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Entscheid

VSBES.2025.57

Invalidenrente

19. März 2026Deutsch29 min

(vgl. IV-Nr. 109 ff.), in dessen Verlauf sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch

Source so.ch

Urteil vom 19. März 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 29. Januar 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1979 geborenen A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 11. Juli 2018

rückwirkend ab dem 1. Oktober 2016 eine halbe Invalidenrente zugesprochen

(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 105). Im Jahr 2023 leitete die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Revisionsverfahren ein

(vgl. IV-Nr. 109 ff.), in dessen Verlauf sie die Beschwerdeführerin psychiatrisch

begutachten liess (IV-Nr. 124). Gestützt auf dieses Gutachten verfügte die

Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2025 nach Durchführung eines

Vorbescheidverfahrens die Aufhebung der Invalidenrente auf Ende Februar 2025 und

entzog einer Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung

(IV-Nr. 143, Aktenseiten [A.S.] 2 ff.).

2.

2.1 Gegen die Verfügung vom 29.

Januar 2025 lässt die Beschwerdeführerin am 4. März 2025 Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 12 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 29. Januar 2025 sei aufzuheben.

2. a) Es seien der Beschwerdeführerin

weiterhin die bisherigen IV-Rentenleistungen (halbe Rente bei einem IV-Grad von

57 %) auszurichten.

b) Eventualiter: es sei die

Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen verbunden mit der Weisung

an die IV-Stelle, während der Dauer dieser Abklärungen die Rente weiter auszurichten.

3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die

aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Am 10. März 2025 wird

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss von

CHF 600.00 fristgerecht bezahlt hat (A.S. 28).

2.3 Am 19. März 2025 reicht die

Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss die Akten ein und beantragt die

Abweisung des Antrags um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde (A.S. 29 ff.).

2.4 Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 26. März 2025 wird das Begehren der Beschwerdeführerin um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen

(A.S. 32).

2.5 Mit Beschwerdeantwort vom

31. März 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 35 ff.).

2.6 Die Beschwerdeführerin

repliziert am 2. Juni 2025 im Sinne der Beschwerde (A.S. 45 ff). Die

Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (A.S. 51).

2.7 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 9. Juli 2025 aufforderungsgemäss eine Honorarnote

ein (A.S. 52 ff.), welche der Beschwerdegegnerin am 10. Juli 2025 zur

Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 56).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin ab 1. März 2025.

3.

Da der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 11. Juli 2018 eine Rente zugesprochen wurde, ist vorab zu prüfen,

ob Gründe vorliegen, die ein Zurückkommen auf diese Verfügung und eine Überprüfung

des Rentenanspruches rechtfertigen.

3.1

3.1.1

Als

Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

3.1.2

Gemäss Art. 17 Abs. 1

ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der

Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin um mindestens fünf

Prozentpunkte ändert (lit. a); oder auf 100 Prozent erhöht

(lit. b). Liegt in diesem Sinn ein Rückkommenstitel vor, gilt es

grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand

herzustellen. Dabei ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig

festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung

über die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente zu ermitteln (Urteil des

Bundesgerichts 9C_649/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2; SVR 2018 IV

Nr. 20 S. 63, 9C_535/2017 E. 2.1; 2017 IV Nr. 4 S. 7,

9C_770/2015 E. 2.2).

3.1.2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung in Kraft

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl

2017.

2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des – materiellen –

intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht

diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu

Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 150 V 323

E. 4.2 m. w. H.).

3.1.2.2

Bei Rentenbezügerinnen und

-bezügern, die bei Inkrafttreten der Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 das

55.

Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt die Rentenhöhe so lange

unverändert, wie der Invaliditätsgrad keine Änderung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

erfährt. Dieselben Rentenbezügerinnen und -bezüger behalten ihren bisherigen

Rentenanspruch auch nach einer Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von

Art. 17 Abs. 1 ATSG, sofern der Übergang zum stufenlosen Rentensystem zur Folge

hat, dass dieser bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades zu einer

Leistungskürzung führen würde oder umgekehrt (BGE 150 V 323 E. 4.3.1

m. w. H.).

3.1.2.3

Die 1979 geborene

Beschwerdeführerin hatte das 55. Altersjahr im Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Änderungen des IVG noch nicht vollendet. Führt folglich die

Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen des IVG und der Verordnung

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig ab

dem 1. Januar 2022 zu einer Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im

Invaliditätsgrad (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), so erfolgt ein Wechsel

ins neurechtliche, stufenlose Rentensystem.

3.2

3.2.1

Als Vergleichsbasis für die

Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des der angefochtenen Verfügung

vorausgegangenen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des

Invaliditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs beruht. Dabei braucht es sich nicht um eine formelle

Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln (BGE 133 V 108 E. 5.4

S. 114; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023

E. 2.2 m. w. H.).

3.2.2

Vergleichsbasis bildet im

vorliegenden Fall die Verfügung vom 11. Juli 2018, mit welcher der

Beschwerdeführerin zuletzt eine Rente zugesprochen wurde.

3.3

Im Vorfeld der Verfügung vom 11.

Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch die B.___ Ende 2017 durch die

Dres. med. C.___ (Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie),

D.___ (Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie) und E.___

(Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) begutachtet (IV-Nr. 93 ff.).

Diese diagnostizierten im Gutachten vom 28. Dezember 2017 aus

interdisziplinärer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirke (IV-Nr. 93 S. 68). Ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach schizophreniformer Störung mit akuter

Belastung (ICD-10 F23.21), ein Status nach bariatrischer Operation 06/2013

(Roux-Y-Bypass) wegen Adipositas Grad III (maximaler BMI 42.6 kg/m2) mit gutem

Verlauf und Gewichtsabnahme von etwa 40 kg, ein Vitamin D-Mangel, ein Status

nach M. Scheuermann sowie ein Status nach Stolpersturz am 06.12.2015 mit

AC-Gelenkluxation Rockwood I rechts und partieller Ruptur der

Supraspinatus-Sehne rechts bei sonst intakter Rotatorenmanschette (Röntgen- und

Arthro-MRI 01/2016) und unauffälligen klinischen Befunden des rechten

Schultergelenks (IV-Nr. 93 S. 68). Seit Dezember 2015 sei aufgrund

der psychiatrischen Befunde von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 93 S. 69). Ausgehend von

diesem Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem

Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente zu (IV-Nr. 105 S. 4).

3.4

3.4.1

Anlässlich des 2023 eingeleiteten

Revisionsverfahrens berichtete Dr. med. F.___ (Praktischer Arzt und Facharzt

für Psychiatrie und Psychotherapie) am 23. November 2023, es liege ein

lumboradikuläres Schmerzsyndrom vor. Subjektiv zeige die Beschwerdeführerin ein

depressives Syndrom. Ein Psychostatus sei aber nicht erfolgt und die

Beschwerdeführerin konsultiere ihn nicht zwecks psychiatrischer Behandlung

(IV-Nr. 109 S. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin verwies er auf die behandelnde Psychiaterin, da er selbst

hierzu keine Angaben machen konnte (IV-Nr. 109 S. 5).

3.4.2

Die behandelnde Psychotherapeutin

der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.___ (Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie), führte am 12. Dezember 2023 aus, die Beschwerdeführerin

leide an einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F32.1) und

einer Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73). Sie sei deshalb seit je her in

einer angepassten Tätigkeit zwei bis drei Stunden täglich arbeitsfähig, wobei

die Prognose zurzeit eher ungünstig sei. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin

an Problemen mit Finanzen (ICD-10 Z59), Problemen in der Paarbeziehung (ICD-10

Z63), einem Status nach zweiter Magenbypass-Operation und einem

Vitamin-D-Mangel, wobei diese Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit seien (IV-Nr. 110).

3.4.3

Aufgrund des Berichts von Dr.

med. G.___ empfahl Dr. med. H.___ (Praktische Ärztin und Fachärztin für

Arbeitsmedizin) des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) am 12. April

2024, die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten zu lassen

(IV-Nr. 112 S. 2).

3.4.4

Mit der Begutachtung wurde Dr.

med. I.___ (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) beauftragt (IV-Nr. 115),

welche die Beschwerdeführerin schliesslich am 21. Mai 2024 psychiatrisch

untersuchte und am 10. Juni 2024 ein entsprechendes Gutachten erstellte

(IV-Nr. 124 S. 1).

Anlässlich der Begutachtung gab die

Beschwerdeführerin an, sie habe schon länger Probleme im Leben und deshalb

schon lange ihre Liebe zum Leben verloren. Die grössten Probleme seien ihre Ehe

und ihre finanzielle Situation. Das erzeuge Druck von allen Seiten. Die

finanzielle Situation werde immer schwieriger, sie habe Schulden von ca.

CHF 170'000.00, die immer mehr anwüchsen. Seit 2015 sei ihre

Befindlichkeit deshalb schlechter geworden und sie sei unzufriedener als damals

mit dem Leben. Sie könne deswegen nicht arbeiten. Sie könne nicht mit Menschen

umgehen, da sie rasch aggressiv werde. Von ihrem Ehemann habe sie sich schon

lange trennen wollen, der Ehemann und der Sohn wollten das aber nicht.

Mittlerweile könne sie sich aufgrund der prekären finanziellen Situation nicht

mehr trennen. Sie gehe ihrem Mann seit vier Jahren so weit wie möglich aus dem

Weg und sie würden in getrennten Zimmern schlafen. Sie leide sehr unter dieser

Situation und reagiere darauf manchmal mit Panikattacken. Sie sei in der

Schweiz geboren. Ihre Kindheit sei insgesamt schön gewesen. Ihrer kulturellen

Tradition entsprechend habe ihr Vater vorgegeben, welche Lehre sie machen

solle. So habe sie eine Lehre zur Coiffeuse gemacht, obwohl sie eigentlich habe

Automechanikerin werden wolle. Der Lehrmeister habe ihr während der Lehre das

Leben zur Hölle gemacht, worauf sie eine psychogene Hautallergie entwickelt

habe (IV-Nr. 124 S. 9). Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, habe

ihr Vater sie zur Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann gedrängt. Der Ehemann habe

damals in Deutschland gelebt, wohin er wenige Jahre zuvor aus [...] geflüchtet

sei. Sie habe erwartet, dass er eine moderne Einstellung von Beziehung habe,

was sich aber als falsch herausgestellt habe. Er habe die traditionellen

Vorstellungen aus [...] vertreten, was bereits in den ersten Monaten zu

Schwierigkeiten geführt habe. Ihr Mann habe Schulden angehäuft. Sie bereue die

Heirat sehr. Sie bereue auch, dass sie deswegen das 2003 eröffnete

Coiffeurgeschäft verloren habe, da sie die Betreibungen des Ehemannes nicht

mehr habe bezahlen können und deswegen auch den Schweizer Pass nicht bekommen

habe (IV-Nr. 124 S. 10). Sie habe 2015 einen Zusammenbruch erlebt

aufgrund der prekären finanziellen Situation und dem dadurch entstandenen

Gefühl, für nichts zu arbeiten. Sie habe Angstzustände entwickelt und ihren Job

verloren aufgrund ihrer schlechten Befindlichkeit. 2016 sei sie endlich

schwanger geworden und ihr Sohn sei zur Welt gekommen. Sie habe Freude an ihm,

andererseits habe sie Ängste, was aus ihm werden soll. In den ersten zwei

Lebensjahren habe ihr Sohn nicht geschlafen, weshalb sie sehr müde gewesen sei.

Auf Anraten der Psychiaterin habe sie abgestillt, um ein Antidepressivum zu

nehmen. Panikattacken hätte sie danach keine mehr gehabt (IV-Nr. 124

S. 10). Nun, da ihr Kind grösser geworden sei, habe sie nur vereinzelt

Panikattacken, insofern sei ihr Zustand unverändert. Soziale Kontakte pflege

sie einzig mit zwei Kindheitsfreundinnen. Nur mit ihnen könne sie offen reden.

Kontakte mit anderen Menschen würden sie belasten, da sie das Gefühl habe, sich

verstellen zu müssen und nicht wirklich über ihre Situation reden zu können.

Zum Tagesablauf berichtete die Beschwerdeführerin, sie stehe um 06.30 Uhr auf,

trinke einen Kaffee und wecke ihren Sohn, mit dem sie danach frühstücke, bevor

er zur Schule gehe. Danach gehe sie mit dem Hund spazieren und koche im

Anschluss Mittagessen für ihren Sohn. Am Nachmittag gehe sie nochmals eine Runde

mit dem Hund raus. Ihr arbeitsloser Ehemann sei ebenfalls zuhause. Sie vermeide

aufgrund der konflikthaften Situation die Einnahme von Mahlzeiten zusammen mit

dem Ehemann und verbringe viel Zeit in ihrem Zimmer, um ihm aus dem Weg zu

gehen (IV-Nr. 124 S. 11). Abends lese sie mit ihrem Sohn oder schaue

einen Film mit ihm, bevor sie Schlaftabletten nehme und gegen 21.30 Uhr ins

Bett gehe (IV-Nr. 124 S. 12).

Die Gutachterin hielt fest, die

Beschwerdeführerin habe offen und kohärent Auskunft erteilt. Auf Nachfrage habe

sich gezeigt, dass die finanzielle Situation die grösste Belastung für die

Beschwerdeführerin darstelle. Die Ehesituation sei unverändert als schwierig

beschrieben worden, wenn auch weniger belastend als noch vor 2021. Insgesamt

habe sich die Untersuchung als aufwändig gestaltet, da spontan nur

undifferenzierte Angaben gemacht worden seien und erst auf mehrfache Nachfrage

differenzierte Angaben erhältlich gewesen seien. Die Angaben der

Beschwerdeführerin zur Biografie und zur früheren beruflichen Tätigkeit seien

dabei deutlich differenzierter ausgefallen als jene zur eigenen Befindlichkeit

und den psychischen Leiden, was deutlich diskrepant sei. Einzig eine als

Panikattacke erkennbare Beschwerde und die Wichtigkeit der Einnahme

beruhigender Medikamente sei im Verlauf besser fassbar geworden. Eine früher

vorliegende Müdigkeit sei durch die damalige Situation in der Zeit nach der

Geburt des Sohnes erklärbar. Die Beschwerdeführerin sei bewusstseinsklar und

allseits orientiert gewesen. Es hätten sich keine Hinweise auf Störungen der

Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des Gedächtnisses gefunden, ebenso keine

für eine Störung des formalen Denkens im psychiatrischen Sinne, für inhaltliche

Denkstörungen wie Wahn oder Zwang und keine Hinweise für Sinnes- oder

Ich-Täuschungen ergeben. Die Affektivität sei schwingungsfähig, wenn auch im Affekt

klagsam und eher flach. Sporadisch bestünden Sorgen bezüglich der fehlenden

finanziellen Perspektive. Insgesamt liessen sich keine Einschränkungen der kognitiven

Leistungen eruieren, hingegen werde deutlich, dass kognitive Aktivitäten die

Beschwerdeführerin nicht interessierten im Vergleich zu körperlichen oder

sportlichen Aktivitäten, bei denen sie sich in der Natur bewegen könne. Es

bestehe eine deutliche Krankheitsüberzeugung, die durch die behandelnde Psychiaterin

unterstützt zu werden scheine. Deswegen mache sich die Beschwerdeführerin auch

keine Gedanken zur fehlenden beruflichen Perspektive. Die Angaben, inwiefern

sie die Ehesituation beschäftige, seien widersprüchlich. Insgesamt scheine sich

die Beschwerdeführerin aus kulturellen Gründen gegen eine Scheidung entschieden

zu haben, auch wenn sie unter der Situation leide. Es seien keine

Antriebstörungen oder Merkmale wie Schlafstörungen, Appetitmangel oder ein neu

aufgetretener sozialer Rückzug eruierbar. Die Beschwerdeführerin beschreibe

sich seit je her als im kleinen sozialen Kreis verkehrend. Seit Jahren würden

schlafanstossende Medikamente eingenommen. Es bestünden keine Hinweise auf

Fremd- oder Eigengefährdung (IV-Nr. 124 S. 13 f.).

Zusammenfassend lasse sich hinsichtlich

des Verlaufs eruieren, dass die Beschwerdeführerin während der Lehre zur

Coiffeuse in eine erste Krise geglitten sei, dann 2015, als verschiedene

belastende Faktoren dazu kamen, in eine zweite. Nach ihrer Rückkehr in die

Berufstätigkeit habe die Beschwerdeführerin begonnen, unter Panikattacken zu

leiden, so dass sie ihre Anstellung verlor. In derselben Zeit sei die Beschwerdeführerin

schwanger geworden, nachdem der Kinderwunsch lange unerfüllt geblieben sei. Die

2001.

eingegangene Ehe erlebe die Beschwerdeführerin von Beginn an als

belastend. Dazu komme eine sich als prekär erweisende finanzielle Situation.

Nach Verlust ihrer Arbeitsstelle als Folge der Panikattacken 2016 sei die

Beschwerdeführerin nicht mehr in die Berufstätigkeit zurückgekehrt. Im

Vergleich zu Begutachtung Ende 2017, anlässlich derer eine rezidivierende

depressive Störung diagnostiziert und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

worden sei, habe sich der Gesundheitszustand aus subjektiver Sicht der Beschwerdeführerin

verschlechtert. Objektiv betrachtet habe aber eher eine Verbesserung

stattgefunden, wobei aktuell keine depressive Symptomatik mehr nachweisbar sei.

Die Beschwerdeführerin gebe auch an, weniger häufig unter Panikattacken zu

leiden als damals. Auch leide sie nicht mehr so sehr unter der schwierigen

Ehesituation wie früher, da sie sich mittlerweile damit arrangiert habe.

Hingegen leide sie unter der stetig wachsenden Verschuldung (IV-Nr. 124

S. 14 f.). Die Angaben zur Lebensgeschichte und beruflichen Entwicklungen

seien konsistent und plausibel. Die geklagten Beschwerden bezüglich eines

Auftretens von Druck in der Brust resp. einer Panikstörung seien ebenfalls

konsistent und plausibel, die anderen beklagten Symptome seien auffallend

undifferenziert und insofern nicht nachvollziehbar und nicht konsistent

(IV-Nr. 124 S. 16).

In der aktuellen Untersuchung liessen

sich keine depressiven Symptome mehr eruieren. Die im Gutachten vom Dezember

2017.

erfasste rezidivierende depressive Störung mittelgradigen Ausmasses sei

als remittiert zu beurteilen. Die damaligen Belastungen, insbesondere die

schwierige Ehesituation und die finanziellen Sorgen dauern fort, die

Schuldenlast scheine sich eher vergrössert zu haben. Mit der Ehesituation habe

sich die Beschwerdeführerin hingegen zwischenzeitlich arrangiert. Die 2015

erstmals aufgetretenen Panikattacken hätten sich unter der seither

fortgeführten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung verbessert, ebenso

wie die depressive Störung. Nur vereinzelt träten noch Episoden auf. Hingegen

scheine die Beschwerdeführerin eine Abhängigkeit von Benzodiazepinen entwickelt

zu haben, da sie angeben, die Menge der Tabletten, die sie zum Einschlafen

benötige, stetig erhöhen zu müssen. Auch beschreibe sie das vorübergehende

Fehlen von Temesta als emotional sehr schwierig zu ertragen, weswegen sie froh

sei, Temesta-Tabletten vorrätig zu haben. Hinweise für eine Störung aus dem

schizophrenen Formenkreis liessen sich nicht erheben. Möglicherweise seien aus

kulturellen Gründen die ersten Symptome einer Panikstörung als psychotische

Symptome interpretiert worden. Im weiteren Verlauf seien keine als psychotisch

zu beurteilenden Symptome mehr aufgetreten (IV-Nr. 124 S. 16).

Es könnten keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit lägen vor (IV-Nr. 124 S. 16):

·

Panikstörung (ICD-10

F41.0), anamnestisch seit 2015

·

Psychische und

Verhaltensstörungen durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F31.2)

·

Anamnestisch

rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

·

Hinweise für

akzentuierte Persönlichkeitszüge, am ehesten selbstunsichere (ICD-10 Z73)

·

Finanzielle Probleme

(ICD-10 Z59)

·

Eheprobleme (ICD-10

Z63)

Insgesamt beurteilte die Gutachterin die

Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Maschinenoperateurin

aus psychiatrischer Sicht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr als

eingeschränkt. Die Einnahme von Benzodiazepinen sei als kritisch zu beurteilen

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit, andererseits habe sich die

Beschwerdeführerin bereits an diese gewöhnt, so dass nicht von einem Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Es liege ausserdem eine schwere

Dekonditionierung vor, da die Beschwerdeführerin nunmehr seit vielen Jahren

nicht mehr berufstätig gewesen sei (IV-Nr. 124 S. 18). In einer angepassten

Tätigkeit bestehe ebenfalls ab dem Begutachtungszeitpunkt keine

Arbeitsunfähigkeit mehr, wobei auch hier die Dekonditionierung zu beachten sei

(IV-Nr. 124 S. 18 f.). Im Vergleich zu Begutachtung 2017 und der

rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Juli 2018 habe sich der

Gesundheitszustand verbessert. Die depressive Symptomatik sei zurückgebildet

dank der durchgeführten Therapien. Subjektiv nehme die Beschwerdeführerin ihre

Situation aufgrund der steigenden Schuldenlast und der dadurch bedingten

finanziellen Sorgen als sich verschlechternd wahr (IV-Nr. 124 S. 19).

3.4.5

Am 27. Juni 2024 nahm Dr.

med. G.___ Stellung zum Gutachten von Dr. med. I.___. Sie stimmte der

Gutachterin darin zu, dass die Beschwerdeführerin eine deutliche

Krankheitsüberzeugung habe, verneinte aber, dass diese von ihr unterstützt

werde. Weiter führte sie aus, die Beschwerdeführerin habe vor etwa einem Jahr

in Selbstmordabsicht mehrere Tabletten Seroquel eingenommen, sei aber von ihrem

Mann und ihrem Bruder gefunden worden. Die Beschwerdeführerin sage oft, dass

sie nicht mehr da wäre, wenn sie ihren kleinen Sohn nicht hätte. Sie wünsche

sich zudem, dass der Sohn beim Vater lebe, wenn sie sich scheiden liesse –

nicht, weil sie ihn nicht liebe, sondern weil sie keine Kraft für den Sohn

habe. Das erachte sie als Paniksymptom ihm Rahmen einer agitierten Depression.

Die Beschwerdeführerin sei zudem lärmempfindlich und ermüde schnell, wenn sie

mit vielem Menschen zusammen sei. In Stresssituationen habe sie ein Druck- und

Engegefühl in der Brust. Panikattacken ohne Auslöser hätte sie nicht. Zudem

führte sie hinsichtlich der Benzodiazepinabhängigkeit der Beschwerdeführerin

aus, dass Temesta als Bedarfsmedikation verordnet worden sei. Der Versuch,

Temesta mit anderen Benzodiazepinen abzusetzen, habe dazu geführt, dass die

Beschwerdeführerin auch das andere Benzodiazepin regelmässig eingenommen habe.

Erst aus dem Gutachten habe sie zudem erfahren, dass die Beschwerdeführerin

Temesta aus ihrem Heimatland mitgebracht habe. Die Beschwerdeführerin sei sich

ihrer Abhängigkeit bewusst und wisse, dass sie die Benzodiazepine nicht mehr

einnehme sollte, sie warte aber auf eine Stabilisierung ihrer Situation, um das

Problem anzugehen. Zur gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin nahm die behandelnde Psychiaterin im Bericht keine Stellung

(IV-Nr. 129).

3.4.6

Nachdem die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2024 in Aussicht

gestellt hatte, ihre Rente aufzuheben, nahm Dr. med. G.___ am

10.

November 2024 im Auftrag der Beschwerdeführerin erneut Stellung. Sie führte

aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund verschiedener psychosozialer Umstände

z. B. während der Lehre, der Ehe mit einem drogensüchtigen Mann, der sie

finanziell ruiniere, zweimal in eine suizidale Krise getrieben worden. Vor zehn

Jahren habe sich die Beschwerdeführerin an ihrem damaligen Arbeitsort vom

Balkon stürzen wollen und vor zwei Jahren habe sie mehrere Tabletten in

suizidaler Absicht genommen. Die Depression habe sich seit mehreren Jahren kaum

gebessert. Es bestünden eine soziale Isolation und Konflikte mit der

Herkunftsfamilie. Sie fühle sich zutiefst verletzt und gekränkt und könne den

Menschen, die ihr Leben negativ beeinflusst hätten, nicht verzeihen. Sie

berichte von einem Lebensüberdruss, aber sei aktuell nicht akut suizidal. Dr. med.

G.___ diagnostizierte eine depressive Störung (ICD-10 F 32.1) mittelschwer

ausgeprägt (DD: Verbitterungsstörung nach mehreren Ungerechtigkeiten in der

Lebensgeschichte [ICD-10 F43.8]), eine Persönlichkeit mit Überempfindlichkeit

gegenüber Kränkungen (ICD-10 Z73), Probleme mit Finanzen (ICD-10 Z59) und in

der Paarbeziehung (ICD-10 Z63) sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10

F13.24). Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei im Vergleich zur

Rentenzusprache 2018 unverändert, weshalb eine Aufhebung der Rente nicht

gerechtfertigt sei. Es sei davon auszugehen, dass die bevorstehende positive

Veränderung der Lebenssituation sich positiv auf den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin auswirken werde (IV-Nr. 135 S. 2 ff.).

3.4.7

Im Rahmen des

Vorbescheidsverfahrens holte die Beschwerdegegnerin Berichte von Dr. med. J.___

(Fachärztin für Endokrinologie) ein. Sie hielt zuletzt am 30. Dezember

2024.

fest, die Beschwerdeführerin sei seit 2018 wegen Adipositas bei ihr in

Behandlung; sie sähe sie ca. einmal jährlich. Diese leide an Adipositas,

Prädiabetes und Struma multinodosa. Sie habe 2013 eine Roux-Y-Bypass Operation

gehabt. Der BMI sei präoperativ bei 42.2 kg/m2 gewesen, aktuell

liege er bei 26.4 kg/m2. Das Gewicht sei weitgehend stabil. Es

träten Spät-Dumping-Symptome auf. Diese hätten Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit, könnten aber durch Ernährungsanpassung und medikamentös gut

behandelt werden. Eine Arbeitsunfähigkeit könne aus endokrinologischer Sicht

nicht attestiert werden (IV-Nr. 140 S. 3 ff.).

3.4.8

Die Berichte von Dr. med. J.___

legte die Beschwerdegegnerin dem RAD vor, welcher am 9. Januar 2025 feststellte,

aus den Berichten ergebe sich keine relevanten, eine Arbeitsunfähigkeit

begründenden Einschränkungen. Es könne am Gutachten von Dr. med. I.___

festgehalten werden (IV-Nr. 141).

3.4.9

Im Zuge des Beschwerdeverfahrens

reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte zu den Akten:

3.4.9.1

Dr. med. K.___ (Facharzt

für Neurochirurgie) schrieb am 11. Juni 2024, die Beschwerdeführerin

berichte seit Ewigkeiten bzw. seit der Pubertät .er Schmerzen zwischen ihren

Schulterblättern. Sie habe keine Nackenschmerzen oder Lumbalgien. Wenn die

Schmerzen stark würden, dann wären beiden Arme schwach, aber sie hätte

keinerlei Schmerzen in den Armen, keinerlei Taubheitsgefühle oder

Kribbelparästhesien, weder in den Armen, den Beinen oder sonst im Körper. Er

habe ein Röntgen der Wirbelsäule durchgeführt. Dabei habe eine Hyperkyphose

festgestellt werden können. Er empfehle eine konservative Therapie mit

Physiotherapie und Schmerzmitteln sowie eine Verbesserung der Körperhaltung

(Beschwerdebeilage [BB] 6).

3.4.9.2

Dr. med. L.___ (Facharzt

für Radiologie) berichtete am 17. Juli 2024 über eine radiologische

Untersuchung der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin. Es habe sich eine

vermehrte thorakale Kyphose (Cobb-Winkel 55 Grad) gezeigt sowie eine

flachbogige s-förmige Thorakolumbalskoliose (BB 5).

3.4.9.3

Dr. M.___ (Chiropraktiker)

führte am 27. Februar 2025 aus, er kenne die Beschwerdeführerin seit Juli

2024.

Sie käme ca. einmal im Monat zu ihm in die Sprechstunde. Sie leide unter

zervikalen, thorakalen und lumbalen Schmerzen. Das Hauptproblem der

Schmerzproblematik sie die muskuläre Dysbalance bzw. Haltungsinsuffizienz. Der

Leidensdruck bzw. die von der Beschwerdeführerin empfundene Schmerzintensität

sei höher, als die gut mit dem Altersdurchschnitt korrelierenden Abnützungen

vermuten liessen. Es müsse unbedingt die tonisch arbeitende

Stabilisationsmuskulatur des Rumpfes und der Wirbelsäule/Nacken konstant

gestärkt werden. Er erachte die Arbeit als Coiffeuse aufgrund der statischen

Verhältnisse als eher ungünstig und die Beschwerdeführerin darin als 40 –

50.

% arbeitsunfähig (BB 4).

3.5

Die Beschwerdegegnerin leitet

Revisionsgründe aus dem Gutachten von Dr. med. I.___ ab, dessen Beweiswert

die Beschwerdeführerin bestreitet. Es ist daher dessen Beweiswert zu

überprüfen.

3.5.1

Die Beschwerdeführerin rügt, das

Gutachten von Dr. med. I.___ umfasse nicht alle relevanten gesundheitlichen

Beeinträchtigungen. Es lägen Erkrankungen aus unterschiedlichen Fachrichtungen

vor, welche die Arbeitsfähigkeit möglicherweise ebenfalls beeinträchtigten,

weshalb eine monodisziplinäre, psychiatrische Begutachtung nicht ausreichend

sei. Sie leide nebst den psychiatrischen Beschwerden auch an Diabetes mellitus

Typ II sowie einem chronischen Thorakovertebralsyndrom mit degenerativen

Veränderungen (A.S. 18).

3.5.2

3.5.2.1

Für den Beweiswert einer

ärztlichen Stellungnahme ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d. h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG bei externen Spezialärzten eingeholten Gutachten, welche diesen

Anforderungen entsprechen, ist voller Beweiswert zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. m. H.).

3.5.2.2

Die unterschiedliche Natur von

Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und

Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten

andererseits (BGE 124 I 170 E. 4 S. 175) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht

zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum

Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen

beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen.

Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung

aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation

entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder

ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2023 vom 25.

Juni 2024 E. 3 m. H.).

3.5.2.3

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 m. H.).

3.5.2.4

Die von der Beschwerdeführerin

beklagten Beschwerden am Bewegungsapparat werden von Dr. med. F.___ im

Bericht vom 23. November 2023 wie auch von in den Berichten von

Dr. med. K.___ und dem Chiropraktiker Dr. M.___ dokumentiert.

Arbeitsunfähigkeiten wegen dieser Beschwerden attestieren weder Dr. med. K.___

noch Dr. med. F.___. Letzterer verweist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

sogar explizit auf die psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin.

Einzig Dr. M.___ erachtet die Beschwerdeführerin wegen den Beschwerden als

arbeitsunfähig, wobei er sich nur zur Arbeitsfähigkeit in angestammter

Tätigkeit als Coiffeuse äussert und nicht zu einer solchen in einer angepassten

Tätigkeit. Dr. M.___ ist zudem kein Arzt, sondern Chiropraktiker. Aufgrund

der ärztlichen Berichte ist somit eine invalidisierende Auswirkung der

Beschwerden am Bewegungsapparat nicht überwiegend wahrscheinlich. Weiterer

Abklärungsbedarf besteht diesbezüglich nicht, womit sich auch eine eingehendere

Auseinandersetzung mit diesen Beschwerden im Rahmen einer Begutachtung

erübrigen.

3.5.2.5

Dasselbe kann für die

Beschwerden im Zusammenhang mit Diabetes bzw. dem Übergewicht der

Beschwerdeführerin gesagt werden. Den Akten ist eine Zuckererkrankung der

Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen. Die behandelnde Endokrinologin, Dr. med.

J.___, stellt im jüngsten Bericht die Diagnose «Prädiabetes» (vgl.

IV-Nr. 140 S. 4), während in älteren Berichten jeweils die Rede von

«beginnendem Diabetes mellitus Typ 2» war (vgl. IV-Nr. 140 S. 9 und 12).

Hinsichtlich des Übergewichts ist den Akten zu entnehmen, dass das Gewicht der

Beschwerdeführerin seit der Operation im Jahr 2013 abgenommen hat und aktuell

weitgehend stabil ist (vgl. IV-Nr. 140 ff.). Ärztlich attestierte

Arbeitsunfähigkeiten infolge einer Zuckererkrankung bzw. Vorstufen davon oder infolge

von Adipositas sind in den Akten nicht dokumentiert. Dr. med. J.___ führt

Prädiabetes und Adipositas im jüngsten Bericht vom 30. Dezember 2024 gar

explizit als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf

(IV-Nr. 140 S. 4) und hält fest, aus endokrinologischer Sicht bestünde

keine Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 140 S. 3). Diese Beschwerden sind

aufgrund der Akten überwiegend wahrscheinlich nicht invalidisierend, weshalb

die Beschwerdegegnerin auch ohne Weiteres auf eine Begutachtung der

Beschwerdeführerin in endokrinologischer oder verwandten Fachrichtungen

verzichten durfte.

3.5.3

Die Beschwerdeführerin ist weiter

der Ansicht, das Gutachten von Dr. med. I.___ befasse sich nicht hinreichend

nachvollziehbar mit der revisionsrechtlich relevanten Frage der Veränderung des

Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und würdige zudem ihre

Benzodiazepinabhängigkeit nicht genügend (A.S. 21).

3.5.3.1

Dr. med. I.___ hatte Einsicht in das vollständige

IV-Dossier der Beschwerdeführerin und gab die medizinischen Vorakten

zusammenfassend wieder (IV-Nr. 124 S. 2 ff.). Entgegen dem Vorbringen

der Beschwerdeführerin fasst sie den sich aus den Vorakten ergebenden Verlauf

der psychiatrischen Beschwerden der Beschwerdeführerin auf rund einer Seite

zusammen und legt bezugnehmend darauf dar, dass sich der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin aus objektiver Perspektive insofern verbessert hat, als dass

die Panikattacken weniger häufig auftreten und keine depressive Symptomatik

mehr eruierbar sei. Sie führt dies u. a. auf die durchgeführte

psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zurück (IV-Nr. 124

S. 15 ff.). Die Gutachterin erläutert zudem ihre Befunde ausführlich und

begründet ihre Diagnosestellung (IV-Nr. 124 S. 13 f. und 16 f.).

3.5.3.2

Sie nimmt auch Stellung zur Benzodiazepinabhängigkeit der

Beschwerdeführerin. Sie bemerkt, dass diese hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

zwar grundsätzlich kritisch zu beurteilen sei, da die Beschwerdeführerin aber

mittlerweile an den Konsum gewöhnt sei und ausserdem trotz des Konsums längere

Strecken mit dem Auto bewältigen könne, dürfe davon ausgegangen werden, dass

die Benzodiazepineinnahme die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (IV-Nr. 124

S. 18). Die Gutachterin legt zudem dar, dass anlässlich der Begutachtung

keine Hinweise auf Störungen der Aufmerksamkeit, der Konzentration oder des

Gedächtnisses erkennbar gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei

bewusstseinsklar gewesen und allseits orientiert (IV-Nr. 124 S. 13

f.). Überdies attestiert auch die behandelnde Psychiaterin, welche ebenfalls

eine Benzodiazepinabhängigkeit diagnostiziert (vgl. IV-Nr. 135), keine

Arbeitsunfähigkeit. Angesichts dieser Ausgangslage bestand keine Notwendigkeit,

die von der Beschwerdeführerin geforderten weiteren Abklärungen hinsichtlich

möglicher, durch den Benzodiazepingebrauch verursachten kognitiven

Einschränkungen, Konzentrationsstörungen etc. und deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit vorzunehmen (A.S. 23).

3.5.4

Die behandelnde Psychiaterin

diagnostizierte im Dezember 2023 eine depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig (IV-Nr. 110 S. 3) und erachtete die Beschwerdeführerin

sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit als zwei bis

drei Stunden arbeitsfähig (IV-Nr. 110 S. 6). In ihren späteren

Stellungnahmen (vgl. z.B. die Berichte vom 27. Juni 2024 [IV-Nr. 129] und vom

10.

November 2024 [IV-Nr. 135 S. 2 ff.], E. II. 3.4.5 und 3.4.6 hiervor)

diagnostiziert sie weiterhin eine depressive Störung mittelgradiger Ausprägung,

äussert sich aber nicht konkret zur Arbeitsfähigkeit. Sie betont, insoweit

übereinstimmend mit der Gutachterin, die psychosozialen Aspekte, welche vor

rund zehn Jahren eine Krise ausgelöst hätten. Weiter erklärt sie im zuletzt

genannten Bericht, es sei davon auszugehen, dass sich die bevorstehende

positive Veränderung der Lebenssituation (finanzielle Verbesserung durch einen

Zufluss, welcher die Begleichung der Schulden und die räumliche Trennung vom

Ehemann ermöglichte) positiv auf den Gesundheitszustand auswirken werde. Die

Differenz gegenüber der Beurteilung durch die Gutachterin betrifft in erster

Linie die depressiven Symptome. Deren eher allgemein gehaltene Beschreibung

bildet aber keine Grundlage, um die überzeugenden und ausführlichen Darlegungen

der Gutachterin infrage zu stellen. Konkrete wichtige Aspekte, welche im

psychiatrischen Teilgutachten unberücksichtigt oder ungewürdigt geblieben wären

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_153/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3 mit

Hinweisen), enthalten die Stellungnahmen der behandelnden Psychiaterin nicht.

Sie geben daher keinen Anlass für weitere Abklärungen oder Zweifel am

Gutachten.

3.5.5

Zusammenfassend wurde das

Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt, es basiert auf einer umfassenden,

persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und berücksichtigt die

geklagten Beschwerden. Die gutachterlichen Schlussfolgerungen sind einleuchtend

begründet. Das Gutachten ist beweiswertig und die Beschwerdegegnerin durfte zu

Recht darauf abstellen.

3.6

Aus dem Gutachten von Dr. med. I.___

geht hervor, dass die Panikattacken der Beschwerdeführerin weniger und im

Vergleich zur Begutachtung im Jahr 2017 eine Verbesserung der depressiven

Symptomatik stattgefunden hat. Dr. med. I.___ hält denn auch explizit

fest, der Gesundheitszustand habe sich seit damals verbessert (IV-Nr. 124

S. 15 ff.). Es liegen somit Revisionsgründe im Sinne von Art. 17 ATSG vor,

die ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 11. Juli 2018 und damit eine

umfassende Überprüfung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin rechtfertigen.

4.

Gemäss dem beweiswertigen

Gutachten von Dr. med. I.___ vom 10. Juni 2024 ist die Beschwerdeführerin

ab dem Zeitpunkt der Begutachtung zu 100 % arbeitsfähig in der

angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit (IV-Nr. 124 S. 19).

Damit liegt keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor (Art. 8 ATSG; vgl.

E. II. 3.1.1 hiervor). Die Einstellung der Rente per Ende Februar 2026 gemäss

der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdegegnerin war somit rechtmässig.

5.

Angesichts der fehlenden

Invalidität der Beschwerdeführerin erübrigt sich die Prüfung von

Eingliederungsmassnahmen, wie die Beschwerdeführerin sinngemäss begehrt (vgl.

A.S. 24). Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Arbeitsmarkt

fällt bei dieser Ausgangslage nicht in den Zuständigkeitsbereich der

Invalidenversicherung.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem

kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem in gleicher Höhe

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer