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Entscheid

VSBES.2025.45

Ergänzungsleistungen AHV

3. Dezember 2025Deutsch7 min

Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025 wird von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber

Source so.ch

Urteil vom 3. Dezember 20255

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1955 geborene

Beschwerdeführer A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem Jahr

2020 eine Altersrente (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 437) und

Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin). Am 30. Dezember 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin

den jährlichen Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Januar 2025, wobei

sie ihm einzig die Prämienpauschale in Höhe von CHF 881.00 pro Monat zusprach

(AK-Nr. 40 ff.).

1.2 Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 17. Januar 2025 Einsprache und bemängelte die dem

Entscheid zugrunde gelegten Wohn- und Wohnnebenkosten als zu tief, die

angerechneten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die

Berechnung des Vermögens als fehlerhaft (AK-Nr. 33). Gleichzeitig reichte

er Belege über die Kontostände seiner Bankkonti jeweils per 31. Dezember

der Jahre 2020 bis 2024 ein (AK-Nr. 46 ff.). Am 28. Januar 2025

erliess die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, in dem sie die

Einsprache in Bezug auf die Wohn- und Wohnnebenkosten sowie anrechenbaren

Krankenkassenprämien abwies. Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Ermittlung des

Vermögens des Beschwerdeführers führte sie aus, sie habe sich dabei auf die

zuletzt per 31. Dezember 2019 gemeldeten Vermögensstände gestützt. Da bis

zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine Veränderung gemeldet worden sei,

erachte sie ihr Vorgehen als korrekt. Da nun aber im Einspracheverfahren neue

Unterlagen eingereicht worden seien, werde sie in einem separaten Verfahren

eine neue Verfügung unter Berücksichtigung der aktuellen Vermögensstände des

Beschwerdeführers erlassen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Das Dispositiv des

Einspracheentscheids lautete auf Abweisung der Einsprache (A.S. 4).

1.3 Mit Schreiben vom 28. Januar

2025 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, zur Klärung

seines Ergänzungsleistungsanspruches weitere Unterlagen einzureichen, darunter

verschiedene Bankkontoauszüge, eine Bestätigung der Lebensversicherung des

Beschwerdeführers sowie einen Darlehensvertrag mit B.___, dem Sohn des

Beschwerdeführers (AK-Nr. 26).

1.4 Mit als «Einsprache» betitelter

Zuschrift vom 18. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28.

Januar 2025 (AK-Nr. 23) und reichte gleichzeitig diverse Bankkontoauszüge

(AK-Nr. 15 ff.), ein von ihm unterschriebenes Gesuch um Auszahlung

seiner Lebensversicherung per 1. Juni 2020 (AK-Nr. 13) sowie eine als

«Erbvorbezug ohne Ausgleichung» betitelte Vereinbarung zwischen ihm und seinem

Sohn über einen Erbvorbezug in Höhe von CHF 170'000.00 datierend vom

23. August 2021, ein (AK-Nr. 12).

2.

2.1 Die Zuschrift des

Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025 wird von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber

am 20. Februar 2025 (Datum des Posteingangs) dem Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) weitergeleitet (A.S. 5 f. und 8),

welches ein Beschwerdeverfahren eröffnet und die Akten der Beschwerdegegnerin

einholt (A.S. 9).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet auf eine Beschwerdeantwort und beantragt mit Verweis auf die Akten

und die Begründung im angefochtenen Entscheid am 12. März 2025 die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 f.).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das Versicherungsgericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel

anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30

Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen

sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gegen

Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache

ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht

erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und 57 ATSG).

2.2

Im Einspracheverfahren nach Art.

52.

ATSG gilt das Untersuchungsprinzip. Es müssen Entwicklungen des Sachverhalts

bis zum Erlass des Einspracheentscheids berücksichtigt werden. Diese

praxisrelevante Vorgehensweise erklärt sich daraus, dass bei Erhebung einer

Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Erlass des Einspracheentscheids

abgeschlossen wird. Auch wenn die Einsprache abgelehnt wird, tritt der

Einspracheentscheid an die Stelle der mit Einsprache angefochtenen Verfügung.

Die Verfolgung der Sachverhaltsentwicklung bis zum Einspracheentscheid ist bei

denjenigen Versicherungsträgern anspruchsvoll, bei denen die Einsprache von

einer anderen als der verfügenden Stelle gefällt wird. Es sind also

grundsätzlich die (rechtlichen und) tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses

des Einspracheentscheids massgebend; freilich setzt dies hohe Anforderungen an

die Abklärung, welche während des Einspracheverfahrens (das zuweilen einige

Monate dauern kann) grundsätzlich weiterlaufen muss. Die Partei wird im Rahmen

der Mitwirkungspflicht bzw. in Nachachtung der Meldepflicht massgebende

Änderungen des Sachverhalts während des Einspracheverfahrens der

Einspracheinstanz mitzuteilen haben (Arthur Brunner in: Ueli Kieser, Matthias

Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage 2024

S. 1010 N 74 f.).

2.3

Es ist nicht zulässig, einen

kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die

vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die

neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen,

instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen (BGE 131 V 407

E. 2).

3.

Mit Einsprache vom 17. Januar

2025.

macht der Beschwerdeführer unter Beilage von Bankkonto-Jahresabschlüssen

der Jahre 2020 -2024 geltend, seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse

stimmten nicht mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin überein. Zudem

bemängelte er die von der Beschwerdegegnerin als anrechenbare Ausgaben der

Berechnung zugrunde gelegten Wohn- und Wohnnebenkosten sowie die

Krankenkassenprämien (AK-Nr. 33). Die Beschwerdegegnerin erkannte im

angefochtenen Einspracheentscheid, dass eine Neuberechnung unter

Berücksichtigung der aktuellen Vermögensstände notwendig sei und stellte in

Aussicht, diesbezüglich in einem separaten Verfahren eine neue Verfügung zu

erlassen (vgl. E. 2.2.7 des angefochtenen Einspracheentscheids,

A.S. 3). In den übrigen gerügten Punkten wies sie die Einsprache ab (vgl.

E. 2.2.2 und 2.2.3 des angefochtenen Einspracheentscheids, A.S. 3).

In der Folge wies sie die Einsprache als Ganzes ab (vgl. Ziffer 1 des

Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheids, A.S. 4) und forderte

den Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Eröffnung des Einspracheentscheids

auf, weitere Angaben zu seiner Vermögenssituation zu machen (AK-Nr. 26).

3.1

Der angefochtene

Einspracheentscheid schliesst das mit Einsprache vom 17. Januar 2025

eingeleitete Einspracheverfahren nicht ab; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr

entschieden, nach Erlass des Einspracheentscheids eine neue Verfügung zu

erlassen, in der sie unter Berücksichtigung der nach Abschluss der mit

Schreiben vom 28. Januar 2025 eingeleiteten weiteren Abklärungen den

Anspruch des Beschwerdeführers neu ermittelt. Der Einspracheentscheid lässt

somit wesentliche Fragen ungeklärt, entscheidet nicht abschliessend über den

Anspruch des Beschwerdeführers und kann nicht an die Stelle der ursprünglich

angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2024 treten. Er hat

kassatorischen Charakter und basiert zudem auf einem nicht vollständig

abgeklärten Sachverhalt.

3.2

Der Einspracheentscheid vom

28.

Januar 2025 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt und hernach, falls dies in der

Zwischenzeit nicht bereits erfolgt ist, über die Ansprüche des

Beschwerdeführers neu entscheidet.

4.

4.1

Die Zusprache einer

Parteientschädigung wird nicht beantragt. Da es sich vorliegend nicht um eine

komplizierte Sache handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand

erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und

zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf

sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung

(BGE 127 V 205 E. 4b).

4.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da

das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 aufgehoben und die Sache

zur weiteren Abklärung und Erlass eines neuen Entscheids an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer