VSBES.2025.49
Prämienverbilligung kantonal
4. August 2025Deutsch10 min
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2024 Prämienverbilligung
Source so.ch
Urteil vom 4. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025)
zieht das
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) beantragte am 23. Februar 2024 bei der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2024 Prämienverbilligung
(Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 63 f.). Die im Antragsformular enthaltene
Berechnung durch die Beschwerdegegnerin ging, gestützt auf die
Staatssteuerveranlagung pro 2022, von einem massgebenden Einkommen von
CHF 15'000.00 aus, woraus eine Prämienverbilligung von CHF 4'187.40
resultiert hätte.
1.2 Mit Verfügung vom 11. November
2024 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 864.00 zu, wobei sie das
massgebende Einkommen, ausgehend von der Staatssteuerveranlagung pro 2023, auf
CHF 63'000.00 festsetzte (AK S. 13 f.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AK S. 42 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16.
Januar 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 22. Februar 2025 (Postaufgabe:
24. Februar 2025) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
·
Der
Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 16. Januar 2025 sei
aufzuheben.
·
Die
[Beschwerdegegnerin] sei anzuweisen, die individuelle Prämienverbilligung für
das Jahr 2024 unter Berücksichtigung des Einkommens aus dem Jahr 2022 neu zu
berechnen und zu gewähren.
Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 5. März 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und
beantragt die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 13 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin reicht am
28. März 2025 unaufgefordert eine Replik ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren
festhält (A.S. 18 ff.), während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 6.
Mai 2025 keine Duplik abgibt (s. A.S. 21 + 23).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit sie sich auf den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2024 bezieht.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die
Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin
im Ausland wohnt und sie ein minderjähriges Kind hat, könnten ihr als
Prämienverbilligung maximal die Richtprämien für einen Erwachsenen und ein Kind
zugesprochen werden (s. AK S. 63 f.), also CHF 5'712.00 (4'632.00 + 1'080.00). Da
der Fall eine grundsätzliche Frage betrifft, ist er trotzdem durch das
Gesamtgericht in Dreierbesetzung zu beurteilen (vgl. § 54bis Abs. 2
GO).
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie den Kreis
der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren und den
Auszahlungsmodus festlegen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178). Für
den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.
Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die
Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres
im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten
Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind
(§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären
Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Im
vorliegenden Fall stimmen die Parteien überein, dass die Beschwerdeführerin die
Anspruchsvoraussetzungen im Grundsatz erfüllt und ihr mindestens eine
Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 864.00 zusteht.
2.3
2.3.1
Das für die Anspruchsberechnung
massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen
Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus einem
korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden
Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf
diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht
(s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.307 vom 26. Januar
2024.
E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2024 ist die
Staatssteuerveranlagung pro 2022 massgeblich.
2.3.2
Weicht das in einem späteren
Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuerbare Einkommen wesentlich von dem
der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im
Kalenderjahr ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine
Rückerstattung eingeleitet werden (§ 90 Abs. 2 SG). Falls im
Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder
Zwischenveranlagung vorliegt, wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet.
Sobald eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30
Tagen rückwirkend geltend gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist
der Anspruch verwirkt (§ 72 SV).
2.3.3
Entsprechen die Steuerwerte der
gesuchstellenden Person offensichtlich nicht der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen,
die belegen, dass sie durch besondere Verhältnisse wie z.B. Krankheit oder
Arbeitslosigkeit im laufenden Jahr in ihrer Zahlungsfähigkeit stark
beeinträchtigt sind, können die Ausrichtung von Prämienverbilligung in
Härtefällen beantragen (§ 2 Abs. 1 Reglement des Departements des Innern des
Kantons Solothurn über die Prämienverbilligung in Härtefällen, BGS 832.214,
fortan Reglement). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich unter
Vorbehalt gewisser Korrekturen nach dem (tatsächlichen) Einkommen im
Anspruchsjahr (§ 4 Abs. 1 Reglement).
3.
3.1
3.1.1
Die kantonale Praxis, wonach im
Regelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung für das vorletzte Steuerjahr vor
dem Anspruchsjahr massgeblich ist (E. II. 3.2.1 hiervor), bezweckt
eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens (vgl. Urteil des
Versicherungsgerichts St. Gallen KV-SG 2024/5 vom 5. November 2024 E. 3.4.2,
welches eine gleichlautende Regelung betrifft), liegt doch diese Veranlagung
meist vor, wenn über den Prämienverbilligungsanspruch im laufenden Jahr zu
entscheiden ist. Probleme ergeben sich dabei keine, solange die finanziellen
Verhältnisse der versicherten Person mehr oder weniger konstant bleiben. Treten
jedoch grössere Veränderungen ein, so steht die besagte Vorgehensweise in einem
Spannungsverhältnis zur Vorgabe des Bundesgesetzgebers, wonach auf die aktuellsten
Einkommensverhältnisse abzustellen ist (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Das
Versicherungsgericht Solothurn geht denn auch nicht davon aus, dass ausnahmslos
die Veranlagung für das vorletzte Steuerjahr herangezogen werden muss; vielmehr
Dispositiv
hat es in einigen Konstellationen erkannt, dass – bereits vorhandene – spätere
Steuerwerte zu verwenden sind (etwa wenn für das vorletzte Steuerjahr noch
keine separate Veranlagung der versicherten Person vorliegt, sondern erst für
das letzte Steuerjahr, s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2006.330 vom 8. Juli 2007 E. II. 2b).
3.1.2 Im vorliegenden Fall beläuft sich
das massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin auf CHF 15'000.00, wenn
man von der Veranlagung pro 2022 ausgeht, resp. auf CHF 63'000.00, wenn man der
Veranlagung pro 2023 folgt (E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Die finanzielle
Situation der Beschwerdeführerin hatte sich demnach vom einen Steuerjahr zum
anderen erheblich verbessert. Sie hat dies denn auch im Antragsformular
anerkannt, indem sie die Frage nach einer wesentlichen Verbesserung seit der
Veranlagung pro 2022 bejahte (AK S. 64). Vor diesem Hintergrund ist nicht
zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Veranlagung pro 2023 heranzog
und eine tiefere Prämienverbilligung ausrichtete als im Antragsformular
berechnet, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, 2024 sei wieder
eine finanzielle Verschlechterung eingetreten. Entgegen ihrer Auffassung
verhält es sich keineswegs so, dass jedes Steuerjahr zwangsläufig einmal bei
der Bemessung der Prämienverbilligung berücksichtigt werden muss. Ergibt sich
seit der Veranlagung für das vorletzte Steuerjahr eine relevante Veränderung,
so kommen vielmehr spätere Steuerzahlen zur Anwendung (E. II. 3.1.1 hiervor) bzw.
es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Anspruchsjahr abzustellen (E. II.
2.3.3 hiervor). Nur so ist gewährleistet, dass bedürftige Personen tatsächlich
eine Prämienverbilligung erhalten, nicht aber diejenigen, welche nicht länger
bedürftig sind.
3.1.3 Die Bestimmungen über die
Nachvergütung resp. rückwirkende Geltendmachung der Prämienverbilligung gelangen
hier nicht zur Anwendung. Dabei geht es um Fälle, in denen über die
Prämienverbilligung verfügt wurde, aber das steuerbare Einkommen nachträglich
ändert, resp. im Anspruchsjahr noch keine letzte rechtskräftige Veranlagung
vorlag (E. II. 2.3.2 hiervor). Beides trifft hier nicht zu.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr mehrmals versichert, dass sie im
Hinblick auf das tiefe Einkommen im Jahr 2022 nichts unternehmen müsse, da das
Steueramt die Veranlagungen automatisch an die Beschwerdegegnerin übermittle und
diese den geringen Verdienst im Jahr 2022 berücksichtigen werde (A.S. 8). Sie
beruft sich also auf den Vertrauensschutz.
3.2.2 Der Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
/ BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf
behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte
bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten,
wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 V 95 E.
3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende
Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):
1) Die Behörde hat in einer konkreten
Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.
2) Die fragliche Behörde war für die
Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten.
3) Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der
Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.
4) Im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können.
5) Die gesetzliche Ordnung hat seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.
6) Das Interesse am Schutz des berechtigten
Vertrauens in die behördliche Auskunft überwiegt das Interesse an der richtigen
Durchsetzung des objektiven Rechts
3.2.3 Ob die Beschwerdeführerin
tatsächlich mehrmals mit der Beschwerdegegnerin telefonierte und was
gegebenenfalls dabei besprochen wurde, kann offenbleiben. Der
Beschwerdeführerin ist die Berufung auf den Vertrauensschutz schon deshalb
verwehrt, weil es ihrerseits nach Aktenlage an Dispositionen fehlt, die nicht
mehr rückgängig gemacht werden können. Der Beschwerdeführerin wird nicht
vorgeworfen, sie habe es versäumt, den Beizug der Steuerveranlagung pro 2022
für die Prämienverbilligung pro 2024 zu verlangen; die Beschwerdegegnerin hat
vielmehr von Amtes wegen in korrekter Rechtsanwendung entschieden, dass nicht
die Veranlagung pro 2022, sondern diejenige pro 2023 anzuwenden ist.
Man könnte sich allenfalls fragen, ob
die Beschwerdeführerin durch eine etwaige Auskunft, sie müsse im Hinblick auf
den Einkommenseinbruch im Jahr 2022 nicht aktiv werden, davon abgehalten wurde,
im Anspruchsjahr 2022 eine Prämienverbilligung im Härtefall zu beantragen (s. E. II. 2.3.3
hiervor). Ein solcher Anspruch bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens, da der angefochtene Einspracheentscheid nur den ordentlichen
Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2024 behandelt. In dieser Hinsicht
kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.3 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.
4. Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine
Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren
vor dem Versiche-
rungsgericht und über die Organisation
und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,
BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann