VSBES.2025.246
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
18. März 2026Deutsch16 min
damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 29
Source so.ch
Urteil vom 18. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 23. September
2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 22. August
2025 ab 25. Juli 2025 für 18 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführer habe das Vorgespräch im B.___ unentschuldigt versäumt und
damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 29
f.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA S. 22 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 23. September 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 13. Oktober
2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1.
Der Einspracheentscheid [der Beschwerdegegnerin] vom 23. September 2025
sowie die Verfügung vom 22. August 2025 seien aufzuheben, und es sei
festzustellen, dass keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen
ist.
2.
Eventualiter sei die Einstellungsdauer auf das untere Ende der in der
SECO-Weisung AVIG ALE, Ziffer 3.A vorgesehenen Spanne (5 – 8 Tage)
herabzusetzen.
3.
Die für die Dauer der zu Unrecht verhängten Einstellung zurückbehaltenen
Taggelder seien nachzuzahlen.
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2025 die Abweisung
der Beschwerde (A.S. 12 ff.).
2.3 Der
Beschwerdeführer hält mit Replik vom 4. Dezember 2025 an seinen
Rechtsbegehren fest, wobei er in Bezug auf den Eventualantrag präzisiert, die
Einstelldauer sei auf das Minimum von fünf Tagen zu reduzieren (A.S. 21 ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am
18. Dezember 2025 auf eine Duplik und verweist auf die Beschwerdeantwort
(A.S. 25).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der
versicherte Verdienst des Beschwerdeführers ist aus den Akten nicht
ersichtlich. Bei 18 streitigen Anspruchstagen müsste das Taggeld, um die Grenze
von CHF 30‘000.00 zu erreichen, CHF 1'666.67 betragen. Dies liegt indes
über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s.
dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0,
i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR
832.202). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung
der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Die
versicherte Person hat u.a. auf Weisung der
zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre
Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Sie ist
in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn
sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund
nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten
beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
2.2
Der Sachverhalt muss grundsätzlich mit
dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 117 V 194 E. 3b S. 195)
ausgewiesen sein, damit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen
kann (AVIG-Praxis ALE D5), wobei sowohl im Verwaltungs- als auch im
gerichtlichen Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt
(BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Für den Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit reicht die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhaltes nicht aus. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung
zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193
E. 2 S. 195).
3.
3.1
3.1.1
Der Personalberater beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) hielt am 14. Mai 2025
im Verlaufsprotokoll fest, wenn der Beschwerdeführer in den nächsten Wochen
nicht genügend Vorstellungsgespräche realisiere, müsse man im Programm B.___
herausfinden, woran dies liege (AWA S. 7). Am 14. Juli 2025 wurde
vermerkt, das Programm werde nun, wie im letzten Gespräch vereinbart,
eingeleitet (AWA S. 6). Im Schreiben vom gleichen Tag wies das RAV den
Beschwerdeführer zwecks Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem
Arbeitsmarkt dem Programm B.___ zu und forderte ihn auf, sich dort am 24. Juli
2025.
zum Vorgespräch zu melden (AWA S. 53 f.). Als Ziel hielt die
Zuweisung fest, dass der Beschwerdeführer durch die Optimierung der
Bewerbungsunterlagen und Bewerbungsstrategie, eine Absagenanalyse sowie ein
Coaching bis zum Ende des Programmeinsatzes wieder eine neue Arbeit findet.
3.1.2
Nachdem der Beschwerdeführer zum
Gesprächstermin vom 24. Juli 2025 unentschuldigt nicht erschienen war (AWA
S. 51), gab ihm das RAV gleichentags Gelegenheit, sich dazu zu äussern (AWA S.
52). Daraufhin entschuldigte sich der Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 für
seine späte Rückmeldung und die entstandenen Unannehmlichkeiten (AWA S. 47).
Ab der letzten Woche sei er stark angeschlagen gewesen und habe daher nicht
daran denken können, die Post zu öffnen. Er sei nach dem letzten Kontakt am
14.
Juli 2025, als ihm der Personalberater die Warteliste für das Programm
B.___ bestätigt habe, davon ausgegangen, dass vorerst keine dringenden
Schreiben vom RAV kommen würden. Dadurch habe er die Einladung zum Vorgespräch
leider zu spät entdeckt. Erst als er die Aufforderung zur Stellungnahme
gefunden habe, sei ihm klar geworden, dass er einen wichtigen Termin versäumt
habe. Er habe dann umgehend seinen Hausarzt kontaktiert und einen Termin am
31.
Juli 2025 bekommen. Der Beschwerdeführer legte ein Arztzeugnis von Dr.
med. C.___ vom 31. Juli 2025 bei, wonach er vom 28. Juli bis
10.
August 2025 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig war (AWA S.
46). In der Folge wurde das Vorgespräch beim B.___ am 14. August 2025
durchgeführt (s. AWA S. 33 + 39), während der anschliessende Einsatz vom
13.
Oktober bis 12. Dezember 2025 dauerte (AWA S. 13).
3.1.3
In seiner Einsprache vom
12.
September 2025 (AWA S. 22 ff.) brachte der Beschwerdeführer
zusammengefasst vor, laut der offiziellen Broschüre «Wissenswertes für
Arbeitnehmer» des Kantons Solothurn (s. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 5)
benötige man spätestens ab dem vierten Tag ein Arztzeugnis. Er habe sich
deshalb in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die ersten drei
Krankheitstage ohne Arztzeugnis zulässig seien. Das Zeugnis vom 31. Juli
2025.
bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit ab 28. Juli 2025, also innerhalb
der Frist von vier Tagen. Weiter sei der Sanktionsraster gemäss der SECO-Weisung
AVIG ALE falsch angewandt worden. Die Einladung vom 24. Juli 2025 habe ein
Vorgespräch betroffen und nicht den Beginn oder die Teilnahme an der gesamten
Kursdauer. Gemäss Sanktionsraster D79 Ziff. 3.A werde das erstmalige
Fernbleiben von einem Beratungs- oder Kontrollgespräch mit fünf bis acht
Einstelltagen geahndet. Die verhängte Sanktion von 18 Tagen entspreche
hingegen der Kategorie «Kurs ohne entschuldbaren Grund nicht besucht oder
abgebrochen» (D79 Ziff. 3.D) und setze voraus, dass ein wesentlicher Teil der
gesamten Kursdauer verpasst werde; für ein einzelnes Vorgespräch sei diese
Kategorie nicht einschlägig. Es handle sich weder um ein vorsätzliches
Fehlverhalten noch liege Gleichgültigkeit vor. Nach Kenntnisnahme habe er
sofort reagiert, das Arztzeugnis vorgelegt und an der nächsten Zuweisung am
14.
August 2025 teilgenommen. Der Vermittlungsschaden sei gering, da ein
zeitnaher Programmeintritt möglich gewesen sei. Bisher weise er keine einschlägigen
Sanktionen auf. Folglich liege höchstens ein leichtes Verschulden vor und eine Einstelldauer
von 18 Tagen sei unverhältnismässig. Selbst bei Annahme eines
Fehlverhaltens hätten die zahlreichen Milderungsgründe (wie die gesundheitliche
Lage und die Teilnahme an der nächsten Zuweisung) stärker berücksichtigt werden
müssen, d.h. mit einer Sanktion am unteren Rand des Rahmens. Die 18
Einstelltage bedeuteten für ihn eine existenzbedrohende Belastung.
3.1.4
Der Beschwerdeführer bekräftigt in
der Beschwerdeschrift (A.S. 4 ff.) seine früheren Einwände. Er ergänzt, da er
gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei, liege kein schuldhaftes
Nichtbefolgen einer Weisung vor, sondern höchstens ein leichtes Versehen,
welches keine Sanktion rechtfertige. Er habe das RAV zwar nicht unverzüglich,
aber unmittelbar nach Kenntnisnahme informiert. Eine Einstelldauer von 18 Tagen
betreffe laut SECO-Weisung Kurse mit mehrwöchiger Dauer und nicht ein einzelnes
Gespräch. Die Beschwerdegegnerin habe sich ohne nachvollziehbare Begründung
pauschal auf ein «mittelschweres Verschulden» gestützt und die erforderliche
Einzelfallabwägung unterlassen. Eine Sanktion von 18 Tagen sei schon
rechnerisch nicht mit einem leichten Verschulden von ein bis 15 Tagen
vereinbar.
3.1.5
In seiner Replik (A.S. 21 ff.)
hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen dafür, die Beschwerdegegnerin betrachte
das Nichterscheinen am Termin vom 24. Juli 2025 als Nichtantritt einer
vorübergehenden Beschäftigung gemäss Ziffer 3.C des SECO-Sanktionsrasters.
Diese Qualifikation setze jedoch voraus, dass der Termin rechtlich als
vorübergehende Beschäftigung zu werten sei. Dafür genüge es nicht, dass er organisatorisch
mit einer arbeitsmarktlichen Massnahme verbunden sei. «Arbeitsmarktliche
Massnahme» sei ein Oberbegriff, der sowohl vorbereitende Prozessschritte (z. B.
ein Orientierungsgespräch) als auch die eigentliche Programmdurchführung
umfasse. Davon abzugrenzen sei die engere Kategorie der vorübergehenden
Beschäftigung im Rahmen von Berufspraktika etc. Hierbei handle es sich um
tatsächliche Tätigkeits- oder Kursprogramme mit Beginn, definiertem Ablauf und
verbindlicher Einsatzdauer. Ein administratives Einführungsgespräch von 15 bis
30.
Minuten erfülle die Merkmale einer solchen Beschäftigung nicht. Da am
24.
Juli 2025 weder ein Einsatz noch ein Kursbeginn oder eine vorübergehende
Beschäftigung stattgefunden habe, könne das Fernbleiben nicht als Nichtantritt
im Sinne von Ziffer 3.C gelten. Wenn das Gespräch Teil der Massnahme gewesen
sei, komme höchstens die Sanktion gemäss Ziffer 3.A von fünf bis acht Tagen in
Frage. Habe es hingegen nicht Teil der Massnahme gebildet, so liege kein
Sanktionstatbestand vor.
3.2
3.2.1
Aus den Akten geht hervor, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als arbeitsmarktliche
Massnahme dem Programm B.___ zuwies (E. II. 3.1.1 hiervor), er
jedoch dem dortigen Vorgespräch vom 24. Juli 2025 fernblieb, ohne sich vorgängig
zu entschuldigen. Erst auf Nachfrage des RAV hin erklärte der Beschwerdeführer am
31.
Juli 2025, wegen seiner gesundheitlichen Probleme habe er die Post
nicht geöffnet und daher die Zuweisung zum Vorgespräch zu spät gesehen
(E. II. 3.1.2 hiervor). Damit räumt der Beschwerdeführer indirekt ein,
dass ihm die besagte Zuweisung vom 14. Juli 2025 noch vor dem
Gesprächstermin vom 24. Juli 2025 zugegangen war. Seine Darstellung, er
sei gesundheitshalber ausserstande gewesen, diesen Brief zu öffnen und zu
lesen, vermag nicht zu überzeugen. Laut dem Arztzeugnis vom 31. Juli 2025,
welches der Beschwerdeführer vorlegte, bestand erst ab dem 28. Juli 2025,
also einige Tage nach dem Gesprächstermin vom 24. Juli 2025, eine
Arbeitsunfähigkeit (E. II. 3.1.2 hiervor). Das versäumte Gespräch
lässt sich daher nicht mit dem Hinweis auf eine (ohnehin nicht näher
spezifizierte) krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entschuldigen. Die Frage,
inwieweit der rückwirkenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im fraglichen
Arztzeugnis Beweiswert zukommt, muss daher nicht beantwortet werden. Andererseits
korrespondiert die Darstellung des Beschwerdeführers, sein schlechter
Gesundheitszustand habe ihn daran gehindert, die Post zu öffnen und das
Zuweisungsschreiben vom 14. Juli 2025 rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen,
nicht mit dem Arztzeugnis vom 31. Juli 2025. Der Beschwerdeführer muss das
Schreiben des RAV vom 24. Juli 2025, worin er Gelegenheit erhielt, sich zu
seinem Terminversäumnis zu äussern, in den folgenden Tagen gelesen haben,
verfasste er doch als Reaktion darauf am 31. Juli 2025 eine entsprechende
Stellungnahme. Damals soll der Beschwerdeführer aber laut Arztzeugnis immer
noch vollständig arbeitsunfähig gewesen sein. Der Umstand, dass er gleichwohl
in der Lage war, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, lässt erhebliche
Zweifel daran aufkommen, ob er tatsächlich krankheitshalber daran gehindert war,
seinen Pflichten in Zusammenhang mit Programm B.___ nachzukommen. Der
Beschwerdeführer, der sich auf den Entschuldigungsgrund einer Krankheit beruft,
trägt die Beweislast für deren Vorliegen. Da sich ein solcher Nachweis nicht
mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erbringen lässt, ist zu seinen Ungunsten davon auszugehen, dass keine
gesundheitlichen Probleme vorlagen, die es ihm verunmöglicht hätten, das
Zuweisungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen und zum Vorgespräch zu erscheinen
oder sich wenigstens abzumelden.
Aber selbst wenn man davon ausgehen
würde, dass schon am 24. Juli 2025 eine Arbeitsunfähigkeit bestand, ergäbe
sich nichts für den Beschwerdeführer. Dieser erklärte am Donnerstag, 31. Juli
2025, er sei «ab der letzten Woche» – also frühestens ab Montag, 21. Juli
2025.
– «stark angeschlagen» gewesen (a.a.O.). Auch in diesem Fall müsste mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer
bei gebührender Sorgfalt möglich gewesen wäre, das Zuweisungsschreiben vom
Montag, 14. Juli 2025 – selbst wenn dieses per B-Post verschickt wurde –
noch vor dem behaupteten Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung am
Montag, 21. Juli 2025, zur Kenntnis zu nehmen. Der Beschwerdeführer wäre
also auch diesfalls so zu behandeln, wie wenn er vom Gesprächstermin am
24.
Juli 2025 gewusst hätte.
3.2.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, er habe nur ein Vorgespräch verpasst und nicht die arbeitsmarktliche Massnahme
an sich, geht dies fehl, denn sanktioniert wird gemäss dem Gesetzeswortlauf
jede schuldhafte Beeinträchtigung einer Massnahme (s. E. II. 2.1
hiervor). Das fragliche Gespräch war eine unabdingbare Voraussetzung für den Eintritt
in das Programm B.___. Indem der Beschwerdeführer daran nicht teilnahm, schob
er den Beginn der Massnahme hinaus und erhöhte so das Risiko, mangels
Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit länger arbeitslos zu bleiben; ein
Nachweis, dass der Beschwerdeführer der Arbeitslosenversicherung tatsächlich einen
Schaden verursachte, ist nicht erforderlich (s. Dejan Simic in: Die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 10 f.
Ziff. 3 f.). Der Umstand, dass das Vorgespräch drei Wochen nach dem
Ersttermin dann doch durchgeführt werden konnte, schliesst daher ein
Verschulden des Beschwerdeführers im Grundsatz nicht aus.
3.2.3
Der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe auf die Broschüre «Wissenswertes für Arbeitnehmer»
vertraut, wonach erst ab dem vierten Tag ein Arztzeugnis benötigt werde (BB-Nr.
5), hilft ihm ebenfalls nicht weiter. Wie bereits dargelegt, vermag das Zeugnis
vom 31. Juli 2025 nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer
schlechterdings unfähig war, den Gesprächstermin wahrzunehmen oder aber sich zu
entschuldigen (E. II. 3.2.1 hiervor), weshalb es auch keine Rolle
spielen kann, wann es beigebracht wurde. Hinzu kommt, dass sich der
Beschwerdeführer hier ohnehin nicht darauf berufen könnte, er sei in sein
Vertrauen in unrichtige behördliche Auskünfte zu schützen. In der fraglichen Broschüre
heisst es nämlich auch, dass bei Krankheit «unverzüglich» das RAV zu
informieren ist, was der Beschwerdeführer nicht getan hat. In der Zuweisung zum
Vorgespräch vom 14. Juli 2025 wiederum, welche der Beschwerdeführer nach
dem Beweisergebnis vor dem Gesprächstermin zur Kenntnis hätte nehmen können
(a.a.O.), steht, dass «sofort» das RAV zu benachrichtigen ist, sollte ein
unvorhergesehener zwingender Grund die Teilnahme verhindern (AWA S. 53). Angesichts
dessen durfte der Beschwerdeführer nicht einfach, ohne weitere Nachfrage beim
RAV oder B.___, davon ausgehen, dass er im Falle einer Erkrankung vorerst
nichts unternehmen musste.
Dispositiv
3.2.4 Der Beschwerdeführer hat demnach
durch sein Verhalten eine arbeitsmarktliche Massnahme in schuldhafter Weise beeinträchtigt,
so dass ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nach Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.3
3.3.1 Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer
stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022
vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle
desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten
stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender
erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte
sich im Einspracheentscheid bei der Bestimmung der Einstellungsdauer auf denjenigen
Abschnitt der Verwaltungsweisung des SECO, welcher beim erstmaligen
Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung eine Einstelldauer von 21 bis
25 Tagen vorsieht (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.C/1). Die
Beschwerdegegnerin ging dabei vom unteren Rahmen von 21 Tagen aus und
reduzierte die Einstelldauer auf 18 Tage, weil der Beschwerdeführer der
nächsten Zuweisung ins Programm nachgekommen war (A.S. 2). Dem kann indes
nicht gefolgt werden, soweit die Beschwerdegegnerin den vorliegenden
Sachverhalt dem Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung gleichsetzt. Der
Sanktionsraster des SECO bezieht sich dort auf den Fall, dass die Massnahme
nicht durchgeführt werden kann, weil die versicherte Person sie gar nicht erst
begonnen hat. Dies erhellt daraus, dass für den vorzeitigen Abbruch der
laufenden vorübergehenden Beschäftigung ein tieferer Rahmen von 16 bis 20 Tagen
vorgesehen ist (D79 Ziff. 3.C/2). Dem Beschwerdeführer wird indes nur vorgeworfen,
er habe das Vorgespräch zu einer Massnahme unentschuldigt verpasst. Allerdings
geht es entgegen seiner Auffassung auch nicht an, den Einstellrahmen von fünf
bis acht Tagen heranzuziehen, der für das erstmalige Versäumnis eines
Beratungs- oder Kontrollgesprächs gilt (D79 Ziff. 3.A/1); wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend vorbringt, kommt dem Gespräch, das eine spezifische
arbeitsmarktliche Massnahme vorbereitet, eine grössere Bedeutung zu als einem
einzelnen der regelmässig durchgeführten Gespräche mit dem Personalberater des
RAV. Am passendsten erscheint es, auch angesichts der zweimonatigen Dauer des
Programms B.___ (s. E. II. 3.1.2 in fine hiervor), an den Fall
anzuknüpfen, in dem die versicherte Person einen Kurs zwischen fünf und zehn
Wochen nicht besucht oder abbricht, wofür der SECO-Raster eine Einstelldauer
von 16 bis 18 Tagen vorgibt (D79 Ziff. 3.D/1). Ausgehend vom
Mittelwert von 17 Tagen ist die Einstelldauer sodann auf zwölf Tage zu
reduzieren, da der Beschwerdeführer zum Vorgespräch erschien (E. II. 3.1.2 in
fine hiervor). Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände wie
seine finanziellen Probleme können demgegenüber nicht mildernd berücksichtigt werden.
3.4 Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Missachtung von Weisungen ab 25. Juli
2025 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
4. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Der Einspracheentscheid des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 23. September 2025 wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und der Beschwerdeführer A.___
ab 25. Juli 2025 für zwölf Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung eingestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann