VSBES.2025.299
Einstellung der Familienzulagen
2. März 2026Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 2. März 2026 (Berichtigte
Fassung vom 9. März 2026)
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend
Einstellung der Familienzulagen (Einspracheentscheid vom 5. Dezember
2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Mit Zulagenentscheid vom 2. Juli
2025 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgen: Beschwerdeführerin) für ihren Sohn C.___
für die Zeit ab 1. August 2025 eine Ausbildungszulage in der Höhe von CHF
268.00 pro Monat zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 54). Dabei stützte sie
sich auf eine Schulbestätigung der Berufsschule [...] vom 8. Juli 2025, wonach
der Sohn vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2027 die Berufsmaturität BM 2
(Ausrichtung Gestaltung und Kunst) im Teilzeitstudium absolvieren werde (AK-Nr.
55) sowie einen denselben Zeitraum betreffenden Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2025
über eine parallel dazu auszuübende Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 20 %
(AK-Nr. 56).
1.2 Am 28. August 2025 (Posteingang)
wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Sohn habe die BM2 auf das nächste
Jahr verschieben müssen, «da er noch Lücken hat in Französisch und sein
Wissensstand noch nicht dem entspricht» (AK-Nr. 47). Gleichzeitig wurde
ein Praktikumsvertrag vom 27. August 2025 eingereicht, wonach der Sohn vom 1.
September 2025 bis 31. Juli 2026 ein vollzeitliches Praktikum als Interactive
Media Designer absolvieren werden, dies zwecks «Vorbereitung auf BM2» (AK-Nr.
48 f.).
1.3 Mit Verfügung («Wegfallanzeige»)
vom 24. September 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1.
September 2025 einen Anspruch auf Familienzulagen für den Sohn C.___ und
forderte den Betrag von CHF 268.00 für den Monat September 2025 zurück
(AK-Nr. 44).
1.4 Am 20. Oktober 2025 erhob die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September 2025
(AK-Nr. 26 ff.).
1.5 Mit Einspracheentscheid vom 5.
Dezember 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 16 ff.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Schreiben vom 8. Dezember
2025 (persönlich überbracht am 10. Dezember 2025) erhebt die Beschwerdeführerin
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025. Sie verlangt dessen Aufhebung, die
Zusprechung von Familienzulagen für die Zeit ab 1. August 2025 und den
Verzicht auf die Rückforderung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3 Die Beschwerdeführerin
bekräftigt mit Replik vom 27. Januar 2026 ihren Standpunkt.
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine Duplik. Sie erlässt jedoch am 17. Februar 2026
eine neue Verfügung für den Zeitraum ab 1. November 2025.
3. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin
inzwischen einen neuen, die Zeit ab 1. November 2025 betreffenden Entscheid
(Verfügung vom 17. Februar 2026) gefällt hat.
1.2
Streitig ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 268.00 pro Monat
für die Zeit ab 1. September 2025. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a
des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über
Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30‘000.00. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als
Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Streitsache zuständig.
2.
2.1
Die hier zur Diskussion stehende
Ausbildungszulage wird ausgerichtet, wenn das Kind eine nachobligatorische
Ausbildung absolviert. Sie wird bis zu deren Abschluss gewährt, längstens
jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet
(Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836,2]),
und beträgt mindestens CHF 268.00 pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG). Ein Anspruch
auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der
Artikel 49bis und 49ter der Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren
(Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Familienzulagen [FamZV]).
2.2
In Ausbildung ist ein Kind, wenn
es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest
faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend
entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung
erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis
Abs. 1 AHVV). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen
wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter
Abs. 1 und 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten
u.a. gesundheitsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten, sofern die
Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3
lit. c AHVV).
2.3
Gemäss der vom Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der
Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL),
Randziffer [Rz.] 3121, wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es
gesetzlich für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung
vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses
verlangt wird. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lässt die
Wegleitung eine Anerkennung trotzdem zu, wenn das Praktikum für eine bestimmte
Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich
die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren, sofern das
Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert. Es wird nicht
verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht
besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich
dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die
Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder
um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (RWL Rz. 3123).
2.4
Verwaltungsweisungen (wie die
RWL) richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner
Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund
von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben
der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 151 V 137 E. 4.3 S.
140.
mit Hinweis).
2.5
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen
hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25
Abs. 1 ATSG).
3.
Der Sohn der Beschwerdeführerin
beendete im Juli 2025 seine Ausbildung als Grafiker EFZ. Der Anspruch auf
Ausbildungszulagen hängt davon ab, ob er sich anschliessend in einer Ausbildung
befand.
3.1
Die Beschwerdegegnerin bejahte
dies zunächst im Zulagenentscheid vom 2. Juli 2025, weil sie davon
ausging, der Sohn der Beschwerdeführerin werde direkt anschliessend den
Lehrgang zur Berufsmaturität BM2 an der Berufsschule [...] aufnehmen (vgl. E.
I. 1.1 hiervor). Durch die Mitteilung vom 28. August 2025 ergab sich, dass der
Sohn den Antritt der BM2 wegen Lücken (Französisch, Wissensstand) um ein Jahr
verschoben habe und in der Zwischenzeit ein Praktikum als Interactive Media Designer
absolvieren werde (E. I. 1.2 hiervor). Das Praktikum sollte gemäss dem
eingereichten Vertrag vom 27. August 2025 der «Vorbereitung auf BM2» dienen
(AK-Nr. 48). Ein solches Praktikum ist, wie in der Verfügung vom 24. September
2025.
zu Recht festgehalten wird, für den Besuch oder das Bestehen der BM2 weder
vorgeschrieben noch faktisch geboten und kann daher in diesem Zusammenhang
nicht als Ausbildung gelten (vgl. E. II. 2.3 hiervor). In der Einsprache vom
20.
Oktober 2025 (AK-Nr. 27 ff.) wurde ergänzend dargelegt, der Sohn der
Beschwerdeführerin verfolge einen klaren Bildungsweg. Dieser bestehe zunächst
aus dem Praktikum als Interactive Media Designer (September 2025 bis August
2026), anschliessend der Berufsmaturität (BM2) ab September 2026 und schliesslich
einem Studium in Interactive Media Design, z.B. an der Zürcher Hochschule der
Künste (ZHdK). Diese Hochschule verlange für die Zulassung zum Bachelor u.a.
eine einjährige Arbeitswelterfahrung in einem gestalterischen Bereich oder den
Besuch eines gestalterischen Vorkurses sowie ein Portfolio mit praxisnahen
Arbeiten und Projektdokumentationen. Die Beschwerdegegnerin hat dazu im
Einspracheentscheid zutreffend erwogen, gemäss der anwendbaren Studienordnung
entfalle das Erfordernis der einjährigen Arbeitswelterfahrung bei einer Person,
welche die Berufsmaturität BM2 erlangt und zuvor eine Lehre als Grafiker EFZ
absolviert hat, während das einzureichende Arbeitsportfolio auch ohne Praktikum
Dispositiv
erstellt werden könne. Das Praktikum ist demnach im Lichte der Argumente,
welche im Verwaltungsverfahren (inklusive Einspracheverfahren) vorgebracht
wurden, nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu
qualifizieren. Der angefochtene Entscheid lässt sich unter diesem Blickwinkel
nicht beanstanden.
3.2 Im Einspracheverfahren wurde
weiter geltend gemacht, der Sohn der Beschwerdeführerin habe die BM2 aus
gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Eine Bestätigung der behandelnden
Psychotherapeutin vom 13. Oktober 2025 hält dazu fest, der Sohn durchlaufe nach
erfolgreichem Ausbildungsabschluss zum Grafiker EFZ eine Phase der psychischen
Erschöpfung, weshalb die begonnene Maturitätsausbildung zwecks Stabilisierung
des Gesundheitszustands vorübergehend unterbrochen worden sei. Laut dem
zitierten Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV gelten gesundheitsbedingte
Unterbrüche von längstens 12 Monaten nicht als Unterbrechung, wenn die
Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (E. II. 2.2 hievor am Ende).
Diese Konstellation ist aber hier nicht gegeben, denn das Praktikum ist laut
den Ausführungen der Beschwerdeführerin gerade nicht als Unterbruch der
Ausbildung zu verstehen, sondern als gezielt gewählter, klar strukturierter
Schritt innerhalb eines Ausbildungswegs (vgl. z.B. Beschwerdeschrift S. 1).
Daher kann ein Anspruch auf Ausbildungszulagen auch nicht mit dieser Begründung
bejaht werden.
3.3 Im Beschwerdeverfahren wird nun,
abweichend von den früheren Ausführungen, erklärt, der Sohn der
Beschwerdeführerin wolle nach dem Praktikum nicht zwingend die Berufsmaturität
BM2 anstreben. Dies sei lediglich eine Option, falls es nicht gelinge, eine Aufnahme
in den Lehrgang der Zürcher Hochschule für Künste im Rahmen einer
«sur-dossier-Bewerbung» ohne vorgängige Berufsmaturität zu erlangen. In der
Replik vom 27. Januar 2026 wird erläutert, eine Wiederaufnahme der
Berufsmaturität (BM2) nach dem Praktikum habe der ursprünglichen Planung
entsprochen, treffe jedoch auf die heutige Situation nur noch eingeschränkt zu.
Seit November habe sich der Bildungsweg des Sohnes wesentlich konkretisiert und
neu ausgerichtet. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sowie einer
realistischen Einschätzung der Belastbarkeit des Sohnes sei entschieden worden,
die BM2 zurzeit nicht weiterzuverfolgen und den Schwerpunkt auf eine direkte
Bewerbung an der Hochschule der Künste im Rahmen einer sur-dossier-Zulassung zu
legen. In diesem Zusammenhang sei das Praktikum erforderlich, um ein den
Anforderungen der Hochschule entsprechende Portfolio zu erarbeiten. Dieser
Aspekt ist neu und nicht geeignet, die Beurteilung für die Zeit von September
bis Oktober 2025 zu verändern, so dass es insoweit bei der Verneinung eines
Anspruchs auf Ausbildungszulagen bleibt. Es rechtfertigt sich jedoch eine neue,
separate Prüfung und Beurteilung für die Zeit ab November 2025, dies unter
Zugrundelegung des veränderten Ausbildungsplans. Die Beschwerdegegnerin hat
darüber am 17. Februar 2026 eine neue Verfügung erlassen, welche mittels
Einsprache angefochten werden kann. Dieser Zeitraum bildet daher nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
4. Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich auf den Anspruch für die Zeit vom 1. September
2025 bis 31. Oktober 2025 bezieht. Damit erweist die Leistungsausrichtung im September
2025 als unrechtmässig, so dass auch die Rückforderung des ausgerichteten
Betrags von CHF 268.00 korrekt ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor). In Bezug auf den
Anspruch ab 1. November 2025 ist festzustellen, dass am 17. Februar 2026
eine neue Verfügung erlassen wurde, gegen welche die Beschwerdeführerin
Einsprache erheben kann.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über Leistungen ist kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundegesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da
das FamZG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2026 geht zur Kenntnis an die
Beschwerdeführerin.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
sie den Anspruch für die Monate September und Oktober 2025 sowie die
Rückforderung von CHF 268.00 betrifft.
3. Es wird festgestellt, dass die
Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Anspruch ab November 2025 am 17. Februar
2026 eine neue Verfügung erlassen hat. Diese bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Sie kann mittels Einsprache angefochten
werden.
4. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer