Lexipedia

Entscheid

VSBES.2025.33

Hilflosenentschädigung IV

18. November 2025Deutsch37 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 18. November 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 13. Dezember 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1981 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 27. November 2002 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg-Nr. [nachfolgend: IV-Nr.] 2). In diesem

Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 21. Januar 2003 (IV-Nr. 10) eine

Autoimmunneutropenie diagnostiziert, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin in

ihrem angestammten Beruf als Malerin arbeitsunfähig sei. In der Folge leistet

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. September

2005 (IV-Nr. 36) Kostengutsprache für eine Umschulung zur

Detailhandelsfachfrau. Schliesslich hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 15. September 2008 (IV-Nr. 59) fest, die Beschwerdeführerin habe die

Umschulung zur Detailhandelsfachfrau erfolgreich absolviert. Somit werde der

Fall betreffend das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen abgeschlossen.

2. Am 12. Februar 2013 meldete

sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 61). In diesem

Zusammenhang wurde im Bericht von Dr. med. C.___, D.___, vom 3. Januar 2013

(IV-Nr. 69, S. 2) eine schwere orthostatische Dysregulation sowie

symptomatische Neutropenie diagnostiziert. Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der E.___ Versicherungsmedizin ein polydisziplinäres

Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Kardiologie (vgl.

IV-Nr. 119.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2015 bei einem

errechneten Invaliditätsgrad von 60 % rückwirkend ab dem 1. August 2013

eine Dreiviertelsrente zu (IV-Nr. 141).

3. Am 11. Februar 2016 meldete

sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 145). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin eine Abklärung betreffend Hilflosenentschädigung. Gestützt

auf den diesbezüglichen Bericht vom 23. Februar 2016 (IV-Nr. 151) verneinte die

Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine

Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 22. August 2016 (IV-Nr. 159).

4. Am 17. August 2020 leitete die

Beschwerdegegnerin betreffend die Invalidenrente von Amtes wegen ein

Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 171) und holte bei den behandelnden Ärzten

Verlaufsberichte ein.

5. Sodann meldete sich die

Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 (IV-Nr. 199) erneut zum Bezug einer

Hilflosenentschädigung an (IV-Nr. 199).

6. Im Weiteren veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Psychiatrie, Dermatologie, Neurologie und Innere Medizin (IV-Nr.

211.1, S. 3). Zudem veranlasste die Beschwerdegegnerin einen

Haushaltsabklärungsbericht (IV-Nr. 228). Gestützt darauf setzte die

Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 229) die

Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2025 auf eine Rente von

32.5 % einer ganzen Rente herab. Dies bei einem anhand der gemischten Methode

errechneten Invaliditätsgrad von 43.07 % (Ausserhäusliche Tätigkeit

IV-Grad 42.63 % / Haushalt IV-Grad 43.5 %; Anteil je 50 %).

7. Zudem veranlasste die

Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung.

Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 230) mit Verfügung vom 13. Dezember 2024

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

8.

8.1 Gegen die Verfügung vom 13.

Dezember 2024 lässt die Beschwerdeführerin am 3. Februar 2025 (A.S. 5 ff.)

Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur neuen Beurteilung des Anspruchs auf eine

Hilflosenentschädigung.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8.2 Mit Eingabe vom 30. April 2025

(A.S. 18) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

8.3 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erfolgt. Das angerufene Gericht ist sachlich, örtlich und

funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Dies hat jedoch im vorliegenden Fall keine Auswirkungen, da die hier

einschlägigen Bestimmungen (s. E. II. 2 und 3 hiernach) von dieser Gesetzesänderung

nicht betroffen sind.

2.

2.1

Als hilflos gilt eine Person,

die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche

Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung

bedarf (Art. 9 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Versicherte mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die hilflos sind, haben Anspruch auf

eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG). Es wird

unterschieden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit

(Art. 42 Abs. 2 IVG).

2.2

2.2.1

Die Hilflosigkeit gilt als

schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist; dies ist der Fall,

wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege

oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 Verordnung über die

Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Massgeblich im Sinne dieser

Bestimmung sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen: An- und

Auskleiden; Aufstehen, Absitzen und Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichtung

der Notdurft; Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450 E. 7.2 S.

463; Urteil des Bundesgerichts 9C_457/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.1 mit

Hinweisen).

2.2.2

Die Hilflosigkeit gilt gemäss

Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der

Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (lit. a) oder

in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher

Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden

persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und

überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38

angewiesen ist (lit. c).

2.2.3

Leichte Hilflosigkeit liegt laut

Art. 37 Abs. 3 IVV vor, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a) oder einer

dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder einer durch das

Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf

(lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren

körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen

Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. e).

3.

3.1

Die IV-Stelle hat eine

Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Leistungsgesuchs (um Rente,

Hilflosenentschädigung oder Eingliederungsmassnahmen) nur zu prüfen, wenn eine

leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht

worden ist. Diese Gerichtspraxis soll verhindern, dass sich die IV-Stellen

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine

Veränderung des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss (Art.

87.

Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

Dispositiv

glaubhaft gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach

in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1

ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Zustand der versicherten Person

hinsichtlich der Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen

Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab.

Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung

genügt, um nunmehr eine Hilflosigkeit zu bejahen. Im Beschwerdefall obliegt die

gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (vgl. BGE 133 V 108,

117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Es ist zu prüfen, ob die Veränderung

überwiegend wahrscheinlich eingetreten ist. Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob sich der Grad der Hilflosigkeit bis zum Abschluss des

aktuellen Verwaltungsverfahrens anspruchserheblich verändert hat, dient die

letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Anspruchsprüfung mit

rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Beurteilung des

Grades der Hilflosigkeit beruht (vgl. analog zur Rentenrevision: Urteil des

Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2; BGE 130 V 71).

Ein unveränderter Gesundheitszustand bzw. die bloss auf einer anderen Wertung

beruhende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen

unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen

Revision (Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.

4.1; BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313). Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der

Grad der Hilflosigkeit auf

der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an frühere Beurteilungen

der Hilflosigkeit zu

ermitteln (vgl.

BGE 141 V 9). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2).

Eine tatsächliche Veränderung in den

gesundheitlichen Verhältnissen kann auch darin liegen, dass sich beispielsweise

ein Leiden in seiner Intensität und damit in seinen Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit bzw. Hilflosigkeit verändert hat, oder in einer verbesserten

Leidensanpassung der versicherten Person (Urteil 9C_771/2009 vom 10. September

2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

4. Die Verfügung

vom 22. August 2016 (IV-Nr. 159), worin der Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Hilflosenentschädigung erstmals verneint wurde, beruhte auf einer

materiellen Anspruchsprüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Beurteilung des Grades der Hilflosigkeit. Sie bestimmt

somit den Vergleichszeitpunkt (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Streitig und zu prüfen

ist demnach, ob sich der Sachverhalt seit der Verfügung vom 22. August 2016 im

Vergleich mit demjenigen bei Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember

2024 in anspruchsrelevanter, revisionsbegründender Weise verändert hat.

5. Im Zeitpunkt der erstmaligen

Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung vom 22. August 2016

waren im Wesentlichen folgende Unterlagen von Belang:

5.1 In medizinischer Hinsicht

stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre E.___-Gutachten

vom 16. Januar 2015 (IV-Nr. 119.1; Fachrichtungen: Psychiatrie, Neurologie und

Kardiologie). Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Posturales Tachykardiesyndrom bei

schwerer orthostatischer Hypotonie

-

Ätiologie; dysautonom, am

ehesten postinfektiös (nach intensivpflichtiger Pneumonie 06/2012 nach

elektiver Cholecystektomie), funktionell überlagert

-

ophthalmologisches Konsil

11/2012 (Basel): unauffällige orthoptische Untersuchung, kein Hinweis auf

vestibuläre Migräne

-

Holter-EKG 08/2013:

nächtliche Tachykardien, ansonsten keine relevanten Arrhythmien

-

transthorakale

Echokardiographie 08/2013: keine Hinweise auf eine strukturelle Herzerkrankung

-

MRI Wirbelsäule nativ und

post-KM 11/2013: kein Anhalt für eine Myelopathie oder Syringomyelie

-

Kipptisch-Untersuchung

06/2014 G.___): exzessive Tachykardie in Orthostase bei im Übrigen intakten

kardiovaskulären Regulationsmechanismen, subjektiv typische Reproduktion der

Symptome

-

ENMG 06/2014: normale

sensible und motorische Neurographie des N. medianus links und des N. ulnaris

rechts, Prüfung der sudomotorisch sympathischen Reizantwort normal

-

Hautbiopsie Unterschenkel

rechts 07/2014: kein Nachweis einer small-fiber-Neuropathie

-

Spiroergometrie 10/2014:

normale Leistungsfähigkeit, keine kardiale oder pulmonale Limitierung

-

MRI Schädel 11/2014: kein

Nachweis von Infarkten, flaue flächige Signalanhebungen des Marklagers parietal

beidseits, a. e. artifiziell, DD medikamentös bedingt, vaskuläre Genese

unwahrscheinlich

2. Autoimmun-Neutropenie, ED 10/2001

-

St. n. Therapie mit ATG,

Cyclosporin und Prednison 10/2002

-

non-responder

-

St. n. Abszess perineal

2001 und axillär 2001, Ileitis terminalis 2003 und 2009, Tonsillitis acuta mit

septischem Schock 2011

3. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Substituierte Hypothyreose

-

aktuell: latente

Hypothyreose unter Substitution

2. Chronische Niereninsuffizienz unklarer

Aetiologie

3. Anamnestisch Gluten- und

Lactoseunverträglichkeit

4. Leichte Hypokaliämie und Hypochloridämie

DD bei rezidivierendem Erbrechen im Rahmen der Diagnose Posturales

Tachykardiesyndrom

Zur Beurteilung wurde ausgeführt, bei

der Beschwerdeführerin bestehe seit zwei Jahren ein posturales

Tachykardiesyndrom (POTS) bei schwerer orthostatischer Hypotonie, klinisch mit

positionsabhängigem Schwindel, Übelkeit und Erbrechen, damit einhergehendem

Gewichtsverlust sowie synkopalen Zuständen. Am ehesten sei die orthostatische

Dysregulation sekundär bzw. dysautonom (DD postinfektiös) bedingt, die

Symptomatik sei nach einer intensivpflichtigen schweren Pneumonie nach einer

geplanten Cholecystektomie 06/2012 aufgetreten. Sie werde sicher aber auch

zusätzlich funktionell überlagert. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, dass

die Schwindelanfälle anamnestisch auch im Sitzen aufträten, es im Rahmen der

Synkopen bisher zu keinen Verletzungen gekommen sei und auch die 2 – 3-stündigen

Explorationen der Beschwerdeführerin ohne Auftreten der Symptomatik toleriert

worden seien. Bisherige medikamentöse und nicht-medikamentöse Therapien hätten

im Verlauf anamnestisch und aktenanamnestisch zu einer leichten Besserung der

Symptomatik geführt. Im Rahmen einer Kipptisch-Untersuchung im Juni 2014 im

Neurozentrum des G.___ sei das posturale Tachykardiesyndrom nochmals bestätigt

worden. Eine primär immunologische Ursache sei bei normaler BSG und

unauffälligem Vaskulitis-Screening sehr unwahrscheinlich. Ebenso bestehe keine

diabetische Neuropathie als Ursache der orthostatischen Dysregulation. Eine

Beteiligung der bemarkten sensiblen oder motorischen Nervenfasern hätten im

Rahmen einer elektrophysiologischen Untersuchung im Neurozentrum des G.___ im

Juni 2014 ausgeschlossen werden können. Auch eine Myelopathie oder

Syringomyelie hätten im Rahmen einer MR-tomographischen Untersuchung der

Wirbelsäule bereits im November 2013 ausgeschlossen werden können. Eine

Hautbiopsie am Unterschenkel sei hinsichtlich einer small-fiber-Neuropathie

unauffällig gewesen. Hinweise für eine kardiale Genese der Symptome bestünden

ebenfalls nicht, so sei einerseits ein Holter-EKG, andererseits eine

transthorakale Echokardiographie unauffällig gewesen. Aktuell im Rahmen der

Begutachtung sei eine Spiroergometrie durchgeführt worden, welche eine normale

Leistungsfähigkeit bei adäquater Ausbelastung ohne eine obstruktive oder

restriktive pulmonale Störung gezeigt habe. Des Weiteren sei im Rahmen der aktuellen

Begutachtung ergänzend ein MRI des Schädels durchgeführt worden, dieses sei

ebenfalls unauffällig ausgefallen. Im Rahmen der aktuellen psychiatrischen

Untersuchung sei eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert worden,

welche die Explorandin in den letzten zwei Jahren seit Auftreten der

somatischen Beschwerden entwickelt habe. Die depressive Episode sei

gekennzeichnet durch eine deprimierte Stimmungslage mit Erschöpfung,

ausgeprägten Konzentrationsstörungen, Insuffizienzgefühlen, einem verminderten

Freudempfinden und reduziertem Interesse bei einem starken Energieverlust. Des

Weiteren bestünden eine deutliche Antriebsstörung sowie Ein- und

Durchschlafstörungen. Sowohl das POTS als auch die mittelgradige depressive

Episode reduzierten die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Die seit 2001

bekannte Immunneutropenie sei aktuell auf niedrigem Stand stabil. Eine

regelmässige Therapie mit GCSF erfolge aktuell nicht. Die Beschwerdeführerin

sei aber aufgrund der Neutropenie weiterhin infektgefährdet, dürfe daher nicht

mit Lösungsmitteln oder Farbdämpfen in Berührung kommen und könne somit ihren

erlernten Beruf als Flachmalerin schon aus diesem Grund nicht ausüben.

Weiterhin habe aktuell laborchemisch eine leichte Hypokaliämie und

Hypochloridämie nachgewiesen werden können. Dies sei wahrscheinlich auf einen

vermehrten Kalium- und Chloridverlust durch das häufige Erbrechen

zurückzuführen. Zudem fielen eine leicht erhöhte ASAT und GGT bei normaler ALAT

und alkalischer Phosphatase auf. Die Ursache dieser Leberwerterhöhung sei

unklar.

In ihrem erlernten Beruf als

Flachmalerin mit möglichem Kontakt zu Lösungsmittel- und Farbdämpfen bestehe

auf Grund der erhöhten Infektneigung bei Immunneutropenie eine Arbeitsfähigkeit

von 0 %. Auf Grund des posturalen Tachykardiesyndroms mit schwerer

orthostatischer Hypotonie könne es unvorhersehbar zu Schwindelanfällen,

Übelkeit, Erbrechen oder einem Kollaps kommen. Notwendige Autofahrten im Rahmen

einer Aussendienstmitarbeit seien der Explorandin nicht mehr zuzumuten, daher

bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin

ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. In einer angepassten körperlich

leichten Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die

Minderung der Arbeitsfähigkeit sei dabei einerseits auf die mittelgradige

depressive Episode, welche mit Antriebs- und Konzentrationsstörungen

einhergehe, zurückzuführen. Andererseits beeinträchtige aber auch das posturale

Tachykardiesyndrom mit orthostatischer Hypotonie mit damit einhergehenden

Schwindelanfällen, Übelkeit, Erbrechen und einer Kollapsneigung, welches auch

noch funktionell überlagert sei, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin. Im

Rahmen einer Verweistätigkeit sollte der Explorandin die Möglichkeit gegeben

werden, sich regelmässig nach Bedarf hinzulegen. Dies sollte im Rahmen einer

Bürotätigkeit möglich sein, sicher aber im Rahmen einer Home-Office-Tätigkeit.

Eine Tätigkeit mit Eigen- oder Fremdgefährdung (wie z.B. Tätigkeiten mit

Absturzgefahr oder eine Aussendiensttätigkeit mit notwendigen Autofahrten) sei

nicht mehr zumutbar. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe

sicher ab Zeitpunkt der Begutachtung, also ab 10/2014. Das POTS habe sich nach

einer geplanten Gallenblasenoperation im Juni 2012 und postoperativer Pneumonie

entwickelt. Zunächst habe sicher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden.

Nach Einleitung entsprechender medikamentöser und nicht-medikamentöser

Therapien sei es langsam zu einer Besserung und Stabilisierung der

orthostatischen Dysregulation gekommen. Der stationäre Aufenthalt in der H.___

vom 3. Juli. – 24. September 2014 habe nochmals zu einer Besserung mit Zunahme

der körperlichen Belastbarkeit und Stabilität und seltenerem Auftreten von

Synkopen geführt. Zudem habe sich auch der psychische Zustand der Explorandin

gebessert. Der genaue Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv schwer zu

beurteilen, die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe sicher ab

Zeitpunkt der Begutachtung.

5.2 Sodann stützt sich die

Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin

auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 23. Februar 2016 (IV-Nr.

151) sowie die ergänzende Stellungnahme der Abklärungsfachfrau vom 30. Juni

2016 (IV-Nr. 156) ab. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die

Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensbereichen (wie An- und Auskleiden,

Aufstehen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung in der

Wohnung und im Freien) keine regelmässige und erhebliche Hilfe benötige. Den

Haushalt könne sie selber organisieren und planen. Aufgrund der körperlichen

Einschränkungen müsse sie sich jede Stunde für etwa 10 Minuten hinlegen, um den

Schwindel möglichst zu verhindern. Wenn es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe,

müsse ihr Ehemann ihr bei der Körperpflege und beim Anziehen helfen. Termine könne

sie selber vereinbaren und einhalten, eine Aufforderung sei nicht notwendig.

Den Tagesablauf strukturiere sie in der Regel selbständig. Tagsüber verrichte

sie meist verschiedene Haushaltarbeiten oder mache Büroarbeiten so gut es gehe.

Nach einem dreimonatigen REHA-Aufenthalt hätten sich zuhause die Rechnungen und

Briefe gestapelt, sie sei damit überfordert gewesen und habe aus diesem Grund

selber eine Beistandschaft beantragt. Gemäss der Beiständin Frau I.___, bestehe

die Beistandschaft vor allem wegen des hohen und komplexen administrativen

Aufwandes mit der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen. Die

Beschwerdeführerin könne kurze Strecken selber mit dem Auto zurücklegen. Sie

gehe einkaufen und fahre selber zweimal wöchentlich zur Physiotherapie in die J.___.

Wenn es ihr gesundheitlich sehr schlecht gehe, werde sie von ihrem Partner

gefahren. Somit sei eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und

Kontakten nicht notwendig. Ebenso bedürfte die Beschwerdeführerin keiner

regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden

Isolation von der Aussenwelt, keiner dauernden Hilfe im Rahmen der Grundpflege

oder Behandlungspflege und auch keiner persönlichen Überwachung.

Zusammenfassend sei der Antrag auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund

lebenspraktischer Begleitung zu verneinen.

6. Betreffend die vorliegend

angefochtene Verfügung vom 18. November 2024 sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen von Belang:

6.1 Im polydisziplinären F.___-Gutachten

vom 10. Juli 2023 (IV-Nr. 211.1, S. 3; Psychiatrie, Dermatologie, Neurologie

und Innere Medizin) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Autoimmunneutropenie, ED

2001

-

Posturales

Tachykardiesyndrom, ED 2012

-

Schilddrüsenfunktionsstörung,

unter Substitution Euthyreose

-

Aktenkundig einmaliger

epileptischer Anfall, DD konvulsive Synkope

-

Pruritus sine materia ICD

L29.89

-

Depressive Episode,

remittiert, ICD-10: F 32.0

-

Anpassungsstörung,

weitgehend remittiert, ICD-10: F43.2

-

Schädlicher Gebrauch von

Sedativa, ICD-10: F13.1

Zur Beurteilung hielten die Gutachter

fest, die Versicherte sehe sich selbst als nur teilarbeitsfähig an. Die

hiesigen Befunde stützten dies teilweise: Der dermatologische Befund stütze die

Annahme eines derzeit auf 80 % reduzierten Rendements und das aktenkundige POTS

sowie die Autoimmunneutropenie machten Arbeiten in gefährdenden Höhen und

Arbeiten im Personentransport (Chauffeurin) sowie über körperlich leichte

Belastungen hinausgehende Arbeiten ungeeignet. Die hiesigen Befunde seien

jedoch z.B. mit einer Bürotätigkeit vereinbar. Die vorangehenden aktenkundigen

Bewertungen liessen sich hinsichtlich angepasster Tätigkeiten nicht mehr

fortschreiben, da die objektiven klinischen Befunde angepasste Tätigkeiten

(überwiegend sitzend oder wechselbelastend, körperlich leicht) zuliessen

(Arbeitsfähigkeit 80 %), die mittels einer dermatologischen Behandlung in circa

6 Monaten auf 100 % steigerbar erscheine. Aktenkundig sei die seit circa

10 Jahren bestehende Hauterkrankung bislang noch nicht einbezogen, die jetzige dermatologische

Bewertung sollte jedoch auch rückblickend für diesen Zeitraum gelten. Die

aktenkundige übrige Bewertung habe auch deutlich auf den subjektiven Vortrag

(hinsichtlich der Orthostase und der übrigen vegetativen Symptome) abgestellt

und Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung (nicht plausible Angaben zu

chronischen orthostatischen Beschwerden ohne

Orthostase-Provokationssituationen) bzw. eine parallele psychiatrische

Erkrankung (Depression) beschrieben und in die Bewertung einbezogen. Die jetzige

psychiatrische Untersuchung ergebe keine erhebliche affektive Störung, sodass

hier eine Besserung diskutiert werden könne. Das POTS und die

Autoimmunneutropenie bedingten auch trotz des diesbezüglichen blanden

klinischen Befunds eine dauerhafte reduzierte Belastbarkeit. Die bisherige

Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Die Hauterkrankung

begründe derzeit auch für angepasste Tätigkeiten eine auf 80 % geschätzte

Reduktion der Arbeitsfähigkeit.

6.2 Sodann stützt sich die

Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin

auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 18. März 2024 (IV-Nr. 228)

ab. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin in den

alltäglichen Lebensbereichen (wie An- und Auskleiden, Aufstehen, Essen,

Körperpflege, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung in der Wohnung und im

Freien) keine regelmässige und erhebliche Hilfe benötige. Weiter wurde

ausgeführt, die Beschwerdeführerin benötige keine Hilfeleistungen, die das

selbständige Wohnen ermöglichten. Sie und ihr Ehemann hätten sich schon früh

aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation auf eine Aufgabenteilung geeinigt.

Wie auch im heutigen separaten Bericht zum Haushalt erwähnt, sei es primär die

Aufgabe der Beschwerdeführerin, sich zuhause um die Kinder zu kümmern, während

der grösste Teil der Haushaltsarbeiten durch den Ehegatten und die wöchentlich

für drei- bis vier Stunden beauftragte Haushalthilfe erledigt würden. Die

Beschwerdeführerin wäre, würde sie alleine wohnen, in der Lage, sich die

notwendige Dritthilfe zu organisieren, das heisse, sie müsste deswegen nicht in

ein Heim eintreten und würde auch nicht schwer verwahrlosen. Sodann benötige

die Beschwerdeführerin auch keine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen

und Kontakten. Im Normalfall stehe der Beschwerdeführerin ein Zweitwagen zur

Verfügung, mit welchem sie die Tochter in der Kita abholen könne und im Notfall

auch einmal einen dringenden Einkauf besorgen könne. Bei der in der Anmeldung

mit «zeitweise Begleitung zu Terminen» erwähnten Begleitung seien primär

ärztliche Konsultationen gemeint, bei denen ihr Ehemann aufgrund seiner

beruflichen Tätigkeit die medizinischen Begriffe besser kenne. Ein Gespräch,

wie das vorliegende mit der Invalidenversicherung, könne auch dazugehören. Das

seien jedoch sporadische Termine, bei welchen keine Regelmässigkeit vorliege.

Des Weiteren könne die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente selbst

einnehmen. Früher habe ihr Ehemann ihr noch Infusionen verabreichen müssen, was

aktuell nicht mehr der Fall sei. Somit bedürfe die Beschwerdeführerin keiner

dauernden Hilfe im Rahmen der Grundpflege oder Behandlungspflege. Ebenso

bedürfe sie keiner persönlichen Überwachung. Zusammenfassend bestehe keine

Hilflosigkeit im Sinne der Invalidenversicherung. Das Gesuch sei abzulehnen.

7. Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2024 bei der

Beurteilung des Ausmasses der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin auf die

Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 18. März 2024.

7.1 Der Grad der Hilflosigkeit wird

vorzugsweise durch eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV)

ermittelt. Der Bericht über eine derartige Abklärung ist grundsätzlich

geeignet, den entsprechenden Beweis zu erbringen, wenn er den folgenden Anforderungen

gerecht wird: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens

der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische

Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu

berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht

aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und

detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den

tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen

Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV)

sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle

erhobenen Angaben zu stehen.

7.2 Wie aus dem vorgehenden Absatz hervorgeht,

hat die Abklärungsfachperson bei der Erstellung des Berichts die sich aus den seitens

der Mediziner gestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und

Hilfsbedürftigkeiten zu berücksichtigten und bei Unklarheiten über physische

oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche

Lebensverrichtungen Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu stellen. Um

seitens der Abklärungsfachperson auf den vorliegenden medizinischen Sachverhalt

abstellen zu können, bedarf es somit einer lückenlosen und beweiswertigen

medizinischen Entscheidgrundlage. In medizinischer Hinsicht stützt sich die Abklärungsfachperson

im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der F.___ vom 10. Juli 2023

(IV-Nr. 211.1, S. 3; Psychiatrie, Dermatologie, Neurologie und Innere Medizin)

ab, weshalb vorab dessen Beweiswert zu prüfen ist.

Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf

hinzuweisen, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) mit

Medienmitteilung vom 4. Oktober 2023 darüber informiert hat, dass die

Invalidenversicherung keine medizinischen Gutachten mehr an diese Begutachtungsstelle

vergeben werde. Damit kommt die IV der Empfehlung der Eidgenössischen

Kommission für die Qualität bei der medizinischen Begutachtung (EKQMB) nach.

Diese gelangte zum Ergebnis, von ihr überprüfte ärztliche Gutachten der F.___

hätten formale und inhaltliche Mängel aufgewiesen. Daraufhin hat das BSV die

IV-Stellen angewiesen, bereits vorliegende Gutachten der F.___ einer erneuten

Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn im konkreten Fall noch kein

rechtskräftiger Leistungsentscheid vorliegt. Das Bundesgericht hat zum

Beweiswert derartiger Gutachten festgehalten, es genügten – analog zu

versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahmen – bereits geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens dieser

Begutachtungsstelle, um eine neue Begutachtung anzuordnen oder ein

Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26.

Februar 2024 E. 3.3; vgl. auch BGE 150 V 363 E. 5.4.3). Die Beweiskraft

des F.___-Gutachtens vom 10. Juli 2023 ist somit nach diesem Massstab zu

beurteilen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der

Beweiswert des F.___-Gutachtens vom 10. Juli 2023 bereits im Urteil des

Versicherungsgerichts VSBES.2025.7 vom 18. November 2025 beurteilt wurde,

weshalb nachfolgend darauf zu verweisen ist:

«7.2.1 Im neurologischen Teilgutachten der F.___ (IV-Nr. 211.1, S.

102) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Aktenkundig posturales

orthostatisches Tachykardiesyndrom (Herleitung: Anamnese, klinische

Untersuchungsbefunde)

-

Aktenkundig einmaliger

epileptischer Anfall, DD konvulsive Synkope (Herleitung: Anamnese, klinische

Untersuchungsbefunde)

Zur Beurteilung führte der neurologische

Gutachter aus, aktenkundig bestünden seit etwa 2012 Beschwerden, die ursächlich

auf ein posturales orthostatisches Tachykardiesyndrom (POTS) zurückgeführt

worden seien, aber auch auf psychische Störungen. Aktenkundig seien den

subjektiven Angaben der Versicherten zufolge über die Zeit subjektive

Verbesserungen der Symptomatik beschrieben worden, so unter einer Therapie mit

Gutron und Inderal, die aktuell aber nicht mehr fortgeführt werde. Die hiesigen

Befunde zeigten keine nervalen Dehnungszeichen. Die Hirnnerven stellten sich

regelrecht dar. Manifeste oder latente Paresen lägen nicht vor, die

Muskeleigenreflexe liessen sich seitengleich mittellebhaft auslösen und zeigten

die Intaktheit der Reflexbögen an. Hinweise auf eine zentralmotorische Läsion

hätten sich nicht ergeben. Bei der Überprüfung der Sensibilität sei für alle

Qualitäten ein normales Empfinden angegeben worden. In vegetativer Hinsicht

hätten sich keine peripher vegetativen Störungen gefunden. Der Blutdruck sei im

Sitzen 112/70 mmHg bei einer Pulsfrequenz von 63 mit Pulsus regularis gewesen,

drei Minuten nach Stehen sei der Blutdruck 106/72 mmHg mit einer Pulsfrequenz

von 74 Pulsus regularis gewesen, Abbruch weiterer Blutdruckmessungen im

Stehen wegen Auftretens von Wärmegefühl. Die Koordination habe sich regelrecht

dargestellt. Insgesamt habe sich ein regelrechter klinisch-neurologischer

Untersuchungsbefund gefunden. Bei aktenkundig diagnostiziertem POTS seien

wiederholt Symptome beschrieben worden, die sich nicht mit hinreichender

Wahrscheinlichkeit auf ein POTS zurückführen liessen. So sei das Auftreten

unspezifischer Symptome auch im Liegen und auch über Stunden bis Tage

andauernde Beschwerden nicht hinreichend wahrscheinlich ursächlich auf ein POTS

zurückzuführen. Allenfalls

könnten typisch bei Orthostase auftretende Symptome, die mit einer

Kreislaufregulationsstörung einhergingen, auf ein POTS zurückgeführt werden.

Beschwerden, die ohne einen Zusammenhang mit einer Kreislaufdysregulation

stünden, wie zum Beispiel Beschwerden, die nicht bei Positionswechsel vom

Liegen oder Sitzen zum Stehen aufträten und welche über Stunden oder Tage

andauerten, könnten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf ein POTS

zurückgeführt werden. Aus

neurologischer Sicht ergäben sich keine objektiven Befunde, die auf eine

grundsätzliche und namhafte Einschränkung der persönlichen Fähigkeiten und der

persönlichen Belastungsfähigkeit hindeuteten. Die Versicherte sehe sich

aufgrund der, von ihr vorgetragenen Beschwerden, als zurzeit nicht arbeitsfähig

an, sofern sie ihre Kinder betreuen müsse. Die aktenkundige gutachterliche und

weitere Bewertung einer erheblichen POTS-bedingten Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit lasse sich aus neurologischer Sicht auch rückblickend nicht

hinreichend teilen, da auch vorangehend ein psychischer Störungsanteil bzw.

Inkonsistenzen beschrieben worden seien und die jetzige geringe

Therapieintensität auch keine gravierende Beeinträchtigung anzeige. Zumindest

hinsichtlich angepasster Arbeiten (ohne höhere Risiken für eine Provokation

orthostatischer Episoden) sei die in 2015 attestierte Minderung der

Arbeitsfähigkeit auf 50 % nicht mehr zu bestätigen. Dies treffe auch auf

die angestammte Tätigkeit zu, da diese als überwiegend wechselbelastend und

sitzend auszuüben anzusehen sei. Das berichtete einmalige, Jahre

zurückliegende, aktenkundig als Krampfanfall gewertete Ereignis habe sich nicht

wiederholt und könne auch im Kontext einer Synkope diskutiert werden. Hier

ergebe sich allenfalls die Empfehlung, Arbeiten in gefährdenden Höhen und

Tätigkeiten im Personentransport (Chauffeurin) zu meiden, was jedoch auch nicht

dem angestammten Tätigkeitsmuster entspreche. Für eine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich

neurologisch somit weder aktuell noch rückblickend hinreichend konsistenter

Anhalt. Die vorangehenden Bewertungen liessen sich im Fachgebiet nicht mehr

ausreichend bestätigen, da auch vorangehend Inkonsistenzen und eine nicht

somatische Komponente erhoben und attestiert worden seien.

Hinsichtlich des Beweiswertes der

vorgehenden gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der

neurologische Gutachter nur ungenügend begründet, weshalb seiner Ansicht nach

die Diagnose eine posturalen orthostatischen Tachykardiesyndroms (POTS) nicht

bzw. nicht mehr gestellt werden kann. Der Gutachter verweist hier im

Wesentlichen darauf, dass sich ein regelrechter klinisch-neurologischer

Untersuchungsbefund gefunden habe, ohne konkret und nachvollziehbar darzulegen,

weshalb er im Gegensatz zu den Gutachtern der E.___ im Gutachten vom

16. Januar 2015 die Diagnose POTS nicht mehr stellt. Zudem stellt er sich

auf den Standpunkt, die

aktenkundige gutachterliche und weitere Bewertung einer erheblichen

POTS-bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich aus neurologischer

Sicht auch rückblickend nicht hinreichend teilen, da vorangehend ein

psychischer Störungsanteil bzw. Inkonsistenzen beschrieben worden seien und die

jetzige geringe Therapieintensität auch keine gravierende Beeinträchtigung

anzeige. Er verneint damit retrospektiv ebenfalls eine relevante Einschränkung

durch das damals diagnostizierte POTS ohne dies nachvollziehbar zu begründen,

obwohl eine relevante Einschränkung damals sowohl von den behandelnden Ärzten

als auch von den E.___-Gutachtern attestiert wurde. Eine diesbezügliche

Auseinandersetzung mit dem E.___-Gutachten und den Berichten der behandelnden

Ärzten findet im neurologischen Teilgutachten der F.___ jedoch nicht statt.

Zwar ergibt sich aus dem Bericht

von Dr. med. C.___, Leitende Ärztin Neurologie, D.___ vom 13. März 2020

(IV-Nr. 178), dass es der Beschwerdeführerin von Seiten der

Kreislaufregulationsstörung seit der ersten Schwangerschaft mit Geburt vor

knapp zwei Jahren deutlich besser gehe. So gebe es nur einzelne Tage mit

Schwindel und Mühe aufzustehen. Damit erscheint gestützt auf diesen Bericht

zwar eine Verbesserung des POTS im Jahr 2020 möglich. Aber daraus lässt sich

für den Zeitpunkt der F.___-Begutachtung vom 10. Juli 2023 nicht ableiten, in

welchem Masse sich diese Verbesserung manifestiert hat, zumal im neurologischen

Teilgutachten der F.___ diesbezüglich eine nachvollziehbare Beurteilung fehlt.

Hinzu kommt, dass das neurologische Teilgutachten auch in den übrigen Punkten

nur rudimentär begründet wurde und der Gutachter zudem die Fragen der

Beschwerdegegnerin teilweise unpräzise bzw. mit identischen Begründungen

beantwortet.

Zusammenfassend genügen diese Mängel, um

geringe Zweifel am neurologischen Teilgutachten aufkommen zu lassen, weshalb

darauf nicht abgestellt werden kann.

7.2.2 Im internistischen Teilgutachten der F.___ (IV-Nr. 211.1,

S. 54) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Autoimmunneutropenie, ED

2001 (Herleitung: Anamnese, Aktenlage)

-

Posturales

Tachykardiesyndrom, ED 2012 (Herleitung: Anamnese, Aktenlage)

-

Schilddrüsenfunktionsstörung,

unter Substitution Euthyreose (Herleitung: Anamnese, Laboruntersuchung).

Zur Beurteilung führte der

internistische Gutachter aus, im internistischen Fachgebiet ergäben sich

aufgrund der Autoimmunneutropenie und des posturalen Tachykardiesyndroms

eigenständige dauerhafte Einschränkungen der Belastbarkeit in der angestammten

oder einer vergleichbaren Tätigkeit. Internistisch empfehle sich insofern

aufgrund der erhöhten Infektionsgefährdung bei Autoimmunneutropenie auf

Tätigkeiten im Freien, in Zugluft, in Kälte und mit stetigem Kundenkontakt, wie

beispielsweise in der umgeschulten Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau Sport

sowie aufgrund des posturalen Tachykardiesyndroms auf Tätigkeiten mit erhöhten

Unfall- und Verletzungsgefahren, so auch der erlernten Tätigkeit als Malerin

aufgrund Absturzgefahren auf Leitern und Gerüsten, und der zuletzt ausgeübten

als Vertreterin mit häufigen Autofahrten zu verzichten. Somit sei in solchen

Tätigkeiten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Rückblickend

bestünden im internistischen Fachgebiet aufgrund der Autoimmunneutropenie seit der

Erstdiagnose im Oktober 2001 und seit dem Jahr 2012 aufgrund des posturalen

Tachykardiesyndroms eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten oder

einer vergleichbaren Tätigkeit. Hingegen ergäben sich im internistischen

Fachgebiet keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige dauerhafte

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten in

Innenbereichen beispielsweise als Bürosachbearbeiterin oder Telefonistin

bedingten. Geeignet seien Tätigkeiten in Innenbereichen beispielsweise als

Bürosachbearbeiterin oder Telefonistin unter Verzicht auf Arbeiten im Freien,

in Zugluft, in Kälte oder mit stetigem Kundenkontakt, mit erhöhten Unfall-,

Verletzungs- und Absturzgefahren aufgrund Nutzung von Leitern, Tritten und

Gerüsten sowie mit Autofahrten. Die Versicherte selbst sehe sich aufgrund der,

von ihr vorgetragenen Beschwerden auch in angepasster Tätigkeit als

Sachbearbeiterin nur mit 50%-Pensum teilarbeitsfähig an. Eine dies begründende

internistische Erkrankung lasse sich anhand der hiesigen Befunde nicht belegen,

da die vorliegenden Gesundheitsstörungen in einer angepassten Tätigkeit nicht

namhaft zum Tragen kommen könnten. Hinsichtlich des Verlaufs der

Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ergäben sich im internistischen

Fachgebiet keine Hinweise auf Erkrankungen, die eigenständige dauerhafte

Einschränkungen oder eine Minderung der Arbeitsfähigkeit bedingten. Die im

Vorgutachten von 2015 benannte Minderung der Arbeitsfähigkeit habe zudem primär

nicht auf internistische Erkrankungen gegründet, sondern eher auf eine

mittelgradige depressive Episode sowie ein funktionell überlagertes posturales

Tachykardiesyndrom. Auch die letzte aktuelle internistisch-hämatologischen

Bewertung aus dem Jahr 2020 von Dr. K.___ habe auf die Komplexität

diverser Krankheiten verwiesen und die Mitbeteiligung des hämatologischen

Leidens an der Gesamtsituation und der Arbeitsunfähigkeit bis 30 %

eingeschätzt, eine Spezifizierung zu Pensum oder Rendement sei nicht erfolgt.

Hinsichtlich des Beweiswertes der

vorgehenden gutachterlichen Ausführungen ist festzuhalten, dass der

internistische Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund der Diagnose

Posturales orthostatisches Tachykardiesyndroms (POTS) – anders als der

neurologische Gutachter (s. E. II. 7.2.1 hiervor) – in der bisherigen Tätigkeit

zwar eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat. Aber wie der neurologische Gutachter begründet auch der

internistische Gutachter nur ungenügend, weshalb er im Zusammenhang mit dem

POTS der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit sowohl retrospektiv

als auch im Zeitpunkt der Begutachtung keine Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit attestiert, obwohl

eine relevante Einschränkung damals sowohl von den behandelnden Ärzten als auch

von den E.___-Gutachtern attestiert wurde. Eine diesbezügliche

Auseinandersetzung mit dem E.___-Gutachten und den Berichten der behandelnden

Ärzte findet im internistischen Teilgutachten der F.___ ebenfalls nicht statt.

Zwar ist das POTS im ICD-10-GM

2024 mit dem Code G90.80 unter «Sonstigen Erkrankungen des Nervensystems»

gelistet und betrifft somit das neurologische Fachgebiet. Aber bereits der

Umstand, dass der internistische Gutachter das POTS in seiner Diagnoseliste

erfasst und diesbezüglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit verneint, ohne dies nachvollziehbar zu begründen, reicht

aus, um geringe Zweifel am internistischen Teilgutachten hervorzurufen, weshalb

darauf nicht abgestellt werden kann.

7.2.3 Im dermatologischen Teilgutachten

der F.___ (IV-Nr. 211.1, S. 147) wurde ein Pruritus sine materia, ICD-10:

L29.89, diagnostiziert. Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, die

Beschwerdeführerin habe über Juckreiz am gesamten Körper in wechselnder

Intensität geklagt, zeitweise auch beschwerdefrei, jedoch täglich auftretend,

insbesondere an den Händen und im unteren Teil der Unterarme, an den

Unterschenkeln und Füssen. Anamnese und Befund begründeten somit im Fachgebiet

Dermatologie die Diagnose Pruritus sine materia. Anamnestisch bestehe bei der

Versicherten seit zehn Jahren ein chronischer Juckreiz, vorrangig an den

Extremitäten, subjektiv stressbedingt, der zu einem Aufkratzen der Haut in den

befallenen Arealen führe. Als klinischer Befund zeigten sich multiple ältere

und frische Kratzwunden ohne erkennbare, zu Grunde liegende Dermatose. Aufgrund

des Juckreizes und der kratzbedingten Hautwunden sei die allgemeine

Leistungsfähigkeit der Versicherten gemindert, insbesondere während der von ihr

selbst als ausgeprägt beschriebenen Phasen, welche ca. einmal pro Monat bzw.

alle zwei Monate für die Dauer von einer Woche aufträten. Unter Würdigung der

Anamnese und des Befundes sei die Leistungsminderung mit 20 % zu bewerten. Die

beschriebene Arbeitsfähigkeit besteht seit ca. zehn Jahren. Diese Einschränkung

bestehe in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Eine

angepasste Tätigkeit bestehe aus körperlich nicht überwiegend schweren und

nicht hautbelastenden Arbeiten. Die gesundheitlichen Auswirkungen bestünden

gleichartig im beruflichen wie im hauswirtschaftlichen Bereich. Unter adäquater

Therapie sei eine Besserung der Beschwerden mit Steigerung der Arbeitsfähigkeit

in der angestammten Tätigkeit zu erwarten, dies im Umfang von 100 % und in

einem Zeitraum von geschätzt sechs Monaten.

Das dermatologische Teilgutachten ist

nachvollziehbar begründet und steht in Übereinstimmung mit den Vorakten. Zudem

wird es seitens der Parteien nicht bestritten, womit darauf abzustellen ist.

7.2.4 Im psychiatrischen Teilgutachten

der F.___ (IV-Nr. 211.1, 185) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Schädlicher Gebrauch von

Sedativa, ICD-10: F13.1 (Herleitung: Aktenlage, Anamnese, AMDP-konform

psychiatrischer Befund, Labor, MRI)

-

Depressive Episode,

remittiert, ICD-10: F32.0 (Herleitung: Aktenlage, Anamnese, AMDPkonformer

psychiatrischer Befund, Labor, MRI)

-

Anpassungsstörung,

weitgehend remittiert, ICD-10: F43.2 (Herleitung: Aktenlage, Anamnese,

AMDP-konform psychiatrischer Befund, Labor, MRI)

Zur Beurteilung führte die

psychiatrische Gutachterin aus, die Versicherte berichte vorrangig bei langem

Stehen unter Schwindel, Übelkeit und Erbrechen zu leiden. Sie brauche viele

Pausen, Tätigkeiten im Sitzen würden besser gehen. Normalerweise könne sie zu

Hause auch kochen ohne wesentliche Beschwerden. Darüber hinaus habe sie

«schwere Augen», sie müsse sie schliessen, sonst würde sich alles um sie herum

drehen. Sie leide auch unter starkem Juckreiz an beiden Händen, beiden Armen,

beiden Füssen und der Tibia-Kante. Eine höhergradige psychische

Beeinträchtigung komme nicht zum Vortrag und sei auch in der vertiefenden

Exploration nicht herauszuarbeiten. Im hiesigen AMDP-konform erhobenen Befund

seien keine erheblichen Auffälligkeiten zu objektivieren. Insbesondere

Stimmung, Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit imponierten nicht namhaft

gestört. Eine affektive Erkrankung sei somit bei fehlenden Achsenkriterien

nicht (zumindest nicht mehr) ICD-10-konform zu diagnostizieren. Retrospektiv

berichte die Versicherte über depressive Verstimmungen, Ängste und

Schuldgefühle im Rahmen einer Schwangerschaft 2021. Sie habe bereits über die

Missbildung ihres Kindes gewusst und es sei später zu einer Totgeburt gekommen.

In dieser Zeit habe sie sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung

befunden. Darüber hinaus auch wegen einer Schlafstörung. Seit Geburt des Sohnes

im Oktober 2022 erfolge diese Behandlung nicht mehr. Sie würde diese aber gern

zur Stabilisierung wieder aufnehmen und um noch bestehende Schuldgefühle zu

verarbeiten. Hier sei vom Vorliegen einer Anpassungsstörung auszugehen, die

weitgehend abgeklungen sei. Ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit resultiere

daraus nicht. Auch für das Vorliegen einer anderweitigen psychiatrischen

Erkrankung finde sich kein Anhalt: Eine Angst- oder Zwangserkrankung,

Persönlichkeitsstörung, Suchterkrankung, Traumafolgestörung, anderweitige

psychiatrische Erkrankung oder somatoforme Schmerzstörung sei nicht

ICD-10-konform zu diagnostizieren, da die entsprechenden Kriterien fehlten. Die

Versicherte berichte über den jahrelangen Gebrauch von Zolpidem, zum Teil bis

zwei Tabletten täglich, aktuell eine halbe bis eine Tablette. Laborchemisch sei

aktuell kein wirksamer Spiegel nachweisbar. Hier sei von einem schädlichen

Gebrauch von Sedativa auszugehen, ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

resultiere daraus ebenfalls nicht. Zusammenfassend lasse sich aus aktueller

gutachterlicher Sicht feststellen, dass, übereinstimmend mit der Einschätzung

des psychiatrischen Gutachters der E.___, Dr. med. L.___, die Diagnosen einer

generalisierten Angststörung und einer (atypischen) Anorexia nervosa nicht

gestellt werden könnten, die diagnostischen Kriterien seien nicht erfüllt. Die

2015 noch festgestellte (medikamentös behandelte) mittelgradige depressive Episode

sei im August 2015 noch vorhanden gewesen. 2022 sei es zu einer erneuten

depressiven Episode gekommen, nachdem die Versicherte von den Missbildungen

ihres ungeborenen Kindes erfahren habe und es zu einer Totgeburt gekommen sei,

diagnostisch wäre dies aber eher einer Anpassungsstörung zuzuordnen und nicht

einer eigenständigen depressiven Episode. Die Versicherte habe einige Male

einen Psychiater aufgesucht und sich in vorübergehender psychotherapeutischer

Behandlung befunden. Mit der Geburt des jüngsten Sohnes im Oktober 2022 sei

diese beendet worden. Von der Versicherten werde eine Wiederaufnahme gewünscht,

um noch bestehende, intermittierend auftretende Schuldgefühle zu bearbeiten.

Dies sei aus gutachterlicher Sicht verständlich, würde aber keine Arbeitsunfähigkeit

begründen. Von dissoziativen Phänomenen sei aktuell nicht berichtet worden. Das

Vorliegen gelegentlich auftretender dissoziierter Phänomene würde ebenso eine

eigenständige Diagnose nicht begründen und auch keine Arbeitsunfähigkeit.

Sodann hielt die Gutachterin zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest, aus

psychiatrischer Hinsicht bestünden sowohl in der bisherigen als auch in einer

angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen. Die seit 2014 attestierten

Einschränkungen liessen sich angesichts des jetzigen Befunds nicht mehr

fortschreiben, sodass die jetzige Bewertung spätestens mit der jetzigen

Untersuchung gelte. Die im Januar 2015 noch bestehende mittelgradige depressive

Episode sei anhand des jetzigen Befunds nicht mehr nachweisbar. Diese sei

remittiert.

Die vorstehenden Ausführungen der

psychiatrischen Gutachterin vermögen zu überzeugen. Die Gutachterin legte

nachvollziehbar dar, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der

Begutachtung keine die Arbeitsunfähigkeit einschränkenden psychischen Beschwerden

mehr vorlagen. Dies erscheint denn auch im Lichte der subjektiven Angaben der

Beschwerdeführerin gegenüber der Gutachterin plausibel. Am Beweiswert des

psychiatrischen Teilgutachtens vermögen die von der Beschwerdeführerin dagegen

vorgebrachten Rügen nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Insofern

die Beschwerdeführerin rügt, die psychischen Beeinträchtigungen seien im

Vergleich zum Gutachten der E.___ vom 16. Januar 2015 weitgehend unverändert

geblieben, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden, worin die

psychiatrische Gutachterin der F.___ nachvollziehbar darlegte, dass im

Zeitpunkt der Begutachtung keine relevanten psychischen Beeinträchtigungen mehr

bestanden. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss Seite 209 des

psychiatrischen Teilgutachtens habe sie angegeben, sich maximal noch für eine

Stunde konzentrieren zu können. Dies werde von der Gutachterin nicht

angezweifelt, jedoch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit völlig

unberücksichtigt gelassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im psychiatrischen

Gutachten hierzu festgehalten wurde, Konzentration und Aufmerksamkeit seien

unauffällig, der Subtraktionstest werde sicher durchgeführt. Dazu

übereinstimmend wurde im neurologischen Teilgutachten in diesem Zusammenhang

ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei konzentriert sowie aufmerksam und durch

äussere Reize nicht ablenkbar gewesen. Auch im internistischen Teilgutachten

wurde hierzu vermerkt, die Beschwerdeführerin sei während der internistischen

Untersuchung stets attent, aufmerksam, freundlich und kooperativ gewesen,

Hinweise auf die anamnestisch reklamierten Konzentrationsstörungen hätten

währenddessen nicht bestanden.

Zusammenfassend kann somit auf das

beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der F.___ abgestellt werden.

Gestützt auf dieses beweiswertige fachärztliche Teilgutachten, welches eine

psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann

auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).»

8. Gestützt auf die obigen

Erwägungen aus dem Urteil VSBES.2025.7 kann auf das neurologische und das

internistische Teilgutachten der F.___ nicht abgestellt werden. Die

Beschwerdeinstanz holt in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im

Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener

medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch

gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem

rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle

bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig

ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem

Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine

Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen

erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). In

der Regel spricht der Umstand, dass die IV-Stelle im Rahmen von Art. 44 ATSG

ein medizinisches Gutachten eingeholt hat, gegen die Annahme einer vollständig

ungeklärten Frage. Im vorliegenden Fall ist die Konstellation aber insofern

anders, dass das F.___-Gutachten gestützt auf die neue bundesgerichtliche

Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar

2024; s. E. II. 6.7 hiervor) in beweisrechtlicher Hinsicht wie eine

versicherungsinterne medizinische Beurteilung zu behandeln ist und demnach

bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen genügen, damit darauf nicht mehr abgestellt werden

kann. Die bisherigen Abklärungen haben daher aus heutiger Sicht beweisrechtlich

nicht mehr den Stellenwert eines gestützt auf Art. 44 ATSG eingeholten

Administrativgutachtens. Es rechtfertigt sich deshalb, den internistischen und

den neurologischen Sachverhalt als bislang vollständig ungeklärt zu betrachten

und die Sache – wie bereits mit Urteil VSBES.2025.7 vom 18. November 2025 betreffend

Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entschieden – zur Vornahme

weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie ein internistisches und ein neurologisches Gutachten

einholt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin nach den

erfolgten medizinischen Abklärungen eine aktuelle Abklärung betreffend

Hilflosenentschädigung zu veranlassen hat, weshalb auf diesbezüglichen Rügen

nicht einzugehen ist. Hiernach hat die Beschwerdeführerin über den

Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu befinden.

9. Demnach ist die Beschwerde in

dem Sinn gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2024

aufzuheben.

9.1 Bei

diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht und den

Antrag gestellt, womit die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen

festzusetzen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist

die Parteientschädigung somit pauschal auf CHF 2'000.00 festzusetzen

(inkl. Auslagen und MwSt).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2024 aufgehoben

und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und

anschliessendem Neuentscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch