daher nicht den Stellenwert eines gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten
Administrativgutachtens. Es rechtfertigt sich deshalb, den medizinischen
Sachverhalt als bislang vollständig ungeklärt zu betrachten und die Sache zur
Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein polydisziplinäres Gutachten einholt. Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass auch die Unfallversicherung C.___ weitere medizinische
Abklärungen veranlassen wird (s. Vergleich zwischen dem Beschwerdeführer
und der B.___ vom 29. August 2024; IV-Nr. 185, S. 60). Nach den erfolgten
medizinischen Abklärungen hat die Beschwerdeführerin über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers neu zu befinden.
6.
Was den vom Beschwerdeführer
beantragten Beizug der UV-Akten anbelangt, ist festzuhalten, dass die
vorhandenen IV-Akten umfassend sind und zudem die relevanten UV-Akten enthalten,
weshalb auf die beantragte Akteneinholung verzichtet werden kann.
Dispositiv
7. Demnach ist die Beschwerde im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 26.
November 2024 aufzuheben.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung – wie in der Honorarnote vom 3. April 2025 geltend gemacht
– auf CHF 5'618.60 festzusetzen (17.92 Std. zu CHF 280.00, zuzüglich Auslagen
und MwSt). Zwar wird praxisgemäss nur in rechtlich oder sachverhaltsmässig
aussergewöhnlichen Fällen ein Ansatz von mehr als CHF 270.00 gewährt. Ein
solcher Fall liegt hier vor, weshalb der beantragte Stundenansatz von CHF
280.00 ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. November 2024 aufgehoben
und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 5'618.60 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch