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Entscheid

VSBES.2025.278

unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren

16. Februar 2026Deutsch23 min

und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. Oktober

Source so.ch

Urteil vom 16. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 13. Oktober

2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1975 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 6. Oktober 2022

(IV-Nr. 70) unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende psychische

Probleme, Endometriose, Fibromyalgie, ständiges Brechen, Reizdarm, Operation

Nierenstein, vergrösserte Leber und Fettleber, bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 76).

1.1 Aufgrund der eingereichten

medizinischen Berichte und der Aktennotiz von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin

und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. Oktober

2022 (IV-Nrn. 76 f.), trat die Beschwerdegegnerin am 7. November 2022

auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 78) und

führte am 25. November 2022 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 86).

Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 16. Januar

2024 (IV-Nr. 99 S. 3 f.) holte die Beschwerdegegnerin ein

psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde von Dr. med. C.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, am 2. August 2024 erstattet (IV-Nr. 120). Nach

Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 16. August

2024 (IV-Nr. 123 S. 2) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid

vom 22. August 2024 (IV-Nr. 124 S. 2 ff.) die Abweisung ihrer

Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin –

trotz der am 12. September 2024 dagegen erhobenen Einwände (Eingang: 17. September

2024, IV-Nr. 127) – mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (IV-Nr. 129)

fest.

1.2 Die dagegen am 4. Dezember

2024 (IV-Nr. 135 S. 3 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von

diesem mit Urteil VSBES.2024.317 vom 23. Juli 2025 (IV-Nr. 148) in

dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

31. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen werde,

damit sie eine neue Begutachtung veranlasse, die der ab 1. Januar 2022

geltenden gesetzlichen Regelungen entspreche, und hiernach erneut über die

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin ersuchte

die Beschwerdeführerin am 5. August 2025 u.a. um Mitteilung sämtlicher

Namen und Adressen der aktuell behandelnden Ärzte (IV-Nr. 150). Mit

Eingabe vom 4. August 2025 (IV-Nr. 151) liess die Beschwerdeführerin

u.a. die unentgeltliche Rechtspflege für das laufende Verwaltungsverfahren beantragen.

Am 22. August 2025 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a.

die Namen und Adressen der behandelnden Ärzte mitteilen (IV-Nr. 153). Mit

Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

3. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 17. November 2025 (A.S. 4 ff.) Beschwerde beim

Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 13. Oktober 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei dem Beschwerdeführer [recte:

der Beschwerdeführerin] für das Vorbescheid- und Verwaltungsverfahren vor der

IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung

des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bewilligen.

b) Eventualiter: Es sei

die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle

Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Der Beschwerdeführerin sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Eingabe vom 28. Januar

2026 (A.S. 39) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 30. Januar

2026 (A.S. 40 f.) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen

Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt

Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

6. Die vom Rechtsbeistand der

Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 eingereichte Kostennote (A.S. 42

ff.) geht mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (A.S. 46) zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Auf

die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,

in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2025, die den Anspruch auf

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche

Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin)

für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37

Abs. 4 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Die unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte

Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung

sachlich geboten ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara

Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2.

Auflage 2025, Art. 37 ATSG N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten

somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig

ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61

lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 46). Zeitlich

lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im

verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein bestimmtes

Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in

Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden

(BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2;

Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 49). Der im verwaltungsinternen

Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1

Satz 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine

anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab

anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart,

a.a.O., Art. 37 ATSG N 48). Die anwaltliche Vertretung im

Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,

d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige

Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich

geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in

die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur

relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche

Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine

gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 m.H.;

Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2;

Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 49). Eine Rückweisung durch das

Sozialversicherungsgericht an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung

führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im

Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände

voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche

Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum

umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden

medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an

die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere

Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die

Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext

die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den

übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung

zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine

Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands,

sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung

erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai

2021.

E. 5.3.1; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 53).

2.3

Die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber

nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine

Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten

Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 50).

3.

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (A.S. 1 ff.)

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im

Vorbescheidverfahren infolge «fehlender Notwendigkeit» zu Recht abgewiesen hat.

Unbestritten sind demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin im Weiteren anerkannten

Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, so

die «fehlenden Aussichtlosigkeit» und «finanziellen Bedürftigkeit» der

Beschwerdeführerin (A.S. 1, 9).

4.

Es präsentiert sich im

vorliegenden Fall folgender Sachverhalt:

4.1

Das Versicherungsgericht hat mit

Urteil VSBES.2024.317 vom 23. Juli 2025 (IV-Nr. 148) u.a. Folgendes

festgehalten (E. II. 4.5):

«Es kann somit zusammenfassend

festgehalten werden, dass sich die Verwertbarkeit des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 2. August 2024 ohne die gesetzlich

vorgeschriebenen Tonaufnahmen der Anamnese sowie der Beschwerdeschilderung

nicht überprüfen lässt. Daher kann dieses Gutachten nicht als Grundlage für die

Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin

herangezogen werden. Unter diesen Umständen ist das formell mangelhafte

psychiatrische Gutachten aus dem Recht zu weisen und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung veranlasst,

welche der ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Regelung entspricht.

Hiernach hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin

zu entscheiden.

Vorliegend bleibt der medizinische

Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ungeklärt, weil das hierzu eingeholte

Gutachten nicht verwertbar ist. Diese Konstellation rechtfertigt die

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur vollständigen Erhebung des

medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung der Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin.».

4.2

Somit erfolgte die Rückweisung

der Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden Abklärung des medizinischen

Sachverhalts in psychiatrischer Hinsicht und in diesem Zusammenhang explizit zur

Durchführung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, das sämtlichen – seit

1.

Januar 2022 geltenden – gesetzlichen Regelungen entspricht. Gestützt

auf dieses, noch zu veranlassende Gutachten wird die Beschwerdegegnerin sodann

über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführer erneut zu entscheiden haben.

5.

Bei einem – wie vorliegend der

Fall (vgl. oben) – erforderlichen, monodisziplinären Gutachten, wird die

IV-Stelle den Sachverständigen nach seiner Fachrichtung und Verfügbarkeit auswählen

(Rz 3074 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI,

gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025]). Anschliessend gibt

sie der Partei den Namen des Sachverständigen bekannt. Die Partei kann sodann

innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG

Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG,

in Kraft seit 1. Januar 2022). Falls der Versicherungsträger trotz

Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festhält, teilt er dies

der Partei durch eine (anfechtbare) Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG,

in Kraft seit 1. Januar 2022).

Hierzu führt die Beschwerdegegnerin im

Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2025 (A.S. 2) aus,

sie lege seit Jahren Wert auf ein konsensuales Vorgehen. So verfüge sie über

eine Liste mit rund 90 sachverständigen Personen und Gutachterstellen. Sofern die

Beschwerdegegnerin mit der ihr vorgeschlagenen Gutachterperson nicht

einverstanden sei, könne sie aus dieser Liste eine andere sachverständige

Person auswählen, gegen welche keine Einwände bestünden. Diesem Vorschlag werde

nachgekommen, sofern keine sachlichen Gründe dagegen sprächen (z.B. fehlende

Verfügbarkeit, Angemessenheit der Wartezeiten, fehlende Fachqualifikation oder

Befangenheit).

6.

6.1

Die Beschwerdeführerin begründet

ihren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

insbesondere damit, dass die Sache nach Rück-weisung derselben durch das

Versicherungsgericht zur weiteren psychiatrischen Sachverhaltsabklärung und

Neubeurteilung des Leistungsanspruchs, nicht mehr einfach sei. Konkretisierend lässt

sie ausführen, bei monodisziplinären (psychiatrischen) Begutachtungen bejahe

das Bundesgericht die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im

IV-Verwaltungsverfahren. Das Bundesgericht habe dies im Urteil 8C_557/2014 vom

18.

November 2014 E. 5.2.1 damit begründet, dass dabei die

zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange,

die Begutachtung der Verfahrensgarantien umso wichtiger und die prozessuale

Chancengleichheit bei der Auswahl der Gutachterperson und Gutachterfragen

besonders bedeutsam sei (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2025.38

vom 13. November 2025 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.4).

Der unterzeichnete Rechtsanwalt habe zudem die Interessen der Beschwerdeführerin

bereits im voran gegangenen gerichtlichen Verfahren vertreten, was ebenfalls

für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung spreche (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2025.38 vom 13. November 2025 E. 4.2 mit

Hinweis auf Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit

Hinweis). Das Bundesgericht habe denn auch bereits die Erforderlichkeit der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht, wenn sich das Verwaltungsverfahren

an eine gerichtliche Rückweisung an den Versicherungsträger zu weiteren

Abklärung anschliesse (vgl. BGE 125 V 36). Ohnehin könne in einem Fall, wo erst

der durch den unterzeichneten Rechtsanwalt vorgetragene formelle Mangel der

vorangehenden Begutachtung wegen Fehlens der Tonaufnahmen zu einer

Neubegutachtung führe, nicht mehr von einem fehlenden Grad der Komplexität der

Sache gesprochen werden. Die IV-Stelle habe diesen Umstand nicht einmal

geprüft.

Die nun anstehenden weiteren Abklärungen

der IV in Form einer erneuten psychiatrischen Begutachtung seien ausserdem mit

einer Verlängerung des Verfahrens verbunden, was das Verfahren ebenfalls als

komplex erschienen lasse (vgl. zur Verfahrensdauer als Kriterium Urteil des

Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3, vgl. auch

Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.85 vom 20. Dezember

2024.

E. 3.1).

Es komme in subjektiver Hinsicht hinzu,

dass sich aus den Vorberichten, insbesondere dem Bericht der psychiatrischen

Klinik D.___ vom 9. Oktober 2023, klar ergebe, dass die psychische

Verfassung der Beschwerdeführerin, ihre hohe Belastungssituation sowie ihre

eingeschränkte Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit es ihr objektiv

verunmöglichten, sich in einem Verwaltungsverfahren adäquat zurechtzufinden.

Sie leide an einer komplexen PTBS, einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung,

emotionaler Instabilität, chronischer Überforderung, Konzentrations- und

Merkfähigkeitsstörungen, innerer Unruhe, dysphorischer Stimmung,

Schwierigkeiten, Informationen zu verarbeiten, schneller Reizbarkeit und

impulsiven Reaktionen, Sinnlosigkeitsgefühlen und gelegentlicher Suizidalität.

Auf Seite 2 dieses Berichts vom 9. Oktober 2023 sei ausgeführt worden: «Ohne

jegliche Unterstützung hatte sie in der Schule grosse Lernschwierigkeiten, von

Klassenkameraden wurde sie gemobbt. Sie musste die 3. Klasse wiederholen, und

ab der 4. Klasse besuchte sie bereits eine Sonderschule, (...). Daraufhin

hatte sie eine Volontairanlehre zur Coiffeuse gemacht, hat aufgrund von

Prüfungsangst und Schwierigkeiten im Umgang mit Drucksituationen keine Schule

besucht (...).». Diese fachärztliche Angaben würden darauf hindeuten, dass die

Beschwerdeführerin den Herausforderungen des verwaltungsinternen Verfahrens

nicht ohne weiteres (ohne Hilfe) gewachsen sei (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.284 vom 3. April

2025.

E. 4.2.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2021 vom 18. Mai

2021.

E. 5.4). Da das Verfahren nicht mehr einfach sei,

könne man der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengehalten, sie hätte sich

mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder

unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen müssen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.5).

6.2

Die Beschwerdegegnerin stellt

sich auf den Standpunkt, es sei im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der

unentgeltlichen Verbeiständung, das am 5. August 2025 bei der IV-Stelle

eingetroffen sei, zur Hauptsache darum gegangen, der IV-Stelle die aktuell

behandelnden Ärzte bekannt zu geben, sofern das Urteil unangefochten in

Rechtskraft erwachsen sollte (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 5. August 2025).

Dieser Sachverhalt sei – verglichen mit zahlreichen anderen Konstellationen des

Sozialversicherungsrechts – weder überdurchschnittlich kompliziert, noch ist

die Verfahrensdauer – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – übermässig

lang. Würde man die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung dennoch

bejahen, würde dies darauf hinauslaufen,

dass diese praktisch in

allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs.

4.

ATSG widerspräche. Daran vermöge die Rückweisung an die IV-Stelle zur

weiteren Abklärung nichts zu ändern.

Denn nicht jede Rückweisung an die

IV-Stelle zur weiteren Abklärung begründe einen Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege im Administrativverfahren. Dieser setze vielmehr zusätzliche,

besondere Umstände voraus. Solche seien hier nicht zu erkennen, da von Seiten

des Versicherungsgerichts die explizite rechtsverbindliche Anweisung an die

IV-Stelle erfolgt sei, eine neue (psychiatrische) Begutachtung zu veranlassen,

die der ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Regelung entspreche.

Handlungsalternativen für die IV-Stelle hätten somit nicht bestanden. Unter

diesem Blickwinkel erscheine eine Verbeiständung als nicht erforderlich, zumal

die IV-Stelle im Hinblick auf diese richterliche Anweisung immer noch im

Begriff sei, die medizinische Aktenlage zu aktualisieren und sich die

Beschwerdeführerin – wie dem Protokolleintrag vom 24. September 2025 zu

entnehmen sei – zumindest in der gegenwärtigen Situation ohne Weiteres selber

im Verwaltungsverfahren zurecht finden könne.

Angesichts des konsensualen

monodisziplinären Begutachtungsprozesses (vgl. oben) erscheine es zudem

fraglich, inwiefern in einer Rückweisung zu einer erneuten psychiatrischen

Begutachtung, unabhängig von dem von der richterlichen Instanz eingeräumten Ermessensspielraum

überhaupt ein besonderer Umstand erblickt werden könne, zumal die

Anfechtungsgründe vor einer Begutachtung vom Gesetzgeber im Vergleich zur bis

31.

Dezember 2021 geltenden Rechtslage stark eingeschränkt worden seien.

Die Beschwerde ans Versicherungsgericht sei vor der Begutachtung

ausschliesslich auf Fälle beschränkt worden, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36

Abs. 1 ATSG geltend gemacht würden (Urteil VSBES.2022.144 vom 4. Oktober

2022.

E. 2.3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sachlichen

Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung habe diesen Umstand bislang noch

nicht berücksichtigt, weshalb in diesem Punkt kein Rückgriff auf eine

Rechtsprechungspraxis möglich ist, zumal das monodisziplinäre

Begutachtungsverfahren offenbar schweizweit nicht einheitlich gehandhabt werde.

Mangels sachlicher Gebotenheit sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

daher abzuweisen.

7.

7.1

Nach dem in E. II. 2 hiervor

Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere

Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein

invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die

vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder bei der

Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt

werden kann.

7.2

7.2.1

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere

Schwierigkeiten können bspw. aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage

resultieren. Diese präsentiert sich hier nicht als sonderlich komplex: Es geht

darum, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der

Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es sich um eine Neuanmeldung, nachdem

die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche jeweils mit Verfügung vom 17. Juni

2011.

als erledigt abgeschrieben (IV-Nr. 30) sowie mit Verfügung vom 20. November

2013.

abgewiesen hat (IV-Nr. 61) und sodann mit Verfügung vom 17. Oktober

2017.

nicht auf die damalige Neuanmeldung eingetreten war (IV-Nr. 68). Die

Beschwerdegegnerin veranlasste sodann ein psychiatrisches Gutachten, um den

rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Da gemäss Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2024.317 vom 23. Juli 2024 (IV-Nr. 148)

nicht auf dieses von Dr. med. C.___ am 2. August 2024 erstattete

psychiatrische Gutachten abgestellt werden kann, wurde die Sache zur erneuten monodisziplinären

Begutachtung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder

Komplexität liegt damit im Verwaltungsverfahren nicht vor. Eine solche kann

beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht

an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler

zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.

7.2.2

Inhaltlich steht die erneute

psychiatrische Begutachtung und somit die Auftragsvergabe eines

monodisziplinären Gutachtens im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar,

dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund

der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen

Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht ohne

Weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde.

Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom

22.

Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge

ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen

für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu

begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht

(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen

(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012

E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012

vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,

wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und

psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 3.2).

Denkbar ist bspw. auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil

der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).

Es stellt sich somit die Frage, ob die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen in besonderer

Weise auf Unterstützung angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin lässt

diesbezüglich vorbringen (vgl. E. II. 5.1 hiervor), insbesondere aus dem

Bericht der Klinik D.___ vom 9. Oktober 2023 ergebe sich klar, dass ihre

psychische Verfassung, ihre hohe Belastungssituation sowie ihre eingeschränkte

Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit es ihr objektiv verunmöglichten, sich in

einen Verwaltungsverfahren adäquat zurecht zu finden. Dem entsprechenden

Arztzeugnis der Klinik D.___ (IV-Nr. 98 S. 2 ff.) ist

zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 12. Mai 2023

gegenwärtig alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung befinde und seit 2017

nicht mehr arbeitstätig sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Zudem wurden

folgende psychiatrische Diagnosen gestellt: «F45.0 Somatisierungsstörung

(2023), F60.30 Emotional instabile Persönlichkeitsstruktur vom impulsivem Typ

(2010) (evtl. PK-Störung?), DD 6B40 (ICD-11) Komplexe PTBS und anhaltende

Persönlichkeitsveränderung (2023)». Weiter wird festgehalten, dass die

Beschwerdeführerin noch bis vor ein paar Monaten gekifft habe. In Bezug auf die

Lebensumstände ist dem Arztzeugnis ferner zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner in einer vom Sozialamt finanzierten

Mietwohnung lebe. Der Partner habe in der Vergangenheit Probleme mit der

Heroinabhängigkeit gehabt und leide derzeit an mehreren Krankheiten. Es ist

somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Cannabiskonsum im

Frühjahr 2023 eingestellt hat, weshalb nicht von einem fortbestehenden

Suchverhalten auszugehen ist. Unter diesen Umständen ist auch unter Einbezug

der aufgeführten Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht von einer «heiklen

Abgrenzung» im obengenannten Sinn auszugehen.

Auch eine besondere Komplexität oder

Schwierigkeit begründende Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht

ersichtlich. So erfolgte die Neuanmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2022.

Zudem handelt es sich vorliegend um eine verhältnismässig übersichtliche

Aktenmenge. Folglich kann nicht von einer aussergewöhnlich komplexen Aktenlage

ausgegangen werden.

7.2.3

Aus dem weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführerin, wonach der unterzeichnete Rechtsanwalt die Interessen der

Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vertreten

habe, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung

spreche (vgl. E. II. 5.1 hiervor) lässt sich ebenfalls keine zwingende Bejahung

der Notwendigkeit ableiten. So ist die Verbeiständung gemäss Ausführungen in E.

II. 2.2 hiervor je nach Einzelfall zu überprüfen und die Tatsache, dass im

vorangehenden Verwaltungsverfahren eine anwaltliche Vertretung stattgefunden

hat, impliziert nicht zwingend, dass der Sachverhalt dadurch aussergewöhnlich

und komplexer geworden wäre.

7.2.4

Es ist ergänzend darauf

hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten, seit

2017.

durch die Sozialen Dienste unterstützt wird. Deren Aufgabe umfasst grundsätzlich

auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen, was im Regelfall

die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar

gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über

eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel

Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei

verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch

für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger

oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl.

E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist jedoch – wie

erwähnt – keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen

Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise

vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist.

7.2.5

Zusammenfassend ist im

vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im

Vorbescheidverfahren nicht gegeben, womit der Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. In Bestätigung der Verfügung

vom 13. Oktober 2025 ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

8.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.

Die Beschwerdeführerin steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5

hiervor).

9.1

Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, hat am 4. Februar 2026 eine

Kostennote eingereicht (A.S. 42 ff.), worin er einen Kostenersatz von

insgesamt CHF 2'017.15 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand 7.1 Stunden

und die Auslagen CHF 91.00. Der Stundenansatz beträgt seit dem

1.

Januar 2023 CHF 190.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] und Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022, GVB.2022.111). In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung

auf CHF 1'208.25 festzusetzen (5.58 Stunden zu CHF 190.00,

zuzügl. Auslagen von CHF 57.50 und MwSt von 8.1 %), zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der

Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von gerundet CHF 362.00

(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00), wenn A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.2

Der Unterschied zur

eingereichten Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass – wie vorangehend festgehalten –, ein

Stundenansatz von CHF 190.00 gilt. Zudem sind verschiedene der geltend

gemachten Positionen zu streichen: So stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand

dar (sieben Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin vom 17. Oktober,

17.

November, 21. November, 15. Dezember 2025, 22. Januar,

3.

Februar und 4. Februar 2026 à je 0.17 Stunden [1.19 Stunden]

sowie die Eingabe der Kostennote vom 4. Februar 2026 à 0.33 Stunden),

der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt

wird. Damit reduziert sich der Aufwand von 7.1 Stunden um 1.52 Stunden auf

5.58

Stunden.

Sodann sind die 71 Kopien pro Stück nur

mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 GT) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Damit reduziert sich der

Aufwand um CHF 33.50 auf total CHF 57.50.

9.3

Zum Nachzahlungsanspruch des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass der Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 2 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111)

CHF 250.00 beträgt, sofern keine Honorarvereinbarung vorliegt. Die im

vorliegenden Fall am 4. Februar 2026 eingereichte Honorarvereinbarung vom

8.

November 2024 enthält einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00

(A.S. 45). Dieser ist folglich für den Nachzahlungsanspruch heranzuziehen.

10.

Da es vorliegend nicht um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,

ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'208.25 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

Claude Wyssmann von CHF 362.00 , wenn A.___ zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng