VSBES.2025.32
Gutachterstelle
1. Oktober 2025Deutsch16 min
Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe (IV-Nr. 119
Source so.ch
Urteil vom 1. Oktober 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Begutachtung
(Verfügung vom 13. Januar 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Nachdem sich der Versicherte A.___
(fortan: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2021 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug angemeldet
hatte (IV-Akten / IV-Nr. 39), holte diese bei der Gutachterstelle B.___ ein
polydisziplinäres Gutachten (Allg. Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, Kardiologie und Psychiatrie) ein, welches
am 27. Juli 2023 erging und für eine angepasste Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte (IV-Nrn. 90.1 ff.). Sodann stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Oktober
2023 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 95 S. 2
ff.), wogegen er am 24. November 2023 Einwand erheben liess (IV-Nr. 101).
1.2 Der Regionale Ärztliche Dienst
der Invalidenversicherung (fortan: RAD) empfahl am 12. Dezember 2024 eine
psychiatrische Verlaufsbegutachtung, um die Frage zu klären, inwieweit sich der
Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe (IV-Nr. 119
S. 2 f.).
1.3 Die Beschwerdegegnerin gab dem
Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 Gelegenheit, Einwände gegen die für das
Verlaufsgutachten vorgesehene psychiatrische Expertin Dr. med. C.___, welche bereits am B.___-Gutachten vom
27. Juli 2023 beteiligt gewesen war, zu erheben (IV-Nr. 120). Daraufhin
liess der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 beantragen, die Begutachtung sei
wegen unzulässiger Vorbefassung bei einer anderen, einigungsweise zu
bestimmenden Gutachterperson als Dr. med. C.___ in Auftrag zu geben, wobei er als
Gegenvorschlag die Dres. D.___ und E.___ nannte (IV-Nr. 124).
1.4 Die Beschwerdegegnerin hielt mit
Verfügung vom 13. Januar 2025 an Dr. med. C.___ als Gutachterin fest,
wobei sie einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzog (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 3. Februar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 13. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei wegen begründeter Besorgnis
der Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit von Dr. med. C.___ (B.___)
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vorgesehene psychiatrische
Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu geben, wobei die
Beschwerdeführerin [recte: der Beschwerdeführer] im Sinne von Art. 7j ATSV
folgende Gutachterpersonen vorschlägt:
a) Frau Dr. med. E.___, [...]
b) Herr Dr. med. D.___, [...]
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks Durchführung des
Einigungsverfahrens an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem begehrt der Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 13).
2.2 Am 10. Februar 2025 lässt der
Beschwerdeführer beantragen, es sei vorsorglich zu entscheiden, dass er dem
Aufgebot zur Begutachtung durch Dr. med. C.___ am 14. Februar 2025 keine
Folge zu leisten habe (A.S. 29 f.). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts
entbindet daraufhin den Beschwerdeführer am 11. Februar 2025
superprovisorisch von der Verpflichtung, an der fraglichen Begutachtung teilzunehmen
(A.S. 31 f.).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 folgende
Anträge (A.S. 35 ff.):
1. In prozessualer Hinsicht sei die
superprovisorisch angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
aufzuheben.
2. Die Beschwerde sei in materieller
Hinsicht abzuweisen.
2.4 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts bestätigt mit Verfügung vom 27. Februar 2025 die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde und entbindet den Beschwerdeführer bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung, sich
der fraglichen Begutachtung zu unterziehen. Ausserdem weist die Präsidentin das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (A.S. 38 f.).
2.5 Die Parteien halten mit Replik
vom 19. März 2025 (A.S. 41 ff.), Duplik vom 8. April 2025 (A.S. 47 f.)
sowie Triplik vom 10. Juni 2025 (A.S. 55 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Ausserdem
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers am 10. Juni 2025 eine Kostennote ein
(A.S. 58 ff.).
2.6 Am 25. Juni resp. 27.
August 2025 geben die Parteien ergänzende Bemerkungen ab (A.S. 64 f. / 71 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig.
1.2
Die einschlägigen Bestimmungen
zur Einholung von ärztlichen Gutachten durch die Invalidenversicherung, welche
sich im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1), in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201) finden, sind per 1. Januar 2022 revidiert worden. Diese
neuen Verfahrensvorschriften sind mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar
und damit im vorliegenden Fall massgeblich, wo die Begutachtung nach dem 1.
Januar 2022 in Auftrag gegeben wurde (s. dazu Urteile des Versicherungsgerichts
Solothurn VSBES.2024.155 vom 16. September 2024 E. II. 2.1 und VSBES.2023.80
vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2).
2.
2.1
2.1.1
Erachtet der Versicherungsträger
im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er
je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder
polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Der Bundesrat kann die
Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44 Abs.
7.
lit. a ATSG). Gemäss der bundesrätlichen Verordnung werden die Aufträge für
polydisziplinäre medizinische Gutachten (mit drei oder mehr Fachdisziplinen)
sowie seit dem 1. Januar 2022 auch für bidisziplinäre Gutachten nach dem
Zufallsprinzip vergeben (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die
webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz 3098 Kreisschreiben über das Verfahren
in der Invalidenversicherung / KSVI, gültig ab 1. Januar 2022). Ist
demgegenüber ein monodisziplinäres Gutachten erforderlich, wählt die IV-Stelle
den Sachverständigen nach seiner Fachrichtung und Verfügbarkeit aus (Rz 3074
KSVI).
Abweichend von Art. 72bis
Abs. 2 IVV können polydisziplinäre Verlaufsgutachten bei derselben
Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste Gutachten
erstellt hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einerseits muss das
Erstgutachten über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden sein (Rz 3099
KSVI). Da die zufallsbasierte Auftragserteilung für das Erstgutachten
allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen eliminiert, ist gegen
ein Verlaufsgutachten durch die gleiche Gutachterstelle nichts einzuwenden (BGE 147 V 79 E. 7.4.5 S. 84 f.). Andererseits dürfen seit dem
Erstgutachten nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. Entscheidend ist dabei,
ob das Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren seit der ersten Begutachtung
notwendig ist (a.a.O. E. 7.2 S. 81 mit Hinweis). Dies ist z.B. dann der Fall,
wenn der RAD ein Verlaufsgutachten empfiehlt (s. a.a.O. E. 7.5 S. 85).
2.1.2
Muss der Versicherungsträger zur
Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen
Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese
kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige
ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36
Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder
ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein
könnten. Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die
sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn
Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände
kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.
Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Dazu genügt nicht, dass sich die sachverständige
Person schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst hat, selbst wenn
es dabei für diese zu ungünstigen Schlussfolgerungen kam. Entscheidend ist,
dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt
erscheint. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die sachverständige Person die
Schlüssigkeit ihrer früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu
kontrollieren hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1).
Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen
Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch eine Zwischenverfügung
mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdegegnerin hält in
der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2025 an Dr. med. C.___ als Expertin
fest und verneint einen Ausstandsgrund nach Art. 36 Abs. 1 ATSG. Gegen eine
solche Zwischenverfügung ist die Beschwerde an das Versicherungsgericht
zulässig (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.19 vom 27.
April 2023 E. II. 2.3.1 f.), weshalb auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers
insoweit einzutreten ist.
2.2.2
Gemäss dem
vorgesehenen Fragenkatalog (IV-Nr. 121) beabsichtigt die Beschwerdegegnerin
eine Verlaufsbegutachtung. Dr. med. C.___ soll sich nicht einfach nur zum
aktuellen Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
äussern, sondern namentlich auch die folgenden Fragen beantworten
(IV-Nr. 121 S. 4):
Verlaufsbegutachtung
Haben sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber
der Situation gemäss [B.___-]Gutachten vom 27. Juli 2023 resp. der
Untersuchung vom 19. April 2023 [durch Dr. med. C.___] erheblich
verändert? Wenn ja, worin besteht diese Veränderung und wie wirkt sie sich auf
die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person - in der früheren und in einer
leidensangepassten Tätigkeit- aus?
Dies entspricht denn auch der Empfehlung
des RAD vom 12. Dezember 2024 (E. I. 1.2 hiervor). Dr. med. C.___
wird die gestellten Fragen zwar nicht losgelöst von ihrer Beurteilung im
Erstgutachten vom 19. April 2023 beantworten können. Dies ist indes nicht
gleichbedeutend mit einer Überprüfung oder objektiven Kontrolle der eigenen
Beurteilung im Erstgutachten und lässt noch nicht den Schluss auf fehlende
Unvoreingenommenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2023 vom 4. August
2023.
E. 5.2.2). Dafür müssten weitere Umstände hinzukommen, was hier jedoch
nicht der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, warum Dr. med. C.___
nicht in der Lage sein sollte, die Frage einer Veränderung seit ihrem
Erstgutachten ergebnisoffen zu beantworten. Die Ausführungen im Erstgutachten wie
auch das Verhalten nach der Begutachtung bieten keine konkreten Hinweise dafür,
dass die Expertin sich von unsachlichen Überlegungen leiten liess oder
gegenüber dem Beschwerdeführer ein tendenziöses Verhalten an den Tag gelegt
hätte (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.155 vom
16.
September 2024 E. II. 3.3.2). Auch der Beschwerdeführer machte im
Einwand vom 24. November 2023 gegen das B.___-Gutachten nichts dergleichen
geltend (s. IV-Nr. 101 S. 6 Ziff. 5). Zwar trifft es zu, dass Dr. med. C.___
die Beschwerdeschilderung im Erstgutachten als nicht authentisch wertete, doch
lässt sich daraus keine Befangenheit ableiten. Die sachverständige Person darf
die Angaben des Exploranden im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht
vorbehaltlos als richtig ansehen, vielmehr muss sie sich zur Plausibilität der
geklagten Beschwerden äussern und allfällige Widersprüche aufzeigen (Urteile
des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 und 9C_38/2022
vom 24. Mai 2022 E. 4.3). Dies bedeutet, dass Dr. med. C.___ lediglich
ihrer gutachterlichen Pflicht nachkam, indem sie die Angaben des
Beschwerdeführers kritisch würdigte. Dieser beruft sich weiter auf die nach dem
B.___-Gutachten ergangenen Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___
vom 13. Dezember 2023 (IV-Nr. 105 S. 2 ff.) sowie 7. November 2024
(IV-Nr. 117 S. 2 ff.). Darin ist zusammengefasst von einer seit
drei Monaten – also seit September 2023 – deutlich progredient
verlaufenden mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie
dem Verdacht auf nicht näher bezeichnete Persönlichkeits- und
Verhaltensstörungen die Rede, wobei seit 1. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden
habe. Dies ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Keiner der
beiden Berichte geht auf das Erstgutachten von Dr. med. C.___ ein, und
erst recht wird an keiner Stelle kritisiert, sie habe die damalige Situation falsch
beurteilt. Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___ von einer
gesundheitlichen Verschlechterung spricht, welche erst nach der Untersuchung
durch Dr. med. C.___ vom 19. April 2023 eingesetzt habe. Angesichts
dessen kann man aus jetziger Warte nicht sagen, die nach der Erstbegutachtung
ergangenen Arztberichte enthielten Feststellungen oder gar Vorwürfe an Dr. med. C.___,
die sie dazu verleiten könnten, ihr Gutachten um jeden Preis zu verteidigen (s. Urteil
des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II.
2.2.3).
2.2.3
Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgutachten
von Dr. med. C.___ den Beweiswert absprechen will, da dieses medizinisch nicht
fundiert sei (A.S. 10 f.), ist er nicht zu hören. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren betr. eine Zwischenverfügung ist lediglich zu prüfen, ob
Dr. med. C.___ mit einer Verlaufsbegutachtung betraut werden kann oder ob
bei ihr Ausstandsgründe vorliegen, die dies ausschliessen. Ob hingegen der
rechtserhebliche medizinische Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt hinreichend,
d.h. richtig und vollständig, abgeklärt ist, stellt eine Frage der
Beweiswürdigung dar, welche erst mit dem Endentscheid in der Sache zu behandeln
ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2022 vom 7. Februar 2022 sowie 9C_731/2017
vom 30. November 2017 E. 2). Auch der Hinweis, Dr. med. C.___ komme als
Gutachterin nicht in Frage, weil sie weder über eine gültige
Berufsausübungsbewilligung und das SIM-Zertifikat noch über die erforderliche
fünfjährige klinische Erfahrung verfüge (A.S. 56 f. Ziff. 2 / A.S. 71 ff.),
hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Er übersieht dabei, dass die
Beschwerde gegen Verfügungen, welche die IV-Stelle zur Durchführung einer
Begutachtung erlässt, nur noch insoweit zulässig ist, als Ausstandsgründe nach
Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (Urteil des Versicherungsgerichts
Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.3.1 f.); auf andere
Einwände gegen Sachverständige, etwa was ihre fachliche Eignung betrifft, kann
demgegenüber unter dem neuen Recht nicht mehr eingetreten werden.
2.2.4
Sonstige Umstände, welche zur
Annahme einer Befangenheit führen müssten, bringt der Beschwerdeführer keine
vor. Somit ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Expertin Dr. med. C.___
trotz Vorbefassung in der Lage ist, unvoreingenommen und ergebnisoffen eine
Verlaufsbegutachtung durchzuführen. In dieser Hinsicht erweist sich die
Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2.3
2.3.1
Lehnt eine Partei eine
Sachverständige oder einen Sachverständigen ab, so hat der Versicherungsträger
die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, ist ein
Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Dieser kann mündlich oder
schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren (Abs. 2). Bei der
Vergabe eines Begutachtungsauftrags nach dem Zufallsprinzip ist kein
Einigungsversuch durchzuführen (Abs. 3), d.h. ein solcher Versuch ist nur
bei monodisziplinären Begutachtungsaufträgen vorgesehen (s. dazu
E. II. 2.1.1 hiervor). Gelingt keine Einigung, erlässt die IV-Stelle
eine Zwischenverfügung (Art. 44 Abs. 4 ATSG), worin sie den Namen der
begutachtenden Person festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht
Rechnung getragen wurde (Rz 3087 KSVI).
2.3.2
Nachdem im vorliegenden Fall eine
monodisziplinäre Begutachtung vorgesehen ist und die Beschwerdegegnerin den
gegen Dr. med. C.___ geltend gemachten Ausstandsgrund zu Recht verneint hat,
stellt sich die Frage nach einem Einigungsversuch (E. II. 2.3.1
hiervor). Da dieser mit der Geltendmachung von Ausstandsgründen verknüpft ist,
kann das Versicherungsgericht im hiesigen Beschwerdeverfahren auch überprüfen,
ob ein Einigungsversuch erforderlich war und gegebenenfalls, ob er tatsächlich
erfolgte resp. den gesetzlichen Vorgaben genügte (Urteil des
Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 2.3.2).
2.3.3
Im vorliegenden Fall geht es, wie
bereits dargelegt, um eine Verlaufsbegutachtung (s. E. II. 2.2.2 hiervor). Die
Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, diesen Auftrag nach dem Zufallsprinzip
zu vergeben, sondern sie durfte ihn direkt der Gutachterstelle B.___ resp. der
Expertin Dr. med. C.___ erteilen, welche bereits das psychiatrische Erstgutachten
erstattet hatte. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt (s. dazu
E. II. 2.1.1 hiervor): Einerseits war der Auftrag für die Erstbegutachtung
ordnungsgemäss über SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip an die Gutachterstelle vergeben
worden (s. IV-Nr. 78). Andererseits datiert das Erstgutachten vom 27. Juli
2023, während die Notwendigkeit eines monodisziplinären psychiatrischen Verlaufsgutachtens
mit der Empfehlung des RAD-Arztes vom 12. Dezember 2024 feststand
(s. E. I. 1.1 + 1.2 hiervor), also innerhalb von drei Jahren.
2.3.4
Die Beschwerdegegnerin unternahm
keinen Versuch, sich mit der Beschwerdeführerin über die Gutachterperson zu
einigen, bevor sie das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. Januar 2025 abwies. Dies war aber auch nicht notwendig. Ein
Einigungsversuch ist zwar nach dem Wortlaut der Verordnung dann vorgesehen,
wenn der Begutachtungsauftrag nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wird (E.
II. 2.3.1 hiervor), was hier, mit der direkten Vergabe des Auftrags für eine
Verlaufsbegutachtung an die B.___-Expertin Dr. med. C.___, an sich
der Fall ist (s. E. I. 1.3 + 1.4 hiervor). Entscheidend ist
aber, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip eingeführt wurde, um
eine ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen durch den
Versicherungsträger zu verhindern (s. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV),
Erläuternder Bericht des BSV, S. 75 / Art. 7j Abs. 3 ATSV,
zuletzt besucht am 1. Oktober 2025). Dieses Ziel ist auch in der vorliegenden
Situation gewährleistet: Die B.___-Expertin Dr. med. C.___ wurde
nämlich nicht freihändig für die Verlaufsbegutachtung ausgewählt, sondern weil
sie bereits das psychiatrische Erstgutachten erstattet hatte. Damals war der
Begutachtungsauftrag an die Gutachterstelle B.___ aber (wie bereits erwähnt, E.
II. 2.3.3 hiervor) ordnungsgemäss nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (Urteile
des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.5.2
sowie VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 2.3.3 in fine).
2.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit es um den geltend
gemachten Ausstandsgrund und den Verzicht auf einen Einigungsversuch geht.
Demgegenüber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit darin die
fachliche Eignung von Dr. med. C.___ sowie der Beweiswert des Erstgutachtens
beanstandet wird. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss
Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung
zivilrechtlicher Ansprüche geht.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
4.
Bei Streitigkeiten über
Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist
(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht
besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind,
sondern die Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von
Verfahrenskosten.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann