VSBES.2025.78
Kursgesuch
5. Februar 2026Deutsch15 min
dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle und erhebliche Zweifel bestünden, ob diese Kurse die Vermittelbarkeit
Source so.ch
Urteil vom 5. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt
für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen,
Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kursgesuch
(Einspracheentscheid vom 27. März 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 2. Februar 2025
beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für die Online-Kurse «PRINCE2 Agile -
Foundation» und «PRINCE2 Project, Programme, Portfolio Office Management (P3O)
– Foundation» beim Veranstalter C.___ zu übernehmen (Akten der
Beschwerdegegnerin / AWA S. 264 ff.). Die Beschwerdegegnerin wies
dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle und erhebliche Zweifel bestünden, ob diese Kurse die Vermittelbarkeit
ausreichend steigern würden (AWA S. 155 ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA S. 139 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 27.
März 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit
Schreiben vom 31. März 2025 (Postaufgabe: 1. April 2025) erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Kurse
seien zu bewilligen oder aber es sei ihm ein alternativer Vorschlag zu machen,
der seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherstelle (A.S. 7 ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025, die
Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 15 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 8. Juni 2025 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 25 ff.),
während die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2025 auf eine Duplik verzichtet und
auf die Anträge in der Beschwerdeantwort
verweist (A.S. 39).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit es um die Streitfrage geht, ob dem Beschwerdeführer die beiden
beantragten Kurse PRINCE2 Agile und PRINCE2 P3O als arbeitsmarktliche Massnahme
bewilligt werden können. Andere Punkte, welche der Beschwerdeführer
beanstandet, wie etwa die Ablehnung des vom ihm ausgearbeiteten detaillierten Reintegrationsplans
(s. dazu A.S. 31), bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Einspracheentscheides, weshalb auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht
eingetreten werden kann. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf
den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen
Einspracheentscheides am 27. März 2025 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1
S. 213).
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 1’240.00 (s. AWA S. 265 oben)
nicht überschritten, weshalb die Präsidentin
des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin
zuständig ist.
2.
2.1
Zu den Zielen des Bundesgesetzes
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in
den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Die
Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche
Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von
Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen
soll die Eingliederung von Personen gefördert werden, die aus Gründen des
Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den
arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis
AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika
(Art. 60 Abs. 1 AVIG).
2.2
Eine versicherte Person hat dann
erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden,
wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten
Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende
Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine
Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass
eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen
Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,
S. 137). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche
von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der
Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu
beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen
aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet
ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren,
wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 296; Boris Rubin,
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Es muss sich um Vorkehrungen handeln,
welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und
technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre
bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der spezifischen
bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Kupfer Bucher,
a.a.O., S. 304 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Eine bloss theoretisch
mögliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die
Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im
Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall
tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 297).
2.3
Die Grundausbildung und die
allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind nicht Sache der
Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen
durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende
Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu
verhindern. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher
Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der
Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe
Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der
allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten
Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im
konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c
S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 304; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf
nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im
Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der
Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es
muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines
Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S.
305; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt
ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der
Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist
jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht
ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte
Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen
Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 306).
2.4
Nach dem auch im
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die
versicherte Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,
Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen
Vorkehrungen. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem
vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S.
399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 307 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss seinem
Lebenslauf (AWA S. 608 f.) kam der Beschwerdeführer in den [...] zur Welt.
2014.
übersiedelte er als Staatenloser in die Schweiz, wo er mittlerweile die
Aufenthaltsbewilligung B besitzt. Nach einem dreijährigen Studium an der
Universität [...] erwarb er im September 2019 den Abschluss «Master of
Economics». Während dieses Studiums war der Beschwerdeführer als Business
Development Officer und Business Consultant Trainee tätig gewesen. In der Folge
absolvierte er verschiedene Praktika:
[...]: Oktober 2019 bis
März 2021
[...]: April bis Juni 2021
[...]: Juli bis September
2021.
[...]: Februar bis
September 2022
[...]: Februar bis
Dezember 2023. Seit dem Ende dieser befristeten Anstellung ist der
Beschwerdeführer arbeitslos und per 1. Januar 2024 bei der
Arbeitslosenversicherung angemeldet (AWA S. 902).
2024.
erlangte der Beschwerdeführer das
Zertifikat PRINCE2 Foundation Project Management (AWA S. 609). Bei PRINCE2
(Projects in Controlled Environments) handelt es sich um eine
prozessorientierte Projektmanagementmethode, die einen strukturierten Rahmen
für Projekte bildet und den Mitgliedern des Projektmanagementteams konkrete
Handlungsempfehlungen für jede Projektphase gibt (PRINCE2 – Wikipedia, Website
zuletzt besucht am 5. Februar 2026).
3.1.2
Sein Kursgesuch vom
2.
Februar 2025 betreffend PRINCE2
Agile und PRINCE2 P3O begründete der Beschwerdeführer wie folgt (AWA S. 264):
Als PMO ergänzen sich
diese beiden Zertifikate und sind unverzichtbar. Die Kombination dieser
Zertifizierungen vermittelt mir ein umfassendes Verständnis der Prinzipien und
Best Practices des Projektmanagements und verbessert meine Fähigkeit,
erfolgreiche Projekte zu leiten und das Unternehmenswachstum voranzutreiben.
Ich muss meinen Lebenslauf
im Laufe des Jahres 2025 mit Weiterbildungen aktualisieren.
Gemäss Kursprogramm verbindet PRINCE2 Agile die strukturierte
Projektmanagement-Methode von PRINCE2, welche auf einem klar definierten
Framework beruht, mit der Flexibilität und Reaktionsfähigkeit agiler Techniken
(AWA S. 161). PRINCE2 P3O wiederum bietet eine universell anwendbare Anleitung,
die eine Reihe von Prinzipien, Prozessen und Techniken kombiniert, die
effektives Portfolio-, Programm- und Projektmanagement erleichtern (AWA S.
164). Beide Kurse knüpfen, wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, an
PRINCE2 an.
3.2
Betrachtet man den massgeblichen
Zeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2025 (s.
dazu E. II. 1.1 in fine hiervor), so trifft es zu, dass der Beschwerdeführer
nach seinem Studium lediglich einige Praktika absolvieren konnte, bevor er
arbeitslos wurde (E. II. 3.1.1 hiervor). In der Folge fand er unbestrittenermassen
trotz zahlreicher Bewerbungen keine Anstellung. Daraus lässt sich jedoch
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anspruch auf die beantragten
Kurse ableiten.
3.2.1
Der Beschwerdeführer schloss erfolgreich
ein Hochschulstudium ab. Im Anschluss daran bildete er sich weiter, wobei er
namentlich das Zertifikat für PRINCE2 erlangte (E. II. 3.1.1 hiervor). PRINCE2 Agile und PRINCE2 P3O bauen auf diesem
Zertifikat auf (E. II. 3.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hält
dafür, diese beiden Kurse seien unbedingt notwendig und würden seine
tatsächliche Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhen (A.S.
30). Wenn es aber tatsächlich unverzichtbar ist, die bereits vorhandenen
Kenntnisse in PRINCE2 auszubauen, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dann
hätte er diese Weiterbildung auch dann absolvieren müssen, wenn er nicht
arbeitslos wäre, d.h. die beiden beantragten Kurse fallen nicht in den
Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung (E. II. 2.3 in fine hiervor). Angesichts
dessen kann offenbleiben, ob der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Anzahl
der Stellenausschreibungen, welche ein Zertifikat in PRINCE2 voraussetzten, sowie
auf die angeblich unzureichende Recherche der Beschwerdegegnerin zu dieser
Frage, stichhaltig ist oder nicht.
3.2.2
Der Beschwerdeführer erklärte in
der Einsprache, die meisten für seine Qualifikationen und beruflichen
Ambitionen geeigneten Stellen fänden sich in den wichtigsten Wirtschaftszentren
in der Schweiz und im Ausland, wie Zürich, Basel, Zug und Genf, Liechtenstein
sowie München und Frankfurt (AWA S. 140 oben). Unter diesem Blickwinkel
ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer mit den beantragten Kursen
um ein höheres Berufsziel geht und sein wirtschaftliches Fortkommen im
Vordergrund steht. Dies muss umso mehr gelten, wenn man das vorhergehende Beschwerdeverfahren
VSBES.2024.204 einbezieht, wo ein Kursgesuch betreffend den «Master in Strategy
and lnternational Management» streitig war. Dort hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich
angegeben, diese Ausbildung ziele auf eine Stelle bei denjenigen Unternehmen
ab, welche Spitzengehälter ausrichten würden, wobei der Beschwerdeführer den
für ihn angemessenen Monatslohn zwischen CHF 7'000.000 und 10'000.00 verortete
(s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn vom 14. November 2024
E. II. 3.2.3, AWA S.200 ff. / 207). Es ist indes nicht Sache der
Arbeitslosenversicherung, derartige Karrierepläne – welche ohnehin mit
zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet sind – finanziell zu unterstützen; ihre Aufgabe
besteht vielmehr darin, die Einsatzmöglichkeiten der versicherten Person auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern (s. E. II. 2.3 hiervor).
Es gilt mit anderen Worten damals wie heute, dass der Beschwerdeführer Anspruch
auf Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen und zumutbaren Arbeit
hat, nicht aber auf die bestmöglichen Vorkehrungen (s. E. II. 2.4
hiervor). Auch das Argument des Beschwerdeführers im Kursgesuch, er müsse im
Lebenslauf für 2025 Weiterbildungen vorweisen können (E. II. 3.1.2 hiervor),
verfängt nicht. Es geht selbstredend nicht an, allein aus diesem Grund irgendeine
Bildungsmassnahme zu bewilligen, ohne auf die arbeitsmarktliche Indikation zu
achten. Müsste die Arbeitslosenversicherung jede Fortbildung bezahlen, dann
könnten die Arbeitgeber versuchen, die betriebsinterne Weiterbildung auf die
Arbeitslosenversicherung abzuwälzen, indem sie nur noch von dieser geschultes
Personal anstellen, was mit dem Sinn und Zweck der Weiterbildungsmassnahmen
nach AVIG nicht in Einklang stünde (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 296)
3.2.3
Betrachtet man die Nachweise der
persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, so fällt auf, dass
folgende Absagegründe angegeben wurden:
o «Not fit» (Januar bis April 2024 und
Juni 2024 bis März 2025, AWA S. 58 f. / 142 f. / 268 f. / 271 f. /
309.
f. / 320 f. / 344 f. / 606 f. / 618 f. / 649 f. / 727 f. / 803 f. /
830.
f. / 858 f.)
o «[Mein] Ausweis und mein Status müssen
so schnell wie möglich geändert werden» (Mai 2024, AWA S. 706 f.)
Einerseits ist die Aussage «not fit» zu
unbestimmt, um daraus etwas für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten
zu können. Es wird namentlich nirgends erwähnt, dass gerade das Fehlen von
erweiterten PRINCE2-Kenntnissen ausschlaggebend für die jeweiligen Absagen war.
Andererseits anerkennt der Beschwerdeführer mit der Aussage, sein Ausweis und
Status müssten geändert werden, dass es von der Ausbildung unabhängige Faktoren
gibt, welche seine Chancen auf eine Anstellung beeinträchtigen. Dies ergibt
sich auch aus der Absageanalyse im Programm [...], wonach bei den Absagen
verschiedene Faktoren eine Rolle spielten, wie etwa die Staatenlosigkeit, der
Flüchtlingsstatus und die jeweils nur kurzen Arbeitseinsätze in verschiedenen
Firmen in der Schweiz. Um eine Stelle zu finden, müsse der Beschwerdeführer
seine Suche aktiver gestalten und seine Strategie erweitern, z.B. durch
Kontakte zu Vermittlungsbüros und die Nutzung verschiedener Bewerbungskanäle
(s. Austrittsbericht vom 14. Juni 2024, AWA S. 657). Der
Personalberater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV)
wiederum beanstandete ebenfalls das Vorgehen des Beschwerdeführers bei den
Bewerbungen, indem er am 28. August 2024 festhielt, dieser müsse seine
Haltung und somit seinen Auftritt ändern, um auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich
zu sein (s. Verlaufsprotokoll, AWA S. 26). Im Übrigen erklärte der
Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 beim RAV, er habe nach einem
Vorstellungsgespräch bei einer Bank eine Absage erhalten, was wohl auf seine Staatenlosigkeit
zurückzuführen sei (AWA S. 25). Blieb aber die Arbeitssuche des
Beschwerdeführers aus solchen Gründen erfolglos, so lässt eine Weiterbildung
keine wesentliche Steigerung der Vermittelbarkeit erwarten.
Der Beschwerdeführer teilte der
Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2025 mit (AWA S. 145), er sei nächste Woche
zu einem Vorstellungsgespräch bei einem grossen Unternehmen in [...] eingeladen,
bei welchem es u.a. um die Beurteilung seiner Kenntnisse im Bereich des
Projekt-, Programm- und Portfolio-Office-Managements (P3O) gehe. Wenn seinem
Kursgesuch stattgegeben würde und er dies dem Unternehmen vor dem
Vorstellungsgespräch mitteilen könnte, würde ihm dies einen echten
Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Kandidaten verschaffen. Sodann liess der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 11. März 2025 einen Link zur
Stellenausschreibung bei der B.___ zukommen (AWA S. 128). Die Abklärungen der
Beschwerdegegnerin am 13. März 2025 ergaben indes, dass die besagte Stelle als
Project Manager Transformation Office bereits vor einem Jahr ausgeschrieben
worden war und aktuell keine Bewerbungen mehr angenommen wurden (AWA S. 73). Folglich
ergibt sich hier ebenfalls nichts für den Beschwerdeführer.
3.2.4
Wenn der Beschwerdeführer beanstandet,
die Beschwerdegegnerin unternehme keine Anstrengungen, ihm zu einer Arbeit zu
verhelfen (A.S. 28), dringt er auch damit nicht durch. Selbst wenn hier ein
Versäumnis der Beschwerdegegnerin vorliegen sollte, bedeutet dies nicht, dass
die vom Beschwerdeführer gewünschten Kurse einfach ohne weiteres zu genehmigen
wären; vielmehr müssen auf jeden Fall die spezifischen gesetzlichen Vorgaben
für Bildungsmassnahmen erfüllt sein, was hier wie dargelegt nicht zutrifft. Das
vom Beschwerdeführer angerufene Übereinkommen über die Rechtsstellung der
Staatenlosen vom 28. September 1954, dem die Schweiz beigetreten ist (SR 0.142.40),
vermittelt keinen direkten Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen, welcher
der Regelung im AVIG vorgehen würde (vgl. Art. 24 Ziff. 1 lit. b des
Übereinkommens).
3.2.5
Der Antrag schliesslich, die
Beschwerdegegnerin habe die vollständigen Akten zu edieren (A.S. 33), ist
obsolet. Das Gericht hat zusammen mit der Beschwerdeantwort sämtliche
Aktenbelege seit der Anmeldung des Beschwerdeführers erhalten. Die Aussage der
Beschwerdegegnerin, sich zu einigen aufgeworfenen Punkten nicht zu äussern,
bedeutet nicht, dass nur ein Teil der Akten eingereicht wurde.
3.3
Zusammenfassend sind die
Voraussetzungen nicht erfüllt, um die beiden vom Beschwerdeführer beantragten Kurse
als arbeitsmarktliche Massnahme zu bewilligen, da es an der arbeitsmarktlichen
Indikation und einer wesentlichen Verbesserung der Vermittelbarkeit fehlt. Der
vom Beschwerdeführer verlangte Beizug eines unabhängigen Experten, der sich zur
Notwendigkeit der fraglichen Weiterbildung äussern soll (A.S. 9), erübrigt sich
im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, da davon keine relevanten neuen
Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde stellt sich folglich als
unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann