VSBES.2025.27
Kursgesuch
5. Juni 2025Deutsch18 min
indes die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 18. November 2024 gut
Source so.ch
Urteil vom 5. Juni 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik
arbeitsmarktlicher Massnahmen,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kursgesuch
(Einspracheentscheid vom 8. Januar 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 30. August 2024 beim
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für den Lehrgang «SVEB-Zertifikat
Ausbildner» zu übernehmen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 141 f.).
Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober
2024 wegen unvollständiger Unterlagen nicht ein (AWA S. 112 ff.). Sie hiess
indes die Einsprache des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 18. November 2024 gut
(AWA S. 83 ff.) und erliess am 26. November 2024 eine neue Verfügung, worin sie
das Kursgesuch mangels einer
arbeitsmarktlichen Notwendigkeit abwies
(AWA S. 72 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 61) wurde mit
Entscheid vom 8. Januar 2025 abgewiesen (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit
Schreiben vom 29. Januar 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid bzw. die Sachlage
seien zu überprüfen (A.S. 4 f.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2025, die
Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 11 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 27. März 2025 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 19 f.),
während die Beschwerdegegnerin am 31. März 2025 auf eine Duplik verzichtet und
auf die Anträge in der Beschwerdeantwort
verweist (A.S. 22).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 8. Januar 2025
eingetreten ist (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 121 V 366 E. 1b).
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit Kurskosten von CHF 4'290.00 (s. AWA S. 115) nicht
überschritten, weshalb der Vizepräsident
des Versicherungsgericht als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung der
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Zu den Zielen des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG).
2.2
Die Arbeitslosenversicherung
erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von
versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind
(Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von
Personen gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert
vermittelbar sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen
gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h.
namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung
oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1
AVIG).
2.3
Eine versicherte Person hat dann
erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden,
wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten
Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende
Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine
Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass
eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen
Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,
S. 137). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche
von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der
Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu
beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen
aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet
ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren,
wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 340; Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Es muss sich um Vorkehrungen handeln,
welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und
technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre
bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der spezifischen
bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 353; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Eine bloss theoretisch
mögliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die
Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im
Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall
tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S.
341).
2.4
Nach Gesetz und Rechtsprechung
sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen
Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es
lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen
eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende
Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner
beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne
der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe
Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der
allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten
Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im
konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c
S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es
darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund
stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte
arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein
(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 354; Rubin, a.a.O., Art.
60.
N 12). Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der
sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der
weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist jeweils zu prüfen, ob
die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der
üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch
besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht
arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d
S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 351).
2.5
Nach dem auch im
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die
versicherte Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,
Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehrungen. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S.
399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18). In
zeitlicher Hinsicht können nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der
Umschulung oder Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung anerkannt
werden. Dabei hat eine Kursdauer von einem Jahr grundsätzlich als obere Limite
zu gelten, die nur ausnahmsweise überschritten werden kann; mehrjährige
Bildungsgänge – d.h. eigentliche Grundausbildungen – sind vom Kreis der von der
Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen
(BGE 111 V 271 E. 2d S. 276 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 352; Rubin,
a.a.O., Art. 60 N 19).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss seinen
Lebensläufen in den Akten absolvierte der Beschwerdeführer 1983 bis 1984 eine Lehre
als Uniformierter Postbeamter und war anschliessend wie folgt erwerbstätig (AWA
S. 179 ff. / 237 / 315):
o 1984 bis 1999: Postbeamter
o 1999 bis 2004: Teamleiter Paketpost
o
2005.
bis 2007:
Bürofachmann bei der B.___ GmbH
o 2007 bis 2009: Leiter Zentrale Dienste
bei der B.___ GmbH (u.a. Verwaltung und Betreuung aller Subunternehmer)
o 2010 bis 2013: Regionalleiter Jugend bei
der C.___ (Leitung der Fachstelle Divisionsjugendsekretariat, Coaching der Verantwortlichen
im Jugendbereich, Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit, Unterrichten
von Schulungseinheiten für Mitarbeitende)
o 2014 (befristet): Leitender Mitarbeiter
bei der Stiftung D.___ (Projektleitung Time-Out für Jugendliche, Aufbau und
Organisation u.a. der Erlebnispädagogik und der Berufsintegration, Coaching der
Teilnehmenden)
o 2015 bis 2017 (50 %):
Jugendarbeiter bei der E.___ Kirche (Führung und Ausbau der bestehenden
Jugendarbeit, Betreuung und Coaching der freiwilligen Mitarbeitenden)
o 2015 bis 2019 (50 – 80 %):
Selbständigerwerbender Konfliktberater (Beratung für Lehrbetriebe, Begleitung
bei Lehrabbruch und Beratung bei der Neuorientierung).
o April 2020 bis Juli 2023: Diakonischer
Mitarbeiter bei der F.___ Kirchgemeinde [...] (Begleitung der Gruppen Familien
und Kinder, Hauptleitung «Kindertreff und Teenstreff», Entwicklung neuer
Angebote und Projekte). Der Beschwerdeführer kündigte diese Stelle per
31.
Juli 2023 (AWA S. 349). Er begründete dies damit, dass er seine
jetzige Funktion – wie schon mehrfach mitgeteilt – aus persönlichen Gründen
nicht weiter ausüben könne. Zudem decke das Einkommen aus dem 70%-Pensum das
Familienbudget nicht mehr ab. Das am 1. November 2022 aufgestockte 20%-Pensum
sei bis Juli 2023 befristet (s. AWA S. 346) und somit keine langfristige
Lösung. Ein weiterer Beweggrund sei das seit Stellenantritt sehr schwierige
Arbeitsumfeld. Die Pandemie mit den sozialen Einschränkungen, diverse
Personalabgänge und der angelaufene Prozess Zukunftskirche erschwerten seine
Arbeit derart, dass die Entwicklung und der Aufbau im Bereich Familien und
Kinder nicht oder nur zögerlich voranschreite; dieser Zustand sei für ihn
unbefriedigend, er fühle sich oft ohne Freude und kraftlos. Er verstehe gut,
dass man ihm keine andere Stelle anbieten könne, deshalb schaffe er nun klare
Verhältnisse und kümmere sich ab sofort um die berufliche Neuausrichtung.
Grundsätzlich könne er sich die Kirchgemeinde [...] weiterhin als Arbeitgeberin
vorstellen, ein passendes Jobangebot würde er gerne prüfen.
o August bis Dezember 2023 (20 %):
Unterstützung der Ehefrau bei der Auflösung ihrer Firma G.___
Im Übrigen absolvierte der
Beschwerdeführerin folgende Weiterbildungen (AWA S. 180 + 315):
·
2017: Zertifikat für
die Lehrgänge Reinigung von Holz- und holzähnlichen Belägen sowie von Stein-
und Keramikbelägen
·
2009:
Betriebswirtschaft, Personalwesen, Recht (Module zum Führungsfachmann mit Eidg.
FA)
·
2008: Zertifikat Leadership
·
1999: Zertifikat Web-Assistent
·
1998: Zertifikat Informatik
3.1.2
Der Beschwerdeführer meldete sich
über 1. August 2023 bei der Arbeitslosenversicherung an (AWA S. 307).
Aus den monatlichen Formularen «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen»
geht hervor, dass er sich vor allem im sozialen und kirchlichen Bereich (z.B.
als Eingliederungsfachmann und Job-Coach, Berufsbeistand, Projektleiter oder
Sigrist) bewarb (AWA S. 50 / 68 / 109 / 145 / 152 / 157 f. / 160 f. /
173.
f. / 185 / 201 / 225 f. / 228 / 235 / 254 / 301 f. / 314 / 337 f.).
Anfänglich suchte er auch nach Stellen als Hauswart und Fachmann für
Betriebsunterhalt. Am 8. September 2023 trat er eine Ausbildung zum Hauswart
mit Eidg. Fähigkeitsausweis an, brach diese jedoch wieder ab, nachdem die
Beschwerdegegnerin sein entsprechendes Kursgesuch (AWA S. 287 f.) am 20. September
2023.
abgewiesen hatte (AWA S. 239 ff. + 256 ff.).
3.1.3
Am 16. Juli 2024 bewilligte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Einstiegspraktikum bei der H.___ AG
(AWA S. 147 ff.). Die dortige Tätigkeit sollte die Bereiche «Grundkompetenzen»
(30 %), «Begleitetes Bewerben» (20 %) sowie «Creare Werkstatt und
Konversationstraining» (50 %) umfassen. Am 30. August 2024 beantragte
der Beschwerdeführer den Kurs «SVEB-Zertifikat Ausbildner» (AWA S. 141 f.),
welcher gemäss den Angaben der Ausbildungsstelle I.___ die Fähigkeit vermitteln
soll, im eigenen Fachbereich Lernveranstaltungen mit Erwachsenen im Rahmen
vorgegebener Konzepte, Lehrpläne und Lehrmittel zu planen, durchzuführen und
auszuwerten (AWA S. 119). Der Beschwerdeführer begründete das Gesuch damit,
dass er sich seit dem 5. August 2024 im Einstiegspraktikum befinde und bei
der H.___ AG ab 1. November 2024 Aussicht auf eine Anstellung als
Kursleiter für «Grundkompetenzkurse» und «Begleitetes Bewerben» habe. Entgegen
der Verfügung für das Praktikum habe sich der Schwerpunkt dieser Stelle
verschoben, wodurch die Voraussetzung für die SVEB-Ausbildung gegeben sei. Er
würde diese Ausbildung sehr gerne machen und sich beruflich als Kursleiter
engagieren. Dies passe zu seinem Profil und es wäre eine berufliche Ausrichtung
mit langfristiger Perspektive, da die Grundkompetenzkurse zukünftig ausgebaut
würden. Am 14. September 2024 ergänzte der Beschwerdeführer (AWA
S. 137, s.a. S. 126), seit Praktikumsbeginn konzeptioniere er die
Lektionen für das Förderprogramm «Grundkompetenzkurse», die «Bewerbungswerkstatt»
und das «Begleitete Bewerben», wo er auch ab und zu im Einsatz sei, während er im
CREARE nur ganz wenige Einsätze gehabt habe. Für die Grundkompetenzkurse gebe
es aktuell keine Anmeldungen, aber da diese vermehrt aufkommen würden, sehe er
durchaus berufliche Möglichkeiten für sich.
3.1.4
Die H.___ AG schloss mit dem
Beschwerdeführer am 18. Oktober 2024 einen Arbeitsvertrag ab (AWA S. 122),
wonach er ab 1. November 2024 mit einem Pensum von 60 % als Kursleiter in
der Integrationsstelle tätig sein sollte. Sie kündigte ihm jedoch am 22.
November 2024 während der Probezeit per 29. November 2024 (AWA S. 79),
wobei sie auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin angab, die Haltung und
Kooperation mit dem Arbeitgeber hätten nicht mehr übereingestimmt (AWA S. 56). Andererseits
stellte die J.___-Schule den Beschwerdeführer per 28. Oktober 2024 als
Werklehrer für acht Lektionen «Nichttextiles Werken» an, entsprechend einem
Pensum von 28,6 %. Dieses Arbeitsverhältnis war vorerst bis Ende des Schuljahrs
am 31. Juli 2025 befristet (AWA S. 116).
3.1.5
In seiner Einsprache brachte der
Beschwerdeführer zusammengefasst vor (AWA S. 61), er sei seit August 2023 auf
Stellensuche und habe bisher keine Festanstellung in seinen bisherigen
Berufsfeldern gefunden. Die Tätigkeit als Kursleiter sei ein neues Berufsfeld
und dafür sei das SVEB-Zertifikat eine Bedingung. Er vermute, dass seine
Anstellung als Kursleiter wegen der Ablehnung des Gesuchs gekündigt worden sei,
denn einen anderen konkreten Kündigungsgrund habe man ihm trotz schriftlicher
Nachfrage bis heute nicht mitgeteilt.
3.1.6
Der Beschwerdeführer bekräftigt in
der Beschwerdeschrift (A.S. 4 f.), der Nichteintretenentscheid vom 23. Oktober
2024.
(s. E. I. 1 hiervor) habe seiner Ansicht nach massgeblich dazu geführt, dass
ihm später gekündigt worden sei. Er ergänzt im Wesentlichen, da er seit 1.
August 2023 auf Stellensuche sei, entspreche es nicht den Tatsachen, dass er
immer wieder in der Lage gewesen sei, eine Anstellung zu generieren. Mit dem
Einstiegspraktikum bei der H.___ AG habe er die Möglichkeit erhalten, in einem
neuen Berufsfeld Fuss zu fassen, woraus sich im Oktober 2024 der Arbeitsvertrag
als Kursleiter ergeben habe. Zusätzlich habe er – eher zufällig – ein
Teilpensum als Lehrperson bei der J.___-Schule gefunden. Für beide Anstellungen
sei er rein von der Ausbildung her nicht qualifiziert. Für die Aufgabe als
Kursleiter sei das SVEB-Zertifikat heutzutage überall eine Bedingung, was ihm
auch von der H.___ AG klar und deutlich kommuniziert worden sei. Er verstehe
nicht, warum das Einstiegspraktikum und der Arbeitsvertrag als Kursleiter nicht
Grund genug seien, den Kurs zu bewilligen.
3.1.7
In der Replik führt der
Beschwerdeführer zusammengefasst aus (A.S. 19 f.), seine ursprüngliche
Ausbildung als Postbeamter entspreche an sich der heutigen Ausbildung zum
Logistiker EFZ, doch würden sich Inhalte, Dauer und Abschluss erheblich
unterscheiden. Er habe sich mehrfach erfolglos in der Logistik beworben. Die
Aussage, er habe von 2015 bis 2019 mit seiner Frau die Reinigungsfirma G.___ aufgebaut,
treffe nicht zu. Er habe diese Firma während seiner selbständigen
Erwerbstätigkeit begleitet und teilweise mitgearbeitet, doch sei es nicht sein
Unternehmen gewesen. In der Reinigungsbranche verfüge er über keine offizielle
Qualifikation. Sein Führerausweis der Kategorie C reiche für eine Anstellung
als Chauffeur nicht aus; zwingend erforderlich seien CZV-Kurse sowie
Fahrpraxis, die er nicht mehr habe. Im Konzept Grundkompetenzen schreibe die H.___
AG, das für die Durchführung der Grundkompetenzkurse eingesetzte Personal
bestehe aus erfahrenen und ausgebildeten Fachpersonen; demzufolge sei das
SVEB-Zertifikat eine Voraussetzung, die er zum Zeitpunkt der Kündigung nicht
erfüllt habe. Er weise zwar vielfältige berufliche Erfahrungen auf, doch
fehlten ihm formale Qualifikationen wie ein Eidg. Fähigkeitszeugnis oder ein
Eidg. Fachausweis. Der Schluss der Beschwerdegegnerin, seine
Vermittlungsfähigkeit sei durch seine «fundierte Ausbildung» gesichert,
entspreche nicht der Realität auf dem Arbeitsmarkt; er hingegen könne
nachweisen, dass er durch seine derzeitige Weiterbildung zum Kursleiter mit SVEB-Zertifikat
ab 21. Februar 2025 eine Anstellung als Erwachsenenbildner bei der K.___
in [...] erhalten habe. Die Kurskosten von CHF 3’700.00 plus die anfallenden
Reise- und Verpflegungskosten habe er bislang selbst getragen, aber da seine
Familie bereits stark unter seiner Arbeitslosigkeit leide, sei er auf eine
Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin angewiesen.
3.2
3.2.1
Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers sei angesichts der
absolvierten Aus- und Weiterbildungen sowie der breiten beruflichen Erfahrung
nicht erschwert. Der Beschwerdeführer wiederum argumentiert, er sei nicht in
der Lage eine Arbeit zu finden, da es ihm an den erforderlichen Ausbildungen
fehle, was auch im bisherigen Bereich der Sozialdiakonie resp. Kinder- und
Jugendarbeit gelte.
3.2.2
Die Grundausbildung des Beschwerdeführers
als Postbeamter und die Ausübung dieses Berufs liegen bereits länger zurück. In
der Folge arbeitete er ohne einschlägige Ausbildung in anderen Bereichen (E. II. 3.1.1
hiervor), was von einer hohen Anpassungsfähigkeit zeugt. Zuletzt war der Beschwerdeführer
rund 13 Jahre vornehmlich in der kirchlichen Kinder- und Jugendarbeit tätig. Er
verfügt daher über eine entsprechend grosse Erfahrung, aber wie gesagt über keine
formelle Ausbildung. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass auch
Kirchgemeinden etc. für die Kinder- und Jugendarbeit zumindest teilweise bestimmte
Ausbildungen voraussetzen, etwa einen Abschluss in Sozialdiakonie oder Sozialer
Arbeit (für Beispiele s. unter Stellenmarkt Kirchgemeinden: Reformierte Kirchen
Bern-Jura-Solothurn und mediallegra.ch – Offene Stellen Sozialdiakonie und
Jugendarbeit, alle Websites zuletzt besucht am 5. Juni 2025). Berücksichtigt
man zudem, dass die zahlreichen Bewerbungen des Beschwerdeführers in diesem
Gebiet erfolglos blieben, stellt sich durchaus die Frage, ob es
arbeitsmarktlich nicht sinnvoll wäre, hier mit Bildungsmassnahmen anzusetzen
und gezielt die Verwertbarkeit der praktischen Erfahrung in der Kinder- und
Jugendarbeit zu fördern. Der Beschwerdeführer fragte sich denn auch, ob in der
Diakonie eine verkürzte Nachholbildung möglich wäre (s. Beratungsgespräch vom
22.
November 2023, AWA S. 19 in der Spalte «Stellensuche»). Wie es sich
damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren
keine solche Massnahme Streitgegenstand bildet. Zu prüfen ist lediglich, ob der
beantragte SVEB-Kurs die Voraussetzungen einer arbeitsmarktlichen Massnahme
erfüllt.
3.2.3
Der Beschwerdeführer war bis zu
seiner Arbeitslosigkeit im sozialen Bereich tätig. Der SVEB-Kurs knüpft daran fachlich
nicht speziell an (vgl. dazu E. II. 3.1.3 hiervor), auch wenn der
Beschwerdeführer in der Kinder- und Jugendarbeit mitunter interne Schulungen
durchführte (E. II. 3.1.1 hiervor). Der SVEB-Kurs bezweckt daher offenkundig
nicht, eine Ausbildungslücke des Beschwerdeführers im bisherigen Berufsfeld zu
schliessen, damit dieser im Rahmen der erworbenen Berufspraxis und Fähigkeiten
vermittelbar ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 16
1027.
vom 8. März 2017 E. 3.3, das ebenfalls einen SVEB-Kurs zum Gegenstand
hat). Andererseits gab der Beschwerdeführer seine Stelle bei der F.___
Kirchgemeinde [...] nach eigenem Bekunden auf, um sich beruflich neu
auszurichten (E. II. 3.1.1 hiervor). Es handle sich beim Erwachsenenbildner um
ein neues Berufsfeld (E. II. 3.1.5 f. hiervor), in dem er sehr gerne
arbeiten würde (E. II. 3.1.3 hiervor). Es stehen mit anderen Worten das
bildungsmässige Fortkommen und persönliche Interessen im Vordergrund. Dafür hat
nicht die Arbeitslosenversicherung aufzukommen. Es muss hier dasselbe gelten
wie bei einem Ingenieur-Agronomen, der sich mit der Absicht einer Lehrtätigkeit
zum Biologen ausbilden lässt (s. dazu Kupfer Bucher, a.a.O., S. 281).
3.2.4
Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, er hätte die Stelle bei der H.___ AG behalten können,
wenn die Beschwerdegegnerin den Kurs bewilligt hätte. Dies findet jedoch in den
Akten keine Stütze. Gemäss der Auskunft der Arbeitgeberin gegenüber der
Beschwerdegegnerin beruhte die Kündigung auf Differenzen mit dem
Beschwerdeführer (E. II. 3.1.4 hiervor). Zudem war auch im Arbeitsvertrag keine
Rede davon, dass der Beschwerdeführer bereits über das SVEB-Zertifikat verfügen
oder dieses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erwerben müsse. Im Übrigen fällt
auf, dass die J.___-Schule den Beschwerdeführer bei der Abweisung des
Kursgesuchs nicht entliess, obwohl er angab, auch für diese Stelle fehle ihm
die Ausbildung.
3.3
Zusammenfassend ging die
Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht davon aus,
dass der beantragte Kurs SVEB nicht bewilligt werden kann. Die Beschwerde
stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann