VSBES.2025.88
Unfallversicherung
23. Dezember 2025Deutsch51 min
wobei sie sich den Finger gequetscht und dieser habe genäht werden müssen (SA-Nr.
Source so.ch
Urteil vom 23. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 10. März 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1986, klemmte sich
gemäss Schadenmeldung UVG vom 18. Juli 2022 den Finger in der Autotür ein,
wobei sie sich den Finger gequetscht und dieser habe genäht werden müssen (SA-Nr.
[Akten der Suva] 1). In diesem Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 23.
September 2022 (SA-Nr. 29) ein Verdacht auf ein CRPS Typ II Dig II Hand rechts
bei Quetschtrauma Digitus II Hand rechts mit ca. 1 cm langer Wunde vom 18.
Juli 2022 diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
medizinische Unterlagen ein und richtete der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Des Weiteren legte
die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ihrem Kreisarzt, Dr. med. C.___,
Facharzt für Neurologie FMH, sowie Dr. med. D.___, Leitender Arzt
Neurologische Schmerzmedizin, E.___ zur Beurteilung vor. Schliesslich liess die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Orthopädische
Chirurgie und Neurologie kreisärztlich untersuchen. Gestützt auf den
kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 10. Juni 2024 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2024
(SA-Nr. 385) mit, die Heilkosten und Taggeldleistungen würden per 31. Juli 2024
eingestellt und die Ansprüche auf weitere Versicherungsleistungen geprüft, da
durch eine weitere Behandlung keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht
werden könne. Sodann verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25.
Juni 2024 mangels einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die verbliebenen
Unfallfolgen am rechten Zeigfinger bestehe ein Anspruch auf eine
Integritätsentschädigung von 10 %. Jedoch entfalle mangels eines adäquaten
Kausalzusammenhangs ein Anspruch auf Leistungen für organisch nicht hinreichend
nachweisbare Beschwerden. Für die vorgesehene Operation des Zeigefingers würden
keine Leistungen erbracht. Zudem stünden die Rücken- und Nackenbeschwerden
nicht in einem wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 18. Juli 2022.
Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. August 2024 (SA-Nr. 407) wies die
Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. März 2025 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.)
ab.
2. Gegen diesen Entscheid lässt
die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 (A.S. 23 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 10. März
2025 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin über Ende Juli 2024 hinaus die
gesetzlichen Leistungen, derzeit namentlich Heilungskosten und
Taggeldleistungen, zu erbringen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Rente auszurichten und
eine angemessen höhere Integritäts-entschädigung zu leisten.
4. Subeventualiter sei die Sache zu
Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 19.
Mai 2025 (A.S. 37 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Mit Replik vom 30. Mai 2025
(A.S. 43 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre
bisherigen Ausführungen.
5. Mit Duplik vom 10. Juli 2025
(A.S. 52 f.) und Triplik vom 4. August 2025 (A.S. 55 f.) lassen sich
die Parteien abschliessend vernehmen.
6. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch
auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)
sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind
Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes
des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick
darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei
verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass
die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen
muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3
S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren
medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden
kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist
(Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine
allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige
Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der
Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das
Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der
Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der
fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde
aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten
sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.
5.3).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung
des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung
(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist im
vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom
18.
Juli 2022 ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 31. Juli
2024.
eingestellt hat sowie zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente
verneint und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 %
zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende
Unterlagen von Belang:
5.1
Im Notfallbericht des B.___ vom
18.
Juli 2022 (SA-Nr. 35) wurde ein Quetschtrauma Digitus II Hand rechts mit
ca. 1 cm langer Wunde diagnostiziert. Das Röntgen Digitus II Hand rechts habe
keine Fraktur ergeben (vgl. auch SA-Nr. 36). Die Beschwerdeführerin
berichte, sie habe sich heute bei der Arbeit um ca. 07:30 Uhr den rechten
Zeigefinger in einer Türe eingeklemmt. Nun habe sie starke Schmerzen am
betroffenen Finger. Sie sei Linkshänderin, brauche jedoch bei der Arbeit beide
Hände.
5.2
Im Bericht des B.___ vom 23.
September 2022 (SA-Nr. 29) wurde ein Verdacht auf ein CRPS Typ II Dig II Hand
rechts bei Quetschtrauma Digitus II Hand rechts mit ca. 1 cm langer Wunde vom
18.
Juli 2022 diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin klage
weiterhin über eine sehr starke Berührungsempfindlichkeit und über trophische
Störungen mit verlangsamten Nagelwachstum und Veränderung der Hautfarbe. Zudem sei
die Beweglichkeit sehr eingeschränkt und das Schmerzempfinden ausgeprägt. Sie
sei zwar linksdominant, ihre Tätigkeit als Reinigungskraft könne sie so jedoch nicht
ausführen. Bei der Beschwerdeführerin stelle man klinisch die Diagnose eines
CRPS Typ II.
5.3
Im Bericht des B.___ vom 20.
Oktober 2022 (SA-Nr. 66) wurde festgehalten, am Digitus II Hand rechts gebe die
Beschwerdeführerin bereits bei leichter Berührung deutliche Schmerzen an, der
Finger könne weiterhin nahezu nicht untersucht werden bei Schmerzen und
Wegziehen des Finger nur schon bei Berührung. In allen Gelenken bestehe eine
gewisse Flexionsstellung. Der Finger könne nicht aktiv voll extendiert werden
bei starker Schmerzangabe. In der Intrinsic Plus Schiene, wie auch in der
angefertigten Plastik-Schiene sei der Finger weiterhin flektiert. Klinisch
zeige sich der hochgradige Verdacht auf ein CRPS, welches sich langsam bessere.
Allerdings seien die Budapest Kriterien formal nicht erfüllt.
5.4
Im Bericht des B.___ vom 30.
November 2022 (SA-Nr. 87) wurde ausgeführt, es seien 3 von 4 Budapest Kriterien
erfüllt: Dauerschmerz (1. Kriterium); Überempfindlichkeit des betroffenen
Fingers, Schwitzen des Fingers und Farbveränderungen, zeitweise livide
Verfärbung, häufig Überwärmung, reduzierte Beweglichkeit (2. Kriterium); Hyperalgesie
auf spitze Reize, blasses Hautkolorit im Seitenvergleich, palpatorisch kein
Schwitzen, reduzierte Beweglichkeit (3. Kriterium). Fraglich sei das 4.
Kriterium, die Diagnostik sei noch ausstehend. Sodann habe das MRT Hand rechts
vom 23. November 2022 Folgendes ergeben: Intakte Darstellung der Beugesehnen am
Digitus II, insbesondere im Bereich der Insertion an der Endphalanx. Allenfalls
geringe peritendinöse Flüssigkeitskollektion im Verlauf der Beugesehnen.
MR-graphisch kein sicherer Hinweis einer abgrenzbaren Pathologie im Verlauf der
dorsalen und palmaren Digitalnerven.
5.5
Am 10.
Mai 2023 (SA-Nr. 174) stellte Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurologische
Schmerzmedizin, E.___, der von der Beschwerdegegnerin für eine
Zweitbeurteilung beigezogen worden war, folgende Diagnosen:
-
Schmerz an Mittel und
Endphalanx 2. Finger rechts palmar sowie Endphalanx 2. Finger rechts dorsal
nach Quetschtrauma des 2. Fingers rechts im Bereich Übergangmittel zur Endphalanx
rechts mit Riss-Quetschwunde am Übergangmittel zur Endphalanx 2. Finger rechts palmar
und Versorgung mit 2 Einzelnähten am 18.7.2023 (ICD-10 G56.1), nicht sicher
eindeutig zuordenbar einem neuropathischen Schmerz der Nervi digitalis palmares
proprii 2. Finger rechts radial bei Verletzung im Bereich der Rissquetschwunde DD:
CRPS Typ 2 möglich, bei Erfülltsein der CRPS-Diagnosekriterien (CRPS-severity
score mit 14/17 Punkten erfüllt), jedoch bei atypischer Lokalisation nur am 2.
Finger und Erfülltsein der Diagnosekriterien für einen neuropathischen Schmerz
gegen die Diagnose CRPS entschieden
-
assoziierter Schmerz
palmarer distaler Unterarm nicht näher zuordenbar am ehesten unspezifischer
nozizeptiven Folge Fehlhaltung bei Allodynie 2. Finger und chronische Schmerzen
2.
Finger rechts
Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___
aus, die Ursache des seit einem Unfall mit Zuziehen einer Schnittverletzung
über dem distalen Interphalangealgelenkes des 2. Fingers rechts palmar bestehenden
Schmerzes im 2. Finger rechts betont über der palmaren und mittleren Endphalanx
rechts mit geringer Ausprägung über der Endphalanx rechts sei neurologisch
nicht eindeutig zuordenbar. Die Diagnosekriterien für einen neuropathischen
Schmerz seien nach Finnerup et al., Pain, 2106, wie folgt erfüllt:
1.
Kriterium 1 sei erfüllt mit Vorliegen
von Schmerzen in einer neuroanatomisch plausiblen Verteilung und Anamnese einer
relevanten Läsion des Nervensystems.
2.
Kriterium 2 sei erfüllt mit Nachweis
sensorischer Positiv-Phänomene in der gleichen neuroanatomisch plausiblen
Verteilung wie der Schmerz.
3.
Kriterium 3 sei erfüllt mit
neurophysiologischem Nachweis einer Läsion des somatosensorischen Systems,
welche den Schmerz erkläre wie quantitative sensorische Testung mit Nachweis
eines für neuropathische Schmerzen typischen Clustertyps der mechanischen
Hyperalgesie (nicht sicher typisch für ein CRPS). Die Untersuchung der
Laser-evozierten Potenziale sei am ehesten aus technischen Gründen nicht
konklusiv gewesen.
Die Diagnosekriterien für ein CRPS Typ
II (Nachweis einer Nervenläsion, s.o.) nach Harden et al., Pain Medicine, 2007
(Budapest-Kriterien), seien wie folgt erfüllt:
1.
Kriterium 1 sei mit Vorliegen
kontinuierlicher Schmerzen disproportional zu der initialen Ursache erfüllt
2.
Kriterium 2 sei mit Vorliegen von 4 von
4.
anamnestischen Kriterien von insgesamt 8 von 8 Punkten erfüllt (siehe
Anamnese)
3.
Kriterium 3 sei mit Vorliegen von 3 von
4.
anamnestischen Kriterien erfüllt mit insgesamt 5 Punkten (neurologischer
Befund).
4.
Kriterium 4 «es gibt keine andere
Diagnose, die diese Schmerzen erklärt» sei nicht eindeutig erfüllt. Der
CRPS-Severity Score sei mit 14 von 17 Punkten positiv. Wie nachfolgend
dargelegt, werde bei Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes zu Gunsten
dieses entschieden.
Nach Diskussion favorisiere er, Dr. med.
D.___, das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes Im Versorgungsgebiet des
Nervi digitalis palmares proprii 2 rechts radial. Prinzipiell seien für den 2.
Finger rechts auch die Diagnosekriterien für ein CRPS erfüllt. Generell müsse
muss man jedoch kritisch in Betracht ziehen, dass das Auftreten eines CRPS über
nur einem Finger ungewöhnlich sei. Allgemein gelte, dass, wenn sich die
Diagnosekriterien auf ein peripheres Nervenversorgungsgebiet eingrenzen liessen,
die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes vorzuziehen sei. Die Schmerzdiagnose
laute neuropathischer Schmerz der Nervi digitalis palmares proprii 2. Finger
rechts radial bei Verletzung, DD: CRPS Typ II sei nicht auszuschliessen.
5.6
Im Austrittsbericht der F.___ vom
11.
August 2023 (SA-Nr. 229) wurde ausgeführt, die festgestellte
psychische Störung (Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode)
begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Sodann sei aus
unfallkausaler Sicht die bisherige Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr
zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch
nicht festgelegt. Begründung: Weiterführen der ergotherapeutischen Massnahmen
bis Ende November 2023 (3 Monate). Sodann sei zur somatischen Beurteilung
ergänzend festzuhalten, dass ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom der
rechten Hand und des rechten Zeigefingers mit bestehenden Beugekontrakturen der
Mittel- und Endgelenke des Dig. II rechts zu diagnostizieren sei.
Differentialdiagnostisch sei ein CRPS Typ I zur Diskussion gestanden, was
anlässlich des aktuellen Aufenthaltes aufgrund der nicht erfüllten Budapester
Kriterien nicht bestätigt werden könne. Im Vordergrund der Beschwerden stünden
Schmerzen im Bereich des rechten Zeigefingers, vor allem im Bereich der Mittel-
und Endphalanx palmar sowie der Endphalanx dorsal, verstärkt bei Bewegung / Belastung.
Die Schmerzsituation habe sich zuletzt tendenziell eher gleichbleibend gezeigt.
Es bestehe eine Beweglichkeitseinschränkung im PIP und im DIP-Gelenk bei
dortigen Beugekontrakturen und jeweils bestehendem Extensionsdefizit. Eine
vollständige Streckung des Fingers sei nicht möglich. Es bestehe vor allem bei
Berührung eine Hyperästhesie im volaren Fingerbereich, dorsal am Finger sei
diese weniger stark ausgeprägt. Aufgrund der Beschwerden sei der Gebrauch der
rechten Hand im Alltag eingeschränkt. Das Ausmass der physischen
Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der
klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer
Sicht nicht vollumfänglich erklären.
5.7
Im Bericht des B.___ vom 28.
September 2023 (SA-Nr. 247) wurde ausgeführt, leider habe auch durch die
stationäre Komplexbehandlung in Bellikon keine Verbesserung der Beweglichkeit
sowie der Schmerzen erzielt werden können. Alle über Monate durchgeführten
Therapien seitens der Schmerzsprechstunde B.___ (u.a. analgetische Medikation
inkl. schwachen Opioide sowie diversen sowie anti-neuropathische Therapien
mittels Pregabalin, Capsacain, Lidocain/Ketamin-Infusionen) hätten neben den
physikalischen Massnahmen (Ergotherapie 2x pro Woche) leider zu keiner Verbesserung
der Symptomatik geführt. Man habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass somit
alle Möglichkeiten am B.___ von Seiten der Schmerzsprechstunde «aufgebraucht»
seien. Die Behandlung werde abgeschlossen.
5.8
Im Bericht des B.___ vom 27.
Oktober 2023 (SA-Nr. 245) wurde ein CRPS Typ I, DD: chronisches neuropathisches
Schmerzsyndrom Dig. II rechts (dominant) nach Quetschtrauma vom 18. Juli 2022
diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine Beschwerdepersistenz mit
ausgeprägter Bewegungseinschränkung des Zeigefingers, welcher weiterhin
hochgradig berührungsempfindlich sei. Ebenfalls beschreibe sie einen weiter
bestehenden Dauerschmerz am Finger, ausstrahlend in die Hand. Eine
Farbveränderung trete vor allem bei Beübung auf, wobei sich der Finger livide
zeige. Zudem sei noch ein vermehrtes Schwitzen an der rechten Hand vorhanden.
Sodann wurden folgende Befunde erhoben: Hand rechts: Leicht atrophes Integument
am Zeigefinger, keine Mehrbehaarung, Rötung oder Schwellung. Ausgeprägte
Schmerzangabe bei leichter Berührung diffus am gesamten Zeigefinger
(Allodynie). Die Fingerbeweglichkeit wie auch die Koordination des Zeigefingers
seien massiv gestört und äusserst schmerzhaft (Hyperallgesie). Hierbei zeige
sich eine Extension/Flexion im Grundgelenk von 0/0/90°, PIP 0/30/35°, DIP
0/30/40°. Die Sensibilität am Zeigefinger werde als vermindert angegeben. Die
restliche Sensibilität an der Hand sei unauffällig. Schliesslich wurde zum
Procedere ausgeführt, handchirurgisch sei aktuell keine weitergehende Therapie
zu empfehlen.
5.9
Im Bericht des B.___ vom 3.
Januar 2024 (SA-Nr. 270) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beschreibe
einen Dauerschmerz am Zeigefinger mit ausgeprägter Empfindlichkeit auch auf
leichte Berührungen im Sinne einer Allodynie und einer ausgeprägten
Bewegungseinschränkung, welche überdurchschnittliche Schmerzen verursachten (Hyperalgesie).
Zeitweise verfärbe sich der Finger weisslich und sei ebenfalls noch
geschwollen. Eine Hyperhidrosis werde verneint. Zudem träten neu auch zum Teil
krampfartige Schmerzen in der Hohlhand auf. Befunde: Leicht atroph wirkender
Zeigefinger bei intaktem Integument. Keine Schwellung oder Rötung. Keine
Hyperhidrosis oder Mehrbehaarung an der Hand. Diffuse, ausgeprägte Druckdolenz,
sowie Schmerzen bei leichter Berührung diffus am Zeigefinger. Kein Sehnenreiben
über A1-Ringband oder ein bow string-Phänoomen über dem A2- Ringband palpabel.
Hypästhesie am gesamten Zeigefinger dorsal wie palmar bis zum Grundgelenk
reichend. Schmerzhaft eingeschränkter Bewegungsumfang mit Extension / Flexion
im MP-Gelenk 30-0-70°, PIP 0-20-40°, DIP 0-35-50°. Schliesslich wurde zur
Beurteilung ausgeführt, trotz der aufwendigen und multiplen Therapien zeige
sich der Befund am rechten Zeigefinger gleichbleibend. Handchirurgisch seien
ansonsten die therapeutischen Möglichkeiten bei dem diffusen Beschwerdebild mit
sicherlich psychischer Überlagerung weitgehend ausgeschöpft. Zu diskutieren
wäre als ultimo ratio die Amputation.
5.10
Im Bericht des G.___ vom 21.
Februar 2024 (SA-Nr. 317) wurden folgende Befunde am Dig II Hand rechts
erhoben: Leicht hypotropher aber nicht dystropher Zeigefinger ohne klinische
CRPS-Zeichen. Es zeige sich weder eine Hypertrichose noch eine verstärkte
Schweissneigung der Hand. Auch eine Allodynie könne am heutigen
Untersuchungstag nicht wirklich nachgewiesen werden. Es bestehe lediglich eine
deutliche Druckdolenz palmarseits über den Digitalnerven. Die Beschwerdeführerin
könne den Zeigefinger auch ansteuern und vor allem in den MCP-Gelenken habe sie
eine gute Funktion. Relativ steife Interphalangealgelenke mit einer
Flexionskontraktur von etwa insgesamt 50° interphalangeal. Proximal am
Karpaltunnel zeige sich ein positives Tinel-Zeichen und ein Durkan Test mit
Ausstrahlung vor allem in den Zeigefinger. Normästhesie der Hand bis auf den
Zeigefinger, wo die Beschwerdeführerin eine vor allem distal-betonte Hyp- bis
Anästhesie angebe. Sodann wurde zur Beurteilung ausgeführt, bei der
Beschwerdeführerin liege bis zum Beweis des Gegenteils eine Kausalgie vor, also
eine stattgehabte Nerventraumatisierung mit Entwicklung eines chronischen
neuropathischen Schmerz-syndroms. Erst wenn eine Nervenverletzung
ausgeschlossen sei, könnte auch die Diagnose eines CRPS Typ I in Erwägung
gezogen werden.
5.11
Im Bericht des G.___ vom 17. Mai 2024
(SA-Nr. 363) hielten die Dres. med. H.___ und I.___ fest, aufgrund der
Gesamtkonstellation sehe man weiterhin die Indikation zur Exploration,
Neurolyse und gegebenenfalls Rekonstruktion der Digitalnerven mittels Allograft
(Avance) oder Autograft mit ggf. Ausleitung in die Pulpa im Rahmen eines
kurzstationären Settings. Man plane den Eingriff für den 12. Juli 2024.
5.12
Im Bericht von Dr. med. J.___,
Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, und Dr. C.___, Facharzt für Neurologie
FMH, vom 10. Juni 2024 (SA-Nr. 370) betreffend die interdisziplinäre
kreisärztliche Untersuchung vom 5. Juni 2024 wurden folgende Diagnosen
gestellt:
1.
Fortbestehende Teilsteife des rechten
Zeigefingers im Sinne einer Flexionskontraktur nach palmarseitiger
Riss-Quetschwunde am Endglied vom 18. Juli 2022 (dominant)
-
18.
Juli 2022
Wundexploration und -Spülung mit Hautverschluss in Leitungsanästhesie ohne
Angabe über die mögliche Verletzung beider Digitalnerven, B.___ medikamentöse
Therapie mit: NSAR, Vitamin-C, Pregabalin, Capsaicin, Lidocain/Ketamin
-
22.
Mai – 26. Mai 2023
stationärer Komplexbehandlung (KSO) mit Dauerplexuskatheter mit täglicher Ergo-
und Physiotherapie
-
11.
Juli – 8. August 2023
stationäre Behandlung F.___ mit Ergotherapie und Psychotherapie
-
29.
Dezember 2023
Infiltration Beugesehnenscheide Dig. II rechts mittels Kenacort AlO/Bupivacian
2.
Neuropathische Schmerzen bei überwiegend
wahrscheinlich Läsion der Nervi digiti proprii Digitus II rechts
Sodann wurde zur neurologischen
Beurteilung festgehalten, in der neurologisch-klinischen Untersuchung sei bis
auf eine erheblich beeinträchtigte Sensibilität isoliert am rechten Zeigefinger
kein neurologisches Defizit feststellbar gewesen. Neben der
Oberflächensensibilität seien auch die Temperaturempfindung und die
Zweipunktediskrimination betroffen gewesen. Auffällig sei hierbei, dass bei der
Temperaturprüfung keine Schmerzen ausgelöst worden seien, anamnestisch die
Versicherte jedoch eine sehr starke Schmerzhaftigkeit bei Wärme- und
Kälteexposition angegeben habe. Ebenso seien bei der Testung der
Zweipunktediskrimination keine Schmerzen ausgelöst worden. In der
Labordiagnostik vom Untersuchungstag seien Befunde mit deutlich unterhalb des
Referenzbereiches liegenden Medikamentenspiegel für Pregabalin und Mirtazapin
feststellbar gewesen. Eine zuverlässige Aussage über die Therapieadhärenz könne
damit nicht gemacht werden, die Medikamentenspiegel sprächen jedoch gegen eine
regelmässige Medikamenteneinnahme. In der Verhaltensbeobachtung während der
Untersuchung seien zudem Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten
Beschwerden und dem Verhalten der Versicherten zu beobachten gewesen. Diagnostisch
sei unverändert von überwiegend wahrscheinlich neuropathischen Schmerzen der
Nervi digitales palmares und dorsales proprii am Zeigefinger rechts auszugehen,
auch wenn eine Nervenläsion bei eingeschränkten Untersuchungsoptionen distaler
sensibler Nervenendäste in der apparativen Zusatzdiagnostik nicht objektiv nachweisbar
sei. Unter Berücksichtigung der neuroanatomisch plausiblen Verteilung und
Anamnese der Läsion des Nervensystems (Riss-Quetschwunde am rechten
Zeigefingerendglied mit in der Folge Nahtversorgung), sensorischer Positiv- und
Negativ-Phänomene in der gleichen neuro-anatomischen Verteilung und dem Befund
der QST (quantitative sensorische Testung) vom 18. April 2023 seien gemäss
Finnerup et al. [3] die diagnostischen Kriterien eines neuropathischen
Schmerzes erfüllt. Hingegen seien unverändert die diagnostischen Kriterien
(Budapest Kriterien) [4-6] eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS)
nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der dokumentierten Behandlungsversuche
mit jedoch unklarer Therapieadhärenz sei bald 2 Jahre nach dem Ereignis
vom 18. Juli 2022 aus neurologischer Perspektive nicht mehr eine erhebliche
Besserung der schmerzhaften Beschwerden im rechten Zeigefinger der Versicherten
zu erwarten. Motorische Defizite infolge einer Läsion des peripheren Nervensystems
bestünden nicht. Die Erfolgsaussichten einer von Dr. med. H.___
vorgeschlagenen Rekonstruktion des digitalen Nervens mittels Allograft oder
kleinem Autograft mit Ausleitung in die Pulpa Digitus II rechts seien aus
neurologischer Perspektive sehr unsicher, erfahrungsgemäss sei das Risiko für
die Entwicklung eines Neuroms respektive einer nicht beeinflussbaren
Schmerzsituation hoch. Aus neurologischer Perspektive könne der Heilverlauf als
abgeschlossen beurteilt werden.
Des Weiteren wurde zur handchirurgischen
Beurteilung ausgeführt, ein guter, symmetrischer, gestischer Einsatz beider
Hände und demzufolge eine unbewusste Ausgliederung besehe derzeit nicht. Beim
Vollzug des Faustschlusses betrage der Fingernagel-Hohlhand-Abstand 9 cm; bei
der Auflage des Handrückens auf der Unterlage bestehe ein Streckdefizit von 3.5
cm (Abstand der Nagelkante zur Unterlage). Das Grundgelenk könne vollständig
extendiert werden, bei PIP- und DIP-Gelenk bestünden jeweils Streckdefizite
zwischen 40 und 45°. Bei Prüfung der Sensibilität könne am gesamten Zeigefinger
keine 2 Punktediskrimination, auch nicht wesentlich erweitert, festgestellt werden.
Hinweise für trophische Veränderungen gemäss den Budapest Kriterien im Sinne
eines CRPS seien nicht vorhanden. Dazu korrelierend schwer nachvollziehbar
erschienen die berichteten Veränderungen des Nagels, wie eine vermehrte
Querwölbung sowie ein praktisch gestopptes Nagelwachstum seit einem Jahr. Auffallend
in der neurologischen Untersuchung aus beobachtender Perspektive sei die
uneingeschränkte, wiederholte Fähigkeit, den rechten Daumen und Zeigefinger
jeweils mit der Spitze im Sinne der Formung eines «O» zusammenzuführen,
währenddessen beim gezielten Prüfen dieser Bewegung in der handchirurgischen
Untersuchung diese nur knapp gelinge und deutlich verlangsamt präsentiert werde.
Nachdem in den vergangenen 2 Jahren sämtliche konservative
Therapiemöglichkeiten einschliesslich Ergotherapie und auch
schmerztherapeutischer Verfahren inklusive stationärer Rehabilitation angewandt
und ohne wesentliche Verbesserung der Beschwerden bzw. der Funktionalität des
Zeigefingers geblieben seien, würden die behandelnden Handchirurgen des G.___
in ihren Konsultationen vom Mai 2024 eine Exploration, Neurolyse und
gegebenenfalls Rekonstruktion der Digitalnerven mittels eines Allograftes, ggf.
auch eines Autograftes mit Ausleitung die Pulpa sowie einer möglichen Tenolyse
der Beugesehnen vorschlagen. Vor dem Hintergrund des aktuellen
Untersuchungseindruckes mit einem sehr eigenem Verständnis der Versicherten
bezüglich der Schmerzintensität, der lang andauernden konservativen
Therapieeinheiten ohne wesentliche Beschwerdebesserung und nicht zuletzt auch
der festgestellten Diskrepanz zwischen angegebener Medikamenteneinnahme in
Bezug auf die objektivierten Wirkstoffspiegel, falle es schwer, abzuschätzen,
inwieweit die Vorschläge der Kollegen der Handchirurgie des G.___ die Situation
durchgreifend zu verbessern vermöchten. In Abwägung aller Umstände könne aus
versicherungsmedizinisch-handchirurgischer Sicht keine Gutheissung für die
genannte operative Massnahme empfohlen werden. Bei ausgereizten therapeutischen
Optionen w.e damit ein Fallabschluss zu erwägen.
Schliesslich wurden folgende
interdisziplinäre Schlussfolgerungen gezogen: Grundsätzlich könne der
Heilverlauf der Riss-Quetschwunde als adäquat beurteilt werden. Hinweise für
eine Entzündung als Komplikation seien der medizinischen Dokumentation nicht zu
entnehmen. Objektivierbare Unfallfolgen ausser der verbliebenen Narbe lägen
heute nicht vor. Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe eine Teilsteife des rechten
Zeigefingers im Sinne einer Flexionskontraktur. Das Ausmass der schmerzhaften
neuropathischen Schmerzen (die Schmerzintensität) sei abgestützt auf die
erhobenen Befunde und die Beobachtung während der Untersuchungssituation
annäherungsweise bei maximal mittelschweren Schmerzen einzuschätzen. Die
Therapieadhärenz in Bezug auf die regelmässige Einnahme von Pregabalin und
Mirtazapin sei nicht zuverlässig gegeben. Aus neurologischer und
handchirurgischer Perspektive könne auch unter Berücksichtigung der
vorgeschlagenen Operation von Herrn Dr. H.___ nicht mehr eine erhebliche
Verbesserung der schmerzhaften Beschwerden erwartet werden. Ebenso bleibe
offen, inwieweit durch eine Tenolyse eine Besserung der Fehlstellung am
Zeigefinger rechts erreicht werden könne. Versicherungsmedizinisch sei deshalb
der Fallabschluss zu empfehlen. Die Versicherte könne eine ausbildungsadäquate
angepasste leichte Tätigkeit ganztags ausüben. Die Greiffunktion der rechten
Hand sei zwar beeinträchtigt, leichte Arbeiten könnten aber ausgeübt werden.
Bei der Tätigkeit seien Expositionen zu Kälte und Vibrationen zu vermeiden.
5.13
Im Bericht vom 10. Juni 2024
(IV-Nr. 371) hielten Dr. med. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie,
und Dr. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, zur Beurteilung des
Integritätsschadens fest, zum Untersuchungszeitpunkt am 5. Juni 2024 werde eine
Teilsteife des rechten Zeigefingers im Sinne einer Flexionskontraktur
festgestellt. Auf neurologischem Fachgebiet seien die diagnostischen Kriterien
eines neuropathischen Schmerzes bei überwiegend wahrscheinlich Läsion der Nervi
digiti proprii, das heisse der sensiblen Endäste aus dem Nervus medianus rechts
auf Höhe des Zeigefinger Endgliedes, erfüllt. Isoliert im Bereich des rechten
Zeigefingers werde eine erhebliche Beeinträchtigung der
Oberflächensensibilität, der Wahrnehmung von Wärme und Kälte und eine aufgehobene
Zweipunkte-Diskrimination von der Versicherten angegeben. Der Finger werde als
druckschmerzhaft angegeben, die Bewegung des Fingers löse Schmerzen aus. Das
Ausmass der schmerzhaften neuro-pathischen Schmerzen, das heisse der
Schmerzintensität, sei abgestützt auf die erhobenen Befunde und die Beobachtung
während der Untersuchungssituation annäherungsweise bei maximal mittelschweren
Schmerzen einzuschätzen. Es sei nicht mehr mit einer erheblichen Besserung der
Beschwerden zu rechnen. Die Voraussetzungen für die Schätzung eines
Integritätsschadens seien erfüllt. Der Integritätsschaden werde auf
neurologischem und auf handchirurgischem Fachgebiet gesamthaft auf 10 %
geschätzt.
5.14
Mit Schreiben des G.___ vom 28.
Juni 2024 (SA-Nr. 395) wurde bei der Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für
die am 12. Juli 2024 geplanten Exploration, Neurolyse und gegebenenfalls
Rekonstruktion der Digitalnerven mittels Allograft (Avance oder einem kurzen
Autograft) mit gegebenenfalls Ausleitung in die Pulpa im Rahmen eines
kurzstationären Settings, beantragt. Die Indikation zur Operation sei gegeben
und die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin noch nicht
abgeschlossen.
5.15
Mit Schreiben vom 14. Oktober
2024.
(SA-Nr. 417) beantworteten Dr. med. H.___ und Prof. Dr. med. K.___ des G.___
die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und führten
diesbezüglich aus, die alleinige medikamentöse antineuropathische Therapie
führe bei einer mechanischen Kompression, respektive Verletzung des
Digitalnervens nicht zu einer kompletten Beschwerderegredienz, diesbezüglich
sehe man klar die Indikation zur operativen Therapie mittels Exploration,
Neurolyse und gegebenenfalls Rekonstruktion der Digitalnerven mittels Allograft
(Avance) mit gegebenenfalls Ausleitung in die Pulpa i. R. eines kurzstationären
Settings. Bei der initial bestehenden RQW durch die erlittene Quetschverletzung
am Zeigefinger sei keine Exploration und Darstellung der Digitalnerven erfolgt,
weshalb bis zum Beweis des Gegenteils von einer Nervenläsion der Digitalnerven
am Dig II auszugehen sei. Dies decke sich jeweils mit der klinischen als auch
neurologischen Untersuchung. Betreffend der Compliance der Patientin seien keinerlei
negative Auffälligkeiten beobachtet worden. Sodann gebe es in der Tat bei der
vorherrschenden Konstellation keine absolute Sicherheit zum vollumfänglichen
Behandlungserfolg. Aufgrund der bereits oben erwähnten fehlenden Exploration
der Digitalnerven i. R. der initialen RQW durch die Quetschverletzung am Zeigefinger
rechts könne einzig und alleine eine chirurgische Exploration und
gegebenenfalls Neurolyse mit Rekonstruktion des Digitalnervens mittels Allograf
(Avance) und gegebenenfalls Ausleitung in die Pulpa eine Verbesserung bringen.
Sei ein Nerv verletzt, könne dies zu einem Neuroma in continuitatem führen, was
für den betroffenen Patienten extrem schmerzhaft sei. Des Weiteren sei zur Diagnose
eines CRPS (Chronic Regional Pain Syndrome) festzuhalten, dass diese einerseits
eine Ausschlusskriterium sei, wobei sogenannte Budapest-Kriterien erfüllt sein
müssten, andererseits dürfe sich das Beschwerdebild der Patientin nicht alleine
durch ein Ausschlussverfahren erklären lassen. Dies bedeute, dass der
vorliegende hochgradige Verdacht einer Nervenläsion der Digitalnerven das
vorherrschende Beschwerdebild erklären könne. Die überschiessende
Schmerzantwort i. S. von neuropathischen Schmerzen könne CRPS-ähnliche Symptome
herbeiführen. Differential-diagnostisch müsse aufgrund der Gesamtkonstellation
eine chirurgische Exploration den hochgradigen Verdacht auf eine Nervenläsion
bestätigen oder aber ausschliessen. Sollte allenfalls differentialdiagnostisch
ein CRPS vorliegen, wäre dies aufgrund der Kausalität mit dem hochgradigen
Verdacht auf eine Nervenläsion ein Typ 2. Schliesslich sei hinsichtlich der
Einschränkungen an der rechten Hand Folgendes festzuhalten: Einerseits zeige
sich in der klinischen Untersuchung der rechten Hand der Patientin eindeutige
Hinweise auf einen fehlenden Einsatz des Zeigefingers im Alltag, was auf die
neuropathischen Schmerzen als auch schlechte Beweglichkeit in den
Fingergelenken zurückzuführen sei. Aus biomechanischer Sicht funktionierten Dig
III, IV und V einwandfrei, was eine Greiffunktion theoretisch ermögliche,
aufgrund der neuropathischen Schmerzen und der zentralen Position des Dig II
führe diese jedoch zu einer Einschränkung der gesamten Handfunktion. Zweitens
sei Schmerz eine subjektive Empfindung und könne nicht objektiv gemessen und
quantifiziert werden. Aus der Literatur als auch aus der Erfahrung der
behandelnden Ärzte gehe jedoch hervor, dass neuropathische Schmerzen die
normale Handfunktion deutlich einschränken könnten und von invalidisierendem
Charakter seien. Abschliessend sei auch hier zu unterstreichen, dass aufgrund
der Gesamtkonstellation mit initial bestehenden RQW durch die Quetschverletzung
am Zeigefinger ohne Exploration der Digitalnerven der hochgradige Verdacht auf
eine Nervenläsion der Digitalnerven an Dig II bestehe. Sollte sich eine solche
Verletzung effektiv bestätigen, wären die Symptome somatisch objektiv
nachvollziehbar.
5.16
Im Bericht des G.___ vom 8.
Januar 2025 (Beschwerdebeilage 5) wurde ausgeführt, hinsichtlich des CRPS
habe die Beschwerdeführerin erneut mit Ergo- und Physiotherapie begonnen, um
weitere Muskelatrophien im Bereich der Hand zu verhindern. Anamnestisch
bestünden immer wieder blau-violette Verfärbungen der Finger II und III rechts,
was weiterhin für eine Aktivität des CRPS spreche.
6.
Vorweg ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, den Fallabschluss
per 31. Juli 2024 verfrüht vorgenommen hat.
6.1
6.1.1
Eine versicherte Person hat
Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der
Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls
voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen
so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht
abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der
Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger
Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.;
SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).
6.1.2
Ob eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach
der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss
dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der
Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird
der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung
einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte
(Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November
2009.
E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei
prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile
8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2.
November 2009 E. 3.2). Grundlage
für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen
Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung,
die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des BGer
8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus dem blossen Umstand,
dass die Weiterführung der Behandlung ärztlicherseits empfohlen wurde, kann
noch nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine
namhafte Besserung im Sinne des Gesetzes bestanden hätte (Urteil des BGer
8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2).
6.2
Die Beschwerdeführerin macht in
diesem Zusammenhang geltend, der vom G.___ empfohlene Eingriff (Exploration,
Neurolyse und gegebenenfalls Rekonstruktion der Digitalnerven mittels Allograft
oder Autograft mit ggf. Ausleitung in die Pulpa) sei nicht nur diagnostisch und
damit auch mit Bezug auf den Umfang der somatischen Erklärbarkeit der
Symptomatik von Bedeutung, sondern könne von erheblichem therapeutischem Nutzen
sein. Es müsse genügen, dass der Eingriff potentiell nutzbringend sei und die
Wahrscheinlichkeit des Nutzens in vernünftigem Verhältnis zu den bestehenden
Beeinträchtigungen und zum damit bewirkten Leidensdruck stehe. Dementsprechend
erweise sich der Fallabschluss als verfrüht.
In den Berichten des B.___ vom 28.
September 2023 und 27. Oktober 2023 wurde festgehalten, handchirurgisch
sei keine weitergehende Therapie zu empfehlen. In der Folge vertraten zwar die
behandelnden Ärzte des G.___ mit Bericht vom 28. Juni 2024 (SA-Nr. 395) die
Ansicht, die Indikation für die Exploration, Neurolyse und gegebenenfalls
Rekonstruktion der Digitalnerven mittels Allograft (Avance oder einem kurzen
Autograft) mit gegebenenfalls Ausleitung in die Pulpa im Rahmen eines
kurzstationären Settings sei gegeben und die medizinische Behandlung der
Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen. In ihrem zuhanden des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom 14. Oktober
2024.
vermochten sie eine allfällige noch mögliche namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustandes aber nicht überzeugend zu begründen. Soweit die
behandelnden Ärzte darin ausführten, die alleinige medikamentöse
antineuropathische Therapie führe bei einer mechanischen Kompression,
respektive Verletzung des Digitalnervens nicht zu einer kompletten
Beschwerderegredienz, diesbezüglich sehe man klar die Indikation zur operativen
Therapie, ist festzuhalten, dass der Fallabschluss lediglich voraussetzt, dass
von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und
8C_585/2010 E. 8). Eine noch nicht vollständige Beschwerderegredienz steht
Dispositiv
demnach dem Fallabschluss grundsätzlich nicht entgegen. Weiter führten die
Ärzte des G.___ aus, es gebe in der Tat bei der vorherrschenden Konstellation
keine absolute Sicherheit zum vollumfänglichen Behandlungserfolg. Aufgrund der
fehlenden Exploration der Digitalnerven i. R. der initialen RQW durch die
Quetschverletzung am Zeigefinger rechts könne einzig und alleine eine
chirurgische Exploration und gegebenenfalls Neurolyse mit Rekonstruktion des
Digitalnervens mittels Allograf (Avance) und gegebenenfalls Ausleitung in die
Pulpa eine Verbesserung bringen. Sei ein Nerv verletzt, könne dies zu einem
Neuroma in continuitatem führen, was für den betroffenen Patienten extrem
schmerzhaft sei. Mit diesen Ausführungen verbleiben die behandelnden Ärzte
argumentatorisch aber im Bereich der Hypothese. Eine noch mögliche namhafte
Verbesserung ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Zudem
ergibt sich die Möglichkeit einer namhaften Besserung prognostisch und nicht
aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015
E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Damit lässt
sich aus der Argumentation der behandelnden Ärzte, dass je nach Resultat der
Abklärungen ein anderer Behandlungsansatz gefunden werden könnte, womit allenfalls
eine Verbesserung erreicht werden könnte, prognostisch keine überwiegende
Wahrscheinlichkeit ableiten. Dagegen legten die Suva-Ärzte, Dres. J.___ und C.___,
in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 10. Juni 2024 (SA-Nr. 370)
nachvollziehbar dar, dass die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen
Rekonstruktion des digitalen Nervens mittels Allograft oder kleinem Autograft
mit Ausleitung in die Pulpa aus neurologischer Perspektive sehr unsicher seien
und das Risiko für die Entwicklung eines Neuroms respektive einer nicht
beeinflussbaren Schmerzsituation erfahrungsgemäss hoch sei, weshalb der
Heilverlauf aus neurologischer Perspektive als abgeschlossen beurteilt werden
könne. In Abwägung aller Umstände könne auch aus handchirurgischer Sicht die
genannte operative Massnahme nicht empfohlen werden. Zusammenfassend könne
weder von der durch Dr. med. H.___ vorgeschlagenen Massnahme noch von
einer Tenolyse eine erhebliche Verbesserung erwartet werden, sodass der
Fallabschluss zu empfehlen sei. Insofern sich die Beschwerdeführerin zur
Begründung der weitergehenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf die
Rechtsprechung aus dem Bereich der obligatorischen
Krankenpflegeversicherungsbereich beruft, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
die vorliegend interessierende Frage, ob mit der von den behandelnden Ärzten
vorgeschlagenen Behandlung noch eine namhafte Besserung im Sinne einer
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann, nicht mit den im
Krankenversicherungsbereich relevanten Kriterien, unter welchen eine
Krankenversicherung leistungspflichtig wird, verglichen werden kann. So geht es
bei der Leistungspflicht im KVG-Bereich um das Vorliegen einer
Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit im Sinne einer Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit, verstanden als ein von der Norm
abweichender Körper- oder Geisteszustand (BGE 129 V 32 E. 4.2.1 S. 38). Dagegen
zielt das im UV-Bereich relevante Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob ein
Fallabschluss vorgenommen werden darf, wie erwähnt, in erster Linie auf eine
namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit ab. Bereits aus diesem Grund vermag die
Beschwerdeführerin aus der von ihr erwähnten Rechtsprechung aus dem KV-Bereich
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zusammenfassend ist es demnach im Lichte
der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. Juli 2024 vorgenommen sowie
den weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlungs- und
Taggeldleistungen verneint hat.
Unabhängig davon lässt sich der
Fallabschluss auch deshalb nicht beanstanden, weil davon auszugehen ist, dass
in einer angepassten Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben ist
(vgl. E. II. 10 hiernach; vgl. David Ionta, Stabilisation de l’état de santé en
LAA, HAVE 2023 S. 314 ff., Ziffer II. 3. Absatz am Ende mit Hinweis).
7. Des Weiteren, ist wie erwähnt,
zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente zu Recht verneint und ihr eine Integritätsentschädigung von
10 % zugesprochen hat.
8.
8.1 Strittig ist in diesem
Zusammenhang unter anderem die diagnostische Einordnung der von der
Beschwerdeführerin an der rechten Hand noch geklagten Beschwerden. Die
Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den Standpunkt,
aus medizinischer Sicht und in der Rechtsanwendung komme der Frage, ob die
Schmerzen auf der Grundlage eines CRPS zu erklären seien und damit auch als
somatisch nachvollziehbar zu gelten hätten, erhebliche Bedeutung zu. Die
präzise Differenzierung zwischen CRPS und chronischem neuropathischem
Schmerzsyndrom sei für die objektive Nachvollziehbarkeit der Beschwerden
relevant. Das CRPS weise oft spezifische, objektivierbare klinische Zeichen
auf, die die Diagnosestellung unterstützten. Bei chronischen neuropathischen
Schmerzsyndromen ohne solche Befunde sei die Objektivierbarkeit der Beschwerden
schwieriger zu gewährleisten.
8.2
8.2.1 Das CRPS ist eine
Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es
entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu
anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der
Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder
sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne
definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum
Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:
Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II
(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen
des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren
Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer
lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert
mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und
Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,
Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es
zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum
Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623).
Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein
organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile 8C_123/2018 vom 18.
September 2018 E. 4.1.2; 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/2010
vom 19. Februar 2011 E. 7).
Für die Annahme eines CRPS ist
praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den Ärzten bereits
innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss,
um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016
E. 4.1; 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3). Entscheidend ist, dass anhand
echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann,
die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen
nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen
gelitten (Urteile 8C_411/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 27.
März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2, in: SVR 2010
UV Nr. 18 S. 69).
8.2.2 Massgeblich bei der Diagnose des
CRPS ist die klinische Untersuchung, wobei die sogenannten Budapest-Kriterien
gültig sind, in welchen zwischen Zeichen und Symptomen differenziert wird.
Symptome werden vom Patienten anamnestisch geschildert, Zeichen sind zum
Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt manifest. Für die Diagnose eines CRPS
muss mindestens ein Symptom aus mindestens drei der vier Kategorien
anamnestisch vorliegen oder vorgelegen sein, des Weiteren muss mindestens ein
klinisches Zeichen aus mindestens zwei der vier Kategorien zum Zeitpunkt der
Untersuchung vorliegen (vgl. KRÖNER-HERWIG / FRETTLÖH / KLINGER / NILGES
[Hrsg.], Schmerzpsychotherapie, Grundlagen – Diagnostik – Krankheitsbilder –
Behandlung, 8. Aufl. 2017, S. 570, GÖBEL / SABATOWSKI [Hrsg.], Weiterbildung
Schmerzmedizin, CME-Beiträge aus: Der Schmerz 2013 – 2014, S. 68, KOMMISSION
LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NEUROLOGIE [Hrsg.], Diagnostik und
Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS], publiziert bei: AWMF online
– Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, S. 12). Die massgeblichen
Kriterien gliedern sich wie folgt:
1. Anhaltender Schmerz, inadäquat zum
vorangegangenen Trauma
2. Anamnestisch erhobene Symptomatik
(Patient benennt mindestens 1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien):
-
Sensibilität: Hyperästhesie
-
Motorik/Trophik:
Einschränkung des Bewegungsumfangs und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,
Tremor, Dystonie) und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)
-
Sudomotorik/Ödem: Ödem
und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens
-
Vasomotorik:
Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe
3. Medizinische Befunde (Nachweis von
mindestens einem klinischen Zeichen in mehr als 2 Kategorien):
-
Sensibilität: Hyperalgesie
bei Nadelreizen und/oder Allodynie bei leichter Berührung
-
Motorik/Trophik:
eingeschränkter Bewegungsumfang und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,
Tremor, Dystonie), und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)
-
Sudomotorik/Ödem: Ödem
und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens
-
Vasomotorik:
Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe
4. Es darf keine andere Erkrankung
vorliegen, welche die Symptome und klinischen Zeichen hinreichend erklären
würde.
8.3 Wie aus den medizinischen Akten
ersichtlich, wurde bereits im Bericht des B.___ vom 23. September 2022 der
Verdacht auf ein CRPS Typ II Dig II Hand rechts diagnostiziert, wobei die
obengenannten Budapest-Kriterien noch nicht erfüllt waren, da im betreffenden
Bericht unter den medizinischen Befunden nicht mindestens ein klinisches
Zeichen in mehr als 2 Kategorien nachgewiesen werden konnte. Damit
übereinstimmend wurde auch mit Bericht des B.___ vom 20. Oktober 2022
festgehalten, die Budapest Kriterien seien formal nicht erfüllt. Die erstmalige
formalkorrekte Diagnose eines CRPS erfolgte im Bericht des B.___ vom
30. November 2022, wo die Diagnose unter Beurteilung der Budapest
Kriterien begründet wurde. Ebenso kam Dr. med. D.___, Leitender Arzt
Neurologische Schmerzmedizin, E.___, in seinen Aktenbeurteilungen vom 10. Mai
2023 und 25. April 2024 nachvollziehbar zum Schluss, grundsätzlich seien die
Budapest Kriterien erfüllt. Er favorisiere jedoch die Diagnose eines
neuropathischen Schmerzes im Versorgungsgebiet des Nervi digitalis palmares
proprii 2 rechts radial. Prinzipiell seien für den 2. Finger rechts auch die
Diagnosekriterien für ein CRPS erfüllt. Generell müsse muss man aber kritisch
in Betracht ziehen, dass das Auftreten eines CRPS über nur einem Finger
ungewöhnlich sei. Allgemein gelte, dass, wenn sich die Diagnosekriterien auf
ein peripheres Nervenversorgungsgebiet eingrenzen liessen, die Diagnose eines
neuropathischen Schmerzes vorzuziehen sei. Wie die Beschwerdegegnerin sodann
korrekt anführte, wurde im weiteren Verlauf das CRPS nicht mehr – bzw. nicht
mehr regelrecht gestützt auf die Budapest-Kriterien – diagnostiziert, sondern die
Diagnose eines neuropathischen Schmerzes vorgezogen. Im Bericht des G.___ vom
21. Februar 2024 (SA-Nr. 317) wurden in diesem Zusammenhang als Befunde festgehalten:
«Leicht hypotropher aber nicht dystropher Zeigefinger ohne klinische
CRPS-Zeichen». Es zeige sich weder eine Hypertrichose noch eine verstärkte
Schweissneigung der Hand. Auch eine Allodynie könne am heutigen
Untersuchungstag nicht wirklich nachgewiesen werden. Zu diesem Schluss kamen
sodann auch die Kreisärzte Dr. med. J.___, Fachärztin für Orthopädische
Chirurgie, und Dr. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, in ihrem Bericht
vom 10. Juni 2024 (SA-Nr. 370). So seien die diagnostischen Kriterien (Budapest
Kriterien) [4-6] eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) nicht
erfüllt. Bei Prüfung der Sensibilität könne am gesamten Zeigefinger keine 2
Punktediskrimination, auch nicht wesentlich erweitert, festgestellt werden.
Hinweise für trophische Veränderungen gemäss den Budapest Kriterien im Sinne
eines CRPS seien nicht vorhanden. Dazu korrelierend schwer nachvollziehbar
erschienen die berichteten Veränderungen des Nagels, wie eine vermehrte
Querwölbung sowie ein praktisch gestopptes Nagelwachstum seit einem Jahr. Soweit
sich die Beschwerdeführerin sodann darauf beruft, im Bericht des G.___ 8.
Januar 2025 werde eine aktives CRPS bestätigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass
im betreffenden Bericht lediglich zwei der medizinischen Befundkriterien – Beugedefizit
des Zeigefingers und Hypästhesie im Bereich Digiti I und II – erhoben wurden,
womit gemäss Budapest Kriterien ein CRPS nicht zu diagnostizieren ist.
Zusammenfassend kann somit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gefolgt
werden, wonach im Zeitpunkt des Fallabschlusses das Vorliegen eines CRPS nicht
nachgewiesen werden konnte. Zudem ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die
diagnostische Einordnung des Leidens für die Beurteilung des Anspruchs auf
Versicherungsleistungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Urteil
des BGer 8C_288/2024 vom 29.10.2024 E. 8.6.2 mit Hinweisen). Insofern die Beschwerdeführerin
schliesslich verlangt, die Frage, ob ein CRPS vorliege, sei fachmedizinisch
abzuklären, ist festzuhalten, dass diese Frage durch die vorliegenden
medizinischen Akten eingehend behandelt wurde. Weiterführende Ergebnisse sind
durch nochmalige medizinische Abklärungen nicht zu erwarten, weshalb der
diesbezügliche Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.
9. Des Weiteren hat die
Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang geprüft, was von der
Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der vorstehend entkräfteten Argumentation,
wonach die Adäquanz aufgrund des verfrühten Fallabschlusses noch nicht hätte
geprüft werden dürfen – nicht konkret gerügt wurde. Die von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Adäquanzprüfung ist denn auch nicht zu beanstanden. Da durch das
Unfallereignis keine Verletzung verursacht wurde, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung
rechtfertigen würde, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Praxis, welche für
psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurde (BGE 115 V 133), angewandt. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
das Ereignis als mittelschwererer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen
im Sinne der Rechtsprechung qualifizierte. Schliesslich prüfte die
Beschwerdegegnerin die massgebenden Kriterien eingehend und kam in
nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Adäquanz eines etwaigen
Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 18. Juli 2022 und organisch
nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen ist.
10. Sodann brachte die
Beschwerdeführerin ebenfalls keine konkreten Rügen gegen die im Bericht vom 5.
Juni 2024 vorgenommene kreisärztliche Beurteilung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit vor. Diesbezüglich hielten die Kreisärzte fest, die
Versicherte könne eine ausbildungsadäquate angepasste leichte Tätigkeit
ganztags ausüben. Die Greiffunktion der rechten Hand sei zwar beeinträchtigt,
leichte Arbeiten könnten aber ausgeübt werden. Bei der Tätigkeit seien
Expositionen zu Kälte und Vibrationen zu vermeiden. Diese Beurteilung vermag
gestützt auf die kreisärztlichen Ausführungen aus dem Bericht vom 5. Juni 2024
zu überzeugen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die von der
Beschwerdeführerin gezeigten zahlreichen Inkonsistenzen hinzuweisen. Diesbezüglich
wurde im kreisärztlichen Bericht dargelegt, es sei auffällig, dass bei der
Temperaturprüfung keine Schmerzen ausgelöst worden seien, anamnestisch die
Versicherte jedoch eine sehr starke Schmerzhaftigkeit bei Wärme- und
Kälteexposition angegeben habe. Ebenso seien bei der Testung der
Zweipunktediskrimination keine Schmerzen ausgelöst worden. In der
Labordiagnostik vom Untersuchungstag seien zudem Befunde mit deutlich unterhalb
des Referenzbereiches liegenden Medikamentenspiegel für Pregabalin und
Mirtazapin feststellbar gewesen. Eine zuverlässige Aussage über die
Therapieadhärenz könne damit nicht gemacht werden, die Medikamentenspiegel
sprächen jedoch gegen eine regelmässige Medikamenteneinnahme. In der
Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung seien zudem Diskrepanzen
zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und dem Verhalten der
Versicherten zu beobachten gewesen. Auffallend in der neurologischen
Untersuchung aus beobachtender Perspektive sei sodann die uneingeschränkte,
wiederholte Fähigkeit, den rechten Daumen und Zeigefinger jeweils mit der
Spitze im Sinne der Formung eines «O» zusammenzuführen, währenddessen beim
gezielten Prüfen dieser Bewegung in der handchirurgischen Untersuchung diese
nur knapp gelinge und deutlich verlangsamt präsentiert werde. Zusammenfassend
kann somit auf die kreisärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie das
entsprechende Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.
11. Im Weiteren ist strittig, ob die
Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt
errechnet hat.
11.1 Für die Ermittlung des
Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte
(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige
Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S.
325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).
Wie im angefochtenen Einspracheentscheid
korrekt ausgeführt, war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles als
Gebäudereinigerin bei der L.___ angestellt. Da diese Anstellung vertraglich nur
noch bis zum 31. August 2022 gedauert und diese Anstellung somit auch in diesem
Zeitpunkt geendet hätte, wenn die Versicherte keinen Unfall erlitten hätte, ist
es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des
Valideneinkommens die statistischen Werte der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) beizog (vgl. Urteil
des BGer 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Wie die
Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid weiter nachvollziehbar darlegte, war die
Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthaltes in der Schweiz bis zum
Unfall vom 18. Juli 2022 und somit während rund sieben Jahren als
Gebäudereinigerin tätig. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Versicherte
schon vor diesem Ereignis beruflich hätte umorientieren wollen, sind aus den
Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es
bestünden keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sie beispielsweise wegen
einer einschlägigen Ausbildung das Berufsbild als Gebäudereinigerin gezielt
angestrebt habe und auch längerfristig in diesem habe bleiben wollen. Als sie
2015 in die Schweiz eingereist sei, sei die Aufnahme einer Reinigungstätigkeit
im Tieflohnsektor die naheliegendste und am einfachsten umzusetzende Option
gewesen, um hier Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen. Dies bedeute
jedoch nicht, dass vermutet werden dürfe, sie habe freiwillig in diesem
Tieflohn-Bereich verharren wollen. So habe sie während der längeren, kurz vor
dem Unfall bestehenden Arbeitslosigkeit nachweislich auch diverse andere
Tätigkeiten gesucht, was durch den Beizug der entsprechenden Akten bei der Unia
bzw. dem RAV geklärt werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass es
rechtsprechungsgemäss der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Wenn eine erstmalige
Rentenzusprechung infrage steht, ist nur dann von einer im Gesundheitsfall
erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht
invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder
Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit
hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2;
AHI 1998 S. 171 E. 5a). Konkrete Anhaltspunkte, dass die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall im Gesundheitsfall eine andere
Tätigkeit, als die der Gebäudereinigerin angestrebt hätte, sind im vorliegenden
Fall nicht vorhanden. Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine
nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das
Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002
IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss
durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von
Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65). Aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitslosigkeit Bewerbungen
für besser bezahlte Stellen verfasst hat, kann dementsprechend nichts zu ihren
Gunsten abgeleitet werden, zumal es zu den Pflichten von Personen, welche
Arbeitslosenentschädigungen beziehen wollen, gehört, sich zu bewerben. Somit
kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Einholung der Akten
der Unia bzw. des RAV verzichtet werden.
Des Weiteren ist die von der
Beschwerdegegnerin zur Berechnung hinzugezogene Tabelle TA1_tirage_skill_level
der LSE nicht zu beanstanden. Die Versicherte verfügt über keine abgeschlossene
Berufsausbildung und arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz 2015 bis zum
Unfall als Gebäudereinigerin (Austrittsbericht der F.___ vom 11. August 2023/
SA-Nr. 229). Daher hat die Beschwerdegegnerin zurecht die Werte der
Wirtschaftszweige «77, 79 – 82 Sonstige wirtschaftliche Dienstl.
(ohne 78)» herangezogen und hierbei auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt. Gemäss
der Tabelle TA1 der LSE erzielten Frauen 2022 im Wirtschaftszweig «77, 79 – 82
Sonst, wirtschaftliche Dienst), (ohne 78)» für Arbeiten des Kompetenzniveaus 1 einen
medianen standardisierten Monatslohn von CHF 4'006.00. Der Nominallohnindex
betrug per 2022 für Frauen in den Wirtschaftszweigen «77 – 82
sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten» 101.7 Punkte und per 2023 106.1 Punkte
(Basis 2020 = 100/TI.2.20). Die Quartalsschätzung für die
Nominallohnentwicklung per 2024 betrug gemäss dem Einspracheentscheid 1.5%. Der
Tabellenlohn ist an diese Nominallohnentwicklung anzupassen, sodass für 2024 von
einem standardisierten Monatslohn von CHF 4'242.01 auszugehen ist. Der
standardisierte Monatslohn basiert auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40
Stunden und ist auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufzurechnen.
In den relevanten Wirtschaftszweigen betrug diese 2023 42.1 Stunden. Somit
beträgt der auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufgerechnete Monatslohn
2024 CHF 4'464.72, was bei 12 Monatslöhnen einem Jahreslohn und damit einem
Valideneinkommen von CHF 53'576.64 entspricht.
11.2
11.2.1 Da es der Beschwerdeführerin
gemäss der beweiswertigen Beurteilung der Kreisärzte möglich ist, eine
ausbildungsadäquate angepasste leichte Tätigkeit ganztags ausüben, sie aber
bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das
Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für
Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt
werden. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn – TA1 2022,
Frauen Total, Kompetenzniveau 1 – wird seitens der Beschwerdeführerin –
abgesehen von einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn – nicht bestritten und
ist denn auch nicht zu beanstanden. Somit ist auf das errechnete
Invalideneinkommen (vorbehältlich eines zusätzlichen Abzugs vom Tabellenlohn;
s. E. II. 11.2.2 hiernach) von CHF 56'435.04 abzustellen.
11.2.2 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa
S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013
E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa
in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb
S. 78).
Wenn die Verwaltung wie im vorliegenden
Fall bereits einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat das
Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse
Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die
Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von gerichtlicher
Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Es ist somit zu prüfen, ob
der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 %
angemessen ist.
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
der Beschwerdeführerin von 39 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs
keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in
diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert
(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2022,
dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit
Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die Beschwerdeführerin gemäss
Aktenlage zählt (vgl. SA-Nr. 229, S. 12) – im Vergleich zum Total von Schweizerinnen
und Ausländerinnen der gleichen Kategorie einen um knapp 3.5 % geringeren Lohn
erzielten. Dies stellt
jedoch praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr.
18 S. 63, 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil
8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6) und rechtfertigt somit keinen
zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn.
Schliesslich ist auf die Frage
einzugehen, ob aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden
Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von mehr als 10 % vorzunehmen ist,
wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. In der kreisärztlichen
Beurteilung wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien angepasste
leichte Tätigkeit ganztags. Die Greiffunktion der rechten Hand sei zwar
beeinträchtigt, leichte Arbeiten könnten aber ausgeübt werden. Bei der
Tätigkeit seien Expositionen zu Kälte und Vibrationen zu vermeiden. Wie von der
Beschwerdegegnerin dargelegt, bestehen in den Akten widersprüchliche Angaben
darüber, ob es sich bei der eingeschränkten rechten Hand der Beschwerdeführerin
um die dominante oder adominante Hand handelt (vgl. E. II. 5.1 und 5.2
[Linkshänderin] und demgegenüber die Bezeichnung «Dig II rechts [dominant]» in
der Diagnosebeschreibung in späteren Berichten [z.B. SA-Nr. 276 f.]). Die Frage
kann aber schlussendlich offengelassen werden, denn der vorgenommene
leidensbedingte Abzug ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn davon
ausgegangen wird, dass es sich bei der beeinträchtigten rechten Hand um die
dominante Hand handelt. Zwar hat die Praxis seit BGE 126 V 75 bei versicherten
Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr
eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können,
verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die
LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 2019 UV
Nr. 7 S. 27, Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; Urteil 9C_124/2019
vom 28. Mai 2019 E. E. 3.2). Aufgrund der dokumentierten Einschränkungen der
Beschwerdeführerin ist jedoch nicht von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen.
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare
Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der
durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach
Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten
aufweist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Der
LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten
Tätigkeiten, die den angeführten Einschränkungen der Beschwerdeführerin
Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist
von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten
auszugehen, die keine besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich
Kraft, Feinmotorik und Sensibilität erfordern (Urteil des Bundesgerichts
8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 4.2.2). In diesem Zusammenhang ist auf
das Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 hinzuweisen, wo
das Bundesgericht bezüglich einer versicherten Person, welche ihre rechte
dominante Hand nur noch als Zudienhand einsetzen konnte – was einer stärkeren
Einschränkung als der hier vorliegenden entspricht –, einen Leidensabzug von 10
% als angemessen erachtete. Vor diesem Hintergrund ist der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 %
nicht zu beanstanden. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin, die ihr noch
zumutbare Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ausüben kann.
Zusammenfassend ist demnach der von der
Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 5.2 % (Valideneinkommen von
CHF 53'577.00; Invalideneinkommen von CHF 50'792.00 [CHF 56'435.04 abzgl. 10
%]) nicht zu beanstanden.
12. Schliesslich bringt die
Beschwerdeführerin gegen die im Bericht vom 10. Juni 2024 (SA-Nr. 371) von Dr.
med. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, Dr. C.___, Facharzt für
Neurologie, vorgenommene Beurteilung des Integritätsschadens ebenfalls keine
Rügen vor. In den Akten finden sich weder abweichende ärztliche Einschätzungen
des bei Abschluss der Behandlung verbleibenden Integritätsschadens noch andere
Gründe für ein Abweichen von der Beurteilung des Integritätsschadens von 10 %.
Somit ist ohne Weiterungen darauf abzustellen.
13. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen.
13.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
13.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch