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Entscheid

VSBES.2025.25

Prämienverbilligung kantonal

20. März 2025Deutsch11 min

Gelegenheit zu geben, die reguläre Prämienverbilligung zu beantragen, stellte ihm

Source so.ch

Urteil vom 20. März 2025

Es wirken mit:

Präsidentin

Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (fortan: Beschwerdeführer)

bezog für sich, seine Ehefrau und seine Kinder Ergänzungsleistungen für

einkommensschwache Familien, welche die individuelle Prämienverbilligung

einschlossen. Das Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn

stellte diese Leistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wegen Verletzung der

Mitwirkungspflicht per 31. Mai 2023 ein (Akten der Ausgleichskasse Solothurn

[fortan: Beschwerdegegnerin] / AK S. 75). Um dem Beschwerdeführer

Gelegenheit zu geben, die reguläre Prämienverbilligung zu beantragen, stellte ihm

die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2024 für die Anspruchsjahre 2023 und 2024

jeweils ein Antragsformular zu (AK S. 61 ff.). Diese Formulare wurden in

der Folge nie bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (AK S. 45).

1.2 Am 17. Dezember 2024 meldete

sich der Beschwerdeführer für die Prämienverbilligung pro 2024 bei der

Beschwerdegegnerin an (AK S. 34 f.), welche darauf mit Verfügung vom 20.

Dezember 2024 nicht eintrat. Zur Begründung gab sie an, der Antrag sei nicht

innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden, womit der Anspruch auf

Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verwirkt sei (AK S. 32 f.). Die

dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 27 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 14. Januar 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 28.

Januar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die «Entscheidung der [Beschwerdegegnerin]

vom 20. Dezember 2024», mit der sein Antrag auf Prämienverbilligung im Jahr

2024 abgelehnt worden sei (A.S. 5 f.). Er bittet das Gericht darum, die

aussergewöhnlichen Umstände seines Verzugs zu bestätigen, eine wohlwollende

Neubewertung seiner Situation unter Berücksichtigung der medizinischen und

persönlichen Nachweise vorzunehmen sowie die Verwaltungspraktiken der

Beschwerdegegnerin zu überprüfen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 18. Februar 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 9 f.). Der Beschwerdeführer

lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung

für das Jahr 2024, da nur dieses Gegenstand des Einspracheentscheids vom 14.

Januar 2025 sowie der vorhergehenden Verfügung vom 20. Dezember 2024

bildet.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dem

Beschwerdeführer könnten als Prämienverbilligung für sich und seine Familie maximal

zwei Richtprämien für Erwachsene à CHF 4'632.00 sowie drei Richtprämien

für Kinder à CHF 1'080.00 ausgerichtet werden (s. Berechnung der

Beschwerdegegnerin im Antragsformular pro 2024, AK S. 61), insgesamt also

CHF 12'504.00. Dieser Betrag bleibt unter der Grenze von

CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die

Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,

die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das

neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das

Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im

Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu

machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei

der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu

(s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für den

Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen

Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

2.2.1

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Das für die

Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der

letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz

(§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige

Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.307 vom 26. Januar 2024

E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2024 ist die Veranlagung pro

2022.

massgeblich.

2.2.2

Die Ausgleichskasse stellt

denjenigen Personen, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich

Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Dieses Formular ist der Kasse innert 30 Tagen seit

Zustellung einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf

Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 3 SV). Wer

kein solches Formular erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung

erheben will, muss bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein

entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis verwirkt auch hier der

Anspruch (§ 75 Abs. 2 Satz 1 und 2 SV); vorbehalten bleiben u.a. Personen,

die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige

Steuerveranlagung erhalten haben (§ 75 Abs. 2 Satz 3 SV).

2.3

2.3.1

Der Beschwerdeführer äussert

sich nicht dazu, ob und gegebenenfalls, wann er das am 21. Juni 2024

verschickte Antragsformular für das Jahr 2024 erhalten hat. Dies kann jedoch

offenbleiben, da sich weder auf die eine noch die andere Weise etwas für den

Beschwerdeführer ergibt. Sollte ihm das Formular irgendwann zwischen dem 21. Juni

und 31. Juli 2024 zugegangen sein, so hätte er die Anmeldefrist von 30 Tagen

nicht eingehalten. Diese hätte spätestens am 30. August 2024 geendet, während

sich in den Akten lediglich der danach gestellte Antrag vom 17. Dezember

2024.

findet (E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer behauptet

im Übrigen nicht, er habe das Antragsformular vom 21. Juni 2024 innerhalb der

Frist von 30 Tagen retourniert, doch dieses sei bei der Beschwerdegegnerin nicht

eingetroffen. Sollte der Beschwerdeführer hingegen kein Antragsformular erhalten

haben, so hätte er sich bis zum Stichtag des 31. Juli 2024 bei der

Beschwerdegegnerin melden müssen, was ebenfalls unterblieb. In Bezug auf die massgebliche Steuerveranlagung

pro 2022 macht der Beschwerdeführer nicht geltend, diese sei am 31. Juli

2024.

noch nicht rechtskräftig gewesen, und auch aus den Akten ergeben sich

dafür keine Hinweise; die Frage im Formular vom 17. Dezember 2024, ob sich

seine finanzielle Lage seit der rechtskräftigen Veranlagung pro 2022

wesentlich verbessert habe, verneinte der Beschwerdeführer vielmehr ohne

weitere Bemerkungen (AK S. 35). Die Prämienverbilligung hätte daher auch

unter diesem Blickwinkel bis zum 31. Juli 2023 beantragt werden müssen.

2.3.2

2.3.2.1

Die

Nichteinhaltung der Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen

Gesetzeswortlaut die Verwirkung des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur

dann gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist

erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise

abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes

innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und

die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 160 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 41

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

2.3.2.2

Der

Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend (s. AK S. 27 ff., 41 f.

und 47 f. sowie A.S. 5 f.), gesundheitliche Probleme und persönliche

Belastungen hätten seine Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Er leide

unter einer chronischen Schultererkrankung mit starken anhaltenden Schmerzen.

Seit Januar 2024 sei sein Leben von ständigem Stress geprägt, bedingt durch das

Auslaufen der Arbeitslosenansprüche (s. dazu AK S. 51), dem damit

einhergehenden finanziellen Druck, die Suche nach einer passenden adaptierten

Arbeitsstelle, eine Weiterbildung in Verbindung mit der Einarbeitung am neuen

Arbeitsplatz sowie die Bewältigung der körperlichen Einschränkungen. Seit

seiner Einstellung im Jahr 2024 habe er hohe Erwartungen erfüllen müssen. Die

Kombination aus Schmerzen, beruflicher Unsicherheit und administrativem Druck hätten

sein körperliches, mentales und finanzielles Gleichgewicht massiv

beeinträchtigt. Die Fähigkeit, seinen administrativen Verpflichtungen optimal

nachzukommen, sei durch die kumulierten Belastungen erheblich erschwert worden.

Der Beschwerdeführer reicht dazu die folgenden ärztlichen Unterlagen ein:

·

Dr. med. B.___, Assistenzarzt am C.___, Bericht und Arztzeugnis vom 7.

November 2024 (AK S. 52 f.): Der Beschwerdeführer habe sich am 6. November

2024.

links eine Fraktur des Radiusköpfchens Typ 1 zugezogen und sei vom 7.

November bis 20. Dezember 2024 zu 100 % ar-

beitsunfähig.

·

Dr. med. D.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, 26. November

2024.

(AK S. 50): Der Beschwerdeführer leide unter Schulterschmerzen links (höhergradige

Chondropathie am Humeruskopf, posteriore Labrumläsion sowie Chondropathie 4° am

Glenoid, medial subluxierte Bi-

zepssehne und höhergradige Tendinopathie der Subscapularissehne bei

Status nach Trauma im Jahr 2014). Nicht zumutbar seien repetitive Belastungen

über Bauchniveau, Gewichtsbelastungen von mehr als 10 kg sowie Arbeiten in

Kühlräumen.

2.3.2.3

Dem

Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er sich 2024 in einer schwierigen

Situation befand. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass er

schlechterdings ausserstande war, die Antragsfrist für die Prämienverbilligung

2024.

einzuhalten. Eine geistige oder psychische Beeinträchtigung ist nicht ärztlich

dokumentiert. Die Schulterverletzung wiederum führt gemäss Dr. med. D.___

lediglich zu einem qualitativ eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil für

körperliche Arbeiten. Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten

Frist wäre aber auf jeden Fall, dass die gesundheitliche Einschränkung

jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht hat (Madeleine

Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler

Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 41 N 9). In diesem Zusammenhang ist auch darauf

hinzuweisen, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Prämienverbilligung

keinen grossen Aufwand mit sich bringt. Die Radiusköpfchenfraktur wiederum ist

von vornherein unerheblich; der Beschwerdeführer zog sie sich im November 2024

zu, also nicht im Zeitraum vom 21. Juni bis 30. August 2024, in dem

er hätte handeln müssen (s. dazu E. II. 2.3.1 hiervor). Eine Wiederherstellung der verpassten Antragsfrist

entfällt vor diesem Hintergrund.

2.3.3

Soweit sich der

Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine finanziellen Schwierigkeiten im Jahr

2024.

sinngemäss auf einen Härtefall gemäss § 71 Abs. 4 SV beruft, ist

festzuhalten, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall

entfällt, wenn wie hier der Anspruch auf Prämienverbilligung im ordentlichen

Verfahren zufolge Fristversäumnis verwirkt ist (§ 2 Abs. 2 Reglement über die

Prämienverbilligung in Härtefällen / BGS 832.214; dort wird zwar mangels

redaktioneller Bereinigung noch auf § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 der bis

Ende 2007 geltenden kantonalen Verordnung über die Prämienverbilligung in der

Krankenversicherung verwiesen, doch stimmen die altrechtlichen Fristen mit der

Regelung im neuen Recht überein). Damit erübrigt es sich, die materiellen Voraussetzungen

eines Härtefalls zu prüfen.

2.4

Zusammenfassend ging die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers

auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verwirkt ist, womit sich die

Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (abgesehen

von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und

das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,

BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_288/2025 vom 2. Juni

2025 nicht ein.