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Entscheid

VSBES.2025.75

Invalidenrente

5. Januar 2026Deutsch14 min

Diese geht am 10. Juni 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 49),

Source so.ch

Urteil vom 5. Januar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügungen vom 27. Februar und 7. März 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem die IV-Stelle des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren am

19. September 2012 abgewiesen hatte (IV-Akten / IV-Nr. 33), meldete

sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), am 29. Januar

2021 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 41 S. 2). Die

Beschwerdegegnerin sprach ihr mit den Verfügungen vom 27. Februar und 7. März

2025 nach der gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 80 % ab 1. Juli

2021 eine altrechtliche halbe Rente sowie ab 1. Januar 2024 nach dem

neurechtlichen stufenlosen Rentensystem eine Rente von 56 % zu (Aktenseite

/ A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die

Beschwerdeführerin lässt am 31. März 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):

1. Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin]

vom 27. Februar 2025 und 7. März 2025 seien aufzuheben.

2. a) Es sei der Beschwerdeführerin

spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad

100 %) zuzüglich einem Verzugszins zu 5 %

ab wann rechtens zuzusprechen.

b) Eventualiter:

Es sei der Beschwerdeführerin spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2021 eine

IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 %

zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 28. Mai 2025 auf eine Beschwerdeant-wort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 42).

2.3 Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2025 ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann

als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 43 f.).

2.4 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 6. Juni 2025 eine Kostennote ein (A.S. 45 ff.).

Diese geht am 10. Juni 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 49),

welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei die

Parteien darin übereinstimmen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021

mindestens eine halbe Rente sowie ab 1. Januar 2024 eine Rente von mindestens

56.

% zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den

Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am

27.

Februar und 7. März 2025 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

Daher ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise

nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf

eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen

und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_207/2024 vom 10. März 2025 E. 4.1). Im vorliegenden Fall

betrifft dies in erster Linie die Höhe des Rentenanspruchs.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28

Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauern-de ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine

Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG).

3.

3.1

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache auf das Gutachten der

Gutachterstelle B.___ vom 13. September 2023 (IV-Nr. 75.1), welches folgende

Diagnosen enthielt (S. 10):

Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

· Autonome somatoforme Störung des

Gastrointestinaltraktes (F45.3) mit funktionellen Darmbeschwerden (K58.3)

· Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leicht ausgeprägt (F33.0)

· Kombinierte Persönlichkeitsstörung,

dependent und passiv aggressiv (F61.0)

· Leichte neuropsychologische Störung

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

· Atopische Diathese mit / bei

§ anamnestisch Rhinokonjunktivitis

saisonalis allergica (J30.1)

§ anamnestisch episodisches Asthma

bronchiale (J45.99)

§ anamnestisch

Hausstaubmilbensensibilisierung in der Pricktestung

§ mögliche cholinerge Urtikaria (L50.5)

· Pityriasis versicolor (B36.0)

Die Gesamtarbeitsfähigkeit sei seit 2018

durch das psychosomatische Leiden, die affektive Störung und die

Persönlichkeitsstörung eingeschränkt (S. 11). In der angestammten

Tätigkeit als Carrosseriesattlerin wäre die Beschwerdeführerin bei

selbstgestaltetem Arbeitsumfeld und frei gestalteter Arbeitszeit aus

psychiatrischer Sicht noch mit einem Pensum von 40 % belastbar, flexible

Arbeitsbedingungen und der Aufenthalt in der Nähe sanitärer Anlagen

vorausgesetzt. Ein höheres Pensum sei wegen der geringen emotionalen,

körperlichen und kognitiven Belastbarkeit sowie des hohen Pausen- und

Erholungsbedarfs nicht möglich. Auch andere angepasste Tätigkeiten, welche die

Beschwerdeführerin selbstbestimmt und in ihrem häuslichen Umfeld oder in einem

sehr entspannten, von Leistungs- und Zeitdruck freien Umfeld mit der

Verfügbarkeit sanitärer Anlagen ausüben könnte, seien mit einem Pensum von

40.

% möglich, wobei die Beschwerdeführerin die Arbeitszeit selbst sollte

einteilen können. Neuropsychologisch gesehen sei ihre Belastbarkeit deutlich

eingeschränkt, weshalb die Konzentration und Leistungsfähigkeit auch deutlich

reduziert seien. Leichte Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit und

im Lernen wirkten sich qualitativ leicht mindernd auf die Arbeitsleistung aus,

weshalb es zu Fehlern oder erhöhtem Zeitbedarf kommen könne (S. 12).

3.2

3.2.1

Die Parteien erheben gegen die

Feststellungen im B.___-Gutachten keine Einwände, sodass sich weitere

medizinische Abklärungen erübrigen. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend,

die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 40 % sei nicht verwertbar.

3.2.2

Für die Bestimmung des erwerblichen

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ist bezogen auf

einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung

von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen

Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist

mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter

Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an

Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich

leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält

(Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Die

Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf

dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den

konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,

beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem

angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023

E. 5.1). Dabei darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen

werden; der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine

Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2). Ob es

für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf

dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist

unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2).

Von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit kann aber dort nicht gesprochen werden,

wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und

das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen

erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2).

Fehlt es aber in diesem Sinne an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine

vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022

vom 15. März 2023 E. 5.5).

3.2.3

Die Beschwerdeführerin wurde am [...]

1973.

geboren. Ihr Alter steht daher einer Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit offenkundig nicht entgegen. Allerdings sind verschiedene

andere Umstände zu beachten.

3.2.3.1

Was die Ausbildung und bisherige

Erwerbstätigkeit angeht, so schloss die Beschwerdeführerin gemäss ihrem

Lebenslauf 1992 eine Lehre als Carrosseriesattlerin ab und übte diesen Beruf in

einem anderen Betrieb bis 1999 aus. Sodann führte sie bis 2001 einen eigenen

Buch- und Steinladen. In der Folge war sie nie mehr erwerbstätig, sondern

Hausfrau und Mutter (IV-Nr. 47 + Nr. 75.1 S. 30). Die Beschwerdeführerin wäre

laut Gutachten trotz des festgestellten Gesundheitsschadens in der Lage, ihren

erlernten Beruf auszuüben, allerdings nur noch mit einem deutlich reduzierten

Arbeitspensum von 40 %. Schwerer wiegt indes, dass innerhalb dieses zeitlichen

Rahmens zusätzlich erhebliche qualitative Einschränkungen bestehen. Einerseits muss

sich der Arbeitsplatz in der Nähe einer WC-Anlage befinden. Andererseits ist

die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, das Arbeitsumfeld und die Arbeitszeit

ohne Leistungs- und Zeitdruck frei gestalten zu können (E. II. 3.1

hiervor), zumal sie sehr empfindlich auf von aussen «aufgedrängte» Strukturen

reagiert (IV-Nr. 75.1 S. 54). Eine derart grosse Freiheit bei der

Erbringung der Arbeitsleistung würde im Betrieb ein sehr weitgehendes

Entgegenkommen bedingen, wie es von einem durchschnittlichen Arbeitgeber schwerlich

erwartet werden kann. Bei der Beschwerdeführerin könnte ein Arbeitgeber nicht

sinnvoll planen, wann ihr Arbeitseinsatz erfolgt, was eine unüblich hohe

Flexibilität und Bereitschaft für organisatorischen Mehraufwand erfordern würde.

Gerade die Formulierung im Gutachten, das Umfeld am Arbeitsplatz müsse sehr

entspannt sein (E. II. 3.1 hiervor), verdeutlicht, dass von

Gegebenheiten ausgegangen wird, die auch der ausgeglichene Arbeitsmarkt kaum zu

bieten vermag. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf

im Zeitpunkt des Rentenbeginns seit 22 Jahren nicht mehr ausgeübt hat und

ausserdem rund 20 Jahre lang keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Ein

Wiedereinstieg würde überdies durch die Persönlichkeitsstörung mit der Neigung

zu Passivität und Abhängigkeit von anderen kompliziert (vgl. IV-Nr. 75.1

S. 55).

3.2.3.2

Weiter ist die

Restarbeitsfähigkeit auch in einer anderen Tätigkeit als der erlernten nicht

verwertbar. Da aufgrund der Darmproblematik die Möglichkeit bestehen muss, den

Arbeitsprozess jederzeit unterbrechen zu können, sind die Bedienung von

Maschinen, Kontrollfunktionen sowie Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten,

wie sie regelmässig als Verweistätigkeiten für ungelernte Arbeitskräfte genannt

werden, nicht geeignet (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2015 vom 19. Januar

2016.

E. 3.4). In Frage kämen zwar etwa einfache Montagearbeiten (a.a.O.,

E. 3.1). Hier machen sich jedoch bei der Verwertung der Arbeitsfähigkeit die

gleichen Hindernisse bezüglich Arbeitszeiteinteilung etc. wie bei der erlernten

Arbeit bemerkbar (s. E. II. 3.2.3.1 hiervor). Ergänzend ist in diesem

Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitgeber von einer Anstellung

abgehalten werden kann, wenn er allenfalls einen personellen Mehraufwand in

Kauf nehmen müsste, weil der Arbeitsplatz nicht unbesetzt bleiben kann und die

freie Arbeitszeiteinteilung der Beschwerdeführerin die Kontinuität der Arbeit

gefährden würde. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine

breite Berufserfahrung bei verschiedenen Arbeitgebern, auf die sie

zurückgreifen könnte.

3.2.3.3

Die erwähnten Faktoren vermögen

zwar jeder für sich allein genommen keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

zu begründen. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt indes, dass auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine realistische Aussicht besteht, eine passende

Anstellung zu finden. In Frage kämen höchstens Arbeiten im Homeoffice, wofür die

Beschwerdeführerin jedoch weder über die erforderliche kaufmännische Ausbildung

noch über praktische Erfahrungen verfügt, was namentlich auch die

EDV-Kenntnisse betrifft (s. IV-Nr. 47). Fehlt es aber an der wirtschaftlichen

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so

liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (s. Urteil des Bundesgerichts

9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.5). Damit ergibt sich, gewichtet nach dem unbestrittenen

Erwerbsstatus von 80 % im Gesundheitsfall, ein erwerblicher Invaliditätsgrad

von 80 %, woraus zusammen mit der proportionalen Einschränkung im Haushalt

von 1,6 % (s. Berechnung in den angefochtenen Verfügungen, A.S. 4 + 10) ein

Invaliditätsgrad von insgesamt 81,6 % resultiert. Dieser liegt über 70 %,

vermittelt also sowohl nach dem alten als auch dem neuen Recht Anspruch auf

eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021 / Art. 28b

Abs. 3 IVG, in Kraft ab 1. Januar 2022). Rentenbeginn ist dabei der

1.

Juli 2021. Die im Gutachten festgestellten Einschränkungen bestanden

seit 2018 (E. II. 3.1 hiervor), womit das erforderliche Wartejahr (s.

dazu E. II. 2.2.1 hiervor) 2019 ablief. Der Rentenanspruch kann indes

frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne

von Art. 29 ATSG entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), hier also, angesichts der

Neuanmeldung vom 29. Januar 2021 (E. I. 1 hiervor), im Juli

2021.

3.3

Zusammenfassend sind die

angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die

Beschwerdeführerin erhält ab 1. Juli 2021 eine ganze Rente zugesprochen, wobei

die Beschwerdegegnerin noch über eine Verzugszinspflicht zu befinden hat. Die

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erübrigt sich bei diesem

Verfahrensausgang.

4.

4.1

Da die anwaltlich vertretene

Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche

Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier

einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Der Vertreter macht in seiner

Kostennote vom 6. Juni 2025 (A.S. 46 f.) einen Zeitaufwand von 9,85 Stunden

geltend, der als angemessen erscheint und wie beantragt mit einem Stundenansatz

von CHF 250.00 zu vergüten ist. Was die Auslagen über CHF 102.60 betrifft,

so sind die 78 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m.

§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht

wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 63.60. Einschliesslich CHF 204.60

Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung

Dispositiv

demnach auf CHF 2'730.70.

5. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügungen der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 27. Februar und 7. März 2025 werden in Gutheissung

der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Juli 2021 eine

ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.

2. Die Akten werden der IV-Stelle des

Kantons Solothurn zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der

Rentennachzahlung zugestellt.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'730.70 (inkl.

Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

4. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann