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Entscheid

VSBES.2025.252

Ergänzungsleistungen AHV

9. Dezember 2025Deutsch7 min

wohnte, getrennt berechnet und in der Folge jeweils auf den Jahreswechsel sowie,

Source so.ch

Urteil vom 9. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 23. September 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Verfügung vom 17. November

2022 (Akten der Ausgleichskasse Seite [AK S.] 829 f.) sprach die

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem 1934

geborenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) für sich und seine Ehefrau C.___

rückwirkend ab 1. Mai 2022 eine jährliche Ergänzungsleistung zu. Diese

wurde, weil der Beschwerdeführer zu Hause und die Ehefrau in einem Heim

wohnte, getrennt berechnet und in der Folge jeweils auf den Jahreswechsel sowie,

wenn nötig, auch unterjährig neu festgelegt.

1.2 Am 28. Mai 2025 verstarb C.___.

Die Beschwerdegegnerin nahm daher mit Wirkung ab 1. Juni 2025 eine neue

Berechnung vor, um den Anspruch des Beschwerdeführers festzulegen. Aus dieser

Berechnung resultierte ein jährlicher Einnahmenüberschuss von CHF 2'959.00

(vgl. AK S. 57). Deshalb wurde mit Verfügung vom 30. Juli

2025 (AK S. 55) ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche

Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juni 2025 verneint.

1.3 Mit E-Mail vom 31. August

2025 (AK S. 26) respektive nach entsprechendem Hinweis der

Beschwerdegegnerin (AK S. 19] mit Schreiben vom 8. September

2025 (AK S. 12 f.) wandte sich die Schwiegertochter des

Beschwerdeführers in dessen Namen an die Beschwerdegegnerin. Sie machte

geltend, es seien behinderungsbedingte Mehrkosten von jährlich CHF 8'400.00

(Spitex, Haushaltshilfe, Reinigung) zu berücksichtigen.

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 23. September

2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die

Einsprache ab.

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 17. Oktober

2025 (A.S. 5 f.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. September

2025 (A.S. 1 ff.) erheben. Er verlangt die Berücksichtigung der

erwähnten behinderungsbedingten Mehrkosten von jährlich CHF 8'400.00.

Ergänzend weist er darauf hin, dass die Prämienverbilligung ebenfalls niedriger

ausfalle als früher (vgl. die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse

Solothurn vom 2. September 2025, [AK S. 20 f.]) und dass er

bis zum Hinschied seiner Ehefrau einen monatlichen Beitrag von CHF 224.00

von den Ergänzungsleistungen erhalten habe.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 (A.S. 9 f.) die

Abweisung der Beschwerde. Der Einnahmenüberschuss von CHF 2'959.00 sei

korrekt ermittelt worden und Krankheitskosten seien in einem separaten

Verfahren geltend zu machen.

2.3 Der Beschwerdeführer lässt am 3. Dezember

2025 (A.S. 14) replizieren und ausführen, man habe nun sämtliche

krankheitsbedingten Kosten aus der Zeit seit 1. Juni 2025 zusammengestellt

und der Beschwerdegegnerin zukommen lassen. Es gehe nicht um einen zusätzlichen

Fixbetrag der Ergänzungsleistungen, sondern lediglich um die Vergütung der

krankheitsbedingten Kosten.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen Einspracheentscheide oder

Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde

erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Die

Beschwerde vom 17. Oktober 2025 wurde frist- und formgerecht bei der

zuständigen Instanz eingereicht.

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter unter anderem über

Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 54

Abs. 1bis lit. c des kantonalen Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Diese Konstellation ist hier, wie

sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gegeben, denn die Beschwerde

basiert letztlich auf einem Missverständnis. Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts entscheidet daher – als Stellvertreter der

Präsidentin – in einzelrichterlicher Zuständigkeit über die Beschwerde.

2.

2.1

Die Ergänzungsleistungen

bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG; SR 831.30) aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und

der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die

jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung, die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 3 Abs. 2

ELG).

2.2

Der Anspruch auf Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten hängt insofern von demjenigen auf eine

jährliche Ergänzungsleistung ab, als er grundsätzlich den Bezug einer solchen

voraussetzt (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG). Diese Voraussetzung wird

jedoch insofern etwas gemildert, als Personen, die auf Grund eines

Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung

haben, die Krankheits- und Behinderungskosten trotzdem zu vergüten sind, soweit

diese den Einnahmenüberschuss übersteigen (vgl. Art. 14 Abs. 6

ELG). Auf kantonaler Ebene richtet sich der Anspruch auf Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten nach dem Reglement über die Vergütung von

Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3).

2.3

Die Vergütung von

Krankheitskosten wird in einem separaten Verfahren, getrennt von der jährlichen

Ergänzungsleistung, beantragt, indem die entsprechenden Rechnungen innerhalb

einer Frist von 15 Monaten einzureichen sind (Art. 15 lit. a

ELG; § 3 Abs. 3 RKEL). Auch die diesbezüglichen Entscheide werden

selbständig, ausserhalb des Verfahrens betreffend die jährliche

Ergänzungsleistung, gefällt. In den Akten des vorliegenden Verfahrens finden

sich denn auch mehrere solche Entscheide (vgl. z.B. die Verfügung vom 11. August

2025.

[AK S. 32]).

3.

Der hier zur Diskussion

stehende, die Verfügung vom 30. Juli 2025 (AK S. 55) bestätigende

Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (A.S. 1 ff.) betrifft

die jährliche Ergänzungsleistung. Der Anspruch auf eine solche wurde verneint,

weil die Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren

Einnahmen durch die Beschwerdegegnerin einen Einnahmenüberschuss von CHF 2'959.00

ergab. Die Krankheitskosten, welche im Beschwerdeverfahren geltend gemacht

werden, bilden nicht Teil der anerkannten Ausgaben und ihre Vergütung bildet

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde, die ausdrücklich

nicht einen Fixbetrag der Ergänzungsleistungen zum Ziel hat, sondern einzig auf

die Vergütung der Krankheitskosten abzielt (vgl. die Ausführungen in der

Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 [A.S. 14]), ist

daher abzuweisen. Sie muss, weil dieser Anspruch gar nicht Gegenstand des

Verfahrens bilden kann, als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden (vgl. E. II. 1.2

hiervor).

4.

Laut den Ausführungen in der

Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 (A.S. 14) wurde

der Beschwerdegegnerin eine Aufstellung sämtlicher Krankheitskosten seit dem 1. Juni

2025.

mit entsprechenden Belegen eingereicht. Wie dargelegt schliesst der

Umstand, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht,

nicht aus, dass diese Kosten zumindest teilweise vergütet werden (vgl. E. II. 2.2

hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird im separaten Verfahren betreffend die

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu prüfen haben, ob und

gegebenenfalls in welchem Umfang diese Kosten zu übernehmen sind.

5.

5.1

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG

sieht keine entsprechende Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind

daher keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember

2025 mit Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon