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Entscheid

VSBES.2025.39

Ergänzungsleistungen IV

12. November 2025Deutsch12 min

CHF 952.00 monatlich entsprechend dem Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämien

Source so.ch

Urteil vom 12. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1985 geborene, verheiratete A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. August 2004 eine

Invalidenrente (vgl. die Verfügung vom 17. November 2009, Aktennummer der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 2444) sowie Ergänzungsleistungen (EL, vgl. die

Verfügung betreffend Ergänzungsleistungen vom 26. August 2011;

AK-Nr. 2400) der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin).

1.2

1.2.1 Mit Verfügung vom 29. Oktober

2024 berechnete die Beschwerdegegnerin aufgrund veränderter

Krankenkassenprämien den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers neu

(AK-Nr. 185). Gemäss den integrierenden Teil der Verfügung bildenden

Berechnungsblättern resultierte ein Ausgabenüberschuss von CHF 9'948.00

jährlich bzw. CHF 829.00 monatlich (AK-Nr. 189). Die

Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und die

beiden Kinder ab 1. November 2024 CHF 11'424.00 jährlich bzw.

CHF 952.00 monatlich entsprechend dem Pauschalbetrag für die Krankenkassenprämien

2024 zu (AK-Nr. 185). Auf Nachfrage des Beschwerdeführers führte die

Beschwerdegegnerin am 13. November 2024 aus, es bestehe Anspruch auf die

Mindest-EL, was bedeute, dass für Erwachsene und Kinder 70 % der Prämien

der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, entsprechend einem Betrag von

CHF 386.00 für Erwachsene und CHF 90.00 für Kinder, übernommen

würden. Die Differenz zur effektiven Prämie ginge zu Lasten des

Beschwerdeführers (AK-Nr. 161). Der Beschwerdeführer erhob am 5. Dezember

2024 Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Oktober 2024

(AK-Nr. 141).

1.2.2 Im Einspracheentscheid vom 10. Januar

2025 erwog die Beschwerdegegnerin, zwar sei die Berechnung in einigen, nicht

die Krankenkassenprämien betreffenden Punkten entsprechend den Begehren des

Beschwerdeführers anzupassen, es resultiere aber weiterhin ein

Ausgabenüberschuss, der geringer sei als der Pauschalbetrag für die

Krankenkassenprämien von CHF 11'424.00 pro Jahr, weshalb sich im Ergebnis

am Anspruch des Beschwerdeführers nichts ändere. Der Beschwerdeführer habe

Anspruch auf die Prämienpauschale für die Krankenversicherung in Höhe von

CHF 952.00 im Jahr 2024 und CHF 1'036.00 im Jahr 2025 für sich, seine

Ehefrau und die beiden Kinder (AK-Nr. 69). Sie hiess die Einsprache

teilweise gut, berechnete den Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Januar

2024 neu und erklärte die Berechnungsblätter zum integrierenden Bestandteil des

Einspracheentscheid (AK-Nr. 70).

2.

2.1 Am 10. Februar 2025 bzw.

mit verbesserter Eingabe vom 21. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer

gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2025

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht)

und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die

Zusprache von Ergänzungsleistungen in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie

für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder (Aktenseiten

[A.S] 8 f. und 13 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

am 7. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17). Der

Beschwerdeführer repliziert nicht innert Frist, weshalb Verzicht angenommen

wird (A.S. 20).

2.3 Mit Zuschrift vom 24. Juni 2025

führt der Beschwerdeführer aus, die kantonalen Ergänzungsleistungen hätten

Sozialhilfecharakter. Die Prämienverbilligungen für Ergänzungsleistungsbezüger

könnten entsprechend nicht niedriger sein als jene für Bezüger von kantonalen

Ergänzungsleistungen (A.S. 22). Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am

25. Juni 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 23).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Angefochten ist der

Einspracheentscheid vom 10. Januar 2025, der Ergänzungsleistungsansprüche

des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2024 zum Gegenstand hat. Die

Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer Ergänzungsleistungen in Höhe des

Pauschalbetrags für die Krankenkassenprämien in Höhe von CHF 952.00 im

Jahr 2024 und CHF 1'036.00 ab Januar 2025 zu. Strittig und zu prüfen ist,

ob Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe der kantonalen Durchschnittsprämie

besteht.

2.1

2.1.1

Der Bund und die Kantone gewähren

Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllen, Ergänzungsleistungen zur

Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die

Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung

(Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) und der Vergütung von Krankheits- und

Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG).

2.1.2

Laut Art. 9 Abs. 1 ELG

entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten

Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG

erster Teilsatz). Nicht in allen Fällen entspricht der EL-Anspruch der

Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Um

Schwelleneffekte zwischen den Prämienverbilligungen und den

Ergänzungsleistungen zu vermeiden, sieht das ELG einen Mindestanspruch auf Ergänzungsleistungen

vor. Die Prämienverbilligungen sind nämlich im System der Ergänzungsleistungen

integriert und können nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Um

sicherzustellen, dass der EL-Anspruch mindestens der Höhe der

Prämienverbilligung gleichkommt, wird im Gesetz ein Mindestanspruch auf EL

garantiert (Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage,

2021, S. 177 N 438). Die Ergänzungsleistung entspricht daher gemäss

Art. 9 Abs. 1 ELG zweiter Teilsatz mindestens dem höheren der

folgenden Beträge: Entweder der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton

für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe

beziehen (lit. a), oder 60 % der kantonalen bzw. regionalen

Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl.

Unfalldeckung), höchstens jedoch der tatsächlichen Prämie (lit. b

i. V. m. Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Die kantonale

Durchschnittsprämie wird jährlich vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI)

festgelegt (Art. 54a Abs. 2 ELG).

2.1.3

Art. 9 Abs. 1

lit. a ELG bezieht sich auf die Individuelle Prämienverbilligung nach

Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG;

SR 832.10), welcher Personen in bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnissen einen Anspruch auf Prämienverbilligung vermittelt. Damit

EL-beziehende Personen nicht aus zwei Systemen gleichzeitig Leistungen beziehen

müssen, entspricht der Betrag der periodischen EL mindestens der höchsten vom

Kanton festgelegten Prämienverbilligung für nicht EL-beziehende Personen.

Früher entsprach der mindestens ausgerichtete Betrag an Ergänzungsleistungen in

den meisten Kantonen der kantonalen Durchschnittsprämie. Die per 1. Januar

2021.

in Kraft gesetzte neue Regelung von Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG

hat bei den meisten Personen, die eine EL in Höhe des Mindestbetrags beziehen,

tiefere Leistungen zur Folge. Um sie vor einem allzu starken Rückgang ihres

verfügbaren Einkommens zu schützen, legt Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG

fest, dass der EL-Mindestbetrag in jedem Fall mindestens 60 % der

kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie entsprechen soll (vgl. Botschaft

zur Änderung des ELG [EL-Reform], BBl 2016 7534).

2.1.4

Der Vollzug der Individuellen

Prämienverbilligung nach dem KVG ist im Kanton Solothurn in den

Dispositiv

§§ 86 ff. des Sozialgesetzes [SG; BGS 831.1] geregelt. Demnach legt

der Regierungsrat eine generelle Richtprämie für die Berechnung des Anspruches fest

(§ 88 SG). Die Richtprämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie

abzüglich 10 %; das Departement des Innern des Kantons Solothurn kann

diesen Abzug nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder

senken (§ 68 der Sozialverordnung; BGS 831.2).

2.1.5 Im Kanton Solothurn beträgt die

Durchschnittsprämie der Krankenpflegeversicherung im Jahr 2024

CHF 6'612.00 für Erwachsene und CHF 1'548.00 für ein Kind (vgl. Art. 5

der ausser Kraft gesetzten Verordnung des EDI vom 19. Oktober 2023 über

die Durchschnittsprämien 2024 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung

der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

[AS 2023 643]). Im Jahr 2025 beträgt diese CHF 6'936.00 für Erwachsene und

CHF 1'584.00 für ein Kind (vgl. den Anhang zur Verordnung des EDI vom

6. November 2024 über die

Durchschnittsprämien der

Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und der

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.309.1]). Im Jahr

2024 schöpfte das Departement des Innern des Kantons Solothurn die Möglichkeit

der Senkung der generellen Richtprämie um max. 30 % gegenüber der

kantonalen Durchschnittsprämie voll aus (vgl. Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2023/1791

[SGB 0224/2023], S. 9). Die kantonale Richtprämie betrug folglich im Jahr

2024 70 % der kantonalen Durchschnittsprämie. Im Jahr 2025 liegt der

Abschlag gegenüber der kantonalen Durchschnittsprämie bei 27 % (vgl.

Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2024/1737 [SGB 0206/2024] S. 11). Die

kantonale Richtprämie beläuft sich im Jahr 2025 auf 73 % der kantonalen

Durchschnittsprämie. 2024 ergab sich somit eine Richtprämie für Erwachsene von

CHF 386.00 monatlich bzw. CHF 90.00 für Kinder (vgl.

Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2023/1791 [SGB 0224/2023], S. 10) und

2025 eine solche von CHF 422.00 (Erwachsene) und CHF 96.00 für Kinder

(vgl. Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2024/1737 [SGB 0206/2024] S. 11).

2.2 Die Parteien sind sich uneins

über den nach kantonalem Recht zu bestimmenden Höchstbetrag nach Art. 9

Abs. 1 lit. a ELG. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer

Ergänzungsleistungen im Umfang der monatlichen Richtprämien für zwei Erwachsene

und zwei Kinder zu (entsprechend CHF 952.00 monatlich im Jahr 2024 und

CHF 1'036.00 monatlich im Jahr 2025). Sie erachtet damit implizit die vom

Regierungsrat festgelegte Richtprämie als Höchstbetrag nach Art. 9

Abs. 1 lit. a ELG. Der Beschwerdeführer bringt indes vor,

Bezügern von Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien werde die

kantonale Durchschnittsprämie ausgerichtet, die höher sei als die Richtprämie.

Die kantonale Durchschnittsprämie stelle daher den Höchstbetrag nach

Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG dar. Entsprechend bestehe

mindestens im Umfang der kantonalen Durchschnittsprämie Anspruch auf

Ergänzungsleistungen.

2.2.1 Die Ergänzungsleistungen für

einkommensschwache Familien sind eine im kantonalen Sozialgesetz vorgesehene

Leistung. Die Bemessung dieser Leistungen orientiert sich an jener der

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, indem anerkannte Ausgaben und anrechenbare

Einnahmen einander gegenübergestellt und die kantonale Ergänzungsleistungen bis

zu einem Maximalbetrag festgesetzt werden. Die Ergänzungsleistungen für

einkommensschwache Familien schliessen zwar gesetzestechnisch und methodisch an

die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an, haben aber im

Unterschied zu diesen keinen sozialversicherungsrechtlichen Konnex. Sie werden

wie Geldleistungen der Sozialhilfe geleistet, wenn der Bedarf die anrechenbaren

Einnahmen übersteigt. Materiell besteht kein Unterschied zur Sozialhilfe im

technischen Sinne. Den Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien

kommt Sozialhilfecharakter zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2019 vom

31. Oktober 2019 E. 3.1.5 ff.). Bei den Prämien für die

obligatorische Krankenpflegeversicherung werden ausgabeseitig bei der

Berechnung der Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien die Prämien

der Grundversicherung berücksichtigt, maximal jedoch die kantonale

Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung. Diese

Leistungen gelten als Prämienverbilligung und werden direkt dem

Krankenversicherer ausbezahlt (§ 85quinquies Abs. 1bis

SG). Durch diese Regelung, welche per 1. Januar 2015 eingefügt wurde, sollten

die Bezügerinnen und Bezüger von Familienergänzungsleistungen den Sozialhilfebezügerinnen

und -bezügern gleichgestellt werden (vgl. Botschaft und Entwurf des

Regierungsrats vom 17. März 2014, RRB Nr. 2014/551, S. 12).

2.2.2 Art. 9 Abs. 1

lit. a ELG nennt als EL-Mindestbetrag die höchste kantonal festgelegte

Prämienverbilligung, welche Personen ausgerichtet wird, die keine Sozial-hilfe

beziehen. Aufgrund des Sozialhilfecharakters der Ergänzungsleistungen für

einkommensschwache Familien kommen Empfänger von Leistungen nach § 85quinquies

Abs. 1bis SG Sozialhilfebeziehenden im Sinne von

Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG gleich. Diese Gleichsetzung, welche das

Bundesgericht für die Belange des Ausländerrechts vorgenommen hat (E. 2.2.1

hiervor), ist auch für die bundesrechtlichen Ergänzungsleistungen

heranzuziehen. Die an sie ausgerichtete Prämienverbilligung ist daher bei der

Bestimmung des Höchstbetrags der kantonalen Krankenkassenprämienverbilligung im

Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG ebenso wie diejenige für

Sozialhilfebezüger auszuklammern. Der Erlass der Ausführungsbestimmungen zur

Prämienverbilligung nach KVG fällt in die Kompetenz die Kantone (Art. 97 KVG).

Im Kanton Solothurn finden sich die Ausführungsbestimmungen in §§ 86 ff. SG

sowie der dazugehörigen Sozialverordnung. Die Vergütung von

Krankenversicherungsprämien an Empfänger von Ergänzungsleistungen für

einkommensschwache Familien nach § 85quinquies Abs. 1bis

SG ist zwar ebenfalls im Sozialgesetz geregelt, aber unter einem anderen Titel

als die Prämienverbilligung nach KVG. Sie steht daher auch gesetzessystematisch

nicht im Zusammenhang mit dem Vollzug des KVG. § 85quinquies

Abs. 1bis SG betrifft Bedarfsleistungen von

Sozialhilfecharakter. Dies gilt gemäss der ausdrücklichen Aussage in der

regierungsrätlichen Botschaft (E. 2.2.1 hiervor am Ende) namentlich auch

für die Bemessung der Prämienverbilligung. Dass die höchste kantonal

festgelegte Prämienverbilligung mitunter geringer ist als die kantonale

Durchschnittsprämie und der Mindestbetrag der Ergänzungsleistungen aufgrund von

Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG bis zu 40 % tiefer ausfallen kann,

hat der Bundesgesetzgeber bewusst in Kauf genommen (vgl. E. II. 2.1.3

hiervor). Art. 9 Abs. 1 ELG bezweckt schliesslich auch,

Schwelleneffekte zu vermeiden (vgl. E. II. 2.1.2 hiervor). Die

Richtprämie nach § 88 SG bildet demnach gleichzeitig den Höchstbetrag im

Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. a ELG. Da die Richtprämie gemäss

§ 68 der Sozialverordnung nicht weniger als 70 % der kantonalen

Durchschnittsprämie betragen kann, fällt die Richtprämie immer höher aus als

der nach Art. 9 Abs. 1 lit. b ELG mindestens zu entschädigende

Betrag von 60 % der kantonalen Durchschnittsprämie.

2.2.3 Die Zusprache der Summe der

Richtprämien für die in die EL-Berechnung des Beschwerdeführers

miteinzubeziehenden Familienmitglieder als Mindestbetrag der

Ergänzungsleistungen durch die Beschwerdegegnerin erweist sich somit als

rechtens. Ein Verstoss gegen Sinn und Zweck von Art. 9 Abs. 1 ELG ist,

entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, nicht zu erkennen. Weitere

Mängel in der Anspruchsberechnung werden nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

3.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine

Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer