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Entscheid

VSBES.2025.38

unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren

13. November 2025Deutsch20 min

Verfügung vom 26. April 2021 materiell entscheide (Urteil 8C_583/2022; IV-Nr. 96).

Source so.ch

Urteil vom 13. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 9. Januar 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1978 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. Januar 2020 unter

Hinweis auf eine Suchterkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle

[IV-Nr.] 2). In der Folge leitete diese Frühinterventionsmassnahmen in die Wege

(vgl. IV-Nr. 24 und 33). Im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom

9. Februar 2021 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin benötige die

Massnahme nicht mehr; diese werde daher beendet (IV-Nr. 40). Mit Verfügung

vom 26. April 2021 entschied die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin

habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr.

49). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Sozialen Dienste B.___ trat das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

mit Urteil vom 29. August 2022 nicht ein, da die Beschwerdelegitimation der

Sozialen Dienste nicht gegeben sei (VSBES.2021.149; IV-Nr. 86). Dieses Urteil

wurde vom Bundesgericht am 22. März 2023 aufgehoben und die Sache an das

Versicherungsgericht zurückgewiesen, damit dieses über die Beschwerde gegen die

Verfügung vom 26. April 2021 materiell entscheide (Urteil 8C_583/2022; IV-Nr. 96).

In der Folge eröffnete das Versicherungsgericht ein neues Verfahren (VSBES.2023.83),

führte einen Rechtsschriftenwechsel durch und hiess schliesslich die Beschwerde

mit Urteil vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 102) in dem Sinne gut, als die Verfügung

vom 26. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen werde, damit diese die psychische Situation der

Beschwerdeführerin umfassend abklären lasse und hiernach neu entscheide.

Mit Eingabe vom 11. November 2024 (IV-Nr.

103) liess die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin das Gesuch

stellen, ihr sei für das laufende IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (A.S.

[Akten-Seite] 1) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlangung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, im vorliegenden

verwaltungsinternen Verfahren sei ein Rechtsbeistand nicht notwendig.

2. Am 25. Juni 2025 (A.S. 5 ff.)

lässt die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9.

Januar 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben

und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 9. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das

Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung zu bewilligen.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren

Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten

Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 27. März 2025

(A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer

begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung der Vizepräsidentin

des Versicherungsgerichts vom 31. März 2025 (A.S. 32) wird der Beschwerdeführerin

im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht)

bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

5. Auf

die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,

in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten

verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Die Beurteilung von Beschwerden

gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene

Verfügung vom 21. Mai 2025, die den Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche

Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit die Präsidentin des

Versicherungsgerichts für den Entscheid in dieser Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Der versicherten Person wird im

verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37

Abs. 4 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche Verbeiständung setzt

kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, ihre Begehren

nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten ist (Franziska

Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne

Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 37).

Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die

unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen

Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss

bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die

Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O.,

Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche

Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein

bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).

2.2

Ob die Vertretung im

verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen

des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen

und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren

Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in

Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden

(BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2;

Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende

Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt

es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung

sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen

(BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die

anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten

nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen

aufwirft und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger

oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht

fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders

starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,

andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf

sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1

S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024

E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das

Sozialversicherungsgericht an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung

führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im

Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände

voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche

Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum

umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden

medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an

die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere

Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die

Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext

die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den

übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung

zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine

Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands,

sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung

erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai

2021.

E. 5.3.1; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 53).

2.3

Die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber

nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine

Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten

Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).

3.

Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall durch das

Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2024 eine Rückweisung an die

IV-Stelle zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung erfolgt. Bei einer

gerichtlich erstrittenen Rückweisung wie der vorliegenden erweise sich die

Sache nicht mehr als einfach. Dort nämlich, wo es wie im vorliegenden Fall

wegen der vordiagnostizierten Störungsbilder (Abhängigkeitssyndrom und

rezidivierende depressive Störung) um die Anordnung eines monodisziplinären

(psychiatrischen) Gutachtens gehe, bejahe das Bundesgericht die Notwendigkeit

einer anwaltlichen Vertretung im IV-Verwaltungsverfahren. Das Bundesgericht

habe dies im Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, E. 5.2.1, damit

begründet, dass dabei die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle

nicht zur Anwendung gelange, weshalb die Beachtung der Verfahrensgarantien umso

wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der

Gutachterperson und Gutachterfragen besonders bedeutsam sei (vgl. BGE 139 V 349

E. 5.4). Ausserdem habe der unterzeichnete Rechtsanwalt die Interessen der

Versicherten bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vertreten, was

ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung spreche [vgl.

Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Diese weiteren Abklärungen seien mit

einer zusätzlichen Verlängerung des Verfahrens verbunden, wobei das Verfahren

bereits jetzt über Jahre gedauert habe und bis zum Erlass einer weiteren

Verfügung deutlich mehr als fünf Jahre Verfahrensdauer resultieren würden,

womit ebenfalls nicht mehr ein einfacher, durchschnittlicher Sachverhalt

vorliege (vgl. zur Verfahrensdauer als Kriterium Urteil des Bundesgerichts

9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 3.6.3, vgl. auch Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.85 vom 20. Dezember

2024, E. 3.1). Es komme hinzu, dass die Versicherte seit Jahren an einer

Suchterkrankung leide, wobei nebst Alkohol auch andere Substanzen eine Rolle

spielten und die Versicherte psychisch instabil sei. Es sei daher davon

auszugehen, dass die Versicherte überdurchschnittlich grosse Schwierigkeiten habe,

sich im Verfahren zurechtzufinden. Gerade in komplexen und emotional

belastenden Verfahren wie dem vorliegenden sei eine anwaltliche Unterstützung

bei von Sucht betroffenen Personen besonders wichtig. Wenn Personen, welche

aufgrund von psychischer Instabilität kombiniert mit Suchproblemen

erfahrungsgemäss nicht angemessen in der Lage seien, die richtigen Schritte zu

unternehmen oder rechtzeitig zu reagieren, was in der Vergangenheit gerade auch

bezüglich der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. April 2021 der Fall gewesen

sei, sei die Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der

Rechte und Interessen der versicherten Person umso mehr zu bejahen. Angesichts

des komplexen Verfahrensablaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen

zielten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die Versicherte könne sich an

die Sozialen Dienste wenden, an der Sache vorbei (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 3.6.3).

Demgegenüber vertritt die

Beschwerdegegnerin die Ansicht, eine Rückweisung an die IV-Stelle zur neuen

Beurteilung der psychischen Situation und der Vornahme der hierfür notwendigen

Abklärungen führe nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setze vielmehr zusätzliche,

besondere Umstände voraus, die in casu nicht zu erkennen seien. Denn es gehe

vorliegend gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2024 nur darum,

die psychische Situation neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen

Abklärungen vorzunehmen. In diesem Kontext sei zu beachten, dass unter der bis

31.

Dezember 2021 geltenden Rechtslage die IV gemäss Rechtsprechung

verpflichtet gewesen sei, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren

Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2). Das am 1. Januar

2022.

in Kraft getretene neue Recht sehe jedoch eine solche Verfügung nur noch

dann vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1

ATSG verneine und die vorgesehenen Sachverständigen bestätige. In den Bestimmungen

zum Entscheid über Art und Umfang der Abklärungen, zur Festlegung der

Begutachtungsart sowie zu den Tonaufnahmen, finde sich die Wendung

«abschliessend» zwar nicht. Aus den Materialien (denen bei einem derart neuen

Erlass besondere Bedeutung zukommt) erhelle indes, dass das Gesetz hier

ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorsehe. Gemäss der bundesrätlichen

Botschaft zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG solle der IV die

«ausschliessliche» Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen

zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und

ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der

Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend

Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen

(BBI 2017 S. 2682). Zusammenfassend ergebe die Auslegung von Art. 43 Abs. 1bis

und Art. 44 ATSG, dass das Gesetz einer beförderlichen Vergabe des

Begutachtungsauftrags Vorrang einräume und deshalb die Beschwerde an das

Versicherungsgericht vor der Begutachtung ausschliesslich auf Fälle beschränke,

in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht würden (s.

zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022). Bezogen auf das vorliegende Gesuch gelte

es festzuhalten, dass mit dieser Verfahrensbeschleunigung einhergehe, dass sich

allfällige Rechtsfragen, wenn überhaupt, erst in einem späteren

Verfahrensstadium manifestierten. Anders ausgedrückt seien vom Gesetzgeber die

Verfügungspflichten und der Rechtsschutz im Vorfeld der Begutachtung angepasst

und damit das Begutachtungsverfahren beschleunigt und im Prinzip auch

vereinfacht worden. Es könne somit in casu auch angesichts der veränderten

Rechtslage nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im jetzigen

Verfahrensstadium ohne anwaltliche Interessenwahrung ihre Rechte nicht

chancengleich wahrnehmen könnte.

4.

4.1

Nach dem in E. II. 2. hiervor

Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im

Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere

Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein

invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen,

ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim

Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch

eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt

werden kann.

4.2

Eine besondere rechtliche oder

tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur

Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.

Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich

komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen

invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere

Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen

Ausgangslage resultieren. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem

Zusammenhang zurecht auf das Bundesgerichturteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, welchem eine mit

dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbare Konstellation zugrunde lag. In E.

5.2.1

des betreffenden Urteils hob das Bundesgericht hervor, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne von BGE 137 V 210

bei mono- und bidisziplinären medizinischen Begutachtungen nicht vollumfänglich

zu ignorieren seien. Nach BGE 139 V 349 seien abgesehen von der Auftragsvergabe

nach dem Zufallsprinzip die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen

(Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) gemäss BGE 137 V 210 auch auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss

anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Weil hier die zufallsbasierte

Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange (vgl. BGE 139 V 349), sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären

Expertisen umso wichtiger (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357) und die prozessuale

Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen

besonders bedeutsam (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und 5.3 S. 355 f.). Die mit

dieser Rechtsprechung betonten und in differenzierter Weise dargelegten

Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer

gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des

Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere

Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine

anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteil 9C_692/2013 vom

16.

Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Ähnlich verhält es sich auch im

vorliegenden Fall. Wie in E. I. 1 hiervor dargelegt, wies das

Versicherungsgericht die Sache mit

Urteil vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 102) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit

diese die psychische Situation der Beschwerdeführerin umfassend abklären lasse

und hiernach neu entscheide. Auch wenn vom Versicherungsgericht nicht

ausdrücklich so formuliert, ist das vorgenannte Urteil so zu interpretieren,

dass die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten zu veranlassen

hat. Dies wird denn auch von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen

Verfügung vom 9. Januar 2025 nicht in Abrede gestellt. Hinzukommt, dass der

unterzeichnete Rechtsanwalt die Sozialen Dienste B.___ und damit auch die

Interessen der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen gerichtlichen

Verfahren vertrat, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen

Vertretung spricht (vgl. Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2

mit Hinweis), zumal es die Sozialen Dienste im damaligen Verfahren selbst als

erforderlich erachteten, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Somit kann

vorliegend nicht mehr von einem einfachen und durchschnittlichen

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gesprochen werden. Daran vermögen

auch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Der

Beschwerdegegnerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass unter der bis 31.

Dezember 2021 geltenden Rechtslage die IV gemäss Rechtsprechung verpflichtet

war, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung

anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2), das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene

neue Recht eine solche Verfügung jedoch nur noch dann vorsieht, wenn der

Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneint und die

vorgesehenen Sachverständigen bestätigt. Dagegen entscheidet die IV über Art

und Umfang der Abklärungen, die Gutachtensfragen, die Begutachtungsart sowie über

die Tonaufnahmen abschliessend und ohne anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober

2022). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird damit die im

vorgenannten Bundesgerichtsentscheid 8C_557/2014

hervorgehobene Bedeutung

der Partizipationsrechte aber nicht eingeschränkt. Auch wenn der Gesetzgeber –

wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt – mit der per 1. Januar 2022

statuierten Gesetzesänderung eine Beschleunigung des Gutachtensverfahrens

erreichen wollte, bleiben die Partizipationsrechte der Versicherten in Art und

Umfang unverändert bestehen. Dies erhellt sich auch aus den nach wie vor

geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Art. 44 ATSG und Art. 7j der

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).

Gemäss diesen Bestimmungen gibt der Versicherungsträger der versicherten Person

im Vorfeld einer Begutachtung die Namen des oder der Sachverständigen bekannt.

Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1

Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit

der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die

Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit

hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen

(Art. 44 Abs. 3 ATSG). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen

Sachverständigen nach Artikel 44 Abs. 2 ab, so hat der Versicherungsträger die

Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein

Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Der Einigungsversuch kann

mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu

dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Bei der Vergabe eines Auftrags für ein

Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Art.

7j Abs. 3 ATSV). Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung besteht eine

Verpflichtung zur Einigung überall dort, wo das Zufallsprinzip keine Anwendung

findet (BSK ATSG, 2. Auflage, Basel 2025, N. 92 zu Art. 44). Gestützt auf dieses Erwägungen kann sodann

auch der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach sich

mit dieser nach neuem Recht erfolgten Verfahrensbeschleunigung allfällige

Rechtsfragen, wenn überhaupt, erst in einem späteren Verfahrensstadium

manifestierten. So spielt es für die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung keine Rolle, ob

wie früher nach altem Recht bei der Anordnung eines Gutachtens generell eine

Zwischenverfügung zu erlassen war oder wie nach neuem Recht nur noch dann, wenn

Ausstandsgründe gegen die vorgeschlagenen Gutachter vorgebracht werden. In

beiden Konstellationen werden die übrigen allenfalls bestrittenen Punkte wie

Art und Umfang der Abklärungen, die Gutachtensfragen etc. durch das kantonale

Versicherungsgericht beurteilt. Eine Minderung der Bedeutung der Partizipationsrechte

im Verwaltungsverfahren ging mit der Gesetzesänderung somit nicht einher, womit

die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung auch nach der per 1. Januar

2022.

erfolgten Gesetzesänderung immer noch nach den gleichen Voraussetzungen zu

beurteilen ist und gestützt auf die vorgehenden Ausführungen somit zu bejahen

ist. Zwar wird die Beschwerdeführerin durch die Sozialen Dienste unterstützt,

deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf

Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer

anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist aber gerichtsnotorisch, dass die

Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als

Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des

materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen

aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der

Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und

Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die

hier gegebene Konstellation weist wie erwähnt Besonderheiten auf, deren

Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und

Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet

ist.

5.

Zusammenfassend ergibt die

Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, dass sich der vorliegende Fall nicht

länger in einem durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig

vorkommt. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist vielmehr ab Stellung

des UP-Gesuchs vom 11. November 2024 sachlich geboten. Kumulative

Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von

Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der

Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl.

E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat infolge Verneinung

der Notwendigkeit einer Verbeiständung auf die Prüfung der weiteren, kumulativ

erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der

Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet. Die Sache ist daher in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

die verbleibenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der

Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über die unentgeltliche

Verbeiständung erneut verfügt.

6.

Die Beschwerdeführerin

beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6

Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch,

da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf

Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch

Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002

E. 4.1). Auf die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.

7.

7.1

Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid

einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Der Beschwerdeführerin

steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich

bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in

einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler

Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

Die vom Vertreter des Beschwerdeführers

eingereichte Kostennote vom 9. Juli 2024 weist einen Zeitaufwand von 6,45

Stunden aus (A.S. 35 f.). Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten

(Orientierungskopien an die Sozialen Dienste und an die Klientin, Einreichung

der Kostennote), der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und

nicht separat zu vergüten ist. Was die Auslagen betrifft, so sind die Kopien pro

Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit

CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Das Total der von

der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Parteientschädigung beträgt somit inkl.

Auslagen und MwSt. CHF 1'151.05 (4.09 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00

zuzüglich Auslagen von CHF 42.30 und 8.1 % MwSt).

7.2

Das Beschwerdeverfahren hat

nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von

Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61

lit. a ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 aufgehoben und die

Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache

und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'151.05

(inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch