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Entscheid

VSBES.2025.54

Rückforderung AHV-Beiträge

21. April 2026Deutsch15 min

Kantonen Solothurn und B.___ tätig und in dieser Funktion der Ausgleichkasse medisuisse

Source so.ch

Urteil vom 21. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse medisuisse, Frongartenstrasse 9, Postfach,

9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

AHV-Beiträge

(Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist als selbstständig erwerbender [...] in den

Kantonen Solothurn und B.___ tätig und in dieser Funktion der Ausgleichkasse medisuisse

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nachdem die Beschwerdegegnerin

am 22. Juni 2022 vom Steueramt des Kantons Solothurn eine Steuermeldung

betreffend die Steuerperiode 2017 erhalten hatte (vgl. Akten der Ausgleichkasse

[AK-Nr.] 1), setzte diese mit Verfügung vom 24. Juni 2022 die

persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar

2017 bis 31. Dezember 2017 auf CHF 28'868.00 (inkl. Verwaltungskosten)

zuzüglich Zinsen in Höhe von CHF 1'382.95 fest (vgl. Akten der

Ausgleichkasse [AK-Nr.] 3).

1.2 Mit Zuschrift vom 17. Januar

2025 gelangte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und forderte die

Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge in Höhe von CHF 10'011.15 aus

der Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017

(AK-Nr. 4). Sinngemäss machte er geltend, betreffend die Steuerperiode

2017 hätten sich nachträglich neue Tatsachen ergeben, die sich auf das

beitragspflichtige Einkommen auswirkten. Konkret hätte die im Kanton B.___ zuständige

Steuerbehörde, wo der Beschwerdeführer einen Nebensteuersitz hat, mit

Steuerveranlagung vom 17. April 2024 zwischenzeitlich ein tieferes

Einkommen in der Steuerperiode 2017 veranlagt, womit sich die Beitragsverfügung

vom 24. Juni 2022 nachträglich als fehlerhaft herausstelle. Es sei zudem unter

der Verfahrensnummer 9C_650/2024 ein Beschwerdeverfahren betreffend die

Solothurner Steuerveranlagung beim Bundesgericht hängig (AK-Nr. 4). Mit

Verfügung vom 29. Januar 2025 prüfte die Beschwerdegegnerin ein

Zurückkommen auf die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 und wies das

Gesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2025 ab. Zur Begründung führte sie

aus, die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 sei rechtskräftig. Wiedererwägungsgründe

lägen nicht vor. Ob Revisionsgründe vorliegen, könne offenbleiben, da das

Revisionsbegehren nicht innerhalb der 90-tägigen Frist nach Entdeckung des

Revisionsgrundes und damit verspätet eingereicht worden sei (AK-Nr. 5).

1.3 Gegen die Verfügung vom

29. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 Einsprache

(AK-Nr. 6). Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 bestätigte die

Beschwerdegegnerin den Erhalt der Einsprache und teilte dem Beschwerdeführer

mit, das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines Bundesgerichtsurteils im

Verfahren 9C_650/2024 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons

Solothurn und direkte Bundessteuern der Steuerperiode 2017 zu sistieren

(AK-Nr. 7). Am 5. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer

sinngemäss um Fortsetzung des Verfahrens und Gutheissung der Einsprache.

Gleichzeitig liess er der Beschwerdegegnerin das Urteil des Bundesgerichts

9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 zukommen, in dem dieses eine Beschwerde

des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn

(Steuergericht) vom 21. Oktober 2024 abwies (vgl. AK-Nr. 8). Die

Beschwerdegegnerin wies daraufhin mit Einspracheentscheid vom 6. Februar

2025 die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2025 ab

(AK-Nr. 9).

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid

der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer am

28. Februar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheid, die

Neufestsetzung der Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis

31. Dezember 2017 sowie die Rückerstattung von in dieser Periode zu viel bezahlten

Beiträgen. Zudem beantragt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (Aktenseiten [A.S.] 3 ff.).

2.2 Mit Eingabe vom 1. März

2025 konkretisiert der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde gestellten

Begehren (A.S. 58).

2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 62). Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 29. März

2025 (A.S. 64) und fordert Einsicht in die dem Versicherungsgericht durch

die Beschwerdegegnerin zugestellten Akten (A.S. 64), welche ihm am

31. März 2025 gewährt wird (A.S. 82).

2.4 Mit Zuschriften vom

22. April 2025 (A.S. 85 f.) und 26. Mai 2025 (A.S. 87 ff.)

konkretisiert der Beschwerdeführer seine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen

das bereits in der Beschwerde Dargelegte erneut ausführt. Beide Zuschriften

werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Die

Beschwerdegegnerin nimmt am 4. Juni 2025 Stellung zu den Eingaben des

Beschwerdeführers (A.S. 99 f.). Am 11. Juni 2025 erfolgt eine

weitere Eingabe des Beschwerdeführers (A.S. 102 ff.), auf welche

keine weitere Stellungnahme durch die Beschwerdegegnerin erfolgt.

2.5 Mit Verfügung vom

17. Februar 2026 weist die Präsidentin des Versicherungsgerichts die

Beweisanträge des Beschwerdeführers (Partei- und Zeugenbefragung) ab und setzt ihm

Frist, bis zum 3. März 2026 mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhält. Gleichzeitig

teilt sie ihm mit, es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren mit der

Vorladungsverfügung zu schliessen. Es werde den Parteien Frist gesetzt bis zum

3. März 2026, allfällige Beweismittel einzureichen (A.S. 108).

2.6 Mit Eingabe vom 2. März

2026 hält der Beschwerdeführer an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

nach Art. 6 Abs. 1 EMRK fest und erneuert die mit Verfügung vom 17. Februar

2026 abgewiesenen Beweisanträge (A.S. 110).

2.7 Die Verhandlung findet am 20. April

2026 statt (A.S. 111). Anlässlich der Verhandlung hält der

Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und

Anträgen fest. Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das

Protokoll verwiesen (A.S. 112).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig.

1.2

Der Beschwerdeführer begehrt die

Rückerstattung von im Jahr 2017 zu viel bezahlten Beiträgen. Die

Beschwerdegegnerin hat die strittigen Beiträge mit Verfügung vom 24. Juni

2022.

rechtskräftig festgesetzt und es im angefochtenen Einspracheentscheid

abgelehnt, diese Beitragsverfügung in Wiedererwägung oder Revision zu ziehen.

Einer materiellen Beurteilung der Höhe der Beiträge des Beschwerdeführers für

die Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 steht

die Rechtskraft dieser Verfügung entgegen. Soweit sich die Beschwerde auf die

Höhe der Beiträge für das Jahr 2017 bezieht, kann daher auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden. Entsprechend ist auf die weitschweifigen Ausführungen

des Beschwerdeführers materieller Art nicht weiter einzugehen. Auf die Beschwerde ist aber einzutreten, soweit sie sich

gegen die Ablehnung des Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuches des

Beschwerdeführers betreffend die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022

richtet.

1.3

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts entscheidet einzelrichterlich über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdegegnerin hat am

24.

Juni 2022 für das Jahr 2017 Beiträge in Höhe von CHF 28'868.00 verfügt.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss in Aufhebung dieser Verfügung die

Neufestsetzung der Beiträge und die Rückerstattung von zu viel bezahlten

Beiträgen in Höhe von CHF 10'011.15. Beide Beträge liegen unter der

Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, weshalb die vorliegende Sache durch

die Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu beurteilen ist.

2.

2.1

Die Beiträge der erwerbstätigen

Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und

selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das

Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das

nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt

(Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in

selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,

Gewerbe-, Land und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus

jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 17 Verordnung über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.61). Massgeblich bei

der Veranlagung sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer (Art. 18

Abs. 1 AHVV).

2.2

Das Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital

wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen

gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen

Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23

Abs. 4 AHVV), wobei sich die Bindungswirkung auf die Bundessteuer bezieht

und nicht auf die kantonale Staatssteuer (Ueli Kieser, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, S. 204 N 90). Folglich

obliegt die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden, in deren

Aufgabenkreis (die Ausgleichskasse und) das Sozialversicherungsgericht nicht

mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Selbständigerwerbende

Dispositiv

haben demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche

Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Ueli

Kieser, a.a.O., S. 202 N 87).

3 Strittig und zu prüfen ist, ob

Gründe für eine Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) oder

Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Beitragsverfügung vom

24. Juni 2022 vorliegen.

4.

4.1 Formell rechtskräftige

Verfügungen sind in (prozessuale) Revision zu ziehen, wenn die versicherte

Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen

entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war

(Art. 53 Abs. 1 ATSG). Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind

innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine

absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen

beginnt (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren [VwVG; 172.021] i. V. m. Art. 55 Abs. 1

ATSG). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den

angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu

und Glauben. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald

bei der Partei, die sich auf einen Revisionsgrund beruft, eine sichere Kenntnis

über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden

ist. Sind zur Erlangung der sicheren Kenntnis weitere Abklärungen erforderlich,

so hat die Verwaltung diese innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie

dies nicht, ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist auf den Zeitpunkt

festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem

erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil

des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.2

m. w. H.)

4.2 Der Beschwerdeführer macht

geltend, die Steuerveranlagung der solothurnischen Veranlagungsbehörde, aus der

die der Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 zugrunde gelegte Steuermeldung

resultierte, habe sich aufgrund von Feststellungen der zuständigen

Steuerbehörde im Kanton B.___ nachträglich als falsch erwiesen. Der

Beschwerdeführer erblickt darin sinngemäss einen Revisionsgrund betreffend die

Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 (A.S. 4 ff.). Dem

Bundesgerichtsurteil 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 zufolge wurde dem

Beschwerdeführer und dessen Ehegattin die definitive Steuerveranlagung 2017 am

14. Januar 2019 durch die Veranlagungsbehörde [...] (Veranlagungsbehörde) eröffnet.

Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen diese Veranlagung, woraufhin die

Veranlagungsbehörde das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach

pflichtgemässem Ermessen auf CHF 255'769.00 herabsetzte. Ein dagegen

erhobenes Rechtsmittel sei vom Steuergericht mit Urteil vom 22. November

2021 abgewiesen worden. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde sei das

Bundesgericht nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024 vom

24. Januar 2025, E. 1.1). In der Folge habe der Beschwerdeführer beim

Steuergericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 22. November

2021 eingereicht, welches vom Steuergericht abgelehnt worden sei. Auch das

Bundesgericht habe in der Folge eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen

(a.a.O., E. 1.2). Im Mai 2024 hätten der Beschwerdeführer und seine

Ehegattin erneut ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des Urteils des

Steuergerichts vom 22. November 2022 gestellt. Begründet worden sei dies

mit der mittlerweile definitiv eröffneten Steuerveranlagung durch die

Steuerbehörden des Kantons B.___ am 17. April 2024, welche das

Nebensteuerdomizil des Beschwerdeführers im Kanton B.___ betraf.

Zusammenfassend hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin vorgebracht,

die Veranlagung durch den Kanton B.___ zeige, dass diejenige des Kantons

Solothurn rechtswidrig sei. Das Steuergericht habe die Revision des Urteils vom

22. November 2021 in der Folge mit Urteil vom 21. Oktober 2024

abermals abgewiesen (a.a.O., E. 1.3). Das Bundesgericht wies eine gegen

das Urteil des Steuergerichts vom 21. Oktober 2024 gerichtete Beschwerde

mit Urteil vom 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 ebenfalls ab (a.a.O.,

Dispositiv Ziffer 1).

4.3

4.3.1 Dem Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024

vom 24. Januar 2025 zufolge wurde in der Steuerperiode 2017 rechtskräftig

ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von CHF 255'769.00 veranlagt. Die

Veranlagung wurde beschwerdeweise durch das Steuergericht geprüft und

bestätigt. Ein dieses Urteil betreffendes Revisionsgesuch, welches mit der

Begründung eingereicht wurde, die Veranlagung durch die Steuerbehörden des

Kantons B.___ zeige nachträglich die Unrechtmässigkeit der Veranlagung des

Kantons Solothurn, wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht abgewiesen. Wie

im Verfahren betreffend die Revision des Urteils des Steuergerichts leitet der

Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren das Vorliegen eines

Revisionsgrundes aus der Steuerveranlagung des Kantons B.___ zur Steuerperiode

2017 ab, welche die Rechtswidrigkeit derjenigen des Kantons Solothurns und

folglich der darauf basierenden Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom

24. Juni 2022 aufzeige (A.S. 4).

4.3.2 Die betreffende Steuerveranlagung

aus dem Kanton B.___ datiert vom 17. April 2024. Der Beschwerdeführer

ersuchte am 17. Januar 2025 unter Verweis auf diese Steuerveranlagung um

Revision der Beitragsverfügung. Da die 90-tägige Frist, innerhalb derer neue

Tatsachen nach deren Entdeckung geltend zu machen sind, in diesem Zeitpunkt seit

mehreren Monaten verstrichen war (vgl. E. II. 4.1 hiervor), ist eine Revision

der Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 bereits aus diesem Grund

ausgeschlossen. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2025

liegt zudem ein rechtkräftiger Entscheid vor, der sich mit diesem Vorbringen

steuerrechtlich auseinandergesetzt und schliesslich das Vorliegen eines

Revisionsgrundes, der eine materielle Überprüfung der rechtskräftigen Steuerveranlagung

ermöglicht hätte, verneint hat. Da die Beschwerdegegnerin ihre

Beitragsverfügung auf die Steuerveranlagung des Kantons Solothurn stützt und

die darin zur direkten Bundessteuer gemachten Angaben für sie verbindlich sind,

erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbehelflich. Die

Steuerveranlagung durch die Steuerbehörden des Kantons B.___, welche ohnehin

nur kantonale und kommunale Steuern zum Gegenstand hat, bilden demnach keinen

Revisionsgrund für die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022. Die

Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht verneint.

5.

5.1

5.1.1 Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der

Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich

unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das

Bundesgericht bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger

Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung

möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis auf

BGE 138 V 324 E. 3.3). Massgebend sind die damalige Sach-,

Akten- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Gerichts- und

Verwaltungspraxis. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse ist

unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011

E. 4.1 f.).

5.1.2 Es besteht kein gerichtlich

durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das

Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit

grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50). Wenn die

Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die

Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden

Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Prozessthema ist

diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige

Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und / oder ihre Korrektur

als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (Urteil des Bundesgerichts

9C_836/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.2).

5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das

Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2025 um Rückerstattung von zu

viel bezahlten Beiträgen der Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis

31. Dezember 2017 als Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch betreffend die

Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 entgegengenommen. Im angefochtenen

Entscheid führt sie aus, auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, aber das

Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verworfen zu haben (vgl. AK-Nr. 9,

A.S. 1). Folglich ist zu prüfen, ob sie das Vorliegen von

Wiedererwägungsgründen zu Recht verneinte.

5.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte

die Beiträge für die Beitragsperiode 2017 gestützt auf eine Steuermeldung (AK-Nr. 1).

Die Steuerbehörde teilte der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage hin ausserdem

mit, die Steuerveranlagung sei rechtskräftig geworden, nachdem das

Bundesgericht auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten sei

(AK-Nr. 2). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den gesetzlichen

Bestimmungen, wonach die kantonale Steuerbehörde das Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit ermitteln und den Ausgleichskassen melden

(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Da die Angaben der Steuerbehörden für die

Ausgleichkassen verbindlich sind, ist auch nicht zu bemängeln, dass die

Beschwerdegegnerin die gemeldeten Einkommen ohne Weiteres der

Beitragsberechnung zugrunde legte. Die dabei eingesetzten Beträge stimmen zudem

mit denjenigen der Steuermeldung überein. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ist

nicht erkennbar. Ob sich zwischenzeitlich die Sachlage aufgrund der Veranlagung

der Steuerbehörden des Kantons B.___ verändert hat, wie vom Beschwerdeführer

vorgebracht, ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen

nicht von Bedeutung. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer, neuer Erkenntnisse

ist unzulässig. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen von

Wiedererwägungsgründen folglich zu Recht verneint.

6 Von weiteren Beweismassnahmen,

insbesondere einer Zeugen- oder Parteibefragung, wie der Beschwerdeführer sie

beantragt (vgl. A.S. 12), kann angesichts der klaren Aktenlage in

antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu: BGE 144 V 361 E. 6.5)

abgesehen werden. Entsprechende Beweisanträge sind, ebenso wie die Beschwerde,

abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das

AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Das Protokoll der Verhandlung vom

20. April 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer