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Entscheid

VSBES.2025.80

Verneinung der Anspruchsberechtigung

23. Februar 2026Deutsch22 min

weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen werde (AWA S. 97).

Source so.ch

Urteil vom 23. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

B.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5.

März 2025)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

arbeitslose Versicherte B.___ (fortan: Beschwerdeführer) meldete sich am 6.

Juli 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) für die

Beratung «Förderung Selbstständige Erwerbstätigkeit» (fortan: FSE) an (Akten

des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn [fortan:

Beschwerdegegnerin] / AWA S. 136 ff.). Das RAV verfügte daraufhin am 23.

August 2024, der Beschwerdeführer habe während der Planungs- und

Vorbereitungsphase seines Projektes ab dem 2. September bis längstens 1.

Dezember 2024 Anspruch auf höchstens 65 FSE-Taggelder (AWA S. 115 ff.).

1.2 Der

Beschwerdeführer teilte am 27. und 28. November 2024 mit, dass er momentan

nicht wie geplant mit der selbständigen Erwerbstätigkeit beginnen könne (AWA S.

107 f.). Am 4. Dezember 2024 präzisierte er, dass er noch bis Ende

Dezember Zeit brauche (AWA S. 106). Daraufhin verlängerte das RAV die

Planungs- und Vorbereitungsphase mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 bis 31.

Dezember 2024 bei einem Höchstanspruch von 87 Taggeldern (AWA S. 102 ff.).

1.3 Am 31.

Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach Abschluss der

verlängerten Planungsphase keine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und

weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen werde (AWA S. 97).

Die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle verneinte daraufhin mit

Verfügung vom 6. Februar 2025 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

ab 1. Januar 2025 bis auf Weiteres (AWA S. 72 ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA S. 60 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. März 2025 insoweit teilweise gut, als die Vermittlungsfähigkeit ab 26. Februar

2025 im Umfang von 100 % bejaht wurde (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer erhebt am 2. April 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid

vom 5. März 2025 zu revidieren und seine Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. Januar

2025 anzuerkennen (A.S. 4 ff.).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025, die

Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprache einer

Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 12 ff.).

2.3 Der

Beschwerdeführer stellt mit Replik vom 1. Juli 2025 folgende Rechtsbegehren

(A.S. 26 ff.):

1. Der Entscheid vom 5. Juni 2025 sei

vollständig aufzuheben.

2. Die Arbeitslosenentschädigung sei

rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 zuzusprechen.

3. Die Leistungen für Januar und Februar

2025 seien vollständig nachzuzahlen.

4. Die Verfahrenskosten seien zu erlassen

oder dem Gemeinwesen zu übertragen.

5. Die psychischen und sozialen Belastungen

seien mildernd zu berücksichtigen.

6. Es sei ein Billigkeitsentscheid gemäss

Art. 4 AVIG [recte: ZGB] zu fällen.

2.4 Die Beschwerdegegnerin gibt

innert der Frist bis 21. August 2025 keine Duplik ab (s. A.S. 31 f.) und lässt

sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig

und zu prüfen ist nur noch, ob der Beschwerdeführer bereits ab 1. Januar 2025

oder erst ab 26. Februar 2025 Anspruch

auf Arbeitslosenentschädigung hat.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da hier ein

Anspruchszeitraum von nur rund zwei Monaten in Frage steht

(s. E. I. 1.3 und E. II. 1.1 hiervor), müsste sich der

Taggeldanspruch, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, pro Monat

auf über CHF 15'000.00 belaufen. Dies liegt indes offenkundig über dem

Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art.

23.

Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über

die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts ist deshalb zur

Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

2.

2.1

Ein Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person

vermittlungsfähig ist, d.h. bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare

Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1

lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als

Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die

versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare

Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen,

oder sie ist es nicht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts

zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 73; Urteil des Bundesgerichts

8C_686/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.1).

2.2

2.2.1

Die Arbeitslosenversicherung kann

versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit

aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der

Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Als

Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und

Vorbereitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der

Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder

(Art. 95a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung

und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Während des Bezugs der

Planungstaggelder muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein (AVIG-Praxis AMM K5). Sie hat der zuständigen

Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des

letzten Taggeldes mitzuteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit

aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosigkeit ist nach dem Bezug der Planungstaggelder

beendet, wenn die versicherte Person die selbständige Tätigkeit weiterführen

will (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 322).

2.2.2

Nimmt die versicherte Person nach

Bezug des letzten Planungstaggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf,

wird die laufende Leistungsrahmenfrist im Falle einer Wiederanmeldung bei der

Arbeitslosenversicherung um zwei Jahre auf vier Jahre verlängert, wobei die

Taggelder insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht übersteigen

dürfen (Art. 71d Abs. 2 AVIG sowie AVIG-Praxis AMM K71). Die

versicherte Person kann allerdings nicht weiter das Ziel verfolgen, sich

selbstständig zu machen, und gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8

AVIG beanspruchen. Während der an die Planungsphase anschliessenden Anlaufphase

des Geschäfts werden keine regulären Taggelder ausgerichtet, denn die

Arbeitslosenentschädigung ist nicht als «Überbrückungshilfe» beim Wechsel von

einer unselbstständigen in eine selbstständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es

ist mit anderen Worten nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das

wirtschaftliche Risiko einer selbstständig erwerbstätigen Person zu tragen und

die beim Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen

zu ersetzen. Ebenso wenig können reguläre Taggelder im Anschluss an die

Fördermassnahme dazu dienen, die Zeit bis zu einer verzögerten Aufnahme der

selbstständigen Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Wurden Planungstaggelder ausgerichtet,

ist der Weiterbezug von Arbeitslosenentschädigung an die Bedingung geknüpft,

dass die versicherte Person nach Abschluss der Planungsphase resp. mit dem

Bezug des letzten Planungstaggelds definitiv darauf verzichtet, das Projekt der

selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn

nachweislich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer unselbstständigen

Erwerbstätigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2024 vom 25. Juli

2025.

E. 3.3 + 5.2.2).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer umschrieb

seine Geschäftsidee für eine selbständige Tätigkeit in der Anmeldung vom 6. Juli

2024.

als Personal- und Unternehmensberatung sowie Personalrekrutierung und

-vermittlung (AWA S. 136). Er habe die Vorbereitungsarbeiten aufgenommen und

sich u.a. um Kunden- und Lieferantenkontakte bemüht (AWA S. 137).

3.1.2

In seinem undatierten, am

30.

Oktober 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Projektbericht (AWA

S. 111) hielt der Beschwerdeführer fest, die Einzelfirma A.___ Consulting sei

nun offiziell im Handelsregister eingetragen (s. AWA S. 82). Der Zeitplan

für Kundenakquise und Projektaufbau stehe, aber die wirtschaftliche Lage mit Einstellungsstopps

und Budgetkürzungen in den Unternehmen führe zu Verzögerungen. Der Fokus liege aktuell

auf Netzwerkaufbau und Online-Präsenz, um bei der für 2025 erwarteten Markterholung

bereit zu sein. Erledigt seien die Gewerbeanmeldung sowie die Marketingmassnahmen.

Nun stehe die Angebotsentwicklung und die Vorbereitung für den HR-Fachausweis im

Jahr 2025 an. Die Kosten für Gründung und Marketing seien gedeckt, aber wegen

ausbleibender Kundenverträge gebe es noch keine Einnahmen. Die

Bewilligungsverfahren der AHV und SUVA seien noch nicht abgeschlossen.

3.1.3

Mit E-Mail vom 27. November 2024 teilte der Beschwerdeführer mit,

er könne momentan nicht mit der geplanten Selbstständigkeit beginnen, da noch

einige wichtige Bewilligungen fehlten. Zudem sei die Marktlage gegenwärtig ruhig,

da viele potenzielle Kunden gerade dabei seien, ihre Budgets für 2025 zu planen.

Darüber hinaus vermöge er die finanziellen Anforderungen, die mit einem

schnellen Start verbunden wären, derzeit nicht zu tragen. Zu allem Überfluss

sei gestern seine Patentante verstorben, was ihn persönlich sehr getroffen habe

(AWA S. 108). Der Beschwerdeführer bekräftigte sodann im Formular «Meldung der Aufnahme / Nichtaufnahme

der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der bewilligten

Planungsphase» vom 28. November 2024, dass er noch keine Zusagen

von Kunden bekommen habe und die Tragbarkeit seines Lebensunterhalts ungewiss

sei (AWA S. 107). Am 4. Dezember 2024 schliesslich erklärte der

Beschwerdeführer, er brauche noch bis Ende Dezember. Er werde sich diesen Monat

entscheiden, ob er die Selbstständigkeit weiterhin durchführen wolle (AWA

S. 106).

3.1.4

Im Formular vom 31. Dezember

2024.

hielt der Beschwerdeführer fest, er könne die selbständige Erwerbstätigkeit

nach Abschluss der Planungsphase definitiv nicht aufnehmen und sei wieder voll

vermittlungsfähig. Grund sei die finanzielle Unsicherheit. Es brauche

erhebliche Investitionen. Wegen der Marktlage fehlten die Ressourcen.

Erforderlich sei eine langfristige Planung (AWA S. 97). Am 2. Januar 2025 bestätigte

er, dass er die Selbstständigkeit aufgeben müsse, um eine neue Stelle zu suchen

(AWA S. 100). Auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, wie es um den

Handelsregistereintrag stehe und ab wann er gedenke, sich erneut dem Aufbau der

Selbstständigkeit zu widmen (AWA S. 99), antwortete der Beschwerdeführer am 6.

Januar 2025, er brauche eine Bewilligung, um die Selbstständigkeit ausüben zu

können. Er fokussiere sich auf eine Stelle und wolle 100 % arbeiten, da es

finanziell sehr schwierig geworden sei. Hinsichtlich der selbständigen

Tätigkeit werde er erstmal nichts machen, und wenn, dann nur nebenberuflich in seinen

freien Zeiten und an Wochenenden. Die Löschung des Handelsregistereintrags habe

er noch nicht in Auftrag gegeben. Er frage sich, ob er das wirklich tun solle,

denn der Eintrag habe ihn Geld gekostet (AWA S. 93).

3.1.5

Am 28. Januar 2025 erklärte

der Beschwerdeführer, der Grund für die Stellensuche sei finanzieller Natur und

liege in der aktuellen Marktsituation sowie dem fehlenden Budget der Kunden.

Bei der angesprochenen Bewilligung handle es sich um diejenige für eine private

Arbeitsvermittlung. Er sei seit 1. Januar 2025 bereit, sofort zu

100.

% einer unselbstständigen Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen. Die Suche

laufe. Die selbständige Tätigkeit habe er nicht definitiv aufgegeben. Aktuell,

d.h. den ganzen Januar, mache er diesbezüglich nichts. Eventuell kümmere er

sich nebenberuflich an den Wochenenden darum (AWA S. 78 ff.). Für Januar 2025

wurden sechs und für Februar 2025 sieben Bewerbungen nachgewiesen (AWA S. 56 + 68;

s.a. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6 f.).

3.1.6

In seiner Einsprache vom 7.

Februar 2025 (AWA S. 60 ff.) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor,

es sei nie seine Absicht gewesen, Arbeitslosengeld zu beziehen und parallel dazu

weiter selbstständig tätig zu sein. Ende Dezember 2024 habe er erkennen müssen,

dass er finanziell und strukturell nicht über die nötige Basis verfüge, um

langfristig erfolgreich zu sein. Ihm sei klar geworden, dass er die laufenden

Kosten ohne Einnahmen nicht mehr decken könne. Er befinde sich in einer

finanziellen Notlage, zumal die Geburt seines Kindes bevorstehe. Seine

Entscheidung, die Löschung seines Unternehmens im Handelsregister zu

beantragen, belege, dass er die Selbstständigkeit endgültig aufgegeben habe. Er

suche nach wie vor nach einer Vollzeitstelle und sei bereit, jede zumutbare

Arbeit anzunehmen.

3.1.7

Die Anmeldung des

Beschwerdeführers zur Löschung seiner Firma ging am 14. Februar 2025 beim

Handelsregister ein, wo man die Vorauszahlung der Kosten abwartete (AWA S. 58 +

63.

f.). Nachdem der Beschwerdeführer bezahlt hatte, wurde der Eintrag schliesslich

am 25. Februar 2025 gelöscht (AWA S. 52).

3.1.8

Der Beschwerdeführer macht in der

Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend (A.S. 4 ff.), er habe dem

Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Bereits Ende 2024 habe er mit dem RAV

besprochen und auch schriftlich mitgeteilt, dass er seine selbstständige

Tätigkeit aufgebe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine formelle Löschung

des Handelsregistereintrags zwingend sei, um seine Vermittlungsfähigkeit

sicherzustellen, sonst hätte er dies unverzüglich in die Wege geleitet. Sein

RAV-Berater habe dies selber nicht gewusst; die Behörde sei indes verpflichtet,

die versicherte Person korrekt zu informieren. Ausschlaggebend für sein Zögern

sei lediglich die finanzielle Belastung gewesen, die mit der Löschung und einem

möglichen späteren Wiedereintrag verbunden sei; er habe zu keinem Zeitpunkt die

Absicht gehegt, seine Selbstständigkeit weiterzuführen. Die Löschung des

Handelsregistereintrags am 25. Februar 2025 bestätige, dass er seine

Selbstständigkeit tatsächlich aufgegeben habe; im Übrigen habe er den

entsprechenden Antrag bereits früher eingereicht. Die Aussage, dass er auch am

Wochenende an der Selbständigkeit arbeiten könnte, habe sich auf eine

langfristige Perspektive von mindestens zwei Jahren bezogen und sei keinesfalls

als sofortige Realisierung gedacht gewesen. Zudem habe er die Beantragung der

erforderlichen Arbeitsbewilligung finanziell bedingt auf einen späteren

Zeitpunkt verschoben. Da ihm bewusst geworden sei, dass er seine

Selbstständigkeit nicht weiterführen könne, habe er sich parallel um eine vollzeitliche

Anstellung bemüht. Entscheidend für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung

sei die tatsächliche Stellensuche. Durch seine Bewerbungen und

Vorstellungsgespräche im Januar und Februar 2025 sei seine

Vermittlungsfähigkeit eindeutig nachgewiesen.

3.1.9

In seiner Replik hält der

Beschwerdeführer zusammengefasst dafür (A.S. 27 ff.), für Januar und

Februar 2025 habe er jeweils vollständige Bewerbungsnachweise eingereicht sowie

zwei Vorstellungsgespräche geführt, was seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme

belege. In beiden Monaten habe er keinerlei selbstständige Tätigkeit ausgeübt.

Weder habe er über eine Bewilligung verfügt noch Einnahmen generiert oder von

Kunden Aufträge erhalten. Mit den Schreiben vom 4. Dezember 2024, wonach er sich

noch im Entscheidungsprozess befinde, und 2. Februar 2025, wonach er keine

Selbstständigkeit aufnehmen werde, habe er frühzeitig und transparent

kommuniziert. Er habe fristgerecht das Formular eingereicht und darin erklärt,

dass er die selbstständige Tätigkeit wegen der finanziellen Unsicherheit nicht

aufnehme und bereit sei, eine Anstellung anzutreten. Die erforderliche

Bewilligung für die Personalvermittlung habe er nicht beantragt. Wenn er gesagt

habe, dass er allenfalls am Wochenende etwas mache, habe es sich um eine

hypothetische Idee gehandelt, nicht um ein geplantes Vorgehen; es habe keine

Absicht bestanden, zweigleisig zu fahren. Er habe am 6. Januar 2025

gefragt, ob er den Handelsregistereintrag löschen lassen solle; diese Löschung sei

dann umgehend am 25. Februar 2025 erfolgt, als man ihm nach mehrmaliger

Nachfrage Ende Januar 2025 die Notwendigkeit erklärt habe. Sein RAV-Berater

habe später gesagt, dass in anderen Fällen eine sofortige Löschung nicht

zwingend gewesen sei, was gegen Treu und Glauben sowie die Rechtsgleichheit

verstosse. Er habe seine Absichten offen dargelegt und nie etwas verschwiegen. Die

Leistungsverweigerung habe gravierende finanzielle Konsequenzen sowie eine behandlungsbedürftige

psychische Belastung nach sich gezogen (s. BB-Nr. 8 f.). Die

Vermittlungsfähigkeit ergebe sich aus seinem tatsächlichen Verhalten, indem er Bewerbungen

geschrieben, Vorstellungsgespräche absolviert, keine Arbeit abgelehnt und keine

Parallelaktivität verfolgt habe. Selbst wenn man die fehlende Löschung als

formellen Mangel werte, habe er nicht schuldhaft gehandelt und sofort reagiert,

weshalb eine Sanktion über zwei Monate unverhältnismässig sei. Er habe auf die

Auskünfte seines RAV-Beraters vertraut und Rückfragen gestellt, sei aber nicht

korrekt informiert worden. Er sei auf die Taggelder angewiesen. Deren

Verweigerung habe ihn in eine soziale und gesundheitliche Notlage gebracht.

Gerade in solchen Fällen sehe Art. 4 AVIG [recte: ZGB] vor, dass ein

Billigkeitsentscheid getroffen werden könne. Er bitte darum, seine offene

Kommunikation, Kooperation, Bereitschaft zur Erwerbsaufnahme sowie

existenzielle Betroffenheit zu würdigen.

3.2

3.2.1

3.2.1.1

Der Beschwerdeführer befand sich

bis Ende Dezember 2024 in der bewilligten Planungsphase und bemühte sich darum,

eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen (E. I. 1.1 f. und

E. II. 3.1.1 – 3.1.3 hiervor). Ab Januar 2025 sah er sich nach einer

Anstellung um (E. II. 3.1.4 f. hiervor), wie die entsprechenden

Nachweise seiner Arbeitsbemühungen belegen (E. II. 3.1.5 in fine

hiervor). In seinen Rechtsschriften hielt der Beschwerdeführer dafür, er habe den

Plan, eine selbständige Tätigkeit auszuüben, am 31. Dezember 2024 vorbehaltlos

und vollumfänglich zu Gunsten der Suche nach einer unselbständigen Tätigkeit aufgegeben

(E. II. 3.1.6 + 3.1.8 f. hiervor). Da dies so aber

erst nach der Verfügung vom 6. Februar 2025 geltend gemacht wurde, d.h.

nachdem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025

verneint worden war, ist davon auszugehen, dass bei diesem Vorbringen versicherungsrechtliche

Überlegungen im Vordergrund standen. Demgegenüber fielen die Angaben des

Beschwerdeführers, was er hinsichtlich der Selbständigkeit zu tun gedenke, vor

der besagten Verfügung widersprüchlich aus. So erklärte er zunächst am

31.

Dezember 2024 und 2. Januar 2025, er könne die Selbständigkeit

definitiv nicht aufnehmen, wozu freilich die Bemerkung, es sei eine

langfristige Planung erforderlich (E. II. 3.1.4 hiervor), in einem

Spannungsverhältnis steht. Wenig später, als sich das RAV erkundigte, ob er den

Aufbau der Selbständigkeit vollständig aufgebe, antwortete der Beschwerdeführer

am 6. Januar 2025, er werde vorläufig nichts für eine selbständige Erwerbstätigkeit

tun, allenfalls kümmere er sich in seiner freien Zeit darum (a.a.O.). Diese

Formulierung deutet darauf hin, dass noch kein endgültiger Entschluss darüber

gefallen war, ob die Selbständigkeit weiterverfolgt wird. Am 28. Januar

2025.

hiess es dann gar ausdrücklich, die selbständige Erwerbstätigkeit werde nicht

definitiv aufgegeben, auch wenn in dieser Hinsicht derzeit nichts unternommen

werde (E. II. 3.1.5 hiervor). Diese Aussage wurde erst nachträglich

in der Beschwerde relativiert, wonach es dabei um kein Projekt gegangen sei, welches

kurz- oder mittelfristig hätte in Angriff genommen werden sollen, sondern um

ein langfristiges Vorhaben. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um

eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Andererseits fällt auf, dass die Löschung

der Firma im Handelsregister erst während des Einspracheverfahrens erfolgte

(E. II. 3.1.7 hiervor), also ebenfalls, nachdem die

Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 verweigert worden war. Auch dieser

Umstand spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2024 resp.

Anfang 2025 mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen hatte

(s. E. II. 3.2.1.2 hiernach).

3.2.1.2

Der Anspruch auf reguläre

Arbeitslosentaggelder nach Beendigung der Planungsphase setzt voraus, dass von

einer selbständigen Erwerbstätigkeit endgültig Abstand genommen wird (s. E. II.

2.2.2

hiervor), wofür es eindeutige Anzeichen geben muss. Dies gilt hier umso

mehr, als die zeitnahen Angaben des Beschwerdeführers vor der Verfügung vom

6.

Februar 2025 kein klares Bild davon vermitteln, was er in Bezug auf

eine selbständige Tätigkeit im Sinn hatte (E. II. 3.2.1.1 hiervor). Ein mögliches

Anzeichen für den Verzicht auf eine Selbständigkeit (im Gegensatz zu einem

blossen Aufschub) stellt etwa die Kündigung von bestehenden Verträgen dar (ARV

2000.

N 37 S. 201 E. 3c). In dieser Hinsicht ergibt sich indes nichts

für den Beschwerdeführer, hatte er doch nach eigenem Bekunden noch keine

Verträge mit Kunden abgeschlossen (E. II. 3.1.2 f. hiervor). Weiter

kommt auch ein Rückzug der Anmeldung als Selbständigerwerbender bei der

Ausgleichskasse als Indiz für die Absichten der versicherten Person in Frage (ARV

2001.

N 9 S. 90 f. E. 2 f.), doch macht der Beschwerdeführer in dieser

Hinsicht nichts geltend. Vor diesem Hintergrund verbleibt hier als eindeutiger

Hinweis auf die Aufgabe der Selbständigkeit die Löschung der Firma im

Handelsregister. Damit wartete der Beschwerdeführer jedoch wie bereits erwähnt zu,

und auch als er das entsprechende Gesuch stellte, leistete er die erforderliche

Vorauszahlung der Kosten nicht sofort. Er begründete dies u.a. damit, dass der Handelsregistereintrag

Geld gekostet habe und man ihn später möglicherweise noch brauche (s. E. II.

3.1.8

hiervor). Auf diese Weise räumt der Beschwerdeführer aber ein, dass er

damals noch nicht von der Idee einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgerückt

war, sondern dies durchaus noch eine ernsthafte Option für ihn bildete. Somit ging

die Beschwerdegegnerin zu Recht erst mit der Löschung des Handelsregistereintrags

am 25. Februar 2025 von einer definitiven Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit aus. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor

um eine unselbständige Tätigkeit bemüht hatte, ist unerheblich (s. dazu E. II. 2.2.2

hiervor).

3.2.2

3.2.2.1

Der Beschwerdeführer beruft sich

weiter darauf, er hätte sich sofort um die Löschung des Handelsregistereintrags

bemüht, wenn ihn die Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss auf dessen Bedeutung für

seine Anspruchsberechtigung hingewiesen hätte. Er bezieht sich mit anderen

Worten auf den Vertrauensschutz sowie die Aufklärungs- und Beratungspflicht der

Beschwerdegegnerin.

3.2.2.2

Der Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR

101) schützt die Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf

behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte

bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten,

sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E.

3.6.2

S. 103). Dazu gehört u.a., dass die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne

weiteres erkennbar war.

Die Versicherungsträger und

Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im

Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre

Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Jede Person hat Anspruch

auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch

den Versicherungsträger, gegenüber dem sie Rechte geltend macht oder Pflichten

erfüllen muss (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung

dieser Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des

Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des

Vertrauensprinzips dafür einzustehen hat. Voraussetzung dafür ist u.a., dass

die versicherte Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte

(Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2021 vom 16. September 2021

E. 5.3.2).

3.2.2.3

Der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. August 2024 lag das Merkblatt «Wichtige

Hinweise für die Planungsphase Förderung Selbstständige Erwerbstätigkeit» bei

(s. AWA S. 116), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Diesem Merkblatt

konnte er für den Fall der Nichtaufnahme der Selbständigkeit nach der

Planungsphase entnehmen, dass die Löschung des Handelsregistereintrags seiner

Firma von Bedeutung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung war (s.

separate Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin):

Wer nach Abschluss der Planungsphase die

selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und wieder Leistungen der ALV

beanspruchen will, darf im Bereich seines geförderten Projektes keinen

Verdienst erzielen. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden und z.B. mit

[…] der Löschung des Handelsregistereintrages belegt werden.

Das nämliche Merkblatt lag

auch der späteren Verfügung vom 6. Dezember 2024 bei (s. AWA S. 103). Mit

diesen Merkblättern kam die Beschwerdegegnerin der allgemeine

Aufklärungspflicht nach (Kurt Pärli / Lea Mohler in: Ghislaine Frésard-Fellay

et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 27 N

12). Hinzu kommt, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 die folgenden

spezifischen Fragen stellte (AWA S. 99):

o Sind Sie bereit den

Handelsregistereintrag zu löschen und den Aufbau Ihrer SE [Selbständigkeit] komplett

aufzugeben?

o

Haben Sie die

Löschung des HR Eintrages schon in Auftrag gegeben?

Auf diese Weise wurde dem

Beschwerdeführer noch einmal ganz konkret in Erinnerung gerufen, welche

Bedeutung der Löschung des Eintrags für seinen Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung zukam. Der Beschwerdeführer nahm diese Fragen zur

Kenntnis, was sich daraus ergibt, dass er darauf antwortete und Bedenken

hinsichtlich einer Löschung äusserte, da ihn der Eintrag etwas gekostet habe

(E. II. 3.1.4 in fine hiervor).

3.2.2.4

Vor diesem

Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, ihm sei unbekannt

gewesen, dass er den Handelsregistereintrag umgehend hätte löschen müssen, um

ab 1. Januar 2025 Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Der Einwand, sein

Personalberater habe selber nicht gewusst, dass es auf die Löschung ankomme,

findet in den Akten keine Stütze. Einerseits hätte der Berater kaum am

6.

Januar 2025 beim Beschwerdeführer nachgefragt, wie es mit der Löschung

des Eintrags stehe, wenn er diesem keine Bedeutung beigemessen hätte.

Andererseits nahm der Berater im Verlaufsprotokoll am 7. Januar 2025 folgenden

Eintrag vor (AWA S. 8):

Auf Grund der aktuellen Situation, dass

er seinen HR Eintrag nicht löschen will, wird eine Meldung an die KAST gemacht

zur Abklärung der Vermittelbarkeit.

Dies lässt sich nur so verstehen, dass

dem Personalberater sehr wohl bewusst war, dass es auf die Löschung des Handelsregistereintrags

ankam.

3.2.2.5

Dem Beschwerdeführer musste

somit im Januar 2025 bewusst sein, dass er den Handelsregistereintrag zu

löschen hatte, um seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu wahren. Ihm ist

es folglich verwehrt, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen, so dass sich

auch hier nichts zu seinen Gunsten ergibt. Soweit er geltend macht, in anderen

Fällen habe die Beschwerdegegnerin keine Löschung im Handelsregister verlangt,

ist ihm einerseits zu entgegnen, dass dazu keine Einzelheiten bekannt sind und

daher, sollte es solche Fälle denn gegeben haben, unklar bleibt, ob es sich

überhaupt um vergleichbare Konstellationen handelte. Andererseits ist daran zu

erinnern, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende

Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 126 V 390 E. 6a S. 392).

3.3

Der Beschwerdeführer verlangt

schliesslich, dass angesichts seiner Notlage ein Billigkeitsentscheid ergehen

solle.

Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf

wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und

Billigkeit zu treffen (Art. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB,

SR 210). In den hier einschlägigen Bestimmungen des AVIG (s. E. II. 2.1 +

2.2

hiervor) ist jedoch kein solcher Verweis auf das richterliche Ermessen, die

Umstände oder wichtige Gründe ersichtlich, womit ein Billigkeitsentscheid

entfällt. Die Notlage, in welche der Beschwerdeführer durch die Verweigerung

der Arbeitslosenentschädigung geraten ist, soll keineswegs verharmlost werden,

sie kann aber in diesem Kontext nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

3.4

Zusammenfassend ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzung der

Vermittlungsfähigkeit erst ab 26. Februar 2025 als erfüllt ansah. Die

Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann