Lexipedia

Entscheid

VSBES.2025.61

Arbeitslosenversicherung

16. Februar 2026Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 16. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech

Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse des

Kantons Solothurn,

Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenversicherung

(Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte

mit Verfügung vom 21. August 2024 einen Anspruch der Versicherten A.___

(fortan: Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2024

(Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 166 ff.). Zur Begründung gab die

Beschwerdegegnerin an, es fehle an der erforderlichen Mindestbeitragszeit von

zwölf Monaten. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 141) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Februar 2025 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Am 7. März 2025

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgenden Rechtsbegehren

stellen (A.S. 5 ff.):

1. Es sei die Verfügung des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 21. August 2024 sowie der sich

auf diese beziehende Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 aufzuheben, die

Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sei rückwirkend

auf den 1. Mai 2024 zu bejahen und das Amt für Wirtschaft und Arbeit,

Öffentliche Arbeitslosenkasse, anzuweisen, die der Beschwerdeführerin

zustehenden Taggelder rückwirkend auszurichten.

Eventualiter:

Es sei die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn

vom 21. August 2024 sowie der sich auf diese beziehende Einspracheentscheid vom

5. Februar 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und

Neuverfügung an das Amt für Wirtschaft des Kantons Solothurn zurückzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(inkl. Mehrwertsteuer).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2024 [recte: 2025], die Beschwerde sei ohne

Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung

abzuweisen (A.S. 17 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 16. April 2025 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 28 ff.),

während die Beschwerdegegnerin am 28. April 2025 auf eine Duplik verzichtet und

auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 33).

2.4 Die Vertreterin der

Beschwerdeführerin reicht am 5. Mai 2025 eine Kostennote ein (A.S. 35 ff.).

Diese geht am 6. Mai 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 39), welche sich in der Folge nicht vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung

zusteht.

2.

2.1

2.1.1

Wer Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt

haben oder (was hier aber nicht geltend gemacht wird) von deren Erfüllung

befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die

Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist

während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt

hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war

und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag

(s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für

die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige

Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre

vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG), hier also am 1.

Mai 2022, nachdem sich die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2024 bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (s. ALK S. 508). Für die

Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses

massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts

8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Als Beitragsmonat zählt

jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig war

(Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie

regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder

vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht

verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 51 f.; AVIG-Praxis ALE B149).

2.1.2

Ob eine beitragspflichtige

Beschäftigung vorliegt, muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu

verhindern, namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber

und Arbeitnehmer. Ist eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung nicht bewiesen

oder zumindest überwiegend wahrscheinlich, ist das Anspruchserfordernis der

erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 + E.

3.2.2

S. 451; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 55 f.; Boris Rubin in: Commentaire de

la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Der Nachweis

effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige

Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und unter

Umständen ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Tätigkeit (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18). Soweit eine

beitragspflichtige Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch

unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu

erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 54).

Als

Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende

Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers

lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und

Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Ein schriftlicher

Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom

Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie

Eintragungen im individuellen Konto bilden demgegenüber höchstens Indizien für

Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht nachgewiesen,

wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer als alleiniger

Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei

handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447;

Kupfer Bucher, a.a.O., S. 56; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18 + 19).

Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, den

Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen vermag

(AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die

Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein

Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur

Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn

der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder

nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offenblieben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).

2.2

Versicherte

Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb

beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen

Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder

massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben

keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG).

Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch

auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein

Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb

beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen

oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit,

sich bei Bedarf wieder in seiner Firma einzustellen und damit seine

Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter

solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

(s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Rubin, a.a.O., Art. 10

N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das

Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das

Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt

für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber

mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom

Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238

f.). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von

Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die

Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte

Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch

auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von

arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B145 f.; s.a.

Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdeführerin erklärte im

Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2024 (ALK

S. 502 ff.), sie habe vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024

in der Einzelfirma ihres Ehemanns B.___, der C.___ in [...], gearbeitet. Es

habe ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden, den der Arbeitgeber am

25.

März 2024 wegen Aufgabe der Selbständigkeit per Ende April 2024 gekündigt

habe (ALK S. 503 Ziff. 16 – 20). Weitere, frühere Arbeitsverhältnisse wurden

nicht angegeben (s. ALK S. 504 Ziff. 29). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin

resp. ihr Ehegatte am Betrieb des letzten Arbeitgebers beteiligt sei oder einem

obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehöre, liess die

Beschwerdeführerin zunächst unbeantwortet (ALK S. 504 Ziff. 28), verneinte dies

dann aber später (s. ALK S. 480). Die Einzelfirma wurde gemäss

Handelsregisterauszug vom 22. April 2024 auf den neuen Inhaber D.___ übertragen

(ALK S. 465).

3.1.2

Die vom Ehemann unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung

vom 1. Mai 2024 bestätigte eine Anstellung der Beschwerdeführerin als Hilfsmitarbeiterin

vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 (ALK S. 500 Ziff. 2 f.). Der

AHV-pflichtige Gesamtverdienst in diesem Zeitraum wurde mit CHF 88'000.00

angegeben und der monatliche Bruttolohn mit CHF 5'500.00 (ALK S. 501 Ziff.

16.

+ 17). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten undatierten

Arbeitsvertrag, der am 1. Januar 2023 beginnen sollte, beinhaltete der erwähnte

Monatslohn einen Anteil für den 13. Monatslohn von CHF 422.90. Als Nettolohn

einschliesslich Kinderzulagen wurde ein Betrag von CHF 4'000.00 festgehalten

(ALK S. 470 f.). Die vom Ehemann unterschriebene Kündigung des Arbeitsvertrags vom

25.

März 2024 wurde mit der Aufgabe der Selbständigkeit und dem Verkauf

des Gastronomiebetriebes begründet (ALK S. 472).

3.1.3

Auf Nachfrage der

Beschwerdegegnerin hin (s. ALK S. 464) teilte die Beschwerdeführerin am

17.

Juli 2024 mit, ihr Mann B.___ habe den Lohn nicht auf ihr Konto

überwiesen. Der neue Inhaber der Firma sei D.___ (ALK S. 451). Ausserdem

reichte die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2023 bis

April 2024 ein (ALK S. 452 ff.). Diese sind jeweils (mit Ausnahme vom

27.

Dezember 2023) auf den 25. des Monats datiert und von der

Beschwerdeführerin unten rechts unterzeichnet worden, tragen aber weder eine

Unterschrift des Ehemanns noch einen Firmenstempel. Die Abrechnungen weisen

durchgehend einen Bruttolohn von CHF 5'500.00 und einen Nettolohn von

CHF 4’949.90 aus, geben aber nicht an, ob eine Barauszahlung oder eine

Überweisung auf ein Konto erfolgte. Im Einspracheverfahren brachte die

Beschwerdeführerin sodann weitere Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis April

2024.

bei (ALK S. 108 ff.). Diese sind grundsätzlich identisch mit den früher

eingereichten Abrechnungen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass sich

die Unterschrift der Beschwerdeführerin hier jeweils unten links befindet,

verbunden mit dem Vermerk «Betrag dankend erhalten am:» und einem

handschriftlich eingetragenen Datum, welches sich mit demjenigen der entsprechenden

Abrechnung deckt.

3.1.4

Ebenfalls am 17. Juli 2024

legte die Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar 2023 bis April 2024

Auszüge aus dem Geschäftskonto Nr. [...] des Ehemanns bei der E.___ vor (ALK S.

169.

ff.). Diesen Auszügen lassen sich weder Überweisungen an die

Beschwerdeführerin entnehmen noch Barbezüge, welche mit den Lohnabrechnungen

korrespondieren.

3.1.5

Als sich die Beschwerdegegnerin

am 18. November 2024 nach Geschäftsbüchern erkundigte, aus denen die monatliche

Entnahme des Lohnes hervorgeht (ALK S. 134), reichte die Beschwerdeführerin ein

als «Kontodetail» und «5000 – Löhne» betiteltes Dokument ein (ALK S. 133).

Danach soll die Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember 2023 Lohn in der

Höhe von insgesamt CHF 66'000.00 bezogen haben. Dabei wird für jeden Monat

ein Betrag von CHF 4’949.90 mit dem Buchungstext «Lohn A.___» festgehalten,

wobei das Datum mit demjenigen in der jeweiligen Lohnabrechnung übereinstimmt. Zusätzlich

sind am 31. Dezember 2023 die folgenden Zahlungen eingetragen:

· «Lohnbuchungen 2023»: CHF 5’691.60

· «TP zuwenig bez. Lohn 2023 A.___»: CHF

909.60

3.1.6

Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn bestätigte am 7. März 2024, dass die Beschwerdeführerin per 1.

Januar 2023 angemeldet und für 2023 eine Lohnsumme von CHF 66'000.00

mitgeteilt worden war (ALK S. 129 ff.).

3.1.7

Am 18. Dezember 2024 bekräftigte die

Beschwerdeführerin, dass die Löhne stets bar ausgezahlt worden seien, wie aus

den entsprechenden Quittungen hervorgehe. Eine Krankentaggeldversicherung habe

nicht bestanden (ALK S. 125). Dem legte die Beschwerdeführerin eine Police

der F.___ für die Kollektiv-Unfallversicherung gemäss UVG vom 1. November

2022.

bei (ALK S. 103 ff.). Diese Police sah eine Geltungsdauer von Januar

2023.

bis Dezember 2024 vor, wobei lediglich eine Prämie für Männer, ausgehend

von einer Lohnsumme von CHF 21'081.00, festgesetzt wurde. Die

Prämiendeklaration für das erste Trimester 2024 wiederum wies lediglich eine

nicht namentlich bezeichnete Frau mit einem Lohn von CHF 22'000.00 als

Versicherte aus (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 14).

3.1.8

Die Beitragsrekapitulation der

Pensionskasse G.___ hält für 2023 einen Lohn von CHF 66'000.00 und für

2024.

von CHF 22'000.00 fest (BB-Nr. 15).

3.1.9

Gemäss den Lohnausweisen erzielte

die Beschwerdeführerin 2023 einschliesslich Kinderzulagen einen Bruttolohn von

CHF 68'400.00 und 2024 von CHF 22'800.00 (ALK S. 50 f.). Die NettoIöhne

wiederum wurden mit CHF 60'309.00 resp. 20'103.00 angegeben. Damit

übereinstimmend deklarierten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der

Steuererklärung pro 2023 ein Erwerbseinkommen von CHF 60'309.00 (ALK S. 55).

3.1.10

Gemäss Auskunft des Amts für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 27. März 2025 war die

Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2014 bis 31. August 2024

Inhaberin der Bewilligung zur Führung des Betriebs C.___ (ALK Urkunde 1).

3.2

3.2.1

Der Ehemann B.___ war Inhaber der

Einzelfirma C.___ (E. II. 3.1.1 hiervor), traf also die im

Unternehmen erforderlichen Entscheidungen. Falls die Beschwerdeführerin als seine

Ehefrau in diesem Betrieb mitarbeitete, kam ihr eine arbeitgeberähnliche

Stellung zu (E. II. 2.2.1 hiervor). Diese endete freilich mit der Entlassung

der Beschwerdeführerin, da ihr Ehemann zugleich die Firma einer anderen Person

übergab (E. II. 3.1.1 + 3.1.3 hiervor) und auf den Betrieb keinen Einfluss mehr

nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin

auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2024 nicht von vornherein

ausgeschlossen, doch muss im Hinblick auf die erforderliche Beitragszeit näher geprüft

werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich angestellt war und Lohn bezog (E.

II. 2.2.1 hiervor).

3.2.2

Die Beschwerdeführerin legte

ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung keinen Arbeitsvertrag bei, obwohl

ein solcher auf dem Formular ausdrücklich als Beilage vorgesehen ist (ALK S.

505.

unten). Erst nach der Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (s. ALK S.

496) reichte die Beschwerdeführerin eine Vertragsurkunde ein, wonach ab

1.

Januar 2023 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe (E. II. 3.1.2

hiervor). Dieser Vertrag ist jedoch unvollständig, indem die letzte Seite mit

den Unterschriften fehlt. Zwar wurden die vorliegenden Seiten jeweils von der

Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann visiert, doch ist das Datum des

Vertragsschlusses nicht ersichtlich. Weiter fällt auf, dass der Nettolohn mit

CHF 4'000.00 beinahe CHF 1'000.00 zu tief angegeben wird (E. II.

3.1.2

+ 3.1.3 hiervor, 5'500.00 brutto ./. CHF 750.10 Abzüge plus CHF 200.00

Kinderzulage = CHF 4’949.90). Eigentlich wäre zu erwarten, dass bei einer

derartigen Abweichung das Bedürfnis nach einer Korrektur bestand, was aber

offenbar nicht der Fall war, nachdem keine berichtigte Fassung des Vertrags

aktenkundig ist. Somit bestehen Zweifel, inwieweit tatsächlich ein Arbeitsvertrag

abgeschlossen wurde. Die Arbeitgeberbescheinigung und die Kündigung wiederum,

welche vom Ehemann stammen, sind bestenfalls Indizien für eine Beschäftigung.

3.2.3

Die Beschwerdeführerin machte von

Anfang an geltend, der Lohn sei ihr nicht überwiesen, sondern stets bar

ausbezahlt worden (E. II. 3.1.3 + 3.1.7 hiervor), weshalb sie auch

keine Auszüge aus ihrem Privatkonto (resp. einem Gemeinschaftskonto mit ihrem

Ehemann) einreichte. Als Beleg für die behaupteten Barauszahlungen brachte die

Beschwerdeführerin zunächst Lohnabrechnungen bei, welche lediglich ihre eigene Unterschrift

tragen, nicht aber diejenige des Ehemanns oder auch des Treuhänders (E. II. 3.1.3

hiervor). Selbst ein Firmenstempel der C.___ fehlt, obwohl ein solcher zur

Verfügung stand (s. dazu ALK S. 501 unten). Angesichts dessen könnten die

fraglichen Abrechnungen auch so interpretiert werden, dass die

Beschwerdeführerin deren Urheberin ist. Zudem machen die Abrechnungen keine

Angaben zur Art der Auszahlung. Sie taugen daher nicht zum Nachweis von

Barlöhnen.

Nachdem die Beschwerdegegnerin den

ursprünglichen Lohnabrechnungen in der Verfügung vom 21. August 2024 die

Beweiskraft abgesprochen hatte, reichte die Beschwerdeführerin nochmals Abrechnungen

ein (E. II. 3.1.3 hiervor). Von der Lohnhöhe und den Abzügen her bestand dabei

kein Unterschied. Neu war, dass die Beschwerdeführerin jeweils unterschriftlich

bestätigte, den ausgewiesenen Lohn (bar) erhalten zu haben. Diese Unterschrift

befand sich dabei an einer anderen Stelle des Dokuments als in den ursprünglich

eingereichten Abrechnungen. Der Umstand, dass für jeden Monat zwei

unterschiedliche Lohnabrechnungen bestehen, erweckt erhebliche Zweifel am

Wahrheitsgehalt dieser Abrechnungen und an der Darstellung der

Beschwerdeführerin, sie sei angestellt gewesen. Sie versucht die Existenz von einander

abweichender Abrechnungen dadurch zu erklären, dass die beiden Fassungen

gleichzeitig erstellt worden seien, die erste vom Arbeitgeber und die zweite

vom Treuhandbüro H.___. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Einerseits

hätten die Abrechnungen mit dem Vermerk zur Lohnauszahlung einfach kopiert

werden können, anstatt die Beschwerdeführerin zwei verschiedene Versionen

unterzeichnen zu lassen. Andererseits ist nicht ersichtlich, was die

Beschwerdeführerin daran gehindert haben sollte, gleich am Anfang die

Abrechnungen mit dem Vermerk einzureichen. Der Umstand, dass dies nicht

geschah, deutet darauf hin, dass zunächst nur Abrechnungen ohne Vermerk vorlagen,

während die Fassung mit dem Vermerk nicht echtzeitlich erstellt wurde, sondern

erst nachträglich.

3.2.4

Die Beschwerdeführerin reichte

auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin Auszüge aus dem Geschäftskonto ihres

Ehemanns ein (E. II. 3.1.4 hiervor). Diese enthalten keine

Lohnüberweisungen an die Ehefrau. Allerdings fehlt es auch an Barbezügen vom

Konto, die mit dem Nettolohn der Beschwerdeführerin und den Auszahlungszeitpunkten

gemäss den Lohnabrechnungen korrespondieren würden. Es erfolgten nie

Barabhebungen, die den Lohn auch nur annähernd abgedeckt hätten, wobei darauf

hinzuweisen ist, dass in den Abrechnungen von keinen Teilzahlungen die Rede

ist. Richtig ist, dass ab dem Geschäftskonto auch Ausgaben augenscheinlich privater

Natur bezahlt wurden, wie etwa Einkäufe. Ob dies auf die Beschwerdeführerin

oder ihren Ehemann zurückgeht, ist offen; auf jeden Fall ist in den

Lohnabrechnungen nirgends die Rede davon, dass solche Bezüge an den

Lohnanspruch der Beschwerdeführerin angerechnet worden wären. Somit ist

aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, woher das Geld für regelmässige

Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin überhaupt stammen sollte. Es dürfte

schwerlich der Fall gewesen sein, dass sich Monat für Monat um den 25. herum

stets ein Barbetrag von rund CHF 5'000.00 in der Kasse befand, welcher der

Beschwerdeführerin hätte ausgehändigt werden können.

3.2.5

Nachdem die Beschwerdegegnerin

sie aufgefordert hatte, Geschäftsbücher einzureichen, aus denen Lohnzahlungen

hervorgehen, brachte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Buchungskonto

Löhne für das Jahr 2023 bei (E. II. 3.1.5 hiervor). Gemäss diesem

Kontodetail wurde 2023 monatlich ein Nettolohn von CHF 4’949.90 verbucht,

was sich mit den Lohnabrechnungen deckt (E. II. 3.1.3 hiervor). Es fällt jedoch

auf, dass im Dezember 2023 zwei zusätzliche Buchungen zu Gunsten der

Beschwerdeführerin erfolgten, woraus dann ein Schlusssaldo von CHF 66'000.00

resultierte. Dieser Betrag entspricht dem Bruttoeinkommen ohne Kinderzulagen für

das ganze Jahr 2023, wie er aus den Lohnabrechnungen hervorgeht (12 x 5'500).

Die Differenz zum Nettolohn ohne Kinderzulagen von CHF 56'998.80 (12 x

4'749.90) müsste sich indes auf das Total der Lohnabzüge belaufen, d.h.

CHF 9'001.20 (12 x 750.10), während die beiden Buchungen vom

31.

Dezember 2023 insgesamt nur CHF 6'601.20 umfassen. Anhand der

Akten ist nicht nachvollziehbar, was es mit diesen beiden Buchungen auf sich

hat. Laut den Lohnabrechnungen soll jeweils der gesamte Monatslohn auf einmal

ausbezahlt worden sein, d.h. für eine Buchung, welche zu wenig bezahlten Lohn

betrifft, hätte eigentlich gar kein Anlass bestehe dürfen. Andererseits fehlt

es auch an unterzeichneten Abrechnungen über die Auszahlung der am

31.

Dezember 2023 verbuchten Beträge. Weitere Buchhaltungsunterlagen,

welche allenfalls Licht in diese Sache hätten bringen können, blieb die

Beschwerdeführerin schuldig, so dass auch in dieser Hinsicht kein verlässlicher

Beleg für Lohnzahlungen vorliegt.

3.2.6

Der IK-Auszug der

Beschwerdeführerin weist für 2023 in Einklang mit den Lohnabrechnungen ein

Bruttoeinkommen von CHF 66'000.00 aus (E. II. 3.1.6 hiervor). Damit

ist aber vorerst nur belegt, dass eine entsprechende Einkommensmeldung an die

Ausgleichskasse erfolgt ist, was nicht mehr als ein Indiz für Lohnzahlungen sein

kann.

3.2.7

Die Steuererklärung des Ehepaars

pro 2023 stellt eine Selbstdeklaration des Einkommens dar. Sie nennt ein

steuerbares Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 60'309.00. Dieser

Betrag stammt aus dem entsprechenden Lohnausweis, der folgende Angaben enthielt

(E. II. 3.1.9 hiervor):

· Bruttolohn: CHF 68'400.00 (66'000

beitragspflichtiges Einkommen plus 2'400 Kinderzulage)

· Beiträge AHV/IV/EO, ALV und NBUV: CHF

5'272.00 (ohne Krankentaggeldversicherung)

· Ordentliche Beiträge berufliche

Vorsorge: CHF 2'819.00

Das Total dieser Abzüge beträgt

CHF 8'091.00. Die entsprechenden Abzüge gemäss den Lohnabrechnungen

belaufen sich demgegenüber nicht ganz deckungsgleich auf CHF 8'235.00,

wenn man die Prämien der Krankentaggeldversicherung über CHF 766.20 (12 x

63.85) nicht berücksichtigt. Ähnlich verhält es sich mit dem Lohnausweis pro

Januar bis April 2024, wo von Abzügen über insgesamt CHF 2'697.00 die Rede

ist, während aus den Lohnabrechnungen CHF 2'745.00 hervorgehen.

3.2.8

Schliesslich beruft sich die

Beschwerdeführerin darauf, sie könne die Leistung von

Sozialversicherungsbeiträgen belegen.

3.2.8.1

Die eingereichten Unterlagen der

Unfallversicherung F.___ erlauben keine zuverlässige Beurteilung, ob von der

Beschwerdeführerin Beiträge erhoben wurde. Die Police pro 2023 und 2024 nennt

lediglich einen Mann als Versicherungsnehmer (E. II. 3.1.7 hiervor).

Der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe sich dabei nur um die provisorische

Versicherungsdeckung für das Jahr 2023 gehandelt und die konkreten

Lohnmeldungen seien praxisüblich erst gegen Ende des Kalenderjahres oder zu

Beginn des nächsten Jahres erfolgt, überzeugt nicht. Wäre die

Beschwerdeführerin nach der Ausstellung der Police in den Betrieb eingetreten,

so wäre naheliegend gewesen, umgehend eine Berichtigung zu verlangen, doch

findet sich in den Akten nichts dergleichen. Andererseits sieht die vorliegende

Police für Nichtberufsunfälle einen Prämiensatz von 1,588 % vor, während

in den Abrechnungen für 2023 von 1,805 % ausgegangen wird. Für die Zeit

von Januar bis April 2024 wiederum wurde nur eine von der Treuhandfirma H.___ ausgefüllte

Lohndeklaration eingereicht.

3.2.8.2

Die Beitragsrekapitulation der

Pensionskasse G.___ weist in der Tat Beiträge für die Beschwerdeführerin aus

(E. II. 3.1.8 hiervor). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass entgegen der

Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus erhebliche

sozialversicherungsrechtliche Interessen bestehen können, eine nicht

existierende beitragspflichtige Beschäftigung anzugeben, um so eine Versicherungsdeckung

zu begründen.

3.2.9

Aufgrund

einer Gesamtwürdigung aller erwähnten Indizien kann es zwar durchaus zutreffen,

dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann angestellt wurde, von Januar 2023

bis April 2024 bei seiner Einzelfirma C.___ arbeitete und dafür einen Lohn

bezog. Dies ist indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, vielmehr bestehen ernsthafte Zweifel an der

Darstellung der Beschwerdeführerin. Ist damit aber keine Beitragszeit von

mindestens zwölf Monaten erstellt, zumal keine anderen Arbeitsverhältnisse

innerhalb der Beitragsrahmenfrist geltend gemacht werden, so hat die

Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Arbeitslosenentschädigung ab Mai 2024 zu Recht verneint.

3.3

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann