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Entscheid

VSBES.2025.78

Kursgesuch

5. Februar 2026Deutsch15 min

dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle und erhebliche Zweifel bestünden, ob diese Kurse die Vermittelbarkeit

Source so.ch

Urteil vom 5. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt

für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen,

Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kursgesuch

(Einspracheentscheid vom 27. März 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 2. Februar 2025

beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für die Online-Kurse «PRINCE2 Agile -

Foundation» und «PRINCE2 Project, Programme, Portfolio Office Management (P3O)

– Foundation» beim Veranstalter C.___ zu übernehmen (Akten der

Beschwerdegegnerin / AWA S. 264 ff.). Die Beschwerdegegnerin wies

dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle und erhebliche Zweifel bestünden, ob diese Kurse die Vermittelbarkeit

ausreichend steigern würden (AWA S. 155 ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA S. 139 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 27.

März 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit

Schreiben vom 31. März 2025 (Postaufgabe: 1. April 2025) erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Kurse

seien zu bewilligen oder aber es sei ihm ein alternativer Vorschlag zu machen,

der seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherstelle (A.S. 7 ff.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025, die

Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 15 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer hält mit

Replik vom 8. Juni 2025 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 25 ff.),

während die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2025 auf eine Duplik verzichtet und

auf die Anträge in der Beschwerdeantwort

verweist (A.S. 39).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit es um die Streitfrage geht, ob dem Beschwerdeführer die beiden

beantragten Kurse PRINCE2 Agile und PRINCE2 P3O als arbeitsmarktliche Massnahme

bewilligt werden können. Andere Punkte, welche der Beschwerdeführer

beanstandet, wie etwa die Ablehnung des vom ihm ausgearbeiteten detaillierten Reintegrationsplans

(s. dazu A.S. 31), bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen

Einspracheentscheides, weshalb auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht

eingetreten werden kann. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf

den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen

Einspracheentscheides am 27. März 2025 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1

S. 213).

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 1’240.00 (s. AWA S. 265 oben)

nicht überschritten, weshalb die Präsidentin

des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin

zuständig ist.

2.

2.1

Zu den Zielen des Bundesgesetzes

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

(AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in

den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Die

Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche

Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von

Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen

soll die Eingliederung von Personen gefördert werden, die aus Gründen des

Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den

arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis

AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,

Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika

(Art. 60 Abs. 1 AVIG).

2.2

Eine versicherte Person hat dann

erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden,

wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten

Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende

Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine

Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass

eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen

Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006,

S. 137). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche

von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der

Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu

beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen

aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet

ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren,

wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 296; Boris Rubin,

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Es muss sich um Vorkehrungen handeln,

welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und

technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre

bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der spezifischen

bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Kupfer Bucher,

a.a.O., S. 304 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Eine bloss theoretisch

mögliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die

Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im

Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall

tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 297).

2.3

Die Grundausbildung und die

allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind nicht Sache der

Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen

durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende

Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu

verhindern. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher

Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der

Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe

Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der

allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten

Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im

konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c

S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 304; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf

nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im

Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der

Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es

muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines

Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S.

305; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt

ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der

Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist

jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht

ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte

Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen

Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 306).

2.4

Nach dem auch im

Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die

versicherte Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-,

Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen

Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen

Vorkehrungen. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem

vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S.

399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 307 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss seinem

Lebenslauf (AWA S. 608 f.) kam der Beschwerdeführer in den [...] zur Welt.

2014.

übersiedelte er als Staatenloser in die Schweiz, wo er mittlerweile die

Aufenthaltsbewilligung B besitzt. Nach einem dreijährigen Studium an der

Universität [...] erwarb er im September 2019 den Abschluss «Master of

Economics». Während dieses Studiums war der Beschwerdeführer als Business

Development Officer und Business Consultant Trainee tätig gewesen. In der Folge

absolvierte er verschiedene Praktika:

[...]: Oktober 2019 bis

März 2021

[...]: April bis Juni 2021

[...]: Juli bis September

2021.

[...]: Februar bis

September 2022

[...]: Februar bis

Dezember 2023. Seit dem Ende dieser befristeten Anstellung ist der

Beschwerdeführer arbeitslos und per 1. Januar 2024 bei der

Arbeitslosenversicherung angemeldet (AWA S. 902).

2024.

erlangte der Beschwerdeführer das

Zertifikat PRINCE2 Foundation Project Management (AWA S. 609). Bei PRINCE2

(Projects in Controlled Environments) handelt es sich um eine

prozessorientierte Projektmanagementmethode, die einen strukturierten Rahmen

für Projekte bildet und den Mitgliedern des Projektmanagementteams konkrete

Handlungsempfehlungen für jede Projektphase gibt (PRINCE2 – Wikipedia, Website

zuletzt besucht am 5. Februar 2026).

3.1.2

Sein Kursgesuch vom

2.

Februar 2025 betreffend PRINCE2

Agile und PRINCE2 P3O begründete der Beschwerdeführer wie folgt (AWA S. 264):

Als PMO ergänzen sich

diese beiden Zertifikate und sind unverzichtbar. Die Kombination dieser

Zertifizierungen vermittelt mir ein umfassendes Verständnis der Prinzipien und

Best Practices des Projektmanagements und verbessert meine Fähigkeit,

erfolgreiche Projekte zu leiten und das Unternehmenswachstum voranzutreiben.

Ich muss meinen Lebenslauf

im Laufe des Jahres 2025 mit Weiterbildungen aktualisieren.

Gemäss Kursprogramm verbindet PRINCE2 Agile die strukturierte

Projektmanagement-Methode von PRINCE2, welche auf einem klar definierten

Framework beruht, mit der Flexibilität und Reaktionsfähigkeit agiler Techniken

(AWA S. 161). PRINCE2 P3O wiederum bietet eine universell anwendbare Anleitung,

die eine Reihe von Prinzipien, Prozessen und Techniken kombiniert, die

effektives Portfolio-, Programm- und Projektmanagement erleichtern (AWA S.

164). Beide Kurse knüpfen, wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, an

PRINCE2 an.

3.2

Betrachtet man den massgeblichen

Zeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2025 (s.

dazu E. II. 1.1 in fine hiervor), so trifft es zu, dass der Beschwerdeführer

nach seinem Studium lediglich einige Praktika absolvieren konnte, bevor er

arbeitslos wurde (E. II. 3.1.1 hiervor). In der Folge fand er unbestrittenermassen

trotz zahlreicher Bewerbungen keine Anstellung. Daraus lässt sich jedoch

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anspruch auf die beantragten

Kurse ableiten.

3.2.1

Der Beschwerdeführer schloss erfolgreich

ein Hochschulstudium ab. Im Anschluss daran bildete er sich weiter, wobei er

namentlich das Zertifikat für PRINCE2 erlangte (E. II. 3.1.1 hiervor). PRINCE2 Agile und PRINCE2 P3O bauen auf diesem

Zertifikat auf (E. II. 3.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hält

dafür, diese beiden Kurse seien unbedingt notwendig und würden seine

tatsächliche Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhen (A.S.

30). Wenn es aber tatsächlich unverzichtbar ist, die bereits vorhandenen

Kenntnisse in PRINCE2 auszubauen, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dann

hätte er diese Weiterbildung auch dann absolvieren müssen, wenn er nicht

arbeitslos wäre, d.h. die beiden beantragten Kurse fallen nicht in den

Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung (E. II. 2.3 in fine hiervor). Angesichts

dessen kann offenbleiben, ob der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Anzahl

der Stellenausschreibungen, welche ein Zertifikat in PRINCE2 voraussetzten, sowie

auf die angeblich unzureichende Recherche der Beschwerdegegnerin zu dieser

Frage, stichhaltig ist oder nicht.

3.2.2

Der Beschwerdeführer erklärte in

der Einsprache, die meisten für seine Qualifikationen und beruflichen

Ambitionen geeigneten Stellen fänden sich in den wichtigsten Wirtschaftszentren

in der Schweiz und im Ausland, wie Zürich, Basel, Zug und Genf, Liechtenstein

sowie München und Frankfurt (AWA S. 140 oben). Unter diesem Blickwinkel

ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer mit den beantragten Kursen

um ein höheres Berufsziel geht und sein wirtschaftliches Fortkommen im

Vordergrund steht. Dies muss umso mehr gelten, wenn man das vorhergehende Beschwerdeverfahren

VSBES.2024.204 einbezieht, wo ein Kursgesuch betreffend den «Master in Strategy

and lnternational Management» streitig war. Dort hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich

angegeben, diese Ausbildung ziele auf eine Stelle bei denjenigen Unternehmen

ab, welche Spitzengehälter ausrichten würden, wobei der Beschwerdeführer den

für ihn angemessenen Monatslohn zwischen CHF 7'000.000 und 10'000.00 verortete

(s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn vom 14. November 2024

E. II. 3.2.3, AWA S.200 ff. / 207). Es ist indes nicht Sache der

Arbeitslosenversicherung, derartige Karrierepläne – welche ohnehin mit

zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet sind – finanziell zu unterstützen; ihre Aufgabe

besteht vielmehr darin, die Einsatzmöglichkeiten der versicherten Person auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern (s. E. II. 2.3 hiervor).

Es gilt mit anderen Worten damals wie heute, dass der Beschwerdeführer Anspruch

auf Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen und zumutbaren Arbeit

hat, nicht aber auf die bestmöglichen Vorkehrungen (s. E. II. 2.4

hiervor). Auch das Argument des Beschwerdeführers im Kursgesuch, er müsse im

Lebenslauf für 2025 Weiterbildungen vorweisen können (E. II. 3.1.2 hiervor),

verfängt nicht. Es geht selbstredend nicht an, allein aus diesem Grund irgendeine

Bildungsmassnahme zu bewilligen, ohne auf die arbeitsmarktliche Indikation zu

achten. Müsste die Arbeitslosenversicherung jede Fortbildung bezahlen, dann

könnten die Arbeitgeber versuchen, die betriebsinterne Weiterbildung auf die

Arbeitslosenversicherung abzuwälzen, indem sie nur noch von dieser geschultes

Personal anstellen, was mit dem Sinn und Zweck der Weiterbildungsmassnahmen

nach AVIG nicht in Einklang stünde (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 296)

3.2.3

Betrachtet man die Nachweise der

persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, so fällt auf, dass

folgende Absagegründe angegeben wurden:

o «Not fit» (Januar bis April 2024 und

Juni 2024 bis März 2025, AWA S. 58 f. / 142 f. / 268 f. / 271 f. /

309.

f. / 320 f. / 344 f. / 606 f. / 618 f. / 649 f. / 727 f. / 803 f. /

830.

f. / 858 f.)

o «[Mein] Ausweis und mein Status müssen

so schnell wie möglich geändert werden» (Mai 2024, AWA S. 706 f.)

Einerseits ist die Aussage «not fit» zu

unbestimmt, um daraus etwas für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten

zu können. Es wird namentlich nirgends erwähnt, dass gerade das Fehlen von

erweiterten PRINCE2-Kenntnissen ausschlaggebend für die jeweiligen Absagen war.

Andererseits anerkennt der Beschwerdeführer mit der Aussage, sein Ausweis und

Status müssten geändert werden, dass es von der Ausbildung unabhängige Faktoren

gibt, welche seine Chancen auf eine Anstellung beeinträchtigen. Dies ergibt

sich auch aus der Absageanalyse im Programm [...], wonach bei den Absagen

verschiedene Faktoren eine Rolle spielten, wie etwa die Staatenlosigkeit, der

Flüchtlingsstatus und die jeweils nur kurzen Arbeitseinsätze in verschiedenen

Firmen in der Schweiz. Um eine Stelle zu finden, müsse der Beschwerdeführer

seine Suche aktiver gestalten und seine Strategie erweitern, z.B. durch

Kontakte zu Vermittlungsbüros und die Nutzung verschiedener Bewerbungskanäle

(s. Austrittsbericht vom 14. Juni 2024, AWA S. 657). Der

Personalberater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV)

wiederum beanstandete ebenfalls das Vorgehen des Beschwerdeführers bei den

Bewerbungen, indem er am 28. August 2024 festhielt, dieser müsse seine

Haltung und somit seinen Auftritt ändern, um auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich

zu sein (s. Verlaufsprotokoll, AWA S. 26). Im Übrigen erklärte der

Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 beim RAV, er habe nach einem

Vorstellungsgespräch bei einer Bank eine Absage erhalten, was wohl auf seine Staatenlosigkeit

zurückzuführen sei (AWA S. 25). Blieb aber die Arbeitssuche des

Beschwerdeführers aus solchen Gründen erfolglos, so lässt eine Weiterbildung

keine wesentliche Steigerung der Vermittelbarkeit erwarten.

Der Beschwerdeführer teilte der

Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2025 mit (AWA S. 145), er sei nächste Woche

zu einem Vorstellungsgespräch bei einem grossen Unternehmen in [...] eingeladen,

bei welchem es u.a. um die Beurteilung seiner Kenntnisse im Bereich des

Projekt-, Programm- und Portfolio-Office-Managements (P3O) gehe. Wenn seinem

Kursgesuch stattgegeben würde und er dies dem Unternehmen vor dem

Vorstellungsgespräch mitteilen könnte, würde ihm dies einen echten

Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Kandidaten verschaffen. Sodann liess der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 11. März 2025 einen Link zur

Stellenausschreibung bei der B.___ zukommen (AWA S. 128). Die Abklärungen der

Beschwerdegegnerin am 13. März 2025 ergaben indes, dass die besagte Stelle als

Project Manager Transformation Office bereits vor einem Jahr ausgeschrieben

worden war und aktuell keine Bewerbungen mehr angenommen wurden (AWA S. 73). Folglich

ergibt sich hier ebenfalls nichts für den Beschwerdeführer.

3.2.4

Wenn der Beschwerdeführer beanstandet,

die Beschwerdegegnerin unternehme keine Anstrengungen, ihm zu einer Arbeit zu

verhelfen (A.S. 28), dringt er auch damit nicht durch. Selbst wenn hier ein

Versäumnis der Beschwerdegegnerin vorliegen sollte, bedeutet dies nicht, dass

die vom Beschwerdeführer gewünschten Kurse einfach ohne weiteres zu genehmigen

wären; vielmehr müssen auf jeden Fall die spezifischen gesetzlichen Vorgaben

für Bildungsmassnahmen erfüllt sein, was hier wie dargelegt nicht zutrifft. Das

vom Beschwerdeführer angerufene Übereinkommen über die Rechtsstellung der

Staatenlosen vom 28. September 1954, dem die Schweiz beigetreten ist (SR 0.142.40),

vermittelt keinen direkten Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen, welcher

der Regelung im AVIG vorgehen würde (vgl. Art. 24 Ziff. 1 lit. b des

Übereinkommens).

3.2.5

Der Antrag schliesslich, die

Beschwerdegegnerin habe die vollständigen Akten zu edieren (A.S. 33), ist

obsolet. Das Gericht hat zusammen mit der Beschwerdeantwort sämtliche

Aktenbelege seit der Anmeldung des Beschwerdeführers erhalten. Die Aussage der

Beschwerdegegnerin, sich zu einigen aufgeworfenen Punkten nicht zu äussern,

bedeutet nicht, dass nur ein Teil der Akten eingereicht wurde.

3.3

Zusammenfassend sind die

Voraussetzungen nicht erfüllt, um die beiden vom Beschwerdeführer beantragten Kurse

als arbeitsmarktliche Massnahme zu bewilligen, da es an der arbeitsmarktlichen

Indikation und einer wesentlichen Verbesserung der Vermittelbarkeit fehlt. Der

vom Beschwerdeführer verlangte Beizug eines unabhängigen Experten, der sich zur

Notwendigkeit der fraglichen Weiterbildung äussern soll (A.S. 9), erübrigt sich

im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, da davon keine relevanten neuen

Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde stellt sich folglich als

unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann