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Entscheid

VSBES.2025.59

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

3. Dezember 2025Deutsch31 min

Folge eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ (nachfolgend: B.___), [...],

Source so.ch

Urteil vom 3. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle,

Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom

17. Januar 2025 ab dem 21. Dezember 2024 für achtzehn Tage in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe bereits zum zweiten Mal in

Folge eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ (nachfolgend: B.___), [...],

vereitelt und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt

(Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Akten] S. 164 ff.). Die dagegen

gerichtete Einsprache (AWA-Akten S. 133, 135) wies die Beschwerdegegnerin

mit Entscheid vom 6. Februar 2025 ab (AWA-Akten S. 126 ff.; Aktenseiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich

mit E-Mail vom 5. März 2025 an die Beschwerdegegnerin und ersucht darum,

von der Auferlegung von Einstelltagen abzusehen (A.S. 5). Diese Eingabe

wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet (A.S. 6) und von diesem

als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 7). Innert der ihm angesetzten Frist

(A.S. 7) reicht der Beschwerdeführer am 10. März 2025 eine

verbesserte Beschwerde ein. In dieser hält er an seinem Rechtsbegehren fest

(A.S. 9 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 15 ff.).

2.3 Am 13. Mai 2025 reicht der

Beschwerdeführer eine Replik ein (A.S. 26 f.).

2.4 Mit Eingabe vom 2. Juni

2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik

(A.S. 29).

2.5 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,

sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,

Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses des angefochtenen Einsprache-entscheides (vorliegend: 6. Februar

2025) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1

S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).

1.3

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen

Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird

vorliegend bei einem Taggeldanspruch von CHF 235.65

(vgl. Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 203, 196,

178, 174) sowie achtzehn strittigen Einstelltagen (vgl. AWA-Akten

S. 126 ff.; A.S. 1 ff.) nicht erreicht. Der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts ist somit – als Stellvertreter der Präsidentin – zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

2.

Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom

6.

Februar 2025 den Beschwerdeführer für achtzehn Tage in seiner

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 21. Dezember 2024

eingestellt hat, da er eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ vereitelt

und damit die Weisungen der Beschwerdegegnerin nicht befolgt habe (vgl. AWA-Akten

S. 126 ff.; A.S. 1 ff.).

3.

3.1

3.1.1

Nach Art. 59 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen

die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarktes

erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen

insbesondere ihre Vermittlungsfähigkeit verbessern, damit sie rasch und

dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen

Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern

(lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c)

oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Die

versicherte Person hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an solchen

arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit

fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).

3.1.2

Die versicherte Person ist in der

Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die

Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine

arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht

oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder

verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Bei arbeitsmarktlichen Massnahmen

findet die Einstellung ihre Grenze mithin beim Zumutbarkeitsgedanken (Dejan Simic, Die Einstellung in der

Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 52). Eine

arbeitsmarktliche Massnahme kann im Hinblick auf den Gesundheitszustand der

versicherten Person unzumutbar sein (Barbara

Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,

5.

Aufl., Zürich 2019, S. 230). Sinn

und Zweck einer vorübergehenden Beschäftigung gebieten es jedoch, nur mit

Zurückhaltung auf Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1

lit. d AVIG zu erkennen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 152/04

vom 2. Dezember 2004 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

3.2

3.2.1

Die Arbeitslosenversicherung

richtet Taggelder an versicherte Personen aus für Tage, an denen sie aufgrund

eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder

Beschäftigungsmassnahme teilnehmen (Art. 59b Abs. 1 AVIG). Den

Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die

Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet (Art. 59cbis

Abs. 3 AVIG).

3.2.2

Als Reisekosten bewilligt die

kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer

der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der

öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen (Art. 85

Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Gemäss Art. 86 Abs. 1

AVIV zahlt die Arbeitslosenkasse die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem

Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode

nachweist. An die Reisekosten darf die Arbeitslosenkasse einen Vorschuss

gewähren, wenn die versicherte Person sonst in eine wirtschaftliche Notlage

gerät (Art. 86 Abs. 3 AVIV).

4.

Der Sozialversicherungsprozess

ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die

erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und

– im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen

annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im

Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz

nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten

Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die

Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von

allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom

29.

März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des

Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3). Die

Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf

Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde

und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben

könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015

E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit

weiteren Hinweisen).

5.

Den Vorakten lässt sich

folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

5.1

Mit Abrechnung vom

28.

Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2024

eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 3'040.35 ausbezahlt (vgl. ALK-Akten

S. 203). Am 30. Oktober 2024 erhielt der Beschwerdeführer überdies

für den Monat September 2024 nachträglich Arbeitslosentaggelder im Umfang von

CHF 533.60 ausgerichtet (vgl. ALK-Akten S. 196 f.).

5.2

Mit Schreiben vom

31.

Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einem Beschäftigungsprogramm

bei der B.___ zu. Als Ziele wurden eine intensive Zusammenarbeit mit dem

Job-Management, eine Unterstützung bei der Stellensuche, externe Berufseinsätze

sowie eine Überprüfung der Vermittelbarkeit definiert. Als Eintrittsdatum wurde

der 11. November 2024 festgelegt, als voraussichtliches Austrittsdatum der

7.

Februar 2025 (vgl. AWA-Akten S. 281 f.).

5.3

Nachdem der Beschwerdeführer am

11.

November 2024 nicht wie abgemacht im Programm erschienen war (vgl. AWA-Akten

S. 272), verschickte die B.___ gleichentags eine «1. Aufforderung zur

Programmteilnahme» (vgl. AWA-Akten S. 273). Ebenfalls mit Schreiben vom

11.

November 2024 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer

Gelegenheit, zum unentschuldigten Fernbleiben von der arbeitsmarktlichen

Massnahme in der B.___ Stellung zu nehmen (vgl. AWA-Akten S. 274). Am

18.

November 2024 stellte die B.___ dem Beschwerdeführer eine zweite

Aufforderung zur Programmteilnahme zu (vgl. AWA-Akten S. 266).

5.4

Per 22. November 2024 brach

die B.___ die arbeitsmarktliche Massnahme schliesslich ab (vgl. AWA-Akten S. 237).

5.5

Mit undatierter, bei der

Beschwerdegegnerin am 25. November 2024 abgegebener Stellungnahme machte

der Beschwerdeführer geltend, die Kurseinladung vom 31. Oktober 2024 nicht

erhalten zu haben. Die Schreiben vom 11. November 2024 sowie vom

18.

November 2024 seien ihm erst am 21. November 2024 zugegangen

(vgl. AWA-Akten S. 251).

5.6

Mit Schreiben vom

27.

November 2024 (vgl. AWA-Akten S. 260 f.) wurde der

Beschwerdeführer erneut einem Programm bei der B.___ mit Eintritt am

2.

Dezember 2024 und voraussichtlichem Austritt am 28. Februar 2025

zugewiesen. Als Ziele festgelegt wurden «Überprüfung der

Vermittelbarkeit/Mitwirkungspflicht», «Erweiterung der handwerklichen

Fertigkeiten» sowie «Motivation/Unterstützung bei der Stellensuche». Im

Zuweisungsschreiben war folgender Passus angefügt:

«Sollte ein

unvorhergesehener, zwingender Grund eine Teilnahme verhindern, bitten wir Sie,

uns sofort zu benachrichtigen. Für Spesen und Auslagen kann eine

Vorschusszahlung bewilligt werden. Bei einer unbegründeten Absenz sind wir

leider gezwungen, eine Kürzung der Arbeitslosengelder (Einstelltage) in

Betracht zu ziehen.

Während dem Einsatz haben Sie Anspruch

auf:

- Taggelder für die besuchten

Einsatztage

- CHF 15.00 Essensspesen pro

ganzen Einsatztag

- Reisespesen (öffentliche

Verkehrsmittel, 2. Klasse, eine Hin- und Rückfahrt pro Tag)

Ihre Fahrspesen können Sie auf der

AMM-Bescheinigung monatlich per Selbstdeklaration ohne Belege geltend machen.»

Die Programmzuweisung ging sowohl per

Post als auch per E-Mail an den Beschwerdeführer (vgl. AWA-Akten S. 20).

5.7

Am 2. Dezember 2024 trat

der Beschwerdeführer die arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ an (vgl. AWA-Akten

S. 227).

5.8

Im Rahmen eines E-Mailverkehrs

vom 4. Dezember 2024 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen

RAV-Personalberater aus, dass er Vater von zwei Kindern sei und Rechnungen zu

bezahlen habe. Er solle sich bitte mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung

setzen wegen den ausstehenden Arbeitslosentaggeldern. Er habe (nur) noch für

den nächsten Tag Geld für die Bahnfahrt zum Kursort. Schwarzfahren werde er

nicht, ausser die Beschwerdegegnerin hafte dafür. Der zuständige

RAV-Personalberater teilte ihm daraufhin mit, dass bei der kantonalen

Amtsstelle momentan eine Sanktionsprüfung im Zusammenhang mit dem Abbruch der

ersten arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ hängig sei (vgl. AWA-Akten S. 223 f.).

5.9

Im Rahmen eines erneuten

E-Mailverkehrs vom 9. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer den

zuständigen RAV-Personalberater, sich bei der Arbeitslosenkasse dafür

einzusetzen, dass ihm sein Arbeitslosentaggeld für den Monat November 2024

ausbezahlt werde. Er werde unfair behandelt, was ihn «psychisch fertig

mach[e]». Der zuständige RAV-Personalberater teilte ihm mit, dass er seine

Stellungnahme zum Abbruch der ersten arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___

an die kantonale Amtsstelle zur Prüfung weitergeleitet habe und momentan für

ihn nichts weiter tun könne. Auch sei er nicht befugt, der Arbeitslosenkasse

eine Anweisung für eine Auszahlung zu geben. Der Beschwerdeführer erwiderte dem

zuständigen RAV-Personalberater daraufhin, die Arbeitslosenkasse verlange für

die Auszahlung eine Bestätigung, dass er den (ersten) Kurs bei der B.___ nicht

abgebrochen habe. Er bitte um Kontaktaufnahme mit der Arbeitslosenkasse. Er

erhalte Mahnungen und habe kein Geld für Einkaufen, Essen und Trinken. Der

zuständige RAV-Personalberater wies ihn alsdann darauf hin, dass der (erste)

Kurs infolge seines Nichterscheinens abgebrochen worden sei. Er solle seinen

Fokus auf die Stellensuche richten. Bei einer Temporäranstellung erhalte er

wöchentlich Auszahlungen. Ziel sei eine Festanstellung, damit er seine

Einkommenssituation verbessern könne (vgl. AWA-Akten S. 203 ff.).

5.10

Mit als

«1. Verwarnung/Fehlendes Arztzeugnis» betiteltem Schreiben vom

10.

Dezember 2024 stellte die B.___ gegenüber dem Beschwerdeführer fest,

dass er seit dem 4. Dezember 2024 krankheitsbedingt der Arbeit

ferngeblieben sei, ohne dass er bisher ein Arztzeugnis eingereicht habe. Ein

solches müsse bei Krankheit spätestens ab dem vierten Tag der Abwesenheit

vorliegen. Sollte er bis am 12. Dezember 2024 kein entsprechendes

Arztzeugnis mit Angaben zu seiner Arbeitsunfähigkeit beibringen, werde sie

seine Abwesenheit ab dem 9. Dezember 2024 als unentschuldigt vermerken

(vgl. AWA-Akten S. 198).

5.11

Mit (nachgereichten)

Arztzeugnissen vom 4. Dezember 2024, vom 6. Dezember 2024 sowie vom

11.

Dezember 2024 bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin, [...], dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Dezember 2024 bis am

6.

Dezember 2024 sowie vom 9. Dezember 2024 bis am 13. Dezember

2024.

(vgl. AWA-Akten S. 197, 190, 189).

5.12

Gemäss Abrechnung Dezember 2024

vom 16. Dezember 2024 richtete die Öffentliche Arbeitslosenkasse dem

Beschwerdeführer gleichentags einen Vorschuss von CHF 300.00 aus (vgl.

ALK-Akten S. 183).

5.13

Mit

«2. Verwarnung/Unentschuldigtes Fehlen» beanstandete die B.___ am

17.

Dezember 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er am

17.

Dezember 2024 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Ein solches

Verhalten werde von ihr nicht toleriert. Er sei verpflichtet, sich täglich bis

spätestens 09.00 Uhr telefonisch bei ihr zu melden und den Grund seiner

Abwesenheit mitzuteilen (vgl. AWA-Akten S. 195). Am 18. Dezember 2024

erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim zuständigen

RAV-Personalberater nach dem Stand des Sanktionsverfahrens betreffend Abbruch

des ersten Einsatzes bei der B.___. Dieser teilte ihm daraufhin mit, dass

dieses weiterhin pendent sei. Ausserdem stellte er ihm die beiden (erneuten)

Verwarnungen der B.___ wegen Nichterscheinens (auch noch) per E-Mail zur

Kenntnisnahme zu (vgl. AWA-Akten S. 19).

5.14

Auf dem am 17. Dezember 2024 bei der Öffentlichen

Arbeitslosenkasse eingereichten Formular «Angaben der versicherten Person für

den Monat Dezember 2024» gab der Beschwerdeführer an, vom 4. Dezember 2024

bis am 13. Dezember 2024 arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. ALK-Akten

S. 181 f.).

5.15

Mit Abrechnung vom

19.

Dezember 2024 wurden dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2024

nach Abzug des am 16. Dezember 2024 ausgerichteten Vorschusses von

CHF 300.00 Arbeitslosentaggelder von CHF 2'396.05

ausbezahlt (vgl. ALK-Akten S. 178 f.).

5.16

Am 20. Dezember 2024

beklagte sich der Beschwerdeführer per E-Mail gegenüber der B.___, dass es so

lange dauere, bis sein Taggeldanspruch geprüft werde. Er habe zwei Kinder, offene

Rechnungen und erhalte Mahnungen. Er sei psychisch belastet und habe am

3.

Januar 2025 einen Termin bei einem Psychologen (vgl. AWA-Akten S. 193).

5.17

Am 20. Dezember 2024

informierte die B.___ den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund seiner

unentschuldigten Absenzen eine Weiterführung seines Projekteinsatzes nicht

sinnvoll sei und die arbeitsmarktliche Massnahme daher per 20. Dezember

2024.

abgebrochen werde (vgl. AWA-Akten S. 188).

5.18

Mit Abrechnung vom

24.

Dezember 2024 richtete die Öffentliche Arbeitslosenkasse dem

Beschwerdeführer für den Monat November 2024 eine Arbeitslosenentschädigung von

CHF 3'270.00 aus (vgl. ALK-Akten S. 175).

5.19

Mit Stellungnahme vom

2.

Januar 2025 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe am

(zweiten) Beschäftigungsprogramm bei der B.___ aus finanziellen und psychischen

Gründen nicht teilnehmen können. Es sei ihm ab dem 16. Dezember 2024

psychisch nicht gut gegangen und er habe kein Geld fürs Bahnbillett und für

Essen gehabt. Ihm seien auch viele Dienste gesperrt worden (vgl. AWA-Akten S. 180).

Seiner Stellungnahme beigelegt war eine

E-Mail seines Internet- und Telefonanbieters vom 12. Dezember 2024, mit

welcher dieser ihm die sofortige Entsperrung der von ihm genutzten Dienste

bestätigte (vgl. AWA-Akten S. 179), sowie eine Einladung der D.___ vom

13.

Dezember 2024 für eine ambulante Sprechstunde vom 3. Januar 2025

(vgl. AWA-Akten S. 178).

5.20

Mit Verfügung vom 6. Januar

2025.

stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für zehn Tage ab dem

23.

November 2024 in seiner Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein, da er die Durchführung der ersten

arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ vom 11. November 2024 bis am

7.

Februar 2025 vereitelt habe (vgl. AWA-Akten S. 184 ff.).

Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

5.21

Am Beratungsgespräch vom

8.

Januar 2025 berichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen

RAV-Personalberater von finanziellen und psychischen Problemen. Aktuell sei er

aber voll arbeitsfähig (vgl. AWA-Akten S. 18).

5.22

Am 9. Januar 2025 bot die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut für ein dreimonatiges

Beschäftigungsprogramm bei der B.___ mit Beginn am 20. Januar 2025 auf

(vgl. AWA-Akten S. 172 f.).

5.23

Mit Verfügung vom 17. Januar

2025.

stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für achtzehn Tage ab

dem 21. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Als Begründung führte sie an, dass der

Beschwerdeführer (auch) die Durchführung der zweiten arbeitsmarktlichen

Massnahme bei der B.___ vom 2. Dezember 2024 bis am 28. Februar 2025

vereitelt habe, indem er dieser ab dem 16. Dezember 2024 unentschuldigt

ferngeblieben sei (vgl. AWA-Akten S. 164 ff.).

5.24

Am 23. Januar 2025 trat der

Beschwerdeführer seinen (erneuten) Einsatz bei der B.___ an (vgl. AWA-Akten S. 156),

fiel dann jedoch krankheitsbedingt vom 27. Januar 2025 bis am 31. Januar

2025.

erneut aus (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med. C.___ vom 28. Januar

2025.

[AWA-Akten S. 146] sowie vom 31. Januar 2025 [AWA-Akten S. 130]).

Am 31. Januar 2025 schloss er mit einem Temporärbüro einen unbefristeten

Einsatzvertrag als Logistiker in einem Vollzeitpensum und mit Anstellungsbeginn

am 3. Februar 2025 ab (vgl. AWA-Akten S. 145).

5.25

In seiner Einsprache vom

3.

Februar 2025 gegen die Verfügung vom 17. Januar 2025 machte der

Beschwerdeführer geltend, er habe den zuständigen RAV-Personalberater mehrfach angeschrieben

wegen den ausstehenden Arbeitslosentaggeldern, welche schliesslich mit

zweimonatiger Verspätung ausgezahlt worden seien. Er habe ihn aufgefordert, die

Arbeitslosenkasse anzuweisen, ihm Geld auszuzahlen, damit er am Kurs der B.___

teilnehmen könne. Auch die Arbeitslosenkasse habe er wiederholt erfolglos

telefonisch kontaktiert. Es sei für ihn unerklärlich, weshalb der zuständige

RAV-Personalberater bzw. die Arbeitslosenkasse ihn nicht darüber aufgeklärt hätten,

dass man einen Vorschuss beziehen könne. Er habe sie ja wiederholt darauf

hingewiesen, dass sein Telefon- und Internetanschluss gesperrt worden sei, er

«pleite» sei und für den Kursbesuch Geld benötige. Er fahre in seiner

gegenwärtigen Situation sicherlich nicht schwarz mit der Bahn und riskiere eine

Busse und eine Anzeige. Die Arbeitslosenkasse habe ihm telefonisch mitgeteilt,

er hätte von der Möglichkeit einer Vorschusszahlung Kenntnis haben müssen. Keiner

der fünf von ihm angefragten Bekannten, welche Arbeitslosentaggelder beziehen,

habe jedoch gewusst, dass von der Arbeitslosenkasse ein Vorschuss bezogen

werden könne (vgl. AWA-Akten S. 133, 135).

5.26

Mit Einspracheentscheid vom

6.

Februar 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin die in der Verfügung vom

17.

Januar 2025 angeordnete Sanktionierung des Beschwerdeführers. Dieser

habe für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2024 kein weiteres Arztzeugnis beigebracht

und sich weder bei der B.___ noch beim zuständigen RAV-Personalberater

telefonisch oder schriftlich entschuldigt bzw. abgemeldet, obwohl sein

Mobiltelefonanschluss bereits am 12. Dezember 2024 wieder entsperrt worden

sei. Auf der Programmzuweisung vom 27. November 2024 sei auf die

Möglichkeit einer Vorschusszahlung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer

habe die Zuweisung frühzeitig erhalten, so dass es ihm möglich gewesen wäre,

sich bezüglich der Finanzierung der Reisespesen entsprechend zu organisieren

bzw. sich um eine Bevorschussung zu kümmern. Abklärungen vom 6. Februar

2025.

hätten ergeben, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse ihm mit Valuta 28. Oktober

2024.

die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2024 überwiesen und gemäss

seinem Telefonat vom 13. Dezember 2024 mit Valuta 16. Dezember 2024

einen Vorschuss von CHF 300.00 gewährt habe. Am 19. Dezember 2024 und

am 24. Dezember 2024 seien ihm zudem die Arbeitslosentaggelder für die

Monate November 2024 und Dezember 2024 überwiesen worden. Bei schlechter

psychischer Verfassung hätte er für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2024 auch

kontrollfreie Tage oder unbezahlten Urlaub beziehen können oder ein weiteres

Arztzeugnis einreichen müssen, wenn er sich nicht als vermittlungsfähig

angesehen habe. Da dies aber (offenbar) nicht der Fall gewesen sei, hätte er

das Programm in der B.___ ab dem 16. Dezember 2024 weiter absolvieren

müssen (vgl. AWA-Akten S. 126 ff.; A.S. 1 ff.).

5.27

Mit E-Mail vom 5. März 2025

führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass er sich

bereits Ende November 2024 für eine psychiatrische Behandlung angemeldet habe.

Die Verspätung der Taggelder Oktober und November 2024 habe ihn psychisch sehr

stark belastet und gekränkt (vgl. AWA-Akten S. 104; A.S. 5).

In einem der E-Mail angehängten

Arztbericht vom 10. Februar 2025 zu einem Erstgespräch vom 7. Februar

2025.

stellten die D.___ die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und

depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.2) sowie von psychischen und

Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1). Aufgrund

der Vielzahl an belastenden Lebensereignissen im Jahre 2024, einschliesslich

der Verhaftung mit anschliessender Untersuchungshaft, der Trennung von seiner

Frau und der finanziellen Schwierigkeiten, entwickle der Beschwerdeführer eine

Anpassungsstörung mit gemischter Angst- und depressiver Störung. Die Symptome

umfassten anhaltende Ängste, emotionale Instabilität, Schlafstörungen,

Grübelneigung und depressive Verstimmungen. Es bestünden Schwierigkeiten in der

beruflichen Integration und die Verspätungen bei der Arbeit seien eine Folge

der anhaltenden Schlafprobleme und der emotionalen Belastung. Die zweimonatige

Trennung von seiner Ehefrau im Herbst 2024 und die finanzielle Unsicherheit

hätten zusätzlich zur Verschlechterung der psychischen Gesundheit beigetragen

und führten zu einem Gefühl der Überforderung. Der Beschwerdeführer berichte

von gelegentlichem Kokainkonsum in der Vergangenheit, der jedoch seit Februar

2024.

eingestellt worden sei. Dieser könne potenziell zur Verstärkung der

psychischen Belastungen beigetragen haben, insbesondere im Hinblick auf die

Schlafstörungen und die emotionalen Schwankungen. Es werde eine weiterführende

psychotherapeutische Behandlung empfohlen, die insbesondere auf Stressbewältigung,

emotionale Regulation und die Verarbeitung der belastenden Lebensereignisse

fokussiere. Die temporäre Arbeitsstelle seit Februar 2025 stelle eine positive

Ressource dar, welche dem Beschwerdeführer helfe, sich von den belastenden

Gedanken besser zu distanzieren (vgl. AWA-Akten S. 99 ff.).

5.28

In seiner Beschwerde vom

10.

März 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihn das Warten auf

die Arbeitslosentaggelder für die Monate Oktober und November 2024 psychisch

sehr mitgenommen habe. Er sei kollabiert, habe schlaflose Nächte gehabt und

nicht klar denken können. Der Vorschuss der Arbeitslosenkasse von

CHF 300.00 sei am 16. Dezember 2024 bei ihm eingetroffen. Er habe es

als oberste Priorität angesehen, damit die Rechnungen seines Telefon- und

Internetanbieters zu bezahlen, da er für die Stellensuche auf das Mobiltelefon

und das Internet angewiesen sei. Er habe telefonisch und per E-Mail alles

unternommen, damit sein Arbeitslosentaggeld endlich ausgezahlt werde, und habe

wiederholt darauf hingewiesen, dass er aus finanziellen Gründen am Kurs bei der

B.___ nicht teilnehmen könne. Er sei aktuell in psychiatrischer Behandlung. Im

Januar 2025 habe er die arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ antreten

können, da er die Arbeitslosentaggelder Ende Dezember 2024 erhalten habe. Er

arbeite zurzeit im Zwischenverdienst und habe sich verschuldet, damit er zur

Arbeit gehen könne (vgl. A.S. 9 f.).

5.29

In seiner Replik vom 13. Mai

2025.

führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe sich telefonisch bei der

B.___ dafür entschuldigt, dass er am Kurs nicht teilnehmen könne, und seine

Beweggründe aufgezählt. Die B.___ habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie mit

der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder nichts zu tun habe, da es ein Abbruch

der Massnahme sei. Hätte er die arbeitsmarktliche Massnahme besucht, hätte er

seine Kinder nicht ernähren und keine Arbeitsbemühungen machen können (vgl.

A.S. 26 f.).

6.

Die Beschwerdegegnerin wies den

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2024 (erneut) einem Beschäftigungsprogramm

bei der B.___ zu (vgl. E. II. 5.6 hiervor), nachdem eine erste

arbeitsmarktliche Massnahme bei derselben Einrichtung (vgl.

E. II. 5.2 hiervor) wegen Nichterscheinens von ihm (vgl.

E. II. 5.3 hiervor) am 22. November 2024 hatte abgebrochen

werden müssen (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Der Beschwerdeführer trat am

vereinbarten Eintrittsdatum (2. Dezember 2024) das neue Programm alsdann

tatsächlich auch an (vgl. E. II. 5.7 hiervor), blieb der Massnahme

jedoch ab dem 4. Dezember 2024 krankheitsbedingt bis am 13. Dezember

2024.

fern, wobei er für den besagten Zeitraum auf Aufforderung der B.___ hin

(vgl. E. II. 5.10 hiervor) nachträglich ein Arztzeugnis seines Hausarztes

Dr. med. C.___ beibrachte (vgl. E. II. 5.11 hiervor). Am Montag,

den 16. Dezember 2024, nahm er unbestrittenermassen die arbeitsmarktliche

Massnahme nicht wieder auf und meldete sich auch nicht (vorgängig) ab. Erst am

20.

Dezember 2024 nahm er nach Aktenlage mit der B.___ nach einer (erneuten)

Verwarnung vom 17. Dezember 2024 (vgl. E. II. 5.13 hiervor) per

E-Mail Kontakt auf, um sich über die ausstehenden Arbeitslosentaggelder zu beklagen

(vgl. E. II. 5.16 hiervor), woraufhin diese gleichentags die

Massnahme aufgrund von unentschuldigten Absenzen abbrach (vgl.

E. II. 5.17 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt als

Entschuldigungsgrund (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG; E. II. 3.1.2 hiervor) für sein (fortdauerndes) Fernbleiben ab

dem 16. Dezember 2024 vor, dass er sich das Bahnbillett für den Programmbesuch

finanziell nicht (mehr) habe leisten können und er in dieser Zeit psychisch

angeschlagen gewesen sei (vgl. E. II. 5.19, E. II. 5.25,

E. II. 5.28, E. II. 5.29 hiervor).

6.1

Die Beschwerdegegnerin wies den

Beschwerdeführer – wie auch bereits mit früheren Programmzuweisungen (vgl. AWA-Akten

S. 287, 281) – mit Schreiben vom 27. November 2024 ausdrücklich darauf

hin, dass für (Reise-) Spesen im Zusammenhang mit dem Programmbesuch eine

Vorschusszahlung beantragt werden könne (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Zwar

fragt sich, ob der zuständige RAV-Personalberater nicht gestützt auf seine

Aufklärungs- und Beratungspflicht (vgl. Art. 27 ATSG) verpflichtet gewesen

wäre, den Beschwerdeführer im Rahmen des E-Mailverkehrs vom 4. Dezember

2024.

(vgl. E. II. 5.8 hiervor) und/oder vom 9. Dezember 2024 (vgl.

E. II. 5.9 hiervor) nochmals auf diese Option aufmerksam zu machen,

zumal dieser ihm davon berichtete, dass er in finanziellen Nöten stecke und

bald kein Geld mehr für die Bahnfahrt zum Veranstaltungsort habe. Wie es sich

damit konkret verhält, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn entscheidend

ist, dass der Beschwerdeführer im

weiteren Verlauf von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, mutmasslich anlässlich

eines Telefonats vom Freitag, 13. Dezember 2024 (vgl.

E. II. 5.26 hiervor), (erneut) auf die Möglichkeit einer

Vorschusszahlung hingewiesen wurde und davon auch Gebrauch machte, wäre ihm

doch ansonsten – wie er selber einräumt (vgl. E. II. 5.28 hiervor) –

am Montag, 16. Dezember 2024, nicht ein Vorschuss in der Höhe von

CHF 300.00 ausbezahlt worden (vgl. E. II. 5.12 hiervor). Dieser

von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zur Begleichung der Reisespesen gewährte

Vorschuss war jedoch zweckgebunden (vgl. Art. 86 Abs. 3 AVIV;

E. II. 3.2.2 hiervor) und hätte vom Beschwerdeführer nicht

anderweitig verwendet werden dürfen. Soweit er geltend macht, er habe damit

prioritär die Schulden bei seinem Telefon- und Internetanbieter begleichen

müssen, um im Rahmen seiner Stellensuche weiterhin erreichbar bleiben zu können

(vgl. E. II. 5.28 hiervor), kann ihm bereits deshalb nicht gefolgt

werden, als sein Telefon- und Internetanschluss am 12. Dezember 2024

wieder entsperrt worden war (vgl. E. II. 5.19 hiervor). Aber selbst

wenn eine erneute Sperrung seiner Anschlüsse unmittelbar gedroht hätte, wäre

ihm während der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ die Infrastruktur samt

Internetzugang und die erforderliche Zeit zur Verfügung gestanden, um seine

Stellensuche weiterzuführen (vgl. […], letztmals besucht am 26. November

2025). Hinzu kommt, dass er Ende Oktober 2024 Arbeitslosentaggelder für die

Monate September 2024 und Oktober 2024 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) und

am 19. Dezember 2024 diejenigen für den Monat Dezember 2024 ausbezahlt

erhielt (vgl. E. II. 5.15 hiervor), mit welchen er zumindest die

dringendsten Rechnungen hätte begleichen können. In seiner Beschwerde vom

10.

März 2025 gab er schliesslich an, er habe sich (weiter) verschulden

müssen, um seinem Zwischenverdienst, welchen er am 3. Februar 2025

angetreten hatte (vgl. E. II. 5.24 hiervor), nachgehen zu können

(vgl. E. II. 5.28 hiervor). Es ist somit davon auszugehen, dass er

notfalls und vorübergehend auf die finanzielle Unterstützung von Drittpersonen

hätte zurückgreifen können, um ab dem 16. Dezember 2024 die tägliche

Bahnreise von seinem Zuhause in [...] zur B.___ in [...] und zurück bezahlen zu

können. Insgesamt vermag mithin seine (damalige) finanzielle Situation sein

Fernbleiben von der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ ab dem

16.

Dezember 2024 nicht zu entschuldigen.

6.2

Eine arbeitsmarktliche Massnahme

kann aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person unzumutbar sein

(vgl. E. II. 3.1.2 hiervor). Nach der vom Bundesgericht im

Zusammenhang mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen

selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Kündigung durch die versicherte Person

(Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1

lit. b AVIV) ergangenen Rechtsprechung muss Unzumutbarkeit

aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder

allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238

E. 4b/bb S. 238; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom

7.

November 2018 E. 2.2,

8C_66/2017 vom 9. Juni

2017.

E. 2). In beweismässiger Hinsicht rechtfertigt es sich, diese

Rechtsprechung auf die Frage einer gesundheitsbedingten Unzumutbarkeit einer

arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG – welche nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist (vgl. E. II. 3.1.2

hiervor) – analog anzuwenden. Der Beschwerdeführer wurde zwar von seinem

Hausarzt Dr. med. C.___ kurz nach Antritt

des Programms (2. Dezember 2024) ab dem 4. Dezember 2024 bis und mit

am 13. Dezember 2024 und anschliessend bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides (6. Februar 2025; vgl. E. II. 1.2 hiervor)

erneut vom 27. Januar 2025 bis am 31. Januar 2025 krankgeschrieben

(vgl. E. II. 5.11, E. II. 5.24 hiervor). Für den

streitbetroffenen Zeitraum vom 16. Dezember 2024 bis am 20. Dezember

2024.

brachte er aber nie – auch nicht nachträglich – ein Arztzeugnis bei,

welches eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Vielmehr wies

er auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember

2024» vom 17. Dezember 2024 einzig für den Zeitraum vom 4. Dezember

2024.

bis am 13. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeit aus (vgl.

E. II. 5.14 hiervor), was den Umkehrschluss zulässt, dass er sich

danach – wie etwa auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 8. Januar

2025.

(vgl. E. II. 5.21 hiervor) – als erneut arbeitsfähig einstufte.

Mit Arztbericht vom 10. Februar 2025 diagnostizierten die D.___ gestützt

auf ein Erstgespräch vom 7. Februar 2025, mithin erst nach dem strittigen

Zeitraum, eine Anpassungsstörung mit gemischter Angst- und depressiver Störung

sowie psychische und Verhaltensstörungen durch den schädlichen Gebrauch von

Kokain. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten sie dem Beschwerdeführer indessen

(ebenfalls) nicht, sondern hielten im Gegenteil sogar ausdrücklich fest, dass die

am 3. Februar 2025 neu angetretene Arbeitsstelle im Zwischenverdienst eine

positive Ressource darstelle, welche dem Beschwerdeführer helfe, sich von den

belastenden Gedanken besser zu distanzieren (vgl. E. II. 5.27

hiervor). Auch die arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ hätte für eine

Tagesstruktur gesorgt und dem Beschwerdeführer – dank dem Erlernen von

zusätzlichen handwerklichen Fertigkeiten (vgl. E. II. 5.6 hiervor) –

die Kompetenzen und darüber hinaus Motivation und Zuversicht geben können, eine

neue (Fest-) Anstellung zu finden und seine finanzielle Situation, welche

offenbar mitursächlich für seine schlechte psychische Verfassung war, mit einem

Dispositiv

geregelten Einkommen zu verbessern. Der Beschwerdeführer kann demnach aus dem

Arztbericht vom 10. Februar 2025 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Nachdem er kein (eindeutiges) Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den

streitbetroffenen Zeitraum beizubringen vermag, gelingt es ihm nicht, den

Nachweis zu erbringen, dass ihm die Wiederaufnahme des Programms bei der B.___

ab dem 16. Dezember 2024 aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht

zumutbar war. Ein gesundheitlich bedingter Entschuldigungsgrund ist somit

(ebenfalls) nicht erkennbar.

6.3 Vor diesem Hintergrund ist somit

als (Beweis-) Ergebnis festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer dem ihm am 27. November 2024 zugewiesenen Beschäftigungsprogramm

bei der B.___ ab dem 16. Dezember 2024 ohne (vorgängige) Abmeldung

fernblieb und in der Folge auch nach entsprechender Verwarnung nicht (mehr) vor

Ort erschien. Trotz offenbar schwieriger finanzieller Situation wäre es ihm

möglich und zumutbar gewesen, für die Reisespesen aufzukommen (vgl.

E. II. 6.1 hiervor). Sein Einwand, psychische Gründe hätten ihn daran

gehindert, am Programm teilzunehmen, ist nicht mit dem erforderlichen

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 4.

hiervor) erstellt, obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende

Beweismittel beizubringen (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Die Teilnahme an

der arbeitsmarktlichen Massnahme ist daher insgesamt als zumutbar anzusehen,

zumal der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vorbringt, die für eine

Unzumutbarkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer vereitelte mithin die

arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ ohne entschuldbare Gründe, weshalb

ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Missachtung von Weisungen im Sinne

von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt

hat (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor).

7.

7.1

7.1.1 Die Dauer der Einstellung in der

Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30

Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende

Abstufung gilt:

· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

(lit. a)

· mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

(lit. b)

· schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

(lit. c)

Wird die versicherte Person wiederholt

in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer

angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der

letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Gemäss

Einstellraster des SECO unter Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE (3.C/2) gilt

das Verschulden bei einem zweitmaligen Abbruch einer vorübergehenden

Beschäftigung nach Art. 64a AVIG als mittelschwer und wird mit dem

Hinweis, dass bei erneuter Ablehnung/erneutem Abbruch die Vermittlungsfähigkeit

überprüft werde, mit einer Einstelldauer von 24 – 30 Tagen sanktioniert. Zur

Feststellung des individuellen Verschuldens ist jeweils vom Mittelwert der

entsprechenden Spanne auszugehen und sind anschliessend erschwerende oder

mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen

(vgl. AVIG-Praxis ALE Ziff. D77). Nach AVIG-Praxis ALE Ziff. D35 sind

die nicht mit Taggeldern entschädigten Tage mit den verfügten Einstelltagen zu

verrechnen, falls sich herausstellt, dass es sich bei einer vermeintlichen

(unentschuldigten) Absenz von einer arbeitsmarktlichen Massnahme um einen

Abbruch ohne entschuldbaren Grund gehandelt hat.

7.1.2 Die Festlegung der

Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des

Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei dessen

Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne

triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich

vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75

E. 6 S. 81; siehe auch Boris

Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel

2014, Art. 30 N 110).

7.2 Die Beschwerdegegnerin ging

zunächst im Ergebnis unter Berücksichtigung der Einstellungsverfügung vom

6. Januar 2025, mit welcher die erstmalige Vereitelung der Durchführung

der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ sanktioniert wurde (vgl.

AWA-Akten S. 184 ff.; E. II. 5.20 hiervor), vom Mittelwert

von 27 Einstelltagen bei einem zweitmaligen Abbruch einer vorübergehenden

Beschäftigungsmassnahme aus, womit sie im vorgegebenen Rahmen des

Einstellrasters des SECO blieb (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor). In einem

zweiten Schritt trug sie dem Umstand (verschuldensmildernd) Rechnung, dass der

Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2024 bis am 13. Dezember 2024,

mithin für insgesamt 8 Kurstage, Arztzeugnisse vorweisen konnte (vgl.

E. II. 5.11 hiervor), und reduzierte das Einstellmass entsprechend um

diese Anzahl Tage. In einem dritten Schritt berücksichtigte sie alsdann sein bereits

sanktioniertes weiteres Fehlverhalten in den vorangehenden zwei Jahren (vgl.

Einstellungsverfügungen vom 11. November 2024 [AWA-Akten

S. 270 f.], vom 22. Oktober 2024 [AWA-Akten S. 296 f.]

sowie vom 7. Oktober 2024 [AWA-Akten S. 299 f.]) insofern, als

sie eine Erhöhung um 3 Einstelltage vornahm. Zu guter Letzt verrechnete sie – ebenfalls

in Übereinstimmung mit der SECO-Weisung (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) –

die 4 unentschuldigten Absenztage ab dem 16. Dezember 2024 (vgl. AWA-Akten

S. 163) mit den ermittelten 22 Einstelltagen, so dass eine Einstelldauer

von 18 Tagen resultierte (vgl. AWA-Akten S. 166; A.S. 21 f.;

E. II. 5.23 hiervor). Diese von der Beschwerdegegnerin angeordnete

Einstellung ist nachvollziehbar und im Ergebnis nicht als unangemessen zu

werten. Umstände, welche eine (weitere) Reduktion der Einstelltage gebieten

würden, sind keine ersichtlich. Das Versicherungsgericht sieht mithin keinen

Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

8. Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g

ATSG).

9.2 In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Birgelen