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Entscheid

VSBES.2025.32

Gutachterstelle

1. Oktober 2025Deutsch16 min

Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe (IV-Nr. 119

Source so.ch

Urteil vom 1. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Begutachtung

(Verfügung vom 13. Januar 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Nachdem sich der Versicherte A.___

(fortan: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2021 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug angemeldet

hatte (IV-Akten / IV-Nr. 39), holte diese bei der Gutachterstelle B.___ ein

polydisziplinäres Gutachten (Allg. Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, Kardiologie und Psychiatrie) ein, welches

am 27. Juli 2023 erging und für eine angepasste Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte (IV-Nrn. 90.1 ff.). Sodann stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Oktober

2023 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 95 S. 2

ff.), wogegen er am 24. November 2023 Einwand erheben liess (IV-Nr. 101).

1.2 Der Regionale Ärztliche Dienst

der Invalidenversicherung (fortan: RAD) empfahl am 12. Dezember 2024 eine

psychiatrische Verlaufsbegutachtung, um die Frage zu klären, inwieweit sich der

Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe (IV-Nr. 119

S. 2 f.).

1.3 Die Beschwerdegegnerin gab dem

Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 Gelegenheit, Einwände gegen die für das

Verlaufsgutachten vorgesehene psychiatrische Expertin Dr. med. C.___, welche bereits am B.___-Gutachten vom

27. Juli 2023 beteiligt gewesen war, zu erheben (IV-Nr. 120). Daraufhin

liess der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 beantragen, die Begutachtung sei

wegen unzulässiger Vorbefassung bei einer anderen, einigungsweise zu

bestimmenden Gutachterperson als Dr. med. C.___ in Auftrag zu geben, wobei er als

Gegenvorschlag die Dres. D.___ und E.___ nannte (IV-Nr. 124).

1.4 Die Beschwerdegegnerin hielt mit

Verfügung vom 13. Januar 2025 an Dr. med. C.___ als Gutachterin fest,

wobei sie einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzog (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 3. Februar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 13. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei wegen begründeter Besorgnis

der Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit von Dr. med. C.___ (B.___)

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vorgesehene psychiatrische

Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu geben, wobei die

Beschwerdeführerin [recte: der Beschwerdeführer] im Sinne von Art. 7j ATSV

folgende Gutachterpersonen vorschlägt:

a) Frau Dr. med. E.___, [...]

b) Herr Dr. med. D.___, [...]

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks Durchführung des

Einigungsverfahrens an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem begehrt der Beschwerdeführer

die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 13).

2.2 Am 10. Februar 2025 lässt der

Beschwerdeführer beantragen, es sei vorsorglich zu entscheiden, dass er dem

Aufgebot zur Begutachtung durch Dr. med. C.___ am 14. Februar 2025 keine

Folge zu leisten habe (A.S. 29 f.). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts

entbindet daraufhin den Beschwerdeführer am 11. Februar 2025

superprovisorisch von der Verpflichtung, an der fraglichen Begutachtung teilzunehmen

(A.S. 31 f.).

2.3 Die

Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 folgende

Anträge (A.S. 35 ff.):

1. In prozessualer Hinsicht sei die

superprovisorisch angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

aufzuheben.

2. Die Beschwerde sei in materieller

Hinsicht abzuweisen.

2.4 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts bestätigt mit Verfügung vom 27. Februar 2025 die

aufschiebende Wirkung der Beschwerde und entbindet den Beschwerdeführer bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung, sich

der fraglichen Begutachtung zu unterziehen. Ausserdem weist die Präsidentin das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (A.S. 38 f.).

2.5 Die Parteien halten mit Replik

vom 19. März 2025 (A.S. 41 ff.), Duplik vom 8. April 2025 (A.S. 47 f.)

sowie Triplik vom 10. Juni 2025 (A.S. 55 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Ausserdem

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers am 10. Juni 2025 eine Kostennote ein

(A.S. 58 ff.).

2.6 Am 25. Juni resp. 27.

August 2025 geben die Parteien ergänzende Bemerkungen ab (A.S. 64 f. / 71 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig.

1.2

Die einschlägigen Bestimmungen

zur Einholung von ärztlichen Gutachten durch die Invalidenversicherung, welche

sich im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1), in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,

SR 830.11) sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV,

SR 831.201) finden, sind per 1. Januar 2022 revidiert worden. Diese

neuen Verfahrensvorschriften sind mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar

und damit im vorliegenden Fall massgeblich, wo die Begutachtung nach dem 1.

Januar 2022 in Auftrag gegeben wurde (s. dazu Urteile des Versicherungsgerichts

Solothurn VSBES.2024.155 vom 16. September 2024 E. II. 2.1 und VSBES.2023.80

vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2).

2.

2.1

2.1.1

Erachtet der Versicherungsträger

im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er

je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder

polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Der Bundesrat kann die

Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44 Abs.

7.

lit. a ATSG). Gemäss der bundesrätlichen Verordnung werden die Aufträge für

polydisziplinäre medizinische Gutachten (mit drei oder mehr Fachdisziplinen)

sowie seit dem 1. Januar 2022 auch für bidisziplinäre Gutachten nach dem

Zufallsprinzip vergeben (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die

webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz 3098 Kreisschreiben über das Verfahren

in der Invalidenversicherung / KSVI, gültig ab 1. Januar 2022). Ist

demgegenüber ein monodisziplinäres Gutachten erforderlich, wählt die IV-Stelle

den Sachverständigen nach seiner Fachrichtung und Verfügbarkeit aus (Rz 3074

KSVI).

Abweichend von Art. 72bis

Abs. 2 IVV können polydisziplinäre Verlaufsgutachten bei derselben

Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste Gutachten

erstellt hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einerseits muss das

Erstgutachten über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden sein (Rz 3099

KSVI). Da die zufallsbasierte Auftragserteilung für das Erstgutachten

allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen eliminiert, ist gegen

ein Verlaufsgutachten durch die gleiche Gutachterstelle nichts einzuwenden (BGE 147 V 79 E. 7.4.5 S. 84 f.). Andererseits dürfen seit dem

Erstgutachten nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. Entscheidend ist dabei,

ob das Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren seit der ersten Begutachtung

notwendig ist (a.a.O. E. 7.2 S. 81 mit Hinweis). Dies ist z.B. dann der Fall,

wenn der RAD ein Verlaufsgutachten empfiehlt (s. a.a.O. E. 7.5 S. 85).

2.1.2

Muss der Versicherungsträger zur

Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen

Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese

kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige

ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36

Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder

ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein

könnten. Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die

sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn

Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der

Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände

kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden.

Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Dazu genügt nicht, dass sich die sachverständige

Person schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst hat, selbst wenn

es dabei für diese zu ungünstigen Schlussfolgerungen kam. Entscheidend ist,

dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt

erscheint. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die sachverständige Person die

Schlüssigkeit ihrer früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu

kontrollieren hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1).

Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen

Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch eine Zwischenverfügung

mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdegegnerin hält in

der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2025 an Dr. med. C.___ als Expertin

fest und verneint einen Ausstandsgrund nach Art. 36 Abs. 1 ATSG. Gegen eine

solche Zwischenverfügung ist die Beschwerde an das Versicherungsgericht

zulässig (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.19 vom 27.

April 2023 E. II. 2.3.1 f.), weshalb auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers

insoweit einzutreten ist.

2.2.2

Gemäss dem

vorgesehenen Fragenkatalog (IV-Nr. 121) beabsichtigt die Beschwerdegegnerin

eine Verlaufsbegutachtung. Dr. med. C.___ soll sich nicht einfach nur zum

aktuellen Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

äussern, sondern namentlich auch die folgenden Fragen beantworten

(IV-Nr. 121 S. 4):

Verlaufsbegutachtung

Haben sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber

der Situation gemäss [B.___-]Gutachten vom 27. Juli 2023 resp. der

Untersuchung vom 19. April 2023 [durch Dr. med. C.___] erheblich

verändert? Wenn ja, worin besteht diese Veränderung und wie wirkt sie sich auf

die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person - in der früheren und in einer

leidensangepassten Tätigkeit- aus?

Dies entspricht denn auch der Empfehlung

des RAD vom 12. Dezember 2024 (E. I. 1.2 hiervor). Dr. med. C.___

wird die gestellten Fragen zwar nicht losgelöst von ihrer Beurteilung im

Erstgutachten vom 19. April 2023 beantworten können. Dies ist indes nicht

gleichbedeutend mit einer Überprüfung oder objektiven Kontrolle der eigenen

Beurteilung im Erstgutachten und lässt noch nicht den Schluss auf fehlende

Unvoreingenommenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2023 vom 4. August

2023.

E. 5.2.2). Dafür müssten weitere Umstände hinzukommen, was hier jedoch

nicht der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, warum Dr. med. C.___

nicht in der Lage sein sollte, die Frage einer Veränderung seit ihrem

Erstgutachten ergebnisoffen zu beantworten. Die Ausführungen im Erstgutachten wie

auch das Verhalten nach der Begutachtung bieten keine konkreten Hinweise dafür,

dass die Expertin sich von unsachlichen Überlegungen leiten liess oder

gegenüber dem Beschwerdeführer ein tendenziöses Verhalten an den Tag gelegt

hätte (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.155 vom

16.

September 2024 E. II. 3.3.2). Auch der Beschwerdeführer machte im

Einwand vom 24. November 2023 gegen das B.___-Gutachten nichts dergleichen

geltend (s. IV-Nr. 101 S. 6 Ziff. 5). Zwar trifft es zu, dass Dr. med. C.___

die Beschwerdeschilderung im Erstgutachten als nicht authentisch wertete, doch

lässt sich daraus keine Befangenheit ableiten. Die sachverständige Person darf

die Angaben des Exploranden im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht

vorbehaltlos als richtig ansehen, vielmehr muss sie sich zur Plausibilität der

geklagten Beschwerden äussern und allfällige Widersprüche aufzeigen (Urteile

des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 und 9C_38/2022

vom 24. Mai 2022 E. 4.3). Dies bedeutet, dass Dr. med. C.___ lediglich

ihrer gutachterlichen Pflicht nachkam, indem sie die Angaben des

Beschwerdeführers kritisch würdigte. Dieser beruft sich weiter auf die nach dem

B.___-Gutachten ergangenen Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___

vom 13. Dezember 2023 (IV-Nr. 105 S. 2 ff.) sowie 7. November 2024

(IV-Nr. 117 S. 2 ff.). Darin ist zusammengefasst von einer seit

drei Monaten – also seit September 2023 – deutlich progredient

verlaufenden mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie

dem Verdacht auf nicht näher bezeichnete Persönlichkeits- und

Verhaltensstörungen die Rede, wobei seit 1. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden

habe. Dies ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Keiner der

beiden Berichte geht auf das Erstgutachten von Dr. med. C.___ ein, und

erst recht wird an keiner Stelle kritisiert, sie habe die damalige Situation falsch

beurteilt. Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___ von einer

gesundheitlichen Verschlechterung spricht, welche erst nach der Untersuchung

durch Dr. med. C.___ vom 19. April 2023 eingesetzt habe. Angesichts

dessen kann man aus jetziger Warte nicht sagen, die nach der Erstbegutachtung

ergangenen Arztberichte enthielten Feststellungen oder gar Vorwürfe an Dr. med. C.___,

die sie dazu verleiten könnten, ihr Gutachten um jeden Preis zu verteidigen (s. Urteil

des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II.

2.2.3).

2.2.3

Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgutachten

von Dr. med. C.___ den Beweiswert absprechen will, da dieses medizinisch nicht

fundiert sei (A.S. 10 f.), ist er nicht zu hören. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren betr. eine Zwischenverfügung ist lediglich zu prüfen, ob

Dr. med. C.___ mit einer Verlaufsbegutachtung betraut werden kann oder ob

bei ihr Ausstandsgründe vorliegen, die dies ausschliessen. Ob hingegen der

rechtserhebliche medizinische Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt hinreichend,

d.h. richtig und vollständig, abgeklärt ist, stellt eine Frage der

Beweiswürdigung dar, welche erst mit dem Endentscheid in der Sache zu behandeln

ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2022 vom 7. Februar 2022 sowie 9C_731/2017

vom 30. November 2017 E. 2). Auch der Hinweis, Dr. med. C.___ komme als

Gutachterin nicht in Frage, weil sie weder über eine gültige

Berufsausübungsbewilligung und das SIM-Zertifikat noch über die erforderliche

fünfjährige klinische Erfahrung verfüge (A.S. 56 f. Ziff. 2 / A.S. 71 ff.),

hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Er übersieht dabei, dass die

Beschwerde gegen Verfügungen, welche die IV-Stelle zur Durchführung einer

Begutachtung erlässt, nur noch insoweit zulässig ist, als Ausstandsgründe nach

Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (Urteil des Versicherungsgerichts

Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.3.1 f.); auf andere

Einwände gegen Sachverständige, etwa was ihre fachliche Eignung betrifft, kann

demgegenüber unter dem neuen Recht nicht mehr eingetreten werden.

2.2.4

Sonstige Umstände, welche zur

Annahme einer Befangenheit führen müssten, bringt der Beschwerdeführer keine

vor. Somit ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Expertin Dr. med. C.___

trotz Vorbefassung in der Lage ist, unvoreingenommen und ergebnisoffen eine

Verlaufsbegutachtung durchzuführen. In dieser Hinsicht erweist sich die

Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.3

2.3.1

Lehnt eine Partei eine

Sachverständige oder einen Sachverständigen ab, so hat der Versicherungsträger

die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, ist ein

Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Dieser kann mündlich oder

schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren (Abs. 2). Bei der

Vergabe eines Begutachtungsauftrags nach dem Zufallsprinzip ist kein

Einigungsversuch durchzuführen (Abs. 3), d.h. ein solcher Versuch ist nur

bei monodisziplinären Begutachtungsaufträgen vorgesehen (s. dazu

E. II. 2.1.1 hiervor). Gelingt keine Einigung, erlässt die IV-Stelle

eine Zwischenverfügung (Art. 44 Abs. 4 ATSG), worin sie den Namen der

begutachtenden Person festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht

Rechnung getragen wurde (Rz 3087 KSVI).

2.3.2

Nachdem im vorliegenden Fall eine

monodisziplinäre Begutachtung vorgesehen ist und die Beschwerdegegnerin den

gegen Dr. med. C.___ geltend gemachten Ausstandsgrund zu Recht verneint hat,

stellt sich die Frage nach einem Einigungsversuch (E. II. 2.3.1

hiervor). Da dieser mit der Geltendmachung von Ausstandsgründen verknüpft ist,

kann das Versicherungsgericht im hiesigen Beschwerdeverfahren auch überprüfen,

ob ein Einigungsversuch erforderlich war und gegebenenfalls, ob er tatsächlich

erfolgte resp. den gesetzlichen Vorgaben genügte (Urteil des

Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 2.3.2).

2.3.3

Im vorliegenden Fall geht es, wie

bereits dargelegt, um eine Verlaufsbegutachtung (s. E. II. 2.2.2 hiervor). Die

Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, diesen Auftrag nach dem Zufallsprinzip

zu vergeben, sondern sie durfte ihn direkt der Gutachterstelle B.___ resp. der

Expertin Dr. med. C.___ erteilen, welche bereits das psychiatrische Erstgutachten

erstattet hatte. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt (s. dazu

E. II. 2.1.1 hiervor): Einerseits war der Auftrag für die Erstbegutachtung

ordnungsgemäss über SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip an die Gutachterstelle vergeben

worden (s. IV-Nr. 78). Andererseits datiert das Erstgutachten vom 27. Juli

2023, während die Notwendigkeit eines monodisziplinären psychiatrischen Verlaufsgutachtens

mit der Empfehlung des RAD-Arztes vom 12. Dezember 2024 feststand

(s. E. I. 1.1 + 1.2 hiervor), also innerhalb von drei Jahren.

2.3.4

Die Beschwerdegegnerin unternahm

keinen Versuch, sich mit der Beschwerdeführerin über die Gutachterperson zu

einigen, bevor sie das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung

vom 13. Januar 2025 abwies. Dies war aber auch nicht notwendig. Ein

Einigungsversuch ist zwar nach dem Wortlaut der Verordnung dann vorgesehen,

wenn der Begutachtungsauftrag nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wird (E.

II. 2.3.1 hiervor), was hier, mit der direkten Vergabe des Auftrags für eine

Verlaufsbegutachtung an die B.___-Expertin Dr. med. C.___, an sich

der Fall ist (s. E. I. 1.3 + 1.4 hiervor). Entscheidend ist

aber, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip eingeführt wurde, um

eine ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen durch den

Versicherungsträger zu verhindern (s. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV),

Erläuternder Bericht des BSV, S. 75 / Art. 7j Abs. 3 ATSV,

zuletzt besucht am 1. Oktober 2025). Dieses Ziel ist auch in der vorliegenden

Situation gewährleistet: Die B.___-Expertin Dr. med. C.___ wurde

nämlich nicht freihändig für die Verlaufsbegutachtung ausgewählt, sondern weil

sie bereits das psychiatrische Erstgutachten erstattet hatte. Damals war der

Begutachtungsauftrag an die Gutachterstelle B.___ aber (wie bereits erwähnt, E.

II. 2.3.3 hiervor) ordnungsgemäss nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (Urteile

des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.5.2

sowie VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 2.3.3 in fine).

2.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit es um den geltend

gemachten Ausstandsgrund und den Verzicht auf einen Einigungsversuch geht.

Demgegenüber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit darin die

fachliche Eignung von Dr. med. C.___ sowie der Beweiswert des Erstgutachtens

beanstandet wird. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss

Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung

zivilrechtlicher Ansprüche geht.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

4.

Bei Streitigkeiten über

Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist

(Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht

besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind,

sondern die Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von

Verfahrenskosten.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann