VSBES.2025.276
Unfallversicherung
5. Januar 2026Deutsch12 min
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG
Source so.ch
Urteil vom 5. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 1. September 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) war als Betriebsmitarbeiterin bei der B.___ AG
tätig und über ihre Arbeitgeberin bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (Suva; nachfolgend: Beschwerdegegnerin) gegen
Unfallfolgen obligatorisch versichert. Am 10. Oktober 2022 erlitt die
Beschwerdeführerin einen Unfall, als sie in einer Pfütze auf dem Boden ausrutschte
und auf ihr Gesäss und ihren Rücken sowie auf das rechte Handgelenk stürzte. Die
Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses
Unfallereignisses und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen
(Heilbehandlung und Taggelder).
1.2 Im Januar 2024 meldete die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erneut Beschwerden am ganzen
Körper. Nach Vornahme medizinischer Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 30. Juli 2024 ab. Die dagegen
erhobene Einsprache vom 4. September 2024 wurde mit Einspracheentscheid
vom 1. September 2025 ebenfalls abgelehnt (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
1.3 Mit an die Beschwerdegegnerin
gerichteter E-Mail vom 14. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin
«Einsprache» gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid, woraufhin die
Beschwerdegegnerin ihr mit E-Mail vom 15. September 2025 antwortete, sie
halte an ihrem Einspracheentscheid vom 1. September 2025 fest und der
Beschwerdeführerin stehe es offen, innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung
dieses Entscheids Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) zu erheben (Beschwerdebeilage [BB] 2).
2.
2.1 Mit erneut an die
Beschwerdegegnerin gerichteter E-Mail vom 12. November 2025 ersucht die Beschwerdeführerin
um Entschuldigung für die verspätete Rückmeldung, stellt ihr verschiedene
medizinische Unterlagen zu und verlangt eine erneute objektive medizinische
Beurteilung (A.S. 17 f.). Die Beschwerdegegnerin überweist diese E-Mail
mit Schreiben vom 13. November 2025 dem zuständigen Versicherungsgericht
zur Behandlung als Beschwerde (A.S. 19).
2.2 Das Versicherungsgericht stellt
mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2025 fest, die
Beschwerdegegnerin habe die E-Mail-Eingabe der Beschwerdeführerin vom
12. November 2025 samt Beilagen und dem entsprechenden Einspracheentscheid
vom 1. September 2025 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht
weitergeleitet. Im Weiteren ordnet es an, das Verfahren werde auf die Frage der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde beschränkt. Die Beschwerdegegnerin habe dem
Gericht mittels Zustellnachweis zu belegen, wann der angefochtene
Einspracheentscheid vom 1. September 2025 der Beschwerdeführerin eröffnet
worden sei (A.S. 20 f.).
2.3 Mit Eingabe vom
24. November 2025 (Postaufgabe) lässt sich die Beschwerdeführerin
vernehmen (A.S. 25).
2.4 Die Beschwerdegegnerin teilt dem
Gericht mit Eingabe vom 28. November 2025 mit, aus der beigelegten
Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post AG (Sendungsnummer: ) gehe
hervor, dass der mittels A-Post Plus versandte Einspracheentscheid vom
1. September 2025 der Beschwerdeführerin am 3. September 2025
zugestellt worden sei (A.S. 22 ff.)
Erwägungen
II.
1.
1.1
Gegen Einspracheentscheide kann
gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beim kantonalen
Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das Rechtsmittel ist nach Art. 60
Abs. 1 ATSG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheids einzureichen. Die Art. 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss
anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
1.2
Berechnet sich eine Frist nach
Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt
sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist
der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder
vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden
Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
1.3
Schriftliche Eingaben müssen
spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 39
Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger,
so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG).
1.4
Gemäss Art. 40 Abs. 1
ATSG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt werden. Ist die
gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten
worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie
unter Angabe eines Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
2.
Laut Art. 52 Abs. 1 ATSG kann
gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache
erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende
Verfügungen. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der
Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10
Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Nach der Rechtsprechung ist eine per E-Mail
erhobene Einsprache gegen eine Verfügung des Unfallversicherers mangels der
gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen
Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig. Anspruch auf eine
Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht (BGE 142 V 152 Regest,
E. 2.4 S. 156 f. und E. 4.6 S. 160 f.).
3.
3.1
Im vorliegenden Fall wurde der
angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September
2025.
(A.S. 1 ff.) gemäss der von ihr eingereichten Sendungsnachverfolgung
der Schweizerischen Post AG (Sendungsnummer: ) der Beschwerdeführerin am
3.
September 2025 zugestellt (vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
28.
November 2025 mit Sendungsverlauf [A.S. 22 ff]; E. I. 2.4
hiervor). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 4. September 2025 zu
laufen und endete am Freitag, 3. Oktober 2025. Die von der
Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erst am 12. November 2025 gesendete
E-Mail (A.S. 17 f.), welche von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
13.
November 2025 dem zuständigen Versicherungsgericht im Sinne von
Art. 58 Abs. 3 ATSG zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wurde (A.S. 19),
wurde von der Beschwerdeführerin somit zu spät versandt. Die Beschwerdeerhebung
Dispositiv
erfolgte demnach nicht rechtzeitig.
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in
ihrer E-Mail vom 12. November 2025 sinngemäss eine Fristverlängerung
verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss
Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann (Art. 40
Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60
Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist (hier: 3. Oktober 2025) eingereicht
oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die
Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle)
Rechtskraft mit der Wirkung, dass das Gericht auf eine verspätet eingereichte
Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2014 vom
12. Juni 2014 E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 49 E. 2
S. 51).
3.3 Das Versicherungsgericht beschränkte
das vorliegende Verfahren mit Instruktionsverfügung vom 18. November 2025
auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde (A.S. 20 f. Ziff. 4.;
vgl. E. I. 2.2 hiervor). Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Vernehmlassung
vom 24. November 2025 (Postaufgabe; vgl. E. I. 2.3 hiervor) im
Wesentlichen dar, trotz zahlreicher und eindeutiger medizinischer Berichte sei
ihre gesundheitliche Situation von der Beschwerdegegnerin nicht korrekt
berücksichtigt worden. Seit dem Unfall vom 10. Oktober 2022 habe sich ihr
Gesundheitszustand kontinuierlich verschlechtert und ihre Beschwerden auf der
gesamten rechten Körperseite hätten deutlich zugenommen. Es sei von mehreren
Fachärzten bestätigt worden, dass ihre Beschwerden gravierend, chronisch und
medizinisch begründbar seien. Trotz bestehender Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
seien ihr Taggelder von der Krankenversicherung verweigert worden. Dies habe zu
erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und zusätzlicher Belastung geführt.
Aus diesen Gründen habe das Versicherungsgericht eine medizinische Begutachtung
zu veranlassen, welche sämtliche vorliegenden medizinischen Unterlagen
berücksichtige und eine korrekte Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit ermögliche
(A.S. 25). In ihrer E-Mail vom 12. November 2025 wies sie darauf hin,
sie ersuche um Entschuldigung für die verspätete Rückmeldung. Die Verzögerung
liege nicht an ihr, sondern an den von den behandelnden Ärzten festgelegten Terminen.
Der aktuelle Rheumatologie-bericht vom 28. Oktober 2025 bestätige ihre eingeschränkte
Arbeitsfähigkeit (A.S. 17). Soweit die Beschwerdeführerin damit ein
Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 41 ATSG stellt, kann
diesem nicht entsprochen werden. Nach der Rechtsprechung ist die
Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei
und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte
Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten
Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder
schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die
Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die
betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten
hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen allenfalls auch
unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden.
Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein
unverschuldetes Hindernis dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom
2. Februar 2017 E. 2.2. mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 41
ATSG, S. 733 N 10 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin
genannten Gründe (Verzögerung wegen der von den behandelnden Ärzten festgelegten
Termine; Erhalt des aktuellen Rheumologieberichts vom 28. Oktober 2025) sind
einer Fristwiederherstellung nicht zugänglich. Es kann nicht nachvollzogen
werden, weshalb die Beschwerdeführerin wegen der von den behandelnden Ärzten
festgesetzten Termine oder des noch ausstehenden Rheumatologieberichts davon
abgehalten wurde, gemäss der Rechtsmittelbelehrung im vorliegend angefochtenen
Einspracheentscheid vom 1. September 2025 (vgl. A.S. 12 f.) rechtzeitig
eine Beschwerde einzureichen, dauert die Beschwerdefrist doch immerhin 30 Tage.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der aktuelle Rheumatologiebericht vom
28. Oktober 2025 sowie allenfalls auch andere medizinische Berichte noch
nicht zur Verfügung standen, hinderte sie nicht an der rechtzeitigen
Beschwerdeerhebung. Auf allfällige noch ausstehende medizinische Berichte hätte
in der Beschwerde hingewiesen werden können, worauf diese – soweit erforderlich
– noch nachträglich hätten eingereicht werden können. Von einer objektiven oder
subjektiven Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns im vorerwähnten Sinne kann
hier nicht gesprochen werden. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnten,
nach ihrer Auffassung noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen standen
einer fristgerechten Beschwerdeerhebung nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin wurde
– auf deren E-Mail vom 14. September 2025 hin – von der Beschwerdegegnerin
ausdrücklich mit E-Mail vom 15. September 2025 darauf aufmerksam gemacht,
es stehe ihr frei, innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung des
Einspracheentscheids vom 1. September 2025 Beschwerde beim
Versicherungsgericht zu erheben (BB 2). Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig nach. Bei allfälligen Unklarheiten
betreffend Wahrung der Beschwerdefrist und zur allfälligen Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wäre es ihr auch offen gestanden, sich
rechtzeitig an eine geeignete Beratungsstelle zu wenden. Somit liegt kein Grund
für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist vor.
4. Im Weiteren ist darauf
hinzuweisen, dass die mittels E-Mail erhobene (und zu spät eingereichte) Beschwerde
vom 12. November 2025 mangels der bei schriftlich zu erhebenden
Beschwerden (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das
Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das
Verfahren des Schiedsgerichts in den Sozialversicherungen [VVV; BGS 125.922])
erforderlichen Unterschrift formell nicht zulässig wäre. Da beim elektronischen
Verkehr via E-Mail keine Originalurkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem
der eigenhändigen Unterschrift. Die von der Beschwerdeführerin per E-Mail vom
12. November 2025 erhobene Beschwerde enthält keine eigenhändige
Unterschrift und würde damit der Schriftform nicht genügen (vgl. auch Hinweis
in der Instruktionsverfügung vom 18. November 2025 Ziff. 5; A.S. 20
f.). Auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang auch zwischen
Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Weg durchaus
verbreitet ist, vermag das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben
wie der Beschwerde gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG die für schriftlich
erhobene Beschwerden vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu
erfüllen. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind per gewöhnlichem
E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend, wobei kein Anspruch auf eine
Nachfristansetzung besteht (vgl. BGE 142 V 152 Regest, E. 2.4, 4.5 und 4.6,
S. 156 ff.). Die von der Beschwerdeführerin noch innerhalb der
Beschwerdefrist an die Beschwerdegegnerin gerichtete E-Mail vom
14. September 2025 (BB 2) vermag an der verspäteten
Beschwerdeerhebung nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin von der
Beschwerdegegnerin am folgenden Tag auf eine formell korrekte und auch
fristgerechte Beschwerdeerhebung beim zuständigen Versicherungsgericht gemäss
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Einspracheentscheid aufmerksam gemacht wurde.
Die Beschwerdegegnerin war nicht verpflichtet, die E-Mail vom
14. September 2025 an das Versicherungsgericht zur Behandlung als
Beschwerde weiterzuleiten.
5. Nach dem Gesagten kann auf die von
der Beschwerdeführerin am 12. November 2025 per E-Mail erhobene Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 1. September 2025 zufolge Verspätung
nicht eingetreten werden.
6. Entscheide über Eingaben, auf
die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
Präsidentin ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig.
7.
7.1 Der Beschwerdeführerin steht bei
diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g
ATSG). Der Beschwerdegegnerin wird in ihrer Eigenschaft als
Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keine Parteientschädigung zugesprochen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2009 vom 8. Oktober 2009
E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.).
7.2 Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren betreffend Leistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 28. November 2025 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdeführerin.
2. Eine Kopie der Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 24. November 2025 geht samt Beilagen zur Kenntnisnahme
an die Beschwerdegegnerin.
3. Auf die Beschwerde vom 12. November
2025 wird nicht eingetreten.
4. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser