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Entscheid

VSBES.2025.3

Altersrente

5. November 2025Deutsch14 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 5. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Altersrente

(Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 15. Februar 2024 ersuchte der

im Juni 1954 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Ausgleichskasse

des Kanton Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) um Ausrichtung einer

Altersrente ab dem 1. Juli 2024 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.]

90 f.). Die Beschwerdegegnerin bestätigte dem Beschwerdeführer in der

Folge den Erhalt der Anmeldung und ersuchte ihn, sich mittels amtlichen

Formulars zum Bezug der Altersrente anzumelden. Sie werde ihm danach die

zustehende Altersrente nachzahlen ohne Aufschubszuschlag, da er von der

Möglichkeit des Rentenaufschubs keinen Gebrauch gemacht habe (AK-Nr. 76).

Der Beschwerdeführer äusserte daraufhin sein Erstaunen über die Absicht der

Beschwerdegegnerin, ihm die Altersrente rückwirkend und ohne Aufschubszuschlag

auszurichten, da er bereits 2018 um Aufschub der Altersrente gebeten habe

(AK-Nr. 58). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihm mitteilte, in ihren Akten

finde sich keine Aufschubserklärung (AK-Nr. 36), verlangte der

Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (AK-Nr. 35).

1.2 Mit Verfügung vom

9. Oktober 2024 setzte die Beschwerdegegnerin die Altersrente des

Beschwerdeführers rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen

Rentenalters ohne Aufschubszuschlag fest. Zur Begründung führte sie aus, das

Ersuchen um Aufschub der Altersrente sei verspätet eingegangen, weshalb ein

Aufschub nicht möglich sei (AK-Nr. 33 f.). Eine dagegen am

16. August 2024 erhobene Einsprache (AK-Nr. 23 ff.) wies sie mit

Einspracheentscheid vom 10. Dezember 2024 ab (AK-Nr. 17 ff.,

Aktenseiten [A.S] 1).

2.

2.1 Am 6. Januar 2025 erhebt

der Beschwerdeführer Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2024

und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Auszahlung seiner Altersrente unter Berücksichtigung eines Aufschubszuschlages

(A.S. 6 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 11 f.). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik

(A.S. 15).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Zuständig

zur Beurteilung von Beschwerden ist das Versicherungsgericht desjenigen

Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur

Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) entscheidet in Abweisung von

Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse über

Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler

Ausgleichskassen.

Der Beschwerdeführer hat

ausweislich der Akten seinen Wohnsitz nicht im Kanton Solothurn [...], was eine

örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons

Solothurn aufgrund von Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich ausschliesst.

Angefochten ist aber ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn, dessen Gegenstand der Aufschub der Altersrente des Beschwerdeführers

Dispositiv

und somit eine AHV-rechtliche Streitigkeit ist. Demnach ist das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn aufgrund der Gerichtsstandsregel von

Art. 84 AHVG zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich und sachlich

zuständig.

1.2 Die Beschwerde

erfolgte ausserdem frist- und formgerecht und ist zulässiges Rechtsmittel. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2. Strittig

ist, ob die Beschwerdegegnerin die Altersrente des Beschwerdeführers zu Recht

ohne Aufschubszuschlag festgesetzt hatte.

2.1

2.1.1 Der Beschwerdeführer wurde im

Juni 1954 geboren und vollendete im Jahr 2019 das 65. Altersjahr, was nach

Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG (in der am Juni 2019 gültig gewesenen Fassung) Anspruch

auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge vermittelt. Der Anspruch

entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Rentenalters folgt

und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Der Rentenanspruch des

Beschwerdeführers begann somit am 1. Juli 2019.

2.1.2 Das AHVG bzw. die dazugehörige

Verordnung (Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV,

SR 831.101]) erfuhren per 1. Januar 2023 Änderungen. Der Rentenanspruch

des Beschwerdeführers entstand im Juli 2019. Gemäss den allgemeinen

intertemporalen Grundsätzen beurteilt sich die vorliegende Sache demnach nach

der damals geltenden Rechtslage. Die nachfolgend zitierten gesetzlichen

Grundlagen beziehen sich, sofern nicht anders vermerkt, auf die damals in Kraft

gewesenen Gesetzes- und Verordnungstexte.

2.2

2.2.1 Der Anspruch auf eine Rente wird

geltend gemacht durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars (Art. 67

Abs. 1 AHVV). Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können

den Beginn des Bezugs der Rente um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf

Jahre aufschieben (Art. 39 Abs. 1 AHVG). Nach Art. 55quater

Abs. 1 AHVV beginnt die Aufschubsdauer vom ersten Tag an zu laufen, der dem

Monat folgt, in dem das Rentenalter nach Art. 21 Abs. 1 AHVG erreicht

wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer schriftlich

zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird

die Altersrente nach den allgemeinen Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt. Diese

Regelung ist gesetzes- und verfassungskonform (BGE 147 V 70).

2.2.2 Art. 55quater

Abs. 1 AHVV verlangt in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung die

Erklärung des Aufschubs mittels amtlichen Formulars. Da vorliegend die

Bestimmungen der AHVV in der am 1. Juni 2019 gültigen Fassung anwendbar sind,

genügt zum Antrag um Aufschub der Altersrente ein bloss schriftliches Ersuchen

innert den von Art. 55quater Abs. 1 AHVV formulierten Fristen. Die

Erklärung des Aufschubs mittels des amtlichen Formulars ist nicht erforderlich.

3. Zu prüfen ist folglich, ob der

Beschwerdeführer rechtzeitig schriftlich um Aufschub der Altersrente ersuchte.

3.1

3.1.1 Der

Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach

hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende

Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als

bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen.

3.1.2 Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast

begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der

verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials

besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in

der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der

Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen

gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift

allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu

ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit

zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 m. H.).

3.1.3 Nach

Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der

Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Partei rechtzeitig an

einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 39

Abs. 2 ATSG).

3.2 Der Beschwerdeführer erreichte

im Juni 2019 das Rentenalter. Die Aufschubsdauer nach Art. 55quater

Abs. 1 AHVV begann damit ab dem ersten Tag des darauffolgenden Monats, ab

dem 1. Juli 2019, zu laufen (vgl. E. 2.2 hiervor). Ab diesem Zeitpunkt hätte

der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres, also bis zum 30. Juni 2020 schriftlich

bei der Beschwerdegegnerin oder durch Übergabe einer entsprechenden

schriftlichen Erklärung zu deren Händen an die Schweizerische Post einen

Aufschub der Altersrente erklären müssen.

3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, am

17. November 2018 schriftlich den Aufschub der Altersrente erklärt zu

haben (A.S. 6) und legt zum Beweis ein vom 17. November 2018

datierendes Schreiben an die Beschwerdegegnerin vor (Beschwerdebeilage 3).

Die Beschwerdegegnerin hingegen führt im angefochtenen Einspracheentscheid aus,

diese Erklärung finde sich nicht in den Akten und sie habe diese nie erhalten (A.S. 4).

3.2.2 In den chronologisch geordneten Akten

der Beschwerdegegnerin, welche bis ins Jahr 2003 zurückreichen, findet sich das

vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben vom 17. November 2018 betreffend

den Aufschub der Altersrente erstmals als Anhang zu einer E-Mail des

Beschwerdeführers vom 21. August 2024 an die Beschwerdegegnerin

(AK-Nr. 57 ff.). Ein früherer Eingang des Schreibens lässt sich aufgrund

der Akten der Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehen. Ausweislich der Akten

erfolgte die Aufschubserklärung folglich verspätet.

3.2.3 Da der Beschwerdeführer diese

Darstellung bestreitet und aus der rechtzeitigen Einreichung der

Aufschubserklärung Rechte ableiten will, ist er diesbezüglich beweisbelastet

bzw. trägt er die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. E. II. 3.1.2

hiervor). Die Aufgabe einer Sendung und die Zustellung derselben an den

Empfänger wird nur beim Versand mittels Einschreiben quittiert. Der

Beschwerdeführer vermag für die rechtzeitige Aufgabe zuhanden der

Beschwerdegegnerin keinen Beweis in Form einer Aufgabequittung oder eines

Zustellnachweises einer eingeschriebenen Sendung zu erbringen. Anderweitige

Belege für eine fristgerecht erfolgte schriftliche Erklärung des Aufschubs legt

der Beschwerdeführer nicht vor und finden sich auch nicht in den Akten.

3.2.4 Aus den Ausführungen des

Beschwerdeführers, die sinngemäss darauf abzielen, die Beschwerdegegnerin hätte

aufgrund der von ihm über das Erreichen des ordentlichen Pensionsalters hinaus

geleisteten AHV-Beiträge seinen Willen zum Aufschub der Altersrente erkennen

können und müssen, lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten.

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 55quater Abs. 1

AHVV ist der Aufschub rechtzeitig und schriftlich zu erklären. Diese Bestimmung

lässt keinen Raum für konkludente Willensäusserungen. Selbst wenn, wie vom

Beschwerdeführer vorgebracht, aufgrund der weiterhin von ihm geleisteten

AHV-Beiträge konkludent auf seinen Willen zum Aufschub der Altersrente

geschlossen werden könnte, erfüllte die so zum Ausdruck gebrachte

Willensäusserung die gesetzlichen Vorgaben von Art. 55quater

Abs. 1 AHVV nicht (vgl. BGE 147 V 70 E. 3.3, wo die Argumentation des

Beschwerdeführers verworfen wurde).

3.3 Damit

ist eine fristgerechte, den gesetzlichen Formerfordernissen entsprechende

Erklärung des Aufschubs der Altersrente nicht bewiesen.

4. Der

Beschwerdeführer rügt ausserdem, die Beschwerdegegnerin habe ihn in Verletzung

ihrer Informationspflicht nicht rechtzeitig über die Möglichkeit des Aufschubs

informiert und ihn sodann nicht darüber aufgeklärt, dass er einerseits nach

Erreichen des Rentenalters weiterhin AHV-Beiträge bezahlt und keine Rente

bezogen habe, bei ihr aber auch keine Erklärung zum Aufschub der Altersrente

eingegangen sei. Er sei zudem von der Beschwerdegegnerin nicht kontaktiert

worden, sondern nur von der Zweigstelle seines Wohnortes, wobei auch diese ihn

nicht über den Rentenaufschub informiert habe. Der Beschwerdeführer leitet

daraus sinngemäss in analoger Berufung auf den Vertrauensschutz einen Anspruch

auf Aufschub der Altersrente ab (A.S. 7 f.).

4.1

4.1.1 Die Durchführung der Alters- und

Hinterlassenenversicherung erfolgt unter der Aufsicht des Bundes durch die

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Verbandsausgleichskassen, kantonale

Ausgleichskassen, Ausgleichskassen des Bundes und eine zentrale

Ausgleichsstelle (Art. 49 AHVG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVG werden die

kantonalen Ausgleichskassen von den Kantonen als selbständige öffentliche

Anstalten errichtet. Diese unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine

Zweigstelle; wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden

eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden (Art. 65 Abs. 2 AHVG). Laut Art.

116 Abs. 1 AHVV; haben die Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen

in allen Fällen u.a. folgende Aufgaben zu übernehmen: Auskunftserteilung (lit.

a); Entgegennahme und Weiterleitung von Korrespondenzen (lit. b); Abgabe der

Formulare und der einschlägigen Vorschriften (lit. c); Mitwirkung bei der

Abrechnung (lit. d) sowie Mitwirkung bei der Erfassung aller

Beitragspflichtigen (lit. g); den Gemeindezweigstellen können weitere Aufgaben

übertragen werden (BGE 140 V 521 E. 2.2). Es oblag somit in erster

Linie der Zweigstelle des Wohnorts des Beschwerdeführers, ihn unter Hinweis auf

das entsprechende Formular zur Anmeldung zur Altersrente aufzufordern. Die Rüge

des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihre Informationspflicht

verletzt, da er im Zusammenhang mit dem Bezug seiner Altersrente nur durch die

Zweigstelle informiert worden sei, nicht aber durch die Beschwerdegegnerin

selbst, dringt daher nicht durch.

4.1.2 Art. 27 Abs. 1 ATSG statuiert

eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und

Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der

interessierten Personen zu erfolgen hat. Diese Pflicht wird hauptsächlich durch

die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt

(BGE 131 V 472 E. 4.1). Die Aufklärungspflicht wird nicht nur dann

verletzt, wenn notwendige Informationen unterbleiben oder abgegebene

Informationen falsch sind, sondern auch dann, wenn an sich richtige

Informationen in einer Form präsentiert werden, die geeignet ist, bei der

betroffenen Person einen Irrtum hervorzurufen. Die Rechtsfolgen richten sich in

analoger Weise nach dem Vertrauensschutz bei einer im Einzelfall erteilten unrichtigen

Auskunft (resp. dem Unterlassen einer gebotene Auskunft): Der Grundsatz von Treu und Glauben nach

Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV; SR 101) schützt die Bürger in

ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet u.a., dass

falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen

Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480;

siehe auch die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende

Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

1) Die Behörde hat in

einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2) Die fragliche

Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der

Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3) Der Bürger konnte

die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4) Im Vertrauen auf

die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne

Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5) Die gesetzliche

Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

4.2 Die

Zweigstelle seines Wohnortes wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.

September 2018 (betitelt als «Erinnerung zur Anmeldung Ihrer Altersrente») auf

die Notwendigkeit hin, sich mittels offiziellen amtlichen Formulars zur

Altersrente anzumelden. Zugleich nannte sie die Bezugsquellen dieses Formulars

(Beschwerdebeilage 2). Dieses Formular enthält einen Hinweis auf das flexible

Rentenalter, das entsprechende Merkblatt und die Möglichkeit, einen Aufschub

der Altersrente zu beantragen (vgl. Ziffer 8 des Formulars, einsehbar unter

www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Formulare/Leistungen-der-AHV). Zwar ist dem

Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Schreiben der Zweigstelle keinen Hinweis

zum Aufschub der Altersrente enthielt (vgl. A.S. 6), im Schreiben ist

jedoch gleich nach der Aufforderung zur Anmeldung mittels Formular festgehalten,

dass nichts unternommen werden müsse, sofern bereits eine Anmeldung eingereicht

worden sei. Daraus lässt sich ohne Weiteres schliessen, dass in allen anderen

Fällen Handlungsbedarf besteht oder zumindest bestehen könnte. Zudem wird am

Ende des Schreibens auf die Möglichkeit der telefonischen Unterstützung und

Beratung hingewiesen. Der Informationspflicht ist damit Genüge getan. Hätte der

Beschwerdeführer das Formular aufforderungsgemäss ausgefüllt, hätte er um die

Möglichkeit des Aufschubs und die dazu vorhandenen Merkblätter gewusst. Zudem

wäre es ihm unbenommen gewesen, vom Angebot der telefonischen Nachfrage bei der

Zweigstelle Gebrauch zu machen. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder das

Formular ausgefüllt, noch bringt er vor, sich telefonisch bei der Zweigstelle

oder der Beschwerdegegnerin nach dem Vorgehen im Falle eines Aufschubs der

Rente erkundigt und dort eine falsche Auskunft erhalten zu haben. Die Rüge des

Beschwerdeführers, seitens der Beschwerdegegnerin nicht über die Möglichkeit

des Aufschubs der Altersrente und die Notwendigkeit einer rechtzeitigen

Erklärung desselben informiert worden zu sein, erweist sich folglich als

unbegründet. Hinzu kommt die gerichtnotorische Tatsache, dass die

Ausgleichskassen in ihren Broschüren und Wegleitungen auf die Modalitäten des

Rentenaufschubs hinweisen. Nachdem die Beschwerdegegnerin bzw. die Zweigstelle den

Beschwerdeführer zur Anmeldung zum Bezug der Altersrente mittels amtlichem

Formular aufgefordert hatte und in der Folge bei ihr weder eine Anmeldung zum

Bezug, noch eine Erklärung zum Aufschub der Altersrente eintraf, bestand für

die Beschwerdegegnerin schliesslich kein Anlass, den Beschwerdeführer erneut zu

kontaktieren – nicht zuletzt auch, da die gesetzlichen Bestimmungen sowohl in

Bezug auf die Anmeldung zum Rentenbezug (Art. 67 Abs. 1 AHVV)

wie auch zum Aufschub derselben (Art. 39 Abs. 1 AHVG) ein

aktives Zutun der versicherten Person erfordern (vgl. E. II. 2.2.1

hiervor) und den Ausgleichskassen bei deren Passivität keine über Art. 27

ATSG hinausgehenden Pflichten im Sinne eines Nachforschens auferlegt. Vor

diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Unterlassen einer

Aufschubserklärung überhaupt als nachteilige Disposition anzusehen wäre.

5. Zusammenfassend

ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Bei

Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im

jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das

AHVG sieht keine Kostenpflicht vor. Für das Beschwerdeverfahren sind daher

keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer