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Entscheid

VSBES.2025.253

Ergänzungsleistungen IV / Krankheits- und Behinderungskosten

10. Februar 2026Deutsch5 min

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Mai 2024 Ergänzungsleistungen zu. Die

Source so.ch

Urteil vom 10. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 16.

Oktober 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) ist Bezüger einer Invalidenrente. Am

16. April 2024 meldete er sich bei der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen

an (Akten der Beschwerdegegnerin Seite/n [AK S.] 1473 ff.). Mit Verfügung

vom 28. August 2024 (AK S. 1113 ff.) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Mai 2024 Ergänzungsleistungen zu. Die

Höhe der Ergänzungsleistungen wurde in der Folge – siehe die Verfügungen vom

18. November (AK S. 707 ff.) und 30. Dezember 2024

(AK S. 607 ff.) – mehrfach angepasst.

1.2 Im Dezember 2024 und Januar 2025

gingen im Zusammenhang mit der ambulanten Wohnbegleitung des Beschwerdeführers

folgende Rechnungen bei der Beschwerdegegnerin ein:

-

Rechnung B.___ vom

1. Dezember 2024 (AK S. 601) über CHF 65.30;

-

Rechnung C.___ vom

16. Dezember 2024 (AK S. 611 f.) über CHF 360.00;

-

Rechnung B.___ vom

26. Dezember 2024 (AK S. 602) über CHF 74.25;

-

Rechnung C.___ vom

13. Januar 2025 (AK S. 594 f.) über CHF 270.00.

Mit Verfügung vom 27. Januar 2025

(AK S. 584 f.) sprach die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer hierauf die Vergütung der gesamten ihm in Rechnung gestellten

Krankheitskosten in Höhe von CHF 769.55 zu.

1.3 Mit Eingabe vom 10. Oktober

2025 (AK S. 110 ff.) legte der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin «Rekurs» gegen die Verfügung vom 27. Januar 2025 ein.

Der Beschwerdeführer hielt in seiner Eingabe explizit fest, dass er die Verfügung

[vom 27. Januar 2025] anfechte, die ihm die Beschwerdegegnerin gerade habe

zukommen lassen. Zur Begründung führte er aus, dass sich diese Verfügung auf

die Abrechnungsperiode Dezember 2024/Januar 2025 und auf die in diese Zeit

fallenden Abrechnungen beziehe, die nichts, aber auch gar nichts mit den

[Abrechnungen] zu tun hätten, die er vor geraumer Zeit eingereicht habe und

deren Rückerstattung immer noch auf sich warten lasse. Die Beschwerdegegnerin

nahm den «Rekurs» des Beschwerdeführers als Einsprache entgegen.

1.4 Mit Einspracheentscheid vom

16. Oktober 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) trat die

Beschwerdegegnerin nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom

10. Oktober 2025 (AK S. 110 ff.) ein.

2.

2.1 Hiergegen legt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 (A.S. 4) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn «Rekurs» ein. Er verlangt darin

sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids. Das Versicherungsgericht

nimmt den «Rekurs» des Beschwerdeführers als Beschwerde entgegen.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

12. November 2025 (A.S. 7 f.) beantragt die Beschwerdegegnerin

die Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Verfügung vom

17. Dezember 2025 (A.S. 10) wird festgestellt, dass der

Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik innert Frist verzichtet hat.

2.4 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

2.

Gemäss § 54bis

Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO;

BSG 125.12) entscheidet die Präsidentin des Versicherungsgerichts als

Einzelrichterin über Beschwerden, die sich als offensichtlich begründet oder

unbegründet erweisen.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin begründet

ihren Nichteintretensentscheid vom 16. Oktober 2025 (A.S. 1 ff.)

damit, dass der Beschwerdeführer die Einsprachefrist versäumt habe. Nach

Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) könne gegen Verfügungen

innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Gemäss Art. 40 Abs. 1

ATSG könne eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. [Vorliegend] sei die

mit dem Empfang der Verfügung vom 27. Januar 2025 zu laufen beginnende

Einsprachefrist Ende Februar 2025 abgelaufen. Mit dem unbenutzten Ablauf der

Einsprachefrist sei die Verfügung vom 27. Januar 2025 in Rechtskraft

erwachsen. Die formelle Voraussetzung der Einhaltung der Einsprachefrist sei

offenkundig nicht erfüllt, weshalb auf die Einsprache vom 10. Oktober 2025

nicht eingetreten werden könne.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde vom 18. Oktober 2025 (A.S. 4) nichts gegen die

Sachverhaltsdarstellung und/oder Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin vor.

Seine Beschwerde erweist sich offensichtlich als unbegründet. Der

Vollständigkeit halber sei zudem festgehalten, dass auch dann nicht auf die

Einsprache einzutreten gewesen wäre, wenn diese fristgerecht erfolgt wäre. Die in

der Einsprache des Beschwerdeführers vorgebrachten Rügen beziehen sich nicht

auf den in der Verfügung vom 27. Januar 2025 (AK S. 584 f.) geregelten

Gegenstand. So hält der Beschwerdeführer in seiner Einsprache sinngemäss fest,

dass die angefochtene Verfügung nichts mit den [Abrechnungen] zu tun habe, die er

vor geraumer Zeit eingereicht habe und auf deren Rückerstattung er immer noch

warte. Damit mangelt es der Einsprache des Beschwerdeführers von vornherein an

einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid ist folglich abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass,

vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon