VSBES.2025.45
Ergänzungsleistungen AHV
3. Dezember 2025Deutsch7 min
Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025 wird von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 20255
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1955 geborene
Beschwerdeführer A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem Jahr
2020 eine Altersrente (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 437) und
Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin). Am 30. Dezember 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin
den jährlichen Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Januar 2025, wobei
sie ihm einzig die Prämienpauschale in Höhe von CHF 881.00 pro Monat zusprach
(AK-Nr. 40 ff.).
1.2 Dagegen erhob der
Beschwerdeführer am 17. Januar 2025 Einsprache und bemängelte die dem
Entscheid zugrunde gelegten Wohn- und Wohnnebenkosten als zu tief, die
angerechneten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die
Berechnung des Vermögens als fehlerhaft (AK-Nr. 33). Gleichzeitig reichte
er Belege über die Kontostände seiner Bankkonti jeweils per 31. Dezember
der Jahre 2020 bis 2024 ein (AK-Nr. 46 ff.). Am 28. Januar 2025
erliess die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, in dem sie die
Einsprache in Bezug auf die Wohn- und Wohnnebenkosten sowie anrechenbaren
Krankenkassenprämien abwies. Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Ermittlung des
Vermögens des Beschwerdeführers führte sie aus, sie habe sich dabei auf die
zuletzt per 31. Dezember 2019 gemeldeten Vermögensstände gestützt. Da bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine Veränderung gemeldet worden sei,
erachte sie ihr Vorgehen als korrekt. Da nun aber im Einspracheverfahren neue
Unterlagen eingereicht worden seien, werde sie in einem separaten Verfahren
eine neue Verfügung unter Berücksichtigung der aktuellen Vermögensstände des
Beschwerdeführers erlassen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Das Dispositiv des
Einspracheentscheids lautete auf Abweisung der Einsprache (A.S. 4).
1.3 Mit Schreiben vom 28. Januar
2025 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, zur Klärung
seines Ergänzungsleistungsanspruches weitere Unterlagen einzureichen, darunter
verschiedene Bankkontoauszüge, eine Bestätigung der Lebensversicherung des
Beschwerdeführers sowie einen Darlehensvertrag mit B.___, dem Sohn des
Beschwerdeführers (AK-Nr. 26).
1.4 Mit als «Einsprache» betitelter
Zuschrift vom 18. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28.
Januar 2025 (AK-Nr. 23) und reichte gleichzeitig diverse Bankkontoauszüge
(AK-Nr. 15 ff.), ein von ihm unterschriebenes Gesuch um Auszahlung
seiner Lebensversicherung per 1. Juni 2020 (AK-Nr. 13) sowie eine als
«Erbvorbezug ohne Ausgleichung» betitelte Vereinbarung zwischen ihm und seinem
Sohn über einen Erbvorbezug in Höhe von CHF 170'000.00 datierend vom
23. August 2021, ein (AK-Nr. 12).
2.
2.1 Die Zuschrift des
Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025 wird von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber
am 20. Februar 2025 (Datum des Posteingangs) dem Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) weitergeleitet (A.S. 5 f. und 8),
welches ein Beschwerdeverfahren eröffnet und die Akten der Beschwerdegegnerin
einholt (A.S. 9).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet auf eine Beschwerdeantwort und beantragt mit Verweis auf die Akten
und die Begründung im angefochtenen Entscheid am 12. März 2025 die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 f.).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das Versicherungsgericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel
anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30
Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen
sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gegen
Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache
ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht
erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und 57 ATSG).
2.2
Im Einspracheverfahren nach Art.
52.
ATSG gilt das Untersuchungsprinzip. Es müssen Entwicklungen des Sachverhalts
bis zum Erlass des Einspracheentscheids berücksichtigt werden. Diese
praxisrelevante Vorgehensweise erklärt sich daraus, dass bei Erhebung einer
Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Erlass des Einspracheentscheids
abgeschlossen wird. Auch wenn die Einsprache abgelehnt wird, tritt der
Einspracheentscheid an die Stelle der mit Einsprache angefochtenen Verfügung.
Die Verfolgung der Sachverhaltsentwicklung bis zum Einspracheentscheid ist bei
denjenigen Versicherungsträgern anspruchsvoll, bei denen die Einsprache von
einer anderen als der verfügenden Stelle gefällt wird. Es sind also
grundsätzlich die (rechtlichen und) tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses
des Einspracheentscheids massgebend; freilich setzt dies hohe Anforderungen an
die Abklärung, welche während des Einspracheverfahrens (das zuweilen einige
Monate dauern kann) grundsätzlich weiterlaufen muss. Die Partei wird im Rahmen
der Mitwirkungspflicht bzw. in Nachachtung der Meldepflicht massgebende
Änderungen des Sachverhalts während des Einspracheverfahrens der
Einspracheinstanz mitzuteilen haben (Arthur Brunner in: Ueli Kieser, Matthias
Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage 2024
S. 1010 N 74 f.).
2.3
Es ist nicht zulässig, einen
kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die
vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die
neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen,
instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen (BGE 131 V 407
E. 2).
3.
Mit Einsprache vom 17. Januar
2025.
macht der Beschwerdeführer unter Beilage von Bankkonto-Jahresabschlüssen
der Jahre 2020 -2024 geltend, seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse
stimmten nicht mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin überein. Zudem
bemängelte er die von der Beschwerdegegnerin als anrechenbare Ausgaben der
Berechnung zugrunde gelegten Wohn- und Wohnnebenkosten sowie die
Krankenkassenprämien (AK-Nr. 33). Die Beschwerdegegnerin erkannte im
angefochtenen Einspracheentscheid, dass eine Neuberechnung unter
Berücksichtigung der aktuellen Vermögensstände notwendig sei und stellte in
Aussicht, diesbezüglich in einem separaten Verfahren eine neue Verfügung zu
erlassen (vgl. E. 2.2.7 des angefochtenen Einspracheentscheids,
A.S. 3). In den übrigen gerügten Punkten wies sie die Einsprache ab (vgl.
E. 2.2.2 und 2.2.3 des angefochtenen Einspracheentscheids, A.S. 3).
In der Folge wies sie die Einsprache als Ganzes ab (vgl. Ziffer 1 des
Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheids, A.S. 4) und forderte
den Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Eröffnung des Einspracheentscheids
auf, weitere Angaben zu seiner Vermögenssituation zu machen (AK-Nr. 26).
3.1
Der angefochtene
Einspracheentscheid schliesst das mit Einsprache vom 17. Januar 2025
eingeleitete Einspracheverfahren nicht ab; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr
entschieden, nach Erlass des Einspracheentscheids eine neue Verfügung zu
erlassen, in der sie unter Berücksichtigung der nach Abschluss der mit
Schreiben vom 28. Januar 2025 eingeleiteten weiteren Abklärungen den
Anspruch des Beschwerdeführers neu ermittelt. Der Einspracheentscheid lässt
somit wesentliche Fragen ungeklärt, entscheidet nicht abschliessend über den
Anspruch des Beschwerdeführers und kann nicht an die Stelle der ursprünglich
angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2024 treten. Er hat
kassatorischen Charakter und basiert zudem auf einem nicht vollständig
abgeklärten Sachverhalt.
3.2
Der Einspracheentscheid vom
28.
Januar 2025 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt und hernach, falls dies in der
Zwischenzeit nicht bereits erfolgt ist, über die Ansprüche des
Beschwerdeführers neu entscheidet.
4.
4.1
Die Zusprache einer
Parteientschädigung wird nicht beantragt. Da es sich vorliegend nicht um eine
komplizierte Sache handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand
erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und
zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf
sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung
(BGE 127 V 205 E. 4b).
4.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da
das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 aufgehoben und die Sache
zur weiteren Abklärung und Erlass eines neuen Entscheids an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer