VSBES.2025.253
Ergänzungsleistungen IV / Krankheits- und Behinderungskosten
10. Februar 2026Deutsch5 min
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Mai 2024 Ergänzungsleistungen zu. Die
Source so.ch
Urteil vom 10. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 16.
Oktober 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Invalidenrente. Am
16. April 2024 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen
an (Akten der Beschwerdegegnerin Seite/n [AK S.] 1473 ff.). Mit Verfügung
vom 28. August 2024 (AK S. 1113 ff.) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Mai 2024 Ergänzungsleistungen zu. Die
Höhe der Ergänzungsleistungen wurde in der Folge – siehe die Verfügungen vom
18. November (AK S. 707 ff.) und 30. Dezember 2024
(AK S. 607 ff.) – mehrfach angepasst.
1.2 Im Dezember 2024 und Januar 2025
gingen im Zusammenhang mit der ambulanten Wohnbegleitung des Beschwerdeführers
folgende Rechnungen bei der Beschwerdegegnerin ein:
-
Rechnung B.___ vom
1. Dezember 2024 (AK S. 601) über CHF 65.30;
-
Rechnung C.___ vom
16. Dezember 2024 (AK S. 611 f.) über CHF 360.00;
-
Rechnung B.___ vom
26. Dezember 2024 (AK S. 602) über CHF 74.25;
-
Rechnung C.___ vom
13. Januar 2025 (AK S. 594 f.) über CHF 270.00.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2025
(AK S. 584 f.) sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer hierauf die Vergütung der gesamten ihm in Rechnung gestellten
Krankheitskosten in Höhe von CHF 769.55 zu.
1.3 Mit Eingabe vom 10. Oktober
2025 (AK S. 110 ff.) legte der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin «Rekurs» gegen die Verfügung vom 27. Januar 2025 ein.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe explizit fest, dass er die Verfügung
[vom 27. Januar 2025] anfechte, die ihm die Beschwerdegegnerin gerade habe
zukommen lassen. Zur Begründung führte er aus, dass sich diese Verfügung auf
die Abrechnungsperiode Dezember 2024/Januar 2025 und auf die in diese Zeit
fallenden Abrechnungen beziehe, die nichts, aber auch gar nichts mit den
[Abrechnungen] zu tun hätten, die er vor geraumer Zeit eingereicht habe und
deren Rückerstattung immer noch auf sich warten lasse. Die Beschwerdegegnerin
nahm den «Rekurs» des Beschwerdeführers als Einsprache entgegen.
1.4 Mit Einspracheentscheid vom
16. Oktober 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) trat die
Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom
10. Oktober 2025 (AK S. 110 ff.) ein.
2.
2.1 Hiergegen legt der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 (A.S. 4) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn «Rekurs» ein. Er verlangt darin
sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Das Versicherungsgericht
nimmt den «Rekurs» des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegen.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
12. November 2025 (A.S. 7 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin
die Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Verfügung vom
17. Dezember 2025 (A.S. 10) wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat.
2.4 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
2.
Gemäss § 54bis
Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO;
BSG 125.12) entscheidet die Präsidentin des Versicherungsgerichts als
Einzelrichterin über Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder
unbegründet erweisen.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet
ihren Nichteintretensentscheid vom 16. Oktober 2025 (A.S. 1 ff.)
damit, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt habe. Nach
Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) könne gegen Verfügungen
innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 40 Abs. 1
ATSG könne eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. [Vorliegend] sei die
mit dem Empfang der Verfügung vom 27. Januar 2025 zu laufen beginnende
Einsprachefrist Ende Februar 2025 abgelaufen. Mit dem unbenutzten Ablauf der
Einsprachefrist sei die Verfügung vom 27. Januar 2025 in Rechtskraft
erwachsen. Die formelle Voraussetzung der Einhaltung der Einsprachefrist sei
offenkundig nicht erfüllt, weshalb auf die Einsprache vom 10. Oktober 2025
nicht eingetreten werden könne.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2025 (A.S. 4) nichts gegen die
Sachverhaltsdarstellung und/oder Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin vor.
Seine Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet. Der
Vollständigkeit halber sei zudem festgehalten, dass auch dann nicht auf die
Einsprache einzutreten gewesen wäre, wenn diese fristgerecht erfolgt wäre. Die in
der Einsprache des Beschwerdeführers vorgebrachten Rügen beziehen sich nicht
auf den in der Verfügung vom 27. Januar 2025 (AK S. 584 f.) geregelten
Gegenstand. So hält der Beschwerdeführer in seiner Einsprache sinngemäss fest,
dass die angefochtene Verfügung nichts mit den [Abrechnungen] zu tun habe, die er
vor geraumer Zeit eingereicht habe und auf deren Rückerstattung er immer noch
warte. Damit mangelt es der Einsprache des Beschwerdeführers von vornherein an
einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid ist folglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,
vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon