VSBES.2025.252
Ergänzungsleistungen AHV
9. Dezember 2025Deutsch7 min
wohnte, getrennt berechnet und in der Folge jeweils auf den Jahreswechsel sowie,
Source so.ch
Urteil vom 9. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 23. September 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Verfügung vom 17. November
2022 (Akten der Ausgleichskasse Seite [AK S.] 829 f.) sprach die
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem 1934
geborenen A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) für sich und seine Ehefrau C.___
rückwirkend ab 1. Mai 2022 eine jährliche Ergänzungsleistung zu. Diese
wurde, weil der Beschwerdeführer zu Hause und die Ehefrau in einem Heim
wohnte, getrennt berechnet und in der Folge jeweils auf den Jahreswechsel sowie,
wenn nötig, auch unterjährig neu festgelegt.
1.2 Am 28. Mai 2025 verstarb C.___.
Die Beschwerdegegnerin nahm daher mit Wirkung ab 1. Juni 2025 eine neue
Berechnung vor, um den Anspruch des Beschwerdeführers festzulegen. Aus dieser
Berechnung resultierte ein jährlicher Einnahmenüberschuss von CHF 2'959.00
(vgl. AK S. 57). Deshalb wurde mit Verfügung vom 30. Juli
2025 (AK S. 55) ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine jährliche
Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Juni 2025 verneint.
1.3 Mit E-Mail vom 31. August
2025 (AK S. 26) respektive nach entsprechendem Hinweis der
Beschwerdegegnerin (AK S. 19] mit Schreiben vom 8. September
2025 (AK S. 12 f.) wandte sich die Schwiegertochter des
Beschwerdeführers in dessen Namen an die Beschwerdegegnerin. Sie machte
geltend, es seien behinderungsbedingte Mehrkosten von jährlich CHF 8'400.00
(Spitex, Haushaltshilfe, Reinigung) zu berücksichtigen.
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 23. September
2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die
Einsprache ab.
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 17. Oktober
2025 (A.S. 5 f.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. September
2025 (A.S. 1 ff.) erheben. Er verlangt die Berücksichtigung der
erwähnten behinderungsbedingten Mehrkosten von jährlich CHF 8'400.00.
Ergänzend weist er darauf hin, dass die Prämienverbilligung ebenfalls niedriger
ausfalle als früher (vgl. die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse
Solothurn vom 2. September 2025, [AK S. 20 f.]) und dass er
bis zum Hinschied seiner Ehefrau einen monatlichen Beitrag von CHF 224.00
von den Ergänzungsleistungen erhalten habe.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 (A.S. 9 f.) die
Abweisung der Beschwerde. Der Einnahmenüberschuss von CHF 2'959.00 sei
korrekt ermittelt worden und Krankheitskosten seien in einem separaten
Verfahren geltend zu machen.
2.3 Der Beschwerdeführer lässt am 3. Dezember
2025 (A.S. 14) replizieren und ausführen, man habe nun sämtliche
krankheitsbedingten Kosten aus der Zeit seit 1. Juni 2025 zusammengestellt
und der Beschwerdegegnerin zukommen lassen. Es gehe nicht um einen zusätzlichen
Fixbetrag der Ergänzungsleistungen, sondern lediglich um die Vergütung der
krankheitsbedingten Kosten.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide oder
Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1). Die
Beschwerde vom 17. Oktober 2025 wurde frist- und formgerecht bei der
zuständigen Instanz eingereicht.
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichter unter anderem über
Beschwerden, die sich als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 54
Abs. 1bis lit. c des kantonalen Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]). Diese Konstellation ist hier, wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, gegeben, denn die Beschwerde
basiert letztlich auf einem Missverständnis. Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts entscheidet daher – als Stellvertreter der
Präsidentin – in einzelrichterlicher Zuständigkeit über die Beschwerde.
2.
2.1
Die Ergänzungsleistungen
bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG; SR 831.30) aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und
der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b). Die
jährliche Ergänzungsleistung ist eine Geldleistung, die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten eine Sachleistung (Art. 3 Abs. 2
ELG).
2.2
Der Anspruch auf Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten hängt insofern von demjenigen auf eine
jährliche Ergänzungsleistung ab, als er grundsätzlich den Bezug einer solchen
voraussetzt (vgl. Art. 14 Abs. 1 ELG). Diese Voraussetzung wird
jedoch insofern etwas gemildert, als Personen, die auf Grund eines
Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung
haben, die Krankheits- und Behinderungskosten trotzdem zu vergüten sind, soweit
diese den Einnahmenüberschuss übersteigen (vgl. Art. 14 Abs. 6
ELG). Auf kantonaler Ebene richtet sich der Anspruch auf Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten nach dem Reglement über die Vergütung von
Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL; BGS 831.3).
2.3
Die Vergütung von
Krankheitskosten wird in einem separaten Verfahren, getrennt von der jährlichen
Ergänzungsleistung, beantragt, indem die entsprechenden Rechnungen innerhalb
einer Frist von 15 Monaten einzureichen sind (Art. 15 lit. a
ELG; § 3 Abs. 3 RKEL). Auch die diesbezüglichen Entscheide werden
selbständig, ausserhalb des Verfahrens betreffend die jährliche
Ergänzungsleistung, gefällt. In den Akten des vorliegenden Verfahrens finden
sich denn auch mehrere solche Entscheide (vgl. z.B. die Verfügung vom 11. August
2025.
[AK S. 32]).
3.
Der hier zur Diskussion
stehende, die Verfügung vom 30. Juli 2025 (AK S. 55) bestätigende
Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (A.S. 1 ff.) betrifft
die jährliche Ergänzungsleistung. Der Anspruch auf eine solche wurde verneint,
weil die Gegenüberstellung der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren
Einnahmen durch die Beschwerdegegnerin einen Einnahmenüberschuss von CHF 2'959.00
ergab. Die Krankheitskosten, welche im Beschwerdeverfahren geltend gemacht
werden, bilden nicht Teil der anerkannten Ausgaben und ihre Vergütung bildet
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde, die ausdrücklich
nicht einen Fixbetrag der Ergänzungsleistungen zum Ziel hat, sondern einzig auf
die Vergütung der Krankheitskosten abzielt (vgl. die Ausführungen in der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 [A.S. 14]), ist
daher abzuweisen. Sie muss, weil dieser Anspruch gar nicht Gegenstand des
Verfahrens bilden kann, als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden (vgl. E. II. 1.2
hiervor).
4.
Laut den Ausführungen in der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 2025 (A.S. 14) wurde
der Beschwerdegegnerin eine Aufstellung sämtlicher Krankheitskosten seit dem 1. Juni
2025.
mit entsprechenden Belegen eingereicht. Wie dargelegt schliesst der
Umstand, dass kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht,
nicht aus, dass diese Kosten zumindest teilweise vergütet werden (vgl. E. II. 2.2
hiervor). Die Beschwerdegegnerin wird im separaten Verfahren betreffend die
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten zu prüfen haben, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang diese Kosten zu übernehmen sind.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das ELG
sieht keine entsprechende Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind
daher keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Dezember
2025 mit Beilagen geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon