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Entscheid

VSBES.2025.256

Arbeitslosenentschädigung

27. Januar 2026Deutsch8 min

Einsprache (ALK S. 48 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. Oktober

Source so.ch

Urteil vom 27. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenentschädigung

(Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) eröffnete

für den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) per 1. Januar 2024 eine

zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug und setzte den versicherten

Verdienst auf CHF 5'200.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % fest (Akten

der Beschwerdegegnerin / ALK S. 281). In der Folge richtete die

Beschwerdegegnerin Arbeitslosenentschädigung auf der Basis eines Taggelds von

CHF 167.75 aus (s. u.a. ALK S. 82 + 264).

1.2 Am 30. Mai 2025 schloss der

Beschwerdeführer mit der B.___ AG einen Arbeitsvertrag für ein Pensum von 80

bis 100 % ab, welcher auf den Zeitraum vom 2. Juni bis

31. Oktober 2025 befristet war. Vorgesehen war ein Grundlohn von

CHF 23.08 pro Stunde, zuzüglich CHF 2.456 Anteil Ferienlohn und

CHF 2.127 Anteil 13. Monatslohn (ALK S. 79 ff.). Die Beschwerdegegnerin

richtete daraufhin ab Juni 2025 keine Taggelder mehr aus, da der erzielte

monatliche Verdienst jeweils höher sei als die durchschnittliche

Arbeitslosenentschädigung (s. ALK S. 62).

1.3 In der Verfügung vom 19. August

2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass ab 2. Juni 2025 während der Dauer

des besagten Arbeitsverhältnisses mangels Verdienstausfall kein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung bestehe (ALK S. 52 f.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (ALK S. 48 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 13. Oktober

2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 16. Oktober 2025 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden

Rechtsbegehren (A.S. 4 ff.):

1. Die Aufhebung des Entscheids der Arbeitslosenkasse,

mit dem die Unterstützung beendet wurde.

2. Eine umfassende Neubewertung meiner

beruflichen Situation, unter Berücksichtigung der befristeten Natur meiner

aktuellen Arbeit sowie meines rechtlichen und sozialen Status als staatenloser

Flüchtling.

3. Die Verpflichtung der Institutionen des

Kantons Solothurn, mir eine wirksame und nachhaltige Unterstützung zur

beruflichen Wiedereingliederung zu gewähren - sei es durch Genehmigung meines

bestehenden Plans oder durch Vorlage einer gleichwertigen, in eine Anstellung

mündenden Alternative.

Mit seiner unaufgeforderten Eingabe vom

6. November 2025 hält der

Beschwerdeführer an der Beschwerde fest (A.S. 17 f.)

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2025, die

Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 10 ff.).

2.3 Der

Beschwerdeführer stellt in seiner Replik

vom 15. November 2025 folgende Anträge

(A.S. 21 ff.):

1. Die Aufhebung der Verfügung vom 19.

August 2025 und des Einspracheentscheids vom 13. Oktober 2025.

2. Die Verpflichtung des AWA, das

vollständige Dossier inklusive aller meiner eingereichten Fälle und

Korrespondenzen offenzulegen.

3. Die Anordnung einer neutralen,

fachlichen Prüfung meines eingereichten Integrationsplans durch eine

unabhängige Fachperson.

4. Die Verpflichtung des AWA, bei Ablehnung

meines Plans ein gleichwertiges, realistisches und auf eine Festanstellung

ausgerichtetes Alternativprogramm vorzulegen.

5. Eine neue Gesamtbeurteilung meiner

Situation unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie meiner

sozialen, beruflichen und rechtlichen Rahmenbedingungen.

2.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 24. November 2025 auf eine Duplik und verweist auf ihre

Beschwerdeantwort (A.S. 26).

2.5 In der Folge reicht der

Beschwerdeführer am 27. November 2025 eine weitere Eingabe ein (A.S. 28 f.).

Die Rückfrage des Gerichts, ob es sich dabei um eine neue Beschwerde handle

(A.S. 30), beantwortet der Beschwerdeführer nicht, weshalb wie angekündigt

davon auszugehen ist, dass sich das Schreiben auf das vorliegende

Beschwerdeverfahren VSBES.2025.256 bezieht. Der Beschwerdeführer deponiert sodann

am 3. Dezember 2025 resp. 7. Januar 2026 zwei weitere Eingaben

(A.S. 32 ff. / 36 f.), worin er seine früheren Ausführungen bekräftigt.

Diese Eingaben gehen am 8. Dezember 2025 resp. 15. Januar 2026 zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 35 / 38), welche sich nicht mehr

vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit diese den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juni 2025

betrifft. Soweit sich der Beschwerdeführer indes auf die (arbeitsmarktlichen) Massnahmen

bezieht, welche erforderlich seien, um eine Festanstellung zu finden, ist ihm

zu entgegnen, dass solche Ansprüche nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheids bilden, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden kann.

2.

2.1

2.1.1

Ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person einen

anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art.

8.

Abs. 1 lit. b Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenz-entschädigung / AVIG, SR 837.0). Der

Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat

und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs.

1.

AVIG).

2.1.2

Als Zwischenverdienst gilt jedes

Einkommen der arbeitslosen Person aus unselbständiger oder selbständiger

Erwerbstätigkeit, das innerhalb einer Kontrollperiode erzielt wird. Die

versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz eines bestimmten Prozentsatzes (hier:

70.

%, s. ALK S. 281) des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 AVIG), d.h. der Differenz

zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens

aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten

Verdienst (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Gemäss der bundesrätlichen

Verordnung zum AVIG besteht innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug

ein Anspruch auf Kompensationszahlungen, wenn das Einkommen geringer ist als

die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung (Art. 41a Abs.

1.

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV; SR 837.02). Diese Bestimmung ist

gesetzmässig (BGE 127 V 479 E. 2 S. 480). Der Berechnung des Zwischenverdienstes

ist grundsätzlich der gesamte während einer Kontrollperiode (d.h. innerhalb

eines Kalendermonats, Art. 27a AVIV) erzielte Verdienst zu Grunde zu legen.

Dazu gehören der Grundlohn, die Feiertagsentschädigung und andere

Lohnbestandteile, auf welche die versicherte Person einen Anspruch hat, wie

z.B. einen 13. Monatslohn oder Schichtzulagen (AVIG-Praxis ALE C125). Eine

zusätzlich zum Grundlohn ausgerichtete Ferienentschädigung wird erst im

Zeitpunkt des effektiven Ferienbezugs als Zwischenverdienst angerechnet (Urteil

des Bundesgerichts 8C_571/2007 vom 29. Februar 2008 E. 3; AVIG-Praxis ALE

C125 und C149 ff.).

2.2

2.2.1

Um den

Tagesverdienst des Beschwerdeführers zu ermitteln, ist sein bei der B.___ AG erzielter

Monatsverdienst durch 21,7 zu teilen (Art. 40a AVIV). Bei diesem Lohn sind die

Abend- und Nachtzuschläge zu berücksichtigen (s. ALK S. 28 ff.), nicht

aber die Ferienentschädigung. Auf diese Weise ergibt sich aus den vorliegenden

Zwischenverdienstbescheinigungen folgender Tagesverdienst:

·

Juni 2025 (ALK S.

20): CHF 4'488.20 : 21,7 = CHF 206.82

·

Juli 2025 (ALK S.

22): CHF 5'196.55 : 21,7 = CHF 239.47

·

August 2025 (ALK S.

24): CHF 5'295.20 : 21,7 = CHF 244.01

·

September 2025 (ALK

S. 26): CHF 5'045.80 : 21,7 = CHF 232.52

Die B.___ AG hält ausserdem in den

Zwischenverdienstbescheinigungen vom 5. August, 2. September und 2.

Oktober 2025 fest, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich bis

31.

Januar 2026 weiterbeschäftigt werde (ALK S. 23 / 25 / 27). Im

Arbeitsvertrag war ein Pensum von 80 bis 100 % resp. 33,6 bis 42

Wochenstunden vorgesehen (ALK S. 79). Daraus resultiert eine durchschnittliche

tägliche Mindestarbeitszeit von 6,72 Stunden (33,6 : 5 Tage). Mit einem

Stundenlohn ohne Ferienentschädigung von CHF 25.207 (23.08 + 2.127, E. I. 1.2

hiervor) ergibt sich so ein Tagesverdienst von mindestens CHF 169.39,

wovon ab Oktober 2025 auszugehen ist.

2.2.2

Der Beschwerdeführer erzielte

somit ab 2. Juni 2025 im Durchschnitt stets einen Tagesverdienst, der höher ist

als das Taggeld der Arbeitslosenversicherung von CHF 167.75. Folglich fehlt

es an einem Verdienstausfall, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

entfällt, solange die Anstellung des Beschwerdeführers bei der B.___ AG andauert

resp. andauerte (E. II. 2.1.2 hiervor). Der beantragte Beizug der

vollständigen Akten des Beschwerdeführers, also auch derjenigen, welche seine

Gesuche um arbeitsmarktliche Massnahmen betreffen, erübrigt sich, da dadurch

für den vorliegenden Sachverhalt keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten

sind.

2.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann