VSBES.2025.42
Prämienverbilligung kantonal
30. Mai 2025Deutsch11 min
Grenzwert liege (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 29 f.). Die dagegen gerichtete
Source so.ch
Urteil vom 30. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 7. Januar
2025 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf eine
Prämienverbilligung für das Jahr 2024, da das massgebende Einkommen über dem
Grenzwert liege (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 29 f.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AK S. 25 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7.
Februar 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit
Schreiben vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe: 12. Februar 2025) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, sein Anspruch auf Prämienverbilligung für
das Jahr 2024 sei erneut zu prüfen und die Berechnung zu korrigieren (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 6. März 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 9 f.).
2.3 Der
Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 13. März 2025 folgende Begehren
(A.S. 14 f.):
1. Die Berechnung der Prämienverbilligung
unter Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2023 neu
vorzunehmen.
2. Die fälschlicherweise angerechneten
nicht als Einkommen geltenden Vermögenswerte aus der Berechnung
auszuschliessen.
3. Den ursprünglichen Entscheid aufzuheben
und meinen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 zu bewilligen.
4. Akteneinsicht gemäss Art. 47 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG):
· Ich beantrage Einsicht in sämtliche
relevanten Unterlagen, die zur Berechnung meines massgebenden Einkommens
herangezogen wurden.
· Ich bitte um Zusendung der
entsprechenden Dokumente oder um einen Termin zur persönlichen Akteneinsicht.
2.4 Die Beschwerdegegnerin gibt
innert der Frist bis 4. April 2025 keine Duplik ab (s. A.S. 16 + 18).
2.5 Die Akten der Beschwerdegegnerin
werden dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 auf elektronischem Weg zur
Verfügung gestellt (A.S. 18). Die Beschwerdegegnerin wiederum reicht am
22. April 2025 ein Exemplar der Parameter für die Prämienverbilligung 2024 (fortan:
Parameter) ein (A.S. 20 f.), welches am 23. April 2025 zur Kenntnisnahme
an den Beschwerdeführer geht (A.S. 22). Beide Parteien lassen sich in der Folge
nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist verheiratet
und hat drei minderjährige Kinder (s. AK S. 31). Daher könnten als
Prämienverbilligung maximal die Richtprämien für zwei Erwachsene und drei
Kinder zugesprochen werden (s. dazu E. II. 2.2 + 2.3 hiernach), also CHF
12'504.00 ([2 x 4'632.00] + [3 x 1'080.00]). Dieser Betrag bleibt
unterhalb der Grenze von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des
Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die
Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,
die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das
neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für
den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.
Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die
Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier unbestritten ist) am
1.
Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei
einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG).
Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar
des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Personen, die gemeinsam
besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und
Auszahlungseinheit (§ 67 SV).
2.3
Der Regierungsrat legt generelle
Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare
Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen
Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departements des Innern des
Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach
Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken
(§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2024 belief sich die jährliche
Richtprämie für eine erwachsene Person ab 25 Jahren auf CHF 4'632.00 (12 x
386.00, s. Parameter, A.S. 21) sowie für Kinder auf CHF 1'080.00
(12 x 90.00).
2.4
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus einem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf
diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht
(s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.307 vom 26. Januar
2024.
E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2024 ist die
Staatssteuerveranlagung pro 2022 massgeblich.
Der Regierungsrat regelt die Parameter,
den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden
Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf
Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis
CHF 84‘000.00 verfügt (§ 70 Abs. 1 SV). Das DDI kann jedoch nach
Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten
Einkommens um CHF 12‘000.00 nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024
Dispositiv
besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis CHF 76'000.00. Dieser
Einkommensgrenzwert gilt auch im Rahmen der Regelung, wonach die anrechenbaren
Prämien bei Kindern um mindestens 80 % verbilligt werden (s. § 70 Abs. 4 SV sowie Parameter). Vom satzbestimmenden Vermögen sind 20 bis 50 %
anzurechnen, wobei das DDI den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel
festlegt (§ 69 Abs. 1 lit. g SV). Im Anspruchsjahr 2024 ist demnach ein
Vermögensanteil von 50 % anrechenbar (s. Parameter, A.S. 21).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt einmal
in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin komme ihrer Begründungspflicht
nur unzureichend nach, indem sie in der Beschwerdeantwort auf eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit seinen Argumenten verzichte und sich lediglich auf ihren
Einspracheentscheid berufe (A.S. 15). Dieser Einwand geht fehl. Die
Beschwerdegegnerin war verpflichtet, ihren Einspracheentscheid zu begründen
(s. § 160 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dies hat
sie getan, indem sie im Entscheid nachvollziehbar darlegte, auf welcher
rechtlichen und tatsächlichen Grundlage sie ein massgebendes Einkommen
berechnete, welches einen Anspruch auf Prämienverbilligung ausschloss (s. A.S.
3) Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, diesen Entscheid sachgerecht
anzufechten und in der Beschwerdeschrift zu begründen, warum er von einem
Leistungsanspruch ausgeht (s. zum Ganzen BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Aus
dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine ausführliche Stellungnahme
zur Beschwerde verzichtet hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten; die Beschwerdegegnerin ist nicht verpflichtet, sich im Beschwerdeverfahren
zur Sache zu äussern, auch wenn dies wünschenswert sein mag.
3.2 Die Beschwerdegegnerin zog im
Einspracheentscheid für die Berechnung des massgebenden Einkommens nicht die
Steuerveranlagung pro 2022 heran, wie es der Regelfall wäre (s. dazu
E. II. 2.4 hiervor), sondern die während des Einspracheverfahrens ergangene
Veranlagung pro 2023 (s. A.S. 3 Ziff. 2.2.4 - 2.2.6). Ob die
Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise dazu verpflichtet war, eine
neuere Berechnungsgrundlage als die Veranlagung pro 2022 heranzuziehen, kann indes
offenbleiben, da das Abstellen auf die Veranlagung pro 2023 dem Antrag des
Beschwerdeführers sowohl in seiner Einsprache (AK S. 26) als auch im
Beschwerdeverfahren (E. II. 2.3 Ziff. 1 hiervor) entspricht.
3.3 Die Steuerveranlagung pro 2023
des Beschwerdeführers weist ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 16’776.00
aus (AK S. 19). Bei der Berechnung der Prämienbewilligung ist jedoch der
Abzug für Liegenschaftskosten von CHF 1'665.00 (s. AK S. 20) aufzurechnen
(Art. 69 Abs. 1 lit. f SV), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Das
Einkommen erhöht sich so auf CHF 18'441.00. Das satzbestimmende Vermögen
wiederum wird in der Veranlagung auf CHF 597'107.00 festgesetzt, wovon die
Beschwerdegegnerin 50 %, d.h. CHF 298'553.50, als massgebendes
Einkommen anrechnet. Dagegen werden in der Beschwerdeschrift und der Replik folgende
Einwände erhoben:
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt einmal
vor, sein Vermögen umfasse eine Liegenschaft, die jedoch mit einer Hypothek von
ca. CHF 270’000.00 belastet sei, d.h. der tatsächlich verfügbare Wert sei erheblich
geringer als von der Beschwerdegegnerin angenommen (A.S. 5). Er übersieht dabei,
dass die Veranlagungsbehörde die von ihm deklarierten Privatschulden über
CHF 262'000.00 vollumfänglich berücksichtigt und vom Vermögen abgezogen
hat (AK S. 20).
3.3.2 Weiter argumentiert der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, der von der Beschwerdegegnerin angerechnete
Betrag gehöre der B.___ AG, weshalb er kein persönliches Einkommen darstelle
(A.S. 14). Zudem sei es versäumt worden, die Verbindlichkeiten des Unternehmens
in Höhe von über CHF 2,6 Mio. zu berücksichtigen, obwohl eine faire
Bewertung seiner finanziellen Lage eine korrekte Gegenüberstellung von Vermögen
und Schulden erfordere (A.S. 5). Da die B.___ AG noch keine Gewinne
erzielt habe, dürfe seine Beteiligung nicht als Einkommen oder Vermögen
gewertet werden, oder dann aber nur unter der Voraussetzung, dass die
bestehenden Schulden des Unternehmens zuvor vollständig beglichen würden. Die
Beschwerdegegnerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass der
Betrag von CHF 597’107.00 ein Guthaben von ihm gegenüber der B.___ AG darstelle.
Tatsächlich handle es sich um privates Geld aus Ersparnissen. Dieses Kapital sei
bereits besteuert worden (A.S. 6).
Diese Ausführungen verfangen nicht. Die B.___
AG verfügt als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit,
weshalb ihre Schulden nicht vom Privatvermögen des Beschwerdeführers abgezogen
werden können. Dieser hatte in seiner Steuererklärung pro 2023 unter
«Wertschriften und Guthaben» einen Betrag von CHF 28'263.00 deklariert.
Die Steuerbehörde veranlagte jedoch CHF 916'007.00 (AK S. 20), indem
sie unter dem Titel «Aktien» resp. «KK» der B.___ AG insgesamt CHF 859'481.00
als Vermögen anrechnete (AK S. 23). Dies ist für das Versicherungsgericht im
Rahmen der Prämienverbilligung verbindlich. Einerseits ist die
Staatssteuerveranlagung pro 2023 gemäss Auskunft des Beschwerdeführers rechtskräftig
(s. Aktennotiz vom 8. Mai 2025, A.S. 23). Andererseits trifft es zwar
zu, dass das Versicherungsgericht praxisgemäss klar ausgewiesene Irrtümer in
der Steuertaxation korrigiert, auch wenn diese in Rechtskraft erwachsen ist
(Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.190 vom 28. September 2017 E. II. 2.4.1).
Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung pro 2023 ist hier
jedoch nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Nettovermögen
von CHF 597’107.00 stamme aus Ersparnissen, so ist unklar, was er daraus für
sich ableiten will; die Beteiligung an der B.___ AG ist als steuer- und
anrechenbares Vermögen zu werten, unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer
die Mittel dafür beschaffte. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht
geltend, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich gegenüber dem Steuerjahr
verschlechtert.
3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf
die Steuerveranlagung pro 2023 von einem satzbestimmenden Vermögen des
Beschwerdeführers von CHF 597'107.00 auszugehen, weshalb ihm die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensanteil von CHF 298'553.50 als
massgebendes Einkommen angerechnet hat. Dieser Betrag liegt weit über dem
maximalen Einkommen von CHF 76'000.00, weshalb ein Anspruch auf
Prämienverbilligung für das Jahr 2024 schon aus diesem Grund entfällt
(s. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerde stellt sich folglich als
unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
betraute Organisation (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen)
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,
126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine
Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren
vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der
Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je eine Kopie der Aktennotiz vom
8. Mai 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann