VSBES.2025.89
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
22. Dezember 2025Deutsch14 min
und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 68
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale
Amtsstelle, Juristische
Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. April 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
I.
1. Das
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan:
Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 2. April
2025 ab 19. März 2025 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an,
der Beschwerdeführer habe eine arbeitsmarktliche Massnahme beim B.___ vereitelt
und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 68
ff.). Die dagegen gerichtete
Einsprache (AWA S. 67) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. April
2025 teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf zwölf Tage
(Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit
Schreiben vom 11. April 2025 an die Beschwerdegegnerin und begehrt die
Aufhebung der Einstellung (A.S. 4 f.). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber
an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen
(A.S. 6).
2.2 Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025, die
Beschwerde sei ohne Auszahlung einer Parteientschädigung und ohne Auflage von
Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 8 ff.).
2.3 Der
Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 27. Mai 2025 keine Replik ein (s.
A.S. 14 + 17) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier, bei zwölf streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht,
weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der
Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
Die
versicherte Person hat u.a. auf Weisung der
zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre
Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a Bundesgesetz
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIG, SR 837.0), wozu u.a.
Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung,
Weiterbildung oder Eingliederung gehören (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder
Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine
arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht
oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder
verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
3.
3.1
3.1.1
Das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) wies den Beschwerdeführer am 13. März
2025.
dem Programm «B.___» zu (AWA S. 136 f.). Diese arbeitsmarktliche Massnahme, welche vom
17.
März bis 16. Mai 2025 dauern sollte (AWA S. 135), bezweckte
gemäss der Zielsetzung des RAV, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers wie
folgt zu verbessern (s. AWA S. 153):
·
Reflektieren des
bisherigen Vorgehens beim Bewerben und Einbeziehen von Neuerungen / Überprüfung
des Bewerbungsdossiers / Vorstellungsgespräche werden Thema / eine
Absageanalyse wird durchgeführt / Fortlaufendes Coaching für eine erfolgreiche
Stellensuche
·
Ziel ist: Bis am
Ende des Projektes haben Sie die neue Stelle gefunden
3.1.2
Gemäss C.___, der zuständigen
Beraterin beim Programm B.___, erschien der Beschwerdeführer am 17. März 2025
zum Eintrittsgespräch (AWA S. 110), welches zunächst normal verlaufen sei. Sie
habe ihn darauf hingewiesen, dass man seine Themen wie Frustration in Bezug auf
den schweizerischen Arbeitsmarkt, Nepotismus und mangelnde Anerkennung seiner
akademischen und beruflichen Verdienste gerne im ersten Beratungsgespräch
thematisieren könne. Das Gespräch sei dann aus der Bahn geraten, als der
Beschwerdeführer erfahren habe, dass er am nächsten Tag an der ersten Schulung
zum Thema Bewerbungsbrief teilnehmen werde. Er habe sich geweigert und dies wie
folgt begründet: Mit seinem Universitätsabschluss und seiner Erfahrung als
HR-Berater sei er für eine solche Schulung überqualifiziert. Das B.___ sei
dafür verantwortlich, ein seinem akademischen Niveau entsprechendes
Kursprogramm anzubieten. Im Vorgespräch habe ihn die Chefin informiert, dass er
an Projekten mitwirken werde, nicht an Schulungen. In der Folge habe der
Beschwerdeführer sie, die Beraterin, beschimpft und gesagt, ihre
Qualifikationen seien nicht ausreichend, um ihm als studierte Person fachlich
etwas beizubringen. Sie habe versucht, ihm bezüglich seiner Frustrationen bei
der Stellensuche mit Verständnis zu begegnen. Auf ihre Bemerkung, keinen
Einfluss auf die Gesetzgebung zu haben, habe der Beschwerdeführer gemeint, dass
das nicht stimme. Seine Wortmeldungen seien äusserst emotional gewesen und ihre
Versuche, die Situation zu deeskalieren, nicht zielführend. Sie habe ernsthafte
Bedenken wegen ihrer Sicherheit gehabt und den Beschwerdeführer gebeten, das Büro
zu verlassen, verbunden mit der Aufforderung, dass er seinen Entschluss, den
Kurs zu verweigern, seinem RAV-Berater melden müsse. Beim Verlassen der
Räumlichkeiten habe der Beschwerdeführer sie informiert, dass er dann bereit
sei, das Programm zu absolvieren, wenn dieses seinem universitären Niveau
entspreche.
3.1.3
Der Beschwerdeführer erklärte am
18.
März 2025 im Wesentlichen (AWA S. 123 f.), die Direktorin des B.___ habe
beim Treffen am 19. Februar 2025 gesagt, dass er an einem interessanten
Projekt arbeiten werde. Damit sei er zufrieden gewesen, da er Erfahrung mit
Projekten habe, etwa im Management von EU-Projekten. Beim Eintritt ins Programm
B.___ sei er enttäuscht gewesen, weil man ihn zu einem Kurs für das Verfassen
von Motivationsschreiben geschickt habe. Auf diesem Gebiet sei er Experte bin
und benötige keinen Kurs. Er habe Motivationsschreiben, Lebensläufe und
Businesspläne für Arbeitslose verfasst. In seiner Heimat sei er unabhängiger
Berater bei der Job-Agentur gewesen. Er habe beanstandet, dass es sich um keine
Projektarbeit handle. Wenn man ihm Kurse anbieten wolle, dann für
Lohnabrechnung und Buchhaltung.
3.1.4
Am 21. März 2025 schrieb der
Beschwerdeführer dem B.___ (AWA S. 104 f.), da der Kurs für ihn nicht geeignet
sei, habe beschlossen, diesen abzubrechen. Er entscheide über sein Leben. Ihm
gefalle der Kurs nicht und er werde bekommen, was er brauche. Er habe viele
Kurse bei [...] und in seiner Firma besucht, wo er als Manager für Executive
Search tätig gewesen sei und CEOs gesucht habe. Die Antworten der Firmen auf
Bewerbungen seien computergeneriert, daher bringe es nichts, diese zu
analysieren. Viele Portugiesen und Spanier bekämen Jobs in der Hotellerie ohne
Lebenslauf und Motivationsschreiben, weil Freunde sie direkt dem Chef empfehlen
würden.
3.1.5
Ebenfalls am 21. März 2025 teilte
der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit (AWA S. 102), die Dame vom
B.___ habe ihm beim Vorstellungsgespräch den Kurs erklärt. Er habe erwidert,
dass ein Kurs für Motivationsschreiben nichts für ihn sei und das B.___ auch
anderen Personen mit hohem Bildungsniveau etwas bieten sollte. Er habe auch
gesagt, sein Motivationsschreiben sei im November 2024 verfasst worden, als er
sein Profil bei Job-Room erstellt habe. Ausserdem sei das Motivationsschreiben
nicht entscheidend für die Jobsuche, andere Faktoren seien wichtiger. Die Dame
habe geantwortet, er müsse mit Politikern sprechen, sie sei nicht die Person,
die Menschen helfen könne. Das Gespräch habe nur 30 Minuten gedauert, und er
sei dann nach Hause gegangen. Gleichentags ergänzte der Beschwerdeführer (AWA
S. 99), während des Gesprächs habe er erklärt, dass er keinen Kurs für
Motivationsschreiben benötige, und um andere, sinnvollere Massnahmen gebeten.
Da sie im B.___ keine anderen Möglichkeiten gehabt hätten, habe er beschlossen,
den Kurs abzusagen, und dies noch am selben Tag gemeldet.
3.1.6
In einem weiteren Schreiben vom
21.
März 2025 (AWA S. 87 ff.) bekräftigte der Beschwerdeführer seine vorhergehenden
Ausführungen. Sein Wunsch sei eine echte Projektarbeit gewesen, wie es ihm am
19.
Februar 2025 angekündigt worden sei, nicht eine sog. «Arbeits-Proxy».
Er benötige einen Kurs, der ihm wirklich helfe, Wissen zu erwerben und seine
Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Der Kurs für Motivationsschreiben richte
sich an Personen ohne Universitäts- oder Hochschulabschluss, die ihn wirklich
brauchten. Er lebe seit zwei Jahren in der Schweiz und habe 20 Vorstellungsgespräche
sowie 15 Probearbeitstage gehabt. Dies beweise, dass er wisse, wie man ein
gutes Motivationsschreiben verfasse.
3.1.7
In seiner Einsprache vom
4.
April 2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an (AWA
S. 67), er habe sich auf 250 berufsfremde Stellen beworben. Die
Beschäftigung in der Schweiz sei nicht marktorientiert, sondern geprägt von
Korruption und Vetternwirtschaft. Er habe täglich von 6 bis 24 Uhr gearbeitet. 2025
habe er innerhalb von drei Monaten 14 Vorstellungsgespräche und Probearbeiten
absolviert. Am gleichen Tag deponierte der Beschwerdeführer weiter (AWA S. 31),
im März habe er hart gearbeitet. Er bewerbe sich, gehe zu Vorstellungsgesprächen,
suche einen Job und habe für nichts anderes Zeit. Für 14 Vorstellungsgespräche
und 55 Stunden Probearbeit habe er CHF 2'000.00 für unentgeltliche Arbeit,
Kleidung und Reisekosten ausgegeben. Das Motivationsschreiben sei die erste
Phase; für jemanden wie ihn mit 14 Vorstellungsgesprächen sei ein entsprechender
Kurs nicht notwendig. In einer demokratischen Gesellschaft entscheide jeder
selbst, welchen Kurs er besuche. Wenn man ihn gegen seinen Willen zu einem Kurs
zwinge und ihn nun bestrafe, verstosse das gegen seine Menschenrechte, die über
allen Gesetzen stünden.
3.1.8
In der Beschwerde hält der
Beschwerdeführer an den Ausführungen in seinen früheren Eingaben fest (A.S. 5),
wonach er bereits ein Experte für Motivationsschreiben sei und Arbeitslose
geschult habe. Jedes Vorstellungsgespräch und jeder Probetag dauere ein bis
zwei zusätzliche Tage wegen der Vorbereitung und anschliessenden Erholung. Die
Beschwerdegegnerin verletze seine Würde und Menschenrechte, weil er Ausländer
sei. Was sie veranstalte, sei eine Diktatur.
3.2
3.2.1
Aufgrund der Akten steht zweifelsfrei
fest, dass das RAV den Beschwerdeführer einer arbeitsmarktlichen Massnahme im
Programm B.___ zuwies, welche zwei Monate dauern sollte. Er erschien dort zwar
am 17. März 2025 ordnungsgemäss zum Eintrittsgespräch, erklärte dann aber,
der vorgesehene Kurs über das Verfassen von Motivationsschreiben sei für ihn
ungeeignet. Sodann brach er die Massnahme umgehend ab, was er dem RAV meldete, und
nahm in der Folge nicht mehr daran teil. Dieser Sachverhalt ergibt sich nicht
nur aus der Stellungnahme der Beraterin C.___ im B.___ (E. II. 3.1.2 hiervor),
sondern wurde auch vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich so anerkannt (s. E.
II. 3.1.3 – 3.1.8 hiervor). Ist aber das dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verhalten beweismässig klar erstellt, so erübrigen sich weitere Abklärungen.
3.2.2
3.2.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt gewesen, ihn zu einem Kurs zu
verhalten, den er nicht gewollt habe. Damit dringt er indes nicht durch. Entgegen
seiner Auffassung ist das RAV befugt, die versicherte Person verbindlich anzuweisen,
an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Dies ergibt sich aus Art. 17
Abs. 3 lit. a AVIG (s. E. II. 2 hiervor), also einem Bundesgesetz,
welches für die rechtsanwendenden Behörden wie den kantonalen
Sozialversicherungsrichter massgebend ist (s. Art. 190
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Es stand
daher nicht im Belieben des Beschwerdeführers, ob er den Kurs im B.___
absolviert oder nicht. Sein Hinweis auf nicht näher spezifizierte
«Menschenrechte» hilft ihm nicht weiter. Zwar ist Bundesgesetzen die Anwendung
zu versagen, wenn sie mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar sind (Astrid Epiney in:
Bernhard Waldmann et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2.
Aufl., Basel 2025, Art. 190 N 40). Von den in der EMRK garantierten
Rechten und Freiheiten (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der
Sklaverei und Zwangsarbeit, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf ein
faires Verfahren, keine Strafe ohne Gesetz, Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der
Meinungsäusserung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Recht auf
Eheschliessung, Recht auf wirksame Beschwerde sowie Diskriminierungsverbot) ist
indes nichts auf die vorliegende Situation anwendbar. Auch von einer
Missachtung der Menschenwürde durch einen Bewerbungskurs kann offenkundig keine
Rede sein; dies würde selbst dann gelten, wenn man annehmen wollte, der
Kursinhalt bewege sich unterhalb des Bildungsniveaus des Beschwerdeführers. Ob
dies zutrifft, kann daher offenbleiben.
3.2.2.2
Weiter beruft sich der
Beschwerdeführer darauf, in einem Kurs über Motivationsschreiben könnte er
nichts lernen, was er nicht schon wisse, weshalb eine solche Massnahme unnötig
sei. Für die Annahme einer Unzumutbarkeit der angeordneten Bildungsmassnahme
genügt es indes nicht, dass die versicherte Person keinen Sinn in ihr erblickt
(Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.5.3). Andererseits
ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das Programm im B.___ nicht nur
Motivationsschreiben zum Gegenstand gehabt hätte. Beabsichtigt war vielmehr
eine Analyse des gesamten Vorgehens bei Bewerbungen, einschliesslich dem Vorstellungsgespräch,
sowie ein fortlaufendes Coaching für eine erfolgreiche Stellensuche
(E. II. 3.1.1 hiervor). Man kann daher nicht sagen, der fragliche Kurs
sei von vornherein offensichtlich sinnlos gewesen, vielmehr war er
grundsätzlich geeignet, die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt
zu erhöhen. Sein Hinweis auf die zahlreichen Vorstellungsgespräche und
Schnuppertage, zu denen er eingeladen wurde, hilft ihm nicht weiter; gerade der
Umstand, dass nichts davon zu einer Anstellung führte, hätte es durchaus
gerechtfertigt, das Verhalten des Beschwerdeführers in solchen Situationen
näher unter die Lupe zu nehmen und allfällige Verbesserungsmöglichkeiten zu evaluieren.
3.2.2.3
Richtig ist, dass
Vorstellungsgespräche und Probetage Vorrang vor einer arbeitsmarktlichen
Massnahme haben. Dies berechtigte den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu, das
Programm schon am ersten Tag einfach abzubrechen. Es oblag ihm vielmehr, an all
jenen Tagen ohne Vorstellungsgespräche und Probetage den Kurs zu besuchen.
3.2.2.4
Eine gesundheitsbedingte
Unzumutbarkeit der Massnahme schliesslich ist aufgrund der Akten nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
Dispositiv
3.2.3 Der Beschwerdeführer hat demnach
durch sein erwiesenes Verhalten eine arbeitsmarktliche Massnahme in
schuldhafter Weise vereitelt, so dass ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nach
Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung
einstellte.
3.3
3.3.1 Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3
Satz 3 AVIG), wobei
folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung
über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
/ AVIV, SR 837.02):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Verwaltungsweisung des SECO sieht
eine Einstelldauer von 16 bis 18 Tagen vor, wenn wie hier erstmals ein Kurs mit
einer Dauer zwischen fünf und zehn Wochen abgebrochen wird (s. AVIG-Praxis
ALE D79 Ziff. 3.D/4). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine
typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15.
Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das
Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die
Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf
Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).
3.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging mit
einer Einstelldauer von 16 Tagen von einem mittelschweren Verschulden aus, was
sich am Einstellrahmen in der SECO-Weisung orientiert (E. II. 3.3.1
hiervor). Im Einspracheentscheid reduzierte sie die Einstellung sodann auf
zwölf Tage, weil der Beschwerdeführer an vier Tagen wegen
Vorstellungsgesprächen und Schnuppereinsätzen vom Kurs dispensiert gewesen wäre
(A.S. 2). Sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb das
Gericht keinen Anlass hat, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen
und die Einstelldauer weiter zu reduzieren. Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was sein Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen liesse;
vielmehr ist nicht nachvollziehbar, warum er der Massnahme von vornherein keine
Chance gab.
3.4 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann