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Entscheid

VSBES.2025.31

Unfallversicherung

25. Juli 2025Deutsch26 min

Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2012 (SA-Nr. 1) am 16. Juni 2012 mit dem Fahrrad.

Source so.ch

Urteil vom 25. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 2. Januar 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gemäss Bericht des C.___ vom

14. August 2003 zog sich der damals noch nicht bei der Suva versicherte A.___,

geb. 1988, am 9. August 2003 eine subcapitale Humerusfraktur rechts nach einem

Velosturz zu (SA-Nr. [Akten der Suva] 80).

2. Sodann stürzte der mittlerweile

bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und

Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) gemäss

Schadenmeldung UVG vom 25. Juni 2012 (SA-Nr. 1) am 16. Juni 2012 mit dem Fahrrad.

Gemäss den Angaben in der Schadenmeldung habe er sich hierbei eine Prellung der

Schulter rechts zugezogen. Im Röntgenbericht des C.___ vom 17. Februar 2012

(SA-Nr. 66) wurde diesbezüglich als Befund festgehalten, es erfolge ein

Bildvergleich zum 1. September 2003. Die ehemalige subcapitale Humerusfraktur

sei inzwischen vollständig konsolidiert und kaum mehr erkennbar. Keine frische

Refraktur, keine Luxation. Die Beschwerdegegnerin richtete im Zusammenhang mit

dem Unfall die vorübergehenden Leistungen wie Heilbehandlung und Taggeld aus.

3. Am 23. Februar 2023 liess der

Beschwerdeführer einen Rückfall betreffend den Unfall vom 16. Juni 2012 melden

(SA-Nr. 8), wobei als Rückfalldatum der 16. Februar 2023 angegeben wurde. An

diesem Datum wurde im D.___ ein MRT des rechten Schultergelenkes durchgeführt,

wobei unter anderem eine Omarthrose mit zum Teil flächig ausgedünnten

Knorpeloberflächen und subchondralem Knochenmarködem festgestellt wurde (SA-Nr.

15). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. E.___, Facharzt für

Orthopädie und Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, eine ärztliche

Beurteilung ein (SA-Nr. 81). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 4. Juni 2024 (SA-Nr. 82) fest, die medizinischen Unterlagen zeigten

keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis

vom 16. Juni 2012 und den Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers. Die Suva

erbringe aufgrund dieser Situation keine Versicherungsleistungen. Dagegen liess

der Beschwerdeführer am 5. Juli 2024 Einsprache erheben (SA-Nr. 83) und

einen Bericht des behandelnden Orthopäden einreichen. Hierauf legte die

Beschwerdegegnerin die Akten erneut Dr. med. E.___, Suva-Versicherungsmedizin,

zur Beurteilung vor (SA-Nr. 92). Schliesslich wies sie die Einsprache mit

Entscheid vom 2. Januar 2025 (A.S. [Akten-Seite 1 ff.) ab.

4. Gegen diesen Entscheid lässt

der Beschwerdeführer am 3. Februar 2025 (A.S. 10 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 2. Januar 2025 betreffend Leistungen aus der

obligatorischen Unfallversicherung aufzuheben.

2. Nach Vornahme der notwendigen

Abklärungen seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen

auszurichten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 19.

Februar 2025 (A.S. 22 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde und reicht die ärztliche Beurteilung von E.___, Facharzt für

Orthopädie und Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, vom 18. Februar 2025

(A.S. 26 ff.) zu den Akten.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

3.3

Die Unfallversicherung gewährt

auch für Rückfälle und Spätfolgen Leistungen (Art. 11 Verordnung über die

Unfallversicherung / UVV; SR 832.202), wobei der Versicherer des erstmaligen

Unfallereignisses zuständig ist (Kaspar Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar

Gehring / Susanne Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die

Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 6 UVG N 25). Bei einem Rückfall

handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten

Gesundheitsschädigung, so dass eine ärztliche Heilbehandlung notwendig wird und

es möglicherweise zu einer (weiteren) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen

spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit

organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem völlig

anders gearteten Krankheitsbild führen (Irene Hofer in: Basler Kommentar zum

UVG, Art. 6 N 117; Gehring, a.a.O., Art. 6 N 26 f.).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen an

ein bestehendes Unfallereignis an. Der damalige Unfallversicherer ist nur dann

leistungspflichtig, wenn zwischen dem versicherten Unfallereignis und dem

Rückfall resp. der Spätfolge ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Dabei kann von der im Grundfall anerkannten natürlichen Kausalität

nicht ohne weiteres auf einen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Rückfall

geschlossen werden. Der Beweis für den Bestand des natürlichen

Kausalzusammenhangs obliegt der versicherten Person, d.h. bei Beweislosigkeit

fällt der Entscheid zu deren Lasten aus (Hofer, a.a.O., Art. 6 N 117; André

Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 6 N 90; Gehring, a.a.O.,

Art. 6 N 28). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem

Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere

Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs

zu stellen (Gehring, a.a.O., Art. 6 N 28). Für den adäquaten Kausalzusammenhang

wiederum gelten die gleichen Kriterien wie beim ursprünglichen Unfallereignis

(a.a.O., N 29).

Die Anerkennung eines Rückfalls oder von

Spätfolgen setzt eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten

Verhältnisse voraus (Thomas Flückiger in: Basler Kommentar zum UVG, Art. 22 N

44). Führt der Rückfall oder die Spätfolge zu einer dauerhaften Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit, so ist die beim Abschluss des Grundfalls zugesprochene

Rente in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren (Nabold, a.a.O., Art.

6.

N 92).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts, aufgrund

derer sich der Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2023 wieder in ärztliche

Behandlung begeben hatte, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall

vom 16. Juni 2012 zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Im Bericht des C.___ vom 3.

September 2003 (SA-Nr. 15, S. 5) wurde ein Status nach subcapitaler

Humerusfraktur rechts nach Velosturz vom 9. August 2003 diagnostiziert.

Seit der letzten Konsultation am 14. August 2003 und Ruhigstellung des rechten

Armes in Desault-Gilet sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei. Die

Röntgenaufnahmen vom 1. September 2003 zeigten im Vergleich zu den Voraufnahmen

unveränderte Stellungsverhältnisse mit diskreter Varuskippung des

Humeruskopfes, der Gelenkkopf sei gut zentriert, die Fraktur sei in

Konsolidation mit lateral noch sichtbarem Frakturspalt. Bei radiologisch

konsolidierten Verhältnissen und klinischer Schmerzfreiheit des Patienten könne

ab jetzt die Freigabe des rechten Armes erfolgen.

5.2

Im Bericht des C.___ über die

ambulante Behandlung vom 17. Juni 2012 (SA-Nr. 33) wurde als Verdachtsdiagnose

eine Läsion M. supraspinatus rechts gestellt. Der Beschwerdeführer sei am

Vortag mit dem Fahrrad auf die rechte Schulter und den rechten Arm gestürzt. Er

habe sich dabei mehrere Schürfwunden zugezogen. Befunde: «Arm rechts: mehrere

Schürfwunden an Ober- und Unterarm. Keine Schwellung, kein Hämatom. Keine

Druckdolenz über Clavicula, Scapula, Acromion, Humerus oder über Muskulatur.

Sensibilität intakt. Aktive Abduktion 30°, Schürzengriff möglich, Nackengriff

nicht möglich. Abduktion passiv bis 110° möglich.»

5.3

Im Röntgenbericht des C.___ vom

18.

Juni 2012 (SA-Nr. 66) wurde als Befund festgehalten: Ein Bildvergleich

erfolge zum 1. September 2003. Die ehemalige subcapitale Humerusfraktur sei

inzwischen vollständig konsolidiert und kaum mehr erkennbar. Keine frische

Refraktur, keine Luxation.

5.4

Im Bericht betreffend das MRT

des rechten Schultergelenkes vom 16. Februar 2023 (SA-Nr. 15, S. 3) wurde zur

Beurteilung ausgeführt:

·

Omarthrose mit zum

Teil flächig ausgedünnten Knorpeloberflächen und subchondralen Knochenmarködem.

·

Tendinose der

Supraspinatussehne mit Nachweis einer kleinen intratendinösen Rissbildung.

·

Geringe Tendinose

der kranialen Abschnitte der Infraspinatussehne.

·

Diskrete Bursitis

subakromialis/subdeltoidea.

5.5

Im Bericht vom 18. März 2023 (SA-Nr.

15, S. 1) diagnostizierte Dr. med. F.___, FMH Orthopädie und Traumatologie,

eine Omarthrose Schulter rechts (rechtsdominant). Der Beschwerdeführer klage

über seit längerem bestehende Schulterbeschwerden. Um sicher zu gehen, dass

keine rheumatologische Grunderkrankung vorliege, empfehle er, Dr. med. F.___,

eine rheumatologische Abklärung bei Dr. med. G.___.

5.6

Dr. med. G.___, Facharzt für

Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom

11.

Juni 2023 (SA-Nr. 44) folgende Diagnosen:

-

Fortgeschrittene Omarthrose

rechts

·

MRI Schulter rechts

vom 16. Februar 2023: Omarthrose mit zum Teil flächig ausgedünnten

Knorpelflächen und subchondralem Knochenmarksödem

·

Sonographie Schulter

rechts vom 16. Mai 2023: Nachweis dieser Omarthrose mit unregelmässiger

Humerusoberfläche, im dorsalen Longitudinalschnitt Nachweis von synovialen

Proliferationen mit wenig Erguss, sonogesteuerte

Glukokortikoid-/Bupivacain-lnfiltration von dorsalseits intraartikulär von einer

Ampulle Kenacort A40 mit 5 ml Bupivacain 0.5%

-

Symptomatische

Fingerpolyarthrose Hände beidseits

-

Rezidivierendes

femoropatelläres Schmerzsyndrom beidseits

Zur Beurteilung führte Dr. med. G.___

aus, in der weiterführenden breiten Labordiagnostik habe er keinen Anhalt einer

entzündlich-rheumatologischen Grunderkrankung objektivieren können und die

Fingergelenkbeschwerden sehe er im Rahmen einer leicht beginnenden

Fingerpolyarthrose. Klassische entzündliche Beschwerden bestünden nicht.

5.7

In der ärztlichen Beurteilung

vom 4. Juni 2024 (SA-Nr. 81) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und

Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, nach eigener Einsicht in das

Röntgen der rechten Schulter vom 17. Juni 2012 komme keine Fraktur zu

Darstellung. Im radiologischen Bericht vom 18. Juni 2012 werde festgehalten:

«Ehemalige subcapitale Humerusfraktur ist inzwischen vollständig konsolidiert und

kaum mehr erkennbar. Keine frische Refraktur, keine Luxation.» Die über 10

Jahre später zur Darstellung kommende Omarthrose (Arthrose des

Schultergelenkes) könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das

Ereignis vom 16. Juni 2012 zurückgeführt werden. Der Versicherte mache geltend,

dass ein Muskel im Rahmen des Ereignisses am 16. Juni 2012 abgerissen worden

sei, wobei der angeblich betroffene Muskel nicht weiter spezifiziert werde. Im

zur Verfügung stehenden Dossier könnten diese Aussagen nicht objektiviert

werden. Es liege keine echtzeitliche Bildgebung (MRI oder Sonographie) aus dem

Jahr 2012 vor, welche diese Behauptung bestätigen könnte. Im Bericht vom 17.

Juni 2012 werde lediglich der Verdacht auf eine Läsion des M. supraspinatus

geäussert. Ein MRI und eine anschliessende Besprechung in der

Schultersprechstunde im Jahr 2012 sei gemäss handschriftlicher Notiz «abgesagt»

worden. Im MRI vom 16. Februar 2023 komme kein stattgehabter Muskelabriss

zur Darstellung. Wäre es im Jahr 2012 zu einem Abriss

eines Muskels gekommen, so müsste über 10 Jahre später im MRI eine

entsprechende Muskelatrophie (Rückbildung/Verfettung des Muskels) zur

Darstellung kommen. Im radiologischen Bericht vom 16. Februar 2023 werde jedoch

explizit eine «Regelrechte Trophik der Rotatorenmanschettenmuskulatur

(Goutallier 0)» dokumentiert. Goutallier 0 entspreche einer normalen

Muskulatur. Soweit aus den zur Verfügung stehenden Dokumenten ersichtlich,

könnten keine strukturellen Läsionen der Schulter-Muskulatur in Folge des

Ereignisses vom 16. Juni 2012 objektiviert werden.

5.8

Dr. med. F.___, FMH Orthopädie

und Traumatologie, hielt in seinem Bericht vom 20. August 2024 (SA-Nr. 88) zu

Handen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fest, es gebe zwei

Traumaereignisse bezüglich der Schulter. Je ein Fahrradsturz vom 16. Juni 2012

und vom 9. August 2003 mit einer proximalen Humerusfraktur. Welcher dieser

beiden Ereignisse jetzt für die Arthrose zuständig sei, könne er, Dr. med. F.___,

nicht beantworten. Das Trauma von 2003 wäre eine Möglichkeit und eine

generalisierte entzündliche Reaktion, welche zu einer Arthrose führe. Dies sei

vom Rheumatologen Dr. med. G.___ ausgeschlossen worden. Zur Sicherstellung

sei noch ein Röntgenbild der Gegenschulter durchgeführt worden. Dieses zeige

nicht mal ansatzweise arthrotische Veränderungen. Für ihn, Dr. med. F.___, gebe

es keine andere Erklärung als ein durch die beiden Traumen verursachter Knorpelschaden,

wobei nicht gesagt werden könne, welches Trauma hierbei tatsächlich zur

Arthrose geführt habe. Man könnte höchstens vermuten, dass das Trauma von 2012 ausschlaggebend

für die Verletzung sei, weil nach dem Trauma 2012 in der Röntgenkontrolle keine

Arthrose zu sehen gewesen sei und dann, 12 Jahre später radiologisch eine deutliche

Arthrose festgestellt worden sei. Dies sei aber eine reine Vermutung.

5.9

In der

ärztlichen Beurteilung vom 2. Januar 2025 (SA-Nr. 92) führte Dr. med. E.___,

Facharzt für Orthopädie und Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, nach eigener Einsicht in das Röntgen der rechten Schulter

vom 17. Juni 2012 komme keine frische Fraktur in Folge des Unfall vom 16. Juni

2012.

zu Darstellung. Aktenkundig sei jedoch eine erlittene «subcapitale

Humerusfraktur rechts» am 9. August 2003. Im Bericht vom 14. August 2003

werde festgehalten, dass sich eine «diskreter Varuskippung» finde, d.h. die

Anatomie des rechten Schultergelenkes sei in Folge der Fraktur vom 9. August

2003.

nachhaltig verändert worden. Es überrasche daher auch nicht, dass im

Röntgen vom 17. Juni 2012 ein kleiner knöcherner Sporn / Osteophyt

der ehemaligen Fraktur aus dem Jahr 2003 zur Darstellung komme. Dieser

Knochensporn / Osteophyt sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

die Fraktur aus dem Jahr 2003 zurückzuführen und könne nicht innerhalb von

einem Tag (Ereignis am 16. Juni 2012, Röntgen vom 17. Juni 2012) entstanden

sein – nochmals sei darauf hingewiesen, dass am 17. Juni 2012 keine frische

Fraktur zur Darstellung gekommen sei. Im fachradiologischen Bericht vom 18.

Juni 2012 werde explizit «Keine frische Refraktur, keine Luxation»

dokumentiert. Das Verlaufsröntgen vom 15. März 2023 zeige eine Zunahme des

Knochensporns / Osteohyten bzw. der Arthrose. Der bereits am 17. Juni

2012.

zur Darstellung kommende (noch kleine) Knochensporn zeige auf, dass die

Veränderungen / Arthrose des Schultergelenkes mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auf die subcapitale Humerus (= Oberarmkopf)-Fraktur vom 9.

August 2003 zurückzuführen sei. Die Aussagen von Herrn Dr. F.___ vom 20.

August 2024 («Welcher dieser beiden Ereignisse jetzt für die Arthrose zuständig

ist, kann ich nicht beantworten. [...] Ob diese nun 2003 oder 2012 erfolgt ist,

ist nicht eruierbar.») müssten dahingehend korrigiert werden, dass die jetzige

Arthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Fraktur vom 9. August 2003

zurückzuführen sei.

5.10

Im Bericht vom 28. Januar 2025 (SA-Nr.

100) hielt Dr. med. F.___, FMH Orthopädie und Traumatologie, zu Handen der

Rechtsvertretung des Beschwerdeführer fest, die Behauptung von Dr. med. E.___,

Suva-Versicherungsmedizin, sei, dass die Verletzung auf die eigentliche Fraktur

zurückgehe. Nicht auf die Traumatisierung von 2012. Dieser Ansicht könne er,

Dr. med. F.___, sich nicht anschliessen. So gebe es weder in seiner Erfahrung und

in der Erfahrung im Kollegenkreis noch in der Literatur Angaben darüber, dass eine

kindliche subcapitale Humerusfraktur zu einer Arthrose führe. Ein absolutes

Novum. Er empfehle, den Fall und die Bildgebung Prof. Dr. med. H.___ zu

schicken mit der Frage, ob es möglich sei, dass eine kindliche subcapitale

Humerusfraktur zu einer Arthrose führe. Prof. Dr. med. H.___ sei wahrscheinlich

die beste Referenzadresse in der Schweiz, um das zu bestätigen. Mit dem

Gedanken, dass die kindliche Fraktur nicht zu einer Arthrose führe und die Suva

klar davon ausgehe, dass es sich um eine posttraumatische Problematik handle, könne

man jetzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Trauma

2012.

ursächlich für die Beschwerden des Beschwerdeführers gewesen sei.

5.11

In seinem Bericht vom 29. Januar

2025.

(SA-Nr. 102) hielt PD Dr. med H.___, Leiter Kinderorthopädie / Kindertraumatologie,

Kinderchirurgische Universitätsklinik, I.___, zu Handen der Rechtsvertretung

des Beschwer-deführers fest, die subkapitale Humerusfraktur beim Kind und

Adoleszenten sei eine häufige Verletzung, welche grösstenteils konservativ

behandelt werde, da am proximalen Humerus ein ausgeprägtes Remodeling-Potenzial

bestehe. Dies bedeute, dass sich Fehlstellungen mit dem weiteren Längenwachstum

des Knochens von alleine ausglichen. Minimale Restfehlstellungen hätten

aufgrund der Anatomie des Gelenkes (Kugelgelenk) keine mechanischen

Auswirkungen auf das Gelenk. Da eine subkapitale Humerusfraktur eine

extraartikuläre Fraktur darstelle, sei von einer Verletzung des Gelenkknorpels,

wie z. B. bei intraartikulären Frakturen, nicht auszugehen. Auch von einer

Verletzung der die Schulter umgebenden Muskeln (Rotatorenmanschette) sei bei

dieser Verletzung nicht auszugehen. Daher handle es sich bei dieser Verletzung

nicht um eine Präarthrose. Hierfür gebe es auch in der Literatur keinerlei

Hinweise.

5.12

In der ärztlichen Beurteilung vom

18.

Februar 2025 (A.S. 26) führte Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und

Chirurgie FMH, Suva-Versicherungsmedizin, aus, wäre es

2012.

zu strukturellen Läsionen im Bereich der rechten Schulter gekommen, hätten Beschwerden persistieren müssen, welche (hier könne

Dr. med. F.___ zugestimmt werden) weitere Abklärungen zur Folge (z.B. MRT) nach

sich gezogen hätten. In Folge des Unfalls vom 16. Juni 2012 fänden sich keine

weiteren dokumentierten Brückensymptome und keine weiteren getätigten

Abklärungen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass im Röntgen vom 17. Juni

2012.

keine Fraktur zur Darstellung komme. Es vergehe über ein Jahrzehnt bis zur

Rückfallmeldung im Jahr 2023. Wäre es am 16. Juni 2012 zu einem angeblichen

Knorpelschaden/[Knochenmark]-Ödem (so wie von Herrn Dr. F.___ erwähnt)

gekommen, so hätten Beschwerden persistieren müssen. Diesbezüglich halte

Hempfling et al. in der Gutachter-Fachliteratur nämlich fest, dass «im

Kernspintomogramm [MRT] sichtbare Knochenmarködeme häufig mit Schmerzen

vergesellschaftet» seien. D. h. von entscheidender Bedeutung sei die rasche

Beschwerdefreiheit des Versicherten in Folge des Unfalls vom 16. Juni

2012, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit strukturelle Läsionen am 16.

Juni 2012 ausschliesse. Sodann gehe das Schreiben von

Herr PD Dr. H.___ vom 29. Januar 2025 nicht explizit auf die Bildgebung des

Versicherten ein bzw. Dr. med. H.___ erwähne in keiner Weise, dass er die

Röntgenbilder vom 17. Juni 2012 und 15. März 2023 bzw. das MRI vom 16. Februar

2023.

selbst eingesehen habe. Auch führe er keine Aktenzusammenfassung auf, so

dass unklar bleibe, inwiefern er Stellung zum Dossier nehme. Seine Ausführungen

seien nämlich genereller Natur über subcapitale Humerusfrakturen bei Kindern

und Adoleszenten. In der Versicherungsmedizin sei jedoch der Einzelfall zu

prüfen. Zwischen dem Ereignis am 16. Juni 2012 und dem Röntgen vom 17.

Juni 2012 sei lediglich ein Tag vergangen. Da stelle sich die Frage, wie sich

Herr Dr. F.___ und Herr PD Dr. H.___ die eindeutig sichtbare knöcherne

Ausziehung im Röntgen vom 17. Juni 2012 erklärten, wenn keine frische Fraktur vorliege.

Eine solche knöcherne Ausziehung könne nicht innerhalb vom 24 Stunden

entstanden sei im Gegenteil: Sie sei Ausdruck einer viel länger verlaufenden

Pathologie. D.h. die Arthrose beim Versicherten habe

bereits weit vor dem 16. Juni 2012 begonnen. Es überrasche daher auch nicht,

dass 11 Jahre später diese Verknöcherung (jetzt im Sinne einer

fortgeschrittenen Arthrose) zugenommen habe, so wie im Röntgen vom 15. März

2023.

gut ersichtlich sei. Hinzukomme, dass eine sog. subkapitale Fraktur genau

die Region betreffe, welche am 17. Juni 2012 verändert (knöcherne Ausziehung)

zur Darstellung gekommen sei. Im echtzeitlichen Bericht vom 14. August 2003

sei nämlich die Rede von einer «Varuskippung des Humeruskopfes», so dass 2003 eine

Frakturform, wie auf Abbildung 2 ersichtlich, vorgelegen haben müsse. Der

Unfall von 2003 habe die Anatomie / Geometrie des Oberarmkopfes

nachweislich verändert, so liege eine Varus-Konfiguration vor, siehe Abb. 3.

Diese Fehlverheilung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf 2003 und

nicht auf 2012 zurückführen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass 2012 keine

Fraktur habe nachgewiesen werden können. Die allgemeinen Ausführungen von Herrn

PD Dr. H.___ am 29. Januar 2025 könnten für kindliche Frakturen zutreffen,

bei welchen die Frakturen oft anatomisch ausheilten (je jünger die Patienten, desto

höher das Remodelling-Potential, was PD Dr. H.___ allgemein als «Dies

bedeutet, dass sich Fehlstellungen mit dem weiteren Längenwachstum des Knochens

von alleine ausgleichen» beschreibe. Im vorliegenden

Fall handle es sich jedoch um eine nachgewiesene Fraktur im Jahr 2003 bei einem

damals 15-jährigen Adoleszenten. Wie mit Abb. 2 und 3 aufgezeigt werden könne, sei

die Fraktur aus dem Jahr 2003 eben nicht in anatomischer Stellung ( = pathologisch)

verheilt. D. h. die Anatomie des rechten Schultergelenkes sei 2003 unbestritten

richtungsgebend verändert worden. Auf diesen Sachverhalt gehe weder Herr

Dr. F.___ noch Herrn PD Dr. H.___ ein. Eine

veränderte Geometrie/Anatomie eines Gelenkes (= Deformation) sei sehr wohl

prädisponierend für eine Arthrose-Entwicklung, wie der vorliegende Fall aufzeige.

Bestätigt werde dies beispielsweise in der gutachterlichen Fachliteratur von

Hempfling et al. [1]. Herr PD Dr. H.___ halte in seinem

Schreiben vom 29. Januar 2025 fest, dass «eine subkapitale Humerusfraktur eine

extraartikuläre Fraktur darstellt» und «von einer Verletzung des

Gelenkknorpels, wie z. B. bei intraartikulären Frakturen, nicht auszugehen»

sei. Dies möge vielleicht für vollständig anatomisch verheilte subcapitale

Fakturen von Kindern zutreffen, im konkret zu beurteilendem Fall sei es im Jahr

2003.

unbestritten zu einer richtungsgebenden anatomischen Veränderung der

Schultergelenkgeometrie gekommen. Der damals 15-jährige Adoleszente habe die

Fraktur nicht mehr vollständig remodellieren können. Verblieben sei ein

deformierter Oberarmkopf, wie im Röntgen vom 17. Juni 2012 ersichtlich.

Insofern sei der vorliegende Sachverhalt nicht als kindliche Fraktur zu

beurteilen, sondern analog zu Erwachsenen. Unter Berücksichtigung des MRIs

vom 16. Februar 2023 könne festgehalten werden, dass es weder im Jahr 2003 noch

2012.

zu einem Abriss eines Muskels im Bereich der Schulter

(Rotatorenmanschette) gekommen sei. D.h. Die Aussage des Versicherten im E-Mail

vom 12. Januar 2024 («ich habe mir damals einen Muskel abgerissen, der nie wieder

fixiert werden konnte, dadurch wurde das Schultergelenk einseitig mehr

abgenutzt») könne in keiner Weise objektiviert werden. Herrn PD Dr. H.___ könne

zugestimmt werden, dass von «einer Verletzung der Schulter umgebenden Muskeln (Rotatorenmanschette)»

nicht auszugehen sei. Bemerkenswert sei jedoch die Aussage des

Beschwerdeführers vom 12. Januar 2024: «Der behandelnde Arzt hat mir schon

2012.

sagen können, dass man die Schulter nach ca. 10 Jahren operieren werden

muss» und vom 22. Mai 2024: «Da damals im Jahr 2012 im Notfall der Arzt

bestätigt hat, dass er einmal operieren müsste». Diese Aussagen des

Versicherten selbst passten zum radiologischen Befund vom 17. Juni 2012. D.h.

der behandelnde Arzt habe im Jahr 2012 die knöcherne Ausziehung bzw. die

beginnende Arthrose erkannt und entsprechend dem natürlichen Verlauf einer

Arthrose den Versicherten dahingehend informiert, dass diese bereits 2012

bestehende Arthrose naturgemäss weitervoranschreiten werde. Die eigenen

Aussagen des Versicherten vom 12. Januar 2024 und 22. Mai 2024 untermauere,

dass die Arthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den 9. August 2003

zurückzuführen sei. Zusammenfassend seien die Ausführungen von Herrn PD Dr. H.___

von allgemeiner Natur und könnten vielleicht für kindliche

Oberarmkopf-Frakturen zutreffen, welche wieder in anatomischer Position

ausheilten. In der Versicherungsmedizin gelte es jedoch den Einzelfall zu

prüfen, was aus dem Schreiben von Herrn PD Dr. H.___ vom 29. Januar 2025 nicht

hervorgehe. Im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine kindliche

Oberarmkopf-Fraktur, sondern um einen nachweislichen Knochenbruch bei einem

15-jährigen Adoleszenten, welcher in einer Fehlstellung verheilt sei. In Folge des

Unfalls vom 16. Juni 2012 könnten weder strukturelle Läsionen noch

persistierende Beschwerden objektiviert werden. Es vergehe ein Jahrzehnt bis

zur Rückfallmeldung am 16. Juni 2023. Die rechtsseitige Schultergelenkarthrose

sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom

9.

August 2003 zurückzuführen.

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in ihrem angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die Beurteilungen des

Suva-Arztes, Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädie und Chirurgie FMH, vom 4.

Juni 2024 (SA-Nr. 81), 2. Januar 2025 (SA-Nr. 92) sowie 18. Februar 2025

(A.S. 26), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist. Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass die vom den Suva-Arzt vorgenommene

Kausalitätsbeurteilung zu überzeugen vermag. Er legte nachvollziehbar dar, dass

es beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu persistierenden

Beschwerden hätte kommen müssen, falls es hierbei zu strukturellen Läsionen im Bereich der

rechten Schulter gekommen wäre. In Folge des Unfalls vom 16. Juni 2012 fänden

sich jedoch keine weiteren dokumentierten Brückensymptome und keine weiteren

getätigten Abklärungen. Wäre es im Jahr 2012 zu einem Abriss eines Muskels

gekommen, so müsste zudem in dem über 10 Jahre später angefertigten MRI eine

entsprechende Muskelatrophie (Rückbildung / Verfettung des Muskels)

zur Darstellung kommen. Im radiologischen Bericht vom 16. Februar 2023

werde jedoch explizit eine «Regelrechte Trophik der

Rotatorenmanschettenmuskulatur (Goutallier 0)» dokumentiert. Goutallier 0

entspreche einer normalen Muskulatur. Des Weiteren komme nach eigener Einsicht

in das Röntgen der rechten Schulter vom 17. Juni 2012 keine frische Fraktur in

Folge des Unfalls vom 16. Juni 2012 zur Darstellung. Aktenkundig sei jedoch

eine erlittene «subcapitale Humerusfraktur rechts» am 9. August 2003. Im

Bericht vom 14. August 2003 werde festgehalten, dass sich ein «diskreter

Varuskippung» finde, d.h. die Anatomie des rechten Schultergelenkes sei in

Folge der Fraktur vom 9. August 2003 nachhaltig verändert worden. Es überrasche

daher auch nicht, dass im Röntgen vom 17. Juni 2012 ein kleiner knöcherner

Sporn / Osteophyt der ehemaligen Fraktur aus dem Jahr 2003 zur

Darstellung komme. Dieser Knochensporn / Osteophyt sei mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Fraktur aus dem Jahr 2003

zurückzuführen und könne nicht innerhalb von einem Tag (Ereignis am 16. Juni

2012, Röntgen vom 17. Juni 2012) entstanden sein. D.h. die Arthrose beim

Versicherten habe bereits weit vor dem 16. Juni 2012 begonnen. Es

überrasche daher auch nicht, dass 11 Jahre später diese Verknöcherung

(jetzt im Sinne einer fortgeschrittenen Arthrose) zugenommen habe, so wie im

Röntgen vom 15. März 2023 gut ersichtlich sei. Hinzu komme, dass eine sog.

subkapitale Fraktur genau die Region betreffe, welche am 17. Juni 2012

verändert (knöcherne Ausziehung) zur Darstellung gekommen sei. Sodann setzt

sich der Suva-Arzt, Dr. med. E.___, mit den seiner Beurteilung

entgegenstehenden ärztlichen Berichten auseinander und weist zu Recht

daraufhin, dass sich PD Dr. H.___ in seinem Schreiben vom 29. Januar 2025 nicht

mit der Bildgebung den Beschwerdeführer betreffend auseinandergesetzt hat. Dr.

med. H.___ äussere sich in genereller Natur über subcapitale Humerusfrakturen

bei Kindern und Adoleszenten. In der Versicherungsmedizin sei jedoch der

Einzelfall zu prüfen. Im vorliegenden Fall handle es sich um eine nachgewiesene

Fraktur im Jahr 2003 bei einem damals 15-jährigen Adoleszenten. Wie mit Abb. 2

und 3 aufgezeigt werden könne, sei die Fraktur aus dem Jahr 2003 eben nicht in

anatomischer Stellung (= pathologisch) verheilt. D. h. die Anatomie des rechten

Schultergelenkes sei 2003 unbestritten richtungsgebend verändert worden. Eine

veränderte Geometrie / Anatomie eines Gelenkes (= Deformation) sei

sehr wohl prädisponierend für eine Arthrose-Entwicklung, wie der vorliegende

Fall aufzeige. Herr PD Dr. H.___ halte in seinem Schreiben vom 29. Januar 2025

fest, dass «eine subkapitale Humerusfraktur eine extraartikuläre Fraktur

darstellt» und «von einer Verletzung des Gelenkknorpels, wie z. B. bei

intraartikulären Frakturen, nicht auszugehen» sei. Dies möge vielleicht für

vollständig anatomisch verheilte subcapitale Fakturen von Kindern zutreffen, im

konkret zu beurteilendem Fall sei es im Jahr 2003 unbestritten zu einer

richtungsgebenden anatomischen Veränderung der Schultergelenkgeometrie

gekommen. Der damals 15-jährige Adoleszente habe die Fraktur nicht mehr

vollständig remodellieren können. Verblieben sei ein deformierter Oberarmkopf,

wie im Röntgen vom 17. Juni 2012 ersichtlich. Insofern sei der vorliegende

Sachverhalt nicht als kindliche Fraktur zu beurteilen, sondern analog zu

Erwachsenen. Gestützt auf das Gesagte sei somit festzuhalten, dass die rechtsseitige Schultergelenkarthrose

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 16. Juni 2012,

sondern auf den Unfall vom 9. August 2003 zurückzuführen sei. Diese

Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Im Unterschied zu den

entgegenstehenden Stellungnahmen setzt sich Dr. med. E.___ detailliert mit der

konkreten Aktenlage auseinander und leitet seine Beurteilung auf dieser Basis

her.

Zusammenfassend bestehen keine auch nur

geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und den versicherungsinternen

Beurteilungen des Suva-Arztes, weshalb darauf abgestellt werden kann. Somit

besteht kein Anlass, die vom Beschwerdeführer beantragten medizinischen

Abklärungen zu veranlassen.

Dispositiv

7. Demnach ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des

geltend gemachten Rückfalls verneint hat. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch