VSBES.2025.54
Rückforderung AHV-Beiträge
21. April 2026Deutsch15 min
Kantonen Solothurn und B.___ tätig und in dieser Funktion der Ausgleichkasse medisuisse
Source so.ch
Urteil vom 21. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse medisuisse, Frongartenstrasse 9, Postfach,
9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
AHV-Beiträge
(Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ist als selbstständig erwerbender [...] in den
Kantonen Solothurn und B.___ tätig und in dieser Funktion der Ausgleichkasse medisuisse
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nachdem die Beschwerdegegnerin
am 22. Juni 2022 vom Steueramt des Kantons Solothurn eine Steuermeldung
betreffend die Steuerperiode 2017 erhalten hatte (vgl. Akten der Ausgleichkasse
[AK-Nr.] 1), setzte diese mit Verfügung vom 24. Juni 2022 die
persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar
2017 bis 31. Dezember 2017 auf CHF 28'868.00 (inkl. Verwaltungskosten)
zuzüglich Zinsen in Höhe von CHF 1'382.95 fest (vgl. Akten der
Ausgleichkasse [AK-Nr.] 3).
1.2 Mit Zuschrift vom 17. Januar
2025 gelangte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und forderte die
Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge in Höhe von CHF 10'011.15 aus
der Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017
(AK-Nr. 4). Sinngemäss machte er geltend, betreffend die Steuerperiode
2017 hätten sich nachträglich neue Tatsachen ergeben, die sich auf das
beitragspflichtige Einkommen auswirkten. Konkret hätte die im Kanton B.___ zuständige
Steuerbehörde, wo der Beschwerdeführer einen Nebensteuersitz hat, mit
Steuerveranlagung vom 17. April 2024 zwischenzeitlich ein tieferes
Einkommen in der Steuerperiode 2017 veranlagt, womit sich die Beitragsverfügung
vom 24. Juni 2022 nachträglich als fehlerhaft herausstelle. Es sei zudem unter
der Verfahrensnummer 9C_650/2024 ein Beschwerdeverfahren betreffend die
Solothurner Steuerveranlagung beim Bundesgericht hängig (AK-Nr. 4). Mit
Verfügung vom 29. Januar 2025 prüfte die Beschwerdegegnerin ein
Zurückkommen auf die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 und wies das
Gesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2025 ab. Zur Begründung führte sie
aus, die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 sei rechtskräftig. Wiedererwägungsgründe
lägen nicht vor. Ob Revisionsgründe vorliegen, könne offenbleiben, da das
Revisionsbegehren nicht innerhalb der 90-tägigen Frist nach Entdeckung des
Revisionsgrundes und damit verspätet eingereicht worden sei (AK-Nr. 5).
1.3 Gegen die Verfügung vom
29. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 Einsprache
(AK-Nr. 6). Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 bestätigte die
Beschwerdegegnerin den Erhalt der Einsprache und teilte dem Beschwerdeführer
mit, das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines Bundesgerichtsurteils im
Verfahren 9C_650/2024 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons
Solothurn und direkte Bundessteuern der Steuerperiode 2017 zu sistieren
(AK-Nr. 7). Am 5. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer
sinngemäss um Fortsetzung des Verfahrens und Gutheissung der Einsprache.
Gleichzeitig liess er der Beschwerdegegnerin das Urteil des Bundesgerichts
9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 zukommen, in dem dieses eine Beschwerde
des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn
(Steuergericht) vom 21. Oktober 2024 abwies (vgl. AK-Nr. 8). Die
Beschwerdegegnerin wies daraufhin mit Einspracheentscheid vom 6. Februar
2025 die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2025 ab
(AK-Nr. 9).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid
der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer am
28. Februar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheid, die
Neufestsetzung der Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis
31. Dezember 2017 sowie die Rückerstattung von in dieser Periode zu viel bezahlten
Beiträgen. Zudem beantragt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (Aktenseiten [A.S.] 3 ff.).
2.2 Mit Eingabe vom 1. März
2025 konkretisiert der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde gestellten
Begehren (A.S. 58).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 62). Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 29. März
2025 (A.S. 64) und fordert Einsicht in die dem Versicherungsgericht durch
die Beschwerdegegnerin zugestellten Akten (A.S. 64), welche ihm am
31. März 2025 gewährt wird (A.S. 82).
2.4 Mit Zuschriften vom
22. April 2025 (A.S. 85 f.) und 26. Mai 2025 (A.S. 87 ff.)
konkretisiert der Beschwerdeführer seine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen
das bereits in der Beschwerde Dargelegte erneut ausführt. Beide Zuschriften
werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Die
Beschwerdegegnerin nimmt am 4. Juni 2025 Stellung zu den Eingaben des
Beschwerdeführers (A.S. 99 f.). Am 11. Juni 2025 erfolgt eine
weitere Eingabe des Beschwerdeführers (A.S. 102 ff.), auf welche
keine weitere Stellungnahme durch die Beschwerdegegnerin erfolgt.
2.5 Mit Verfügung vom
17. Februar 2026 weist die Präsidentin des Versicherungsgerichts die
Beweisanträge des Beschwerdeführers (Partei- und Zeugenbefragung) ab und setzt ihm
Frist, bis zum 3. März 2026 mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhält. Gleichzeitig
teilt sie ihm mit, es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren mit der
Vorladungsverfügung zu schliessen. Es werde den Parteien Frist gesetzt bis zum
3. März 2026, allfällige Beweismittel einzureichen (A.S. 108).
2.6 Mit Eingabe vom 2. März
2026 hält der Beschwerdeführer an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
nach Art. 6 Abs. 1 EMRK fest und erneuert die mit Verfügung vom 17. Februar
2026 abgewiesenen Beweisanträge (A.S. 110).
2.7 Die Verhandlung findet am 20. April
2026 statt (A.S. 111). Anlässlich der Verhandlung hält der
Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und
Anträgen fest. Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das
Protokoll verwiesen (A.S. 112).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer begehrt die
Rückerstattung von im Jahr 2017 zu viel bezahlten Beiträgen. Die
Beschwerdegegnerin hat die strittigen Beiträge mit Verfügung vom 24. Juni
2022.
rechtskräftig festgesetzt und es im angefochtenen Einspracheentscheid
abgelehnt, diese Beitragsverfügung in Wiedererwägung oder Revision zu ziehen.
Einer materiellen Beurteilung der Höhe der Beiträge des Beschwerdeführers für
die Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 steht
die Rechtskraft dieser Verfügung entgegen. Soweit sich die Beschwerde auf die
Höhe der Beiträge für das Jahr 2017 bezieht, kann daher auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden. Entsprechend ist auf die weitschweifigen Ausführungen
des Beschwerdeführers materieller Art nicht weiter einzugehen. Auf die Beschwerde ist aber einzutreten, soweit sie sich
gegen die Ablehnung des Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuches des
Beschwerdeführers betreffend die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022
richtet.
1.3
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts entscheidet einzelrichterlich über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdegegnerin hat am
24.
Juni 2022 für das Jahr 2017 Beiträge in Höhe von CHF 28'868.00 verfügt.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss in Aufhebung dieser Verfügung die
Neufestsetzung der Beiträge und die Rückerstattung von zu viel bezahlten
Beiträgen in Höhe von CHF 10'011.15. Beide Beträge liegen unter der
Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, weshalb die vorliegende Sache durch
die Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu beurteilen ist.
2.
2.1
Die Beiträge der erwerbstätigen
Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und
selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das
nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt
(Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in
selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-,
Gewerbe-, Land und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus
jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 17 Verordnung über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.61). Massgeblich bei
der Veranlagung sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer (Art. 18
Abs. 1 AHVV).
2.2
Das Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital
wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen
gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen
Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23
Abs. 4 AHVV), wobei sich die Bindungswirkung auf die Bundessteuer bezieht
und nicht auf die kantonale Staatssteuer (Ueli Kieser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, S. 204 N 90). Folglich
obliegt die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden, in deren
Aufgabenkreis (die Ausgleichskasse und) das Sozialversicherungsgericht nicht
mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Selbständigerwerbende
Dispositiv
haben demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche
Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Ueli
Kieser, a.a.O., S. 202 N 87).
3 Strittig und zu prüfen ist, ob
Gründe für eine Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) oder
Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Beitragsverfügung vom
24. Juni 2022 vorliegen.
4.
4.1 Formell rechtskräftige
Verfügungen sind in (prozessuale) Revision zu ziehen, wenn die versicherte
Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen
entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war
(Art. 53 Abs. 1 ATSG). Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind
innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine
absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen
beginnt (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren [VwVG; 172.021] i. V. m. Art. 55 Abs. 1
ATSG). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den
angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu
und Glauben. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald
bei der Partei, die sich auf einen Revisionsgrund beruft, eine sichere Kenntnis
über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden
ist. Sind zur Erlangung der sicheren Kenntnis weitere Abklärungen erforderlich,
so hat die Verwaltung diese innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie
dies nicht, ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist auf den Zeitpunkt
festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem
erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil
des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.2
m. w. H.)
4.2 Der Beschwerdeführer macht
geltend, die Steuerveranlagung der solothurnischen Veranlagungsbehörde, aus der
die der Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 zugrunde gelegte Steuermeldung
resultierte, habe sich aufgrund von Feststellungen der zuständigen
Steuerbehörde im Kanton B.___ nachträglich als falsch erwiesen. Der
Beschwerdeführer erblickt darin sinngemäss einen Revisionsgrund betreffend die
Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 (A.S. 4 ff.). Dem
Bundesgerichtsurteil 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 zufolge wurde dem
Beschwerdeführer und dessen Ehegattin die definitive Steuerveranlagung 2017 am
14. Januar 2019 durch die Veranlagungsbehörde [...] (Veranlagungsbehörde) eröffnet.
Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen diese Veranlagung, woraufhin die
Veranlagungsbehörde das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach
pflichtgemässem Ermessen auf CHF 255'769.00 herabsetzte. Ein dagegen
erhobenes Rechtsmittel sei vom Steuergericht mit Urteil vom 22. November
2021 abgewiesen worden. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde sei das
Bundesgericht nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024 vom
24. Januar 2025, E. 1.1). In der Folge habe der Beschwerdeführer beim
Steuergericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 22. November
2021 eingereicht, welches vom Steuergericht abgelehnt worden sei. Auch das
Bundesgericht habe in der Folge eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen
(a.a.O., E. 1.2). Im Mai 2024 hätten der Beschwerdeführer und seine
Ehegattin erneut ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des Urteils des
Steuergerichts vom 22. November 2022 gestellt. Begründet worden sei dies
mit der mittlerweile definitiv eröffneten Steuerveranlagung durch die
Steuerbehörden des Kantons B.___ am 17. April 2024, welche das
Nebensteuerdomizil des Beschwerdeführers im Kanton B.___ betraf.
Zusammenfassend hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin vorgebracht,
die Veranlagung durch den Kanton B.___ zeige, dass diejenige des Kantons
Solothurn rechtswidrig sei. Das Steuergericht habe die Revision des Urteils vom
22. November 2021 in der Folge mit Urteil vom 21. Oktober 2024
abermals abgewiesen (a.a.O., E. 1.3). Das Bundesgericht wies eine gegen
das Urteil des Steuergerichts vom 21. Oktober 2024 gerichtete Beschwerde
mit Urteil vom 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 ebenfalls ab (a.a.O.,
Dispositiv Ziffer 1).
4.3
4.3.1 Dem Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024
vom 24. Januar 2025 zufolge wurde in der Steuerperiode 2017 rechtskräftig
ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von CHF 255'769.00 veranlagt. Die
Veranlagung wurde beschwerdeweise durch das Steuergericht geprüft und
bestätigt. Ein dieses Urteil betreffendes Revisionsgesuch, welches mit der
Begründung eingereicht wurde, die Veranlagung durch die Steuerbehörden des
Kantons B.___ zeige nachträglich die Unrechtmässigkeit der Veranlagung des
Kantons Solothurn, wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht abgewiesen. Wie
im Verfahren betreffend die Revision des Urteils des Steuergerichts leitet der
Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren das Vorliegen eines
Revisionsgrundes aus der Steuerveranlagung des Kantons B.___ zur Steuerperiode
2017 ab, welche die Rechtswidrigkeit derjenigen des Kantons Solothurns und
folglich der darauf basierenden Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom
24. Juni 2022 aufzeige (A.S. 4).
4.3.2 Die betreffende Steuerveranlagung
aus dem Kanton B.___ datiert vom 17. April 2024. Der Beschwerdeführer
ersuchte am 17. Januar 2025 unter Verweis auf diese Steuerveranlagung um
Revision der Beitragsverfügung. Da die 90-tägige Frist, innerhalb derer neue
Tatsachen nach deren Entdeckung geltend zu machen sind, in diesem Zeitpunkt seit
mehreren Monaten verstrichen war (vgl. E. II. 4.1 hiervor), ist eine Revision
der Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 bereits aus diesem Grund
ausgeschlossen. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2025
liegt zudem ein rechtkräftiger Entscheid vor, der sich mit diesem Vorbringen
steuerrechtlich auseinandergesetzt und schliesslich das Vorliegen eines
Revisionsgrundes, der eine materielle Überprüfung der rechtskräftigen Steuerveranlagung
ermöglicht hätte, verneint hat. Da die Beschwerdegegnerin ihre
Beitragsverfügung auf die Steuerveranlagung des Kantons Solothurn stützt und
die darin zur direkten Bundessteuer gemachten Angaben für sie verbindlich sind,
erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbehelflich. Die
Steuerveranlagung durch die Steuerbehörden des Kantons B.___, welche ohnehin
nur kantonale und kommunale Steuern zum Gegenstand hat, bilden demnach keinen
Revisionsgrund für die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022. Die
Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht verneint.
5.
5.1
5.1.1 Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der
Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das
Bundesgericht bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger
Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung
möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis auf
BGE 138 V 324 E. 3.3). Massgebend sind die damalige Sach-,
Akten- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Gerichts- und
Verwaltungspraxis. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse ist
unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011
E. 4.1 f.).
5.1.2 Es besteht kein gerichtlich
durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das
Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit
grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50). Wenn die
Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die
Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden
Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Prozessthema ist
diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige
Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und / oder ihre Korrektur
als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (Urteil des Bundesgerichts
9C_836/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.2).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2025 um Rückerstattung von zu
viel bezahlten Beiträgen der Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis
31. Dezember 2017 als Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch betreffend die
Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 entgegengenommen. Im angefochtenen
Entscheid führt sie aus, auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, aber das
Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verworfen zu haben (vgl. AK-Nr. 9,
A.S. 1). Folglich ist zu prüfen, ob sie das Vorliegen von
Wiedererwägungsgründen zu Recht verneinte.
5.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte
die Beiträge für die Beitragsperiode 2017 gestützt auf eine Steuermeldung (AK-Nr. 1).
Die Steuerbehörde teilte der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage hin ausserdem
mit, die Steuerveranlagung sei rechtskräftig geworden, nachdem das
Bundesgericht auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten sei
(AK-Nr. 2). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen, wonach die kantonale Steuerbehörde das Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit ermitteln und den Ausgleichskassen melden
(vgl. E. II. 2.2 hiervor). Da die Angaben der Steuerbehörden für die
Ausgleichkassen verbindlich sind, ist auch nicht zu bemängeln, dass die
Beschwerdegegnerin die gemeldeten Einkommen ohne Weiteres der
Beitragsberechnung zugrunde legte. Die dabei eingesetzten Beträge stimmen zudem
mit denjenigen der Steuermeldung überein. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ist
nicht erkennbar. Ob sich zwischenzeitlich die Sachlage aufgrund der Veranlagung
der Steuerbehörden des Kantons B.___ verändert hat, wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht, ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen
nicht von Bedeutung. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer, neuer Erkenntnisse
ist unzulässig. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen von
Wiedererwägungsgründen folglich zu Recht verneint.
6 Von weiteren Beweismassnahmen,
insbesondere einer Zeugen- oder Parteibefragung, wie der Beschwerdeführer sie
beantragt (vgl. A.S. 12), kann angesichts der klaren Aktenlage in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu: BGE 144 V 361 E. 6.5)
abgesehen werden. Entsprechende Beweisanträge sind, ebenso wie die Beschwerde,
abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das
AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Das Protokoll der Verhandlung vom
20. April 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer