VSBES.2025.249
Invalidenrente
11. Dezember 2025Deutsch21 min
rechten Mittelfinger erlitt, als ihr beim Wechseln der Bettwäsche der Mittelfinger
Source so.ch
Urteil vom 11. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. Oktober 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1977, meldete sich am 10. Mai 2023
(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 1).
1.2 Am 30. Mai 2023 führte die
Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Aus
dem entsprechenden Protokoll (IV-Nr. 12) geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2022 einen Strecksehnenausriss am
rechten Mittelfinger erlitt, als ihr beim Wechseln der Bettwäsche der Mittelfinger
nach hinten «knickte». Gestützt auf die Beurteilung des Versicherungsarztes der Suva
Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. April 2023 (IV-Nr. 2.12)
und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ging die
Beschwerdegegnerin davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.
Der Fall wurde deshalb zwecks Fallabschlusses in die Abteilung Leistungen der
Beschwerdegegnerin triagiert.
1.3 Im Laufe des weiteren Verfahrens
holte die Beschwerdegegnerin mehrmals die aktuellen Akten der Suva ein. Am
4. Oktober 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den RAD dazu auf, gestützt
auf die vorhandenen Akten eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt
abzugeben (IV-Nr. 31). Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom
20. Januar 2025 (IV-Nr. 34) fest, dass bei der Beschwerdeführerin in
einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit entsprechend dem
vom Versicherungsarzt der Suva erstellten Zumutbarkeitsprofil sowie zusätzlich
ohne Extension im Nacken eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Mit
Vorbescheid vom 28. Januar 2025 (IV-Nr. 35) stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre Leistungsansprüche
abzuweisen.
1.4 Mit Verfügung vom 18. März 2025 (IV-Nr. 38) wies die
Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin schliesslich
ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am
29. Juli 2025 (Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin
erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der
Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 41). Zur Art der gesundheitlichen
Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin «Strecksehnenausriss, Finger
(Mitte) Rechts» seit dem 5. Dezember 2022 an.
2.2 Der RAD hielt in seiner
Aktennotiz vom 30. Juli 2025 (IV-Nr. 45) fest, dass mit der
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin die orthopädischen Sprechstundenberichte
[der C.___] vom 12. März, 24. April und 19. Juni 2025
eingereicht worden seien. Eine Veränderung der gesundheitlichen Situation sei
aus diesen Berichten nicht ersichtlich. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands sei damit nicht glaubhaft gemacht. Daraufhin stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. August
2025 (IV-Nr. 46) in Aussicht, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten.
Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist
Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) eingereicht werden könnten,
die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen.
2.3 Am 20. August 2025 ging bei
der Beschwerdegegnerin der Sprechstundenbericht der C.___ vom 19. August
2025 ein (IV-Nr. 47). Zu diesem hielt der RAD in seiner Aktennotiz vom
3. September 2025 (IV-Nr. 49) fest, dass er die bekannte Situation der
Beschwerdeführerin mit einem CRPS (engl. kurz für Complex Regional Pain
Syndrome [https://flexikon.doccheck.com/de/CRPS, zuletzt besucht am 9. Dezember
2025]) an der rechten Hand nach Verletzung vom 5. Dezember 2022
beschreibe. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin [in der C.___] sei zur
Verlaufskontrolle erfolgt. Die Behandelnden hätten selbst bestätigt, dass sich
keine Änderungen des Zustandsbilds ergeben hätten. Eine Verschlechterung der
gesundheitlichen Situation werde weiterhin nicht glaubhaft gemacht.
2.4 Mit Verfügung vom
2. Oktober 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) trat die
Beschwerdegegnerin schliesslich nicht auf die von der Beschwerdeführerin
eingereichte Neuanmeldung ein.
3.
3.1 Mit E-Mail vom 14. Oktober
2025 (IV-Nr. 51 S. 1) wird der Beschwerdegegnerin der
Sprechstundenbericht der C.___ vom 24. September 2025 (IV-Nr. 51
S. 2 f.) zugestellt. Die Beschwerdegegnerin leitet dieses mit
Schreiben vom 16. Oktober 2025 (A.S. 8) zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter.
3.2 Mit Verfügung vom
29. Oktober 2025 (A.S. 9 f.) wird die Beschwerdeführerin dazu
aufgefordert, dem Versicherungsgericht mitzuteilen, ob die Eingabe vom
14. Oktober 2025 als Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 2. Oktober 2025 (A.S. 1 ff.) zu behandeln sei. Gleichzeitig
wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die mangelhafte Beschwerde bis
am 6. November 2025 zu verbessern. Schliesslich wird der
Beschwerdeführerin Frist bis am 26. November 2025 gesetzt, um einen
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu leisten.
3.3 Mit Eingabe vom 5. November
2025 (A.S. 11) reicht die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde
ein. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erhebt und
eine Überprüfung ihres Falles verlangt.
3.4 Das Versicherungsgericht stellt
mit Verfügung vom 11. November 2025 (A.S. 13) fest, dass der
verlangte Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist einbezahlt worden ist, und
setzt der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort.
3.5 Mit Eingabe vom
18. November 2025 (A.S. 14) teilt die Beschwerdegegnerin mit, unter
Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das
Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten. An der angefochtenen
Verfügung werde festgehalten, die Beschwerde sei abzuweisen.
3.6 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch
zugemutet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2015 vom
20.
August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Eine Neuanmeldung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung wird nur materiell geprüft,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen
Verhältnisse seither in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert
haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so wird
auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden,
dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Leistungsgesuchen befassen muss. Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer
glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten
Person. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61
lit. c ATSG) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem die versicherte
Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des
Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.2
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen
Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig
ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Bei der Prüfung, ob die Vorbringen
glaubhaft sind, hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere
Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend
an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2 mit
Hinweisen).
3.3
Die glaubhaft zu machende
Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung
der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte
Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft
dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).
3.4
Wird in der Neuanmeldung kein
Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben
umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den
Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64
E. 5.2.5).
4.
4.1
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2025
(A.S. 1 ff.) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin eingetreten ist.
4.2
4.2.1
Zeitlicher Referenzpunkt für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorliegend
ist dies die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025
(IV-Nr. 38). Mit dieser wurden die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente erstmalig rechtskräftig
abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die
Stellungnahme des RAD vom 20. Januar 2025 (IV-Nr. 34). Der letzte vor
der Verfügung vom 18. März 2025 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene
medizinische Bericht ist der Sprechstundenbericht der C.___ vom 12. März
2025.
(IV-Nr. 37). Dieser ging gemäss Posteingangsstempel am 14. März
2025.
bei der Beschwerdegegnerin ein.
4.2.2
In der Stellungnahme des RAD
vom 20. Januar 2025 (IV-Nr. 34) werden folgende Diagnosen gestellt:
mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
-
St. n. CRPS Hand rechts
(dominant) nach Mallet-Läsion Dig. III vom 05.12.2022
-
Rechtsseitige
Zervikobrachialgie bei ausgeprägter HWS-Degeneration mit hochgradiger
Foraminalstenose, Punktum Maximum C5/6 und weniger C4/5 rechts
ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit
-
Leichtes sensomotorisches
Karpaltunnelsyndrom rechts
Der RAD führt in seiner Stellungnahme
aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach der erfolgten Strecksehnenverletzung
unfallbedingte Einschränkungen vonseiten der rechten Hand bestünden.
Diesbezüglich sei das Zumutbarkeitsprofil durch den Versicherungsarzt der Suva
formuliert worden. Darüber hinaus bestehe unfallfremd ein leichtgradiges
Karpaltunnelsyndrom, das gut therapierbar sei und die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit nicht relevant einschränke. Ausserdem bestehe unfallfremd
ein degeneratives Leiden der Halswirbelsäule (HWS). Die Arbeitsfähigkeit für
leichte bis mittelschwere Arbeiten (kein Überkopf, keine häufige Extension des
Nackens) sei dadurch [jedoch] nicht relevant eingeschränkt. Es liege damit kein
über den Unfallschaden hinausgehender, die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit quantitativ einschränkender zusätzlicher
Gesundheitsschaden vor.
Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hält der RAD in seiner Stellungnahme konkret fest, dass
diese in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 5. Dezember
2022.
0 % betrage. In einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden
Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil des Versicherungsarztes der Suva sowie
zusätzlich ohne häufige Extension im Nacken betrage die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin 100 %.
4.2.3
Im Sprechstundenbericht der C.___
vom 12. März 2025 (IV-Nr. 37) werden folgende Diagnosen gestellt:
Hauptdiagnosen
1.
CRPS Typ 1 Hand rechts (dominant)
nach Mallet-Läsion Dig. III vom 05.12.2022
2.
St.n. Spaltung Retinaculum flexorum mit
Neurolyse des Nervus medianus rechts (dominant) am 04.11.2024 bei leicht bis
mittelgradigem sensomotorischem Karpaltunnelsyndrom rechts
Nebendiagnosen
3.
Rechtsseitige Zervikobrachialgie bei
ausgeprägter HWS-Degeneration mit hochgradiger Foraminalstenose, Punktum
Maximum C5/6 und weniger C4/5 rechts
-
St.n. extraforaminaler
Infiltration C5/6 rechts am 28.05.2024 und 21.08.2024
4.
St.n. Anaphylaxie Grad II nach Ring
und Messner nach Einnahme von Metamizol 07/2022
Unter dem Titel «Verlauf» wird im
Bericht festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin zur Verlaufskontrolle
vorstelle. Die Beschwerdeführerin habe sich erneut in der Schmerzsprechstunde
am D.___ vorgestellt. Ein entsprechender Bericht liege nicht vor, doch sei die
bestehende Medikation mit Escitalopram ergänzt worden. Leider sei die
Ergotherapie aufgrund einer Kostenablehnung der Suva beendet worden. Eine
psychologische/psychiatrische Vorstellung sei noch nicht erfolgt, jedoch gemäss
der Beschwerdeführerin in Planung. Neben generalisierten Schmerzproblemen am
Nacken und den Schultern berichte die Beschwerdeführerin über weiterbestehende
Beschwerden an der rechten Hand und zeitweise auch links mit rezidivierenden
Kribbelparästhesien. Rechts sei der Mittelfinger weiterhin schmerzhaft, dies insbesondere
im Bereich des Endgelenks. Zudem würden rezidivierende Krämpfe am Thenar auftreten.
Aufgrund dessen müsse die Hand schon nach kurzen und geringen Belastungen
wieder geschont werden. Die Beweglichkeit sowie die Kraft seien weiterhin eingeschränkt.
Zudem berichte die Beschwerdeführerin über eine zeitweise Rötung der Hand.
Unter dem Titel «Befunde» wird
festgehalten, dass sich an der rechten Hand über der dorsalen Mittelhand und
dem Dig. III – Dig. kurz für Digitus manus, lat. Finger;
Dig. I: Daumen, Dig. II: Zeigefinger, Dig. III: Mittelfinger,
Dig. IV: Ringfinger, Dig. V: kleiner Finger
(https://flexikon.doccheck.com/de/Finger; zuletzt besucht am 9. Dezember
2025) – ein leicht gerötetes Integument im Vergleich zur Gegenseite zeige.
Über dem Karpaltunnel zeige sich eine reizlose Narbe mit minimer Induration.
Über der Narbe bestehe eine Druckdolenz mit positivem
Hoffmann-Tinel-Zeichen im distalen Anteil. Der Phalen-Test sei beidseitig
negativ. Ebenfalls bestehe eine Druckdolenz über dem Endgelenk und der gesamten
Beugeseite des Dig. III. Am DIP-Gelenk (DIP-Gelenk kurz für Distales
Interphalangealgelenk
[https://flexikon.doccheck.com/de/Distales_Interphalangealgelenk, zuletzt
besucht am 9. Dezember 2025) des Dig. III bestehe ein Extensionsdefizit
von 20°. Beim Faustschluss verbleibe ein Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand der Dig. II-V
von 0/3/2/1 cm.
Unter dem Titel «Procedere/Vorschlag»
wird festgehalten, dass sich insgesamt ein verbesserter Befund zeige, wobei die
Beschwerdeführerin weiterhin deutlich schmerzgeplagt sei. Die Besprechung in
der Schmerzsprechstunde des D.___ sei für die Beschwerdeführerin sehr
erfreulich gewesen und gebe neuen Mut zur weiteren Behandlung. Hier werde noch
der weitere Verlaufsbericht abgewartet. Zudem werde weiterhin eine
psychologische Mitbetreuung als sinnvoll angesehen und auf eine baldige
entsprechende Konsultation gehofft.
4.3
4.3.1
Im Zeitpunkt des Erlasses der
Nichteintretensverfügung vom 2. Oktober 2025 (A.S. 1 ff.) lagen
der Beschwerdegegnerin die folgenden von der Beschwerdeführerin bzw. von der C.___
im Rahmen der Neuanmeldung neu beigebrachten medizinischen Unterlagen vor:
4.3.2
Im Sprechstundenbericht der C.___
vom 23. April 2025 (IV-Nr. 39
S. 4 f.) werden die Diagnosen gemäss Sprechstundenbericht vom
12.
März 2025 (IV-Nr. 37) – siehe Ziff. 4.2.3 oben –
wiederholt. Unter dem Titel «Verlauf» wird im Bericht festgehalten, dass sich
die Beschwerdeführerin zur Verlaufskontrolle vorstelle. Es habe erneut eine
Verlaufskontrolle in der Schmerzsprechstunde am D.___ stattgefunden, wobei
gemäss Beschwerdeführerin das Weiterführen einer Physiotherapie sowie eine
psychotherapeutische Betreuung empfohlen worden seien. Beides sei leider noch
nicht aufgenommen, gemäss Beschwerdeführerin jedoch veranlasst worden. Hingegen
sei eine antidepressive medikamentöse Therapie aufgenommen worden, wobei das
Präparat von der Beschwerdeführerin nicht habe genannt werden können. Die Schlafstörungen
der Beschwerdeführerin seien hierdurch etwas gemildert worden. Die
Beschwerdeführerin beschreibe jedoch weiterhin ausstrahlende Schmerzen rechtsseitig
an der Hand und am Arm sowie wieder vermehrt auch an der Schulter und dem
Nacken.
Unter dem Titel «Befunde» wird
festgehalten, dass die Hand rechts ein seitengleiches Kolorit sowie keine
Schwellung oder Rötung aufweise. Die Behaarung sei unauffällig. Die
Hautverhältnisse seien im Seitenvergleich dorsal und palmar an der Hand leicht
trockener. Über der Narbe über dem Karpaltunnel bestehe keine Druckdolenz und
keine Induration. Ein Hoffmann-Tinel-Zeichen lasse sich im Narbenbereich nicht
auslösen. Am Dig. III bestehe eine diffuse Druckdolenz betont palmar bis
zur Hohlhand reichend. Ein Sehnenreiben lasse sich über der Beugesehnenscheide
nicht palpieren. Palmar bestehe zudem eine Allodynie bei leichten Berührungen,
dorsal nur eine leichte Druckdolenz. Beim Faustschluss betrügen die
Fingerkuppen-Hohlhand-Abstände der Dig. II-V 2/3/1/0 cm. Die
Extension gelinge bis auf ein Extensionsdefizit im DIP-Gelenk des Dig. III
vollständig.
Unter dem Titel «Procedere/Vorschlag»
wird festgehalten, dass weiterhin ausgeprägte Beschwerden persistierten, welche
die rechte Hand massiv einschränkten und die Beschwerdeführerin emotional
schwer belasteten. Es werde auf eine baldige Aufnahme einer psychiatrischen
Behandlung gehofft. Um die Wiederaufnahme der Physiotherapie zu beschleunigen,
sei am heutigen Tag – d.h. am 23. April 2025 – eine
entsprechende Verordnung abgegeben worden, wobei sich die Beschwerdeführerin
bei den letztmalig behandelnden Physiotherapeuten selbstständig melde.
Ebenfalls werde die Ergotherapie zur Schmerzbehandlung an der rechten Hand
weitergeführt, wobei diese weiterhin nach Massgabe der Beschwerden belastet
werden könne.
4.3.3
Im
Sprechstundenbericht der C.___ vom 18. Juni 2025 (IV-Nr. 40) werden
die Diagnosen gemäss Sprechstundenbericht vom 12. März 2025
(IV-Nr. 37) – siehe Ziff. 4.2.3 oben – erneut wiederholt. Unter
dem Titel «Verlauf» wird im Bericht festgehalten, dass sich die
Beschwerdeführerin zwei Monate nach der letzten Konsultation planmässig
vorstelle. Die Beschwerdeführerin berichte über eine unveränderte
Beschwerdesymptomatik. Die Physiotherapie finde ein- bis zweimal wöchentlich
statt und helfe kurzfristig mit den Nacken- und Schulterbeschwerden. Nach ein
bis zwei Tagen würden die Schmerzen jedoch wieder auftreten. Ergotherapie für
die Hand- und Fingermobilisation finde ebenfalls einmal wöchentlich statt. Die
Schlafstörungen seien noch vorhanden, aber unter antidepressiver Therapie
leicht verbessert. Die regelmässig einzunehmenden Medikamente (Pregabalin,
Arcoxia®, und Zaldiar®) nehme sie weiterhin ein. Ohne
diese Medikamente kämen die Beschwerden wieder deutlich zurück. Die
psychiatrische Behandlung finde gemäss Beschwerdeführerin erst ab Juli statt.
Des Weiteren gebe die Patientin an, dass die Beurteilung in der
Schmerzsprechstunde des D.___ im Dezember 2024 stattgefunden habe mit der
Empfehlung einer stationären Aufnahme zur Etablierung einer multimodalen
Schmerztherapie. Den Termin habe sie jedoch nicht bekommen.
Unter dem Titel «Befunde» werden
grundsätzlich dieselben Befunde präsentiert wie im Sprechstundenbericht vom
23.
April 2025 (IV-Nr. 39 S. 4 f.). Neu wird festgehalten,
dass der Faustschluss immer noch inkomplett sei mit
Fingerkuppen-Hohlhand-Abständen der Dig. II-V von 3/2.5/1/0.5 cm. Die
Mobilisation des IP-Gelenkes (IP-Gelenk kurz für Interphalangealgelenk
[https://flexikon.doccheck.com/de/Interphalangealgelenk; zuletzt besucht am
9.
Dezember 2025]) ergebe eine Flexion/Extension von 40/20/0°. Die
periphere Sensibilität sei intakt.
Unter dem Titel «Procedere/Vorschlag»
wird festgehalten, dass die ausgeprägten Beschwerden an der rechten Hand
weiterhin massiv einschränkend seien mit begleitender schwerer emotionaler
Belastung. Die psychiatrische Behandlung finde erst in einem Monat statt. Die
Beschwerdeführerin werde sich im D.___ rückmelden wegen eines Termines zur
stationären Aufnahme zur Schmerztherapie, wie letztes Jahr empfohlen worden
sei. Die medikamentöse Therapie mittels Pregabalin, Arcoxia®, und
Zaldiar® werde fortgesetzt mit bedarfsweise Magnesiumeinnahme. Die
Fortsetzung der Physiotherapie und Ergotherapie zur Schmerzbehandlung und
Mobilisation werde ebenfalls empfohlen.
4.3.4
Im Sprechstundenbericht der C.___
vom 13. August 2025 (IV-Nr. 44) werden die Diagnosen gemäss
Sprechstundenbericht vom 12. März 2025 (IV-Nr. 37) – siehe
Ziff. 4.2.3 oben – abermals wiederholt. Unter dem Titel «Verlauf»
wird im Bericht festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin zur
Verlaufskontrolle einfinde. Sie berichte über ein insgesamt gleichbleibendes
Beschwerdebild mit permanenten Schmerzen an der rechten Hand im Bereich des
Thenars und der Hohlhand sowie am Mittelfingerendgelenk. Die Schmerzen
strahlten zum Teil nach proximal aus. Beim Hängenlassen des Armes bestehe eine
Schwere des Armes mit ansonsten rezidivierenden und diffusen Schmerzen an
sämtlichen Gelenken und dem Rücken. Eine Schwellneigung oder Mehrbehaarung an
der Hand werde verneint. Zeitweise bestehe eine weissliche Abblassung am
Mittelfingerendgelenk. Die Ergotherapie werde zur Mobilisation und
Schmerzbehandlung regelmässig besucht. Die Physiotherapie sei ferienbedingt
über drei Wochen pausiert worden. Die psychische Belastung nehme weiterhin zu,
wobei die Patientin unter Schlafstörungen leide und die Situation als
hoffnungslos erlebe. Die ständigen Einschränkungen und Abhängigkeiten von
Hilfspersonen seien sehr belastend.
Unter dem Titel «Befunde» wird
festgehalten, dass die Narbe über dem Karpaltunnel reizlos sei ohne wesentliche
Schwellung oder Rötung. Es sei keine Mehrbehaarung oder Hyperhidrosis an der
Hand feststellbar. Im Bereich der palmaren Grundgelenke des Dig. II
und III bestehe eine Druckdolenz. Ein Sehnenreiben könne im Bereich der
A1-Ringbänder nicht palpiert werden. Über der Narbe über dem Karpaltunnel
bestehe keine Druckdolenz und es seien auch keine Hoffmann-Tinel-Zeichen
auslösbar. Der Phalen-Test sei negativ. Beim Faustschluss verbleibe ein
Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand der Dig. II-V von 1/2/2/2 cm. Bei
Extension verbleibe ein Defizit am DIP-Gelenk des Dig. III von 20°. In der
Opposition erreiche der Daumen die Ringfingerkuppe (Kapandji 5/10).
Unter dem Titel «Procedere/Vorschlag»
wird festgehalten, dass leider lokale sowie auch zunehmend generalisiert
Schmerzen am gesamten Körper verblieben, welche die Beschwerdeführerin auch
psychisch weiterhin massiv belasteten. Die seit langem geplante Psychotherapie
starte am 28. August 2025. Eine erneute schmerztherapeutische Beurteilung
sei zwischenzeitlich nicht erfolgt. Diesbezüglich werde sich die
Beschwerdeführerin in der Schmerzsprechstunde des D.___ zur Vereinbarung eines
Verlaufstermins melden. Aus handchirurgischer Sicht seien ausser der aktuellen
Ergo- und Physiotherapien keine weiteren Therapien sinnvoll. Somit fokussiere
sich die Therapie auf die schmerztherapeutische und psychologische Behandlung.
Das Dauerrezept für Pregabalin, Arcoxia®, Zaldiar® und
bedarfsweise Magnesiocard® laufe bis November 2025. Bezüglich der
Ablehnung einer erneuten Beurteilung des Falls durch die IV werde empfohlen,
Einsprache zu erheben. Richtig sei, wie die Invalidenversicherung angebe, dass
sich keine Änderung des Zustandsbildes ergeben habe. Jedoch verblieben massive
Einschränkungen, die mit den aktuellen Therapien höchstwahrscheinlich nicht
wesentlich verbessert werden könnten. Daher könne insgesamt von einem
Endzustand ausgegangen werden, wobei deutliche Einschränkungen verblieben,
welche die Arbeitsfähigkeit deutlich minderten.
4.4
Der Sprechstundenbericht der C.___
vom 24. September 2025 (IV-Nr. 51 S. 2 f.) wurde der
Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 14. Oktober 2025 (IV-Nr. 51
S. 1) und damit erst nach Erlass der Nichteintretensverfügung am
2.
Oktober 2025 (A.S. 1 ff.) zugestellt. Da für die
beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt
massgebend ist, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung bot – siehe Ziff. 3.4 oben –, kann der
Sprechstundenbericht vom 24. September 2025 bei der Beurteilung der
anspruchserheblichen Veränderung somit nicht berücksichtigt werden. Lediglich
der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass der
Sprechstundenbericht vom 24. September 2025 nichts an der rechtlichen
Beurteilung – siehe Ziff. 4.5 unten – ändern würde. Im Bericht
wird festgehalten, dass sich bei subjektiv gleichem Beschwerdebild objektiv gesehen
ein verbesserter Befund an der rechten Hand zeige. Eine Veränderung der tatsächlichen
Verhältnisse geht folglich auch aus diesem Bericht nicht hervor.
4.5
In der Gegenüberstellung der im
Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
18.
März 2025 (IV-Nr. 38) relevanten medizinischen Unterlagen – siehe
Ziff. 4.2 oben – und den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens von
der Beschwerdeführerin beigebrachten Sprechstundenberichten der C.___ vom
23.
April 2025 (IV-Nr. 39 S. 4 f.), 18. Juni 2025
(IV-Nr. 40) und 13. August 2025 (IV-Nr. 44) – siehe
Ziff. 4.3 oben – wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin im
Neuanmeldungsverfahren keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung
glaubhaft machen konnte, die sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Der
RAD hält hierzu in seinen Aktennotizen vom 30. Juli 2025 (IV-Nr. 25)
und 3. September 2025 (IV-Nr. 49) fest, dass in den
Sprechstundenberichten die bekannte gesundheitliche Situation der
Beschwerdeführerin beschrieben werde. Eine Veränderung ihrer gesundheitlichen
Situation sei nicht ersichtlich. Auch die behandelnden Ärzte der C.___ halten
in ihrem Sprechstundenbericht vom 13. August 2025 fest, es sei richtig,
dass sich keine Änderung des Zustandsbildes ergeben habe. Hat sich das
Zustandsbild nicht verändert, so fehlt es an den für ein Eintreten auf eine
Neuanmeldung erforderlichen veränderten tatsächlichen Verhältnissen. Die
Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nicht auf die am 29. Juli 2025
bei ihr eingelangte Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 41)
eingetreten.
5.
5.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht von vornherein kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
5.2
Das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die
Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im
Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten
von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon