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Entscheid

VSBES.2025.249

Invalidenrente

11. Dezember 2025Deutsch21 min

rechten Mittelfinger erlitt, als ihr beim Wechseln der Bettwäsche der Mittelfinger

Source so.ch

Urteil vom 11. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 2. Oktober 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1977, meldete sich am 10. Mai 2023

(Posteingangsstempel) erstmals zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.] 1).

1.2 Am 30. Mai 2023 führte die

Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Aus

dem entsprechenden Protokoll (IV-Nr. 12) geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2022 einen Strecksehnenausriss am

rechten Mittelfinger erlitt, als ihr beim Wechseln der Bettwäsche der Mittelfinger

nach hinten «knickte». Gestützt auf die Beurteilung des Versicherungsarztes der Suva

Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 18. April 2023 (IV-Nr. 2.12)

und nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ging die

Beschwerdegegnerin davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege.

Der Fall wurde deshalb zwecks Fallabschlusses in die Abteilung Leistungen der

Beschwerdegegnerin triagiert.

1.3 Im Laufe des weiteren Verfahrens

holte die Beschwerdegegnerin mehrmals die aktuellen Akten der Suva ein. Am

4. Oktober 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den RAD dazu auf, gestützt

auf die vorhandenen Akten eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt

abzugeben (IV-Nr. 31). Der RAD hielt in seiner Stellungnahme vom

20. Januar 2025 (IV-Nr. 34) fest, dass bei der Beschwerdeführerin in

einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit entsprechend dem

vom Versicherungsarzt der Suva erstellten Zumutbarkeitsprofil sowie zusätzlich

ohne Extension im Nacken eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe. Mit

Vorbescheid vom 28. Januar 2025 (IV-Nr. 35) stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihre Leistungsansprüche

abzuweisen.

1.4 Mit Verfügung vom 18. März 2025 (IV-Nr. 38) wies die

Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin schliesslich

ab. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am

29. Juli 2025 (Posteingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 41). Zur Art der gesundheitlichen

Beeinträchtigung gab die Beschwerdeführerin «Strecksehnenausriss, Finger

(Mitte) Rechts» seit dem 5. Dezember 2022 an.

2.2 Der RAD hielt in seiner

Aktennotiz vom 30. Juli 2025 (IV-Nr. 45) fest, dass mit der

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin die orthopädischen Sprechstundenberichte

[der C.___] vom 12. März, 24. April und 19. Juni 2025

eingereicht worden seien. Eine Veränderung der gesundheitlichen Situation sei

aus diesen Berichten nicht ersichtlich. Eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands sei damit nicht glaubhaft gemacht. Daraufhin stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. August

2025 (IV-Nr. 46) in Aussicht, nicht auf die Neuanmeldung einzutreten.

Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass innerhalb der 30-tägigen Einwandfrist

Beweismittel (Arztberichte, Therapieberichte etc.) eingereicht werden könnten,

die eine Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen.

2.3 Am 20. August 2025 ging bei

der Beschwerdegegnerin der Sprechstundenbericht der C.___ vom 19. August

2025 ein (IV-Nr. 47). Zu diesem hielt der RAD in seiner Aktennotiz vom

3. September 2025 (IV-Nr. 49) fest, dass er die bekannte Situation der

Beschwerdeführerin mit einem CRPS (engl. kurz für Complex Regional Pain

Syndrome [https://flexikon.doccheck.com/de/CRPS, zuletzt besucht am 9. Dezember

2025]) an der rechten Hand nach Verletzung vom 5. Dezember 2022

beschreibe. Die Vorstellung der Beschwerdeführerin [in der C.___] sei zur

Verlaufskontrolle erfolgt. Die Behandelnden hätten selbst bestätigt, dass sich

keine Änderungen des Zustandsbilds ergeben hätten. Eine Verschlechterung der

gesundheitlichen Situation werde weiterhin nicht glaubhaft gemacht.

2.4 Mit Verfügung vom

2. Oktober 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) trat die

Beschwerdegegnerin schliesslich nicht auf die von der Beschwerdeführerin

eingereichte Neuanmeldung ein.

3.

3.1 Mit E-Mail vom 14. Oktober

2025 (IV-Nr. 51 S. 1) wird der Beschwerdegegnerin der

Sprechstundenbericht der C.___ vom 24. September 2025 (IV-Nr. 51

S. 2 f.) zugestellt. Die Beschwerdegegnerin leitet dieses mit

Schreiben vom 16. Oktober 2025 (A.S. 8) zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter.

3.2 Mit Verfügung vom

29. Oktober 2025 (A.S. 9 f.) wird die Beschwerdeführerin dazu

aufgefordert, dem Versicherungsgericht mitzuteilen, ob die Eingabe vom

14. Oktober 2025 als Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 2. Oktober 2025 (A.S. 1 ff.) zu behandeln sei. Gleichzeitig

wird der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, die mangelhafte Beschwerde bis

am 6. November 2025 zu verbessern. Schliesslich wird der

Beschwerdeführerin Frist bis am 26. November 2025 gesetzt, um einen

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu leisten.

3.3 Mit Eingabe vom 5. November

2025 (A.S. 11) reicht die Beschwerdeführerin eine verbesserte Beschwerde

ein. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Beschwerde erhebt und

eine Überprüfung ihres Falles verlangt.

3.4 Das Versicherungsgericht stellt

mit Verfügung vom 11. November 2025 (A.S. 13) fest, dass der

verlangte Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist einbezahlt worden ist, und

setzt der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort.

3.5 Mit Eingabe vom

18. November 2025 (A.S. 14) teilt die Beschwerdegegnerin mit, unter

Verweis auf die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das

Einreichen einer Beschwerdeantwort zu verzichten. An der angefochtenen

Verfügung werde festgehalten, die Beschwerde sei abzuweisen.

3.6 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch

zugemutet werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2015 vom

20.

August 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Eine Neuanmeldung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung wird nur materiell geprüft,

wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen

Verhältnisse seither in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert

haben (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so wird

auf das Gesuch nicht eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden,

dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher

begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden

Leistungsgesuchen befassen muss. Die Beweisführungslast für das Vorliegen einer

glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse liegt somit bei der versicherten

Person. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61

lit. c ATSG) kommt insofern erst zum Tragen, nachdem die versicherte

Person eine massgebliche Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten

rechtskräftigen Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des

Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.2

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete

Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen

Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig

ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Bei der Prüfung, ob die Vorbringen

glaubhaft sind, hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die frühere

Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird dementsprechend

an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2 mit

Hinweisen).

3.3

Die glaubhaft zu machende

Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, das die Verwaltung

der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte

Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die

Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft

dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 200 E. 4b).

3.4

Wird in der Neuanmeldung kein

Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese

Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben

umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den

Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64

E. 5.2.5).

4.

4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2025

(A.S. 1 ff.) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin eingetreten ist.

4.2

4.2.1

Zeitlicher Referenzpunkt für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4 mit Hinweisen). Vorliegend

ist dies die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. März 2025

(IV-Nr. 38). Mit dieser wurden die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente erstmalig rechtskräftig

abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei im Wesentlichen auf die

Stellungnahme des RAD vom 20. Januar 2025 (IV-Nr. 34). Der letzte vor

der Verfügung vom 18. März 2025 bei der Beschwerdegegnerin eingegangene

medizinische Bericht ist der Sprechstundenbericht der C.___ vom 12. März

2025.

(IV-Nr. 37). Dieser ging gemäss Posteingangsstempel am 14. März

2025.

bei der Beschwerdegegnerin ein.

4.2.2

In der Stellungnahme des RAD

vom 20. Januar 2025 (IV-Nr. 34) werden folgende Diagnosen gestellt:

mit Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

-

St. n. CRPS Hand rechts

(dominant) nach Mallet-Läsion Dig. III vom 05.12.2022

-

Rechtsseitige

Zervikobrachialgie bei ausgeprägter HWS-Degeneration mit hochgradiger

Foraminalstenose, Punktum Maximum C5/6 und weniger C4/5 rechts

ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit

-

Leichtes sensomotorisches

Karpaltunnelsyndrom rechts

Der RAD führt in seiner Stellungnahme

aus, dass bei der Beschwerdeführerin nach der erfolgten Strecksehnenverletzung

unfallbedingte Einschränkungen vonseiten der rechten Hand bestünden.

Diesbezüglich sei das Zumutbarkeitsprofil durch den Versicherungsarzt der Suva

formuliert worden. Darüber hinaus bestehe unfallfremd ein leichtgradiges

Karpaltunnelsyndrom, das gut therapierbar sei und die Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit nicht relevant einschränke. Ausserdem bestehe unfallfremd

ein degeneratives Leiden der Halswirbelsäule (HWS). Die Arbeitsfähigkeit für

leichte bis mittelschwere Arbeiten (kein Überkopf, keine häufige Extension des

Nackens) sei dadurch [jedoch] nicht relevant eingeschränkt. Es liege damit kein

über den Unfallschaden hinausgehender, die Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit quantitativ einschränkender zusätzlicher

Gesundheitsschaden vor.

Zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hält der RAD in seiner Stellungnahme konkret fest, dass

diese in der bisherigen Tätigkeit als Raumpflegerin seit dem 5. Dezember

2022.

0 % betrage. In einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden

Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil des Versicherungsarztes der Suva sowie

zusätzlich ohne häufige Extension im Nacken betrage die Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin 100 %.

4.2.3

Im Sprechstundenbericht der C.___

vom 12. März 2025 (IV-Nr. 37) werden folgende Diagnosen gestellt:

Hauptdiagnosen

1.

CRPS Typ 1 Hand rechts (dominant)

nach Mallet-Läsion Dig. III vom 05.12.2022

2.

St.n. Spaltung Retinaculum flexorum mit

Neurolyse des Nervus medianus rechts (dominant) am 04.11.2024 bei leicht bis

mittelgradigem sensomotorischem Karpaltunnelsyndrom rechts

Nebendiagnosen

3.

Rechtsseitige Zervikobrachialgie bei

ausgeprägter HWS-Degeneration mit hochgradiger Foraminalstenose, Punktum

Maximum C5/6 und weniger C4/5 rechts

-

St.n. extraforaminaler

Infiltration C5/6 rechts am 28.05.2024 und 21.08.2024

4.

St.n. Anaphylaxie Grad II nach Ring

und Messner nach Einnahme von Metamizol 07/2022

Unter dem Titel «Verlauf» wird im

Bericht festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin zur Verlaufskontrolle

vorstelle. Die Beschwerdeführerin habe sich erneut in der Schmerzsprechstunde

am D.___ vorgestellt. Ein entsprechender Bericht liege nicht vor, doch sei die

bestehende Medikation mit Escitalopram ergänzt worden. Leider sei die

Ergotherapie aufgrund einer Kostenablehnung der Suva beendet worden. Eine

psychologische/psychiatrische Vorstellung sei noch nicht erfolgt, jedoch gemäss

der Beschwerdeführerin in Planung. Neben generalisierten Schmerzproblemen am

Nacken und den Schultern berichte die Beschwerdeführerin über weiterbestehende

Beschwerden an der rechten Hand und zeitweise auch links mit rezidivierenden

Kribbelparästhesien. Rechts sei der Mittelfinger weiterhin schmerzhaft, dies insbesondere

im Bereich des Endgelenks. Zudem würden rezidivierende Krämpfe am Thenar auftreten.

Aufgrund dessen müsse die Hand schon nach kurzen und geringen Belastungen

wieder geschont werden. Die Beweglichkeit sowie die Kraft seien weiterhin eingeschränkt.

Zudem berichte die Beschwerdeführerin über eine zeitweise Rötung der Hand.

Unter dem Titel «Befunde» wird

festgehalten, dass sich an der rechten Hand über der dorsalen Mittelhand und

dem Dig. III – Dig. kurz für Digitus manus, lat. Finger;

Dig. I: Daumen, Dig. II: Zeigefinger, Dig. III: Mittelfinger,

Dig. IV: Ringfinger, Dig. V: kleiner Finger

(https://flexikon.doccheck.com/de/Finger; zuletzt besucht am 9. Dezember

2025) – ein leicht gerötetes Integument im Vergleich zur Gegenseite zeige.

Über dem Karpaltunnel zeige sich eine reizlose Narbe mit minimer Induration.

Über der Narbe bestehe eine Druckdolenz mit positivem

Hoffmann-Tinel-Zeichen im distalen Anteil. Der Phalen-Test sei beidseitig

negativ. Ebenfalls bestehe eine Druckdolenz über dem Endgelenk und der gesamten

Beugeseite des Dig. III. Am DIP-Gelenk (DIP-Gelenk kurz für Distales

Interphalangealgelenk

[https://flexikon.doccheck.com/de/Distales_Interphalangealgelenk, zuletzt

besucht am 9. Dezember 2025) des Dig. III bestehe ein Extensionsdefizit

von 20°. Beim Faustschluss verbleibe ein Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand der Dig. II-V

von 0/3/2/1 cm.

Unter dem Titel «Procedere/Vorschlag»

wird festgehalten, dass sich insgesamt ein verbesserter Befund zeige, wobei die

Beschwerdeführerin weiterhin deutlich schmerzgeplagt sei. Die Besprechung in

der Schmerzsprechstunde des D.___ sei für die Beschwerdeführerin sehr

erfreulich gewesen und gebe neuen Mut zur weiteren Behandlung. Hier werde noch

der weitere Verlaufsbericht abgewartet. Zudem werde weiterhin eine

psychologische Mitbetreuung als sinnvoll angesehen und auf eine baldige

entsprechende Konsultation gehofft.

4.3

4.3.1

Im Zeitpunkt des Erlasses der

Nichteintretensverfügung vom 2. Oktober 2025 (A.S. 1 ff.) lagen

der Beschwerdegegnerin die folgenden von der Beschwerdeführerin bzw. von der C.___

im Rahmen der Neuanmeldung neu beigebrachten medizinischen Unterlagen vor:

4.3.2

Im Sprechstundenbericht der C.___

vom 23. April 2025 (IV-Nr. 39

S. 4 f.) werden die Diagnosen gemäss Sprechstundenbericht vom

12.

März 2025 (IV-Nr. 37) – siehe Ziff. 4.2.3 oben –

wiederholt. Unter dem Titel «Verlauf» wird im Bericht festgehalten, dass sich

die Beschwerdeführerin zur Verlaufskontrolle vorstelle. Es habe erneut eine

Verlaufskontrolle in der Schmerzsprechstunde am D.___ stattgefunden, wobei

gemäss Beschwerdeführerin das Weiterführen einer Physiotherapie sowie eine

psychotherapeutische Betreuung empfohlen worden seien. Beides sei leider noch

nicht aufgenommen, gemäss Beschwerdeführerin jedoch veranlasst worden. Hingegen

sei eine antidepressive medikamentöse Therapie aufgenommen worden, wobei das

Präparat von der Beschwerdeführerin nicht habe genannt werden können. Die Schlafstörungen

der Beschwerdeführerin seien hierdurch etwas gemildert worden. Die

Beschwerdeführerin beschreibe jedoch weiterhin ausstrahlende Schmerzen rechtsseitig

an der Hand und am Arm sowie wieder vermehrt auch an der Schulter und dem

Nacken.

Unter dem Titel «Befunde» wird

festgehalten, dass die Hand rechts ein seitengleiches Kolorit sowie keine

Schwellung oder Rötung aufweise. Die Behaarung sei unauffällig. Die

Hautverhältnisse seien im Seitenvergleich dorsal und palmar an der Hand leicht

trockener. Über der Narbe über dem Karpaltunnel bestehe keine Druckdolenz und

keine Induration. Ein Hoffmann-Tinel-Zeichen lasse sich im Narbenbereich nicht

auslösen. Am Dig. III bestehe eine diffuse Druckdolenz betont palmar bis

zur Hohlhand reichend. Ein Sehnenreiben lasse sich über der Beugesehnenscheide

nicht palpieren. Palmar bestehe zudem eine Allodynie bei leichten Berührungen,

dorsal nur eine leichte Druckdolenz. Beim Faustschluss betrügen die

Fingerkuppen-Hohlhand-Abstände der Dig. II-V 2/3/1/0 cm. Die

Extension gelinge bis auf ein Extensionsdefizit im DIP-Gelenk des Dig. III

vollständig.

Unter dem Titel «Procedere/Vorschlag»

wird festgehalten, dass weiterhin ausgeprägte Beschwerden persistierten, welche

die rechte Hand massiv einschränkten und die Beschwerdeführerin emotional

schwer belasteten. Es werde auf eine baldige Aufnahme einer psychiatrischen

Behandlung gehofft. Um die Wiederaufnahme der Physiotherapie zu beschleunigen,

sei am heutigen Tag – d.h. am 23. April 2025 – eine

entsprechende Verordnung abgegeben worden, wobei sich die Beschwerdeführerin

bei den letztmalig behandelnden Physiotherapeuten selbstständig melde.

Ebenfalls werde die Ergotherapie zur Schmerzbehandlung an der rechten Hand

weitergeführt, wobei diese weiterhin nach Massgabe der Beschwerden belastet

werden könne.

4.3.3

Im

Sprechstundenbericht der C.___ vom 18. Juni 2025 (IV-Nr. 40) werden

die Diagnosen gemäss Sprechstundenbericht vom 12. März 2025

(IV-Nr. 37) – siehe Ziff. 4.2.3 oben – erneut wiederholt. Unter

dem Titel «Verlauf» wird im Bericht festgehalten, dass sich die

Beschwerdeführerin zwei Monate nach der letzten Konsultation planmässig

vorstelle. Die Beschwerdeführerin berichte über eine unveränderte

Beschwerdesymptomatik. Die Physiotherapie finde ein- bis zweimal wöchentlich

statt und helfe kurzfristig mit den Nacken- und Schulterbeschwerden. Nach ein

bis zwei Tagen würden die Schmerzen jedoch wieder auftreten. Ergotherapie für

die Hand- und Fingermobilisation finde ebenfalls einmal wöchentlich statt. Die

Schlafstörungen seien noch vorhanden, aber unter antidepressiver Therapie

leicht verbessert. Die regelmässig einzunehmenden Medikamente (Pregabalin,

Arcoxia®, und Zaldiar®) nehme sie weiterhin ein. Ohne

diese Medikamente kämen die Beschwerden wieder deutlich zurück. Die

psychiatrische Behandlung finde gemäss Beschwerdeführerin erst ab Juli statt.

Des Weiteren gebe die Patientin an, dass die Beurteilung in der

Schmerzsprechstunde des D.___ im Dezember 2024 stattgefunden habe mit der

Empfehlung einer stationären Aufnahme zur Etablierung einer multimodalen

Schmerztherapie. Den Termin habe sie jedoch nicht bekommen.

Unter dem Titel «Befunde» werden

grundsätzlich dieselben Befunde präsentiert wie im Sprechstundenbericht vom

23.

April 2025 (IV-Nr. 39 S. 4 f.). Neu wird festgehalten,

dass der Faustschluss immer noch inkomplett sei mit

Fingerkuppen-Hohlhand-Abständen der Dig. II-V von 3/2.5/1/0.5 cm. Die

Mobilisation des IP-Gelenkes (IP-Gelenk kurz für Interphalangealgelenk

[https://flexikon.doccheck.com/de/Interphalangealgelenk; zuletzt besucht am

9.

Dezember 2025]) ergebe eine Flexion/Extension von 40/20/0°. Die

periphere Sensibilität sei intakt.

Unter dem Titel «Procedere/Vorschlag»

wird festgehalten, dass die ausgeprägten Beschwerden an der rechten Hand

weiterhin massiv einschränkend seien mit begleitender schwerer emotionaler

Belastung. Die psychiatrische Behandlung finde erst in einem Monat statt. Die

Beschwerdeführerin werde sich im D.___ rückmelden wegen eines Termines zur

stationären Aufnahme zur Schmerztherapie, wie letztes Jahr empfohlen worden

sei. Die medikamentöse Therapie mittels Pregabalin, Arcoxia®, und

Zaldiar® werde fortgesetzt mit bedarfsweise Magnesiumeinnahme. Die

Fortsetzung der Physiotherapie und Ergotherapie zur Schmerzbehandlung und

Mobilisation werde ebenfalls empfohlen.

4.3.4

Im Sprechstundenbericht der C.___

vom 13. August 2025 (IV-Nr. 44) werden die Diagnosen gemäss

Sprechstundenbericht vom 12. März 2025 (IV-Nr. 37) – siehe

Ziff. 4.2.3 oben – abermals wiederholt. Unter dem Titel «Verlauf»

wird im Bericht festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin zur

Verlaufskontrolle einfinde. Sie berichte über ein insgesamt gleichbleibendes

Beschwerdebild mit permanenten Schmerzen an der rechten Hand im Bereich des

Thenars und der Hohlhand sowie am Mittelfingerendgelenk. Die Schmerzen

strahlten zum Teil nach proximal aus. Beim Hängenlassen des Armes bestehe eine

Schwere des Armes mit ansonsten rezidivierenden und diffusen Schmerzen an

sämtlichen Gelenken und dem Rücken. Eine Schwellneigung oder Mehrbehaarung an

der Hand werde verneint. Zeitweise bestehe eine weissliche Abblassung am

Mittelfingerendgelenk. Die Ergotherapie werde zur Mobilisation und

Schmerzbehandlung regelmässig besucht. Die Physiotherapie sei ferienbedingt

über drei Wochen pausiert worden. Die psychische Belastung nehme weiterhin zu,

wobei die Patientin unter Schlafstörungen leide und die Situation als

hoffnungslos erlebe. Die ständigen Einschränkungen und Abhängigkeiten von

Hilfspersonen seien sehr belastend.

Unter dem Titel «Befunde» wird

festgehalten, dass die Narbe über dem Karpaltunnel reizlos sei ohne wesentliche

Schwellung oder Rötung. Es sei keine Mehrbehaarung oder Hyperhidrosis an der

Hand feststellbar. Im Bereich der palmaren Grundgelenke des Dig. II

und III bestehe eine Druckdolenz. Ein Sehnenreiben könne im Bereich der

A1-Ringbänder nicht palpiert werden. Über der Narbe über dem Karpaltunnel

bestehe keine Druckdolenz und es seien auch keine Hoffmann-Tinel-Zeichen

auslösbar. Der Phalen-Test sei negativ. Beim Faustschluss verbleibe ein

Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand der Dig. II-V von 1/2/2/2 cm. Bei

Extension verbleibe ein Defizit am DIP-Gelenk des Dig. III von 20°. In der

Opposition erreiche der Daumen die Ringfingerkuppe (Kapandji 5/10).

Unter dem Titel «Procedere/Vorschlag»

wird festgehalten, dass leider lokale sowie auch zunehmend generalisiert

Schmerzen am gesamten Körper verblieben, welche die Beschwerdeführerin auch

psychisch weiterhin massiv belasteten. Die seit langem geplante Psychotherapie

starte am 28. August 2025. Eine erneute schmerztherapeutische Beurteilung

sei zwischenzeitlich nicht erfolgt. Diesbezüglich werde sich die

Beschwerdeführerin in der Schmerzsprechstunde des D.___ zur Vereinbarung eines

Verlaufstermins melden. Aus handchirurgischer Sicht seien ausser der aktuellen

Ergo- und Physiotherapien keine weiteren Therapien sinnvoll. Somit fokussiere

sich die Therapie auf die schmerztherapeutische und psychologische Behandlung.

Das Dauerrezept für Pregabalin, Arcoxia®, Zaldiar® und

bedarfsweise Magnesiocard® laufe bis November 2025. Bezüglich der

Ablehnung einer erneuten Beurteilung des Falls durch die IV werde empfohlen,

Einsprache zu erheben. Richtig sei, wie die Invalidenversicherung angebe, dass

sich keine Änderung des Zustandsbildes ergeben habe. Jedoch verblieben massive

Einschränkungen, die mit den aktuellen Therapien höchstwahrscheinlich nicht

wesentlich verbessert werden könnten. Daher könne insgesamt von einem

Endzustand ausgegangen werden, wobei deutliche Einschränkungen verblieben,

welche die Arbeitsfähigkeit deutlich minderten.

4.4

Der Sprechstundenbericht der C.___

vom 24. September 2025 (IV-Nr. 51 S. 2 f.) wurde der

Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 14. Oktober 2025 (IV-Nr. 51

S. 1) und damit erst nach Erlass der Nichteintretensverfügung am

2.

Oktober 2025 (A.S. 1 ff.) zugestellt. Da für die

beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung der Sachverhalt

massgebend ist, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt des Erlasses der

Verfügung bot – siehe Ziff. 3.4 oben –, kann der

Sprechstundenbericht vom 24. September 2025 bei der Beurteilung der

anspruchserheblichen Veränderung somit nicht berücksichtigt werden. Lediglich

der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass der

Sprechstundenbericht vom 24. September 2025 nichts an der rechtlichen

Beurteilung – siehe Ziff. 4.5 unten – ändern würde. Im Bericht

wird festgehalten, dass sich bei subjektiv gleichem Beschwerdebild objektiv gesehen

ein verbesserter Befund an der rechten Hand zeige. Eine Veränderung der tatsächlichen

Verhältnisse geht folglich auch aus diesem Bericht nicht hervor.

4.5

In der Gegenüberstellung der im

Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

18.

März 2025 (IV-Nr. 38) relevanten medizinischen Unterlagen – siehe

Ziff. 4.2 oben – und den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens von

der Beschwerdeführerin beigebrachten Sprechstundenberichten der C.___ vom

23.

April 2025 (IV-Nr. 39 S. 4 f.), 18. Juni 2025

(IV-Nr. 40) und 13. August 2025 (IV-Nr. 44) – siehe

Ziff. 4.3 oben – wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin im

Neuanmeldungsverfahren keine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung

glaubhaft machen konnte, die sich auf den Rentenanspruch auswirken könnte. Der

RAD hält hierzu in seinen Aktennotizen vom 30. Juli 2025 (IV-Nr. 25)

und 3. September 2025 (IV-Nr. 49) fest, dass in den

Sprechstundenberichten die bekannte gesundheitliche Situation der

Beschwerdeführerin beschrieben werde. Eine Veränderung ihrer gesundheitlichen

Situation sei nicht ersichtlich. Auch die behandelnden Ärzte der C.___ halten

in ihrem Sprechstundenbericht vom 13. August 2025 fest, es sei richtig,

dass sich keine Änderung des Zustandsbildes ergeben habe. Hat sich das

Zustandsbild nicht verändert, so fehlt es an den für ein Eintreten auf eine

Neuanmeldung erforderlichen veränderten tatsächlichen Verhältnissen. Die

Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nicht auf die am 29. Juli 2025

bei ihr eingelangte Neuanmeldung der Beschwerdeführerin (IV-Nr. 41)

eingetreten.

5.

5.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht von vornherein kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

5.2

Das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist

kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die

Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im

Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten

von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon