VSBES.2025.39
Ergänzungsleistungen IV
12. November 2025Deutsch12 min
CHF 952.00 monatlich entsprechend dem Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämien
Source so.ch
Urteil vom 12. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1985 geborene, verheiratete A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. August 2004 eine
Invalidenrente (vgl. die Verfügung vom 17. November 2009, Aktennummer der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2444) sowie Ergänzungsleistungen (EL, vgl. die
Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen vom 26. August 2011;
AK-Nr. 2400) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin).
1.2
1.2.1 Mit Verfügung vom 29. Oktober
2024 berechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund veränderter
Krankenkassenprämien den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
(AK-Nr. 185). Gemäss den integrierenden Teil der Verfügung bildenden
Berechnungsblättern resultierte ein Ausgabenüberschuss von CHF 9'948.00
jährlich bzw. CHF 829.00 monatlich (AK-Nr. 189). Die
Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und die
beiden Kinder ab 1. November 2024 CHF 11'424.00 jährlich bzw.
CHF 952.00 monatlich entsprechend dem Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämien
2024 zu (AK-Nr. 185). Auf Nachfrage des Beschwerdeführers führte die
Beschwerdegegnerin am 13. November 2024 aus, es bestehe Anspruch auf die
Mindest-EL, was bedeute, dass für Erwachsene und Kinder 70 % der Prämien
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, entsprechend einem Betrag von
CHF 386.00 für Erwachsene und CHF 90.00 für Kinder, übernommen
würden. Die Differenz zur effektiven Prämie ginge zu Lasten des
Beschwerdeführers (AK-Nr. 161). Der Beschwerdeführer erhob am 5. Dezember
2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2024
(AK-Nr. 141).
1.2.2 Im Einspracheentscheid vom 10. Januar
2025 erwog die Beschwerdegegnerin, zwar sei die Berechnung in einigen, nicht
die Krankenkassenprämien betreffenden Punkten entsprechend den Begehren des
Beschwerdeführers anzupassen, es resultiere aber weiterhin ein
Ausgabenüberschuss, der geringer sei als der Pauschalbetrag für die
Krankenkassenprämien von CHF 11'424.00 pro Jahr, weshalb sich im Ergebnis
am Anspruch des Beschwerdeführers nichts ändere. Der Beschwerdeführer habe
Anspruch auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung in Höhe von
CHF 952.00 im Jahr 2024 und CHF 1'036.00 im Jahr 2025 für sich, seine
Ehefrau und die beiden Kinder (AK-Nr. 69). Sie hiess die Einsprache
teilweise gut, berechnete den Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Januar
2024 neu und erklärte die Berechnungsblätter zum integrierenden Bestandteil des
Einspracheentscheid (AK-Nr. 70).
2.
2.1 Am 10. Februar 2025 bzw.
mit verbesserter Eingabe vom 21. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer
gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2025
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht)
und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die
Zusprache von Ergänzungsleistungen in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie
für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder (Aktenseiten
[A.S] 8 f. und 13 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
am 7. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17). Der
Beschwerdeführer repliziert nicht innert Frist, weshalb Verzicht angenommen
wird (A.S. 20).
2.3 Mit Zuschrift vom 24. Juni 2025
führt der Beschwerdeführer aus, die kantonalen Ergänzungsleistungen hätten
Sozialhilfecharakter. Die Prämienverbilligungen für Ergänzungsleistungsbezüger
könnten entsprechend nicht niedriger sein als jene für Bezüger von kantonalen
Ergänzungsleistungen (A.S. 22). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am
25. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 23).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Angefochten ist der
Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025, der Ergänzungsleistungsansprüche
des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2024 zum Gegenstand hat. Die
Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen in Höhe des
Pauschalbetrags für die Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 952.00 im
Jahr 2024 und CHF 1'036.00 ab Januar 2025 zu. Strittig und zu prüfen ist,
ob Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie
besteht.
2.1
2.1.1
Der Bund und die Kantone gewähren
Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur
Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die
Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung
(Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).
2.1.2
Laut Art. 9 Abs. 1 ELG
entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten
Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG
erster Teilsatz). Nicht in allen Fällen entspricht der EL-Anspruch der
Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Um
Schwelleneffekte zwischen den Prämienverbilligungen und den
Ergänzungsleistungen zu vermeiden, sieht das ELG einen Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen
vor. Die Prämienverbilligungen sind nämlich im System der Ergänzungsleistungen
integriert und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Um
sicherzustellen, dass der EL-Anspruch mindestens der Höhe der
Prämienverbilligung gleichkommt, wird im Gesetz ein Mindestanspruch auf EL
garantiert (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage,
2021, S. 177 N 438). Die Ergänzungsleistung entspricht daher gemäss
Art. 9 Abs. 1 ELG zweiter Teilsatz mindestens dem höheren der
folgenden Beträge: Entweder der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton
für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe
beziehen (lit. a), oder 60 % der kantonalen bzw. regionalen
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl.
Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (lit. b
i. V. m. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Die kantonale
Durchschnittsprämie wird jährlich vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI)
festgelegt (Art. 54a Abs. 2 ELG).
2.1.3
Art. 9 Abs. 1
lit. a ELG bezieht sich auf die Individuelle Prämienverbilligung nach
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG;
SR 832.10), welcher Personen in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen einen Anspruch auf Prämienverbilligung vermittelt. Damit
EL-beziehende Personen nicht aus zwei Systemen gleichzeitig Leistungen beziehen
müssen, entspricht der Betrag der periodischen EL mindestens der höchsten vom
Kanton festgelegten Prämienverbilligung für nicht EL-beziehende Personen.
Früher entsprach der mindestens ausgerichtete Betrag an Ergänzungsleistungen in
den meisten Kantonen der kantonalen Durchschnittsprämie. Die per 1. Januar
2021.
in Kraft gesetzte neue Regelung von Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG
hat bei den meisten Personen, die eine EL in Höhe des Mindestbetrags beziehen,
tiefere Leistungen zur Folge. Um sie vor einem allzu starken Rückgang ihres
verfügbaren Einkommens zu schützen, legt Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG
fest, dass der EL-Mindestbetrag in jedem Fall mindestens 60 % der
kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie entsprechen soll (vgl. Botschaft
zur Änderung des ELG [EL-Reform], BBl 2016 7534).
2.1.4
Der Vollzug der Individuellen
Prämienverbilligung nach dem KVG ist im Kanton Solothurn in den
Dispositiv
§§ 86 ff. des Sozialgesetzes [SG; BGS 831.1] geregelt. Demnach legt
der Regierungsrat eine generelle Richtprämie für die Berechnung des Anspruches fest
(§ 88 SG). Die Richtprämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie
abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn kann
diesen Abzug nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder
senken (§ 68 der Sozialverordnung; BGS 831.2).
2.1.5 Im Kanton Solothurn beträgt die
Durchschnittsprämie der Krankenpflegeversicherung im Jahr 2024
CHF 6'612.00 für Erwachsene und CHF 1'548.00 für ein Kind (vgl. Art. 5
der ausser Kraft gesetzten Verordnung des EDI vom 19. Oktober 2023 über
die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung
der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
[AS 2023 643]). Im Jahr 2025 beträgt diese CHF 6'936.00 für Erwachsene und
CHF 1'584.00 für ein Kind (vgl. den Anhang zur Verordnung des EDI vom
6. November 2024 über die
Durchschnittsprämien der
Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]). Im Jahr
2024 schöpfte das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Möglichkeit
der Senkung der generellen Richtprämie um max. 30 % gegenüber der
kantonalen Durchschnittsprämie voll aus (vgl. Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2023/1791
[SGB 0224/2023], S. 9). Die kantonale Richtprämie betrug folglich im Jahr
2024 70 % der kantonalen Durchschnittsprämie. Im Jahr 2025 liegt der
Abschlag gegenüber der kantonalen Durchschnittsprämie bei 27 % (vgl.
Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2024/1737 [SGB 0206/2024] S. 11). Die
kantonale Richtprämie beläuft sich im Jahr 2025 auf 73 % der kantonalen
Durchschnittsprämie. 2024 ergab sich somit eine Richtprämie für Erwachsene von
CHF 386.00 monatlich bzw. CHF 90.00 für Kinder (vgl.
Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2023/1791 [SGB 0224/2023], S. 10) und
2025 eine solche von CHF 422.00 (Erwachsene) und CHF 96.00 für Kinder
(vgl. Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2024/1737 [SGB 0206/2024] S. 11).
2.2 Die Parteien sind sich uneins
über den nach kantonalem Recht zu bestimmenden Höchstbetrag nach Art. 9
Abs. 1 lit. a ELG. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer
Ergänzungsleistungen im Umfang der monatlichen Richtprämien für zwei Erwachsene
und zwei Kinder zu (entsprechend CHF 952.00 monatlich im Jahr 2024 und
CHF 1'036.00 monatlich im Jahr 2025). Sie erachtet damit implizit die vom
Regierungsrat festgelegte Richtprämie als Höchstbetrag nach Art. 9
Abs. 1 lit. a ELG. Der Beschwerdeführer bringt indes vor,
Bezügern von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien werde die
kantonale Durchschnittsprämie ausgerichtet, die höher sei als die Richtprämie.
Die kantonale Durchschnittsprämie stelle daher den Höchstbetrag nach
Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG dar. Entsprechend bestehe
mindestens im Umfang der kantonalen Durchschnittsprämie Anspruch auf
Ergänzungsleistungen.
2.2.1 Die Ergänzungsleistungen für
einkommensschwache Familien sind eine im kantonalen Sozialgesetz vorgesehene
Leistung. Die Bemessung dieser Leistungen orientiert sich an jener der
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, indem anerkannte Ausgaben und anrechenbare
Einnahmen einander gegenübergestellt und die kantonale Ergänzungsleistungen bis
zu einem Maximalbetrag festgesetzt werden. Die Ergänzungsleistungen für
einkommensschwache Familien schliessen zwar gesetzestechnisch und methodisch an
die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an, haben aber im
Unterschied zu diesen keinen sozialversicherungsrechtlichen Konnex. Sie werden
wie Geldleistungen der Sozialhilfe geleistet, wenn der Bedarf die anrechenbaren
Einnahmen übersteigt. Materiell besteht kein Unterschied zur Sozialhilfe im
technischen Sinne. Den Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien
kommt Sozialhilfecharakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2019 vom
31. Oktober 2019 E. 3.1.5 ff.). Bei den Prämien für die
obligatorische Krankenpflegeversicherung werden ausgabeseitig bei der
Berechnung der Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien die Prämien
der Grundversicherung berücksichtigt, maximal jedoch die kantonale
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Diese
Leistungen gelten als Prämienverbilligung und werden direkt dem
Krankenversicherer ausbezahlt (§ 85quinquies Abs. 1bis
SG). Durch diese Regelung, welche per 1. Januar 2015 eingefügt wurde, sollten
die Bezügerinnen und Bezüger von Familienergänzungsleistungen den Sozialhilfebezügerinnen
und -bezügern gleichgestellt werden (vgl. Botschaft und Entwurf des
Regierungsrats vom 17. März 2014, RRB Nr. 2014/551, S. 12).
2.2.2 Art. 9 Abs. 1
lit. a ELG nennt als EL-Mindestbetrag die höchste kantonal festgelegte
Prämienverbilligung, welche Personen ausgerichtet wird, die keine Sozial-hilfe
beziehen. Aufgrund des Sozialhilfecharakters der Ergänzungsleistungen für
einkommensschwache Familien kommen Empfänger von Leistungen nach § 85quinquies
Abs. 1bis SG Sozialhilfebeziehenden im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG gleich. Diese Gleichsetzung, welche das
Bundesgericht für die Belange des Ausländerrechts vorgenommen hat (E. 2.2.1
hiervor), ist auch für die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen
heranzuziehen. Die an sie ausgerichtete Prämienverbilligung ist daher bei der
Bestimmung des Höchstbetrags der kantonalen Krankenkassenprämienverbilligung im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG ebenso wie diejenige für
Sozialhilfebezüger auszuklammern. Der Erlass der Ausführungsbestimmungen zur
Prämienverbilligung nach KVG fällt in die Kompetenz die Kantone (Art. 97 KVG).
Im Kanton Solothurn finden sich die Ausführungsbestimmungen in §§ 86 ff. SG
sowie der dazugehörigen Sozialverordnung. Die Vergütung von
Krankenversicherungsprämien an Empfänger von Ergänzungsleistungen für
einkommensschwache Familien nach § 85quinquies Abs. 1bis
SG ist zwar ebenfalls im Sozialgesetz geregelt, aber unter einem anderen Titel
als die Prämienverbilligung nach KVG. Sie steht daher auch gesetzessystematisch
nicht im Zusammenhang mit dem Vollzug des KVG. § 85quinquies
Abs. 1bis SG betrifft Bedarfsleistungen von
Sozialhilfecharakter. Dies gilt gemäss der ausdrücklichen Aussage in der
regierungsrätlichen Botschaft (E. 2.2.1 hiervor am Ende) namentlich auch
für die Bemessung der Prämienverbilligung. Dass die höchste kantonal
festgelegte Prämienverbilligung mitunter geringer ist als die kantonale
Durchschnittsprämie und der Mindestbetrag der Ergänzungsleistungen aufgrund von
Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG bis zu 40 % tiefer ausfallen kann,
hat der Bundesgesetzgeber bewusst in Kauf genommen (vgl. E. II. 2.1.3
hiervor). Art. 9 Abs. 1 ELG bezweckt schliesslich auch,
Schwelleneffekte zu vermeiden (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor). Die
Richtprämie nach § 88 SG bildet demnach gleichzeitig den Höchstbetrag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG. Da die Richtprämie gemäss
§ 68 der Sozialverordnung nicht weniger als 70 % der kantonalen
Durchschnittsprämie betragen kann, fällt die Richtprämie immer höher aus als
der nach Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG mindestens zu entschädigende
Betrag von 60 % der kantonalen Durchschnittsprämie.
2.2.3 Die Zusprache der Summe der
Richtprämien für die in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers
miteinzubeziehenden Familienmitglieder als Mindestbetrag der
Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin erweist sich somit als
rechtens. Ein Verstoss gegen Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 1 ELG ist,
entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht zu erkennen. Weitere
Mängel in der Anspruchsberechnung werden nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
3.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer