VSBES.2025.59
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3. Dezember 2025Deutsch31 min
Folge eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ (nachfolgend: B.___), [...],
Source so.ch
Urteil vom 3. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle,
Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom
17. Januar 2025 ab dem 21. Dezember 2024 für achtzehn Tage in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe bereits zum zweiten Mal in
Folge eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ (nachfolgend: B.___), [...],
vereitelt und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt
(Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Akten] S. 164 ff.). Die dagegen
gerichtete Einsprache (AWA-Akten S. 133, 135) wies die Beschwerdegegnerin
mit Entscheid vom 6. Februar 2025 ab (AWA-Akten S. 126 ff.; Aktenseiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich
mit E-Mail vom 5. März 2025 an die Beschwerdegegnerin und ersucht darum,
von der Auferlegung von Einstelltagen abzusehen (A.S. 5). Diese Eingabe
wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet (A.S. 6) und von diesem
als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 7). Innert der ihm angesetzten Frist
(A.S. 7) reicht der Beschwerdeführer am 10. März 2025 eine
verbesserte Beschwerde ein. In dieser hält er an seinem Rechtsbegehren fest
(A.S. 9 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 15 ff.).
2.3 Am 13. Mai 2025 reicht der
Beschwerdeführer eine Replik ein (A.S. 26 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 2. Juni
2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik
(A.S. 29).
2.5 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche,
sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Für die Beurteilung eines Falles
hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des angefochtenen Einsprache-entscheides (vorliegend: 6. Februar
2025) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1
S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
1.3
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen
Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird
vorliegend bei einem Taggeldanspruch von CHF 235.65
(vgl. Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 203, 196,
178, 174) sowie achtzehn strittigen Einstelltagen (vgl. AWA-Akten
S. 126 ff.; A.S. 1 ff.) nicht erreicht. Der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts ist somit – als Stellvertreter der Präsidentin – zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom
6.
Februar 2025 den Beschwerdeführer für achtzehn Tage in seiner
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 21. Dezember 2024
eingestellt hat, da er eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ vereitelt
und damit die Weisungen der Beschwerdegegnerin nicht befolgt habe (vgl. AWA-Akten
S. 126 ff.; A.S. 1 ff.).
3.
3.1
3.1.1
Nach Art. 59 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen
die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarktes
erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen
insbesondere ihre Vermittlungsfähigkeit verbessern, damit sie rasch und
dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen
Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern
(lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c)
oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Die
versicherte Person hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an solchen
arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit
fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
3.1.2
Die versicherte Person ist in der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die
Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht
befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Bei arbeitsmarktlichen Massnahmen
findet die Einstellung ihre Grenze mithin beim Zumutbarkeitsgedanken (Dejan Simic, Die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 52). Eine
arbeitsmarktliche Massnahme kann im Hinblick auf den Gesundheitszustand der
versicherten Person unzumutbar sein (Barbara
Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG,
5.
Aufl., Zürich 2019, S. 230). Sinn
und Zweck einer vorübergehenden Beschäftigung gebieten es jedoch, nur mit
Zurückhaltung auf Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1
lit. d AVIG zu erkennen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 152/04
vom 2. Dezember 2004 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1
Die Arbeitslosenversicherung
richtet Taggelder an versicherte Personen aus für Tage, an denen sie aufgrund
eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder
Beschäftigungsmassnahme teilnehmen (Art. 59b Abs. 1 AVIG). Den
Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die
Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet (Art. 59cbis
Abs. 3 AVIG).
3.2.2
Als Reisekosten bewilligt die
kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer
der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der
öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen (Art. 85
Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Gemäss Art. 86 Abs. 1
AVIV zahlt die Arbeitslosenkasse die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem
Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode
nachweist. An die Reisekosten darf die Arbeitslosenkasse einen Vorschuss
gewähren, wenn die versicherte Person sonst in eine wirtschaftliche Notlage
gerät (Art. 86 Abs. 3 AVIV).
4.
Der Sozialversicherungsprozess
ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und
– im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen
annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im
Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten
Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die
Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom
29.
März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des
Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3). Die
Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf
Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde
und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben
könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015
E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit
weiteren Hinweisen).
5.
Den Vorakten lässt sich
folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
5.1
Mit Abrechnung vom
28.
Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2024
eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 3'040.35 ausbezahlt (vgl. ALK-Akten
S. 203). Am 30. Oktober 2024 erhielt der Beschwerdeführer überdies
für den Monat September 2024 nachträglich Arbeitslosentaggelder im Umfang von
CHF 533.60 ausgerichtet (vgl. ALK-Akten S. 196 f.).
5.2
Mit Schreiben vom
31.
Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einem Beschäftigungsprogramm
bei der B.___ zu. Als Ziele wurden eine intensive Zusammenarbeit mit dem
Job-Management, eine Unterstützung bei der Stellensuche, externe Berufseinsätze
sowie eine Überprüfung der Vermittelbarkeit definiert. Als Eintrittsdatum wurde
der 11. November 2024 festgelegt, als voraussichtliches Austrittsdatum der
7.
Februar 2025 (vgl. AWA-Akten S. 281 f.).
5.3
Nachdem der Beschwerdeführer am
11.
November 2024 nicht wie abgemacht im Programm erschienen war (vgl. AWA-Akten
S. 272), verschickte die B.___ gleichentags eine «1. Aufforderung zur
Programmteilnahme» (vgl. AWA-Akten S. 273). Ebenfalls mit Schreiben vom
11.
November 2024 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
Gelegenheit, zum unentschuldigten Fernbleiben von der arbeitsmarktlichen
Massnahme in der B.___ Stellung zu nehmen (vgl. AWA-Akten S. 274). Am
18.
November 2024 stellte die B.___ dem Beschwerdeführer eine zweite
Aufforderung zur Programmteilnahme zu (vgl. AWA-Akten S. 266).
5.4
Per 22. November 2024 brach
die B.___ die arbeitsmarktliche Massnahme schliesslich ab (vgl. AWA-Akten S. 237).
5.5
Mit undatierter, bei der
Beschwerdegegnerin am 25. November 2024 abgegebener Stellungnahme machte
der Beschwerdeführer geltend, die Kurseinladung vom 31. Oktober 2024 nicht
erhalten zu haben. Die Schreiben vom 11. November 2024 sowie vom
18.
November 2024 seien ihm erst am 21. November 2024 zugegangen
(vgl. AWA-Akten S. 251).
5.6
Mit Schreiben vom
27.
November 2024 (vgl. AWA-Akten S. 260 f.) wurde der
Beschwerdeführer erneut einem Programm bei der B.___ mit Eintritt am
2.
Dezember 2024 und voraussichtlichem Austritt am 28. Februar 2025
zugewiesen. Als Ziele festgelegt wurden «Überprüfung der
Vermittelbarkeit/Mitwirkungspflicht», «Erweiterung der handwerklichen
Fertigkeiten» sowie «Motivation/Unterstützung bei der Stellensuche». Im
Zuweisungsschreiben war folgender Passus angefügt:
«Sollte ein
unvorhergesehener, zwingender Grund eine Teilnahme verhindern, bitten wir Sie,
uns sofort zu benachrichtigen. Für Spesen und Auslagen kann eine
Vorschusszahlung bewilligt werden. Bei einer unbegründeten Absenz sind wir
leider gezwungen, eine Kürzung der Arbeitslosengelder (Einstelltage) in
Betracht zu ziehen.
Während dem Einsatz haben Sie Anspruch
auf:
- Taggelder für die besuchten
Einsatztage
- CHF 15.00 Essensspesen pro
ganzen Einsatztag
- Reisespesen (öffentliche
Verkehrsmittel, 2. Klasse, eine Hin- und Rückfahrt pro Tag)
Ihre Fahrspesen können Sie auf der
AMM-Bescheinigung monatlich per Selbstdeklaration ohne Belege geltend machen.»
Die Programmzuweisung ging sowohl per
Post als auch per E-Mail an den Beschwerdeführer (vgl. AWA-Akten S. 20).
5.7
Am 2. Dezember 2024 trat
der Beschwerdeführer die arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ an (vgl. AWA-Akten
S. 227).
5.8
Im Rahmen eines E-Mailverkehrs
vom 4. Dezember 2024 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen
RAV-Personalberater aus, dass er Vater von zwei Kindern sei und Rechnungen zu
bezahlen habe. Er solle sich bitte mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung
setzen wegen den ausstehenden Arbeitslosentaggeldern. Er habe (nur) noch für
den nächsten Tag Geld für die Bahnfahrt zum Kursort. Schwarzfahren werde er
nicht, ausser die Beschwerdegegnerin hafte dafür. Der zuständige
RAV-Personalberater teilte ihm daraufhin mit, dass bei der kantonalen
Amtsstelle momentan eine Sanktionsprüfung im Zusammenhang mit dem Abbruch der
ersten arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ hängig sei (vgl. AWA-Akten S. 223 f.).
5.9
Im Rahmen eines erneuten
E-Mailverkehrs vom 9. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer den
zuständigen RAV-Personalberater, sich bei der Arbeitslosenkasse dafür
einzusetzen, dass ihm sein Arbeitslosentaggeld für den Monat November 2024
ausbezahlt werde. Er werde unfair behandelt, was ihn «psychisch fertig
mach[e]». Der zuständige RAV-Personalberater teilte ihm mit, dass er seine
Stellungnahme zum Abbruch der ersten arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___
an die kantonale Amtsstelle zur Prüfung weitergeleitet habe und momentan für
ihn nichts weiter tun könne. Auch sei er nicht befugt, der Arbeitslosenkasse
eine Anweisung für eine Auszahlung zu geben. Der Beschwerdeführer erwiderte dem
zuständigen RAV-Personalberater daraufhin, die Arbeitslosenkasse verlange für
die Auszahlung eine Bestätigung, dass er den (ersten) Kurs bei der B.___ nicht
abgebrochen habe. Er bitte um Kontaktaufnahme mit der Arbeitslosenkasse. Er
erhalte Mahnungen und habe kein Geld für Einkaufen, Essen und Trinken. Der
zuständige RAV-Personalberater wies ihn alsdann darauf hin, dass der (erste)
Kurs infolge seines Nichterscheinens abgebrochen worden sei. Er solle seinen
Fokus auf die Stellensuche richten. Bei einer Temporäranstellung erhalte er
wöchentlich Auszahlungen. Ziel sei eine Festanstellung, damit er seine
Einkommenssituation verbessern könne (vgl. AWA-Akten S. 203 ff.).
5.10
Mit als
«1. Verwarnung/Fehlendes Arztzeugnis» betiteltem Schreiben vom
10.
Dezember 2024 stellte die B.___ gegenüber dem Beschwerdeführer fest,
dass er seit dem 4. Dezember 2024 krankheitsbedingt der Arbeit
ferngeblieben sei, ohne dass er bisher ein Arztzeugnis eingereicht habe. Ein
solches müsse bei Krankheit spätestens ab dem vierten Tag der Abwesenheit
vorliegen. Sollte er bis am 12. Dezember 2024 kein entsprechendes
Arztzeugnis mit Angaben zu seiner Arbeitsunfähigkeit beibringen, werde sie
seine Abwesenheit ab dem 9. Dezember 2024 als unentschuldigt vermerken
(vgl. AWA-Akten S. 198).
5.11
Mit (nachgereichten)
Arztzeugnissen vom 4. Dezember 2024, vom 6. Dezember 2024 sowie vom
11.
Dezember 2024 bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine
Innere Medizin, [...], dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Dezember 2024 bis am
6.
Dezember 2024 sowie vom 9. Dezember 2024 bis am 13. Dezember
2024.
(vgl. AWA-Akten S. 197, 190, 189).
5.12
Gemäss Abrechnung Dezember 2024
vom 16. Dezember 2024 richtete die Öffentliche Arbeitslosenkasse dem
Beschwerdeführer gleichentags einen Vorschuss von CHF 300.00 aus (vgl.
ALK-Akten S. 183).
5.13
Mit
«2. Verwarnung/Unentschuldigtes Fehlen» beanstandete die B.___ am
17.
Dezember 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er am
17.
Dezember 2024 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Ein solches
Verhalten werde von ihr nicht toleriert. Er sei verpflichtet, sich täglich bis
spätestens 09.00 Uhr telefonisch bei ihr zu melden und den Grund seiner
Abwesenheit mitzuteilen (vgl. AWA-Akten S. 195). Am 18. Dezember 2024
erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim zuständigen
RAV-Personalberater nach dem Stand des Sanktionsverfahrens betreffend Abbruch
des ersten Einsatzes bei der B.___. Dieser teilte ihm daraufhin mit, dass
dieses weiterhin pendent sei. Ausserdem stellte er ihm die beiden (erneuten)
Verwarnungen der B.___ wegen Nichterscheinens (auch noch) per E-Mail zur
Kenntnisnahme zu (vgl. AWA-Akten S. 19).
5.14
Auf dem am 17. Dezember 2024 bei der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse eingereichten Formular «Angaben der versicherten Person für
den Monat Dezember 2024» gab der Beschwerdeführer an, vom 4. Dezember 2024
bis am 13. Dezember 2024 arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. ALK-Akten
S. 181 f.).
5.15
Mit Abrechnung vom
19.
Dezember 2024 wurden dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2024
nach Abzug des am 16. Dezember 2024 ausgerichteten Vorschusses von
CHF 300.00 Arbeitslosentaggelder von CHF 2'396.05
ausbezahlt (vgl. ALK-Akten S. 178 f.).
5.16
Am 20. Dezember 2024
beklagte sich der Beschwerdeführer per E-Mail gegenüber der B.___, dass es so
lange dauere, bis sein Taggeldanspruch geprüft werde. Er habe zwei Kinder, offene
Rechnungen und erhalte Mahnungen. Er sei psychisch belastet und habe am
3.
Januar 2025 einen Termin bei einem Psychologen (vgl. AWA-Akten S. 193).
5.17
Am 20. Dezember 2024
informierte die B.___ den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund seiner
unentschuldigten Absenzen eine Weiterführung seines Projekteinsatzes nicht
sinnvoll sei und die arbeitsmarktliche Massnahme daher per 20. Dezember
2024.
abgebrochen werde (vgl. AWA-Akten S. 188).
5.18
Mit Abrechnung vom
24.
Dezember 2024 richtete die Öffentliche Arbeitslosenkasse dem
Beschwerdeführer für den Monat November 2024 eine Arbeitslosenentschädigung von
CHF 3'270.00 aus (vgl. ALK-Akten S. 175).
5.19
Mit Stellungnahme vom
2.
Januar 2025 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe am
(zweiten) Beschäftigungsprogramm bei der B.___ aus finanziellen und psychischen
Gründen nicht teilnehmen können. Es sei ihm ab dem 16. Dezember 2024
psychisch nicht gut gegangen und er habe kein Geld fürs Bahnbillett und für
Essen gehabt. Ihm seien auch viele Dienste gesperrt worden (vgl. AWA-Akten S. 180).
Seiner Stellungnahme beigelegt war eine
E-Mail seines Internet- und Telefonanbieters vom 12. Dezember 2024, mit
welcher dieser ihm die sofortige Entsperrung der von ihm genutzten Dienste
bestätigte (vgl. AWA-Akten S. 179), sowie eine Einladung der D.___ vom
13.
Dezember 2024 für eine ambulante Sprechstunde vom 3. Januar 2025
(vgl. AWA-Akten S. 178).
5.20
Mit Verfügung vom 6. Januar
2025.
stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für zehn Tage ab dem
23.
November 2024 in seiner Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein, da er die Durchführung der ersten
arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ vom 11. November 2024 bis am
7.
Februar 2025 vereitelt habe (vgl. AWA-Akten S. 184 ff.).
Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
5.21
Am Beratungsgespräch vom
8.
Januar 2025 berichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen
RAV-Personalberater von finanziellen und psychischen Problemen. Aktuell sei er
aber voll arbeitsfähig (vgl. AWA-Akten S. 18).
5.22
Am 9. Januar 2025 bot die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut für ein dreimonatiges
Beschäftigungsprogramm bei der B.___ mit Beginn am 20. Januar 2025 auf
(vgl. AWA-Akten S. 172 f.).
5.23
Mit Verfügung vom 17. Januar
2025.
stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für achtzehn Tage ab
dem 21. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Als Begründung führte sie an, dass der
Beschwerdeführer (auch) die Durchführung der zweiten arbeitsmarktlichen
Massnahme bei der B.___ vom 2. Dezember 2024 bis am 28. Februar 2025
vereitelt habe, indem er dieser ab dem 16. Dezember 2024 unentschuldigt
ferngeblieben sei (vgl. AWA-Akten S. 164 ff.).
5.24
Am 23. Januar 2025 trat der
Beschwerdeführer seinen (erneuten) Einsatz bei der B.___ an (vgl. AWA-Akten S. 156),
fiel dann jedoch krankheitsbedingt vom 27. Januar 2025 bis am 31. Januar
2025.
erneut aus (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med. C.___ vom 28. Januar
2025.
[AWA-Akten S. 146] sowie vom 31. Januar 2025 [AWA-Akten S. 130]).
Am 31. Januar 2025 schloss er mit einem Temporärbüro einen unbefristeten
Einsatzvertrag als Logistiker in einem Vollzeitpensum und mit Anstellungsbeginn
am 3. Februar 2025 ab (vgl. AWA-Akten S. 145).
5.25
In seiner Einsprache vom
3.
Februar 2025 gegen die Verfügung vom 17. Januar 2025 machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe den zuständigen RAV-Personalberater mehrfach angeschrieben
wegen den ausstehenden Arbeitslosentaggeldern, welche schliesslich mit
zweimonatiger Verspätung ausgezahlt worden seien. Er habe ihn aufgefordert, die
Arbeitslosenkasse anzuweisen, ihm Geld auszuzahlen, damit er am Kurs der B.___
teilnehmen könne. Auch die Arbeitslosenkasse habe er wiederholt erfolglos
telefonisch kontaktiert. Es sei für ihn unerklärlich, weshalb der zuständige
RAV-Personalberater bzw. die Arbeitslosenkasse ihn nicht darüber aufgeklärt hätten,
dass man einen Vorschuss beziehen könne. Er habe sie ja wiederholt darauf
hingewiesen, dass sein Telefon- und Internetanschluss gesperrt worden sei, er
«pleite» sei und für den Kursbesuch Geld benötige. Er fahre in seiner
gegenwärtigen Situation sicherlich nicht schwarz mit der Bahn und riskiere eine
Busse und eine Anzeige. Die Arbeitslosenkasse habe ihm telefonisch mitgeteilt,
er hätte von der Möglichkeit einer Vorschusszahlung Kenntnis haben müssen. Keiner
der fünf von ihm angefragten Bekannten, welche Arbeitslosentaggelder beziehen,
habe jedoch gewusst, dass von der Arbeitslosenkasse ein Vorschuss bezogen
werden könne (vgl. AWA-Akten S. 133, 135).
5.26
Mit Einspracheentscheid vom
6.
Februar 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin die in der Verfügung vom
17.
Januar 2025 angeordnete Sanktionierung des Beschwerdeführers. Dieser
habe für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2024 kein weiteres Arztzeugnis beigebracht
und sich weder bei der B.___ noch beim zuständigen RAV-Personalberater
telefonisch oder schriftlich entschuldigt bzw. abgemeldet, obwohl sein
Mobiltelefonanschluss bereits am 12. Dezember 2024 wieder entsperrt worden
sei. Auf der Programmzuweisung vom 27. November 2024 sei auf die
Möglichkeit einer Vorschusszahlung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer
habe die Zuweisung frühzeitig erhalten, so dass es ihm möglich gewesen wäre,
sich bezüglich der Finanzierung der Reisespesen entsprechend zu organisieren
bzw. sich um eine Bevorschussung zu kümmern. Abklärungen vom 6. Februar
2025.
hätten ergeben, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse ihm mit Valuta 28. Oktober
2024.
die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2024 überwiesen und gemäss
seinem Telefonat vom 13. Dezember 2024 mit Valuta 16. Dezember 2024
einen Vorschuss von CHF 300.00 gewährt habe. Am 19. Dezember 2024 und
am 24. Dezember 2024 seien ihm zudem die Arbeitslosentaggelder für die
Monate November 2024 und Dezember 2024 überwiesen worden. Bei schlechter
psychischer Verfassung hätte er für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2024 auch
kontrollfreie Tage oder unbezahlten Urlaub beziehen können oder ein weiteres
Arztzeugnis einreichen müssen, wenn er sich nicht als vermittlungsfähig
angesehen habe. Da dies aber (offenbar) nicht der Fall gewesen sei, hätte er
das Programm in der B.___ ab dem 16. Dezember 2024 weiter absolvieren
müssen (vgl. AWA-Akten S. 126 ff.; A.S. 1 ff.).
5.27
Mit E-Mail vom 5. März 2025
führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass er sich
bereits Ende November 2024 für eine psychiatrische Behandlung angemeldet habe.
Die Verspätung der Taggelder Oktober und November 2024 habe ihn psychisch sehr
stark belastet und gekränkt (vgl. AWA-Akten S. 104; A.S. 5).
In einem der E-Mail angehängten
Arztbericht vom 10. Februar 2025 zu einem Erstgespräch vom 7. Februar
2025.
stellten die D.___ die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und
depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.2) sowie von psychischen und
Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1). Aufgrund
der Vielzahl an belastenden Lebensereignissen im Jahre 2024, einschliesslich
der Verhaftung mit anschliessender Untersuchungshaft, der Trennung von seiner
Frau und der finanziellen Schwierigkeiten, entwickle der Beschwerdeführer eine
Anpassungsstörung mit gemischter Angst- und depressiver Störung. Die Symptome
umfassten anhaltende Ängste, emotionale Instabilität, Schlafstörungen,
Grübelneigung und depressive Verstimmungen. Es bestünden Schwierigkeiten in der
beruflichen Integration und die Verspätungen bei der Arbeit seien eine Folge
der anhaltenden Schlafprobleme und der emotionalen Belastung. Die zweimonatige
Trennung von seiner Ehefrau im Herbst 2024 und die finanzielle Unsicherheit
hätten zusätzlich zur Verschlechterung der psychischen Gesundheit beigetragen
und führten zu einem Gefühl der Überforderung. Der Beschwerdeführer berichte
von gelegentlichem Kokainkonsum in der Vergangenheit, der jedoch seit Februar
2024.
eingestellt worden sei. Dieser könne potenziell zur Verstärkung der
psychischen Belastungen beigetragen haben, insbesondere im Hinblick auf die
Schlafstörungen und die emotionalen Schwankungen. Es werde eine weiterführende
psychotherapeutische Behandlung empfohlen, die insbesondere auf Stressbewältigung,
emotionale Regulation und die Verarbeitung der belastenden Lebensereignisse
fokussiere. Die temporäre Arbeitsstelle seit Februar 2025 stelle eine positive
Ressource dar, welche dem Beschwerdeführer helfe, sich von den belastenden
Gedanken besser zu distanzieren (vgl. AWA-Akten S. 99 ff.).
5.28
In seiner Beschwerde vom
10.
März 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihn das Warten auf
die Arbeitslosentaggelder für die Monate Oktober und November 2024 psychisch
sehr mitgenommen habe. Er sei kollabiert, habe schlaflose Nächte gehabt und
nicht klar denken können. Der Vorschuss der Arbeitslosenkasse von
CHF 300.00 sei am 16. Dezember 2024 bei ihm eingetroffen. Er habe es
als oberste Priorität angesehen, damit die Rechnungen seines Telefon- und
Internetanbieters zu bezahlen, da er für die Stellensuche auf das Mobiltelefon
und das Internet angewiesen sei. Er habe telefonisch und per E-Mail alles
unternommen, damit sein Arbeitslosentaggeld endlich ausgezahlt werde, und habe
wiederholt darauf hingewiesen, dass er aus finanziellen Gründen am Kurs bei der
B.___ nicht teilnehmen könne. Er sei aktuell in psychiatrischer Behandlung. Im
Januar 2025 habe er die arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ antreten
können, da er die Arbeitslosentaggelder Ende Dezember 2024 erhalten habe. Er
arbeite zurzeit im Zwischenverdienst und habe sich verschuldet, damit er zur
Arbeit gehen könne (vgl. A.S. 9 f.).
5.29
In seiner Replik vom 13. Mai
2025.
führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe sich telefonisch bei der
B.___ dafür entschuldigt, dass er am Kurs nicht teilnehmen könne, und seine
Beweggründe aufgezählt. Die B.___ habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie mit
der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder nichts zu tun habe, da es ein Abbruch
der Massnahme sei. Hätte er die arbeitsmarktliche Massnahme besucht, hätte er
seine Kinder nicht ernähren und keine Arbeitsbemühungen machen können (vgl.
A.S. 26 f.).
6.
Die Beschwerdegegnerin wies den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2024 (erneut) einem Beschäftigungsprogramm
bei der B.___ zu (vgl. E. II. 5.6 hiervor), nachdem eine erste
arbeitsmarktliche Massnahme bei derselben Einrichtung (vgl.
E. II. 5.2 hiervor) wegen Nichterscheinens von ihm (vgl.
E. II. 5.3 hiervor) am 22. November 2024 hatte abgebrochen
werden müssen (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Der Beschwerdeführer trat am
vereinbarten Eintrittsdatum (2. Dezember 2024) das neue Programm alsdann
tatsächlich auch an (vgl. E. II. 5.7 hiervor), blieb der Massnahme
jedoch ab dem 4. Dezember 2024 krankheitsbedingt bis am 13. Dezember
2024.
fern, wobei er für den besagten Zeitraum auf Aufforderung der B.___ hin
(vgl. E. II. 5.10 hiervor) nachträglich ein Arztzeugnis seines Hausarztes
Dr. med. C.___ beibrachte (vgl. E. II. 5.11 hiervor). Am Montag,
den 16. Dezember 2024, nahm er unbestrittenermassen die arbeitsmarktliche
Massnahme nicht wieder auf und meldete sich auch nicht (vorgängig) ab. Erst am
20.
Dezember 2024 nahm er nach Aktenlage mit der B.___ nach einer (erneuten)
Verwarnung vom 17. Dezember 2024 (vgl. E. II. 5.13 hiervor) per
E-Mail Kontakt auf, um sich über die ausstehenden Arbeitslosentaggelder zu beklagen
(vgl. E. II. 5.16 hiervor), woraufhin diese gleichentags die
Massnahme aufgrund von unentschuldigten Absenzen abbrach (vgl.
E. II. 5.17 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt als
Entschuldigungsgrund (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG; E. II. 3.1.2 hiervor) für sein (fortdauerndes) Fernbleiben ab
dem 16. Dezember 2024 vor, dass er sich das Bahnbillett für den Programmbesuch
finanziell nicht (mehr) habe leisten können und er in dieser Zeit psychisch
angeschlagen gewesen sei (vgl. E. II. 5.19, E. II. 5.25,
E. II. 5.28, E. II. 5.29 hiervor).
6.1
Die Beschwerdegegnerin wies den
Beschwerdeführer – wie auch bereits mit früheren Programmzuweisungen (vgl. AWA-Akten
S. 287, 281) – mit Schreiben vom 27. November 2024 ausdrücklich darauf
hin, dass für (Reise-) Spesen im Zusammenhang mit dem Programmbesuch eine
Vorschusszahlung beantragt werden könne (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Zwar
fragt sich, ob der zuständige RAV-Personalberater nicht gestützt auf seine
Aufklärungs- und Beratungspflicht (vgl. Art. 27 ATSG) verpflichtet gewesen
wäre, den Beschwerdeführer im Rahmen des E-Mailverkehrs vom 4. Dezember
2024.
(vgl. E. II. 5.8 hiervor) und/oder vom 9. Dezember 2024 (vgl.
E. II. 5.9 hiervor) nochmals auf diese Option aufmerksam zu machen,
zumal dieser ihm davon berichtete, dass er in finanziellen Nöten stecke und
bald kein Geld mehr für die Bahnfahrt zum Veranstaltungsort habe. Wie es sich
damit konkret verhält, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn entscheidend
ist, dass der Beschwerdeführer im
weiteren Verlauf von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, mutmasslich anlässlich
eines Telefonats vom Freitag, 13. Dezember 2024 (vgl.
E. II. 5.26 hiervor), (erneut) auf die Möglichkeit einer
Vorschusszahlung hingewiesen wurde und davon auch Gebrauch machte, wäre ihm
doch ansonsten – wie er selber einräumt (vgl. E. II. 5.28 hiervor) –
am Montag, 16. Dezember 2024, nicht ein Vorschuss in der Höhe von
CHF 300.00 ausbezahlt worden (vgl. E. II. 5.12 hiervor). Dieser
von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zur Begleichung der Reisespesen gewährte
Vorschuss war jedoch zweckgebunden (vgl. Art. 86 Abs. 3 AVIV;
E. II. 3.2.2 hiervor) und hätte vom Beschwerdeführer nicht
anderweitig verwendet werden dürfen. Soweit er geltend macht, er habe damit
prioritär die Schulden bei seinem Telefon- und Internetanbieter begleichen
müssen, um im Rahmen seiner Stellensuche weiterhin erreichbar bleiben zu können
(vgl. E. II. 5.28 hiervor), kann ihm bereits deshalb nicht gefolgt
werden, als sein Telefon- und Internetanschluss am 12. Dezember 2024
wieder entsperrt worden war (vgl. E. II. 5.19 hiervor). Aber selbst
wenn eine erneute Sperrung seiner Anschlüsse unmittelbar gedroht hätte, wäre
ihm während der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ die Infrastruktur samt
Internetzugang und die erforderliche Zeit zur Verfügung gestanden, um seine
Stellensuche weiterzuführen (vgl. […], letztmals besucht am 26. November
2025). Hinzu kommt, dass er Ende Oktober 2024 Arbeitslosentaggelder für die
Monate September 2024 und Oktober 2024 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) und
am 19. Dezember 2024 diejenigen für den Monat Dezember 2024 ausbezahlt
erhielt (vgl. E. II. 5.15 hiervor), mit welchen er zumindest die
dringendsten Rechnungen hätte begleichen können. In seiner Beschwerde vom
10.
März 2025 gab er schliesslich an, er habe sich (weiter) verschulden
müssen, um seinem Zwischenverdienst, welchen er am 3. Februar 2025
angetreten hatte (vgl. E. II. 5.24 hiervor), nachgehen zu können
(vgl. E. II. 5.28 hiervor). Es ist somit davon auszugehen, dass er
notfalls und vorübergehend auf die finanzielle Unterstützung von Drittpersonen
hätte zurückgreifen können, um ab dem 16. Dezember 2024 die tägliche
Bahnreise von seinem Zuhause in [...] zur B.___ in [...] und zurück bezahlen zu
können. Insgesamt vermag mithin seine (damalige) finanzielle Situation sein
Fernbleiben von der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ ab dem
16.
Dezember 2024 nicht zu entschuldigen.
6.2
Eine arbeitsmarktliche Massnahme
kann aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person unzumutbar sein
(vgl. E. II. 3.1.2 hiervor). Nach der vom Bundesgericht im
Zusammenhang mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Kündigung durch die versicherte Person
(Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV) ergangenen Rechtsprechung muss Unzumutbarkeit
aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder
allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238
E. 4b/bb S. 238; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom
7.
November 2018 E. 2.2,
8C_66/2017 vom 9. Juni
2017.
E. 2). In beweismässiger Hinsicht rechtfertigt es sich, diese
Rechtsprechung auf die Frage einer gesundheitsbedingten Unzumutbarkeit einer
arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG – welche nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist (vgl. E. II. 3.1.2
hiervor) – analog anzuwenden. Der Beschwerdeführer wurde zwar von seinem
Hausarzt Dr. med. C.___ kurz nach Antritt
des Programms (2. Dezember 2024) ab dem 4. Dezember 2024 bis und mit
am 13. Dezember 2024 und anschliessend bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides (6. Februar 2025; vgl. E. II. 1.2 hiervor)
erneut vom 27. Januar 2025 bis am 31. Januar 2025 krankgeschrieben
(vgl. E. II. 5.11, E. II. 5.24 hiervor). Für den
streitbetroffenen Zeitraum vom 16. Dezember 2024 bis am 20. Dezember
2024.
brachte er aber nie – auch nicht nachträglich – ein Arztzeugnis bei,
welches eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Vielmehr wies
er auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember
2024» vom 17. Dezember 2024 einzig für den Zeitraum vom 4. Dezember
2024.
bis am 13. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeit aus (vgl.
E. II. 5.14 hiervor), was den Umkehrschluss zulässt, dass er sich
danach – wie etwa auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 8. Januar
2025.
(vgl. E. II. 5.21 hiervor) – als erneut arbeitsfähig einstufte.
Mit Arztbericht vom 10. Februar 2025 diagnostizierten die D.___ gestützt
auf ein Erstgespräch vom 7. Februar 2025, mithin erst nach dem strittigen
Zeitraum, eine Anpassungsstörung mit gemischter Angst- und depressiver Störung
sowie psychische und Verhaltensstörungen durch den schädlichen Gebrauch von
Kokain. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten sie dem Beschwerdeführer indessen
(ebenfalls) nicht, sondern hielten im Gegenteil sogar ausdrücklich fest, dass die
am 3. Februar 2025 neu angetretene Arbeitsstelle im Zwischenverdienst eine
positive Ressource darstelle, welche dem Beschwerdeführer helfe, sich von den
belastenden Gedanken besser zu distanzieren (vgl. E. II. 5.27
hiervor). Auch die arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ hätte für eine
Tagesstruktur gesorgt und dem Beschwerdeführer – dank dem Erlernen von
zusätzlichen handwerklichen Fertigkeiten (vgl. E. II. 5.6 hiervor) –
die Kompetenzen und darüber hinaus Motivation und Zuversicht geben können, eine
neue (Fest-) Anstellung zu finden und seine finanzielle Situation, welche
offenbar mitursächlich für seine schlechte psychische Verfassung war, mit einem
Dispositiv
geregelten Einkommen zu verbessern. Der Beschwerdeführer kann demnach aus dem
Arztbericht vom 10. Februar 2025 nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Nachdem er kein (eindeutiges) Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den
streitbetroffenen Zeitraum beizubringen vermag, gelingt es ihm nicht, den
Nachweis zu erbringen, dass ihm die Wiederaufnahme des Programms bei der B.___
ab dem 16. Dezember 2024 aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht
zumutbar war. Ein gesundheitlich bedingter Entschuldigungsgrund ist somit
(ebenfalls) nicht erkennbar.
6.3 Vor diesem Hintergrund ist somit
als (Beweis-) Ergebnis festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer dem ihm am 27. November 2024 zugewiesenen Beschäftigungsprogramm
bei der B.___ ab dem 16. Dezember 2024 ohne (vorgängige) Abmeldung
fernblieb und in der Folge auch nach entsprechender Verwarnung nicht (mehr) vor
Ort erschien. Trotz offenbar schwieriger finanzieller Situation wäre es ihm
möglich und zumutbar gewesen, für die Reisespesen aufzukommen (vgl.
E. II. 6.1 hiervor). Sein Einwand, psychische Gründe hätten ihn daran
gehindert, am Programm teilzunehmen, ist nicht mit dem erforderlichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 4.
hiervor) erstellt, obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende
Beweismittel beizubringen (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Die Teilnahme an
der arbeitsmarktlichen Massnahme ist daher insgesamt als zumutbar anzusehen,
zumal der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vorbringt, die für eine
Unzumutbarkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer vereitelte mithin die
arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ ohne entschuldbare Gründe, weshalb
ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Missachtung von Weisungen im Sinne
von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt
hat (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor).
7.
7.1
7.1.1 Die Dauer der Einstellung in der
Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende
Abstufung gilt:
· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
(lit. a)
· mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
(lit. b)
· schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
(lit. c)
Wird die versicherte Person wiederholt
in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer
angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der
letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Gemäss
Einstellraster des SECO unter Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE (3.C/2) gilt
das Verschulden bei einem zweitmaligen Abbruch einer vorübergehenden
Beschäftigung nach Art. 64a AVIG als mittelschwer und wird mit dem
Hinweis, dass bei erneuter Ablehnung/erneutem Abbruch die Vermittlungsfähigkeit
überprüft werde, mit einer Einstelldauer von 24 – 30 Tagen sanktioniert. Zur
Feststellung des individuellen Verschuldens ist jeweils vom Mittelwert der
entsprechenden Spanne auszugehen und sind anschliessend erschwerende oder
mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen
(vgl. AVIG-Praxis ALE Ziff. D77). Nach AVIG-Praxis ALE Ziff. D35 sind
die nicht mit Taggeldern entschädigten Tage mit den verfügten Einstelltagen zu
verrechnen, falls sich herausstellt, dass es sich bei einer vermeintlichen
(unentschuldigten) Absenz von einer arbeitsmarktlichen Massnahme um einen
Abbruch ohne entschuldbaren Grund gehandelt hat.
7.1.2 Die Festlegung der
Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des
Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei dessen
Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne
triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich
vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6 S. 81; siehe auch Boris
Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel
2014, Art. 30 N 110).
7.2 Die Beschwerdegegnerin ging
zunächst im Ergebnis unter Berücksichtigung der Einstellungsverfügung vom
6. Januar 2025, mit welcher die erstmalige Vereitelung der Durchführung
der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ sanktioniert wurde (vgl.
AWA-Akten S. 184 ff.; E. II. 5.20 hiervor), vom Mittelwert
von 27 Einstelltagen bei einem zweitmaligen Abbruch einer vorübergehenden
Beschäftigungsmassnahme aus, womit sie im vorgegebenen Rahmen des
Einstellrasters des SECO blieb (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor). In einem
zweiten Schritt trug sie dem Umstand (verschuldensmildernd) Rechnung, dass der
Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2024 bis am 13. Dezember 2024,
mithin für insgesamt 8 Kurstage, Arztzeugnisse vorweisen konnte (vgl.
E. II. 5.11 hiervor), und reduzierte das Einstellmass entsprechend um
diese Anzahl Tage. In einem dritten Schritt berücksichtigte sie alsdann sein bereits
sanktioniertes weiteres Fehlverhalten in den vorangehenden zwei Jahren (vgl.
Einstellungsverfügungen vom 11. November 2024 [AWA-Akten
S. 270 f.], vom 22. Oktober 2024 [AWA-Akten S. 296 f.]
sowie vom 7. Oktober 2024 [AWA-Akten S. 299 f.]) insofern, als
sie eine Erhöhung um 3 Einstelltage vornahm. Zu guter Letzt verrechnete sie – ebenfalls
in Übereinstimmung mit der SECO-Weisung (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) –
die 4 unentschuldigten Absenztage ab dem 16. Dezember 2024 (vgl. AWA-Akten
S. 163) mit den ermittelten 22 Einstelltagen, so dass eine Einstelldauer
von 18 Tagen resultierte (vgl. AWA-Akten S. 166; A.S. 21 f.;
E. II. 5.23 hiervor). Diese von der Beschwerdegegnerin angeordnete
Einstellung ist nachvollziehbar und im Ergebnis nicht als unangemessen zu
werten. Umstände, welche eine (weitere) Reduktion der Einstelltage gebieten
würden, sind keine ersichtlich. Das Versicherungsgericht sieht mithin keinen
Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
8. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g
ATSG).
9.2 In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen