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Entscheid

VSBES.2025.88

Unfallversicherung

23. Dezember 2025Deutsch51 min

wobei sie sich den Finger gequetscht und dieser habe genäht werden müssen (SA-Nr.

Source so.ch

Urteil vom 23. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Gressly

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 10. März 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die bei der Suva (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten

versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1986, klemmte sich

gemäss Schadenmeldung UVG vom 18. Juli 2022 den Finger in der Autotür ein,

wobei sie sich den Finger gequetscht und dieser habe genäht werden müssen (SA-Nr.

[Akten der Suva] 1). In diesem Zusammenhang wurde im Bericht des B.___ vom 23.

September 2022 (SA-Nr. 29) ein Verdacht auf ein CRPS Typ II Dig II Hand rechts

bei Quetschtrauma Digitus II Hand rechts mit ca. 1 cm langer Wunde vom 18.

Juli 2022 diagnostiziert. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und richtete der Beschwerdeführerin die

gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Des Weiteren legte

die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ihrem Kreisarzt, Dr. med. C.___,

Facharzt für Neurologie FMH, sowie Dr. med. D.___, Leitender Arzt

Neurologische Schmerzmedizin, E.___ zur Beurteilung vor. Schliesslich liess die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in den Fachrichtungen Orthopädische

Chirurgie und Neurologie kreisärztlich untersuchen. Gestützt auf den

kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 10. Juni 2024 teilte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juni 2024

(SA-Nr. 385) mit, die Heilkosten und Taggeldleistungen würden per 31. Juli 2024

eingestellt und die Ansprüche auf weitere Versicherungsleistungen geprüft, da

durch eine weitere Behandlung keine wesentliche Verbesserung mehr erreicht

werden könne. Sodann verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25.

Juni 2024 mangels einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der

Erwerbsfähigkeit einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Für die verbliebenen

Unfallfolgen am rechten Zeigfinger bestehe ein Anspruch auf eine

Integritätsentschädigung von 10 %. Jedoch entfalle mangels eines adäquaten

Kausalzusammenhangs ein Anspruch auf Leistungen für organisch nicht hinreichend

nachweisbare Beschwerden. Für die vorgesehene Operation des Zeigefingers würden

keine Leistungen erbracht. Zudem stünden die Rücken- und Nackenbeschwerden

nicht in einem wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 18. Juli 2022.

Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. August 2024 (SA-Nr. 407) wies die

Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 10. März 2025 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.)

ab.

2. Gegen diesen Entscheid lässt

die Beschwerdeführerin am 11. April 2025 (A.S. 23 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 10. März

2025 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin über Ende Juli 2024 hinaus die

gesetzlichen Leistungen, derzeit namentlich Heilungskosten und

Taggeldleistungen, zu erbringen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Rente auszurichten und

eine angemessen höhere Integritäts-entschädigung zu leisten.

4. Subeventualiter sei die Sache zu

Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 19.

Mai 2025 (A.S. 37 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Mit Replik vom 30. Mai 2025

(A.S. 43 ff.) verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ihre

bisherigen Ausführungen.

5. Mit Duplik vom 10. Juli 2025

(A.S. 52 f.) und Triplik vom 4. August 2025 (A.S. 55 f.) lassen sich

die Parteien abschliessend vernehmen.

6. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG). Die versicherte Person hat u.a. Anspruch

auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG)

sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG sind

Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes

des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick

darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die

erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei

verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den Gesetzgeber, dass

die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen

muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3

S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren

medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden

kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist

(Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_585/2010 E. 8). Eine

allfällige Verbesserung allein des Leidens an sich, eine nur kurzfristige

Linderung, eine blosse Verbesserung der Befindlichkeit oder dass der

Versicherte etwa von Physiotherapie profitieren kann, genügt nicht. Das

Bundesgericht hat es beispielsweise als ausschlaggebend erachtet, dass der

Versicherte seine Erwerbstätigkeit nach ärztlicher Einschätzung dank der

fraglichen weiteren Behandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit wieder werde

aufnehmen können. Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten

sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der

Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_306/2016 vom 22. September 2016 E.

5.3).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger Prüfung

des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung

(BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist im

vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdegegnerin bezüglich des Ereignisses vom

18.

Juli 2022 ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen zu Recht per 31. Juli

2024.

eingestellt hat sowie zu Recht den Anspruch auf eine Invalidenrente

verneint und der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 %

zugesprochen hat. In diesem Zusammenhang sind im Wesentlichen folgende

Unterlagen von Belang:

5.1

Im Notfallbericht des B.___ vom

18.

Juli 2022 (SA-Nr. 35) wurde ein Quetschtrauma Digitus II Hand rechts mit

ca. 1 cm langer Wunde diagnostiziert. Das Röntgen Digitus II Hand rechts habe

keine Fraktur ergeben (vgl. auch SA-Nr. 36). Die Beschwerdeführerin

berichte, sie habe sich heute bei der Arbeit um ca. 07:30 Uhr den rechten

Zeigefinger in einer Türe eingeklemmt. Nun habe sie starke Schmerzen am

betroffenen Finger. Sie sei Linkshänderin, brauche jedoch bei der Arbeit beide

Hände.

5.2

Im Bericht des B.___ vom 23.

September 2022 (SA-Nr. 29) wurde ein Verdacht auf ein CRPS Typ II Dig II Hand

rechts bei Quetschtrauma Digitus II Hand rechts mit ca. 1 cm langer Wunde vom

18.

Juli 2022 diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin klage

weiterhin über eine sehr starke Berührungsempfindlichkeit und über trophische

Störungen mit verlangsamten Nagelwachstum und Veränderung der Hautfarbe. Zudem sei

die Beweglichkeit sehr eingeschränkt und das Schmerzempfinden ausgeprägt. Sie

sei zwar linksdominant, ihre Tätigkeit als Reinigungskraft könne sie so jedoch nicht

ausführen. Bei der Beschwerdeführerin stelle man klinisch die Diagnose eines

CRPS Typ II.

5.3

Im Bericht des B.___ vom 20.

Oktober 2022 (SA-Nr. 66) wurde festgehalten, am Digitus II Hand rechts gebe die

Beschwerdeführerin bereits bei leichter Berührung deutliche Schmerzen an, der

Finger könne weiterhin nahezu nicht untersucht werden bei Schmerzen und

Wegziehen des Finger nur schon bei Berührung. In allen Gelenken bestehe eine

gewisse Flexionsstellung. Der Finger könne nicht aktiv voll extendiert werden

bei starker Schmerzangabe. In der Intrinsic Plus Schiene, wie auch in der

angefertigten Plastik-Schiene sei der Finger weiterhin flektiert. Klinisch

zeige sich der hochgradige Verdacht auf ein CRPS, welches sich langsam bessere.

Allerdings seien die Budapest Kriterien formal nicht erfüllt.

5.4

Im Bericht des B.___ vom 30.

November 2022 (SA-Nr. 87) wurde ausgeführt, es seien 3 von 4 Budapest Kriterien

erfüllt: Dauerschmerz (1. Kriterium); Überempfindlichkeit des betroffenen

Fingers, Schwitzen des Fingers und Farbveränderungen, zeitweise livide

Verfärbung, häufig Überwärmung, reduzierte Beweglichkeit (2. Kriterium); Hyperalgesie

auf spitze Reize, blasses Hautkolorit im Seitenvergleich, palpatorisch kein

Schwitzen, reduzierte Beweglichkeit (3. Kriterium). Fraglich sei das 4.

Kriterium, die Diagnostik sei noch ausstehend. Sodann habe das MRT Hand rechts

vom 23. November 2022 Folgendes ergeben: Intakte Darstellung der Beugesehnen am

Digitus II, insbesondere im Bereich der Insertion an der Endphalanx. Allenfalls

geringe peritendinöse Flüssigkeitskollektion im Verlauf der Beugesehnen.

MR-graphisch kein sicherer Hinweis einer abgrenzbaren Pathologie im Verlauf der

dorsalen und palmaren Digitalnerven.

5.5

Am 10.

Mai 2023 (SA-Nr. 174) stellte Dr. med. D.___, Leitender Arzt Neurologische

Schmerzmedizin, E.___, der von der Beschwerdegegnerin für eine

Zweitbeurteilung beigezogen worden war, folgende Diagnosen:

-

Schmerz an Mittel und

Endphalanx 2. Finger rechts palmar sowie Endphalanx 2. Finger rechts dorsal

nach Quetschtrauma des 2. Fingers rechts im Bereich Übergangmittel zur Endphalanx

rechts mit Riss-Quetschwunde am Übergangmittel zur Endphalanx 2. Finger rechts palmar

und Versorgung mit 2 Einzelnähten am 18.7.2023 (ICD-10 G56.1), nicht sicher

eindeutig zuordenbar einem neuropathischen Schmerz der Nervi digitalis palmares

proprii 2. Finger rechts radial bei Verletzung im Bereich der Rissquetschwunde DD:

CRPS Typ 2 möglich, bei Erfülltsein der CRPS-Diagnosekriterien (CRPS-severity

score mit 14/17 Punkten erfüllt), jedoch bei atypischer Lokalisation nur am 2.

Finger und Erfülltsein der Diagnosekriterien für einen neuropathischen Schmerz

gegen die Diagnose CRPS entschieden

-

assoziierter Schmerz

palmarer distaler Unterarm nicht näher zuordenbar am ehesten unspezifischer

nozizeptiven Folge Fehlhaltung bei Allodynie 2. Finger und chronische Schmerzen

2.

Finger rechts

Zur Beurteilung führte Dr. med. D.___

aus, die Ursache des seit einem Unfall mit Zuziehen einer Schnittverletzung

über dem distalen Interphalangealgelenkes des 2. Fingers rechts palmar bestehenden

Schmerzes im 2. Finger rechts betont über der palmaren und mittleren Endphalanx

rechts mit geringer Ausprägung über der Endphalanx rechts sei neurologisch

nicht eindeutig zuordenbar. Die Diagnosekriterien für einen neuropathischen

Schmerz seien nach Finnerup et al., Pain, 2106, wie folgt erfüllt:

1.

Kriterium 1 sei erfüllt mit Vorliegen

von Schmerzen in einer neuroanatomisch plausiblen Verteilung und Anamnese einer

relevanten Läsion des Nervensystems.

2.

Kriterium 2 sei erfüllt mit Nachweis

sensorischer Positiv-Phänomene in der gleichen neuroanatomisch plausiblen

Verteilung wie der Schmerz.

3.

Kriterium 3 sei erfüllt mit

neurophysiologischem Nachweis einer Läsion des somatosensorischen Systems,

welche den Schmerz erkläre wie quantitative sensorische Testung mit Nachweis

eines für neuropathische Schmerzen typischen Clustertyps der mechanischen

Hyperalgesie (nicht sicher typisch für ein CRPS). Die Untersuchung der

Laser-evozierten Potenziale sei am ehesten aus technischen Gründen nicht

konklusiv gewesen.

Die Diagnosekriterien für ein CRPS Typ

II (Nachweis einer Nervenläsion, s.o.) nach Harden et al., Pain Medicine, 2007

(Budapest-Kriterien), seien wie folgt erfüllt:

1.

Kriterium 1 sei mit Vorliegen

kontinuierlicher Schmerzen disproportional zu der initialen Ursache erfüllt

2.

Kriterium 2 sei mit Vorliegen von 4 von

4.

anamnestischen Kriterien von insgesamt 8 von 8 Punkten erfüllt (siehe

Anamnese)

3.

Kriterium 3 sei mit Vorliegen von 3 von

4.

anamnestischen Kriterien erfüllt mit insgesamt 5 Punkten (neurologischer

Befund).

4.

Kriterium 4 «es gibt keine andere

Diagnose, die diese Schmerzen erklärt» sei nicht eindeutig erfüllt. Der

CRPS-Severity Score sei mit 14 von 17 Punkten positiv. Wie nachfolgend

dargelegt, werde bei Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes zu Gunsten

dieses entschieden.

Nach Diskussion favorisiere er, Dr. med.

D.___, das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzes Im Versorgungsgebiet des

Nervi digitalis palmares proprii 2 rechts radial. Prinzipiell seien für den 2.

Finger rechts auch die Diagnosekriterien für ein CRPS erfüllt. Generell müsse

muss man jedoch kritisch in Betracht ziehen, dass das Auftreten eines CRPS über

nur einem Finger ungewöhnlich sei. Allgemein gelte, dass, wenn sich die

Diagnosekriterien auf ein peripheres Nervenversorgungsgebiet eingrenzen liessen,

die Diagnose eines neuropathischen Schmerzes vorzuziehen sei. Die Schmerzdiagnose

laute neuropathischer Schmerz der Nervi digitalis palmares proprii 2. Finger

rechts radial bei Verletzung, DD: CRPS Typ II sei nicht auszuschliessen.

5.6

Im Austrittsbericht der F.___ vom

11.

August 2023 (SA-Nr. 229) wurde ausgeführt, die festgestellte

psychische Störung (Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode)

begründe aktuell keine arbeitsrelevante Leistungsminderung. Sodann sei aus

unfallkausaler Sicht die bisherige Tätigkeit als Gebäudereinigerin nicht mehr

zumutbar. Die Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten werde aktuell noch

nicht festgelegt. Begründung: Weiterführen der ergotherapeutischen Massnahmen

bis Ende November 2023 (3 Monate). Sodann sei zur somatischen Beurteilung

ergänzend festzuhalten, dass ein chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom der

rechten Hand und des rechten Zeigefingers mit bestehenden Beugekontrakturen der

Mittel- und Endgelenke des Dig. II rechts zu diagnostizieren sei.

Differentialdiagnostisch sei ein CRPS Typ I zur Diskussion gestanden, was

anlässlich des aktuellen Aufenthaltes aufgrund der nicht erfüllten Budapester

Kriterien nicht bestätigt werden könne. Im Vordergrund der Beschwerden stünden

Schmerzen im Bereich des rechten Zeigefingers, vor allem im Bereich der Mittel-

und Endphalanx palmar sowie der Endphalanx dorsal, verstärkt bei Bewegung / Belastung.

Die Schmerzsituation habe sich zuletzt tendenziell eher gleichbleibend gezeigt.

Es bestehe eine Beweglichkeitseinschränkung im PIP und im DIP-Gelenk bei

dortigen Beugekontrakturen und jeweils bestehendem Extensionsdefizit. Eine

vollständige Streckung des Fingers sei nicht möglich. Es bestehe vor allem bei

Berührung eine Hyperästhesie im volaren Fingerbereich, dorsal am Finger sei

diese weniger stark ausgeprägt. Aufgrund der Beschwerden sei der Gebrauch der

rechten Hand im Alltag eingeschränkt. Das Ausmass der physischen

Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der

klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer

Sicht nicht vollumfänglich erklären.

5.7

Im Bericht des B.___ vom 28.

September 2023 (SA-Nr. 247) wurde ausgeführt, leider habe auch durch die

stationäre Komplexbehandlung in Bellikon keine Verbesserung der Beweglichkeit

sowie der Schmerzen erzielt werden können. Alle über Monate durchgeführten

Therapien seitens der Schmerzsprechstunde B.___ (u.a. analgetische Medikation

inkl. schwachen Opioide sowie diversen sowie anti-neuropathische Therapien

mittels Pregabalin, Capsacain, Lidocain/Ketamin-Infusionen) hätten neben den

physikalischen Massnahmen (Ergotherapie 2x pro Woche) leider zu keiner Verbesserung

der Symptomatik geführt. Man habe der Beschwerdeführerin erklärt, dass somit

alle Möglichkeiten am B.___ von Seiten der Schmerzsprechstunde «aufgebraucht»

seien. Die Behandlung werde abgeschlossen.

5.8

Im Bericht des B.___ vom 27.

Oktober 2023 (SA-Nr. 245) wurde ein CRPS Typ I, DD: chronisches neuropathisches

Schmerzsyndrom Dig. II rechts (dominant) nach Quetschtrauma vom 18. Juli 2022

diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin beschreibe eine Beschwerdepersistenz mit

ausgeprägter Bewegungseinschränkung des Zeigefingers, welcher weiterhin

hochgradig berührungsempfindlich sei. Ebenfalls beschreibe sie einen weiter

bestehenden Dauerschmerz am Finger, ausstrahlend in die Hand. Eine

Farbveränderung trete vor allem bei Beübung auf, wobei sich der Finger livide

zeige. Zudem sei noch ein vermehrtes Schwitzen an der rechten Hand vorhanden.

Sodann wurden folgende Befunde erhoben: Hand rechts: Leicht atrophes Integument

am Zeigefinger, keine Mehrbehaarung, Rötung oder Schwellung. Ausgeprägte

Schmerzangabe bei leichter Berührung diffus am gesamten Zeigefinger

(Allodynie). Die Fingerbeweglichkeit wie auch die Koordination des Zeigefingers

seien massiv gestört und äusserst schmerzhaft (Hyperallgesie). Hierbei zeige

sich eine Extension/Flexion im Grundgelenk von 0/0/90°, PIP 0/30/35°, DIP

0/30/40°. Die Sensibilität am Zeigefinger werde als vermindert angegeben. Die

restliche Sensibilität an der Hand sei unauffällig. Schliesslich wurde zum

Procedere ausgeführt, handchirurgisch sei aktuell keine weitergehende Therapie

zu empfehlen.

5.9

Im Bericht des B.___ vom 3.

Januar 2024 (SA-Nr. 270) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin beschreibe

einen Dauerschmerz am Zeigefinger mit ausgeprägter Empfindlichkeit auch auf

leichte Berührungen im Sinne einer Allodynie und einer ausgeprägten

Bewegungseinschränkung, welche überdurchschnittliche Schmerzen verursachten (Hyperalgesie).

Zeitweise verfärbe sich der Finger weisslich und sei ebenfalls noch

geschwollen. Eine Hyperhidrosis werde verneint. Zudem träten neu auch zum Teil

krampfartige Schmerzen in der Hohlhand auf. Befunde: Leicht atroph wirkender

Zeigefinger bei intaktem Integument. Keine Schwellung oder Rötung. Keine

Hyperhidrosis oder Mehrbehaarung an der Hand. Diffuse, ausgeprägte Druckdolenz,

sowie Schmerzen bei leichter Berührung diffus am Zeigefinger. Kein Sehnenreiben

über A1-Ringband oder ein bow string-Phänoomen über dem A2- Ringband palpabel.

Hypästhesie am gesamten Zeigefinger dorsal wie palmar bis zum Grundgelenk

reichend. Schmerzhaft eingeschränkter Bewegungsumfang mit Extension / Flexion

im MP-Gelenk 30-0-70°, PIP 0-20-40°, DIP 0-35-50°. Schliesslich wurde zur

Beurteilung ausgeführt, trotz der aufwendigen und multiplen Therapien zeige

sich der Befund am rechten Zeigefinger gleichbleibend. Handchirurgisch seien

ansonsten die therapeutischen Möglichkeiten bei dem diffusen Beschwerdebild mit

sicherlich psychischer Überlagerung weitgehend ausgeschöpft. Zu diskutieren

wäre als ultimo ratio die Amputation.

5.10

Im Bericht des G.___ vom 21.

Februar 2024 (SA-Nr. 317) wurden folgende Befunde am Dig II Hand rechts

erhoben: Leicht hypotropher aber nicht dystropher Zeigefinger ohne klinische

CRPS-Zeichen. Es zeige sich weder eine Hypertrichose noch eine verstärkte

Schweissneigung der Hand. Auch eine Allodynie könne am heutigen

Untersuchungstag nicht wirklich nachgewiesen werden. Es bestehe lediglich eine

deutliche Druckdolenz palmarseits über den Digitalnerven. Die Beschwerdeführerin

könne den Zeigefinger auch ansteuern und vor allem in den MCP-Gelenken habe sie

eine gute Funktion. Relativ steife Interphalangealgelenke mit einer

Flexionskontraktur von etwa insgesamt 50° interphalangeal. Proximal am

Karpaltunnel zeige sich ein positives Tinel-Zeichen und ein Durkan Test mit

Ausstrahlung vor allem in den Zeigefinger. Normästhesie der Hand bis auf den

Zeigefinger, wo die Beschwerdeführerin eine vor allem distal-betonte Hyp- bis

Anästhesie angebe. Sodann wurde zur Beurteilung ausgeführt, bei der

Beschwerdeführerin liege bis zum Beweis des Gegenteils eine Kausalgie vor, also

eine stattgehabte Nerventraumatisierung mit Entwicklung eines chronischen

neuropathischen Schmerz-syndroms. Erst wenn eine Nervenverletzung

ausgeschlossen sei, könnte auch die Diagnose eines CRPS Typ I in Erwägung

gezogen werden.

5.11

Im Bericht des G.___ vom 17. Mai 2024

(SA-Nr. 363) hielten die Dres. med. H.___ und I.___ fest, aufgrund der

Gesamtkonstellation sehe man weiterhin die Indikation zur Exploration,

Neurolyse und gegebenenfalls Rekonstruktion der Digitalnerven mittels Allograft

(Avance) oder Autograft mit ggf. Ausleitung in die Pulpa im Rahmen eines

kurzstationären Settings. Man plane den Eingriff für den 12. Juli 2024.

5.12

Im Bericht von Dr. med. J.___,

Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, und Dr. C.___, Facharzt für Neurologie

FMH, vom 10. Juni 2024 (SA-Nr. 370) betreffend die interdisziplinäre

kreisärztliche Untersuchung vom 5. Juni 2024 wurden folgende Diagnosen

gestellt:

1.

Fortbestehende Teilsteife des rechten

Zeigefingers im Sinne einer Flexionskontraktur nach palmarseitiger

Riss-Quetschwunde am Endglied vom 18. Juli 2022 (dominant)

-

18.

Juli 2022

Wundexploration und -Spülung mit Hautverschluss in Leitungsanästhesie ohne

Angabe über die mögliche Verletzung beider Digitalnerven, B.___ medikamentöse

Therapie mit: NSAR, Vitamin-C, Pregabalin, Capsaicin, Lidocain/Ketamin

-

22.

Mai – 26. Mai 2023

stationärer Komplexbehandlung (KSO) mit Dauerplexuskatheter mit täglicher Ergo-

und Physiotherapie

-

11.

Juli – 8. August 2023

stationäre Behandlung F.___ mit Ergotherapie und Psychotherapie

-

29.

Dezember 2023

Infiltration Beugesehnenscheide Dig. II rechts mittels Kenacort AlO/Bupivacian

2.

Neuropathische Schmerzen bei überwiegend

wahrscheinlich Läsion der Nervi digiti proprii Digitus II rechts

Sodann wurde zur neurologischen

Beurteilung festgehalten, in der neurologisch-klinischen Untersuchung sei bis

auf eine erheblich beeinträchtigte Sensibilität isoliert am rechten Zeigefinger

kein neurologisches Defizit feststellbar gewesen. Neben der

Oberflächensensibilität seien auch die Temperaturempfindung und die

Zweipunktediskrimination betroffen gewesen. Auffällig sei hierbei, dass bei der

Temperaturprüfung keine Schmerzen ausgelöst worden seien, anamnestisch die

Versicherte jedoch eine sehr starke Schmerzhaftigkeit bei Wärme- und

Kälteexposition angegeben habe. Ebenso seien bei der Testung der

Zweipunktediskrimination keine Schmerzen ausgelöst worden. In der

Labordiagnostik vom Untersuchungstag seien Befunde mit deutlich unterhalb des

Referenzbereiches liegenden Medikamentenspiegel für Pregabalin und Mirtazapin

feststellbar gewesen. Eine zuverlässige Aussage über die Therapieadhärenz könne

damit nicht gemacht werden, die Medikamentenspiegel sprächen jedoch gegen eine

regelmässige Medikamenteneinnahme. In der Verhaltensbeobachtung während der

Untersuchung seien zudem Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geschilderten

Beschwerden und dem Verhalten der Versicherten zu beobachten gewesen. Diagnostisch

sei unverändert von überwiegend wahrscheinlich neuropathischen Schmerzen der

Nervi digitales palmares und dorsales proprii am Zeigefinger rechts auszugehen,

auch wenn eine Nervenläsion bei eingeschränkten Untersuchungsoptionen distaler

sensibler Nervenendäste in der apparativen Zusatzdiagnostik nicht objektiv nachweisbar

sei. Unter Berücksichtigung der neuroanatomisch plausiblen Verteilung und

Anamnese der Läsion des Nervensystems (Riss-Quetschwunde am rechten

Zeigefingerendglied mit in der Folge Nahtversorgung), sensorischer Positiv- und

Negativ-Phänomene in der gleichen neuro-anatomischen Verteilung und dem Befund

der QST (quantitative sensorische Testung) vom 18. April 2023 seien gemäss

Finnerup et al. [3] die diagnostischen Kriterien eines neuropathischen

Schmerzes erfüllt. Hingegen seien unverändert die diagnostischen Kriterien

(Budapest Kriterien) [4-6] eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS)

nicht erfüllt. Unter Berücksichtigung der dokumentierten Behandlungsversuche

mit jedoch unklarer Therapieadhärenz sei bald 2 Jahre nach dem Ereignis

vom 18. Juli 2022 aus neurologischer Perspektive nicht mehr eine erhebliche

Besserung der schmerzhaften Beschwerden im rechten Zeigefinger der Versicherten

zu erwarten. Motorische Defizite infolge einer Läsion des peripheren Nervensystems

bestünden nicht. Die Erfolgsaussichten einer von Dr. med. H.___

vorgeschlagenen Rekonstruktion des digitalen Nervens mittels Allograft oder

kleinem Autograft mit Ausleitung in die Pulpa Digitus II rechts seien aus

neurologischer Perspektive sehr unsicher, erfahrungsgemäss sei das Risiko für

die Entwicklung eines Neuroms respektive einer nicht beeinflussbaren

Schmerzsituation hoch. Aus neurologischer Perspektive könne der Heilverlauf als

abgeschlossen beurteilt werden.

Des Weiteren wurde zur handchirurgischen

Beurteilung ausgeführt, ein guter, symmetrischer, gestischer Einsatz beider

Hände und demzufolge eine unbewusste Ausgliederung besehe derzeit nicht. Beim

Vollzug des Faustschlusses betrage der Fingernagel-Hohlhand-Abstand 9 cm; bei

der Auflage des Handrückens auf der Unterlage bestehe ein Streckdefizit von 3.5

cm (Abstand der Nagelkante zur Unterlage). Das Grundgelenk könne vollständig

extendiert werden, bei PIP- und DIP-Gelenk bestünden jeweils Streckdefizite

zwischen 40 und 45°. Bei Prüfung der Sensibilität könne am gesamten Zeigefinger

keine 2 Punktediskrimination, auch nicht wesentlich erweitert, festgestellt werden.

Hinweise für trophische Veränderungen gemäss den Budapest Kriterien im Sinne

eines CRPS seien nicht vorhanden. Dazu korrelierend schwer nachvollziehbar

erschienen die berichteten Veränderungen des Nagels, wie eine vermehrte

Querwölbung sowie ein praktisch gestopptes Nagelwachstum seit einem Jahr. Auffallend

in der neurologischen Untersuchung aus beobachtender Perspektive sei die

uneingeschränkte, wiederholte Fähigkeit, den rechten Daumen und Zeigefinger

jeweils mit der Spitze im Sinne der Formung eines «O» zusammenzuführen,

währenddessen beim gezielten Prüfen dieser Bewegung in der handchirurgischen

Untersuchung diese nur knapp gelinge und deutlich verlangsamt präsentiert werde.

Nachdem in den vergangenen 2 Jahren sämtliche konservative

Therapiemöglichkeiten einschliesslich Ergotherapie und auch

schmerztherapeutischer Verfahren inklusive stationärer Rehabilitation angewandt

und ohne wesentliche Verbesserung der Beschwerden bzw. der Funktionalität des

Zeigefingers geblieben seien, würden die behandelnden Handchirurgen des G.___

in ihren Konsultationen vom Mai 2024 eine Exploration, Neurolyse und

gegebenenfalls Rekonstruktion der Digitalnerven mittels eines Allograftes, ggf.

auch eines Autograftes mit Ausleitung die Pulpa sowie einer möglichen Tenolyse

der Beugesehnen vorschlagen. Vor dem Hintergrund des aktuellen

Untersuchungseindruckes mit einem sehr eigenem Verständnis der Versicherten

bezüglich der Schmerzintensität, der lang andauernden konservativen

Therapieeinheiten ohne wesentliche Beschwerdebesserung und nicht zuletzt auch

der festgestellten Diskrepanz zwischen angegebener Medikamenteneinnahme in

Bezug auf die objektivierten Wirkstoffspiegel, falle es schwer, abzuschätzen,

inwieweit die Vorschläge der Kollegen der Handchirurgie des G.___ die Situation

durchgreifend zu verbessern vermöchten. In Abwägung aller Umstände könne aus

versicherungsmedizinisch-handchirurgischer Sicht keine Gutheissung für die

genannte operative Massnahme empfohlen werden. Bei ausgereizten therapeutischen

Optionen w.e damit ein Fallabschluss zu erwägen.

Schliesslich wurden folgende

interdisziplinäre Schlussfolgerungen gezogen: Grundsätzlich könne der

Heilverlauf der Riss-Quetschwunde als adäquat beurteilt werden. Hinweise für

eine Entzündung als Komplikation seien der medizinischen Dokumentation nicht zu

entnehmen. Objektivierbare Unfallfolgen ausser der verbliebenen Narbe lägen

heute nicht vor. Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe eine Teilsteife des rechten

Zeigefingers im Sinne einer Flexionskontraktur. Das Ausmass der schmerzhaften

neuropathischen Schmerzen (die Schmerzintensität) sei abgestützt auf die

erhobenen Befunde und die Beobachtung während der Untersuchungssituation

annäherungsweise bei maximal mittelschweren Schmerzen einzuschätzen. Die

Therapieadhärenz in Bezug auf die regelmässige Einnahme von Pregabalin und

Mirtazapin sei nicht zuverlässig gegeben. Aus neurologischer und

handchirurgischer Perspektive könne auch unter Berücksichtigung der

vorgeschlagenen Operation von Herrn Dr. H.___ nicht mehr eine erhebliche

Verbesserung der schmerzhaften Beschwerden erwartet werden. Ebenso bleibe

offen, inwieweit durch eine Tenolyse eine Besserung der Fehlstellung am

Zeigefinger rechts erreicht werden könne. Versicherungsmedizinisch sei deshalb

der Fallabschluss zu empfehlen. Die Versicherte könne eine ausbildungsadäquate

angepasste leichte Tätigkeit ganztags ausüben. Die Greiffunktion der rechten

Hand sei zwar beeinträchtigt, leichte Arbeiten könnten aber ausgeübt werden.

Bei der Tätigkeit seien Expositionen zu Kälte und Vibrationen zu vermeiden.

5.13

Im Bericht vom 10. Juni 2024

(IV-Nr. 371) hielten Dr. med. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie,

und Dr. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, zur Beurteilung des

Integritätsschadens fest, zum Untersuchungszeitpunkt am 5. Juni 2024 werde eine

Teilsteife des rechten Zeigefingers im Sinne einer Flexionskontraktur

festgestellt. Auf neurologischem Fachgebiet seien die diagnostischen Kriterien

eines neuropathischen Schmerzes bei überwiegend wahrscheinlich Läsion der Nervi

digiti proprii, das heisse der sensiblen Endäste aus dem Nervus medianus rechts

auf Höhe des Zeigefinger Endgliedes, erfüllt. Isoliert im Bereich des rechten

Zeigefingers werde eine erhebliche Beeinträchtigung der

Oberflächensensibilität, der Wahrnehmung von Wärme und Kälte und eine aufgehobene

Zweipunkte-Diskrimination von der Versicherten angegeben. Der Finger werde als

druckschmerzhaft angegeben, die Bewegung des Fingers löse Schmerzen aus. Das

Ausmass der schmerzhaften neuro-pathischen Schmerzen, das heisse der

Schmerzintensität, sei abgestützt auf die erhobenen Befunde und die Beobachtung

während der Untersuchungssituation annäherungsweise bei maximal mittelschweren

Schmerzen einzuschätzen. Es sei nicht mehr mit einer erheblichen Besserung der

Beschwerden zu rechnen. Die Voraussetzungen für die Schätzung eines

Integritätsschadens seien erfüllt. Der Integritätsschaden werde auf

neurologischem und auf handchirurgischem Fachgebiet gesamthaft auf 10 %

geschätzt.

5.14

Mit Schreiben des G.___ vom 28.

Juni 2024 (SA-Nr. 395) wurde bei der Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für

die am 12. Juli 2024 geplanten Exploration, Neurolyse und gegebenenfalls

Rekonstruktion der Digitalnerven mittels Allograft (Avance oder einem kurzen

Autograft) mit gegebenenfalls Ausleitung in die Pulpa im Rahmen eines

kurzstationären Settings, beantragt. Die Indikation zur Operation sei gegeben

und die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin noch nicht

abgeschlossen.

5.15

Mit Schreiben vom 14. Oktober

2024.

(SA-Nr. 417) beantworteten Dr. med. H.___ und Prof. Dr. med. K.___ des G.___

die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gestellten Fragen und führten

diesbezüglich aus, die alleinige medikamentöse antineuropathische Therapie

führe bei einer mechanischen Kompression, respektive Verletzung des

Digitalnervens nicht zu einer kompletten Beschwerderegredienz, diesbezüglich

sehe man klar die Indikation zur operativen Therapie mittels Exploration,

Neurolyse und gegebenenfalls Rekonstruktion der Digitalnerven mittels Allograft

(Avance) mit gegebenenfalls Ausleitung in die Pulpa i. R. eines kurzstationären

Settings. Bei der initial bestehenden RQW durch die erlittene Quetschverletzung

am Zeigefinger sei keine Exploration und Darstellung der Digitalnerven erfolgt,

weshalb bis zum Beweis des Gegenteils von einer Nervenläsion der Digitalnerven

am Dig II auszugehen sei. Dies decke sich jeweils mit der klinischen als auch

neurologischen Untersuchung. Betreffend der Compliance der Patientin seien keinerlei

negative Auffälligkeiten beobachtet worden. Sodann gebe es in der Tat bei der

vorherrschenden Konstellation keine absolute Sicherheit zum vollumfänglichen

Behandlungserfolg. Aufgrund der bereits oben erwähnten fehlenden Exploration

der Digitalnerven i. R. der initialen RQW durch die Quetschverletzung am Zeigefinger

rechts könne einzig und alleine eine chirurgische Exploration und

gegebenenfalls Neurolyse mit Rekonstruktion des Digitalnervens mittels Allograf

(Avance) und gegebenenfalls Ausleitung in die Pulpa eine Verbesserung bringen.

Sei ein Nerv verletzt, könne dies zu einem Neuroma in continuitatem führen, was

für den betroffenen Patienten extrem schmerzhaft sei. Des Weiteren sei zur Diagnose

eines CRPS (Chronic Regional Pain Syndrome) festzuhalten, dass diese einerseits

eine Ausschlusskriterium sei, wobei sogenannte Budapest-Kriterien erfüllt sein

müssten, andererseits dürfe sich das Beschwerdebild der Patientin nicht alleine

durch ein Ausschlussverfahren erklären lassen. Dies bedeute, dass der

vorliegende hochgradige Verdacht einer Nervenläsion der Digitalnerven das

vorherrschende Beschwerdebild erklären könne. Die überschiessende

Schmerzantwort i. S. von neuropathischen Schmerzen könne CRPS-ähnliche Symptome

herbeiführen. Differential-diagnostisch müsse aufgrund der Gesamtkonstellation

eine chirurgische Exploration den hochgradigen Verdacht auf eine Nervenläsion

bestätigen oder aber ausschliessen. Sollte allenfalls differentialdiagnostisch

ein CRPS vorliegen, wäre dies aufgrund der Kausalität mit dem hochgradigen

Verdacht auf eine Nervenläsion ein Typ 2. Schliesslich sei hinsichtlich der

Einschränkungen an der rechten Hand Folgendes festzuhalten: Einerseits zeige

sich in der klinischen Untersuchung der rechten Hand der Patientin eindeutige

Hinweise auf einen fehlenden Einsatz des Zeigefingers im Alltag, was auf die

neuropathischen Schmerzen als auch schlechte Beweglichkeit in den

Fingergelenken zurückzuführen sei. Aus biomechanischer Sicht funktionierten Dig

III, IV und V einwandfrei, was eine Greiffunktion theoretisch ermögliche,

aufgrund der neuropathischen Schmerzen und der zentralen Position des Dig II

führe diese jedoch zu einer Einschränkung der gesamten Handfunktion. Zweitens

sei Schmerz eine subjektive Empfindung und könne nicht objektiv gemessen und

quantifiziert werden. Aus der Literatur als auch aus der Erfahrung der

behandelnden Ärzte gehe jedoch hervor, dass neuropathische Schmerzen die

normale Handfunktion deutlich einschränken könnten und von invalidisierendem

Charakter seien. Abschliessend sei auch hier zu unterstreichen, dass aufgrund

der Gesamtkonstellation mit initial bestehenden RQW durch die Quetschverletzung

am Zeigefinger ohne Exploration der Digitalnerven der hochgradige Verdacht auf

eine Nervenläsion der Digitalnerven an Dig II bestehe. Sollte sich eine solche

Verletzung effektiv bestätigen, wären die Symptome somatisch objektiv

nachvollziehbar.

5.16

Im Bericht des G.___ vom 8.

Januar 2025 (Beschwerdebeilage 5) wurde ausgeführt, hinsichtlich des CRPS

habe die Beschwerdeführerin erneut mit Ergo- und Physiotherapie begonnen, um

weitere Muskelatrophien im Bereich der Hand zu verhindern. Anamnestisch

bestünden immer wieder blau-violette Verfärbungen der Finger II und III rechts,

was weiterhin für eine Aktivität des CRPS spreche.

6.

Vorweg ist zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, den Fallabschluss

per 31. Juli 2024 verfrüht vorgenommen hat.

6.1

6.1.1

Eine versicherte Person hat

Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der

Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls

voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen

Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen

so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte

Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und / oder

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht

abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Trifft dies nicht mehr zu, ist der

Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger

Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.;

SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, 8C_776/2016 E. 5.1.1).

6.1.2

Ob eine namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach

der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der

Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss

dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der

Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird

der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung

einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte

(Urteile 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom 2. November

2009.

E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei

prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile

8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2.

November 2009 E. 3.2). Grundlage

für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen

Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung,

die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des BGer

8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Aus dem blossen Umstand,

dass die Weiterführung der Behandlung ärztlicherseits empfohlen wurde, kann

noch nicht abgeleitet werden, dass noch eine realistische Aussicht auf eine

namhafte Besserung im Sinne des Gesetzes bestanden hätte (Urteil des BGer

8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.2).

6.2

Die Beschwerdeführerin macht in

diesem Zusammenhang geltend, der vom G.___ empfohlene Eingriff (Exploration,

Neurolyse und gegebenenfalls Rekonstruktion der Digitalnerven mittels Allograft

oder Autograft mit ggf. Ausleitung in die Pulpa) sei nicht nur diagnostisch und

damit auch mit Bezug auf den Umfang der somatischen Erklärbarkeit der

Symptomatik von Bedeutung, sondern könne von erheblichem therapeutischem Nutzen

sein. Es müsse genügen, dass der Eingriff potentiell nutzbringend sei und die

Wahrscheinlichkeit des Nutzens in vernünftigem Verhältnis zu den bestehenden

Beeinträchtigungen und zum damit bewirkten Leidensdruck stehe. Dementsprechend

erweise sich der Fallabschluss als verfrüht.

In den Berichten des B.___ vom 28.

September 2023 und 27. Oktober 2023 wurde festgehalten, handchirurgisch

sei keine weitergehende Therapie zu empfehlen. In der Folge vertraten zwar die

behandelnden Ärzte des G.___ mit Bericht vom 28. Juni 2024 (SA-Nr. 395) die

Ansicht, die Indikation für die Exploration, Neurolyse und gegebenenfalls

Rekonstruktion der Digitalnerven mittels Allograft (Avance oder einem kurzen

Autograft) mit gegebenenfalls Ausleitung in die Pulpa im Rahmen eines

kurzstationären Settings sei gegeben und die medizinische Behandlung der

Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen. In ihrem zuhanden des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin verfassten Schreiben vom 14. Oktober

2024.

vermochten sie eine allfällige noch mögliche namhafte Verbesserung des

Gesundheitszustandes aber nicht überzeugend zu begründen. Soweit die

behandelnden Ärzte darin ausführten, die alleinige medikamentöse

antineuropathische Therapie führe bei einer mechanischen Kompression,

respektive Verletzung des Digitalnervens nicht zu einer kompletten

Beschwerderegredienz, diesbezüglich sehe man klar die Indikation zur operativen

Therapie, ist festzuhalten, dass der Fallabschluss lediglich voraussetzt, dass

von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteile 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und

8C_585/2010 E. 8). Eine noch nicht vollständige Beschwerderegredienz steht

Dispositiv

demnach dem Fallabschluss grundsätzlich nicht entgegen. Weiter führten die

Ärzte des G.___ aus, es gebe in der Tat bei der vorherrschenden Konstellation

keine absolute Sicherheit zum vollumfänglichen Behandlungserfolg. Aufgrund der

fehlenden Exploration der Digitalnerven i. R. der initialen RQW durch die

Quetschverletzung am Zeigefinger rechts könne einzig und alleine eine

chirurgische Exploration und gegebenenfalls Neurolyse mit Rekonstruktion des

Digitalnervens mittels Allograf (Avance) und gegebenenfalls Ausleitung in die

Pulpa eine Verbesserung bringen. Sei ein Nerv verletzt, könne dies zu einem

Neuroma in continuitatem führen, was für den betroffenen Patienten extrem

schmerzhaft sei. Mit diesen Ausführungen verbleiben die behandelnden Ärzte

argumentatorisch aber im Bereich der Hypothese. Eine noch mögliche namhafte

Verbesserung ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Zudem

ergibt sich die Möglichkeit einer namhaften Besserung prognostisch und nicht

aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015

E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2). Damit lässt

sich aus der Argumentation der behandelnden Ärzte, dass je nach Resultat der

Abklärungen ein anderer Behandlungsansatz gefunden werden könnte, womit allenfalls

eine Verbesserung erreicht werden könnte, prognostisch keine überwiegende

Wahrscheinlichkeit ableiten. Dagegen legten die Suva-Ärzte, Dres. J.___ und C.___,

in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 10. Juni 2024 (SA-Nr. 370)

nachvollziehbar dar, dass die Erfolgsaussichten der vorgeschlagenen

Rekonstruktion des digitalen Nervens mittels Allograft oder kleinem Autograft

mit Ausleitung in die Pulpa aus neurologischer Perspektive sehr unsicher seien

und das Risiko für die Entwicklung eines Neuroms respektive einer nicht

beeinflussbaren Schmerzsituation erfahrungsgemäss hoch sei, weshalb der

Heilverlauf aus neurologischer Perspektive als abgeschlossen beurteilt werden

könne. In Abwägung aller Umstände könne auch aus handchirurgischer Sicht die

genannte operative Massnahme nicht empfohlen werden. Zusammenfassend könne

weder von der durch Dr. med. H.___ vorgeschlagenen Massnahme noch von

einer Tenolyse eine erhebliche Verbesserung erwartet werden, sodass der

Fallabschluss zu empfehlen sei. Insofern sich die Beschwerdeführerin zur

Begründung der weitergehenden Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auf die

Rechtsprechung aus dem Bereich der obligatorischen

Krankenpflegeversicherungsbereich beruft, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass

die vorliegend interessierende Frage, ob mit der von den behandelnden Ärzten

vorgeschlagenen Behandlung noch eine namhafte Besserung im Sinne einer

Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann, nicht mit den im

Krankenversicherungsbereich relevanten Kriterien, unter welchen eine

Krankenversicherung leistungspflichtig wird, verglichen werden kann. So geht es

bei der Leistungspflicht im KVG-Bereich um das Vorliegen einer

Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit im Sinne einer Beeinträchtigung der

körperlichen oder geistigen Gesundheit, verstanden als ein von der Norm

abweichender Körper- oder Geisteszustand (BGE 129 V 32 E. 4.2.1 S. 38). Dagegen

zielt das im UV-Bereich relevante Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob ein

Fallabschluss vorgenommen werden darf, wie erwähnt, in erster Linie auf eine

namhafte Besserung der Arbeitsfähigkeit ab. Bereits aus diesem Grund vermag die

Beschwerdeführerin aus der von ihr erwähnten Rechtsprechung aus dem KV-Bereich

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zusammenfassend ist es demnach im Lichte

der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin den Fallabschluss per 31. Juli 2024 vorgenommen sowie

den weiteren Anspruch der Beschwerdeführerin auf Heilbehandlungs- und

Taggeldleistungen verneint hat.

Unabhängig davon lässt sich der

Fallabschluss auch deshalb nicht beanstanden, weil davon auszugehen ist, dass

in einer angepassten Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben ist

(vgl. E. II. 10 hiernach; vgl. David Ionta, Stabilisation de l’état de santé en

LAA, HAVE 2023 S. 314 ff., Ziffer II. 3. Absatz am Ende mit Hinweis).

7. Des Weiteren, ist wie erwähnt,

zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

eine Invalidenrente zu Recht verneint und ihr eine Integritätsentschädigung von

10 % zugesprochen hat.

8.

8.1 Strittig ist in diesem

Zusammenhang unter anderem die diagnostische Einordnung der von der

Beschwerdeführerin an der rechten Hand noch geklagten Beschwerden. Die

Beschwerdeführerin stellt sich diesbezüglich im Wesentlichen auf den Standpunkt,

aus medizinischer Sicht und in der Rechtsanwendung komme der Frage, ob die

Schmerzen auf der Grundlage eines CRPS zu erklären seien und damit auch als

somatisch nachvollziehbar zu gelten hätten, erhebliche Bedeutung zu. Die

präzise Differenzierung zwischen CRPS und chronischem neuropathischem

Schmerzsyndrom sei für die objektive Nachvollziehbarkeit der Beschwerden

relevant. Das CRPS weise oft spezifische, objektivierbare klinische Zeichen

auf, die die Diagnosestellung unterstützten. Bei chronischen neuropathischen

Schmerzsyndromen ohne solche Befunde sei die Objektivierbarkeit der Beschwerden

schwieriger zu gewährleisten.

8.2

8.2.1 Das CRPS ist eine

Sammelbezeichnung für Krankheitsbilder, die die Extremitäten betreffen. Es

entwickelt sich nach einem schädigenden Ereignis und führt beim Betroffenen zu

anhaltenden Schmerzen mit Störungen des vegetativen Nervensystems, der

Sensibilität und der Motorik. Das CRPS I (früher: Sudeck-Syndrom oder

sympathische Reflexdistrophie) ist eine Erkrankung der Extremität, die ohne

definierte Nervenläsion nach relativ geringfügigem Trauma ohne Bezug zum

Innervationsgebiet eines Nervs auftritt. Eingeteilt wird es in drei Stadien: I:

Entzündungsstadium; II: Dystrophie; III: Atrophie (irreversibel). Das CRPS II

(früher: Kausalgie) zeichnet sich aus durch brennende Schmerzen und Störungen

des sympathetischen Nervensystems als Folge einer definierten peripheren

Nervenläsion. Klinische Zeichen bzw. Symptome eines CRPS sind schwer

lokalisierbare brennende Schmerzen (z.B. Allodynie, Hyperalgesie) kombiniert

mit sensiblen, motorischen und autonomen Störungen (u.a. Ödeme, Temperatur- und

Schweisssekretionsstörung, evtl. trophische Störung der Haut,

Nagelveränderungen, lokal vermehrtes Haarwachstum). Im weiteren Verlauf kann es

zu Knochenabbau (Demineralisation), Ankylose sowie Funktionsverlust kommen (zum

Ganzen: Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl., Berlin 2017, S. 1623).

Das CRPS ist eine neurologisch-orthopädisch-traumatologische Erkrankung und ein

organischer bzw. körperlicher Gesundheitsschaden (Urteile 8C_123/2018 vom 18.

September 2018 E. 4.1.2; 8C_232/2012 vom 27. September 2012 E. 5.3.1; 8C_1021/2010

vom 19. Februar 2011 E. 7).

Für die Annahme eines CRPS ist

praxisgemäss nicht erforderlich, dass die Diagnose von den Ärzten bereits

innerhalb von sechs bis acht Monaten nach dem Unfall gestellt worden sein muss,

um sie als unfallbedingt anzusehen (Urteile 8C_714/2016 vom 16. Dezember 2016

E. 4.1; 8C_177/2016 vom 22. Juni 2016 E. 4.3). Entscheidend ist, dass anhand

echtzeitlich erhobener medizinischer Befunde der Schluss gezogen werden kann,

die betroffene Person habe innerhalb der Latenzzeit von sechs bis acht Wochen

nach dem Unfall zumindest teilweise an den für ein CRPS typischen Symptomen

gelitten (Urteile 8C_411/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.1; 8C_673/2017 vom 27.

März 2018 E. 5; 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.1.1 und 4.2.2, in: SVR 2010

UV Nr. 18 S. 69).

8.2.2 Massgeblich bei der Diagnose des

CRPS ist die klinische Untersuchung, wobei die sogenannten Budapest-Kriterien

gültig sind, in welchen zwischen Zeichen und Symptomen differenziert wird.

Symptome werden vom Patienten anamnestisch geschildert, Zeichen sind zum

Zeitpunkt der Untersuchung durch den Arzt manifest. Für die Diagnose eines CRPS

muss mindestens ein Symptom aus mindestens drei der vier Kategorien

anamnestisch vorliegen oder vorgelegen sein, des Weiteren muss mindestens ein

klinisches Zeichen aus mindestens zwei der vier Kategorien zum Zeitpunkt der

Untersuchung vorliegen (vgl. KRÖNER-HERWIG / FRETTLÖH / KLINGER / NILGES

[Hrsg.], Schmerzpsychotherapie, Grundlagen – Diagnostik – Krankheitsbilder –

Behandlung, 8. Aufl. 2017, S. 570, GÖBEL / SABATOWSKI [Hrsg.], Weiterbildung

Schmerzmedizin, CME-Beiträge aus: Der Schmerz 2013 – 2014, S. 68, KOMMISSION

LEITLINIEN DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR NEUROLOGIE [Hrsg.], Diagnostik und

Therapie komplexer regionaler Schmerzsyndrome [CRPS], publiziert bei: AWMF online

– Das Portal der wissenschaftlichen Medizin, S. 12). Die massgeblichen

Kriterien gliedern sich wie folgt:

1. Anhaltender Schmerz, inadäquat zum

vorangegangenen Trauma

2. Anamnestisch erhobene Symptomatik

(Patient benennt mindestens 1 Symptom aus mindestens 3 der 4 Kategorien):

-

Sensibilität: Hyperästhesie

-

Motorik/Trophik:

Einschränkung des Bewegungsumfangs und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,

Tremor, Dystonie) und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)

-

Sudomotorik/Ödem: Ödem

und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens

-

Vasomotorik:

Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe

3. Medizinische Befunde (Nachweis von

mindestens einem klinischen Zeichen in mehr als 2 Kategorien):

-

Sensibilität: Hyperalgesie

bei Nadelreizen und/oder Allodynie bei leichter Berührung

-

Motorik/Trophik:

eingeschränkter Bewegungsumfang und/oder motorische Dysfunktion (Schwäche,

Tremor, Dystonie), und/oder trophische Veränderungen (Haut, Haare, Nägel)

-

Sudomotorik/Ödem: Ödem

und/oder Asymmetrie/Veränderung des Schwitzens

-

Vasomotorik:

Temperaturveränderung und/oder Asymmetrie der Hautfarbe

4. Es darf keine andere Erkrankung

vorliegen, welche die Symptome und klinischen Zeichen hinreichend erklären

würde.

8.3 Wie aus den medizinischen Akten

ersichtlich, wurde bereits im Bericht des B.___ vom 23. September 2022 der

Verdacht auf ein CRPS Typ II Dig II Hand rechts diagnostiziert, wobei die

obengenannten Budapest-Kriterien noch nicht erfüllt waren, da im betreffenden

Bericht unter den medizinischen Befunden nicht mindestens ein klinisches

Zeichen in mehr als 2 Kategorien nachgewiesen werden konnte. Damit

übereinstimmend wurde auch mit Bericht des B.___ vom 20. Oktober 2022

festgehalten, die Budapest Kriterien seien formal nicht erfüllt. Die erstmalige

formalkorrekte Diagnose eines CRPS erfolgte im Bericht des B.___ vom

30. November 2022, wo die Diagnose unter Beurteilung der Budapest

Kriterien begründet wurde. Ebenso kam Dr. med. D.___, Leitender Arzt

Neurologische Schmerzmedizin, E.___, in seinen Aktenbeurteilungen vom 10. Mai

2023 und 25. April 2024 nachvollziehbar zum Schluss, grundsätzlich seien die

Budapest Kriterien erfüllt. Er favorisiere jedoch die Diagnose eines

neuropathischen Schmerzes im Versorgungsgebiet des Nervi digitalis palmares

proprii 2 rechts radial. Prinzipiell seien für den 2. Finger rechts auch die

Diagnosekriterien für ein CRPS erfüllt. Generell müsse muss man aber kritisch

in Betracht ziehen, dass das Auftreten eines CRPS über nur einem Finger

ungewöhnlich sei. Allgemein gelte, dass, wenn sich die Diagnosekriterien auf

ein peripheres Nervenversorgungsgebiet eingrenzen liessen, die Diagnose eines

neuropathischen Schmerzes vorzuziehen sei. Wie die Beschwerdegegnerin sodann

korrekt anführte, wurde im weiteren Verlauf das CRPS nicht mehr – bzw. nicht

mehr regelrecht gestützt auf die Budapest-Kriterien – diagnostiziert, sondern die

Diagnose eines neuropathischen Schmerzes vorgezogen. Im Bericht des G.___ vom

21. Februar 2024 (SA-Nr. 317) wurden in diesem Zusammenhang als Befunde festgehalten:

«Leicht hypotropher aber nicht dystropher Zeigefinger ohne klinische

CRPS-Zeichen». Es zeige sich weder eine Hypertrichose noch eine verstärkte

Schweissneigung der Hand. Auch eine Allodynie könne am heutigen

Untersuchungstag nicht wirklich nachgewiesen werden. Zu diesem Schluss kamen

sodann auch die Kreisärzte Dr. med. J.___, Fachärztin für Orthopädische

Chirurgie, und Dr. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, in ihrem Bericht

vom 10. Juni 2024 (SA-Nr. 370). So seien die diagnostischen Kriterien (Budapest

Kriterien) [4-6] eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) nicht

erfüllt. Bei Prüfung der Sensibilität könne am gesamten Zeigefinger keine 2

Punktediskrimination, auch nicht wesentlich erweitert, festgestellt werden.

Hinweise für trophische Veränderungen gemäss den Budapest Kriterien im Sinne

eines CRPS seien nicht vorhanden. Dazu korrelierend schwer nachvollziehbar

erschienen die berichteten Veränderungen des Nagels, wie eine vermehrte

Querwölbung sowie ein praktisch gestopptes Nagelwachstum seit einem Jahr. Soweit

sich die Beschwerdeführerin sodann darauf beruft, im Bericht des G.___ 8.

Januar 2025 werde eine aktives CRPS bestätigt, ist ihr entgegenzuhalten, dass

im betreffenden Bericht lediglich zwei der medizinischen Befundkriterien – Beugedefizit

des Zeigefingers und Hypästhesie im Bereich Digiti I und II – erhoben wurden,

womit gemäss Budapest Kriterien ein CRPS nicht zu diagnostizieren ist.

Zusammenfassend kann somit den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gefolgt

werden, wonach im Zeitpunkt des Fallabschlusses das Vorliegen eines CRPS nicht

nachgewiesen werden konnte. Zudem ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die

diagnostische Einordnung des Leidens für die Beurteilung des Anspruchs auf

Versicherungsleistungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. Urteil

des BGer 8C_288/2024 vom 29.10.2024 E. 8.6.2 mit Hinweisen). Insofern die Beschwerdeführerin

schliesslich verlangt, die Frage, ob ein CRPS vorliege, sei fachmedizinisch

abzuklären, ist festzuhalten, dass diese Frage durch die vorliegenden

medizinischen Akten eingehend behandelt wurde. Weiterführende Ergebnisse sind

durch nochmalige medizinische Abklärungen nicht zu erwarten, weshalb der

diesbezügliche Antrag in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen ist.

9. Des Weiteren hat die

Beschwerdegegnerin den adäquaten Kausalzusammenhang geprüft, was von der

Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der vorstehend entkräfteten Argumentation,

wonach die Adäquanz aufgrund des verfrühten Fallabschlusses noch nicht hätte

geprüft werden dürfen – nicht konkret gerügt wurde. Die von der Beschwerdegegnerin

vorgenommene Adäquanzprüfung ist denn auch nicht zu beanstanden. Da durch das

Unfallereignis keine Verletzung verursacht wurde, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung

rechtfertigen würde, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Praxis, welche für

psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurde (BGE 115 V 133), angewandt. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

das Ereignis als mittelschwererer Unfall an der Grenze zu den leichten Unfällen

im Sinne der Rechtsprechung qualifizierte. Schliesslich prüfte die

Beschwerdegegnerin die massgebenden Kriterien eingehend und kam in

nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass die Adäquanz eines etwaigen

Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 18. Juli 2022 und organisch

nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zu verneinen ist.

10. Sodann brachte die

Beschwerdeführerin ebenfalls keine konkreten Rügen gegen die im Bericht vom 5.

Juni 2024 vorgenommene kreisärztliche Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit vor. Diesbezüglich hielten die Kreisärzte fest, die

Versicherte könne eine ausbildungsadäquate angepasste leichte Tätigkeit

ganztags ausüben. Die Greiffunktion der rechten Hand sei zwar beeinträchtigt,

leichte Arbeiten könnten aber ausgeübt werden. Bei der Tätigkeit seien

Expositionen zu Kälte und Vibrationen zu vermeiden. Diese Beurteilung vermag

gestützt auf die kreisärztlichen Ausführungen aus dem Bericht vom 5. Juni 2024

zu überzeugen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf die von der

Beschwerdeführerin gezeigten zahlreichen Inkonsistenzen hinzuweisen. Diesbezüglich

wurde im kreisärztlichen Bericht dargelegt, es sei auffällig, dass bei der

Temperaturprüfung keine Schmerzen ausgelöst worden seien, anamnestisch die

Versicherte jedoch eine sehr starke Schmerzhaftigkeit bei Wärme- und

Kälteexposition angegeben habe. Ebenso seien bei der Testung der

Zweipunktediskrimination keine Schmerzen ausgelöst worden. In der

Labordiagnostik vom Untersuchungstag seien zudem Befunde mit deutlich unterhalb

des Referenzbereiches liegenden Medikamentenspiegel für Pregabalin und

Mirtazapin feststellbar gewesen. Eine zuverlässige Aussage über die

Therapieadhärenz könne damit nicht gemacht werden, die Medikamentenspiegel

sprächen jedoch gegen eine regelmässige Medikamenteneinnahme. In der

Verhaltensbeobachtung während der Untersuchung seien zudem Diskrepanzen

zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und dem Verhalten der

Versicherten zu beobachten gewesen. Auffallend in der neurologischen

Untersuchung aus beobachtender Perspektive sei sodann die uneingeschränkte,

wiederholte Fähigkeit, den rechten Daumen und Zeigefinger jeweils mit der

Spitze im Sinne der Formung eines «O» zusammenzuführen, währenddessen beim

gezielten Prüfen dieser Bewegung in der handchirurgischen Untersuchung diese

nur knapp gelinge und deutlich verlangsamt präsentiert werde. Zusammenfassend

kann somit auf die kreisärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sowie das

entsprechende Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.

11. Im Weiteren ist strittig, ob die

Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt

errechnet hat.

11.1 Für die Ermittlung des

Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte

(Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde

tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,

nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten

Verdienst angeknüpft, weil es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige

Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322, E. 4.1, S.

325 f. und BGE 129 V 222, E. 4.3.1, S. 224, je mit Hinweisen).

Wie im angefochtenen Einspracheentscheid

korrekt ausgeführt, war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Unfalles als

Gebäudereinigerin bei der L.___ angestellt. Da diese Anstellung vertraglich nur

noch bis zum 31. August 2022 gedauert und diese Anstellung somit auch in diesem

Zeitpunkt geendet hätte, wenn die Versicherte keinen Unfall erlitten hätte, ist

es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des

Valideneinkommens die statistischen Werte der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) beizog (vgl. Urteil

des BGer 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1 mit Hinweisen). Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid weiter nachvollziehbar darlegte, war die

Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthaltes in der Schweiz bis zum

Unfall vom 18. Juli 2022 und somit während rund sieben Jahren als

Gebäudereinigerin tätig. Konkrete Anhaltspunkte, dass sich die Versicherte

schon vor diesem Ereignis beruflich hätte umorientieren wollen, sind aus den

Akten nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es

bestünden keinerlei Hinweise für die Annahme, dass sie beispielsweise wegen

einer einschlägigen Ausbildung das Berufsbild als Gebäudereinigerin gezielt

angestrebt habe und auch längerfristig in diesem habe bleiben wollen. Als sie

2015 in die Schweiz eingereist sei, sei die Aufnahme einer Reinigungstätigkeit

im Tieflohnsektor die naheliegendste und am einfachsten umzusetzende Option

gewesen, um hier Fuss zu fassen und sich eine Existenz aufzubauen. Dies bedeute

jedoch nicht, dass vermutet werden dürfe, sie habe freiwillig in diesem

Tieflohn-Bereich verharren wollen. So habe sie während der längeren, kurz vor

dem Unfall bestehenden Arbeitslosigkeit nachweislich auch diverse andere

Tätigkeiten gesucht, was durch den Beizug der entsprechenden Akten bei der Unia

bzw. dem RAV geklärt werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass es

rechtsprechungsgemäss der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Wenn eine erstmalige

Rentenzusprechung infrage steht, ist nur dann von einer im Gesundheitsfall

erfolgten beruflichen Weiterentwicklung auszugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte

dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein

entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wäre sie nicht

invalid geworden. Bloss theoretische Aufstiegsmöglichkeiten oder

Karriereschritte sind rechtsprechungsgemäss nur dann beachtlich, wenn sie mit

hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 67 E. 2.1.2;

AHI 1998 S. 171 E. 5a). Konkrete Anhaltspunkte, dass die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall im Gesundheitsfall eine andere

Tätigkeit, als die der Gebäudereinigerin angestrebt hätte, sind im vorliegenden

Fall nicht vorhanden. Auch genügen blosse Absichtserklärungen nicht, um eine

nicht weiter konkretisierte berufliche Veränderung anzunehmen und das

Valideneinkommen auf einen entsprechend angepassten Wert festzusetzen (SVR 2002

IV Nr. 21 S. 63 f. E. 3b). Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss

durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von

Prüfungen usw. kundgetan worden sein (RKUV 2006 Nr. U 568 S. 65). Aus dem

Umstand, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Arbeitslosigkeit Bewerbungen

für besser bezahlte Stellen verfasst hat, kann dementsprechend nichts zu ihren

Gunsten abgeleitet werden, zumal es zu den Pflichten von Personen, welche

Arbeitslosenentschädigungen beziehen wollen, gehört, sich zu bewerben. Somit

kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragte Einholung der Akten

der Unia bzw. des RAV verzichtet werden.

Des Weiteren ist die von der

Beschwerdegegnerin zur Berechnung hinzugezogene Tabelle TA1_tirage_skill_level

der LSE nicht zu beanstanden. Die Versicherte verfügt über keine abgeschlossene

Berufsausbildung und arbeitete seit ihrer Einreise in die Schweiz 2015 bis zum

Unfall als Gebäudereinigerin (Austrittsbericht der F.___ vom 11. August 2023/

SA-Nr. 229). Daher hat die Beschwerdegegnerin zurecht die Werte der

Wirtschaftszweige «77, 79 – 82 Sonstige wirtschaftliche Dienstl.

(ohne 78)» herangezogen und hierbei auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt. Gemäss

der Tabelle TA1 der LSE erzielten Frauen 2022 im Wirtschaftszweig «77, 79 – 82

Sonst, wirtschaftliche Dienst), (ohne 78)» für Arbeiten des Kompetenzniveaus 1 einen

medianen standardisierten Monatslohn von CHF 4'006.00. Der Nominallohnindex

betrug per 2022 für Frauen in den Wirtschaftszweigen «77 – 82

sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten» 101.7 Punkte und per 2023 106.1 Punkte

(Basis 2020 = 100/TI.2.20). Die Quartalsschätzung für die

Nominallohnentwicklung per 2024 betrug gemäss dem Einspracheentscheid 1.5%. Der

Tabellenlohn ist an diese Nominallohnentwicklung anzupassen, sodass für 2024 von

einem standardisierten Monatslohn von CHF 4'242.01 auszugehen ist. Der

standardisierte Monatslohn basiert auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40

Stunden und ist auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufzurechnen.

In den relevanten Wirtschaftszweigen betrug diese 2023 42.1 Stunden. Somit

beträgt der auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit aufgerechnete Monatslohn

2024 CHF 4'464.72, was bei 12 Monatslöhnen einem Jahreslohn und damit einem

Valideneinkommen von CHF 53'576.64 entspricht.

11.2

11.2.1 Da es der Beschwerdeführerin

gemäss der beweiswertigen Beurteilung der Kreisärzte möglich ist, eine

ausbildungsadäquate angepasste leichte Tätigkeit ganztags ausüben, sie aber

bislang keine Tätigkeit im zumutbaren Ausmass ausübt, muss das

Invalideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für

Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festgesetzt

werden. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Tabellenlohn – TA1 2022,

Frauen Total, Kompetenzniveau 1 – wird seitens der Beschwerdeführerin –

abgesehen von einem allfälligen Abzug vom Tabellenlohn – nicht bestritten und

ist denn auch nicht zu beanstanden. Somit ist auf das errechnete

Invalideneinkommen (vorbehältlich eines zusätzlichen Abzugs vom Tabellenlohn;

s. E. II. 11.2.2 hiernach) von CHF 56'435.04 abzustellen.

11.2.2 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa

S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013

E. 3) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall

nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb

S. 78).

Wenn die Verwaltung wie im vorliegenden

Fall bereits einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat, hat das

Sozialversicherungsgericht bei der Überprüfung des Abzugs eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen. Es soll sein eigenes Ermessen nicht an die

Stelle des pflichtgemässen Ermessens der Invalidenversicherung setzen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f., 126 V 81 E. 6). Ohne Not ist denn von gerichtlicher

Seite auch nicht in dieses Ermessen einzugreifen. Es ist somit zu prüfen, ob

der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 %

angemessen ist.

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

der Beschwerdeführerin von 39 Jahren zur Zeit des Einkommensvergleichs

keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in

diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert

(vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2022,

dass in diesem Jahr Frauen der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit

Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu die Beschwerdeführerin gemäss

Aktenlage zählt (vgl. SA-Nr. 229, S. 12) – im Vergleich zum Total von Schweizerinnen

und Ausländerinnen der gleichen Kategorie einen um knapp 3.5 % geringeren Lohn

erzielten. Dies stellt

jedoch praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr.

18 S. 63, 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil

8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6) und rechtfertigt somit keinen

zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn.

Schliesslich ist auf die Frage

einzugehen, ob aufgrund der bei der Beschwerdeführerin bestehenden

Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von mehr als 10 % vorzunehmen ist,

wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. In der kreisärztlichen

Beurteilung wurde folgendes Zumutbarkeitsprofil statuiert: Zumutbar seien angepasste

leichte Tätigkeit ganztags. Die Greiffunktion der rechten Hand sei zwar

beeinträchtigt, leichte Arbeiten könnten aber ausgeübt werden. Bei der

Tätigkeit seien Expositionen zu Kälte und Vibrationen zu vermeiden. Wie von der

Beschwerdegegnerin dargelegt, bestehen in den Akten widersprüchliche Angaben

darüber, ob es sich bei der eingeschränkten rechten Hand der Beschwerdeführerin

um die dominante oder adominante Hand handelt (vgl. E. II. 5.1 und 5.2

[Linkshänderin] und demgegenüber die Bezeichnung «Dig II rechts [dominant]» in

der Diagnosebeschreibung in späteren Berichten [z.B. SA-Nr. 276 f.]). Die Frage

kann aber schlussendlich offengelassen werden, denn der vorgenommene

leidensbedingte Abzug ist auch dann nicht zu beanstanden, wenn davon

ausgegangen wird, dass es sich bei der beeinträchtigten rechten Hand um die

dominante Hand handelt. Zwar hat die Praxis seit BGE 126 V 75 bei versicherten

Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr

eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können,

verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die

LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 2019 UV

Nr. 7 S. 27, Urteil 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; Urteil 9C_124/2019

vom 28. Mai 2019 E. E. 3.2). Aufgrund der dokumentierten Einschränkungen der

Beschwerdeführerin ist jedoch nicht von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen.

Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare

Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der

durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach

Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten

aufweist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Der

LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten

Tätigkeiten, die den angeführten Einschränkungen der Beschwerdeführerin

Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist

von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten

auszugehen, die keine besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich

Kraft, Feinmotorik und Sensibilität erfordern (Urteil des Bundesgerichts

8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019, E. 4.2.2). In diesem Zusammenhang ist auf

das Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 hinzuweisen, wo

das Bundesgericht bezüglich einer versicherten Person, welche ihre rechte

dominante Hand nur noch als Zudienhand einsetzen konnte – was einer stärkeren

Einschränkung als der hier vorliegenden entspricht –, einen Leidensabzug von 10

% als angemessen erachtete. Vor diesem Hintergrund ist der von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 %

nicht zu beanstanden. Hinzukommt, dass die Beschwerdeführerin, die ihr noch

zumutbare Tätigkeit in einem Vollzeitpensum ausüben kann.

Zusammenfassend ist demnach der von der

Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 5.2 % (Valideneinkommen von

CHF 53'577.00; Invalideneinkommen von CHF 50'792.00 [CHF 56'435.04 abzgl. 10

%]) nicht zu beanstanden.

12. Schliesslich bringt die

Beschwerdeführerin gegen die im Bericht vom 10. Juni 2024 (SA-Nr. 371) von Dr.

med. J.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie, Dr. C.___, Facharzt für

Neurologie, vorgenommene Beurteilung des Integritätsschadens ebenfalls keine

Rügen vor. In den Akten finden sich weder abweichende ärztliche Einschätzungen

des bei Abschluss der Behandlung verbleibenden Integritätsschadens noch andere

Gründe für ein Abweichen von der Beurteilung des Integritätsschadens von 10 %.

Somit ist ohne Weiterungen darauf abzustellen.

13. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen.

13.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

13.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch