VSBES.2025.57
Invalidenrente
19. März 2026Deutsch29 min
(vgl. IV-Nr. 109 ff.), in dessen Verlauf sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch
Source so.ch
Urteil vom 19. März 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 29. Januar 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1979 geborenen A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2018
rückwirkend ab dem 1. Oktober 2016 eine halbe Invalidenrente zugesprochen
(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 105). Im Jahr 2023 leitete die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Revisionsverfahren ein
(vgl. IV-Nr. 109 ff.), in dessen Verlauf sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch
begutachten liess (IV-Nr. 124). Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die
Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2025 nach Durchführung eines
Vorbescheidverfahrens die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende Februar 2025 und
entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung
(IV-Nr. 143, Aktenseiten [A.S.] 2 ff.).
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 29.
Januar 2025 lässt die Beschwerdeführerin am 4. März 2025 Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren
(A.S. 12 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 29. Januar 2025 sei aufzuheben.
2. a) Es seien der Beschwerdeführerin
weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen (halbe Rente bei einem IV-Grad von
57 %) auszurichten.
b) Eventualiter: es sei die
Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen verbunden mit der Weisung
an die IV-Stelle, während der Dauer dieser Abklärungen die Rente weiter auszurichten.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die
aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Am 10. März 2025 wird
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von
CHF 600.00 fristgerecht bezahlt hat (A.S. 28).
2.3 Am 19. März 2025 reicht die
Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragt die
Abweisung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde (A.S. 29 ff.).
2.4 Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 26. März 2025 wird das Begehren der Beschwerdeführerin um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen
(A.S. 32).
2.5 Mit Beschwerdeantwort vom
31. März 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 35 ff.).
2.6 Die Beschwerdeführerin
repliziert am 2. Juni 2025 im Sinne der Beschwerde (A.S. 45 ff). Die
Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 51).
2.7 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 9. Juli 2025 aufforderungsgemäss eine Honorarnote
ein (A.S. 52 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2025 zur
Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 56).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Rentenanspruch
der Beschwerdeführerin ab 1. März 2025.
3.
Da der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 11. Juli 2018 eine Rente zugesprochen wurde, ist vorab zu prüfen,
ob Gründe vorliegen, die ein Zurückkommen auf diese Verfügung und eine Überprüfung
des Rentenanspruches rechtfertigen.
3.1
3.1.1
Als
Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
3.1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin um mindestens fünf
Prozentpunkte ändert (lit. a); oder auf 100 Prozent erhöht
(lit. b). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es
grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand
herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig
festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung
über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des
Bundesgerichts 9C_649/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2; SVR 2018 IV
Nr. 20 S. 63, 9C_535/2017 E. 2.1; 2017 IV Nr. 4 S. 7,
9C_770/2015 E. 2.2).
3.1.2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft
(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl
2017.
2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen –
intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323
E. 4.2 m. w. H.).
3.1.2.2
Bei Rentenbezügerinnen und
-bezügern, die bei Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 das
55.
Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Rentenhöhe so lange
unverändert, wie der Invaliditätsgrad keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
erfährt. Dieselben Rentenbezügerinnen und -bezüger behalten ihren bisherigen
Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG, sofern der Übergang zum stufenlosen Rentensystem zur Folge
hat, dass dieser bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades zu einer
Leistungskürzung führen würde oder umgekehrt (BGE 150 V 323 E. 4.3.1
m. w. H.).
3.1.2.3
Die 1979 geborene
Beschwerdeführerin hatte das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderungen des IVG noch nicht vollendet. Führt folglich die
Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig ab
dem 1. Januar 2022 zu einer Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im
Invaliditätsgrad (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), so erfolgt ein Wechsel
ins neurechtliche, stufenlose Rentensystem.
3.2
3.2.1
Als Vergleichsbasis für die
Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des der angefochtenen Verfügung
vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des
Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle
Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4
S. 114; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023
E. 2.2 m. w. H.).
3.2.2
Vergleichsbasis bildet im
vorliegenden Fall die Verfügung vom 11. Juli 2018, mit welcher der
Beschwerdeführerin zuletzt eine Rente zugesprochen wurde.
3.3
Im Vorfeld der Verfügung vom 11.
Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch die B.___ Ende 2017 durch die
Dres. med. C.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie),
D.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie) und E.___
(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) begutachtet (IV-Nr. 93 ff.).
Diese diagnostizierten im Gutachten vom 28. Dezember 2017 aus
interdisziplinärer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirke (IV-Nr. 93 S. 68). Ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach schizophreniformer Störung mit akuter
Belastung (ICD-10 F23.21), ein Status nach bariatrischer Operation 06/2013
(Roux-Y-Bypass) wegen Adipositas Grad III (maximaler BMI 42.6 kg/m2) mit gutem
Verlauf und Gewichtsabnahme von etwa 40 kg, ein Vitamin D-Mangel, ein Status
nach M. Scheuermann sowie ein Status nach Stolpersturz am 06.12.2015 mit
AC-Gelenkluxation Rockwood I rechts und partieller Ruptur der
Supraspinatus-Sehne rechts bei sonst intakter Rotatorenmanschette (Röntgen- und
Arthro-MRI 01/2016) und unauffälligen klinischen Befunden des rechten
Schultergelenks (IV-Nr. 93 S. 68). Seit Dezember 2015 sei aufgrund
der psychiatrischen Befunde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 93 S. 69). Ausgehend von
diesem Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem
Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente zu (IV-Nr. 105 S. 4).
3.4
3.4.1
Anlässlich des 2023 eingeleiteten
Revisionsverfahrens berichtete Dr. med. F.___ (Praktischer Arzt und Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie) am 23. November 2023, es liege ein
lumboradikuläres Schmerzsyndrom vor. Subjektiv zeige die Beschwerdeführerin ein
depressives Syndrom. Ein Psychostatus sei aber nicht erfolgt und die
Beschwerdeführerin konsultiere ihn nicht zwecks psychiatrischer Behandlung
(IV-Nr. 109 S. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin verwies er auf die behandelnde Psychiaterin, da er selbst
hierzu keine Angaben machen konnte (IV-Nr. 109 S. 5).
3.4.2
Die behandelnde Psychotherapeutin
der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie), führte am 12. Dezember 2023 aus, die Beschwerdeführerin
leide an einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1) und
einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73). Sie sei deshalb seit je her in
einer angepassten Tätigkeit zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig, wobei
die Prognose zurzeit eher ungünstig sei. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin
an Problemen mit Finanzen (ICD-10 Z59), Problemen in der Paarbeziehung (ICD-10
Z63), einem Status nach zweiter Magenbypass-Operation und einem
Vitamin-D-Mangel, wobei diese Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 110).
3.4.3
Aufgrund des Berichts von Dr.
med. G.___ empfahl Dr. med. H.___ (Praktische Ärztin und Fachärztin für
Arbeitsmedizin) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 12. April
2024, die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten zu lassen
(IV-Nr. 112 S. 2).
3.4.4
Mit der Begutachtung wurde Dr.
med. I.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) beauftragt (IV-Nr. 115),
welche die Beschwerdeführerin schliesslich am 21. Mai 2024 psychiatrisch
untersuchte und am 10. Juni 2024 ein entsprechendes Gutachten erstellte
(IV-Nr. 124 S. 1).
Anlässlich der Begutachtung gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe schon länger Probleme im Leben und deshalb
schon lange ihre Liebe zum Leben verloren. Die grössten Probleme seien ihre Ehe
und ihre finanzielle Situation. Das erzeuge Druck von allen Seiten. Die
finanzielle Situation werde immer schwieriger, sie habe Schulden von ca.
CHF 170'000.00, die immer mehr anwüchsen. Seit 2015 sei ihre
Befindlichkeit deshalb schlechter geworden und sie sei unzufriedener als damals
mit dem Leben. Sie könne deswegen nicht arbeiten. Sie könne nicht mit Menschen
umgehen, da sie rasch aggressiv werde. Von ihrem Ehemann habe sie sich schon
lange trennen wollen, der Ehemann und der Sohn wollten das aber nicht.
Mittlerweile könne sie sich aufgrund der prekären finanziellen Situation nicht
mehr trennen. Sie gehe ihrem Mann seit vier Jahren so weit wie möglich aus dem
Weg und sie würden in getrennten Zimmern schlafen. Sie leide sehr unter dieser
Situation und reagiere darauf manchmal mit Panikattacken. Sie sei in der
Schweiz geboren. Ihre Kindheit sei insgesamt schön gewesen. Ihrer kulturellen
Tradition entsprechend habe ihr Vater vorgegeben, welche Lehre sie machen
solle. So habe sie eine Lehre zur Coiffeuse gemacht, obwohl sie eigentlich habe
Automechanikerin werden wolle. Der Lehrmeister habe ihr während der Lehre das
Leben zur Hölle gemacht, worauf sie eine psychogene Hautallergie entwickelt
habe (IV-Nr. 124 S. 9). Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, habe
ihr Vater sie zur Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann gedrängt. Der Ehemann habe
damals in Deutschland gelebt, wohin er wenige Jahre zuvor aus [...] geflüchtet
sei. Sie habe erwartet, dass er eine moderne Einstellung von Beziehung habe,
was sich aber als falsch herausgestellt habe. Er habe die traditionellen
Vorstellungen aus [...] vertreten, was bereits in den ersten Monaten zu
Schwierigkeiten geführt habe. Ihr Mann habe Schulden angehäuft. Sie bereue die
Heirat sehr. Sie bereue auch, dass sie deswegen das 2003 eröffnete
Coiffeurgeschäft verloren habe, da sie die Betreibungen des Ehemannes nicht
mehr habe bezahlen können und deswegen auch den Schweizer Pass nicht bekommen
habe (IV-Nr. 124 S. 10). Sie habe 2015 einen Zusammenbruch erlebt
aufgrund der prekären finanziellen Situation und dem dadurch entstandenen
Gefühl, für nichts zu arbeiten. Sie habe Angstzustände entwickelt und ihren Job
verloren aufgrund ihrer schlechten Befindlichkeit. 2016 sei sie endlich
schwanger geworden und ihr Sohn sei zur Welt gekommen. Sie habe Freude an ihm,
andererseits habe sie Ängste, was aus ihm werden soll. In den ersten zwei
Lebensjahren habe ihr Sohn nicht geschlafen, weshalb sie sehr müde gewesen sei.
Auf Anraten der Psychiaterin habe sie abgestillt, um ein Antidepressivum zu
nehmen. Panikattacken hätte sie danach keine mehr gehabt (IV-Nr. 124
S. 10). Nun, da ihr Kind grösser geworden sei, habe sie nur vereinzelt
Panikattacken, insofern sei ihr Zustand unverändert. Soziale Kontakte pflege
sie einzig mit zwei Kindheitsfreundinnen. Nur mit ihnen könne sie offen reden.
Kontakte mit anderen Menschen würden sie belasten, da sie das Gefühl habe, sich
verstellen zu müssen und nicht wirklich über ihre Situation reden zu können.
Zum Tagesablauf berichtete die Beschwerdeführerin, sie stehe um 06.30 Uhr auf,
trinke einen Kaffee und wecke ihren Sohn, mit dem sie danach frühstücke, bevor
er zur Schule gehe. Danach gehe sie mit dem Hund spazieren und koche im
Anschluss Mittagessen für ihren Sohn. Am Nachmittag gehe sie nochmals eine Runde
mit dem Hund raus. Ihr arbeitsloser Ehemann sei ebenfalls zuhause. Sie vermeide
aufgrund der konflikthaften Situation die Einnahme von Mahlzeiten zusammen mit
dem Ehemann und verbringe viel Zeit in ihrem Zimmer, um ihm aus dem Weg zu
gehen (IV-Nr. 124 S. 11). Abends lese sie mit ihrem Sohn oder schaue
einen Film mit ihm, bevor sie Schlaftabletten nehme und gegen 21.30 Uhr ins
Bett gehe (IV-Nr. 124 S. 12).
Die Gutachterin hielt fest, die
Beschwerdeführerin habe offen und kohärent Auskunft erteilt. Auf Nachfrage habe
sich gezeigt, dass die finanzielle Situation die grösste Belastung für die
Beschwerdeführerin darstelle. Die Ehesituation sei unverändert als schwierig
beschrieben worden, wenn auch weniger belastend als noch vor 2021. Insgesamt
habe sich die Untersuchung als aufwändig gestaltet, da spontan nur
undifferenzierte Angaben gemacht worden seien und erst auf mehrfache Nachfrage
differenzierte Angaben erhältlich gewesen seien. Die Angaben der
Beschwerdeführerin zur Biografie und zur früheren beruflichen Tätigkeit seien
dabei deutlich differenzierter ausgefallen als jene zur eigenen Befindlichkeit
und den psychischen Leiden, was deutlich diskrepant sei. Einzig eine als
Panikattacke erkennbare Beschwerde und die Wichtigkeit der Einnahme
beruhigender Medikamente sei im Verlauf besser fassbar geworden. Eine früher
vorliegende Müdigkeit sei durch die damalige Situation in der Zeit nach der
Geburt des Sohnes erklärbar. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und
allseits orientiert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Störungen der
Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses gefunden, ebenso keine
für eine Störung des formalen Denkens im psychiatrischen Sinne, für inhaltliche
Denkstörungen wie Wahn oder Zwang und keine Hinweise für Sinnes- oder
Ich-Täuschungen ergeben. Die Affektivität sei schwingungsfähig, wenn auch im Affekt
klagsam und eher flach. Sporadisch bestünden Sorgen bezüglich der fehlenden
finanziellen Perspektive. Insgesamt liessen sich keine Einschränkungen der kognitiven
Leistungen eruieren, hingegen werde deutlich, dass kognitive Aktivitäten die
Beschwerdeführerin nicht interessierten im Vergleich zu körperlichen oder
sportlichen Aktivitäten, bei denen sie sich in der Natur bewegen könne. Es
bestehe eine deutliche Krankheitsüberzeugung, die durch die behandelnde Psychiaterin
unterstützt zu werden scheine. Deswegen mache sich die Beschwerdeführerin auch
keine Gedanken zur fehlenden beruflichen Perspektive. Die Angaben, inwiefern
sie die Ehesituation beschäftige, seien widersprüchlich. Insgesamt scheine sich
die Beschwerdeführerin aus kulturellen Gründen gegen eine Scheidung entschieden
zu haben, auch wenn sie unter der Situation leide. Es seien keine
Antriebstörungen oder Merkmale wie Schlafstörungen, Appetitmangel oder ein neu
aufgetretener sozialer Rückzug eruierbar. Die Beschwerdeführerin beschreibe
sich seit je her als im kleinen sozialen Kreis verkehrend. Seit Jahren würden
schlafanstossende Medikamente eingenommen. Es bestünden keine Hinweise auf
Fremd- oder Eigengefährdung (IV-Nr. 124 S. 13 f.).
Zusammenfassend lasse sich hinsichtlich
des Verlaufs eruieren, dass die Beschwerdeführerin während der Lehre zur
Coiffeuse in eine erste Krise geglitten sei, dann 2015, als verschiedene
belastende Faktoren dazu kamen, in eine zweite. Nach ihrer Rückkehr in die
Berufstätigkeit habe die Beschwerdeführerin begonnen, unter Panikattacken zu
leiden, so dass sie ihre Anstellung verlor. In derselben Zeit sei die Beschwerdeführerin
schwanger geworden, nachdem der Kinderwunsch lange unerfüllt geblieben sei. Die
2001.
eingegangene Ehe erlebe die Beschwerdeführerin von Beginn an als
belastend. Dazu komme eine sich als prekär erweisende finanzielle Situation.
Nach Verlust ihrer Arbeitsstelle als Folge der Panikattacken 2016 sei die
Beschwerdeführerin nicht mehr in die Berufstätigkeit zurückgekehrt. Im
Vergleich zu Begutachtung Ende 2017, anlässlich derer eine rezidivierende
depressive Störung diagnostiziert und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
worden sei, habe sich der Gesundheitszustand aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin
verschlechtert. Objektiv betrachtet habe aber eher eine Verbesserung
stattgefunden, wobei aktuell keine depressive Symptomatik mehr nachweisbar sei.
Die Beschwerdeführerin gebe auch an, weniger häufig unter Panikattacken zu
leiden als damals. Auch leide sie nicht mehr so sehr unter der schwierigen
Ehesituation wie früher, da sie sich mittlerweile damit arrangiert habe.
Hingegen leide sie unter der stetig wachsenden Verschuldung (IV-Nr. 124
S. 14 f.). Die Angaben zur Lebensgeschichte und beruflichen Entwicklungen
seien konsistent und plausibel. Die geklagten Beschwerden bezüglich eines
Auftretens von Druck in der Brust resp. einer Panikstörung seien ebenfalls
konsistent und plausibel, die anderen beklagten Symptome seien auffallend
undifferenziert und insofern nicht nachvollziehbar und nicht konsistent
(IV-Nr. 124 S. 16).
In der aktuellen Untersuchung liessen
sich keine depressiven Symptome mehr eruieren. Die im Gutachten vom Dezember
2017.
erfasste rezidivierende depressive Störung mittelgradigen Ausmasses sei
als remittiert zu beurteilen. Die damaligen Belastungen, insbesondere die
schwierige Ehesituation und die finanziellen Sorgen dauern fort, die
Schuldenlast scheine sich eher vergrössert zu haben. Mit der Ehesituation habe
sich die Beschwerdeführerin hingegen zwischenzeitlich arrangiert. Die 2015
erstmals aufgetretenen Panikattacken hätten sich unter der seither
fortgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung verbessert, ebenso
wie die depressive Störung. Nur vereinzelt träten noch Episoden auf. Hingegen
scheine die Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen entwickelt
zu haben, da sie angeben, die Menge der Tabletten, die sie zum Einschlafen
benötige, stetig erhöhen zu müssen. Auch beschreibe sie das vorübergehende
Fehlen von Temesta als emotional sehr schwierig zu ertragen, weswegen sie froh
sei, Temesta-Tabletten vorrätig zu haben. Hinweise für eine Störung aus dem
schizophrenen Formenkreis liessen sich nicht erheben. Möglicherweise seien aus
kulturellen Gründen die ersten Symptome einer Panikstörung als psychotische
Symptome interpretiert worden. Im weiteren Verlauf seien keine als psychotisch
zu beurteilenden Symptome mehr aufgetreten (IV-Nr. 124 S. 16).
Es könnten keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit lägen vor (IV-Nr. 124 S. 16):
·
Panikstörung (ICD-10
F41.0), anamnestisch seit 2015
·
Psychische und
Verhaltensstörungen durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F31.2)
·
Anamnestisch
rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)
·
Hinweise für
akzentuierte Persönlichkeitszüge, am ehesten selbstunsichere (ICD-10 Z73)
·
Finanzielle Probleme
(ICD-10 Z59)
·
Eheprobleme (ICD-10
Z63)
Insgesamt beurteilte die Gutachterin die
Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenoperateurin
aus psychiatrischer Sicht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr als
eingeschränkt. Die Einnahme von Benzodiazepinen sei als kritisch zu beurteilen
hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, andererseits habe sich die
Beschwerdeführerin bereits an diese gewöhnt, so dass nicht von einem Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Es liege ausserdem eine schwere
Dekonditionierung vor, da die Beschwerdeführerin nunmehr seit vielen Jahren
nicht mehr berufstätig gewesen sei (IV-Nr. 124 S. 18). In einer angepassten
Tätigkeit bestehe ebenfalls ab dem Begutachtungszeitpunkt keine
Arbeitsunfähigkeit mehr, wobei auch hier die Dekonditionierung zu beachten sei
(IV-Nr. 124 S. 18 f.). Im Vergleich zu Begutachtung 2017 und der
rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juli 2018 habe sich der
Gesundheitszustand verbessert. Die depressive Symptomatik sei zurückgebildet
dank der durchgeführten Therapien. Subjektiv nehme die Beschwerdeführerin ihre
Situation aufgrund der steigenden Schuldenlast und der dadurch bedingten
finanziellen Sorgen als sich verschlechternd wahr (IV-Nr. 124 S. 19).
3.4.5
Am 27. Juni 2024 nahm Dr.
med. G.___ Stellung zum Gutachten von Dr. med. I.___. Sie stimmte der
Gutachterin darin zu, dass die Beschwerdeführerin eine deutliche
Krankheitsüberzeugung habe, verneinte aber, dass diese von ihr unterstützt
werde. Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe vor etwa einem Jahr
in Selbstmordabsicht mehrere Tabletten Seroquel eingenommen, sei aber von ihrem
Mann und ihrem Bruder gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sage oft, dass
sie nicht mehr da wäre, wenn sie ihren kleinen Sohn nicht hätte. Sie wünsche
sich zudem, dass der Sohn beim Vater lebe, wenn sie sich scheiden liesse –
nicht, weil sie ihn nicht liebe, sondern weil sie keine Kraft für den Sohn
habe. Das erachte sie als Paniksymptom ihm Rahmen einer agitierten Depression.
Die Beschwerdeführerin sei zudem lärmempfindlich und ermüde schnell, wenn sie
mit vielem Menschen zusammen sei. In Stresssituationen habe sie ein Druck- und
Engegefühl in der Brust. Panikattacken ohne Auslöser hätte sie nicht. Zudem
führte sie hinsichtlich der Benzodiazepinabhängigkeit der Beschwerdeführerin
aus, dass Temesta als Bedarfsmedikation verordnet worden sei. Der Versuch,
Temesta mit anderen Benzodiazepinen abzusetzen, habe dazu geführt, dass die
Beschwerdeführerin auch das andere Benzodiazepin regelmässig eingenommen habe.
Erst aus dem Gutachten habe sie zudem erfahren, dass die Beschwerdeführerin
Temesta aus ihrem Heimatland mitgebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei sich
ihrer Abhängigkeit bewusst und wisse, dass sie die Benzodiazepine nicht mehr
einnehme sollte, sie warte aber auf eine Stabilisierung ihrer Situation, um das
Problem anzugehen. Zur gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nahm die behandelnde Psychiaterin im Bericht keine Stellung
(IV-Nr. 129).
3.4.6
Nachdem die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2024 in Aussicht
gestellt hatte, ihre Rente aufzuheben, nahm Dr. med. G.___ am
10.
November 2024 im Auftrag der Beschwerdeführerin erneut Stellung. Sie führte
aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund verschiedener psychosozialer Umstände
z. B. während der Lehre, der Ehe mit einem drogensüchtigen Mann, der sie
finanziell ruiniere, zweimal in eine suizidale Krise getrieben worden. Vor zehn
Jahren habe sich die Beschwerdeführerin an ihrem damaligen Arbeitsort vom
Balkon stürzen wollen und vor zwei Jahren habe sie mehrere Tabletten in
suizidaler Absicht genommen. Die Depression habe sich seit mehreren Jahren kaum
gebessert. Es bestünden eine soziale Isolation und Konflikte mit der
Herkunftsfamilie. Sie fühle sich zutiefst verletzt und gekränkt und könne den
Menschen, die ihr Leben negativ beeinflusst hätten, nicht verzeihen. Sie
berichte von einem Lebensüberdruss, aber sei aktuell nicht akut suizidal. Dr. med.
G.___ diagnostizierte eine depressive Störung (ICD-10 F 32.1) mittelschwer
ausgeprägt (DD: Verbitterungsstörung nach mehreren Ungerechtigkeiten in der
Lebensgeschichte [ICD-10 F43.8]), eine Persönlichkeit mit Überempfindlichkeit
gegenüber Kränkungen (ICD-10 Z73), Probleme mit Finanzen (ICD-10 Z59) und in
der Paarbeziehung (ICD-10 Z63) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10
F13.24). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zur
Rentenzusprache 2018 unverändert, weshalb eine Aufhebung der Rente nicht
gerechtfertigt sei. Es sei davon auszugehen, dass die bevorstehende positive
Veränderung der Lebenssituation sich positiv auf den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin auswirken werde (IV-Nr. 135 S. 2 ff.).
3.4.7
Im Rahmen des
Vorbescheidsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. J.___
(Fachärztin für Endokrinologie) ein. Sie hielt zuletzt am 30. Dezember
2024.
fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2018 wegen Adipositas bei ihr in
Behandlung; sie sähe sie ca. einmal jährlich. Diese leide an Adipositas,
Prädiabetes und Struma multinodosa. Sie habe 2013 eine Roux-Y-Bypass Operation
gehabt. Der BMI sei präoperativ bei 42.2 kg/m2 gewesen, aktuell
liege er bei 26.4 kg/m2. Das Gewicht sei weitgehend stabil. Es
träten Spät-Dumping-Symptome auf. Diese hätten Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit, könnten aber durch Ernährungsanpassung und medikamentös gut
behandelt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus endokrinologischer Sicht
nicht attestiert werden (IV-Nr. 140 S. 3 ff.).
3.4.8
Die Berichte von Dr. med. J.___
legte die Beschwerdegegnerin dem RAD vor, welcher am 9. Januar 2025 feststellte,
aus den Berichten ergebe sich keine relevanten, eine Arbeitsunfähigkeit
begründenden Einschränkungen. Es könne am Gutachten von Dr. med. I.___
festgehalten werden (IV-Nr. 141).
3.4.9
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens
reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten:
3.4.9.1
Dr. med. K.___ (Facharzt
für Neurochirurgie) schrieb am 11. Juni 2024, die Beschwerdeführerin
berichte seit Ewigkeiten bzw. seit der Pubertät .er Schmerzen zwischen ihren
Schulterblättern. Sie habe keine Nackenschmerzen oder Lumbalgien. Wenn die
Schmerzen stark würden, dann wären beiden Arme schwach, aber sie hätte
keinerlei Schmerzen in den Armen, keinerlei Taubheitsgefühle oder
Kribbelparästhesien, weder in den Armen, den Beinen oder sonst im Körper. Er
habe ein Röntgen der Wirbelsäule durchgeführt. Dabei habe eine Hyperkyphose
festgestellt werden können. Er empfehle eine konservative Therapie mit
Physiotherapie und Schmerzmitteln sowie eine Verbesserung der Körperhaltung
(Beschwerdebeilage [BB] 6).
3.4.9.2
Dr. med. L.___ (Facharzt
für Radiologie) berichtete am 17. Juli 2024 über eine radiologische
Untersuchung der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin. Es habe sich eine
vermehrte thorakale Kyphose (Cobb-Winkel 55 Grad) gezeigt sowie eine
flachbogige s-förmige Thorakolumbalskoliose (BB 5).
3.4.9.3
Dr. M.___ (Chiropraktiker)
führte am 27. Februar 2025 aus, er kenne die Beschwerdeführerin seit Juli
2024.
Sie käme ca. einmal im Monat zu ihm in die Sprechstunde. Sie leide unter
zervikalen, thorakalen und lumbalen Schmerzen. Das Hauptproblem der
Schmerzproblematik sie die muskuläre Dysbalance bzw. Haltungsinsuffizienz. Der
Leidensdruck bzw. die von der Beschwerdeführerin empfundene Schmerzintensität
sei höher, als die gut mit dem Altersdurchschnitt korrelierenden Abnützungen
vermuten liessen. Es müsse unbedingt die tonisch arbeitende
Stabilisationsmuskulatur des Rumpfes und der Wirbelsäule/Nacken konstant
gestärkt werden. Er erachte die Arbeit als Coiffeuse aufgrund der statischen
Verhältnisse als eher ungünstig und die Beschwerdeführerin darin als 40 –
50.
% arbeitsunfähig (BB 4).
3.5
Die Beschwerdegegnerin leitet
Revisionsgründe aus dem Gutachten von Dr. med. I.___ ab, dessen Beweiswert
die Beschwerdeführerin bestreitet. Es ist daher dessen Beweiswert zu
überprüfen.
3.5.1
Die Beschwerdeführerin rügt, das
Gutachten von Dr. med. I.___ umfasse nicht alle relevanten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen. Es lägen Erkrankungen aus unterschiedlichen Fachrichtungen
vor, welche die Arbeitsfähigkeit möglicherweise ebenfalls beeinträchtigten,
weshalb eine monodisziplinäre, psychiatrische Begutachtung nicht ausreichend
sei. Sie leide nebst den psychiatrischen Beschwerden auch an Diabetes mellitus
Typ II sowie einem chronischen Thorakovertebralsyndrom mit degenerativen
Veränderungen (A.S. 18).
3.5.2
3.5.2.1
Für den Beweiswert einer
ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche diesen
Anforderungen entsprechen, ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. m. H.).
3.5.2.2
Die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht
zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen
beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung
aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation
entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder
ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25.
Juni 2024 E. 3 m. H.).
3.5.2.3
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 m. H.).
3.5.2.4
Die von der Beschwerdeführerin
beklagten Beschwerden am Bewegungsapparat werden von Dr. med. F.___ im
Bericht vom 23. November 2023 wie auch von in den Berichten von
Dr. med. K.___ und dem Chiropraktiker Dr. M.___ dokumentiert.
Arbeitsunfähigkeiten wegen dieser Beschwerden attestieren weder Dr. med. K.___
noch Dr. med. F.___. Letzterer verweist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
sogar explizit auf die psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin.
Einzig Dr. M.___ erachtet die Beschwerdeführerin wegen den Beschwerden als
arbeitsunfähig, wobei er sich nur zur Arbeitsfähigkeit in angestammter
Tätigkeit als Coiffeuse äussert und nicht zu einer solchen in einer angepassten
Tätigkeit. Dr. M.___ ist zudem kein Arzt, sondern Chiropraktiker. Aufgrund
der ärztlichen Berichte ist somit eine invalidisierende Auswirkung der
Beschwerden am Bewegungsapparat nicht überwiegend wahrscheinlich. Weiterer
Abklärungsbedarf besteht diesbezüglich nicht, womit sich auch eine eingehendere
Auseinandersetzung mit diesen Beschwerden im Rahmen einer Begutachtung
erübrigen.
3.5.2.5
Dasselbe kann für die
Beschwerden im Zusammenhang mit Diabetes bzw. dem Übergewicht der
Beschwerdeführerin gesagt werden. Den Akten ist eine Zuckererkrankung der
Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Die behandelnde Endokrinologin, Dr. med.
J.___, stellt im jüngsten Bericht die Diagnose «Prädiabetes» (vgl.
IV-Nr. 140 S. 4), während in älteren Berichten jeweils die Rede von
«beginnendem Diabetes mellitus Typ 2» war (vgl. IV-Nr. 140 S. 9 und 12).
Hinsichtlich des Übergewichts ist den Akten zu entnehmen, dass das Gewicht der
Beschwerdeführerin seit der Operation im Jahr 2013 abgenommen hat und aktuell
weitgehend stabil ist (vgl. IV-Nr. 140 ff.). Ärztlich attestierte
Arbeitsunfähigkeiten infolge einer Zuckererkrankung bzw. Vorstufen davon oder infolge
von Adipositas sind in den Akten nicht dokumentiert. Dr. med. J.___ führt
Prädiabetes und Adipositas im jüngsten Bericht vom 30. Dezember 2024 gar
explizit als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf
(IV-Nr. 140 S. 4) und hält fest, aus endokrinologischer Sicht bestünde
keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 140 S. 3). Diese Beschwerden sind
aufgrund der Akten überwiegend wahrscheinlich nicht invalidisierend, weshalb
die Beschwerdegegnerin auch ohne Weiteres auf eine Begutachtung der
Beschwerdeführerin in endokrinologischer oder verwandten Fachrichtungen
verzichten durfte.
3.5.3
Die Beschwerdeführerin ist weiter
der Ansicht, das Gutachten von Dr. med. I.___ befasse sich nicht hinreichend
nachvollziehbar mit der revisionsrechtlich relevanten Frage der Veränderung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und würdige zudem ihre
Benzodiazepinabhängigkeit nicht genügend (A.S. 21).
3.5.3.1
Dr. med. I.___ hatte Einsicht in das vollständige
IV-Dossier der Beschwerdeführerin und gab die medizinischen Vorakten
zusammenfassend wieder (IV-Nr. 124 S. 2 ff.). Entgegen dem Vorbringen
der Beschwerdeführerin fasst sie den sich aus den Vorakten ergebenden Verlauf
der psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf rund einer Seite
zusammen und legt bezugnehmend darauf dar, dass sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin aus objektiver Perspektive insofern verbessert hat, als dass
die Panikattacken weniger häufig auftreten und keine depressive Symptomatik
mehr eruierbar sei. Sie führt dies u. a. auf die durchgeführte
psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zurück (IV-Nr. 124
S. 15 ff.). Die Gutachterin erläutert zudem ihre Befunde ausführlich und
begründet ihre Diagnosestellung (IV-Nr. 124 S. 13 f. und 16 f.).
3.5.3.2
Sie nimmt auch Stellung zur Benzodiazepinabhängigkeit der
Beschwerdeführerin. Sie bemerkt, dass diese hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
zwar grundsätzlich kritisch zu beurteilen sei, da die Beschwerdeführerin aber
mittlerweile an den Konsum gewöhnt sei und ausserdem trotz des Konsums längere
Strecken mit dem Auto bewältigen könne, dürfe davon ausgegangen werden, dass
die Benzodiazepineinnahme die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (IV-Nr. 124
S. 18). Die Gutachterin legt zudem dar, dass anlässlich der Begutachtung
keine Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des
Gedächtnisses erkennbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei
bewusstseinsklar gewesen und allseits orientiert (IV-Nr. 124 S. 13
f.). Überdies attestiert auch die behandelnde Psychiaterin, welche ebenfalls
eine Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert (vgl. IV-Nr. 135), keine
Arbeitsunfähigkeit. Angesichts dieser Ausgangslage bestand keine Notwendigkeit,
die von der Beschwerdeführerin geforderten weiteren Abklärungen hinsichtlich
möglicher, durch den Benzodiazepingebrauch verursachten kognitiven
Einschränkungen, Konzentrationsstörungen etc. und deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (A.S. 23).
3.5.4
Die behandelnde Psychiaterin
diagnostizierte im Dezember 2023 eine depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig (IV-Nr. 110 S. 3) und erachtete die Beschwerdeführerin
sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als zwei bis
drei Stunden arbeitsfähig (IV-Nr. 110 S. 6). In ihren späteren
Stellungnahmen (vgl. z.B. die Berichte vom 27. Juni 2024 [IV-Nr. 129] und vom
10.
November 2024 [IV-Nr. 135 S. 2 ff.], E. II. 3.4.5 und 3.4.6 hiervor)
diagnostiziert sie weiterhin eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung,
äussert sich aber nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit. Sie betont, insoweit
übereinstimmend mit der Gutachterin, die psychosozialen Aspekte, welche vor
rund zehn Jahren eine Krise ausgelöst hätten. Weiter erklärt sie im zuletzt
genannten Bericht, es sei davon auszugehen, dass sich die bevorstehende
positive Veränderung der Lebenssituation (finanzielle Verbesserung durch einen
Zufluss, welcher die Begleichung der Schulden und die räumliche Trennung vom
Ehemann ermöglichte) positiv auf den Gesundheitszustand auswirken werde. Die
Differenz gegenüber der Beurteilung durch die Gutachterin betrifft in erster
Linie die depressiven Symptome. Deren eher allgemein gehaltene Beschreibung
bildet aber keine Grundlage, um die überzeugenden und ausführlichen Darlegungen
der Gutachterin infrage zu stellen. Konkrete wichtige Aspekte, welche im
psychiatrischen Teilgutachten unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3 mit
Hinweisen), enthalten die Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin nicht.
Sie geben daher keinen Anlass für weitere Abklärungen oder Zweifel am
Gutachten.
3.5.5
Zusammenfassend wurde das
Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt, es basiert auf einer umfassenden,
persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt die
geklagten Beschwerden. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind einleuchtend
begründet. Das Gutachten ist beweiswertig und die Beschwerdegegnerin durfte zu
Recht darauf abstellen.
3.6
Aus dem Gutachten von Dr. med. I.___
geht hervor, dass die Panikattacken der Beschwerdeführerin weniger und im
Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2017 eine Verbesserung der depressiven
Symptomatik stattgefunden hat. Dr. med. I.___ hält denn auch explizit
fest, der Gesundheitszustand habe sich seit damals verbessert (IV-Nr. 124
S. 15 ff.). Es liegen somit Revisionsgründe im Sinne von Art. 17 ATSG vor,
die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 11. Juli 2018 und damit eine
umfassende Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin rechtfertigen.
4.
Gemäss dem beweiswertigen
Gutachten von Dr. med. I.___ vom 10. Juni 2024 ist die Beschwerdeführerin
ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zu 100 % arbeitsfähig in der
angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 124 S. 19).
Damit liegt keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Art. 8 ATSG; vgl.
E. II. 3.1.1 hiervor). Die Einstellung der Rente per Ende Februar 2026 gemäss
der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin war somit rechtmässig.
5.
Angesichts der fehlenden
Invalidität der Beschwerdeführerin erübrigt sich die Prüfung von
Eingliederungsmassnahmen, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss begehrt (vgl.
A.S. 24). Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Arbeitsmarkt
fällt bei dieser Ausgangslage nicht in den Zuständigkeitsbereich der
Invalidenversicherung.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem
kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer