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Entscheid

VSBES.2025.276

Unfallversicherung

5. Januar 2026Deutsch12 min

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG

Source so.ch

Urteil vom 5. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 1. September 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG

tätig und über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen

Unfallversicherungsanstalt (Suva; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen

Unfallfolgen obligatorisch versichert. Am 10. Oktober 2022 erlitt die

Beschwerdeführerin einen Unfall, als sie in einer Pfütze auf dem Boden ausrutschte

und auf ihr Gesäss und ihren Rücken sowie auf das rechte Handgelenk stürzte. Die

Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses

Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen

(Heilbehandlung und Taggelder).

1.2 Im Januar 2024 meldete die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut Beschwerden am ganzen

Körper. Nach Vornahme medizinischer Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab. Die dagegen

erhobene Einsprache vom 4. September 2024 wurde mit Einspracheentscheid

vom 1. September 2025 ebenfalls abgelehnt (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

1.3 Mit an die Beschwerdegegnerin

gerichteter E-Mail vom 14. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin

«Einsprache» gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid, woraufhin die

Beschwerdegegnerin ihr mit E-Mail vom 15. September 2025 antwortete, sie

halte an ihrem Einspracheentscheid vom 1. September 2025 fest und der

Beschwerdeführerin stehe es offen, innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung

dieses Entscheids Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) zu erheben (Beschwerdebeilage [BB] 2).

2.

2.1 Mit erneut an die

Beschwerdegegnerin gerichteter E-Mail vom 12. November 2025 ersucht die Beschwerdeführerin

um Entschuldigung für die verspätete Rückmeldung, stellt ihr verschiedene

medizinische Unterlagen zu und verlangt eine erneute objektive medizinische

Beurteilung (A.S. 17 f.). Die Beschwerdegegnerin überweist diese E-Mail

mit Schreiben vom 13. November 2025 dem zuständigen Versicherungsgericht

zur Behandlung als Beschwerde (A.S. 19).

2.2 Das Versicherungsgericht stellt

mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2025 fest, die

Beschwerdegegnerin habe die E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin vom

12. November 2025 samt Beilagen und dem entsprechenden Einspracheentscheid

vom 1. September 2025 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht

weitergeleitet. Im Weiteren ordnet es an, das Verfahren werde auf die Frage der

Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt. Die Beschwerdegegnerin habe dem

Gericht mittels Zustellnachweis zu belegen, wann der angefochtene

Einspracheentscheid vom 1. September 2025 der Beschwerdeführerin eröffnet

worden sei (A.S. 20 f.).

2.3 Mit Eingabe vom

24. November 2025 (Postaufgabe) lässt sich die Beschwerdeführerin

vernehmen (A.S. 25).

2.4 Die Beschwerdegegnerin teilt dem

Gericht mit Eingabe vom 28. November 2025 mit, aus der beigelegten

Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post AG (Sendungsnummer: ) gehe

hervor, dass der mittels A-Post Plus versandte Einspracheentscheid vom

1. September 2025 der Beschwerdeführerin am 3. September 2025

zugestellt worden sei (A.S. 22 ff.)

Erwägungen

II.

1.

1.1

Gegen Einspracheentscheide kann

gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beim kantonalen

Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Rechtsmittel ist nach Art. 60

Abs. 1 ATSG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des

Einspracheentscheids einzureichen. Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss

anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

1.2

Berechnet sich eine Frist nach

Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt

sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist

der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder

vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden

Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG).

1.3

Schriftliche Eingaben müssen

spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39

Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger,

so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG).

1.4

Gemäss Art. 40 Abs. 1

ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Ist die

gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten

worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie

unter Angabe eines Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses

darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.

Laut Art. 52 Abs. 1 ATSG kann

gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache

erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende

Verfügungen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der

Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10

Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Nach der Rechtsprechung ist eine per E-Mail

erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers mangels der

gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen

Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine

Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (BGE 142 V 152 Regest,

E. 2.4 S. 156 f. und E. 4.6 S. 160 f.).

3.

3.1

Im vorliegenden Fall wurde der

angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September

2025.

(A.S. 1 ff.) gemäss der von ihr eingereichten Sendungsnachverfolgung

der Schweizerischen Post AG (Sendungsnummer: ) der Beschwerdeführerin am

3.

September 2025 zugestellt (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom

28.

November 2025 mit Sendungsverlauf [A.S. 22 ff]; E. I. 2.4

hiervor). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 4. September 2025 zu

laufen und endete am Freitag, 3. Oktober 2025. Die von der

Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erst am 12. November 2025 gesendete

E-Mail (A.S. 17 f.), welche von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

13.

November 2025 dem zuständigen Versicherungsgericht im Sinne von

Art. 58 Abs. 3 ATSG zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wurde (A.S. 19),

wurde von der Beschwerdeführerin somit zu spät versandt. Die Beschwerdeerhebung

Dispositiv

erfolgte demnach nicht rechtzeitig.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in

ihrer E-Mail vom 12. November 2025 sinngemäss eine Fristverlängerung

verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss

Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann (Art. 40

Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60

Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde

spätestens am letzten Tag der Frist (hier: 3. Oktober 2025) eingereicht

oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die

Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle)

Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf eine verspätet eingereichte

Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2014 vom

12. Juni 2014 E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 49 E. 2

S. 51).

3.3 Das Versicherungsgericht beschränkte

das vorliegende Verfahren mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2025

auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (A.S. 20 f. Ziff. 4.;

vgl. E. I. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Vernehmlassung

vom 24. November 2025 (Postaufgabe; vgl. E. I. 2.3 hiervor) im

Wesentlichen dar, trotz zahlreicher und eindeutiger medizinischer Berichte sei

ihre gesundheitliche Situation von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt

berücksichtigt worden. Seit dem Unfall vom 10. Oktober 2022 habe sich ihr

Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtert und ihre Beschwerden auf der

gesamten rechten Körperseite hätten deutlich zugenommen. Es sei von mehreren

Fachärzten bestätigt worden, dass ihre Beschwerden gravierend, chronisch und

medizinisch begründbar seien. Trotz bestehender Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

seien ihr Taggelder von der Krankenversicherung verweigert worden. Dies habe zu

erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und zusätzlicher Belastung geführt.

Aus diesen Gründen habe das Versicherungsgericht eine medizinische Begutachtung

zu veranlassen, welche sämtliche vorliegenden medizinischen Unterlagen

berücksichtige und eine korrekte Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit ermögliche

(A.S. 25). In ihrer E-Mail vom 12. November 2025 wies sie darauf hin,

sie ersuche um Entschuldigung für die verspätete Rückmeldung. Die Verzögerung

liege nicht an ihr, sondern an den von den behandelnden Ärzten festgelegten Terminen.

Der aktuelle Rheumatologie-bericht vom 28. Oktober 2025 bestätige ihre eingeschränkte

Arbeitsfähigkeit (A.S. 17). Soweit die Beschwerdeführerin damit ein

Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 41 ATSG stellt, kann

diesem nicht entsprochen werden. Nach der Rechtsprechung ist die

Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei

und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte

Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten

Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder

schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die

Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die

betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten

hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen allenfalls auch

unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden.

Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein

unverschuldetes Hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom

2. Februar 2017 E. 2.2. mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 41

ATSG, S. 733 N 10 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin

genannten Gründe (Verzögerung wegen der von den behandelnden Ärzten festgelegten

Termine; Erhalt des aktuellen Rheumologieberichts vom 28. Oktober 2025) sind

einer Fristwiederherstellung nicht zugänglich. Es kann nicht nachvollzogen

werden, weshalb die Beschwerdeführerin wegen der von den behandelnden Ärzten

festgesetzten Termine oder des noch ausstehenden Rheumatologieberichts davon

abgehalten wurde, gemäss der Rechtsmittelbelehrung im vorliegend angefochtenen

Einspracheentscheid vom 1. September 2025 (vgl. A.S. 12 f.) rechtzeitig

eine Beschwerde einzureichen, dauert die Beschwerdefrist doch immerhin 30 Tage.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der aktuelle Rheumatologiebericht vom

28. Oktober 2025 sowie allenfalls auch andere medizinische Berichte noch

nicht zur Verfügung standen, hinderte sie nicht an der rechtzeitigen

Beschwerdeerhebung. Auf allfällige noch ausstehende medizinische Berichte hätte

in der Beschwerde hingewiesen werden können, worauf diese – soweit erforderlich

– noch nachträglich hätten eingereicht werden können. Von einer objektiven oder

subjektiven Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns im vorerwähnten Sinne kann

hier nicht gesprochen werden. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten,

nach ihrer Auffassung noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen standen

einer fristgerechten Beschwerdeerhebung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin wurde

– auf deren E-Mail vom 14. September 2025 hin – von der Beschwerdegegnerin

ausdrücklich mit E-Mail vom 15. September 2025 darauf aufmerksam gemacht,

es stehe ihr frei, innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des

Einspracheentscheids vom 1. September 2025 Beschwerde beim

Versicherungsgericht zu erheben (BB 2). Dieser Aufforderung kam die

Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig nach. Bei allfälligen Unklarheiten

betreffend Wahrung der Beschwerdefrist und zur allfälligen Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wäre es ihr auch offen gestanden, sich

rechtzeitig an eine geeignete Beratungsstelle zu wenden. Somit liegt kein Grund

für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor.

4. Im Weiteren ist darauf

hinzuweisen, dass die mittels E-Mail erhobene (und zu spät eingereichte) Beschwerde

vom 12. November 2025 mangels der bei schriftlich zu erhebenden

Beschwerden (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das

Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das

Verfahren des Schiedsgerichts in den Sozialversicherungen [VVV; BGS 125.922])

erforderlichen Unterschrift formell nicht zulässig wäre. Da beim elektronischen

Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem

der eigenhändigen Unterschrift. Die von der Beschwerdeführerin per E-Mail vom

12. November 2025 erhobene Beschwerde enthält keine eigenhändige

Unterschrift und würde damit der Schriftform nicht genügen (vgl. auch Hinweis

in der Instruktionsverfügung vom 18. November 2025 Ziff. 5; A.S. 20

f.). Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang auch zwischen

Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Weg durchaus

verbreitet ist, vermag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben

wie der Beschwerde gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG die für schriftlich

erhobene Beschwerden vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu

erfüllen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per gewöhnlichem

E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend, wobei kein Anspruch auf eine

Nachfristansetzung besteht (vgl. BGE 142 V 152 Regest, E. 2.4, 4.5 und 4.6,

S. 156 ff.). Die von der Beschwerdeführerin noch innerhalb der

Beschwerdefrist an die Beschwerdegegnerin gerichtete E-Mail vom

14. September 2025 (BB 2) vermag an der verspäteten

Beschwerdeerhebung nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin von der

Beschwerdegegnerin am folgenden Tag auf eine formell korrekte und auch

fristgerechte Beschwerdeerhebung beim zuständigen Versicherungsgericht gemäss

Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Einspracheentscheid aufmerksam gemacht wurde.

Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, die E-Mail vom

14. September 2025 an das Versicherungsgericht zur Behandlung als

Beschwerde weiterzuleiten.

5. Nach dem Gesagten kann auf die von

der Beschwerdeführerin am 12. November 2025 per E-Mail erhobene Beschwerde

gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2025 zufolge Verspätung

nicht eingetreten werden.

6. Entscheide über Eingaben, auf

die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

Präsidentin ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.

7.

7.1 Der Beschwerdeführerin steht bei

diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g

ATSG). Der Beschwerdegegnerin wird in ihrer Eigenschaft als

Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2009 vom 8. Oktober 2009

E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.).

7.2 Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 28. November 2025 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdeführerin.

2. Eine Kopie der Stellungnahme der

Beschwerdeführerin vom 24. November 2025 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme

an die Beschwerdegegnerin.

3. Auf die Beschwerde vom 12. November

2025 wird nicht eingetreten.

4. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser