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Entscheid

VSBES.2025.27

Kursgesuch

5. Juni 2025Deutsch18 min

indes die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 18. November 2024 gut

Source so.ch

Urteil vom 5. Juni 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik

arbeitsmarktlicher Massnahmen,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kursgesuch

(Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 30. August 2024 beim

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für den Lehrgang «SVEB-Zertifikat

Ausbildner» zu übernehmen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 141 f.).

Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober

2024 wegen unvollständiger Unterlagen nicht ein (AWA S. 112 ff.). Sie hiess

indes die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 18. November 2024 gut

(AWA S. 83 ff.) und erliess am 26. November 2024 eine neue Verfügung, worin sie

das Kursgesuch mangels einer

arbeitsmarktlichen Notwendigkeit abwies

(AWA S. 72 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 61) wurde mit

Entscheid vom 8. Januar 2025 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit

Schreiben vom 29. Januar 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid bzw. die Sachlage

seien zu überprüfen (A.S. 4 f.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025, die

Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 11 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 27. März 2025 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 19 f.),

während die Beschwerdegegnerin am 31. März 2025 auf eine Duplik verzichtet und

auf die Anträge in der Beschwerdeantwort

verweist (A.S. 22).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 8. Januar 2025

eingetreten ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit Kurskosten von CHF 4'290.00 (s. AWA S. 115) nicht

überschritten, weshalb der Vizepräsident

des Versicherungsgericht als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Zu den Zielen des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in

den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).

2.2

Die Arbeitslosenversicherung

erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von

versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind

(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von

Personen gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert

vermittelbar sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen

gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.

namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung

oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1

AVIG).

2.3

Eine versicherte Person hat dann

erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden,

wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten

Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende

Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine

Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass

eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen

Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,

S. 137). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche

von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der

Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu

beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen

aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet

ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren,

wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Es muss sich um Vorkehrungen handeln,

welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und

technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre

bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der spezifischen

bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Eine bloss theoretisch

mögliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die

Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im

Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall

tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S.

341).

2.4

Nach Gesetz und Rechtsprechung

sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen

Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es

lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen

eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende

Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner

beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne

der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe

Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der

allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten

Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im

konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c

S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es

darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund

stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte

arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein

(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art.

60.

N 12). Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der

sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der

weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist jeweils zu prüfen, ob

die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der

üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch

besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht

arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d

S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).

2.5

Nach dem auch im

Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die

versicherte Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,

Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehrungen. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem

vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S.

399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18). In

zeitlicher Hinsicht können nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der

Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt

werden. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite

zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige

Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der

Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen

(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin,

a.a.O., Art. 60 N 19).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss seinen

Lebensläufen in den Akten absolvierte der Beschwerdeführer 1983 bis 1984 eine Lehre

als Uniformierter Postbeamter und war anschliessend wie folgt erwerbstätig (AWA

S. 179 ff. / 237 / 315):

o 1984 bis 1999: Postbeamter

o 1999 bis 2004: Teamleiter Paketpost

o

2005.

bis 2007:

Bürofachmann bei der B.___ GmbH

o 2007 bis 2009: Leiter Zentrale Dienste

bei der B.___ GmbH (u.a. Verwaltung und Betreuung aller Subunternehmer)

o 2010 bis 2013: Regionalleiter Jugend bei

der C.___ (Leitung der Fachstelle Divisionsjugendsekretariat, Coaching der Verantwortlichen

im Jugendbereich, Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, Unterrichten

von Schulungseinheiten für Mitarbeitende)

o 2014 (befristet): Leitender Mitarbeiter

bei der Stiftung D.___ (Projektleitung Time-Out für Jugendliche, Aufbau und

Organisation u.a. der Erlebnispädagogik und der Berufsintegration, Coaching der

Teilnehmenden)

o 2015 bis 2017 (50 %):

Jugendarbeiter bei der E.___ Kirche (Führung und Ausbau der bestehenden

Jugendarbeit, Betreuung und Coaching der freiwilligen Mitarbeitenden)

o 2015 bis 2019 (50 – 80 %):

Selbständigerwerbender Konfliktberater (Beratung für Lehrbetriebe, Begleitung

bei Lehrabbruch und Beratung bei der Neuorientierung).

o April 2020 bis Juli 2023: Diakonischer

Mitarbeiter bei der F.___ Kirchgemeinde [...] (Begleitung der Gruppen Familien

und Kinder, Hauptleitung «Kindertreff und Teenstreff», Entwicklung neuer

Angebote und Projekte). Der Beschwerdeführer kündigte diese Stelle per

31.

Juli 2023 (AWA S. 349). Er begründete dies damit, dass er seine

jetzige Funktion – wie schon mehrfach mitgeteilt – aus persönlichen Gründen

nicht weiter ausüben könne. Zudem decke das Einkommen aus dem 70%-Pensum das

Familienbudget nicht mehr ab. Das am 1. November 2022 aufgestockte 20%-Pensum

sei bis Juli 2023 befristet (s. AWA S. 346) und somit keine langfristige

Lösung. Ein weiterer Beweggrund sei das seit Stellenantritt sehr schwierige

Arbeitsumfeld. Die Pandemie mit den sozialen Einschränkungen, diverse

Personalabgänge und der angelaufene Prozess Zukunftskirche erschwerten seine

Arbeit derart, dass die Entwicklung und der Aufbau im Bereich Familien und

Kinder nicht oder nur zögerlich voranschreite; dieser Zustand sei für ihn

unbefriedigend, er fühle sich oft ohne Freude und kraftlos. Er verstehe gut,

dass man ihm keine andere Stelle anbieten könne, deshalb schaffe er nun klare

Verhältnisse und kümmere sich ab sofort um die berufliche Neuausrichtung.

Grundsätzlich könne er sich die Kirchgemeinde [...] weiterhin als Arbeitgeberin

vorstellen, ein passendes Jobangebot würde er gerne prüfen.

o August bis Dezember 2023 (20 %):

Unterstützung der Ehefrau bei der Auflösung ihrer Firma G.___

Im Übrigen absolvierte der

Beschwerdeführerin folgende Weiterbildungen (AWA S. 180 + 315):

·

2017: Zertifikat für

die Lehrgänge Reinigung von Holz- und holzähnlichen Belägen sowie von Stein-

und Keramikbelägen

·

2009:

Betriebswirtschaft, Personalwesen, Recht (Module zum Führungsfachmann mit Eidg.

FA)

·

2008: Zertifikat Leadership

·

1999: Zertifikat Web-Assistent

·

1998: Zertifikat Informatik

3.1.2

Der Beschwerdeführer meldete sich

über 1. August 2023 bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA S. 307).

Aus den monatlichen Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»

geht hervor, dass er sich vor allem im sozialen und kirchlichen Bereich (z.B.

als Eingliederungsfachmann und Job-Coach, Berufsbeistand, Projektleiter oder

Sigrist) bewarb (AWA S. 50 / 68 / 109 / 145 / 152 / 157 f. / 160 f. /

173.

f. / 185 / 201 / 225 f. / 228 / 235 / 254 / 301 f. / 314 / 337 f.).

Anfänglich suchte er auch nach Stellen als Hauswart und Fachmann für

Betriebsunterhalt. Am 8. September 2023 trat er eine Ausbildung zum Hauswart

mit Eidg. Fähigkeitsausweis an, brach diese jedoch wieder ab, nachdem die

Beschwerdegegnerin sein entsprechendes Kursgesuch (AWA S. 287 f.) am 20. September

2023.

abgewiesen hatte (AWA S. 239 ff. + 256 ff.).

3.1.3

Am 16. Juli 2024 bewilligte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Einstiegspraktikum bei der H.___ AG

(AWA S. 147 ff.). Die dortige Tätigkeit sollte die Bereiche «Grundkompetenzen»

(30 %), «Begleitetes Bewerben» (20 %) sowie «Creare Werkstatt und

Konversationstraining» (50 %) umfassen. Am 30. August 2024 beantragte

der Beschwerdeführer den Kurs «SVEB-Zertifikat Ausbildner» (AWA S. 141 f.),

welcher gemäss den Angaben der Ausbildungsstelle I.___ die Fähigkeit vermitteln

soll, im eigenen Fachbereich Lernveranstaltungen mit Erwachsenen im Rahmen

vorgegebener Konzepte, Lehrpläne und Lehrmittel zu planen, durchzuführen und

auszuwerten (AWA S. 119). Der Beschwerdeführer begründete das Gesuch damit,

dass er sich seit dem 5. August 2024 im Einstiegspraktikum befinde und bei

der H.___ AG ab 1. November 2024 Aussicht auf eine Anstellung als

Kursleiter für «Grundkompetenzkurse» und «Begleitetes Bewerben» habe. Entgegen

der Verfügung für das Praktikum habe sich der Schwerpunkt dieser Stelle

verschoben, wodurch die Voraussetzung für die SVEB-Ausbildung gegeben sei. Er

würde diese Ausbildung sehr gerne machen und sich beruflich als Kursleiter

engagieren. Dies passe zu seinem Profil und es wäre eine berufliche Ausrichtung

mit langfristiger Perspektive, da die Grundkompetenzkurse zukünftig ausgebaut

würden. Am 14. September 2024 ergänzte der Beschwerdeführer (AWA

S. 137, s.a. S. 126), seit Praktikumsbeginn konzeptioniere er die

Lektionen für das Förderprogramm «Grundkompetenzkurse», die «Bewerbungswerkstatt»

und das «Begleitete Bewerben», wo er auch ab und zu im Einsatz sei, während er im

CREARE nur ganz wenige Einsätze gehabt habe. Für die Grundkompetenzkurse gebe

es aktuell keine Anmeldungen, aber da diese vermehrt aufkommen würden, sehe er

durchaus berufliche Möglichkeiten für sich.

3.1.4

Die H.___ AG schloss mit dem

Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 einen Arbeitsvertrag ab (AWA S. 122),

wonach er ab 1. November 2024 mit einem Pensum von 60 % als Kursleiter in

der Integrationsstelle tätig sein sollte. Sie kündigte ihm jedoch am 22.

November 2024 während der Probezeit per 29. November 2024 (AWA S. 79),

wobei sie auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin angab, die Haltung und

Kooperation mit dem Arbeitgeber hätten nicht mehr übereingestimmt (AWA S. 56). Andererseits

stellte die J.___-Schule den Beschwerdeführer per 28. Oktober 2024 als

Werklehrer für acht Lektionen «Nichttextiles Werken» an, entsprechend einem

Pensum von 28,6 %. Dieses Arbeitsverhältnis war vorerst bis Ende des Schuljahrs

am 31. Juli 2025 befristet (AWA S. 116).

3.1.5

In seiner Einsprache brachte der

Beschwerdeführer zusammengefasst vor (AWA S. 61), er sei seit August 2023 auf

Stellensuche und habe bisher keine Festanstellung in seinen bisherigen

Berufsfeldern gefunden. Die Tätigkeit als Kursleiter sei ein neues Berufsfeld

und dafür sei das SVEB-Zertifikat eine Bedingung. Er vermute, dass seine

Anstellung als Kursleiter wegen der Ablehnung des Gesuchs gekündigt worden sei,

denn einen anderen konkreten Kündigungsgrund habe man ihm trotz schriftlicher

Nachfrage bis heute nicht mitgeteilt.

3.1.6

Der Beschwerdeführer bekräftigt in

der Beschwerdeschrift (A.S. 4 f.), der Nichteintretenentscheid vom 23. Oktober

2024.

(s. E. I. 1 hiervor) habe seiner Ansicht nach massgeblich dazu geführt, dass

ihm später gekündigt worden sei. Er ergänzt im Wesentlichen, da er seit 1.

August 2023 auf Stellensuche sei, entspreche es nicht den Tatsachen, dass er

immer wieder in der Lage gewesen sei, eine Anstellung zu generieren. Mit dem

Einstiegspraktikum bei der H.___ AG habe er die Möglichkeit erhalten, in einem

neuen Berufsfeld Fuss zu fassen, woraus sich im Oktober 2024 der Arbeitsvertrag

als Kursleiter ergeben habe. Zusätzlich habe er – eher zufällig – ein

Teilpensum als Lehrperson bei der J.___-Schule gefunden. Für beide Anstellungen

sei er rein von der Ausbildung her nicht qualifiziert. Für die Aufgabe als

Kursleiter sei das SVEB-Zertifikat heutzutage überall eine Bedingung, was ihm

auch von der H.___ AG klar und deutlich kommuniziert worden sei. Er verstehe

nicht, warum das Einstiegspraktikum und der Arbeitsvertrag als Kursleiter nicht

Grund genug seien, den Kurs zu bewilligen.

3.1.7

In der Replik führt der

Beschwerdeführer zusammengefasst aus (A.S. 19 f.), seine ursprüngliche

Ausbildung als Postbeamter entspreche an sich der heutigen Ausbildung zum

Logistiker EFZ, doch würden sich Inhalte, Dauer und Abschluss erheblich

unterscheiden. Er habe sich mehrfach erfolglos in der Logistik beworben. Die

Aussage, er habe von 2015 bis 2019 mit seiner Frau die Reinigungsfirma G.___ aufgebaut,

treffe nicht zu. Er habe diese Firma während seiner selbständigen

Erwerbstätigkeit begleitet und teilweise mitgearbeitet, doch sei es nicht sein

Unternehmen gewesen. In der Reinigungsbranche verfüge er über keine offizielle

Qualifikation. Sein Führerausweis der Kategorie C reiche für eine Anstellung

als Chauffeur nicht aus; zwingend erforderlich seien CZV-Kurse sowie

Fahrpraxis, die er nicht mehr habe. Im Konzept Grundkompetenzen schreibe die H.___

AG, das für die Durchführung der Grundkompetenzkurse eingesetzte Personal

bestehe aus erfahrenen und ausgebildeten Fachpersonen; demzufolge sei das

SVEB-Zertifikat eine Voraussetzung, die er zum Zeitpunkt der Kündigung nicht

erfüllt habe. Er weise zwar vielfältige berufliche Erfahrungen auf, doch

fehlten ihm formale Qualifikationen wie ein Eidg. Fähigkeitszeugnis oder ein

Eidg. Fachausweis. Der Schluss der Beschwerdegegnerin, seine

Vermittlungsfähigkeit sei durch seine «fundierte Ausbildung» gesichert,

entspreche nicht der Realität auf dem Arbeitsmarkt; er hingegen könne

nachweisen, dass er durch seine derzeitige Weiterbildung zum Kursleiter mit SVEB-Zertifikat

ab 21. Februar 2025 eine Anstellung als Erwachsenenbildner bei der K.___

in [...] erhalten habe. Die Kurskosten von CHF 3’700.00 plus die anfallenden

Reise- und Verpflegungskosten habe er bislang selbst getragen, aber da seine

Familie bereits stark unter seiner Arbeitslosigkeit leide, sei er auf eine

Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin angewiesen.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers sei angesichts der

absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der breiten beruflichen Erfahrung

nicht erschwert. Der Beschwerdeführer wiederum argumentiert, er sei nicht in

der Lage eine Arbeit zu finden, da es ihm an den erforderlichen Ausbildungen

fehle, was auch im bisherigen Bereich der Sozialdiakonie resp. Kinder- und

Jugendarbeit gelte.

3.2.2

Die Grundausbildung des Beschwerdeführers

als Postbeamter und die Ausübung dieses Berufs liegen bereits länger zurück. In

der Folge arbeitete er ohne einschlägige Ausbildung in anderen Bereichen (E. II. 3.1.1

hiervor), was von einer hohen Anpassungsfähigkeit zeugt. Zuletzt war der Beschwerdeführer

rund 13 Jahre vornehmlich in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit tätig. Er

verfügt daher über eine entsprechend grosse Erfahrung, aber wie gesagt über keine

formelle Ausbildung. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass auch

Kirchgemeinden etc. für die Kinder- und Jugendarbeit zumindest teilweise bestimmte

Ausbildungen voraussetzen, etwa einen Abschluss in Sozialdiakonie oder Sozialer

Arbeit (für Beispiele s. unter Stellenmarkt Kirchgemeinden: Reformierte Kirchen

Bern-Jura-Solothurn und mediallegra.ch – Offene Stellen Sozialdiakonie und

Jugendarbeit, alle Websites zuletzt besucht am 5. Juni 2025). Berücksichtigt

man zudem, dass die zahlreichen Bewerbungen des Beschwerdeführers in diesem

Gebiet erfolglos blieben, stellt sich durchaus die Frage, ob es

arbeitsmarktlich nicht sinnvoll wäre, hier mit Bildungsmassnahmen anzusetzen

und gezielt die Verwertbarkeit der praktischen Erfahrung in der Kinder- und

Jugendarbeit zu fördern. Der Beschwerdeführer fragte sich denn auch, ob in der

Diakonie eine verkürzte Nachholbildung möglich wäre (s. Beratungsgespräch vom

22.

November 2023, AWA S. 19 in der Spalte «Stellensuche»). Wie es sich

damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren

keine solche Massnahme Streitgegenstand bildet. Zu prüfen ist lediglich, ob der

beantragte SVEB-Kurs die Voraussetzungen einer arbeitsmarktlichen Massnahme

erfüllt.

3.2.3

Der Beschwerdeführer war bis zu

seiner Arbeitslosigkeit im sozialen Bereich tätig. Der SVEB-Kurs knüpft daran fachlich

nicht speziell an (vgl. dazu E. II. 3.1.3 hiervor), auch wenn der

Beschwerdeführer in der Kinder- und Jugendarbeit mitunter interne Schulungen

durchführte (E. II. 3.1.1 hiervor). Der SVEB-Kurs bezweckt daher offenkundig

nicht, eine Ausbildungslücke des Beschwerdeführers im bisherigen Berufsfeld zu

schliessen, damit dieser im Rahmen der erworbenen Berufspraxis und Fähigkeiten

vermittelbar ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 16

1027.

vom 8. März 2017 E. 3.3, das ebenfalls einen SVEB-Kurs zum Gegenstand

hat). Andererseits gab der Beschwerdeführer seine Stelle bei der F.___

Kirchgemeinde [...] nach eigenem Bekunden auf, um sich beruflich neu

auszurichten (E. II. 3.1.1 hiervor). Es handle sich beim Erwachsenenbildner um

ein neues Berufsfeld (E. II. 3.1.5 f. hiervor), in dem er sehr gerne

arbeiten würde (E. II. 3.1.3 hiervor). Es stehen mit anderen Worten das

bildungsmässige Fortkommen und persönliche Interessen im Vordergrund. Dafür hat

nicht die Arbeitslosenversicherung aufzukommen. Es muss hier dasselbe gelten

wie bei einem Ingenieur-Agronomen, der sich mit der Absicht einer Lehrtätigkeit

zum Biologen ausbilden lässt (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 281).

3.2.4

Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, er hätte die Stelle bei der H.___ AG behalten können,

wenn die Beschwerdegegnerin den Kurs bewilligt hätte. Dies findet jedoch in den

Akten keine Stütze. Gemäss der Auskunft der Arbeitgeberin gegenüber der

Beschwerdegegnerin beruhte die Kündigung auf Differenzen mit dem

Beschwerdeführer (E. II. 3.1.4 hiervor). Zudem war auch im Arbeitsvertrag keine

Rede davon, dass der Beschwerdeführer bereits über das SVEB-Zertifikat verfügen

oder dieses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erwerben müsse. Im Übrigen fällt

auf, dass die J.___-Schule den Beschwerdeführer bei der Abweisung des

Kursgesuchs nicht entliess, obwohl er angab, auch für diese Stelle fehle ihm

die Ausbildung.

3.3

Zusammenfassend ging die

Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon aus,

dass der beantragte Kurs SVEB nicht bewilligt werden kann. Die Beschwerde

stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann