VSBES.2025.75
Invalidenrente
5. Januar 2026Deutsch14 min
Diese geht am 10. Juni 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 49),
Source so.ch
Urteil vom 5. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügungen vom 27. Februar und 7. März 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem die IV-Stelle des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren am
19. September 2012 abgewiesen hatte (IV-Akten / IV-Nr. 33), meldete
sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), am 29. Januar
2021 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 41 S. 2). Die
Beschwerdegegnerin sprach ihr mit den Verfügungen vom 27. Februar und 7. März
2025 nach der gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 80 % ab 1. Juli
2021 eine altrechtliche halbe Rente sowie ab 1. Januar 2024 nach dem
neurechtlichen stufenlosen Rentensystem eine Rente von 56 % zu (Aktenseite
/ A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin lässt am 31. März 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin]
vom 27. Februar 2025 und 7. März 2025 seien aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin
spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad
100 %) zuzüglich einem Verzugszins zu 5 %
ab wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter:
Es sei der Beschwerdeführerin spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2021 eine
IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 %
zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 28. Mai 2025 auf eine Beschwerdeant-wort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 42).
2.3 Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2025 ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann
als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 43 f.).
2.4 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 6. Juni 2025 eine Kostennote ein (A.S. 45 ff.).
Diese geht am 10. Juni 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 49),
welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei die
Parteien darin übereinstimmen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021
mindestens eine halbe Rente sowie ab 1. Januar 2024 eine Rente von mindestens
56.
% zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den
Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am
27.
Februar und 7. März 2025 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
Daher ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise
nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf
eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen
und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_207/2024 vom 10. März 2025 E. 4.1). Im vorliegenden Fall
betrifft dies in erster Linie die Höhe des Rentenanspruchs.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28
Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauern-de ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache auf das Gutachten der
Gutachterstelle B.___ vom 13. September 2023 (IV-Nr. 75.1), welches folgende
Diagnosen enthielt (S. 10):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Autonome somatoforme Störung des
Gastrointestinaltraktes (F45.3) mit funktionellen Darmbeschwerden (K58.3)
· Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leicht ausgeprägt (F33.0)
· Kombinierte Persönlichkeitsstörung,
dependent und passiv aggressiv (F61.0)
· Leichte neuropsychologische Störung
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
· Atopische Diathese mit / bei
§ anamnestisch Rhinokonjunktivitis
saisonalis allergica (J30.1)
§ anamnestisch episodisches Asthma
bronchiale (J45.99)
§ anamnestisch
Hausstaubmilbensensibilisierung in der Pricktestung
§ mögliche cholinerge Urtikaria (L50.5)
· Pityriasis versicolor (B36.0)
Die Gesamtarbeitsfähigkeit sei seit 2018
durch das psychosomatische Leiden, die affektive Störung und die
Persönlichkeitsstörung eingeschränkt (S. 11). In der angestammten
Tätigkeit als Carrosseriesattlerin wäre die Beschwerdeführerin bei
selbstgestaltetem Arbeitsumfeld und frei gestalteter Arbeitszeit aus
psychiatrischer Sicht noch mit einem Pensum von 40 % belastbar, flexible
Arbeitsbedingungen und der Aufenthalt in der Nähe sanitärer Anlagen
vorausgesetzt. Ein höheres Pensum sei wegen der geringen emotionalen,
körperlichen und kognitiven Belastbarkeit sowie des hohen Pausen- und
Erholungsbedarfs nicht möglich. Auch andere angepasste Tätigkeiten, welche die
Beschwerdeführerin selbstbestimmt und in ihrem häuslichen Umfeld oder in einem
sehr entspannten, von Leistungs- und Zeitdruck freien Umfeld mit der
Verfügbarkeit sanitärer Anlagen ausüben könnte, seien mit einem Pensum von
40.
% möglich, wobei die Beschwerdeführerin die Arbeitszeit selbst sollte
einteilen können. Neuropsychologisch gesehen sei ihre Belastbarkeit deutlich
eingeschränkt, weshalb die Konzentration und Leistungsfähigkeit auch deutlich
reduziert seien. Leichte Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit und
im Lernen wirkten sich qualitativ leicht mindernd auf die Arbeitsleistung aus,
weshalb es zu Fehlern oder erhöhtem Zeitbedarf kommen könne (S. 12).
3.2
3.2.1
Die Parteien erheben gegen die
Feststellungen im B.___-Gutachten keine Einwände, sodass sich weitere
medizinische Abklärungen erübrigen. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend,
die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 40 % sei nicht verwertbar.
3.2.2
Für die Bestimmung des erwerblichen
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ist bezogen auf
einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung
von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen
Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist
mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter
Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an
Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich
leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält
(Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Die
Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf
dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023
E. 5.1). Dabei darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen
werden; der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich beim
ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine
Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2). Ob es
für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf
dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist
unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2).
Von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit kann aber dort nicht gesprochen werden,
wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und
das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2).
Fehlt es aber in diesem Sinne an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine
vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022
vom 15. März 2023 E. 5.5).
3.2.3
Die Beschwerdeführerin wurde am [...]
1973.
geboren. Ihr Alter steht daher einer Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit offenkundig nicht entgegen. Allerdings sind verschiedene
andere Umstände zu beachten.
3.2.3.1
Was die Ausbildung und bisherige
Erwerbstätigkeit angeht, so schloss die Beschwerdeführerin gemäss ihrem
Lebenslauf 1992 eine Lehre als Carrosseriesattlerin ab und übte diesen Beruf in
einem anderen Betrieb bis 1999 aus. Sodann führte sie bis 2001 einen eigenen
Buch- und Steinladen. In der Folge war sie nie mehr erwerbstätig, sondern
Hausfrau und Mutter (IV-Nr. 47 + Nr. 75.1 S. 30). Die Beschwerdeführerin wäre
laut Gutachten trotz des festgestellten Gesundheitsschadens in der Lage, ihren
erlernten Beruf auszuüben, allerdings nur noch mit einem deutlich reduzierten
Arbeitspensum von 40 %. Schwerer wiegt indes, dass innerhalb dieses zeitlichen
Rahmens zusätzlich erhebliche qualitative Einschränkungen bestehen. Einerseits muss
sich der Arbeitsplatz in der Nähe einer WC-Anlage befinden. Andererseits ist
die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, das Arbeitsumfeld und die Arbeitszeit
ohne Leistungs- und Zeitdruck frei gestalten zu können (E. II. 3.1
hiervor), zumal sie sehr empfindlich auf von aussen «aufgedrängte» Strukturen
reagiert (IV-Nr. 75.1 S. 54). Eine derart grosse Freiheit bei der
Erbringung der Arbeitsleistung würde im Betrieb ein sehr weitgehendes
Entgegenkommen bedingen, wie es von einem durchschnittlichen Arbeitgeber schwerlich
erwartet werden kann. Bei der Beschwerdeführerin könnte ein Arbeitgeber nicht
sinnvoll planen, wann ihr Arbeitseinsatz erfolgt, was eine unüblich hohe
Flexibilität und Bereitschaft für organisatorischen Mehraufwand erfordern würde.
Gerade die Formulierung im Gutachten, das Umfeld am Arbeitsplatz müsse sehr
entspannt sein (E. II. 3.1 hiervor), verdeutlicht, dass von
Gegebenheiten ausgegangen wird, die auch der ausgeglichene Arbeitsmarkt kaum zu
bieten vermag. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf
im Zeitpunkt des Rentenbeginns seit 22 Jahren nicht mehr ausgeübt hat und
ausserdem rund 20 Jahre lang keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Ein
Wiedereinstieg würde überdies durch die Persönlichkeitsstörung mit der Neigung
zu Passivität und Abhängigkeit von anderen kompliziert (vgl. IV-Nr. 75.1
S. 55).
3.2.3.2
Weiter ist die
Restarbeitsfähigkeit auch in einer anderen Tätigkeit als der erlernten nicht
verwertbar. Da aufgrund der Darmproblematik die Möglichkeit bestehen muss, den
Arbeitsprozess jederzeit unterbrechen zu können, sind die Bedienung von
Maschinen, Kontrollfunktionen sowie Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten,
wie sie regelmässig als Verweistätigkeiten für ungelernte Arbeitskräfte genannt
werden, nicht geeignet (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2015 vom 19. Januar
2016.
E. 3.4). In Frage kämen zwar etwa einfache Montagearbeiten (a.a.O.,
E. 3.1). Hier machen sich jedoch bei der Verwertung der Arbeitsfähigkeit die
gleichen Hindernisse bezüglich Arbeitszeiteinteilung etc. wie bei der erlernten
Arbeit bemerkbar (s. E. II. 3.2.3.1 hiervor). Ergänzend ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitgeber von einer Anstellung
abgehalten werden kann, wenn er allenfalls einen personellen Mehraufwand in
Kauf nehmen müsste, weil der Arbeitsplatz nicht unbesetzt bleiben kann und die
freie Arbeitszeiteinteilung der Beschwerdeführerin die Kontinuität der Arbeit
gefährden würde. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine
breite Berufserfahrung bei verschiedenen Arbeitgebern, auf die sie
zurückgreifen könnte.
3.2.3.3
Die erwähnten Faktoren vermögen
zwar jeder für sich allein genommen keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
zu begründen. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt indes, dass auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine realistische Aussicht besteht, eine passende
Anstellung zu finden. In Frage kämen höchstens Arbeiten im Homeoffice, wofür die
Beschwerdeführerin jedoch weder über die erforderliche kaufmännische Ausbildung
noch über praktische Erfahrungen verfügt, was namentlich auch die
EDV-Kenntnisse betrifft (s. IV-Nr. 47). Fehlt es aber an der wirtschaftlichen
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so
liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (s. Urteil des Bundesgerichts
9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.5). Damit ergibt sich, gewichtet nach dem unbestrittenen
Erwerbsstatus von 80 % im Gesundheitsfall, ein erwerblicher Invaliditätsgrad
von 80 %, woraus zusammen mit der proportionalen Einschränkung im Haushalt
von 1,6 % (s. Berechnung in den angefochtenen Verfügungen, A.S. 4 + 10) ein
Invaliditätsgrad von insgesamt 81,6 % resultiert. Dieser liegt über 70 %,
vermittelt also sowohl nach dem alten als auch dem neuen Recht Anspruch auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021 / Art. 28b
Abs. 3 IVG, in Kraft ab 1. Januar 2022). Rentenbeginn ist dabei der
1.
Juli 2021. Die im Gutachten festgestellten Einschränkungen bestanden
seit 2018 (E. II. 3.1 hiervor), womit das erforderliche Wartejahr (s.
dazu E. II. 2.2.1 hiervor) 2019 ablief. Der Rentenanspruch kann indes
frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne
von Art. 29 ATSG entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), hier also, angesichts der
Neuanmeldung vom 29. Januar 2021 (E. I. 1 hiervor), im Juli
2021.
3.3
Zusammenfassend sind die
angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die
Beschwerdeführerin erhält ab 1. Juli 2021 eine ganze Rente zugesprochen, wobei
die Beschwerdegegnerin noch über eine Verzugszinspflicht zu befinden hat. Die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erübrigt sich bei diesem
Verfahrensausgang.
4.
4.1
Da die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche
Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier
einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Der Vertreter macht in seiner
Kostennote vom 6. Juni 2025 (A.S. 46 f.) einen Zeitaufwand von 9,85 Stunden
geltend, der als angemessen erscheint und wie beantragt mit einem Stundenansatz
von CHF 250.00 zu vergüten ist. Was die Auslagen über CHF 102.60 betrifft,
so sind die 78 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m.
§ 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht
wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 63.60. Einschliesslich CHF 204.60
Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung
Dispositiv
demnach auf CHF 2'730.70.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 27. Februar und 7. März 2025 werden in Gutheissung
der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Juli 2021 eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
2. Die Akten werden der IV-Stelle des
Kantons Solothurn zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der
Rentennachzahlung zugestellt.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'730.70 (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann