VSBES.2025.4
Unfallversicherung
25. August 2025Deutsch17 min
Austrittsbericht des B.___ vom 28. Oktober 2021 (SA-Nr. [Akten der Suva] 1) gleichentags
Source so.ch
Urteil vom 25. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 19. November 2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1994, rutschte gemäss
Austrittsbericht des B.___ vom 28. Oktober 2021 (SA-Nr. [Akten der Suva] 1) gleichentags
zu Hause auf dem nassen Boden aus und schlug dabei mit der linken Schulter
gegen die Wand. In diesem Zusammenhang wurden eine AC Gelenksverletzung
Rockwood I Schulter links und Kontusion Dig III Hand rechts diagnostiziert. In
der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Suva-Versicherungsmedizin, eine ärztliche Beurteilung (Bericht vom 7. April
2022; SA-Nr. 46). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 8. April 2022 (SA-Nr. 47) fest, der Zustand, wie er unmittelbar vor dem
Unfall bestanden habe, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 20.
März 2022 wieder erreicht. Gestützt auf diese Sachlage werde der Fall per 20.
März 2022 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen
abgelehnt. Diese Verfügung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 8. August 2022 (SA-Nr. 76). Die dagegen
erhobene Beschwerde hiess das damals zuständige Versicherungsgericht des
Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Februar 2023 (SA-Nr. 86) insofern teilweise
gut, als es den Einspracheentscheid vom 8. August 2022 aufhob und die
Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an
die Beschwerdegegnerin zurückwies.
Hiernach veranlasste die
Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden
bei Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, ein orthopädisches Gutachten (SA-Nr. 101), wobei Dr.
med. D.___ den Radiologen, Dr. med. E.___, zur Beurteilung der MRI-Bilder
beizog (SA-Nr. 106, S. 15). Sodann holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
Suva-Versicherungsmedizin, Berichte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(SA-Nr. 152 und 186) und des Integritätsschadens (SA-Nr. 153) ein. Gestützt
darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13.
März 2024 (SA-Nr. 194) eine Integritätsentschädigung basierend auf eine
Integritätseinbusse von 15 % zu. Dagegen verneinte sie den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin. Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin die
vorgenannte Verfügung mit Einspracheentscheid vom 19.
November 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).
2. Gegen diesen Entscheid lässt die
Beschwerdeführerin am 6. Januar 2025 (A.S. 9 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid von 19. November
2024 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 14.
Februar 2025 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend unter anderem, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 zu Recht verneint
hat. Unbestritten geblieben ist dagegen die zugesprochene
Integritätsentschädigung von 15 %. Der Einspracheentscheid ist somit in diesem
Punkt in Teilrechtskraft erwachsen.
5.1
Im Zusammenhang mit der
vorliegend strittigen Rentenfrage ist vorweg festzuhalten, dass die
Kausalitätsbeurteilung aus dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom
14.
August 2022 (recte: 2023; SA-Nr. 101) unter den Parteien
unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden ist. Dr. med. D.___ führte im
Wesentlichen aus, eine vorbestehende AC-Arthrose, die über das Mass von
alleinigen Knorpelschäden hinausgehe und die mit den für die Arthrose typischen
Veränderungen mit subchondraler Sklerose, osteophytären Appositionen,
Verdickungen der Gelenkkapsel und Gelenkspaltverschmälerung einhergehe, könne
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Jedoch habe das
Unfallereignis vom 28. Oktober 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
zu einer Kompressionsverletzung des linken AC-Gelenkes geführt, wie sie für
Distorsionen, die von Rockwood und Tossy beschrieben und klassiert worden
seien, typisch seien. Dies ergebe sich aus den konsistenten Schilderungen der
Beschwerdeführerin eines seitlichen Schulteranpralles. Sie habe in der Folge
zeitnah eine ärztliche Behandlung aufgesucht, welche Befunde gezeigt habe, wie
sie mit einer Verletzung des AC-Gelenkes in Einklang zu bringen seien und es sei
eine entsprechende Diagnose gestellt worden. Wenn sowohl Rockwood wie auch
Tossy AC Verletzungen, bei denen keine klinische oder konventionell
radiologisch sichtbare Instabilität vorliege, mit Grad I von III bei Tossy und
I von V bei Rockwood V einteilten, so könne das nicht darüber hinwegtäuschen,
dass solche Distorsionen gravierender sein könnten, als die Einteilung annehmen
lasse. Shaw finde nach sechs Monaten in 40 % der Fälle noch erhebliche
Schmerzen, die bei einem Viertel den Einsatz von Analgetika notwendig machten
und bei 20 % eine Bewegungseinschränkung bewirkten. Auch noch nach 20 Monaten
hätten 14 % der Patienten erhebliche Schmerzen gehabt, die bei einem grossen
Teil die täglichen Aktivitäten behinderten. Moushine habe gezeigt, dass bei
Patienten mit einer Tossy I oder II Verletzung in einem guten Viertel nach gut
2.
Jahren aufgrund von persistierenden Beschwerden eine operative
Behandlung notwendig geworden sei. Gemäss Mikek äusserten mehr als die Hälfte
der Patienten auch nach 10 Jahren noch gelegentlich Beschwerden, die
allerdings die täglichen Verrichtungen nicht mehr einschränkten. Die Gründe für
diese anhaltenden Beschwerden würden einerseits in einer inadäquaten
konservativen Behandlung, andererseits in einer nicht diagnostizierten
anteroposterioren Instabilität, die sich der üblichen, konventionell
radiologischen Untersuchung entziehe, gesucht. Zudem müsse man in Betracht
ziehen, dass in 20 % der Fälle von AC-Distorsionen intraartikuläre Pathologien
zu erkennen seien, die eine operative Sanierung notwendig machten. Alleine
diese Überlegungen legten nahe, dass im Falle der Beschwerdeführerin bis zu den
kreisärztlichen Beurteilungen vom 18. März bzw. 7. April 2022 noch keine
Heilung habe eintreten können. Darüber hinaus lasse die eigene und die in
Auftrag gegebene radiologische Beurteilung von Dr. med. E.___ des MRI vom 15.
Februar 2022 eine von keinem der beteiligten Ärzten erkannte Schädigung des
lateralen Clavikulaendes erkennen. Es handle sich dabei um eine nach
intraartikulär verlaufende Fraktur, welche zu einer Verwerfung der Gelenklinien
geführt habe. Es erscheine plausibel, dass eine solche Fraktur durch den
Seitenanprall entstehe, wie er zu AC-Distorsionen führe. Dass der Befund nicht
dem von Braken und Toft vermuteten Knochenmarködem im Rahmen einer AC-Arthrose entspreche,
könne zwanglos einerseits an der fokalen Lokalisation erkannt werden, andererseits
ergebe sich dies durch die nach vier Monaten noch zu erkennende Fraktur. Die
Fraktur habe zu einer Inkongruenz der clavikulären Gelenkfläche und direkten
Schädigung des Gelenkknorpels geführt. Diese Schädigung könne in der Folge zur
unfallkausalen Degeneration und damit weiteren Schädigung des Knorpels führen,
was die von Braken und Toft anlässlich der Arthroskopie erhobenen Befunde
erkläre. Des Weiteren könne bei der Beschwerdeführerin eine folgenlose Heilung
und damit der Status quo ante nicht eintreten, weil die laterale
Clavikulafraktur mit intraartikulärer Stufe einen dauerhaften Schaden bewirkt
habe und die Operation mit AC-Gelenksresektion nur zu einer Defektheilung
führen könne. Allerdings könne davon ausgegangen werden, dass ein Jahr nach der
Operation vom 2. Mai 2022 medizinische Massnahmen nicht mit der gebotenen
Wahrscheinlichkeit eine Besserung erzielen könnten und ein Endzustand eingetreten
sei.
5.2
Umstritten ist dagegen die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche der Suva-Versicherungsmediziner, Dr.
med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, in seinen Berichten vom 19. Dezember 2023 (SA-Nr. 152) und
22.
Februar 2024 (SA-Nr. 186) vornahm. Somit ist nachfolgend deren Beweiswert
zu prüfen.
Vorweg ist auf die Rüge der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sie ganz grundsätzlich an der
Zuverlässigkeit der neuerlichen Beurteilung von Dr. C.___ zweifle, weil sich
dessen Beurteilung vom 7. April 2022 angesichts der im Gutachten von Dr. med. D.___
vom 14. August 2022 festgestellten intraartikulären Fraktur der lateralen
Clavikula als grundlegend falsch erwiesen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass
die im Gutachten von Dr. med. D.___ erstmals erwähnte intraartikuläre Fraktur
der lateralen Clavikula erst nach Beizug eines Radiologen festgestellt wurde.
Es kann somit nicht gesagt werden, die Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 7.
April 2022 sei derart mangelhaft, dass aufgrund dessen an seiner fachlichen
Qualifikation gezweifelt werden müsste. Im Übrigen genügt es für die Annahme einer
Befangenheit nicht, wenn sich der Gutachter schon einmal mit der zu
begutachtenden Person befasst hat, selbst wenn es dabei für diese zu
ungünstigen Schlussfolgerungen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2023 vom
9.
April 2024 E. 3.1; BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Entscheidend
ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht
vorbestimmt erscheint (SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, 9C_893/2009 E. 1.2.1 mit
Hinweisen; Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1), was vorliegend
bejaht werden kann.
Sodann ist auf die Berichte von Dr. med.
C.___ vom 19. Dezember 2023 (SA-Nr. 152) und 22. Februar 2024 (SA-Nr. 186)
einzugehen. Darin hielt Dr. med. C.___ zur Frage, ob von weiteren Behandlungen
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des
unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne, fest, die
Behandlungen im B.___ sowie auch bei Dr. med. F.___ seien abgeschlossen. Es sei
von Dr. med. G.___ eine Verschreibung von Oxycodon im September 2023 ohne
Angabe einer Wirkungsstärke erfolgt. Auch nach erfolgter Feststellung von Dr.
med. D.___, im versicherungsmedizinischen unabhängigen Gutachten vom 14. August
2023, sei ein Jahr nach der letzten Operation vom 2. Mai 2022 durch weitere
medizinische Massnahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer
Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu rechnen und es könne
von einem Endzustand ausgegangen werden. Die von Dr. med. C.___ vorgenommene
Beurteilung des Endzustandes und damit des Fallabschlusses ist gestützt auf die
vorliegenden Akten nachvollziehbar und wird denn auch seitens der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit kann darauf abgestellt werden.
Des Weiteren nahm Dr. med. C.___ zu den Fragen
Stellung, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin in Anbetracht der
unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit noch ausüben könne, und in welchem
zeitlichen und leistungsmässigen Umfang ihr diese Tätigkeiten zumutbar seien.
Hierzu führte Dr. med. C.___ aus, unter Berücksichtigung des
orthopädisch-chirurgischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 14. August
2023.
bestehe eine dauerhafte Einschränkung. Laut Dr. med. D.___ sei eine
folgenlose Heilung und damit der Status quo ante nicht mehr möglich, weil die
laterale Klavikulafraktur mit intraartikulärer Stufe einen dauerhaften Schaden
bewirkt habe und die Operation mit AC-Gelenksresektion nur zu einer
Defektheilung habe führen können. Laut dem behandelnden operativen Zentrum, B.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Oberarzt Dr. H.___, sei die
Arbeitsfähigkeit bereits ab dem 1. September 2022 wieder hergestellt gewesen.
Aber diese Einschätzung könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht
geteilt werden. So sei es laut dem ärztlichen Zwischenbericht vom 24. November
2023.
wieder zu einer Schmerzexazerbation im Bereich des linken Schultergelenks
nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit gekommen, einer möglicherweise nicht
vollständig dem Belastbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitstätigkeit. Somit sei,
wie bereits festgehalten, auf die ärztliche Beurteilung im
orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 14. August 2023 abzustellen,
wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Jahr nach der Operation vom 2.
Mai 2022 keine Besserung durch weitere medizinische Massnahmen mehr erzielt
werden könne und ein Endzustand eingetreten sei. Weiter führte Dr. med. C.___
aus, zumutbar sei ein ganztägiges, vollzeitiges und vollschichtiges
Arbeitspensum. Zumutbar sei leichte körperliche Arbeit, maximal 10 kg.
Arbeitshaltung: Überwiegend gehend, stehend und sitzend möglich, somit
bestünden keine Einschränkungen. Arbeitsorganisation: Tagschicht, Frühschicht,
Spätschicht oder Nachtschicht seien möglich. Vermieden werden sollten
Schultergelenks-bedingt links: Arbeiten mit Gewichtsbelastungen über 10 kg.
Körpernah mit dem linken Arm. Arbeiten mit Gewichtsbelastungen über
Schulterniveau von über 5 kg. Arbeiten in Armvorhalte oberhalb Brusthöhe,
ebenfalls mit Gewichtsbelastungen über 5 kg mit dem linken Arm. Häufige
Überkopfarbeiten. Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern aufgrund der
eingeschränkten Festhaltefunktion des linken Armes. Repetitive
Vibrationsbelastungen des linken Armes. Die ursprünglich gelernte Tätigkeit als
Parfümerieverkäuferin könne die Beschwerdeführerin aus
versicherungsmedizinischer Sicht bei angenommenem Endzustand ein Jahr
postoperativ wieder ganztags / vollzeitig ohne Einschränkungen
ausüben. Es sei davon auszugehen, dass in dieser Tätigkeit das definierte
Belastbarkeitsprofil mit leichter körperlicher Arbeit ohne besondere
Schultergelenksbelastungen und ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg sowie auch
ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne Gewichtsbelastungen über Schulterniveau
eingehalten werden könne. Somit bestünden in dieser Tätigkeit als
Parfümerieverkäuferin sowie in mehreren anderen Tätigkeiten als
Verkaufsberaterin und Detailhandelsangestellte keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht (z.B. Verkäuferin
im Schmuck- und Juwelierladen oder Verkäuferin im Uhrenfachgeschäft).
Die vorgehenden Ausführungen von Dr.
med. C.___ vermögen im Lichte der Vorakten zu überzeugen. Daran ändern auch die
dagegen vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend
darzulegen ist. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, Dr. med. C.___ habe
sie nie persönlich untersucht, vielmehr handle es sich bei seinen Berichten
allesamt um Aktenbeurteilungen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein
medizinischer Aktenbericht dann zulässig ist, wenn die Akten ein vollständiges
Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten
unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der
Experte imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft
lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 S. 95 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts
8C_826/2008 vom 2.4.2009 E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend
grundsätzlich gegeben. So lagen Dr. med. C.___ im Wesentlichen
widerspruchsfreie medizinische Vorakten vor. Zudem hat Dr. med. D.___ im Rahmen
seines orthopädischen Gutachtens vom 14. August 2023 eine umfassende
Untersuchung und Befunderhebung betreffend die Schulter der Beschwerdeführerin
vorgenommen, worauf sich Dr. med. C.___ bei seiner Beurteilung stützen konnte.
Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf reine
Aktenbeurteilungen abgestellt hat. Des Weiteren ist das von Dr. med. C.___
erstellte Zumutbarkeitsprofil – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –
sehr detailliert formuliert und im Lichte der im Gutachten von Dr. med. D.___
erhobenen Anamnese und Befunde durchaus nachvollziehbar. Wie die
Beschwerdegegnerin hierzu zudem zu Recht angefügt hat, liegen keine, dem von
Dr. med. C.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil entgegenstehenden Berichte der
behandelnden Ärzte vor. Insofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich
einwendet, dass die Berichte der behandelnden Ärzte vor der Begutachtung von
Dr. med. D.___ und damit vor der Erstdiagnose der intraartikulären Fraktur der
lateralen Clavikula erstellt worden seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schulter schon vor
der Begutachtung im Wesentlichen gleichbleibend präsentierte. Wenn also die
behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin nach einer funktionellen
Leistungsprüfung diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr
attestierten, so ist dem durchaus Bedeutung zuzumessen. Was sodann die von der
Beschwerdeführerin gerügten Schlussfolgerungen von Dr. med. C.___
betreffend die Zumutbarkeit in der Tätigkeit als Parfümerieverkäuferin
anbelangt, ist festzuhalten, dass diese Tätigkeit im vorliegenden Verfahren
nicht von Belang ist. Wie aus den Akten ersichtlich, ging die
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Unfalls keiner Tätigkeit nach (vgl. SA 3). Diesbezüglicher
Anknüpfungspunkt ist somit nicht die vor dem Unfall zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Parfümerieverkäuferin, sondern die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Ausbildung als Detailhandelsfachfrau generell zur Verfügungen stehenden
Arbeitsstellen. Diesbezüglich geht aus der Beurteilung von Dr. med. C.___
hervor, es bestünden in Tätigkeiten als Verkaufsberaterin und
Detailhandelsangestellte keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in
zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht (z.B. Verkäuferin im Schmuck- und
Juwelierladen oder Verkäuferin im Uhrenfachgeschäft), was im Lichte des von ihm
erstellten detaillierten Zumutbarkeitsprofils einleuchtend erscheint. Somit
muss auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Tätigkeit als
Parfümerieverkäuferin nicht weiter eingegangen werden.
5.3
Zusammenfassend bestehen somit
keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. C.___, womit
Dispositiv
auf diese abgestellt werden kann. Demnach ist die Annahme, welche die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Vorakten und die
Beurteilungen des Suva-Arztes getroffen hat, nicht zu beanstanden, wonach der
Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau genügend
Stellen offenstehen, welche sie ohne zeitliche und leistungs-mässige Einbussen
umsetzen kann. Die Verneinung des Rentenanspruchs ist somit rechtens. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch