VSBES.2025.26
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
26. Mai 2025Deutsch34 min
eine Kostennote nebst einer weiteren Urkunde ein (A.S. 37 ff.). Beides geht am 24.
Source so.ch
Urteil vom 26. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12.
Dezember 2024)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) sprach dem Versicherten A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), geb. am [...], mit den Verfügungen
vom 31. Juli und 4. August 2020 ab 1. Juni 2014 eine Viertelsrente zu,
während sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen «momentan» verneinte
(IV-Stelle Beleg / IV-Nr. 170 f.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde (IV-Nr. 172 S. 3 ff.), worauf das Gericht bei der Gutachterstelle
B.___ ein Gerichtsgutachten vom 2. November 2021 einholte (IV-Nr. 183 S. 13
ff.). Nachdem ihm das Gericht in Aussicht gestellt hatte, die Viertelsrente im
Sinne einer reformatio in peius aufzuheben, zog der Beschwerdeführer sein
Rechtsmittel am 5. Juli 2022 zurück, worauf das Beschwerdeverfahren
VSBES.2020.180 mit Beschluss vom 11. Juli 2022 abgeschrieben wurde (IV-Nr.
196 S. 3 ff.).
1.2 Die Beschwerdegegnerin zog die
Verfügungen vom 31. Juli und 4. August 2020 am 12. Dezember 2024 in
Wiedererwägung und hob die dem Beschwerdeführer zugesprochene Viertelsrente ex
nunc et pro futuro auf, wobei sie einer Beschwerde dagegen die aufschiebende
Wirkung entzog. Berufliche Massnahmen wurden «zum jetzigen Zeitpunkt» abgelehnt
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 28. Januar 2025 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 12. Dezember 2024 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. Wahrung der Gehörsrechte
an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, die
ursprüngliche IV-Rente bis zur Neuverfügung wieder auszurichten.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die bisherigen
Rentenleistungen (IV-Viertelsrente bei einem IV-Grad von 49 %)
auszurichten.
c) Subeventualiter:
Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen verbunden mit der Weisung an die [Beschwerdegegnerin], während
der Dauer dieser Abklärungen die Rente weiter auszurichten.
d)
Subsubeventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer
berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren und während der Dauer derselben
die bisherige IV-Viertelsrente weiter auszurichten.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
4. Es sei bezüglich der Frage der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde resp. der Frage der Eindringlichkeit
einer allfälligen Rückforderung eine Parteibefragung durchzuführen.
5. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 21. Februar 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 34).
2.3 Der
Vertreter des Beschwerdeführers reicht am 23. April 2025
eine Kostennote nebst einer weiteren Urkunde ein (A.S. 37 ff.). Beides geht am 24.
April 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 41), welche sich
in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie
auf berufliche Massnahmen. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf
den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am
12.
Dezember 2024 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall erfolgte die Rentenaufhebung
durch die Beschwerdegegnerin ex nunc et pro futuro, d.h. mit dem ersten Tag des
zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung vom 12. Dezember 2024 (A.S.
1). Anwendbar ist folglich das neue Recht (s. Urteil des Bundesgerichts
8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 3.1).
2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
wiederum ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.3
Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur
einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger
Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen
insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der
massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung
aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (s. Art. 43 Abs.
1.
ATSG). Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der
massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht
rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig. Zweifellose
Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn
weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser
Schluss denkbar ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_188/2020 vom 26. Mai 2020 E. 2.1
sowie 9C_254/2017 vom 21. August 2017 E. 3.1, jeweils mit Hinweisen). Erscheint
indessen die Beurteilung einzelner ermessensgeprägter Schritte der
Anspruchsprüfung als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser
Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414 f.). Bei der Prüfung der
Voraussetzungen einer Wiedererwägung ist die Rechtslage im Zeitpunkt des
Verfügungserlasses massgeblich unter Berücksichtigung der damals bestandenen
Rechtspraxis (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148). Die erhebliche Bedeutung der
Korrektur ist bei periodischen Leistungen in jedem Fall zu bejahen (BGE 140 V 85 E. 4.4 S. 87 f.).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung
erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien
für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So darf von
einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann
vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht
eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen
gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.;
Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer
Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen mithin im
Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im
Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die
aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese
Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist,
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege der Beweiserhebung einen
Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei
pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist
auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der
Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint
(BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1d S.
162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt kein Verstoss gegen
das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Die
Beschwerdegegnerin hatte vor der Zusprache der Viertelsrente ein
polydisziplinäres Gutachten der Gutachterstelle C.___ vom 29. Juli 2015
eingeholt (IV-Nr. 86.1 ff.). Darin waren die Sachverständigen zum Schluss
gelangt, dass die Arbeitsfähigkeit seit Juni 2013 für jede Art von Tätigkeit
aufgehoben sei (IV-Nr. 86.1 S. 27). Die Beschwerdegegnerin ordnete
anschliessend eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an
(IV-Nr. 108), wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erheben liess (IV-Nr. 109).
Die Vizepräsidentin des Versicherungsgerichts hiess diese mit Urteil
VSBES.2016.288 vom 24. Mai 2017 (IV-Nr. 119 S. 2 ff.), welches unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, in dem Sinne gut, als sie eine EFL als nicht notwendig erachtete
(S. 12 E. II. 7). Zugleich wurde im Urteil festgehalten, dass nicht unbesehen
auf das C.___-Gutachten abgestellt werden könne, sondern angesichts von
Unklarheiten weiterer Abklärungsbedarf bestehe. Die damaligen Überlegungen
verdienen nach wie vor Zustimmung:
Einerseits lasse sich dem
Gutachten nicht entnehmen, welche konkreten medizinischen oder therapeutischen
Massnahmen zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit beitragen könnten; namentlich
bleibe offen, weshalb aktuell kein operativer Eingriff vorgenommen werden
könne. Eigene gutachterliche Feststellungen oder Beurteilungen sowie eine
Auseinandersetzung mit der im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierten
rezidivierenden depressiven Störung seien unterblieben. Andererseits sei
unklar, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein solle, eine angepasste
wechselbelastende Tätigkeit auszuführen. Im Gutachten werde festgehalten,
längeres Stehen, Gehen und Sitzen in aufrechter Position sei nicht möglich,
weshalb die Arbeitsfähigkeit auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit
aufgehoben sei. Eine weitergehende Auseinandersetzung damit finde indes nicht
statt, womit offenbleibe, was unter einem «längeren» Stehen, Gehen und Sitzen
zu verstehen sei. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob sich bei den
durchgeführten Untersuchungen Widersprüche gegenüber den Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen gezeigt hätten,
die Rückschlüsse auf sein Schmerzempfinden zuliessen (S. 9 f. E. II.
6.3). Offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen
seien in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens zu klären.
Insofern habe sich die Beschwerdegegnerin allenfalls mittels Erläuterungs- bzw.
Ergänzungsfragen direkt an die am Gutachten beteiligen Gutachterpersonen zu
wenden (S. 12 E. II. 7).
Die Beschwerdegegnerin holte jedoch nach
dem Urteil vom 24. Mai 2017 weder eine ergänzende Stellungnahme der Gutachterstelle
C.___ ein noch veranlasste sie eine umfassende Neubegutachtung bei einer
anderen Stelle, sondern sie gab vielmehr bei der C.___ ein Verlaufsgutachten in
Auftrag (IV-Nr. 128), welches am 23. März 2018 erging und am 8. November 2018
ergänzt wurde (IV-Nrn. 135.1 ff. + 143). Gestützt darauf erhielt der
Beschwerdeführer sodann die Viertelsrente zugesprochen. Das
Versicherungsgericht sah jedoch im – später gegenstandslos gewordenen – Verfahren
VSBES.2020.180 die Sachverhaltsabklärung als unzureichend an und holte deshalb
das Gerichtsgutachten vom 2. November 2021 ein (IV-Nr. 196 S. 6 und E. I. 1.1
hiervor). Auch an dieser Einschätzung ist festzuhalten. Bestehen Zweifel an
einem Gutachten, so lassen sich diese nicht mit einer Verlaufsbegutachtung
ausräumen, zielt eine solche doch darauf ab, die Entwicklung seit dem
vorhergehenden Gutachten zu klären. Andererseits ist es schon deshalb nicht
möglich, das neue Gutachten vom 23. März 2018 als umfassende Neubegutachtung zu
deuten, weil mit den Dres. D.___ und E.___ zwei der Sachverständigen bereits am
Erstgutachten beteiligt waren (s. IV-Nr. 86.1 S. 29 und Nr. 135.1
S. 20); diese müssten im Rahmen einer Neubegutachtung die Schlüssigkeit
ihrer früheren Beurteilung überprüfen, was den Anschein der Befangenheit erwecken
würde (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2023 vom 4. August 2023 E. 4.2).
Beruht aber die Zusprache der Viertelsrente auf dem Verlaufsgutachten vom 23.
März 2018, obwohl die Mängel des Erstgutachtens vom 29. Juli 2015 andere
Abklärungen erfordert hätten, so muss die Rentenzusprache als zweifellos unrichtig
gelten. Deren Wiedererwägung ist daher entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers grundsätzlich zulässig, zumal eine Korrektur auch von
erheblicher Bedeutung ist (s. E. II. 2.3 in fine hiervor).
3.1.2
3.1.2.1
Die
Beschwerdegegnerin stellte für die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Wiedererwägung auf die Beurteilung im Gerichtsgutachten der B.___
vom 2. November 2021 ab. Diesem lassen sich folgende Diagnosen entnehmen
(IV-Nr. 183 S. 249 f.):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
·
Chronisches
lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
§ anlagebedingter lumbaler Instabilität
L5/S1 bei Spondylolyse Meyerding Grad I und multisegmentalen Bandscheibendegenerationen
L4 bis S1
·
Schmerzstörung mit
körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
·
Thoraxschmerzen
unklarer Aetiologie bei starker Dekonditionierung
§ am ehesten extrakardial, Verdacht auf koronare
Herzkrankheit (KHK)
·
Adipositas, BMI 30,4
kg/m2
·
Status nach Katheterablation des slow pathway bei
typischer AV-Knoten-Reentrytachykardie (22. März 2011)
·
Ventrikuläre
Extrasystolie laut Akten, mit Betablocker kontrolliert
·
Status nach
chronischen Refluxbeschwerden
§ normale Oesophago-Gastro-Duodenoskopie (16.
Januar 2019)
·
Leichtgradige
Sigmadivertikulose, Coloskopie (12. April 2016)
·
Arterielle
Hypertonie
·
Hypercholesterinämie
·
Status nach
schwergradigem obstruktivem Schlafapnoe- / hypopnoe-Syndrom 2014 mit Status
nach CPAP-Therapie
·
Bandrekonstruktion
Daumensattelgelenk rechts mit Abductor pollicis longus-Transplantat (18. März 2004)
·
Impingement-Syndrom
Schultergelenk rechts mehr als links bei (klinisch) leichter AC-Gelenksarthrose
rechts
·
Beginnende
Varusgonarthrose links mit degenerativer Innenmeniskopathie
·
Mögliche transiente
L3-Schmerzsymptomatik rechts (G55.1)
§ bei foraminaler bis extraforaminaler
Diskushernie L3/4 rechtsseitig im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 20.
September 2013
·
Schädigung des
Nervus cutaneus femoris lateralis auf der rechten Seite (G57.1)
§ ab 2013 und seitdem in konstanter Art
und Weise bestehend (basierend auf den anamnestischen Angaben)
§ in der klinischen Untersuchung
Sensibilitätsstörung im Versorgungsgebiet des Nervus cutaneus femoris lateralis
rechtsseitig für alle Qualitäten und positives Tinel-Zeichen bei Druck im
Bereich des lateralen Leistenbandes auf der rechten Seite
·
Chronische
Spannungskopfschmerzen (G44.2)
·
Psychische und
Verhaltensstörung durch Lorazepam, iatrogen(?) schädlicher Gebrauch (F13.1)
3.1.2.2
Internistisch ergäben sich
keine Befunde mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die beklagten
Thoraxbeschwerden seien differentialdiagnostisch am ehesten funktionell
bedingt; eine KHK sei angesichts der zahlreichen kardiovaskulären
Risikofaktoren auch möglich, aber bisher nicht nachgewiesen worden (S. 230).
3.1.2.3
Orthopädisch lasse sich eine
beginnende Varusgonarthrose bildgebend darstellen, welche in der vorwiegend
stehenden und gehenden schweren Tätigkeit als Gipser eine erhebliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirke. Diese Tätigkeit sei wegen der dabei
entstehenden hohen Belastung des Kniegelenks nicht mehr zumutbar, da eine
Schmerzexazerbation und eine wesentliche Beschleunigung der natürlichen
Progression zu erwarten wären. Das chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom
sei mit der bildgebend dargestellten anlagebedingten Spondylolisthese L5/S1
hinreichend begründet. Die Belastungen als Gipser würden auch hier eine nicht
zumutbare Schmerzzunahme auslösen. Die geklagten Beschwerden im Bereich der
Schultereckgelenke mit Druckschmerzhaftigkeit seien bei erhaltener Kraft
schlüssig auf eine beidseitige leichte AC-Gelenksarthrose zurückführen bei
tastbaren Krepitationen in den Schultereckgelenken (S. 230). Leichte
Ruheschmerzen und eine belastungsabhängige Schmerzzunahme seien bei einem
Wirbelgleiten läsional üblich, jedoch könne eine Arbeitsunfähigkeit in einer
vorwiegend sitzenden, leichten und wechselbelastenden Tätigkeit hierdurch nicht
hinreichend begründet werden (S. 258 f.). Die Umfangmessungen der Arme und
Beine seit 2005 ergäben keine Anhaltspunkte für eine muskuläre
Dekonditionierung im Bereich der Arme und Beine als Hinweis für einen
erheblichen Mindergebrauch des Bewegungsapparats. Dasselbe gelte für die
Rückenmuskulatur im Bereich der LWS (S. 259). Die subjektive Arbeitsunfähigkeit
in jeglicher Tätigkeit lasse sich nicht wissenschaftlich herleiten und sei
nicht plausibel (S. 260). Eine wechselbelastende, körperlich leichte
Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis max. 10 kg und ohne
unphysiologische Haltungen sei zu 100 % möglich (S. 235).
3.1.2.4
Neurologisch lägen aktuell mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Symptome einer (L3-)Radikulopathie vor
(S. 236). Zudem bestünden begründete Zweifel daran, dass jemals eine
ausgeprägtere, funktionell relevante L3-Radikulopathie bestanden habe. Bei
fehlenden überzeugenden Hinweisen für eine radikulopathiebedingte lumbale
Schmerzsymptomatik obliege die Einschätzung der funktionellen Einschränkungen,
die möglicherweise durch knöcherne / facettäre Veränderungen oder die
Bandscheiben bedingt seien, dem orthopädischen Teilgutachten (S. 238). Die
Sensibilitätsstörungen im lateroventralen Oberschenkel gingen überwiegend
wahrscheinlich auf eine periphere Schädigung des Nervus cutaneus femoris
lateralis auf der rechten Seite zurück. Aller Wahrscheinlichkeit nach bestehe
keine klassische Meralgia paraesthetica-Symptomatik, sondern vielmehr eine
sensible Ausfall- und leichte Reizsymptomatik (S. 240). Ein
Spannungskopfschmerz schliesslich sei nicht dazu geeignet, eine höhergradige
Arbeitsunfähigkeit zu begründen (S. 241).
3.1.2.5
Psychiatrisch konsumiere die
chronische Schmerzstörung mit psychischen und körperlichen Faktoren (F45.41)
alle übrigen Diagnosen in den Akten wie depressive Episode oder
Anpassungsstörung (S. 242 f.; s.a. S. 248). Die diagnostische Schwierigkeit
liege in der Abgrenzung einer Trauerreaktion von einer Depression. Im
klinischen Alltag werde diese Unterscheidung nicht selten unterlassen, so dass
sich im weiteren Verlauf wie hier eine Diagnose des F3-Spektrums (meist in Form
einer reaktiven Depression) etablieren könne, ohne näher hinterfragt zu werden
(S. 243). Nie habe eine psychiatrische Fachperson über einen längeren
Zeitraum eingehende Anamnesegespräche geführt und den Verlauf dokumentiert.
Somit hätten sich die früheren psychiatrischen Diagnosen vor allem auf die
Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers gestützt (S. 260). Seine Angaben
erfüllten nicht die Kriterien einer klinisch eindeutigen depressiven
Psychopathologie. Er verwende den Begriff «Depression» laienhaft, z.B. für
Stimmungsschwankungen unter Cortisoneinfluss (S. 247). Die geringe
körperliche Aktivität sei nicht mit einer depressiven Antriebsstörung zu
verwechseln. Eine gedrückte Stimmungslage während einer Begutachtung erlaube
keinen Rückschluss auf die allgemeine Stimmungsregulation im Alltag. Ein
Interessenverlust sei nur dann gegeben, wenn spezifische Interessen wie Hobbies
ohne sonstige Gründe aufgeben würden. Ein sozialer Rückzug bei Stellenlosigkeit
und Krankheit könne viele Ursachen haben; der Beschwerdeführer gebe u.a. an, er
wolle sich nicht neugierigen Fragen anderer aussetzen. Ein behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck sei weder aktuell noch
retrospektiv ersichtlich (S. 261). Für eine Persönlichkeitsstörung gebe es
keine Hinweise (S. 255). Die Schmerzstörung sei als leicht bis mässig zu
bewerten, da der Beschwerdeführer keine psychiatrischen und naturheilkundlichen
Behandlungen mehr wahrnehme (S. 248).
3.1.2.6
Laut der
interdisziplinären Beurteilung der Sachverständigen war der Beschwerdeführer
wie folgt arbeitsfähig (S. 261):
Bisherige Tätigkeit als Gipser
Verweistätigkeit
Allg. Innere Medizin
100.
%
100.
%
Orthopädie
0.
%
100.
%
Neurologie
100.
%
100.
%
Psychiatrie
70.
%
100.
%
Diese Einschätzung gelte, sowohl für die
bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit, aus orthopädischer Sicht seit dem
13.
September 2013 sowie aus psychiatrischer Sicht seit 2007. Sollte eine
koronare Herzkrankheit vorliegen, so würde diese nur in der bisherigen
Tätigkeit zu einer Arbeitsunfähigkeit führen (S. 262).
3.1.2.7
Nachdem ihnen die Einwände des
Beschwerdeführers gegen das Gutachten vorgelegt wurden, erläuterten die
Sachverständigen in der Stellungnahme vom 22. März 2022 (IV-Nr. 190
S. 3 ff.), warum sie an ihrer Beurteilung festhielten. In der Folge zog
der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Verfahren VSBES.2020.180 zurück,
nachdem ihm gestützt auf das Gerichtsgutachten eine reformatio in peius in
Aussicht gestellt worden war (E. I. 1.1 hiervor).
3.1.2.8
Das Gerichtsgutachten der
Gutachterstelle B.___ geniesst für sich allein genommen vollen Beweiswert,
erfüllt es doch sämtliche Anforderungen der Rechtsprechung (s. dazu
E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von unabhängigen Facharztpersonen der
einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche aufgrund ihrer Ausbildung
qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die Sachverständigen
den Beschwerdeführer lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen
Verhältnissen und zur Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 183
S. 85 ff. / 100 ff. / 136 ff. / 170 ff.),
die objektiven Befunde erhoben (S. 88 ff. / 104 ff. / 141 ff. / 175
ff.) sowie die wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (S. 36 ff. / 99
/ 129 ff. / 158 ff.). Auf dieser Grundlage befassten sich die Sachverständigen
sodann mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers (S. 92 ff. / 114 ff. / 145 ff. / 180 ff.),
wobei sie zu Schlüssen gelangten, die vor dem Hintergrund der objektiven
Befunde sowie der festgestellten Diskrepanzen nachvollziehbar sind. Die
Parteien erheben denn auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine spezifischen
Einwände, welche sich gegen den Beweiswert des Gutachtens im Zeitpunkt seiner
Erstellung richten. Der Beschwerdeführer beschäftigt sich vielmehr mit der
Frage, ob das Gerichtsgutachten geeignet sei, das C.___-Gutachten als
zweifellos unrichtig erscheinen zu lassen. So wird in der Beschwerdeschrift
etwa vorgebracht, die Kritik im Gerichtsgutachten, das C.___-Gutachten habe die
subjektiven Beschwerden zu wenig hinterfragt, mache die dortige Einschätzung
nicht bereits zweifellos unrichtig (A.S. 22 f.). Diese Argumentation ist
freilich unbehelflich, nachdem bereits vor dem Gerichtsgutachten von einer
zweifellosen Unrichtigkeit der Rentenzusprache auszugehen war (s. E. II. 3.1.1
hiervor). Die Rügen im Verfahren VSBES.2020.180 wiederum, wonach sich das
Gerichtsgutachten nicht ausreichend mit den Vorgutachten befasst habe
(s. IV-Nr. 189 S. 9 ff.), sind bereits in der ergänzenden
Stellungnahme der B.___ vom 22. März 2022 (E. II. 3.1.2.7
hiervor) auf überzeugende Weise widerlegt worden.
3.2
Der Beschwerdeführer bringt
weiter vor, sein Zustand habe sich seit dem Gerichtsgutachten verschlechtert.
Die Beschwerdegegnerin legte die in der Zwischenzeit ergangenen Arztberichte
Dr. med. F.___, Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin beim
Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD), vor.
Diese kam in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 zum Schluss, es ergäben
sich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse (IV-Nr. 237 S. 2 f.). In den Akten
finden sich für die Zeit nach der Begutachtung die folgenden wesentlichen Berichte:
3.2.1
Das Röntgeninstitut G.___
erstellte am 14. Oktober 2022 für beide Kniegelenke eine MRT-Aufnahme (IV-Nr. 203
S. 9 f. / Nr. 219 S. 19 f.):
Linkes Knie
·
Bekannte, schräg
horizontale Rissbildung am Innenmeniskushinterhorn mit Kontakt zur tibialen
Oberfläche mit zunehmender mukoider Degeneration.
·
Viertgradiger
Knorpeldefekt zentral in der Trochlea und zweitgradiger Knorpeldefekt an der
medialen Patellafacette, ansonsten keine abgrenzbaren tiefreichenden
Knorpeldefekte femorotibial.
·
Progrediente
Tendinopathie der Popliteussehne mit neu abgrenzbarer intraossärer
Zystenbildung im Bereich des Ursprungs.
·
Signalangehobener
suprapatellarer Fettkörper mit konvexer dorsaler Begrenzung, klinisch a.p. für
ein quadrizeps- / suprapatellares Fatpad-Impingementsyndrom.
Rechtes Knie
·
Fokaler
drittgradiger fissuraler Knorpeldefekt zentral in der Trochlea, ansonsten
unauffällige Knorpeloberflächen retropatellar oder femorotibial.
·
Signalangehobener
suprapatellarer Fettkörper mit konvexer dorsaler Begrenzung, klinisch a.p. für
ein quadrizeps- / suprapatellares Fatpad-Impingementsyndrom?
·
Intakte
Kniebinnenstrukturen.
3.2.2
Weiter erfolgte
beim G.___ am 17. November 2022 eine MRT-Untersuchung der LWS (IV-Nr. 203 S. 5
f.):
·
Im Verlauf leicht
grössenprogrediente breitbasige Diskusprotrusion L3/4 mit subartikulärer
Tangierung der Wurzeln L4 beidseits und osteodiskal bedingter, leicht bis
moderater foraminaler Stenose L3 beidseits mit Wurzelbedrängung L3 links.
·
Breitbasige links mediolaterale,
nach kaudal rezessal luxierte Diskushernie L4/L5 mit Kompression der rezessalen
Wurzel L5 links. Kein Nachweis mehr von links parazentralem Sequester.
·
Stationäre
Olisthesis von L5 auf S1 (nach Meyerding l-ll) bei Spondylolyse der L5
beidseits mit breitbasiger Diskusprotrusion und osteodiskal bedingter
foraminaler Stenose und Wurzelkompression L5 beidseits. Darüber hinaus
mehrsegmentale degenerative Veränderungen der LWS, Hauptbefund untere drei
LWS-Segmente mit Modic I-Osteochondrose.
3.2.3
Schliesslich führte
das G.___ am 16. und 21. November 2022 eine Untersuchung der Schultergelenke
durch (IV-Nr. 203 S. 7 / Nr. 219 S. 15 f.):
Linke Schulter
·
Tendinopathie sowie
eventuell Tendinitis der Supraspinatussehne subakromial mit intrasubstanzieller
wie auch bursaseitiger Partialruptur im Footprint-Areal. Begleitbursitis
subakromialis / subdeltoidea. Tiefstand des Akromions sowie deutlicher
lateraler Downslope als potenzielle Risikofaktoren für ein subakromiales
Impingement ebendort.
·
Tendenziell geringe
AC-Gelenkarthrose. Keine signifikante Omarthrose.
·
Tendinopathie der
Subskapularissehne.
·
Alte, dislozierte,
nicht konsolidierte und aufgrund des Untersuchungsprotokolls nur teilerfasste
Skapulafraktur am inferomedialen Rand mit Ausbildung einer Pseudarthrose und
Aktivierungszeichen ebendort.
Rechte Schulter
·
Gelenkseitige
Partialläsion der Supraspinatussehne.
·
Geringe Bursitis
subakromialis / subdeltoidea.
·
Ausgeprägte
AC-Gelenkarthrose.
3.2.4
Der Hausarzt Dr. med. H.___, Facharzt
für Allg. Innere Medizin, erklärte in seinem Schreiben vom 29. November
2022.
(IV-Nr. 203 S. 4), der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund
rezidivierender Rückenbeschwerden und Schulterbeschwerden in seiner ständigen
ärztlichen Behandlung. In letzter Zeit hätten diese symptomatischen Beschwerden
erheblich zugenommen, so dass der Beschwerdeführer regelmässig notfallmässige
Injektionen benötige. Im Bereich der LWS leide er unter einer breitbasigen
Diskuprotrusion zwischen dem dritten und vierten Lendenwirbelkörper, mit
Irritation der Nervenwurzel und Ausstrahlung in beide Beine, sowie einer
breitbasigen links mediolateralen Diskushernie zwischen dem vierten und fünften
Lendenwirbelkörper mit Kompression der Nervenwurzel. An der rechten Schulter
bestehe eine Partialläsion und an der linken Schulter ein Riss der
Supraspinatussehne. Eine Reduzierung der IV-Rente sei aus medizinischer Sicht
nicht indiziert. Aufgrund der Schmerzen leide der Beschwerdeführer unter
Schlafstörungen und sei regelmässig auf Medikamente angewiesen.
3.2.5
Dr. med. I.___, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie im [...], stellte im Bericht vom 2. Februar 2023
(IV-Nr. 207) folgende Diagnosen:
·
Lumboradikuläres
Syndrom mit / bei multisegmentaler Degeneration der LWS
·
Chronifiziertes
Schmerzsyndrom mit / bei bestehendem lumboradikulären Syndrom sowie
lumbospondylogenem Syndrom seit 2013
·
Gonalgie beidseitig
Der Beschwerdeführer bekomme fast
wöchentlich eine Cortisoninfiltration entweder in die Schulter, den Rücken oder
die Knie (s. dazu IV-Nr. 214 / Nr. 219 S. 7). Er leide aufgrund der
multisegmentalen degenerativen Veränderungen der LWS unter einem chronischen
Schmerzsyndrom. Anamnestisch sei anhand der vorliegenden Befundsituation bisher
noch kein zielgerichtetes Therapiekonzept eingeleitet worden. Für
Verweistätigkeiten (administrative Arbeiten, Bürotätigkeiten) könne eine
Arbeitsfähigkeit von etwa 50 % angenommen werden. Die letzte Infiltration
durch Dr. med. I.___ erfolgte am 27. Juli 2023 (IV-Nr. 217 + 222).
3.2.6
Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie
am Psychiatriezentrum [...], diagnostizierte im Bericht vom 7. März 2023
(IV-Nr. 209) eine leichte depressive Episode (F32.0). Ein Arztzeugnis sei nicht
ausgestellt worden. Am 21. Juni 2023 ergänzte sie, der Beschwerdeführer habe
sich seit dem 3. Mai 2023 nicht mehr gemeldet (IV-Nr. 216 S. 2 f.).
3.2.7
Im Bericht vom 17. Oktober
2023.
hielt Dr. med. H.___ fest (IV-Nr. 219 S. 3 ff.), der
Beschwerdeführer sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Am
25.
April 2024 ergänzte er, der Zustand habe sich verschlechtert. Jetzt
würden sich neben den Rückenschmerzen auch die Schulterschmerzen und
Gelenkbeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (IV-Nr. 232 S. 2).
3.2.8
Der Vertreter des
Beschwerdeführers teilte am 24. Januar 2024 mit (IV-Nr. 228 S. 1),
dass dieser nach wie vor beim Orthopäden Dr. med. I.___ in Behandlung stehe.
Ausserdem werde er wegen der persistierenden Rückenschmerzen am 29. Januar 2024
eine Ostheopathin und Physiotherapeutin aufsuchen. Auch die psychiatrische
Behandlung bei Dr. med. J.___ sei nicht abgeschlossen. Der letzte
Termin sei wegen deren Erkrankung abgesagt worden, weitere Termine würden
vereinbart (das Psychiatriezentrum [...] erklärte indes am 16. Januar und 26.
April 2024, man behandle den Beschwerdeführer schon seit Monaten nicht mehr,
IV-Nr. 226 + 230). Zusätzlich sei es zu Pausen gekommen, weil der
Beschwerdeführer im Dezember 2023 und Januar 2024 beidseitig den grauen Star habe
operieren lassen. Ausserdem habe er eine Borreliose- und eine Darminfektion
erlitten (s.a. Berichte von Dr. med. K.___ vom 21. April und 14.
Dezember 2022 über eine axiale Hiatushernie mit minimer Refluxösophagitis,
IV-Nr. 212 S. 2 ff.). Es bestehe insbesondere eine ausgeprägte Müdigkeit. Man
solle diesbezüglich beim Hausarzt Dr. med. H.___ einen Bericht
einholen.
3.2.9
Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie im [...], erklärte im Bericht vom 30. Januar 2024 (IV-Nr. 229
S. 2), der Beschwerdeführer leide, vor dem Hintergrund einer ausgeprägten
medialen Gonarthrose mit Knorpelglatze und subchondraler Zyste am medialen
Femurkondylus, an starken Schmerzen am linken Knie, welche auf konservative
Massnahmen nicht ansprächen. Bei starkem Leidensdruck sei im Sommer 2024 eine
Mediale Teilprothese geplant. Eine Rückenoperation lehne der Beschwerdeführer
trotz ebenfalls starker Schmerzen ab.
3.2.10
Dr. med. M.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, hielt im
Bericht vom 19. April 2024 (IV-Nr. 232 S. 9 f.) fest, die
orthopädische Untersuchung der geklagten Schmerzsymptomatik zeige Hinweise für
eine Schmerzauslösung durch die multiplen degenerativen Veränderungen der
Wirbelsäule, beider Schultern und des linken Knies. Bezüglich der LWS und der
rechten Schulter sei die Bewegungsprüfung auffällig und es bestünden
Bewegungsschmerzen. Die aktive Beweglichkeit am linken Knie präsentiere sich
insgesamt unauffällig bei vorhandener Druckdolenz; im Vergleich zur
Vorbeurteilung sei das Gelenk etwas weniger schmerzbehaftet. Die tieflumbalen
Schmerzen könnten sowohl als facettogene Gelenkschmerzen als auch myofazial
gedeutet werden. Im Schulterbereich seien wohl die degenerative Veränderung
sowie eine Läsion der Rotatorenmanschette für die Beschwerden verantwortlich. Die
radiologischen Befunde seien jedoch insbesondere hinsichtlich der LWS nicht
aktuell, was eine objektive Beurteilung der gesamten Situation verunmögliche; deshalb
werde eine Wiederholung der Bildgebung veranlasst, um sodann das weitere
Vorgehen festzulegen. In der Folge suchte der Beschwerdeführer Dr. med. M.___
nicht mehr auf (IV-Nr. 234).
3.2.11
Dr. med. N.___, Facharzt für
Neurologie FMH, sprach in seinem Bericht vom 3. Mai 2024 (IV-Nr. 232 S. 11
ff.) von einem linksbetonten intermittierenden nächtlichen und
frühmorgendlichen Einschlafen der Hände. Vorderhand bedürfe es keiner weiteren
Massnahmen.
3.2.12
Dr. med. O.___, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte im Bericht vom 15. März
2025.
(Beschwerdebeilage / BB-Nr. 4) folgende Diagnosen:
·
mittlerweile
chronifizierte schwere depressive Episode (F32.2)
·
chronisches
Schmerzsyndrom bei (anamnestisch) bekannten Diskushernien L1-4/5
Er habe den Beschwerdeführer seit dem
18.
November 2024 viermal gesehen. Dieser imponiere mit deutlich
bedrückter Stimmungslage und reduzierter affektiver Schwingungsfähigkeit sowie
schwerem Leiden unter chronischen Rückenschmerzen, die auch schon den Schlaf
anamnestisch deutlich erschweren. Dazu komme anamnestisch ein Kraft- und
Energieverlust sowie Interessens- und Appetitverlust nebst reduzierter Libido.
Das Denken kreise um das Leiden, verbunden mit Selbstvorwürfen. Der
Beschwerdeführer leide immer noch unter dem Unfalltod eines Sohns vor 20 Jahren
und dem quasi erzwungenem Umzug als 17jähriger in die Schweiz.
3.3
Die Berichte der behandelnden
Ärzte bieten klinische und radiologische Anhaltspunkte dafür, dass es seit dem
Gerichtsgutachten vom 2. November 2021 zu einer relevanten gesundheitlichen
Verschlechterung gekommen sein könnte.
3.3.1
Anlässlich der orthopädischen Begutachtung
bei der B.___ erwies sich die LWS als uneingeschränkt beweglich, abgesehen von
einer leichten Beeinträchtigung bei der Vor- und Rückbeuge (IV-Nr. 183
S. 106). Dr. med. M.___ sprach demgegenüber im April 2024 bei der
Beweglichkeitsprüfung von einer mittelgradig eingeschränkten Flexion und einer
stark eingeschränkten Extension sowie ferner von einer jeweils leicht
eingeschränkten Lateralflexion links und rechts (IV-Nr. 232 S. 10), also
weitergehenden Beeinträchtigungen als im Gerichtsgutachten. Hinzu kommt, dass
er die Bildgebung von 2022 (s. E. II. 3.2.2 hiervor) als nicht mehr aktuell
betrachtete und eine erneute radiologische Untersuchung vorsah (S. 9), wobei aus
den Akten nicht hervorgeht, ob diese Abklärung dann auch tatsächlich
durchgeführt wurde und was sich gegebenenfalls dabei ergab.
3.3.2
Der orthopädische
Gerichtsgutachter fand weiter ein uneingeschränkt bewegliches linkes Kniegelenk
ohne Druckschmerz am medialen oder lateralen Gelenksspalt vor (IV-Nr. 183 S.
109) und hielt fest, es bestehe eine beginnende Varusgonarthrose (S. 114).
Folgerichtig wurden in dieser Hinsicht, abgesehen von einer Normalisierung des
Körpergewichts, keine Therapiemassnahmen empfohlen (s. S. 126). Demgegenüber
sah Dr. med. L.___ im Januar 2024 wegen starker therapieresistenter Schmerzen bei
einer ausgeprägten Gonarthrose am linken Knie die Einsetzung einer Teilprothese
als indiziert an (E. II. 3.2.9 hiervor). Darauf ging Dr. med. M.___
nicht ein, als er im April 2024 über den Beschwerdeführer berichtete, obwohl er
nur von einem «etwas» geringeren Schmerz sprach (E. II. 3.2.10 hiervor). Er
erwähnt jedoch unter Berufung auf eine MRI-Aufnahme vom 5. Mai 2023, es liege
ein neuer radiologischer Befund vor, der sich mit einer ausgedehnten
Insuffizienzfraktur vereinbaren lasse (IV-Nr. 232 S. 10). Ob der Beschwerdeführer
dann in der Folge eine Knieprothese erhielt oder weitere Abklärungen resp.
andere Behandlungen erfolgten, geht aus den Akten nicht hervor.
3.3.3
Am rechten Schultergelenk ergab
sich bei der orthopädischen Begutachtung eine in alle Richtungen uneingeschränkte
schmerzfreie Beweglichkeit (IV-Nr. 183 S. 107) bei einer klinisch leichten
AC-Gelenksarthrose (S. 114). Dr. med. M.___ stellte indes 2024 eine stark
eingeschränkte Flexion und Extension jeweils mit Bewegungsschmerzen fest
(IV-Nr. 232 S. 10). Ausserdem zeigten sich im November 2022 radiologisch neu
eine Partialläsion der Supraspinatussehne sowie eine ausgeprägte
AC-Gelenkarthrose (E. II. 3.2.3 hiervor).
3.3.4
Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass auch Dr. med. H.___ 2022 und 2024 von einer Verschlimmerung ausging, gab
er doch an, die Rücken- und Schulterbeschwerden hätten in der letzten Zeit
zugenommen, so dass er sogar Infiltrationen als erforderlich ansah (E. II.
3.2.4
+ 3.2.7 hiervor). Diese erfolgten dann für eine gewisse Zeit durch Dr.
med. I.___ (E. II. 3.2.5 hiervor).
3.3.5
In psychiatrischer Hinsicht schliesslich
hat der Beschwerdeführer am 18. November 2024 – also noch vor dem
Stichtag der angefochtenen Verfügung – bei Dr. med. O.___ wieder eine
Behandlung aufgenommen, wobei anders als noch bei Dr. med. J.___ (s. E. II.
3.2.6
hiervor) nicht nur von einer leichten, sondern von einer chronifizierten
schweren depressiven Episode die Rede ist (E. II. 3.2.12 hiervor).
3.3.6
Was die RAD-Ärztin gegen die erwähnten
Arztberichte vorbringt (IV-Nr. 237 S. 2 f.), vermag nicht zu
überzeugen, setzt sie sich doch mit diesen Berichten nur sehr knapp auseinander.
In psychiatrischer Hinsicht argumentiert die RAD-Ärztin, dass der
Beschwerdeführer seit Mai 2023 nicht mehr zu Dr. med. J.___ gehe, doch hat sich
die Sachlage mit der Aufnahme der Behandlung bei einem anderen Therapeuten
wieder geändert. Somatisch wird auf die veränderten klinischen und bildgebenden
Untersuchungsergebnisse sowie die gestellte Indikation für eine Teilprothese
nicht näher eingegangen. Man kann auch nicht ohne weiteres sagen, allfällige
zusätzliche Funktionseinschränkungen würden weiterhin durch das im
Gerichtsgutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil abgedeckt. Da dieses eine
wechselbelastende Tätigkeit verlangt, würde es dem Beschwerdeführer am
Arbeitsplatz Schwierigkeiten bereiten, etwa wenn durch die stärkeren Schmerzen
am Knie und an der LWS die Sitzdauer resp. die Gehstrecke reduziert würde. Auch
die Schulterbeschwerden könnten sich zusätzlich auf die Arbeit auswirken, wenn
der Einsatz des rechten Arms reduziert wäre. Somit bestehen Anhaltspunkte dafür,
dass seit dem Gerichtsgutachten eine gesundheitliche Verschlechterung mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Eine abschliessende
Beurteilung erlauben die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte indes
nicht. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, bei diesen weitere Berichte
einzuholen, welche über die Entwicklung bis zur angefochtenen Verfügung vom
12.
Dezember 2024 näheren Aufschluss geben, etwa über die Frage, ob der
Beschwerdeführer am linken Knie erfolgreich eine Teilprothese erhielt oder
nicht; eine Rückweisung zur Abklärung rechtfertigt sich hier ausnahmsweise, da
die Beschwerdegegnerin sich für die Entwicklung seit dem Gerichtsgutachten auf
die Stellungnahme des RAD stützte, welche nicht als abschliessende
Beurteilungsgrundlagen gelten konnte. Liegen die fraglichen neuen Berichte vor,
so hat die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob diese eine Beurteilung des
Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit seit dem Gerichtsgutachten
erlauben oder ob zusätzliche Erhebungen notwendig sind. Bestätigt sich, dass
die Rente wiedererwägungsweise aufzuheben wäre, so hat die Beschwerdegegnerin
zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1962 einem Alter nähert,
in dem sich die Frage stellt, ob eine Restarbeitsfähigkeit während der
verbleibenden Aktivitätsdauer überhaupt noch verwertbar ist. Andererseits ist
gegebenenfalls zu prüfen, ob einer Rentenaufhebung Eingliederungsmassnahmen
vorangehen müssen.
3.4
3.4.1
Zusammenfassend ist die
Beschwerde, wie vom Beschwerdeführer selber subeventualiter beantragt (E. I.
2.1
hiervor), in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen
wird, damit diese den Sachverhalt im Sinne der Erwägungen abklärt, bevor sie
neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und die Aufhebung der
Viertelsrente befindet. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.
3.4.2
Der Beschwerdeführer beantragt
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde, welche die
Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung entzogen hatte (E. I. 2.1
hiervor). Diesem Verfahrensantrag kann indes nicht entsprochen werden. Der mit
einer Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der
aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dauert bei Rückweisung der Sache an die
Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum
Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 9C_241/2017
vom 14. Juni 2017 E. 3, mit Hinweisen). Eine Abweichung davon ist lediglich in
Ausnahmefällen zulässig, namentlich wenn ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
der Verwaltung vorliegt. Dergleichen ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der
Umstand, dass der Ausgang der Abklärungen, welche die Beschwerdegegnerin zu
treffen hat, offen ist, bedeutet nicht, dass die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung anzuordnen ist (a.a.O.). Vor diesem Hintergrund bedarf
es im Übrigen auch keiner Parteibefragung dazu, inwieweit eine Rückforderung
der Beschwerdegegnerin einbringlich wäre.
4.
4.1
Bei diesem Verfahrensausgang,
d.h. angesichts des formellen Obsiegens, hat der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, welche
grundsätzlich gleich zu gewähren ist wie für ein Obsiegen im materiellen Sinne
(BGE 127 V 228 E. 2b/bb S. 234, 110 V 54 E. 3a S. 57). Diese Entschädigung
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der
anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie
sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s.
§ 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Der Vertreter
macht in seiner Kostennote vom 23. April 2025 (A.S. 38 f.) einen Zeitaufwand
von 11,42 Stunden geltend, der wie folgt zu kürzen ist:
·
Reiner
Kanzleiaufwand ist im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten. Dies betrifft hier die Klientenbriefe («Brief an
Klient», 5 x 0,17 = 0,85 Stunden), bei denen mangels eindeutiger
Bezeichnung und angesichts des geringen Aufwands praxisgemäss von
Orientierungskopien u.ä. auszugehen ist.
·
Der nachprozessuale
Aufwand ist angesichts des Obsiegens von einer Stunde auf eine halbe Stunde
herabzusetzen.
Damit verbleibt ein Aufwand von 10,07
Stunden, der wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten
ist. Was die Auslagen über insgesamt CHF 84.80 betrifft, so sind die 59
Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die
Auslagen reduzieren sich so auf CHF 55.30. Einschliesslich CHF 208.40
Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Entschädigung
Dispositiv
demnach auf total CHF 2'781.20.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen. Der vom
Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 ist ihm demzufolge
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 12. Dezember
2024 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt.
2. Der Antrag des Beschwerdeführers, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 28. Januar 2025 sei
wiederherzustellen, wird abgewiesen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'781.20 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
5. Der geleistete Kostenvorschuss
in der Höhe von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann