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Entscheid

VSBES.2025.260

Beiträge

5. Mai 2026Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

I.

1. Am 5. Dezember 2024

meldete die Steuerbehörde des Kantons B.___ der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdeführerin), A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) sei für das Steuerjahr 2020 mit einem Einkommen aus

selbstständiger Tätigkeit in Höhe von CHF 35'840.00 veranlagt worden,

wobei das im Betrieb investierte Eigenkapital CHF 79’982.00 betragen habe

(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 23). Am 11. August 2025 verfügte

die Beschwerdegegnerin basierend auf dieser Steuermeldung persönliche Beiträge des

Beschwerdeführers für das Jahr 2020 in Höhe von CHF 3'240.00 nebst Zinsen

von CHF 489.70 (AK-Nr. 19 f.). Am 11. September 2025 erhob

der Beschwerdeführer gegen die Beitragsverfügung vom 11. August 2025

Einsprache mit der Begründung, die Steuerveranlagung 2020 sei nicht

rechtskräftig, es sei ein Verfahren vor dem Steuergericht hängig

(AK-Nr. 15). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit

Einspracheentscheid vom 23. September 2025 ab. Zur Begründung führte sie

aus, gemäss Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons B.___ liege für das Jahr

2020 eine rechtskräftige Steuerveranlagung vor. Die darin gemachten Angaben zum

Einkommen seien zur Festsetzung der persönlichen Beiträge verbindlich

(AK-Nr. 9 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1

2.1.1 Am 22. Oktober 2025 reicht

der Beschwerdeführer beim Steuergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen

den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2025 ein, in

der er unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids beantragt sowie den Beizug der Akten der Steuerverwaltung des

Kantons B.___ (AK-Nr. 3 f., A.S. 4 f.).

2.1.2 Das Steuergericht überweist die

Beschwerde am 27. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches das vorliegende

Beschwerdeverfahren eröffnet (A.S. 6 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 18. November 2025 mit Verweis auf die Akten und die Begründung im

angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (A.S. 9 f.).

2.3 Am 19. November 2025 reicht

der Beschwerdeführer diverse Beilagen zur Beschwerde ein (A.S. 12).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Nach Art. 60 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) beträgt die Rechtsmittelfrist zur Erhebung von Beschwerden gegen

Einspracheentscheide 30 Tage. Die Art. 38 – 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar

(Art. 60 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG gilt die Rechtsmittelfrist

als gewahrt, wenn die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen

Versicherungsträger gelangt. Der angefochtene Entscheid datiert vom 23.

September 2025 und konnte dem Beschwerdeführer somit frühstens am 24. September

2024.

zugestellt werden. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer

Beschwerde endete damit frühstens am 24. Oktober 2025. Die Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin ging dem – sachlich

unzuständigen – kantonalen Steuergericht am 27. Oktober 2025 zu, wobei

diese gemäss Angaben des Steuergerichts am 24. Oktober 2025 der Post

übergeben wurde (A.S. 4). Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 23. September 2025 erfolgte damit rechtzeitig, aber

zuhanden des unzuständigen Gerichts. Dies schadet dem Beschwerdeführer nicht; die

Rechtsmittelfrist gilt dennoch als gewahrt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i. V. m. Art.

39.

Abs. 2 ATSG).

1.2

Damit sind die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3

1.3.1

Strittig sind persönlichen

Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2020 bis

31.

Dezember 2020 in Höhe von CHF 3'240.00 zuzüglich Zinsen.

1.3.2

Der

Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Summe der strittigen Beiträge liegt deutlich unter

dieser Grenze. Die Angelegenheit fällt demnach in die einzelrichterliche

Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als

Stellvertreter der Präsidentin zu beurteilen.

2.

2.1

2.1.1

Die Beiträge der erwerbstätigen

Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und

selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]).

2.1.2

Das Einkommen aus selbständiger

Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den

kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9

Abs. 3 AHVG). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die

Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der

rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb

investierte Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen

kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen

Repartitionswerte (Art. 23 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die Angaben der kantonalen

Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

2.1.3

Nach der Rechtsprechung begründet

jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare

Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die

Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht

grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen

hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann

abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne Weiteres

richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden

müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber

bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen

hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den

Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit

eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende

Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche

Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Diese

Grundsätze gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation

(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 121/05 vom 14. September 2006 E 3.1 m. H.).

Wenn ein rechtskräftiger Entscheid der Steuerbehörden über eine

Ermessensveranlagung vorliegt, könnte im Beschwerdeverfahren einzig geprüft

werden, ob die steuerliche Ermessenstaxation klar ausgewiesene Irrtümer

aufweist, die ohne Weiteres richtiggestellt werden können. Dabei obliegt es –

wie im Veranlagungsverfahren dem Steuerpflichtigen – grundsätzlich dem

Beschwerdeführer, Tatsachen, welche diesen Schluss zulassen, zu behaupten und

soweit möglich den Beweis dafür zu erbringen, da es um eine Reduktion der

Beitragsschuld geht (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2011 vom 19. Januar 2012

E. 4.1 m. H.; vgl. auch BGE 145 V 326). Ein Abweichen von der Steuermeldung ist

ferner dann möglich, wenn sachliche Umstände vorliegen, welche steuerrechtlich

belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (zitiertes Urteil H

121/05 E. 4.3).

2.2

Die mit dem angefochtenen

Entscheid bestätigte Beitragsverfügung vom 11. August 2025 beruht auf

Angaben der Steuermeldung vom 5. Dezember 2024 (AK-Nr. 23). Nach dem

Dargelegten ist diese Steuermeldung für die Beschwerdegegnerin verbindlich,

wenn sie auf einer rechtskräftigen Veranlagung basiert. Die Rechtskraft der

Steuerveranlagung ist vorliegend bestritten und zu überprüfen.

2.2.1

Ausweislich der Akten hat die

Beschwerdegegnerin sich am 16. September 2025 telefonisch bei der

Steuerverwaltung des Kantons B.___ nach der Rechtskraft der Steuerveranlagung

2020.

erkundigt und von Herrn C.___ die Auskunft erhalten, der

«Einspracheentscheid vom 26. September 2024 gegen die

Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2020 (sei) unangefochten in

Rechtskraft erwachsen» (AK-Nr. 12). Der Beschwerdeführer bestreitet dies,

indem er ausführt, diesen Einspracheentscheid nie erhalten und somit gar keine

Möglichkeit gehabt zu haben, diesen anzufechten (A.S. 5).

2.2.2

Aufgrund der Vorbringen des

Beschwerdeführers im Einspracheverfahren wie auch im vorliegenden Verfahren

erscheint es als denkbar, dass der Entscheid betreffend die definitive

Steuerveranlagung 2020 deshalb nicht rechtskräftig geworden ist, weil dieser

dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden ist und sich die von der

Beschwerdegegnerin angefragte Steuerverwaltung darüber im Unklaren war. Bei

dieser Sachlage hätte die Beschwerdegegnerin die telefonisch erteilte Auskunft

der Steuerverwaltung mittels schriftlichen Belegen verifizieren und aktenkundig

machen müssen. Die Akten sind diesbezüglich allerdings unergiebig. Die

Steuerakten liegen nicht vor. Es lässt sich weder der Inhalt des

Einspracheentscheid vom 26. September 2024 zweifelsfrei feststellen noch,

ob dieser in Rechtskraft erwuchs. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung

eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche oder

telefonische Auskunft ohnehin nur insoweit zulässig ist, als damit blosse

Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden.

Dagegen kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und

Auskunft in Betracht, wenn Auskünfte zu wesentlichen Punkten des

rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen sind (BGE 117 V 282 E. 4c S. 285;

Urteil des Bundesgerichts U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 9.4). Die

Frage der Rechtskraft der Steuerveranlagung 2020 ist vorliegend kein

Nebenpunkt, sondern rechtserheblich, womit eine rein telefonische Abklärung

auch aus diesem Grund nicht zulässig gewesen ist. Aufgrund der mangelhaften

Abklärungen der Beschwerdegegnerin lässt sich der rechtserhebliche Sachverhalt

folglich nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

erstellen.

2.2.3

Der angefochtene

Einspracheentscheid ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie bei den

Steuerbehörden des Kantons B.___ schriftliche Erkundigungen einholt, die den

Nachweis dafür erbringen, ob hinsichtlich der Steuerperiode 2020 ein

Veranlagungsentscheid der zuständigen Steuerbehörde vorliegt und dieser dem

Beschwerdeführer zugestellt und rechtskräftig geworden ist, bevor sie erneut

über die Beiträge des Beschwerdeführers im Beitragsjahr 2020 entscheidet.

3.

3.1

Da es sich nicht um eine

komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung

keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der

Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen

Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (BGE 127

V 207 E. 4b).

3.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da

das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2025 aufgehoben

und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und

anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer