VSBES.2025.56
Ergänzungsleistungen AHV
24. September 2025Deutsch13 min
Leistungsgesuch mit Verfügung vom 29. April 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt,
Source so.ch
Urteil vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1941 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2023 (Eingang des
Gesuchs) bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen
zu ihrer AHV-Altersrente an (Aktenseiten [AK-Nr.] 1125 ff.). Die Zweigstelle
verlangte am 2. November 2023 weitere Unterlagen (AK-Nr. 973). In der Folge
traf die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) weitere Abklärungen (AK-Nr. 671 ff.) und forderte am 26.
März 2024 weitere Dokumente ein (AK-Nr. 665). Schliesslich lehnte sie das
Leistungsgesuch mit Verfügung vom 29. April 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt,
das Reinvermögen der Beschwerdeführerin liege über der gesetzlichen
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. Dies ergebe sich bereits aus der Summe
der Guthaben von vier Bankkonten, die sich per 30. September 2023 [gemeint
ist 2022, AK-Nr. 488] auf CHF 329’776.70 belaufen habe (AK-Nr. 489). Nachdem
die Beschwerdeführerin durch ihren Sohn per E-Mail Einwände erhoben hatte
(AK-Nr. 274 f.), wies die Beschwerdegegnerin auf die formellen
Anforderungen an eine Einsprache hin und empfahl eine Neuanmeldung, wenn die
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 unterschritten sei (E-Mail vom 21.
Mai 2024, AK-Nr. 273).
1.2 Am 20. Oktober 2024 liess die
Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Sohn mitteilen, die Schwelle
sei nun unterschritten (AK-Nr. 266). In der Folge wurden aktuelle
Vermögensausweise eingereicht (Schreiben vom 28. Oktober 2024 mit Beilagen, AK-Nr. 214
ff.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin das
Leistungsgesuch erneut ab, da die Vermögensschwelle weiterhin überschritten
sei. So resultiere bereits aus den Guthaben auf drei Konten per 1. Oktober
2024 (Bank B.___, Bank C.___, [...]) sowie einem Betrag von CHF 42'716.00 per
31. Dezember 2023 ([...] Aktien CHF 15'140.00 und Guthaben aus USD mit
Wert CHF 27'576.00, vgl. Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung
2023, AK-Nr. 245) ein Vermögen per Oktober 2024 von CHF 137'636.20 (AK-Nr. 212 f.).
1.3 Am 3. November 2024 wandte sich
der Sohn der Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin. Er machte
geltend, der vorstehend erwähnte Betrag von CHF 42'716.00, den die
Beschwerdegegnerin gestützt auf die Steuererklärung 2023 zusätzlich zu den
Bankguthaben per 1. Oktober 2024 berücksichtigt hatte, müsse gestrichen werden,
denn beide Vermögenswerte (Aktien der [...] und Guthaben auf dem USD-Konto)
seien mit Valuta vom 29. respektive 30. Juli 2024 als Beträge in CHF auf
das in der Berechnung der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigte Konto bei
der Bank C.___ geflossen (vgl. Kontoauszug, AK-Nr. 202 bzw. 185). Sinngemäss
wurde damit Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2024 erhoben
(AK-Nr. 163).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar
2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 3. November 2024 gegen
die Verfügung vom 30. Oktober 2024 ab. Sie hielt fest, aufgrund des in der
Einsprache erhobenen Einwandes reduziere sich das Vermögen aus Bankguthaben per
30. September 2024 auf CHF 94'212.89. Der definitiven Steuerveranlagung für das
Jahr 2023 sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch noch
Eigentümerin einer Liegenschaft in D.___ sei, deren Katasterwert sich auf CHF 36'000.00
belaufe. Diese Liegenschaft sei nicht selbstbewohnt und deshalb zum
Verkehrswert anzurechnen, der höher anzusetzen sei als der Katasterwert. Damit
ergebe sich auf jeden Fall bereits ein Reinvermögen über der Schwelle von CHF 100'000.00.
Nach summarischer Prüfung der Akten sei ausserdem ein Vermögenverzicht infolge
übermässigen Vermögensverbrauchs in den Jahren 2017 und 2020 festgestellt
worden, wobei sich eine nähere Prüfung dieser Frage erübrige, da das Vermögen
ohnehin über der Schwelle liege (AK-Nr. 101 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 3. März
2025 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
11. Februar 2025 erheben (A.S. 5). Diese wird am 17. März 2025
ergänzend begründet. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid
sei aufzuheben und ihr seien Ergänzungsleistungen rückwirkend ab
Gesuchseinreichung zuzusprechen. Zur Begründung wird erklärt, die Liegenschaft
in D.___ stehe schon seit 2008 nicht mehr im (Mit-)Eigentum der
Beschwerdeführerin, als Abfindung für das ihr damals verbliebene
Nutzniessungsrecht habe sie 2024 eine Zahlung auf das bereits erfasste Konto
bei der Bank B.___ erhalten und ein Vermögensverzicht sei weder im Jahr 2017
noch im Jahr 2020 erfolgt (A.S. 8 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Sie erklärt, sowohl die Behandlung der Liegenschaft in D.___ als auch die Frage
nach einem Vermögensverzicht in den Jahren 2017 und 2020 könne offenbleiben, da
auch für das Jahr 2021 ein übermässiger Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 67'134.00
festgestellt worden sei. Davon seien unter Berücksichtigung der ab 2023
einsetzenden jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 im Jahr 2024 noch CHF 47'134.00
anzurechnen, so dass die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 zusammen mit
den unbestrittenen Guthaben von CHF 94'212.89 weiterhin überschritten
werde (A.S. 23 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt mit
Replik vom 12. Mai 2025 ihre Anträge bekräftigen. Die Anrechnung eines
Vermögensverzichts für das Jahr 2021 sei nicht gerechtfertigt. Die in diesem
Jahr eingetretene Vermögensreduktion erkläre sich durch ein
Nachsteuerverfahren. In den Jahren 2022 bis 2024 liege ebenfalls kein
übermässiger Vermögensverbrauch vor (A.S. 29 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 39).
2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 18. Juni 2025 seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Oktober 2024. Zu prüfen ist in
diesem Zusammenhang, ob die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00
überschritten ist.
2.1
Nach Art. 9a Abs. 1
des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) setzt ein Anspruch voraus, dass die
betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle
verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei
CHF 100'000.00. Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder
einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist,
bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht
Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Dagegen sind Grundstücke,
die der Bezügerin nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert
einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]).
Vermögen, auf welches nach Art. 11a
Abs. 2 - 4 ELG
verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Als
Vermögensverzicht gilt unter Umständen auch ein übermässiger Vermögensverbrauch
(vgl. Art. 11a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche
Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am
ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht
wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Das ist hier der 1. Oktober 2024.
2.2
Das Reinvermögen wird ermittelt,
indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden.
Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden
(Art. 17 Abs. 1 und 2 ELV). Ist eine Liegenschaft, die nach Art. 9a Abs. 2
ELG nicht Bestandteil des Reinvermögens ist (also selbstbewohnt ist), mit
Hypothekarschulden belastet, so bleiben diese bei der Ermittlung des
Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG
ausser Acht (Art. 2 Abs. 1 ELV).
3.
Unbestritten und durch
Bankauszüge dokumentiert ist das Vermögen aus Bankguthaben in der Höhe von
insgesamt CHF 94'212.89. Damit wird die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00
nicht erreicht, wobei die Differenz relativ gering ist. Die Beschwerdegegnerin
hat daher zu Recht nähere Abklärungen getroffen und geprüft, ob der
Beschwerdeführerin, etwa unter dem Titel eines Vermögensverzichts, zusätzliches
Vermögen anzurechnen ist.
3.1
Die in der Verfügung vom 30.
Oktober 2024 (AK-Nr. 212 f.) enthaltene Anrechnung eines zusätzlichen Vermögens
von CHF 42'716.00 hat sich als ungerechtfertigt erwiesen, da durch die im
Einspracheverfahren eingereichten Belege dokumentiert wurde, dass die
entsprechenden Vermögenswerte verkauft worden waren und der Erlös auf eines der
bereits berücksichtigten Bankkonten geflossen war. Im Einspracheentscheid
stützte sich die Beschwerdegegnerin daher auf drei andere Aspekte, nämlich eine
in den Steuerakten erwähnte Liegenschaft in D.___ sowie einen Vermögensverzicht
(durch übermässigen Vermögensverbrauch) in den Jahren 2017 und 2020, welchen
sie nach summarischer Prüfung als gegeben erachtete. Nachdem die
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vom 17. März 2025 diese
Beurteilung bestritten und entsprechende Argumente vorlegt hat, bringt die
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 neu einen
Vermögensverzicht aus dem Jahr 2021 ins Spiel, wobei sie offenlässt, ob die
Einwände gegen die im Einspracheentscheid enthaltene Argumentation berechtigt
seien oder nicht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits thematisiert in ihrer
Replik neben dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Vermögensverzicht im
Jahr 2021 auch einen solchen in den Jahren 2022 bis 2024.
3.2
Im Verwaltungsverfahren wird
nach Durchführung der notwendigen Abklärungen eine Verfügung erlassen (Art. 49
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 ELG). Diese unterliegt der Anfechtung
mittels Einsprache (Art. 52 ATSG). Damit können Einwände gegen die Verfügung im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens behandelt werden. Die Existenz der Einsprache
als Rechtsmittel auf Verwaltungsstufe rechtfertigt gewisse Einschränkungen bei
der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der (durch Einsprache
anfechtbaren) Verfügung. Im Einspracheverfahren selbst ist jedoch das
rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 42 ATSG). Damit ist im Regelfall
gewährleistet, dass Argumente, welche gegen die Verfügung sprechen, bei der
Ausfällung des Einspracheentscheids bereits bekannt sind. Erweisen sie sich als
berechtigt, kann die Verfügung auch mit anderer Begründung bestätigt werden,
wobei diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist. In einem allfälligen
anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht können neue
Argumente vorgebracht werden, und das Gericht ist gegebenenfalls auch selbst zu
ergänzenden Abklärungen verpflichtet (Art. 61 lit. c ATSG). Ausserdem hat das
Gericht seinerseits ebenfalls die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid mit
einer anderen, substituierten Begründung zu bestätigen (vgl. BGE 125 V 368).
Der primäre Zweck des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens besteht jedoch darin,
die im Einspracheentscheid enthaltene Beurteilung der dort bereits behandelten
Streitpunkte zu überprüfen. Neue Argumente seitens der Verwaltung respektive
Durchführungsstelle sollten deshalb im Beschwerdeverfahren die Ausnahme sein
und primär dann vorkommen, wenn es die betroffene Person unterlassen hat, ihre
Gegenargumente bereits im Einspracheverfahren vorzubringen.
3.3
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren wurden diese Grundsätze nicht vollumfänglich beachtet. Im
Einspracheentscheid anerkannte die Beschwerdegegnerin den gegen die Verfügung
erhobenen Einwand, wies aber gleichzeitig die Einsprache ohne weiteren
Zwischenschritt ab. Dabei stützte sie sich auf drei Aspekte, welche zuvor im
Verwaltungsverfahren nicht thematisiert worden waren (Grundeigentum in D.___;
Vermögensverzicht 2017; Vermögensverzicht 2020), wobei die beiden Vermögensverzichte
nur «nach summarischer Prüfung» ohne konkrete Bezifferung erwähnt wurden.
Nachdem die Beschwerdeführerin dem in der verbesserten Beschwerdeschrift vom
17.
März 2025 widersprochen hatte, brachte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
nochmals einen neuen Gesichtspunkt (Vermögensverzicht 2021) vor. Es ist zwar
grundsätzlich sachgerecht, wenn die Beschwerdegegnerin im Einzelfall von
weiteren Abklärungen absieht, falls diese für das Resultat nicht entscheidend
sind. Dies sollte aber nicht dazu führen, dass die Prüfung sämtlicher im
konkreten Fall entscheidrelevanten Punkte vollständig in das gerichtliche
Beschwerdeverfahren verschoben wird. Dies wäre aber hier in Bezug auf alle vier
angesprochenen Aspekte (Liegenschaft in D.___, Vermögensverzichte in den Jahren
2017, 2020 und 2021) der Fall. Eine konkrete inhaltliche Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin zu den von ihr vermuteten Vermögensverzichten in den Jahren
2017, 2020 und 2021 liegt auch jetzt, nach Abschluss des Schriftenwechsels im
Beschwerdeverfahren, nicht vor. Es kommt hinzu, dass allenfalls auch noch ein
späterer Vermögensverzicht zu prüfen wäre (vgl. die Ausführungen in der Replik
der Beschwerdeführerin). Es rechtfertigt sich, diese Fragen zunächst im
Verwaltungsverfahren zu behandeln, bevor sie allenfalls zum Gegenstand einer
gerichtlichen Überprüfung werden. Der Einspracheentscheid vom 11. Februar
2025.
ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie diese Prüfung im Rahmen eines neuen
Verwaltungsverfahrens vornehme und anschliessend über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2024 neu
entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
4.
4.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom
Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der
Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen
(Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ELG). Der Anspruch auf
Parteientschädigung kann allerdings trotz formellen Obsiegens entfallen, wenn
die betroffene Person durch ihr Verhalten das Beschwerdeverfahren verursacht
hat, etwa indem sie ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht
erfüllt hat (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl.
2025, Art. 61 N 83, m. H.). Davon kann hier jedoch nicht gesprochen werden:
Die Beschwerdeführerin liess zwar einige Beweismittel erst im
Beschwerdeverfahren auflegen, dies hatte seinen Grund aber darin, dass die
Beschwerdegegnerin neue, zuvor nicht thematisierte Aspekte aufgeworfen hatte.
Zu entschädigen ist derjenige Aufwand,
welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§
161.
in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des Kantonalen Gebührentarifs, BGS 615.11). Der
vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und 25 Minuten ist
im Vergleich mit anderen EL-Verfahren relativ hoch. Er wird aber ebenfalls durch
den Umstand erklärt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation im
Einspracheentscheid und später nochmals in der Beschwerdeantwort auf neue
Aspekte stützte, welche zuvor nicht aktenmässig dokumentiert waren, so dass
entsprechende Abklärungen zum Sachverhalt erforderlich waren. Auch der erhöhte
Aufwand für die Replik ist vor diesem Hintergrund plausibel. Insgesamt bewegt
sich ein Aufwand von gut zwei vollen Arbeitstagen eher an der oberen Grenze,
aber noch innerhalb dessen, was als für eine sorgfältige und pflichtgemässe
Vertretung erforderlich gelten kann. Die Parteientschädigung ist daher,
entsprechend der eingereichten Kostennote, auf CHF 5'126.40 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.2
Bei Streitigkeiten über
sozialversicherungsrechtliche Leistungen ist das Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61
lit. fbis ATSG). Die Bestimmungen des ELG sehen keine Kostenpflicht
vor; das Verfahren ist daher kostenlos.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass der
Einspracheentscheid vom 11. Februar
2025 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2024 neu
entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'126.40 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer