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Entscheid

VSBES.2025.58

Invalidenrente

3. Februar 2026Deutsch34 min

Tätigkeit als Gestalterin Werbetechnik sei als leidensadaptiert zu bewerten. Gestützt

Source so.ch

Urteil vom 3. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 5. Februar 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1989 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. April 2019 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 15). In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten medizinische Unterlagen ein und

veranlasste bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen

Psychiatrie, Neurologie, Viszeralchirurgie und Allgemeine Innere Medizin. Im

diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 115.1) kamen die

Gutachter zum Schluss, interdisziplinär bestehe eine Arbeitsfähigkeit von

mindestens 80 % (ganztägig, leichte Leistungsminderung von 20 %), jedoch mit

Aussicht auf weitere Steigerung durchaus auch bis 100 %. Die früher

ausgeübte und auch aktuell wieder durchgeführte berufliche angestammte

Tätigkeit als Gestalterin Werbetechnik sei als leidensadaptiert zu bewerten. Gestützt

darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 132) mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (A.S.

[Akten-Seite] 1 f.) vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine ganze

Rente, vom 1. September 2022 bis 30. November 2022 eine Rente von 55 % sowie

vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 eine Rente von 25 % zu. Ab 1. April

2023 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine Invalidenrente.

2. Gegen diese Verfügung lässt die

Beschwerdeführerin am 5. März 2025 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 15 ff.). Sie

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022

eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, ab 1. September

2022 bis 30. November 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades

von 50 % und ab 1. Dezember 2022 eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe

eines IV-Grades von 40 % auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 8. April 2025

(A.S. 46 ff.) stellt die Beschwerdeführerin folgende, teilweise modifizierte

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

5. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022

eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, ab

1. September 2022 bis 30. November 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe

eines IV-Grades von 50 %, ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe

eines IV-Grades von 40 % und ab 1. Mai 2025 eine unbefristete Invalidenrente

nach Massgabe eines IV-Grades von 48 % auszurichten.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025

(A.S. 53) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 11. Dezember

2025 (A.S. 59) holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei der C.___

Erkundigungen betreffend die Einkommen der Beschwerdeführerin ein.

6. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunf.igkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

2.3

Der Beweiswert eines ärztlichen

Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die

Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

3.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht vom 1.

Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine ganze Rente, vom 1. September 2022 bis

30.

November 2022 eine Rente von 55 % sowie vom 1. Dezember 2022 bis 31. März

2022.

eine Rente von 25 % zusprach und den Rentenanspruch ab 1. April 2023 zu

Recht verneinte. Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im

Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 31. Mai 2023 (IV-Nr.

115.1) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.

3.1

Im psychiatrischen Teilgutachten

der B.___ vom 26. Januar 2023 (IV-Nr. 115.4) wurde als Diagnose einzig ein

Zustand nach Panikstörung (F41.0) gestellt. Diesbezüglich hielt der

psychiatrische Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich heute

keinerlei Anhaltspunkte mehr für eine akute psychische Erkrankung. Die damalige

Panikstörung sei abgeheilt. Auch eine depressive Störung liege heute nicht vor.

Die Versicherte denke zuversichtlich in die Zukunft. Die durchgeführten

testpsychologischen Untersuchungen hätten weder einen Hinweis auf eine

depressive Störung noch auf eine Aggravation ergeben. Die Panikattacke in der

Vergangenheit und die gehäuft auftretenden Hyperventilationssyndrome bestünden

heute nicht mehr. Sodann könne dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___

vom 21. November 2019 entnommen werden, dass bei der Versicherten keine

Persönlichkeitsstörung vorliege. Dem könne weitgehend zugestimmt werden. Eine

depressive Störung habe von Dr. med. D.___ nicht sicher eruiert werden können,

allenfalls habe diese im Zusammenhang mit ihrer körperlichen Erkrankung im

Rahmen einer Anpassungsstörung vorgelegen. Sie sei aktuell nicht mehr zu

diagnostizieren. Auch hätten sich heute keine Hinweise für eine somatoforme

Störung ergeben, wie sie Dr. med. D.___ in seinem Gutachten vom 18. Februar

2020.

für möglich gehalten habe. Die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich

der Diagnosestellung vermögen sowohl im Lichte der Befundlage als auch der

Vorakten zu überzeugen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen vermag zudem

auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach

aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen bestünden. Während ihrer akuten

Panikstörung 2018 / 2019 dürfte die Arbeitsfähigkeit passager

vermindert oder aufgehoben gewesen sein, bei späteren Panikanfällen auch

passager, jedoch nicht länger anhaltend. Eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sei somit heute nicht mehr begründbar,

wenngleich das Bedürfnis der Versicherten nach Schonung bei doch erheblichen

organischen Erkrankungen nachvollziehbar sei. Organischerseits müsse geklärt

werden, ob ein mögliches organisch bedingtes Fatigue-Syndrom bestehe.

Zusammenfassend kann dem psychiatrischen

Teilgutachten der B.___ voller Beweiswert zugemessen werden. Daran vermögen

auch die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu

ändern. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die gutachterliche

Exploration habe nur gerade 56 Minuten gedauert, ist anzufügen, dass

selbst eine lediglich 20 Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine

Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters anzeigt, da es für den Aussagegehalt eines

Arztberichtes nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich

ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig

ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen

Beweiswürdigung hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens der B.___

bejaht werden kann. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe keine

Abklärungen betreffend die Leistungs- und Funktionsfähigkeit vorgenommen, wie

etwa ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen

bei psychischen Erkrankungen. Vielmehr verhalte es sich so, dass er überhaupt

keine Befunderhebung vorgenommen hab. Dem ist entgegenzuhalten, dass die

Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt,

während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts

9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3). Das Fehlen solcher Tests vermag

somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern,

zumal der Gutachter zur Begutachtung den strukturierten Fragebogen Simulierter

Symptome (SFSS) sowie das Beck Depressions-Inventar (BDI) verwendet hat. Zudem

ist dem Gutachten eine entsprechende Befunderhebung zu entnehmen (s. S. 6

des psychiatrischen Teilgutachtens). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin,

der Gutachter habe sie im Zusammenhang mit Punkt 3.2 des Gutachtens, «Jetziges

Leiden», gar nicht nach ihren psychischen Beschwerden gefragt. Diesbezüglich

ist festzuhalten, dass den im Gutachten enthaltenen Ausführungen der

Beschwerdeführerin und damit dem Gutachten ausreichend Angaben zu diesem Punkt

zu entnehmen sind, so dass der Gutachter diesbezüglich nicht noch einmal

explizit nachfragen musste.

Im Lichte dieses beweiswertigen

fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann

schliesslich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1

S. 429). Somit ist auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der B.___

abzustellen.

3.2

Im internistischen Teilgutachten

der B.___ vom 18. März 2023 (IV-Nr. 115.7) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

·

Serratiertes

Polyposis-Syndrom, ED 08/2022

·

Zustand nach

Abtragung von 13 sessilen serratierten Läsionen 08/2022 sowie von 7 sessilen

serratierten Läsionen 12/2022

·

Rezidivierende

Dyspnoe/Anstrengungsdyspnoe unklarer Ätiologie

Zur Beurteilung hielt die internistische

Gutachterin fest, aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht ergebe sich

aktuell die Diagnose eines serratierten Polyposis-Syndroms, welche

gastroenterologisch entsprechend mittels Polypenabtragung therapiert worden sei.

Diesbezüglich erfolgten nun regelmässige gastroenterologische

Verlaufskontrollen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne

diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht begründet werden. Die Versicherte werde

sich hier auch weiterhin regelmässig zu koloskopischen Verlaufskontrollen

vorstellen. Diesbezüglich bleibe sicherlich der weitere Verlauf abzuwarten. Bezüglich

der pneumologischen Situation mit der Anstrengungsdyspnoe ergebe sich ebenfalls

unter der Therapie mit Relvar Ellipta sowie dem Rauchstopp ein insgesamt

zufriedenstellendes Befinden, auch diesbezüglich ergebe sich zum jetzigen

Zeitpunkt keine durchgreifende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte

sei bereits wieder in ihren ursprünglichen Beruf eingegliedert, auch wenn das

Pensum zunächst noch nicht wieder auf 100 % habe gesteigert werden können. Eine

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus rein allgemeinmedizinisch-internistischer

Sicht sei nicht zwingend nachvollziehbar. Allerdings hätten sich in der

Vergangenheit immer wieder vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten aus

allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht wie zum Beispiel im Rahmen der

durchgeführten Koloskopien im September und Dezember 2022 ergeben. Eine länger

andauernde Arbeitsunfähigkeit sei hierdurch jedoch nicht zu begründen. Auch die

Symptomatik betreffend die Perikarditis im November 2018 habe lediglich zu

einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von einigen Wochen geführt. Somit

bestünden bei der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht sowohl in der

bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

Das internistische Teilgutachten ist

nachvollziehbar begründet und steht in Übereinstimmung mit den internistischen

Vorakten. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Beweiswert des Teilgutachtens

vor, die Gutachterin habe in Bezug auf das arbeitsbezogene Beschwerdebild

festgehalten, dass das Hauptproblem weiterhin sei, dass die Beschwerdeführerin

frühzeitig erschöpfe und dann Konzentrationsprobleme habe. Trotz des soeben

Ausgeführten und den konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie

mit ihrem 60%-Pensum am Limit sei, werde dies im Gutachten nicht berücksichtigt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Angaben im Gutachten, wonach das

Hauptproblem nach wie vor die frühzeitige Erschöpfbarkeit und die

Konzentrationsprobleme der Beschwerdeführerin seien, nicht Feststellungen der

internistischen Gutachterin, sondern anamnestische und damit subjektive Angaben

der Beschwerdeführerin sind (s. IV-Nr. 115.7, S. 5., des Internistischen

Teilgutachtens). Dass die Gutachterin gestützt auf die aus internistischer Sicht

gestellten Diagnosen auf keine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit schloss,

erscheint aufgrund der im Teilgutachten erhobenen Befunde sowie im Lichte der Vorakten

überzeugend. Somit kann auf das beweiswertige internistische Teilgutachten

abgestellt werden.

3.3

Im viszeralchirurgischen

Teilgutachten vom 22. März 2022 (IV-Nr. 115.6) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

·

Status nach

Appendektomie bei perforierter Appendizitis, Nachweis einer low grade

appendikalen muzinösen Neoplasie mit low grade Pseudomyxoma peritonei, ED

08/2017; Status nach diagnostischer Laparoskopie, laparoskopischer

Appendektomie mit lokaler Peritonektomie, Biopsie- und Zytologie-Entnahme am

16.08.2017, Status nach diagnostischer Laparoskopie, offener Peritonektomie

kleines Becken, Unterbauch beidseits und Zwerchfell rechts, Ileozökalresektion Adnexektomie

rechts, Cholezystektomie, Instillation von Mitomycin am 1. September 2017, keine

Indikation für adjuvante Therapie.

·

Status nach

laparoskopischer Adhäsiolyse und laparoskopischer Hernienrepair mit

intraabdomineller Netzeinlage am 6. Dezember 2021

·

Serratiertes

Polyposis-Syndrom, Status nach Ileokoloskopie 30. August 2022 sowie 12. Dezember

2022.

mit Abtragung von 7 sessilen serratierten Läsionen, histologisch ohne

Malignitätsnachweis.

Zur Beurteilung führte der Gutachter

aus, gemäss den Akten bezüglich des abdominalen Geschehens, insbesondere nach

Tumor, bestehe ein guter Verlauf insbesondere keine Rezidive, nach 5 Jahren

könne die Versicherte wohl als geheilt betrachtet werden. Bauchbeschwerden

würden auch in den Akten beschrieben, diese seien auch absolut nachvollziehbar,

aber in der Folge abnehmend. Gelegentliche Bauchsymptome seien verständlich

nach Eingriffen, wo Adhäsionen sicher zu erwarten seien, ebenso sei zum Teil

ein imperativer Stuhldrang verständlich, als Werbegestalterin sei die

Versicherte auch manchmal auswärts im Einsatz, eine Toilette sollte aber

jederzeit auch dort verfügbar sein. Aus gutachterlicher Sicht könne die

Arbeitsfähigkeit gesteigert werden. Es ergebe sich eine Einschränkung von

maximal 20 %. Die Versicherte sei in ihrem Beruf als Gestalterin Werbetechnik als

auch in einer angepassten Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht aktuell

mindestens zu 80 % einsatzfähig, keine Bewegungseinschränkungen, Belastung

maximal mittelschwer, es sollte eine Toilette zur Verfügung stehen. Es sei aber

davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit schlussendlich auf 100 % gesteigert

werden könne. Die beklagten Beschwerden nach den Operationen 2017 seien

nachvollziehbar, sicher passager aggraviert durch die Hernien, nun Abnahme nach

dessen Versorgung im Dezember 2021. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der

Gutachter fest, aus abdominaler Sicht bestehe bei der Versicherten ab dem 16.

August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Aktivitäten mit den

Restbeschwerden, welche plausibel seien bis nach Herniensanierung im Dezember

2021.

Nach der Operation bestehe eine Arbeitsunfähigkeit weiter für maximal 6

bis 8 Wochen, also bis Ende Februar 2022, eine Arbeitsfähigkeit könnte ab 1.

März 2022 wieder angenommen werden. Der initiale Start dann im Juni 2022 mit 50

%, gesteigert im September 2022 auf 60 % sei sicher nachvollziehbar, eine

Steigerung könnte danach ab 2023 auf 100 % erfolgen, mit einer

Leistungsminderung von aktuell maximal 20 %.

Das viszeralchirurgische Gutachten ist

einleuchtend begründet. Zudem sind die gestellten Diagnosen aufgrund der

Befunderhebung und der Vorakten nachvollziehbar. Ebenso erscheint Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit von einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit nachvollziehbar.

Dass der Gutachter auf Seite 8 des Gutachtens – wie von der Beschwerdeführerin

gerügt – dagegen festgehalten hat, es sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als

Gestalterin Werbetechnik gegeben, kann im Lichte des gesamten Gutachtens nur als

Verschreiber gewertet werden. So nannte der Gutachter im Gutachten nur einmal

eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, während er im übrigen Gutachten mehrfach von

einer lediglich 20%igen Leistungseinschränkung ausging und dies jeweils

überzeugend begründete. Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der

Gutachter ihre Aussagen im Gutachten nicht korrekt wiedergegeben habe, indem er

zu den Zukunftsvorstellungen der Beschwerdeführerin festgehalten habe, angestrebt werde wahrscheinlich eine Teilrente mit

einer relativ voraussehbaren Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 %. Wie die

Beschwerdeführerin aber selbst einräumt, gab sie gegenüber dem Gutachter an,

derzeit nicht mehr als 60 % arbeiten zu können. Dass der Gutachter – im Lichte

des laufenden IV-Verfahrens – daraus schloss, angestrebt werde wahrscheinlich

eine Teilrente mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 oder 50 % ist somit nicht zu

Dispositiv

beanstanden. Zusammenfassend ist demnach auf das beweiswertige

viszeralchirurgische Teilgutachten der B.___ abzustellen.

3.4 Im neurologischen Teilgutachten

der B.___ vom 20. Mai 2023 (IV-Nr. 115.5) wurde ausgeführt, aus

neurologischer Sicht bestünden keine medizinischen Diagnosen mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende

Diagnosen zu stellen:

·

Leichte episodische

Kopfschmerzen, wahrscheinlich leichtgradige episodische Migräne, DD

Spannungskopfschmerzen.

·

Aktenkundig Status

nach unsystematischem Schwindel, sehr wahrscheinlich funktioneller Genese

·

Subjektiv erhöhte

Stressempfindlichkeit mit unspezifischer Symptomatik

Weiter hielt der Gutachter zur

Beurteilung fest, es ergäben sich diesbezüglich gemäss der Anamnese zwar eher

wenige Hinweise für das Bestehen einer Migräne, Licht- und Lärmempfindlichkeit

werde hier aktuell verneint, während diese aktenkundig aber bestätigt worden

sei. Die Angabe, die Kopfschmerzen könnten perimenstruell auftreten, deute aber

doch zumindest auf eine entsprechende Migränedisposition hin, zumal auch

familienanamnestisch bei Mutter und der Schwester Migräne-Kopfschmerzen bekannt

seien. Auch in der Aktenlage sei im neurologischen Bericht eine entsprechend

durchaus auch migränetypische Kopfschmerzdauer von bis zu zwei Tagen angegeben.

Insgesamt sei die Symptomatik aber nur sehr geringfügig, von der Versicherten

würden nicht einmal Schmerzmittel dafür benötigt. Eine Arbeitsrelevanz ergebe

sich somit aus der Diagnose sicher nicht. Dies gelte aktuell wie retrospektiv.

Sodann ergäben sich aus aktueller klinisch-neurologischer Sicht keine Hinweise

für objektivierbare organische Schwindelursachen. Der neurologische Status

zeige sich völlig unauffällig. Die Vestibularis-Prüfung sei klinisch aktuell völlig

unauffällig. Auch die Versicherte selber berichte klar, dass Schwindelzustände

längst nicht mehr bestünden und auch in der Vergangenheit damals nur im

Zusammenhang mit der psychisch schlechteren Gesamtverfassung aufgetreten seien.

Es seien auch unter Einbezug der aktenkundigen Vorbefunde (unauffälliges EEG,

unauffälliger Schellong-Test) und der aktuell klinisch unauffälligen

Symptomatik keine organisch-neurologischen Ursachen für die Schwindelzustände

objektivierbar. Es sei von funktionellen Schwindelzuständen auszugehen. Versicherungsmedizinisch

ergebe sich ohne organisches Korrelat keine eigenständige Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Des Weiteren sei hinsichtlich der

aktuell noch unter Stresssituation angegebenen erhöhten rascheren Ermüdbarkeit

anzumerken, dass die Versicherte schon in ihrer Kindheit und Jugend Tendenzen

zu einer eher asthenen Konstitution aufgewiesen habe, so dass ein eher

aktivierender Umgang mit ihren subjektiven Beschwerden hier anzuraten sei.

Gerade diese habe die Beschwerdeführerin aber in den letzten wenigen Jahren

deutlich vernachlässigt und reduziert. Zumindest in der aktuellen Begutachtung,

bis in die Abendstunden ca. 17.50 Uhr durchgeführt, ergäben sich keine Hinweise

für konkrete Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit. Es zeigten sich keine

kognitiven Beeinträchtigungen, keine Konzentrationsstörungen. Es hätten keine

erkennbare Müdigkeit oder ungewöhnliche Ermüdbarkeit, keine Konzentrationsstörungen,

keine Merkfähigkeitsstörungen bestanden. Auffassungsgabe, Umstellungsverhalten

und Antwortverhalten seien unauffällig gewesen. Prosodie der Sprache

durchgängig gleichbleibend, Gestik und Mimik unauffällig gleichbleibend. Auch seien

keine Hinweise für relevante Schlafstörungen eruierbar, welche ein erhöhtes

Mass an Belastungsintoleranz erklären könnten. Zumindest könne keine

organisch-neurologische Grundlage für diese subjektiv angegebene erhöhte Stressempfindlichkeit

objektiviert werden. Zudem seien entsprechend die Therapieaktivitäten rein

neurologisch betrachtet gering. Aber auch für die angegebenen psychischen

Beeinträchtigungen erscheine die Therapieaktivität sehr gering, lediglich

monatliche psychiatrische Kontrolltermine, die Medikation sei aktuell auch

reduziert auf nur noch Einnahme von 30 mg Duloxetin alle zwei Tage. Seit einem

Jahr habe sie auch die früher häufiger durchgeführten meditativen Übungen

ebenfalls nicht mehr gemacht. Sie fahre Auto, im Sommer auch Velo. Somit ergebe

sich aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder

aktuell noch retrospektiv.

Das neurologische Teilgutachten der B.___

ist überzeugend. Die Befunde wurden eingehend erhoben und die gestützt darauf

gestellten Diagnosen nachvollziehbar begründet. Somit ist dem neurologischen

Teilgutachten voller Beweiswert zuzuerkennen. Daran vermögen auch die Rügen der

Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass der Gutachter bei seiner Beurteilung,

wonach eine relevante Müdigkeit zu verneinen sei, auf seine Feststellungen

während der Begutachtung abstellte, wonach bei der Beschwerdeführerin während

der Untersuchung keine Müdigkeit und Konzentrationsstörungen hätten

festgestellt werden können, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –

durchaus nachvollziehbar. So dauerte die Begutachtung gemäss den vorliegenden

Tonaufnahmen fast zweieinhalb Stunden und gemäss den unbestrittenen Angaben des

Gutachters bis in die Abendstunden um ca. 17.50 Uhr. Wenn der Gutachter hieraus

diesbezüglich entsprechende Schlüsse zieht, so erscheint dies durchaus

begründet. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der neurologische

Gutachter habe sich vor der Untersuchung offensichtlich überhaupt nicht mit der

Aktenlage auseinandergesetzt und sei noch nicht einmal im Bilde darüber

gewesen, dass die Beschwerdeführerin an einem Bauchfellkrebs erkrankt gewesen

sei (ca. Min. 41 der Tonaufnahmen). Als die Beschwerdeführerin hiervon zu

berichten begonnen habe, habe er behauptet, dass dieser ja gutartig gewesen

sei, was aber ebenfalls nicht korrekt sei. Somit erstaune es denn auch nicht,

dass der neurologische Gutachter die von der Beschwerdeführerin beklagte

Erschöpfungsproblematik unzureichend würdige und überhaupt nicht hierauf eingehe.

Dass der neurologische Gutachter anlässlich der Anamneseerhebung die genaue

Krebsart spontan nicht wusste und meinte, dieser sei gutartig gewesen, lässt

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch keinen Schluss auf den

Beweiswert des vom neurologischen Gutachter nach der gutachterlichen

Untersuchung verfassten schriftlichen Gutachtens zu. Wie vorgehend dargelegt,

ist das neurologische Teilgutachten überzeugend begründet und auch die

Schlussfolgerungen zur Erschöpfungssymptomatik erscheinen angesichts dessen,

dass der Gutachter diesbezüglich keine relevanten neurologischen Befunde

erheben konnte, nachvollziehbar. Zusammenfassend ist somit auf das beweiswertige

neurologische Teilgutachten abzustellen.

3.5 Des Weiteren vermag gestützt auf

die beweiswertigen Teilgutachten auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der

B.___ vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 115.1) zu überzeugen. Demnach bestehe

interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (ganztägig, leichte

Leistungsminderung um 20 %), jedoch mit Aussicht auf weitere Steigerung

durchaus auch bis 100 %. Die früher ausgeübte und auch aktuell wieder

durchgeführte berufliche angestammte Tätigkeit sei als leidensadaptiert zu

bewerten. Es gälten somit gleichermassen die obenstehenden Ausführungen. Sodann

ist auch die Verlaufsbeurteilung der Gutachter nachvollziehbar. Diesbezüglich hielten

die Gutachter fest, aus abdominaler Sicht bestehe bei der Versicherten ab dem

16. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Aktivitäten mit

den Restbeschwerden, welche plausibel seien bis nach der Herniensanierung im

Dezember 2021, nach der Operation bestehe eine Arbeitsunfähigkeit weiter für

maximal 6 bis 8 Wochen, also bis Ende Februar 2022, eine Arbeitsfähigkeit

könnte wieder ab 1. März 2022 angenommen werden. Der initiale Start dann im

Juni 2022 mit 50 %, gesteigert im September 2022 auf 60 % sei sicher

nachvollziehbar, eine Steigerung könnte danach ab 2023 auf 100 % erfolgen, mit

einer Leistungsminderung von aktuell maximal 20 %. Auch diese

Verlaufsbeurteilung gelte sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste

Tätigkeit.

Schliesslich ist auf die Rüge der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Gutachter die bei der

Beschwerdeführerin vorhandene erhöhte Erschöpfbarkeit bzw. das reduzierte

Stresslevel weitgehend ignoriert hätten, obwohl die Beschwerdeführerin

diesbezüglich allen Gutachtern konsistent ihre Beschwerden geschildert habe.

Trotz dieser Schilderungen und den konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin,

wonach sie mit ihrem 60%-Pensum am Limit sei, werde dies von den Gutachtern

offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt, sondern eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit attestiert. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin Bauchfellkrebs gehabt habe, was zur Operation und

lokalen Chemotherapie geführt habe. Hiernach habe sie dann eben eine erhöhte

Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Es wäre demnach die

Aufgabe der Gutachter gewesen abzuklären, ob die Beschwerdeführerin an einer

Cancer-related Fatigue leide. Der psychiatrische Gutachter habe denn auch festgehalten,

dass organischerseits geklärt werden müsse, ob ein mögliches organisch

bedingtes Fatigue-Syndrom bestehe. Diese Abklärung sei aber von den anderen

Gutachtern offensichtlich verpasst worden bzw. die Beschwerdeführerin sei hierfür

offensichtlich überhaupt nicht in den korrekten Fachrichtungen begutachtet

worden. Da eben hätte abgeklärt werden müssen, ob eine krebsbedingte Fatigue

vorliege, hätte die Beschwerdeführerin durch einen Onkologen untersucht werden

müssen. Bezüglich der vorgehenden Ausführungen kann auf die überzeugende

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 8. März 2024 (IV-Nr. 131)

verwiesen werden. Der RAD-Arzt hielt diesbezüglichen im Wesentlichen fest, bei

der nach Angaben der Versicherten erhöhten Erschöpfbarkeit / Fatiguesymptomatik

bei hohem Arbeitspensum handle es sich um ein subjektives Gefühl, das

gerätetechnisch nicht objektivierbar sei. Die Aufgabe der Gutachter bestehe nicht

darin, die Angaben der Versicherten zu übernehmen, sondern den

Gesundheitszustand und daraus resultierend die Arbeitsfähigkeit objektiv zu beurteilen.

Entscheidend dafür sei bei der geltend gemachten Beschwerdesymptomatik, was von

aussen objektiv beobachtet werden könne, und ob im Falle beobachtbarer

Einschränkungen sich diese gleichmässig in allen Lebensbereichen zeigten. Die

Behauptung, dass die beklagte Beschwerdesymptomatik von den Gutachtern

überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, sei falsch, da nach Beurteilung der

Gutachter zum Gutachtenzeitpunkt noch eine (besserungsfähige)

Leistungsminderung von 20 % vorgelegen habe, die zum Beispiel einen täglichen

Mittagschlaf erlauben würde. Die Versicherte habe angegeben, dass sie täglich

einen Mittagsschlaf mache. Sie habe pro Woche 1 Tag vollschichtig

gearbeitet, und 4 Tage vormittags, wobei den Angaben zur Freizeitgestaltung

an den Nachmittagen und Abenden keine Hinweise auf erhöhte Erschöpfbarkeit,

pathologische Müdigkeit, oder ein Vermeidungsverhalten zu entnehmen seien,

sondern ganz im Gegenteil eine aktive Freizeitgestaltung. Selbst nach dem

Abendessen würden noch Freunde besucht oder Sporttraining gemacht. Zur ehemals

niedriggradigen Krebserkrankung im Bauchraum ausgehend vom Blinddarm sei noch

festzustellen, dass die Versicherte seit den Operationen 2017 (mit lediglich

einmaliger lokaler Zytostatikagabe im Bauchraum, also ohne adjuvante

systemische intravenöse Chemotherapie über einen längeren Zeitraum, wie sonst

bei anderen Krebserkrankungen oft erforderlich, und dann auch häufig mit

unerwünschten Nebenwirkungen verbunden) tumorfrei sei. Die Kritik des

Rechtsanwaltes, dass zur Abklärung der Frage, ob eine krebsbedingte Fatigue

vorliege, die Versicherte durch einen Onkologen hätte untersucht werden müssen,

sei aus Sicht des RAD medizinisch nicht nachvollziehbar. Die Krebsbehandlung sei

seit Jahren vollständig abgeschlossen, es erfolge keine adjuvante Dauermedikation

(wie bei anderen Krebsarten sonst manchmal erforderlich) und bei den Nachsorgeuntersuchungen

hätten sich kein Hinweis auf ein Rezidiv ergeben. Unter solchen Umständen könne

ein Onkologe eine subjektiv beklagte Fatiguesymptomatik nicht besser beurteilen

als die im vorliegenden Gutachten involvierten Gutachter. Ergänzend ist in

diesem Zusammenhang auf das schlüssige neurologische Teilgutachten in E. II.

3.5 hiervor zu verweisen, worin der Gutachter nachvollziehbar darlegte, dass

eine erhöhte Erschöpfbarkeit anlässlich der Begutachtung nicht objektiviert

werden konnte. Hinzukommt, dass von keinem der behandelnden Ärzte eine

entsprechende Diagnose einer Cancer related fatigue gestellt wurde.

Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige polydisziplinäre Gutachten der

B.___ vom 31. Mai 2023 abgestellt werden.

4. Nachfolgend ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene und seitens der Beschwerdeführerin bestrittene

Einkommensvergleich zu prüfen.

4.1

4.1.1

4.1.1.1 Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Gestützt auf das vorgenannte Gutachten ist

analog zur angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass das Wartejahr ab August

2017 zu laufen begonnen hat und somit per 1. August 2018 abgelaufen ist. Dies

wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist denn auch nicht zu

beanstanden. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin am 29. April 2019 zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger

Rentenanspruch frühestens am 1. Oktober 2019 entstehen könnte (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend grundsätzlich das vor dem 1. Januar 2022

geltende Recht anwendbar.

4.1.1.2 Gemäss dem bis Ende 2021

geltenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten

oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6

ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der

Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,

derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe

Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

4.1.2

4.1.2.1 Des Weiteren gilt folgende

Übergangsregel: Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55.

Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar

2022 weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch

entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17

Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die

Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer

niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.

Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung

der IV], lit. b).

4.1.2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei

einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil

dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent

besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem

Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils

von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

4.2

4.2.1 Wie beim Invalideneinkommen

handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem

nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt

tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;

Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),

sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR

2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco

Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S.

327).

4.2.2 Vorliegend ist umstritten, ob die

Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Valideneinkommen der Beschwerdeführerin

zurecht auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)

abgestellt hat. Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit bei der C.___

unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. Kündigung

vom 5. Januar 2019; IV-Nr. 133, S. 32), ist stattdessen auf das dort

erzielten Einkommen von CHF 65'000.00 (vgl. Arbeitgeberfragebogen; IV-Nr. 25)

abzustellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäss dem beweiswertigen

Gutachten der B.___ die angestammte Tätigkeit zugleich eine leidensangepasste

Tätigkeit darstellt. Dieses Einkommen wäre gemäss den von der C.___ mit

Schreiben vom 16. Dezember 2025 (A.S. 61) gemachten Angaben entsprechend der

Teuerung der jeweiligen Jahre angepasst worden. Konkrete Lohnerhöhungen über

den Teuerungsausgleich hinaus wären nicht vorgesehen gewesen. Daran vermögen

die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern.

Sie stellt sich auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall sei in Bezug auf das

Valideneinkommen auf das bei der F.___ bzw. der G.___ erzielte Einkommen,

hochgerechnet auf ein 100%-Pensum abzustellen. Sie verweist diesbezüglich auf

das Urteil des Bundesgerichts U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3 (in:

RKUV 2005 Nr. U 533 S. 50). Darin führte das Bundesgericht Folgendes aus:

«Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa

durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine

ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies

bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam

niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der – wie

vorliegend – seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem

reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er

als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte.» Wie aus den

vorliegenden Akten ersichtlich, verdiente die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt

des Eintritts der Invalidität bei der C.___ im Monat CHF 5'000.00. Bei der F.___

verdiente sie bei Stellenantritt am 1. Juni 2022 – aufgerechnet auf ein

100%-Pensum – CHF 4'800.00 (IV-Nr. 124). Somit kann die Beschwerdeführerin

diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der G.___ war der Lohn zwar

höher (IV-Nr. 140, S. 3), aber diese Stelle hatte die Beschwerdeführerin nur

gerade vom 1. September 2024 bis 30. April 2025 inne (vgl.

Beschwerdebeilage 3), womit daraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet

werden kann. Dementsprechend ist beim Valideneinkommen auf das bei der C.___

zuletzt erzielte Einkommen abzustellen.

4.3

4.3.1 Für die Bestimmung des

Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation

auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein

tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss

Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75). Gestützt auf das beweiswertige

Gutachten der B.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vom 16.

August 2017 bis Ende Mai 2022 100 % arbeitsunfähig war. Des Weiteren ist ab dem

1. Juni 2022 bzw. unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art.

88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2022 von der im Gutachten festgelegten 50%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sodann gilt ab 1. September 2022 bzw. 1. Dezember

2022 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Schliesslich bestand ab 1. Januar 2023 bzw.

1. April 2023 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.

Bei der Berechnung des

Invaliditätsgrades per 1. Juni 2022 sowie per 1. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin

beim Invalideneinkommen zu Unrecht auf Tabellenlöhne ab. So arbeitete die

Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2022 bei der F.___ als Werbetechnikerin EFZ.

Dies zunächst in einem 50%-Pensum und ab 1. September 2022 in einem

60%-Pensum. Somit schöpfte sie die ihr damals zumutbare Leistungsfähigkeit aus,

womit auf das dort erzielte Einkommen abzustellen ist. Der Verdienst für ein

100%-Pensum bei der F.___ belief sich auf CHF 4'800.00 x 13,

mithin Fr. 62'400.00 jährlich (IV-Nr. 124, S. 27). Somit ist bei einem 50%-Pensum

von einem Invalideneinkommen von CHF 31'200.00 und bei einem 60%-Pensum von

einem Invalideneinkommen von CHF 37'440.00 auszugehen. Dagegen übte die Beschwerdeführerin

das ihr ab 1. Januar 2023 zumutbare 80%-Pensum nicht aus, weshalb es nicht

zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 2, Frauen, herangezogen hat, was denn auch

nicht bestritten wird. In Anwendung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses

aktuellsten veröffentlichten LSE 2022 (CHF 5'147.00 x 12) ergibt sich nach

Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes Frauen

2022 – 2023 (:109.4 x 111.3) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit

von 80 % und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E.

II. 4.3.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 52'405.80.

4.3.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021

geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach

Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %

vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche

und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre

verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen

Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann

(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E.

5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis

Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember

2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund

statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %

herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger

betrug. Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch unter Art. 26bis

Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn

aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445

des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).

Der standardisierte Median-Bruttolohn

von Frauen ohne Kaderfunktion liegt bei einem Teilzeitpensum von 75 – 89 % im

Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2022 höher (CHF

6’345.- bei Teilzeit [75 bis 89 %]; CHF 5’768.- bei Vollzeit [90 % oder

mehr]), womit diesbezüglich kein Abzug vorzunehmen ist. Des Weiteren ist das

Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin gemäss dem beweiswertigen Gutachten

der B.___ nur wenig eingeschränkt: Die zumutbare Belastung sei maximal

mittelschwer und es sollte eine Toilette zur Verfügung stehen. Zudem ist

festzustellen, dass die Gutachter diese Einschränkungen bereits bei der

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit berücksichtigt haben.

Demzufolge ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn

vorzunehmen.

4.4 Zusammenfassend ergeben sich

somit unter Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der Dreimonatsregel gemäss

Art. 88a Abs. 1 IVV folgende Invaliditätsgrade:

-

Vom 1. Oktober 2019 bis 31.

August 2022: 100 %;

-

Vom 1. September 2022 bis

30. November 2022: 53 % (Valideneinkommen CHF 66'457.95 [CHF 65'000 : 107.0

x 109.4; Aufrechnung Teuerung 2019 – 2022 Nominallohnindex Frauen Total]) /

Invalideneinkommen CHF 31'200.00);

-

Vom 1. Dezember 2022 bis

31. März 2023: 44 % (Valideneinkommen CHF 66'457.95 [CHF 65'000 : 107.0 x

109.4; Aufrechnung Teuerung 2019 – 2022 Nominallohnindex Frauen Total]) /

Invalideneinkommen CHF 37'440.00);

-

Ab 1. April 2023: 22 % (Valideneinkommen

CHF 67'612.15 [CHF 65'000 : 107.0 x 111.3; Aufrechnung Teuerung 2019 –

2023 Nominallohnindex Frauen Total]) / Invalideneinkommen CHF 52'405.80).

Schliesslich ist von dem per 1. Januar

2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bis

Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion

SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des

IV-Grads» ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von 30 % (Valideneinkommen CHF 67'612.15 [CHF 65'000

: 107.0 x 111.3; Aufrechnung Teuerung 2019 – 2023 Nominallohnindex Frauen

Total]) / Invalideneinkommen CHF 52'405.80 abzüglich 10 %). Da die Tabelle

T1.2.10 für das Jahr 2024 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung

noch nicht veröffentlicht war, hat keine Teuerungsaufrechnung auf das Jahr 2024

zu erfolgen.

4.5 Gestützt auf die vorstehend

errechneten Invaliditätsgrade hat die Beschwerdeführerin folgende

Rentenansprüche:

- Vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022:

Anspruch auf eine ganze Rente;

-

Vom 1. September 2022 bis

30. November 2022: Anspruch auf eine Rente von 53 % (vgl. Art. 28b Abs. 2

IVG);

-

Vom 1. Dezember 2022 bis

31. März 2023: Anspruch auf eine Rente von 35 % (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG);

-

Ab 1. April 2023: Kein

Rentenanspruch.

5. Zusammenfassend wird zwar der

Rentenanspruch vom 1. September 2022 bis 30. November 2022 im Vergleich

zur angefochtenen Verfügung von 55 % auf 53 % reduziert. Jedoch hat die

Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 neu Anspruch auf eine

Rente von 35 %, womit im Vergleich zur angefochtenen Verfügung, die für diesen

Zeitraum einen Rentenanspruch von 25 % festgelegt hatte, insgesamt eine

Besserstellung resultiert, weshalb der Beschwerdeführerin keine reformatio in

peius anzudrohen ist. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November

2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders

verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung

wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen

nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010

vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangt die

Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine

Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, ab 1. September

2022 bis 30. November 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades

von 50 %, ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades

von 40 % und ab 1. Mai 2025 eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe

eines IV-Grades von 48 %. Die im Vergleich dazu vorliegend zugesprochenen

Rentenleistungen (s. E. II. 4.5 hiervor) weichen davon erheblich ab, weshalb

sich diesbezüglich eine hälftige Reduktion der Parteientschädigung

rechtfertigt.

Im Lichte des zu beurteilenden

Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung

auf CHF 1'636.80 festzusetzen (10.7 Std. x CHF 270.00 [§ 160 Abs. 2 GT]

zuzügl. Auslagen von CHF 139.30 und MwSt; davon 1/2).

9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin je die Hälfte der Verfahrenskosten

von CHF 600.00 – somit je CHF 300.00 – zu bezahlen. Vom geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 ist der Beschwerdeführerin CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Februar 2025

aufgehoben.

2. Die Beschwerdeführerin hat folgende

Rentenansprüche:

-

vom 1. Oktober 2019 bis 31.

August 2022 Anspruch auf eine ganze Rente;

-

vom 1. September 2022 bis

30. November 2022 Anspruch auf eine Rente von 53 %;

-

vom 1. Dezember 2022 bis

31. März 2023 Anspruch auf eine Rente von 35 %;

-

ab 1. April 2023 kein

Rentenanspruch.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'636.80 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an

die Verfahrenskosten CHF 300.00 zu bezahlen.

5. Die Beschwerdeführerin hat an die

Verfahrenskosten 300.00 zu bezahlen.

6. Der Beschwerdeführerin werden vom

geleisteten Kostenvorschuss CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch