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Entscheid

VSBES.2025.87

Invalidenrente

25. Februar 2026Deutsch38 min

diesem Zusammenhang wurden im Austrittsbericht der B.___ vom 21. August 2018 (IV-Nr.

Source so.ch

Urteil vom 25. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 7. März 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1969 geborene Versicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) meldete sich am 21. August 2018 erstmals bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). In

diesem Zusammenhang wurden im Austrittsbericht der B.___ vom 21. August 2018 (IV-Nr.

10, S. 2) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode, Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, eine

nichtorganische Insomnie, ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie eine

Spondylitis ankylosans diagnostiziert. In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin diverse berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 23. November 2020 (IV-Nr. 79) wies die

Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf weitere

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit der Begründung ab, nach dem Arbeitsversuch

bei der C.___ habe der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2020 eine unbefristete Anstellung

im Kundensupport im Pensum von 80 % erhalten. Es sei ihm somit weiterhin

möglich und zumutbar einer Tätigkeit nachzugehen und ein Renten

ausschliessendes Einkommen zu erzielen. Ein Rentenanspruch sei nicht

entstanden. Weitere berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung seien nicht

angezeigt.

2. Am 20. September 2022 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Nr. 83). Im Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 14. April 2024 wurden in diesem Zusammenhang eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1),

eine einfache Aufmerksamkeitsstörung (ADS) (F90.0), ED 2023,

(aktenanamnestisch) ein Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung vom

narzisstischen Typ (Z73.1), ED 2018, sowie ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische

Unterlagen ein und veranlasste bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in

den Fachrichtungen Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie und Allgemeine

Innere Medizin (IV-Nr. 120.1). Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin

dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 129) mit

Verfügung vom 7. März 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1) vom 1.

Mai 2023 bis 30. April 2024 bei einem IV-Grad von 70 % eine ganze Rente zu. Ab

dem 1. Mai 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers bei einem IV-Grad von 20 %. Zudem wies die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen

ab.

3. Gegen die Verfügung vom 7. März

2025 lässt der Beschwerdeführer am 9. April 2025 fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 16 ff.). Er

stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 7. März 2025 sei

aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei eine ganze

unbefristete Invalidenrente ab 1. Mai 2023 zu entrichten.

3. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025

(A.S. 43) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

5. Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7.

März 2025 zu Recht vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 eine ganze Rente

zusprach und ab dem 1. Mai 2024 einen Rentenanspruch verneinte. Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch

Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten

Rentenabweisungsverfügung, welche auf einer umfassenden Prüfung des

medizinischen Sachverhalts basierte bestanden hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen

zur Zeit der Neuanmeldung respektive der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4.

Februar 2014 E. 2). Die letzte leistungsabweisende Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 23. November 2020 basierte darauf, dass der

Beschwerdeführer per 1. Juni 2020 eine unbefristete Anstellung im Kundensupport

im Pensum von 80 % erhalten hatte und damit ein Renten ausschliessendes

Einkommen erzielen konnte. Diese erwerbliche Situation hat sich in der

Zwischenzeit erheblich verändert. Damit liegt ein Revisionsgrund vor und es

erübrigt sich unter den gegebenen Umständen ein Vergleich des medizinischen

Sachverhalts.

6. Die Beschwerdegegnerin stützt

die vorliegend angefochtene Verfügung vom 7. März 2025 im Wesentlichen auf

das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom 14. März 2024 (IV-Nr.120.1),

weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist.

6.1 Im rheumatologischen

Teilgutachten der E.___ vom 10. Februar 2024 (IV-Nr. 120.5) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Seronegative Spondylarthropathie vom Typ

Morbus Bechterew

-

HLA B27 positiv,

radiologisch Beteiligung der lliosacralgelenke beidseits, Spondylitis der HWS nebst

interspinöser Enthesitis der HWS (2022)

-

Humira ab 09/2018 -

12/2020, Simponi 50 - 100mg ab 2020

2. Spondylogenes Syndrom der HWS sowie der

LWS

-

DD degenerative Genese

aufgrund früherer sportlicher Aktivität, DD im Rahmen der entzündlichen

Grunderkrankung

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. St. n. Umstellungsosteotomie Kniegelenk

links 01/2023

-

Persistierende

Valgusfehlstellung des Kniegelenkes links

Zur Beurteilung führte der

rheumatologische Gutachter nachvollziehbar aus, die eingehende klinische

rheumatologische Untersuchung zeige insbesondere Bewegungseinschränkungen im

Bereiche der mittleren und unteren Halswirbelsäule, Beschwerden könnten in

diesem Bereich ausgelöst werden, ebenfalls im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule

sowie den Iliosacralgelenken. Die Beweglichkeit der BWS und LWS sowie der

peripheren Gelenke sei nicht wesentlich eingeschränkt. Die Beweglichkeit des

Kniegelenkes links sei nach Umstellungsosteotomie relativ gut, es persistiere eine

leichte Valgusfehlstellung im Stehen. Eine wesentliche muskuläre Dysbalance und

ein muskuläres Defizit könnten nicht nachgewiesen werden. Hinweise für ein

neuroradikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom finde sich klinisch nicht. Die

Laboruntersuchungen in den letzten Jahren zeigten keine humoralen

Entzündungsaktivitäten mehr an. Die MR-Bildgebungen der HWS von 2022 hätten

entzündliche Veränderungen im Bereiche der mittleren HWS im Sinne einer

Spondylitis gezeigt, zudem habe sich eine interspinöse Enthesitis gezeigt, was

mit einer Aktivität der rheumatischen Grunderkrankung einhergehe. Auch die

letzte MR-Bildgebung der LWS habe leicht entzündliche Veränderungen im Bereiche

der iliosacralen Gelenke gezeigt. Die konventionellen und MR-Bildgebungen der

LWS und der HWS zeigten zudem mässig degenerative Veränderungen im Bereiche der

mittleren HWS im Sinne von Chondrosen sowie Osteochondrosen, am thorakolumbalen

Übergang ebenfalls noch relativ stark ausgeprägte degenerative Veränderungen,

die Veränderungen seien eher degenerativer Natur und nicht postentzündlicher

Genese. Dies könnte auch auf den früher intensiv durchgeführten Kampfsport

sowie die verhältnismässig sehr gute Beweglichkeit bis Überbeweglichkeit in

früheren Jahren (Spagat) zurückzuführen sein. Aufgrund der Anamnese bestünden

Hinweise für eine mögliche entzündliche Aktivität der Spondylitis ankylosans.

Die aktuell negativen Laboruntersuchungen mittels CRP und BSR schlössen eine

solche Aktivität nicht aus. Die Beschwerden des Exploranden schienen adäquat und

kohärent zu sein, Hinweise für Inkonsistenzen, eine Symptomausweitung, eine

Simulation oder Aggravation könnten aus rheumatologischer Sicht nicht

nachvollzogen werden. Das hohe Schmerzniveau und die starken Einschränkungen seien

nicht ganz klar und könnten aktuell nicht abschliessend beurteilt werden. Die

Behandlung der seronegativen Spondylarthritis erfolge aktuell mit einer

TNF-Blocker-Therapie in Form von Simponi 100mg alle 4 Wochen, diese sei

aufgrund der Anamnese nicht ganz zufriedenstellend mit einer Wirkung von nur

etwa 2 Wochen. Auffällig sei der hohe Schmerzmittelkonsum mit

Paracetamol/Tramadol. NSAID würden nicht mehr eingenommen. Daneben erfolge eine

Physiotherapiebehandlung 1 x pro Woche nebst einem Heimprogramm im Rahmen des

Bechterew-Übungsprogrammes. Der hohe Scherzmittelkonsum sowie die letzten

Bildgebungen der HWS sowie der LWS könnten auch auf eine Aktivität der

entzündlichen Grunderkrankung hinweisen, diesbezüglich wäre eine Evaluation

mittels MR-Bildgebung des Achsenskelettes zu diskutieren, daneben im Anschluss

dann eine Diskussion einer allfälligen Behandlungsumstellung. Eine weitere

Verbesserung der Beschwerden wäre durch eine allfällige Umstellung der

Behandlung und insbesondere Einsatz eines NSAID möglich. Gestützt auf die

vorstehenden einleuchtenden Ausführungen vermag schliesslich auch die

gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus

rheumatologischer Sicht genügend körperliche Ressourcen bestünden, so dass eine

Weiterführung der jetzigen Tätigkeit in dem bereits angepassten Arbeitsplatz

möglich sei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er an seinem

bisherigen Arbeitsplatz ein Stehpult, einen Spezialstuhl und einen Schreibtisch,

welcher angepasst werden könne (s. IV-Nr. 120.5, S. 7). Damit sei sowohl eine

angepasste als auch die bisherige Tätigkeit, welche bereits ideal und angepasst

sei, in einem vollen Pensum zumutbar. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt

der Gutachter ergänzend fest, bis 6 Wochen postoperativ ab 1/23 habe eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im Übrigen sei aus rheumatologischer

Sicht keine wesentliche Einschränkung begründbar.

Das rheumatologische Teilgutachten der E.___

ist nachvollziehbar und steht im Wesentlichen in Übereinstimmung mit den

medizinischen Vorakten. Zudem sind die im Gutachten gestellten Diagnosen sowie

die daraus folgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend begründet.

Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen den

Beweiswert des Gutachtens nicht zu vermindern. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers ist es gestützt auf das Gutachten nachvollziehbar, weshalb

der Gutachter die Seronegative Spondylarthropathie vom Typ Morbus Bechterew

sowie das Spondylogene Syndrom der HWS sowie der LWS 2 unter den Diagnosen mit

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit subsumierte. Dies geht unter anderem

daraus hervor, dass der Gutachter darlegte, die bisherige Tätigkeit sei bereits

ideal und angepasst. Damit impliziert der Gutachter, dass eben entsprechend

rheumatologische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen.

Mit einer Diagnose, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hat, muss

nicht zwingend eine Reduktion des Pensums einhergehen. Es reicht aus, wenn

diese, wie vorliegend, das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers

entsprechend einschränkt, was mit den vorerwähnten gutachterlichen Ausführungen

erstellt ist. Zusammenfassend ist somit auf das beweiswertige rheumatologische

Teilgutachten abzustellen.

6.2

6.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten

der E.___ vom 22. Februar 2024 (IV-Nr. 120.4) wurden folgende Diagnosen

gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf

Arbeitsfähigkeit:

-

F33.1 Rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode

-

F90.0 Einfache Aktivitäts-

und Aufmerksamkeitsstörung

-

Z73 Probleme mit Bezug auf

Schwierigkeiten bei Lebensbewältigung – Narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung

Diagnosen ohne Auswirkung auf

Arbeitsfähigkeit:

-

keine.

Sodann begründete der Gutachter die von

ihm gestellten Diagnosen eingehend und in nachvollziehbarer Weise: Der

Explorand habe berichtet, dass er nicht mehr die gleiche Person sei wie früher.

Wiederholende Erschöpfungszustände hätten seine Leistungsfähigkeit,

Konzentrationsfähigkeit und sein Wohlbefinden dauerhaft geschädigt. Jedoch habe

der Explorand im Gespräch nur sehr leicht in der affektiven

Schwingungsfähigkeit vermindert gewirkt mit lebendiger Gestik und Mimik ohne

grosse und bemerkbare Antriebsstörung. Es hätten die Kriterien für ein

somatisches Syndrom der depressiveren Störung nicht erfüllt werden können,

sowie keine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit im Gespräch festgestellt

werden können, was gegen eine schwere depressive Episode spreche. Testpsychologisch

habe sich eine Diskrepanz zwischen Selbst- und Fremdeinschätzung der aktuell

präsenten depressiven Symptomatik ergeben: Die Selbsteinschätzung (BDI II

Skala) habe 45/63 Punkte ergeben, was auf eine schwere Depression hinweise,

während die Fremdeinschätzung der Gutachter (Hamilton Depressionsscala) mit

einem Ergebnis von 12 Punkten auf eine leichte depressive Episode

hinweise. Er, der psychiatrische Gutachter, interpretiere den Unterschied am

ehesten im Rahmen der Verdeutlichung der Symptomatik durch den Exploranden. Der

Explorand erkläre, dass er sich über mehrere Jahre erschöpft,

leistungsgemindert, reizbar, unkonzentriert, freud- und lustlos, vergesslich

und demotiviert gefühlt habe, was mit dem Krankheitsbild einer

Erschöpfungsdepression bzw. Burnout Syndrom sehr gut einhergehe. In Bezug auf

frühere Arbeitgeber habe der Explorand auch einen Zynismus ausgedrückt, was

ebenso sehr gut zu einem Burnout Syndrom passe. Beim aktuellen Arbeitgeber, bei

dem er seit Frühjahr 2020 arbeite, fühle sich die versicherte Person wohl und

würde bei dieser Firma lebenslang arbeiten. Jedoch habe er das anfängliche 80%-Pensum

bis auf das aktuelle 30%-Arbeitspensum reduzieren müssen, da er sich nicht in

der Lage fühle, die anstehenden Aufträge zu erledigen. Das jetzige Leiden des

Exploranden im Sinne von Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie

Erinnerungsvermögen und Leistungsfähigkeit könne mit einer leichten depressiven

Episode nicht vollständig ursachlich beschrieben werden. Man sehe eine weitere

MRI-Diagnostik als erforderlich, um eine hirnorganische Ursache für den

aktuellen Zustand auszuschliessen. Aus diesem Grund sehe man eine MRT Schädel

Diagnostik als einen noch notwendigen Schritt, damit die Ausschlussdiagnostik

abgeschlossen werden könne. Sodann sei anhand der Anamnese davon auszugehen,

dass der Explorand keine genügend geborgene Kindheit gehabt habe, weil er

körperliche, möglicherweise auch sexuelle und teilweise emotionale Missbräuche

erlebt habe. Dazu liege ein ADHS vor, was zusätzlich seine persönliche

Entwicklung erschweren sollte. Die von ihm beschriebenen Entwicklungsumstände

könnten zweifellos eine Persönlichkeitsstörung bzw. Persönlichkeitsakzentuierung

begünstigen. Eine Hypothese zur Entwicklung der bereits gestellten Diagnose der

Probleme in Lebensbewältigung bzw. narzisstischer Persönlichkeitsakzentuierung sei

daraus entstanden, dass der Explorand in seiner Herkunftsfamilie keine

genügende Zuneigung und Unterstützung von seinen Eltern bekommen habe. Des

Weiteren sei festzustellen, dass dem Exploranden eine gesellschaftliche

Anerkennung (sowohl beruflich, sozial, finanziell als auch familiär) sehr

wichtig sei. Er habe ein Haus, welches er selbständig, von der Ehefrau unterstützt,

gekauft habe. In der Arbeitswelt habe er sich für eine gute Position (in der

Vergangenheit mehrmals Stellenleiter) mit voller Kraft eingesetzt, auch wenn

dies zu Lasten seiner Familie im Sinne von Abwesenheit als Ehemann und Vater gegangen

sei. Eine gute Balance zwischen der Familie und der Arbeit sei ihm auch über

längere Zeit, bis zu der ersten Erschöpfungsdepression, gelungen. Anhand der schwierigeren

Erziehungsumstände mit begleiteter Entwicklungsstörung mit Impulsivität und Aufmerksamkeitsstörung

(ADHS) könnte über eine kompensatorisch entstandene narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung

gesprochen werden. Es sei am ehesten davon auszugehen, dass die narzisstische

Persönlichkeitsakzentuierung als Schutzmechanismus bzw. im Zusammenhang mit

einer einzigartigen (Mal)Adaptation auf schwierige Entwicklungsumstände

entstanden sei. Es handle sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um eine vulnerable

narzisstische Akzentuierung, was sich praktisch durch unerfüllte Erwartungen in

der sozialen und emotionalen Sphäre der betroffenen Menschen im Sinne von

depressiven Störungen zeige. Sodann liege beim Exploranden anamnestisch ein

spätdiagnostiziertes ADHS vor. Demzufolge habe er die entsprechende

therapeutische und medikamentöse Behandlung erst in seinem 53. Lebensjahr

erhalten, wobei er über Jahrzehnte Schwierigkeiten in Organisation,

Impulskontrolle und Emotionsregulation bereits im Kindesalter habe aufweisen müssen,

da die ADHS-Symptomatik ausschliesslich im Kindesalter auftrete und bei inadäquater

Behandlung eine Entwicklungsstörung darstelle. Zusätzlich bestünden beim

Exploranden oben beschriebene problematische familiäre Verhältnisse. Wie auch

bereits diskutiert, könnte die aktuell beobachtete narzisstische

Persönlichkeitsakzentuierung ein kompensatorischer Mechanismus zur Bewältigung

der Lebensherausforderungen darstellen. Der Explorand habe eine sehr gute, über

30 Jahre dauernde Ehebeziehung beschrieben, was bei Menschen mit einer

Persönlichkeitsstörung/Akzentuierung eher selten anzutreffen sei. Aus der Sicht

des systemischen Verständnisses könnte bei dem Ehepaar eine Kollusion

vorliegen, in welcher sich beide Beziehungsmitglieder trotz grosser

Unterschiede gegenseitig gut ergänzen könnten.

6.2.2 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

führte der Gutachter aus, aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand zum

aktuellen Zeitpunkt in jeglichen Tätigkeiten zu 20 % arbeitsunfähig.

Somit ist im Weiteren zu prüfen, ob die

vom psychiatrischen Gutachter attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % im Lichte

der gemäss bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung

ebenfalls zu überzeugen vermag.

Grundsätzlich sind sämtliche psychischen

Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu

unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im

psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im

entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem

Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so

zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die

klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil

E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation

zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie

beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine

Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden

können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien

erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt

(E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene

symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):

1) Kategorie «funktioneller Schweregrad»

(E. 4.3)

a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und

Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik,

persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)

c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte

des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung

des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und

eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die gestellten Diagnosen im

Wesentlichen leichtgradig ausgeprägt sind.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der

Explorand erkläre sich als «Mann der alten Schule» beziehungsweise sei er sehr

streng ohne grossen Raum für Verständnis durch die Eltern und wahrscheinlich

auch durch das schulische System von seinen Bedürfnissen als Kind und

Jugendlicher erzogen worden. Aus diesen Gründen habe er Schwierigkeiten, sich

in der Psychotherapie zu öffnen. Auf der anderen Seite sei er durch den

Gutachter als eine extrovertierte Person erlebt worden. Der Explorand habe

während der Exploration problemlos über für ihn wichtige und schwierige

Erlebnisse offen reden können. In diesem Zusammenhang sehe man die

psychotherapeutische Arbeit als noch nicht ausgeschöpfte Ressource auf dem Weg

nach allgemeiner Verbesserung des psychischen Zustands der versicherten Person.

Mittels optimaler Behandlung bezüglich Intensivierung der psychiatrischen

Therapie sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bis zu 90 – 100 %

zu erwarten. Des Weiteren sehe man die bisherigen

Wiedereingliederungsmassnahmen als positiv beeinflussend auf die weitere

Arbeitsfähigkeit des Exploranden und glaube, dass sich durch Intensivierung der

Psychotherapie noch mehrere Möglichkeiten zur Pensumssteigerung ergeben würden.

Gestützt auf die vorgehenden

Erläuterungen ist somit weder von einer Eingliederungs- noch von einer

Behandlungsresistenz auszugehen.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S.

430). Diesbezüglich sind dem Gutachten keine resourcenhemmenden Komorbiditäten

zu entnehmen.

Zu der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor

ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere

belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere

widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E.

4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der Explorand und

seine Ehefrau seien bereits 33 Jahren zusammen, davon 27 Jahre verheiratet. Er

habe seine Frau als eine nette, zuverlässige, verständnisvolle und

unterstützende Person beschrieben und sei sehr glücklich, sie als

Lebenspartnerin zu haben. Seine drei Kinder seien 1998, 2002 und 2005 geboren.

Die Ehefrau sei Hotelfachassistentin von Beruf. Sie sei über viele Jahre

Hausfrau gewesen und habe vollständig die Kinderbetreuung übernommen, 2015

aber, als es ihm nicht gut gegangen sei, habe sie einen beruflichen

Wiedereintritt als [...]pflegerin gemacht. Sie arbeite heute als Filialleiterin

zu 80 % in der [...]pflege in [...]. Sie erledige immer noch, trotz

anspruchsvoller Arbeitstätigkeit, den Haushalt fast alleine. Der Explorand habe

seine Frau in der Vergangenheit viel unterstützen können, aktuell sei er dazu

nicht in der Lage. Seine Aufgabe im Haushalt sei früher, sowie heute, Einkaufen,

gelegentlich auch Wäschewaschen. Der Explorand berichte weiter, dass er

aufgrund seiner psychischen Problematik nicht selten gereizt und verbal

ausfällig gegenüber seiner Ehefrau sei. Dennoch sei er nie körperlich aggressiv

gewesen. Zu seinem Glück könne seine Ehefrau immer das Verständnis für sein

Verhalten finden und ihm alles verzeihen. Wenn es zu einem Konflikt zwischen

dem Ehepaar komme, ziehe sich die Ehefrau zurück und spreche im Nachhinein die

Unstimmigkeiten an und kläre diese. Ohne Unterstützung seiner Ehefrau würde der

Explorand seine Probleme nicht bewältigen können. Die Ehefrau sei die grösste

Ressource für ihn. Als zweitwichtigste Ressource sehe der Explorand seinen

aktuellen Arbeitsplatz. Sein soziales Leben sei im Moment auch schlecht. Er

habe seit mehreren Jahren keine Kapazitäten seine Freundschaften zu pflegen, so

dass er heute keine Kollegen mehr habe. Er leide darunter, jedoch sehe er keine

Verbesserungsmöglichkeiten. Als Kind habe er sich mit anderen Kindern zwar gut

verstanden, habe sich aber auch gerne zurückgezogen. Aktuell habe er auch keine

Hobbys. Früher habe er gerne Sport gemacht sowie sei gerne zusammen mit seiner

Ehefrau tanzen gegangen. Heute würde er nichts mehr machen, da er keine Lust

auf irgendeine Aktivität habe. Er habe bis vor einem Jahr nicht gewusst, dass

er an einem ADHS leide. Seit der Diagnosestellung und medikamentösen

Einstellung gehe es ihm viel besser. Der Explorand verfüge über eine

langjährige und stabile Ehebeziehung, in welcher er von seiner Ehefrau

grosszügig verstanden und unterstützt werde. Er lese gerne Bücher und

informiere sich über Aktualitäten im Ökonomiebereich. Er treibe gerne Sport und

finde dadurch eine erfolgreiche Coping-Strategie für psychische Anspannung. Er

verfüge über ein erhebliches Selbstbewusstsein und grosses Selbstvertrauen, was

ihm bei der Bewältigung von Problemen viel helfen solle. Die erschwerenden

Faktoren könnten persönliche Merkmale des Exploranden, wie das Bedürfnis nach

Fürsorge aber auch die Bewunderung durch Andere, Verlustangst, mangelnde

Veränderungsmotivation und vermehrte konflikthafte Beziehungen sein.

Zusammenfassend ergeben sich somit neben

gewissen Einschränkungen auch soziale und persönliche Ressourcen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Gestützt auf die im

vorgehenden Abschnitt gemachten Ausführungen ist tendenziell von einer

gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E.

4.4.2 S. 304). Wie die Blutspiegelkontrolle ergab, nimmt der Beschwerdeführer

das Antidepressivum Brintellix regelmässig ein. Somit ist von einem

ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen.

6.2.3 Gestützt auf die obigen

Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten genügend Aufschluss

über die massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zu berücksichtigen sind, gibt. Insgesamt erweisen sich die darin

postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten

psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend ausgewiesen. Gestützt auf

die einleuchtende Begründung der Diagnosestellung (s. E. II. 6.2.1 hiervor) und

die vorgehende Indikatorenprüfung vermag die gutachterliche Einschätzung einer

Arbeitsfähigkeit von 80 % zu überzeugen.

6.2.4 Am Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens vermögen weder die Rügen des Beschwerdeführers noch die

entgegenstehenden Berichte des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.___, etwas

zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Diesbezüglich kann unter anderem auf

die überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach

beruht das «Beck

Depressions Inventar (BDI)» weitgehend auf den Angaben und Selbsteinschätzungen

der zu untersuchenden Person und dient einzig der Überprüfung des klinischen

psychiatrischen Befundes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_486/2010 vom 2.

Dezember 2010 E. 3.1.2). Ausschlaggebend bleibt jedoch die klinische

Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.4). Im

psychiatrischen Teilgutachten wird nachvollziehbar dargelegt, weshalb

vorliegend von keiner schwerergradigen depressiven Episode auszugehen ist. Dies

wird auch durch die Befunde bestätigt, welche der psychiatrische Gutachter

mittels ICF-Rating Scale und AMDP erhoben hat. Im Falle, dass die Beschwerden des

Beschwerdeführers keine organische Ursache hätten, hielt der psychiatrische

Sachverständige fest, würde die Aggravation und Verdeutlichung der Problematik

als Bestandteil des aktuellen klinischen Bildes gesehen werden (vgl.

psychiatrisches Teilgutachten vom 22. Februar 2024, S. 22). Wie aus

den Akten ersichtlich, fiel die MRT-Schädel Diagnostik, die zum Ausschluss

einer hirnorganischen Ursache durchgeführt wurde, unauffällig aus (s. Bericht

des F.___ vom 8. Februar 2024; IV-Nr. 120.3, S. 94). Die Herleitungen und

Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten sind somit nicht in Zweifel zu

ziehen. Insofern Dr. med. D.___ sodann in seiner Stellungnahme vom 18. Juni

2024 (IV-Nr. 126) ausführte, die verbesserten Werte in der HDRS seien nach

seiner Interpretation auf die medikamentöse Behandlung zurückzuführen, die aber

kaum eine Wirkung auf die affektiven Komponenten der Depression habe, ist darauf hinzuweisen, dass die

psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen

kann und dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen

Spielraum eröffnet, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische

Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte

lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von

medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 124 I 170 E. 4; vgl. auch

Urteil 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein

Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen

Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen

festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Das

psychiatrische Gutachten ist, wie vorgehend dargelegt, überzeugend ausgefallen.

Die entgegenstehenden Interpretationen des behandelnden Psychiaters geben

keinen Anlass, davon abzuweichen. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der von

Dr. med. D.___ vertretenen Ansicht, wonach die Aussagen des

Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsakzentuierung und

biografischen Prägungen als verzerrt zu interpretieren seien und diese

Verzerrung deutlich in Richtung Dissimulation zu deuten sei. Wie sodann in E.

II. 6.2.4 dargelegt, vermag die durch den psychiatrischen Gutachter attestierte

20%ige Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die durchgeführte Indikatorenprüfung zu

überzeugen. Die entgegenstehenden Ausführungen von Dr. med. D.___ vermögen

daran nichts zu ändern. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der

psychiatrische Gutachter habe die fallspezifischen Fragen der

Beschwerdegegnerin sowie die RAD-spezifischen Fragestellungen unbeachtet

gelassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass abgesehen vom üblichen

Fragekatalog von Seiten der IV-Stelle lediglich die Zusatzfrage gestellt wurde,

ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der (Rentenablehnung vom 23.

November 2020) wesentlich verändert habe. Diese Frage wurde durch den

psychiatrischen Gutachter tatsächlich nicht beantwortet. Diese Fragestellung

ist aber vorliegend – wie in E. II. 5 hiervor dargelegt – ohnehin nicht von

Belang, weshalb dadurch der Beweiswert des Gutachtens nicht vermindert wird.

Zusammenfassend kann somit auf das

beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der E.___ abgestellt werden.

6.3 Im neuropsychologischen

Teilgutachten der E.___ vom 23. Februar 2024 (IV-Nr. 120.6) wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Leichte neuropsychologische

Störung (Aufmerksamkeit, Exekutivfunktion, nonverbales Gedächtnis)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Keine.

Zur Beurteilung hielt der Gutachter

fest, beim Versicherten fänden sich neuropsychologisch verminderte

Aufmerksamkeitsleistungen. Die Grundaktivierung sei mittelschwer vermindert und

es zeige sich auch ein deutlich reduziertes Reaktionsvermögen. Die komplexe

Aufmerksamkeit i.S. der Aufmerksamkeitsteilung falle deutlich defizitär aus.

Der Versicherte habe Mühe, sich gleichzeitig auf zwei Zielreize zu

konzentrieren. Bei der selektiven Aufmerksamkeit falle auf, dass er zu häufig

reagiere, wo dies eigentlich nicht gefordert wäre. Dieser Befund könne als

Hinweis für das Vorliegen einer erhöhten Impulsivitätsneigung interpretiert werden.

Ferner liessen sich leichte exekutive Dysfunktionen beim divergenten Denken

sowie beim nonverbalen Arbeitsgedächtnis objektivieren. Die verbalen Lern- und

Gedächtnisfunktionen lägen im Normbereich. Beim nonverbalen episodischen

Gedächtnis sei das Lernen sowie der verzögerte Abruf mittelgradig vermindert. Vordiagnostiziert

sei eine Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung. Die entsprechende

Medikation mit Methylphenidat habe der Versicherte anlässlich der

neuropsychologischen Untersuchung nicht eingenommen. Eigen- und

aktenanamnestisch bestehe zusätzlich ein Schlafapnoe-Syndrom, das jedoch nicht

behandelt werde. Der Versicherte habe die CPAP-Therapie nach 6 Monaten

sistiert. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung wirke der

Versicherte in seiner Stimmungslage reduziert, leicht depressiv. Daraus

abgeleitet könne ursächlich für die verminderte kognitive Leistungsfähigkeit

ein multifaktorielles Geschehen postuliert werden. Alle genannten Faktoren wirkten

auf die gemessenen Defizite negativ ein und bestimmten das aktuelle

Leistungsprofil. In der Zusammenschau aller Befunde ergäben sich in Anlehnung

an die Fachleitlinien der Neuropsychologie (Frei et al., 2016) eine leichte

neuropsychologische Störung. Aus neuropsychologischer Sicht könnten die

gemessenen kognitiven Leistungsminderungen der vordiagnostizierten

ADHS-Erkrankung, dem unbehandelten Schlafapnoe-Syndrom, der reduzierten

Stimmungslage sowie den chronischen Schmerzen gut zugeordnet werden. Zudem

werde das kognitive Leistungsprofil auch noch durch die reduzierte

Stimmungslage leicht überlagert. Bezüglich der Prognose sei aus

neuropsychologischer Sicht zu erwarten, dass sich die Leistungsfähigkeit

verbessern könne, wenn die obengenannten Faktoren sich therapeutisch positiv

beeinflussen liessen. Aus neuropsychologischer Sicht sei der Versicherte mit

einer leichten neuropsychologischen Störung in Anlehnung an die Fachleitlinien

der Neuropsychologie (Frei et al., 2016) zu 20 % arbeitsunfähig. Aus rein

neuropsychologischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Das heisse,

dass der Versicherte der aktuell ausgeübten Tätigkeit zu 7 Stunden nachgehen

könnte. Danach sei aufgrund der zunehmenden Ermüdung aufgrund nachlassenden

Aufmerksamkeitsleistungen eine qualitativ gute Arbeit nicht mehr gut

ausführbar. Die Fehleranfälligkeit würde signifikant steigen. Der zeitliche

Verlauf der leichten neuropsychologischen Störung sei sehr schwierig

einzuschätzen da keine entsprechenden Voruntersuchungen existierten. Es sei

davon auszugehen, dass der Versicherte aufgrund der gestellten ADHS-Diagnose

sowie des Schlafapnoe-Syndroms schon sehr lange unter einer leicht reduzierten

Leistungsfähigkeit leide, diese jedoch gut zu kompensieren gewusst habe. Im

Jahre 2011 sei es zu einem ersten Burn-out gekommen, womit angenommen werden könne,

dass ab diesem Zeitpunkt eine Kompensation nicht mehr möglich gewesen sei. Mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit liege die aktuelle kognitive

Leistungsfähigkeit seit 2011 vor. Aus neuropsychologischer Sicht sei bei der

beruflichen Tätigkeit auf ein gutes Pausenmanagement zu achten. Anlässlich der

neuropsychologischen Untersuchung habe der Versicherte auf die ADHS-Medikation

verzichtet. Das effektive kognitive Leistungsvermögen dürfte unter der

Medikation mit Methylphenidat jedoch höher ausfallen, als das vorliegende

Leistungsprofil zur Darstellung bringe. Aus diesem Grund sei aktuell nicht

einzuschätzen, wie eine optimal angepasste Tätigkeit aussehen müsste oder ob

eine solche Anpassung überhaupt notwendig wäre aus neuropsychologischer Sicht.

Auch das Schlafapnoe-Syndrom sei aktuell nicht behandelt, was bei optimaler

Einstellung ebenfalls zu einer Leistungsverbesserung beitragen dürfte.

Das neuropsychologische Teilgutachten

der E.___ ist nachvollziehbar. Zudem sind die im Gutachten gestellten Diagnosen

sowie die daraus folgende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit einleuchtend

begründet. Die dagegen vom behandelnden Psychiater Dr. med. D.___ und dem

Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht

zu vermindern. Dr. med. D.___ bringt in seiner Stellungnahme vom 18. Juni

2024 vor, der neuropsychologische Gutachter beziehe sich bei seiner Beurteilung

einer lediglich 20%igen Arbeitsunfähigkeit auf die Fachleitlinien der

Neuropsychologie (Frei et al., 2016). Er, Dr. med. D.___, könne sich aber kaum

verstellen, dass diese Skala berechtigterweise beizuziehen sei, wenn gemäss dem

psychiatrischen Gutachten drei psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass Dr.

med. D.___ über keine neuropsychologische Fachausbildung verfügt und sich somit

zu einem fachfremden Gebiet äussert. Zudem sind seine Ausführungen nicht weiter

begründet. Im Übrigen sind auch die vom Beschwerdeführer diesbezüglich

vorgebrachten Rügen fachlich nicht begründet.

Zusammenfassend kann somit auf das

beweiswertige neuropsychologische Teilgutachten der E.___ abgestellt werden.

6.4 Im internistischen Teilgutachten

der E.___ vom 10. März 2024 (IV-Nr. 120.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Adipositas Grad 1 ICD-10: E66.00

2. Schlafapnoesyndrom anamnestisch ICD-10:

G47.39

Zur Befunderhebung führte die

Gutachterin Folgendes aus: Grösse 176 cm, Gewicht 102 kg, BMI 32,

Blutdruck 144/88, Puls 68, teilweise mit vereinzelten Extrasystolen,

Herz-Lungenauskultation mit intermittierend fraglichem 4. Herzton, allerdings

bei gelegentlichen Extrasystolen schwierig differenzierbar, periphere Pulse beidseits

symmetrisch palpabel, Lungenauskultation frei, Lymphknotenstationen

unauffällig, Rachen reizlos. Abdomen weich, indolent, Leber aufgrund des

Panniculus nicht sicher palpabel, Milz nicht palpabel, Nierenlogen frei,

Darmgeräusche unauffällig. Wirbelsäule regelrecht, eher leicht abgeflachte

Lordose, recht gute Beweglichkeit im LWS-Bereich, Finger-Boden-Abstand 0 cm,

kein Vorlaufphänomen, HWS mit guter Flexion und Reklination und nur leicht

eingeschränkter Beweglichkeit in der Rotation beidseits, jedoch deutliche

paravertebrale Myogelosen mit Druckdolenzen sowie Druckdolenz der

interscapulären Muskulatur und am Levatoransatz beidseits, dem M. Trapezius und

M. pectoralis beidseits sowie periartikulär am linken Schultergelenk.

Schulterbeweglichkeit rechts frei, links mit leicht eingeschränkter Abduktion

und Innenrotation, fragliches Sehnengleiten, Aussenrotation leicht dolent,

Ellbogen und Handgelenke frei beweglich, Sensibilität der Kleinfinger im Liegen

reduziert, in aufrechter Haltung erhalten. Rohe Kraft in beiden Händen

symmetrisch, jedoch klinisch grob geprüft eher vermindert. Lasegue beidseits

negativ, Hüftgelenke beidseits mit nur minim eingeschränkter Beweglichkeit,

Achsenabweichung des linken Unterschenkels in Valgusposition. Rechte untere

Extremität aktuell ohne objektivierbare Achsenabweichung, Kniegelenke ohne

relevante Bewegungseinschränkung, Senkspreizfüsse beidseits,

Patellarsehnenreflexe symmetrisch, Achillessehnenreflex beidseits nicht

auslösbar, Sehnenreflexe Biceps, Radius symmetrisch, Romberg und Unterberger

Tretversuch unauffällig, Diadochokinese normal, Finger-Nasen-Versuch mit

Danebenzeigen links, jedoch umgehend korrigiert. Pupillenreaktion und

Augenmotilität unauffällig und symmetrisch. Zehen- und Fersengang beidseits

möglich, Einbeinstand links etwas unsicher, rechts gut möglich, Hocke mit

Abstützen möglich, Aufstehen aus Hocke gut möglich. Strichgang anfänglich etwas

unsicher, aber schliesslich recht gut funktionierend. Die Laborbefunde der

Blutsenkungsreaktion, der Elektrolyte, von Nieren-, Blutzucker-,

Harnsäure-Schilddrüsen- und Entzündungswert seien normal ausgefallen. Von vier

Leberwerten habe der empfindlichste Wert wie auch das Gesamtcholesterin eine

leichte Erhöhung gezeigt, was mit dem Übergewicht oder dem doch ziemlich regelmässigen

Alkoholkonsum zusammenhängen könne. Die Laborwerte der Creatinkinase, von

Vitamin B12, CDT und der Blutspiegel von Vortioxetin lägen im Normalbereich.

Damit sei eine Muskelerkrankung im Sinne einer Myositis oder Myopathie und ein

pathologisch regelmässiger Alkoholkonsum unwahrscheinlich. Die medikamentöse

Therapie mit dem Antidepressivum Brintellix scheine der Versicherte regelmässig

einzunehmen. Die Blutspiegel von Pantoprazol, Oxycodon, Naloxon, Tramadol,

Methylphenidat lägen unterhalb der Nachweisgrenze. Dies spreche für eine

unregelmässige oder fehlende Einnahme dieser Substanzen. Die Therapie des

Schlafapnoesyndroms sei gemäss Angaben des

Versicherten lediglich störend, aber nicht hilfreich für die Behandlung der

Müdigkeit gewesen, weshalb er diese Therapie abgesetzt habe und auch

diesbezüglich nicht weiter in Behandlung stehe. Aus rein internistischer Sicht

sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. Die derzeitige Tätigkeit könne als

angepasste Tätigkeit betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe einen

verständnisvollen Arbeitgeber, könne seine Arbeit frei einteilen und auf

stressbetontere Teile der Tätigkeit mit Kundenkontakt oder unvorbereiteten,

dringend notwendigen Auskünften oder Anliegen verzichten.

Das internistische Gutachten ist

grossenteils nachvollziehbar. Wie der Beschwerdeführer aber zurecht rügt, diagnostizierte

die Gutachterin beim Beschwerdeführer ein Schlafapnoesyndrom (ICD-10: G47.39) ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Weshalb dieses gemäss Gutachterin jedoch

keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll, begründete sie nicht. Eine

Auseinandersetzung mit den möglichen Auswirkungen dieser Diagnose findet zudem weder

im internistischen Gutachten noch in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung

der E.___ vom 14. März 2024 (IV-Nr. 120.1) statt, obwohl der

Beschwerdeführer gegenüber den Gutachtern mehrfach über erhebliche Müdigkeit im

Alltag berichtete (vgl. auch die Angaben zum Tagesablauf; IV-Nr. 120.4, S. 13) und

seine Tagesmüdigkeit aktenkundig ist. Zudem wurde bereits im Bericht

Schlafmedizin der B.___ vom 28. Juni 2018 (IV-Nr. 10, S. 9) ein schweres

gemischtes überwiegend obstruktives Schlafapnoesyndrom mit einem AHI (Apnoe

Hypopnoe Index) von 29/h diagnostiziert. Gemäss diesem Bericht habe die am 29.

Mai 2018 durchgeführte Polysomnographie eine Gesamtschlafzeit von 4.92 h

mit deutlich verminderter Schlafeffizienz auf 75 % und vermindertem REM-

und Tiefschlafanteil ergeben. Es fänden sich wenige zentrale Apnoen sowie viele

obstruktive Hypopnoen mit dezenter Sauerstoff-Desaturation. AHI 29/h. Mittlere

Sauerstoffsättigung 93 %, minimal 87 %. Man habe dem Patienten bei schwerem

gemischtem überwiegend obstruktiven Schlafapnoesyndrom eine CPAP-Therapie

angeboten. Er sei motiviert diese durchzuführen. Weiter ist aktenkundig, dass

in der Folge zwar eine Therapie durchgeführt wurde, diese aber bei fehlender

Besserung abgebrochen wurde (vgl. Bericht des G.___ vom 3. Februar 2023, IV-Nr.

109). Auch wenn von Seiten der behandelnden Ärzte keine aktuellen Angaben zur

Schlafapnoe-Problematik des Beschwerdeführers vorliegen, ergeben sich auch aus

dem Gutachten der E.___ verschiedene Hinweise, welche für eine mögliche und

weiterhin bestehende Einschränkung sprechen. So wurde im psychiatrischen

Teilgutachten (IV-Nr. 120.4, S. 5) diesbezüglich festgehalten, der

Beschwerdeführer beklage Merkfähigkeitsstörungen, was seine Tätigkeit sehr

negativ beeinflusse. Aufgrund von Konzentrationsstörungen, verminderter

Belastbarkeit und Tagesmüdigkeit könne er nicht in einem hohen Pensum arbeitstätig

sein. Weiter hielt der Gutachter zur Frage «Besteht während dieser

Anwesenheitszeit auch eine Einschränkung der Leistung? Wenn ja, in welchem

Umfang und warum?» fest, beim Exploranden könnte ein Schlafmangel im Rahmen des

obstruktiven Schlafapnoesyndroms die Konzentrationsfähigkeit zusätzlich

verschlechtern. Des Weiteren wurde im neuropsychologischen Teilgutachten

ausgeführt, aus neuropsychologischer Sicht könnten die gemessenen kognitiven

Leistungsminderungen der vordiagnostizierten ADHS-Erkrankung, dem unbehandelten

Schlafapnoe-Syndrom, der reduzierten Stimmungslage sowie den chronischen

Schmerzen gut zugeordnet werden. Die Beschwerdegegnerin hielt in der

angefochtenen Verfügung betreffend die vom Beschwerdeführer in diesem

Zusammenhang erhobene Rüge lediglich fest, was die Schlafapnoe angehe, werde in

der Konsensbeurteilung der E.___ festgehalten, dass für die Behandlung dieses

Syndroms die Motivation und die Adhärenz zur Therapie unabdingbar seien. Es werde

vom Sachverständigen nicht festgehalten, dass krankheitsbedingte Gründe gegen

die Umsetzung dieser Therapie sprächen. Aber selbst wenn von einer

grundsätzlichen Therapierbarkeit des Schlafapnoe-Syndroms auszugehen wäre, ist

damit mangels gutachterlichen Abklärungen nicht erstellt, ob und

bejahendenfalls in welchem Ausmass das diagnostizierte schwere

Schlafapnoe-Syndrom im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit hat. Im Übrigen kann nicht ohne Weiteres davon auszugehen,

dass sich das im Jahr 2018 erstmals diagnostizierte schwere obstruktive

Schlafapnoesyndrom ohne entsprechende Therapie mittlerweile von selbst

gebessert hat, zumal die Risikofaktoren wie das hohe Gewicht des Beschwerdeführers

gemäss Aktenlage weiterhin bestehen (vgl.

Gestützt auf die vorgehenden

Ausführungen wäre die Beschwerdegegnerin demnach gehalten gewesen, den

Beschwerdeführer schlafmedizinisch abklären und die diesbezügliche Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit medizinisch beurteilen zu lassen. Zudem handelt es sich bei der zu

klärenden Frage um eine gänzlich ungeklärte Frage, weshalb das

Versicherungsgericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückweist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

7. Dagegen ist unter den Parteien

unbestritten und aufgrund der vorliegenden Akten auch erstellt, dass der

Beschwerdeführer seit 1. Mai 2022 (Beginn des Wartejahres) bis mindestens 12.

Januar 2024 (Datum der psychiatrischen Begutachtung; vgl. IV-Verfügung vom 7.

März 2025; A.S. 1 ff.) zu 70 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und

damit – aufgrund des ebenfalls unbestrittenen Invaliditätsgrades von 70 % – vom

1. Mai 2023 bis 30. April 2024 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Der

Anspruch ab 1. Mai 2024 hängt dagegen vom Ergebnis der nach der

Rückweisung vorzunehmenden Abklärung ab. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,

dass ein Entscheid, mit welchem das Versicherungsgericht eine bestimmte,

vorangehende Teil-Periode des Rentenanspruchs materiell abschliessend beurteilt

und für eine darauf folgende Teil-Periode die Sache zu neuer Beurteilung an die

Verwaltung zurückweist, in Bezug auf die materiell abschliessend beurteilte

Phase ein Teilentscheid ist, der selbständig anfechtbar ist, bei

Nichtanfechtung selbständig rechtskräftig wird und später nicht mehr

angefochten werden kann (BGE 135 V 141). Demnach ist bezüglich der

vom 1. Mai 2023 bis 30. April 2024 zuzusprechenden ganzen Rente ein

gerichtlicher Teilentscheid zu fällen.

8. Somit ist die Beschwerde in

diesem Sinne teilweise gutzuheissen.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung auf CHF 2'117.80 festzusetzen (7.26

Stunden zu CHF 260.00 [§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von

CHF 71.50 und MwSt).

Der Unterschied zur eingereichten

Kostennoten ergibt sich unter anderem daraus, dass darin vorprozessualer

Aufwand enthalten ist, weshalb die Positionen vom 25. Juli 2024 bis 12.

Februar 2025 nicht zu berücksichtigen sind. Sodann stellen verschiedene der

geltend gemachten Positionen Kanzleiaufwand dar (Orientierungskopie an den

Klienten und Fristerstreckungsgesuch), der bereits im Stundenansatz enthalten

ist und nicht gesondert entschädigt wird. Zudem sind Kopien pro Stück nur mit

50 Rappen zu vergüten (§ 158 Abs. 3 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie

in der Kostennote geltend gemacht wird.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

7. März 2025 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1.

Mai 2023 bis 30. April 2024 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2. Zur Klärung eines allfälligen

Leistungsanspruchs in der darauffolgenden Zeit, d.h. ab 1. Mai 2024, wird die

Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie im Sinne

der Erwägungen verfährt und hiernach neu darüber entscheidet.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'117.80 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch