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Entscheid

VSBES.2025.246

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

18. März 2026Deutsch16 min

damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 29

Source so.ch

Urteil vom 18. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 23. September

2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 22. August

2025 ab 25. Juli 2025 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführer habe das Vorgespräch im B.___ unentschuldigt versäumt und

damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 29

f.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA S. 22 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 23. September 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 13. Oktober

2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1.

Der Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 23. September 2025

sowie die Verfügung vom 22. August 2025 seien aufzuheben, und es sei

festzustellen, dass keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen

ist.

2.

Eventualiter sei die Einstellungsdauer auf das untere Ende der in der

SECO-Weisung AVIG ALE, Ziffer 3.A vorgesehenen Spanne (5 – 8 Tage)

herabzusetzen.

3.

Die für die Dauer der zu Unrecht verhängten Einstellung zurückbehaltenen

Taggelder seien nachzuzahlen.

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 die Abweisung

der Beschwerde (A.S. 12 ff.).

2.3 Der

Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Dezember 2025 an seinen

Rechtsbegehren fest, wobei er in Bezug auf den Eventualantrag präzisiert, die

Einstelldauer sei auf das Minimum von fünf Tagen zu reduzieren (A.S. 21 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am

18. Dezember 2025 auf eine Duplik und verweist auf die Beschwerdeantwort

(A.S. 25).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der

versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht

ersichtlich. Bei 18 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze

von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'666.67 betragen. Dies liegt indes

über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s.

dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0,

i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR

832.202). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung

der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Die

versicherte Person hat u.a. auf Weisung der

zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre

Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Sie ist

in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn

sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund

nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten

beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.2

Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit

dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195)

ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen

kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im

gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt

(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung

zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193

E. 2 S. 195).

3.

3.1

3.1.1

Der Personalberater beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) hielt am 14. Mai 2025

im Verlaufsprotokoll fest, wenn der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen

nicht genügend Vorstellungsgespräche realisiere, müsse man im Programm B.___

herausfinden, woran dies liege (AWA S. 7). Am 14. Juli 2025 wurde

vermerkt, das Programm werde nun, wie im letzten Gespräch vereinbart,

eingeleitet (AWA S. 6). Im Schreiben vom gleichen Tag wies das RAV den

Beschwerdeführer zwecks Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem

Arbeitsmarkt dem Programm B.___ zu und forderte ihn auf, sich dort am 24. Juli

2025.

zum Vorgespräch zu melden (AWA S. 53 f.). Als Ziel hielt die

Zuweisung fest, dass der Beschwerdeführer durch die Optimierung der

Bewerbungsunterlagen und Bewerbungsstrategie, eine Absagenanalyse sowie ein

Coaching bis zum Ende des Programmeinsatzes wieder eine neue Arbeit findet.

3.1.2

Nachdem der Beschwerdeführer zum

Gesprächstermin vom 24. Juli 2025 unentschuldigt nicht erschienen war (AWA

S. 51), gab ihm das RAV gleichentags Gelegenheit, sich dazu zu äussern (AWA S.

52). Daraufhin entschuldigte sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 für

seine späte Rückmeldung und die entstandenen Unannehmlichkeiten (AWA S. 47).

Ab der letzten Woche sei er stark angeschlagen gewesen und habe daher nicht

daran denken können, die Post zu öffnen. Er sei nach dem letzten Kontakt am

14.

Juli 2025, als ihm der Personalberater die Warteliste für das Programm

B.___ bestätigt habe, davon ausgegangen, dass vorerst keine dringenden

Schreiben vom RAV kommen würden. Dadurch habe er die Einladung zum Vorgespräch

leider zu spät entdeckt. Erst als er die Aufforderung zur Stellungnahme

gefunden habe, sei ihm klar geworden, dass er einen wichtigen Termin versäumt

habe. Er habe dann umgehend seinen Hausarzt kontaktiert und einen Termin am

31.

Juli 2025 bekommen. Der Beschwerdeführer legte ein Arztzeugnis von Dr.

med. C.___ vom 31. Juli 2025 bei, wonach er vom 28. Juli bis

10.

August 2025 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig war (AWA S.

46). In der Folge wurde das Vorgespräch beim B.___ am 14. August 2025

durchgeführt (s. AWA S. 33 + 39), während der anschliessende Einsatz vom

13.

Oktober bis 12. Dezember 2025 dauerte (AWA S. 13).

3.1.3

In seiner Einsprache vom

12.

September 2025 (AWA S. 22 ff.) brachte der Beschwerdeführer

zusammengefasst vor, laut der offiziellen Broschüre «Wissenswertes für

Arbeitnehmer» des Kantons Solothurn (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5)

benötige man spätestens ab dem vierten Tag ein Arztzeugnis. Er habe sich

deshalb in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die ersten drei

Krankheitstage ohne Arztzeugnis zulässig seien. Das Zeugnis vom 31. Juli

2025.

bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit ab 28. Juli 2025, also innerhalb

der Frist von vier Tagen. Weiter sei der Sanktionsraster gemäss der SECO-Weisung

AVIG ALE falsch angewandt worden. Die Einladung vom 24. Juli 2025 habe ein

Vorgespräch betroffen und nicht den Beginn oder die Teilnahme an der gesamten

Kursdauer. Gemäss Sanktionsraster D79 Ziff. 3.A werde das erstmalige

Fernbleiben von einem Beratungs- oder Kontrollgespräch mit fünf bis acht

Einstelltagen geahndet. Die verhängte Sanktion von 18 Tagen entspreche

hingegen der Kategorie «Kurs ohne entschuldbaren Grund nicht besucht oder

abgebrochen» (D79 Ziff. 3.D) und setze voraus, dass ein wesentlicher Teil der

gesamten Kursdauer verpasst werde; für ein einzelnes Vorgespräch sei diese

Kategorie nicht einschlägig. Es handle sich weder um ein vorsätzliches

Fehlverhalten noch liege Gleichgültigkeit vor. Nach Kenntnisnahme habe er

sofort reagiert, das Arztzeugnis vorgelegt und an der nächsten Zuweisung am

14.

August 2025 teilgenommen. Der Vermittlungsschaden sei gering, da ein

zeitnaher Programmeintritt möglich gewesen sei. Bisher weise er keine einschlägigen

Sanktionen auf. Folglich liege höchstens ein leichtes Verschulden vor und eine Einstelldauer

von 18 Tagen sei unverhältnismässig. Selbst bei Annahme eines

Fehlverhaltens hätten die zahlreichen Milderungsgründe (wie die gesundheitliche

Lage und die Teilnahme an der nächsten Zuweisung) stärker berücksichtigt werden

müssen, d.h. mit einer Sanktion am unteren Rand des Rahmens. Die 18

Einstelltage bedeuteten für ihn eine existenzbedrohende Belastung.

3.1.4

Der Beschwerdeführer bekräftigt in

der Beschwerdeschrift (A.S. 4 ff.) seine früheren Einwände. Er ergänzt, da er

gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei, liege kein schuldhaftes

Nichtbefolgen einer Weisung vor, sondern höchstens ein leichtes Versehen,

welches keine Sanktion rechtfertige. Er habe das RAV zwar nicht unverzüglich,

aber unmittelbar nach Kenntnisnahme informiert. Eine Einstelldauer von 18 Tagen

betreffe laut SECO-Weisung Kurse mit mehrwöchiger Dauer und nicht ein einzelnes

Gespräch. Die Beschwerdegegnerin habe sich ohne nachvollziehbare Begründung

pauschal auf ein «mittelschweres Verschulden» gestützt und die erforderliche

Einzelfallabwägung unterlassen. Eine Sanktion von 18 Tagen sei schon

rechnerisch nicht mit einem leichten Verschulden von ein bis 15 Tagen

vereinbar.

3.1.5

In seiner Replik (A.S. 21 ff.)

hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, die Beschwerdegegnerin betrachte

das Nichterscheinen am Termin vom 24. Juli 2025 als Nichtantritt einer

vorübergehenden Beschäftigung gemäss Ziffer 3.C des SECO-Sanktionsrasters.

Diese Qualifikation setze jedoch voraus, dass der Termin rechtlich als

vorübergehende Beschäftigung zu werten sei. Dafür genüge es nicht, dass er organisatorisch

mit einer arbeitsmarktlichen Massnahme verbunden sei. «Arbeitsmarktliche

Massnahme» sei ein Oberbegriff, der sowohl vorbereitende Prozessschritte (z. B.

ein Orientierungsgespräch) als auch die eigentliche Programmdurchführung

umfasse. Davon abzugrenzen sei die engere Kategorie der vorübergehenden

Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika etc. Hierbei handle es sich um

tatsächliche Tätigkeits- oder Kursprogramme mit Beginn, definiertem Ablauf und

verbindlicher Einsatzdauer. Ein administratives Einführungsgespräch von 15 bis

30.

Minuten erfülle die Merkmale einer solchen Beschäftigung nicht. Da am

24.

Juli 2025 weder ein Einsatz noch ein Kursbeginn oder eine vorübergehende

Beschäftigung stattgefunden habe, könne das Fernbleiben nicht als Nichtantritt

im Sinne von Ziffer 3.C gelten. Wenn das Gespräch Teil der Massnahme gewesen

sei, komme höchstens die Sanktion gemäss Ziffer 3.A von fünf bis acht Tagen in

Frage. Habe es hingegen nicht Teil der Massnahme gebildet, so liege kein

Sanktionstatbestand vor.

3.2

3.2.1

Aus den Akten geht hervor, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als arbeitsmarktliche

Massnahme dem Programm B.___ zuwies (E. II. 3.1.1 hiervor), er

jedoch dem dortigen Vorgespräch vom 24. Juli 2025 fernblieb, ohne sich vorgängig

zu entschuldigen. Erst auf Nachfrage des RAV hin erklärte der Beschwerdeführer am

31.

Juli 2025, wegen seiner gesundheitlichen Probleme habe er die Post

nicht geöffnet und daher die Zuweisung zum Vorgespräch zu spät gesehen

(E. II. 3.1.2 hiervor). Damit räumt der Beschwerdeführer indirekt ein,

dass ihm die besagte Zuweisung vom 14. Juli 2025 noch vor dem

Gesprächstermin vom 24. Juli 2025 zugegangen war. Seine Darstellung, er

sei gesundheitshalber ausserstande gewesen, diesen Brief zu öffnen und zu

lesen, vermag nicht zu überzeugen. Laut dem Arztzeugnis vom 31. Juli 2025,

welches der Beschwerdeführer vorlegte, bestand erst ab dem 28. Juli 2025,

also einige Tage nach dem Gesprächstermin vom 24. Juli 2025, eine

Arbeitsunfähigkeit (E. II. 3.1.2 hiervor). Das versäumte Gespräch

lässt sich daher nicht mit dem Hinweis auf eine (ohnehin nicht näher

spezifizierte) krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entschuldigen. Die Frage,

inwieweit der rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im fraglichen

Arztzeugnis Beweiswert zukommt, muss daher nicht beantwortet werden. Andererseits

korrespondiert die Darstellung des Beschwerdeführers, sein schlechter

Gesundheitszustand habe ihn daran gehindert, die Post zu öffnen und das

Zuweisungsschreiben vom 14. Juli 2025 rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen,

nicht mit dem Arztzeugnis vom 31. Juli 2025. Der Beschwerdeführer muss das

Schreiben des RAV vom 24. Juli 2025, worin er Gelegenheit erhielt, sich zu

seinem Terminversäumnis zu äussern, in den folgenden Tagen gelesen haben,

verfasste er doch als Reaktion darauf am 31. Juli 2025 eine entsprechende

Stellungnahme. Damals soll der Beschwerdeführer aber laut Arztzeugnis immer

noch vollständig arbeitsunfähig gewesen sein. Der Umstand, dass er gleichwohl

in der Lage war, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, lässt erhebliche

Zweifel daran aufkommen, ob er tatsächlich krankheitshalber daran gehindert war,

seinen Pflichten in Zusammenhang mit Programm B.___ nachzukommen. Der

Beschwerdeführer, der sich auf den Entschuldigungsgrund einer Krankheit beruft,

trägt die Beweislast für deren Vorliegen. Da sich ein solcher Nachweis nicht

mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erbringen lässt, ist zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass keine

gesundheitlichen Probleme vorlagen, die es ihm verunmöglicht hätten, das

Zuweisungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen und zum Vorgespräch zu erscheinen

oder sich wenigstens abzumelden.

Aber selbst wenn man davon ausgehen

würde, dass schon am 24. Juli 2025 eine Arbeitsunfähigkeit bestand, ergäbe

sich nichts für den Beschwerdeführer. Dieser erklärte am Donnerstag, 31. Juli

2025, er sei «ab der letzten Woche» – also frühestens ab Montag, 21. Juli

2025.

– «stark angeschlagen» gewesen (a.a.O.). Auch in diesem Fall müsste mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer

bei gebührender Sorgfalt möglich gewesen wäre, das Zuweisungsschreiben vom

Montag, 14. Juli 2025 – selbst wenn dieses per B-Post verschickt wurde –

noch vor dem behaupteten Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung am

Montag, 21. Juli 2025, zur Kenntnis zu nehmen. Der Beschwerdeführer wäre

also auch diesfalls so zu behandeln, wie wenn er vom Gesprächstermin am

24.

Juli 2025 gewusst hätte.

3.2.2

Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, er habe nur ein Vorgespräch verpasst und nicht die arbeitsmarktliche Massnahme

an sich, geht dies fehl, denn sanktioniert wird gemäss dem Gesetzeswortlauf

jede schuldhafte Beeinträchtigung einer Massnahme (s. E. II. 2.1

hiervor). Das fragliche Gespräch war eine unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt

in das Programm B.___. Indem der Beschwerdeführer daran nicht teilnahm, schob

er den Beginn der Massnahme hinaus und erhöhte so das Risiko, mangels

Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit länger arbeitslos zu bleiben; ein

Nachweis, dass der Beschwerdeführer der Arbeitslosenversicherung tatsächlich einen

Schaden verursachte, ist nicht erforderlich (s. Dejan Simic in: Die Einstellung

in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 10 f.

Ziff. 3 f.). Der Umstand, dass das Vorgespräch drei Wochen nach dem

Ersttermin dann doch durchgeführt werden konnte, schliesst daher ein

Verschulden des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht aus.

3.2.3

Der Einwand des

Beschwerdeführers, er habe auf die Broschüre «Wissenswertes für Arbeitnehmer»

vertraut, wonach erst ab dem vierten Tag ein Arztzeugnis benötigt werde (BB-Nr.

5), hilft ihm ebenfalls nicht weiter. Wie bereits dargelegt, vermag das Zeugnis

vom 31. Juli 2025 nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer

schlechterdings unfähig war, den Gesprächstermin wahrzunehmen oder aber sich zu

entschuldigen (E. II. 3.2.1 hiervor), weshalb es auch keine Rolle

spielen kann, wann es beigebracht wurde. Hinzu kommt, dass sich der

Beschwerdeführer hier ohnehin nicht darauf berufen könnte, er sei in sein

Vertrauen in unrichtige behördliche Auskünfte zu schützen. In der fraglichen Broschüre

heisst es nämlich auch, dass bei Krankheit «unverzüglich» das RAV zu

informieren ist, was der Beschwerdeführer nicht getan hat. In der Zuweisung zum

Vorgespräch vom 14. Juli 2025 wiederum, welche der Beschwerdeführer nach

dem Beweisergebnis vor dem Gesprächstermin zur Kenntnis hätte nehmen können

(a.a.O.), steht, dass «sofort» das RAV zu benachrichtigen ist, sollte ein

unvorhergesehener zwingender Grund die Teilnahme verhindern (AWA S. 53). Angesichts

dessen durfte der Beschwerdeführer nicht einfach, ohne weitere Nachfrage beim

RAV oder B.___, davon ausgehen, dass er im Falle einer Erkrankung vorerst

nichts unternehmen musste.

Dispositiv

3.2.4 Der Beschwerdeführer hat demnach

durch sein Verhalten eine arbeitsmarktliche Massnahme in schuldhafter Weise beeinträchtigt,

so dass ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nach Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

3.3

3.3.1 Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Die Festlegung der Einstellungsdauer

stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022

vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle

desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten

stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender

erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich im Einspracheentscheid bei der Bestimmung der Einstellungsdauer auf denjenigen

Abschnitt der Verwaltungsweisung des SECO, welcher beim erstmaligen

Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung eine Einstelldauer von 21 bis

25 Tagen vorsieht (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C/1). Die

Beschwerdegegnerin ging dabei vom unteren Rahmen von 21 Tagen aus und

reduzierte die Einstelldauer auf 18 Tage, weil der Beschwerdeführer der

nächsten Zuweisung ins Programm nachgekommen war (A.S. 2). Dem kann indes

nicht gefolgt werden, soweit die Beschwerdegegnerin den vorliegenden

Sachverhalt dem Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung gleichsetzt. Der

Sanktionsraster des SECO bezieht sich dort auf den Fall, dass die Massnahme

nicht durchgeführt werden kann, weil die versicherte Person sie gar nicht erst

begonnen hat. Dies erhellt daraus, dass für den vorzeitigen Abbruch der

laufenden vorübergehenden Beschäftigung ein tieferer Rahmen von 16 bis 20 Tagen

vorgesehen ist (D79 Ziff. 3.C/2). Dem Beschwerdeführer wird indes nur vorgeworfen,

er habe das Vorgespräch zu einer Massnahme unentschuldigt verpasst. Allerdings

geht es entgegen seiner Auffassung auch nicht an, den Einstellrahmen von fünf

bis acht Tagen heranzuziehen, der für das erstmalige Versäumnis eines

Beratungs- oder Kontrollgesprächs gilt (D79 Ziff. 3.A/1); wie die

Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, kommt dem Gespräch, das eine spezifische

arbeitsmarktliche Massnahme vorbereitet, eine grössere Bedeutung zu als einem

einzelnen der regelmässig durchgeführten Gespräche mit dem Personalberater des

RAV. Am passendsten erscheint es, auch angesichts der zweimonatigen Dauer des

Programms B.___ (s. E. II. 3.1.2 in fine hiervor), an den Fall

anzuknüpfen, in dem die versicherte Person einen Kurs zwischen fünf und zehn

Wochen nicht besucht oder abbricht, wofür der SECO-Raster eine Einstelldauer

von 16 bis 18 Tagen vorgibt (D79 Ziff. 3.D/1). Ausgehend vom

Mittelwert von 17 Tagen ist die Einstelldauer sodann auf zwölf Tage zu

reduzieren, da der Beschwerdeführer zum Vorgespräch erschien (E. II. 3.1.2 in

fine hiervor). Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände wie

seine finanziellen Probleme können demgegenüber nicht mildernd berücksichtigt werden.

3.4 Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Missachtung von Weisungen ab 25. Juli

2025 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen wird

die Beschwerde abgewiesen.

4. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1. Der Einspracheentscheid des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 23. September 2025 wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer A.___

ab 25. Juli 2025 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann