VSBES.2025.221
Festhalten an Gutachterstelle
12. Dezember 2025Deutsch8 min
Auslosung über SuisseMED@P unter Ausschluss der [Gutachterstellen] B.___ sowie I.___
Source so.ch
Urteil vom 12. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Festhalten
an Gutachterstelle (Verfügung vom 5. September 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die
IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) teilte dem
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 22. Juli 2025 mit, dass
eine polydisziplinäre Begutachtung erforderlich sei und die Gutachterstelle
nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werde (IV-Akten / IV-Nr. 90).
1.2 Am 5. August 2025 wurde über
SuisseMED@P die B.___ als Gutachterstelle ausgelost (IV-Nr. 91). Sodann
gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August
2025 Gelegenheit, innerhalb von zehn Tagen Einwände gegen die vorgesehenen
Sachverständigen zu erheben (IV-Nr. 95):
·
Dr. med. C.___,
Allgemeine Innere Medizin
·
Dr. med. D.___,
Neurologie
·
Dr. med. E.___,
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
·
Dr. med. F.___,
Oto-Rhino-Laryngologie
·
Dr. med. G.___,
Psychiatrie und Psychotherapie
1.3 Der Beschwerdeführer liess durch
seinen Vertreter, Rechtsanwalt H.___, am 25. August 2025 innert Frist
folgende Anträge stellen (IV-Nr. 98):
1.
Es sei von einer
Begutachtung bei der B.___ unter Einbezug der Dres. C.___, D.___, E.___, F.___
sowie G.___ abzusehen.
2.
Es sei eine neue
Auslosung über SuisseMED@P unter Ausschluss der [Gutachterstellen] B.___ sowie I.___
zu initiieren.
1.4 Die
Beschwerdegegnerin wies dieses Ausstandsbegehren, soweit darauf eingetreten
wurde, mit Verfügung vom 5. September 2025 ab und hielt an der Gutachterstelle B.___
sowie an allen fünf Sachverständigen fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 16. September 2025 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben, worin er die
vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 5. September 2025 begehrt und die
Anträge aus dem Einwand vom 25. August 2025 bekräftigt, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (A.S. 7 ff.)
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 28 ff.).
2.3 Der Vertreter des
Beschwerdeführers legt sein Mandat am 13. Oktober 2025 per sofort nieder (A.S. 34).
2.4 Der Beschwerdeführer gibt innert
der Frist bis 24. Oktober 2025 keine Replik ab (s. A.S. 35 f.) und lässt sich
auch sonst nicht mehr vernehmen.
2.5 Der vormalige Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 24. November 2025 eine Kostennote ein (A.S. 37 ff.).
Diese geht am 26. November 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 40), welche sich nicht dazu äussert.
Erwägungen
II.
1.
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
2.
Erachtet es der
Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen als notwendig, so
holt er je nach Erfordernis ein mono-, bi- oder polydisziplinäres Gutachten ein
(Art. 44 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Er gibt die Namen des oder der
vorgesehenen Sachverständigen vorab der Partei bekannt. Diese kann innert zehn
Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und
Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG
treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder ein
persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten.
Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige
Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen,
die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu
begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf
das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss
vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93
E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz
Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies
der Partei durch eine Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer begründet die Befangenheit der B.___-Sachverständigen mit dem Fall
einer anderen versicherten Person, an dem sein vormaliger Vertreter,
Rechtsanwalt H.___, beteiligt war. Die Gutachterstelle B.___ hatte sich dort am
18.
Februar 2020 in Zusammenhang mit einer Begutachtung wie folgt an die
IV-Stelle des Kantons [...] gewandt (IV-Nr. 105 S. 33, Hervorhebung
nicht im Original):
Für die Bearbeitung und
Fertigstellung des Auftrages benötigen wir eine schriftliche Kostengutsprache
in der Höhe von CHF 8'800.00 (Tarif E) plus Zusatzkosten. Der Grund ist das
sehr umfangreiche Gutachten sowie Risikozuschlag bei stark negativ
eingestelltem Rechtsanwalt [= H.___].
Am 3. März 2020 bekräftigte die
Gutachterstelle B.___ dieses Ansinnen, was sie mit den «Risiken» No Show,
Verzögerungen, Diskreditierungen, schIechte Kooperation sowie Diffamierung vor
und nach der Begutachtung begründete (a.a.O.). Die IV-Stelle erteilte in der
Folge eine entsprechende Kostengutsprache (IV-Nr. 105 S. 32).
3.2
Ob die besagten Äusserungen der
Gutachterstelle B.___ geeignet sind, bezüglich Rechtsanwalt H.___ resp. seiner
Kanzlei eine Befangenheit aller B.___-Sachverständigen zu begründen, hat das Versicherungsgericht
in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Im Verfahren VSBES.2020.243
hatte es dies verneint (Urteil vom 9. Juli 2021 E. II. 9.4, in Bezug
auf ein Administrativgutachten), im Verfahren VSBES.2023.132 hingegen bejaht
(Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2024 / IV-Nr. 105
S. 54 ff., betreffend die Vergabe eines Gerichtsgutachtens). Diese
Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben. Entscheidend ist hier
vielmehr, dass der Beschwerdeführer nicht länger von Rechtsanwalt H.___
vertreten wird (s. E. I. 2.3 hiervor). Der Einwand, die
Gutachterstelle sei wegen ihrer Vorurteile gegenüber dem Vertreter auch
gegenüber dem Beschwerdeführer selber befangen, wird damit obsolet. Weitere
Ausstandsgründe, welche nicht mit der Person von Rechtsanwalt H.___ zusammenhängen
und den Anschein der Befangenheit der B.___-Sachverständigen erwecken könnten, werden
keine geltend gemacht und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Vor
diesem Hintergrund stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist
abzuweisen.
4.
Das Verfahren vor dem
kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich (unter Vorbehalt von Art. 1 Abs.
3.
VwVG) nach kantonalem Recht, wobei dieses gewissen Anforderungen genügen
muss. So hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Im Kanton Solothurn sieht das einschlägige
Recht dementsprechend vor, dass dem obsiegenden Beschwerdeführer zu Lasten der
unterliegenden Sozialversicherungsanstalt eine Parteientschädigung zusteht (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922). Als Obsiegen gilt,
wenn die Rechtsstellung der Partei durch den Gerichtsentscheid im Vergleich zur
Stellung im Administrativverfahren verbessert wird. Die ist hier nicht der
Fall, nachdem die Beschwerde abgewiesen wurde und die Verfügung vom 5.
September 2025, worin die Beschwerdegegnerin an der Gutachterstelle und den
Sachverständigen festhält, weiterhin Bestand hat. Insoweit steht dem
Beschwerdeführer daher keine Parteientschädigung zu. Zwar kann einer Partei trotz
ihres Unterliegens eine Entschädigung zugesprochen werden, wenn die Gegenpartei
die Kosten verursacht hat. Dies kommt etwa dann in Frage, wenn der
Sozialversicherungsträger den Anspruch der versicherten Person auf rechtliches
Gehör missachtet und diese Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt wird
(s. Urteil des Bundesgerichts 9C_584/2023 vom 25. April 2024 E. 7.2
mit Hinweisen). Daraus vermag der Beschwerdeführer aber ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung abzuleiten: Einerseits ist es die
Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt H.___, welche zur Abweisung der
Beschwerde führt (E. II. 3.2 hiervor). Andererseits kann man der
Beschwerdegegnerin nicht vorwerfen, sie habe in Bezug auf den Vorfall zwischen
der Gutachterstelle B.___ und Rechtsanwalt H.___ eine gefestigte Praxis des
Versicherungsgerichts missachtet (s. a.a.O.) und so das Beschwerdeverfahren
provoziert.
5.
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht
besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da
aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die
Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann