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Entscheid

VSBES.2025.282

Prämienverbilligung kantonal

23. Februar 2026Deutsch9 min

Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

Source so.ch

Urteil vom 23. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) trat mit Verfügung vom 29. Juli

2025 auf das Gesuch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) um

Prämienverbilligung für das Jahr 2025 nicht ein (Akten der Beschwerdegegnerin /

AK S. 32 f.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, für den

Beschwerdeführer sei in der Steuerveranlagung der Sozialabzug für Kinder in

Ausbildung gewährt worden, weshalb er keinen selbständigen Anspruch auf

Prämienverbilligung habe, sondern eine gemeinsame Berechnung mit der Familie

erfolgen müsse. B.___, der Mutter des Beschwerdeführers, war am 27. Juni

2025 für das Jahr 2025 eine Prämienverbilligung zugesprochen worden, wobei man

ihr für die Tochter C.___ eine Richtprämie für ein Kind angerechnet hatte (AWA

S. 17 f.).

1.2 Am 12. August 2025 erkundigte

sich B.___, warum nun beim Beschwerdeführer eine gemeinsame Berechnung mit der

Familie erfolge, nachdem es im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

27. Juni 2025 noch geheissen habe, er müsse einen eigenen Antrag auf

Prämienverbilligung einreichen (AK S. 46 f.). Die Abklärungen der

Beschwerdegegnerin ergaben, dass die Mutter zwar in der Steuerveranlagung pro

2023 einen halben Sozialabzug für Kinder in Ausbildung erhalten hatte, aber

nicht für den Beschwerdeführer, sondern für ihre Tochter (AK S. 46).

Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2025

eine Prämienverbilligung pro 2025 in der Höhe von CHF 2’953.00

zugesprochen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2).

1.3 Am 10. September 2025 (und damit

noch innerhalb der Einsprachefrist) ersetzte die Beschwerdegegnerin die

Verfügung vom 13. August 2025 durch eine neue Verfügung, worin sie auf das

Prämienverbilligungsgesuch des Beschwerdeführers für das Jahr 2025 nicht

eintrat (AK S. 30 f.). Begründet wurde dies damit, dass sein

Vater für ihn in der Veranlagung pro 2023 den Sozialabzug erhalten hatte. Die

dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 15 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit

Entscheid vom 23. Oktober 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 19. November 2025 (Postaufgabe: 20.

November 2025) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

[Beschwerdegegnerin] vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass ich für das

Bezugsjahr 2025 bei der Prämienverbilligung jener Familie zuzurechnen bin, in

deren Haushalt ich tatsächlich lebe und von der ich überwiegend finanziell

unterstützt werde (konkret: dem Haushalt meiner Mutter in [...]).

3. Mir sei für das Bezugsjahr 2025 eine

individuelle Prämienverbilligung zuzusprechen.

4. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Schreibens an die

[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 die Abweisung der

Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 11 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer reicht

innert der Frist bis 22. Januar 2026 keine Replik ein (s. A.S. 14 + 17) und

lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit es um einen eigenen Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers

geht.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht

überschritten, da dem Beschwerdeführer als Prämienverbilligung maximal die

Richtprämie für einen jungen Erwachsenen zugesprochen werden könnte, also CHF 3’720.00

(s. BB-Nr. 2). Somit ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts

als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung dieser Angelegenheit als

Einzelrichter zuständig.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie den Kreis

der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren und den

Auszahlungsmodus festlegen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178). Für

den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die

Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier zutrifft) am 1.

Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem

vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG).

Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des

Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).

2.3

Die Ein- oder Zweieltern-Familie

bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei

der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht

und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der

Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).

2.4

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG).

Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche

ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts

Solothurn VSBES.2025.42 vom 30. Mai 2025 E. II. 2.4), d.h. für das

Anspruchsjahr 2025 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2023 massgeblich.

3.

3.1

Es ist unbestritten, dass sich

der erwachsene Beschwerdeführer am 1. Januar 2025 in Ausbildung befand (s. AWA

S. 37 + 54) und dass dafür seinem Vater in der massgeblichen Veranlagung pro

2023.

der volle steuerrechtliche Abzug für Kinder in Ausbildung gewährt wurde (s. A.S. 1 f.

Ziff. 1.6). Daraus ergibt sich aufgrund des klaren Wortlauts von § 67 SV (s. E. II. 2.3 hiervor), dass der Beschwerdeführer für 2025 keinen eigenen

Anspruch auf Prämienverbilligung besitzt, obwohl er erwerbstätig ist und selbständig

veranlagt wird.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer wendet in

seiner Beschwerdeschrift ein (A.S. 5 ff.), die Prämienverbilligung müsse dort

anknüpfen, wo die wirtschaftliche Belastung tatsächlich entstehe. Er lebe seit

2008.

durchgehend im Haushalt seiner Mutter, welche überwiegend für seinen

Unterhalt aufkomme und auch die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung

bezahle. Sein Vater leiste Unterhaltsbeiträge, die jedoch nicht ausreichten, um

seinen gesamten Lebensunterhalt und die Krankenkassenprämien ohne die

zusätzliche Unterstützung seiner Mutter zu decken. Daraus vermag der Beschwerdeführer

aber nichts für sich abzuleiten.

3.2.2

Für die Prämienverbilligung ist

grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie sich aus der

massgeblichen Steuerveranlagung ergeben. Davon ist jedoch in gewissen

Situationen abzuweichen. Da es Kindern verwehrt ist, die Veranlagung(en) ihrer

Eltern anzufechten, worin diesen der Sozialabzug für Kinder in Ausbildung

gewährt wurde (vgl. dazu § 149 Abs. 1 und 160 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die

Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), kann die

Ausgleichskasse und gegebenenfalls das Gericht frei prüfen, ob die Eltern zu

Recht den steuerrechtlichen Sozialabzug erhielten, wenn das Kind dies bestreitet

(Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2019.166 vom 11. September

2019.

E. II. 2.3.2). Weiter trifft es zu, dass das Steuergesetz den

Sozialabzug davon abhängig macht, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes,

das in beruflicher Ausbildung steht, aufkommen müssen (§ 43 Abs. 1

lit. a Satz 1 StG). Bei getrennt besteuerten Eltern – wie es hier der Fall

ist – steht der Abzug dem Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat.

Ist das Kind indes wie der Beschwerdeführer volljährig, hat derjenige

Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend

aufkommt (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 3 + 5 StG).

3.2.3

Der Beschwerdeführer beruft sich

somit sinngemäss darauf, dass der Sozialabzug nicht seinem Vater zustehe,

sondern allein seiner Mutter, welche den Grossteil seines Unterhalts übernehme.

Aber selbst wenn man zum Schluss gelangt, dass der Abzug in der

Steuerveranlagung pro 2023 der Mutter hätte gewährt werden müssen, würde dies

nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer kein eigener Anspruch auf

Prämienverbilligung zukommt; dies wäre nur dann der Fall, wenn weder Vater noch

Mutter den Sozialabzug zugute hätten, was der Beschwerdeführer jedoch im

Hinblick auf seine Unterstützungsbedürftigkeit zu Recht nicht geltend macht. Soweit

er hingegen darauf hinauswill, seiner Mutter stehe eine höhere

Prämienverbilligung zu, wenn man ihn in ihre Berechnung einbeziehe, ist ihm zu

entgegnen, dass der Anspruch der Mutter nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheides bildet und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf

eingegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Abklärungen

darüber, ob der elterliche Unterhalt des Beschwerdeführers tatsächlich

überwiegend von der Mutter getragen wird.

3.3

Zusammenfassend hat der

Beschwerdeführer keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr

2025, weshalb die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom

10.

September 2025 sowie der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 im

Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde stellt sich folglich als

unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine

Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren

vor dem Versi-

cherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,

BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann