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Entscheid

VSBES.2025.28

Verneinung der Anspruchsberechtigung

28. November 2025Deutsch35 min

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Source so.ch

Urteil vom 28. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Raffaella

Biaggi,

Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse

Kompetenzzentrum D-CH West,

Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Unia Arbeitslosenkasse

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom

23. September 2024 einen Anspruch des Versicherten A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli

2023, Oktober 2023 sowie November 2023. Als Begründung führte sie an, der

Beschwerdeführer habe die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die

besagten drei Monate nicht bei ihr eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin

[Unia] S. 51 ff.). Mit Einsprache vom 23. Oktober 2024 (Unia

S. 43 f.) und Nachbegründung vom 29. November 2024 (Unia

S. 34 f.) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um

Auszahlung der noch ausstehenden Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli

2023. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wies die Beschwerdegegnerin seine

Einsprache ab (Unia S. 29 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Am 29. Januar 2025 lässt

der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) «vorsorgliche» Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 19. Dezember 2024 sei

aufzuheben und die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer

die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2. Unter o/e Kostenfolge.

Verfahrensanträge:

3. Es

sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden

Beschwerde zu gewähren.

4. Eventualiter

sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen.

2.2 Mit Eingabe vom 5. Februar

2025 reicht der Beschwerdeführer innert der ihm gewährten Nachfrist

(A.S. 14 f.) eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser hält er an

seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 16 ff.).

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom

10. Februar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 22 f.).

2.4 Mit Eingabe vom 17. Februar

2025 verzichtet der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik

(A.S. 27).

2.5 Am 24. Februar 2025 reicht

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein

(A.S. 30 ff.).

2.6 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

1.1.1

Für die

Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)

hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel

vor, dass das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die

versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der

Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten

Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter

schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer

Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das

Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Dabei gilt

es jedoch Abweichungen in Form von Sonderbestimmungen einzelner

Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3

S. 109 f.; Ivo Schwegler,

in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

2.

Aufl., Basel 2025, N. 20 ff. zu Art. 58 ATSG). Im

Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die Kompetenz ein,

die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung

von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl. SVR 2011 ALV

Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser Befugnis hat der

Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128 Abs. 1 der

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des kantonalen

Versicherungsgerichts ordnete und in Abs. 2 derselben Bestimmung

festlegte, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer

kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist

(vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021 vom 26. Januar

2022.

E. 2.2 f.).

1.1.2

Art. 128 Abs. 1 AVIV

hält konkret fest, dass sich die Anfechtung von Kassenverfügungen bzw.

-einspracheentscheiden – neben dem hier nicht interessierenden Art. 77

AVIV – sinngemäss nach der für die Verwaltung in Art. 119 AVIV

festgelegten Zuständigkeitsordnung richtet. Laut dieser Bestimmung richtet sich

die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle:

·

für die

Arbeitslosenentschädigung: nach dem Ort, an dem die versicherte Person die

Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV mit Verweis

auf Art. 18 AVIV)

·

für alle übrigen (in

lit. a – d der Bestimmung nicht geregelten) Fälle: nach dem Wohnort der

versicherten Person (Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV)

Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der

Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Für die Anmeldung zur

Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche (im

Zusammenhang mit der Erfüllung der Kontrollpflicht) ist die Amtsstelle des

Wohnorts der versicherten Person zuständig (Art. 18 Abs. 1 AVIV).

Wenn ein Kassenentscheid Gegenstand einer Beschwerde ist und die

Arbeitslosenentschädigung betrifft, ist das zuständige Versicherungsgericht

mithin dasjenige am Ort, an welchem die versicherte Person sich der Kontrolle

unterzieht. Untersteht die versicherte Person im Zeitpunkt, an welchem der

(angefochtene) Entscheid erlassen wurde, nicht mehr der Kontrollpflicht, ist

das Versicherungsgericht am Wohnort der versicherten Person zuständig (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 100 N 35).

1.2

1.2.1

Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheides der Arbeitslosenkasse Unia bildet die Verweigerung von

Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz

ursprünglich in B.___ (Kanton Solothurn) (vgl. etwa Unia S. 122, 130, 149).

Diesen gab er jedoch nach eigenen Angaben bereits im Oktober 2023 auf und

kehrte in sein Heimatland Italien zurück (vgl. Unia S. 35; A.S. 17).

Auf der Verfügung vom 23. September 2024 sowie auf dem Einspracheentscheid

vom 19. Dezember 2024 ist als Anschrift (neu) jeweils eine Wohnadresse in C.___

(IT) angegeben (vgl. Unia S. 29, 51; A.S. 1), auf der

Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2025 sowie auf der Beschwerdeergänzung

vom 5. Februar 2025 eine solche in D.___ (IT) (vgl. A.S. 9, 16). Der

Beschwerdeführer unterlag somit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen

Einspracheentscheides (19. Dezember 2024; Art. 119 Abs. 2 AVIV)

weder der Kontrollpflicht in der Schweiz (vgl. Art. 119 Abs. 1

lit. a AVIV), noch hatte er – als Auffangtatbestand – seinen Wohnort in

der Schweiz (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV). Die örtliche

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist in der Arbeitslosenversicherung –

etwa im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungszweigen (vgl. etwa Art. 85bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AHVG, SR 831.10], Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über

die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20], Art. 90a Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10], Art. 24

Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1]) – für

die Anfechtung von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden von

Arbeitslosenkassen bei Auslandwohnsitz der versicherten Person nicht

ausdrücklich festgelegt. Namentlich ergibt sich hierfür auch keine gesonderte

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Art. 101 AVIG). Daraus

kann gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber – bewusst oder aus

Unachtsamkeit – hinsichtlich der Anfechtung von Kassenentscheiden durch

versicherte Personen mit Auslandwohnsitz von seiner vom Gesetzgeber im Sinne

einer «Kann-Vorschrift» in Art. 100 Abs. 3 AVIG eingeräumten

Kompetenz, (auch) eine von Art. 58 Abs. 2 ATSG abweichende

Zuständigkeitsordnung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Örtlich zuständig

Dispositiv

ist demnach gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG, welcher gemäss

Art. 1 Abs. 1 AVIG mangels ausdrücklicher Abweichung in der AVIV auf

die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich anwendbar ist, wahlweise das

Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der letzte schweizerische

Wohnsitz des Beschwerdeführers (B.___) befand (im Ergebnis gleich: Urteil des

Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2015.00148 vom

15. Januar 2016 E. 1.2), mithin das angerufene Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn. Dessen Zuständigkeit wird denn auch von den

Verfahrensparteien selber als gegeben erachtet (vgl. A.S. 4, 10).

1.2.2 Zum selben Ergebnis gelangte

man auch, wenn von einer echten Gesetzes- bzw. Verordnungslücke auszugehen

wäre, welche anhand der dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und

Werte zu ergänzen wäre (vgl. BGE 140 III 206 E. 3.5.1 ff. S. 213

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021

E. 1.3.1). Diese wäre vorliegend – analog der in Art. 58 Abs. 2

ATSG enthaltenen Regelung – zu schliessen, indem das Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn, welches bei einer ins Ausland umgezogenen versicherten

Person mit letztem Wohnsitz im Kanton Solothurn und bei für den Erlass der

ursprünglichen Kassenverfügung vom 23. September 2024 zuständigem Standort

E.___ (vgl. Unia S. 51) der Streitfrage örtlich am nächsten steht, als

örtlich zuständig zu qualifizieren wäre. Damit näherte man sich auch der

Regelung in Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1

lit. a und lit. e AVIV an, welche für die Arbeitslosenentschädigung die

örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts an den Ort der Erfüllung der

Kontrollpflicht (Amtsstelle des Wohnorts) bzw. direkt an den Wohnort der

versicherten Person anknüpft.

1.3 Da die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, Legitimation)

ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des

Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese

Grenze wird vorliegend bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosenentschädigung

von CHF 2'204.70 brutto (vgl. Unia S. 79) und einem noch

streitbetroffenen Monat (vgl. E. II. 3.2 nachfolgend) offenkundig

nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte

mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2023. Zur

Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit E-Mail vom 16. Mai

2024 darüber informiert worden, dass er unter anderem das Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat Juli 2023» bis anhin nicht eingereicht habe.

Mit Mahnung vom 9. September 2024 sei das ausstehende Formular unter

Hinweis auf die Säumnisfolgen und Nachfristansetzung bis am 20. September

2024 erneut erfolglos bei ihm eingefordert worden. Entgegen seiner Auffassung, wonach

ihr Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 eben genau auf den bei ihm

nachträglich angeforderten Angaben beruhe, habe sie ihren Standort angewiesen, den

Anspruch zu berechnen und den Beschwerdeführer über den genauen Anspruch zu

informieren. Dies habe sie mit Informationsschreiben vom 7. Dezember 2023 getan.

Der Anspruch für die Kontrollperiode Juli 2023 sei mithin verfallen, da der

Beschwerdeführer diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe (vgl. Unia

S. 31 f.; A.S. 3 f.).

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein,

dass die Akten der Beschwerdegegnerin mutmasslich nicht vollständig seien. So

beinhalteten sie etwa eine E-Mail der vormaligen Rechtsvertretung vom

9. September 2024, mit welcher diese unter anderem mitteile, dass sie die

Formulare nochmals zustelle, ohne dass sich die erwähnten Anhänge jedoch in den

Akten befänden. Es hätten aber Unterlagen mitverschickt worden sein müssen,

habe doch die Beschwerdegegnerin gleichentags mitgeteilt, dass sie vom Formular

für den Monat Juli 2023 nur die Rückseite erhalten habe. Bei unvollständiger

Aktenführung obliege es der Beschwerdegegnerin, den Nachweis zu erbringen, dass

er Unterlagen, deren Zustellung er behaupte, nicht beigebracht habe. Das

Durcheinander in den Akten der Beschwerdegegnerin werde denn auch dadurch

augenfällig, dass sich das Formular für den Monat Juli 2023 vollständig in den

ihm zugestellten Akten, unmittelbar eingeordnet nach der E-Mail der vormaligen

Rechtsvertretung vom 9. September 2024, befände. Im PDF-Ausdruck dieser E-Mail

seien denn auch zwei Anhänge «Angaben der versicherten Person pro August 23 und

Juli 23» ersichtlich. Nachdem die Beschwerdegegnerin gleichentags darauf

geantwortet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Anhänge auch

erhalten habe. Es sei somit ihrer unsauberen Aktenführung zuzuschreiben, dass

sie die Angaben für den Monat Juli 2023 als fehlend angesehen und gestützt

darauf das Arbeitslosentaggeld nicht ausbezahlt habe (vgl.

A.S. 17 f.).

3.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist demzufolge, ob der Beschwerdeführer das Formular «Angaben der

versicherten Person» für den Monat Juli 2023 rechtzeitig und vollständig bei

der Beschwerdegegnerin eingereicht und somit Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung für diese Kontrollperiode hat.

4.

4.1 In der Arbeitslosenversicherung

gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m.

Art. 27a AVIV). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode

(d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20

Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder

erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich unter gewissen Umständen

wiederhergestellt werden kann (Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 sowie S. 146 f., mit

Hinweisen; Boris Rubin, a.a.O.,

Art. 20 N 15). Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist

macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der

Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einreicht und diesem

u.a. die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre sowie das Formular

«Angaben der versicherten Person» beilegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 AVIV).

Um den Anspruch für die weiteren Kontrollperioden geltend zu machen, legt die

versicherte Person der Arbeitslosenkasse neben dem Formular «Angaben der

versicherten Person» und den Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste

alle weiteren Informationen vor, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung

des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse

der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der

Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29

Abs. 3 AVIV). Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG i.V.m.

Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für

die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die

rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu

ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (vgl. BGE 124 V 75

E. 4b/bb S. 80).

4.2 Nach der Rechtsprechung tritt

die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der

Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses

Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV

gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen

Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die

versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge

bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs

wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts

C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1; Urteile des Bundesgerichts

8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3, 8C_935/2011 vom 25. Februar

2012 E. 2; Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 146 sowie S. 147, mit Hinweisen). Konkret setzt die

Arbeitslosenkasse der versicherten Person mithin bei unvollständigen Angaben

oder Unterlagen eine angemessene (Nach-) Frist zur Ergänzung und macht sie auf

die konkreten Rechtsfolgen bei Versäumnis aufmerksam. Sie muss zudem der

versicherten Person mitteilen, welche entscheidrelevanten Angaben und

Unterlagen beizubringen sind. Kommt die versicherte Person ihren Auskunfts- und

Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so hat die

Arbeitslosenkasse aufgrund der Akten zu verfügen oder, wenn wegen der fehlenden

Angaben oder Unterlagen ein (materieller) Entscheid nicht möglich ist, ein Nichteintreten

zu verfügen, d. h. keine Arbeitslosenentschädigung auszurichten (vgl.

AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 2024, C194).

5.

5.1 Der Sozialversicherungsprozess

ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall

– das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von

ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht

seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse

Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.

Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu

folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die

wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

5.2 Der Untersuchungsgrundsatz

schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus,

da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden

Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu

sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel

eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen

Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die

rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die

rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei

der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen

Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1 S. 323;

Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2

mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann gemäss der Rechtsprechung eine Umkehr der

Beweislast eintreten, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen

kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.1, mit weiteren

Hinweisen).

5.3

5.3.1 Die Behörde ist verpflichtet, ein

vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls

ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen

an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den

Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 138 V 218 E. 8.1.2

S. 223, 124 V 372 E. 3b S. 375 f.). Der verfassungsmässige

Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die

Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und

erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131,

8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom

30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG

die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes

Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom

Versicherungsträger systematisch zu erfassen.

5.3.2 Unter den Begriff der Unterlagen,

die massgeblich sein können, fallen unter anderem Abklärungsergebnisse wie

beigezogene Akten, angeforderte Berichte und Gutachten, Telefonnotizen oder

Protokolle. Die Aktenführungspflicht setzt nicht voraus, dass die

Massgeblichkeit der Unterlage im Zeitpunkt der aktenmässigen Erfassung bereits

feststeht. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle Unterlagen, die – prospektiv

beurteilt – massgeblich sein können. Weil in dem Moment, in dem sich die Frage

nach der Aufnahme in die Akten stellt, regelmässig noch nicht beurteilt werden

kann, welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, sind

grundsätzlich alle Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Ausgenommen sind rein

interne Akten, die dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienen; diese

werden vom Akteneinsichtsrecht und – spiegelbildlich dazu – von der

Aktenführungspflicht nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom

4. Mai 2022 E. 5.2.2, mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung der

Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder Entfernung von Unterlagen kann,

unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten bei der

Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr der

objektiven Beweislast führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2024 vom

28. Juli 2025 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

6. Den Akten lässt sich folgender

entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

6.1 Verfahren bis und mit Erlass

des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2023

6.1.1 Mit Verfügung vom 8. August

2023 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf

Ausrichtung von Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Juli 2023 ab, da er in der

Rahmenfrist für die Beitragszeit weder eine beitragspflichtige Beschäftigung

nachweisen könne noch Gründe für eine Beitragsbefreiung ersichtlich seien. Sie

wies darauf hin, dass er ihr zwecks Wahrung seiner Ansprüche auch während eines

allfälligen Beschwerdeverfahrens weiterhin die erforderlichen Unterlagen,

namentlich das Formular «Angaben der versicherten Person», monatlich einreichen

müsse (vgl. Unia S. 149 ff.).

6.1.2 Am 5. September 2023 reichte

der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin das von ihm ausgefüllte und am

4. September 2023 unterzeichnete Formular «Angaben der versicherten Person

für den Monat August 2023» ein (vgl. Unia S. 130 f.).

6.1.3 Am 14. September 2023 liess

der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 8. August 2023

erheben (vgl. Unia S. 122 f.). Daraufhin forderte die

Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 unter anderem

auf, bis am 3. November 2023 die Formulare «Angaben der versicherten

Person» für die Monate Juli 2023 sowie September 2023 einzureichen (vgl. Unia

S. 116 f.).

6.1.4 Mit E-Mail vom 1. Dezember

2023 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der

Beschwerdegegnerin innert der ihr verlängerten Frist (vgl. Unia S. 106)

unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die

angeforderten Formulare für die Monate Juli 2023 und September 2023 bereits

eingereicht habe (vgl. Unia S. 86).

6.1.5 Mit Einspracheentscheid vom

4. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 81 ff.) hiess die

Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 14. September 2023 gut und hob die

Verfügung vom 8. August 2023 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar

die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nach wie vor nicht erfüllt sei, aber

(neu) das Vorliegen eines Befreiungsgrundes bejaht werden könne. Weiter hielt

sie fest:

«Ab dem 1. Juli 2023 besteht

grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die für die

Bearbeitung des Falls des Versicherten zuständige Zahlstelle wird prüfen, ob

die

übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind, und gegebenenfalls die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ab dem 1. Juli

2023 vornehmen.»

6.2 Verfahren

bis und mit Erlass des Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2024

6.2.1 Am 7. Dezember 2023 teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Schreiben «Informationen

zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung» mit, in welchem Umfang er ab dem

1. Juli 2023 voraussichtlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zugleich

wies sie ihn darauf hin, dass er ihr für die Auszahlung des

Arbeitslosentaggeldes jeden Monat das vollständig ausgefüllte und

unterschriebene Formular «Angaben der versicherten Person» zuzusenden habe

(vgl. Unia S. 79 f.).

6.2.2 Mit separatem Schreiben vom 7. Dezember 2023 setzte die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass das Formular

«Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023 noch fehle. Sie

forderte ihn unter Verweis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG auf, dieses bis am

21. Dezember 2023 einzureichen (vgl. Unia S. 78 f.).

6.2.3 Am 8. Dezember 2023 stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Taggeldabrechnung für den Monat

August 2023 aus (vgl. Unia S. 77).

6.2.4 Mit Schreiben vom 16. Januar

2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf

ihr Schreiben vom 7. Dezember 2023 auf, das (weiterhin) ausstehende

Formular bis am 24. Januar 2024 einzureichen. Sie wies ihn darauf hin,

dass das Formular «Angaben der versicherten Person» innerhalb von drei Monaten

nach Ende der Kontrollperiode, auf die es sich beziehe, einzureichen sei,

ansonsten der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Kontrollperiode

verfalle (Art. 20 Abs. 3 AVIG; vgl. Unia S. 75).

6.2.5 Am 10. April 2024 nahm die

Beschwerdegegnerin folgende Unterlagen zum Aktendossier des Beschwerdeführers:

· Kopie ihres Schreibens vom

7. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 65; E. II. 6.2.2 hiervor)

· Kopien «Nachweis der persönlichen

Arbeitsbemühungen» des Beschwerdeführers für die Monate Juli, August und

September 2023 (vgl. Unia S. 66 ff.)

· Kopie ihres Schreibens vom

16. Januar 2024 (vgl. Unia S. 69; E. II. 6.2.4 hiervor)

· Kopie des ausgefüllten und am

25. September 2023 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formulars «Angaben

der versicherten Person für den Monat September 2023» (vgl. Unia

S. 70 f.)

· Kopie der ersten Seite des

Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 72;

E. II. 6.1.5 hiervor)

6.2.6 Mit E-Mail vom 16. Mai 2024 erkundigte

sich die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der

Beschwerdegegnerin, wann dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung

(nun) ausgerichtet werde. Er habe diese immer noch nicht erhalten, obwohl er

die von ihr angeforderten Unterlagen bereits anfangs April (2024) eingereicht

habe. Die Beschwerdegegnerin antwortete ihr daraufhin gleichentags, dass sie

das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023

erhalten und diesen nun abgerechnet habe. Um die Monate Juli und Oktober 2023

abrechnen zu können, benötige sie nach wie vor die entsprechenden Formulare

(vgl. Unia S. 58).

6.2.7 Am 17. Mai 2024 stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Taggeldabrechnung für den Monat

September 2023 aus (vgl. Unia S. 64).

6.2.8 Mit Schreiben vom 21. Mai

2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer letztmals auf, die

mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 sowie vom 16. Januar 2024 einverlangten

Unterlagen bis am 29. Mai 2024 einzureichen, andernfalls aufgrund der ihr

vorliegenden Akten entschieden oder Nichteintreten beschlossen werde (vgl. Unia

S. 62).

6.2.9 Am 9. August 2024 wies die

damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin erneut

darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Einspracheentscheid vom

4. Dezember 2023 zustehende Arbeitslosenentschädigung immer noch nicht

ausgerichtet worden sei. Diese antwortete ihr alsdann mit E-Mail vom

12. August 2024, dass die Formulare zur Prüfung allfälliger weiterer

Auszahlungen, so etwa für den Monat Juli 2023, weiterhin nicht bei ihr

eingetroffen seien. Die Monate August und September 2023, für welche die

Formulare vorlägen, habe sie jedoch ausgezahlt (vgl. Unia S. 56).

6.2.10 Mit E-Mail vom 9. September

2024 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der

Beschwerdegegnerin Folgendes mit (vgl. Unia S. 54 f.):

«Sehr geehrter Herr […]

Wir kommen erneut zurück

auf oben rubrizierte Angelegenheit. Gemäss Herr A.___ wurden alle Formulare

rechtzeitig eingereicht. Wir lassen ihnen diese erneut zukommen. Bitte teilen

Sie mir mittels detaillierter Auflistung mit, welche Angaben nun doch noch

fehlen.

Besten Dank für Ihre

Bemühungen.

Freundliche Grüsse»

Die Beschwerdegegnerin stellte der

damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gleichentags eine E-Mail mit

folgendem Inhalt zu (vgl. Unia S. 54):

«Guten Tag Frau […]

Wie bereits mehrfach geschrieben fehlen

die Formulare «Angaben der versicherten Person» des Monats Juli 23, Oktober 23

und November 23 (Seite 1+2). Für den Monat Juli 23 haben Sie uns nur die

Rückseite gesandt. Wir brauchen beide Seiten des Formulars!

Gemäss AVIG Art. 20 [Absatz] 3

erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der

Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare

Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

Nun in diesem Fall ist die

Entschädigung nicht unzustellbar. Wir geben nun noch eine letzte Frist bis

20.09.24. Sollte bis dahin das Formular «Angaben der versicherten Person» der

Monate Juli 23, Oktober 23 und November 23 nicht komplett ausgefüllt und unterschrieben

eingereicht werden, müssen wir den Anspruch dieser Monate verfallen lassen.

Besten Dank für die

Kenntnisnahme.

Freundliche Grüsse»

6.2.11 Mit Verfügung vom 23. September

2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli 2023, Oktober 2023 und

November 2023. Zur Begründung führte sie aus, die Formulare «Angaben der versicherten

Person» für die besagten drei Monate seien nicht bei ihr eingetroffen. Aus

diesem Grund sei sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die in Frage

stehenden Kontrollperioden verwirkt (vgl. Unia S. 51 f.).

6.2.12 Mit Einsprache vom

23. Oktober 2024 samt Nachbegründung vom 29. November 2024 liess der

Beschwerdeführer ausführen, die Beschwerdegegnerin habe aus unverständlichen

Gründen mehrfach vorgebracht, dass die Formulare «Angaben der versicherten

Person» für die Monate Juli, August und September 2023 nicht fristgerecht

zugestellt worden seien. Die Behauptung, er habe nur die Vorderseite (recte:

Rückseite) des Formulars für den Monat Juli 2023 verschickt, werde von ihm

«vehement» bestritten. Er habe sämtliche Formulare fristgemäss eingereicht. Das

Formular für den Monat Juli 2023 sei mit E-Mail vom 9. September 2024

fristgerecht zugestellt worden. Zur Vollständigkeit lasse er der

Beschwerdegegnerin dieses Formular erneut zukommen. Die Formulare für die

Monate Oktober und November 2023 habe er tatsächlich nicht ausgefüllt, habe er

doch (zuvor) seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und sei nach Italien

zurückgekehrt (vgl. Unia S. 34 f., S. 43 f.).

Der Einsprache beigelegt wurde unter

anderem eine Fassung der E-Mail der damaligen Rechtsvertretung des

Beschwerdeführers vom 9. September 2024, welche – bei identischem Wortlaut

(vgl. E. II. 6.2.10 hiervor) – als Anhänge die beiden PDF-Dokumente

«Angab. vers. Person August 23» sowie «Angab. versich. Person Juli 23» aufführt

(vgl. Unia S. 39), sowie eine Kopie des vom Beschwerdeführer ausgefüllten

und am 24. Juli 2023 unterzeichneten Formulars «Angaben der versicherten

Person für den Monat Juli 2023» (vgl. Unia S. 40 f.).

6.2.13 Mit Einspracheentscheid vom

19. Dezember 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin (erneut) einen Anspruch

des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2023.

Dieser sei verfallen, da er vom Beschwerdeführer nicht rechtzeitig geltend

gemacht worden sei (vgl. Unia S. 29 ff.; A.S. 1 ff.;

E. II. 3.1 hiervor).

7.

7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob

der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat

Juli 2023 in der Zwischenzeit bereits verwirkt ist. Eine Verwirkung wäre

grundsätzlich dann eingetreten, wenn der Anspruch nicht bis Ende Oktober 2023

rechtsgültig (unter Beibringung der von der Beschwerdegegnerin allenfalls unter

Ansetzung einer angemessenen Nachfrist einverlangten, für die Beurteilung

benötigten Unterlagen) geltend gemacht wurde (vgl. E. II. 4.1

hiervor) und die Verwirkungsfolge bei Versäumnis ausdrücklich und

unmissverständlich angedroht worden war (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

7.1.1 Mit Einspracheentscheid vom

4. Dezember 2023 bejahte die Beschwerdegegnerin eine Befreiung des

Beschwerdeführers von der Beitragspflicht und anerkannte gestützt darauf seinen

grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023

(vgl. E. II. 6.1.5 hiervor). Damit war der Beschwerde-führer zwar

davon befreit, seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli

2023 (erneut) geltend zu machen, nicht aber davon, die zur Prüfung des

konkreten Taggeldanspruches erforderlichen Unterlagen, namentlich das Formular

«Angaben der versicherten Person», für die betreffende Kontrollperiode

einzureichen.

7.1.2 Die Beschwerdegegnerin brachte

bereits in ihrer Verfügung vom 8. August 2023 den allgemein gültigen

Hinweis an, dass der Beschwerdeführer auch bei einer allfälligen Anfechtung das

Formular «Angaben der versicherten Person» monatlich bei ihr einreichen müsse,

«damit ein Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Falle einer

erfolgreichen Beschwerde besteh[e]» (vgl. Unia S. 150;

E. II. 6.1.1 hiervor). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023

ersuchte sie ihn alsdann im Rahmen des laufenden Einspracheverfahrens ausdrücklich,

die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die Kontrollperioden Juli

2023 sowie September 2023 einzureichen (vgl. E. II. 6.1.3 hiervor). Diese

Aufforderung war indessen weder als Mahnung bezeichnet, noch enthielt sie in

irgendeiner Weise die Androhung von Rechtsfolgen im Unterlassungsfall.

Nach Erlass des Einspracheentscheides

vom 4. Dezember 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

mit als «Abrechnung September 2023» betiteltem Schreiben vom 7. Dezember

2023 auf, ihr das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat

September 2023 bis am 21. Dezember 2023 zuzustellen, und machte ihn darauf

aufmerksam, dass gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG sein Anspruch für diese

Kontrollperiode erlösche, wenn er ihn nicht drei Monate nach deren Ende geltend

mache (vgl. Unia S. 78; E. II. 6.2.2 hiervor). Diese Frist

verlängerte sie daraufhin mit Schreiben vom 16. Januar 2024 – erneut unter

Androhung der Verwirkungsfolgen nach Art. 20 Abs. 3 AVIG – bis am

24. Januar 2024 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Die beiden

Schreiben enthielten nun zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Wortlaut

von Art. 20 Abs. 3 AVIG eine Formulierung, welche als Androhung der

gesetzlichen Verwirkungsfolge verstanden werden könnte. Sie bezogen sich jedoch

nur auf die Einreichung des Formulars für die (spätere) Kontrollperiode

September 2023, nicht aber auf diejenige für den streitbetroffenen Monat Juli

2023.

In der Folge teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 auf entsprechende

Nachfrage hin per E-Mail mit, dass sie das Formular «Angaben der versicherten

Person» für den Monat September 2023 nun erhalten habe, jedoch nach wie vor die

Formulare für die Monate Juli 2023 und Oktober 2023 benötige (vgl.

E. II. 6.2.6 hiervor). Dabei nahm sie zwar ausdrücklich (auch) Bezug auf

das Formular für den streitbetroffenen Monat Juli 2023, unterliess es aber,

eine Nachfrist anzusetzen und rechtsgenüglich darauf hinzuweisen, dass bei

verspäteter Einreichung der konkret eingeforderten Unterlagen die Folgen der

Anspruchsverwirkung einträten. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 setzte sie

dem Beschwerdeführer unter Androhung von Säumnisfolgen eine «letzte» Frist bis

am 29. Mai 2024 an, um die mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 sowie

vom 16. Januar 2024 einverlangten Unterlagen einzureichen (vgl. Unia

S. 62 f.; E. II. 6.2.8 hiervor). Diese beiden namentlich

aufgeführten Schreiben hatten jedoch lediglich das damals noch ausstehende

Formular für den Monat September 2023 zum Gegenstand (vgl. E. II. 6.2.2,

E. II. 6.2.4 hiervor), welches ihr in der Zwischenzeit bereits

zugegangen war (vgl. E. II. 6.2.5, E. II. 6.2.6,

E. II. 6.2.7 hiervor).

Darüber hinaus verschickte die

Beschwerdegegnerin ihre Schreiben vom 7. Dezember 2023, vom

16. Januar 2024 sowie vom 21. Mai 2024 jeweils noch an die alte

Wohnadresse des Beschwerdeführers in B.___ (vgl. Unia S. 78, 75, 62),

obwohl der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2023 nach Italien zurückgekehrt (vgl.

E. II. 1.2.1 hiervor) und mangels Widerrufs der Vertretungsvollmacht

nach wie vor – mit entsprechend verzeigtem Zustelldomizil – anwaltlich

vertreten war (vgl. Unia S. 134 f.). Diese Schreiben wurden ihm

mithin auch nicht rechtsgenüglich zugestellt.

7.1.3 Nachdem die Beschwerdegegnerin

mit E-Mail vom 12. August 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer erneut

(lediglich) beanstandete hatte, dass unter anderem das Formular «Angaben der

versicherten Person» für den Monat Juli 2023 nach wie vor ausstehend sei (vgl.

E. II. 6.2.9 hiervor), setzte sie ihm mit E-Mail vom

9. September 2024 eine letzte Nachfrist bis am 20. September 2024, um

das noch fehlende Formular einzureichen. Diese E-Mail enthielt entsprechend der

Aktenlage (im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV) erstmals ausdrücklich

und unmissverständlich unter hinreichend klarer Bezugnahme auf das (angeblich

fehlende) Formular für den streitbetroffenen Monat Juli 2023 eine Androhung der

gesetzlichen Verwirkungsfolgen (Verfall des entsprechenden Anspruchs auf

Arbeitslosenentschädigung) für den Fall, dass dieses nicht fristgemäss und

vollständig eingereicht werde (vgl. E. II. 6.2.10 hiervor). Es stellt

sich mithin (einzig) noch die Frage, ob der Beschwerdeführer dieser

Aufforderung bis am 20. September 2024 zureichend nachgekommen ist.

7.2

7.2.1 Dem vom Beschwerdeführer im

Rahmen des zweiten Einspracheverfahrens nachgereichten Ausdruck der von seiner

damaligen Rechtsvertretung an die Beschwerdegegnerin verschickten E-Mail vom

9. September 2024 lässt sich entnehmen, dass dieser – entgegen der von der

Beschwerdegegnerin am 10. September 2024 samt ihrer gleichentags

verschickten Mailantwort in den Akten abgelegten Fassung (vgl. Unia S. 54 f.;

E. II. 6.2.10 hiervor) – als Anhang ein mit «Angab. versich. Person

Juli 23» betiteltes PDF angefügt war (vgl. Unia S. 39;

E. II. 6.2.12 hiervor). Der Empfang des Formulars «Angaben der

versicherten Person» für den Monat Juli 2023 – wenn auch angeblich nur der

Rückseite davon – wurde daraufhin von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich

bestätigt, ohne dass ein Ausdruck dieses Dokuments Eingang in ihre Akten

gefunden hätte (vgl. Unia S. 54 f.; E. II. 6.2.10 hiervor).

Auch bereits zuvor war die Aktenführung der Beschwerdegegnerin – entgegen den

Vorgaben nach Art. 46 ATSG (vgl. E. II. 5.3.1 hiervor) – nicht vollständig

und mangelhaft: So wurde etwa ihr Schreiben vom 16. Januar 2024 (vgl.

E. II. 6.2.4 hiervor) am 23. Januar 2024 (als unzustellbar)

retourniert (vgl. Unia S. 74 f.), dann aber am 10. April 2024

vom Beschwerdeführer als Beilage miteingereicht (vgl. Unia S. 69;

E. II. 6.2.5, E. II. 6.2.6 hiervor), was darauf schliessen

lässt, dass ihm dieses nachträglich doch noch zugestellt werden konnte, ohne

dass jedoch der erneute Versand in den Akten entsprechend dokumentiert worden

wäre. Der E-Mailverkehr zwischen der Beschwerdegegnerin und der damaligen

Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 (vgl.

E. II. 6.2.6 hiervor) wiederum wurde erst am 13. August 2024 nachträglich

und ausserhalb der chronologischen Reihenfolge in die Dokumentenablage der

Beschwerdegegnerin aufgenommen (vgl. Unia S. 58 f.). Unter diesen

Vorzeichen bestehen demnach doch erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer

tatsächlich – wie von der Beschwerdegegnerin wiederholt behauptet – das

Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 nicht schon

früher eingereicht hat. Immerhin stellte er der Beschwerdegegnerin das am

4. September 2023 von ihm unterzeichnete Formular «Angaben der

versicherten Person für den Monat August 2023» bereits am 5. September

2023 zu (vgl. Unia S. 130 f.; E. II. 6.1.2 hiervor) und

unterzeichnete er das Formular für den Monat September 2023 am

25. September 2023 (vgl. Unia S. 70 f.; E. II. 6.2.5

hiervor), dasjenige für den Monat Juli 2023 am 24. Juli 2023 (vgl. Unia

S. 40 f.; E. II. 6.2.12 hiervor), mithin jeweils noch

während je laufender Kontrollperiode, was auf eine zeitnahe Zustellung hindeuten

könnte. Dafür spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen

des ersten Einspracheverfahrens mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 der

Beschwerdegegnerin über seine damalige Rechtsvertretung ausrichten liess, er

habe das angeforderte Formular für den Monat Juli 2023 fristgemäss eingereicht

(vgl. E. II. 6.1.4 hiervor), und auch in der Folge an seinem

Standpunkt festhielt (vgl. E. II. 6.2.10, E. II. 6.2.12

hiervor). Hätte er das Formular seiner Auffassung nach nicht bereits

eingereicht, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dieses der Beschwerdegegnerin

schon früh im Verfahren erneut zukommen zu lassen.

7.2.2 Ob der Beschwerdeführer das

Formular «Angaben der versicherten Person» für den

Monat Juli 2023 schon frühzeitig beigebracht hat, kann letztlich

offenbleiben. Entscheidend ist, dass gestützt auf den mit Nachbegründung vom

29. November 2024 zur Einsprache vom 23. Oktober 2024 nachgereichten

Ausdruck der E-Mail der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom

9. September 2024 samt dem darin aufgeführten Anhang «Angab. versich.

Person Juli 23» (vgl. Unia S. 39; E. II. 6.2.12 hiervor) mit dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 5.1

hiervor) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin

das streitbetroffene Formular fristgemäss innert der ihm bis am

20. September 2024 angesetzten Nachfrist (vgl. E. II. 7.1.3

hiervor) zugestellt hat. Da sich beim von der Beschwerdegegnerin am

10. September 2024 im Aktendossier abgelegten E-Mail vom 9. September

2024 (vgl. Unia S. 54 f.; E. II. 6.2.10 hiervor) kein

Ausdruck dieses für die Fallbeurteilung massgeblichen Anhangs findet, kann

nicht abschliessend beurteilt werden, ob vom Beschwerdeführer – was von ihm «vehement»

bestritten wird (vgl. Unia S. 34; E. II. 6.2.12 hiervor) –

tatsächlich nur die Rückseite, nicht aber zusätzlich auch noch die Vorderseite

des Formulars zugestellt wurde. Diese in Verletzung der Aktenführungspflicht durch

die Beschwerdegegnerin erfolgte Beweisvereitelung führt insofern zu einer

Umkehr der objektiven Beweislast, als die Beschwerdegegnerin die Folgen der von

ihr verschuldeten Beweislosigkeit dafür trägt, dass das Formular «Angaben der

versicherten Person» für den Monat Juli 2023 rechtzeitig und vollständig

bei ihr eingegangen ist (vgl. E. II. 5.2 in fine, E. II. 5.3.2

hiervor). Dem Beschwerdeführer darf daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.

7.3 Darüber hinaus ist noch auf

Folgendes hinzuweisen: Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich

gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein

schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und

die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder

gar verhindert (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142; siehe auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 6.2). Der Einwand der

Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Einreichung

des Formulars «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 nicht

rechtsgenüglich nachgekommen, da er ihr am 9. September 2024 (angeblich)

bloss die Rückseite des betreffenden Formulars zugestellt habe (vgl. Unia

S. 54; E. II. 6.2.10 hiervor), ist nicht haltbar. So waren alle

wichtigen Informationen für die konkrete Festlegung des im Grundsatz

unbestrittenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung

für die Kontrollperiode Juli 2023 (vgl. E. II. 6.1.5,

E. II. 6.2.1 hiervor) bereits aus der vom Beschwerdeführer

eigenhändig ausgefüllten (auch gemäss Beschwerdegegnerin bei ihr eingegangenen)

Rückseite des Formulars zu entnehmen (vgl. Unia S. 41), während auf der

(angeblich fehlenden) Vorderseite lediglich das Datum und die Unterschrift einzutragen

waren (vgl. Unia S. 40). Die beiden letztgenannten Angaben waren

vorliegend jedoch insofern entbehrlich, als das Formular für den Monat Juli

2023 mit E-Mail vom 9. September 2024 durch die damalige (ordnungsgemäss

mandatierte) Rechtsvertretung im Namen des Beschwerdeführers eingereicht wurde

(vgl. Unia S. 39, 54 f.; E. II. 6.2.10,

E. II. 6.2.12 hiervor). Selbst wenn der Beschwerdeführer der

Beschwerdegegnerin tatsächlich nur die Rückseite des Formulars «Angaben der

versicherten Person» für den Monat Juli 2023 zugestellt haben sollte – was

beweismässig offenzubleiben hat (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor) –, wäre

er somit der Aufforderung zur Einreichung des betreffenden Formulars und der

damit erfragten Auskünfte rechtzeitig und ausreichend nachgekommen.

8. Gestützt auf vorstehende

Erwägungen hat das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat

Juli 2023 somit als vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin vollständig

und rechtzeitig eingereicht zu gelten. Der Einspracheentscheid vom

19. Dezember 2024 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und

es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Juli 2023 hat. Die

Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die

konkrete Taggeldberechnung und anschliessend gestützt darauf die entsprechende

Auszahlung an den Beschwerdeführer vornimmt.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese wird vom Versicherungsgericht

festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61

lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen

von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160

Abs. 2 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] sowie Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Die von der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers am 24. Februar 2025 eingereichte Kostennote weist einen

Zeitaufwand von insgesamt 8,05 Stunden aus (vgl. A.S. 31), was angemessen

ist. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00

sowie den geltend gemachten Auslagen von CHF 34.40 und der Mehrwertsteuer

(8.1 %) eine Parteientschädigung von CHF 2'221.70.

9.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 aufgehoben und es wird

festgestellt, dass der Beschwerdeführer A.___ Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Juli 2023 hat. Die

Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die

konkrete Taggeldberechnung und anschliessend gestützt darauf die entsprechende

Auszahlung an den Beschwerdeführer vornimmt.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'221.70 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen