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Entscheid

VSBES.2025.226

Ergänzungsleistungen IV / Rückforderung

17. November 2025Deutsch13 min

wurde diese wieder auf eine ganze Rente erhöht (Verfügung der IV-Stelle vom 20. März

Source so.ch

Urteil vom 17. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV / Rückforderung

(Einspracheentscheid vom 26. August 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 28. Februar

2019 sprach die zuständige IV-Stelle dem 1989 geborenen A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) rückwirkend ab 1. Juli 2017 eine ganze Rente und ab 1. Januar

2019 (nach einem Unterbruch wegen Taggeldbezugs) eine Dreiviertelsrente zu

(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 826 ff.). Ab 1. November 2019

wurde diese wieder auf eine ganze Rente erhöht (Verfügung der IV-Stelle vom 20. März

2020, AK-Nr. 533).

1.2 In der Folge wurden dem

Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen zugesprochen. Ab 1. Januar 2021 belief

sich die jährliche Ergänzungsleistung auf CHF 478.00 pro Monat, wiederum

entsprechend der Prämienpauschale (Verfügungen vom 1. April und 19. Oktober

2021, AK-Nr. 359 und 335). In den Folgejahren wurde ebenfalls eine

jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe der jeweiligen Prämienpauschale

ausgerichtet. Damit resultierten monatliche Beträge von CHF 480.00 für 2022

(Verfügungen vom 23. Dezember 2021 und 15. November 2022, AK-Nr. 316

und 280) respektive CHF 511.00 für 2023 (Verfügung vom 23. Dezember

2022, AK-Nr. 270). Für 2024 ergab sich – aufgrund des Wegfalls der bis

Ende 2023 gültig gewesenen Übergangsregelung zur am 1. Januar 2021 in Kraft

getretenen Gesetzesänderung – noch ein monatlicher Anspruch von CHF 429.00

für Januar bis März sowie CHF 496.00 von April bis Dezember (Verfügung vom 6.

März 2024, AK-Nr. 214), ab Januar 2025 ein solcher von CHF 504.00

(Verfügung vom 30. Dezember 2024, AK-Nr. 198). Die den Verfügungen zugrunde

liegenden Berechnungen enthielten als Einnahmen jeweils die IV-Rente sowie eine

Pensionskassen-Rente von CHF 9'172.00 pro Jahr (vgl. Berechnungsblätter,

AK-Nrn. 357, 331, 314, 278, 268, 219, 217, 200). Die Auszahlungen gingen

jeweils an die Krankenversicherung.

2. Im Januar 2025 leitete die

Beschwerdegegnerin eine periodische Überprüfung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen ein (AK-Nr. 182). In der Folge nahm sie eine rückwirkende

Neubeurteilung vor.

2.1 Mit Verfügung vom 29. Juli 2025

legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung des

Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu auf folgende Beträge

(pro Monat) fest: Kein Anspruch bis September 2022; CHF 336.00 von Oktober

bis Dezember 2022; CHF 358.00 von Januar bis Dezember 2023; CHF 386.00 von

Januar bis Dezember 2024; CHF 422.00 von Januar bis Juli 2025. Gleichzeitig

forderte sie für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2025 einen

Betrag von CHF 14'017.00, entsprechend der Differenz zwischen der gestützt

auf die früheren Verfügungen ausbezahlten Summe von insgesamt CHF 26'907.00 und

dem nun neu festgelegten Anspruch von CHF 12'890.00, zurück (AK-Nr. 52 f.).

Anlass für die Neuberechnung bildete die Feststellung, dass sich die Rente der

Pensionskasse während des genannten Zeitraums nicht auf CHF 9'172.00, sondern

auf CHF 12'230.00 pro Jahr belaufen hatte (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 55 ff.).

2.2 Die dagegen erhobene Einsprache

(vgl. AK-Nr. 32) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26.

August 2025 ab (AK-Nr. 28 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Gegen den Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2025 erhebt der Beschwerdeführer am 23.

September 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er

beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Verzicht auf die

Rückforderung (A.S. 5 ff.).

3.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 16. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolge (A.S. 9 ff.).

3.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 29. Oktober 2025 (Postaufgabe 3. November 2025) an den in der

Beschwerde gestellten Anträgen fest und stellt neu den Eventualantrag, auf eine

Rückforderung sei wegen grosser Härte zu verzichten.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) betreffend die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 26. August 2025 sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit

sie sich gegen die rückwirkende Neubeurteilung und die daraus resultierende

Rückforderung von CHF 14'017.00 richtet. Dagegen kann über einen allfälligen

Erlass der Rückforderung erst entschieden werden, wenn diese rechtskräftig

feststeht. Auf den in der Replik neu gestellten Eventualantrag, der sinngemäss

einem Erlassgesuch entspricht, ist daher nicht einzutreten.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis

Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation

[GO, BGS 125.12]). Die umstrittene Summe von CHF 14'017.00 liegt unter dieser

Grenze. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts entscheidet daher, als

Stellvertreter der Präsidentin, in einzelrichterlicher Zuständigkeit.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin bringt

zur Begründung der Rückforderung vor, die Ergänzungsleistungen für den Zeitraum

von Januar 2021 bis Juli 2025 seien in der Annahme berechnet worden, die

Pensionskassenrente des Beschwerdeführers belaufe sich auf CHF 9'146.00 pro

Jahr. Anlässlich der im Januar 2025 eingeleiteten periodischen Überprüfung habe

sich jedoch herausgestellt, dass die Pensionskassenrente über den gesamten

Zeitraum hinweg CHF 12'230.00 pro Jahr betragen habe. Aus der

rückwirkenden Neuberechnung resultiere die Rückforderung von

CHF 14'017.00.

2.2

Der Beschwerdeführer wendet in

der Beschwerdeschrift ein, die Rente der Pensionskasse habe sich ab Januar 2019

auf CHF 9'146.70 belaufen, sei aber bereits mit Schreiben vom 14. Oktober 2020

rückwirkend ab 1. November 2019 auf CHF 12'230.00 erhöht worden. Seine

Beiständin habe dieses Schreiben vom 14. Oktober 2020 am 3. März 2021 zusammen

mit anderen Unterlagen der AHV-Zweigstelle weitergeleitet. Die

Beschwerdegegnerin habe also seit dem 3. März 2021 Kenntnis von der erhöhten

Rente gehabt. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch wäre daher nach drei

Jahren ab diesem Datum, also seit dem 3. März 2024, verjährt.

2.3

Die Beschwerdegegnerin bestätigt

in ihrer Beschwerdeantwort, dass ihr das Schreiben vom 14. Oktober 2020 am

3.

März 2021 zugestellt wurde und fügt bei, dieses sei falsch bezeichnet

und in der Folge übersehen worden. Unabhängig davon seien jedoch die

Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) erfüllt, was zu einer rückwirkenden Anpassung führe. Die Verjährung

der Rückforderung sei nicht eingetreten, da die dreijährige Frist erst im

Verlauf der periodischen Überprüfung, welche im Januar 2025 gestartet wurde,

ausgelöst worden sei.

2.4

In der Replik vom 3. November

2025.

bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen einer

Wiedererwägung erfüllt seien. Weiter hält er fest, die Verjährung sei von Amtes

wegen zu prüfen und stellt sinngemäss ein Erlassgesuch.

3.

In tatsächlicher Hinsicht ist

ausgewiesen und unbestritten, dass sich die Pensionskassenrente des

Beschwerdeführers während des hier interessierenden Zeitraums vom 1. Januar

2021.

bis 31. Juli 2025 auf CHF 12'230.00 pro Jahr belief. Die jährliche

Ergänzungsleistung wurde aber in der Annahme berechnet und ausbezahlt, diese

Rente betrage CHF 9'172.00 pro Jahr (vgl. E. I. 1.2 hiervor; nicht

CHF 9'146.00, wie die Parteien ausführen). Ebenso ist aufgrund der

übereinstimmenden Darstellung der Parteien erstellt, dass die korrekte

Rentenhöhe von CHF 12'230.00 aus dem Schreiben der Pensionskasse vom 14.

Oktober 2020, welches die Beiständin des Beschwerdeführers der

Beschwerdegegnerin mit einem Begleitschreiben vom 3. März 2021 zukommen

liess, hervorging (vgl. E. II. 2.2 und 2.3 hiervor).

4.

4.1

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren

Einnahmen übersteigen. Zu den anrechenbaren Einnahmen zählen u.a. Renten,

Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen (Art. 10 Abs. 1 lit. d

ELG). Darunter fällt auch eine Rente der Pensionskasse.

4.2

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist im Rahmen einer materiellen Revision anzupassen, wenn sich die anerkannten

Ausgaben oder die anrechenbaren Einnahmen erheblich verändern (Art. 17 Abs. 2

ATSG; Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Die Herabsetzung der Leistung im Rahmen einer materiellen

Revision erfolgt rückwirkend, wenn die versicherte Person ihre Meldepflicht

verletzt hat, und andernfalls mit Wirkung für die Zukunft (Art. 25 Abs. 2

lit. c ELV).

4.3

Die Rückkommenstitel der

prozessualen Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG), welche

regelmässig zu einer rückwirkenden Anpassung führen, gehen der Revisionsordnung

von Art. 17 Abs. 2 ATSG und Art. 25 ELV vor (vgl. BGE 122 V 221; Ulrich

Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen

Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von

Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff., 49).

5.

5.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 ATSG). Eine Leistung, die gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung

ausgerichtet wurde, gilt als unrechtmässig, wenn diese Verfügung rückwirkend

abgeändert wird und damit der Anspruch wegfällt.

5.2

5.2.1

Mit der Verfügung vom 29. Juli

2025.

(AK-Nr. 52 f.) und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom

26.

August 2025 (A.S. 1 ff.) hat die Beschwerdegegnerin den

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Januar

2021.

neu festgelegt. Da die entsprechenden Zahlungen auf rechtskräftigen

Verfügungen beruhten, ist eine rückwirkende Korrektur nur zulässig, wenn ein

Rückkommenstitel vorliegt. Als solche kommen die prozessuale Revision und die

Wiedererwägung infrage. Eine rückwirkende Anpassung im Rahmen einer materiellen

Revision scheidet dagegen aus, weil die Meldepflicht nicht verletzt wurde, was

auch die Beschwerdegegnerin einräumt.

5.2.2

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision; Art. 53

Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige

Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos

unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist

(Wiedererwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG).

5.2.3

Die Voraussetzungen einer

prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG sind, wie der

Beschwerdeführer zu Recht darlegt, nicht erfüllt, da die Information über die

korrekte Höhe der Pensionskassenrente seit März 2021 in den Akten der

Beschwerdegegnerin vorhanden war und somit nicht von einer neu entdeckten

Tatsache gesprochen werden kann. Gegeben ist jedoch der Tatbestand der Wieder-erwägung

nach Art. 53 Abs. 2 ATSG, denn dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass ein

Entscheid gefällt wurde, der aufgrund der damaligen Aktenlage als zweifellos

unrichtig bezeichnet werden muss. Da die Höhe der Pensionskassenrente von

CHF 12'230.00 pro Jahr seit März 2021 aktenkundig war, ist die Bezifferung

dieser Rente mit CHF 9'172.00 pro Jahr in den Anspruchsbeurteilungen von Januar

2021.

(Verfügung vom 1. April 2021) bis 31. Juli 2025 als zweifellos unrichtig

zu bezeichnen. Angesichts des wiederkehrenden Charakters der jährlichen

Ergänzungsleistung ist die Korrektur auch ohne weiteres von erheblicher

Bedeutung.

5.2.4

Die Korrektur im Rahmen einer Wiedererwägung

erfolgt unter Vorbehalt abweichender positivrechtlicher Sonderbestimmungen,

welche das Recht der Ergänzungsleistungen nicht kennt, grundsätzlich

rückwirkend (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025,

Art. 25 N 24). Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung

der korrekten Höhe der Pensionskassenrente von CHF 12'230.00 pro Jahr

rückwirkend ab 1. Januar 2021 neu festgelegt hat.

6.

Zu prüfen bleibt, ob die

Rückforderung ganz oder teilweise verjährt respektive verwirkt ist. Da die

Rückforderung von Leistungen für die Zeit ab 1. Januar 2021 zur Diskussion

steht, ist die an diesem Datum in Kraft getretene Fassung von Art. 25 ATSG

massgebend.

6.1

Der Rückforderungsanspruch

erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis

erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen

Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet,

für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese

Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

6.2

Unter der in Art. 25 Abs. 2

erster Satz ATSG enthaltenen Wendung «nachdem die Versicherungseinrichtung

davon [also vom Rückforderungsanspruch, vgl. das zur Publikation bestimmte

Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2024 vom 28. Mai 2025 E. 6.2.1]

Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung

bei Beachtung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen

müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit

anderen Worten, in welchem sich der Versicherungsträger über Grundsatz, Ausmass

und Adressat des Rückforderungsanspruchs hätte Rechenschaft geben müssen.

Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung,

wird die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige

unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sog.

«zweiten Anlasses». Diesfalls ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das

Durchführungsorgan später – beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle

oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes – unter Anwendung der ihm zumutbaren

Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2

m. H.).

6.3

Angewandt auf den vorliegenden

Fall bedeutet dies, dass die dreijährige Verwirkungsfrist nicht bereits dadurch

ausgelöst wurde, dass die Beschwerdegegnerin das Schreiben der Pensionskasse

vom 14. Oktober 2020, welches ihr mit dem Brief der Beiständin des

Beschwerdeführers vom 3. März 2021 zugestellt wurde (vgl. E. II. 2.2,

2.3

und 3 hiervor), übersah, denn dabei handelt es sich um den ursprünglichen

Fehler. Den zweiten Anlass bildet die Entdeckung des Fehlers im Rahmen der

periodischen Überprüfung, welche im Januar 2025 eingeleitet wurde. Die

Verwirkung ist daher nicht eingetreten.

6.4

Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 29. Juli 2025 und dem diese

bestätigenden Einspracheentscheid vom 26. August 2025 den

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2025 zu

Recht rückwirkend neu festgelegt und die Differenz zwischen dem neu ermittelten

tatsächlichen Anspruch und den erfolgten Zahlungen zurückgefordert. Die

Berechnungen werden nicht beanstandet und weisen keine erkennbaren Fehler auf.

Die Rückforderung in der Höhe von CHF 14'017.00 ist nicht verwirkt. Die

Beschwerde ist daher abzuweisen.

6.5

Das Gesuch um Erlass der

Rückforderung bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

(vgl. E. II. 1.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird darüber noch

zu befinden haben.

7.

7.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61

lit. g ATSG).

7.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Je ein Doppel der Replik vom 29. Oktober

2025 (Postaufgabe 3. November 2025) sowie der Beilagen 1 – 2 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

5. Die Angelegenheit geht zur Prüfung des

Erlassgesuchs an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer