VSBES.2025.87
Invalidenrente
25. Februar 2026Deutsch38 min
diesem Zusammenhang wurden im Austrittsbericht der B.___ vom 21. August 2018 (IV-Nr.
Source so.ch
Urteil vom 25. Februar 2026
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 7. März 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1969 geborene Versicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 21. August 2018 erstmals bei der
IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In
diesem Zusammenhang wurden im Austrittsbericht der B.___ vom 21. August 2018 (IV-Nr.
10, S. 2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, eine
nichtorganische Insomnie, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie eine
Spondylitis ankylosans diagnostiziert. In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin diverse berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 23. November 2020 (IV-Nr. 79) wies die
Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf weitere
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit der Begründung ab, nach dem Arbeitsversuch
bei der C.___ habe der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 eine unbefristete Anstellung
im Kundensupport im Pensum von 80 % erhalten. Es sei ihm somit weiterhin
möglich und zumutbar einer Tätigkeit nachzugehen und ein Renten
ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Rentenanspruch sei nicht
entstanden. Weitere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung seien nicht
angezeigt.
2. Am 20. September 2022 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Nr. 83). Im Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 14. April 2024 wurden in diesem Zusammenhang eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1),
eine einfache Aufmerksamkeitsstörung (ADS) (F90.0), ED 2023,
(aktenanamnestisch) ein Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung vom
narzisstischen Typ (Z73.1), ED 2018, sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Unterlagen ein und veranlasste bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in
den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie und Allgemeine
Innere Medizin (IV-Nr. 120.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 129) mit
Verfügung vom 7. März 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1) vom 1.
Mai 2023 bis 30. April 2024 bei einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente zu. Ab
dem 1. Mai 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 20 %. Zudem wies die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen
ab.
3. Gegen die Verfügung vom 7. März
2025 lässt der Beschwerdeführer am 9. April 2025 fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 16 ff.). Er
stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 7. März 2025 sei
aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze
unbefristete Invalidenrente ab 1. Mai 2023 zu entrichten.
3. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025
(A.S. 43) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
5. Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7.
März 2025 zu Recht vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 eine ganze Rente
zusprach und ab dem 1. Mai 2024 einen Rentenanspruch verneinte. Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten
Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des
medizinischen Sachverhalts basierte bestanden hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen
zur Zeit der Neuanmeldung respektive der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4.
Februar 2014 E. 2). Die letzte leistungsabweisende Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 23. November 2020 basierte darauf, dass der
Beschwerdeführer per 1. Juni 2020 eine unbefristete Anstellung im Kundensupport
im Pensum von 80 % erhalten hatte und damit ein Renten ausschliessendes
Einkommen erzielen konnte. Diese erwerbliche Situation hat sich in der
Zwischenzeit erheblich verändert. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und es
erübrigt sich unter den gegebenen Umständen ein Vergleich des medizinischen
Sachverhalts.
6. Die Beschwerdegegnerin stützt
die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. März 2025 im Wesentlichen auf
das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 14. März 2024 (IV-Nr.120.1),
weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.
6.1 Im rheumatologischen
Teilgutachten der E.___ vom 10. Februar 2024 (IV-Nr. 120.5) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Seronegative Spondylarthropathie vom Typ
Morbus Bechterew
-
HLA B27 positiv,
radiologisch Beteiligung der lliosacralgelenke beidseits, Spondylitis der HWS nebst
interspinöser Enthesitis der HWS (2022)
-
Humira ab 09/2018 -
12/2020, Simponi 50 - 100mg ab 2020
2. Spondylogenes Syndrom der HWS sowie der
LWS
-
DD degenerative Genese
aufgrund früherer sportlicher Aktivität, DD im Rahmen der entzündlichen
Grunderkrankung
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. St. n. Umstellungsosteotomie Kniegelenk
links 01/2023
-
Persistierende
Valgusfehlstellung des Kniegelenkes links
Zur Beurteilung führte der
rheumatologische Gutachter nachvollziehbar aus, die eingehende klinische
rheumatologische Untersuchung zeige insbesondere Bewegungseinschränkungen im
Bereiche der mittleren und unteren Halswirbelsäule, Beschwerden könnten in
diesem Bereich ausgelöst werden, ebenfalls im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule
sowie den Iliosacralgelenken. Die Beweglichkeit der BWS und LWS sowie der
peripheren Gelenke sei nicht wesentlich eingeschränkt. Die Beweglichkeit des
Kniegelenkes links sei nach Umstellungsosteotomie relativ gut, es persistiere eine
leichte Valgusfehlstellung im Stehen. Eine wesentliche muskuläre Dysbalance und
ein muskuläres Defizit könnten nicht nachgewiesen werden. Hinweise für ein
neuroradikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom finde sich klinisch nicht. Die
Laboruntersuchungen in den letzten Jahren zeigten keine humoralen
Entzündungsaktivitäten mehr an. Die MR-Bildgebungen der HWS von 2022 hätten
entzündliche Veränderungen im Bereiche der mittleren HWS im Sinne einer
Spondylitis gezeigt, zudem habe sich eine interspinöse Enthesitis gezeigt, was
mit einer Aktivität der rheumatischen Grunderkrankung einhergehe. Auch die
letzte MR-Bildgebung der LWS habe leicht entzündliche Veränderungen im Bereiche
der iliosacralen Gelenke gezeigt. Die konventionellen und MR-Bildgebungen der
LWS und der HWS zeigten zudem mässig degenerative Veränderungen im Bereiche der
mittleren HWS im Sinne von Chondrosen sowie Osteochondrosen, am thorakolumbalen
Übergang ebenfalls noch relativ stark ausgeprägte degenerative Veränderungen,
die Veränderungen seien eher degenerativer Natur und nicht postentzündlicher
Genese. Dies könnte auch auf den früher intensiv durchgeführten Kampfsport
sowie die verhältnismässig sehr gute Beweglichkeit bis Überbeweglichkeit in
früheren Jahren (Spagat) zurückzuführen sein. Aufgrund der Anamnese bestünden
Hinweise für eine mögliche entzündliche Aktivität der Spondylitis ankylosans.
Die aktuell negativen Laboruntersuchungen mittels CRP und BSR schlössen eine
solche Aktivität nicht aus. Die Beschwerden des Exploranden schienen adäquat und
kohärent zu sein, Hinweise für Inkonsistenzen, eine Symptomausweitung, eine
Simulation oder Aggravation könnten aus rheumatologischer Sicht nicht
nachvollzogen werden. Das hohe Schmerzniveau und die starken Einschränkungen seien
nicht ganz klar und könnten aktuell nicht abschliessend beurteilt werden. Die
Behandlung der seronegativen Spondylarthritis erfolge aktuell mit einer
TNF-Blocker-Therapie in Form von Simponi 100mg alle 4 Wochen, diese sei
aufgrund der Anamnese nicht ganz zufriedenstellend mit einer Wirkung von nur
etwa 2 Wochen. Auffällig sei der hohe Schmerzmittelkonsum mit
Paracetamol/Tramadol. NSAID würden nicht mehr eingenommen. Daneben erfolge eine
Physiotherapiebehandlung 1 x pro Woche nebst einem Heimprogramm im Rahmen des
Bechterew-Übungsprogrammes. Der hohe Scherzmittelkonsum sowie die letzten
Bildgebungen der HWS sowie der LWS könnten auch auf eine Aktivität der
entzündlichen Grunderkrankung hinweisen, diesbezüglich wäre eine Evaluation
mittels MR-Bildgebung des Achsenskelettes zu diskutieren, daneben im Anschluss
dann eine Diskussion einer allfälligen Behandlungsumstellung. Eine weitere
Verbesserung der Beschwerden wäre durch eine allfällige Umstellung der
Behandlung und insbesondere Einsatz eines NSAID möglich. Gestützt auf die
vorstehenden einleuchtenden Ausführungen vermag schliesslich auch die
gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus
rheumatologischer Sicht genügend körperliche Ressourcen bestünden, so dass eine
Weiterführung der jetzigen Tätigkeit in dem bereits angepassten Arbeitsplatz
möglich sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er an seinem
bisherigen Arbeitsplatz ein Stehpult, einen Spezialstuhl und einen Schreibtisch,
welcher angepasst werden könne (s. IV-Nr. 120.5, S. 7). Damit sei sowohl eine
angepasste als auch die bisherige Tätigkeit, welche bereits ideal und angepasst
sei, in einem vollen Pensum zumutbar. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt
der Gutachter ergänzend fest, bis 6 Wochen postoperativ ab 1/23 habe eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Übrigen sei aus rheumatologischer
Sicht keine wesentliche Einschränkung begründbar.
Das rheumatologische Teilgutachten der E.___
ist nachvollziehbar und steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den
medizinischen Vorakten. Zudem sind die im Gutachten gestellten Diagnosen sowie
die daraus folgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend begründet.
Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen den
Beweiswert des Gutachtens nicht zu vermindern. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers ist es gestützt auf das Gutachten nachvollziehbar, weshalb
der Gutachter die Seronegative Spondylarthropathie vom Typ Morbus Bechterew
sowie das Spondylogene Syndrom der HWS sowie der LWS 2 unter den Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit subsumierte. Dies geht unter anderem
daraus hervor, dass der Gutachter darlegte, die bisherige Tätigkeit sei bereits
ideal und angepasst. Damit impliziert der Gutachter, dass eben entsprechend
rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.
Mit einer Diagnose, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, muss
nicht zwingend eine Reduktion des Pensums einhergehen. Es reicht aus, wenn
diese, wie vorliegend, das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers
entsprechend einschränkt, was mit den vorerwähnten gutachterlichen Ausführungen
erstellt ist. Zusammenfassend ist somit auf das beweiswertige rheumatologische
Teilgutachten abzustellen.
6.2
6.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten
der E.___ vom 22. Februar 2024 (IV-Nr. 120.4) wurden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit:
-
F33.1 Rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode
-
F90.0 Einfache Aktivitäts-
und Aufmerksamkeitsstörung
-
Z73 Probleme mit Bezug auf
Schwierigkeiten bei Lebensbewältigung – Narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung
Diagnosen ohne Auswirkung auf
Arbeitsfähigkeit:
-
keine.
Sodann begründete der Gutachter die von
ihm gestellten Diagnosen eingehend und in nachvollziehbarer Weise: Der
Explorand habe berichtet, dass er nicht mehr die gleiche Person sei wie früher.
Wiederholende Erschöpfungszustände hätten seine Leistungsfähigkeit,
Konzentrationsfähigkeit und sein Wohlbefinden dauerhaft geschädigt. Jedoch habe
der Explorand im Gespräch nur sehr leicht in der affektiven
Schwingungsfähigkeit vermindert gewirkt mit lebendiger Gestik und Mimik ohne
grosse und bemerkbare Antriebsstörung. Es hätten die Kriterien für ein
somatisches Syndrom der depressiveren Störung nicht erfüllt werden können,
sowie keine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit im Gespräch festgestellt
werden können, was gegen eine schwere depressive Episode spreche. Testpsychologisch
habe sich eine Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung der aktuell
präsenten depressiven Symptomatik ergeben: Die Selbsteinschätzung (BDI II
Skala) habe 45/63 Punkte ergeben, was auf eine schwere Depression hinweise,
während die Fremdeinschätzung der Gutachter (Hamilton Depressionsscala) mit
einem Ergebnis von 12 Punkten auf eine leichte depressive Episode
hinweise. Er, der psychiatrische Gutachter, interpretiere den Unterschied am
ehesten im Rahmen der Verdeutlichung der Symptomatik durch den Exploranden. Der
Explorand erkläre, dass er sich über mehrere Jahre erschöpft,
leistungsgemindert, reizbar, unkonzentriert, freud- und lustlos, vergesslich
und demotiviert gefühlt habe, was mit dem Krankheitsbild einer
Erschöpfungsdepression bzw. Burnout Syndrom sehr gut einhergehe. In Bezug auf
frühere Arbeitgeber habe der Explorand auch einen Zynismus ausgedrückt, was
ebenso sehr gut zu einem Burnout Syndrom passe. Beim aktuellen Arbeitgeber, bei
dem er seit Frühjahr 2020 arbeite, fühle sich die versicherte Person wohl und
würde bei dieser Firma lebenslang arbeiten. Jedoch habe er das anfängliche 80%-Pensum
bis auf das aktuelle 30%-Arbeitspensum reduzieren müssen, da er sich nicht in
der Lage fühle, die anstehenden Aufträge zu erledigen. Das jetzige Leiden des
Exploranden im Sinne von Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie
Erinnerungsvermögen und Leistungsfähigkeit könne mit einer leichten depressiven
Episode nicht vollständig ursachlich beschrieben werden. Man sehe eine weitere
MRI-Diagnostik als erforderlich, um eine hirnorganische Ursache für den
aktuellen Zustand auszuschliessen. Aus diesem Grund sehe man eine MRT Schädel
Diagnostik als einen noch notwendigen Schritt, damit die Ausschlussdiagnostik
abgeschlossen werden könne. Sodann sei anhand der Anamnese davon auszugehen,
dass der Explorand keine genügend geborgene Kindheit gehabt habe, weil er
körperliche, möglicherweise auch sexuelle und teilweise emotionale Missbräuche
erlebt habe. Dazu liege ein ADHS vor, was zusätzlich seine persönliche
Entwicklung erschweren sollte. Die von ihm beschriebenen Entwicklungsumstände
könnten zweifellos eine Persönlichkeitsstörung bzw. Persönlichkeitsakzentuierung
begünstigen. Eine Hypothese zur Entwicklung der bereits gestellten Diagnose der
Probleme in Lebensbewältigung bzw. narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung sei
daraus entstanden, dass der Explorand in seiner Herkunftsfamilie keine
genügende Zuneigung und Unterstützung von seinen Eltern bekommen habe. Des
Weiteren sei festzustellen, dass dem Exploranden eine gesellschaftliche
Anerkennung (sowohl beruflich, sozial, finanziell als auch familiär) sehr
wichtig sei. Er habe ein Haus, welches er selbständig, von der Ehefrau unterstützt,
gekauft habe. In der Arbeitswelt habe er sich für eine gute Position (in der
Vergangenheit mehrmals Stellenleiter) mit voller Kraft eingesetzt, auch wenn
dies zu Lasten seiner Familie im Sinne von Abwesenheit als Ehemann und Vater gegangen
sei. Eine gute Balance zwischen der Familie und der Arbeit sei ihm auch über
längere Zeit, bis zu der ersten Erschöpfungsdepression, gelungen. Anhand der schwierigeren
Erziehungsumstände mit begleiteter Entwicklungsstörung mit Impulsivität und Aufmerksamkeitsstörung
(ADHS) könnte über eine kompensatorisch entstandene narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung
gesprochen werden. Es sei am ehesten davon auszugehen, dass die narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung als Schutzmechanismus bzw. im Zusammenhang mit
einer einzigartigen (Mal)Adaptation auf schwierige Entwicklungsumstände
entstanden sei. Es handle sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine vulnerable
narzisstische Akzentuierung, was sich praktisch durch unerfüllte Erwartungen in
der sozialen und emotionalen Sphäre der betroffenen Menschen im Sinne von
depressiven Störungen zeige. Sodann liege beim Exploranden anamnestisch ein
spätdiagnostiziertes ADHS vor. Demzufolge habe er die entsprechende
therapeutische und medikamentöse Behandlung erst in seinem 53. Lebensjahr
erhalten, wobei er über Jahrzehnte Schwierigkeiten in Organisation,
Impulskontrolle und Emotionsregulation bereits im Kindesalter habe aufweisen müssen,
da die ADHS-Symptomatik ausschliesslich im Kindesalter auftrete und bei inadäquater
Behandlung eine Entwicklungsstörung darstelle. Zusätzlich bestünden beim
Exploranden oben beschriebene problematische familiäre Verhältnisse. Wie auch
bereits diskutiert, könnte die aktuell beobachtete narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung ein kompensatorischer Mechanismus zur Bewältigung
der Lebensherausforderungen darstellen. Der Explorand habe eine sehr gute, über
30 Jahre dauernde Ehebeziehung beschrieben, was bei Menschen mit einer
Persönlichkeitsstörung/Akzentuierung eher selten anzutreffen sei. Aus der Sicht
des systemischen Verständnisses könnte bei dem Ehepaar eine Kollusion
vorliegen, in welcher sich beide Beziehungsmitglieder trotz grosser
Unterschiede gegenseitig gut ergänzen könnten.
6.2.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
führte der Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand zum
aktuellen Zeitpunkt in jeglichen Tätigkeiten zu 20 % arbeitsunfähig.
Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die
vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im Lichte
der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung
ebenfalls zu überzeugen vermag.
Grundsätzlich sind sämtliche psychischen
Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu
unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im
entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem
Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so
zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil
E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation
zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie
beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine
Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden
können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien
erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt
(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene
symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»
(E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und
Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,
persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte
des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und
eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die gestellten Diagnosen im
Wesentlichen leichtgradig ausgeprägt sind.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der
Explorand erkläre sich als «Mann der alten Schule» beziehungsweise sei er sehr
streng ohne grossen Raum für Verständnis durch die Eltern und wahrscheinlich
auch durch das schulische System von seinen Bedürfnissen als Kind und
Jugendlicher erzogen worden. Aus diesen Gründen habe er Schwierigkeiten, sich
in der Psychotherapie zu öffnen. Auf der anderen Seite sei er durch den
Gutachter als eine extrovertierte Person erlebt worden. Der Explorand habe
während der Exploration problemlos über für ihn wichtige und schwierige
Erlebnisse offen reden können. In diesem Zusammenhang sehe man die
psychotherapeutische Arbeit als noch nicht ausgeschöpfte Ressource auf dem Weg
nach allgemeiner Verbesserung des psychischen Zustands der versicherten Person.
Mittels optimaler Behandlung bezüglich Intensivierung der psychiatrischen
Therapie sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis zu 90 – 100 %
zu erwarten. Des Weiteren sehe man die bisherigen
Wiedereingliederungsmassnahmen als positiv beeinflussend auf die weitere
Arbeitsfähigkeit des Exploranden und glaube, dass sich durch Intensivierung der
Psychotherapie noch mehrere Möglichkeiten zur Pensumssteigerung ergeben würden.
Gestützt auf die vorgehenden
Erläuterungen ist somit weder von einer Eingliederungs- noch von einer
Behandlungsresistenz auszugehen.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.
430). Diesbezüglich sind dem Gutachten keine resourcenhemmenden Komorbiditäten
zu entnehmen.
Zu der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor
ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere
belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere
widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.
4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Explorand und
seine Ehefrau seien bereits 33 Jahren zusammen, davon 27 Jahre verheiratet. Er
habe seine Frau als eine nette, zuverlässige, verständnisvolle und
unterstützende Person beschrieben und sei sehr glücklich, sie als
Lebenspartnerin zu haben. Seine drei Kinder seien 1998, 2002 und 2005 geboren.
Die Ehefrau sei Hotelfachassistentin von Beruf. Sie sei über viele Jahre
Hausfrau gewesen und habe vollständig die Kinderbetreuung übernommen, 2015
aber, als es ihm nicht gut gegangen sei, habe sie einen beruflichen
Wiedereintritt als [...]pflegerin gemacht. Sie arbeite heute als Filialleiterin
zu 80 % in der [...]pflege in [...]. Sie erledige immer noch, trotz
anspruchsvoller Arbeitstätigkeit, den Haushalt fast alleine. Der Explorand habe
seine Frau in der Vergangenheit viel unterstützen können, aktuell sei er dazu
nicht in der Lage. Seine Aufgabe im Haushalt sei früher, sowie heute, Einkaufen,
gelegentlich auch Wäschewaschen. Der Explorand berichte weiter, dass er
aufgrund seiner psychischen Problematik nicht selten gereizt und verbal
ausfällig gegenüber seiner Ehefrau sei. Dennoch sei er nie körperlich aggressiv
gewesen. Zu seinem Glück könne seine Ehefrau immer das Verständnis für sein
Verhalten finden und ihm alles verzeihen. Wenn es zu einem Konflikt zwischen
dem Ehepaar komme, ziehe sich die Ehefrau zurück und spreche im Nachhinein die
Unstimmigkeiten an und kläre diese. Ohne Unterstützung seiner Ehefrau würde der
Explorand seine Probleme nicht bewältigen können. Die Ehefrau sei die grösste
Ressource für ihn. Als zweitwichtigste Ressource sehe der Explorand seinen
aktuellen Arbeitsplatz. Sein soziales Leben sei im Moment auch schlecht. Er
habe seit mehreren Jahren keine Kapazitäten seine Freundschaften zu pflegen, so
dass er heute keine Kollegen mehr habe. Er leide darunter, jedoch sehe er keine
Verbesserungsmöglichkeiten. Als Kind habe er sich mit anderen Kindern zwar gut
verstanden, habe sich aber auch gerne zurückgezogen. Aktuell habe er auch keine
Hobbys. Früher habe er gerne Sport gemacht sowie sei gerne zusammen mit seiner
Ehefrau tanzen gegangen. Heute würde er nichts mehr machen, da er keine Lust
auf irgendeine Aktivität habe. Er habe bis vor einem Jahr nicht gewusst, dass
er an einem ADHS leide. Seit der Diagnosestellung und medikamentösen
Einstellung gehe es ihm viel besser. Der Explorand verfüge über eine
langjährige und stabile Ehebeziehung, in welcher er von seiner Ehefrau
grosszügig verstanden und unterstützt werde. Er lese gerne Bücher und
informiere sich über Aktualitäten im Ökonomiebereich. Er treibe gerne Sport und
finde dadurch eine erfolgreiche Coping-Strategie für psychische Anspannung. Er
verfüge über ein erhebliches Selbstbewusstsein und grosses Selbstvertrauen, was
ihm bei der Bewältigung von Problemen viel helfen solle. Die erschwerenden
Faktoren könnten persönliche Merkmale des Exploranden, wie das Bedürfnis nach
Fürsorge aber auch die Bewunderung durch Andere, Verlustangst, mangelnde
Veränderungsmotivation und vermehrte konflikthafte Beziehungen sein.
Zusammenfassend ergeben sich somit neben
gewissen Einschränkungen auch soziale und persönliche Ressourcen.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die im
vorgehenden Abschnitt gemachten Ausführungen ist tendenziell von einer
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.
4.4.2 S. 304). Wie die Blutspiegelkontrolle ergab, nimmt der Beschwerdeführer
das Antidepressivum Brintellix regelmässig ein. Somit ist von einem
ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen.
6.2.3 Gestützt auf die obigen
Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss
über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin
postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf
die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 6.2.1 hiervor) und
die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer
Arbeitsfähigkeit von 80 % zu überzeugen.
6.2.4 Am Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens vermögen weder die Rügen des Beschwerdeführers noch die
entgegenstehenden Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, etwas
zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Diesbezüglich kann unter anderem auf
die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach
beruht das «Beck
Depressions Inventar (BDI)» weitgehend auf den Angaben und Selbsteinschätzungen
der zu untersuchenden Person und dient einzig der Überprüfung des klinischen
psychiatrischen Befundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2010 vom 2.
Dezember 2010 E. 3.1.2). Ausschlaggebend bleibt jedoch die klinische
Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.4). Im
psychiatrischen Teilgutachten wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb
vorliegend von keiner schwerergradigen depressiven Episode auszugehen ist. Dies
wird auch durch die Befunde bestätigt, welche der psychiatrische Gutachter
mittels ICF-Rating Scale und AMDP erhoben hat. Im Falle, dass die Beschwerden des
Beschwerdeführers keine organische Ursache hätten, hielt der psychiatrische
Sachverständige fest, würde die Aggravation und Verdeutlichung der Problematik
als Bestandteil des aktuellen klinischen Bildes gesehen werden (vgl.
psychiatrisches Teilgutachten vom 22. Februar 2024, S. 22). Wie aus
den Akten ersichtlich, fiel die MRT-Schädel Diagnostik, die zum Ausschluss
einer hirnorganischen Ursache durchgeführt wurde, unauffällig aus (s. Bericht
des F.___ vom 8. Februar 2024; IV-Nr. 120.3, S. 94). Die Herleitungen und
Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten sind somit nicht in Zweifel zu
ziehen. Insofern Dr. med. D.___ sodann in seiner Stellungnahme vom 18. Juni
2024 (IV-Nr. 126) ausführte, die verbesserten Werte in der HDRS seien nach
seiner Interpretation auf die medikamentöse Behandlung zurückzuführen, die aber
kaum eine Wirkung auf die affektiven Komponenten der Depression habe, ist darauf hinzuweisen, dass die
psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen
kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen
Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte
lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von
medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4; vgl. auch
Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein
Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer
Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen
Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen
festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Das
psychiatrische Gutachten ist, wie vorgehend dargelegt, überzeugend ausgefallen.
Die entgegenstehenden Interpretationen des behandelnden Psychiaters geben
keinen Anlass, davon abzuweichen. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der von
Dr. med. D.___ vertretenen Ansicht, wonach die Aussagen des
Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung und
biografischen Prägungen als verzerrt zu interpretieren seien und diese
Verzerrung deutlich in Richtung Dissimulation zu deuten sei. Wie sodann in E.
II. 6.2.4 dargelegt, vermag die durch den psychiatrischen Gutachter attestierte
20%ige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die durchgeführte Indikatorenprüfung zu
überzeugen. Die entgegenstehenden Ausführungen von Dr. med. D.___ vermögen
daran nichts zu ändern. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der
psychiatrische Gutachter habe die fallspezifischen Fragen der
Beschwerdegegnerin sowie die RAD-spezifischen Fragestellungen unbeachtet
gelassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass abgesehen vom üblichen
Fragekatalog von Seiten der IV-Stelle lediglich die Zusatzfrage gestellt wurde,
ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der (Rentenablehnung vom 23.
November 2020) wesentlich verändert habe. Diese Frage wurde durch den
psychiatrischen Gutachter tatsächlich nicht beantwortet. Diese Fragestellung
ist aber vorliegend – wie in E. II. 5 hiervor dargelegt – ohnehin nicht von
Belang, weshalb dadurch der Beweiswert des Gutachtens nicht vermindert wird.
Zusammenfassend kann somit auf das
beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der E.___ abgestellt werden.
6.3 Im neuropsychologischen
Teilgutachten der E.___ vom 23. Februar 2024 (IV-Nr. 120.6) wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Leichte neuropsychologische
Störung (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktion, nonverbales Gedächtnis)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
Keine.
Zur Beurteilung hielt der Gutachter
fest, beim Versicherten fänden sich neuropsychologisch verminderte
Aufmerksamkeitsleistungen. Die Grundaktivierung sei mittelschwer vermindert und
es zeige sich auch ein deutlich reduziertes Reaktionsvermögen. Die komplexe
Aufmerksamkeit i.S. der Aufmerksamkeitsteilung falle deutlich defizitär aus.
Der Versicherte habe Mühe, sich gleichzeitig auf zwei Zielreize zu
konzentrieren. Bei der selektiven Aufmerksamkeit falle auf, dass er zu häufig
reagiere, wo dies eigentlich nicht gefordert wäre. Dieser Befund könne als
Hinweis für das Vorliegen einer erhöhten Impulsivitätsneigung interpretiert werden.
Ferner liessen sich leichte exekutive Dysfunktionen beim divergenten Denken
sowie beim nonverbalen Arbeitsgedächtnis objektivieren. Die verbalen Lern- und
Gedächtnisfunktionen lägen im Normbereich. Beim nonverbalen episodischen
Gedächtnis sei das Lernen sowie der verzögerte Abruf mittelgradig vermindert. Vordiagnostiziert
sei eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung. Die entsprechende
Medikation mit Methylphenidat habe der Versicherte anlässlich der
neuropsychologischen Untersuchung nicht eingenommen. Eigen- und
aktenanamnestisch bestehe zusätzlich ein Schlafapnoe-Syndrom, das jedoch nicht
behandelt werde. Der Versicherte habe die CPAP-Therapie nach 6 Monaten
sistiert. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wirke der
Versicherte in seiner Stimmungslage reduziert, leicht depressiv. Daraus
abgeleitet könne ursächlich für die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit
ein multifaktorielles Geschehen postuliert werden. Alle genannten Faktoren wirkten
auf die gemessenen Defizite negativ ein und bestimmten das aktuelle
Leistungsprofil. In der Zusammenschau aller Befunde ergäben sich in Anlehnung
an die Fachleitlinien der Neuropsychologie (Frei et al., 2016) eine leichte
neuropsychologische Störung. Aus neuropsychologischer Sicht könnten die
gemessenen kognitiven Leistungsminderungen der vordiagnostizierten
ADHS-Erkrankung, dem unbehandelten Schlafapnoe-Syndrom, der reduzierten
Stimmungslage sowie den chronischen Schmerzen gut zugeordnet werden. Zudem
werde das kognitive Leistungsprofil auch noch durch die reduzierte
Stimmungslage leicht überlagert. Bezüglich der Prognose sei aus
neuropsychologischer Sicht zu erwarten, dass sich die Leistungsfähigkeit
verbessern könne, wenn die obengenannten Faktoren sich therapeutisch positiv
beeinflussen liessen. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Versicherte mit
einer leichten neuropsychologischen Störung in Anlehnung an die Fachleitlinien
der Neuropsychologie (Frei et al., 2016) zu 20 % arbeitsunfähig. Aus rein
neuropsychologischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Das heisse,
dass der Versicherte der aktuell ausgeübten Tätigkeit zu 7 Stunden nachgehen
könnte. Danach sei aufgrund der zunehmenden Ermüdung aufgrund nachlassenden
Aufmerksamkeitsleistungen eine qualitativ gute Arbeit nicht mehr gut
ausführbar. Die Fehleranfälligkeit würde signifikant steigen. Der zeitliche
Verlauf der leichten neuropsychologischen Störung sei sehr schwierig
einzuschätzen da keine entsprechenden Voruntersuchungen existierten. Es sei
davon auszugehen, dass der Versicherte aufgrund der gestellten ADHS-Diagnose
sowie des Schlafapnoe-Syndroms schon sehr lange unter einer leicht reduzierten
Leistungsfähigkeit leide, diese jedoch gut zu kompensieren gewusst habe. Im
Jahre 2011 sei es zu einem ersten Burn-out gekommen, womit angenommen werden könne,
dass ab diesem Zeitpunkt eine Kompensation nicht mehr möglich gewesen sei. Mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit liege die aktuelle kognitive
Leistungsfähigkeit seit 2011 vor. Aus neuropsychologischer Sicht sei bei der
beruflichen Tätigkeit auf ein gutes Pausenmanagement zu achten. Anlässlich der
neuropsychologischen Untersuchung habe der Versicherte auf die ADHS-Medikation
verzichtet. Das effektive kognitive Leistungsvermögen dürfte unter der
Medikation mit Methylphenidat jedoch höher ausfallen, als das vorliegende
Leistungsprofil zur Darstellung bringe. Aus diesem Grund sei aktuell nicht
einzuschätzen, wie eine optimal angepasste Tätigkeit aussehen müsste oder ob
eine solche Anpassung überhaupt notwendig wäre aus neuropsychologischer Sicht.
Auch das Schlafapnoe-Syndrom sei aktuell nicht behandelt, was bei optimaler
Einstellung ebenfalls zu einer Leistungsverbesserung beitragen dürfte.
Das neuropsychologische Teilgutachten
der E.___ ist nachvollziehbar. Zudem sind die im Gutachten gestellten Diagnosen
sowie die daraus folgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend
begründet. Die dagegen vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ und dem
Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht
zu vermindern. Dr. med. D.___ bringt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni
2024 vor, der neuropsychologische Gutachter beziehe sich bei seiner Beurteilung
einer lediglich 20%igen Arbeitsunfähigkeit auf die Fachleitlinien der
Neuropsychologie (Frei et al., 2016). Er, Dr. med. D.___, könne sich aber kaum
verstellen, dass diese Skala berechtigterweise beizuziehen sei, wenn gemäss dem
psychiatrischen Gutachten drei psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass Dr.
med. D.___ über keine neuropsychologische Fachausbildung verfügt und sich somit
zu einem fachfremden Gebiet äussert. Zudem sind seine Ausführungen nicht weiter
begründet. Im Übrigen sind auch die vom Beschwerdeführer diesbezüglich
vorgebrachten Rügen fachlich nicht begründet.
Zusammenfassend kann somit auf das
beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten der E.___ abgestellt werden.
6.4 Im internistischen Teilgutachten
der E.___ vom 10. März 2024 (IV-Nr. 120.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
-
keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Adipositas Grad 1 ICD-10: E66.00
2. Schlafapnoesyndrom anamnestisch ICD-10:
G47.39
Zur Befunderhebung führte die
Gutachterin Folgendes aus: Grösse 176 cm, Gewicht 102 kg, BMI 32,
Blutdruck 144/88, Puls 68, teilweise mit vereinzelten Extrasystolen,
Herz-Lungenauskultation mit intermittierend fraglichem 4. Herzton, allerdings
bei gelegentlichen Extrasystolen schwierig differenzierbar, periphere Pulse beidseits
symmetrisch palpabel, Lungenauskultation frei, Lymphknotenstationen
unauffällig, Rachen reizlos. Abdomen weich, indolent, Leber aufgrund des
Panniculus nicht sicher palpabel, Milz nicht palpabel, Nierenlogen frei,
Darmgeräusche unauffällig. Wirbelsäule regelrecht, eher leicht abgeflachte
Lordose, recht gute Beweglichkeit im LWS-Bereich, Finger-Boden-Abstand 0 cm,
kein Vorlaufphänomen, HWS mit guter Flexion und Reklination und nur leicht
eingeschränkter Beweglichkeit in der Rotation beidseits, jedoch deutliche
paravertebrale Myogelosen mit Druckdolenzen sowie Druckdolenz der
interscapulären Muskulatur und am Levatoransatz beidseits, dem M. Trapezius und
M. pectoralis beidseits sowie periartikulär am linken Schultergelenk.
Schulterbeweglichkeit rechts frei, links mit leicht eingeschränkter Abduktion
und Innenrotation, fragliches Sehnengleiten, Aussenrotation leicht dolent,
Ellbogen und Handgelenke frei beweglich, Sensibilität der Kleinfinger im Liegen
reduziert, in aufrechter Haltung erhalten. Rohe Kraft in beiden Händen
symmetrisch, jedoch klinisch grob geprüft eher vermindert. Lasegue beidseits
negativ, Hüftgelenke beidseits mit nur minim eingeschränkter Beweglichkeit,
Achsenabweichung des linken Unterschenkels in Valgusposition. Rechte untere
Extremität aktuell ohne objektivierbare Achsenabweichung, Kniegelenke ohne
relevante Bewegungseinschränkung, Senkspreizfüsse beidseits,
Patellarsehnenreflexe symmetrisch, Achillessehnenreflex beidseits nicht
auslösbar, Sehnenreflexe Biceps, Radius symmetrisch, Romberg und Unterberger
Tretversuch unauffällig, Diadochokinese normal, Finger-Nasen-Versuch mit
Danebenzeigen links, jedoch umgehend korrigiert. Pupillenreaktion und
Augenmotilität unauffällig und symmetrisch. Zehen- und Fersengang beidseits
möglich, Einbeinstand links etwas unsicher, rechts gut möglich, Hocke mit
Abstützen möglich, Aufstehen aus Hocke gut möglich. Strichgang anfänglich etwas
unsicher, aber schliesslich recht gut funktionierend. Die Laborbefunde der
Blutsenkungsreaktion, der Elektrolyte, von Nieren-, Blutzucker-,
Harnsäure-Schilddrüsen- und Entzündungswert seien normal ausgefallen. Von vier
Leberwerten habe der empfindlichste Wert wie auch das Gesamtcholesterin eine
leichte Erhöhung gezeigt, was mit dem Übergewicht oder dem doch ziemlich regelmässigen
Alkoholkonsum zusammenhängen könne. Die Laborwerte der Creatinkinase, von
Vitamin B12, CDT und der Blutspiegel von Vortioxetin lägen im Normalbereich.
Damit sei eine Muskelerkrankung im Sinne einer Myositis oder Myopathie und ein
pathologisch regelmässiger Alkoholkonsum unwahrscheinlich. Die medikamentöse
Therapie mit dem Antidepressivum Brintellix scheine der Versicherte regelmässig
einzunehmen. Die Blutspiegel von Pantoprazol, Oxycodon, Naloxon, Tramadol,
Methylphenidat lägen unterhalb der Nachweisgrenze. Dies spreche für eine
unregelmässige oder fehlende Einnahme dieser Substanzen. Die Therapie des
Schlafapnoesyndroms sei gemäss Angaben des
Versicherten lediglich störend, aber nicht hilfreich für die Behandlung der
Müdigkeit gewesen, weshalb er diese Therapie abgesetzt habe und auch
diesbezüglich nicht weiter in Behandlung stehe. Aus rein internistischer Sicht
sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die derzeitige Tätigkeit könne als
angepasste Tätigkeit betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe einen
verständnisvollen Arbeitgeber, könne seine Arbeit frei einteilen und auf
stressbetontere Teile der Tätigkeit mit Kundenkontakt oder unvorbereiteten,
dringend notwendigen Auskünften oder Anliegen verzichten.
Das internistische Gutachten ist
grossenteils nachvollziehbar. Wie der Beschwerdeführer aber zurecht rügt, diagnostizierte
die Gutachterin beim Beschwerdeführer ein Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.39) ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weshalb dieses gemäss Gutachterin jedoch
keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, begründete sie nicht. Eine
Auseinandersetzung mit den möglichen Auswirkungen dieser Diagnose findet zudem weder
im internistischen Gutachten noch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung
der E.___ vom 14. März 2024 (IV-Nr. 120.1) statt, obwohl der
Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern mehrfach über erhebliche Müdigkeit im
Alltag berichtete (vgl. auch die Angaben zum Tagesablauf; IV-Nr. 120.4, S. 13) und
seine Tagesmüdigkeit aktenkundig ist. Zudem wurde bereits im Bericht
Schlafmedizin der B.___ vom 28. Juni 2018 (IV-Nr. 10, S. 9) ein schweres
gemischtes überwiegend obstruktives Schlafapnoesyndrom mit einem AHI (Apnoe
Hypopnoe Index) von 29/h diagnostiziert. Gemäss diesem Bericht habe die am 29.
Mai 2018 durchgeführte Polysomnographie eine Gesamtschlafzeit von 4.92 h
mit deutlich verminderter Schlafeffizienz auf 75 % und vermindertem REM-
und Tiefschlafanteil ergeben. Es fänden sich wenige zentrale Apnoen sowie viele
obstruktive Hypopnoen mit dezenter Sauerstoff-Desaturation. AHI 29/h. Mittlere
Sauerstoffsättigung 93 %, minimal 87 %. Man habe dem Patienten bei schwerem
gemischtem überwiegend obstruktiven Schlafapnoesyndrom eine CPAP-Therapie
angeboten. Er sei motiviert diese durchzuführen. Weiter ist aktenkundig, dass
in der Folge zwar eine Therapie durchgeführt wurde, diese aber bei fehlender
Besserung abgebrochen wurde (vgl. Bericht des G.___ vom 3. Februar 2023, IV-Nr.
109). Auch wenn von Seiten der behandelnden Ärzte keine aktuellen Angaben zur
Schlafapnoe-Problematik des Beschwerdeführers vorliegen, ergeben sich auch aus
dem Gutachten der E.___ verschiedene Hinweise, welche für eine mögliche und
weiterhin bestehende Einschränkung sprechen. So wurde im psychiatrischen
Teilgutachten (IV-Nr. 120.4, S. 5) diesbezüglich festgehalten, der
Beschwerdeführer beklage Merkfähigkeitsstörungen, was seine Tätigkeit sehr
negativ beeinflusse. Aufgrund von Konzentrationsstörungen, verminderter
Belastbarkeit und Tagesmüdigkeit könne er nicht in einem hohen Pensum arbeitstätig
sein. Weiter hielt der Gutachter zur Frage «Besteht während dieser
Anwesenheitszeit auch eine Einschränkung der Leistung? Wenn ja, in welchem
Umfang und warum?» fest, beim Exploranden könnte ein Schlafmangel im Rahmen des
obstruktiven Schlafapnoesyndroms die Konzentrationsfähigkeit zusätzlich
verschlechtern. Des Weiteren wurde im neuropsychologischen Teilgutachten
ausgeführt, aus neuropsychologischer Sicht könnten die gemessenen kognitiven
Leistungsminderungen der vordiagnostizierten ADHS-Erkrankung, dem unbehandelten
Schlafapnoe-Syndrom, der reduzierten Stimmungslage sowie den chronischen
Schmerzen gut zugeordnet werden. Die Beschwerdegegnerin hielt in der
angefochtenen Verfügung betreffend die vom Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang erhobene Rüge lediglich fest, was die Schlafapnoe angehe, werde in
der Konsensbeurteilung der E.___ festgehalten, dass für die Behandlung dieses
Syndroms die Motivation und die Adhärenz zur Therapie unabdingbar seien. Es werde
vom Sachverständigen nicht festgehalten, dass krankheitsbedingte Gründe gegen
die Umsetzung dieser Therapie sprächen. Aber selbst wenn von einer
grundsätzlichen Therapierbarkeit des Schlafapnoe-Syndroms auszugehen wäre, ist
damit mangels gutachterlichen Abklärungen nicht erstellt, ob und
bejahendenfalls in welchem Ausmass das diagnostizierte schwere
Schlafapnoe-Syndrom im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hat. Im Übrigen kann nicht ohne Weiteres davon auszugehen,
dass sich das im Jahr 2018 erstmals diagnostizierte schwere obstruktive
Schlafapnoesyndrom ohne entsprechende Therapie mittlerweile von selbst
gebessert hat, zumal die Risikofaktoren wie das hohe Gewicht des Beschwerdeführers
gemäss Aktenlage weiterhin bestehen (vgl.
Gestützt auf die vorgehenden
Ausführungen wäre die Beschwerdegegnerin demnach gehalten gewesen, den
Beschwerdeführer schlafmedizinisch abklären und die diesbezügliche Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu lassen. Zudem handelt es sich bei der zu
klärenden Frage um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das
Versicherungsgericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
7. Dagegen ist unter den Parteien
unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch erstellt, dass der
Beschwerdeführer seit 1. Mai 2022 (Beginn des Wartejahres) bis mindestens 12.
Januar 2024 (Datum der psychiatrischen Begutachtung; vgl. IV-Verfügung vom 7.
März 2025; A.S. 1 ff.) zu 70 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und
damit – aufgrund des ebenfalls unbestrittenen Invaliditätsgrades von 70 % – vom
1. Mai 2023 bis 30. April 2024 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Der
Anspruch ab 1. Mai 2024 hängt dagegen vom Ergebnis der nach der
Rückweisung vorzunehmenden Abklärung ab. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass ein Entscheid, mit welchem das Versicherungsgericht eine bestimmte,
vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt
und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die
Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte
Phase ein Teilentscheid ist, der selbständig anfechtbar ist, bei
Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr
angefochten werden kann (BGE 135 V 141). Demnach ist bezüglich der
vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 zuzusprechenden ganzen Rente ein
gerichtlicher Teilentscheid zu fällen.
8. Somit ist die Beschwerde in
diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung auf CHF 2'117.80 festzusetzen (7.26
Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von
CHF 71.50 und MwSt).
Der Unterschied zur eingereichten
Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass darin vorprozessualer
Aufwand enthalten ist, weshalb die Positionen vom 25. Juli 2024 bis 12.
Februar 2025 nicht zu berücksichtigen sind. Sodann stellen verschiedene der
geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopie an den
Klienten und Fristerstreckungsgesuch), der bereits im Stundenansatz enthalten
ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem sind Kopien pro Stück nur mit
50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie
in der Kostennote geltend gemacht wird.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
7. März 2025 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1.
Mai 2023 bis 30. April 2024 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Zur Klärung eines allfälligen
Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. Mai 2024, wird die
Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfährt und hiernach neu darüber entscheidet.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'117.80 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch