VSBES.2025.58
Invalidenrente
3. Februar 2026Deutsch34 min
Tätigkeit als Gestalterin Werbetechnik sei als leidensadaptiert zu bewerten. Gestützt
Source so.ch
Urteil vom 3. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 5. Februar 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1989 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. April 2019 bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 15). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten medizinische Unterlagen ein und
veranlasste bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen
Psychiatrie, Neurologie, Viszeralchirurgie und Allgemeine Innere Medizin. Im
diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 115.1) kamen die
Gutachter zum Schluss, interdisziplinär bestehe eine Arbeitsfähigkeit von
mindestens 80 % (ganztägig, leichte Leistungsminderung von 20 %), jedoch mit
Aussicht auf weitere Steigerung durchaus auch bis 100 %. Die früher
ausgeübte und auch aktuell wieder durchgeführte berufliche angestammte
Tätigkeit als Gestalterin Werbetechnik sei als leidensadaptiert zu bewerten. Gestützt
darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 132) mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (A.S.
[Akten-Seite] 1 f.) vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine ganze
Rente, vom 1. September 2022 bis 30. November 2022 eine Rente von 55 % sowie
vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 eine Rente von 25 % zu. Ab 1. April
2023 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente.
2. Gegen diese Verfügung lässt die
Beschwerdeführerin am 5. März 2025 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 15 ff.). Sie
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022
eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, ab 1. September
2022 bis 30. November 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades
von 50 % und ab 1. Dezember 2022 eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe
eines IV-Grades von 40 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 8. April 2025
(A.S. 46 ff.) stellt die Beschwerdeführerin folgende, teilweise modifizierte
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
5. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022
eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, ab
1. September 2022 bis 30. November 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe
eines IV-Grades von 50 %, ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe
eines IV-Grades von 40 % und ab 1. Mai 2025 eine unbefristete Invalidenrente
nach Massgabe eines IV-Grades von 48 % auszurichten.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025
(A.S. 53) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 11. Dezember
2025 (A.S. 59) holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei der C.___
Erkundigungen betreffend die Einkommen der Beschwerdeführerin ein.
6. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunf.igkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
2.3
Der Beweiswert eines ärztlichen
Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht vom 1.
Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine ganze Rente, vom 1. September 2022 bis
30.
November 2022 eine Rente von 55 % sowie vom 1. Dezember 2022 bis 31. März
2022.
eine Rente von 25 % zusprach und den Rentenanspruch ab 1. April 2023 zu
Recht verneinte. Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im
Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 31. Mai 2023 (IV-Nr.
115.1) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.
3.1
Im psychiatrischen Teilgutachten
der B.___ vom 26. Januar 2023 (IV-Nr. 115.4) wurde als Diagnose einzig ein
Zustand nach Panikstörung (F41.0) gestellt. Diesbezüglich hielt der
psychiatrische Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich heute
keinerlei Anhaltspunkte mehr für eine akute psychische Erkrankung. Die damalige
Panikstörung sei abgeheilt. Auch eine depressive Störung liege heute nicht vor.
Die Versicherte denke zuversichtlich in die Zukunft. Die durchgeführten
testpsychologischen Untersuchungen hätten weder einen Hinweis auf eine
depressive Störung noch auf eine Aggravation ergeben. Die Panikattacke in der
Vergangenheit und die gehäuft auftretenden Hyperventilationssyndrome bestünden
heute nicht mehr. Sodann könne dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___
vom 21. November 2019 entnommen werden, dass bei der Versicherten keine
Persönlichkeitsstörung vorliege. Dem könne weitgehend zugestimmt werden. Eine
depressive Störung habe von Dr. med. D.___ nicht sicher eruiert werden können,
allenfalls habe diese im Zusammenhang mit ihrer körperlichen Erkrankung im
Rahmen einer Anpassungsstörung vorgelegen. Sie sei aktuell nicht mehr zu
diagnostizieren. Auch hätten sich heute keine Hinweise für eine somatoforme
Störung ergeben, wie sie Dr. med. D.___ in seinem Gutachten vom 18. Februar
2020.
für möglich gehalten habe. Die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich
der Diagnosestellung vermögen sowohl im Lichte der Befundlage als auch der
Vorakten zu überzeugen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen vermag zudem
auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach
aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen bestünden. Während ihrer akuten
Panikstörung 2018 / 2019 dürfte die Arbeitsfähigkeit passager
vermindert oder aufgehoben gewesen sein, bei späteren Panikanfällen auch
passager, jedoch nicht länger anhaltend. Eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sei somit heute nicht mehr begründbar,
wenngleich das Bedürfnis der Versicherten nach Schonung bei doch erheblichen
organischen Erkrankungen nachvollziehbar sei. Organischerseits müsse geklärt
werden, ob ein mögliches organisch bedingtes Fatigue-Syndrom bestehe.
Zusammenfassend kann dem psychiatrischen
Teilgutachten der B.___ voller Beweiswert zugemessen werden. Daran vermögen
auch die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu
ändern. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die gutachterliche
Exploration habe nur gerade 56 Minuten gedauert, ist anzufügen, dass
selbst eine lediglich 20 Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine
Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters anzeigt, da es für den Aussagegehalt eines
Arztberichtes nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich
ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig
ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen
Beweiswürdigung hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens der B.___
bejaht werden kann. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe keine
Abklärungen betreffend die Leistungs- und Funktionsfähigkeit vorgenommen, wie
etwa ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen
bei psychischen Erkrankungen. Vielmehr verhalte es sich so, dass er überhaupt
keine Befunderhebung vorgenommen hab. Dem ist entgegenzuhalten, dass die
Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt,
während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts
9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3). Das Fehlen solcher Tests vermag
somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern,
zumal der Gutachter zur Begutachtung den strukturierten Fragebogen Simulierter
Symptome (SFSS) sowie das Beck Depressions-Inventar (BDI) verwendet hat. Zudem
ist dem Gutachten eine entsprechende Befunderhebung zu entnehmen (s. S. 6
des psychiatrischen Teilgutachtens). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin,
der Gutachter habe sie im Zusammenhang mit Punkt 3.2 des Gutachtens, «Jetziges
Leiden», gar nicht nach ihren psychischen Beschwerden gefragt. Diesbezüglich
ist festzuhalten, dass den im Gutachten enthaltenen Ausführungen der
Beschwerdeführerin und damit dem Gutachten ausreichend Angaben zu diesem Punkt
zu entnehmen sind, so dass der Gutachter diesbezüglich nicht noch einmal
explizit nachfragen musste.
Im Lichte dieses beweiswertigen
fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann
schliesslich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1
S. 429). Somit ist auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der B.___
abzustellen.
3.2
Im internistischen Teilgutachten
der B.___ vom 18. März 2023 (IV-Nr. 115.7) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
·
Serratiertes
Polyposis-Syndrom, ED 08/2022
·
Zustand nach
Abtragung von 13 sessilen serratierten Läsionen 08/2022 sowie von 7 sessilen
serratierten Läsionen 12/2022
·
Rezidivierende
Dyspnoe/Anstrengungsdyspnoe unklarer Ätiologie
Zur Beurteilung hielt die internistische
Gutachterin fest, aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht ergebe sich
aktuell die Diagnose eines serratierten Polyposis-Syndroms, welche
gastroenterologisch entsprechend mittels Polypenabtragung therapiert worden sei.
Diesbezüglich erfolgten nun regelmässige gastroenterologische
Verlaufskontrollen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne
diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht begründet werden. Die Versicherte werde
sich hier auch weiterhin regelmässig zu koloskopischen Verlaufskontrollen
vorstellen. Diesbezüglich bleibe sicherlich der weitere Verlauf abzuwarten. Bezüglich
der pneumologischen Situation mit der Anstrengungsdyspnoe ergebe sich ebenfalls
unter der Therapie mit Relvar Ellipta sowie dem Rauchstopp ein insgesamt
zufriedenstellendes Befinden, auch diesbezüglich ergebe sich zum jetzigen
Zeitpunkt keine durchgreifende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte
sei bereits wieder in ihren ursprünglichen Beruf eingegliedert, auch wenn das
Pensum zunächst noch nicht wieder auf 100 % habe gesteigert werden können. Eine
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus rein allgemeinmedizinisch-internistischer
Sicht sei nicht zwingend nachvollziehbar. Allerdings hätten sich in der
Vergangenheit immer wieder vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten aus
allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht wie zum Beispiel im Rahmen der
durchgeführten Koloskopien im September und Dezember 2022 ergeben. Eine länger
andauernde Arbeitsunfähigkeit sei hierdurch jedoch nicht zu begründen. Auch die
Symptomatik betreffend die Perikarditis im November 2018 habe lediglich zu
einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von einigen Wochen geführt. Somit
bestünden bei der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht sowohl in der
bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit.
Das internistische Teilgutachten ist
nachvollziehbar begründet und steht in Übereinstimmung mit den internistischen
Vorakten. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Beweiswert des Teilgutachtens
vor, die Gutachterin habe in Bezug auf das arbeitsbezogene Beschwerdebild
festgehalten, dass das Hauptproblem weiterhin sei, dass die Beschwerdeführerin
frühzeitig erschöpfe und dann Konzentrationsprobleme habe. Trotz des soeben
Ausgeführten und den konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie
mit ihrem 60%-Pensum am Limit sei, werde dies im Gutachten nicht berücksichtigt.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Angaben im Gutachten, wonach das
Hauptproblem nach wie vor die frühzeitige Erschöpfbarkeit und die
Konzentrationsprobleme der Beschwerdeführerin seien, nicht Feststellungen der
internistischen Gutachterin, sondern anamnestische und damit subjektive Angaben
der Beschwerdeführerin sind (s. IV-Nr. 115.7, S. 5., des Internistischen
Teilgutachtens). Dass die Gutachterin gestützt auf die aus internistischer Sicht
gestellten Diagnosen auf keine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit schloss,
erscheint aufgrund der im Teilgutachten erhobenen Befunde sowie im Lichte der Vorakten
überzeugend. Somit kann auf das beweiswertige internistische Teilgutachten
abgestellt werden.
3.3
Im viszeralchirurgischen
Teilgutachten vom 22. März 2022 (IV-Nr. 115.6) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
·
Status nach
Appendektomie bei perforierter Appendizitis, Nachweis einer low grade
appendikalen muzinösen Neoplasie mit low grade Pseudomyxoma peritonei, ED
08/2017; Status nach diagnostischer Laparoskopie, laparoskopischer
Appendektomie mit lokaler Peritonektomie, Biopsie- und Zytologie-Entnahme am
16.08.2017, Status nach diagnostischer Laparoskopie, offener Peritonektomie
kleines Becken, Unterbauch beidseits und Zwerchfell rechts, Ileozökalresektion Adnexektomie
rechts, Cholezystektomie, Instillation von Mitomycin am 1. September 2017, keine
Indikation für adjuvante Therapie.
·
Status nach
laparoskopischer Adhäsiolyse und laparoskopischer Hernienrepair mit
intraabdomineller Netzeinlage am 6. Dezember 2021
·
Serratiertes
Polyposis-Syndrom, Status nach Ileokoloskopie 30. August 2022 sowie 12. Dezember
2022.
mit Abtragung von 7 sessilen serratierten Läsionen, histologisch ohne
Malignitätsnachweis.
Zur Beurteilung führte der Gutachter
aus, gemäss den Akten bezüglich des abdominalen Geschehens, insbesondere nach
Tumor, bestehe ein guter Verlauf insbesondere keine Rezidive, nach 5 Jahren
könne die Versicherte wohl als geheilt betrachtet werden. Bauchbeschwerden
würden auch in den Akten beschrieben, diese seien auch absolut nachvollziehbar,
aber in der Folge abnehmend. Gelegentliche Bauchsymptome seien verständlich
nach Eingriffen, wo Adhäsionen sicher zu erwarten seien, ebenso sei zum Teil
ein imperativer Stuhldrang verständlich, als Werbegestalterin sei die
Versicherte auch manchmal auswärts im Einsatz, eine Toilette sollte aber
jederzeit auch dort verfügbar sein. Aus gutachterlicher Sicht könne die
Arbeitsfähigkeit gesteigert werden. Es ergebe sich eine Einschränkung von
maximal 20 %. Die Versicherte sei in ihrem Beruf als Gestalterin Werbetechnik als
auch in einer angepassten Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht aktuell
mindestens zu 80 % einsatzfähig, keine Bewegungseinschränkungen, Belastung
maximal mittelschwer, es sollte eine Toilette zur Verfügung stehen. Es sei aber
davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit schlussendlich auf 100 % gesteigert
werden könne. Die beklagten Beschwerden nach den Operationen 2017 seien
nachvollziehbar, sicher passager aggraviert durch die Hernien, nun Abnahme nach
dessen Versorgung im Dezember 2021. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der
Gutachter fest, aus abdominaler Sicht bestehe bei der Versicherten ab dem 16.
August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Aktivitäten mit den
Restbeschwerden, welche plausibel seien bis nach Herniensanierung im Dezember
2021.
Nach der Operation bestehe eine Arbeitsunfähigkeit weiter für maximal 6
bis 8 Wochen, also bis Ende Februar 2022, eine Arbeitsfähigkeit könnte ab 1.
März 2022 wieder angenommen werden. Der initiale Start dann im Juni 2022 mit 50
%, gesteigert im September 2022 auf 60 % sei sicher nachvollziehbar, eine
Steigerung könnte danach ab 2023 auf 100 % erfolgen, mit einer
Leistungsminderung von aktuell maximal 20 %.
Das viszeralchirurgische Gutachten ist
einleuchtend begründet. Zudem sind die gestellten Diagnosen aufgrund der
Befunderhebung und der Vorakten nachvollziehbar. Ebenso erscheint Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit von einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit nachvollziehbar.
Dass der Gutachter auf Seite 8 des Gutachtens – wie von der Beschwerdeführerin
gerügt – dagegen festgehalten hat, es sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als
Gestalterin Werbetechnik gegeben, kann im Lichte des gesamten Gutachtens nur als
Verschreiber gewertet werden. So nannte der Gutachter im Gutachten nur einmal
eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, während er im übrigen Gutachten mehrfach von
einer lediglich 20%igen Leistungseinschränkung ausging und dies jeweils
überzeugend begründete. Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der
Gutachter ihre Aussagen im Gutachten nicht korrekt wiedergegeben habe, indem er
zu den Zukunftsvorstellungen der Beschwerdeführerin festgehalten habe, angestrebt werde wahrscheinlich eine Teilrente mit
einer relativ voraussehbaren Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 %. Wie die
Beschwerdeführerin aber selbst einräumt, gab sie gegenüber dem Gutachter an,
derzeit nicht mehr als 60 % arbeiten zu können. Dass der Gutachter – im Lichte
des laufenden IV-Verfahrens – daraus schloss, angestrebt werde wahrscheinlich
eine Teilrente mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 oder 50 % ist somit nicht zu
Dispositiv
beanstanden. Zusammenfassend ist demnach auf das beweiswertige
viszeralchirurgische Teilgutachten der B.___ abzustellen.
3.4 Im neurologischen Teilgutachten
der B.___ vom 20. Mai 2023 (IV-Nr. 115.5) wurde ausgeführt, aus
neurologischer Sicht bestünden keine medizinischen Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende
Diagnosen zu stellen:
·
Leichte episodische
Kopfschmerzen, wahrscheinlich leichtgradige episodische Migräne, DD
Spannungskopfschmerzen.
·
Aktenkundig Status
nach unsystematischem Schwindel, sehr wahrscheinlich funktioneller Genese
·
Subjektiv erhöhte
Stressempfindlichkeit mit unspezifischer Symptomatik
Weiter hielt der Gutachter zur
Beurteilung fest, es ergäben sich diesbezüglich gemäss der Anamnese zwar eher
wenige Hinweise für das Bestehen einer Migräne, Licht- und Lärmempfindlichkeit
werde hier aktuell verneint, während diese aktenkundig aber bestätigt worden
sei. Die Angabe, die Kopfschmerzen könnten perimenstruell auftreten, deute aber
doch zumindest auf eine entsprechende Migränedisposition hin, zumal auch
familienanamnestisch bei Mutter und der Schwester Migräne-Kopfschmerzen bekannt
seien. Auch in der Aktenlage sei im neurologischen Bericht eine entsprechend
durchaus auch migränetypische Kopfschmerzdauer von bis zu zwei Tagen angegeben.
Insgesamt sei die Symptomatik aber nur sehr geringfügig, von der Versicherten
würden nicht einmal Schmerzmittel dafür benötigt. Eine Arbeitsrelevanz ergebe
sich somit aus der Diagnose sicher nicht. Dies gelte aktuell wie retrospektiv.
Sodann ergäben sich aus aktueller klinisch-neurologischer Sicht keine Hinweise
für objektivierbare organische Schwindelursachen. Der neurologische Status
zeige sich völlig unauffällig. Die Vestibularis-Prüfung sei klinisch aktuell völlig
unauffällig. Auch die Versicherte selber berichte klar, dass Schwindelzustände
längst nicht mehr bestünden und auch in der Vergangenheit damals nur im
Zusammenhang mit der psychisch schlechteren Gesamtverfassung aufgetreten seien.
Es seien auch unter Einbezug der aktenkundigen Vorbefunde (unauffälliges EEG,
unauffälliger Schellong-Test) und der aktuell klinisch unauffälligen
Symptomatik keine organisch-neurologischen Ursachen für die Schwindelzustände
objektivierbar. Es sei von funktionellen Schwindelzuständen auszugehen. Versicherungsmedizinisch
ergebe sich ohne organisches Korrelat keine eigenständige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Des Weiteren sei hinsichtlich der
aktuell noch unter Stresssituation angegebenen erhöhten rascheren Ermüdbarkeit
anzumerken, dass die Versicherte schon in ihrer Kindheit und Jugend Tendenzen
zu einer eher asthenen Konstitution aufgewiesen habe, so dass ein eher
aktivierender Umgang mit ihren subjektiven Beschwerden hier anzuraten sei.
Gerade diese habe die Beschwerdeführerin aber in den letzten wenigen Jahren
deutlich vernachlässigt und reduziert. Zumindest in der aktuellen Begutachtung,
bis in die Abendstunden ca. 17.50 Uhr durchgeführt, ergäben sich keine Hinweise
für konkrete Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit. Es zeigten sich keine
kognitiven Beeinträchtigungen, keine Konzentrationsstörungen. Es hätten keine
erkennbare Müdigkeit oder ungewöhnliche Ermüdbarkeit, keine Konzentrationsstörungen,
keine Merkfähigkeitsstörungen bestanden. Auffassungsgabe, Umstellungsverhalten
und Antwortverhalten seien unauffällig gewesen. Prosodie der Sprache
durchgängig gleichbleibend, Gestik und Mimik unauffällig gleichbleibend. Auch seien
keine Hinweise für relevante Schlafstörungen eruierbar, welche ein erhöhtes
Mass an Belastungsintoleranz erklären könnten. Zumindest könne keine
organisch-neurologische Grundlage für diese subjektiv angegebene erhöhte Stressempfindlichkeit
objektiviert werden. Zudem seien entsprechend die Therapieaktivitäten rein
neurologisch betrachtet gering. Aber auch für die angegebenen psychischen
Beeinträchtigungen erscheine die Therapieaktivität sehr gering, lediglich
monatliche psychiatrische Kontrolltermine, die Medikation sei aktuell auch
reduziert auf nur noch Einnahme von 30 mg Duloxetin alle zwei Tage. Seit einem
Jahr habe sie auch die früher häufiger durchgeführten meditativen Übungen
ebenfalls nicht mehr gemacht. Sie fahre Auto, im Sommer auch Velo. Somit ergebe
sich aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder
aktuell noch retrospektiv.
Das neurologische Teilgutachten der B.___
ist überzeugend. Die Befunde wurden eingehend erhoben und die gestützt darauf
gestellten Diagnosen nachvollziehbar begründet. Somit ist dem neurologischen
Teilgutachten voller Beweiswert zuzuerkennen. Daran vermögen auch die Rügen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass der Gutachter bei seiner Beurteilung,
wonach eine relevante Müdigkeit zu verneinen sei, auf seine Feststellungen
während der Begutachtung abstellte, wonach bei der Beschwerdeführerin während
der Untersuchung keine Müdigkeit und Konzentrationsstörungen hätten
festgestellt werden können, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –
durchaus nachvollziehbar. So dauerte die Begutachtung gemäss den vorliegenden
Tonaufnahmen fast zweieinhalb Stunden und gemäss den unbestrittenen Angaben des
Gutachters bis in die Abendstunden um ca. 17.50 Uhr. Wenn der Gutachter hieraus
diesbezüglich entsprechende Schlüsse zieht, so erscheint dies durchaus
begründet. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der neurologische
Gutachter habe sich vor der Untersuchung offensichtlich überhaupt nicht mit der
Aktenlage auseinandergesetzt und sei noch nicht einmal im Bilde darüber
gewesen, dass die Beschwerdeführerin an einem Bauchfellkrebs erkrankt gewesen
sei (ca. Min. 41 der Tonaufnahmen). Als die Beschwerdeführerin hiervon zu
berichten begonnen habe, habe er behauptet, dass dieser ja gutartig gewesen
sei, was aber ebenfalls nicht korrekt sei. Somit erstaune es denn auch nicht,
dass der neurologische Gutachter die von der Beschwerdeführerin beklagte
Erschöpfungsproblematik unzureichend würdige und überhaupt nicht hierauf eingehe.
Dass der neurologische Gutachter anlässlich der Anamneseerhebung die genaue
Krebsart spontan nicht wusste und meinte, dieser sei gutartig gewesen, lässt
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch keinen Schluss auf den
Beweiswert des vom neurologischen Gutachter nach der gutachterlichen
Untersuchung verfassten schriftlichen Gutachtens zu. Wie vorgehend dargelegt,
ist das neurologische Teilgutachten überzeugend begründet und auch die
Schlussfolgerungen zur Erschöpfungssymptomatik erscheinen angesichts dessen,
dass der Gutachter diesbezüglich keine relevanten neurologischen Befunde
erheben konnte, nachvollziehbar. Zusammenfassend ist somit auf das beweiswertige
neurologische Teilgutachten abzustellen.
3.5 Des Weiteren vermag gestützt auf
die beweiswertigen Teilgutachten auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der
B.___ vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 115.1) zu überzeugen. Demnach bestehe
interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (ganztägig, leichte
Leistungsminderung um 20 %), jedoch mit Aussicht auf weitere Steigerung
durchaus auch bis 100 %. Die früher ausgeübte und auch aktuell wieder
durchgeführte berufliche angestammte Tätigkeit sei als leidensadaptiert zu
bewerten. Es gälten somit gleichermassen die obenstehenden Ausführungen. Sodann
ist auch die Verlaufsbeurteilung der Gutachter nachvollziehbar. Diesbezüglich hielten
die Gutachter fest, aus abdominaler Sicht bestehe bei der Versicherten ab dem
16. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Aktivitäten mit
den Restbeschwerden, welche plausibel seien bis nach der Herniensanierung im
Dezember 2021, nach der Operation bestehe eine Arbeitsunfähigkeit weiter für
maximal 6 bis 8 Wochen, also bis Ende Februar 2022, eine Arbeitsfähigkeit
könnte wieder ab 1. März 2022 angenommen werden. Der initiale Start dann im
Juni 2022 mit 50 %, gesteigert im September 2022 auf 60 % sei sicher
nachvollziehbar, eine Steigerung könnte danach ab 2023 auf 100 % erfolgen, mit
einer Leistungsminderung von aktuell maximal 20 %. Auch diese
Verlaufsbeurteilung gelte sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste
Tätigkeit.
Schliesslich ist auf die Rüge der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Gutachter die bei der
Beschwerdeführerin vorhandene erhöhte Erschöpfbarkeit bzw. das reduzierte
Stresslevel weitgehend ignoriert hätten, obwohl die Beschwerdeführerin
diesbezüglich allen Gutachtern konsistent ihre Beschwerden geschildert habe.
Trotz dieser Schilderungen und den konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin,
wonach sie mit ihrem 60%-Pensum am Limit sei, werde dies von den Gutachtern
offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt, sondern eine 80%ige
Arbeitsfähigkeit attestiert. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin Bauchfellkrebs gehabt habe, was zur Operation und
lokalen Chemotherapie geführt habe. Hiernach habe sie dann eben eine erhöhte
Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Es wäre demnach die
Aufgabe der Gutachter gewesen abzuklären, ob die Beschwerdeführerin an einer
Cancer-related Fatigue leide. Der psychiatrische Gutachter habe denn auch festgehalten,
dass organischerseits geklärt werden müsse, ob ein mögliches organisch
bedingtes Fatigue-Syndrom bestehe. Diese Abklärung sei aber von den anderen
Gutachtern offensichtlich verpasst worden bzw. die Beschwerdeführerin sei hierfür
offensichtlich überhaupt nicht in den korrekten Fachrichtungen begutachtet
worden. Da eben hätte abgeklärt werden müssen, ob eine krebsbedingte Fatigue
vorliege, hätte die Beschwerdeführerin durch einen Onkologen untersucht werden
müssen. Bezüglich der vorgehenden Ausführungen kann auf die überzeugende
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 8. März 2024 (IV-Nr. 131)
verwiesen werden. Der RAD-Arzt hielt diesbezüglichen im Wesentlichen fest, bei
der nach Angaben der Versicherten erhöhten Erschöpfbarkeit / Fatiguesymptomatik
bei hohem Arbeitspensum handle es sich um ein subjektives Gefühl, das
gerätetechnisch nicht objektivierbar sei. Die Aufgabe der Gutachter bestehe nicht
darin, die Angaben der Versicherten zu übernehmen, sondern den
Gesundheitszustand und daraus resultierend die Arbeitsfähigkeit objektiv zu beurteilen.
Entscheidend dafür sei bei der geltend gemachten Beschwerdesymptomatik, was von
aussen objektiv beobachtet werden könne, und ob im Falle beobachtbarer
Einschränkungen sich diese gleichmässig in allen Lebensbereichen zeigten. Die
Behauptung, dass die beklagte Beschwerdesymptomatik von den Gutachtern
überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, sei falsch, da nach Beurteilung der
Gutachter zum Gutachtenzeitpunkt noch eine (besserungsfähige)
Leistungsminderung von 20 % vorgelegen habe, die zum Beispiel einen täglichen
Mittagschlaf erlauben würde. Die Versicherte habe angegeben, dass sie täglich
einen Mittagsschlaf mache. Sie habe pro Woche 1 Tag vollschichtig
gearbeitet, und 4 Tage vormittags, wobei den Angaben zur Freizeitgestaltung
an den Nachmittagen und Abenden keine Hinweise auf erhöhte Erschöpfbarkeit,
pathologische Müdigkeit, oder ein Vermeidungsverhalten zu entnehmen seien,
sondern ganz im Gegenteil eine aktive Freizeitgestaltung. Selbst nach dem
Abendessen würden noch Freunde besucht oder Sporttraining gemacht. Zur ehemals
niedriggradigen Krebserkrankung im Bauchraum ausgehend vom Blinddarm sei noch
festzustellen, dass die Versicherte seit den Operationen 2017 (mit lediglich
einmaliger lokaler Zytostatikagabe im Bauchraum, also ohne adjuvante
systemische intravenöse Chemotherapie über einen längeren Zeitraum, wie sonst
bei anderen Krebserkrankungen oft erforderlich, und dann auch häufig mit
unerwünschten Nebenwirkungen verbunden) tumorfrei sei. Die Kritik des
Rechtsanwaltes, dass zur Abklärung der Frage, ob eine krebsbedingte Fatigue
vorliege, die Versicherte durch einen Onkologen hätte untersucht werden müssen,
sei aus Sicht des RAD medizinisch nicht nachvollziehbar. Die Krebsbehandlung sei
seit Jahren vollständig abgeschlossen, es erfolge keine adjuvante Dauermedikation
(wie bei anderen Krebsarten sonst manchmal erforderlich) und bei den Nachsorgeuntersuchungen
hätten sich kein Hinweis auf ein Rezidiv ergeben. Unter solchen Umständen könne
ein Onkologe eine subjektiv beklagte Fatiguesymptomatik nicht besser beurteilen
als die im vorliegenden Gutachten involvierten Gutachter. Ergänzend ist in
diesem Zusammenhang auf das schlüssige neurologische Teilgutachten in E. II.
3.5 hiervor zu verweisen, worin der Gutachter nachvollziehbar darlegte, dass
eine erhöhte Erschöpfbarkeit anlässlich der Begutachtung nicht objektiviert
werden konnte. Hinzukommt, dass von keinem der behandelnden Ärzte eine
entsprechende Diagnose einer Cancer related fatigue gestellt wurde.
Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige polydisziplinäre Gutachten der
B.___ vom 31. Mai 2023 abgestellt werden.
4. Nachfolgend ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene und seitens der Beschwerdeführerin bestrittene
Einkommensvergleich zu prüfen.
4.1
4.1.1
4.1.1.1 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Gestützt auf das vorgenannte Gutachten ist
analog zur angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass das Wartejahr ab August
2017 zu laufen begonnen hat und somit per 1. August 2018 abgelaufen ist. Dies
wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist denn auch nicht zu
beanstanden. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin am 29. April 2019 zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger
Rentenanspruch frühestens am 1. Oktober 2019 entstehen könnte (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend grundsätzlich das vor dem 1. Januar 2022
geltende Recht anwendbar.
4.1.1.2 Gemäss dem bis Ende 2021
geltenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten
oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der
Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %,
derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
4.1.2
4.1.2.1 Des Weiteren gilt folgende
Übergangsregel: Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55.
Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar
2022 weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch
entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die
Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer
niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung
der IV], lit. b).
4.1.2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei
einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil
dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent
besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem
Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils
von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
4.2
4.2.1 Wie beim Invalideneinkommen
handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem
nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt
tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1),
sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR
2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco
Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S.
327).
4.2.2 Vorliegend ist umstritten, ob die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Valideneinkommen der Beschwerdeführerin
zurecht auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE)
abgestellt hat. Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit bei der C.___
unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. Kündigung
vom 5. Januar 2019; IV-Nr. 133, S. 32), ist stattdessen auf das dort
erzielten Einkommen von CHF 65'000.00 (vgl. Arbeitgeberfragebogen; IV-Nr. 25)
abzustellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäss dem beweiswertigen
Gutachten der B.___ die angestammte Tätigkeit zugleich eine leidensangepasste
Tätigkeit darstellt. Dieses Einkommen wäre gemäss den von der C.___ mit
Schreiben vom 16. Dezember 2025 (A.S. 61) gemachten Angaben entsprechend der
Teuerung der jeweiligen Jahre angepasst worden. Konkrete Lohnerhöhungen über
den Teuerungsausgleich hinaus wären nicht vorgesehen gewesen. Daran vermögen
die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern.
Sie stellt sich auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall sei in Bezug auf das
Valideneinkommen auf das bei der F.___ bzw. der G.___ erzielte Einkommen,
hochgerechnet auf ein 100%-Pensum abzustellen. Sie verweist diesbezüglich auf
das Urteil des Bundesgerichts U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3 (in:
RKUV 2005 Nr. U 533 S. 50). Darin führte das Bundesgericht Folgendes aus:
«Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa
durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine
ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies
bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam
niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der – wie
vorliegend – seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem
reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er
als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte.» Wie aus den
vorliegenden Akten ersichtlich, verdiente die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
des Eintritts der Invalidität bei der C.___ im Monat CHF 5'000.00. Bei der F.___
verdiente sie bei Stellenantritt am 1. Juni 2022 – aufgerechnet auf ein
100%-Pensum – CHF 4'800.00 (IV-Nr. 124). Somit kann die Beschwerdeführerin
diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der G.___ war der Lohn zwar
höher (IV-Nr. 140, S. 3), aber diese Stelle hatte die Beschwerdeführerin nur
gerade vom 1. September 2024 bis 30. April 2025 inne (vgl.
Beschwerdebeilage 3), womit daraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet
werden kann. Dementsprechend ist beim Valideneinkommen auf das bei der C.___
zuletzt erzielte Einkommen abzustellen.
4.3
4.3.1 Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein
tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss
Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75). Gestützt auf das beweiswertige
Gutachten der B.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vom 16.
August 2017 bis Ende Mai 2022 100 % arbeitsunfähig war. Des Weiteren ist ab dem
1. Juni 2022 bzw. unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art.
88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2022 von der im Gutachten festgelegten 50%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sodann gilt ab 1. September 2022 bzw. 1. Dezember
2022 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Schliesslich bestand ab 1. Januar 2023 bzw.
1. April 2023 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.
Bei der Berechnung des
Invaliditätsgrades per 1. Juni 2022 sowie per 1. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin
beim Invalideneinkommen zu Unrecht auf Tabellenlöhne ab. So arbeitete die
Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2022 bei der F.___ als Werbetechnikerin EFZ.
Dies zunächst in einem 50%-Pensum und ab 1. September 2022 in einem
60%-Pensum. Somit schöpfte sie die ihr damals zumutbare Leistungsfähigkeit aus,
womit auf das dort erzielte Einkommen abzustellen ist. Der Verdienst für ein
100%-Pensum bei der F.___ belief sich auf CHF 4'800.00 x 13,
mithin Fr. 62'400.00 jährlich (IV-Nr. 124, S. 27). Somit ist bei einem 50%-Pensum
von einem Invalideneinkommen von CHF 31'200.00 und bei einem 60%-Pensum von
einem Invalideneinkommen von CHF 37'440.00 auszugehen. Dagegen übte die Beschwerdeführerin
das ihr ab 1. Januar 2023 zumutbare 80%-Pensum nicht aus, weshalb es nicht
zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 2, Frauen, herangezogen hat, was denn auch
nicht bestritten wird. In Anwendung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
aktuellsten veröffentlichten LSE 2022 (CHF 5'147.00 x 12) ergibt sich nach
Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes Frauen
2022 – 2023 (:109.4 x 111.3) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit
von 80 % und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E.
II. 4.3.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 52'405.80.
4.3.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021
geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach
Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 %
vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche
und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad)
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre
verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann
(BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E.
5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis
Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember
2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund
statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 %
herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger
betrug. Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch unter Art. 26bis
Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn
aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445
des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).
Der standardisierte Median-Bruttolohn
von Frauen ohne Kaderfunktion liegt bei einem Teilzeitpensum von 75 – 89 % im
Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2022 höher (CHF
6’345.- bei Teilzeit [75 bis 89 %]; CHF 5’768.- bei Vollzeit [90 % oder
mehr]), womit diesbezüglich kein Abzug vorzunehmen ist. Des Weiteren ist das
Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin gemäss dem beweiswertigen Gutachten
der B.___ nur wenig eingeschränkt: Die zumutbare Belastung sei maximal
mittelschwer und es sollte eine Toilette zur Verfügung stehen. Zudem ist
festzustellen, dass die Gutachter diese Einschränkungen bereits bei der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit berücksichtigt haben.
Demzufolge ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn
vorzunehmen.
4.4 Zusammenfassend ergeben sich
somit unter Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der Dreimonatsregel gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV folgende Invaliditätsgrade:
-
Vom 1. Oktober 2019 bis 31.
August 2022: 100 %;
-
Vom 1. September 2022 bis
30. November 2022: 53 % (Valideneinkommen CHF 66'457.95 [CHF 65'000 : 107.0
x 109.4; Aufrechnung Teuerung 2019 – 2022 Nominallohnindex Frauen Total]) /
Invalideneinkommen CHF 31'200.00);
-
Vom 1. Dezember 2022 bis
31. März 2023: 44 % (Valideneinkommen CHF 66'457.95 [CHF 65'000 : 107.0 x
109.4; Aufrechnung Teuerung 2019 – 2022 Nominallohnindex Frauen Total]) /
Invalideneinkommen CHF 37'440.00);
-
Ab 1. April 2023: 22 % (Valideneinkommen
CHF 67'612.15 [CHF 65'000 : 107.0 x 111.3; Aufrechnung Teuerung 2019 –
2023 Nominallohnindex Frauen Total]) / Invalideneinkommen CHF 52'405.80).
Schliesslich ist von dem per 1. Januar
2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bis
Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion
SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des
IV-Grads» ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein
Invaliditätsgrad von 30 % (Valideneinkommen CHF 67'612.15 [CHF 65'000
: 107.0 x 111.3; Aufrechnung Teuerung 2019 – 2023 Nominallohnindex Frauen
Total]) / Invalideneinkommen CHF 52'405.80 abzüglich 10 %). Da die Tabelle
T1.2.10 für das Jahr 2024 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung
noch nicht veröffentlicht war, hat keine Teuerungsaufrechnung auf das Jahr 2024
zu erfolgen.
4.5 Gestützt auf die vorstehend
errechneten Invaliditätsgrade hat die Beschwerdeführerin folgende
Rentenansprüche:
- Vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022:
Anspruch auf eine ganze Rente;
-
Vom 1. September 2022 bis
30. November 2022: Anspruch auf eine Rente von 53 % (vgl. Art. 28b Abs. 2
IVG);
-
Vom 1. Dezember 2022 bis
31. März 2023: Anspruch auf eine Rente von 35 % (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG);
-
Ab 1. April 2023: Kein
Rentenanspruch.
5. Zusammenfassend wird zwar der
Rentenanspruch vom 1. September 2022 bis 30. November 2022 im Vergleich
zur angefochtenen Verfügung von 55 % auf 53 % reduziert. Jedoch hat die
Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 neu Anspruch auf eine
Rente von 35 %, womit im Vergleich zur angefochtenen Verfügung, die für diesen
Zeitraum einen Rentenanspruch von 25 % festgelegt hatte, insgesamt eine
Besserstellung resultiert, weshalb der Beschwerdeführerin keine reformatio in
peius anzudrohen ist. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November
2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders
verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung
wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen
nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010
vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt die
Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine
Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, ab 1. September
2022 bis 30. November 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades
von 50 %, ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades
von 40 % und ab 1. Mai 2025 eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe
eines IV-Grades von 48 %. Die im Vergleich dazu vorliegend zugesprochenen
Rentenleistungen (s. E. II. 4.5 hiervor) weichen davon erheblich ab, weshalb
sich diesbezüglich eine hälftige Reduktion der Parteientschädigung
rechtfertigt.
Im Lichte des zu beurteilenden
Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung
auf CHF 1'636.80 festzusetzen (10.7 Std. x CHF 270.00 [§ 160 Abs. 2 GT]
zuzügl. Auslagen von CHF 139.30 und MwSt; davon 1/2).
9.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin je die Hälfte der Verfahrenskosten
von CHF 600.00 – somit je CHF 300.00 – zu bezahlen. Vom geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 ist der Beschwerdeführerin CHF 300.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Februar 2025
aufgehoben.
2. Die Beschwerdeführerin hat folgende
Rentenansprüche:
-
vom 1. Oktober 2019 bis 31.
August 2022 Anspruch auf eine ganze Rente;
-
vom 1. September 2022 bis
30. November 2022 Anspruch auf eine Rente von 53 %;
-
vom 1. Dezember 2022 bis
31. März 2023 Anspruch auf eine Rente von 35 %;
-
ab 1. April 2023 kein
Rentenanspruch.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'636.80 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an
die Verfahrenskosten CHF 300.00 zu bezahlen.
5. Die Beschwerdeführerin hat an die
Verfahrenskosten 300.00 zu bezahlen.
6. Der Beschwerdeführerin werden vom
geleisteten Kostenvorschuss CHF 300.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch