VSBES.2025.256
Arbeitslosenentschädigung
27. Januar 2026Deutsch8 min
Einsprache (ALK S. 48 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. Oktober
Source so.ch
Urteil vom 27. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenentschädigung
(Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) eröffnete
für den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) per 1. Januar 2024 eine
zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug und setzte den versicherten
Verdienst auf CHF 5'200.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % fest (Akten
der Beschwerdegegnerin / ALK S. 281). In der Folge richtete die
Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Taggelds von
CHF 167.75 aus (s. u.a. ALK S. 82 + 264).
1.2 Am 30. Mai 2025 schloss der
Beschwerdeführer mit der B.___ AG einen Arbeitsvertrag für ein Pensum von 80
bis 100 % ab, welcher auf den Zeitraum vom 2. Juni bis
31. Oktober 2025 befristet war. Vorgesehen war ein Grundlohn von
CHF 23.08 pro Stunde, zuzüglich CHF 2.456 Anteil Ferienlohn und
CHF 2.127 Anteil 13. Monatslohn (ALK S. 79 ff.). Die Beschwerdegegnerin
richtete daraufhin ab Juni 2025 keine Taggelder mehr aus, da der erzielte
monatliche Verdienst jeweils höher sei als die durchschnittliche
Arbeitslosenentschädigung (s. ALK S. 62).
1.3 In der Verfügung vom 19. August
2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass ab 2. Juni 2025 während der Dauer
des besagten Arbeitsverhältnisses mangels Verdienstausfall kein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung bestehe (ALK S. 52 f.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (ALK S. 48 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. Oktober
2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 16. Oktober 2025 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden
Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):
1. Die Aufhebung des Entscheids der Arbeitslosenkasse,
mit dem die Unterstützung beendet wurde.
2. Eine umfassende Neubewertung meiner
beruflichen Situation, unter Berücksichtigung der befristeten Natur meiner
aktuellen Arbeit sowie meines rechtlichen und sozialen Status als staatenloser
Flüchtling.
3. Die Verpflichtung der Institutionen des
Kantons Solothurn, mir eine wirksame und nachhaltige Unterstützung zur
beruflichen Wiedereingliederung zu gewähren - sei es durch Genehmigung meines
bestehenden Plans oder durch Vorlage einer gleichwertigen, in eine Anstellung
mündenden Alternative.
Mit seiner unaufgeforderten Eingabe vom
6. November 2025 hält der
Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (A.S. 17 f.)
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025, die
Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 10 ff.).
2.3 Der
Beschwerdeführer stellt in seiner Replik
vom 15. November 2025 folgende Anträge
(A.S. 21 ff.):
1. Die Aufhebung der Verfügung vom 19.
August 2025 und des Einspracheentscheids vom 13. Oktober 2025.
2. Die Verpflichtung des AWA, das
vollständige Dossier inklusive aller meiner eingereichten Fälle und
Korrespondenzen offenzulegen.
3. Die Anordnung einer neutralen,
fachlichen Prüfung meines eingereichten Integrationsplans durch eine
unabhängige Fachperson.
4. Die Verpflichtung des AWA, bei Ablehnung
meines Plans ein gleichwertiges, realistisches und auf eine Festanstellung
ausgerichtetes Alternativprogramm vorzulegen.
5. Eine neue Gesamtbeurteilung meiner
Situation unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie meiner
sozialen, beruflichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 24. November 2025 auf eine Duplik und verweist auf ihre
Beschwerdeantwort (A.S. 26).
2.5 In der Folge reicht der
Beschwerdeführer am 27. November 2025 eine weitere Eingabe ein (A.S. 28 f.).
Die Rückfrage des Gerichts, ob es sich dabei um eine neue Beschwerde handle
(A.S. 30), beantwortet der Beschwerdeführer nicht, weshalb wie angekündigt
davon auszugehen ist, dass sich das Schreiben auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren VSBES.2025.256 bezieht. Der Beschwerdeführer deponiert sodann
am 3. Dezember 2025 resp. 7. Januar 2026 zwei weitere Eingaben
(A.S. 32 ff. / 36 f.), worin er seine früheren Ausführungen bekräftigt.
Diese Eingaben gehen am 8. Dezember 2025 resp. 15. Januar 2026 zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 35 / 38), welche sich nicht mehr
vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit diese den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juni 2025
betrifft. Soweit sich der Beschwerdeführer indes auf die (arbeitsmarktlichen) Massnahmen
bezieht, welche erforderlich seien, um eine Festanstellung zu finden, ist ihm
zu entgegnen, dass solche Ansprüche nicht Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheids bilden, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden kann.
2.
2.1
2.1.1
Ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person einen
anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art.
8.
Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung / AVIG, SR 837.0). Der
Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat
und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs.
1.
AVIG).
2.1.2
Als Zwischenverdienst gilt jedes
Einkommen der arbeitslosen Person aus unselbständiger oder selbständiger
Erwerbstätigkeit, das innerhalb einer Kontrollperiode erzielt wird. Die
versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes (hier:
70.
%, s. ALK S. 281) des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 AVIG), d.h. der Differenz
zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens
aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten
Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Gemäss der bundesrätlichen
Verordnung zum AVIG besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug
ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als
die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs.
1.
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV; SR 837.02). Diese Bestimmung ist
gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480). Der Berechnung des Zwischenverdienstes
ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode (d.h. innerhalb
eines Kalendermonats, Art. 27a AVIV) erzielte Verdienst zu Grunde zu legen.
Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere
Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie
z.B. einen 13. Monatslohn oder Schichtzulagen (AVIG-Praxis ALE C125). Eine
zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im
Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (Urteil
des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3; AVIG-Praxis ALE
C125 und C149 ff.).
2.2
2.2.1
Um den
Tagesverdienst des Beschwerdeführers zu ermitteln, ist sein bei der B.___ AG erzielter
Monatsverdienst durch 21,7 zu teilen (Art. 40a AVIV). Bei diesem Lohn sind die
Abend- und Nachtzuschläge zu berücksichtigen (s. ALK S. 28 ff.), nicht
aber die Ferienentschädigung. Auf diese Weise ergibt sich aus den vorliegenden
Zwischenverdienstbescheinigungen folgender Tagesverdienst:
·
Juni 2025 (ALK S.
20): CHF 4'488.20 : 21,7 = CHF 206.82
·
Juli 2025 (ALK S.
22): CHF 5'196.55 : 21,7 = CHF 239.47
·
August 2025 (ALK S.
24): CHF 5'295.20 : 21,7 = CHF 244.01
·
September 2025 (ALK
S. 26): CHF 5'045.80 : 21,7 = CHF 232.52
Die B.___ AG hält ausserdem in den
Zwischenverdienstbescheinigungen vom 5. August, 2. September und 2.
Oktober 2025 fest, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich bis
31.
Januar 2026 weiterbeschäftigt werde (ALK S. 23 / 25 / 27). Im
Arbeitsvertrag war ein Pensum von 80 bis 100 % resp. 33,6 bis 42
Wochenstunden vorgesehen (ALK S. 79). Daraus resultiert eine durchschnittliche
tägliche Mindestarbeitszeit von 6,72 Stunden (33,6 : 5 Tage). Mit einem
Stundenlohn ohne Ferienentschädigung von CHF 25.207 (23.08 + 2.127, E. I. 1.2
hiervor) ergibt sich so ein Tagesverdienst von mindestens CHF 169.39,
wovon ab Oktober 2025 auszugehen ist.
2.2.2
Der Beschwerdeführer erzielte
somit ab 2. Juni 2025 im Durchschnitt stets einen Tagesverdienst, der höher ist
als das Taggeld der Arbeitslosenversicherung von CHF 167.75. Folglich fehlt
es an einem Verdienstausfall, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
entfällt, solange die Anstellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG andauert
resp. andauerte (E. II. 2.1.2 hiervor). Der beantragte Beizug der
vollständigen Akten des Beschwerdeführers, also auch derjenigen, welche seine
Gesuche um arbeitsmarktliche Massnahmen betreffen, erübrigt sich, da dadurch
für den vorliegenden Sachverhalt keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten
sind.
2.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann