VSBES.2025.278
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren
16. Februar 2026Deutsch23 min
und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. Oktober
Source so.ch
Urteil vom 16. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Vorbescheidverfahren (Verfügung vom 13. Oktober
2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1975 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) meldete sich mit Eingang vom 6. Oktober 2022
(IV-Nr. 70) unter Hinweis auf seit zehn Jahren bestehende psychische
Probleme, Endometriose, Fibromyalgie, ständiges Brechen, Reizdarm, Operation
Nierenstein, vergrösserte Leber und Fettleber, bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 76).
1.1 Aufgrund der eingereichten
medizinischen Berichte und der Aktennotiz von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin
und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 31. Oktober
2022 (IV-Nrn. 76 f.), trat die Beschwerdegegnerin am 7. November 2022
auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 78) und
führte am 25. November 2022 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 86).
Gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 16. Januar
2024 (IV-Nr. 99 S. 3 f.) holte die Beschwerdegegnerin ein
psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde von Dr. med. C.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, am 2. August 2024 erstattet (IV-Nr. 120). Nach
Einholen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. B.___ vom 16. August
2024 (IV-Nr. 123 S. 2) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid
vom 22. August 2024 (IV-Nr. 124 S. 2 ff.) die Abweisung ihrer
Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Daran hielt die Beschwerdegegnerin –
trotz der am 12. September 2024 dagegen erhobenen Einwände (Eingang: 17. September
2024, IV-Nr. 127) – mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (IV-Nr. 129)
fest.
1.2 Die dagegen am 4. Dezember
2024 (IV-Nr. 135 S. 3 ff.) beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) erhobene Beschwerde wurde von
diesem mit Urteil VSBES.2024.317 vom 23. Juli 2025 (IV-Nr. 148) in
dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
31. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen werde,
damit sie eine neue Begutachtung veranlasse, die der ab 1. Januar 2022
geltenden gesetzlichen Regelungen entspreche, und hiernach erneut über die
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin ersuchte
die Beschwerdeführerin am 5. August 2025 u.a. um Mitteilung sämtlicher
Namen und Adressen der aktuell behandelnden Ärzte (IV-Nr. 150). Mit
Eingabe vom 4. August 2025 (IV-Nr. 151) liess die Beschwerdeführerin
u.a. die unentgeltliche Rechtspflege für das laufende Verwaltungsverfahren beantragen.
Am 22. August 2025 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin u.a.
die Namen und Adressen der behandelnden Ärzte mitteilen (IV-Nr. 153). Mit
Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
3. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 17. November 2025 (A.S. 4 ff.) Beschwerde beim
Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 13. Oktober 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei dem Beschwerdeführer [recte:
der Beschwerdeführerin] für das Vorbescheid- und Verwaltungsverfahren vor der
IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung
des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bewilligen.
b) Eventualiter: Es sei
die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen (finanzielle
Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Der Beschwerdeführerin sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die volle unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Eingabe vom 28. Januar
2026 (A.S. 39) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 30. Januar
2026 (A.S. 40 f.) wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen
Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht) bewilligt und Rechtsanwalt
Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
6. Die vom Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin am 4. Februar 2026 eingereichte Kostennote (A.S. 42
ff.) geht mit Verfügung vom 5. Februar 2026 (A.S. 46) zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Auf
die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,
in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
angefochtene Verfügung vom 13. Oktober 2025, die den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche
Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin)
für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37
Abs. 4 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Die unentgeltliche Verbeiständung setzt kumulativ voraus, dass die versicherte
Person bedürftig ist, ihre Begehren nicht aussichtslos sind und die Vertretung
sachlich geboten ist (Franziska Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara
Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2.
Auflage 2025, Art. 37 ATSG N 37). Im verwaltungsinternen Verfahren gelten
somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig
ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61
lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 46). Zeitlich
lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein bestimmtes
Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in
Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden
(BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2;
Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 49). Der im verwaltungsinternen
Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1
Satz 1 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine
anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart,
a.a.O., Art. 37 ATSG N 48). Die anwaltliche Vertretung im
Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,
d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen aufwirft und eine gehörige
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fällt. Grundsätzlich
geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in
die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur
relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 201 m.H.;
Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2;
Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 49). Eine Rückweisung durch das
Sozialversicherungsgericht an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung
führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im
Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände
voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche
Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum
umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden
medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an
die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere
Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die
Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext
die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den
übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung
zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine
Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands,
sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung
erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai
2021.
E. 5.3.1; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 53).
2.3
Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber
nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine
Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten
Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 ATSG N 50).
3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 (A.S. 1 ff.)
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im
Vorbescheidverfahren infolge «fehlender Notwendigkeit» zu Recht abgewiesen hat.
Unbestritten sind demgegenüber die von der Beschwerdegegnerin im Weiteren anerkannten
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, so
die «fehlenden Aussichtlosigkeit» und «finanziellen Bedürftigkeit» der
Beschwerdeführerin (A.S. 1, 9).
4.
Es präsentiert sich im
vorliegenden Fall folgender Sachverhalt:
4.1
Das Versicherungsgericht hat mit
Urteil VSBES.2024.317 vom 23. Juli 2025 (IV-Nr. 148) u.a. Folgendes
festgehalten (E. II. 4.5):
«Es kann somit zusammenfassend
festgehalten werden, dass sich die Verwertbarkeit des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 2. August 2024 ohne die gesetzlich
vorgeschriebenen Tonaufnahmen der Anamnese sowie der Beschwerdeschilderung
nicht überprüfen lässt. Daher kann dieses Gutachten nicht als Grundlage für die
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin
herangezogen werden. Unter diesen Umständen ist das formell mangelhafte
psychiatrische Gutachten aus dem Recht zu weisen und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine neue Begutachtung veranlasst,
welche der ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Regelung entspricht.
Hiernach hat die Beschwerdegegnerin erneut über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin
zu entscheiden.
Vorliegend bleibt der medizinische
Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht ungeklärt, weil das hierzu eingeholte
Gutachten nicht verwertbar ist. Diese Konstellation rechtfertigt die
Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur vollständigen Erhebung des
medizinischen Sachverhalts und Neubeurteilung der Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin.».
4.2
Somit erfolgte die Rückweisung
der Sache an die Beschwerdegegnerin zur umfassenden Abklärung des medizinischen
Sachverhalts in psychiatrischer Hinsicht und in diesem Zusammenhang explizit zur
Durchführung eines neuen psychiatrischen Gutachtens, das sämtlichen – seit
1.
Januar 2022 geltenden – gesetzlichen Regelungen entspricht. Gestützt
auf dieses, noch zu veranlassende Gutachten wird die Beschwerdegegnerin sodann
über die Leistungsbegehren der Beschwerdeführer erneut zu entscheiden haben.
5.
Bei einem – wie vorliegend der
Fall (vgl. oben) – erforderlichen, monodisziplinären Gutachten, wird die
IV-Stelle den Sachverständigen nach seiner Fachrichtung und Verfügbarkeit auswählen
(Rz 3074 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI,
gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2025]). Anschliessend gibt
sie der Partei den Namen des Sachverständigen bekannt. Die Partei kann sodann
innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG
Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG,
in Kraft seit 1. Januar 2022). Falls der Versicherungsträger trotz
Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen festhält, teilt er dies
der Partei durch eine (anfechtbare) Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG,
in Kraft seit 1. Januar 2022).
Hierzu führt die Beschwerdegegnerin im
Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2025 (A.S. 2) aus,
sie lege seit Jahren Wert auf ein konsensuales Vorgehen. So verfüge sie über
eine Liste mit rund 90 sachverständigen Personen und Gutachterstellen. Sofern die
Beschwerdegegnerin mit der ihr vorgeschlagenen Gutachterperson nicht
einverstanden sei, könne sie aus dieser Liste eine andere sachverständige
Person auswählen, gegen welche keine Einwände bestünden. Diesem Vorschlag werde
nachgekommen, sofern keine sachlichen Gründe dagegen sprächen (z.B. fehlende
Verfügbarkeit, Angemessenheit der Wartezeiten, fehlende Fachqualifikation oder
Befangenheit).
6.
6.1
Die Beschwerdeführerin begründet
ihren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
insbesondere damit, dass die Sache nach Rück-weisung derselben durch das
Versicherungsgericht zur weiteren psychiatrischen Sachverhaltsabklärung und
Neubeurteilung des Leistungsanspruchs, nicht mehr einfach sei. Konkretisierend lässt
sie ausführen, bei monodisziplinären (psychiatrischen) Begutachtungen bejahe
das Bundesgericht die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im
IV-Verwaltungsverfahren. Das Bundesgericht habe dies im Urteil 8C_557/2014 vom
18.
November 2014 E. 5.2.1 damit begründet, dass dabei die
zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange,
die Begutachtung der Verfahrensgarantien umso wichtiger und die prozessuale
Chancengleichheit bei der Auswahl der Gutachterperson und Gutachterfragen
besonders bedeutsam sei (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2025.38
vom 13. November 2025 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 5.4).
Der unterzeichnete Rechtsanwalt habe zudem die Interessen der Beschwerdeführerin
bereits im voran gegangenen gerichtlichen Verfahren vertreten, was ebenfalls
für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung spreche (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2025.38 vom 13. November 2025 E. 4.2 mit
Hinweis auf Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit
Hinweis). Das Bundesgericht habe denn auch bereits die Erforderlichkeit der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht, wenn sich das Verwaltungsverfahren
an eine gerichtliche Rückweisung an den Versicherungsträger zu weiteren
Abklärung anschliesse (vgl. BGE 125 V 36). Ohnehin könne in einem Fall, wo erst
der durch den unterzeichneten Rechtsanwalt vorgetragene formelle Mangel der
vorangehenden Begutachtung wegen Fehlens der Tonaufnahmen zu einer
Neubegutachtung führe, nicht mehr von einem fehlenden Grad der Komplexität der
Sache gesprochen werden. Die IV-Stelle habe diesen Umstand nicht einmal
geprüft.
Die nun anstehenden weiteren Abklärungen
der IV in Form einer erneuten psychiatrischen Begutachtung seien ausserdem mit
einer Verlängerung des Verfahrens verbunden, was das Verfahren ebenfalls als
komplex erschienen lasse (vgl. zur Verfahrensdauer als Kriterium Urteil des
Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3.6.3, vgl. auch
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.85 vom 20. Dezember
2024.
E. 3.1).
Es komme in subjektiver Hinsicht hinzu,
dass sich aus den Vorberichten, insbesondere dem Bericht der psychiatrischen
Klinik D.___ vom 9. Oktober 2023, klar ergebe, dass die psychische
Verfassung der Beschwerdeführerin, ihre hohe Belastungssituation sowie ihre
eingeschränkte Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit es ihr objektiv
verunmöglichten, sich in einem Verwaltungsverfahren adäquat zurechtzufinden.
Sie leide an einer komplexen PTBS, einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung,
emotionaler Instabilität, chronischer Überforderung, Konzentrations- und
Merkfähigkeitsstörungen, innerer Unruhe, dysphorischer Stimmung,
Schwierigkeiten, Informationen zu verarbeiten, schneller Reizbarkeit und
impulsiven Reaktionen, Sinnlosigkeitsgefühlen und gelegentlicher Suizidalität.
Auf Seite 2 dieses Berichts vom 9. Oktober 2023 sei ausgeführt worden: «Ohne
jegliche Unterstützung hatte sie in der Schule grosse Lernschwierigkeiten, von
Klassenkameraden wurde sie gemobbt. Sie musste die 3. Klasse wiederholen, und
ab der 4. Klasse besuchte sie bereits eine Sonderschule, (...). Daraufhin
hatte sie eine Volontairanlehre zur Coiffeuse gemacht, hat aufgrund von
Prüfungsangst und Schwierigkeiten im Umgang mit Drucksituationen keine Schule
besucht (...).». Diese fachärztliche Angaben würden darauf hindeuten, dass die
Beschwerdeführerin den Herausforderungen des verwaltungsinternen Verfahrens
nicht ohne weiteres (ohne Hilfe) gewachsen sei (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.284 vom 3. April
2025.
E. 4.2.4 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_49/2021 vom 18. Mai
2021.
E. 5.4). Da das Verfahren nicht mehr einfach sei,
könne man der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengehalten, sie hätte sich
mit dem Beizug von Fach- und Vertrauensleuten sozialer Institutionen oder
unentgeltlicher Rechtsberatungsstellen behelfen müssen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai 2021 E. 5.5).
6.2
Die Beschwerdegegnerin stellt
sich auf den Standpunkt, es sei im Zeitpunkt des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung, das am 5. August 2025 bei der IV-Stelle
eingetroffen sei, zur Hauptsache darum gegangen, der IV-Stelle die aktuell
behandelnden Ärzte bekannt zu geben, sofern das Urteil unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sollte (vgl. Schreiben der IV-Stelle vom 5. August 2025).
Dieser Sachverhalt sei – verglichen mit zahlreichen anderen Konstellationen des
Sozialversicherungsrechts – weder überdurchschnittlich kompliziert, noch ist
die Verfahrensdauer – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – übermässig
lang. Würde man die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Verbeiständung dennoch
bejahen, würde dies darauf hinauslaufen,
dass diese praktisch in
allen Fällen gewährt werden müsste, was jedoch der Konzeption von Art. 37 Abs.
4.
ATSG widerspräche. Daran vermöge die Rückweisung an die IV-Stelle zur
weiteren Abklärung nichts zu ändern.
Denn nicht jede Rückweisung an die
IV-Stelle zur weiteren Abklärung begründe einen Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege im Administrativverfahren. Dieser setze vielmehr zusätzliche,
besondere Umstände voraus. Solche seien hier nicht zu erkennen, da von Seiten
des Versicherungsgerichts die explizite rechtsverbindliche Anweisung an die
IV-Stelle erfolgt sei, eine neue (psychiatrische) Begutachtung zu veranlassen,
die der ab 1. Januar 2022 geltenden gesetzlichen Regelung entspreche.
Handlungsalternativen für die IV-Stelle hätten somit nicht bestanden. Unter
diesem Blickwinkel erscheine eine Verbeiständung als nicht erforderlich, zumal
die IV-Stelle im Hinblick auf diese richterliche Anweisung immer noch im
Begriff sei, die medizinische Aktenlage zu aktualisieren und sich die
Beschwerdeführerin – wie dem Protokolleintrag vom 24. September 2025 zu
entnehmen sei – zumindest in der gegenwärtigen Situation ohne Weiteres selber
im Verwaltungsverfahren zurecht finden könne.
Angesichts des konsensualen
monodisziplinären Begutachtungsprozesses (vgl. oben) erscheine es zudem
fraglich, inwiefern in einer Rückweisung zu einer erneuten psychiatrischen
Begutachtung, unabhängig von dem von der richterlichen Instanz eingeräumten Ermessensspielraum
überhaupt ein besonderer Umstand erblickt werden könne, zumal die
Anfechtungsgründe vor einer Begutachtung vom Gesetzgeber im Vergleich zur bis
31.
Dezember 2021 geltenden Rechtslage stark eingeschränkt worden seien.
Die Beschwerde ans Versicherungsgericht sei vor der Begutachtung
ausschliesslich auf Fälle beschränkt worden, in denen Ausstandsgründe nach Art. 36
Abs. 1 ATSG geltend gemacht würden (Urteil VSBES.2022.144 vom 4. Oktober
2022.
E. 2.3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur sachlichen
Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung habe diesen Umstand bislang noch
nicht berücksichtigt, weshalb in diesem Punkt kein Rückgriff auf eine
Rechtsprechungspraxis möglich ist, zumal das monodisziplinäre
Begutachtungsverfahren offenbar schweizweit nicht einheitlich gehandhabt werde.
Mangels sachlicher Gebotenheit sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
daher abzuweisen.
7.
7.1
Nach dem in E. II. 2 hiervor
Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein
invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen, ob die
vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder bei der
Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch
eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt
werden kann.
7.2
7.2.1
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere
Schwierigkeiten können bspw. aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage
resultieren. Diese präsentiert sich hier nicht als sonderlich komplex: Es geht
darum, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung hat. Dabei handelt es sich um eine Neuanmeldung, nachdem
die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche jeweils mit Verfügung vom 17. Juni
2011.
als erledigt abgeschrieben (IV-Nr. 30) sowie mit Verfügung vom 20. November
2013.
abgewiesen hat (IV-Nr. 61) und sodann mit Verfügung vom 17. Oktober
2017.
nicht auf die damalige Neuanmeldung eingetreten war (IV-Nr. 68). Die
Beschwerdegegnerin veranlasste sodann ein psychiatrisches Gutachten, um den
rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt zu ermitteln. Da gemäss Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2024.317 vom 23. Juli 2024 (IV-Nr. 148)
nicht auf dieses von Dr. med. C.___ am 2. August 2024 erstattete
psychiatrische Gutachten abgestellt werden kann, wurde die Sache zur erneuten monodisziplinären
Begutachtung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder
Komplexität liegt damit im Verwaltungsverfahren nicht vor. Eine solche kann
beispielsweise vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht
an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler
zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht.
7.2.2
Inhaltlich steht die erneute
psychiatrische Begutachtung und somit die Auftragsvergabe eines
monodisziplinären Gutachtens im Vordergrund. Die Rechtsprechung anerkennt zwar,
dass das Erkennen von Schwachstellen einer fachärztlichen Expertise aufgrund
der diesbezüglich massgebenden Grundsätze (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352) in der Regel gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen
Sachverstand erfordert. Solche Fragestellungen begründen aber nicht ohne
Weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern würde.
Das Bundesgericht führt dazu in E. 5.2 seines Urteils 9C_908/2012 vom
22.
Februar 2013 aus, die hohe Bedeutung medizinischer Gutachten vermöge
ebenso wenig wie die Anforderungen an die Unbefangenheit der Sachverständigen
für sich allein genommen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu
begründen. Es bedürfe mithin weiterer Umstände, welche die Sache als nicht
(mehr) einfach und eine anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen
(Urteile des Bundesgerichts 9C_676/2012 vom 21. November 2012
E. 3.2.2, 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 E. 5.2, 9C_993/2012
vom 16. April 2013 E. 4.1). Solche Umstände können etwa vorliegen,
wenn heikle Abgrenzungen zwischen psychischer Störung, Suchtleiden und
psychosozialen sowie soziokulturellen Belastungsfaktoren im Vordergrund stehen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_29/2017 vom 6. April 2017 E. 3.2).
Denkbar ist bspw. auch, dass eine aussergewöhnliche Komplexität vorliegt, weil
der Sachverhalt unübersichtlich und die Aktenlage lückenhaft ist (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 9C_680/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.4).
Es stellt sich somit die Frage, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Voraussetzungen in besonderer
Weise auf Unterstützung angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin lässt
diesbezüglich vorbringen (vgl. E. II. 5.1 hiervor), insbesondere aus dem
Bericht der Klinik D.___ vom 9. Oktober 2023 ergebe sich klar, dass ihre
psychische Verfassung, ihre hohe Belastungssituation sowie ihre eingeschränkte
Belastbarkeit und Funktionsfähigkeit es ihr objektiv verunmöglichten, sich in
einen Verwaltungsverfahren adäquat zurecht zu finden. Dem entsprechenden
Arztzeugnis der Klinik D.___ (IV-Nr. 98 S. 2 ff.) ist
zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 12. Mai 2023
gegenwärtig alle zwei Wochen in psychiatrischer Behandlung befinde und seit 2017
nicht mehr arbeitstätig sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Zudem wurden
folgende psychiatrische Diagnosen gestellt: «F45.0 Somatisierungsstörung
(2023), F60.30 Emotional instabile Persönlichkeitsstruktur vom impulsivem Typ
(2010) (evtl. PK-Störung?), DD 6B40 (ICD-11) Komplexe PTBS und anhaltende
Persönlichkeitsveränderung (2023)». Weiter wird festgehalten, dass die
Beschwerdeführerin noch bis vor ein paar Monaten gekifft habe. In Bezug auf die
Lebensumstände ist dem Arztzeugnis ferner zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin mit ihrem Lebenspartner in einer vom Sozialamt finanzierten
Mietwohnung lebe. Der Partner habe in der Vergangenheit Probleme mit der
Heroinabhängigkeit gehabt und leide derzeit an mehreren Krankheiten. Es ist
somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihren Cannabiskonsum im
Frühjahr 2023 eingestellt hat, weshalb nicht von einem fortbestehenden
Suchverhalten auszugehen ist. Unter diesen Umständen ist auch unter Einbezug
der aufgeführten Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht von einer «heiklen
Abgrenzung» im obengenannten Sinn auszugehen.
Auch eine besondere Komplexität oder
Schwierigkeit begründende Umstände sind im vorliegenden Verfahren nicht
ersichtlich. So erfolgte die Neuanmeldung zum Leistungsbezug im Jahr 2022.
Zudem handelt es sich vorliegend um eine verhältnismässig übersichtliche
Aktenmenge. Folglich kann nicht von einer aussergewöhnlich komplexen Aktenlage
ausgegangen werden.
7.2.3
Aus dem weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin, wonach der unterzeichnete Rechtsanwalt die Interessen der
Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vertreten
habe, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung
spreche (vgl. E. II. 5.1 hiervor) lässt sich ebenfalls keine zwingende Bejahung
der Notwendigkeit ableiten. So ist die Verbeiständung gemäss Ausführungen in E.
II. 2.2 hiervor je nach Einzelfall zu überprüfen und die Tatsache, dass im
vorangehenden Verwaltungsverfahren eine anwaltliche Vertretung stattgefunden
hat, impliziert nicht zwingend, dass der Sachverhalt dadurch aussergewöhnlich
und komplexer geworden wäre.
7.2.4
Es ist ergänzend darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten, seit
2017.
durch die Sozialen Dienste unterstützt wird. Deren Aufgabe umfasst grundsätzlich
auch die Beratung in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen, was im Regelfall
die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist zwar
gerichtsnotorisch, dass die Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über
eine Ausbildung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel
Kenntnisse des materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei
verfahrensrechtlichen Fragen aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch
für die übrigen von der Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl.
E. II. 2.2 hiervor). Die hier gegebene Konstellation weist jedoch – wie
erwähnt – keine Besonderheiten auf, deren Handhabung mit den fachlichen
Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern üblicherweise
vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet ist.
7.2.5
Zusammenfassend ist im
vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im
Vorbescheidverfahren nicht gegeben, womit der Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege im Verwaltungsverfahren zu verneinen ist. In Bestätigung der Verfügung
vom 13. Oktober 2025 ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.
Die Beschwerdeführerin steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5
hiervor).
9.1
Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Claude Wyssmann, hat am 4. Februar 2026 eine
Kostennote eingereicht (A.S. 42 ff.), worin er einen Kostenersatz von
insgesamt CHF 2'017.15 geltend macht. Dabei beträgt der Aufwand 7.1 Stunden
und die Auslagen CHF 91.00. Der Stundenansatz beträgt seit dem
1.
Januar 2023 CHF 190.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11] und Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022, GVB.2022.111). In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung
auf CHF 1'208.25 festzusetzen (5.58 Stunden zu CHF 190.00,
zuzügl. Auslagen von CHF 57.50 und MwSt von 8.1 %), zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der
Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von gerundet CHF 362.00
(Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00), wenn A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.2
Der Unterschied zur
eingereichten Kostennote ergibt sich unter anderem daraus, dass – wie vorangehend festgehalten –, ein
Stundenansatz von CHF 190.00 gilt. Zudem sind verschiedene der geltend
gemachten Positionen zu streichen: So stellen mehrere Positionen Kanzleiaufwand
dar (sieben Orientierungskopien bzw. Kurzbriefe an die Klientin vom 17. Oktober,
17.
November, 21. November, 15. Dezember 2025, 22. Januar,
3.
Februar und 4. Februar 2026 à je 0.17 Stunden [1.19 Stunden]
sowie die Eingabe der Kostennote vom 4. Februar 2026 à 0.33 Stunden),
der bereits im Stundenansatz enthalten ist und nicht gesondert entschädigt
wird. Damit reduziert sich der Aufwand von 7.1 Stunden um 1.52 Stunden auf
5.58
Stunden.
Sodann sind die 71 Kopien pro Stück nur
mit 50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 GT) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Damit reduziert sich der
Aufwand um CHF 33.50 auf total CHF 57.50.
9.3
Zum Nachzahlungsanspruch des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass der Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 2 GT i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111)
CHF 250.00 beträgt, sofern keine Honorarvereinbarung vorliegt. Die im
vorliegenden Fall am 4. Februar 2026 eingereichte Honorarvereinbarung vom
8.
November 2024 enthält einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00
(A.S. 45). Dieser ist folglich für den Nachzahlungsanspruch heranzuziehen.
10.
Da es vorliegend nicht um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht,
ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos
(Art. 61 lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 1'208.25 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
Claude Wyssmann von CHF 362.00 , wenn A.___ zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng