Lexipedia

Entscheid

VSBES.2025.26

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

26. Mai 2025Deutsch34 min

eine Kostennote nebst einer weiteren Urkunde ein (A.S. 37 ff.). Beides geht am 24.

Source so.ch

Urteil vom 26. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12.

Dezember 2024)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), geb. am [...], mit den Verfügungen

vom 31. Juli und 4. August 2020 ab 1. Juni 2014 eine Viertelsrente zu,

während sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen «momentan» verneinte

(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 170 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde (IV-Nr. 172 S. 3 ff.), worauf das Gericht bei der Gutachterstelle

B.___ ein Gerichtsgutachten vom 2. November 2021 einholte (IV-Nr. 183 S. 13

ff.). Nachdem ihm das Gericht in Aussicht gestellt hatte, die Viertelsrente im

Sinne einer reformatio in peius aufzuheben, zog der Beschwerdeführer sein

Rechtsmittel am 5. Juli 2022 zurück, worauf das Beschwerdeverfahren

VSBES.2020.180 mit Beschluss vom 11. Juli 2022 abgeschrieben wurde (IV-Nr.

196 S. 3 ff.).

1.2 Die Beschwerdegegnerin zog die

Verfügungen vom 31. Juli und 4. August 2020 am 12. Dezember 2024 in

Wiedererwägung und hob die dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente ex

nunc et pro futuro auf, wobei sie einer Beschwerde dagegen die aufschiebende

Wirkung entzog. Berufliche Massnahmen wurden «zum jetzigen Zeitpunkt» abgelehnt

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 28. Januar 2025 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 12. Dezember 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. Wahrung der Gehörsrechte

an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, die

ursprüngliche IV-Rente bis zur Neuverfügung wieder auszurichten.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen

Rentenleistungen (IV-Viertelsrente bei einem IV-Grad von 49 %)

auszurichten.

c) Subeventualiter:

Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen verbunden mit der Weisung an die [Beschwerdegegnerin], während

der Dauer dieser Abklärungen die Rente weiter auszurichten.

d)

Subsubeventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer

berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und während der Dauer derselben

die bisherige IV-Viertelsrente weiter auszurichten.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.

4. Es sei bezüglich der Frage der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde resp. der Frage der Eindringlichkeit

einer allfälligen Rückforderung eine Parteibefragung durchzuführen.

5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 21. Februar 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 34).

2.3 Der

Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 23. April 2025

eine Kostennote nebst einer weiteren Urkunde ein (A.S. 37 ff.). Beides geht am 24.

April 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 41), welche sich

in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie

auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am

12.

Dezember 2024 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall erfolgte die Rentenaufhebung

durch die Beschwerdegegnerin ex nunc et pro futuro, d.h. mit dem ersten Tag des

zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung vom 12. Dezember 2024 (A.S.

1). Anwendbar ist folglich das neue Recht (s. Urteil des Bundesgerichts

8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 3.1).

2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

wiederum ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.3

Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur

einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger

Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen

insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der

massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung

aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (s. Art. 43 Abs.

1.

ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der

massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht

rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig. Zweifellose

Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn

weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser

Schluss denkbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_188/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.1

sowie 9C_254/2017 vom 21. August 2017 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen). Erscheint

indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der

Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser

Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.). Bei der Prüfung der

Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des

Verfügungserlasses massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen

Rechtspraxis (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148). Die erhebliche Bedeutung der

Korrektur ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87 f.).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung

erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,

in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien

für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So darf von

einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann

vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht

eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen

gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.;

Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer

Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im

Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im

Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die

aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese

Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen

Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,

der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von

Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei

als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist

auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der

Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint

(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S.

162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen

das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Die

Beschwerdegegnerin hatte vor der Zusprache der Viertelsrente ein

polydisziplinäres Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 29. Juli 2015

eingeholt (IV-Nr. 86.1 ff.). Darin waren die Sachverständigen zum Schluss

gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2013 für jede Art von Tätigkeit

aufgehoben sei (IV-Nr. 86.1 S. 27). Die Beschwerdegegnerin ordnete

anschliessend eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an

(IV-Nr. 108), wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erheben liess (IV-Nr. 109).

Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts hiess diese mit Urteil

VSBES.2016.288 vom 24. Mai 2017 (IV-Nr. 119 S. 2 ff.), welches unangefochten in

Rechtskraft erwuchs, in dem Sinne gut, als sie eine EFL als nicht notwendig erachtete

(S. 12 E. II. 7). Zugleich wurde im Urteil festgehalten, dass nicht unbesehen

auf das C.___-Gutachten abgestellt werden könne, sondern angesichts von

Unklarheiten weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Die damaligen Überlegungen

verdienen nach wie vor Zustimmung:

Einerseits lasse sich dem

Gutachten nicht entnehmen, welche konkreten medizinischen oder therapeutischen

Massnahmen zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit beitragen könnten; namentlich

bleibe offen, weshalb aktuell kein operativer Eingriff vorgenommen werden

könne. Eigene gutachterliche Feststellungen oder Beurteilungen sowie eine

Auseinandersetzung mit der im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierten

rezidivierenden depressiven Störung seien unterblieben. Andererseits sei

unklar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein solle, eine angepasste

wechselbelastende Tätigkeit auszuführen. Im Gutachten werde festgehalten,

längeres Stehen, Gehen und Sitzen in aufrechter Position sei nicht möglich,

weshalb die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit

aufgehoben sei. Eine weitergehende Auseinandersetzung damit finde indes nicht

statt, womit offenbleibe, was unter einem «längeren» Stehen, Gehen und Sitzen

zu verstehen sei. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob sich bei den

durchgeführten Untersuchungen Widersprüche gegenüber den Ausführungen des

Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen gezeigt hätten,

die Rückschlüsse auf sein Schmerzempfinden zuliessen (S. 9 f. E. II.

6.3). Offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen

seien in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens zu klären.

Insofern habe sich die Beschwerdegegnerin allenfalls mittels Erläuterungs- bzw.

Ergänzungsfragen direkt an die am Gutachten beteiligen Gutachterpersonen zu

wenden (S. 12 E. II. 7).

Die Beschwerdegegnerin holte jedoch nach

dem Urteil vom 24. Mai 2017 weder eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterstelle

C.___ ein noch veranlasste sie eine umfassende Neubegutachtung bei einer

anderen Stelle, sondern sie gab vielmehr bei der C.___ ein Verlaufsgutachten in

Auftrag (IV-Nr. 128), welches am 23. März 2018 erging und am 8. November 2018

ergänzt wurde (IV-Nrn. 135.1 ff. + 143). Gestützt darauf erhielt der

Beschwerdeführer sodann die Viertelsrente zugesprochen. Das

Versicherungsgericht sah jedoch im – später gegenstandslos gewordenen – Verfahren

VSBES.2020.180 die Sachverhaltsabklärung als unzureichend an und holte deshalb

das Gerichtsgutachten vom 2. November 2021 ein (IV-Nr. 196 S. 6 und E. I. 1.1

hiervor). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten. Bestehen Zweifel an

einem Gutachten, so lassen sich diese nicht mit einer Verlaufsbegutachtung

ausräumen, zielt eine solche doch darauf ab, die Entwicklung seit dem

vorhergehenden Gutachten zu klären. Andererseits ist es schon deshalb nicht

möglich, das neue Gutachten vom 23. März 2018 als umfassende Neubegutachtung zu

deuten, weil mit den Dres. D.___ und E.___ zwei der Sachverständigen bereits am

Erstgutachten beteiligt waren (s. IV-Nr. 86.1 S. 29 und Nr. 135.1

S. 20); diese müssten im Rahmen einer Neubegutachtung die Schlüssigkeit

ihrer früheren Beurteilung überprüfen, was den Anschein der Befangenheit erwecken

würde (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2023 vom 4. August 2023 E. 4.2).

Beruht aber die Zusprache der Viertelsrente auf dem Verlaufsgutachten vom 23.

März 2018, obwohl die Mängel des Erstgutachtens vom 29. Juli 2015 andere

Abklärungen erfordert hätten, so muss die Rentenzusprache als zweifellos unrichtig

gelten. Deren Wiedererwägung ist daher entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers grundsätzlich zulässig, zumal eine Korrektur auch von

erheblicher Bedeutung ist (s. E. II. 2.3 in fine hiervor).

3.1.2

3.1.2.1

Die

Beschwerdegegnerin stellte für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im

Zeitpunkt der Wiedererwägung auf die Beurteilung im Gerichtsgutachten der B.___

vom 2. November 2021 ab. Diesem lassen sich folgende Diagnosen entnehmen

(IV-Nr. 183 S. 249 f.):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

·

Chronisches

lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

§ anlagebedingter lumbaler Instabilität

L5/S1 bei Spondylolyse Meyerding Grad I und multisegmentalen Bandscheibendegenerationen

L4 bis S1

·

Schmerzstörung mit

körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

·

Thoraxschmerzen

unklarer Aetiologie bei starker Dekonditionierung

§ am ehesten extrakardial, Verdacht auf koronare

Herzkrankheit (KHK)

·

Adipositas, BMI 30,4

kg/m2

·

Status nach Katheterablation des slow pathway bei

typischer AV-Knoten-Reentrytachykardie (22. März 2011)

·

Ventrikuläre

Extrasystolie laut Akten, mit Betablocker kontrolliert

·

Status nach

chronischen Refluxbeschwerden

§ normale Oesophago-Gastro-Duodenoskopie (16.

Januar 2019)

·

Leichtgradige

Sigmadivertikulose, Coloskopie (12. April 2016)

·

Arterielle

Hypertonie

·

Hypercholesterinämie

·

Status nach

schwergradigem obstruktivem Schlafapnoe- / hypopnoe-Syndrom 2014 mit Status

nach CPAP-Therapie

·

Bandrekonstruktion

Daumensattelgelenk rechts mit Abductor pollicis longus-Transplantat (18. März 2004)

·

Impingement-Syndrom

Schultergelenk rechts mehr als links bei (klinisch) leichter AC-Gelenksarthrose

rechts

·

Beginnende

Varusgonarthrose links mit degenerativer Innenmeniskopathie

·

Mögliche transiente

L3-Schmerzsymptomatik rechts (G55.1)

§ bei foraminaler bis extraforaminaler

Diskushernie L3/4 rechtsseitig im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 20.

September 2013

·

Schädigung des

Nervus cutaneus femoris lateralis auf der rechten Seite (G57.1)

§ ab 2013 und seitdem in konstanter Art

und Weise bestehend (basierend auf den anamnestischen Angaben)

§ in der klinischen Untersuchung

Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis

rechtsseitig für alle Qualitäten und positives Tinel-Zeichen bei Druck im

Bereich des lateralen Leistenbandes auf der rechten Seite

·

Chronische

Spannungskopfschmerzen (G44.2)

·

Psychische und

Verhaltensstörung durch Lorazepam, iatrogen(?) schädlicher Gebrauch (F13.1)

3.1.2.2

Internistisch ergäben sich

keine Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die beklagten

Thoraxbeschwerden seien differentialdiagnostisch am ehesten funktionell

bedingt; eine KHK sei angesichts der zahlreichen kardiovaskulären

Risikofaktoren auch möglich, aber bisher nicht nachgewiesen worden (S. 230).

3.1.2.3

Orthopädisch lasse sich eine

beginnende Varusgonarthrose bildgebend darstellen, welche in der vorwiegend

stehenden und gehenden schweren Tätigkeit als Gipser eine erhebliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Diese Tätigkeit sei wegen der dabei

entstehenden hohen Belastung des Kniegelenks nicht mehr zumutbar, da eine

Schmerzexazerbation und eine wesentliche Beschleunigung der natürlichen

Progression zu erwarten wären. Das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom

sei mit der bildgebend dargestellten anlagebedingten Spondylolisthese L5/S1

hinreichend begründet. Die Belastungen als Gipser würden auch hier eine nicht

zumutbare Schmerzzunahme auslösen. Die geklagten Beschwerden im Bereich der

Schultereckgelenke mit Druckschmerzhaftigkeit seien bei erhaltener Kraft

schlüssig auf eine beidseitige leichte AC-Gelenksarthrose zurückführen bei

tastbaren Krepitationen in den Schultereckgelenken (S. 230). Leichte

Ruheschmerzen und eine belastungsabhängige Schmerzzunahme seien bei einem

Wirbelgleiten läsional üblich, jedoch könne eine Arbeitsunfähigkeit in einer

vorwiegend sitzenden, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit hierdurch nicht

hinreichend begründet werden (S. 258 f.). Die Umfangmessungen der Arme und

Beine seit 2005 ergäben keine Anhaltspunkte für eine muskuläre

Dekonditionierung im Bereich der Arme und Beine als Hinweis für einen

erheblichen Mindergebrauch des Bewegungsapparats. Dasselbe gelte für die

Rückenmuskulatur im Bereich der LWS (S. 259). Die subjektive Arbeitsunfähigkeit

in jeglicher Tätigkeit lasse sich nicht wissenschaftlich herleiten und sei

nicht plausibel (S. 260). Eine wechselbelastende, körperlich leichte

Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis max. 10 kg und ohne

unphysiologische Haltungen sei zu 100 % möglich (S. 235).

3.1.2.4

Neurologisch lägen aktuell mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Symptome einer (L3-)Radikulopathie vor

(S. 236). Zudem bestünden begründete Zweifel daran, dass jemals eine

ausgeprägtere, funktionell relevante L3-Radikulopathie bestanden habe. Bei

fehlenden überzeugenden Hinweisen für eine radikulopathiebedingte lumbale

Schmerzsymptomatik obliege die Einschätzung der funktionellen Einschränkungen,

die möglicherweise durch knöcherne / facettäre Veränderungen oder die

Bandscheiben bedingt seien, dem orthopädischen Teilgutachten (S. 238). Die

Sensibilitätsstörungen im lateroventralen Oberschenkel gingen überwiegend

wahrscheinlich auf eine periphere Schädigung des Nervus cutaneus femoris

lateralis auf der rechten Seite zurück. Aller Wahrscheinlichkeit nach bestehe

keine klassische Meralgia paraesthetica-Symptomatik, sondern vielmehr eine

sensible Ausfall- und leichte Reizsymptomatik (S. 240). Ein

Spannungskopfschmerz schliesslich sei nicht dazu geeignet, eine höhergradige

Arbeitsunfähigkeit zu begründen (S. 241).

3.1.2.5

Psychiatrisch konsumiere die

chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren (F45.41)

alle übrigen Diagnosen in den Akten wie depressive Episode oder

Anpassungsstörung (S. 242 f.; s.a. S. 248). Die diagnostische Schwierigkeit

liege in der Abgrenzung einer Trauerreaktion von einer Depression. Im

klinischen Alltag werde diese Unterscheidung nicht selten unterlassen, so dass

sich im weiteren Verlauf wie hier eine Diagnose des F3-Spektrums (meist in Form

einer reaktiven Depression) etablieren könne, ohne näher hinterfragt zu werden

(S. 243). Nie habe eine psychiatrische Fachperson über einen längeren

Zeitraum eingehende Anamnesegespräche geführt und den Verlauf dokumentiert.

Somit hätten sich die früheren psychiatrischen Diagnosen vor allem auf die

Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers gestützt (S. 260). Seine Angaben

erfüllten nicht die Kriterien einer klinisch eindeutigen depressiven

Psychopathologie. Er verwende den Begriff «Depression» laienhaft, z.B. für

Stimmungsschwankungen unter Cortisoneinfluss (S. 247). Die geringe

körperliche Aktivität sei nicht mit einer depressiven Antriebsstörung zu

verwechseln. Eine gedrückte Stimmungslage während einer Begutachtung erlaube

keinen Rückschluss auf die allgemeine Stimmungsregulation im Alltag. Ein

Interessenverlust sei nur dann gegeben, wenn spezifische Interessen wie Hobbies

ohne sonstige Gründe aufgeben würden. Ein sozialer Rückzug bei Stellenlosigkeit

und Krankheit könne viele Ursachen haben; der Beschwerdeführer gebe u.a. an, er

wolle sich nicht neugierigen Fragen anderer aussetzen. Ein behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck sei weder aktuell noch

retrospektiv ersichtlich (S. 261). Für eine Persönlichkeitsstörung gebe es

keine Hinweise (S. 255). Die Schmerzstörung sei als leicht bis mässig zu

bewerten, da der Beschwerdeführer keine psychiatrischen und naturheilkundlichen

Behandlungen mehr wahrnehme (S. 248).

3.1.2.6

Laut der

interdisziplinären Beurteilung der Sachverständigen war der Beschwerdeführer

wie folgt arbeitsfähig (S. 261):

Bisherige Tätigkeit als Gipser

Verweistätigkeit

Allg. Innere Medizin

100.

%

100.

%

Orthopädie

0.

%

100.

%

Neurologie

100.

%

100.

%

Psychiatrie

70.

%

100.

%

Diese Einschätzung gelte, sowohl für die

bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit, aus orthopädischer Sicht seit dem

13.

September 2013 sowie aus psychiatrischer Sicht seit 2007. Sollte eine

koronare Herzkrankheit vorliegen, so würde diese nur in der bisherigen

Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit führen (S. 262).

3.1.2.7

Nachdem ihnen die Einwände des

Beschwerdeführers gegen das Gutachten vorgelegt wurden, erläuterten die

Sachverständigen in der Stellungnahme vom 22. März 2022 (IV-Nr. 190

S. 3 ff.), warum sie an ihrer Beurteilung festhielten. In der Folge zog

der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Verfahren VSBES.2020.180 zurück,

nachdem ihm gestützt auf das Gerichtsgutachten eine reformatio in peius in

Aussicht gestellt worden war (E. I. 1.1 hiervor).

3.1.2.8

Das Gerichtsgutachten der

Gutachterstelle B.___ geniesst für sich allein genommen vollen Beweiswert,

erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu

E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von unabhängigen Facharztpersonen der

einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche aufgrund ihrer Ausbildung

qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die Sachverständigen

den Beschwerdeführer lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen

Verhältnissen und zur Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 183

S. 85 ff. / 100 ff. / 136 ff. / 170 ff.),

die objektiven Befunde erhoben (S. 88 ff. / 104 ff. / 141 ff. / 175

ff.) sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (S. 36 ff. / 99

/ 129 ff. / 158 ff.). Auf dieser Grundlage befassten sich die Sachverständigen

sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers (S. 92 ff. / 114 ff. / 145 ff. / 180 ff.),

wobei sie zu Schlüssen gelangten, die vor dem Hintergrund der objektiven

Befunde sowie der festgestellten Diskrepanzen nachvollziehbar sind. Die

Parteien erheben denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine spezifischen

Einwände, welche sich gegen den Beweiswert des Gutachtens im Zeitpunkt seiner

Erstellung richten. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich vielmehr mit der

Frage, ob das Gerichtsgutachten geeignet sei, das C.___-Gutachten als

zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen. So wird in der Beschwerdeschrift

etwa vorgebracht, die Kritik im Gerichtsgutachten, das C.___-Gutachten habe die

subjektiven Beschwerden zu wenig hinterfragt, mache die dortige Einschätzung

nicht bereits zweifellos unrichtig (A.S. 22 f.). Diese Argumentation ist

freilich unbehelflich, nachdem bereits vor dem Gerichtsgutachten von einer

zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache auszugehen war (s. E. II. 3.1.1

hiervor). Die Rügen im Verfahren VSBES.2020.180 wiederum, wonach sich das

Gerichtsgutachten nicht ausreichend mit den Vorgutachten befasst habe

(s. IV-Nr. 189 S. 9 ff.), sind bereits in der ergänzenden

Stellungnahme der B.___ vom 22. März 2022 (E. II. 3.1.2.7

hiervor) auf überzeugende Weise widerlegt worden.

3.2

Der Beschwerdeführer bringt

weiter vor, sein Zustand habe sich seit dem Gerichtsgutachten verschlechtert.

Die Beschwerdegegnerin legte die in der Zwischenzeit ergangenen Arztberichte

Dr. med. F.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin beim

Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD), vor.

Diese kam in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 zum Schluss, es ergäben

sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse (IV-Nr. 237 S. 2 f.). In den Akten

finden sich für die Zeit nach der Begutachtung die folgenden wesentlichen Berichte:

3.2.1

Das Röntgeninstitut G.___

erstellte am 14. Oktober 2022 für beide Kniegelenke eine MRT-Aufnahme (IV-Nr. 203

S. 9 f. / Nr. 219 S. 19 f.):

Linkes Knie

·

Bekannte, schräg

horizontale Rissbildung am Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen

Oberfläche mit zunehmender mukoider Degeneration.

·

Viertgradiger

Knorpeldefekt zentral in der Trochlea und zweitgradiger Knorpeldefekt an der

medialen Patellafacette, ansonsten keine abgrenzbaren tiefreichenden

Knorpeldefekte femorotibial.

·

Progrediente

Tendinopathie der Popliteussehne mit neu abgrenzbarer intraossärer

Zystenbildung im Bereich des Ursprungs.

·

Signalangehobener

suprapatellarer Fettkörper mit konvexer dorsaler Begrenzung, klinisch a.p. für

ein quadrizeps- / suprapatellares Fatpad-Impingementsyndrom.

Rechtes Knie

·

Fokaler

drittgradiger fissuraler Knorpeldefekt zentral in der Trochlea, ansonsten

unauffällige Knorpeloberflächen retropatellar oder femorotibial.

·

Signalangehobener

suprapatellarer Fettkörper mit konvexer dorsaler Begrenzung, klinisch a.p. für

ein quadrizeps- / suprapatellares Fatpad-Impingementsyndrom?

·

Intakte

Kniebinnenstrukturen.

3.2.2

Weiter erfolgte

beim G.___ am 17. November 2022 eine MRT-Untersuchung der LWS (IV-Nr. 203 S. 5

f.):

·

Im Verlauf leicht

grössenprogrediente breitbasige Diskusprotrusion L3/4 mit subartikulärer

Tangierung der Wurzeln L4 beidseits und osteodiskal bedingter, leicht bis

moderater foraminaler Stenose L3 beidseits mit Wurzelbedrängung L3 links.

·

Breitbasige links mediolaterale,

nach kaudal rezessal luxierte Diskushernie L4/L5 mit Kompression der rezessalen

Wurzel L5 links. Kein Nachweis mehr von links parazentralem Sequester.

·

Stationäre

Olisthesis von L5 auf S1 (nach Meyerding l-ll) bei Spondylolyse der L5

beidseits mit breitbasiger Diskusprotrusion und osteodiskal bedingter

foraminaler Stenose und Wurzelkompression L5 beidseits. Darüber hinaus

mehrsegmentale degenerative Veränderungen der LWS, Hauptbefund untere drei

LWS-Segmente mit Modic I-Osteochondrose.

3.2.3

Schliesslich führte

das G.___ am 16. und 21. November 2022 eine Untersuchung der Schultergelenke

durch (IV-Nr. 203 S. 7 / Nr. 219 S. 15 f.):

Linke Schulter

·

Tendinopathie sowie

eventuell Tendinitis der Supraspinatussehne subakromial mit intrasubstanzieller

wie auch bursaseitiger Partialruptur im Footprint-Areal. Begleitbursitis

subakromialis / subdeltoidea. Tiefstand des Akromions sowie deutlicher

lateraler Downslope als potenzielle Risikofaktoren für ein subakromiales

Impingement ebendort.

·

Tendenziell geringe

AC-Gelenkarthrose. Keine signifikante Omarthrose.

·

Tendinopathie der

Subskapularissehne.

·

Alte, dislozierte,

nicht konsolidierte und aufgrund des Untersuchungsprotokolls nur teilerfasste

Skapulafraktur am inferomedialen Rand mit Ausbildung einer Pseudarthrose und

Aktivierungszeichen ebendort.

Rechte Schulter

·

Gelenkseitige

Partialläsion der Supraspinatussehne.

·

Geringe Bursitis

subakromialis / subdeltoidea.

·

Ausgeprägte

AC-Gelenkarthrose.

3.2.4

Der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt

für Allg. Innere Medizin, erklärte in seinem Schreiben vom 29. November

2022.

(IV-Nr. 203 S. 4), der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund

rezidivierender Rückenbeschwerden und Schulterbeschwerden in seiner ständigen

ärztlichen Behandlung. In letzter Zeit hätten diese symptomatischen Beschwerden

erheblich zugenommen, so dass der Beschwerdeführer regelmässig notfallmässige

Injektionen benötige. Im Bereich der LWS leide er unter einer breitbasigen

Diskuprotrusion zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbelkörper, mit

Irritation der Nervenwurzel und Ausstrahlung in beide Beine, sowie einer

breitbasigen links mediolateralen Diskushernie zwischen dem vierten und fünften

Lendenwirbelkörper mit Kompression der Nervenwurzel. An der rechten Schulter

bestehe eine Partialläsion und an der linken Schulter ein Riss der

Supraspinatussehne. Eine Reduzierung der IV-Rente sei aus medizinischer Sicht

nicht indiziert. Aufgrund der Schmerzen leide der Beschwerdeführer unter

Schlafstörungen und sei regelmässig auf Medikamente angewiesen.

3.2.5

Dr. med. I.___, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie im [...], stellte im Bericht vom 2. Februar 2023

(IV-Nr. 207) folgende Diagnosen:

·

Lumboradikuläres

Syndrom mit / bei multisegmentaler Degeneration der LWS

·

Chronifiziertes

Schmerzsyndrom mit / bei bestehendem lumboradikulären Syndrom sowie

lumbospondylogenem Syndrom seit 2013

·

Gonalgie beidseitig

Der Beschwerdeführer bekomme fast

wöchentlich eine Cortisoninfiltration entweder in die Schulter, den Rücken oder

die Knie (s. dazu IV-Nr. 214 / Nr. 219 S. 7). Er leide aufgrund der

multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS unter einem chronischen

Schmerzsyndrom. Anamnestisch sei anhand der vorliegenden Befundsituation bisher

noch kein zielgerichtetes Therapiekonzept eingeleitet worden. Für

Verweistätigkeiten (administrative Arbeiten, Bürotätigkeiten) könne eine

Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % angenommen werden. Die letzte Infiltration

durch Dr. med. I.___ erfolgte am 27. Juli 2023 (IV-Nr. 217 + 222).

3.2.6

Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie

am Psychiatriezentrum [...], diagnostizierte im Bericht vom 7. März 2023

(IV-Nr. 209) eine leichte depressive Episode (F32.0). Ein Arztzeugnis sei nicht

ausgestellt worden. Am 21. Juni 2023 ergänzte sie, der Beschwerdeführer habe

sich seit dem 3. Mai 2023 nicht mehr gemeldet (IV-Nr. 216 S. 2 f.).

3.2.7

Im Bericht vom 17. Oktober

2023.

hielt Dr. med. H.___ fest (IV-Nr. 219 S. 3 ff.), der

Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Am

25.

April 2024 ergänzte er, der Zustand habe sich verschlechtert. Jetzt

würden sich neben den Rückenschmerzen auch die Schulterschmerzen und

Gelenkbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-Nr. 232 S. 2).

3.2.8

Der Vertreter des

Beschwerdeführers teilte am 24. Januar 2024 mit (IV-Nr. 228 S. 1),

dass dieser nach wie vor beim Orthopäden Dr. med. I.___ in Behandlung stehe.

Ausserdem werde er wegen der persistierenden Rückenschmerzen am 29. Januar 2024

eine Ostheopathin und Physiotherapeutin aufsuchen. Auch die psychiatrische

Behandlung bei Dr. med. J.___ sei nicht abgeschlossen. Der letzte

Termin sei wegen deren Erkrankung abgesagt worden, weitere Termine würden

vereinbart (das Psychiatriezentrum [...] erklärte indes am 16. Januar und 26.

April 2024, man behandle den Beschwerdeführer schon seit Monaten nicht mehr,

IV-Nr. 226 + 230). Zusätzlich sei es zu Pausen gekommen, weil der

Beschwerdeführer im Dezember 2023 und Januar 2024 beidseitig den grauen Star habe

operieren lassen. Ausserdem habe er eine Borreliose- und eine Darminfektion

erlitten (s.a. Berichte von Dr. med. K.___ vom 21. April und 14.

Dezember 2022 über eine axiale Hiatushernie mit minimer Refluxösophagitis,

IV-Nr. 212 S. 2 ff.). Es bestehe insbesondere eine ausgeprägte Müdigkeit. Man

solle diesbezüglich beim Hausarzt Dr. med. H.___ einen Bericht

einholen.

3.2.9

Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie im [...], erklärte im Bericht vom 30. Januar 2024 (IV-Nr. 229

S. 2), der Beschwerdeführer leide, vor dem Hintergrund einer ausgeprägten

medialen Gonarthrose mit Knorpelglatze und subchondraler Zyste am medialen

Femurkondylus, an starken Schmerzen am linken Knie, welche auf konservative

Massnahmen nicht ansprächen. Bei starkem Leidensdruck sei im Sommer 2024 eine

Mediale Teilprothese geplant. Eine Rückenoperation lehne der Beschwerdeführer

trotz ebenfalls starker Schmerzen ab.

3.2.10

Dr. med. M.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt im

Bericht vom 19. April 2024 (IV-Nr. 232 S. 9 f.) fest, die

orthopädische Untersuchung der geklagten Schmerzsymptomatik zeige Hinweise für

eine Schmerzauslösung durch die multiplen degenerativen Veränderungen der

Wirbelsäule, beider Schultern und des linken Knies. Bezüglich der LWS und der

rechten Schulter sei die Bewegungsprüfung auffällig und es bestünden

Bewegungsschmerzen. Die aktive Beweglichkeit am linken Knie präsentiere sich

insgesamt unauffällig bei vorhandener Druckdolenz; im Vergleich zur

Vorbeurteilung sei das Gelenk etwas weniger schmerzbehaftet. Die tieflumbalen

Schmerzen könnten sowohl als facettogene Gelenkschmerzen als auch myofazial

gedeutet werden. Im Schulterbereich seien wohl die degenerative Veränderung

sowie eine Läsion der Rotatorenmanschette für die Beschwerden verantwortlich. Die

radiologischen Befunde seien jedoch insbesondere hinsichtlich der LWS nicht

aktuell, was eine objektive Beurteilung der gesamten Situation verunmögliche; deshalb

werde eine Wiederholung der Bildgebung veranlasst, um sodann das weitere

Vorgehen festzulegen. In der Folge suchte der Beschwerdeführer Dr. med. M.___

nicht mehr auf (IV-Nr. 234).

3.2.11

Dr. med. N.___, Facharzt für

Neurologie FMH, sprach in seinem Bericht vom 3. Mai 2024 (IV-Nr. 232 S. 11

ff.) von einem linksbetonten intermittierenden nächtlichen und

frühmorgendlichen Einschlafen der Hände. Vorderhand bedürfe es keiner weiteren

Massnahmen.

3.2.12

Dr. med. O.___, Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 15. März

2025.

(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4) folgende Diagnosen:

·

mittlerweile

chronifizierte schwere depressive Episode (F32.2)

·

chronisches

Schmerzsyndrom bei (anamnestisch) bekannten Diskushernien L1-4/5

Er habe den Beschwerdeführer seit dem

18.

November 2024 viermal gesehen. Dieser imponiere mit deutlich

bedrückter Stimmungslage und reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit sowie

schwerem Leiden unter chronischen Rückenschmerzen, die auch schon den Schlaf

anamnestisch deutlich erschweren. Dazu komme anamnestisch ein Kraft- und

Energieverlust sowie Interessens- und Appetitverlust nebst reduzierter Libido.

Das Denken kreise um das Leiden, verbunden mit Selbstvorwürfen. Der

Beschwerdeführer leide immer noch unter dem Unfalltod eines Sohns vor 20 Jahren

und dem quasi erzwungenem Umzug als 17jähriger in die Schweiz.

3.3

Die Berichte der behandelnden

Ärzte bieten klinische und radiologische Anhaltspunkte dafür, dass es seit dem

Gerichtsgutachten vom 2. November 2021 zu einer relevanten gesundheitlichen

Verschlechterung gekommen sein könnte.

3.3.1

Anlässlich der orthopädischen Begutachtung

bei der B.___ erwies sich die LWS als uneingeschränkt beweglich, abgesehen von

einer leichten Beeinträchtigung bei der Vor- und Rückbeuge (IV-Nr. 183

S. 106). Dr. med. M.___ sprach demgegenüber im April 2024 bei der

Beweglichkeitsprüfung von einer mittelgradig eingeschränkten Flexion und einer

stark eingeschränkten Extension sowie ferner von einer jeweils leicht

eingeschränkten Lateralflexion links und rechts (IV-Nr. 232 S. 10), also

weitergehenden Beeinträchtigungen als im Gerichtsgutachten. Hinzu kommt, dass

er die Bildgebung von 2022 (s. E. II. 3.2.2 hiervor) als nicht mehr aktuell

betrachtete und eine erneute radiologische Untersuchung vorsah (S. 9), wobei aus

den Akten nicht hervorgeht, ob diese Abklärung dann auch tatsächlich

durchgeführt wurde und was sich gegebenenfalls dabei ergab.

3.3.2

Der orthopädische

Gerichtsgutachter fand weiter ein uneingeschränkt bewegliches linkes Kniegelenk

ohne Druckschmerz am medialen oder lateralen Gelenksspalt vor (IV-Nr. 183 S.

109) und hielt fest, es bestehe eine beginnende Varusgonarthrose (S. 114).

Folgerichtig wurden in dieser Hinsicht, abgesehen von einer Normalisierung des

Körpergewichts, keine Therapiemassnahmen empfohlen (s. S. 126). Demgegenüber

sah Dr. med. L.___ im Januar 2024 wegen starker therapieresistenter Schmerzen bei

einer ausgeprägten Gonarthrose am linken Knie die Einsetzung einer Teilprothese

als indiziert an (E. II. 3.2.9 hiervor). Darauf ging Dr. med. M.___

nicht ein, als er im April 2024 über den Beschwerdeführer berichtete, obwohl er

nur von einem «etwas» geringeren Schmerz sprach (E. II. 3.2.10 hiervor). Er

erwähnt jedoch unter Berufung auf eine MRI-Aufnahme vom 5. Mai 2023, es liege

ein neuer radiologischer Befund vor, der sich mit einer ausgedehnten

Insuffizienzfraktur vereinbaren lasse (IV-Nr. 232 S. 10). Ob der Beschwerdeführer

dann in der Folge eine Knieprothese erhielt oder weitere Abklärungen resp.

andere Behandlungen erfolgten, geht aus den Akten nicht hervor.

3.3.3

Am rechten Schultergelenk ergab

sich bei der orthopädischen Begutachtung eine in alle Richtungen uneingeschränkte

schmerzfreie Beweglichkeit (IV-Nr. 183 S. 107) bei einer klinisch leichten

AC-Gelenksarthrose (S. 114). Dr. med. M.___ stellte indes 2024 eine stark

eingeschränkte Flexion und Extension jeweils mit Bewegungsschmerzen fest

(IV-Nr. 232 S. 10). Ausserdem zeigten sich im November 2022 radiologisch neu

eine Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine ausgeprägte

AC-Gelenkarthrose (E. II. 3.2.3 hiervor).

3.3.4

Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass auch Dr. med. H.___ 2022 und 2024 von einer Verschlimmerung ausging, gab

er doch an, die Rücken- und Schulterbeschwerden hätten in der letzten Zeit

zugenommen, so dass er sogar Infiltrationen als erforderlich ansah (E. II.

3.2.4

+ 3.2.7 hiervor). Diese erfolgten dann für eine gewisse Zeit durch Dr.

med. I.___ (E. II. 3.2.5 hiervor).

3.3.5

In psychiatrischer Hinsicht schliesslich

hat der Beschwerdeführer am 18. November 2024 – also noch vor dem

Stichtag der angefochtenen Verfügung – bei Dr. med. O.___ wieder eine

Behandlung aufgenommen, wobei anders als noch bei Dr. med. J.___ (s. E. II.

3.2.6

hiervor) nicht nur von einer leichten, sondern von einer chronifizierten

schweren depressiven Episode die Rede ist (E. II. 3.2.12 hiervor).

3.3.6

Was die RAD-Ärztin gegen die erwähnten

Arztberichte vorbringt (IV-Nr. 237 S. 2 f.), vermag nicht zu

überzeugen, setzt sie sich doch mit diesen Berichten nur sehr knapp auseinander.

In psychiatrischer Hinsicht argumentiert die RAD-Ärztin, dass der

Beschwerdeführer seit Mai 2023 nicht mehr zu Dr. med. J.___ gehe, doch hat sich

die Sachlage mit der Aufnahme der Behandlung bei einem anderen Therapeuten

wieder geändert. Somatisch wird auf die veränderten klinischen und bildgebenden

Untersuchungsergebnisse sowie die gestellte Indikation für eine Teilprothese

nicht näher eingegangen. Man kann auch nicht ohne weiteres sagen, allfällige

zusätzliche Funktionseinschränkungen würden weiterhin durch das im

Gerichtsgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil abgedeckt. Da dieses eine

wechselbelastende Tätigkeit verlangt, würde es dem Beschwerdeführer am

Arbeitsplatz Schwierigkeiten bereiten, etwa wenn durch die stärkeren Schmerzen

am Knie und an der LWS die Sitzdauer resp. die Gehstrecke reduziert würde. Auch

die Schulterbeschwerden könnten sich zusätzlich auf die Arbeit auswirken, wenn

der Einsatz des rechten Arms reduziert wäre. Somit bestehen Anhaltspunkte dafür,

dass seit dem Gerichtsgutachten eine gesundheitliche Verschlechterung mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Eine abschliessende

Beurteilung erlauben die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte indes

nicht. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, bei diesen weitere Berichte

einzuholen, welche über die Entwicklung bis zur angefochtenen Verfügung vom

12.

Dezember 2024 näheren Aufschluss geben, etwa über die Frage, ob der

Beschwerdeführer am linken Knie erfolgreich eine Teilprothese erhielt oder

nicht; eine Rückweisung zur Abklärung rechtfertigt sich hier ausnahmsweise, da

die Beschwerdegegnerin sich für die Entwicklung seit dem Gerichtsgutachten auf

die Stellungnahme des RAD stützte, welche nicht als abschliessende

Beurteilungsgrundlagen gelten konnte. Liegen die fraglichen neuen Berichte vor,

so hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob diese eine Beurteilung des

Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit dem Gerichtsgutachten

erlauben oder ob zusätzliche Erhebungen notwendig sind. Bestätigt sich, dass

die Rente wiedererwägungsweise aufzuheben wäre, so hat die Beschwerdegegnerin

zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1962 einem Alter nähert,

in dem sich die Frage stellt, ob eine Restarbeitsfähigkeit während der

verbleibenden Aktivitätsdauer überhaupt noch verwertbar ist. Andererseits ist

gegebenenfalls zu prüfen, ob einer Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen

vorangehen müssen.

3.4

3.4.1

Zusammenfassend ist die

Beschwerde, wie vom Beschwerdeführer selber subeventualiter beantragt (E. I.

2.1

hiervor), in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung

aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen

wird, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abklärt, bevor sie

neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und die Aufhebung der

Viertelsrente befindet. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.

3.4.2

Der Beschwerdeführer beantragt

die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, welche die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung entzogen hatte (E. I. 2.1

hiervor). Diesem Verfahrensantrag kann indes nicht entsprochen werden. Der mit

einer Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der

aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dauert bei Rückweisung der Sache an die

Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum

Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2017

vom 14. Juni 2017 E. 3, mit Hinweisen). Eine Abweichung davon ist lediglich in

Ausnahmefällen zulässig, namentlich wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten

der Verwaltung vorliegt. Dergleichen ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der

Umstand, dass der Ausgang der Abklärungen, welche die Beschwerdegegnerin zu

treffen hat, offen ist, bedeutet nicht, dass die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung anzuordnen ist (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund bedarf

es im Übrigen auch keiner Parteibefragung dazu, inwieweit eine Rückforderung

der Beschwerdegegnerin einbringlich wäre.

4.

4.1

Bei diesem Verfahrensausgang,

d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche

grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne

(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der

anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie

sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.

§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Der Vertreter

macht in seiner Kostennote vom 23. April 2025 (A.S. 38 f.) einen Zeitaufwand

von 11,42 Stunden geltend, der wie folgt zu kürzen ist:

·

Reiner

Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an

Klient», 5 x 0,17 = 0,85 Stunden), bei denen mangels eindeutiger

Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von

Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist.

·

Der nachprozessuale

Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde

herabzusetzen.

Damit verbleibt ein Aufwand von 10,07

Stunden, der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten

ist. Was die Auslagen über insgesamt CHF 84.80 betrifft, so sind die 59

Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die

Auslagen reduzieren sich so auf CHF 55.30. Einschliesslich CHF 208.40

Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung

Dispositiv

demnach auf total CHF 2'781.20.

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der vom

Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 ist ihm demzufolge

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Dezember

2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers, die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28. Januar 2025 sei

wiederherzustellen, wird abgewiesen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'781.20 (inkl. Auslagen

und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

5. Der geleistete Kostenvorschuss

in der Höhe von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann