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Entscheid

VSBES.2025.53

Überbrückungsleistungen

4. September 2025Deutsch17 min

gegen die Nichtberücksichtigung geltend gemachter Darlehensschulden (A.S. 8 ff.).

Source so.ch

Urteil vom 4. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

Betreffend Überbrückungsleistungen

für ältere Arbeitslose

(Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1963 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Juli 2024 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: ÜL) an.

Er erklärte, sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe am

30. Juni 2024 geendet (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 340 ff.). Er

wohne seit 1. Juli 2024 alleine in einer Wohnung in [...] und sei Miteigentümer

eines Hauses in [...] im Kanton Bern, das von seiner getrenntlebenden Ehefrau

mit zwei Kindern bewohnt werde (vgl. AK-Nr. 272 ff.). Die

Beschwerdegegnerin verlangte am 11. Juli 2024 ergänzende Informationen

(AK-Nr. 328 f.). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin weitere Unterlagen

ein (AK-Nr. 234 ff., 206 ff.).

1.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 verneinte

die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Überbrückungsleistungen. Zur Begründung wurde erklärt, das Vermögen des

Beschwerdeführers liege über der Schwelle von CHF 50'000.00 (AK-Nr. 201

f.).

1.3 Am 22. August 2024 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Juli 2024. Er wandte

sich dagegen, dass das von der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern

bewohnte Haus als nicht selbstbewohnt betrachtet und im Umfang seines Anteils

von 45 % als Vermögen angerechnet wurde. Weiter beanstandete er die konkrete

Vermögensberechnung (AK-Nr. 166 f.).

1.4 Im Einspracheverfahren

beauftragte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. September 2024 die

Gültschätzungskommission des Kantons Bern mit der Ermittlung des Verkehrswerts

der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in [...]

(AK-Nr. 163 f.). Dieses Vorgehen war zuvor in der Verfügung vom 23. Juli

2024 für den Fall einer Einspracheerhebung angekündigt (AK-Nr. 201 f.)

und durch den Beschwerdeführer in der Einsprache beantragt worden (AK-Nr. 167).

Mit einem ebenfalls vom 10. September 2024 datierten Schreiben ersuchte

die Beschwerdegegnerin ausserdem den Beschwerdeführer um Einreichung weiterer

Dokumente (AK-Nr. 160 f.). Der Beschwerdeführer reichte am 27. September

2024 verschiedene Unterlagen ein und gab Erläuterungen ab (AK-Nr. 121 f.).

Die Verkehrswertschätzung wurde schliesslich am 20. Dezember 2024

erstattet (AK-Nr. 60 ff.).

1.5 Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar

2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 37 f.;

Aktenseiten [AK-Nr.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 24. Februar

2025 (A.S. 8 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 erheben. Er stellt sinngemäss den

Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose zuzusprechen. Zur Begründung

wendet er sich gegen die Qualifikation der Liegenschaft in [...] als «nicht

selbstbewohnt», gegen die Einstufung seiner Person als alleinstehend sowie

gegen die Nichtberücksichtigung geltend gemachter Darlehensschulden (A.S. 8 ff.).

Am 30. März 2025 ergänzt er seine Ausführungen und reichte weitere

Dokumente ein (A.S. 17 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 22

ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer bekräftigt

mit Replik vom 29. Mai 2025 seinen Standpunkt (A.S. 28 ff.). Mit einer

weiteren, ebenfalls vom 29. Mai 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe 30. Mai

2025) gibt er weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 32).

2.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 33 f.).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere

Arbeitslose (ÜL) für die Zeit ab 1. Juli 2024.

2.

2.1

Am 1. Juli 2021 ist das

Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR

837.2) in Kraft getreten. Gemäss dessen Abs. 3 Abs. 1 haben Personen

ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur

Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie entweder das

ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

erreichen (lit. a) oder die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn

dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen

Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG, SR 831.30) haben werden (lit. b).

2.2

Anspruch auf

Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und

gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60.

Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), mindestens

20.

Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung

des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt

haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG

geltend machen können (lit. b), sofern ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte

der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt (lit. c). Diese

Vermögensschwelle beläuft sich für eine alleinstehende Person gemäss Art. 9a

Abs. 1 lit. a ELG auf CHF 100'000.00; für die Überbrückungsleistungen

Dispositiv

gilt demnach eine Schwelle von CHF 50'000.00. Meldet sich eine Person für

Überbrückungsleistungen an, so ist für die Vermögensschwelle das Vermögen

heranzuziehen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die

Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 der Verordnung über

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV], SR 837.21). Für die

Folgejahre ist das Vermögen am 1. Januar des jeweiligen Bezugsjahres massgebend

(Art. 16 Abs. 1 lit. b ÜLV).

2.3 Liegenschaften, die von der

Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der

Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine

dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des für die

Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens (vgl. Art. 9a Abs. 2

ELG). Grundstücke, welche nicht der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer

Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist,

zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind dagegen zum Verkehrswert einzusetzen (Art.

22 Abs. 2 ÜLV, entsprechend Art. 17a Abs. 2 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV; SR 831.301]).

2.4 Die Überbrückungsleistungen sind

nach dem Willen des Gesetzgebers weitgehend den Ergänzungsleistungen (EL)

nachgebildet. Zur Interpretation der Bestimmungen über die

Überbrückungsleistungen kann daher die im Zusammenhang mit den

Ergänzungsleistungen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden, soweit das

ÜLG oder die dazugehörige Verordnung keine abweichende Regelung enthalten (vgl.

BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5).

3. Streitig ist ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen

ab 1. Juli 2024. Massgebend ist demnach der Stand des Vermögens an diesem

Datum (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Für die nachfolgenden Jahre ist

jeweils der Stand des Vermögens bei Jahresbeginn massgebend (Art. 16 Abs.

1 lit. b ÜLV).

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit

dem angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

Überbrückungsleistungen verneint. Zur Begründung führt sie aus, das für die

Beurteilung der Vermögensschwelle massgebende Vermögen per 30. Juni 2024

belaufe sich auf CHF 98'510.65. Es setze sich zusammen aus einem

Liegenschaftsanteil im Wert von CHF 526'162.50 (45 % von CHF 1'169'250.00) und

Sparguthaben von total CHF 1'168.55 (CHF 138.10 plus CHF 786.70

plus CHF 243.75), abzüglich anerkannte Schulden von CHF 428'820.40.

3.2 Der Beschwerdeführer macht

geltend, es sei falsch, ihn als alleinlebend einzustufen, denn er sei weiterhin

verheiratet. Daher belaufe sich die Vermögensschwelle nicht auf CHF 50'000.00,

sondern sei höher anzusetzen. Weiter sei sein Miteigentumsanteil an der

Liegenschaft in [...] nicht zu berücksichtigen, da die Liegenschaft, in der

seine Ehefrau und drei Kinder lebten, als selbstbewohnt anzusehen sei. Zudem

seien die zu berücksichtigenden Schulden deutlich höher.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich

zunächst dagegen, dass ihn die Beschwerdegegnerin als alleinstehende Person einstuft.

Die Beschwerdegegnerin verweist hierzu auf die Regelung in der Verordnung über

die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV; SR 837.21). Diese

bestimmt in Art. 6 Abs. 1, bei einer Trennung der Ehe werde die Ehepartnerin,

die nicht anspruchsberechtigt ist, für die Berechnung der

Überbrückungsleistungen nicht berücksichtigt. Als getrennt lebend gelten

Personen gemäss Art. 6 Abs. 3 ÜLV, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist, wenn

eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist, wenn eine tatsächliche

Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder wenn glaubhaft

gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.

4.2 Den Akten lässt sich entnehmen,

dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 28. Februar 2024 ein

Eheschutzverfahren einleitete (AK-Nr. 265 ff.). In der Folge schlossen die

Parteien am 15. Oktober 2024 vor dem zuständigen Zivilgericht eine Trennungskonvention,

in der sie festhalten, sie lebten seit dem 1. Dezember 2023 getrennt und

wollten diese Trennung für unbestimmte Zeit fortsetzen (AK-Nr. 51 f.).

Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die übrige Aktenlage,

einschliesslich der Ausführungen des Beschwerdeführers, kann kein Zweifel daran

bestehen, dass der Beschwerdeführer trotz der weiterhin bestehenden Ehe als

getrennt lebende Person im Sinne des zitierten Art. 6 Abs. 3 ÜLV zu gelten hat

und damit als alleinstehende Person zu behandeln ist. Seiner Argumentation ist

daher in diesem Punkt nicht zu folgen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich

weiter dagegen, dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft in [...], in der

seine Ehefrau und zwei (so die Darstellung im Einspracheverfahren) respektive

drei (so die Ausführungen im Beschwerdeverfahren) gemeinsame Kinder wohnen, bei

der Beurteilung seines Anspruchs auf Überbrückungsleistungen als nicht

selbstbewohnt im Sinne von Art. 9a Abs. 2 ELG (vgl. E. II. 2.3) betrachtet und

deshalb deren Wert in die Berechnung für die Vermögensschwelle einbezogen hat. Das

Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist aber auch in diesem Punkt korrekt, denn der

Beschwerdeführer wohnte, wie er selbst darlegt, spätestens ab dem 1. Juli

2024 in [...] und nicht mehr im Haus in [...] (zuvor war er nach seinen Angaben

schon seit 1. Juli 2023 Wochenaufenthalter in [...] [Schreiben vom 28. Juni

2024, AK-Nr. 349 f.], und in der Trennungskonvention wird wie erwähnt

erklärt, die Parteien lebten seit 1. Dezember 2023 getrennt). Bei der

genannten Liegenschaft handelt es sich somit um ein Grundstück, welches dem

Beschwerdeführer nicht zu eigenen Wohnzwecken dient. Dieses ist gemäss Art. 22

Abs. 2 ÜLV zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Für die vom

Beschwerdeführer angeregte andere Auslegung (vgl. Schriften vom 30. März

2025, A.S. 17, sowie die ähnlichen Ausführungen in früheren Eingaben) lässt die

positivrechtliche Regelung keinen Raum. Der Umstand, dass er im eherechtlichen

Verfahren verpflichtet wurde, für die Zeit bis Oktober 2024 im Sinne von

Unterhaltszahlungen die das Haus betreffenden Kosten für Hypothekarzinsen und

Amortisation zu tragen, ändert nichts an den Wohnverhältnissen.

5.2 Für die Bestimmung des

Verkehrswerts des Grundbesitzes in [...] stützt sich die Beschwerdegegnerin auf

das von ihr eingeholte Gutachten der Gültschätzungskommission des Kantons Bern

vom 23. Dezember 2024 (AK-Nr. 60 ff.). Dieses beziffert den Verkehrswert per 1.

Juli 2024 auf CHF 1'169'250.00 (inkl. CHF 69'250.00 für den

landwirtschaftlichen Teil). Das Gutachten entspricht in Bezug auf Methode und

Vorgehen den anerkannten Grundsätzen und weist keine erkennbaren Mängel auf.

Den Besonderheiten des Objekts (ehemaliges Restaurant und Gasthaus mit Nebengebäude

[Garage, Stallungen], Wald und Landwirtschaftsland) wird Rechnung getragen. Der

Beschwerdeführer verlangt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025 allerdings

eine Reduktion des Werts um 10 % wegen aufgestauten Unterhaltsbedarfs sowie zusätzliche

Abzüge für Sanierungskosten (für einen noch zu schliessenden Graben) von CHF

20'000.00 und eine Maklergebühr von 2 – 3 % (AK-Nr. 44). Die mit

dem Abzug von 10 % angesprochene Altersentwertung wurde im Gutachten jedoch berücksichtigt

(Abzug von 40 % beim Hauptgebäude und von 50 % beim Nebengebäude,

vgl. Gutachten S. 6, AK-Nr. 65) und auch ein gewisser Sanierungsbedarf ist

in der Wertbestimmung enthalten. Der Abzug einer allfälligen, beim Verkauf

anfallenden Maklergebühr ist nicht üblich und rechtfertigt sich nicht. Auch mit

Blick darauf, dass das Objekt vor wenigen Jahren zu einem Kaufpreis von CHF 1'150'000.00

erworben wurde (vgl. Kaufvertrag vom 12. Oktober 2018, AK-Nr. 239 ff.),

wobei die finanzierende Bank eine Hypothek von CHF 850'000.00 gewährte

(vgl. die Angaben in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar

2025, AK-Nr. 44), und angesichts der seitherigen allgemeinen Entwicklung der

Liegenschaftspreise erscheint der Wert von CHF 1'169'250.00 als sehr

plausibel. Auf die gutachterliche Wertbestimmung kann abgestellt werden. Der

Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers von 45 % (vgl. den Vertrag über

die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum [um eine indirekte

Amortisation zu ermöglichen] vom 24. Januar 2019,

AK-Nr. 253 ff.) entspricht damit einem Betrag von CHF 526'162.50. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

6. Zu prüfen bleibt das Argument,

es seien für die Bemessung des Reinvermögens zusätzliche Schulden zu

berücksichtigen.

6.1 Nach der Rechtsprechung zu den

Ergänzungsleistungen, welche in weiten Teilen auch für die Interpretation der

Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen massgebend ist (vgl. E. II. 2.4

hiervor), sind Schulden in der EL-Anspruchsberechnung vom Vermögen abzuziehen,

soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise

bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht

vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche

die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der

Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen).

6.2 Die Beschwerdegegnerin hat bei

ihrer Berechnung im Rahmen des Einspracheentscheids Schulden in der Höhe von

CHF 428'820.40 anerkannt. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Anteil

von 45 % (entsprechend der Miteigentumsquote am als Grundpfand dienenden

Grundstück) an der Hypothekarschuld für das Haus in [...] von

CHF 817'000.00, entsprechend CHF 367'650.00, einem entsprechenden

Anteil an der Vorfälligkeitsentschädigung, die bei einer vorzeitigen Auflösung

anfallen würde, von CHF 16'650.00 (45 % von CHF 37'000.00 [vgl. die

eingereichte Auskunft der Bank, AK-Nr. 171]) sowie Darlehensschulden gegenüber

seinem Sohn von CHF 17'550.00 (45 % von CHF 39'000.00; CHF 30'000.00 und

CHF 9'000.00, vgl. AK-Nr. 112 f., 205), gegenüber seiner

Schwester von CHF 25'000.00 (CHF 16'000.00 [vgl. AK-Nr. 222 ff.] plus

CHF 9'000.00 [vgl. AK-Nr. 114 f.]) und gegenüber der Bank [...] von

CHF 1'970.40 (vgl. Einspracheentscheid S. 6). Demgegenüber lehnte es die

Beschwerdegegnerin ab, ein Darlehen des Schwiegervaters des Beschwerdeführers

in der Höhe von total CHF 125'000.00 zu berücksichtigen. Zur Begründung

wurde erklärt, in den eingereichten Darlehensverträgen werde einzig die Ehefrau

des Beschwerdeführers als Darlehensnehmerin genannt. Dem Beschwerdeführer

gelinge es nicht nachzuweisen, dass er die Summe erhalten habe und zur

Rückzahlung verpflichtet sei.

6.3 Der Beschwerdeführer beanstandet

die Nichtberücksichtigung des Darlehens des Schwiegervaters in der Höhe von CHF

125'000.00.

6.3.1 Am 1. Juli 2011 schlossen C.___,

der Schwiegervater des Beschwerdeführers, als Darlehensgeber und D.___, die

Ehefrau des Beschwerdeführers und Tochter des Darlehensgebers, als

Darlehensnehmerin einen schriftlichen Darlehensvertrag. Laut dem Vertragstext

hatte der Darlehensgeber der Darlehensnehmerin eine Summe von CHF 100'000.00

zur Verfügung zu stellen, auszahlbar in zwei Teilen à CHF 40'000.00 und CHF

60'000.00. Die Rückzahlung hatte bis 1. Juli 2018 zu erfolgen, wobei eine

frühere Rückzahlung jederzeit möglich sei. Während der vereinbarten Laufzeit

wurde kein Zins vereinbart, bei Rückzahlungsverzug wurde eine Verzinsung

festgelegt (AK-Nr. 6). Ein zweiter Vertrag zwischen denselben Parteien

datiert vom 2. Februar 2020 und lautet ebenfalls auf einen Darlehensbetrag von

CHF 100'000.00. Als spätestes Rückzahlungsdatum wird der 2. Februar 2025

genannt. Die Zinsregelung entspricht derjenigen im Vertrag vom 1. Juli 2011

(AK-Nr. 236). Nach den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich um eine

Aktualisierung des früheren Vertrags (vgl. Schreiben vom 27. September 2024,

AK-Nr. 121). In einem weiteren, zwischen denselben Parteien abgeschlossenen

schriftlichen Darlehensvertrag vom 15. November 2021 wurde ausserdem ein

zinsloses Darlehen von CHF 25'000.00 gewährt, rückzahlbar bis zum 15. November

2026 (AK-Nr. 237).

6.3.2 Laut dem durch den

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Bankauszug und seinen

Erläuterungen dazu gingen auf dem Konto einer damals durch ihn betriebenen

Einzelfirma am 8. Juli 2011 CHF 40'000.00 und am 11. Juli 2011 CHF 60'000.00

ein (AK-Nr. 7 f.). Der Betrag von CHF 25'000.00 ging am 18. November 2021 auf

einem auf die Ehefrau des Beschwerdeführers lautenden Konto ein (AK-Nr. 11 f.).

6.3.3 Der Beschwerdeführer macht

geltend, für ihn und seine Ehefrau sei immer klar gewesen, dass sie für

sämtliche Schulden, die während der Ehe gemacht würden, gemeinsam hafteten. Er

verlangt die «Anerkennung dieser drei Darlehen als Teil meiner Schulden für die

Berechnung meines Vermögens, das als Eigenkapital in unserem gemeinsamen Haus

eingebunden ist». Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Berücksichtigung dieses

Darlehens ab, weil in den Verträgen einzig die Ehefrau und Tochter des

Darlehensgebers als Darlehensnehmerin und damit als zur Rückerstattung

verpflichtete Person genannt werde.

6.3.4 Die erwähnten Darlehensverträge

wurden zwischen der (inzwischen getrenntlebenden) Ehefrau des Beschwerdeführers

als Darlehensnehmerin und ihrem Vater als Darlehensgeber geschlossen. Der

Beschwerdeführer war an diesen Verträgen gemäss deren Wortlaut nicht beteiligt.

Er haftet damit auch nicht für das von seiner Ehefrau aufgenommene Darlehen.

Wenn der ursprüngliche Darlehensbetrag von CHF 100'000.00, aufgeteilt auf

zwei Zahlungen von CHF 40'000.00 und CHF 60'000.00, im Jahr 2011 –

also lange vor dem Kauf der Liegenschaft in [...] und dem Abschluss des neuen

Darlehensvertrags über CHF 100'000.00 im Februar 2020 – auf das Konto einer vom

Beschwerdeführer damals betriebenen Einzelfirma ausbezahlt wurde (vgl. E. II.

6.3.1 und 6.3.2 hiervor), ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass die

vertragliche Beziehung einzig zwischen seiner Ehefrau und ihrem Vater bestand.

Dass der Beschwerdeführer in der Folge zu irgendeinem Zeitpunkt diese Schuld

anstelle seiner Ehefrau übernommen hätte (was einen Vertrag mit dem Gläubiger

voraussetzen würde; Art. 176 OR) oder im Sinne eines Schuldbeitritts als

zusätzlicher zweiter Schuldner hinzugetreten wäre, ist nicht dokumentiert. Ein

solcher Vorgang lässt sich zwar nicht vollständig ausschliessen, kann mangels

entsprechender Anhaltspunkte in den Akten aber nicht als überwiegend

wahrscheinlich angesehen werden, zumal in den Verträgen aus den Jahren 2020 und

2021, die noch nicht lange zurückliegen, weiterhin einzig die Ehefrau als

Darlehensnehmerin auftritt. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht

abgelehnt, die Darlehensschuld von CHF 125'000.00 oder einen hälftigen Anteil

des Beschwerdeführers daran in der für die Anspruchsbeurteilung massgebenden

Berechnung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie

sich der Umstand erklärt, dass die Schuld gegenüber dem Vater der Ehefrau in

der Steuererklärung des Ehepaars nur mit CHF 80'000.00 (und nicht CHF

125'000.00) eingesetzt wurde (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers im

Schreiben vom 27. September 2024, AK-Nr. 121 f., und in der

Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2025, A.S. 9). Der Argumentation des

Beschwerdeführers kann auch in Bezug auf die Darlehensschuld von CHF 125'000.00

nicht gefolgt werden.

7. Zusammenfassend bleibt es bei

der Berücksichtigung von Schulden in der Höhe von CHF 428'820.40. Bei einem

Wert des Miteigentumsanteils von 45 % an der Liegenschaft in [...] von CHF

526'162.50 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) resultiert damit bezogen auf den Stichtag

1. Juli 2024 ein Vermögen, das deutlich über der Schwelle von CHF 50'000.00 (E.

II. 2.2 hiervor) liegt, ohne dass die von der Beschwerdegegnerin ausserdem

berücksichtigen Kleinpositionen (Anteile an Kontoguthaben) von total ca. CHF

1'200.00 näher geprüft werden müssten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8. Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die

Bestimmungen des ÜLG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher

kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer