VSBES.2025.38
unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
13. November 2025Deutsch20 min
Verfügung vom 26. April 2021 materiell entscheide (Urteil 8C_583/2022; IV-Nr. 96).
Source so.ch
Urteil vom 13. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Verfügung vom 9. Januar 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1978 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. Januar 2020 unter
Hinweis auf eine Suchterkrankung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle
[IV-Nr.] 2). In der Folge leitete diese Frühinterventionsmassnahmen in die Wege
(vgl. IV-Nr. 24 und 33). Im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom
9. Februar 2021 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin benötige die
Massnahme nicht mehr; diese werde daher beendet (IV-Nr. 40). Mit Verfügung
vom 26. April 2021 entschied die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin
habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente (IV-Nr.
49). Auf die dagegen erhobene Beschwerde der Sozialen Dienste B.___ trat das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
mit Urteil vom 29. August 2022 nicht ein, da die Beschwerdelegitimation der
Sozialen Dienste nicht gegeben sei (VSBES.2021.149; IV-Nr. 86). Dieses Urteil
wurde vom Bundesgericht am 22. März 2023 aufgehoben und die Sache an das
Versicherungsgericht zurückgewiesen, damit dieses über die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 26. April 2021 materiell entscheide (Urteil 8C_583/2022; IV-Nr. 96).
In der Folge eröffnete das Versicherungsgericht ein neues Verfahren (VSBES.2023.83),
führte einen Rechtsschriftenwechsel durch und hiess schliesslich die Beschwerde
mit Urteil vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 102) in dem Sinne gut, als die Verfügung
vom 26. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen werde, damit diese die psychische Situation der
Beschwerdeführerin umfassend abklären lasse und hiernach neu entscheide.
Mit Eingabe vom 11. November 2024 (IV-Nr.
103) liess die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin das Gesuch
stellen, ihr sei für das laufende IV-Verwaltungsverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 (A.S.
[Akten-Seite] 1) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlangung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung ab, im vorliegenden
verwaltungsinternen Verfahren sei ein Rechtsbeistand nicht notwendig.
2. Am 25. Juni 2025 (A.S. 5 ff.)
lässt die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9.
Januar 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben
und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 9. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin für das
Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle Solothurn die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu bewilligen.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Prüfung der weiteren
Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, Prozessaussichten) an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten
Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 27. März 2025
(A.S. 31) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer
begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung der Vizepräsidentin
des Versicherungsgerichts vom 31. März 2025 (A.S. 32) wird der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Verfahren ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
(Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und der Kostenvorschusspflicht)
bewilligt und Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...], als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
5. Auf
die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich,
in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten
verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Die Beurteilung von Beschwerden
gegen Zwischenverfügungen eines Sozialversicherungsträgers fällt in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die angefochtene
Verfügung vom 21. Mai 2025, die den Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betrifft, ist eine solche
Zwischenverfügung (BGE 139 V 600 E. 2.2 S. 602), womit die Präsidentin des
Versicherungsgerichts für den Entscheid in dieser Angelegenheit als
Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1
Der versicherten Person wird im
verwaltungsinternen Sozialversicherungsverfahren ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, sofern es die Verhältnisse erfordern (Art. 37
Abs. 4 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die unentgeltliche Verbeiständung setzt
kumulativ voraus, dass die versicherte Person bedürftig ist, ihre Begehren
nicht aussichtslos sind und die Vertretung sachlich geboten ist (Franziska
Martha Betschart in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett / Susanne
Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 37 N 37).
Im verwaltungsinternen Verfahren gelten somit strengere Anforderungen für die
unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss
bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die
Verhältnisse es «rechtfertigen» (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Betschart, a.a.O.,
Art. 37 N 46). Zeitlich lässt sich der Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im verwaltungsinternen Verfahren nicht generell auf ein
bestimmtes Verfahrensstadium beschränken (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36).
2.2
Ob die Vertretung im
verwaltungsinternen Verfahren erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen
des konkreten Einzelfalls. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen
und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sowie den Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften auch in der versicherten Person liegende Gründe in
Betracht zu ziehen, wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden
(BGE 125 V 32 E. 4b S. 35; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.2;
Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende
Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) rechtfertigt
es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung
sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen
(BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 48). Die
anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten
nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit schwierige Fragen
aufwirft und eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorger
oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht
fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders
starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht,
andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf
sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 132 V 200 E. 4.1
S. 201; Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2023 vom 19. Februar 2024
E. 3.2; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 49). Eine Rückweisung durch das
Sozialversicherungsgericht an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung
führt nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege im
Administrativverfahren. Dies setzt vielmehr zusätzliche, besondere Umstände
voraus, z.B. wenn die Verwaltung nicht bloss einzelne rechtsverbindliche
Anweisungen gemäss Rückweisungsentscheid ohne eigenen Ermessensspielraum
umzusetzen hat, sondern das kantonale Gericht die Sache zur umfassenden
medizinischen Abklärung und Veranlassung eines polydisziplinären Gutachtens an
die IV-Stelle zurückweist und ein komplexer Sachverhalt vorliegt. Besondere
Umstände können weiter dann gegeben sein, wenn die Rückweisung an die
Verwaltung zur monodisziplinären Begutachtung erfolgt, weil in diesem Kontext
die zufallsbasierte Zuweisung einer Gutachterstelle entfällt, so dass den
übrigen Verfahrensgarantien im Sinn von BGE 137 V 210 umso grössere Bedeutung
zukommt. Ferner können auch besondere Vorgaben rechtlicher Natur, etwa eine
Rückweisung nicht nur zur umfassenden Neubeurteilung des Gesundheitszustands,
sondern auch zur Überprüfung des Einkommensvergleichs, die Verbeiständung
erforderlich machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2021 vom 18. Mai
2021.
E. 5.3.1; Betschart, a.a.O., Art. 37 N 53).
2.3
Die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ist zwar prospektiv zu beurteilen. Dies bedeutet aber
nicht, dass alle erdenklichen Entwicklungen, welche künftig allenfalls eine
Verbeiständung begründen könnten, zu berücksichtigen wären, solange es an konkreten
Anzeichen für deren Verwirklichung fehlt (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 50).
3.
Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall durch das
Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Juli 2024 eine Rückweisung an die
IV-Stelle zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung erfolgt. Bei einer
gerichtlich erstrittenen Rückweisung wie der vorliegenden erweise sich die
Sache nicht mehr als einfach. Dort nämlich, wo es wie im vorliegenden Fall
wegen der vordiagnostizierten Störungsbilder (Abhängigkeitssyndrom und
rezidivierende depressive Störung) um die Anordnung eines monodisziplinären
(psychiatrischen) Gutachtens gehe, bejahe das Bundesgericht die Notwendigkeit
einer anwaltlichen Vertretung im IV-Verwaltungsverfahren. Das Bundesgericht
habe dies im Urteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, E. 5.2.1, damit
begründet, dass dabei die zufallsbasierte Zuweisung zu einer Gutachterstelle
nicht zur Anwendung gelange, weshalb die Beachtung der Verfahrensgarantien umso
wichtiger und die prozessuale Chancengleichheit bei der Auswahl der
Gutachterperson und Gutachterfragen besonders bedeutsam sei (vgl. BGE 139 V 349
E. 5.4). Ausserdem habe der unterzeichnete Rechtsanwalt die Interessen der
Versicherten bereits im vorangegangenen gerichtlichen Verfahren vertreten, was
ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung spreche [vgl.
Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Diese weiteren Abklärungen seien mit
einer zusätzlichen Verlängerung des Verfahrens verbunden, wobei das Verfahren
bereits jetzt über Jahre gedauert habe und bis zum Erlass einer weiteren
Verfügung deutlich mehr als fünf Jahre Verfahrensdauer resultieren würden,
womit ebenfalls nicht mehr ein einfacher, durchschnittlicher Sachverhalt
vorliege (vgl. zur Verfahrensdauer als Kriterium Urteil des Bundesgerichts
9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 3.6.3, vgl. auch Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2024.85 vom 20. Dezember
2024, E. 3.1). Es komme hinzu, dass die Versicherte seit Jahren an einer
Suchterkrankung leide, wobei nebst Alkohol auch andere Substanzen eine Rolle
spielten und die Versicherte psychisch instabil sei. Es sei daher davon
auszugehen, dass die Versicherte überdurchschnittlich grosse Schwierigkeiten habe,
sich im Verfahren zurechtzufinden. Gerade in komplexen und emotional
belastenden Verfahren wie dem vorliegenden sei eine anwaltliche Unterstützung
bei von Sucht betroffenen Personen besonders wichtig. Wenn Personen, welche
aufgrund von psychischer Instabilität kombiniert mit Suchproblemen
erfahrungsgemäss nicht angemessen in der Lage seien, die richtigen Schritte zu
unternehmen oder rechtzeitig zu reagieren, was in der Vergangenheit gerade auch
bezüglich der leistungsabweisenden Verfügung vom 26. April 2021 der Fall gewesen
sei, sei die Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung zur Wahrung der
Rechte und Interessen der versicherten Person umso mehr zu bejahen. Angesichts
des komplexen Verfahrensablaufs und der nicht mehr einfachen Fragestellungen
zielten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, die Versicherte könne sich an
die Sozialen Dienste wenden, an der Sache vorbei (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_436/2017 vom 14. Dezember 2017, E. 3.6.3).
Demgegenüber vertritt die
Beschwerdegegnerin die Ansicht, eine Rückweisung an die IV-Stelle zur neuen
Beurteilung der psychischen Situation und der Vornahme der hierfür notwendigen
Abklärungen führe nicht zwingend zu einem Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege im Administrativverfahren. Dies setze vielmehr zusätzliche,
besondere Umstände voraus, die in casu nicht zu erkennen seien. Denn es gehe
vorliegend gemäss Urteil des Versicherungsgerichts vom 17. Juli 2024 nur darum,
die psychische Situation neu zu beurteilen und die hierfür notwendigen
Abklärungen vorzunehmen. In diesem Kontext sei zu beachten, dass unter der bis
31.
Dezember 2021 geltenden Rechtslage die IV gemäss Rechtsprechung
verpflichtet gewesen sei, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren
Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2). Das am 1. Januar
2022.
in Kraft getretene neue Recht sehe jedoch eine solche Verfügung nur noch
dann vor, wenn der Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1
ATSG verneine und die vorgesehenen Sachverständigen bestätige. In den Bestimmungen
zum Entscheid über Art und Umfang der Abklärungen, zur Festlegung der
Begutachtungsart sowie zu den Tonaufnahmen, finde sich die Wendung
«abschliessend» zwar nicht. Aus den Materialien (denen bei einem derart neuen
Erlass besondere Bedeutung zukommt) erhelle indes, dass das Gesetz hier
ebenfalls keine Beschwerdemöglichkeit vorsehe. Gemäss der bundesrätlichen
Botschaft zu Art. 43 Abs. 1bis ATSG solle der IV die
«ausschliessliche» Entscheidkompetenz über Art und Umfang der Abklärungen
zukommen, um die notwendigen und massgebenden Abklärungen möglichst rasch und
ohne Verzögerungen anordnen zu können; der versicherten Person stünden mit der
Gewährung des rechtlichen Gehörs und den Beschwerdemöglichkeiten genügend
Mittel zur Verfügung, gegen den von der IV getroffenen Entscheid vorzugehen
(BBI 2017 S. 2682). Zusammenfassend ergebe die Auslegung von Art. 43 Abs. 1bis
und Art. 44 ATSG, dass das Gesetz einer beförderlichen Vergabe des
Begutachtungsauftrags Vorrang einräume und deshalb die Beschwerde an das
Versicherungsgericht vor der Begutachtung ausschliesslich auf Fälle beschränke,
in denen Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht würden (s.
zum Ganzen Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022). Bezogen auf das vorliegende Gesuch gelte
es festzuhalten, dass mit dieser Verfahrensbeschleunigung einhergehe, dass sich
allfällige Rechtsfragen, wenn überhaupt, erst in einem späteren
Verfahrensstadium manifestierten. Anders ausgedrückt seien vom Gesetzgeber die
Verfügungspflichten und der Rechtsschutz im Vorfeld der Begutachtung angepasst
und damit das Begutachtungsverfahren beschleunigt und im Prinzip auch
vereinfacht worden. Es könne somit in casu auch angesichts der veränderten
Rechtslage nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im jetzigen
Verfahrensstadium ohne anwaltliche Interessenwahrung ihre Rechte nicht
chancengleich wahrnehmen könnte.
4.
4.1
Nach dem in E. II. 2. hiervor
Gesagten setzt das Gewähren der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere
Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein
invalidenversicherungsrechtlicher «Durchschnittsfall». Es ist daher zu prüfen,
ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder beim
Beschwerdeführer ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch
eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt
werden kann.
4.2
Eine besondere rechtliche oder
tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur
Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist.
Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, die diesen deutlich
komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen
invalidenversicherungsrechtlichen «Durchschnittsfall». Besondere
Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen
Ausgangslage resultieren. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem
Zusammenhang zurecht auf das Bundesgerichturteil 8C_557/2014 vom 18. November 2014, welchem eine mit
dem vorliegenden Fall durchaus vergleichbare Konstellation zugrunde lag. In E.
5.2.1
des betreffenden Urteils hob das Bundesgericht hervor, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen im Sinne von BGE 137 V 210
bei mono- und bidisziplinären medizinischen Begutachtungen nicht vollumfänglich
zu ignorieren seien. Nach BGE 139 V 349 seien abgesehen von der Auftragsvergabe
nach dem Zufallsprinzip die übrigen rechtsstaatlichen Anforderungen
(Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Rechtsschutz) gemäss BGE 137 V 210 auch auf mono- und bidisziplinäre medizinische Begutachtungen sinngemäss
anwendbar (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357). Weil hier die zufallsbasierte
Zuweisung zu einer Gutachterstelle nicht zur Anwendung gelange (vgl. BGE 139 V 349), sei die Beachtung der Verfahrensgarantien bei mono- und bidisziplinären
Expertisen umso wichtiger (BGE 139 V 349 E. 5.4 S. 357) und die prozessuale
Chancengleichheit bei der Auswahl der Fachdisziplinen und der Gutachterfragen
besonders bedeutsam (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2 und 5.3 S. 355 f.). Die mit
dieser Rechtsprechung betonten und in differenzierter Weise dargelegten
Partizipationsrechte der versicherten Person liessen jedenfalls im Rahmen einer
gerichtlich erstrittenen Rückweisung zwecks Wiederaufnahme des
Verwaltungsverfahrens zur erneuten medizinischen Begutachtung besondere
Umstände erkennen, welche die Sache als nicht (mehr) einfach und eine
anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen (Urteil 9C_692/2013 vom
16.
Dezember 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Ähnlich verhält es sich auch im
vorliegenden Fall. Wie in E. I. 1 hiervor dargelegt, wies das
Versicherungsgericht die Sache mit
Urteil vom 17. Juli 2024 (IV-Nr. 102) an die Beschwerdegegnerin zurück, damit
diese die psychische Situation der Beschwerdeführerin umfassend abklären lasse
und hiernach neu entscheide. Auch wenn vom Versicherungsgericht nicht
ausdrücklich so formuliert, ist das vorgenannte Urteil so zu interpretieren,
dass die Beschwerdegegnerin ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten zu veranlassen
hat. Dies wird denn auch von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung vom 9. Januar 2025 nicht in Abrede gestellt. Hinzukommt, dass der
unterzeichnete Rechtsanwalt die Sozialen Dienste B.___ und damit auch die
Interessen der Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen gerichtlichen
Verfahren vertrat, was ebenfalls für die Erforderlichkeit der anwaltlichen
Vertretung spricht (vgl. Urteil 9C_692/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 4.2
mit Hinweis), zumal es die Sozialen Dienste im damaligen Verfahren selbst als
erforderlich erachteten, sich anwaltlich vertreten zu lassen. Somit kann
vorliegend nicht mehr von einem einfachen und durchschnittlichen
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren gesprochen werden. Daran vermögen
auch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Der
Beschwerdegegnerin ist zwar insofern Recht zu geben, dass unter der bis 31.
Dezember 2021 geltenden Rechtslage die IV gemäss Rechtsprechung verpflichtet
war, ein ärztliches Gutachten in Form einer anfechtbaren Zwischenverfügung
anzuordnen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2), das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene
neue Recht eine solche Verfügung jedoch nur noch dann vorsieht, wenn der
Versicherungsträger Ausstandsgründe gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG verneint und die
vorgesehenen Sachverständigen bestätigt. Dagegen entscheidet die IV über Art
und Umfang der Abklärungen, die Gutachtensfragen, die Begutachtungsart sowie über
die Tonaufnahmen abschliessend und ohne anfechtbare Zwischenverfügung (Urteil
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober
2022). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin wird damit die im
vorgenannten Bundesgerichtsentscheid 8C_557/2014
hervorgehobene Bedeutung
der Partizipationsrechte aber nicht eingeschränkt. Auch wenn der Gesetzgeber –
wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt – mit der per 1. Januar 2022
statuierten Gesetzesänderung eine Beschleunigung des Gutachtensverfahrens
erreichen wollte, bleiben die Partizipationsrechte der Versicherten in Art und
Umfang unverändert bestehen. Dies erhellt sich auch aus den nach wie vor
geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Art. 44 ATSG und Art. 7j der
Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Gemäss diesen Bestimmungen gibt der Versicherungsträger der versicherten Person
im Vorfeld einer Begutachtung die Namen des oder der Sachverständigen bekannt.
Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1
Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Mit
der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die
Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit
hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen
(Art. 44 Abs. 3 ATSG). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen
Sachverständigen nach Artikel 44 Abs. 2 ab, so hat der Versicherungsträger die
Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, so ist ein
Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Der Einigungsversuch kann
mündlich oder schriftlich durchgeführt werden und ist in den Akten zu
dokumentieren (Art. 7j Abs. 2 ATSV). Bei der Vergabe eines Auftrags für ein
Gutachten nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Art.
7j Abs. 3 ATSV). Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung besteht eine
Verpflichtung zur Einigung überall dort, wo das Zufallsprinzip keine Anwendung
findet (BSK ATSG, 2. Auflage, Basel 2025, N. 92 zu Art. 44). Gestützt auf dieses Erwägungen kann sodann
auch der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden, wonach sich
mit dieser nach neuem Recht erfolgten Verfahrensbeschleunigung allfällige
Rechtsfragen, wenn überhaupt, erst in einem späteren Verfahrensstadium
manifestierten. So spielt es für die Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung keine Rolle, ob
wie früher nach altem Recht bei der Anordnung eines Gutachtens generell eine
Zwischenverfügung zu erlassen war oder wie nach neuem Recht nur noch dann, wenn
Ausstandsgründe gegen die vorgeschlagenen Gutachter vorgebracht werden. In
beiden Konstellationen werden die übrigen allenfalls bestrittenen Punkte wie
Art und Umfang der Abklärungen, die Gutachtensfragen etc. durch das kantonale
Versicherungsgericht beurteilt. Eine Minderung der Bedeutung der Partizipationsrechte
im Verwaltungsverfahren ging mit der Gesetzesänderung somit nicht einher, womit
die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung auch nach der per 1. Januar
2022.
erfolgten Gesetzesänderung immer noch nach den gleichen Voraussetzungen zu
beurteilen ist und gestützt auf die vorgehenden Ausführungen somit zu bejahen
ist. Zwar wird die Beschwerdeführerin durch die Sozialen Dienste unterstützt,
deren Aufgabe grundsätzlich auch die Beratung in Bezug auf
Sozialversicherungsleistungen umfasst, was im Regelfall die Notwendigkeit einer
anwaltlichen Vertretung ausschliesst. Es ist aber gerichtsnotorisch, dass die
Fachpersonen auf einem Sozialdienst, welche über eine Ausbildung als
Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter verfügen, in der Regel zwar Kenntnisse des
materiellen Sozialversicherungsrechts aufweisen, bei verfahrensrechtlichen Fragen
aber rasch an Grenzen stossen. Ähnliches gilt auch für die übrigen von der
Rechtsprechung erwähnten Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Die
hier gegebene Konstellation weist wie erwähnt Besonderheiten auf, deren
Handhabung mit den fachlichen Kenntnissen, welche bei Sozialarbeiterinnen und
Sozialarbeitern üblicherweise vorausgesetzt werden können, nicht gewährleistet
ist.
5.
Zusammenfassend ergibt die
Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, dass sich der vorliegende Fall nicht
länger in einem durchschnittlich komplexen Rahmen bewegt, wie er regelmässig
vorkommt. Die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt ist vielmehr ab Stellung
des UP-Gesuchs vom 11. November 2024 sachlich geboten. Kumulative
Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im Rahmen von
Art. 37 Abs. 4 ATSG sind Bedürftigkeit, Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der Vertretung (vgl.
E. II. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat infolge Verneinung
der Notwendigkeit einer Verbeiständung auf die Prüfung der weiteren, kumulativ
erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin und der
Nichtaussichtslosigkeit der Sache verzichtet. Die Sache ist daher in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
die verbleibenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit und der
Nichtaussichtslosigkeit prüft und anschliessend über die unentgeltliche
Verbeiständung erneut verfügt.
6.
Die Beschwerdeführerin
beantragt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6
Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101). Auf eine öffentliche Verhandlung besteht kein Anspruch,
da die Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf
Streitigkeiten prozessrechtlicher Natur nicht anwendbar sind. Dazu gehören auch
Verfahren, in denen es wie hier um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege geht (Urteil des Bundesgerichts 5P.460/2001 vom 8. Mai 2002
E. 4.1). Auf die Durchführung einer Verhandlung ist daher zu verzichten.
7.
7.1
Praxisgemäss entspricht die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid
einem vollen Obsiegen (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1). Der Beschwerdeführerin
steht daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich
bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in
einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler
Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
Die vom Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichte Kostennote vom 9. Juli 2024 weist einen Zeitaufwand von 6,45
Stunden aus (A.S. 35 f.). Darin ist jedoch auch reiner Kanzleiaufwand enthalten
(Orientierungskopien an die Sozialen Dienste und an die Klientin, Einreichung
der Kostennote), der im Stundenansatz eines Anwaltes bereits inbegriffen und
nicht separat zu vergüten ist. Was die Auslagen betrifft, so sind die Kopien pro
Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit
CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Das Total der von
der Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Parteientschädigung beträgt somit inkl.
Auslagen und MwSt. CHF 1'151.05 (4.09 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00
zuzüglich Auslagen von CHF 42.30 und 8.1 % MwSt).
7.2
Das Beschwerdeverfahren hat
nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung zum Gegenstand. Es ist deshalb – in Abweichung von
Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) – kostenlos (Art. 61
lit. a ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2025 aufgehoben und die
Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit und der Nichtaussichtslosigkeit der Sache
und anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'151.05
(inkl. MwSt und Auslagen) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch