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Entscheid

VSBES.2025.221

Festhalten an Gutachterstelle

12. Dezember 2025Deutsch8 min

Auslosung über SuisseMED@P unter Ausschluss der [Gutachterstellen] B.___ sowie I.___

Source so.ch

Urteil vom 12. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Festhalten

an Gutachterstelle (Verfügung vom 5. September 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die

IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 22. Juli 2025 mit, dass

eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und die Gutachterstelle

nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Akten / IV-Nr. 90).

1.2 Am 5. August 2025 wurde über

SuisseMED@P die B.___ als Gutachterstelle ausgelost (IV-Nr. 91). Sodann

gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August

2025 Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Einwände gegen die vorgesehenen

Sachverständigen zu erheben (IV-Nr. 95):

·

Dr. med. C.___,

Allgemeine Innere Medizin

·

Dr. med. D.___,

Neurologie

·

Dr. med. E.___,

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

·

Dr. med. F.___,

Oto-Rhino-Laryngologie

·

Dr. med. G.___,

Psychiatrie und Psychotherapie

1.3 Der Beschwerdeführer liess durch

seinen Vertreter, Rechtsanwalt H.___, am 25. August 2025 innert Frist

folgende Anträge stellen (IV-Nr. 98):

1.

Es sei von einer

Begutachtung bei der B.___ unter Einbezug der Dres. C.___, D.___, E.___, F.___

sowie G.___ abzusehen.

2.

Es sei eine neue

Auslosung über SuisseMED@P unter Ausschluss der [Gutachterstellen] B.___ sowie I.___

zu initiieren.

1.4 Die

Beschwerdegegnerin wies dieses Ausstandsbegehren, soweit darauf eingetreten

wurde, mit Verfügung vom 5. September 2025 ab und hielt an der Gutachterstelle B.___

sowie an allen fünf Sachverständigen fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 16. September 2025 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, worin er die

vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2025 begehrt und die

Anträge aus dem Einwand vom 25. August 2025 bekräftigt, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (A.S. 7 ff.)

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 28 ff.).

2.3 Der Vertreter des

Beschwerdeführers legt sein Mandat am 13. Oktober 2025 per sofort nieder (A.S. 34).

2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert

der Frist bis 24. Oktober 2025 keine Replik ab (s. A.S. 35 f.) und lässt sich

auch sonst nicht mehr vernehmen.

2.5 Der vormalige Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 24. November 2025 eine Kostennote ein (A.S. 37 ff.).

Diese geht am 26. November 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 40), welche sich nicht dazu äussert.

Erwägungen

II.

1.

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

2.

Erachtet es der

Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen als notwendig, so

holt er je nach Erfordernis ein mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten ein

(Art. 44 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Er gibt die Namen des oder der

vorgesehenen Sachverständigen vorab der Partei bekannt. Diese kann innert zehn

Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und

Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG

treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder ein

persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten.

Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige

Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen,

die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu

begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf

das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss

vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93

E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz

Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies

der Partei durch eine Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer begründet die Befangenheit der B.___-Sachverständigen mit dem Fall

einer anderen versicherten Person, an dem sein vormaliger Vertreter,

Rechtsanwalt H.___, beteiligt war. Die Gutachterstelle B.___ hatte sich dort am

18.

Februar 2020 in Zusammenhang mit einer Begutachtung wie folgt an die

IV-Stelle des Kantons [...] gewandt (IV-Nr. 105 S. 33, Hervorhebung

nicht im Original):

Für die Bearbeitung und

Fertigstellung des Auftrages benötigen wir eine schriftliche Kostengutsprache

in der Höhe von CHF 8'800.00 (Tarif E) plus Zusatzkosten. Der Grund ist das

sehr umfangreiche Gutachten sowie Risikozuschlag bei stark negativ

eingestelltem Rechtsanwalt [= H.___].

Am 3. März 2020 bekräftigte die

Gutachterstelle B.___ dieses Ansinnen, was sie mit den «Risiken» No Show,

Verzögerungen, Diskreditierungen, schIechte Kooperation sowie Diffamierung vor

und nach der Begutachtung begründete (a.a.O.). Die IV-Stelle erteilte in der

Folge eine entsprechende Kostengutsprache (IV-Nr. 105 S. 32).

3.2

Ob die besagten Äusserungen der

Gutachterstelle B.___ geeignet sind, bezüglich Rechtsanwalt H.___ resp. seiner

Kanzlei eine Befangenheit aller B.___-Sachverständigen zu begründen, hat das Versicherungsgericht

in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Im Verfahren VSBES.2020.243

hatte es dies verneint (Urteil vom 9. Juli 2021 E. II. 9.4, in Bezug

auf ein Administrativgutachten), im Verfahren VSBES.2023.132 hingegen bejaht

(Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2024 / IV-Nr. 105

S. 54 ff., betreffend die Vergabe eines Gerichtsgutachtens). Diese

Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben. Entscheidend ist hier

vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht länger von Rechtsanwalt H.___

vertreten wird (s. E. I. 2.3 hiervor). Der Einwand, die

Gutachterstelle sei wegen ihrer Vorurteile gegenüber dem Vertreter auch

gegenüber dem Beschwerdeführer selber befangen, wird damit obsolet. Weitere

Ausstandsgründe, welche nicht mit der Person von Rechtsanwalt H.___ zusammenhängen

und den Anschein der Befangenheit der B.___-Sachverständigen erwecken könnten, werden

keine geltend gemacht und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Vor

diesem Hintergrund stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist

abzuweisen.

4.

Das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt von Art. 1 Abs.

3.

VwVG) nach kantonalem Recht, wobei dieses gewissen Anforderungen genügen

muss. So hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Im Kanton Solothurn sieht das einschlägige

Recht dementsprechend vor, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der

unterliegenden Sozialversicherungsanstalt eine Parteientschädigung zusteht (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem

Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Als Obsiegen gilt,

wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Gerichtsentscheid im Vergleich zur

Stellung im Administrativverfahren verbessert wird. Die ist hier nicht der

Fall, nachdem die Beschwerde abgewiesen wurde und die Verfügung vom 5.

September 2025, worin die Beschwerdegegnerin an der Gutachterstelle und den

Sachverständigen festhält, weiterhin Bestand hat. Insoweit steht dem

Beschwerdeführer daher keine Parteientschädigung zu. Zwar kann einer Partei trotz

ihres Unterliegens eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn die Gegenpartei

die Kosten verursacht hat. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn der

Sozialversicherungsträger den Anspruch der versicherten Person auf rechtliches

Gehör missachtet und diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wird

(s. Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2023 vom 25. April 2024 E. 7.2

mit Hinweisen). Daraus vermag der Beschwerdeführer aber ebenfalls keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung abzuleiten: Einerseits ist es die

Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt H.___, welche zur Abweisung der

Beschwerde führt (E. II. 3.2 hiervor). Andererseits kann man der

Beschwerdegegnerin nicht vorwerfen, sie habe in Bezug auf den Vorfall zwischen

der Gutachterstelle B.___ und Rechtsanwalt H.___ eine gefestigte Praxis des

Versicherungsgerichts missachtet (s. a.a.O.) und so das Beschwerdeverfahren

provoziert.

5.

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht

besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da

aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die

Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann