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Entscheid

VSBES.2025.4

Unfallversicherung

25. August 2025Deutsch17 min

Austrittsbericht des B.___ vom 28. Oktober 2021 (SA-Nr. [Akten der Suva] 1) gleichentags

Source so.ch

Urteil vom 25. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hübscher

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 19. November 2024)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1994, rutschte gemäss

Austrittsbericht des B.___ vom 28. Oktober 2021 (SA-Nr. [Akten der Suva] 1) gleichentags

zu Hause auf dem nassen Boden aus und schlug dabei mit der linken Schulter

gegen die Wand. In diesem Zusammenhang wurden eine AC Gelenksverletzung

Rockwood I Schulter links und Kontusion Dig III Hand rechts diagnostiziert. In

der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Suva-Versicherungsmedizin, eine ärztliche Beurteilung (Bericht vom 7. April

2022; SA-Nr. 46). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 8. April 2022 (SA-Nr. 47) fest, der Zustand, wie er unmittelbar vor dem

Unfall bestanden habe, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 20.

März 2022 wieder erreicht. Gestützt auf diese Sachlage werde der Fall per 20.

März 2022 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen

abgelehnt. Diese Verfügung bestätigte die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 8. August 2022 (SA-Nr. 76). Die dagegen

erhobene Beschwerde hiess das damals zuständige Versicherungsgericht des

Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Februar 2023 (SA-Nr. 86) insofern teilweise

gut, als es den Einspracheentscheid vom 8. August 2022 aufhob und die

Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an

die Beschwerdegegnerin zurückwies.

Hiernach veranlasste die

Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden

bei Dr. med. D.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, ein orthopädisches Gutachten (SA-Nr. 101), wobei Dr.

med. D.___ den Radiologen, Dr. med. E.___, zur Beurteilung der MRI-Bilder

beizog (SA-Nr. 106, S. 15). Sodann holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.___,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Suva-Versicherungsmedizin, Berichte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

(SA-Nr. 152 und 186) und des Integritätsschadens (SA-Nr. 153) ein. Gestützt

darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13.

März 2024 (SA-Nr. 194) eine Integritätsentschädigung basierend auf eine

Integritätseinbusse von 15 % zu. Dagegen verneinte sie den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin. Schliesslich bestätigte die Beschwerdegegnerin die

vorgenannte Verfügung mit Einspracheentscheid vom 19.

November 2024 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.).

2. Gegen diesen Entscheid lässt die

Beschwerdeführerin am 6. Januar 2025 (A.S. 9 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid von 19. November

2024 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 14.

Februar 2025 (A.S. 23 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend unter anderem, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin mit Einspracheentscheid vom 19. November 2024 zu Recht verneint

hat. Unbestritten geblieben ist dagegen die zugesprochene

Integritätsentschädigung von 15 %. Der Einspracheentscheid ist somit in diesem

Punkt in Teilrechtskraft erwachsen.

5.1

Im Zusammenhang mit der

vorliegend strittigen Rentenfrage ist vorweg festzuhalten, dass die

Kausalitätsbeurteilung aus dem orthopädischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom

14.

August 2022 (recte: 2023; SA-Nr. 101) unter den Parteien

unbestritten und denn auch nicht zu beanstanden ist. Dr. med. D.___ führte im

Wesentlichen aus, eine vorbestehende AC-Arthrose, die über das Mass von

alleinigen Knorpelschäden hinausgehe und die mit den für die Arthrose typischen

Veränderungen mit subchondraler Sklerose, osteophytären Appositionen,

Verdickungen der Gelenkkapsel und Gelenkspaltverschmälerung einhergehe, könne

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Jedoch habe das

Unfallereignis vom 28. Oktober 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

zu einer Kompressionsverletzung des linken AC-Gelenkes geführt, wie sie für

Distorsionen, die von Rockwood und Tossy beschrieben und klassiert worden

seien, typisch seien. Dies ergebe sich aus den konsistenten Schilderungen der

Beschwerdeführerin eines seitlichen Schulteranpralles. Sie habe in der Folge

zeitnah eine ärztliche Behandlung aufgesucht, welche Befunde gezeigt habe, wie

sie mit einer Verletzung des AC-Gelenkes in Einklang zu bringen seien und es sei

eine entsprechende Diagnose gestellt worden. Wenn sowohl Rockwood wie auch

Tossy AC Verletzungen, bei denen keine klinische oder konventionell

radiologisch sichtbare Instabilität vorliege, mit Grad I von III bei Tossy und

I von V bei Rockwood V einteilten, so könne das nicht darüber hinwegtäuschen,

dass solche Distorsionen gravierender sein könnten, als die Einteilung annehmen

lasse. Shaw finde nach sechs Monaten in 40 % der Fälle noch erhebliche

Schmerzen, die bei einem Viertel den Einsatz von Analgetika notwendig machten

und bei 20 % eine Bewegungseinschränkung bewirkten. Auch noch nach 20 Monaten

hätten 14 % der Patienten erhebliche Schmerzen gehabt, die bei einem grossen

Teil die täglichen Aktivitäten behinderten. Moushine habe gezeigt, dass bei

Patienten mit einer Tossy I oder II Verletzung in einem guten Viertel nach gut

2.

Jahren aufgrund von persistierenden Beschwerden eine operative

Behandlung notwendig geworden sei. Gemäss Mikek äusserten mehr als die Hälfte

der Patienten auch nach 10 Jahren noch gelegentlich Beschwerden, die

allerdings die täglichen Verrichtungen nicht mehr einschränkten. Die Gründe für

diese anhaltenden Beschwerden würden einerseits in einer inadäquaten

konservativen Behandlung, andererseits in einer nicht diagnostizierten

anteroposterioren Instabilität, die sich der üblichen, konventionell

radiologischen Untersuchung entziehe, gesucht. Zudem müsse man in Betracht

ziehen, dass in 20 % der Fälle von AC-Distorsionen intraartikuläre Pathologien

zu erkennen seien, die eine operative Sanierung notwendig machten. Alleine

diese Überlegungen legten nahe, dass im Falle der Beschwerdeführerin bis zu den

kreisärztlichen Beurteilungen vom 18. März bzw. 7. April 2022 noch keine

Heilung habe eintreten können. Darüber hinaus lasse die eigene und die in

Auftrag gegebene radiologische Beurteilung von Dr. med. E.___ des MRI vom 15.

Februar 2022 eine von keinem der beteiligten Ärzten erkannte Schädigung des

lateralen Clavikulaendes erkennen. Es handle sich dabei um eine nach

intraartikulär verlaufende Fraktur, welche zu einer Verwerfung der Gelenklinien

geführt habe. Es erscheine plausibel, dass eine solche Fraktur durch den

Seitenanprall entstehe, wie er zu AC-Distorsionen führe. Dass der Befund nicht

dem von Braken und Toft vermuteten Knochenmarködem im Rahmen einer AC-Arthrose entspreche,

könne zwanglos einerseits an der fokalen Lokalisation erkannt werden, andererseits

ergebe sich dies durch die nach vier Monaten noch zu erkennende Fraktur. Die

Fraktur habe zu einer Inkongruenz der clavikulären Gelenkfläche und direkten

Schädigung des Gelenkknorpels geführt. Diese Schädigung könne in der Folge zur

unfallkausalen Degeneration und damit weiteren Schädigung des Knorpels führen,

was die von Braken und Toft anlässlich der Arthroskopie erhobenen Befunde

erkläre. Des Weiteren könne bei der Beschwerdeführerin eine folgenlose Heilung

und damit der Status quo ante nicht eintreten, weil die laterale

Clavikulafraktur mit intraartikulärer Stufe einen dauerhaften Schaden bewirkt

habe und die Operation mit AC-Gelenksresektion nur zu einer Defektheilung

führen könne. Allerdings könne davon ausgegangen werden, dass ein Jahr nach der

Operation vom 2. Mai 2022 medizinische Massnahmen nicht mit der gebotenen

Wahrscheinlichkeit eine Besserung erzielen könnten und ein Endzustand eingetreten

sei.

5.2

Umstritten ist dagegen die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, welche der Suva-Versicherungsmediziner, Dr.

med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, in seinen Berichten vom 19. Dezember 2023 (SA-Nr. 152) und

22.

Februar 2024 (SA-Nr. 186) vornahm. Somit ist nachfolgend deren Beweiswert

zu prüfen.

Vorweg ist auf die Rüge der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sie ganz grundsätzlich an der

Zuverlässigkeit der neuerlichen Beurteilung von Dr. C.___ zweifle, weil sich

dessen Beurteilung vom 7. April 2022 angesichts der im Gutachten von Dr. med. D.___

vom 14. August 2022 festgestellten intraartikulären Fraktur der lateralen

Clavikula als grundlegend falsch erwiesen habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass

die im Gutachten von Dr. med. D.___ erstmals erwähnte intraartikuläre Fraktur

der lateralen Clavikula erst nach Beizug eines Radiologen festgestellt wurde.

Es kann somit nicht gesagt werden, die Beurteilung von Dr. med. C.___ vom 7.

April 2022 sei derart mangelhaft, dass aufgrund dessen an seiner fachlichen

Qualifikation gezweifelt werden müsste. Im Übrigen genügt es für die Annahme einer

Befangenheit nicht, wenn sich der Gutachter schon einmal mit der zu

begutachtenden Person befasst hat, selbst wenn es dabei für diese zu

ungünstigen Schlussfolgerungen kam (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2023 vom

9.

April 2024 E. 3.1; BGE 132 V 93 E. 7.2.2 mit Hinweis). Entscheidend

ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht

vorbestimmt erscheint (SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112, 9C_893/2009 E. 1.2.1 mit

Hinweisen; Urteil 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1), was vorliegend

bejaht werden kann.

Sodann ist auf die Berichte von Dr. med.

C.___ vom 19. Dezember 2023 (SA-Nr. 152) und 22. Februar 2024 (SA-Nr. 186)

einzugehen. Darin hielt Dr. med. C.___ zur Frage, ob von weiteren Behandlungen

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des

unfallbedingten Gesundheitszustandes erwartet werden könne, fest, die

Behandlungen im B.___ sowie auch bei Dr. med. F.___ seien abgeschlossen. Es sei

von Dr. med. G.___ eine Verschreibung von Oxycodon im September 2023 ohne

Angabe einer Wirkungsstärke erfolgt. Auch nach erfolgter Feststellung von Dr.

med. D.___, im versicherungsmedizinischen unabhängigen Gutachten vom 14. August

2023, sei ein Jahr nach der letzten Operation vom 2. Mai 2022 durch weitere

medizinische Massnahmen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer

Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu rechnen und es könne

von einem Endzustand ausgegangen werden. Die von Dr. med. C.___ vorgenommene

Beurteilung des Endzustandes und damit des Fallabschlusses ist gestützt auf die

vorliegenden Akten nachvollziehbar und wird denn auch seitens der

Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit kann darauf abgestellt werden.

Des Weiteren nahm Dr. med. C.___ zu den Fragen

Stellung, welche Tätigkeiten die Beschwerdeführerin in Anbetracht der

unfallbedingt verbleibenden Belastbarkeit noch ausüben könne, und in welchem

zeitlichen und leistungsmässigen Umfang ihr diese Tätigkeiten zumutbar seien.

Hierzu führte Dr. med. C.___ aus, unter Berücksichtigung des

orthopädisch-chirurgischen Gutachtens von Dr. med. D.___ vom 14. August

2023.

bestehe eine dauerhafte Einschränkung. Laut Dr. med. D.___ sei eine

folgenlose Heilung und damit der Status quo ante nicht mehr möglich, weil die

laterale Klavikulafraktur mit intraartikulärer Stufe einen dauerhaften Schaden

bewirkt habe und die Operation mit AC-Gelenksresektion nur zu einer

Defektheilung habe führen können. Laut dem behandelnden operativen Zentrum, B.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, Oberarzt Dr. H.___, sei die

Arbeitsfähigkeit bereits ab dem 1. September 2022 wieder hergestellt gewesen.

Aber diese Einschätzung könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht

geteilt werden. So sei es laut dem ärztlichen Zwischenbericht vom 24. November

2023.

wieder zu einer Schmerzexazerbation im Bereich des linken Schultergelenks

nach Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit gekommen, einer möglicherweise nicht

vollständig dem Belastbarkeitsprofil entsprechenden Arbeitstätigkeit. Somit sei,

wie bereits festgehalten, auf die ärztliche Beurteilung im

orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 14. August 2023 abzustellen,

wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Jahr nach der Operation vom 2.

Mai 2022 keine Besserung durch weitere medizinische Massnahmen mehr erzielt

werden könne und ein Endzustand eingetreten sei. Weiter führte Dr. med. C.___

aus, zumutbar sei ein ganztägiges, vollzeitiges und vollschichtiges

Arbeitspensum. Zumutbar sei leichte körperliche Arbeit, maximal 10 kg.

Arbeitshaltung: Überwiegend gehend, stehend und sitzend möglich, somit

bestünden keine Einschränkungen. Arbeitsorganisation: Tagschicht, Frühschicht,

Spätschicht oder Nachtschicht seien möglich. Vermieden werden sollten

Schultergelenks-bedingt links: Arbeiten mit Gewichtsbelastungen über 10 kg.

Körpernah mit dem linken Arm. Arbeiten mit Gewichtsbelastungen über

Schulterniveau von über 5 kg. Arbeiten in Armvorhalte oberhalb Brusthöhe,

ebenfalls mit Gewichtsbelastungen über 5 kg mit dem linken Arm. Häufige

Überkopfarbeiten. Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern aufgrund der

eingeschränkten Festhaltefunktion des linken Armes. Repetitive

Vibrationsbelastungen des linken Armes. Die ursprünglich gelernte Tätigkeit als

Parfümerieverkäuferin könne die Beschwerdeführerin aus

versicherungsmedizinischer Sicht bei angenommenem Endzustand ein Jahr

postoperativ wieder ganztags / vollzeitig ohne Einschränkungen

ausüben. Es sei davon auszugehen, dass in dieser Tätigkeit das definierte

Belastbarkeitsprofil mit leichter körperlicher Arbeit ohne besondere

Schultergelenksbelastungen und ohne Gewichtsbelastungen über 10 kg sowie auch

ohne häufige Überkopfarbeiten und ohne Gewichtsbelastungen über Schulterniveau

eingehalten werden könne. Somit bestünden in dieser Tätigkeit als

Parfümerieverkäuferin sowie in mehreren anderen Tätigkeiten als

Verkaufsberaterin und Detailhandelsangestellte keine Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht (z.B. Verkäuferin

im Schmuck- und Juwelierladen oder Verkäuferin im Uhrenfachgeschäft).

Die vorgehenden Ausführungen von Dr.

med. C.___ vermögen im Lichte der Vorakten zu überzeugen. Daran ändern auch die

dagegen vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin nichts, wie nachfolgend

darzulegen ist. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem, Dr. med. C.___ habe

sie nie persönlich untersucht, vielmehr handle es sich bei seinen Berichten

allesamt um Aktenbeurteilungen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass ein

medizinischer Aktenbericht dann zulässig ist, wenn die Akten ein vollständiges

Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten

unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der

Experte imstande ist, sich auf Grund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft

lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 S. 95 E. 5d; Urteil des Bundesgerichts

8C_826/2008 vom 2.4.2009 E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend

grundsätzlich gegeben. So lagen Dr. med. C.___ im Wesentlichen

widerspruchsfreie medizinische Vorakten vor. Zudem hat Dr. med. D.___ im Rahmen

seines orthopädischen Gutachtens vom 14. August 2023 eine umfassende

Untersuchung und Befunderhebung betreffend die Schulter der Beschwerdeführerin

vorgenommen, worauf sich Dr. med. C.___ bei seiner Beurteilung stützen konnte.

Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf reine

Aktenbeurteilungen abgestellt hat. Des Weiteren ist das von Dr. med. C.___

erstellte Zumutbarkeitsprofil – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –

sehr detailliert formuliert und im Lichte der im Gutachten von Dr. med. D.___

erhobenen Anamnese und Befunde durchaus nachvollziehbar. Wie die

Beschwerdegegnerin hierzu zudem zu Recht angefügt hat, liegen keine, dem von

Dr. med. C.___ erstellten Zumutbarkeitsprofil entgegenstehenden Berichte der

behandelnden Ärzte vor. Insofern die Beschwerdeführerin diesbezüglich

einwendet, dass die Berichte der behandelnden Ärzte vor der Begutachtung von

Dr. med. D.___ und damit vor der Erstdiagnose der intraartikulären Fraktur der

lateralen Clavikula erstellt worden seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schulter schon vor

der Begutachtung im Wesentlichen gleichbleibend präsentierte. Wenn also die

behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin nach einer funktionellen

Leistungsprüfung diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr

attestierten, so ist dem durchaus Bedeutung zuzumessen. Was sodann die von der

Beschwerdeführerin gerügten Schlussfolgerungen von Dr. med. C.___

betreffend die Zumutbarkeit in der Tätigkeit als Parfümerieverkäuferin

anbelangt, ist festzuhalten, dass diese Tätigkeit im vorliegenden Verfahren

nicht von Belang ist. Wie aus den Akten ersichtlich, ging die

Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Unfalls keiner Tätigkeit nach (vgl. SA 3). Diesbezüglicher

Anknüpfungspunkt ist somit nicht die vor dem Unfall zuletzt ausgeübte Tätigkeit

als Parfümerieverkäuferin, sondern die der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Ausbildung als Detailhandelsfachfrau generell zur Verfügungen stehenden

Arbeitsstellen. Diesbezüglich geht aus der Beurteilung von Dr. med. C.___

hervor, es bestünden in Tätigkeiten als Verkaufsberaterin und

Detailhandelsangestellte keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in

zeitlicher und leistungsmässiger Hinsicht (z.B. Verkäuferin im Schmuck- und

Juwelierladen oder Verkäuferin im Uhrenfachgeschäft), was im Lichte des von ihm

erstellten detaillierten Zumutbarkeitsprofils einleuchtend erscheint. Somit

muss auf die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Tätigkeit als

Parfümerieverkäuferin nicht weiter eingegangen werden.

5.3

Zusammenfassend bestehen somit

keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von Dr. med. C.___, womit

Dispositiv

auf diese abgestellt werden kann. Demnach ist die Annahme, welche die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die medizinischen Vorakten und die

Beurteilungen des Suva-Arztes getroffen hat, nicht zu beanstanden, wonach der

Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Detailhandelsfachfrau genügend

Stellen offenstehen, welche sie ohne zeitliche und leistungs-mässige Einbussen

umsetzen kann. Die Verneinung des Rentenanspruchs ist somit rechtens. Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch