VSBES.2025.53
Überbrückungsleistungen
4. September 2025Deutsch17 min
gegen die Nichtberücksichtigung geltend gemachter Darlehensschulden (A.S. 8 ff.).
Source so.ch
Urteil vom 4. September 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
Betreffend Überbrückungsleistungen
für ältere Arbeitslose
(Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1963 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Juli 2024 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: ÜL) an.
Er erklärte, sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe am
30. Juni 2024 geendet (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 340 ff.). Er
wohne seit 1. Juli 2024 alleine in einer Wohnung in [...] und sei Miteigentümer
eines Hauses in [...] im Kanton Bern, das von seiner getrenntlebenden Ehefrau
mit zwei Kindern bewohnt werde (vgl. AK-Nr. 272 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verlangte am 11. Juli 2024 ergänzende Informationen
(AK-Nr. 328 f.). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin weitere Unterlagen
ein (AK-Nr. 234 ff., 206 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 verneinte
die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Überbrückungsleistungen. Zur Begründung wurde erklärt, das Vermögen des
Beschwerdeführers liege über der Schwelle von CHF 50'000.00 (AK-Nr. 201
f.).
1.3 Am 22. August 2024 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Juli 2024. Er wandte
sich dagegen, dass das von der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern
bewohnte Haus als nicht selbstbewohnt betrachtet und im Umfang seines Anteils
von 45 % als Vermögen angerechnet wurde. Weiter beanstandete er die konkrete
Vermögensberechnung (AK-Nr. 166 f.).
1.4 Im Einspracheverfahren
beauftragte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. September 2024 die
Gültschätzungskommission des Kantons Bern mit der Ermittlung des Verkehrswerts
der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in [...]
(AK-Nr. 163 f.). Dieses Vorgehen war zuvor in der Verfügung vom 23. Juli
2024 für den Fall einer Einspracheerhebung angekündigt (AK-Nr. 201 f.)
und durch den Beschwerdeführer in der Einsprache beantragt worden (AK-Nr. 167).
Mit einem ebenfalls vom 10. September 2024 datierten Schreiben ersuchte
die Beschwerdegegnerin ausserdem den Beschwerdeführer um Einreichung weiterer
Dokumente (AK-Nr. 160 f.). Der Beschwerdeführer reichte am 27. September
2024 verschiedene Unterlagen ein und gab Erläuterungen ab (AK-Nr. 121 f.).
Die Verkehrswertschätzung wurde schliesslich am 20. Dezember 2024
erstattet (AK-Nr. 60 ff.).
1.5 Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar
2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 37 f.;
Aktenseiten [AK-Nr.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 24. Februar
2025 (A.S. 8 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 erheben. Er stellt sinngemäss den
Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose zuzusprechen. Zur Begründung
wendet er sich gegen die Qualifikation der Liegenschaft in [...] als «nicht
selbstbewohnt», gegen die Einstufung seiner Person als alleinstehend sowie
gegen die Nichtberücksichtigung geltend gemachter Darlehensschulden (A.S. 8 ff.).
Am 30. März 2025 ergänzt er seine Ausführungen und reichte weitere
Dokumente ein (A.S. 17 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 22
ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt
mit Replik vom 29. Mai 2025 seinen Standpunkt (A.S. 28 ff.). Mit einer
weiteren, ebenfalls vom 29. Mai 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe 30. Mai
2025) gibt er weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 32).
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 33 f.).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere
Arbeitslose (ÜL) für die Zeit ab 1. Juli 2024.
2.
2.1
Am 1. Juli 2021 ist das
Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR
837.2) in Kraft getreten. Gemäss dessen Abs. 3 Abs. 1 haben Personen
ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur
Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie entweder das
ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
erreichen (lit. a) oder die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn
dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen
Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) haben werden (lit. b).
2.2
Anspruch auf
Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und
gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60.
Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), mindestens
20.
Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung
des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt
haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG
geltend machen können (lit. b), sofern ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte
der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt (lit. c). Diese
Vermögensschwelle beläuft sich für eine alleinstehende Person gemäss Art. 9a
Abs. 1 lit. a ELG auf CHF 100'000.00; für die Überbrückungsleistungen
Dispositiv
gilt demnach eine Schwelle von CHF 50'000.00. Meldet sich eine Person für
Überbrückungsleistungen an, so ist für die Vermögensschwelle das Vermögen
heranzuziehen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die
Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 der Verordnung über
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV], SR 837.21). Für die
Folgejahre ist das Vermögen am 1. Januar des jeweiligen Bezugsjahres massgebend
(Art. 16 Abs. 1 lit. b ÜLV).
2.3 Liegenschaften, die von der
Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der
Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine
dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des für die
Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens (vgl. Art. 9a Abs. 2
ELG). Grundstücke, welche nicht der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer
Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist,
zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind dagegen zum Verkehrswert einzusetzen (Art.
22 Abs. 2 ÜLV, entsprechend Art. 17a Abs. 2 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV; SR 831.301]).
2.4 Die Überbrückungsleistungen sind
nach dem Willen des Gesetzgebers weitgehend den Ergänzungsleistungen (EL)
nachgebildet. Zur Interpretation der Bestimmungen über die
Überbrückungsleistungen kann daher die im Zusammenhang mit den
Ergänzungsleistungen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden, soweit das
ÜLG oder die dazugehörige Verordnung keine abweichende Regelung enthalten (vgl.
BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5).
3. Streitig ist ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen
ab 1. Juli 2024. Massgebend ist demnach der Stand des Vermögens an diesem
Datum (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Für die nachfolgenden Jahre ist
jeweils der Stand des Vermögens bei Jahresbeginn massgebend (Art. 16 Abs.
1 lit. b ÜLV).
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit
dem angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Überbrückungsleistungen verneint. Zur Begründung führt sie aus, das für die
Beurteilung der Vermögensschwelle massgebende Vermögen per 30. Juni 2024
belaufe sich auf CHF 98'510.65. Es setze sich zusammen aus einem
Liegenschaftsanteil im Wert von CHF 526'162.50 (45 % von CHF 1'169'250.00) und
Sparguthaben von total CHF 1'168.55 (CHF 138.10 plus CHF 786.70
plus CHF 243.75), abzüglich anerkannte Schulden von CHF 428'820.40.
3.2 Der Beschwerdeführer macht
geltend, es sei falsch, ihn als alleinlebend einzustufen, denn er sei weiterhin
verheiratet. Daher belaufe sich die Vermögensschwelle nicht auf CHF 50'000.00,
sondern sei höher anzusetzen. Weiter sei sein Miteigentumsanteil an der
Liegenschaft in [...] nicht zu berücksichtigen, da die Liegenschaft, in der
seine Ehefrau und drei Kinder lebten, als selbstbewohnt anzusehen sei. Zudem
seien die zu berücksichtigenden Schulden deutlich höher.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich
zunächst dagegen, dass ihn die Beschwerdegegnerin als alleinstehende Person einstuft.
Die Beschwerdegegnerin verweist hierzu auf die Regelung in der Verordnung über
die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV; SR 837.21). Diese
bestimmt in Art. 6 Abs. 1, bei einer Trennung der Ehe werde die Ehepartnerin,
die nicht anspruchsberechtigt ist, für die Berechnung der
Überbrückungsleistungen nicht berücksichtigt. Als getrennt lebend gelten
Personen gemäss Art. 6 Abs. 3 ÜLV, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist, wenn
eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist, wenn eine tatsächliche
Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder wenn glaubhaft
gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.
4.2 Den Akten lässt sich entnehmen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 28. Februar 2024 ein
Eheschutzverfahren einleitete (AK-Nr. 265 ff.). In der Folge schlossen die
Parteien am 15. Oktober 2024 vor dem zuständigen Zivilgericht eine Trennungskonvention,
in der sie festhalten, sie lebten seit dem 1. Dezember 2023 getrennt und
wollten diese Trennung für unbestimmte Zeit fortsetzen (AK-Nr. 51 f.).
Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die übrige Aktenlage,
einschliesslich der Ausführungen des Beschwerdeführers, kann kein Zweifel daran
bestehen, dass der Beschwerdeführer trotz der weiterhin bestehenden Ehe als
getrennt lebende Person im Sinne des zitierten Art. 6 Abs. 3 ÜLV zu gelten hat
und damit als alleinstehende Person zu behandeln ist. Seiner Argumentation ist
daher in diesem Punkt nicht zu folgen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich
weiter dagegen, dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft in [...], in der
seine Ehefrau und zwei (so die Darstellung im Einspracheverfahren) respektive
drei (so die Ausführungen im Beschwerdeverfahren) gemeinsame Kinder wohnen, bei
der Beurteilung seines Anspruchs auf Überbrückungsleistungen als nicht
selbstbewohnt im Sinne von Art. 9a Abs. 2 ELG (vgl. E. II. 2.3) betrachtet und
deshalb deren Wert in die Berechnung für die Vermögensschwelle einbezogen hat. Das
Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist aber auch in diesem Punkt korrekt, denn der
Beschwerdeführer wohnte, wie er selbst darlegt, spätestens ab dem 1. Juli
2024 in [...] und nicht mehr im Haus in [...] (zuvor war er nach seinen Angaben
schon seit 1. Juli 2023 Wochenaufenthalter in [...] [Schreiben vom 28. Juni
2024, AK-Nr. 349 f.], und in der Trennungskonvention wird wie erwähnt
erklärt, die Parteien lebten seit 1. Dezember 2023 getrennt). Bei der
genannten Liegenschaft handelt es sich somit um ein Grundstück, welches dem
Beschwerdeführer nicht zu eigenen Wohnzwecken dient. Dieses ist gemäss Art. 22
Abs. 2 ÜLV zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Für die vom
Beschwerdeführer angeregte andere Auslegung (vgl. Schriften vom 30. März
2025, A.S. 17, sowie die ähnlichen Ausführungen in früheren Eingaben) lässt die
positivrechtliche Regelung keinen Raum. Der Umstand, dass er im eherechtlichen
Verfahren verpflichtet wurde, für die Zeit bis Oktober 2024 im Sinne von
Unterhaltszahlungen die das Haus betreffenden Kosten für Hypothekarzinsen und
Amortisation zu tragen, ändert nichts an den Wohnverhältnissen.
5.2 Für die Bestimmung des
Verkehrswerts des Grundbesitzes in [...] stützt sich die Beschwerdegegnerin auf
das von ihr eingeholte Gutachten der Gültschätzungskommission des Kantons Bern
vom 23. Dezember 2024 (AK-Nr. 60 ff.). Dieses beziffert den Verkehrswert per 1.
Juli 2024 auf CHF 1'169'250.00 (inkl. CHF 69'250.00 für den
landwirtschaftlichen Teil). Das Gutachten entspricht in Bezug auf Methode und
Vorgehen den anerkannten Grundsätzen und weist keine erkennbaren Mängel auf.
Den Besonderheiten des Objekts (ehemaliges Restaurant und Gasthaus mit Nebengebäude
[Garage, Stallungen], Wald und Landwirtschaftsland) wird Rechnung getragen. Der
Beschwerdeführer verlangt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025 allerdings
eine Reduktion des Werts um 10 % wegen aufgestauten Unterhaltsbedarfs sowie zusätzliche
Abzüge für Sanierungskosten (für einen noch zu schliessenden Graben) von CHF
20'000.00 und eine Maklergebühr von 2 – 3 % (AK-Nr. 44). Die mit
dem Abzug von 10 % angesprochene Altersentwertung wurde im Gutachten jedoch berücksichtigt
(Abzug von 40 % beim Hauptgebäude und von 50 % beim Nebengebäude,
vgl. Gutachten S. 6, AK-Nr. 65) und auch ein gewisser Sanierungsbedarf ist
in der Wertbestimmung enthalten. Der Abzug einer allfälligen, beim Verkauf
anfallenden Maklergebühr ist nicht üblich und rechtfertigt sich nicht. Auch mit
Blick darauf, dass das Objekt vor wenigen Jahren zu einem Kaufpreis von CHF 1'150'000.00
erworben wurde (vgl. Kaufvertrag vom 12. Oktober 2018, AK-Nr. 239 ff.),
wobei die finanzierende Bank eine Hypothek von CHF 850'000.00 gewährte
(vgl. die Angaben in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar
2025, AK-Nr. 44), und angesichts der seitherigen allgemeinen Entwicklung der
Liegenschaftspreise erscheint der Wert von CHF 1'169'250.00 als sehr
plausibel. Auf die gutachterliche Wertbestimmung kann abgestellt werden. Der
Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers von 45 % (vgl. den Vertrag über
die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum [um eine indirekte
Amortisation zu ermöglichen] vom 24. Januar 2019,
AK-Nr. 253 ff.) entspricht damit einem Betrag von CHF 526'162.50. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.
6. Zu prüfen bleibt das Argument,
es seien für die Bemessung des Reinvermögens zusätzliche Schulden zu
berücksichtigen.
6.1 Nach der Rechtsprechung zu den
Ergänzungsleistungen, welche in weiten Teilen auch für die Interpretation der
Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen massgebend ist (vgl. E. II. 2.4
hiervor), sind Schulden in der EL-Anspruchsberechnung vom Vermögen abzuziehen,
soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise
bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht
vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche
die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der
Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei
ihrer Berechnung im Rahmen des Einspracheentscheids Schulden in der Höhe von
CHF 428'820.40 anerkannt. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Anteil
von 45 % (entsprechend der Miteigentumsquote am als Grundpfand dienenden
Grundstück) an der Hypothekarschuld für das Haus in [...] von
CHF 817'000.00, entsprechend CHF 367'650.00, einem entsprechenden
Anteil an der Vorfälligkeitsentschädigung, die bei einer vorzeitigen Auflösung
anfallen würde, von CHF 16'650.00 (45 % von CHF 37'000.00 [vgl. die
eingereichte Auskunft der Bank, AK-Nr. 171]) sowie Darlehensschulden gegenüber
seinem Sohn von CHF 17'550.00 (45 % von CHF 39'000.00; CHF 30'000.00 und
CHF 9'000.00, vgl. AK-Nr. 112 f., 205), gegenüber seiner
Schwester von CHF 25'000.00 (CHF 16'000.00 [vgl. AK-Nr. 222 ff.] plus
CHF 9'000.00 [vgl. AK-Nr. 114 f.]) und gegenüber der Bank [...] von
CHF 1'970.40 (vgl. Einspracheentscheid S. 6). Demgegenüber lehnte es die
Beschwerdegegnerin ab, ein Darlehen des Schwiegervaters des Beschwerdeführers
in der Höhe von total CHF 125'000.00 zu berücksichtigen. Zur Begründung
wurde erklärt, in den eingereichten Darlehensverträgen werde einzig die Ehefrau
des Beschwerdeführers als Darlehensnehmerin genannt. Dem Beschwerdeführer
gelinge es nicht nachzuweisen, dass er die Summe erhalten habe und zur
Rückzahlung verpflichtet sei.
6.3 Der Beschwerdeführer beanstandet
die Nichtberücksichtigung des Darlehens des Schwiegervaters in der Höhe von CHF
125'000.00.
6.3.1 Am 1. Juli 2011 schlossen C.___,
der Schwiegervater des Beschwerdeführers, als Darlehensgeber und D.___, die
Ehefrau des Beschwerdeführers und Tochter des Darlehensgebers, als
Darlehensnehmerin einen schriftlichen Darlehensvertrag. Laut dem Vertragstext
hatte der Darlehensgeber der Darlehensnehmerin eine Summe von CHF 100'000.00
zur Verfügung zu stellen, auszahlbar in zwei Teilen à CHF 40'000.00 und CHF
60'000.00. Die Rückzahlung hatte bis 1. Juli 2018 zu erfolgen, wobei eine
frühere Rückzahlung jederzeit möglich sei. Während der vereinbarten Laufzeit
wurde kein Zins vereinbart, bei Rückzahlungsverzug wurde eine Verzinsung
festgelegt (AK-Nr. 6). Ein zweiter Vertrag zwischen denselben Parteien
datiert vom 2. Februar 2020 und lautet ebenfalls auf einen Darlehensbetrag von
CHF 100'000.00. Als spätestes Rückzahlungsdatum wird der 2. Februar 2025
genannt. Die Zinsregelung entspricht derjenigen im Vertrag vom 1. Juli 2011
(AK-Nr. 236). Nach den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich um eine
Aktualisierung des früheren Vertrags (vgl. Schreiben vom 27. September 2024,
AK-Nr. 121). In einem weiteren, zwischen denselben Parteien abgeschlossenen
schriftlichen Darlehensvertrag vom 15. November 2021 wurde ausserdem ein
zinsloses Darlehen von CHF 25'000.00 gewährt, rückzahlbar bis zum 15. November
2026 (AK-Nr. 237).
6.3.2 Laut dem durch den
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Bankauszug und seinen
Erläuterungen dazu gingen auf dem Konto einer damals durch ihn betriebenen
Einzelfirma am 8. Juli 2011 CHF 40'000.00 und am 11. Juli 2011 CHF 60'000.00
ein (AK-Nr. 7 f.). Der Betrag von CHF 25'000.00 ging am 18. November 2021 auf
einem auf die Ehefrau des Beschwerdeführers lautenden Konto ein (AK-Nr. 11 f.).
6.3.3 Der Beschwerdeführer macht
geltend, für ihn und seine Ehefrau sei immer klar gewesen, dass sie für
sämtliche Schulden, die während der Ehe gemacht würden, gemeinsam hafteten. Er
verlangt die «Anerkennung dieser drei Darlehen als Teil meiner Schulden für die
Berechnung meines Vermögens, das als Eigenkapital in unserem gemeinsamen Haus
eingebunden ist». Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Berücksichtigung dieses
Darlehens ab, weil in den Verträgen einzig die Ehefrau und Tochter des
Darlehensgebers als Darlehensnehmerin und damit als zur Rückerstattung
verpflichtete Person genannt werde.
6.3.4 Die erwähnten Darlehensverträge
wurden zwischen der (inzwischen getrenntlebenden) Ehefrau des Beschwerdeführers
als Darlehensnehmerin und ihrem Vater als Darlehensgeber geschlossen. Der
Beschwerdeführer war an diesen Verträgen gemäss deren Wortlaut nicht beteiligt.
Er haftet damit auch nicht für das von seiner Ehefrau aufgenommene Darlehen.
Wenn der ursprüngliche Darlehensbetrag von CHF 100'000.00, aufgeteilt auf
zwei Zahlungen von CHF 40'000.00 und CHF 60'000.00, im Jahr 2011 –
also lange vor dem Kauf der Liegenschaft in [...] und dem Abschluss des neuen
Darlehensvertrags über CHF 100'000.00 im Februar 2020 – auf das Konto einer vom
Beschwerdeführer damals betriebenen Einzelfirma ausbezahlt wurde (vgl. E. II.
6.3.1 und 6.3.2 hiervor), ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass die
vertragliche Beziehung einzig zwischen seiner Ehefrau und ihrem Vater bestand.
Dass der Beschwerdeführer in der Folge zu irgendeinem Zeitpunkt diese Schuld
anstelle seiner Ehefrau übernommen hätte (was einen Vertrag mit dem Gläubiger
voraussetzen würde; Art. 176 OR) oder im Sinne eines Schuldbeitritts als
zusätzlicher zweiter Schuldner hinzugetreten wäre, ist nicht dokumentiert. Ein
solcher Vorgang lässt sich zwar nicht vollständig ausschliessen, kann mangels
entsprechender Anhaltspunkte in den Akten aber nicht als überwiegend
wahrscheinlich angesehen werden, zumal in den Verträgen aus den Jahren 2020 und
2021, die noch nicht lange zurückliegen, weiterhin einzig die Ehefrau als
Darlehensnehmerin auftritt. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht
abgelehnt, die Darlehensschuld von CHF 125'000.00 oder einen hälftigen Anteil
des Beschwerdeführers daran in der für die Anspruchsbeurteilung massgebenden
Berechnung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie
sich der Umstand erklärt, dass die Schuld gegenüber dem Vater der Ehefrau in
der Steuererklärung des Ehepaars nur mit CHF 80'000.00 (und nicht CHF
125'000.00) eingesetzt wurde (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers im
Schreiben vom 27. September 2024, AK-Nr. 121 f., und in der
Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2025, A.S. 9). Der Argumentation des
Beschwerdeführers kann auch in Bezug auf die Darlehensschuld von CHF 125'000.00
nicht gefolgt werden.
7. Zusammenfassend bleibt es bei
der Berücksichtigung von Schulden in der Höhe von CHF 428'820.40. Bei einem
Wert des Miteigentumsanteils von 45 % an der Liegenschaft in [...] von CHF
526'162.50 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) resultiert damit bezogen auf den Stichtag
1. Juli 2024 ein Vermögen, das deutlich über der Schwelle von CHF 50'000.00 (E.
II. 2.2 hiervor) liegt, ohne dass die von der Beschwerdegegnerin ausserdem
berücksichtigen Kleinpositionen (Anteile an Kontoguthaben) von total ca. CHF
1'200.00 näher geprüft werden müssten. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8. Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die
Bestimmungen des ÜLG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher
kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer