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Entscheid

VSBES.2025.42

Prämienverbilligung kantonal

30. Mai 2025Deutsch11 min

Grenzwert liege (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 29 f.). Die dagegen gerichtete

Source so.ch

Urteil vom 30. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 7. Januar

2025 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf eine

Prämienverbilligung für das Jahr 2024, da das massgebende Einkommen über dem

Grenzwert liege (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 29 f.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AK S. 25 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7.

Februar 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit

Schreiben vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe: 12. Februar 2025) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, sein Anspruch auf Prämienverbilligung für

das Jahr 2024 sei erneut zu prüfen und die Berechnung zu korrigieren (A.S. 5 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 6. März 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 9 f.).

2.3 Der

Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 13. März 2025 folgende Begehren

(A.S. 14 f.):

1. Die Berechnung der Prämienverbilligung

unter Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2023 neu

vorzunehmen.

2. Die fälschlicherweise angerechneten

nicht als Einkommen geltenden Vermögenswerte aus der Berechnung

auszuschliessen.

3. Den ursprünglichen Entscheid aufzuheben

und meinen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 zu bewilligen.

4. Akteneinsicht gemäss Art. 47 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG):

· Ich beantrage Einsicht in sämtliche

relevanten Unterlagen, die zur Berechnung meines massgebenden Einkommens

herangezogen wurden.

· Ich bitte um Zusendung der

entsprechenden Dokumente oder um einen Termin zur persönlichen Akteneinsicht.

2.4 Die Beschwerdegegnerin gibt

innert der Frist bis 4. April 2025 keine Duplik ab (s. A.S. 16 + 18).

2.5 Die Akten der Beschwerdegegnerin

werden dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 auf elektronischem Weg zur

Verfügung gestellt (A.S. 18). Die Beschwerdegegnerin wiederum reicht am

22. April 2025 ein Exemplar der Parameter für die Prämienverbilligung 2024 (fortan:

Parameter) ein (A.S. 20 f.), welches am 23. April 2025 zur Kenntnisnahme

an den Beschwerdeführer geht (A.S. 22). Beide Parteien lassen sich in der Folge

nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist verheiratet

und hat drei minderjährige Kinder (s. AK S. 31). Daher könnten als

Prämienverbilligung maximal die Richtprämien für zwei Erwachsene und drei

Kinder zugesprochen werden (s. dazu E. II. 2.2 + 2.3 hiernach), also CHF

12'504.00 ([2 x 4'632.00] + [3 x 1'080.00]). Dieser Betrag bleibt

unterhalb der Grenze von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des

Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die

Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,

die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das

neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für

den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die

Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier unbestritten ist) am

1.

Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei

einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG).

Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar

des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Personen, die gemeinsam

besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und

Auszahlungseinheit (§ 67 SV).

2.3

Der Regierungsrat legt generelle

Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare

Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen

Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departements des Innern des

Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach

Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken

(§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2024 belief sich die jährliche

Richtprämie für eine erwachsene Person ab 25 Jahren auf CHF 4'632.00 (12 x

386.00, s. Parameter, A.S. 21) sowie für Kinder auf CHF 1'080.00

(12 x 90.00).

2.4

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus einem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf

diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht

(s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.307 vom 26. Januar

2024.

E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2024 ist die

Staatssteuerveranlagung pro 2022 massgeblich.

Der Regierungsrat regelt die Parameter,

den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden

Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf

Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis

CHF 84‘000.00 verfügt (§ 70 Abs. 1 SV). Das DDI kann jedoch nach

Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten

Einkommens um CHF 12‘000.00 nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024

Dispositiv

besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis CHF 76'000.00. Dieser

Einkommensgrenzwert gilt auch im Rahmen der Regelung, wonach die anrechenbaren

Prämien bei Kindern um mindestens 80 % verbilligt werden (s. § 70 Abs. 4 SV sowie Parameter). Vom satzbestimmenden Vermögen sind 20 bis 50 %

anzurechnen, wobei das DDI den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel

festlegt (§ 69 Abs. 1 lit. g SV). Im Anspruchsjahr 2024 ist demnach ein

Vermögensanteil von 50 % anrechenbar (s. Parameter, A.S. 21).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt einmal

in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin komme ihrer Begründungspflicht

nur unzureichend nach, indem sie in der Beschwerdeantwort auf eine inhaltliche

Auseinandersetzung mit seinen Argumenten verzichte und sich lediglich auf ihren

Einspracheentscheid berufe (A.S. 15). Dieser Einwand geht fehl. Die

Beschwerdegegnerin war verpflichtet, ihren Einspracheentscheid zu begründen

(s. § 160 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dies hat

sie getan, indem sie im Entscheid nachvollziehbar darlegte, auf welcher

rechtlichen und tatsächlichen Grundlage sie ein massgebendes Einkommen

berechnete, welches einen Anspruch auf Prämienverbilligung ausschloss (s. A.S.

3) Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, diesen Entscheid sachgerecht

anzufechten und in der Beschwerdeschrift zu begründen, warum er von einem

Leistungsanspruch ausgeht (s. zum Ganzen BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Aus

dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine ausführliche Stellungnahme

zur Beschwerde verzichtet hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten; die Beschwerdegegnerin ist nicht verpflichtet, sich im Beschwerdeverfahren

zur Sache zu äussern, auch wenn dies wünschenswert sein mag.

3.2 Die Beschwerdegegnerin zog im

Einspracheentscheid für die Berechnung des massgebenden Einkommens nicht die

Steuerveranlagung pro 2022 heran, wie es der Regelfall wäre (s. dazu

E. II. 2.4 hiervor), sondern die während des Einspracheverfahrens ergangene

Veranlagung pro 2023 (s. A.S. 3 Ziff. 2.2.4 - 2.2.6). Ob die

Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise dazu verpflichtet war, eine

neuere Berechnungsgrundlage als die Veranlagung pro 2022 heranzuziehen, kann indes

offenbleiben, da das Abstellen auf die Veranlagung pro 2023 dem Antrag des

Beschwerdeführers sowohl in seiner Einsprache (AK S. 26) als auch im

Beschwerdeverfahren (E. II. 2.3 Ziff. 1 hiervor) entspricht.

3.3 Die Steuerveranlagung pro 2023

des Beschwerdeführers weist ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 16’776.00

aus (AK S. 19). Bei der Berechnung der Prämienbewilligung ist jedoch der

Abzug für Liegenschaftskosten von CHF 1'665.00 (s. AK S. 20) aufzurechnen

(Art. 69 Abs. 1 lit. f SV), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Das

Einkommen erhöht sich so auf CHF 18'441.00. Das satzbestimmende Vermögen

wiederum wird in der Veranlagung auf CHF 597'107.00 festgesetzt, wovon die

Beschwerdegegnerin 50 %, d.h. CHF 298'553.50, als massgebendes

Einkommen anrechnet. Dagegen werden in der Beschwerdeschrift und der Replik folgende

Einwände erhoben:

3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt einmal

vor, sein Vermögen umfasse eine Liegenschaft, die jedoch mit einer Hypothek von

ca. CHF 270’000.00 belastet sei, d.h. der tatsächlich verfügbare Wert sei erheblich

geringer als von der Beschwerdegegnerin angenommen (A.S. 5). Er übersieht dabei,

dass die Veranlagungsbehörde die von ihm deklarierten Privatschulden über

CHF 262'000.00 vollumfänglich berücksichtigt und vom Vermögen abgezogen

hat (AK S. 20).

3.3.2 Weiter argumentiert der

Beschwerdeführer im Wesentlichen, der von der Beschwerdegegnerin angerechnete

Betrag gehöre der B.___ AG, weshalb er kein persönliches Einkommen darstelle

(A.S. 14). Zudem sei es versäumt worden, die Verbindlichkeiten des Unternehmens

in Höhe von über CHF 2,6 Mio. zu berücksichtigen, obwohl eine faire

Bewertung seiner finanziellen Lage eine korrekte Gegenüberstellung von Vermögen

und Schulden erfordere (A.S. 5). Da die B.___ AG noch keine Gewinne

erzielt habe, dürfe seine Beteiligung nicht als Einkommen oder Vermögen

gewertet werden, oder dann aber nur unter der Voraussetzung, dass die

bestehenden Schulden des Unternehmens zuvor vollständig beglichen würden. Die

Beschwerdegegnerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass der

Betrag von CHF 597’107.00 ein Guthaben von ihm gegenüber der B.___ AG darstelle.

Tatsächlich handle es sich um privates Geld aus Ersparnissen. Dieses Kapital sei

bereits besteuert worden (A.S. 6).

Diese Ausführungen verfangen nicht. Die B.___

AG verfügt als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit,

weshalb ihre Schulden nicht vom Privatvermögen des Beschwerdeführers abgezogen

werden können. Dieser hatte in seiner Steuererklärung pro 2023 unter

«Wertschriften und Guthaben» einen Betrag von CHF 28'263.00 deklariert.

Die Steuerbehörde veranlagte jedoch CHF 916'007.00 (AK S. 20), indem

sie unter dem Titel «Aktien» resp. «KK» der B.___ AG insgesamt CHF 859'481.00

als Vermögen anrechnete (AK S. 23). Dies ist für das Versicherungsgericht im

Rahmen der Prämienverbilligung verbindlich. Einerseits ist die

Staatssteuerveranlagung pro 2023 gemäss Auskunft des Beschwerdeführers rechtskräftig

(s. Aktennotiz vom 8. Mai 2025, A.S. 23). Andererseits trifft es zwar

zu, dass das Versicherungsgericht praxisgemäss klar ausgewiesene Irrtümer in

der Steuertaxation korrigiert, auch wenn diese in Rechtskraft erwachsen ist

(Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.190 vom 28. September 2017 E. II. 2.4.1).

Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung pro 2023 ist hier

jedoch nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Nettovermögen

von CHF 597’107.00 stamme aus Ersparnissen, so ist unklar, was er daraus für

sich ableiten will; die Beteiligung an der B.___ AG ist als steuer- und

anrechenbares Vermögen zu werten, unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer

die Mittel dafür beschaffte. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht

geltend, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich gegenüber dem Steuerjahr

verschlechtert.

3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf

die Steuerveranlagung pro 2023 von einem satzbestimmenden Vermögen des

Beschwerdeführers von CHF 597'107.00 auszugehen, weshalb ihm die

Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensanteil von CHF 298'553.50 als

massgebendes Einkommen angerechnet hat. Dieser Betrag liegt weit über dem

maximalen Einkommen von CHF 76'000.00, weshalb ein Anspruch auf

Prämienverbilligung für das Jahr 2024 schon aus diesem Grund entfällt

(s. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerde stellt sich folglich als

unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung

zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben

betraute Organisation (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen)

keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b,

126 V 150 E. 4a).

5. In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine

Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren

vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der

Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Je eine Kopie der Aktennotiz vom

8. Mai 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann