VSBES.2025.28
Verneinung der Anspruchsberechtigung
28. November 2025Deutsch35 min
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Source so.ch
Urteil vom 28. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Raffaella
Biaggi,
Beschwerdeführer
gegen
Unia Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH West,
Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Unia Arbeitslosenkasse
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom
23. September 2024 einen Anspruch des Versicherten A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli
2023, Oktober 2023 sowie November 2023. Als Begründung führte sie an, der
Beschwerdeführer habe die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die
besagten drei Monate nicht bei ihr eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin
[Unia] S. 51 ff.). Mit Einsprache vom 23. Oktober 2024 (Unia
S. 43 f.) und Nachbegründung vom 29. November 2024 (Unia
S. 34 f.) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um
Auszahlung der noch ausstehenden Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli
2023. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wies die Beschwerdegegnerin seine
Einsprache ab (Unia S. 29 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Am 29. Januar 2025 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) «vorsorgliche» Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 19. Dezember 2024 sei
aufzuheben und die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer
die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Unter o/e Kostenfolge.
Verfahrensanträge:
3. Es
sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden
Beschwerde zu gewähren.
4. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen.
2.2 Mit Eingabe vom 5. Februar
2025 reicht der Beschwerdeführer innert der ihm gewährten Nachfrist
(A.S. 14 f.) eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser hält er an
seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 16 ff.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom
10. Februar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde (A.S. 22 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 17. Februar
2025 verzichtet der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik
(A.S. 27).
2.5 Am 24. Februar 2025 reicht
die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein
(A.S. 30 ff.).
2.6 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
1.1.1
Für die
Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel
vor, dass das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die
versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der
Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten
Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter
schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer
Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das
Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Dabei gilt
es jedoch Abweichungen in Form von Sonderbestimmungen einzelner
Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3
S. 109 f.; Ivo Schwegler,
in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
2.
Aufl., Basel 2025, N. 20 ff. zu Art. 58 ATSG). Im
Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die Kompetenz ein,
die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung
von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl. SVR 2011 ALV
Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser Befugnis hat der
Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128 Abs. 1 der
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des kantonalen
Versicherungsgerichts ordnete und in Abs. 2 derselben Bestimmung
festlegte, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer
kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist
(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021 vom 26. Januar
2022.
E. 2.2 f.).
1.1.2
Art. 128 Abs. 1 AVIV
hält konkret fest, dass sich die Anfechtung von Kassenverfügungen bzw.
-einspracheentscheiden – neben dem hier nicht interessierenden Art. 77
AVIV – sinngemäss nach der für die Verwaltung in Art. 119 AVIV
festgelegten Zuständigkeitsordnung richtet. Laut dieser Bestimmung richtet sich
die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle:
·
für die
Arbeitslosenentschädigung: nach dem Ort, an dem die versicherte Person die
Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV mit Verweis
auf Art. 18 AVIV)
·
für alle übrigen (in
lit. a – d der Bestimmung nicht geregelten) Fälle: nach dem Wohnort der
versicherten Person (Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV)
Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der
Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Für die Anmeldung zur
Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche (im
Zusammenhang mit der Erfüllung der Kontrollpflicht) ist die Amtsstelle des
Wohnorts der versicherten Person zuständig (Art. 18 Abs. 1 AVIV).
Wenn ein Kassenentscheid Gegenstand einer Beschwerde ist und die
Arbeitslosenentschädigung betrifft, ist das zuständige Versicherungsgericht
mithin dasjenige am Ort, an welchem die versicherte Person sich der Kontrolle
unterzieht. Untersteht die versicherte Person im Zeitpunkt, an welchem der
(angefochtene) Entscheid erlassen wurde, nicht mehr der Kontrollpflicht, ist
das Versicherungsgericht am Wohnort der versicherten Person zuständig (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 100 N 35).
1.2
1.2.1
Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheides der Arbeitslosenkasse Unia bildet die Verweigerung von
Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz
ursprünglich in B.___ (Kanton Solothurn) (vgl. etwa Unia S. 122, 130, 149).
Diesen gab er jedoch nach eigenen Angaben bereits im Oktober 2023 auf und
kehrte in sein Heimatland Italien zurück (vgl. Unia S. 35; A.S. 17).
Auf der Verfügung vom 23. September 2024 sowie auf dem Einspracheentscheid
vom 19. Dezember 2024 ist als Anschrift (neu) jeweils eine Wohnadresse in C.___
(IT) angegeben (vgl. Unia S. 29, 51; A.S. 1), auf der
Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2025 sowie auf der Beschwerdeergänzung
vom 5. Februar 2025 eine solche in D.___ (IT) (vgl. A.S. 9, 16). Der
Beschwerdeführer unterlag somit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Einspracheentscheides (19. Dezember 2024; Art. 119 Abs. 2 AVIV)
weder der Kontrollpflicht in der Schweiz (vgl. Art. 119 Abs. 1
lit. a AVIV), noch hatte er – als Auffangtatbestand – seinen Wohnort in
der Schweiz (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV). Die örtliche
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist in der Arbeitslosenversicherung –
etwa im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungszweigen (vgl. etwa Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10], Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20], Art. 90a Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10], Art. 24
Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1]) – für
die Anfechtung von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden von
Arbeitslosenkassen bei Auslandwohnsitz der versicherten Person nicht
ausdrücklich festgelegt. Namentlich ergibt sich hierfür auch keine gesonderte
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Art. 101 AVIG). Daraus
kann gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber – bewusst oder aus
Unachtsamkeit – hinsichtlich der Anfechtung von Kassenentscheiden durch
versicherte Personen mit Auslandwohnsitz von seiner vom Gesetzgeber im Sinne
einer «Kann-Vorschrift» in Art. 100 Abs. 3 AVIG eingeräumten
Kompetenz, (auch) eine von Art. 58 Abs. 2 ATSG abweichende
Zuständigkeitsordnung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Örtlich zuständig
Dispositiv
ist demnach gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG, welcher gemäss
Art. 1 Abs. 1 AVIG mangels ausdrücklicher Abweichung in der AVIV auf
die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich anwendbar ist, wahlweise das
Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der letzte schweizerische
Wohnsitz des Beschwerdeführers (B.___) befand (im Ergebnis gleich: Urteil des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2015.00148 vom
15. Januar 2016 E. 1.2), mithin das angerufene Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn. Dessen Zuständigkeit wird denn auch von den
Verfahrensparteien selber als gegeben erachtet (vgl. A.S. 4, 10).
1.2.2 Zum selben Ergebnis gelangte
man auch, wenn von einer echten Gesetzes- bzw. Verordnungslücke auszugehen
wäre, welche anhand der dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und
Werte zu ergänzen wäre (vgl. BGE 140 III 206 E. 3.5.1 ff. S. 213
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021
E. 1.3.1). Diese wäre vorliegend – analog der in Art. 58 Abs. 2
ATSG enthaltenen Regelung – zu schliessen, indem das Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn, welches bei einer ins Ausland umgezogenen versicherten
Person mit letztem Wohnsitz im Kanton Solothurn und bei für den Erlass der
ursprünglichen Kassenverfügung vom 23. September 2024 zuständigem Standort
E.___ (vgl. Unia S. 51) der Streitfrage örtlich am nächsten steht, als
örtlich zuständig zu qualifizieren wäre. Damit näherte man sich auch der
Regelung in Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1
lit. a und lit. e AVIV an, welche für die Arbeitslosenentschädigung die
örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts an den Ort der Erfüllung der
Kontrollpflicht (Amtsstelle des Wohnorts) bzw. direkt an den Wohnort der
versicherten Person anknüpft.
1.3 Da die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, Legitimation)
ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des
Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese
Grenze wird vorliegend bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosenentschädigung
von CHF 2'204.70 brutto (vgl. Unia S. 79) und einem noch
streitbetroffenen Monat (vgl. E. II. 3.2 nachfolgend) offenkundig
nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte
mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2023. Zur
Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit E-Mail vom 16. Mai
2024 darüber informiert worden, dass er unter anderem das Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat Juli 2023» bis anhin nicht eingereicht habe.
Mit Mahnung vom 9. September 2024 sei das ausstehende Formular unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen und Nachfristansetzung bis am 20. September
2024 erneut erfolglos bei ihm eingefordert worden. Entgegen seiner Auffassung, wonach
ihr Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 eben genau auf den bei ihm
nachträglich angeforderten Angaben beruhe, habe sie ihren Standort angewiesen, den
Anspruch zu berechnen und den Beschwerdeführer über den genauen Anspruch zu
informieren. Dies habe sie mit Informationsschreiben vom 7. Dezember 2023 getan.
Der Anspruch für die Kontrollperiode Juli 2023 sei mithin verfallen, da der
Beschwerdeführer diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe (vgl. Unia
S. 31 f.; A.S. 3 f.).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein,
dass die Akten der Beschwerdegegnerin mutmasslich nicht vollständig seien. So
beinhalteten sie etwa eine E-Mail der vormaligen Rechtsvertretung vom
9. September 2024, mit welcher diese unter anderem mitteile, dass sie die
Formulare nochmals zustelle, ohne dass sich die erwähnten Anhänge jedoch in den
Akten befänden. Es hätten aber Unterlagen mitverschickt worden sein müssen,
habe doch die Beschwerdegegnerin gleichentags mitgeteilt, dass sie vom Formular
für den Monat Juli 2023 nur die Rückseite erhalten habe. Bei unvollständiger
Aktenführung obliege es der Beschwerdegegnerin, den Nachweis zu erbringen, dass
er Unterlagen, deren Zustellung er behaupte, nicht beigebracht habe. Das
Durcheinander in den Akten der Beschwerdegegnerin werde denn auch dadurch
augenfällig, dass sich das Formular für den Monat Juli 2023 vollständig in den
ihm zugestellten Akten, unmittelbar eingeordnet nach der E-Mail der vormaligen
Rechtsvertretung vom 9. September 2024, befände. Im PDF-Ausdruck dieser E-Mail
seien denn auch zwei Anhänge «Angaben der versicherten Person pro August 23 und
Juli 23» ersichtlich. Nachdem die Beschwerdegegnerin gleichentags darauf
geantwortet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Anhänge auch
erhalten habe. Es sei somit ihrer unsauberen Aktenführung zuzuschreiben, dass
sie die Angaben für den Monat Juli 2023 als fehlend angesehen und gestützt
darauf das Arbeitslosentaggeld nicht ausbezahlt habe (vgl.
A.S. 17 f.).
3.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist demzufolge, ob der Beschwerdeführer das Formular «Angaben der
versicherten Person» für den Monat Juli 2023 rechtzeitig und vollständig bei
der Beschwerdegegnerin eingereicht und somit Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung für diese Kontrollperiode hat.
4.
4.1 In der Arbeitslosenversicherung
gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m.
Art. 27a AVIV). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode
(d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20
Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder
erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich unter gewissen Umständen
wiederhergestellt werden kann (Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 sowie S. 146 f., mit
Hinweisen; Boris Rubin, a.a.O.,
Art. 20 N 15). Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist
macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der
Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einreicht und diesem
u.a. die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre sowie das Formular
«Angaben der versicherten Person» beilegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 AVIV).
Um den Anspruch für die weiteren Kontrollperioden geltend zu machen, legt die
versicherte Person der Arbeitslosenkasse neben dem Formular «Angaben der
versicherten Person» und den Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste
alle weiteren Informationen vor, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung
des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse
der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der
Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29
Abs. 3 AVIV). Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG i.V.m.
Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für
die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die
rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu
ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (vgl. BGE 124 V 75
E. 4b/bb S. 80).
4.2 Nach der Rechtsprechung tritt
die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der
Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses
Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV
gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen
Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die
versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge
bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs
wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts
C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1; Urteile des Bundesgerichts
8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3, 8C_935/2011 vom 25. Februar
2012 E. 2; Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 146 sowie S. 147, mit Hinweisen). Konkret setzt die
Arbeitslosenkasse der versicherten Person mithin bei unvollständigen Angaben
oder Unterlagen eine angemessene (Nach-) Frist zur Ergänzung und macht sie auf
die konkreten Rechtsfolgen bei Versäumnis aufmerksam. Sie muss zudem der
versicherten Person mitteilen, welche entscheidrelevanten Angaben und
Unterlagen beizubringen sind. Kommt die versicherte Person ihren Auskunfts- und
Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so hat die
Arbeitslosenkasse aufgrund der Akten zu verfügen oder, wenn wegen der fehlenden
Angaben oder Unterlagen ein (materieller) Entscheid nicht möglich ist, ein Nichteintreten
zu verfügen, d. h. keine Arbeitslosenentschädigung auszurichten (vgl.
AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 2024, C194).
5.
5.1 Der Sozialversicherungsprozess
ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall
– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von
ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht
seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz
schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,
da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden
Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu
sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel
eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen
Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die
rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die
rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei
der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen
Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift
allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit
zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1 S. 323;
Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2
mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann gemäss der Rechtsprechung eine Umkehr der
Beweislast eintreten, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen
kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.1, mit weiteren
Hinweisen).
5.3
5.3.1 Die Behörde ist verpflichtet, ein
vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls
ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen
an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den
Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 138 V 218 E. 8.1.2
S. 223, 124 V 372 E. 3b S. 375 f.). Der verfassungsmässige
Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die
Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und
erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131,
8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom
30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG
die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes
Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom
Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
5.3.2 Unter den Begriff der Unterlagen,
die massgeblich sein können, fallen unter anderem Abklärungsergebnisse wie
beigezogene Akten, angeforderte Berichte und Gutachten, Telefonnotizen oder
Protokolle. Die Aktenführungspflicht setzt nicht voraus, dass die
Massgeblichkeit der Unterlage im Zeitpunkt der aktenmässigen Erfassung bereits
feststeht. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle Unterlagen, die – prospektiv
beurteilt – massgeblich sein können. Weil in dem Moment, in dem sich die Frage
nach der Aufnahme in die Akten stellt, regelmässig noch nicht beurteilt werden
kann, welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, sind
grundsätzlich alle Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Ausgenommen sind rein
interne Akten, die dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienen; diese
werden vom Akteneinsichtsrecht und – spiegelbildlich dazu – von der
Aktenführungspflicht nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom
4. Mai 2022 E. 5.2.2, mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung der
Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder Entfernung von Unterlagen kann,
unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten bei der
Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr der
objektiven Beweislast führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2024 vom
28. Juli 2025 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
6. Den Akten lässt sich folgender
entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
6.1 Verfahren bis und mit Erlass
des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2023
6.1.1 Mit Verfügung vom 8. August
2023 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung von Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Juli 2023 ab, da er in der
Rahmenfrist für die Beitragszeit weder eine beitragspflichtige Beschäftigung
nachweisen könne noch Gründe für eine Beitragsbefreiung ersichtlich seien. Sie
wies darauf hin, dass er ihr zwecks Wahrung seiner Ansprüche auch während eines
allfälligen Beschwerdeverfahrens weiterhin die erforderlichen Unterlagen,
namentlich das Formular «Angaben der versicherten Person», monatlich einreichen
müsse (vgl. Unia S. 149 ff.).
6.1.2 Am 5. September 2023 reichte
der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin das von ihm ausgefüllte und am
4. September 2023 unterzeichnete Formular «Angaben der versicherten Person
für den Monat August 2023» ein (vgl. Unia S. 130 f.).
6.1.3 Am 14. September 2023 liess
der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 8. August 2023
erheben (vgl. Unia S. 122 f.). Daraufhin forderte die
Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 unter anderem
auf, bis am 3. November 2023 die Formulare «Angaben der versicherten
Person» für die Monate Juli 2023 sowie September 2023 einzureichen (vgl. Unia
S. 116 f.).
6.1.4 Mit E-Mail vom 1. Dezember
2023 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin innert der ihr verlängerten Frist (vgl. Unia S. 106)
unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die
angeforderten Formulare für die Monate Juli 2023 und September 2023 bereits
eingereicht habe (vgl. Unia S. 86).
6.1.5 Mit Einspracheentscheid vom
4. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 81 ff.) hiess die
Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 14. September 2023 gut und hob die
Verfügung vom 8. August 2023 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar
die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nach wie vor nicht erfüllt sei, aber
(neu) das Vorliegen eines Befreiungsgrundes bejaht werden könne. Weiter hielt
sie fest:
«Ab dem 1. Juli 2023 besteht
grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die für die
Bearbeitung des Falls des Versicherten zuständige Zahlstelle wird prüfen, ob
die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind, und gegebenenfalls die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ab dem 1. Juli
2023 vornehmen.»
6.2 Verfahren
bis und mit Erlass des Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2024
6.2.1 Am 7. Dezember 2023 teilte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Schreiben «Informationen
zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung» mit, in welchem Umfang er ab dem
1. Juli 2023 voraussichtlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zugleich
wies sie ihn darauf hin, dass er ihr für die Auszahlung des
Arbeitslosentaggeldes jeden Monat das vollständig ausgefüllte und
unterschriebene Formular «Angaben der versicherten Person» zuzusenden habe
(vgl. Unia S. 79 f.).
6.2.2 Mit separatem Schreiben vom 7. Dezember 2023 setzte die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass das Formular
«Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023 noch fehle. Sie
forderte ihn unter Verweis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG auf, dieses bis am
21. Dezember 2023 einzureichen (vgl. Unia S. 78 f.).
6.2.3 Am 8. Dezember 2023 stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Taggeldabrechnung für den Monat
August 2023 aus (vgl. Unia S. 77).
6.2.4 Mit Schreiben vom 16. Januar
2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf
ihr Schreiben vom 7. Dezember 2023 auf, das (weiterhin) ausstehende
Formular bis am 24. Januar 2024 einzureichen. Sie wies ihn darauf hin,
dass das Formular «Angaben der versicherten Person» innerhalb von drei Monaten
nach Ende der Kontrollperiode, auf die es sich beziehe, einzureichen sei,
ansonsten der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Kontrollperiode
verfalle (Art. 20 Abs. 3 AVIG; vgl. Unia S. 75).
6.2.5 Am 10. April 2024 nahm die
Beschwerdegegnerin folgende Unterlagen zum Aktendossier des Beschwerdeführers:
· Kopie ihres Schreibens vom
7. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 65; E. II. 6.2.2 hiervor)
· Kopien «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» des Beschwerdeführers für die Monate Juli, August und
September 2023 (vgl. Unia S. 66 ff.)
· Kopie ihres Schreibens vom
16. Januar 2024 (vgl. Unia S. 69; E. II. 6.2.4 hiervor)
· Kopie des ausgefüllten und am
25. September 2023 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formulars «Angaben
der versicherten Person für den Monat September 2023» (vgl. Unia
S. 70 f.)
· Kopie der ersten Seite des
Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 72;
E. II. 6.1.5 hiervor)
6.2.6 Mit E-Mail vom 16. Mai 2024 erkundigte
sich die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der
Beschwerdegegnerin, wann dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung
(nun) ausgerichtet werde. Er habe diese immer noch nicht erhalten, obwohl er
die von ihr angeforderten Unterlagen bereits anfangs April (2024) eingereicht
habe. Die Beschwerdegegnerin antwortete ihr daraufhin gleichentags, dass sie
das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023
erhalten und diesen nun abgerechnet habe. Um die Monate Juli und Oktober 2023
abrechnen zu können, benötige sie nach wie vor die entsprechenden Formulare
(vgl. Unia S. 58).
6.2.7 Am 17. Mai 2024 stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Taggeldabrechnung für den Monat
September 2023 aus (vgl. Unia S. 64).
6.2.8 Mit Schreiben vom 21. Mai
2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer letztmals auf, die
mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 sowie vom 16. Januar 2024 einverlangten
Unterlagen bis am 29. Mai 2024 einzureichen, andernfalls aufgrund der ihr
vorliegenden Akten entschieden oder Nichteintreten beschlossen werde (vgl. Unia
S. 62).
6.2.9 Am 9. August 2024 wies die
damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin erneut
darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Einspracheentscheid vom
4. Dezember 2023 zustehende Arbeitslosenentschädigung immer noch nicht
ausgerichtet worden sei. Diese antwortete ihr alsdann mit E-Mail vom
12. August 2024, dass die Formulare zur Prüfung allfälliger weiterer
Auszahlungen, so etwa für den Monat Juli 2023, weiterhin nicht bei ihr
eingetroffen seien. Die Monate August und September 2023, für welche die
Formulare vorlägen, habe sie jedoch ausgezahlt (vgl. Unia S. 56).
6.2.10 Mit E-Mail vom 9. September
2024 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der
Beschwerdegegnerin Folgendes mit (vgl. Unia S. 54 f.):
«Sehr geehrter Herr […]
Wir kommen erneut zurück
auf oben rubrizierte Angelegenheit. Gemäss Herr A.___ wurden alle Formulare
rechtzeitig eingereicht. Wir lassen ihnen diese erneut zukommen. Bitte teilen
Sie mir mittels detaillierter Auflistung mit, welche Angaben nun doch noch
fehlen.
Besten Dank für Ihre
Bemühungen.
Freundliche Grüsse»
Die Beschwerdegegnerin stellte der
damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gleichentags eine E-Mail mit
folgendem Inhalt zu (vgl. Unia S. 54):
«Guten Tag Frau […]
Wie bereits mehrfach geschrieben fehlen
die Formulare «Angaben der versicherten Person» des Monats Juli 23, Oktober 23
und November 23 (Seite 1+2). Für den Monat Juli 23 haben Sie uns nur die
Rückseite gesandt. Wir brauchen beide Seiten des Formulars!
Gemäss AVIG Art. 20 [Absatz] 3
erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der
Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare
Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.
Nun in diesem Fall ist die
Entschädigung nicht unzustellbar. Wir geben nun noch eine letzte Frist bis
20.09.24. Sollte bis dahin das Formular «Angaben der versicherten Person» der
Monate Juli 23, Oktober 23 und November 23 nicht komplett ausgefüllt und unterschrieben
eingereicht werden, müssen wir den Anspruch dieser Monate verfallen lassen.
Besten Dank für die
Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse»
6.2.11 Mit Verfügung vom 23. September
2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli 2023, Oktober 2023 und
November 2023. Zur Begründung führte sie aus, die Formulare «Angaben der versicherten
Person» für die besagten drei Monate seien nicht bei ihr eingetroffen. Aus
diesem Grund sei sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die in Frage
stehenden Kontrollperioden verwirkt (vgl. Unia S. 51 f.).
6.2.12 Mit Einsprache vom
23. Oktober 2024 samt Nachbegründung vom 29. November 2024 liess der
Beschwerdeführer ausführen, die Beschwerdegegnerin habe aus unverständlichen
Gründen mehrfach vorgebracht, dass die Formulare «Angaben der versicherten
Person» für die Monate Juli, August und September 2023 nicht fristgerecht
zugestellt worden seien. Die Behauptung, er habe nur die Vorderseite (recte:
Rückseite) des Formulars für den Monat Juli 2023 verschickt, werde von ihm
«vehement» bestritten. Er habe sämtliche Formulare fristgemäss eingereicht. Das
Formular für den Monat Juli 2023 sei mit E-Mail vom 9. September 2024
fristgerecht zugestellt worden. Zur Vollständigkeit lasse er der
Beschwerdegegnerin dieses Formular erneut zukommen. Die Formulare für die
Monate Oktober und November 2023 habe er tatsächlich nicht ausgefüllt, habe er
doch (zuvor) seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und sei nach Italien
zurückgekehrt (vgl. Unia S. 34 f., S. 43 f.).
Der Einsprache beigelegt wurde unter
anderem eine Fassung der E-Mail der damaligen Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers vom 9. September 2024, welche – bei identischem Wortlaut
(vgl. E. II. 6.2.10 hiervor) – als Anhänge die beiden PDF-Dokumente
«Angab. vers. Person August 23» sowie «Angab. versich. Person Juli 23» aufführt
(vgl. Unia S. 39), sowie eine Kopie des vom Beschwerdeführer ausgefüllten
und am 24. Juli 2023 unterzeichneten Formulars «Angaben der versicherten
Person für den Monat Juli 2023» (vgl. Unia S. 40 f.).
6.2.13 Mit Einspracheentscheid vom
19. Dezember 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin (erneut) einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2023.
Dieser sei verfallen, da er vom Beschwerdeführer nicht rechtzeitig geltend
gemacht worden sei (vgl. Unia S. 29 ff.; A.S. 1 ff.;
E. II. 3.1 hiervor).
7.
7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat
Juli 2023 in der Zwischenzeit bereits verwirkt ist. Eine Verwirkung wäre
grundsätzlich dann eingetreten, wenn der Anspruch nicht bis Ende Oktober 2023
rechtsgültig (unter Beibringung der von der Beschwerdegegnerin allenfalls unter
Ansetzung einer angemessenen Nachfrist einverlangten, für die Beurteilung
benötigten Unterlagen) geltend gemacht wurde (vgl. E. II. 4.1
hiervor) und die Verwirkungsfolge bei Versäumnis ausdrücklich und
unmissverständlich angedroht worden war (vgl. E. II. 4.2 hiervor).
7.1.1 Mit Einspracheentscheid vom
4. Dezember 2023 bejahte die Beschwerdegegnerin eine Befreiung des
Beschwerdeführers von der Beitragspflicht und anerkannte gestützt darauf seinen
grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023
(vgl. E. II. 6.1.5 hiervor). Damit war der Beschwerde-führer zwar
davon befreit, seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli
2023 (erneut) geltend zu machen, nicht aber davon, die zur Prüfung des
konkreten Taggeldanspruches erforderlichen Unterlagen, namentlich das Formular
«Angaben der versicherten Person», für die betreffende Kontrollperiode
einzureichen.
7.1.2 Die Beschwerdegegnerin brachte
bereits in ihrer Verfügung vom 8. August 2023 den allgemein gültigen
Hinweis an, dass der Beschwerdeführer auch bei einer allfälligen Anfechtung das
Formular «Angaben der versicherten Person» monatlich bei ihr einreichen müsse,
«damit ein Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Falle einer
erfolgreichen Beschwerde besteh[e]» (vgl. Unia S. 150;
E. II. 6.1.1 hiervor). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023
ersuchte sie ihn alsdann im Rahmen des laufenden Einspracheverfahrens ausdrücklich,
die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die Kontrollperioden Juli
2023 sowie September 2023 einzureichen (vgl. E. II. 6.1.3 hiervor). Diese
Aufforderung war indessen weder als Mahnung bezeichnet, noch enthielt sie in
irgendeiner Weise die Androhung von Rechtsfolgen im Unterlassungsfall.
Nach Erlass des Einspracheentscheides
vom 4. Dezember 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
mit als «Abrechnung September 2023» betiteltem Schreiben vom 7. Dezember
2023 auf, ihr das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat
September 2023 bis am 21. Dezember 2023 zuzustellen, und machte ihn darauf
aufmerksam, dass gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG sein Anspruch für diese
Kontrollperiode erlösche, wenn er ihn nicht drei Monate nach deren Ende geltend
mache (vgl. Unia S. 78; E. II. 6.2.2 hiervor). Diese Frist
verlängerte sie daraufhin mit Schreiben vom 16. Januar 2024 – erneut unter
Androhung der Verwirkungsfolgen nach Art. 20 Abs. 3 AVIG – bis am
24. Januar 2024 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Die beiden
Schreiben enthielten nun zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Wortlaut
von Art. 20 Abs. 3 AVIG eine Formulierung, welche als Androhung der
gesetzlichen Verwirkungsfolge verstanden werden könnte. Sie bezogen sich jedoch
nur auf die Einreichung des Formulars für die (spätere) Kontrollperiode
September 2023, nicht aber auf diejenige für den streitbetroffenen Monat Juli
2023.
In der Folge teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 auf entsprechende
Nachfrage hin per E-Mail mit, dass sie das Formular «Angaben der versicherten
Person» für den Monat September 2023 nun erhalten habe, jedoch nach wie vor die
Formulare für die Monate Juli 2023 und Oktober 2023 benötige (vgl.
E. II. 6.2.6 hiervor). Dabei nahm sie zwar ausdrücklich (auch) Bezug auf
das Formular für den streitbetroffenen Monat Juli 2023, unterliess es aber,
eine Nachfrist anzusetzen und rechtsgenüglich darauf hinzuweisen, dass bei
verspäteter Einreichung der konkret eingeforderten Unterlagen die Folgen der
Anspruchsverwirkung einträten. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 setzte sie
dem Beschwerdeführer unter Androhung von Säumnisfolgen eine «letzte» Frist bis
am 29. Mai 2024 an, um die mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 sowie
vom 16. Januar 2024 einverlangten Unterlagen einzureichen (vgl. Unia
S. 62 f.; E. II. 6.2.8 hiervor). Diese beiden namentlich
aufgeführten Schreiben hatten jedoch lediglich das damals noch ausstehende
Formular für den Monat September 2023 zum Gegenstand (vgl. E. II. 6.2.2,
E. II. 6.2.4 hiervor), welches ihr in der Zwischenzeit bereits
zugegangen war (vgl. E. II. 6.2.5, E. II. 6.2.6,
E. II. 6.2.7 hiervor).
Darüber hinaus verschickte die
Beschwerdegegnerin ihre Schreiben vom 7. Dezember 2023, vom
16. Januar 2024 sowie vom 21. Mai 2024 jeweils noch an die alte
Wohnadresse des Beschwerdeführers in B.___ (vgl. Unia S. 78, 75, 62),
obwohl der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2023 nach Italien zurückgekehrt (vgl.
E. II. 1.2.1 hiervor) und mangels Widerrufs der Vertretungsvollmacht
nach wie vor – mit entsprechend verzeigtem Zustelldomizil – anwaltlich
vertreten war (vgl. Unia S. 134 f.). Diese Schreiben wurden ihm
mithin auch nicht rechtsgenüglich zugestellt.
7.1.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin
mit E-Mail vom 12. August 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer erneut
(lediglich) beanstandete hatte, dass unter anderem das Formular «Angaben der
versicherten Person» für den Monat Juli 2023 nach wie vor ausstehend sei (vgl.
E. II. 6.2.9 hiervor), setzte sie ihm mit E-Mail vom
9. September 2024 eine letzte Nachfrist bis am 20. September 2024, um
das noch fehlende Formular einzureichen. Diese E-Mail enthielt entsprechend der
Aktenlage (im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV) erstmals ausdrücklich
und unmissverständlich unter hinreichend klarer Bezugnahme auf das (angeblich
fehlende) Formular für den streitbetroffenen Monat Juli 2023 eine Androhung der
gesetzlichen Verwirkungsfolgen (Verfall des entsprechenden Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung) für den Fall, dass dieses nicht fristgemäss und
vollständig eingereicht werde (vgl. E. II. 6.2.10 hiervor). Es stellt
sich mithin (einzig) noch die Frage, ob der Beschwerdeführer dieser
Aufforderung bis am 20. September 2024 zureichend nachgekommen ist.
7.2
7.2.1 Dem vom Beschwerdeführer im
Rahmen des zweiten Einspracheverfahrens nachgereichten Ausdruck der von seiner
damaligen Rechtsvertretung an die Beschwerdegegnerin verschickten E-Mail vom
9. September 2024 lässt sich entnehmen, dass dieser – entgegen der von der
Beschwerdegegnerin am 10. September 2024 samt ihrer gleichentags
verschickten Mailantwort in den Akten abgelegten Fassung (vgl. Unia S. 54 f.;
E. II. 6.2.10 hiervor) – als Anhang ein mit «Angab. versich. Person
Juli 23» betiteltes PDF angefügt war (vgl. Unia S. 39;
E. II. 6.2.12 hiervor). Der Empfang des Formulars «Angaben der
versicherten Person» für den Monat Juli 2023 – wenn auch angeblich nur der
Rückseite davon – wurde daraufhin von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich
bestätigt, ohne dass ein Ausdruck dieses Dokuments Eingang in ihre Akten
gefunden hätte (vgl. Unia S. 54 f.; E. II. 6.2.10 hiervor).
Auch bereits zuvor war die Aktenführung der Beschwerdegegnerin – entgegen den
Vorgaben nach Art. 46 ATSG (vgl. E. II. 5.3.1 hiervor) – nicht vollständig
und mangelhaft: So wurde etwa ihr Schreiben vom 16. Januar 2024 (vgl.
E. II. 6.2.4 hiervor) am 23. Januar 2024 (als unzustellbar)
retourniert (vgl. Unia S. 74 f.), dann aber am 10. April 2024
vom Beschwerdeführer als Beilage miteingereicht (vgl. Unia S. 69;
E. II. 6.2.5, E. II. 6.2.6 hiervor), was darauf schliessen
lässt, dass ihm dieses nachträglich doch noch zugestellt werden konnte, ohne
dass jedoch der erneute Versand in den Akten entsprechend dokumentiert worden
wäre. Der E-Mailverkehr zwischen der Beschwerdegegnerin und der damaligen
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 (vgl.
E. II. 6.2.6 hiervor) wiederum wurde erst am 13. August 2024 nachträglich
und ausserhalb der chronologischen Reihenfolge in die Dokumentenablage der
Beschwerdegegnerin aufgenommen (vgl. Unia S. 58 f.). Unter diesen
Vorzeichen bestehen demnach doch erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer
tatsächlich – wie von der Beschwerdegegnerin wiederholt behauptet – das
Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 nicht schon
früher eingereicht hat. Immerhin stellte er der Beschwerdegegnerin das am
4. September 2023 von ihm unterzeichnete Formular «Angaben der
versicherten Person für den Monat August 2023» bereits am 5. September
2023 zu (vgl. Unia S. 130 f.; E. II. 6.1.2 hiervor) und
unterzeichnete er das Formular für den Monat September 2023 am
25. September 2023 (vgl. Unia S. 70 f.; E. II. 6.2.5
hiervor), dasjenige für den Monat Juli 2023 am 24. Juli 2023 (vgl. Unia
S. 40 f.; E. II. 6.2.12 hiervor), mithin jeweils noch
während je laufender Kontrollperiode, was auf eine zeitnahe Zustellung hindeuten
könnte. Dafür spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen
des ersten Einspracheverfahrens mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 der
Beschwerdegegnerin über seine damalige Rechtsvertretung ausrichten liess, er
habe das angeforderte Formular für den Monat Juli 2023 fristgemäss eingereicht
(vgl. E. II. 6.1.4 hiervor), und auch in der Folge an seinem
Standpunkt festhielt (vgl. E. II. 6.2.10, E. II. 6.2.12
hiervor). Hätte er das Formular seiner Auffassung nach nicht bereits
eingereicht, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dieses der Beschwerdegegnerin
schon früh im Verfahren erneut zukommen zu lassen.
7.2.2 Ob der Beschwerdeführer das
Formular «Angaben der versicherten Person» für den
Monat Juli 2023 schon frühzeitig beigebracht hat, kann letztlich
offenbleiben. Entscheidend ist, dass gestützt auf den mit Nachbegründung vom
29. November 2024 zur Einsprache vom 23. Oktober 2024 nachgereichten
Ausdruck der E-Mail der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom
9. September 2024 samt dem darin aufgeführten Anhang «Angab. versich.
Person Juli 23» (vgl. Unia S. 39; E. II. 6.2.12 hiervor) mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 5.1
hiervor) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
das streitbetroffene Formular fristgemäss innert der ihm bis am
20. September 2024 angesetzten Nachfrist (vgl. E. II. 7.1.3
hiervor) zugestellt hat. Da sich beim von der Beschwerdegegnerin am
10. September 2024 im Aktendossier abgelegten E-Mail vom 9. September
2024 (vgl. Unia S. 54 f.; E. II. 6.2.10 hiervor) kein
Ausdruck dieses für die Fallbeurteilung massgeblichen Anhangs findet, kann
nicht abschliessend beurteilt werden, ob vom Beschwerdeführer – was von ihm «vehement»
bestritten wird (vgl. Unia S. 34; E. II. 6.2.12 hiervor) –
tatsächlich nur die Rückseite, nicht aber zusätzlich auch noch die Vorderseite
des Formulars zugestellt wurde. Diese in Verletzung der Aktenführungspflicht durch
die Beschwerdegegnerin erfolgte Beweisvereitelung führt insofern zu einer
Umkehr der objektiven Beweislast, als die Beschwerdegegnerin die Folgen der von
ihr verschuldeten Beweislosigkeit dafür trägt, dass das Formular «Angaben der
versicherten Person» für den Monat Juli 2023 rechtzeitig und vollständig
bei ihr eingegangen ist (vgl. E. II. 5.2 in fine, E. II. 5.3.2
hiervor). Dem Beschwerdeführer darf daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.
7.3 Darüber hinaus ist noch auf
Folgendes hinzuweisen: Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich
gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein
schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und
die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
gar verhindert (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142; siehe auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 6.2). Der Einwand der
Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Einreichung
des Formulars «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 nicht
rechtsgenüglich nachgekommen, da er ihr am 9. September 2024 (angeblich)
bloss die Rückseite des betreffenden Formulars zugestellt habe (vgl. Unia
S. 54; E. II. 6.2.10 hiervor), ist nicht haltbar. So waren alle
wichtigen Informationen für die konkrete Festlegung des im Grundsatz
unbestrittenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung
für die Kontrollperiode Juli 2023 (vgl. E. II. 6.1.5,
E. II. 6.2.1 hiervor) bereits aus der vom Beschwerdeführer
eigenhändig ausgefüllten (auch gemäss Beschwerdegegnerin bei ihr eingegangenen)
Rückseite des Formulars zu entnehmen (vgl. Unia S. 41), während auf der
(angeblich fehlenden) Vorderseite lediglich das Datum und die Unterschrift einzutragen
waren (vgl. Unia S. 40). Die beiden letztgenannten Angaben waren
vorliegend jedoch insofern entbehrlich, als das Formular für den Monat Juli
2023 mit E-Mail vom 9. September 2024 durch die damalige (ordnungsgemäss
mandatierte) Rechtsvertretung im Namen des Beschwerdeführers eingereicht wurde
(vgl. Unia S. 39, 54 f.; E. II. 6.2.10,
E. II. 6.2.12 hiervor). Selbst wenn der Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin tatsächlich nur die Rückseite des Formulars «Angaben der
versicherten Person» für den Monat Juli 2023 zugestellt haben sollte – was
beweismässig offenzubleiben hat (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor) –, wäre
er somit der Aufforderung zur Einreichung des betreffenden Formulars und der
damit erfragten Auskünfte rechtzeitig und ausreichend nachgekommen.
8. Gestützt auf vorstehende
Erwägungen hat das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat
Juli 2023 somit als vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin vollständig
und rechtzeitig eingereicht zu gelten. Der Einspracheentscheid vom
19. Dezember 2024 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und
es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Juli 2023 hat. Die
Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die
konkrete Taggeldberechnung und anschliessend gestützt darauf die entsprechende
Auszahlung an den Beschwerdeführer vornimmt.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese wird vom Versicherungsgericht
festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61
lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen
von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160
Abs. 2 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] sowie Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Die von der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers am 24. Februar 2025 eingereichte Kostennote weist einen
Zeitaufwand von insgesamt 8,05 Stunden aus (vgl. A.S. 31), was angemessen
ist. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00
sowie den geltend gemachten Auslagen von CHF 34.40 und der Mehrwertsteuer
(8.1 %) eine Parteientschädigung von CHF 2'221.70.
9.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 aufgehoben und es wird
festgestellt, dass der Beschwerdeführer A.___ Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Juli 2023 hat. Die
Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die
konkrete Taggeldberechnung und anschliessend gestützt darauf die entsprechende
Auszahlung an den Beschwerdeführer vornimmt.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'221.70 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen