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Entscheid

VSBES.2025.49

Prämienverbilligung kantonal

4. August 2025Deutsch10 min

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2024 Prämienverbilligung

Source so.ch

Urteil vom 4. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025)

zieht das

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) beantragte am 23. Februar 2024 bei der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2024 Prämienverbilligung

(Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 63 f.). Die im Antragsformular enthaltene

Berechnung durch die Beschwerdegegnerin ging, gestützt auf die

Staatssteuerveranlagung pro 2022, von einem massgebenden Einkommen von

CHF 15'000.00 aus, woraus eine Prämienverbilligung von CHF 4'187.40

resultiert hätte.

1.2 Mit Verfügung vom 11. November

2024 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine

Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 864.00 zu, wobei sie das

massgebende Einkommen, ausgehend von der Staatssteuerveranlagung pro 2023, auf

CHF 63'000.00 festsetzte (AK S. 13 f.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AK S. 42 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16.

Januar 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 22. Februar 2025 (Postaufgabe:

24. Februar 2025) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

·

Der

Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 16. Januar 2025 sei

aufzuheben.

·

Die

[Beschwerdegegnerin] sei anzuweisen, die individuelle Prämienverbilligung für

das Jahr 2024 unter Berücksichtigung des Einkommens aus dem Jahr 2022 neu zu

berechnen und zu gewähren.

Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 5. März 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und

beantragt die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 13 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin reicht am

28. März 2025 unaufgefordert eine Replik ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren

festhält (A.S. 18 ff.), während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 6.

Mai 2025 keine Duplik abgibt (s. A.S. 21 + 23).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit sie sich auf den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2024 bezieht.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin

im Ausland wohnt und sie ein minderjähriges Kind hat, könnten ihr als

Prämienverbilligung maximal die Richtprämien für einen Erwachsenen und ein Kind

zugesprochen werden (s. AK S. 63 f.), also CHF 5'712.00 (4'632.00 + 1'080.00). Da

der Fall eine grundsätzliche Frage betrifft, ist er trotzdem durch das

Gesamtgericht in Dreierbesetzung zu beurteilen (vgl. § 54bis Abs. 2

GO).

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie den Kreis

der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren und den

Auszahlungsmodus festlegen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178). Für

den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die

Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres

im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten

Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind

(§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären

Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Im

vorliegenden Fall stimmen die Parteien überein, dass die Beschwerdeführerin die

Anspruchsvoraussetzungen im Grundsatz erfüllt und ihr mindestens eine

Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 864.00 zusteht.

2.3

2.3.1

Das für die Anspruchsberechnung

massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen

Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus einem

korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden

Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf

diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht

(s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.307 vom 26. Januar

2024.

E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2024 ist die

Staatssteuerveranlagung pro 2022 massgeblich.

2.3.2

Weicht das in einem späteren

Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuerbare Einkommen wesentlich von dem

der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im

Kalenderjahr ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine

Rückerstattung eingeleitet werden (§ 90 Abs. 2 SG). Falls im

Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder

Zwischenveranlagung vorliegt, wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet.

Sobald eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30

Tagen rückwirkend geltend gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist

der Anspruch verwirkt (§ 72 SV).

2.3.3

Entsprechen die Steuerwerte der

gesuchstellenden Person offensichtlich nicht der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen,

die belegen, dass sie durch besondere Verhältnisse wie z.B. Krankheit oder

Arbeitslosigkeit im laufenden Jahr in ihrer Zahlungsfähigkeit stark

beeinträchtigt sind, können die Ausrichtung von Prämienverbilligung in

Härtefällen beantragen (§ 2 Abs. 1 Reglement des Departements des Innern des

Kantons Solothurn über die Prämienverbilligung in Härtefällen, BGS 832.214,

fortan Reglement). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich unter

Vorbehalt gewisser Korrekturen nach dem (tatsächlichen) Einkommen im

Anspruchsjahr (§ 4 Abs. 1 Reglement).

3.

3.1

3.1.1

Die kantonale Praxis, wonach im

Regelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung für das vorletzte Steuerjahr vor

dem Anspruchsjahr massgeblich ist (E. II. 3.2.1 hiervor), bezweckt

eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens (vgl. Urteil des

Versicherungsgerichts St. Gallen KV-SG 2024/5 vom 5. November 2024 E. 3.4.2,

welches eine gleichlautende Regelung betrifft), liegt doch diese Veranlagung

meist vor, wenn über den Prämienverbilligungsanspruch im laufenden Jahr zu

entscheiden ist. Probleme ergeben sich dabei keine, solange die finanziellen

Verhältnisse der versicherten Person mehr oder weniger konstant bleiben. Treten

jedoch grössere Veränderungen ein, so steht die besagte Vorgehensweise in einem

Spannungsverhältnis zur Vorgabe des Bundesgesetzgebers, wonach auf die aktuellsten

Einkommensverhältnisse abzustellen ist (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Das

Versicherungsgericht Solothurn geht denn auch nicht davon aus, dass ausnahmslos

die Veranlagung für das vorletzte Steuerjahr herangezogen werden muss; vielmehr

Dispositiv

hat es in einigen Konstellationen erkannt, dass – bereits vorhandene – spätere

Steuerwerte zu verwenden sind (etwa wenn für das vorletzte Steuerjahr noch

keine separate Veranlagung der versicherten Person vorliegt, sondern erst für

das letzte Steuerjahr, s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2006.330 vom 8. Juli 2007 E. II. 2b).

3.1.2 Im vorliegenden Fall beläuft sich

das massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin auf CHF 15'000.00, wenn

man von der Veranlagung pro 2022 ausgeht, resp. auf CHF 63'000.00, wenn man der

Veranlagung pro 2023 folgt (E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Die finanzielle

Situation der Beschwerdeführerin hatte sich demnach vom einen Steuerjahr zum

anderen erheblich verbessert. Sie hat dies denn auch im Antragsformular

anerkannt, indem sie die Frage nach einer wesentlichen Verbesserung seit der

Veranlagung pro 2022 bejahte (AK S. 64). Vor diesem Hintergrund ist nicht

zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Veranlagung pro 2023 heranzog

und eine tiefere Prämienverbilligung ausrichtete als im Antragsformular

berechnet, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, 2024 sei wieder

eine finanzielle Verschlechterung eingetreten. Entgegen ihrer Auffassung

verhält es sich keineswegs so, dass jedes Steuerjahr zwangsläufig einmal bei

der Bemessung der Prämienverbilligung berücksichtigt werden muss. Ergibt sich

seit der Veranlagung für das vorletzte Steuerjahr eine relevante Veränderung,

so kommen vielmehr spätere Steuerzahlen zur Anwendung (E. II. 3.1.1 hiervor) bzw.

es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Anspruchsjahr abzustellen (E. II.

2.3.3 hiervor). Nur so ist gewährleistet, dass bedürftige Personen tatsächlich

eine Prämienverbilligung erhalten, nicht aber diejenigen, welche nicht länger

bedürftig sind.

3.1.3 Die Bestimmungen über die

Nachvergütung resp. rückwirkende Geltendmachung der Prämienverbilligung gelangen

hier nicht zur Anwendung. Dabei geht es um Fälle, in denen über die

Prämienverbilligung verfügt wurde, aber das steuerbare Einkommen nachträglich

ändert, resp. im Anspruchsjahr noch keine letzte rechtskräftige Veranlagung

vorlag (E. II. 2.3.2 hiervor). Beides trifft hier nicht zu.

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr mehrmals versichert, dass sie im

Hinblick auf das tiefe Einkommen im Jahr 2022 nichts unternehmen müsse, da das

Steueramt die Veranlagungen automatisch an die Beschwerdegegnerin übermittle und

diese den geringen Verdienst im Jahr 2022 berücksichtigen werde (A.S. 8). Sie

beruft sich also auf den Vertrauensschutz.

3.2.2 Der Grundsatz von

Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

/ BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf

behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte

bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten,

wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 V 95 E.

3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende

Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

1) Die Behörde hat in einer konkreten

Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2) Die fragliche Behörde war für die

Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden

Gründen als zuständig betrachten.

3) Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der

Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4) Im Vertrauen auf die Richtigkeit der

Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig

gemacht werden können.

5) Die gesetzliche Ordnung hat seit der

Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

6) Das Interesse am Schutz des berechtigten

Vertrauens in die behördliche Auskunft überwiegt das Interesse an der richtigen

Durchsetzung des objektiven Rechts

3.2.3 Ob die Beschwerdeführerin

tatsächlich mehrmals mit der Beschwerdegegnerin telefonierte und was

gegebenenfalls dabei besprochen wurde, kann offenbleiben. Der

Beschwerdeführerin ist die Berufung auf den Vertrauensschutz schon deshalb

verwehrt, weil es ihrerseits nach Aktenlage an Dispositionen fehlt, die nicht

mehr rückgängig gemacht werden können. Der Beschwerdeführerin wird nicht

vorgeworfen, sie habe es versäumt, den Beizug der Steuerveranlagung pro 2022

für die Prämienverbilligung pro 2024 zu verlangen; die Beschwerdegegnerin hat

vielmehr von Amtes wegen in korrekter Rechtsanwendung entschieden, dass nicht

die Veranlagung pro 2022, sondern diejenige pro 2023 anzuwenden ist.

Man könnte sich allenfalls fragen, ob

die Beschwerdeführerin durch eine etwaige Auskunft, sie müsse im Hinblick auf

den Einkommenseinbruch im Jahr 2022 nicht aktiv werden, davon abgehalten wurde,

im Anspruchsjahr 2022 eine Prämienverbilligung im Härtefall zu beantragen (s. E. II. 2.3.3

hiervor). Ein solcher Anspruch bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens, da der angefochtene Einspracheentscheid nur den ordentlichen

Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2024 behandelt. In dieser Hinsicht

kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.3 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann.

4. Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5. In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine

Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren

vor dem Versiche-

rungsgericht und über die Organisation

und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,

BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann