VSBES.2025.282
Prämienverbilligung kantonal
23. Februar 2026Deutsch9 min
Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) trat mit Verfügung vom 29. Juli
2025 auf das Gesuch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) um
Prämienverbilligung für das Jahr 2025 nicht ein (Akten der Beschwerdegegnerin /
AK S. 32 f.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, für den
Beschwerdeführer sei in der Steuerveranlagung der Sozialabzug für Kinder in
Ausbildung gewährt worden, weshalb er keinen selbständigen Anspruch auf
Prämienverbilligung habe, sondern eine gemeinsame Berechnung mit der Familie
erfolgen müsse. B.___, der Mutter des Beschwerdeführers, war am 27. Juni
2025 für das Jahr 2025 eine Prämienverbilligung zugesprochen worden, wobei man
ihr für die Tochter C.___ eine Richtprämie für ein Kind angerechnet hatte (AWA
S. 17 f.).
1.2 Am 12. August 2025 erkundigte
sich B.___, warum nun beim Beschwerdeführer eine gemeinsame Berechnung mit der
Familie erfolge, nachdem es im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom
27. Juni 2025 noch geheissen habe, er müsse einen eigenen Antrag auf
Prämienverbilligung einreichen (AK S. 46 f.). Die Abklärungen der
Beschwerdegegnerin ergaben, dass die Mutter zwar in der Steuerveranlagung pro
2023 einen halben Sozialabzug für Kinder in Ausbildung erhalten hatte, aber
nicht für den Beschwerdeführer, sondern für ihre Tochter (AK S. 46).
Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. August 2025
eine Prämienverbilligung pro 2025 in der Höhe von CHF 2’953.00
zugesprochen (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 2).
1.3 Am 10. September 2025 (und damit
noch innerhalb der Einsprachefrist) ersetzte die Beschwerdegegnerin die
Verfügung vom 13. August 2025 durch eine neue Verfügung, worin sie auf das
Prämienverbilligungsgesuch des Beschwerdeführers für das Jahr 2025 nicht
eintrat (AK S. 30 f.). Begründet wurde dies damit, dass sein
Vater für ihn in der Veranlagung pro 2023 den Sozialabzug erhalten hatte. Die
dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 15 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 23. Oktober 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 19. November 2025 (Postaufgabe: 20.
November 2025) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
[Beschwerdegegnerin] vom 23. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass ich für das
Bezugsjahr 2025 bei der Prämienverbilligung jener Familie zuzurechnen bin, in
deren Haushalt ich tatsächlich lebe und von der ich überwiegend finanziell
unterstützt werde (konkret: dem Haushalt meiner Mutter in [...]).
3. Mir sei für das Bezugsjahr 2025 eine
individuelle Prämienverbilligung zuzusprechen.
4. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen dieses Schreibens an die
[Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 die Abweisung der
Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 11 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer reicht
innert der Frist bis 22. Januar 2026 keine Replik ein (s. A.S. 14 + 17) und
lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit es um einen eigenen Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers
geht.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier nicht
überschritten, da dem Beschwerdeführer als Prämienverbilligung maximal die
Richtprämie für einen jungen Erwachsenen zugesprochen werden könnte, also CHF 3’720.00
(s. BB-Nr. 2). Somit ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts
als Stellvertreter der Präsidentin zur Beurteilung dieser Angelegenheit als
Einzelrichter zuständig.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie den Kreis
der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren und den
Auszahlungsmodus festlegen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178). Für
den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.
Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die
Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier zutrifft) am 1.
Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem
vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG).
Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des
Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG).
2.3
Die Ein- oder Zweieltern-Familie
bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit, wobei jedes Kind, für das bei
der Steuerveranlagung ein Sozialabzug für Kinder in Ausbildung geltend gemacht
und gewährt wurde, für die Berechnung der Prämienverbilligung als Kind der
Familie zugerechnet wird, auch wenn es bereits selbständig besteuert wird (§ 67 SV).
2.4
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG).
Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche
ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts
Solothurn VSBES.2025.42 vom 30. Mai 2025 E. II. 2.4), d.h. für das
Anspruchsjahr 2025 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2023 massgeblich.
3.
3.1
Es ist unbestritten, dass sich
der erwachsene Beschwerdeführer am 1. Januar 2025 in Ausbildung befand (s. AWA
S. 37 + 54) und dass dafür seinem Vater in der massgeblichen Veranlagung pro
2023.
der volle steuerrechtliche Abzug für Kinder in Ausbildung gewährt wurde (s. A.S. 1 f.
Ziff. 1.6). Daraus ergibt sich aufgrund des klaren Wortlauts von § 67 SV (s. E. II. 2.3 hiervor), dass der Beschwerdeführer für 2025 keinen eigenen
Anspruch auf Prämienverbilligung besitzt, obwohl er erwerbstätig ist und selbständig
veranlagt wird.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer wendet in
seiner Beschwerdeschrift ein (A.S. 5 ff.), die Prämienverbilligung müsse dort
anknüpfen, wo die wirtschaftliche Belastung tatsächlich entstehe. Er lebe seit
2008.
durchgehend im Haushalt seiner Mutter, welche überwiegend für seinen
Unterhalt aufkomme und auch die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung
bezahle. Sein Vater leiste Unterhaltsbeiträge, die jedoch nicht ausreichten, um
seinen gesamten Lebensunterhalt und die Krankenkassenprämien ohne die
zusätzliche Unterstützung seiner Mutter zu decken. Daraus vermag der Beschwerdeführer
aber nichts für sich abzuleiten.
3.2.2
Für die Prämienverbilligung ist
grundsätzlich auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie sich aus der
massgeblichen Steuerveranlagung ergeben. Davon ist jedoch in gewissen
Situationen abzuweichen. Da es Kindern verwehrt ist, die Veranlagung(en) ihrer
Eltern anzufechten, worin diesen der Sozialabzug für Kinder in Ausbildung
gewährt wurde (vgl. dazu § 149 Abs. 1 und 160 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die
Staats- und Gemeindesteuern, Steuergesetz / StG, BGS 614.11), kann die
Ausgleichskasse und gegebenenfalls das Gericht frei prüfen, ob die Eltern zu
Recht den steuerrechtlichen Sozialabzug erhielten, wenn das Kind dies bestreitet
(Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2019.166 vom 11. September
2019.
E. II. 2.3.2). Weiter trifft es zu, dass das Steuergesetz den
Sozialabzug davon abhängig macht, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes,
das in beruflicher Ausbildung steht, aufkommen müssen (§ 43 Abs. 1
lit. a Satz 1 StG). Bei getrennt besteuerten Eltern – wie es hier der Fall
ist – steht der Abzug dem Elternteil zu, der die elterliche Sorge innehat.
Ist das Kind indes wie der Beschwerdeführer volljährig, hat derjenige
Elternteil Anspruch auf den Abzug, der für den Unterhalt des Kindes überwiegend
aufkommt (§ 43 Abs. 1 lit. a Satz 3 + 5 StG).
3.2.3
Der Beschwerdeführer beruft sich
somit sinngemäss darauf, dass der Sozialabzug nicht seinem Vater zustehe,
sondern allein seiner Mutter, welche den Grossteil seines Unterhalts übernehme.
Aber selbst wenn man zum Schluss gelangt, dass der Abzug in der
Steuerveranlagung pro 2023 der Mutter hätte gewährt werden müssen, würde dies
nichts daran ändern, dass dem Beschwerdeführer kein eigener Anspruch auf
Prämienverbilligung zukommt; dies wäre nur dann der Fall, wenn weder Vater noch
Mutter den Sozialabzug zugute hätten, was der Beschwerdeführer jedoch im
Hinblick auf seine Unterstützungsbedürftigkeit zu Recht nicht geltend macht. Soweit
er hingegen darauf hinauswill, seiner Mutter stehe eine höhere
Prämienverbilligung zu, wenn man ihn in ihre Berechnung einbeziehe, ist ihm zu
entgegnen, dass der Anspruch der Mutter nicht Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheides bildet und deshalb im vorliegenden Verfahren nicht darauf
eingegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Abklärungen
darüber, ob der elterliche Unterhalt des Beschwerdeführers tatsächlich
überwiegend von der Mutter getragen wird.
3.3
Zusammenfassend hat der
Beschwerdeführer keinen eigenen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr
2025, weshalb die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom
10.
September 2025 sowie der Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2025 im
Ergebnis nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde stellt sich folglich als
unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine
Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren
vor dem Versi-
cherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,
BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann