VSBES.2025.31
Unfallversicherung
25. Juli 2025Deutsch26 min
Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2012 (SA-Nr. 1) am 16. Juni 2012 mit dem Fahrrad.
Source so.ch
Urteil vom 25. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss Bericht des C.___ vom
14. August 2003 zog sich der damals noch nicht bei der Suva versicherte A.___,
geb. 1988, am 9. August 2003 eine subcapitale Humerusfraktur rechts nach einem
Velosturz zu (SA-Nr. [Akten der Suva] 80).
2. Sodann stürzte der mittlerweile
bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und
Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) gemäss
Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2012 (SA-Nr. 1) am 16. Juni 2012 mit dem Fahrrad.
Gemäss den Angaben in der Schadenmeldung habe er sich hierbei eine Prellung der
Schulter rechts zugezogen. Im Röntgenbericht des C.___ vom 17. Februar 2012
(SA-Nr. 66) wurde diesbezüglich als Befund festgehalten, es erfolge ein
Bildvergleich zum 1. September 2003. Die ehemalige subcapitale Humerusfraktur
sei inzwischen vollständig konsolidiert und kaum mehr erkennbar. Keine frische
Refraktur, keine Luxation. Die Beschwerdegegnerin richtete im Zusammenhang mit
dem Unfall die vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung und Taggeld aus.
3. Am 23. Februar 2023 liess der
Beschwerdeführer einen Rückfall betreffend den Unfall vom 16. Juni 2012 melden
(SA-Nr. 8), wobei als Rückfalldatum der 16. Februar 2023 angegeben wurde. An
diesem Datum wurde im D.___ ein MRT des rechten Schultergelenkes durchgeführt,
wobei unter anderem eine Omarthrose mit zum Teil flächig ausgedünnten
Knorpeloberflächen und subchondralem Knochenmarködem festgestellt wurde (SA-Nr.
15). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___, Facharzt für
Orthopädie und Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, eine ärztliche
Beurteilung ein (SA-Nr. 81). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 4. Juni 2024 (SA-Nr. 82) fest, die medizinischen Unterlagen zeigten
keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis
vom 16. Juni 2012 und den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers. Die Suva
erbringe aufgrund dieser Situation keine Versicherungsleistungen. Dagegen liess
der Beschwerdeführer am 5. Juli 2024 Einsprache erheben (SA-Nr. 83) und
einen Bericht des behandelnden Orthopäden einreichen. Hierauf legte die
Beschwerdegegnerin die Akten erneut Dr. med. E.___, Suva-Versicherungsmedizin,
zur Beurteilung vor (SA-Nr. 92). Schliesslich wies sie die Einsprache mit
Entscheid vom 2. Januar 2025 (A.S. [Akten-Seite 1 ff.) ab.
4. Gegen diesen Entscheid lässt
der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 (A.S. 10 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 2. Januar 2025 betreffend Leistungen aus der
obligatorischen Unfallversicherung aufzuheben.
2. Nach Vornahme der notwendigen
Abklärungen seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
auszurichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 19.
Februar 2025 (A.S. 22 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde und reicht die ärztliche Beurteilung von E.___, Facharzt für
Orthopädie und Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, vom 18. Februar 2025
(A.S. 26 ff.) zu den Akten.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
3.3
Die Unfallversicherung gewährt
auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die
Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen
Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar
Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die
Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall
handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten
Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und
es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen
spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit
organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig
anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum
UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).
Rückfälle und Spätfolgen schliessen an
ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann
leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem
Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität
nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall
geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen
Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit
fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André
Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,
Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem
Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs
zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den adäquaten Kausalzusammenhang
wiederum gelten die gleichen Kriterien wie beim ursprünglichen Unfallereignis
(a.a.O., N 29).
Die Anerkennung eines Rückfalls oder von
Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten
Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N
44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls zugesprochene
Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold, a.a.O., Art.
6.
N 92).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts, aufgrund
derer sich der Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2023 wieder in ärztliche
Behandlung begeben hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
vom 16. Juni 2012 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Im Bericht des C.___ vom 3.
September 2003 (SA-Nr. 15, S. 5) wurde ein Status nach subcapitaler
Humerusfraktur rechts nach Velosturz vom 9. August 2003 diagnostiziert.
Seit der letzten Konsultation am 14. August 2003 und Ruhigstellung des rechten
Armes in Desault-Gilet sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Die
Röntgenaufnahmen vom 1. September 2003 zeigten im Vergleich zu den Voraufnahmen
unveränderte Stellungsverhältnisse mit diskreter Varuskippung des
Humeruskopfes, der Gelenkkopf sei gut zentriert, die Fraktur sei in
Konsolidation mit lateral noch sichtbarem Frakturspalt. Bei radiologisch
konsolidierten Verhältnissen und klinischer Schmerzfreiheit des Patienten könne
ab jetzt die Freigabe des rechten Armes erfolgen.
5.2
Im Bericht des C.___ über die
ambulante Behandlung vom 17. Juni 2012 (SA-Nr. 33) wurde als Verdachtsdiagnose
eine Läsion M. supraspinatus rechts gestellt. Der Beschwerdeführer sei am
Vortag mit dem Fahrrad auf die rechte Schulter und den rechten Arm gestürzt. Er
habe sich dabei mehrere Schürfwunden zugezogen. Befunde: «Arm rechts: mehrere
Schürfwunden an Ober- und Unterarm. Keine Schwellung, kein Hämatom. Keine
Druckdolenz über Clavicula, Scapula, Acromion, Humerus oder über Muskulatur.
Sensibilität intakt. Aktive Abduktion 30°, Schürzengriff möglich, Nackengriff
nicht möglich. Abduktion passiv bis 110° möglich.»
5.3
Im Röntgenbericht des C.___ vom
18.
Juni 2012 (SA-Nr. 66) wurde als Befund festgehalten: Ein Bildvergleich
erfolge zum 1. September 2003. Die ehemalige subcapitale Humerusfraktur sei
inzwischen vollständig konsolidiert und kaum mehr erkennbar. Keine frische
Refraktur, keine Luxation.
5.4
Im Bericht betreffend das MRT
des rechten Schultergelenkes vom 16. Februar 2023 (SA-Nr. 15, S. 3) wurde zur
Beurteilung ausgeführt:
·
Omarthrose mit zum
Teil flächig ausgedünnten Knorpeloberflächen und subchondralen Knochenmarködem.
·
Tendinose der
Supraspinatussehne mit Nachweis einer kleinen intratendinösen Rissbildung.
·
Geringe Tendinose
der kranialen Abschnitte der Infraspinatussehne.
·
Diskrete Bursitis
subakromialis/subdeltoidea.
5.5
Im Bericht vom 18. März 2023 (SA-Nr.
15, S. 1) diagnostizierte Dr. med. F.___, FMH Orthopädie und Traumatologie,
eine Omarthrose Schulter rechts (rechtsdominant). Der Beschwerdeführer klage
über seit längerem bestehende Schulterbeschwerden. Um sicher zu gehen, dass
keine rheumatologische Grunderkrankung vorliege, empfehle er, Dr. med. F.___,
eine rheumatologische Abklärung bei Dr. med. G.___.
5.6
Dr. med. G.___, Facharzt für
Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom
11.
Juni 2023 (SA-Nr. 44) folgende Diagnosen:
-
Fortgeschrittene Omarthrose
rechts
·
MRI Schulter rechts
vom 16. Februar 2023: Omarthrose mit zum Teil flächig ausgedünnten
Knorpelflächen und subchondralem Knochenmarksödem
·
Sonographie Schulter
rechts vom 16. Mai 2023: Nachweis dieser Omarthrose mit unregelmässiger
Humerusoberfläche, im dorsalen Longitudinalschnitt Nachweis von synovialen
Proliferationen mit wenig Erguss, sonogesteuerte
Glukokortikoid-/Bupivacain-lnfiltration von dorsalseits intraartikulär von einer
Ampulle Kenacort A40 mit 5 ml Bupivacain 0.5%
-
Symptomatische
Fingerpolyarthrose Hände beidseits
-
Rezidivierendes
femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits
Zur Beurteilung führte Dr. med. G.___
aus, in der weiterführenden breiten Labordiagnostik habe er keinen Anhalt einer
entzündlich-rheumatologischen Grunderkrankung objektivieren können und die
Fingergelenkbeschwerden sehe er im Rahmen einer leicht beginnenden
Fingerpolyarthrose. Klassische entzündliche Beschwerden bestünden nicht.
5.7
In der ärztlichen Beurteilung
vom 4. Juni 2024 (SA-Nr. 81) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und
Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, nach eigener Einsicht in das
Röntgen der rechten Schulter vom 17. Juni 2012 komme keine Fraktur zu
Darstellung. Im radiologischen Bericht vom 18. Juni 2012 werde festgehalten:
«Ehemalige subcapitale Humerusfraktur ist inzwischen vollständig konsolidiert und
kaum mehr erkennbar. Keine frische Refraktur, keine Luxation.» Die über 10
Jahre später zur Darstellung kommende Omarthrose (Arthrose des
Schultergelenkes) könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Ereignis vom 16. Juni 2012 zurückgeführt werden. Der Versicherte mache geltend,
dass ein Muskel im Rahmen des Ereignisses am 16. Juni 2012 abgerissen worden
sei, wobei der angeblich betroffene Muskel nicht weiter spezifiziert werde. Im
zur Verfügung stehenden Dossier könnten diese Aussagen nicht objektiviert
werden. Es liege keine echtzeitliche Bildgebung (MRI oder Sonographie) aus dem
Jahr 2012 vor, welche diese Behauptung bestätigen könnte. Im Bericht vom 17.
Juni 2012 werde lediglich der Verdacht auf eine Läsion des M. supraspinatus
geäussert. Ein MRI und eine anschliessende Besprechung in der
Schultersprechstunde im Jahr 2012 sei gemäss handschriftlicher Notiz «abgesagt»
worden. Im MRI vom 16. Februar 2023 komme kein stattgehabter Muskelabriss
zur Darstellung. Wäre es im Jahr 2012 zu einem Abriss
eines Muskels gekommen, so müsste über 10 Jahre später im MRI eine
entsprechende Muskelatrophie (Rückbildung/Verfettung des Muskels) zur
Darstellung kommen. Im radiologischen Bericht vom 16. Februar 2023 werde jedoch
explizit eine «Regelrechte Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur
(Goutallier 0)» dokumentiert. Goutallier 0 entspreche einer normalen
Muskulatur. Soweit aus den zur Verfügung stehenden Dokumenten ersichtlich,
könnten keine strukturellen Läsionen der Schulter-Muskulatur in Folge des
Ereignisses vom 16. Juni 2012 objektiviert werden.
5.8
Dr. med. F.___, FMH Orthopädie
und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 20. August 2024 (SA-Nr. 88) zu
Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fest, es gebe zwei
Traumaereignisse bezüglich der Schulter. Je ein Fahrradsturz vom 16. Juni 2012
und vom 9. August 2003 mit einer proximalen Humerusfraktur. Welcher dieser
beiden Ereignisse jetzt für die Arthrose zuständig sei, könne er, Dr. med. F.___,
nicht beantworten. Das Trauma von 2003 wäre eine Möglichkeit und eine
generalisierte entzündliche Reaktion, welche zu einer Arthrose führe. Dies sei
vom Rheumatologen Dr. med. G.___ ausgeschlossen worden. Zur Sicherstellung
sei noch ein Röntgenbild der Gegenschulter durchgeführt worden. Dieses zeige
nicht mal ansatzweise arthrotische Veränderungen. Für ihn, Dr. med. F.___, gebe
es keine andere Erklärung als ein durch die beiden Traumen verursachter Knorpelschaden,
wobei nicht gesagt werden könne, welches Trauma hierbei tatsächlich zur
Arthrose geführt habe. Man könnte höchstens vermuten, dass das Trauma von 2012 ausschlaggebend
für die Verletzung sei, weil nach dem Trauma 2012 in der Röntgenkontrolle keine
Arthrose zu sehen gewesen sei und dann, 12 Jahre später radiologisch eine deutliche
Arthrose festgestellt worden sei. Dies sei aber eine reine Vermutung.
5.9
In der
ärztlichen Beurteilung vom 2. Januar 2025 (SA-Nr. 92) führte Dr. med. E.___,
Facharzt für Orthopädie und Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, nach eigener Einsicht in das Röntgen der rechten Schulter
vom 17. Juni 2012 komme keine frische Fraktur in Folge des Unfall vom 16. Juni
2012.
zu Darstellung. Aktenkundig sei jedoch eine erlittene «subcapitale
Humerusfraktur rechts» am 9. August 2003. Im Bericht vom 14. August 2003
werde festgehalten, dass sich eine «diskreter Varuskippung» finde, d.h. die
Anatomie des rechten Schultergelenkes sei in Folge der Fraktur vom 9. August
2003.
nachhaltig verändert worden. Es überrasche daher auch nicht, dass im
Röntgen vom 17. Juni 2012 ein kleiner knöcherner Sporn / Osteophyt
der ehemaligen Fraktur aus dem Jahr 2003 zur Darstellung komme. Dieser
Knochensporn / Osteophyt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
die Fraktur aus dem Jahr 2003 zurückzuführen und könne nicht innerhalb von
einem Tag (Ereignis am 16. Juni 2012, Röntgen vom 17. Juni 2012) entstanden
sein – nochmals sei darauf hingewiesen, dass am 17. Juni 2012 keine frische
Fraktur zur Darstellung gekommen sei. Im fachradiologischen Bericht vom 18.
Juni 2012 werde explizit «Keine frische Refraktur, keine Luxation»
dokumentiert. Das Verlaufsröntgen vom 15. März 2023 zeige eine Zunahme des
Knochensporns / Osteohyten bzw. der Arthrose. Der bereits am 17. Juni
2012.
zur Darstellung kommende (noch kleine) Knochensporn zeige auf, dass die
Veränderungen / Arthrose des Schultergelenkes mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf die subcapitale Humerus (= Oberarmkopf)-Fraktur vom 9.
August 2003 zurückzuführen sei. Die Aussagen von Herrn Dr. F.___ vom 20.
August 2024 («Welcher dieser beiden Ereignisse jetzt für die Arthrose zuständig
ist, kann ich nicht beantworten. [...] Ob diese nun 2003 oder 2012 erfolgt ist,
ist nicht eruierbar.») müssten dahingehend korrigiert werden, dass die jetzige
Arthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Fraktur vom 9. August 2003
zurückzuführen sei.
5.10
Im Bericht vom 28. Januar 2025 (SA-Nr.
100) hielt Dr. med. F.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, zu Handen der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführer fest, die Behauptung von Dr. med. E.___,
Suva-Versicherungsmedizin, sei, dass die Verletzung auf die eigentliche Fraktur
zurückgehe. Nicht auf die Traumatisierung von 2012. Dieser Ansicht könne er,
Dr. med. F.___, sich nicht anschliessen. So gebe es weder in seiner Erfahrung und
in der Erfahrung im Kollegenkreis noch in der Literatur Angaben darüber, dass eine
kindliche subcapitale Humerusfraktur zu einer Arthrose führe. Ein absolutes
Novum. Er empfehle, den Fall und die Bildgebung Prof. Dr. med. H.___ zu
schicken mit der Frage, ob es möglich sei, dass eine kindliche subcapitale
Humerusfraktur zu einer Arthrose führe. Prof. Dr. med. H.___ sei wahrscheinlich
die beste Referenzadresse in der Schweiz, um das zu bestätigen. Mit dem
Gedanken, dass die kindliche Fraktur nicht zu einer Arthrose führe und die Suva
klar davon ausgehe, dass es sich um eine posttraumatische Problematik handle, könne
man jetzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Trauma
2012.
ursächlich für die Beschwerden des Beschwerdeführers gewesen sei.
5.11
In seinem Bericht vom 29. Januar
2025.
(SA-Nr. 102) hielt PD Dr. med H.___, Leiter Kinderorthopädie / Kindertraumatologie,
Kinderchirurgische Universitätsklinik, I.___, zu Handen der Rechtsvertretung
des Beschwer-deführers fest, die subkapitale Humerusfraktur beim Kind und
Adoleszenten sei eine häufige Verletzung, welche grösstenteils konservativ
behandelt werde, da am proximalen Humerus ein ausgeprägtes Remodeling-Potenzial
bestehe. Dies bedeute, dass sich Fehlstellungen mit dem weiteren Längenwachstum
des Knochens von alleine ausglichen. Minimale Restfehlstellungen hätten
aufgrund der Anatomie des Gelenkes (Kugelgelenk) keine mechanischen
Auswirkungen auf das Gelenk. Da eine subkapitale Humerusfraktur eine
extraartikuläre Fraktur darstelle, sei von einer Verletzung des Gelenkknorpels,
wie z. B. bei intraartikulären Frakturen, nicht auszugehen. Auch von einer
Verletzung der die Schulter umgebenden Muskeln (Rotatorenmanschette) sei bei
dieser Verletzung nicht auszugehen. Daher handle es sich bei dieser Verletzung
nicht um eine Präarthrose. Hierfür gebe es auch in der Literatur keinerlei
Hinweise.
5.12
In der ärztlichen Beurteilung vom
18.
Februar 2025 (A.S. 26) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und
Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, wäre es
2012.
zu strukturellen Läsionen im Bereich der rechten Schulter gekommen, hätten Beschwerden persistieren müssen, welche (hier könne
Dr. med. F.___ zugestimmt werden) weitere Abklärungen zur Folge (z.B. MRT) nach
sich gezogen hätten. In Folge des Unfalls vom 16. Juni 2012 fänden sich keine
weiteren dokumentierten Brückensymptome und keine weiteren getätigten
Abklärungen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass im Röntgen vom 17. Juni
2012.
keine Fraktur zur Darstellung komme. Es vergehe über ein Jahrzehnt bis zur
Rückfallmeldung im Jahr 2023. Wäre es am 16. Juni 2012 zu einem angeblichen
Knorpelschaden/[Knochenmark]-Ödem (so wie von Herrn Dr. F.___ erwähnt)
gekommen, so hätten Beschwerden persistieren müssen. Diesbezüglich halte
Hempfling et al. in der Gutachter-Fachliteratur nämlich fest, dass «im
Kernspintomogramm [MRT] sichtbare Knochenmarködeme häufig mit Schmerzen
vergesellschaftet» seien. D. h. von entscheidender Bedeutung sei die rasche
Beschwerdefreiheit des Versicherten in Folge des Unfalls vom 16. Juni
2012, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit strukturelle Läsionen am 16.
Juni 2012 ausschliesse. Sodann gehe das Schreiben von
Herr PD Dr. H.___ vom 29. Januar 2025 nicht explizit auf die Bildgebung des
Versicherten ein bzw. Dr. med. H.___ erwähne in keiner Weise, dass er die
Röntgenbilder vom 17. Juni 2012 und 15. März 2023 bzw. das MRI vom 16. Februar
2023.
selbst eingesehen habe. Auch führe er keine Aktenzusammenfassung auf, so
dass unklar bleibe, inwiefern er Stellung zum Dossier nehme. Seine Ausführungen
seien nämlich genereller Natur über subcapitale Humerusfrakturen bei Kindern
und Adoleszenten. In der Versicherungsmedizin sei jedoch der Einzelfall zu
prüfen. Zwischen dem Ereignis am 16. Juni 2012 und dem Röntgen vom 17.
Juni 2012 sei lediglich ein Tag vergangen. Da stelle sich die Frage, wie sich
Herr Dr. F.___ und Herr PD Dr. H.___ die eindeutig sichtbare knöcherne
Ausziehung im Röntgen vom 17. Juni 2012 erklärten, wenn keine frische Fraktur vorliege.
Eine solche knöcherne Ausziehung könne nicht innerhalb vom 24 Stunden
entstanden sei im Gegenteil: Sie sei Ausdruck einer viel länger verlaufenden
Pathologie. D.h. die Arthrose beim Versicherten habe
bereits weit vor dem 16. Juni 2012 begonnen. Es überrasche daher auch nicht,
dass 11 Jahre später diese Verknöcherung (jetzt im Sinne einer
fortgeschrittenen Arthrose) zugenommen habe, so wie im Röntgen vom 15. März
2023.
gut ersichtlich sei. Hinzukomme, dass eine sog. subkapitale Fraktur genau
die Region betreffe, welche am 17. Juni 2012 verändert (knöcherne Ausziehung)
zur Darstellung gekommen sei. Im echtzeitlichen Bericht vom 14. August 2003
sei nämlich die Rede von einer «Varuskippung des Humeruskopfes», so dass 2003 eine
Frakturform, wie auf Abbildung 2 ersichtlich, vorgelegen haben müsse. Der
Unfall von 2003 habe die Anatomie / Geometrie des Oberarmkopfes
nachweislich verändert, so liege eine Varus-Konfiguration vor, siehe Abb. 3.
Diese Fehlverheilung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf 2003 und
nicht auf 2012 zurückführen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass 2012 keine
Fraktur habe nachgewiesen werden können. Die allgemeinen Ausführungen von Herrn
PD Dr. H.___ am 29. Januar 2025 könnten für kindliche Frakturen zutreffen,
bei welchen die Frakturen oft anatomisch ausheilten (je jünger die Patienten, desto
höher das Remodelling-Potential, was PD Dr. H.___ allgemein als «Dies
bedeutet, dass sich Fehlstellungen mit dem weiteren Längenwachstum des Knochens
von alleine ausgleichen» beschreibe. Im vorliegenden
Fall handle es sich jedoch um eine nachgewiesene Fraktur im Jahr 2003 bei einem
damals 15-jährigen Adoleszenten. Wie mit Abb. 2 und 3 aufgezeigt werden könne, sei
die Fraktur aus dem Jahr 2003 eben nicht in anatomischer Stellung ( = pathologisch)
verheilt. D. h. die Anatomie des rechten Schultergelenkes sei 2003 unbestritten
richtungsgebend verändert worden. Auf diesen Sachverhalt gehe weder Herr
Dr. F.___ noch Herrn PD Dr. H.___ ein. Eine
veränderte Geometrie/Anatomie eines Gelenkes (= Deformation) sei sehr wohl
prädisponierend für eine Arthrose-Entwicklung, wie der vorliegende Fall aufzeige.
Bestätigt werde dies beispielsweise in der gutachterlichen Fachliteratur von
Hempfling et al. [1]. Herr PD Dr. H.___ halte in seinem
Schreiben vom 29. Januar 2025 fest, dass «eine subkapitale Humerusfraktur eine
extraartikuläre Fraktur darstellt» und «von einer Verletzung des
Gelenkknorpels, wie z. B. bei intraartikulären Frakturen, nicht auszugehen»
sei. Dies möge vielleicht für vollständig anatomisch verheilte subcapitale
Fakturen von Kindern zutreffen, im konkret zu beurteilendem Fall sei es im Jahr
2003.
unbestritten zu einer richtungsgebenden anatomischen Veränderung der
Schultergelenkgeometrie gekommen. Der damals 15-jährige Adoleszente habe die
Fraktur nicht mehr vollständig remodellieren können. Verblieben sei ein
deformierter Oberarmkopf, wie im Röntgen vom 17. Juni 2012 ersichtlich.
Insofern sei der vorliegende Sachverhalt nicht als kindliche Fraktur zu
beurteilen, sondern analog zu Erwachsenen. Unter Berücksichtigung des MRIs
vom 16. Februar 2023 könne festgehalten werden, dass es weder im Jahr 2003 noch
2012.
zu einem Abriss eines Muskels im Bereich der Schulter
(Rotatorenmanschette) gekommen sei. D.h. Die Aussage des Versicherten im E-Mail
vom 12. Januar 2024 («ich habe mir damals einen Muskel abgerissen, der nie wieder
fixiert werden konnte, dadurch wurde das Schultergelenk einseitig mehr
abgenutzt») könne in keiner Weise objektiviert werden. Herrn PD Dr. H.___ könne
zugestimmt werden, dass von «einer Verletzung der Schulter umgebenden Muskeln (Rotatorenmanschette)»
nicht auszugehen sei. Bemerkenswert sei jedoch die Aussage des
Beschwerdeführers vom 12. Januar 2024: «Der behandelnde Arzt hat mir schon
2012.
sagen können, dass man die Schulter nach ca. 10 Jahren operieren werden
muss» und vom 22. Mai 2024: «Da damals im Jahr 2012 im Notfall der Arzt
bestätigt hat, dass er einmal operieren müsste». Diese Aussagen des
Versicherten selbst passten zum radiologischen Befund vom 17. Juni 2012. D.h.
der behandelnde Arzt habe im Jahr 2012 die knöcherne Ausziehung bzw. die
beginnende Arthrose erkannt und entsprechend dem natürlichen Verlauf einer
Arthrose den Versicherten dahingehend informiert, dass diese bereits 2012
bestehende Arthrose naturgemäss weitervoranschreiten werde. Die eigenen
Aussagen des Versicherten vom 12. Januar 2024 und 22. Mai 2024 untermauere,
dass die Arthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den 9. August 2003
zurückzuführen sei. Zusammenfassend seien die Ausführungen von Herrn PD Dr. H.___
von allgemeiner Natur und könnten vielleicht für kindliche
Oberarmkopf-Frakturen zutreffen, welche wieder in anatomischer Position
ausheilten. In der Versicherungsmedizin gelte es jedoch den Einzelfall zu
prüfen, was aus dem Schreiben von Herrn PD Dr. H.___ vom 29. Januar 2025 nicht
hervorgehe. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine kindliche
Oberarmkopf-Fraktur, sondern um einen nachweislichen Knochenbruch bei einem
15-jährigen Adoleszenten, welcher in einer Fehlstellung verheilt sei. In Folge des
Unfalls vom 16. Juni 2012 könnten weder strukturelle Läsionen noch
persistierende Beschwerden objektiviert werden. Es vergehe ein Jahrzehnt bis
zur Rückfallmeldung am 16. Juni 2023. Die rechtsseitige Schultergelenkarthrose
sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom
9.
August 2003 zurückzuführen.
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen des
Suva-Arztes, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie FMH, vom 4.
Juni 2024 (SA-Nr. 81), 2. Januar 2025 (SA-Nr. 92) sowie 18. Februar 2025
(A.S. 26), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass die vom den Suva-Arzt vorgenommene
Kausalitätsbeurteilung zu überzeugen vermag. Er legte nachvollziehbar dar, dass
es beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu persistierenden
Beschwerden hätte kommen müssen, falls es hierbei zu strukturellen Läsionen im Bereich der
rechten Schulter gekommen wäre. In Folge des Unfalls vom 16. Juni 2012 fänden
sich jedoch keine weiteren dokumentierten Brückensymptome und keine weiteren
getätigten Abklärungen. Wäre es im Jahr 2012 zu einem Abriss eines Muskels
gekommen, so müsste zudem in dem über 10 Jahre später angefertigten MRI eine
entsprechende Muskelatrophie (Rückbildung / Verfettung des Muskels)
zur Darstellung kommen. Im radiologischen Bericht vom 16. Februar 2023
werde jedoch explizit eine «Regelrechte Trophik der
Rotatorenmanschettenmuskulatur (Goutallier 0)» dokumentiert. Goutallier 0
entspreche einer normalen Muskulatur. Des Weiteren komme nach eigener Einsicht
in das Röntgen der rechten Schulter vom 17. Juni 2012 keine frische Fraktur in
Folge des Unfalls vom 16. Juni 2012 zur Darstellung. Aktenkundig sei jedoch
eine erlittene «subcapitale Humerusfraktur rechts» am 9. August 2003. Im
Bericht vom 14. August 2003 werde festgehalten, dass sich ein «diskreter
Varuskippung» finde, d.h. die Anatomie des rechten Schultergelenkes sei in
Folge der Fraktur vom 9. August 2003 nachhaltig verändert worden. Es überrasche
daher auch nicht, dass im Röntgen vom 17. Juni 2012 ein kleiner knöcherner
Sporn / Osteophyt der ehemaligen Fraktur aus dem Jahr 2003 zur
Darstellung komme. Dieser Knochensporn / Osteophyt sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Fraktur aus dem Jahr 2003
zurückzuführen und könne nicht innerhalb von einem Tag (Ereignis am 16. Juni
2012, Röntgen vom 17. Juni 2012) entstanden sein. D.h. die Arthrose beim
Versicherten habe bereits weit vor dem 16. Juni 2012 begonnen. Es
überrasche daher auch nicht, dass 11 Jahre später diese Verknöcherung
(jetzt im Sinne einer fortgeschrittenen Arthrose) zugenommen habe, so wie im
Röntgen vom 15. März 2023 gut ersichtlich sei. Hinzu komme, dass eine sog.
subkapitale Fraktur genau die Region betreffe, welche am 17. Juni 2012
verändert (knöcherne Ausziehung) zur Darstellung gekommen sei. Sodann setzt
sich der Suva-Arzt, Dr. med. E.___, mit den seiner Beurteilung
entgegenstehenden ärztlichen Berichten auseinander und weist zu Recht
daraufhin, dass sich PD Dr. H.___ in seinem Schreiben vom 29. Januar 2025 nicht
mit der Bildgebung den Beschwerdeführer betreffend auseinandergesetzt hat. Dr.
med. H.___ äussere sich in genereller Natur über subcapitale Humerusfrakturen
bei Kindern und Adoleszenten. In der Versicherungsmedizin sei jedoch der
Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine nachgewiesene
Fraktur im Jahr 2003 bei einem damals 15-jährigen Adoleszenten. Wie mit Abb. 2
und 3 aufgezeigt werden könne, sei die Fraktur aus dem Jahr 2003 eben nicht in
anatomischer Stellung (= pathologisch) verheilt. D. h. die Anatomie des rechten
Schultergelenkes sei 2003 unbestritten richtungsgebend verändert worden. Eine
veränderte Geometrie / Anatomie eines Gelenkes (= Deformation) sei
sehr wohl prädisponierend für eine Arthrose-Entwicklung, wie der vorliegende
Fall aufzeige. Herr PD Dr. H.___ halte in seinem Schreiben vom 29. Januar 2025
fest, dass «eine subkapitale Humerusfraktur eine extraartikuläre Fraktur
darstellt» und «von einer Verletzung des Gelenkknorpels, wie z. B. bei
intraartikulären Frakturen, nicht auszugehen» sei. Dies möge vielleicht für
vollständig anatomisch verheilte subcapitale Fakturen von Kindern zutreffen, im
konkret zu beurteilendem Fall sei es im Jahr 2003 unbestritten zu einer
richtungsgebenden anatomischen Veränderung der Schultergelenkgeometrie
gekommen. Der damals 15-jährige Adoleszente habe die Fraktur nicht mehr
vollständig remodellieren können. Verblieben sei ein deformierter Oberarmkopf,
wie im Röntgen vom 17. Juni 2012 ersichtlich. Insofern sei der vorliegende
Sachverhalt nicht als kindliche Fraktur zu beurteilen, sondern analog zu
Erwachsenen. Gestützt auf das Gesagte sei somit festzuhalten, dass die rechtsseitige Schultergelenkarthrose
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. Juni 2012,
sondern auf den Unfall vom 9. August 2003 zurückzuführen sei. Diese
Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Im Unterschied zu den
entgegenstehenden Stellungnahmen setzt sich Dr. med. E.___ detailliert mit der
konkreten Aktenlage auseinander und leitet seine Beurteilung auf dieser Basis
her.
Zusammenfassend bestehen keine auch nur
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und den versicherungsinternen
Beurteilungen des Suva-Arztes, weshalb darauf abgestellt werden kann. Somit
besteht kein Anlass, die vom Beschwerdeführer beantragten medizinischen
Abklärungen zu veranlassen.
Dispositiv
7. Demnach ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des
geltend gemachten Rückfalls verneint hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch