VSBES.2025.226
Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung
17. November 2025Deutsch13 min
wurde diese wieder auf eine ganze Rente erhöht (Verfügung der IV-Stelle vom 20. März
Source so.ch
Urteil vom 17. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Rückforderung
(Einspracheentscheid vom 26. August 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 28. Februar
2019 sprach die zuständige IV-Stelle dem 1989 geborenen A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente und ab 1. Januar
2019 (nach einem Unterbruch wegen Taggeldbezugs) eine Dreiviertelsrente zu
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 826 ff.). Ab 1. November 2019
wurde diese wieder auf eine ganze Rente erhöht (Verfügung der IV-Stelle vom 20. März
2020, AK-Nr. 533).
1.2 In der Folge wurden dem
Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zugesprochen. Ab 1. Januar 2021 belief
sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 478.00 pro Monat, wiederum
entsprechend der Prämienpauschale (Verfügungen vom 1. April und 19. Oktober
2021, AK-Nr. 359 und 335). In den Folgejahren wurde ebenfalls eine
jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschale
ausgerichtet. Damit resultierten monatliche Beträge von CHF 480.00 für 2022
(Verfügungen vom 23. Dezember 2021 und 15. November 2022, AK-Nr. 316
und 280) respektive CHF 511.00 für 2023 (Verfügung vom 23. Dezember
2022, AK-Nr. 270). Für 2024 ergab sich – aufgrund des Wegfalls der bis
Ende 2023 gültig gewesenen Übergangsregelung zur am 1. Januar 2021 in Kraft
getretenen Gesetzesänderung – noch ein monatlicher Anspruch von CHF 429.00
für Januar bis März sowie CHF 496.00 von April bis Dezember (Verfügung vom 6.
März 2024, AK-Nr. 214), ab Januar 2025 ein solcher von CHF 504.00
(Verfügung vom 30. Dezember 2024, AK-Nr. 198). Die den Verfügungen zugrunde
liegenden Berechnungen enthielten als Einnahmen jeweils die IV-Rente sowie eine
Pensionskassen-Rente von CHF 9'172.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblätter,
AK-Nrn. 357, 331, 314, 278, 268, 219, 217, 200). Die Auszahlungen gingen
jeweils an die Krankenversicherung.
2. Im Januar 2025 leitete die
Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen ein (AK-Nr. 182). In der Folge nahm sie eine rückwirkende
Neubeurteilung vor.
2.1 Mit Verfügung vom 29. Juli 2025
legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung des
Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu auf folgende Beträge
(pro Monat) fest: Kein Anspruch bis September 2022; CHF 336.00 von Oktober
bis Dezember 2022; CHF 358.00 von Januar bis Dezember 2023; CHF 386.00 von
Januar bis Dezember 2024; CHF 422.00 von Januar bis Juli 2025. Gleichzeitig
forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2025 einen
Betrag von CHF 14'017.00, entsprechend der Differenz zwischen der gestützt
auf die früheren Verfügungen ausbezahlten Summe von insgesamt CHF 26'907.00 und
dem nun neu festgelegten Anspruch von CHF 12'890.00, zurück (AK-Nr. 52 f.).
Anlass für die Neuberechnung bildete die Feststellung, dass sich die Rente der
Pensionskasse während des genannten Zeitraums nicht auf CHF 9'172.00, sondern
auf CHF 12'230.00 pro Jahr belaufen hatte (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 55 ff.).
2.2 Die dagegen erhobene Einsprache
(vgl. AK-Nr. 32) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26.
August 2025 ab (AK-Nr. 28 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2025 erhebt der Beschwerdeführer am 23.
September 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er
beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Verzicht auf die
Rückforderung (A.S. 5 ff.).
3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 16. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolge (A.S. 9 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 29. Oktober 2025 (Postaufgabe 3. November 2025) an den in der
Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellt neu den Eventualantrag, auf eine
Rückforderung sei wegen grosser Härte zu verzichten.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 26. August 2025 sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit
sie sich gegen die rückwirkende Neubeurteilung und die daraus resultierende
Rückforderung von CHF 14'017.00 richtet. Dagegen kann über einen allfälligen
Erlass der Rückforderung erst entschieden werden, wenn diese rechtskräftig
feststeht. Auf den in der Replik neu gestellten Eventualantrag, der sinngemäss
einem Erlassgesuch entspricht, ist daher nicht einzutreten.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis
Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation
[GO, BGS 125.12]). Die umstrittene Summe von CHF 14'017.00 liegt unter dieser
Grenze. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts entscheidet daher, als
Stellvertreter der Präsidentin, in einzelrichterlicher Zuständigkeit.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin bringt
zur Begründung der Rückforderung vor, die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum
von Januar 2021 bis Juli 2025 seien in der Annahme berechnet worden, die
Pensionskassenrente des Beschwerdeführers belaufe sich auf CHF 9'146.00 pro
Jahr. Anlässlich der im Januar 2025 eingeleiteten periodischen Überprüfung habe
sich jedoch herausgestellt, dass die Pensionskassenrente über den gesamten
Zeitraum hinweg CHF 12'230.00 pro Jahr betragen habe. Aus der
rückwirkenden Neuberechnung resultiere die Rückforderung von
CHF 14'017.00.
2.2
Der Beschwerdeführer wendet in
der Beschwerdeschrift ein, die Rente der Pensionskasse habe sich ab Januar 2019
auf CHF 9'146.70 belaufen, sei aber bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2020
rückwirkend ab 1. November 2019 auf CHF 12'230.00 erhöht worden. Seine
Beiständin habe dieses Schreiben vom 14. Oktober 2020 am 3. März 2021 zusammen
mit anderen Unterlagen der AHV-Zweigstelle weitergeleitet. Die
Beschwerdegegnerin habe also seit dem 3. März 2021 Kenntnis von der erhöhten
Rente gehabt. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch wäre daher nach drei
Jahren ab diesem Datum, also seit dem 3. März 2024, verjährt.
2.3
Die Beschwerdegegnerin bestätigt
in ihrer Beschwerdeantwort, dass ihr das Schreiben vom 14. Oktober 2020 am
3.
März 2021 zugestellt wurde und fügt bei, dieses sei falsch bezeichnet
und in der Folge übersehen worden. Unabhängig davon seien jedoch die
Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) erfüllt, was zu einer rückwirkenden Anpassung führe. Die Verjährung
der Rückforderung sei nicht eingetreten, da die dreijährige Frist erst im
Verlauf der periodischen Überprüfung, welche im Januar 2025 gestartet wurde,
ausgelöst worden sei.
2.4
In der Replik vom 3. November
2025.
bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen einer
Wiedererwägung erfüllt seien. Weiter hält er fest, die Verjährung sei von Amtes
wegen zu prüfen und stellt sinngemäss ein Erlassgesuch.
3.
In tatsächlicher Hinsicht ist
ausgewiesen und unbestritten, dass sich die Pensionskassenrente des
Beschwerdeführers während des hier interessierenden Zeitraums vom 1. Januar
2021.
bis 31. Juli 2025 auf CHF 12'230.00 pro Jahr belief. Die jährliche
Ergänzungsleistung wurde aber in der Annahme berechnet und ausbezahlt, diese
Rente betrage CHF 9'172.00 pro Jahr (vgl. E. I. 1.2 hiervor; nicht
CHF 9'146.00, wie die Parteien ausführen). Ebenso ist aufgrund der
übereinstimmenden Darstellung der Parteien erstellt, dass die korrekte
Rentenhöhe von CHF 12'230.00 aus dem Schreiben der Pensionskasse vom 14.
Oktober 2020, welches die Beiständin des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin mit einem Begleitschreiben vom 3. März 2021 zukommen
liess, hervorging (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor).
4.
4.1
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren
Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen u.a. Renten,
Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 10 Abs. 1 lit. d
ELG). Darunter fällt auch eine Rente der Pensionskasse.
4.2
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist im Rahmen einer materiellen Revision anzupassen, wenn sich die anerkannten
Ausgaben oder die anrechenbaren Einnahmen erheblich verändern (Art. 17 Abs. 2
ATSG; Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]). Die Herabsetzung der Leistung im Rahmen einer materiellen
Revision erfolgt rückwirkend, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht
verletzt hat, und andernfalls mit Wirkung für die Zukunft (Art. 25 Abs. 2
lit. c ELV).
4.3
Die Rückkommenstitel der
prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG), welche
regelmässig zu einer rückwirkenden Anpassung führen, gehen der Revisionsordnung
von Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV vor (vgl. BGE 122 V 221; Ulrich
Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen
Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von
Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49).
5.
5.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 ATSG). Eine Leistung, die gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung
ausgerichtet wurde, gilt als unrechtmässig, wenn diese Verfügung rückwirkend
abgeändert wird und damit der Anspruch wegfällt.
5.2
5.2.1
Mit der Verfügung vom 29. Juli
2025.
(AK-Nr. 52 f.) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom
26.
August 2025 (A.S. 1 ff.) hat die Beschwerdegegnerin den
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar
2021.
neu festgelegt. Da die entsprechenden Zahlungen auf rechtskräftigen
Verfügungen beruhten, ist eine rückwirkende Korrektur nur zulässig, wenn ein
Rückkommenstitel vorliegt. Als solche kommen die prozessuale Revision und die
Wiedererwägung infrage. Eine rückwirkende Anpassung im Rahmen einer materiellen
Revision scheidet dagegen aus, weil die Meldepflicht nicht verletzt wurde, was
auch die Beschwerdegegnerin einräumt.
5.2.2
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53
Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige
Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).
5.2.3
Die Voraussetzungen einer
prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind, wie der
Beschwerdeführer zu Recht darlegt, nicht erfüllt, da die Information über die
korrekte Höhe der Pensionskassenrente seit März 2021 in den Akten der
Beschwerdegegnerin vorhanden war und somit nicht von einer neu entdeckten
Tatsache gesprochen werden kann. Gegeben ist jedoch der Tatbestand der Wieder-erwägung
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, denn dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass ein
Entscheid gefällt wurde, der aufgrund der damaligen Aktenlage als zweifellos
unrichtig bezeichnet werden muss. Da die Höhe der Pensionskassenrente von
CHF 12'230.00 pro Jahr seit März 2021 aktenkundig war, ist die Bezifferung
dieser Rente mit CHF 9'172.00 pro Jahr in den Anspruchsbeurteilungen von Januar
2021.
(Verfügung vom 1. April 2021) bis 31. Juli 2025 als zweifellos unrichtig
zu bezeichnen. Angesichts des wiederkehrenden Charakters der jährlichen
Ergänzungsleistung ist die Korrektur auch ohne weiteres von erheblicher
Bedeutung.
5.2.4
Die Korrektur im Rahmen einer Wiedererwägung
erfolgt unter Vorbehalt abweichender positivrechtlicher Sonderbestimmungen,
welche das Recht der Ergänzungsleistungen nicht kennt, grundsätzlich
rückwirkend (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025,
Art. 25 N 24). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
der korrekten Höhe der Pensionskassenrente von CHF 12'230.00 pro Jahr
rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu festgelegt hat.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die
Rückforderung ganz oder teilweise verjährt respektive verwirkt ist. Da die
Rückforderung von Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 2021 zur Diskussion
steht, ist die an diesem Datum in Kraft getretene Fassung von Art. 25 ATSG
massgebend.
6.1
Der Rückforderungsanspruch
erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen
Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet,
für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese
Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
6.2
Unter der in Art. 25 Abs. 2
erster Satz ATSG enthaltenen Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung
davon [also vom Rückforderungsanspruch, vgl. das zur Publikation bestimmte
Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2024 vom 28. Mai 2025 E. 6.2.1]
Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung
bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen
müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit
anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass
und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen.
Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung,
wird die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige
unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog.
«zweiten Anlasses». Diesfalls ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das
Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle
oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren
Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2
m. H.).
6.3
Angewandt auf den vorliegenden
Fall bedeutet dies, dass die dreijährige Verwirkungsfrist nicht bereits dadurch
ausgelöst wurde, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben der Pensionskasse
vom 14. Oktober 2020, welches ihr mit dem Brief der Beiständin des
Beschwerdeführers vom 3. März 2021 zugestellt wurde (vgl. E. II. 2.2,
2.3
und 3 hiervor), übersah, denn dabei handelt es sich um den ursprünglichen
Fehler. Den zweiten Anlass bildet die Entdeckung des Fehlers im Rahmen der
periodischen Überprüfung, welche im Januar 2025 eingeleitet wurde. Die
Verwirkung ist daher nicht eingetreten.
6.4
Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 29. Juli 2025 und dem diese
bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. August 2025 den
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2025 zu
Recht rückwirkend neu festgelegt und die Differenz zwischen dem neu ermittelten
tatsächlichen Anspruch und den erfolgten Zahlungen zurückgefordert. Die
Berechnungen werden nicht beanstandet und weisen keine erkennbaren Fehler auf.
Die Rückforderung in der Höhe von CHF 14'017.00 ist nicht verwirkt. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.5
Das Gesuch um Erlass der
Rückforderung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
(vgl. E. II. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird darüber noch
zu befinden haben.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61
lit. g ATSG).
7.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Je ein Doppel der Replik vom 29. Oktober
2025 (Postaufgabe 3. November 2025) sowie der Beilagen 1 – 2 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5. Die Angelegenheit geht zur Prüfung des
Erlassgesuchs an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer