VSBES.2025.25
Prämienverbilligung kantonal
20. März 2025Deutsch11 min
Gelegenheit zu geben, die reguläre Prämienverbilligung zu beantragen, stellte ihm
Source so.ch
Urteil vom 20. März 2025
Es wirken mit:
Präsidentin
Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (fortan: Beschwerdeführer)
bezog für sich, seine Ehefrau und seine Kinder Ergänzungsleistungen für
einkommensschwache Familien, welche die individuelle Prämienverbilligung
einschlossen. Das Amt für Gesellschaft und Soziales des Kantons Solothurn
stellte diese Leistungen mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht per 31. Mai 2023 ein (Akten der Ausgleichskasse Solothurn
[fortan: Beschwerdegegnerin] / AK S. 75). Um dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zu geben, die reguläre Prämienverbilligung zu beantragen, stellte ihm
die Beschwerdegegnerin am 21. Juni 2024 für die Anspruchsjahre 2023 und 2024
jeweils ein Antragsformular zu (AK S. 61 ff.). Diese Formulare wurden in
der Folge nie bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (AK S. 45).
1.2 Am 17. Dezember 2024 meldete
sich der Beschwerdeführer für die Prämienverbilligung pro 2024 bei der
Beschwerdegegnerin an (AK S. 34 f.), welche darauf mit Verfügung vom 20.
Dezember 2024 nicht eintrat. Zur Begründung gab sie an, der Antrag sei nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden, womit der Anspruch auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verwirkt sei (AK S. 32 f.). Die
dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 27 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 14. Januar 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 28.
Januar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die «Entscheidung der [Beschwerdegegnerin]
vom 20. Dezember 2024», mit der sein Antrag auf Prämienverbilligung im Jahr
2024 abgelehnt worden sei (A.S. 5 f.). Er bittet das Gericht darum, die
aussergewöhnlichen Umstände seines Verzugs zu bestätigen, eine wohlwollende
Neubewertung seiner Situation unter Berücksichtigung der medizinischen und
persönlichen Nachweise vorzunehmen sowie die Verwaltungspraktiken der
Beschwerdegegnerin zu überprüfen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 18. Februar 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde u.K.u.E.F. (A.S. 9 f.). Der Beschwerdeführer
lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung
für das Jahr 2024, da nur dieses Gegenstand des Einspracheentscheids vom 14.
Januar 2025 sowie der vorhergehenden Verfügung vom 20. Dezember 2024
bildet.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dem
Beschwerdeführer könnten als Prämienverbilligung für sich und seine Familie maximal
zwei Richtprämien für Erwachsene à CHF 4'632.00 sowie drei Richtprämien
für Kinder à CHF 1'080.00 ausgerichtet werden (s. Berechnung der
Beschwerdegegnerin im Antragsformular pro 2024, AK S. 61), insgesamt also
CHF 12'504.00. Dieser Betrag bleibt unter der Grenze von
CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die
Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,
die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das
neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das
Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im
Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu
machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei
der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu
(s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für den
Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.
Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen
Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
2.2.1
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Das für die
Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der
letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz
(§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige
Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.307 vom 26. Januar 2024
E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2024 ist die Veranlagung pro
2022.
massgeblich.
2.2.2
Die Ausgleichskasse stellt
denjenigen Personen, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich
Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Dieses Formular ist der Kasse innert 30 Tagen seit
Zustellung einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf
Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 3 SV). Wer
kein solches Formular erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung
erheben will, muss bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein
entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis verwirkt auch hier der
Anspruch (§ 75 Abs. 2 Satz 1 und 2 SV); vorbehalten bleiben u.a. Personen,
die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige
Steuerveranlagung erhalten haben (§ 75 Abs. 2 Satz 3 SV).
2.3
2.3.1
Der Beschwerdeführer äussert
sich nicht dazu, ob und gegebenenfalls, wann er das am 21. Juni 2024
verschickte Antragsformular für das Jahr 2024 erhalten hat. Dies kann jedoch
offenbleiben, da sich weder auf die eine noch die andere Weise etwas für den
Beschwerdeführer ergibt. Sollte ihm das Formular irgendwann zwischen dem 21. Juni
und 31. Juli 2024 zugegangen sein, so hätte er die Anmeldefrist von 30 Tagen
nicht eingehalten. Diese hätte spätestens am 30. August 2024 geendet, während
sich in den Akten lediglich der danach gestellte Antrag vom 17. Dezember
2024.
findet (E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer behauptet
im Übrigen nicht, er habe das Antragsformular vom 21. Juni 2024 innerhalb der
Frist von 30 Tagen retourniert, doch dieses sei bei der Beschwerdegegnerin nicht
eingetroffen. Sollte der Beschwerdeführer hingegen kein Antragsformular erhalten
haben, so hätte er sich bis zum Stichtag des 31. Juli 2024 bei der
Beschwerdegegnerin melden müssen, was ebenfalls unterblieb. In Bezug auf die massgebliche Steuerveranlagung
pro 2022 macht der Beschwerdeführer nicht geltend, diese sei am 31. Juli
2024.
noch nicht rechtskräftig gewesen, und auch aus den Akten ergeben sich
dafür keine Hinweise; die Frage im Formular vom 17. Dezember 2024, ob sich
seine finanzielle Lage seit der rechtskräftigen Veranlagung pro 2022
wesentlich verbessert habe, verneinte der Beschwerdeführer vielmehr ohne
weitere Bemerkungen (AK S. 35). Die Prämienverbilligung hätte daher auch
unter diesem Blickwinkel bis zum 31. Juli 2023 beantragt werden müssen.
2.3.2
2.3.2.1
Die
Nichteinhaltung der Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen
Gesetzeswortlaut die Verwirkung des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur
dann gelten, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist
erfüllt sind. Dies ist dann der Fall, wenn eine Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise
abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes
innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und
die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 160 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 41
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
2.3.2.2
Der
Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend (s. AK S. 27 ff., 41 f.
und 47 f. sowie A.S. 5 f.), gesundheitliche Probleme und persönliche
Belastungen hätten seine Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Er leide
unter einer chronischen Schultererkrankung mit starken anhaltenden Schmerzen.
Seit Januar 2024 sei sein Leben von ständigem Stress geprägt, bedingt durch das
Auslaufen der Arbeitslosenansprüche (s. dazu AK S. 51), dem damit
einhergehenden finanziellen Druck, die Suche nach einer passenden adaptierten
Arbeitsstelle, eine Weiterbildung in Verbindung mit der Einarbeitung am neuen
Arbeitsplatz sowie die Bewältigung der körperlichen Einschränkungen. Seit
seiner Einstellung im Jahr 2024 habe er hohe Erwartungen erfüllen müssen. Die
Kombination aus Schmerzen, beruflicher Unsicherheit und administrativem Druck hätten
sein körperliches, mentales und finanzielles Gleichgewicht massiv
beeinträchtigt. Die Fähigkeit, seinen administrativen Verpflichtungen optimal
nachzukommen, sei durch die kumulierten Belastungen erheblich erschwert worden.
Der Beschwerdeführer reicht dazu die folgenden ärztlichen Unterlagen ein:
·
Dr. med. B.___, Assistenzarzt am C.___, Bericht und Arztzeugnis vom 7.
November 2024 (AK S. 52 f.): Der Beschwerdeführer habe sich am 6. November
2024.
links eine Fraktur des Radiusköpfchens Typ 1 zugezogen und sei vom 7.
November bis 20. Dezember 2024 zu 100 % ar-
beitsunfähig.
·
Dr. med. D.___, Facharzt für Allg. Innere Medizin FMH, 26. November
2024.
(AK S. 50): Der Beschwerdeführer leide unter Schulterschmerzen links (höhergradige
Chondropathie am Humeruskopf, posteriore Labrumläsion sowie Chondropathie 4° am
Glenoid, medial subluxierte Bi-
zepssehne und höhergradige Tendinopathie der Subscapularissehne bei
Status nach Trauma im Jahr 2014). Nicht zumutbar seien repetitive Belastungen
über Bauchniveau, Gewichtsbelastungen von mehr als 10 kg sowie Arbeiten in
Kühlräumen.
2.3.2.3
Dem
Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass er sich 2024 in einer schwierigen
Situation befand. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass er
schlechterdings ausserstande war, die Antragsfrist für die Prämienverbilligung
2024.
einzuhalten. Eine geistige oder psychische Beeinträchtigung ist nicht ärztlich
dokumentiert. Die Schulterverletzung wiederum führt gemäss Dr. med. D.___
lediglich zu einem qualitativ eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil für
körperliche Arbeiten. Voraussetzung für eine Wiederherstellung der versäumten
Frist wäre aber auf jeden Fall, dass die gesundheitliche Einschränkung
jegliches auf die Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht hat (Madeleine
Randacher / Richard Weber in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler
Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 41 N 9). In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Prämienverbilligung
keinen grossen Aufwand mit sich bringt. Die Radiusköpfchenfraktur wiederum ist
von vornherein unerheblich; der Beschwerdeführer zog sie sich im November 2024
zu, also nicht im Zeitraum vom 21. Juni bis 30. August 2024, in dem
er hätte handeln müssen (s. dazu E. II. 2.3.1 hiervor). Eine Wiederherstellung der verpassten Antragsfrist
entfällt vor diesem Hintergrund.
2.3.3
Soweit sich der
Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine finanziellen Schwierigkeiten im Jahr
2024.
sinngemäss auf einen Härtefall gemäss § 71 Abs. 4 SV beruft, ist
festzuhalten, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung im Härtefall
entfällt, wenn wie hier der Anspruch auf Prämienverbilligung im ordentlichen
Verfahren zufolge Fristversäumnis verwirkt ist (§ 2 Abs. 2 Reglement über die
Prämienverbilligung in Härtefällen / BGS 832.214; dort wird zwar mangels
redaktioneller Bereinigung noch auf § 6 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 der bis
Ende 2007 geltenden kantonalen Verordnung über die Prämienverbilligung in der
Krankenversicherung verwiesen, doch stimmen die altrechtlichen Fristen mit der
Regelung im neuen Recht überein). Damit erübrigt es sich, die materiellen Voraussetzungen
eines Härtefalls zu prüfen.
2.4
Zusammenfassend ging die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 verwirkt ist, womit sich die
Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (abgesehen
von hier nicht zutreffenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung
über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und
das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,
BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_288/2025 vom 2. Juni
2025 nicht ein.