VSBES.2025.33
Hilflosenentschädigung IV
18. November 2025Deutsch37 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 18. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 13. Dezember 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1981 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. November 2002 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In diesem
Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 21. Januar 2003 (IV-Nr. 10) eine
Autoimmunneutropenie diagnostiziert, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin in
ihrem angestammten Beruf als Malerin arbeitsunfähig sei. In der Folge leistet
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September
2005 (IV-Nr. 36) Kostengutsprache für eine Umschulung zur
Detailhandelsfachfrau. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 15. September 2008 (IV-Nr. 59) fest, die Beschwerdeführerin habe die
Umschulung zur Detailhandelsfachfrau erfolgreich absolviert. Somit werde der
Fall betreffend das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen abgeschlossen.
2. Am 12. Februar 2013 meldete
sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 61). In diesem
Zusammenhang wurde im Bericht von Dr. med. C.___, D.___, vom 3. Januar 2013
(IV-Nr. 69, S. 2) eine schwere orthostatische Dysregulation sowie
symptomatische Neutropenie diagnostiziert. Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der E.___ Versicherungsmedizin ein polydisziplinäres
Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Kardiologie (vgl.
IV-Nr. 119.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2015 bei einem
errechneten Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab dem 1. August 2013
eine Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 141).
3. Am 11. Februar 2016 meldete
sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 145). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung. Gestützt
auf den diesbezüglichen Bericht vom 23. Februar 2016 (IV-Nr. 151) verneinte die
Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 22. August 2016 (IV-Nr. 159).
4. Am 17. August 2020 leitete die
Beschwerdegegnerin betreffend die Invalidenrente von Amtes wegen ein
Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 171) und holte bei den behandelnden Ärzten
Verlaufsberichte ein.
5. Sodann meldete sich die
Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 (IV-Nr. 199) erneut zum Bezug einer
Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 199).
6. Im Weiteren veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie, Dermatologie, Neurologie und Innere Medizin (IV-Nr.
211.1, S. 3). Zudem veranlasste die Beschwerdegegnerin einen
Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 228). Gestützt darauf setzte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 229) die
Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2025 auf eine Rente von
32.5 % einer ganzen Rente herab. Dies bei einem anhand der gemischten Methode
errechneten Invaliditätsgrad von 43.07 % (Ausserhäusliche Tätigkeit
IV-Grad 42.63 % / Haushalt IV-Grad 43.5 %; Anteil je 50 %).
7. Zudem veranlasste die
Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung.
Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 230) mit Verfügung vom 13. Dezember 2024
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
8.
8.1 Gegen die Verfügung vom 13.
Dezember 2024 lässt die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 (A.S. 5 ff.)
Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur neuen Beurteilung des Anspruchs auf eine
Hilflosenentschädigung.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8.2 Mit Eingabe vom 30. April 2025
(A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
8.3 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erfolgt. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und
funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier
einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2 und 3 hiernach) von dieser Gesetzesänderung
nicht betroffen sind.
2.
2.1
Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es wird
unterschieden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit
(Art. 42 Abs. 2 IVG).
2.2
2.2.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser
Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und
Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung
der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.
463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit
Hinweisen).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt gemäss
Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der
Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder
in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden
persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen
Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und
überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38
angewiesen ist (lit. c).
2.2.3
Leichte Hilflosigkeit liegt laut
Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer
dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das
Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf
(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).
3.
3.1
Die IV-Stelle hat eine
Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente,
Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) nur zu prüfen, wenn eine
leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht
worden ist. Diese Gerichtspraxis soll verhindern, dass sich die IV-Stellen
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine
Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (Art.
87.
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
Dispositiv
glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach
in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1
ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Zustand der versicherten Person
hinsichtlich der Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen
Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.
Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung
genügt, um nunmehr eine Hilflosigkeit zu bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die
gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 133 V 108,
117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Es ist zu prüfen, ob die Veränderung
überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des
aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die
letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des
Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des
Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71).
Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung
beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen
Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.
4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der
Grad der Hilflosigkeit auf
der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen
der Hilflosigkeit zu
ermitteln (vgl.
BGE 141 V 9). Ist eine
anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen
Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).
Eine tatsächliche Veränderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise
ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten
Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September
2010 E. 2.3 mit Hinweisen).
4. Die Verfügung
vom 22. August 2016 (IV-Nr. 159), worin der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Hilflosenentschädigung erstmals verneint wurde, beruhte auf einer
materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt
somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen
ist demnach, ob sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 22. August 2016 im
Vergleich mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember
2024 in anspruchsrelevanter, revisionsbegründender Weise verändert hat.
5. Im Zeitpunkt der erstmaligen
Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung vom 22. August 2016
waren im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:
5.1 In medizinischer Hinsicht
stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten
vom 16. Januar 2015 (IV-Nr. 119.1; Fachrichtungen: Psychiatrie, Neurologie und
Kardiologie). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Posturales Tachykardiesyndrom bei
schwerer orthostatischer Hypotonie
-
Ätiologie; dysautonom, am
ehesten postinfektiös (nach intensivpflichtiger Pneumonie 06/2012 nach
elektiver Cholecystektomie), funktionell überlagert
-
ophthalmologisches Konsil
11/2012 (Basel): unauffällige orthoptische Untersuchung, kein Hinweis auf
vestibuläre Migräne
-
Holter-EKG 08/2013:
nächtliche Tachykardien, ansonsten keine relevanten Arrhythmien
-
transthorakale
Echokardiographie 08/2013: keine Hinweise auf eine strukturelle Herzerkrankung
-
MRI Wirbelsäule nativ und
post-KM 11/2013: kein Anhalt für eine Myelopathie oder Syringomyelie
-
Kipptisch-Untersuchung
06/2014 G.___): exzessive Tachykardie in Orthostase bei im Übrigen intakten
kardiovaskulären Regulationsmechanismen, subjektiv typische Reproduktion der
Symptome
-
ENMG 06/2014: normale
sensible und motorische Neurographie des N. medianus links und des N. ulnaris
rechts, Prüfung der sudomotorisch sympathischen Reizantwort normal
-
Hautbiopsie Unterschenkel
rechts 07/2014: kein Nachweis einer small-fiber-Neuropathie
-
Spiroergometrie 10/2014:
normale Leistungsfähigkeit, keine kardiale oder pulmonale Limitierung
-
MRI Schädel 11/2014: kein
Nachweis von Infarkten, flaue flächige Signalanhebungen des Marklagers parietal
beidseits, a. e. artifiziell, DD medikamentös bedingt, vaskuläre Genese
unwahrscheinlich
2. Autoimmun-Neutropenie, ED 10/2001
-
St. n. Therapie mit ATG,
Cyclosporin und Prednison 10/2002
-
non-responder
-
St. n. Abszess perineal
2001 und axillär 2001, Ileitis terminalis 2003 und 2009, Tonsillitis acuta mit
septischem Schock 2011
3. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Substituierte Hypothyreose
-
aktuell: latente
Hypothyreose unter Substitution
2. Chronische Niereninsuffizienz unklarer
Aetiologie
3. Anamnestisch Gluten- und
Lactoseunverträglichkeit
4. Leichte Hypokaliämie und Hypochloridämie
DD bei rezidivierendem Erbrechen im Rahmen der Diagnose Posturales
Tachykardiesyndrom
Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei
der Beschwerdeführerin bestehe seit zwei Jahren ein posturales
Tachykardiesyndrom (POTS) bei schwerer orthostatischer Hypotonie, klinisch mit
positionsabhängigem Schwindel, Übelkeit und Erbrechen, damit einhergehendem
Gewichtsverlust sowie synkopalen Zuständen. Am ehesten sei die orthostatische
Dysregulation sekundär bzw. dysautonom (DD postinfektiös) bedingt, die
Symptomatik sei nach einer intensivpflichtigen schweren Pneumonie nach einer
geplanten Cholecystektomie 06/2012 aufgetreten. Sie werde sicher aber auch
zusätzlich funktionell überlagert. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass
die Schwindelanfälle anamnestisch auch im Sitzen aufträten, es im Rahmen der
Synkopen bisher zu keinen Verletzungen gekommen sei und auch die 2 – 3-stündigen
Explorationen der Beschwerdeführerin ohne Auftreten der Symptomatik toleriert
worden seien. Bisherige medikamentöse und nicht-medikamentöse Therapien hätten
im Verlauf anamnestisch und aktenanamnestisch zu einer leichten Besserung der
Symptomatik geführt. Im Rahmen einer Kipptisch-Untersuchung im Juni 2014 im
Neurozentrum des G.___ sei das posturale Tachykardiesyndrom nochmals bestätigt
worden. Eine primär immunologische Ursache sei bei normaler BSG und
unauffälligem Vaskulitis-Screening sehr unwahrscheinlich. Ebenso bestehe keine
diabetische Neuropathie als Ursache der orthostatischen Dysregulation. Eine
Beteiligung der bemarkten sensiblen oder motorischen Nervenfasern hätten im
Rahmen einer elektrophysiologischen Untersuchung im Neurozentrum des G.___ im
Juni 2014 ausgeschlossen werden können. Auch eine Myelopathie oder
Syringomyelie hätten im Rahmen einer MR-tomographischen Untersuchung der
Wirbelsäule bereits im November 2013 ausgeschlossen werden können. Eine
Hautbiopsie am Unterschenkel sei hinsichtlich einer small-fiber-Neuropathie
unauffällig gewesen. Hinweise für eine kardiale Genese der Symptome bestünden
ebenfalls nicht, so sei einerseits ein Holter-EKG, andererseits eine
transthorakale Echokardiographie unauffällig gewesen. Aktuell im Rahmen der
Begutachtung sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, welche eine normale
Leistungsfähigkeit bei adäquater Ausbelastung ohne eine obstruktive oder
restriktive pulmonale Störung gezeigt habe. Des Weiteren sei im Rahmen der aktuellen
Begutachtung ergänzend ein MRI des Schädels durchgeführt worden, dieses sei
ebenfalls unauffällig ausgefallen. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen
Untersuchung sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden,
welche die Explorandin in den letzten zwei Jahren seit Auftreten der
somatischen Beschwerden entwickelt habe. Die depressive Episode sei
gekennzeichnet durch eine deprimierte Stimmungslage mit Erschöpfung,
ausgeprägten Konzentrationsstörungen, Insuffizienzgefühlen, einem verminderten
Freudempfinden und reduziertem Interesse bei einem starken Energieverlust. Des
Weiteren bestünden eine deutliche Antriebsstörung sowie Ein- und
Durchschlafstörungen. Sowohl das POTS als auch die mittelgradige depressive
Episode reduzierten die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Die seit 2001
bekannte Immunneutropenie sei aktuell auf niedrigem Stand stabil. Eine
regelmässige Therapie mit GCSF erfolge aktuell nicht. Die Beschwerdeführerin
sei aber aufgrund der Neutropenie weiterhin infektgefährdet, dürfe daher nicht
mit Lösungsmitteln oder Farbdämpfen in Berührung kommen und könne somit ihren
erlernten Beruf als Flachmalerin schon aus diesem Grund nicht ausüben.
Weiterhin habe aktuell laborchemisch eine leichte Hypokaliämie und
Hypochloridämie nachgewiesen werden können. Dies sei wahrscheinlich auf einen
vermehrten Kalium- und Chloridverlust durch das häufige Erbrechen
zurückzuführen. Zudem fielen eine leicht erhöhte ASAT und GGT bei normaler ALAT
und alkalischer Phosphatase auf. Die Ursache dieser Leberwerterhöhung sei
unklar.
In ihrem erlernten Beruf als
Flachmalerin mit möglichem Kontakt zu Lösungsmittel- und Farbdämpfen bestehe
auf Grund der erhöhten Infektneigung bei Immunneutropenie eine Arbeitsfähigkeit
von 0 %. Auf Grund des posturalen Tachykardiesyndroms mit schwerer
orthostatischer Hypotonie könne es unvorhersehbar zu Schwindelanfällen,
Übelkeit, Erbrechen oder einem Kollaps kommen. Notwendige Autofahrten im Rahmen
einer Aussendienstmitarbeit seien der Explorandin nicht mehr zuzumuten, daher
bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin
ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer angepassten körperlich
leichten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die
Minderung der Arbeitsfähigkeit sei dabei einerseits auf die mittelgradige
depressive Episode, welche mit Antriebs- und Konzentrationsstörungen
einhergehe, zurückzuführen. Andererseits beeinträchtige aber auch das posturale
Tachykardiesyndrom mit orthostatischer Hypotonie mit damit einhergehenden
Schwindelanfällen, Übelkeit, Erbrechen und einer Kollapsneigung, welches auch
noch funktionell überlagert sei, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Im
Rahmen einer Verweistätigkeit sollte der Explorandin die Möglichkeit gegeben
werden, sich regelmässig nach Bedarf hinzulegen. Dies sollte im Rahmen einer
Bürotätigkeit möglich sein, sicher aber im Rahmen einer Home-Office-Tätigkeit.
Eine Tätigkeit mit Eigen- oder Fremdgefährdung (wie z.B. Tätigkeiten mit
Absturzgefahr oder eine Aussendiensttätigkeit mit notwendigen Autofahrten) sei
nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe
sicher ab Zeitpunkt der Begutachtung, also ab 10/2014. Das POTS habe sich nach
einer geplanten Gallenblasenoperation im Juni 2012 und postoperativer Pneumonie
entwickelt. Zunächst habe sicher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.
Nach Einleitung entsprechender medikamentöser und nicht-medikamentöser
Therapien sei es langsam zu einer Besserung und Stabilisierung der
orthostatischen Dysregulation gekommen. Der stationäre Aufenthalt in der H.___
vom 3. Juli. – 24. September 2014 habe nochmals zu einer Besserung mit Zunahme
der körperlichen Belastbarkeit und Stabilität und seltenerem Auftreten von
Synkopen geführt. Zudem habe sich auch der psychische Zustand der Explorandin
gebessert. Der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv schwer zu
beurteilen, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe sicher ab
Zeitpunkt der Begutachtung.
5.2 Sodann stützt sich die
Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin
auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 23. Februar 2016 (IV-Nr.
151) sowie die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 30. Juni
2016 (IV-Nr. 156) ab. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die
Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensbereichen (wie An- und Auskleiden,
Aufstehen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung in der
Wohnung und im Freien) keine regelmässige und erhebliche Hilfe benötige. Den
Haushalt könne sie selber organisieren und planen. Aufgrund der körperlichen
Einschränkungen müsse sie sich jede Stunde für etwa 10 Minuten hinlegen, um den
Schwindel möglichst zu verhindern. Wenn es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe,
müsse ihr Ehemann ihr bei der Körperpflege und beim Anziehen helfen. Termine könne
sie selber vereinbaren und einhalten, eine Aufforderung sei nicht notwendig.
Den Tagesablauf strukturiere sie in der Regel selbständig. Tagsüber verrichte
sie meist verschiedene Haushaltarbeiten oder mache Büroarbeiten so gut es gehe.
Nach einem dreimonatigen REHA-Aufenthalt hätten sich zuhause die Rechnungen und
Briefe gestapelt, sie sei damit überfordert gewesen und habe aus diesem Grund
selber eine Beistandschaft beantragt. Gemäss der Beiständin Frau I.___, bestehe
die Beistandschaft vor allem wegen des hohen und komplexen administrativen
Aufwandes mit der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen. Die
Beschwerdeführerin könne kurze Strecken selber mit dem Auto zurücklegen. Sie
gehe einkaufen und fahre selber zweimal wöchentlich zur Physiotherapie in die J.___.
Wenn es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe, werde sie von ihrem Partner
gefahren. Somit sei eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und
Kontakten nicht notwendig. Ebenso bedürfte die Beschwerdeführerin keiner
regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden
Isolation von der Aussenwelt, keiner dauernden Hilfe im Rahmen der Grundpflege
oder Behandlungspflege und auch keiner persönlichen Überwachung.
Zusammenfassend sei der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund
lebenspraktischer Begleitung zu verneinen.
6. Betreffend die vorliegend
angefochtene Verfügung vom 18. November 2024 sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen von Belang:
6.1 Im polydisziplinären F.___-Gutachten
vom 10. Juli 2023 (IV-Nr. 211.1, S. 3; Psychiatrie, Dermatologie, Neurologie
und Innere Medizin) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Autoimmunneutropenie, ED
2001
-
Posturales
Tachykardiesyndrom, ED 2012
-
Schilddrüsenfunktionsstörung,
unter Substitution Euthyreose
-
Aktenkundig einmaliger
epileptischer Anfall, DD konvulsive Synkope
-
Pruritus sine materia ICD
L29.89
-
Depressive Episode,
remittiert, ICD-10: F 32.0
-
Anpassungsstörung,
weitgehend remittiert, ICD-10: F43.2
-
Schädlicher Gebrauch von
Sedativa, ICD-10: F13.1
Zur Beurteilung hielten die Gutachter
fest, die Versicherte sehe sich selbst als nur teilarbeitsfähig an. Die
hiesigen Befunde stützten dies teilweise: Der dermatologische Befund stütze die
Annahme eines derzeit auf 80 % reduzierten Rendements und das aktenkundige POTS
sowie die Autoimmunneutropenie machten Arbeiten in gefährdenden Höhen und
Arbeiten im Personentransport (Chauffeurin) sowie über körperlich leichte
Belastungen hinausgehende Arbeiten ungeeignet. Die hiesigen Befunde seien
jedoch z.B. mit einer Bürotätigkeit vereinbar. Die vorangehenden aktenkundigen
Bewertungen liessen sich hinsichtlich angepasster Tätigkeiten nicht mehr
fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde angepasste Tätigkeiten
(überwiegend sitzend oder wechselbelastend, körperlich leicht) zuliessen
(Arbeitsfähigkeit 80 %), die mittels einer dermatologischen Behandlung in circa
6 Monaten auf 100 % steigerbar erscheine. Aktenkundig sei die seit circa
10 Jahren bestehende Hauterkrankung bislang noch nicht einbezogen, die jetzige dermatologische
Bewertung sollte jedoch auch rückblickend für diesen Zeitraum gelten. Die
aktenkundige übrige Bewertung habe auch deutlich auf den subjektiven Vortrag
(hinsichtlich der Orthostase und der übrigen vegetativen Symptome) abgestellt
und Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung (nicht plausible Angaben zu
chronischen orthostatischen Beschwerden ohne
Orthostase-Provokationssituationen) bzw. eine parallele psychiatrische
Erkrankung (Depression) beschrieben und in die Bewertung einbezogen. Die jetzige
psychiatrische Untersuchung ergebe keine erhebliche affektive Störung, sodass
hier eine Besserung diskutiert werden könne. Das POTS und die
Autoimmunneutropenie bedingten auch trotz des diesbezüglichen blanden
klinischen Befunds eine dauerhafte reduzierte Belastbarkeit. Die bisherige
Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Hauterkrankung
begründe derzeit auch für angepasste Tätigkeiten eine auf 80 % geschätzte
Reduktion der Arbeitsfähigkeit.
6.2 Sodann stützt sich die
Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin
auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 18. März 2024 (IV-Nr. 228)
ab. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin in den
alltäglichen Lebensbereichen (wie An- und Auskleiden, Aufstehen, Essen,
Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung in der Wohnung und im
Freien) keine regelmässige und erhebliche Hilfe benötige. Weiter wurde
ausgeführt, die Beschwerdeführerin benötige keine Hilfeleistungen, die das
selbständige Wohnen ermöglichten. Sie und ihr Ehemann hätten sich schon früh
aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auf eine Aufgabenteilung geeinigt.
Wie auch im heutigen separaten Bericht zum Haushalt erwähnt, sei es primär die
Aufgabe der Beschwerdeführerin, sich zuhause um die Kinder zu kümmern, während
der grösste Teil der Haushaltsarbeiten durch den Ehegatten und die wöchentlich
für drei- bis vier Stunden beauftragte Haushalthilfe erledigt würden. Die
Beschwerdeführerin wäre, würde sie alleine wohnen, in der Lage, sich die
notwendige Dritthilfe zu organisieren, das heisse, sie müsste deswegen nicht in
ein Heim eintreten und würde auch nicht schwer verwahrlosen. Sodann benötige
die Beschwerdeführerin auch keine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen
und Kontakten. Im Normalfall stehe der Beschwerdeführerin ein Zweitwagen zur
Verfügung, mit welchem sie die Tochter in der Kita abholen könne und im Notfall
auch einmal einen dringenden Einkauf besorgen könne. Bei der in der Anmeldung
mit «zeitweise Begleitung zu Terminen» erwähnten Begleitung seien primär
ärztliche Konsultationen gemeint, bei denen ihr Ehemann aufgrund seiner
beruflichen Tätigkeit die medizinischen Begriffe besser kenne. Ein Gespräch,
wie das vorliegende mit der Invalidenversicherung, könne auch dazugehören. Das
seien jedoch sporadische Termine, bei welchen keine Regelmässigkeit vorliege.
Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente selbst
einnehmen. Früher habe ihr Ehemann ihr noch Infusionen verabreichen müssen, was
aktuell nicht mehr der Fall sei. Somit bedürfe die Beschwerdeführerin keiner
dauernden Hilfe im Rahmen der Grundpflege oder Behandlungspflege. Ebenso
bedürfe sie keiner persönlichen Überwachung. Zusammenfassend bestehe keine
Hilflosigkeit im Sinne der Invalidenversicherung. Das Gesuch sei abzulehnen.
7. Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2024 bei der
Beurteilung des Ausmasses der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin auf die
Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 18. März 2024.
7.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird
vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)
ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich
geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen
gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens
der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische
Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind
Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern
notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu
berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht
aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und
detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den
tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen
Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV)
sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle
erhobenen Angaben zu stehen.
7.2 Wie aus dem vorgehenden Absatz hervorgeht,
hat die Abklärungsfachperson bei der Erstellung des Berichts die sich aus den seitens
der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und
Hilfsbedürftigkeiten zu berücksichtigten und bei Unklarheiten über physische
oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche
Lebensverrichtungen Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu stellen. Um
seitens der Abklärungsfachperson auf den vorliegenden medizinischen Sachverhalt
abstellen zu können, bedarf es somit einer lückenlosen und beweiswertigen
medizinischen Entscheidgrundlage. In medizinischer Hinsicht stützt sich die Abklärungsfachperson
im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 10. Juli 2023
(IV-Nr. 211.1, S. 3; Psychiatrie, Dermatologie, Neurologie und Innere Medizin)
ab, weshalb vorab dessen Beweiswert zu prüfen ist.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit
Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die
Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an diese Begutachtungsstelle
vergeben werde. Damit kommt die IV der Empfehlung der Eidgenössischen
Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) nach.
Diese gelangte zum Ergebnis, von ihr überprüfte ärztliche Gutachten der F.___
hätten formale und inhaltliche Mängel aufgewiesen. Daraufhin hat das BSV die
IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der F.___ einer erneuten
Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein
rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Das Bundesgericht hat zum
Beweiswert derartiger Gutachten festgehalten, es genügten – analog zu
versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen – bereits geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens dieser
Begutachtungsstelle, um eine neue Begutachtung anzuordnen oder ein
Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26.
Februar 2024 E. 3.3; vgl. auch BGE 150 V 363 E. 5.4.3). Die Beweiskraft
des F.___-Gutachtens vom 10. Juli 2023 ist somit nach diesem Massstab zu
beurteilen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der
Beweiswert des F.___-Gutachtens vom 10. Juli 2023 bereits im Urteil des
Versicherungsgerichts VSBES.2025.7 vom 18. November 2025 beurteilt wurde,
weshalb nachfolgend darauf zu verweisen ist:
«7.2.1 Im neurologischen Teilgutachten der F.___ (IV-Nr. 211.1, S.
102) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Aktenkundig posturales
orthostatisches Tachykardiesyndrom (Herleitung: Anamnese, klinische
Untersuchungsbefunde)
-
Aktenkundig einmaliger
epileptischer Anfall, DD konvulsive Synkope (Herleitung: Anamnese, klinische
Untersuchungsbefunde)
Zur Beurteilung führte der neurologische
Gutachter aus, aktenkundig bestünden seit etwa 2012 Beschwerden, die ursächlich
auf ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) zurückgeführt
worden seien, aber auch auf psychische Störungen. Aktenkundig seien den
subjektiven Angaben der Versicherten zufolge über die Zeit subjektive
Verbesserungen der Symptomatik beschrieben worden, so unter einer Therapie mit
Gutron und Inderal, die aktuell aber nicht mehr fortgeführt werde. Die hiesigen
Befunde zeigten keine nervalen Dehnungszeichen. Die Hirnnerven stellten sich
regelrecht dar. Manifeste oder latente Paresen lägen nicht vor, die
Muskeleigenreflexe liessen sich seitengleich mittellebhaft auslösen und zeigten
die Intaktheit der Reflexbögen an. Hinweise auf eine zentralmotorische Läsion
hätten sich nicht ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei für alle
Qualitäten ein normales Empfinden angegeben worden. In vegetativer Hinsicht
hätten sich keine peripher vegetativen Störungen gefunden. Der Blutdruck sei im
Sitzen 112/70 mmHg bei einer Pulsfrequenz von 63 mit Pulsus regularis gewesen,
drei Minuten nach Stehen sei der Blutdruck 106/72 mmHg mit einer Pulsfrequenz
von 74 Pulsus regularis gewesen, Abbruch weiterer Blutdruckmessungen im
Stehen wegen Auftretens von Wärmegefühl. Die Koordination habe sich regelrecht
dargestellt. Insgesamt habe sich ein regelrechter klinisch-neurologischer
Untersuchungsbefund gefunden. Bei aktenkundig diagnostiziertem POTS seien
wiederholt Symptome beschrieben worden, die sich nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit auf ein POTS zurückführen liessen. So sei das Auftreten
unspezifischer Symptome auch im Liegen und auch über Stunden bis Tage
andauernde Beschwerden nicht hinreichend wahrscheinlich ursächlich auf ein POTS
zurückzuführen. Allenfalls
könnten typisch bei Orthostase auftretende Symptome, die mit einer
Kreislaufregulationsstörung einhergingen, auf ein POTS zurückgeführt werden.
Beschwerden, die ohne einen Zusammenhang mit einer Kreislaufdysregulation
stünden, wie zum Beispiel Beschwerden, die nicht bei Positionswechsel vom
Liegen oder Sitzen zum Stehen aufträten und welche über Stunden oder Tage
andauerten, könnten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein POTS
zurückgeführt werden. Aus
neurologischer Sicht ergäben sich keine objektiven Befunde, die auf eine
grundsätzliche und namhafte Einschränkung der persönlichen Fähigkeiten und der
persönlichen Belastungsfähigkeit hindeuteten. Die Versicherte sehe sich
aufgrund der, von ihr vorgetragenen Beschwerden, als zurzeit nicht arbeitsfähig
an, sofern sie ihre Kinder betreuen müsse. Die aktenkundige gutachterliche und
weitere Bewertung einer erheblichen POTS-bedingten Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit lasse sich aus neurologischer Sicht auch rückblickend nicht
hinreichend teilen, da auch vorangehend ein psychischer Störungsanteil bzw.
Inkonsistenzen beschrieben worden seien und die jetzige geringe
Therapieintensität auch keine gravierende Beeinträchtigung anzeige. Zumindest
hinsichtlich angepasster Arbeiten (ohne höhere Risiken für eine Provokation
orthostatischer Episoden) sei die in 2015 attestierte Minderung der
Arbeitsfähigkeit auf 50 % nicht mehr zu bestätigen. Dies treffe auch auf
die angestammte Tätigkeit zu, da diese als überwiegend wechselbelastend und
sitzend auszuüben anzusehen sei. Das berichtete einmalige, Jahre
zurückliegende, aktenkundig als Krampfanfall gewertete Ereignis habe sich nicht
wiederholt und könne auch im Kontext einer Synkope diskutiert werden. Hier
ergebe sich allenfalls die Empfehlung, Arbeiten in gefährdenden Höhen und
Tätigkeiten im Personentransport (Chauffeurin) zu meiden, was jedoch auch nicht
dem angestammten Tätigkeitsmuster entspreche. Für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich
neurologisch somit weder aktuell noch rückblickend hinreichend konsistenter
Anhalt. Die vorangehenden Bewertungen liessen sich im Fachgebiet nicht mehr
ausreichend bestätigen, da auch vorangehend Inkonsistenzen und eine nicht
somatische Komponente erhoben und attestiert worden seien.
Hinsichtlich des Beweiswertes der
vorgehenden gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der
neurologische Gutachter nur ungenügend begründet, weshalb seiner Ansicht nach
die Diagnose eine posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS) nicht
bzw. nicht mehr gestellt werden kann. Der Gutachter verweist hier im
Wesentlichen darauf, dass sich ein regelrechter klinisch-neurologischer
Untersuchungsbefund gefunden habe, ohne konkret und nachvollziehbar darzulegen,
weshalb er im Gegensatz zu den Gutachtern der E.___ im Gutachten vom
16. Januar 2015 die Diagnose POTS nicht mehr stellt. Zudem stellt er sich
auf den Standpunkt, die
aktenkundige gutachterliche und weitere Bewertung einer erheblichen
POTS-bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus neurologischer
Sicht auch rückblickend nicht hinreichend teilen, da vorangehend ein
psychischer Störungsanteil bzw. Inkonsistenzen beschrieben worden seien und die
jetzige geringe Therapieintensität auch keine gravierende Beeinträchtigung
anzeige. Er verneint damit retrospektiv ebenfalls eine relevante Einschränkung
durch das damals diagnostizierte POTS ohne dies nachvollziehbar zu begründen,
obwohl eine relevante Einschränkung damals sowohl von den behandelnden Ärzten
als auch von den E.___-Gutachtern attestiert wurde. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung mit dem E.___-Gutachten und den Berichten der behandelnden
Ärzten findet im neurologischen Teilgutachten der F.___ jedoch nicht statt.
Zwar ergibt sich aus dem Bericht
von Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Neurologie, D.___ vom 13. März 2020
(IV-Nr. 178), dass es der Beschwerdeführerin von Seiten der
Kreislaufregulationsstörung seit der ersten Schwangerschaft mit Geburt vor
knapp zwei Jahren deutlich besser gehe. So gebe es nur einzelne Tage mit
Schwindel und Mühe aufzustehen. Damit erscheint gestützt auf diesen Bericht
zwar eine Verbesserung des POTS im Jahr 2020 möglich. Aber daraus lässt sich
für den Zeitpunkt der F.___-Begutachtung vom 10. Juli 2023 nicht ableiten, in
welchem Masse sich diese Verbesserung manifestiert hat, zumal im neurologischen
Teilgutachten der F.___ diesbezüglich eine nachvollziehbare Beurteilung fehlt.
Hinzu kommt, dass das neurologische Teilgutachten auch in den übrigen Punkten
nur rudimentär begründet wurde und der Gutachter zudem die Fragen der
Beschwerdegegnerin teilweise unpräzise bzw. mit identischen Begründungen
beantwortet.
Zusammenfassend genügen diese Mängel, um
geringe Zweifel am neurologischen Teilgutachten aufkommen zu lassen, weshalb
darauf nicht abgestellt werden kann.
7.2.2 Im internistischen Teilgutachten der F.___ (IV-Nr. 211.1,
S. 54) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Autoimmunneutropenie, ED
2001 (Herleitung: Anamnese, Aktenlage)
-
Posturales
Tachykardiesyndrom, ED 2012 (Herleitung: Anamnese, Aktenlage)
-
Schilddrüsenfunktionsstörung,
unter Substitution Euthyreose (Herleitung: Anamnese, Laboruntersuchung).
Zur Beurteilung führte der
internistische Gutachter aus, im internistischen Fachgebiet ergäben sich
aufgrund der Autoimmunneutropenie und des posturalen Tachykardiesyndroms
eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Belastbarkeit in der angestammten
oder einer vergleichbaren Tätigkeit. Internistisch empfehle sich insofern
aufgrund der erhöhten Infektionsgefährdung bei Autoimmunneutropenie auf
Tätigkeiten im Freien, in Zugluft, in Kälte und mit stetigem Kundenkontakt, wie
beispielsweise in der umgeschulten Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau Sport
sowie aufgrund des posturalen Tachykardiesyndroms auf Tätigkeiten mit erhöhten
Unfall- und Verletzungsgefahren, so auch der erlernten Tätigkeit als Malerin
aufgrund Absturzgefahren auf Leitern und Gerüsten, und der zuletzt ausgeübten
als Vertreterin mit häufigen Autofahrten zu verzichten. Somit sei in solchen
Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Rückblickend
bestünden im internistischen Fachgebiet aufgrund der Autoimmunneutropenie seit der
Erstdiagnose im Oktober 2001 und seit dem Jahr 2012 aufgrund des posturalen
Tachykardiesyndroms eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder
einer vergleichbaren Tätigkeit. Hingegen ergäben sich im internistischen
Fachgebiet keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige dauerhafte
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in
Innenbereichen beispielsweise als Bürosachbearbeiterin oder Telefonistin
bedingten. Geeignet seien Tätigkeiten in Innenbereichen beispielsweise als
Bürosachbearbeiterin oder Telefonistin unter Verzicht auf Arbeiten im Freien,
in Zugluft, in Kälte oder mit stetigem Kundenkontakt, mit erhöhten Unfall-,
Verletzungs- und Absturzgefahren aufgrund Nutzung von Leitern, Tritten und
Gerüsten sowie mit Autofahrten. Die Versicherte selbst sehe sich aufgrund der,
von ihr vorgetragenen Beschwerden auch in angepasster Tätigkeit als
Sachbearbeiterin nur mit 50%-Pensum teilarbeitsfähig an. Eine dies begründende
internistische Erkrankung lasse sich anhand der hiesigen Befunde nicht belegen,
da die vorliegenden Gesundheitsstörungen in einer angepassten Tätigkeit nicht
namhaft zum Tragen kommen könnten. Hinsichtlich des Verlaufs der
Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ergäben sich im internistischen
Fachgebiet keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige dauerhafte
Einschränkungen oder eine Minderung der Arbeitsfähigkeit bedingten. Die im
Vorgutachten von 2015 benannte Minderung der Arbeitsfähigkeit habe zudem primär
nicht auf internistische Erkrankungen gegründet, sondern eher auf eine
mittelgradige depressive Episode sowie ein funktionell überlagertes posturales
Tachykardiesyndrom. Auch die letzte aktuelle internistisch-hämatologischen
Bewertung aus dem Jahr 2020 von Dr. K.___ habe auf die Komplexität
diverser Krankheiten verwiesen und die Mitbeteiligung des hämatologischen
Leidens an der Gesamtsituation und der Arbeitsunfähigkeit bis 30 %
eingeschätzt, eine Spezifizierung zu Pensum oder Rendement sei nicht erfolgt.
Hinsichtlich des Beweiswertes der
vorgehenden gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der
internistische Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose
Posturales orthostatisches Tachykardiesyndroms (POTS) – anders als der
neurologische Gutachter (s. E. II. 7.2.1 hiervor) – in der bisherigen Tätigkeit
zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Aber wie der neurologische Gutachter begründet auch der
internistische Gutachter nur ungenügend, weshalb er im Zusammenhang mit dem
POTS der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit sowohl retrospektiv
als auch im Zeitpunkt der Begutachtung keine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit attestiert, obwohl
eine relevante Einschränkung damals sowohl von den behandelnden Ärzten als auch
von den E.___-Gutachtern attestiert wurde. Eine diesbezügliche
Auseinandersetzung mit dem E.___-Gutachten und den Berichten der behandelnden
Ärzte findet im internistischen Teilgutachten der F.___ ebenfalls nicht statt.
Zwar ist das POTS im ICD-10-GM
2024 mit dem Code G90.80 unter «Sonstigen Erkrankungen des Nervensystems»
gelistet und betrifft somit das neurologische Fachgebiet. Aber bereits der
Umstand, dass der internistische Gutachter das POTS in seiner Diagnoseliste
erfasst und diesbezüglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit verneint, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, reicht
aus, um geringe Zweifel am internistischen Teilgutachten hervorzurufen, weshalb
darauf nicht abgestellt werden kann.
7.2.3 Im dermatologischen Teilgutachten
der F.___ (IV-Nr. 211.1, S. 147) wurde ein Pruritus sine materia, ICD-10:
L29.89, diagnostiziert. Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, die
Beschwerdeführerin habe über Juckreiz am gesamten Körper in wechselnder
Intensität geklagt, zeitweise auch beschwerdefrei, jedoch täglich auftretend,
insbesondere an den Händen und im unteren Teil der Unterarme, an den
Unterschenkeln und Füssen. Anamnese und Befund begründeten somit im Fachgebiet
Dermatologie die Diagnose Pruritus sine materia. Anamnestisch bestehe bei der
Versicherten seit zehn Jahren ein chronischer Juckreiz, vorrangig an den
Extremitäten, subjektiv stressbedingt, der zu einem Aufkratzen der Haut in den
befallenen Arealen führe. Als klinischer Befund zeigten sich multiple ältere
und frische Kratzwunden ohne erkennbare, zu Grunde liegende Dermatose. Aufgrund
des Juckreizes und der kratzbedingten Hautwunden sei die allgemeine
Leistungsfähigkeit der Versicherten gemindert, insbesondere während der von ihr
selbst als ausgeprägt beschriebenen Phasen, welche ca. einmal pro Monat bzw.
alle zwei Monate für die Dauer von einer Woche aufträten. Unter Würdigung der
Anamnese und des Befundes sei die Leistungsminderung mit 20 % zu bewerten. Die
beschriebene Arbeitsfähigkeit besteht seit ca. zehn Jahren. Diese Einschränkung
bestehe in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine
angepasste Tätigkeit bestehe aus körperlich nicht überwiegend schweren und
nicht hautbelastenden Arbeiten. Die gesundheitlichen Auswirkungen bestünden
gleichartig im beruflichen wie im hauswirtschaftlichen Bereich. Unter adäquater
Therapie sei eine Besserung der Beschwerden mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit zu erwarten, dies im Umfang von 100 % und in
einem Zeitraum von geschätzt sechs Monaten.
Das dermatologische Teilgutachten ist
nachvollziehbar begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Zudem
wird es seitens der Parteien nicht bestritten, womit darauf abzustellen ist.
7.2.4 Im psychiatrischen Teilgutachten
der F.___ (IV-Nr. 211.1, 185) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Schädlicher Gebrauch von
Sedativa, ICD-10: F13.1 (Herleitung: Aktenlage, Anamnese, AMDP-konform
psychiatrischer Befund, Labor, MRI)
-
Depressive Episode,
remittiert, ICD-10: F32.0 (Herleitung: Aktenlage, Anamnese, AMDPkonformer
psychiatrischer Befund, Labor, MRI)
-
Anpassungsstörung,
weitgehend remittiert, ICD-10: F43.2 (Herleitung: Aktenlage, Anamnese,
AMDP-konform psychiatrischer Befund, Labor, MRI)
Zur Beurteilung führte die
psychiatrische Gutachterin aus, die Versicherte berichte vorrangig bei langem
Stehen unter Schwindel, Übelkeit und Erbrechen zu leiden. Sie brauche viele
Pausen, Tätigkeiten im Sitzen würden besser gehen. Normalerweise könne sie zu
Hause auch kochen ohne wesentliche Beschwerden. Darüber hinaus habe sie
«schwere Augen», sie müsse sie schliessen, sonst würde sich alles um sie herum
drehen. Sie leide auch unter starkem Juckreiz an beiden Händen, beiden Armen,
beiden Füssen und der Tibia-Kante. Eine höhergradige psychische
Beeinträchtigung komme nicht zum Vortrag und sei auch in der vertiefenden
Exploration nicht herauszuarbeiten. Im hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund
seien keine erheblichen Auffälligkeiten zu objektivieren. Insbesondere
Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit imponierten nicht namhaft
gestört. Eine affektive Erkrankung sei somit bei fehlenden Achsenkriterien
nicht (zumindest nicht mehr) ICD-10-konform zu diagnostizieren. Retrospektiv
berichte die Versicherte über depressive Verstimmungen, Ängste und
Schuldgefühle im Rahmen einer Schwangerschaft 2021. Sie habe bereits über die
Missbildung ihres Kindes gewusst und es sei später zu einer Totgeburt gekommen.
In dieser Zeit habe sie sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung
befunden. Darüber hinaus auch wegen einer Schlafstörung. Seit Geburt des Sohnes
im Oktober 2022 erfolge diese Behandlung nicht mehr. Sie würde diese aber gern
zur Stabilisierung wieder aufnehmen und um noch bestehende Schuldgefühle zu
verarbeiten. Hier sei vom Vorliegen einer Anpassungsstörung auszugehen, die
weitgehend abgeklungen sei. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere
daraus nicht. Auch für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen
Erkrankung finde sich kein Anhalt: Eine Angst- oder Zwangserkrankung,
Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung, anderweitige
psychiatrische Erkrankung oder somatoforme Schmerzstörung sei nicht
ICD-10-konform zu diagnostizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlten. Die
Versicherte berichte über den jahrelangen Gebrauch von Zolpidem, zum Teil bis
zwei Tabletten täglich, aktuell eine halbe bis eine Tablette. Laborchemisch sei
aktuell kein wirksamer Spiegel nachweisbar. Hier sei von einem schädlichen
Gebrauch von Sedativa auszugehen, ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
resultiere daraus ebenfalls nicht. Zusammenfassend lasse sich aus aktueller
gutachterlicher Sicht feststellen, dass, übereinstimmend mit der Einschätzung
des psychiatrischen Gutachters der E.___, Dr. med. L.___, die Diagnosen einer
generalisierten Angststörung und einer (atypischen) Anorexia nervosa nicht
gestellt werden könnten, die diagnostischen Kriterien seien nicht erfüllt. Die
2015 noch festgestellte (medikamentös behandelte) mittelgradige depressive Episode
sei im August 2015 noch vorhanden gewesen. 2022 sei es zu einer erneuten
depressiven Episode gekommen, nachdem die Versicherte von den Missbildungen
ihres ungeborenen Kindes erfahren habe und es zu einer Totgeburt gekommen sei,
diagnostisch wäre dies aber eher einer Anpassungsstörung zuzuordnen und nicht
einer eigenständigen depressiven Episode. Die Versicherte habe einige Male
einen Psychiater aufgesucht und sich in vorübergehender psychotherapeutischer
Behandlung befunden. Mit der Geburt des jüngsten Sohnes im Oktober 2022 sei
diese beendet worden. Von der Versicherten werde eine Wiederaufnahme gewünscht,
um noch bestehende, intermittierend auftretende Schuldgefühle zu bearbeiten.
Dies sei aus gutachterlicher Sicht verständlich, würde aber keine Arbeitsunfähigkeit
begründen. Von dissoziativen Phänomenen sei aktuell nicht berichtet worden. Das
Vorliegen gelegentlich auftretender dissoziierter Phänomene würde ebenso eine
eigenständige Diagnose nicht begründen und auch keine Arbeitsunfähigkeit.
Sodann hielt die Gutachterin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, aus
psychiatrischer Hinsicht bestünden sowohl in der bisherigen als auch in einer
angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen. Die seit 2014 attestierten
Einschränkungen liessen sich angesichts des jetzigen Befunds nicht mehr
fortschreiben, sodass die jetzige Bewertung spätestens mit der jetzigen
Untersuchung gelte. Die im Januar 2015 noch bestehende mittelgradige depressive
Episode sei anhand des jetzigen Befunds nicht mehr nachweisbar. Diese sei
remittiert.
Die vorstehenden Ausführungen der
psychiatrischen Gutachterin vermögen zu überzeugen. Die Gutachterin legte
nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Begutachtung keine die Arbeitsunfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden
mehr vorlagen. Dies erscheint denn auch im Lichte der subjektiven Angaben der
Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin plausibel. Am Beweiswert des
psychiatrischen Teilgutachtens vermögen die von der Beschwerdeführerin dagegen
vorgebrachten Rügen nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Insofern
die Beschwerdeführerin rügt, die psychischen Beeinträchtigungen seien im
Vergleich zum Gutachten der E.___ vom 16. Januar 2015 weitgehend unverändert
geblieben, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, worin die
psychiatrische Gutachterin der F.___ nachvollziehbar darlegte, dass im
Zeitpunkt der Begutachtung keine relevanten psychischen Beeinträchtigungen mehr
bestanden. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Seite 209 des
psychiatrischen Teilgutachtens habe sie angegeben, sich maximal noch für eine
Stunde konzentrieren zu können. Dies werde von der Gutachterin nicht
angezweifelt, jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit völlig
unberücksichtigt gelassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im psychiatrischen
Gutachten hierzu festgehalten wurde, Konzentration und Aufmerksamkeit seien
unauffällig, der Subtraktionstest werde sicher durchgeführt. Dazu
übereinstimmend wurde im neurologischen Teilgutachten in diesem Zusammenhang
ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei konzentriert sowie aufmerksam und durch
äussere Reize nicht ablenkbar gewesen. Auch im internistischen Teilgutachten
wurde hierzu vermerkt, die Beschwerdeführerin sei während der internistischen
Untersuchung stets attent, aufmerksam, freundlich und kooperativ gewesen,
Hinweise auf die anamnestisch reklamierten Konzentrationsstörungen hätten
währenddessen nicht bestanden.
Zusammenfassend kann somit auf das
beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der F.___ abgestellt werden.
Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine
psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann
auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).»
8. Gestützt auf die obigen
Erwägungen aus dem Urteil VSBES.2025.7 kann auf das neurologische und das
internistische Teilgutachten der F.___ nicht abgestellt werden. Die
Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im
Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener
medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch
gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem
rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle
bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem
Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine
Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen
erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). In
der Regel spricht der Umstand, dass die IV-Stelle im Rahmen von Art. 44 ATSG
ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, gegen die Annahme einer vollständig
ungeklärten Frage. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation aber insofern
anders, dass das F.___-Gutachten gestützt auf die neue bundesgerichtliche
Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar
2024; s. E. II. 6.7 hiervor) in beweisrechtlicher Hinsicht wie eine
versicherungsinterne medizinische Beurteilung zu behandeln ist und demnach
bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen genügen, damit darauf nicht mehr abgestellt werden
kann. Die bisherigen Abklärungen haben daher aus heutiger Sicht beweisrechtlich
nicht mehr den Stellenwert eines gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten
Administrativgutachtens. Es rechtfertigt sich deshalb, den internistischen und
den neurologischen Sachverhalt als bislang vollständig ungeklärt zu betrachten
und die Sache – wie bereits mit Urteil VSBES.2025.7 vom 18. November 2025 betreffend
Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschieden – zur Vornahme
weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein internistisches und ein neurologisches Gutachten
einholt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nach den
erfolgten medizinischen Abklärungen eine aktuelle Abklärung betreffend
Hilflosenentschädigung zu veranlassen hat, weshalb auf diesbezüglichen Rügen
nicht einzugehen ist. Hiernach hat die Beschwerdeführerin über den
Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.
9. Demnach ist die Beschwerde in
dem Sinn gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2024
aufzuheben.
9.1 Bei
diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht und den
Antrag gestellt, womit die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen
festzusetzen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist
die Parteientschädigung somit pauschal auf CHF 2'000.00 festzusetzen
(inkl. Auslagen und MwSt).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2024 aufgehoben
und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und
anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch