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Entscheid

VSBES.2025.56

Ergänzungsleistungen AHV

24. September 2025Deutsch13 min

Leistungsgesuch mit Verfügung vom 29. April 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt,

Source so.ch

Urteil vom 24. September 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1941 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2023 (Eingang des

Gesuchs) bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen

zu ihrer AHV-Altersrente an (Aktenseiten [AK-Nr.] 1125 ff.). Die Zweigstelle

verlangte am 2. November 2023 weitere Unterlagen (AK-Nr. 973). In der Folge

traf die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) weitere Abklärungen (AK-Nr. 671 ff.) und forderte am 26.

März 2024 weitere Dokumente ein (AK-Nr. 665). Schliesslich lehnte sie das

Leistungsgesuch mit Verfügung vom 29. April 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt,

das Reinvermögen der Beschwerdeführerin liege über der gesetzlichen

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. Dies ergebe sich bereits aus der Summe

der Guthaben von vier Bankkonten, die sich per 30. September 2023 [gemeint

ist 2022, AK-Nr. 488] auf CHF 329’776.70 belaufen habe (AK-Nr. 489). Nachdem

die Beschwerdeführerin durch ihren Sohn per E-Mail Einwände erhoben hatte

(AK-Nr. 274 f.), wies die Beschwerdegegnerin auf die formellen

Anforderungen an eine Einsprache hin und empfahl eine Neuanmeldung, wenn die

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 unterschritten sei (E-Mail vom 21.

Mai 2024, AK-Nr. 273).

1.2 Am 20. Oktober 2024 liess die

Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Sohn mitteilen, die Schwelle

sei nun unterschritten (AK-Nr. 266). In der Folge wurden aktuelle

Vermögensausweise eingereicht (Schreiben vom 28. Oktober 2024 mit Beilagen, AK-Nr. 214

ff.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin das

Leistungsgesuch erneut ab, da die Vermögensschwelle weiterhin überschritten

sei. So resultiere bereits aus den Guthaben auf drei Konten per 1. Oktober

2024 (Bank B.___, Bank C.___, [...]) sowie einem Betrag von CHF 42'716.00 per

31. Dezember 2023 ([...] Aktien CHF 15'140.00 und Guthaben aus USD mit

Wert CHF 27'576.00, vgl. Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung

2023, AK-Nr. 245) ein Vermögen per Oktober 2024 von CHF 137'636.20 (AK-Nr. 212 f.).

1.3 Am 3. November 2024 wandte sich

der Sohn der Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin. Er machte

geltend, der vorstehend erwähnte Betrag von CHF 42'716.00, den die

Beschwerdegegnerin gestützt auf die Steuererklärung 2023 zusätzlich zu den

Bankguthaben per 1. Oktober 2024 berücksichtigt hatte, müsse gestrichen werden,

denn beide Vermögenswerte (Aktien der [...] und Guthaben auf dem USD-Konto)

seien mit Valuta vom 29. respektive 30. Juli 2024 als Beträge in CHF auf

das in der Berechnung der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigte Konto bei

der Bank C.___ geflossen (vgl. Kontoauszug, AK-Nr. 202 bzw. 185). Sinngemäss

wurde damit Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2024 erhoben

(AK-Nr. 163).

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar

2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 3. November 2024 gegen

die Verfügung vom 30. Oktober 2024 ab. Sie hielt fest, aufgrund des in der

Einsprache erhobenen Einwandes reduziere sich das Vermögen aus Bankguthaben per

30. September 2024 auf CHF 94'212.89. Der definitiven Steuerveranlagung für das

Jahr 2023 sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch noch

Eigentümerin einer Liegenschaft in D.___ sei, deren Katasterwert sich auf CHF 36'000.00

belaufe. Diese Liegenschaft sei nicht selbstbewohnt und deshalb zum

Verkehrswert anzurechnen, der höher anzusetzen sei als der Katasterwert. Damit

ergebe sich auf jeden Fall bereits ein Reinvermögen über der Schwelle von CHF 100'000.00.

Nach summarischer Prüfung der Akten sei ausserdem ein Vermögenverzicht infolge

übermässigen Vermögensverbrauchs in den Jahren 2017 und 2020 festgestellt

worden, wobei sich eine nähere Prüfung dieser Frage erübrige, da das Vermögen

ohnehin über der Schwelle liege (AK-Nr. 101 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 3. März

2025 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

11. Februar 2025 erheben (A.S. 5). Diese wird am 17. März 2025

ergänzend begründet. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid

sei aufzuheben und ihr seien Ergänzungsleistungen rückwirkend ab

Gesuchseinreichung zuzusprechen. Zur Begründung wird erklärt, die Liegenschaft

in D.___ stehe schon seit 2008 nicht mehr im (Mit-)Eigentum der

Beschwerdeführerin, als Abfindung für das ihr damals verbliebene

Nutzniessungsrecht habe sie 2024 eine Zahlung auf das bereits erfasste Konto

bei der Bank B.___ erhalten und ein Vermögensverzicht sei weder im Jahr 2017

noch im Jahr 2020 erfolgt (A.S. 8 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Sie erklärt, sowohl die Behandlung der Liegenschaft in D.___ als auch die Frage

nach einem Vermögensverzicht in den Jahren 2017 und 2020 könne offenbleiben, da

auch für das Jahr 2021 ein übermässiger Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 67'134.00

festgestellt worden sei. Davon seien unter Berücksichtigung der ab 2023

einsetzenden jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 im Jahr 2024 noch CHF 47'134.00

anzurechnen, so dass die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 zusammen mit

den unbestrittenen Guthaben von CHF 94'212.89 weiterhin überschritten

werde (A.S. 23 f.).

2.3 Die Beschwerdeführerin lässt mit

Replik vom 12. Mai 2025 ihre Anträge bekräftigen. Die Anrechnung eines

Vermögensverzichts für das Jahr 2021 sei nicht gerechtfertigt. Die in diesem

Jahr eingetretene Vermögensreduktion erkläre sich durch ein

Nachsteuerverfahren. In den Jahren 2022 bis 2024 liege ebenfalls kein

übermässiger Vermögensverbrauch vor (A.S. 29 ff.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 39).

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 18. Juni 2025 seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Oktober 2024. Zu prüfen ist in

diesem Zusammenhang, ob die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00

überschritten ist.

2.1

Nach Art. 9a Abs. 1

des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) setzt ein Anspruch voraus, dass die

betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle

verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei

CHF 100'000.00. Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder

einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist,

bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht

Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Dagegen sind Grundstücke,

die der Bezügerin nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert

einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).

Vermögen, auf welches nach Art. 11a

Abs. 2 - 4 ELG

verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Als

Vermögensverzicht gilt unter Umständen auch ein übermässiger Vermögensverbrauch

(vgl. Art. 11a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche

Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am

ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht

wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Das ist hier der 1. Oktober 2024.

2.2

Das Reinvermögen wird ermittelt,

indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.

Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden

(Art. 17 Abs. 1 und 2 ELV). Ist eine Liegenschaft, die nach Art. 9a Abs. 2

ELG nicht Bestandteil des Reinvermögens ist (also selbstbewohnt ist), mit

Hypothekarschulden belastet, so bleiben diese bei der Ermittlung des

Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG

ausser Acht (Art. 2 Abs. 1 ELV).

3.

Unbestritten und durch

Bankauszüge dokumentiert ist das Vermögen aus Bankguthaben in der Höhe von

insgesamt CHF 94'212.89. Damit wird die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00

nicht erreicht, wobei die Differenz relativ gering ist. Die Beschwerdegegnerin

hat daher zu Recht nähere Abklärungen getroffen und geprüft, ob der

Beschwerdeführerin, etwa unter dem Titel eines Vermögensverzichts, zusätzliches

Vermögen anzurechnen ist.

3.1

Die in der Verfügung vom 30.

Oktober 2024 (AK-Nr. 212 f.) enthaltene Anrechnung eines zusätzlichen Vermögens

von CHF 42'716.00 hat sich als ungerechtfertigt erwiesen, da durch die im

Einspracheverfahren eingereichten Belege dokumentiert wurde, dass die

entsprechenden Vermögenswerte verkauft worden waren und der Erlös auf eines der

bereits berücksichtigten Bankkonten geflossen war. Im Einspracheentscheid

stützte sich die Beschwerdegegnerin daher auf drei andere Aspekte, nämlich eine

in den Steuerakten erwähnte Liegenschaft in D.___ sowie einen Vermögensverzicht

(durch übermässigen Vermögensverbrauch) in den Jahren 2017 und 2020, welchen

sie nach summarischer Prüfung als gegeben erachtete. Nachdem die

Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vom 17. März 2025 diese

Beurteilung bestritten und entsprechende Argumente vorlegt hat, bringt die

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 neu einen

Vermögensverzicht aus dem Jahr 2021 ins Spiel, wobei sie offenlässt, ob die

Einwände gegen die im Einspracheentscheid enthaltene Argumentation berechtigt

seien oder nicht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits thematisiert in ihrer

Replik neben dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Vermögensverzicht im

Jahr 2021 auch einen solchen in den Jahren 2022 bis 2024.

3.2

Im Verwaltungsverfahren wird

nach Durchführung der notwendigen Abklärungen eine Verfügung erlassen (Art. 49

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;

SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 ELG). Diese unterliegt der Anfechtung

mittels Einsprache (Art. 52 ATSG). Damit können Einwände gegen die Verfügung im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens behandelt werden. Die Existenz der Einsprache

als Rechtsmittel auf Verwaltungsstufe rechtfertigt gewisse Einschränkungen bei

der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der (durch Einsprache

anfechtbaren) Verfügung. Im Einspracheverfahren selbst ist jedoch das

rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 42 ATSG). Damit ist im Regelfall

gewährleistet, dass Argumente, welche gegen die Verfügung sprechen, bei der

Ausfällung des Einspracheentscheids bereits bekannt sind. Erweisen sie sich als

berechtigt, kann die Verfügung auch mit anderer Begründung bestätigt werden,

wobei diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist. In einem allfälligen

anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht können neue

Argumente vorgebracht werden, und das Gericht ist gegebenenfalls auch selbst zu

ergänzenden Abklärungen verpflichtet (Art. 61 lit. c ATSG). Ausserdem hat das

Gericht seinerseits ebenfalls die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid mit

einer anderen, substituierten Begründung zu bestätigen (vgl. BGE 125 V 368).

Der primäre Zweck des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens besteht jedoch darin,

die im Einspracheentscheid enthaltene Beurteilung der dort bereits behandelten

Streitpunkte zu überprüfen. Neue Argumente seitens der Verwaltung respektive

Durchführungsstelle sollten deshalb im Beschwerdeverfahren die Ausnahme sein

und primär dann vorkommen, wenn es die betroffene Person unterlassen hat, ihre

Gegenargumente bereits im Einspracheverfahren vorzubringen.

3.3

Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren wurden diese Grundsätze nicht vollumfänglich beachtet. Im

Einspracheentscheid anerkannte die Beschwerdegegnerin den gegen die Verfügung

erhobenen Einwand, wies aber gleichzeitig die Einsprache ohne weiteren

Zwischenschritt ab. Dabei stützte sie sich auf drei Aspekte, welche zuvor im

Verwaltungsverfahren nicht thematisiert worden waren (Grundeigentum in D.___;

Vermögensverzicht 2017; Vermögensverzicht 2020), wobei die beiden Vermögensverzichte

nur «nach summarischer Prüfung» ohne konkrete Bezifferung erwähnt wurden.

Nachdem die Beschwerdeführerin dem in der verbesserten Beschwerdeschrift vom

17.

März 2025 widersprochen hatte, brachte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

nochmals einen neuen Gesichtspunkt (Vermögensverzicht 2021) vor. Es ist zwar

grundsätzlich sachgerecht, wenn die Beschwerdegegnerin im Einzelfall von

weiteren Abklärungen absieht, falls diese für das Resultat nicht entscheidend

sind. Dies sollte aber nicht dazu führen, dass die Prüfung sämtlicher im

konkreten Fall entscheidrelevanten Punkte vollständig in das gerichtliche

Beschwerdeverfahren verschoben wird. Dies wäre aber hier in Bezug auf alle vier

angesprochenen Aspekte (Liegenschaft in D.___, Vermögensverzichte in den Jahren

2017, 2020 und 2021) der Fall. Eine konkrete inhaltliche Stellungnahme der

Beschwerdegegnerin zu den von ihr vermuteten Vermögensverzichten in den Jahren

2017, 2020 und 2021 liegt auch jetzt, nach Abschluss des Schriftenwechsels im

Beschwerdeverfahren, nicht vor. Es kommt hinzu, dass allenfalls auch noch ein

späterer Vermögensverzicht zu prüfen wäre (vgl. die Ausführungen in der Replik

der Beschwerdeführerin). Es rechtfertigt sich, diese Fragen zunächst im

Verwaltungsverfahren zu behandeln, bevor sie allenfalls zum Gegenstand einer

gerichtlichen Überprüfung werden. Der Einspracheentscheid vom 11. Februar

2025.

ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie diese Prüfung im Rahmen eines neuen

Verwaltungsverfahrens vornehme und anschliessend über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2024 neu

entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.

4.

4.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom

Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der

Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen

(Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ELG). Der Anspruch auf

Parteientschädigung kann allerdings trotz formellen Obsiegens entfallen, wenn

die betroffene Person durch ihr Verhalten das Beschwerdeverfahren verursacht

hat, etwa indem sie ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht

erfüllt hat (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl.

2025, Art. 61 N 83, m. H.). Davon kann hier jedoch nicht gesprochen werden:

Die Beschwerdeführerin liess zwar einige Beweismittel erst im

Beschwerdeverfahren auflegen, dies hatte seinen Grund aber darin, dass die

Beschwerdegegnerin neue, zuvor nicht thematisierte Aspekte aufgeworfen hatte.

Zu entschädigen ist derjenige Aufwand,

welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§

161.

in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des Kantonalen Gebührentarifs, BGS 615.11). Der

vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und 25 Minuten ist

im Vergleich mit anderen EL-Verfahren relativ hoch. Er wird aber ebenfalls durch

den Umstand erklärt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation im

Einspracheentscheid und später nochmals in der Beschwerdeantwort auf neue

Aspekte stützte, welche zuvor nicht aktenmässig dokumentiert waren, so dass

entsprechende Abklärungen zum Sachverhalt erforderlich waren. Auch der erhöhte

Aufwand für die Replik ist vor diesem Hintergrund plausibel. Insgesamt bewegt

sich ein Aufwand von gut zwei vollen Arbeitstagen eher an der oberen Grenze,

aber noch innerhalb dessen, was als für eine sorgfältige und pflichtgemässe

Vertretung erforderlich gelten kann. Die Parteientschädigung ist daher,

entsprechend der eingereichten Kostennote, auf CHF 5'126.40 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.2

Bei Streitigkeiten über

sozialversicherungsrechtliche Leistungen ist das Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61

lit. fbis ATSG). Die Bestimmungen des ELG sehen keine Kostenpflicht

vor; das Verfahren ist daher kostenlos.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid vom 11. Februar

2025 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen

wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2024 neu

entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'126.40 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer