VSBES.2025.61
Arbeitslosenversicherung
16. Februar 2026Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 16. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech
Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse des
Kantons Solothurn,
Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung
(Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte
mit Verfügung vom 21. August 2024 einen Anspruch der Versicherten A.___
(fortan: Beschwerdeführerin) auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2024
(Akten der Beschwerdegegnerin / ALK S. 166 ff.). Zur Begründung gab die
Beschwerdegegnerin an, es fehle an der erforderlichen Mindestbeitragszeit von
zwölf Monaten. Die dagegen gerichtete Einsprache (ALK S. 141) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. Februar 2025 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Am 7. März 2025
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgenden Rechtsbegehren
stellen (A.S. 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 21. August 2024 sowie der sich
auf diese beziehende Einspracheentscheid vom 5. Februar 2025 aufzuheben, die
Anspruchsberechtigung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung sei rückwirkend
auf den 1. Mai 2024 zu bejahen und das Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Öffentliche Arbeitslosenkasse, anzuweisen, die der Beschwerdeführerin
zustehenden Taggelder rückwirkend auszurichten.
Eventualiter:
Es sei die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn
vom 21. August 2024 sowie der sich auf diese beziehende Einspracheentscheid vom
5. Februar 2025 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung und
Neuverfügung an das Amt für Wirtschaft des Kantons Solothurn zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(inkl. Mehrwertsteuer).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 31. März 2024 [recte: 2025], die Beschwerde sei ohne
Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung
abzuweisen (A.S. 17 ff.).
2.3 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 16. April 2025 an ihren Beschwerdebegehren fest (A.S. 28 ff.),
während die Beschwerdegegnerin am 28. April 2025 auf eine Duplik verzichtet und
auf die Beschwerdeantwort verweist (A.S. 33).
2.4 Die Vertreterin der
Beschwerdeführerin reicht am 5. Mai 2025 eine Kostennote ein (A.S. 35 ff.).
Diese geht am 6. Mai 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 39), welche sich in der Folge nicht vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2024 Arbeitslosenentschädigung
zusteht.
2.
2.1
2.1.1
Wer Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung erheben will, muss u.a. die Beitragszeit erfüllt
haben oder (was hier aber nicht geltend gemacht wird) von deren Erfüllung
befreit sein (Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Die
Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Beitragsrahmenfrist
während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt
hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG), d.h. als Arbeitnehmer nach dem Bundesgesetz über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) versichert war
und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit der Beitragspflicht unterlag
(s. Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG). Sowohl für den Leistungsbezug als auch für
die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige
Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Beitragsrahmenfrist beginnt zwei Jahre
vor dem Tag, an welchem die versicherte Person sämtliche Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AVIG), hier also am 1.
Mai 2022, nachdem sich die Beschwerdeführerin per 1. Mai 2024 bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte (s. ALK S. 508). Für die
Berechnung der Beitragsmonate ist die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses
massgebend (BGE 121 V 165 E. 2c/bb S. 170; Urteil des Bundesgerichts
8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.2.1). Als Beitragsmonat zählt
jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig war
(Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Dabei ist unerheblich, ob sie
regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder
vollzeitlich beschäftigt war. Eine Mindestzahl von Arbeitstagen wird nicht
verlangt (s. Barbara Kupfer Bucher in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 51 f.; AVIG-Praxis ALE B149).
2.1.2
Ob eine beitragspflichtige
Beschäftigung vorliegt, muss genügend überprüfbar sein, um Missbräuche zu
verhindern, namentlich durch fiktive Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer. Ist eine tatsächlich ausgeübte Beschäftigung nicht bewiesen
oder zumindest überwiegend wahrscheinlich, ist das Anspruchserfordernis der
erfüllten Beitragszeit nicht gegeben (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447 + E.
3.2.2
S. 451; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 55 f.; Boris Rubin in: Commentaire de
la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 13 N 19). Der Nachweis
effektiver Lohnzahlungen stellt dabei keine selbstständige
Anspruchsvoraussetzung dar, sondern nur ein – allerdings bedeutsames und unter
Umständen ausschlaggebendes – Indiz für eine beitragspflichtige Tätigkeit (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18). Soweit eine
beitragspflichtige Beschäftigung erstellt, der exakte ausbezahlte Lohn jedoch
unklar geblieben ist, hat eine Korrektur über den versicherten Verdienst zu
erfolgen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 54).
Als
Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende
Zahlungen auf ein Post- oder Bankkonto, welches auf den Namen des Arbeitnehmers
lautet. Bei behaupteter Barauszahlung wiederum fallen Lohnquittungen und
Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Ein schriftlicher
Arbeitsvertrag, ein Kündigungsschreiben, Arbeitgeberbescheinigungen, vom
Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie
Eintragungen im individuellen Konto bilden demgegenüber höchstens Indizien für
Lohnzahlungen. Eine beitragspflichtige Beschäftigung ist nicht nachgewiesen,
wenn ausschliesslich Dokumente vorliegen, die der Arbeitnehmer als alleiniger
Firmeninhaber oder ein unbekannter Dritter unterschrieben haben, denn dabei
handelt es sich um reine Parteibehauptungen (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447;
Kupfer Bucher, a.a.O., S. 56; Rubin, a.a.O., Art. 13 N 18 + 19).
Denkbar ist, dass die versicherte Person, welche den Lohn bar bezogen hat, den
Lohnfluss durch eine Kombination von Beweismitteln nachzuweisen vermag
(AVIG-Praxis ALE B148). Nur in begründeten Ausnahmefällen darf auf die
Lohnabrede zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestellt werden, wenn ein
Missbrauch mit vereinbarten Löhnen, welche in Wirklichkeit gar nicht zur
Auszahlung gelangten, praktisch ausgeschlossen ist. Dies trifft z.B. zu, wenn
der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht mehr nachkam oder
nachkommen konnte, weshalb Lohnforderungen des Arbeitnehmers offenblieben
(Urteil des Bundesgerichts 8C_13/2014 vom 20. März 2014 E. 3.4.1.2).
2.2
Versicherte
Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, finanziell am Betrieb
beteiligte Personen oder Mitglieder eines obersten betrieblichen
Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder
massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten, haben
keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG).
Diese Regelung nebst der dazu entwickelten Rechtsprechung findet analog auch
auf die Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG Anwendung: Wenn ein
Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb
beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen
oder massgeblich beeinflussen kann, so hat er insbesondere die Möglichkeit,
sich bei Bedarf wieder in seiner Firma einzustellen und damit seine
Arbeitslosigkeit nach eigenem Belieben zu verlängern oder zu beenden. Unter
solchen Umständen besteht kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
(s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 239; Rubin, a.a.O., Art. 10
N 18 + 19 sowie Art. 31 N 40). Anders verhält es sich, wenn nicht nur das
Arbeitsverhältnis gekündigt, sondern auch der Betrieb geschlossen wird, das
Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Dasselbe gilt
für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber
mit der Kündigung endgültig jene Eigenschaften verliert, derentwegen er vom
Leistungsanspruch ausgenommen wäre (s. BGE 123 V 234 E. 7b S. 238
f.). Bei einer versicherten Person, die vor der Anmeldung zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung eine arbeitgeberähnliche Stellung besass, muss die
Arbeitslosenkasse weitergehende Abklärungen darüber treffen, ob der vereinbarte
Lohn tatsächlich ausbezahlt wurde. Diese Abklärungspflicht erstreckt sich auch
auf die mitarbeitenden Ehegatten und Partner sowie die nahen Verwandten von
arbeitgeberähnlichen Personen (AVIG-Praxis ALE B32 und B145 f.; s.a.
Rubin, a.a.O., Art. 13 N 19).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdeführerin erklärte im
Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2024 (ALK
S. 502 ff.), sie habe vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024
in der Einzelfirma ihres Ehemanns B.___, der C.___ in [...], gearbeitet. Es
habe ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden, den der Arbeitgeber am
25.
März 2024 wegen Aufgabe der Selbständigkeit per Ende April 2024 gekündigt
habe (ALK S. 503 Ziff. 16 – 20). Weitere, frühere Arbeitsverhältnisse wurden
nicht angegeben (s. ALK S. 504 Ziff. 29). Die Frage, ob die Beschwerdeführerin
resp. ihr Ehegatte am Betrieb des letzten Arbeitgebers beteiligt sei oder einem
obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehöre, liess die
Beschwerdeführerin zunächst unbeantwortet (ALK S. 504 Ziff. 28), verneinte dies
dann aber später (s. ALK S. 480). Die Einzelfirma wurde gemäss
Handelsregisterauszug vom 22. April 2024 auf den neuen Inhaber D.___ übertragen
(ALK S. 465).
3.1.2
Die vom Ehemann unterzeichnete Arbeitgeberbescheinigung
vom 1. Mai 2024 bestätigte eine Anstellung der Beschwerdeführerin als Hilfsmitarbeiterin
vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 (ALK S. 500 Ziff. 2 f.). Der
AHV-pflichtige Gesamtverdienst in diesem Zeitraum wurde mit CHF 88'000.00
angegeben und der monatliche Bruttolohn mit CHF 5'500.00 (ALK S. 501 Ziff.
16.
+ 17). Gemäss dem von der Beschwerdeführerin nachgereichten undatierten
Arbeitsvertrag, der am 1. Januar 2023 beginnen sollte, beinhaltete der erwähnte
Monatslohn einen Anteil für den 13. Monatslohn von CHF 422.90. Als Nettolohn
einschliesslich Kinderzulagen wurde ein Betrag von CHF 4'000.00 festgehalten
(ALK S. 470 f.). Die vom Ehemann unterschriebene Kündigung des Arbeitsvertrags vom
25.
März 2024 wurde mit der Aufgabe der Selbständigkeit und dem Verkauf
des Gastronomiebetriebes begründet (ALK S. 472).
3.1.3
Auf Nachfrage der
Beschwerdegegnerin hin (s. ALK S. 464) teilte die Beschwerdeführerin am
17.
Juli 2024 mit, ihr Mann B.___ habe den Lohn nicht auf ihr Konto
überwiesen. Der neue Inhaber der Firma sei D.___ (ALK S. 451). Ausserdem
reichte die Beschwerdeführerin Lohnabrechnungen für die Monate Mai 2023 bis
April 2024 ein (ALK S. 452 ff.). Diese sind jeweils (mit Ausnahme vom
27.
Dezember 2023) auf den 25. des Monats datiert und von der
Beschwerdeführerin unten rechts unterzeichnet worden, tragen aber weder eine
Unterschrift des Ehemanns noch einen Firmenstempel. Die Abrechnungen weisen
durchgehend einen Bruttolohn von CHF 5'500.00 und einen Nettolohn von
CHF 4’949.90 aus, geben aber nicht an, ob eine Barauszahlung oder eine
Überweisung auf ein Konto erfolgte. Im Einspracheverfahren brachte die
Beschwerdeführerin sodann weitere Lohnabrechnungen von Januar 2023 bis April
2024.
bei (ALK S. 108 ff.). Diese sind grundsätzlich identisch mit den früher
eingereichten Abrechnungen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass sich
die Unterschrift der Beschwerdeführerin hier jeweils unten links befindet,
verbunden mit dem Vermerk «Betrag dankend erhalten am:» und einem
handschriftlich eingetragenen Datum, welches sich mit demjenigen der entsprechenden
Abrechnung deckt.
3.1.4
Ebenfalls am 17. Juli 2024
legte die Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar 2023 bis April 2024
Auszüge aus dem Geschäftskonto Nr. [...] des Ehemanns bei der E.___ vor (ALK S.
169.
ff.). Diesen Auszügen lassen sich weder Überweisungen an die
Beschwerdeführerin entnehmen noch Barbezüge, welche mit den Lohnabrechnungen
korrespondieren.
3.1.5
Als sich die Beschwerdegegnerin
am 18. November 2024 nach Geschäftsbüchern erkundigte, aus denen die monatliche
Entnahme des Lohnes hervorgeht (ALK S. 134), reichte die Beschwerdeführerin ein
als «Kontodetail» und «5000 – Löhne» betiteltes Dokument ein (ALK S. 133).
Danach soll die Beschwerdeführerin von Januar bis Dezember 2023 Lohn in der
Höhe von insgesamt CHF 66'000.00 bezogen haben. Dabei wird für jeden Monat
ein Betrag von CHF 4’949.90 mit dem Buchungstext «Lohn A.___» festgehalten,
wobei das Datum mit demjenigen in der jeweiligen Lohnabrechnung übereinstimmt. Zusätzlich
sind am 31. Dezember 2023 die folgenden Zahlungen eingetragen:
· «Lohnbuchungen 2023»: CHF 5’691.60
· «TP zuwenig bez. Lohn 2023 A.___»: CHF
909.60
3.1.6
Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn bestätigte am 7. März 2024, dass die Beschwerdeführerin per 1.
Januar 2023 angemeldet und für 2023 eine Lohnsumme von CHF 66'000.00
mitgeteilt worden war (ALK S. 129 ff.).
3.1.7
Am 18. Dezember 2024 bekräftigte die
Beschwerdeführerin, dass die Löhne stets bar ausgezahlt worden seien, wie aus
den entsprechenden Quittungen hervorgehe. Eine Krankentaggeldversicherung habe
nicht bestanden (ALK S. 125). Dem legte die Beschwerdeführerin eine Police
der F.___ für die Kollektiv-Unfallversicherung gemäss UVG vom 1. November
2022.
bei (ALK S. 103 ff.). Diese Police sah eine Geltungsdauer von Januar
2023.
bis Dezember 2024 vor, wobei lediglich eine Prämie für Männer, ausgehend
von einer Lohnsumme von CHF 21'081.00, festgesetzt wurde. Die
Prämiendeklaration für das erste Trimester 2024 wiederum wies lediglich eine
nicht namentlich bezeichnete Frau mit einem Lohn von CHF 22'000.00 als
Versicherte aus (Beschwerdebeilage / BB-Nr. 14).
3.1.8
Die Beitragsrekapitulation der
Pensionskasse G.___ hält für 2023 einen Lohn von CHF 66'000.00 und für
2024.
von CHF 22'000.00 fest (BB-Nr. 15).
3.1.9
Gemäss den Lohnausweisen erzielte
die Beschwerdeführerin 2023 einschliesslich Kinderzulagen einen Bruttolohn von
CHF 68'400.00 und 2024 von CHF 22'800.00 (ALK S. 50 f.). Die NettoIöhne
wiederum wurden mit CHF 60'309.00 resp. 20'103.00 angegeben. Damit
übereinstimmend deklarierten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in der
Steuererklärung pro 2023 ein Erwerbseinkommen von CHF 60'309.00 (ALK S. 55).
3.1.10
Gemäss Auskunft des Amts für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn vom 27. März 2025 war die
Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2014 bis 31. August 2024
Inhaberin der Bewilligung zur Führung des Betriebs C.___ (ALK Urkunde 1).
3.2
3.2.1
Der Ehemann B.___ war Inhaber der
Einzelfirma C.___ (E. II. 3.1.1 hiervor), traf also die im
Unternehmen erforderlichen Entscheidungen. Falls die Beschwerdeführerin als seine
Ehefrau in diesem Betrieb mitarbeitete, kam ihr eine arbeitgeberähnliche
Stellung zu (E. II. 2.2.1 hiervor). Diese endete freilich mit der Entlassung
der Beschwerdeführerin, da ihr Ehemann zugleich die Firma einer anderen Person
übergab (E. II. 3.1.1 + 3.1.3 hiervor) und auf den Betrieb keinen Einfluss mehr
nehmen konnte. Vor diesem Hintergrund ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2024 nicht von vornherein
ausgeschlossen, doch muss im Hinblick auf die erforderliche Beitragszeit näher geprüft
werden, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich angestellt war und Lohn bezog (E.
II. 2.2.1 hiervor).
3.2.2
Die Beschwerdeführerin legte
ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung keinen Arbeitsvertrag bei, obwohl
ein solcher auf dem Formular ausdrücklich als Beilage vorgesehen ist (ALK S.
505.
unten). Erst nach der Aufforderung durch die Beschwerdegegnerin (s. ALK S.
496) reichte die Beschwerdeführerin eine Vertragsurkunde ein, wonach ab
1.
Januar 2023 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe (E. II. 3.1.2
hiervor). Dieser Vertrag ist jedoch unvollständig, indem die letzte Seite mit
den Unterschriften fehlt. Zwar wurden die vorliegenden Seiten jeweils von der
Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann visiert, doch ist das Datum des
Vertragsschlusses nicht ersichtlich. Weiter fällt auf, dass der Nettolohn mit
CHF 4'000.00 beinahe CHF 1'000.00 zu tief angegeben wird (E. II.
3.1.2
+ 3.1.3 hiervor, 5'500.00 brutto ./. CHF 750.10 Abzüge plus CHF 200.00
Kinderzulage = CHF 4’949.90). Eigentlich wäre zu erwarten, dass bei einer
derartigen Abweichung das Bedürfnis nach einer Korrektur bestand, was aber
offenbar nicht der Fall war, nachdem keine berichtigte Fassung des Vertrags
aktenkundig ist. Somit bestehen Zweifel, inwieweit tatsächlich ein Arbeitsvertrag
abgeschlossen wurde. Die Arbeitgeberbescheinigung und die Kündigung wiederum,
welche vom Ehemann stammen, sind bestenfalls Indizien für eine Beschäftigung.
3.2.3
Die Beschwerdeführerin machte von
Anfang an geltend, der Lohn sei ihr nicht überwiesen, sondern stets bar
ausbezahlt worden (E. II. 3.1.3 + 3.1.7 hiervor), weshalb sie auch
keine Auszüge aus ihrem Privatkonto (resp. einem Gemeinschaftskonto mit ihrem
Ehemann) einreichte. Als Beleg für die behaupteten Barauszahlungen brachte die
Beschwerdeführerin zunächst Lohnabrechnungen bei, welche lediglich ihre eigene Unterschrift
tragen, nicht aber diejenige des Ehemanns oder auch des Treuhänders (E. II. 3.1.3
hiervor). Selbst ein Firmenstempel der C.___ fehlt, obwohl ein solcher zur
Verfügung stand (s. dazu ALK S. 501 unten). Angesichts dessen könnten die
fraglichen Abrechnungen auch so interpretiert werden, dass die
Beschwerdeführerin deren Urheberin ist. Zudem machen die Abrechnungen keine
Angaben zur Art der Auszahlung. Sie taugen daher nicht zum Nachweis von
Barlöhnen.
Nachdem die Beschwerdegegnerin den
ursprünglichen Lohnabrechnungen in der Verfügung vom 21. August 2024 die
Beweiskraft abgesprochen hatte, reichte die Beschwerdeführerin nochmals Abrechnungen
ein (E. II. 3.1.3 hiervor). Von der Lohnhöhe und den Abzügen her bestand dabei
kein Unterschied. Neu war, dass die Beschwerdeführerin jeweils unterschriftlich
bestätigte, den ausgewiesenen Lohn (bar) erhalten zu haben. Diese Unterschrift
befand sich dabei an einer anderen Stelle des Dokuments als in den ursprünglich
eingereichten Abrechnungen. Der Umstand, dass für jeden Monat zwei
unterschiedliche Lohnabrechnungen bestehen, erweckt erhebliche Zweifel am
Wahrheitsgehalt dieser Abrechnungen und an der Darstellung der
Beschwerdeführerin, sie sei angestellt gewesen. Sie versucht die Existenz von einander
abweichender Abrechnungen dadurch zu erklären, dass die beiden Fassungen
gleichzeitig erstellt worden seien, die erste vom Arbeitgeber und die zweite
vom Treuhandbüro H.___. Dies vermag jedoch nicht zu überzeugen. Einerseits
hätten die Abrechnungen mit dem Vermerk zur Lohnauszahlung einfach kopiert
werden können, anstatt die Beschwerdeführerin zwei verschiedene Versionen
unterzeichnen zu lassen. Andererseits ist nicht ersichtlich, was die
Beschwerdeführerin daran gehindert haben sollte, gleich am Anfang die
Abrechnungen mit dem Vermerk einzureichen. Der Umstand, dass dies nicht
geschah, deutet darauf hin, dass zunächst nur Abrechnungen ohne Vermerk vorlagen,
während die Fassung mit dem Vermerk nicht echtzeitlich erstellt wurde, sondern
erst nachträglich.
3.2.4
Die Beschwerdeführerin reichte
auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin Auszüge aus dem Geschäftskonto ihres
Ehemanns ein (E. II. 3.1.4 hiervor). Diese enthalten keine
Lohnüberweisungen an die Ehefrau. Allerdings fehlt es auch an Barbezügen vom
Konto, die mit dem Nettolohn der Beschwerdeführerin und den Auszahlungszeitpunkten
gemäss den Lohnabrechnungen korrespondieren würden. Es erfolgten nie
Barabhebungen, die den Lohn auch nur annähernd abgedeckt hätten, wobei darauf
hinzuweisen ist, dass in den Abrechnungen von keinen Teilzahlungen die Rede
ist. Richtig ist, dass ab dem Geschäftskonto auch Ausgaben augenscheinlich privater
Natur bezahlt wurden, wie etwa Einkäufe. Ob dies auf die Beschwerdeführerin
oder ihren Ehemann zurückgeht, ist offen; auf jeden Fall ist in den
Lohnabrechnungen nirgends die Rede davon, dass solche Bezüge an den
Lohnanspruch der Beschwerdeführerin angerechnet worden wären. Somit ist
aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar, woher das Geld für regelmässige
Lohnzahlungen an die Beschwerdeführerin überhaupt stammen sollte. Es dürfte
schwerlich der Fall gewesen sein, dass sich Monat für Monat um den 25. herum
stets ein Barbetrag von rund CHF 5'000.00 in der Kasse befand, welcher der
Beschwerdeführerin hätte ausgehändigt werden können.
3.2.5
Nachdem die Beschwerdegegnerin
sie aufgefordert hatte, Geschäftsbücher einzureichen, aus denen Lohnzahlungen
hervorgehen, brachte die Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Buchungskonto
Löhne für das Jahr 2023 bei (E. II. 3.1.5 hiervor). Gemäss diesem
Kontodetail wurde 2023 monatlich ein Nettolohn von CHF 4’949.90 verbucht,
was sich mit den Lohnabrechnungen deckt (E. II. 3.1.3 hiervor). Es fällt jedoch
auf, dass im Dezember 2023 zwei zusätzliche Buchungen zu Gunsten der
Beschwerdeführerin erfolgten, woraus dann ein Schlusssaldo von CHF 66'000.00
resultierte. Dieser Betrag entspricht dem Bruttoeinkommen ohne Kinderzulagen für
das ganze Jahr 2023, wie er aus den Lohnabrechnungen hervorgeht (12 x 5'500).
Die Differenz zum Nettolohn ohne Kinderzulagen von CHF 56'998.80 (12 x
4'749.90) müsste sich indes auf das Total der Lohnabzüge belaufen, d.h.
CHF 9'001.20 (12 x 750.10), während die beiden Buchungen vom
31.
Dezember 2023 insgesamt nur CHF 6'601.20 umfassen. Anhand der
Akten ist nicht nachvollziehbar, was es mit diesen beiden Buchungen auf sich
hat. Laut den Lohnabrechnungen soll jeweils der gesamte Monatslohn auf einmal
ausbezahlt worden sein, d.h. für eine Buchung, welche zu wenig bezahlten Lohn
betrifft, hätte eigentlich gar kein Anlass bestehe dürfen. Andererseits fehlt
es auch an unterzeichneten Abrechnungen über die Auszahlung der am
31.
Dezember 2023 verbuchten Beträge. Weitere Buchhaltungsunterlagen,
welche allenfalls Licht in diese Sache hätten bringen können, blieb die
Beschwerdeführerin schuldig, so dass auch in dieser Hinsicht kein verlässlicher
Beleg für Lohnzahlungen vorliegt.
3.2.6
Der IK-Auszug der
Beschwerdeführerin weist für 2023 in Einklang mit den Lohnabrechnungen ein
Bruttoeinkommen von CHF 66'000.00 aus (E. II. 3.1.6 hiervor). Damit
ist aber vorerst nur belegt, dass eine entsprechende Einkommensmeldung an die
Ausgleichskasse erfolgt ist, was nicht mehr als ein Indiz für Lohnzahlungen sein
kann.
3.2.7
Die Steuererklärung des Ehepaars
pro 2023 stellt eine Selbstdeklaration des Einkommens dar. Sie nennt ein
steuerbares Nettoeinkommen der Beschwerdeführerin von CHF 60'309.00. Dieser
Betrag stammt aus dem entsprechenden Lohnausweis, der folgende Angaben enthielt
(E. II. 3.1.9 hiervor):
· Bruttolohn: CHF 68'400.00 (66'000
beitragspflichtiges Einkommen plus 2'400 Kinderzulage)
· Beiträge AHV/IV/EO, ALV und NBUV: CHF
5'272.00 (ohne Krankentaggeldversicherung)
· Ordentliche Beiträge berufliche
Vorsorge: CHF 2'819.00
Das Total dieser Abzüge beträgt
CHF 8'091.00. Die entsprechenden Abzüge gemäss den Lohnabrechnungen
belaufen sich demgegenüber nicht ganz deckungsgleich auf CHF 8'235.00,
wenn man die Prämien der Krankentaggeldversicherung über CHF 766.20 (12 x
63.85) nicht berücksichtigt. Ähnlich verhält es sich mit dem Lohnausweis pro
Januar bis April 2024, wo von Abzügen über insgesamt CHF 2'697.00 die Rede
ist, während aus den Lohnabrechnungen CHF 2'745.00 hervorgehen.
3.2.8
Schliesslich beruft sich die
Beschwerdeführerin darauf, sie könne die Leistung von
Sozialversicherungsbeiträgen belegen.
3.2.8.1
Die eingereichten Unterlagen der
Unfallversicherung F.___ erlauben keine zuverlässige Beurteilung, ob von der
Beschwerdeführerin Beiträge erhoben wurde. Die Police pro 2023 und 2024 nennt
lediglich einen Mann als Versicherungsnehmer (E. II. 3.1.7 hiervor).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, es habe sich dabei nur um die provisorische
Versicherungsdeckung für das Jahr 2023 gehandelt und die konkreten
Lohnmeldungen seien praxisüblich erst gegen Ende des Kalenderjahres oder zu
Beginn des nächsten Jahres erfolgt, überzeugt nicht. Wäre die
Beschwerdeführerin nach der Ausstellung der Police in den Betrieb eingetreten,
so wäre naheliegend gewesen, umgehend eine Berichtigung zu verlangen, doch
findet sich in den Akten nichts dergleichen. Andererseits sieht die vorliegende
Police für Nichtberufsunfälle einen Prämiensatz von 1,588 % vor, während
in den Abrechnungen für 2023 von 1,805 % ausgegangen wird. Für die Zeit
von Januar bis April 2024 wiederum wurde nur eine von der Treuhandfirma H.___ ausgefüllte
Lohndeklaration eingereicht.
3.2.8.2
Die Beitragsrekapitulation der
Pensionskasse G.___ weist in der Tat Beiträge für die Beschwerdeführerin aus
(E. II. 3.1.8 hiervor). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin durchaus erhebliche
sozialversicherungsrechtliche Interessen bestehen können, eine nicht
existierende beitragspflichtige Beschäftigung anzugeben, um so eine Versicherungsdeckung
zu begründen.
3.2.9
Aufgrund
einer Gesamtwürdigung aller erwähnten Indizien kann es zwar durchaus zutreffen,
dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann angestellt wurde, von Januar 2023
bis April 2024 bei seiner Einzelfirma C.___ arbeitete und dafür einen Lohn
bezog. Dies ist indes nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, vielmehr bestehen ernsthafte Zweifel an der
Darstellung der Beschwerdeführerin. Ist damit aber keine Beitragszeit von
mindestens zwölf Monaten erstellt, zumal keine anderen Arbeitsverhältnisse
innerhalb der Beitragsrahmenfrist geltend gemacht werden, so hat die
Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Arbeitslosenentschädigung ab Mai 2024 zu Recht verneint.
3.3
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann