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Entscheid

VSBES.2025.299

Einstellung der Familienzulagen

2. März 2026Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 2. März 2026 (Berichtigte

Fassung vom 9. März 2026)

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend

Einstellung der Familienzulagen (Einspracheentscheid vom 5. Dezember

2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Mit Zulagenentscheid vom 2. Juli

2025 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgen: Beschwerdeführerin) für ihren Sohn C.___

für die Zeit ab 1. August 2025 eine Ausbildungszulage in der Höhe von CHF

268.00 pro Monat zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 54). Dabei stützte sie

sich auf eine Schulbestätigung der Berufsschule [...] vom 8. Juli 2025, wonach

der Sohn vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2027 die Berufsmaturität BM 2

(Ausrichtung Gestaltung und Kunst) im Teilzeitstudium absolvieren werde (AK-Nr.

55) sowie einen denselben Zeitraum betreffenden Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2025

über eine parallel dazu auszuübende Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 20 %

(AK-Nr. 56).

1.2 Am 28. August 2025 (Posteingang)

wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Sohn habe die BM2 auf das nächste

Jahr verschieben müssen, «da er noch Lücken hat in Französisch und sein

Wissensstand noch nicht dem entspricht» (AK-Nr. 47). Gleichzeitig wurde

ein Praktikumsvertrag vom 27. August 2025 eingereicht, wonach der Sohn vom 1.

September 2025 bis 31. Juli 2026 ein vollzeitliches Praktikum als Interactive

Media Designer absolvieren werden, dies zwecks «Vorbereitung auf BM2» (AK-Nr.

48 f.).

1.3 Mit Verfügung («Wegfallanzeige»)

vom 24. September 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1.

September 2025 einen Anspruch auf Familienzulagen für den Sohn C.___ und

forderte den Betrag von CHF 268.00 für den Monat September 2025 zurück

(AK-Nr. 44).

1.4 Am 20. Oktober 2025 erhob die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September 2025

(AK-Nr. 26 ff.).

1.5 Mit Einspracheentscheid vom 5.

Dezember 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 16 ff.;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Schreiben vom 8. Dezember

2025 (persönlich überbracht am 10. Dezember 2025) erhebt die Beschwerdeführerin

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025. Sie verlangt dessen Aufhebung, die

Zusprechung von Familienzulagen für die Zeit ab 1. August 2025 und den

Verzicht auf die Rückforderung.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3 Die Beschwerdeführerin

bekräftigt mit Replik vom 27. Januar 2026 ihren Standpunkt.

2.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Duplik. Sie erlässt jedoch am 17. Februar 2026

eine neue Verfügung für den Zeitraum ab 1. November 2025.

3. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die

Beschwerde ist einzutreten. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin

inzwischen einen neuen, die Zeit ab 1. November 2025 betreffenden Entscheid

(Verfügung vom 17. Februar 2026) gefällt hat.

1.2

Streitig ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 268.00 pro Monat

für die Zeit ab 1. September 2025. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a

des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über

Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30‘000.00. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als

Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für die Beurteilung der vorliegenden

Streitsache zuständig.

2.

2.1

Die hier zur Diskussion stehende

Ausbildungszulage wird ausgerichtet, wenn das Kind eine nachobligatorische

Ausbildung absolviert. Sie wird bis zu deren Abschluss gewährt, längstens

jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet

(Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836,2]),

und beträgt mindestens CHF 268.00 pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG). Ein Anspruch

auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der

Artikel 49bis und 49ter der Verordnung

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren

(Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Familienzulagen [FamZV]).

2.2

In Ausbildung ist ein Kind, wenn

es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest

faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend

entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung

erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis

Abs. 1 AHVV). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.

Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen

wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter

Abs. 1 und 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten

u.a. gesundheitsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten, sofern die

Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3

lit. c AHVV).

2.3

Gemäss der vom Bundesamt für

Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der

Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL),

Randziffer [Rz.] 3121, wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es

gesetzlich für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung

vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses

verlangt wird. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lässt die

Wegleitung eine Anerkennung trotzdem zu, wenn das Praktikum für eine bestimmte

Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich

die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren, sofern das

Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert. Es wird nicht

verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht

besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich

dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die

Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder

um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (RWL Rz. 3123).

2.4

Verwaltungsweisungen (wie die

RWL) richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das

Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner

Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste

und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen

zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund

von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende

Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben

der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche

Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 151 V 137 E. 4.3 S.

140.

mit Hinweis).

2.5

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen

hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25

Abs. 1 ATSG).

3.

Der Sohn der Beschwerdeführerin

beendete im Juli 2025 seine Ausbildung als Grafiker EFZ. Der Anspruch auf

Ausbildungszulagen hängt davon ab, ob er sich anschliessend in einer Ausbildung

befand.

3.1

Die Beschwerdegegnerin bejahte

dies zunächst im Zulagenentscheid vom 2. Juli 2025, weil sie davon

ausging, der Sohn der Beschwerdeführerin werde direkt anschliessend den

Lehrgang zur Berufsmaturität BM2 an der Berufsschule [...] aufnehmen (vgl. E.

I. 1.1 hiervor). Durch die Mitteilung vom 28. August 2025 ergab sich, dass der

Sohn den Antritt der BM2 wegen Lücken (Französisch, Wissensstand) um ein Jahr

verschoben habe und in der Zwischenzeit ein Praktikum als Interactive Media Designer

absolvieren werde (E. I. 1.2 hiervor). Das Praktikum sollte gemäss dem

eingereichten Vertrag vom 27. August 2025 der «Vorbereitung auf BM2» dienen

(AK-Nr. 48). Ein solches Praktikum ist, wie in der Verfügung vom 24. September

2025.

zu Recht festgehalten wird, für den Besuch oder das Bestehen der BM2 weder

vorgeschrieben noch faktisch geboten und kann daher in diesem Zusammenhang

nicht als Ausbildung gelten (vgl. E. II. 2.3 hiervor). In der Einsprache vom

20.

Oktober 2025 (AK-Nr. 27 ff.) wurde ergänzend dargelegt, der Sohn der

Beschwerdeführerin verfolge einen klaren Bildungsweg. Dieser bestehe zunächst

aus dem Praktikum als Interactive Media Designer (September 2025 bis August

2026), anschliessend der Berufsmaturität (BM2) ab September 2026 und schliesslich

einem Studium in Interactive Media Design, z.B. an der Zürcher Hochschule der

Künste (ZHdK). Diese Hochschule verlange für die Zulassung zum Bachelor u.a.

eine einjährige Arbeitswelterfahrung in einem gestalterischen Bereich oder den

Besuch eines gestalterischen Vorkurses sowie ein Portfolio mit praxisnahen

Arbeiten und Projektdokumentationen. Die Beschwerdegegnerin hat dazu im

Einspracheentscheid zutreffend erwogen, gemäss der anwendbaren Studienordnung

entfalle das Erfordernis der einjährigen Arbeitswelterfahrung bei einer Person,

welche die Berufsmaturität BM2 erlangt und zuvor eine Lehre als Grafiker EFZ

absolviert hat, während das einzureichende Arbeitsportfolio auch ohne Praktikum

Dispositiv

erstellt werden könne. Das Praktikum ist demnach im Lichte der Argumente,

welche im Verwaltungsverfahren (inklusive Einspracheverfahren) vorgebracht

wurden, nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu

qualifizieren. Der angefochtene Entscheid lässt sich unter diesem Blickwinkel

nicht beanstanden.

3.2 Im Einspracheverfahren wurde

weiter geltend gemacht, der Sohn der Beschwerdeführerin habe die BM2 aus

gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Eine Bestätigung der behandelnden

Psychotherapeutin vom 13. Oktober 2025 hält dazu fest, der Sohn durchlaufe nach

erfolgreichem Ausbildungsabschluss zum Grafiker EFZ eine Phase der psychischen

Erschöpfung, weshalb die begonnene Maturitätsausbildung zwecks Stabilisierung

des Gesundheitszustands vorübergehend unterbrochen worden sei. Laut dem

zitierten Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV gelten gesundheitsbedingte

Unterbrüche von längstens 12 Monaten nicht als Unterbrechung, wenn die

Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (E. II. 2.2 hievor am Ende).

Diese Konstellation ist aber hier nicht gegeben, denn das Praktikum ist laut

den Ausführungen der Beschwerdeführerin gerade nicht als Unterbruch der

Ausbildung zu verstehen, sondern als gezielt gewählter, klar strukturierter

Schritt innerhalb eines Ausbildungswegs (vgl. z.B. Beschwerdeschrift S. 1).

Daher kann ein Anspruch auf Ausbildungszulagen auch nicht mit dieser Begründung

bejaht werden.

3.3 Im Beschwerdeverfahren wird nun,

abweichend von den früheren Ausführungen, erklärt, der Sohn der

Beschwerdeführerin wolle nach dem Praktikum nicht zwingend die Berufsmaturität

BM2 anstreben. Dies sei lediglich eine Option, falls es nicht gelinge, eine Aufnahme

in den Lehrgang der Zürcher Hochschule für Künste im Rahmen einer

«sur-dossier-Bewerbung» ohne vorgängige Berufsmaturität zu erlangen. In der

Replik vom 27. Januar 2026 wird erläutert, eine Wiederaufnahme der

Berufsmaturität (BM2) nach dem Praktikum habe der ursprünglichen Planung

entsprochen, treffe jedoch auf die heutige Situation nur noch eingeschränkt zu.

Seit November habe sich der Bildungsweg des Sohnes wesentlich konkretisiert und

neu ausgerichtet. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sowie einer

realistischen Einschätzung der Belastbarkeit des Sohnes sei entschieden worden,

die BM2 zurzeit nicht weiterzuverfolgen und den Schwerpunkt auf eine direkte

Bewerbung an der Hochschule der Künste im Rahmen einer sur-dossier-Zulassung zu

legen. In diesem Zusammenhang sei das Praktikum erforderlich, um ein den

Anforderungen der Hochschule entsprechende Portfolio zu erarbeiten. Dieser

Aspekt ist neu und nicht geeignet, die Beurteilung für die Zeit von September

bis Oktober 2025 zu verändern, so dass es insoweit bei der Verneinung eines

Anspruchs auf Ausbildungszulagen bleibt. Es rechtfertigt sich jedoch eine neue,

separate Prüfung und Beurteilung für die Zeit ab November 2025, dies unter

Zugrundelegung des veränderten Ausbildungsplans. Die Beschwerdegegnerin hat

darüber am 17. Februar 2026 eine neue Verfügung erlassen, welche mittels

Einsprache angefochten werden kann. Dieser Zeitraum bildet daher nicht

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

4. Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich auf den Anspruch für die Zeit vom 1. September

2025 bis 31. Oktober 2025 bezieht. Damit erweist die Leistungsausrichtung im September

2025 als unrechtmässig, so dass auch die Rückforderung des ausgerichteten

Betrags von CHF 268.00 korrekt ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor). In Bezug auf den

Anspruch ab 1. November 2025 ist festzustellen, dass am 17. Februar 2026

eine neue Verfügung erlassen wurde, gegen welche die Beschwerdeführerin

Einsprache erheben kann.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über Leistungen ist kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundegesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da

das FamZG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Eine Kopie der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2026 geht zur Kenntnis an die

Beschwerdeführerin.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

sie den Anspruch für die Monate September und Oktober 2025 sowie die

Rückforderung von CHF 268.00 betrifft.

3. Es wird festgestellt, dass die

Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Anspruch ab November 2025 am 17. Februar

2026 eine neue Verfügung erlassen hat. Diese bildet nicht Gegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Sie kann mittels Einsprache angefochten

werden.

4. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer