VSBES.2025.260
Beiträge
5. Mai 2026Deutsch9 min
Source so.ch
Urteil vom 5. Mai 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 23. September 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. Dezember 2024
meldete die Steuerbehörde des Kantons B.___ der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdeführerin), A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) sei für das Steuerjahr 2020 mit einem Einkommen aus
selbstständiger Tätigkeit in Höhe von CHF 35'840.00 veranlagt worden,
wobei das im Betrieb investierte Eigenkapital CHF 79’982.00 betragen habe
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 23). Am 11. August 2025 verfügte
die Beschwerdegegnerin basierend auf dieser Steuermeldung persönliche Beiträge des
Beschwerdeführers für das Jahr 2020 in Höhe von CHF 3'240.00 nebst Zinsen
von CHF 489.70 (AK-Nr. 19 f.). Am 11. September 2025 erhob
der Beschwerdeführer gegen die Beitragsverfügung vom 11. August 2025
Einsprache mit der Begründung, die Steuerveranlagung 2020 sei nicht
rechtskräftig, es sei ein Verfahren vor dem Steuergericht hängig
(AK-Nr. 15). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 23. September 2025 ab. Zur Begründung führte sie
aus, gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons B.___ liege für das Jahr
2020 eine rechtskräftige Steuerveranlagung vor. Die darin gemachten Angaben zum
Einkommen seien zur Festsetzung der persönlichen Beiträge verbindlich
(AK-Nr. 9 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1
2.1.1 Am 22. Oktober 2025 reicht
der Beschwerdeführer beim Steuergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen
den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2025 ein, in
der er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beantragt sowie den Beizug der Akten der Steuerverwaltung des
Kantons B.___ (AK-Nr. 3 f., A.S. 4 f.).
2.1.2 Das Steuergericht überweist die
Beschwerde am 27. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches das vorliegende
Beschwerdeverfahren eröffnet (A.S. 6 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 18. November 2025 mit Verweis auf die Akten und die Begründung im
angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.).
2.3 Am 19. November 2025 reicht
der Beschwerdeführer diverse Beilagen zur Beschwerde ein (A.S. 12).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Nach Art. 60 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) beträgt die Rechtsmittelfrist zur Erhebung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide 30 Tage. Die Art. 38 – 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar
(Art. 60 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt die Rechtsmittelfrist
als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen
Versicherungsträger gelangt. Der angefochtene Entscheid datiert vom 23.
September 2025 und konnte dem Beschwerdeführer somit frühstens am 24. September
2024.
zugestellt werden. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer
Beschwerde endete damit frühstens am 24. Oktober 2025. Die Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ging dem – sachlich
unzuständigen – kantonalen Steuergericht am 27. Oktober 2025 zu, wobei
diese gemäss Angaben des Steuergerichts am 24. Oktober 2025 der Post
übergeben wurde (A.S. 4). Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 23. September 2025 erfolgte damit rechtzeitig, aber
zuhanden des unzuständigen Gerichts. Dies schadet dem Beschwerdeführer nicht; die
Rechtsmittelfrist gilt dennoch als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i. V. m. Art.
39.
Abs. 2 ATSG).
1.2
Damit sind die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
1.3.1
Strittig sind persönlichen
Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2020 bis
31.
Dezember 2020 in Höhe von CHF 3'240.00 zuzüglich Zinsen.
1.3.2
Der
Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Summe der strittigen Beiträge liegt deutlich unter
dieser Grenze. Die Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche
Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als
Stellvertreter der Präsidentin zu beurteilen.
2.
2.1
2.1.1
Die Beiträge der erwerbstätigen
Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).
2.1.2
Das Einkommen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den
kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9
Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die
Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der
rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb
investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen
kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen
Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die Angaben der kantonalen
Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
2.1.3
Nach der Rechtsprechung begründet
jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare
Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die
Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht
grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen
hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann
abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres
richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden
müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber
bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen
hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den
Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit
eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende
Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche
Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Diese
Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E 3.1 m. H.).
Wenn ein rechtskräftiger Entscheid der Steuerbehörden über eine
Ermessensveranlagung vorliegt, könnte im Beschwerdeverfahren einzig geprüft
werden, ob die steuerliche Ermessenstaxation klar ausgewiesene Irrtümer
aufweist, die ohne Weiteres richtiggestellt werden können. Dabei obliegt es –
wie im Veranlagungsverfahren dem Steuerpflichtigen – grundsätzlich dem
Beschwerdeführer, Tatsachen, welche diesen Schluss zulassen, zu behaupten und
soweit möglich den Beweis dafür zu erbringen, da es um eine Reduktion der
Beitragsschuld geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012
E. 4.1 m. H.; vgl. auch BGE 145 V 326). Ein Abweichen von der Steuermeldung ist
ferner dann möglich, wenn sachliche Umstände vorliegen, welche steuerrechtlich
belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (zitiertes Urteil H
121/05 E. 4.3).
2.2
Die mit dem angefochtenen
Entscheid bestätigte Beitragsverfügung vom 11. August 2025 beruht auf
Angaben der Steuermeldung vom 5. Dezember 2024 (AK-Nr. 23). Nach dem
Dargelegten ist diese Steuermeldung für die Beschwerdegegnerin verbindlich,
wenn sie auf einer rechtskräftigen Veranlagung basiert. Die Rechtskraft der
Steuerveranlagung ist vorliegend bestritten und zu überprüfen.
2.2.1
Ausweislich der Akten hat die
Beschwerdegegnerin sich am 16. September 2025 telefonisch bei der
Steuerverwaltung des Kantons B.___ nach der Rechtskraft der Steuerveranlagung
2020.
erkundigt und von Herrn C.___ die Auskunft erhalten, der
«Einspracheentscheid vom 26. September 2024 gegen die
Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2020 (sei) unangefochten in
Rechtskraft erwachsen» (AK-Nr. 12). Der Beschwerdeführer bestreitet dies,
indem er ausführt, diesen Einspracheentscheid nie erhalten und somit gar keine
Möglichkeit gehabt zu haben, diesen anzufechten (A.S. 5).
2.2.2
Aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers im Einspracheverfahren wie auch im vorliegenden Verfahren
erscheint es als denkbar, dass der Entscheid betreffend die definitive
Steuerveranlagung 2020 deshalb nicht rechtskräftig geworden ist, weil dieser
dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist und sich die von der
Beschwerdegegnerin angefragte Steuerverwaltung darüber im Unklaren war. Bei
dieser Sachlage hätte die Beschwerdegegnerin die telefonisch erteilte Auskunft
der Steuerverwaltung mittels schriftlichen Belegen verifizieren und aktenkundig
machen müssen. Die Akten sind diesbezüglich allerdings unergiebig. Die
Steuerakten liegen nicht vor. Es lässt sich weder der Inhalt des
Einspracheentscheid vom 26. September 2024 zweifelsfrei feststellen noch,
ob dieser in Rechtskraft erwuchs. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung
eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder
telefonische Auskunft ohnehin nur insoweit zulässig ist, als damit blosse
Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden.
Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und
Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des
rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285;
Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 9.4). Die
Frage der Rechtskraft der Steuerveranlagung 2020 ist vorliegend kein
Nebenpunkt, sondern rechtserheblich, womit eine rein telefonische Abklärung
auch aus diesem Grund nicht zulässig gewesen ist. Aufgrund der mangelhaften
Abklärungen der Beschwerdegegnerin lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt
folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erstellen.
2.2.3
Der angefochtene
Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bei den
Steuerbehörden des Kantons B.___ schriftliche Erkundigungen einholt, die den
Nachweis dafür erbringen, ob hinsichtlich der Steuerperiode 2020 ein
Veranlagungsentscheid der zuständigen Steuerbehörde vorliegt und dieser dem
Beschwerdeführer zugestellt und rechtskräftig geworden ist, bevor sie erneut
über die Beiträge des Beschwerdeführers im Beitragsjahr 2020 entscheidet.
3.
3.1
Da es sich nicht um eine
komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung
keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der
Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen
Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (BGE 127
V 207 E. 4b).
3.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da
das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2025 aufgehoben
und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und
anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer