VSBES.2025.80
Verneinung der Anspruchsberechtigung
23. Februar 2026Deutsch22 min
weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen werde (AWA S. 97).
Source so.ch
Urteil vom 23. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
B.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5.
März 2025)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
arbeitslose Versicherte B.___ (fortan: Beschwerdeführer) meldete sich am 6.
Juli 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) für die
Beratung «Förderung Selbstständige Erwerbstätigkeit» (fortan: FSE) an (Akten
des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn [fortan:
Beschwerdegegnerin] / AWA S. 136 ff.). Das RAV verfügte daraufhin am 23.
August 2024, der Beschwerdeführer habe während der Planungs- und
Vorbereitungsphase seines Projektes ab dem 2. September bis längstens 1.
Dezember 2024 Anspruch auf höchstens 65 FSE-Taggelder (AWA S. 115 ff.).
1.2 Der
Beschwerdeführer teilte am 27. und 28. November 2024 mit, dass er momentan
nicht wie geplant mit der selbständigen Erwerbstätigkeit beginnen könne (AWA S.
107 f.). Am 4. Dezember 2024 präzisierte er, dass er noch bis Ende
Dezember Zeit brauche (AWA S. 106). Daraufhin verlängerte das RAV die
Planungs- und Vorbereitungsphase mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 bis 31.
Dezember 2024 bei einem Höchstanspruch von 87 Taggeldern (AWA S. 102 ff.).
1.3 Am 31.
Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach Abschluss der
verlängerten Planungsphase keine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und
weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen werde (AWA S. 97).
Die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle verneinte daraufhin mit
Verfügung vom 6. Februar 2025 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
ab 1. Januar 2025 bis auf Weiteres (AWA S. 72 ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA S. 60 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. März 2025 insoweit teilweise gut, als die Vermittlungsfähigkeit ab 26. Februar
2025 im Umfang von 100 % bejaht wurde (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer erhebt am 2. April 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid
vom 5. März 2025 zu revidieren und seine Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. Januar
2025 anzuerkennen (A.S. 4 ff.).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025, die
Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprache einer
Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 12 ff.).
2.3 Der
Beschwerdeführer stellt mit Replik vom 1. Juli 2025 folgende Rechtsbegehren
(A.S. 26 ff.):
1. Der Entscheid vom 5. Juni 2025 sei
vollständig aufzuheben.
2. Die Arbeitslosenentschädigung sei
rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 zuzusprechen.
3. Die Leistungen für Januar und Februar
2025 seien vollständig nachzuzahlen.
4. Die Verfahrenskosten seien zu erlassen
oder dem Gemeinwesen zu übertragen.
5. Die psychischen und sozialen Belastungen
seien mildernd zu berücksichtigen.
6. Es sei ein Billigkeitsentscheid gemäss
Art. 4 AVIG [recte: ZGB] zu fällen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin gibt
innert der Frist bis 21. August 2025 keine Duplik ab (s. A.S. 31 f.) und lässt
sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig
und zu prüfen ist nur noch, ob der Beschwerdeführer bereits ab 1. Januar 2025
oder erst ab 26. Februar 2025 Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung hat.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da hier ein
Anspruchszeitraum von nur rund zwei Monaten in Frage steht
(s. E. I. 1.3 und E. II. 1.1 hiervor), müsste sich der
Taggeldanspruch, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, pro Monat
auf über CHF 15'000.00 belaufen. Dies liegt indes offenkundig über dem
Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art.
23.
Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über
die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts ist deshalb zur
Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1
Ein Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person
vermittlungsfähig ist, d.h. bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare
Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1
lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als
Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die
versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen,
oder sie ist es nicht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 73; Urteil des Bundesgerichts
8C_686/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.1).
2.2
2.2.1
Die Arbeitslosenversicherung kann
versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der
Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Als
Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und
Vorbereitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der
Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder
(Art. 95a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung
und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Während des Bezugs der
Planungstaggelder muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein (AVIG-Praxis AMM K5). Sie hat der zuständigen
Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des
letzten Taggeldes mitzuteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosigkeit ist nach dem Bezug der Planungstaggelder
beendet, wenn die versicherte Person die selbständige Tätigkeit weiterführen
will (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 322).
2.2.2
Nimmt die versicherte Person nach
Bezug des letzten Planungstaggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf,
wird die laufende Leistungsrahmenfrist im Falle einer Wiederanmeldung bei der
Arbeitslosenversicherung um zwei Jahre auf vier Jahre verlängert, wobei die
Taggelder insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht übersteigen
dürfen (Art. 71d Abs. 2 AVIG sowie AVIG-Praxis AMM K71). Die
versicherte Person kann allerdings nicht weiter das Ziel verfolgen, sich
selbstständig zu machen, und gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8
AVIG beanspruchen. Während der an die Planungsphase anschliessenden Anlaufphase
des Geschäfts werden keine regulären Taggelder ausgerichtet, denn die
Arbeitslosenentschädigung ist nicht als «Überbrückungshilfe» beim Wechsel von
einer unselbstständigen in eine selbstständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es
ist mit anderen Worten nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das
wirtschaftliche Risiko einer selbstständig erwerbstätigen Person zu tragen und
die beim Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen
zu ersetzen. Ebenso wenig können reguläre Taggelder im Anschluss an die
Fördermassnahme dazu dienen, die Zeit bis zu einer verzögerten Aufnahme der
selbstständigen Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Wurden Planungstaggelder ausgerichtet,
ist der Weiterbezug von Arbeitslosenentschädigung an die Bedingung geknüpft,
dass die versicherte Person nach Abschluss der Planungsphase resp. mit dem
Bezug des letzten Planungstaggelds definitiv darauf verzichtet, das Projekt der
selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn
nachweislich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2024 vom 25. Juli
2025.
E. 3.3 + 5.2.2).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer umschrieb
seine Geschäftsidee für eine selbständige Tätigkeit in der Anmeldung vom 6. Juli
2024.
als Personal- und Unternehmensberatung sowie Personalrekrutierung und
-vermittlung (AWA S. 136). Er habe die Vorbereitungsarbeiten aufgenommen und
sich u.a. um Kunden- und Lieferantenkontakte bemüht (AWA S. 137).
3.1.2
In seinem undatierten, am
30.
Oktober 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Projektbericht (AWA
S. 111) hielt der Beschwerdeführer fest, die Einzelfirma A.___ Consulting sei
nun offiziell im Handelsregister eingetragen (s. AWA S. 82). Der Zeitplan
für Kundenakquise und Projektaufbau stehe, aber die wirtschaftliche Lage mit Einstellungsstopps
und Budgetkürzungen in den Unternehmen führe zu Verzögerungen. Der Fokus liege aktuell
auf Netzwerkaufbau und Online-Präsenz, um bei der für 2025 erwarteten Markterholung
bereit zu sein. Erledigt seien die Gewerbeanmeldung sowie die Marketingmassnahmen.
Nun stehe die Angebotsentwicklung und die Vorbereitung für den HR-Fachausweis im
Jahr 2025 an. Die Kosten für Gründung und Marketing seien gedeckt, aber wegen
ausbleibender Kundenverträge gebe es noch keine Einnahmen. Die
Bewilligungsverfahren der AHV und SUVA seien noch nicht abgeschlossen.
3.1.3
Mit E-Mail vom 27. November 2024 teilte der Beschwerdeführer mit,
er könne momentan nicht mit der geplanten Selbstständigkeit beginnen, da noch
einige wichtige Bewilligungen fehlten. Zudem sei die Marktlage gegenwärtig ruhig,
da viele potenzielle Kunden gerade dabei seien, ihre Budgets für 2025 zu planen.
Darüber hinaus vermöge er die finanziellen Anforderungen, die mit einem
schnellen Start verbunden wären, derzeit nicht zu tragen. Zu allem Überfluss
sei gestern seine Patentante verstorben, was ihn persönlich sehr getroffen habe
(AWA S. 108). Der Beschwerdeführer bekräftigte sodann im Formular «Meldung der Aufnahme / Nichtaufnahme
der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der bewilligten
Planungsphase» vom 28. November 2024, dass er noch keine Zusagen
von Kunden bekommen habe und die Tragbarkeit seines Lebensunterhalts ungewiss
sei (AWA S. 107). Am 4. Dezember 2024 schliesslich erklärte der
Beschwerdeführer, er brauche noch bis Ende Dezember. Er werde sich diesen Monat
entscheiden, ob er die Selbstständigkeit weiterhin durchführen wolle (AWA
S. 106).
3.1.4
Im Formular vom 31. Dezember
2024.
hielt der Beschwerdeführer fest, er könne die selbständige Erwerbstätigkeit
nach Abschluss der Planungsphase definitiv nicht aufnehmen und sei wieder voll
vermittlungsfähig. Grund sei die finanzielle Unsicherheit. Es brauche
erhebliche Investitionen. Wegen der Marktlage fehlten die Ressourcen.
Erforderlich sei eine langfristige Planung (AWA S. 97). Am 2. Januar 2025 bestätigte
er, dass er die Selbstständigkeit aufgeben müsse, um eine neue Stelle zu suchen
(AWA S. 100). Auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, wie es um den
Handelsregistereintrag stehe und ab wann er gedenke, sich erneut dem Aufbau der
Selbstständigkeit zu widmen (AWA S. 99), antwortete der Beschwerdeführer am 6.
Januar 2025, er brauche eine Bewilligung, um die Selbstständigkeit ausüben zu
können. Er fokussiere sich auf eine Stelle und wolle 100 % arbeiten, da es
finanziell sehr schwierig geworden sei. Hinsichtlich der selbständigen
Tätigkeit werde er erstmal nichts machen, und wenn, dann nur nebenberuflich in seinen
freien Zeiten und an Wochenenden. Die Löschung des Handelsregistereintrags habe
er noch nicht in Auftrag gegeben. Er frage sich, ob er das wirklich tun solle,
denn der Eintrag habe ihn Geld gekostet (AWA S. 93).
3.1.5
Am 28. Januar 2025 erklärte
der Beschwerdeführer, der Grund für die Stellensuche sei finanzieller Natur und
liege in der aktuellen Marktsituation sowie dem fehlenden Budget der Kunden.
Bei der angesprochenen Bewilligung handle es sich um diejenige für eine private
Arbeitsvermittlung. Er sei seit 1. Januar 2025 bereit, sofort zu
100.
% einer unselbstständigen Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen. Die Suche
laufe. Die selbständige Tätigkeit habe er nicht definitiv aufgegeben. Aktuell,
d.h. den ganzen Januar, mache er diesbezüglich nichts. Eventuell kümmere er
sich nebenberuflich an den Wochenenden darum (AWA S. 78 ff.). Für Januar 2025
wurden sechs und für Februar 2025 sieben Bewerbungen nachgewiesen (AWA S. 56 + 68;
s.a. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6 f.).
3.1.6
In seiner Einsprache vom 7.
Februar 2025 (AWA S. 60 ff.) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor,
es sei nie seine Absicht gewesen, Arbeitslosengeld zu beziehen und parallel dazu
weiter selbstständig tätig zu sein. Ende Dezember 2024 habe er erkennen müssen,
dass er finanziell und strukturell nicht über die nötige Basis verfüge, um
langfristig erfolgreich zu sein. Ihm sei klar geworden, dass er die laufenden
Kosten ohne Einnahmen nicht mehr decken könne. Er befinde sich in einer
finanziellen Notlage, zumal die Geburt seines Kindes bevorstehe. Seine
Entscheidung, die Löschung seines Unternehmens im Handelsregister zu
beantragen, belege, dass er die Selbstständigkeit endgültig aufgegeben habe. Er
suche nach wie vor nach einer Vollzeitstelle und sei bereit, jede zumutbare
Arbeit anzunehmen.
3.1.7
Die Anmeldung des
Beschwerdeführers zur Löschung seiner Firma ging am 14. Februar 2025 beim
Handelsregister ein, wo man die Vorauszahlung der Kosten abwartete (AWA S. 58 +
63.
f.). Nachdem der Beschwerdeführer bezahlt hatte, wurde der Eintrag schliesslich
am 25. Februar 2025 gelöscht (AWA S. 52).
3.1.8
Der Beschwerdeführer macht in der
Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend (A.S. 4 ff.), er habe dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Bereits Ende 2024 habe er mit dem RAV
besprochen und auch schriftlich mitgeteilt, dass er seine selbstständige
Tätigkeit aufgebe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine formelle Löschung
des Handelsregistereintrags zwingend sei, um seine Vermittlungsfähigkeit
sicherzustellen, sonst hätte er dies unverzüglich in die Wege geleitet. Sein
RAV-Berater habe dies selber nicht gewusst; die Behörde sei indes verpflichtet,
die versicherte Person korrekt zu informieren. Ausschlaggebend für sein Zögern
sei lediglich die finanzielle Belastung gewesen, die mit der Löschung und einem
möglichen späteren Wiedereintrag verbunden sei; er habe zu keinem Zeitpunkt die
Absicht gehegt, seine Selbstständigkeit weiterzuführen. Die Löschung des
Handelsregistereintrags am 25. Februar 2025 bestätige, dass er seine
Selbstständigkeit tatsächlich aufgegeben habe; im Übrigen habe er den
entsprechenden Antrag bereits früher eingereicht. Die Aussage, dass er auch am
Wochenende an der Selbständigkeit arbeiten könnte, habe sich auf eine
langfristige Perspektive von mindestens zwei Jahren bezogen und sei keinesfalls
als sofortige Realisierung gedacht gewesen. Zudem habe er die Beantragung der
erforderlichen Arbeitsbewilligung finanziell bedingt auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben. Da ihm bewusst geworden sei, dass er seine
Selbstständigkeit nicht weiterführen könne, habe er sich parallel um eine vollzeitliche
Anstellung bemüht. Entscheidend für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
sei die tatsächliche Stellensuche. Durch seine Bewerbungen und
Vorstellungsgespräche im Januar und Februar 2025 sei seine
Vermittlungsfähigkeit eindeutig nachgewiesen.
3.1.9
In seiner Replik hält der
Beschwerdeführer zusammengefasst dafür (A.S. 27 ff.), für Januar und
Februar 2025 habe er jeweils vollständige Bewerbungsnachweise eingereicht sowie
zwei Vorstellungsgespräche geführt, was seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme
belege. In beiden Monaten habe er keinerlei selbstständige Tätigkeit ausgeübt.
Weder habe er über eine Bewilligung verfügt noch Einnahmen generiert oder von
Kunden Aufträge erhalten. Mit den Schreiben vom 4. Dezember 2024, wonach er sich
noch im Entscheidungsprozess befinde, und 2. Februar 2025, wonach er keine
Selbstständigkeit aufnehmen werde, habe er frühzeitig und transparent
kommuniziert. Er habe fristgerecht das Formular eingereicht und darin erklärt,
dass er die selbstständige Tätigkeit wegen der finanziellen Unsicherheit nicht
aufnehme und bereit sei, eine Anstellung anzutreten. Die erforderliche
Bewilligung für die Personalvermittlung habe er nicht beantragt. Wenn er gesagt
habe, dass er allenfalls am Wochenende etwas mache, habe es sich um eine
hypothetische Idee gehandelt, nicht um ein geplantes Vorgehen; es habe keine
Absicht bestanden, zweigleisig zu fahren. Er habe am 6. Januar 2025
gefragt, ob er den Handelsregistereintrag löschen lassen solle; diese Löschung sei
dann umgehend am 25. Februar 2025 erfolgt, als man ihm nach mehrmaliger
Nachfrage Ende Januar 2025 die Notwendigkeit erklärt habe. Sein RAV-Berater
habe später gesagt, dass in anderen Fällen eine sofortige Löschung nicht
zwingend gewesen sei, was gegen Treu und Glauben sowie die Rechtsgleichheit
verstosse. Er habe seine Absichten offen dargelegt und nie etwas verschwiegen. Die
Leistungsverweigerung habe gravierende finanzielle Konsequenzen sowie eine behandlungsbedürftige
psychische Belastung nach sich gezogen (s. BB-Nr. 8 f.). Die
Vermittlungsfähigkeit ergebe sich aus seinem tatsächlichen Verhalten, indem er Bewerbungen
geschrieben, Vorstellungsgespräche absolviert, keine Arbeit abgelehnt und keine
Parallelaktivität verfolgt habe. Selbst wenn man die fehlende Löschung als
formellen Mangel werte, habe er nicht schuldhaft gehandelt und sofort reagiert,
weshalb eine Sanktion über zwei Monate unverhältnismässig sei. Er habe auf die
Auskünfte seines RAV-Beraters vertraut und Rückfragen gestellt, sei aber nicht
korrekt informiert worden. Er sei auf die Taggelder angewiesen. Deren
Verweigerung habe ihn in eine soziale und gesundheitliche Notlage gebracht.
Gerade in solchen Fällen sehe Art. 4 AVIG [recte: ZGB] vor, dass ein
Billigkeitsentscheid getroffen werden könne. Er bitte darum, seine offene
Kommunikation, Kooperation, Bereitschaft zur Erwerbsaufnahme sowie
existenzielle Betroffenheit zu würdigen.
3.2
3.2.1
3.2.1.1
Der Beschwerdeführer befand sich
bis Ende Dezember 2024 in der bewilligten Planungsphase und bemühte sich darum,
eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen (E. I. 1.1 f. und
E. II. 3.1.1 – 3.1.3 hiervor). Ab Januar 2025 sah er sich nach einer
Anstellung um (E. II. 3.1.4 f. hiervor), wie die entsprechenden
Nachweise seiner Arbeitsbemühungen belegen (E. II. 3.1.5 in fine
hiervor). In seinen Rechtsschriften hielt der Beschwerdeführer dafür, er habe den
Plan, eine selbständige Tätigkeit auszuüben, am 31. Dezember 2024 vorbehaltlos
und vollumfänglich zu Gunsten der Suche nach einer unselbständigen Tätigkeit aufgegeben
(E. II. 3.1.6 + 3.1.8 f. hiervor). Da dies so aber
erst nach der Verfügung vom 6. Februar 2025 geltend gemacht wurde, d.h.
nachdem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025
verneint worden war, ist davon auszugehen, dass bei diesem Vorbringen versicherungsrechtliche
Überlegungen im Vordergrund standen. Demgegenüber fielen die Angaben des
Beschwerdeführers, was er hinsichtlich der Selbständigkeit zu tun gedenke, vor
der besagten Verfügung widersprüchlich aus. So erklärte er zunächst am
31.
Dezember 2024 und 2. Januar 2025, er könne die Selbständigkeit
definitiv nicht aufnehmen, wozu freilich die Bemerkung, es sei eine
langfristige Planung erforderlich (E. II. 3.1.4 hiervor), in einem
Spannungsverhältnis steht. Wenig später, als sich das RAV erkundigte, ob er den
Aufbau der Selbständigkeit vollständig aufgebe, antwortete der Beschwerdeführer
am 6. Januar 2025, er werde vorläufig nichts für eine selbständige Erwerbstätigkeit
tun, allenfalls kümmere er sich in seiner freien Zeit darum (a.a.O.). Diese
Formulierung deutet darauf hin, dass noch kein endgültiger Entschluss darüber
gefallen war, ob die Selbständigkeit weiterverfolgt wird. Am 28. Januar
2025.
hiess es dann gar ausdrücklich, die selbständige Erwerbstätigkeit werde nicht
definitiv aufgegeben, auch wenn in dieser Hinsicht derzeit nichts unternommen
werde (E. II. 3.1.5 hiervor). Diese Aussage wurde erst nachträglich
in der Beschwerde relativiert, wonach es dabei um kein Projekt gegangen sei, welches
kurz- oder mittelfristig hätte in Angriff genommen werden sollen, sondern um
ein langfristiges Vorhaben. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um
eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Andererseits fällt auf, dass die Löschung
der Firma im Handelsregister erst während des Einspracheverfahrens erfolgte
(E. II. 3.1.7 hiervor), also ebenfalls, nachdem die
Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 verweigert worden war. Auch dieser
Umstand spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2024 resp.
Anfang 2025 mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen hatte
(s. E. II. 3.2.1.2 hiernach).
3.2.1.2
Der Anspruch auf reguläre
Arbeitslosentaggelder nach Beendigung der Planungsphase setzt voraus, dass von
einer selbständigen Erwerbstätigkeit endgültig Abstand genommen wird (s. E. II.
2.2.2
hiervor), wofür es eindeutige Anzeichen geben muss. Dies gilt hier umso
mehr, als die zeitnahen Angaben des Beschwerdeführers vor der Verfügung vom
6.
Februar 2025 kein klares Bild davon vermitteln, was er in Bezug auf
eine selbständige Tätigkeit im Sinn hatte (E. II. 3.2.1.1 hiervor). Ein mögliches
Anzeichen für den Verzicht auf eine Selbständigkeit (im Gegensatz zu einem
blossen Aufschub) stellt etwa die Kündigung von bestehenden Verträgen dar (ARV
2000.
N 37 S. 201 E. 3c). In dieser Hinsicht ergibt sich indes nichts
für den Beschwerdeführer, hatte er doch nach eigenem Bekunden noch keine
Verträge mit Kunden abgeschlossen (E. II. 3.1.2 f. hiervor). Weiter
kommt auch ein Rückzug der Anmeldung als Selbständigerwerbender bei der
Ausgleichskasse als Indiz für die Absichten der versicherten Person in Frage (ARV
2001.
N 9 S. 90 f. E. 2 f.), doch macht der Beschwerdeführer in dieser
Hinsicht nichts geltend. Vor diesem Hintergrund verbleibt hier als eindeutiger
Hinweis auf die Aufgabe der Selbständigkeit die Löschung der Firma im
Handelsregister. Damit wartete der Beschwerdeführer jedoch wie bereits erwähnt zu,
und auch als er das entsprechende Gesuch stellte, leistete er die erforderliche
Vorauszahlung der Kosten nicht sofort. Er begründete dies u.a. damit, dass der Handelsregistereintrag
Geld gekostet habe und man ihn später möglicherweise noch brauche (s. E. II.
3.1.8
hiervor). Auf diese Weise räumt der Beschwerdeführer aber ein, dass er
damals noch nicht von der Idee einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgerückt
war, sondern dies durchaus noch eine ernsthafte Option für ihn bildete. Somit ging
die Beschwerdegegnerin zu Recht erst mit der Löschung des Handelsregistereintrags
am 25. Februar 2025 von einer definitiven Aufgabe der selbständigen
Erwerbstätigkeit aus. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor
um eine unselbständige Tätigkeit bemüht hatte, ist unerheblich (s. dazu E. II. 2.2.2
hiervor).
3.2.2
3.2.2.1
Der Beschwerdeführer beruft sich
weiter darauf, er hätte sich sofort um die Löschung des Handelsregistereintrags
bemüht, wenn ihn die Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss auf dessen Bedeutung für
seine Anspruchsberechtigung hingewiesen hätte. Er bezieht sich mit anderen
Worten auf den Vertrauensschutz sowie die Aufklärungs- und Beratungspflicht der
Beschwerdegegnerin.
3.2.2.2
Der Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR
101) schützt die Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf
behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte
bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten,
sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E.
3.6.2
S. 103). Dazu gehört u.a., dass die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennbar war.
Die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im
Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre
Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Jede Person hat Anspruch
auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch
den Versicherungsträger, gegenüber dem sie Rechte geltend macht oder Pflichten
erfüllen muss (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung
dieser Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des
Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des
Vertrauensprinzips dafür einzustehen hat. Voraussetzung dafür ist u.a., dass
die versicherte Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte
(Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2021 vom 16. September 2021
E. 5.3.2).
3.2.2.3
Der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. August 2024 lag das Merkblatt «Wichtige
Hinweise für die Planungsphase Förderung Selbstständige Erwerbstätigkeit» bei
(s. AWA S. 116), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Diesem Merkblatt
konnte er für den Fall der Nichtaufnahme der Selbständigkeit nach der
Planungsphase entnehmen, dass die Löschung des Handelsregistereintrags seiner
Firma von Bedeutung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung war (s.
separate Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin):
Wer nach Abschluss der Planungsphase die
selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und wieder Leistungen der ALV
beanspruchen will, darf im Bereich seines geförderten Projektes keinen
Verdienst erzielen. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden und z.B. mit
[…] der Löschung des Handelsregistereintrages belegt werden.
Das nämliche Merkblatt lag
auch der späteren Verfügung vom 6. Dezember 2024 bei (s. AWA S. 103). Mit
diesen Merkblättern kam die Beschwerdegegnerin der allgemeine
Aufklärungspflicht nach (Kurt Pärli / Lea Mohler in: Ghislaine Frésard-Fellay
et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 27 N
12). Hinzu kommt, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 die folgenden
spezifischen Fragen stellte (AWA S. 99):
o Sind Sie bereit den
Handelsregistereintrag zu löschen und den Aufbau Ihrer SE [Selbständigkeit] komplett
aufzugeben?
o
Haben Sie die
Löschung des HR Eintrages schon in Auftrag gegeben?
Auf diese Weise wurde dem
Beschwerdeführer noch einmal ganz konkret in Erinnerung gerufen, welche
Bedeutung der Löschung des Eintrags für seinen Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung zukam. Der Beschwerdeführer nahm diese Fragen zur
Kenntnis, was sich daraus ergibt, dass er darauf antwortete und Bedenken
hinsichtlich einer Löschung äusserte, da ihn der Eintrag etwas gekostet habe
(E. II. 3.1.4 in fine hiervor).
3.2.2.4
Vor diesem
Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, ihm sei unbekannt
gewesen, dass er den Handelsregistereintrag umgehend hätte löschen müssen, um
ab 1. Januar 2025 Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Der Einwand, sein
Personalberater habe selber nicht gewusst, dass es auf die Löschung ankomme,
findet in den Akten keine Stütze. Einerseits hätte der Berater kaum am
6.
Januar 2025 beim Beschwerdeführer nachgefragt, wie es mit der Löschung
des Eintrags stehe, wenn er diesem keine Bedeutung beigemessen hätte.
Andererseits nahm der Berater im Verlaufsprotokoll am 7. Januar 2025 folgenden
Eintrag vor (AWA S. 8):
Auf Grund der aktuellen Situation, dass
er seinen HR Eintrag nicht löschen will, wird eine Meldung an die KAST gemacht
zur Abklärung der Vermittelbarkeit.
Dies lässt sich nur so verstehen, dass
dem Personalberater sehr wohl bewusst war, dass es auf die Löschung des Handelsregistereintrags
ankam.
3.2.2.5
Dem Beschwerdeführer musste
somit im Januar 2025 bewusst sein, dass er den Handelsregistereintrag zu
löschen hatte, um seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu wahren. Ihm ist
es folglich verwehrt, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen, so dass sich
auch hier nichts zu seinen Gunsten ergibt. Soweit er geltend macht, in anderen
Fällen habe die Beschwerdegegnerin keine Löschung im Handelsregister verlangt,
ist ihm einerseits zu entgegnen, dass dazu keine Einzelheiten bekannt sind und
daher, sollte es solche Fälle denn gegeben haben, unklar bleibt, ob es sich
überhaupt um vergleichbare Konstellationen handelte. Andererseits ist daran zu
erinnern, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende
Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 126 V 390 E. 6a S. 392).
3.3
Der Beschwerdeführer verlangt
schliesslich, dass angesichts seiner Notlage ein Billigkeitsentscheid ergehen
solle.
Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf
wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und
Billigkeit zu treffen (Art. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB,
SR 210). In den hier einschlägigen Bestimmungen des AVIG (s. E. II. 2.1 +
2.2
hiervor) ist jedoch kein solcher Verweis auf das richterliche Ermessen, die
Umstände oder wichtige Gründe ersichtlich, womit ein Billigkeitsentscheid
entfällt. Die Notlage, in welche der Beschwerdeführer durch die Verweigerung
der Arbeitslosenentschädigung geraten ist, soll keineswegs verharmlost werden,
sie kann aber in diesem Kontext nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
3.4
Zusammenfassend ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzung der
Vermittlungsfähigkeit erst ab 26. Februar 2025 als erfüllt ansah. Die
Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann