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Entscheid

VSBES.2025.89

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

22. Dezember 2025Deutsch14 min

und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 68

Source so.ch

Urteil vom 22. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. April 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

I.

1. Das

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:

Beschwerdegegnerin) stellte den

Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 2. April

2025 ab 19. März 2025 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,

der Beschwerdeführer habe eine arbeitsmarktliche Massnahme beim B.___ vereitelt

und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 68

ff.). Die dagegen gerichtete

Einsprache (AWA S. 67) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. April

2025 teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf zwölf Tage

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit

Schreiben vom 11. April 2025 an die Beschwerdegegnerin und begehrt die

Aufhebung der Einstellung (A.S. 4 f.). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber

an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen

(A.S. 6).

2.2 Die

Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025, die

Beschwerde sei ohne Auszahlung einer Parteientschädigung und ohne Auflage von

Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 8 ff.).

2.3 Der

Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 27. Mai 2025 keine Replik ein (s.

A.S. 14 + 17) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier, bei zwölf streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht,

weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der

Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

2.

Die

versicherte Person hat u.a. auf Weisung der

zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre

Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a Bundesgesetz

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIG, SR 837.0), wozu u.a.

Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,

Weiterbildung oder Eingliederung gehören (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder

Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine

arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht

oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder

verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

3.

3.1

3.1.1

Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) wies den Beschwerdeführer am 13. März

2025.

dem Programm «B.___» zu (AWA S. 136 f.). Diese arbeitsmarktliche Massnahme, welche vom

17.

März bis 16. Mai 2025 dauern sollte (AWA S. 135), bezweckte

gemäss der Zielsetzung des RAV, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers wie

folgt zu verbessern (s. AWA S. 153):

·

Reflektieren des

bisherigen Vorgehens beim Bewerben und Einbeziehen von Neuerungen / Überprüfung

des Bewerbungsdossiers / Vorstellungsgespräche werden Thema / eine

Absageanalyse wird durchgeführt / Fortlaufendes Coaching für eine erfolgreiche

Stellensuche

·

Ziel ist: Bis am

Ende des Projektes haben Sie die neue Stelle gefunden

3.1.2

Gemäss C.___, der zuständigen

Beraterin beim Programm B.___, erschien der Beschwerdeführer am 17. März 2025

zum Eintrittsgespräch (AWA S. 110), welches zunächst normal verlaufen sei. Sie

habe ihn darauf hingewiesen, dass man seine Themen wie Frustration in Bezug auf

den schweizerischen Arbeitsmarkt, Nepotismus und mangelnde Anerkennung seiner

akademischen und beruflichen Verdienste gerne im ersten Beratungsgespräch

thematisieren könne. Das Gespräch sei dann aus der Bahn geraten, als der

Beschwerdeführer erfahren habe, dass er am nächsten Tag an der ersten Schulung

zum Thema Bewerbungsbrief teilnehmen werde. Er habe sich geweigert und dies wie

folgt begründet: Mit seinem Universitätsabschluss und seiner Erfahrung als

HR-Berater sei er für eine solche Schulung überqualifiziert. Das B.___ sei

dafür verantwortlich, ein seinem akademischen Niveau entsprechendes

Kursprogramm anzubieten. Im Vorgespräch habe ihn die Chefin informiert, dass er

an Projekten mitwirken werde, nicht an Schulungen. In der Folge habe der

Beschwerdeführer sie, die Beraterin, beschimpft und gesagt, ihre

Qualifikationen seien nicht ausreichend, um ihm als studierte Person fachlich

etwas beizubringen. Sie habe versucht, ihm bezüglich seiner Frustrationen bei

der Stellensuche mit Verständnis zu begegnen. Auf ihre Bemerkung, keinen

Einfluss auf die Gesetzgebung zu haben, habe der Beschwerdeführer gemeint, dass

das nicht stimme. Seine Wortmeldungen seien äusserst emotional gewesen und ihre

Versuche, die Situation zu deeskalieren, nicht zielführend. Sie habe ernsthafte

Bedenken wegen ihrer Sicherheit gehabt und den Beschwerdeführer gebeten, das Büro

zu verlassen, verbunden mit der Aufforderung, dass er seinen Entschluss, den

Kurs zu verweigern, seinem RAV-Berater melden müsse. Beim Verlassen der

Räumlichkeiten habe der Beschwerdeführer sie informiert, dass er dann bereit

sei, das Programm zu absolvieren, wenn dieses seinem universitären Niveau

entspreche.

3.1.3

Der Beschwerdeführer erklärte am

18.

März 2025 im Wesentlichen (AWA S. 123 f.), die Direktorin des B.___ habe

beim Treffen am 19. Februar 2025 gesagt, dass er an einem interessanten

Projekt arbeiten werde. Damit sei er zufrieden gewesen, da er Erfahrung mit

Projekten habe, etwa im Management von EU-Projekten. Beim Eintritt ins Programm

B.___ sei er enttäuscht gewesen, weil man ihn zu einem Kurs für das Verfassen

von Motivationsschreiben geschickt habe. Auf diesem Gebiet sei er Experte bin

und benötige keinen Kurs. Er habe Motivationsschreiben, Lebensläufe und

Businesspläne für Arbeitslose verfasst. In seiner Heimat sei er unabhängiger

Berater bei der Job-Agentur gewesen. Er habe beanstandet, dass es sich um keine

Projektarbeit handle. Wenn man ihm Kurse anbieten wolle, dann für

Lohnabrechnung und Buchhaltung.

3.1.4

Am 21. März 2025 schrieb der

Beschwerdeführer dem B.___ (AWA S. 104 f.), da der Kurs für ihn nicht geeignet

sei, habe beschlossen, diesen abzubrechen. Er entscheide über sein Leben. Ihm

gefalle der Kurs nicht und er werde bekommen, was er brauche. Er habe viele

Kurse bei [...] und in seiner Firma besucht, wo er als Manager für Executive

Search tätig gewesen sei und CEOs gesucht habe. Die Antworten der Firmen auf

Bewerbungen seien computergeneriert, daher bringe es nichts, diese zu

analysieren. Viele Portugiesen und Spanier bekämen Jobs in der Hotellerie ohne

Lebenslauf und Motivationsschreiben, weil Freunde sie direkt dem Chef empfehlen

würden.

3.1.5

Ebenfalls am 21. März 2025 teilte

der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit (AWA S. 102), die Dame vom

B.___ habe ihm beim Vorstellungsgespräch den Kurs erklärt. Er habe erwidert,

dass ein Kurs für Motivationsschreiben nichts für ihn sei und das B.___ auch

anderen Personen mit hohem Bildungsniveau etwas bieten sollte. Er habe auch

gesagt, sein Motivationsschreiben sei im November 2024 verfasst worden, als er

sein Profil bei Job-Room erstellt habe. Ausserdem sei das Motivationsschreiben

nicht entscheidend für die Jobsuche, andere Faktoren seien wichtiger. Die Dame

habe geantwortet, er müsse mit Politikern sprechen, sie sei nicht die Person,

die Menschen helfen könne. Das Gespräch habe nur 30 Minuten gedauert, und er

sei dann nach Hause gegangen. Gleichentags ergänzte der Beschwerdeführer (AWA

S. 99), während des Gesprächs habe er erklärt, dass er keinen Kurs für

Motivationsschreiben benötige, und um andere, sinnvollere Massnahmen gebeten.

Da sie im B.___ keine anderen Möglichkeiten gehabt hätten, habe er beschlossen,

den Kurs abzusagen, und dies noch am selben Tag gemeldet.

3.1.6

In einem weiteren Schreiben vom

21.

März 2025 (AWA S. 87 ff.) bekräftigte der Beschwerdeführer seine vorhergehenden

Ausführungen. Sein Wunsch sei eine echte Projektarbeit gewesen, wie es ihm am

19.

Februar 2025 angekündigt worden sei, nicht eine sog. «Arbeits-Proxy».

Er benötige einen Kurs, der ihm wirklich helfe, Wissen zu erwerben und seine

Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Der Kurs für Motivationsschreiben richte

sich an Personen ohne Universitäts- oder Hochschulabschluss, die ihn wirklich

brauchten. Er lebe seit zwei Jahren in der Schweiz und habe 20 Vorstellungsgespräche

sowie 15 Probearbeitstage gehabt. Dies beweise, dass er wisse, wie man ein

gutes Motivationsschreiben verfasse.

3.1.7

In seiner Einsprache vom

4.

April 2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an (AWA

S. 67), er habe sich auf 250 berufsfremde Stellen beworben. Die

Beschäftigung in der Schweiz sei nicht marktorientiert, sondern geprägt von

Korruption und Vetternwirtschaft. Er habe täglich von 6 bis 24 Uhr gearbeitet. 2025

habe er innerhalb von drei Monaten 14 Vorstellungsgespräche und Probearbeiten

absolviert. Am gleichen Tag deponierte der Beschwerdeführer weiter (AWA S. 31),

im März habe er hart gearbeitet. Er bewerbe sich, gehe zu Vorstellungsgesprächen,

suche einen Job und habe für nichts anderes Zeit. Für 14 Vorstellungsgespräche

und 55 Stunden Probearbeit habe er CHF 2'000.00 für unentgeltliche Arbeit,

Kleidung und Reisekosten ausgegeben. Das Motivationsschreiben sei die erste

Phase; für jemanden wie ihn mit 14 Vorstellungsgesprächen sei ein entsprechender

Kurs nicht notwendig. In einer demokratischen Gesellschaft entscheide jeder

selbst, welchen Kurs er besuche. Wenn man ihn gegen seinen Willen zu einem Kurs

zwinge und ihn nun bestrafe, verstosse das gegen seine Menschenrechte, die über

allen Gesetzen stünden.

3.1.8

In der Beschwerde hält der

Beschwerdeführer an den Ausführungen in seinen früheren Eingaben fest (A.S. 5),

wonach er bereits ein Experte für Motivationsschreiben sei und Arbeitslose

geschult habe. Jedes Vorstellungsgespräch und jeder Probetag dauere ein bis

zwei zusätzliche Tage wegen der Vorbereitung und anschliessenden Erholung. Die

Beschwerdegegnerin verletze seine Würde und Menschenrechte, weil er Ausländer

sei. Was sie veranstalte, sei eine Diktatur.

3.2

3.2.1

Aufgrund der Akten steht zweifelsfrei

fest, dass das RAV den Beschwerdeführer einer arbeitsmarktlichen Massnahme im

Programm B.___ zuwies, welche zwei Monate dauern sollte. Er erschien dort zwar

am 17. März 2025 ordnungsgemäss zum Eintrittsgespräch, erklärte dann aber,

der vorgesehene Kurs über das Verfassen von Motivationsschreiben sei für ihn

ungeeignet. Sodann brach er die Massnahme umgehend ab, was er dem RAV meldete, und

nahm in der Folge nicht mehr daran teil. Dieser Sachverhalt ergibt sich nicht

nur aus der Stellungnahme der Beraterin C.___ im B.___ (E. II. 3.1.2 hiervor),

sondern wurde auch vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich so anerkannt (s. E.

II. 3.1.3 – 3.1.8 hiervor). Ist aber das dem Beschwerdeführer vorgeworfene

Verhalten beweismässig klar erstellt, so erübrigen sich weitere Abklärungen.

3.2.2

3.2.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt gewesen, ihn zu einem Kurs zu

verhalten, den er nicht gewollt habe. Damit dringt er indes nicht durch. Entgegen

seiner Auffassung ist das RAV befugt, die versicherte Person verbindlich anzuweisen,

an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Dies ergibt sich aus Art. 17

Abs. 3 lit. a AVIG (s. E. II. 2 hiervor), also einem Bundesgesetz,

welches für die rechtsanwendenden Behörden wie den kantonalen

Sozialversicherungsrichter massgebend ist (s. Art. 190

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Es stand

daher nicht im Belieben des Beschwerdeführers, ob er den Kurs im B.___

absolviert oder nicht. Sein Hinweis auf nicht näher spezifizierte

«Menschenrechte» hilft ihm nicht weiter. Zwar ist Bundesgesetzen die Anwendung

zu versagen, wenn sie mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar sind (Astrid Epiney in:

Bernhard Waldmann et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2.

Aufl., Basel 2025, Art. 190 N 40). Von den in der EMRK garantierten

Rechten und Freiheiten (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der

Sklaverei und Zwangsarbeit, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf ein

faires Verfahren, keine Strafe ohne Gesetz, Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der

Meinungsäusserung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Recht auf

Eheschliessung, Recht auf wirksame Beschwerde sowie Diskriminierungsverbot) ist

indes nichts auf die vorliegende Situation anwendbar. Auch von einer

Missachtung der Menschenwürde durch einen Bewerbungskurs kann offenkundig keine

Rede sein; dies würde selbst dann gelten, wenn man annehmen wollte, der

Kursinhalt bewege sich unterhalb des Bildungsniveaus des Beschwerdeführers. Ob

dies zutrifft, kann daher offenbleiben.

3.2.2.2

Weiter beruft sich der

Beschwerdeführer darauf, in einem Kurs über Motivationsschreiben könnte er

nichts lernen, was er nicht schon wisse, weshalb eine solche Massnahme unnötig

sei. Für die Annahme einer Unzumutbarkeit der angeordneten Bildungsmassnahme

genügt es indes nicht, dass die versicherte Person keinen Sinn in ihr erblickt

(Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.5.3). Andererseits

ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das Programm im B.___ nicht nur

Motivationsschreiben zum Gegenstand gehabt hätte. Beabsichtigt war vielmehr

eine Analyse des gesamten Vorgehens bei Bewerbungen, einschliesslich dem Vorstellungsgespräch,

sowie ein fortlaufendes Coaching für eine erfolgreiche Stellensuche

(E. II. 3.1.1 hiervor). Man kann daher nicht sagen, der fragliche Kurs

sei von vornherein offensichtlich sinnlos gewesen, vielmehr war er

grundsätzlich geeignet, die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt

zu erhöhen. Sein Hinweis auf die zahlreichen Vorstellungsgespräche und

Schnuppertage, zu denen er eingeladen wurde, hilft ihm nicht weiter; gerade der

Umstand, dass nichts davon zu einer Anstellung führte, hätte es durchaus

gerechtfertigt, das Verhalten des Beschwerdeführers in solchen Situationen

näher unter die Lupe zu nehmen und allfällige Verbesserungsmöglichkeiten zu evaluieren.

3.2.2.3

Richtig ist, dass

Vorstellungsgespräche und Probetage Vorrang vor einer arbeitsmarktlichen

Massnahme haben. Dies berechtigte den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu, das

Programm schon am ersten Tag einfach abzubrechen. Es oblag ihm vielmehr, an all

jenen Tagen ohne Vorstellungsgespräche und Probetage den Kurs zu besuchen.

3.2.2.4

Eine gesundheitsbedingte

Unzumutbarkeit der Massnahme schliesslich ist aufgrund der Akten nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Dispositiv

3.2.3 Der Beschwerdeführer hat demnach

durch sein erwiesenes Verhalten eine arbeitsmarktliche Massnahme in

schuldhafter Weise vereitelt, so dass ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nach

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung

einstellte.

3.3

3.3.1 Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung

über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

/ AVIV, SR 837.02):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Die Verwaltungsweisung des SECO sieht

eine Einstelldauer von 16 bis 18 Tagen vor, wenn wie hier erstmals ein Kurs mit

einer Dauer zwischen fünf und zehn Wochen abgebrochen wird (s. AVIG-Praxis

ALE D79 Ziff. 3.D/4). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine

typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15.

Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das

Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die

Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf

Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als

naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur

l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).

3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging mit

einer Einstelldauer von 16 Tagen von einem mittelschweren Verschulden aus, was

sich am Einstellrahmen in der SECO-Weisung orientiert (E. II. 3.3.1

hiervor). Im Einspracheentscheid reduzierte sie die Einstellung sodann auf

zwölf Tage, weil der Beschwerdeführer an vier Tagen wegen

Vorstellungsgesprächen und Schnuppereinsätzen vom Kurs dispensiert gewesen wäre

(A.S. 2). Sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb das

Gericht keinen Anlass hat, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen

und die Einstelldauer weiter zu reduzieren. Der Beschwerdeführer bringt nichts

vor, was sein Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen liesse;

vielmehr ist nicht nachvollziehbar, warum er der Massnahme von vornherein keine

Chance gab.

3.4 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4. Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann