VSBES.2025.9
berufliche Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente
1. Oktober 2025Deutsch33 min
empfahl der Beschwerdeführerin bei diesem Gespräch, sich bei der Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 1. Oktober 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin
Sandra Nussbaumer,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Eingliederungsmassnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 27. November
2024)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1975, wurde am 20. Oktober 2022
(Posteingangsstempel) von ihrem Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zur Früherfassung angemeldet (Akten der Beschwerdegegnerin
Nr. [IV-Nr.] 1). Am 23. November 2022 fand bei der Beschwerdegegnerin
ein Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 5). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD)
empfahl der Beschwerdeführerin bei diesem Gespräch, sich bei der Beschwerdegegnerin
[zum Leistungsbezug] anzumelden. Hierauf reichte die Beschwerdeführerin am 29. November
2022 (Posteingangsstempel) ihre Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin ein
(IV-Nr. 7).
1.2 Nach Einholung verschiedener
medinischer Unterlagen forderte die Beschwerdegegnerin den RAD am 30. Juni
2023 (IV-Nr. 27) zu einer Stellungnahme auf. Der RAD hielt in seiner
noch am selben Tag erstellten Antwort (IV-Nr. 28) fest, dass der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unklar und zur objektiven Beurteilung
ihrer Arbeitsfähigkeit eine bidisziplinäre medizinische Begutachtung in den
Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie angezeigt sei. Mit Schreiben vom 8. November
2023 (IV-Nr. 31) erteilte die Beschwerdegegnerin dem C.___ den Auftrag, über
die Beschwerdeführerin ein bidisziplinäres Gutachten in den genannten
Fachrichtungen zu erstellen. Das Gutachten des C.___ datiert vom 21. Dezember
2023 (IV-Nr. 36).
1.3 Mit Vorbescheid vom 4. Juni
2024 (IV-Nr. 43) stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin gestützt auf das Gutachten des C.___ vom 21. Dezember 2023
(IV-Nr. 36) sowie die Stellungnahme des RAD vom 16. Februar 2024
(IV-Nr. 40) in Aussicht, ihre Leistungsansprüche abzuweisen. Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (IV-Nr. 46)
Einwand. Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihren Abklärungsdienst in der Folge um
eine Stellungnahme. Diese datiert vom 7. November 2024 (IV-Nr. 47)
1.4 Mit Verfügung vom 27. November
2024 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Leistungsansprüche schliesslich ab.
2.
2.1 Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024 (A.S. 1 ff.) lässt die
Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Januar 2024 (A.S. 5 ff.)
Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
In Aufhebung der Verfügung
vom 27. November 2024 sei die Streitsache an die IV-Stelle zur
Veranlassung einer Neubegutachtung sowie zur Vornahme einer korrekten
Haushaltsabklärung und anschliessendem Neuentscheid bezüglich Rentenleistungen
zurückzuweisen.
- unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin -
2.2 Mit Eingabe vom 24. Januar
2025 (A.S. 17) teilt die Beschwerdegegnerin mit, unter Verweis auf die
Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf das Einreichen
einer Beschwerdeantwort zu verzichten.
2.3 Mit Eingabe vom 11. Februar
2025 (A.S. 19 ff.) reicht die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein.
2.4 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
vom 19. Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Anmeldung
der Beschwerdeführerin erfolgte – siehe oben Ziff. I. 1.1 – am 29. November
2022.
(Posteingangsstempel). Vorliegend ist somit das ab 1. Januar 2022
geltende Recht massgebend.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Rente haben
Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c). Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben invalide oder von
einer Invalidität bedrohte Versicherte (Art. 8 Abs. 1 IVG), soweit
die Eingliederungsmassnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen,
zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den
Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
3.
3.1
Das Verwaltungsverfahren und der
kantonale Sozialversicherungsprozess unterstehen dem Untersuchungsgrundsatz
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf
Verwaltungs- als auch auf Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien
Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und daran könnten
zusätzliche Beweismass-nahmen nichts mehr ändern, so verstösst der Verzicht auf
die Abnahme weiterer Beweise nicht gegen den Untersuchungsgrundsatz. Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_198/2025 vom 3. Juni 2025
E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach
im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch
auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgericht vom 17. Mai 1982 E. 2b, in: ZAK 1983 259 f.,
260).
3.3
Wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im
Verwaltungsverfahren als auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wonach Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen haben. Das heisst, dass Verwaltung und Gericht
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; siehe auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.4
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Dispositiv
Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017
E. 4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis
"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen
Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht
dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf
das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht
abgestellt werden und es sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu Recht
verneint hat. Grundlage der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
27. November 2024 (A.S. 1 ff.) bildet das bidisziplinäre
Gutachten des C.___ vom 21. Dezember 2023 (IV-Nr. 36). In einem
ersten Schritt gilt es daher dessen Beweiswert zu prüfen.
4.2
4.2.1
4.2.1.1 Im orthopädischen
Teilgutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, vom 12. Dezember 2023
(IV-Nr. 36.1) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Cervicovertebralsyndrom bei
Unkovertebralarthrose C3/4, Osteochondrose und Unkovertebralarthrose sowie
Diskusbulging C4/5 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C5 beidseits,
Unkovertebralarthrose C5/6 sowie Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C6/7
-
Lumbovertebralsyndrom bei
Diskusprotrusion L2/3 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L4 beidseits
und St. n. Spondylodese L3 bis S1 mit TLIF L3/4 von rechts 11/2021, ossär
konsolidiert
-
Ruptur der
Supraspinatussehne und leichte Acromioclaviculargelenksarthrose rechts
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Rechtskonvexe Skoliose der
Brustwirbelsäule
-
Senk-/Spreizfüsse
-
Präadipositas
4.2.1.2 Hinsichtlich der Schmerzen in
der Halswirbelsäule (HWS) gab die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung
durch Dr. D.___ am 29. November 2023 an, dass seit einem
Auffahrunfall ca. 1997 zunehmende ziehende Schmerzen im Nacken mit
Ausstrahlung in den Kopf sowie Schwindel bestünden. Das Sitzen sei während 30 Minuten
möglich. Das Bücken, Heben und Tragen von Lasten sei schmerzhaft.
Gefühlsstörungen und Lähmungen der oberen Extremitäten bestünden keine.
Schmerzmittel würden ab und zu eingenommen. Physiotherapie habe die Schmerzen
nur temporär reduziert, Infiltrationen hätten sie verstärkt. Die von der
Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen in der HWS und die bei der klinischen
Untersuchung festgestellten abnormen Befunde gehen laut Dr. D.___ im
Wesentlichen auf die im MRI (engl. kurz für Magnetic Resonance Imaging)
dargestellte Unkovertebralarthrose C3/4, Osteochondrose und
Unkovertebralarthrose mit Diskusbulging C4/5 und möglicher Affektion der
Nervenwurzel C5 beidseits, Unkovertebralarthrose C5/6 sowie Osteochondrose und
Unkovertebralarthrose C6/7 zurück.
4.2.1.3 Was die Schmerzen in der
Lendenwirbelsäule betrifft, so gab die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung
durch Dr. D.___ am 29. November 2023 an, dass die ziehenden und
brennenden lumbalen Schmerzen nach dem Eingriff im Januar 2021 [sic!] nachgelassen
hätten, aber nicht verschwunden seien. Das Laufen sei gut möglich, ebenso das
ergonomische Bücken, Heben und Tragen von Lasten. Gefühlsstörungen und
Lähmungen der Beine sowie Miktionsstörungen bestünden keine. Die aktuell
durchgeführte Physiotherapie lindere die Beschwerden. Die Schmerzen in der
Lendenwirbelsäule und die pathologischen objektiven Befunde derselben seien laut
Dr. D.___ grösstenteils mit der im MRI nachgewiesenen Diskusprotrusion
L2/3 und möglichen Irritation der Nervenwurzel L4 beidseits bei ossär
konsolidierter Spondylodese L3 bis S1 vereinbar.
4.2.1.4 Zu den Schmerzen in der
rechten Schulter sagte die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung durch Dr. D.___
am 29. November 2023 schliesslich aus, dass seit November 2021 leicht
rückläufige stechende Schmerzen auftreten würden, die sich ab und zu in den
rechten Oberarm fortsetzten. Das Liegen rechts sei dolent. Das Heben und Tragen
von Lasten ab 8 kg sowie Arbeiten über der Horizontalen seien schmerzhaft.
Die gegenwärtige Physiotherapie reduziere die Schmerzen. Nach Dr. D.___
seien die Schmerzen in der rechten Schulter und die pathologischen
Untersuchungsbefunde derselben durch die im MRI sichtbare leichte
Acromioclaviculargelenksarthrose und die Ruptur der Supraspinatussehne bedingt.
4.2.2 Was die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. D.___ in seinem Teilgutachten vom
12. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.1) fest, dass diese in der bisherigen
Tätigkeit als Büroangestellte, beschrieben als körperlich leichte Tätigkeit in
temperierten Räumen, primär sitzend, mit häufig fixierter Kopfhaltung vor dem
PC, im Rahmen der postoperativen Rehabilitation von November 2021 bis Mai 2022
0 % betragen habe. Ab Juni 2022 betrage die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit bei voller Stundenpräsenz 60 %. Auch für adaptierte
Tätigkeiten habe im Rahmen der postoperativen Rehabilitation von November 2021
bis Mai 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Körperlich sehr
leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend,
ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne
fixierte Kopfhaltungen, ohne repetitive Bewegungen der Schultern und Arbeiten
über der Horizontalen, könnten der Beschwerdeführerin ab Juni 2022 bei voller
Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %)
zugemutet werden. Hinsichtlich der verschiedenen Haushaltstätigkeiten schätzt
Dr. D.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wie folgt ein:
Ernährung (Rüsten, Kochen, Anrichten, alltägliche Reinigungsarbeiten in der
Küche usw.) 100 %, Wohnungs- und Hauspflege (Aufräumen, Abstauben,
Staubsaugen, Bodenpflege, Reinigung sanitärer Anlagen, Bettenmachen, gründliche
Reinigung, Abfallentsorgung usw.) 90 %, Einkauf und weitere Besorgungen
(alltäglicher Einkauf und Grosseinkauf, administrative Verrichtungen usw.)
100 %, dies jedoch unter Berücksichtigung des Umstands, dass grössere
Einkäufe durch den Ehemann erledigt werden könnten, Wäsche- und Kleiderpflege
(Waschen, Wäsche aufhängen und abnehmen, Bügeln usw.) 90 % sowie Garten-
und Umgebungspflege und Haustierhaltung (Pflanzen- und Rasenpflege, Reinigung
und Unterhalt der Umgebung, Fütterung und Pflege von Haustieren usw.)
90 %.
4.2.3 Das orthopädische Teilgutachten
von Dr. D.___ vom 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.1) stützt sich
auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, den
zusätzlich eingeholten Bericht der Klinik für Orthopädie der E.___ vom 13. September
2023, die eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin inkl. Röntgen
am 29. November 2023, das MRI der HWS der Beschwerdeführerin erstellt
durch F.___ am 7. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.4 S. 3 f.) sowie
das Arthro-MRI der rechten Schulter der Beschwerdeführerin ebenfalls erstellt
durch F.___ am 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.4 S. 1 f.). Die
Befunderhebung durch Dr. D.___ erfolgte lege artis, seine Diagnosestellung
ist entsprechend konsistent und nachvollziehbar. Seine Schlussfolgerungen
zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin leuchten ebenfalls ein, zumal
die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung aussagte, keine Medikamente auf
regelmässiger Basis zu verwenden. Als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates und zertifizierter Gutachter SIM ist Dr. D.___
zweifellos zu einer Expertise befähigt. Das Teilgutachten erfüllt sämtliche
Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung an ein medizinisches Gutachten
gestellt werden.
4.3
4.3.1 Im neurologischen Teilgutachten
von Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom
16. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.3) werden folgende Diagnosen
gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
Keine
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit:
-
Degenerative Veränderungen
der Halswirbelsäule ohne neurologische Defizite
-
Z. n. OP
Karpaltunnelsyndrom und Sulcus ulnaris Syndrom bds. 2023
Dr. G.___ führt zu seiner
Diagnosestellung aus, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden
mit Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Lichtempfindlichkeit wie
im MRI der HWS vom 7. Dezember 2023 beschrieben auf die degenerativen
Veränderungen der Halswirbelsäule zurückzuführen seien. Neurologische Ausfälle
resultierten hieraus nicht.
4.3.2 Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hält Dr. G.___ in seinem Teilgutachten vom 16. Dezember
2023 (IV-Nr. 36.3) fest, dass auf neurologischem Fachgebiet bei fehlenden
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine funktionelle
Beeinträchtigung bestehe. In der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte
bestehe daher seit jeher eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Auswirkungen auf
die Tätigkeiten im Haushalt ergäben sich [ebenfalls] keine.
4.3.3 Dem neurologischen
Teilgutachten von Dr. G.___ vom 16. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.3)
liegen die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten sowie die
eigene einlässliche Untersuchung der Beschwerdeführerin samt
Elektroneurographie am 29. November 2023 zugrunde. Die Befunderhebung von
Dr. G.___ erfolgte lege artis, seine Diagnosestellung und seine hieraus
gezogenen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind
schlüssig und nachvollziehbar. Als Facharzt für Neurologie kommt Dr. G.___
zweifellos die notwendige Expertise zu, um ein Gutachten zu erstellen. Das
Teilgutachten erfüllt sämtliche Anforderungen, die seitens der Rechtsprechung
an ein medizinisches Gutachten gestellt werden.
4.4
4.4.1 In der interdisziplinären
Gesamtbeurteilung von Dr. D.___ und Dr. G.___ vom 21. Dezember 2023
(IV-Nr. 36.2) werden die in den einzelnen Teilgutachten gestellten
Diagnosen wie folgt zusammengefasst:
Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit
-
Cervicovertebralsyndrom bei
Unkovertebralarthrose C3/4, Osteochondrose und Unkovertebralarthrose sowie
Diskusbulging C4/5 mit möglicher Affektion der Nervenwurzel C5 beidseits,
Unkovertebralarthrose C5/6 sowie Osteochondrose und Unkovertebralarthrose C6/7
-
Lumbovertebralsyndrom bei
Diskusprotrusion L2/3 mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L4 beidseits
und St. n. Spondylodese L3 bis S1 mit TLIF L3/4 von rechts 11/2021, ossär
konsolidiert
-
Ruptur der
Supraspinatussehne und leichte Acromioclaviculargelenksarthrose rechts¨
4.4.2 Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin halten die Gutachter in ihrer interdisziplinären
Gesamtbeurteilung vom 21. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.2) fest, dass der
Beschwerdeführerin körperlich mittelschwere Tätigkeiten in kalter und feuchter
Umgebung, primär sitzend oder stehend, mit häufig inklinierten, reklinierten
und rotierten Körperhaltungen, fixierten Kopfhaltungen, repetitiven Bewegungen
der Schultern und Arbeiten über der Horizontalen nicht mehr vollumfänglich
zugemutet werden könnten. In der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte,
beschrieben als körperlich leichte Tätigkeit in temperierten Räumen, primär
sitzend, mit häufig fixierter Kopfhaltung vor dem PC, habe im Rahmen der
postoperativen Rehabilitation von November 2021 bis Mai 2022 eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Ab Juni 2022 betrage die
Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz 60 %. In einer angepassten
Tätigkeit, beschrieben als körperlich sehr leichte Tätigkeit in temperierten
Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte
und rotierte Körperhaltungen, ohne fixierte Kopfhaltungen, ohne repetitive
Bewegungen der Schultern und Arbeiten über der Horizontalen, habe im Rahmen der
postoperativen Rehabilitation von November 2021 bis Mai 2022 ebenfalls eine
Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden. Ab Juni 2022 betrage die
Arbeitsfähigkeit bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf 90 %.
4.4.3 Die Ergebnisse der beiden
Teilgutachten von Dr. D.___ und Dr. G.___ vom 12. Dezember 2023
(IV-Nr. 36.1) bzw. 16. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.3) werden in
ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 21. Dezember 2023
(IV-Nr. 36.2) schlüssig zusammengefasst. Die sich aus der
Gesamtbetrachtung ergebenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind gut begründet und leuchten
entsprechend ein. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die
Zuverlässigkeit der interdisziplinären Gesamtbeurteilung sprechen. So hält der
RAD in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2024 (IV-Nr. 40) fest, dass das
vorliegende bidisziplinäre Gutachten für die streitigen Belange umfassend, in
Kenntnis der Vorakten erstellt, auf allseitigen Untersuchungen beruhend, die
geklagten Beschwerden berücksichtigend, IV-fremde Faktoren und Diskrepanzen mit
anderen medizinischen Einschätzungen diskutierend und in der Beurteilung des
medizinischen Sachverhaltes und der daraus resultierenden Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und schlüssig sei. Nur hinsichtlich der gutachterlichen
Umschreibung der bisherigen und der angepassten Tätigkeit der
Beschwerdeführerin bestehen laut RAD gewisse Unschärfen. Hierauf ist unter
Ziff. 4.5.4.2 unten zurückzukommen.
4.5
4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt
in ihrer Beschwerde vom 8. Januar 2024 (A.S. 5 ff.) mehrere Rügen
gegen das bidisziplinäre Gutachten des C.___ vom 21. Dezember 2023 (IV-Nr.
36) vor. Wie nachfolgend gezeigt wird, erweisen sich diese als unbegründet.
4.5.2
4.5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt
zunächst, dass den Gutachtern bei der Erstellung ihres Gutachtens lediglich
fünf Berichte bzw. Vorakten zur Verfügung gestanden hätten: nämlich die
Berichte der E.___ vom 16. Dezember 2020, 23. November 2021 und
13. September 2023, das MRI vom 6. April 2022 sowie der Bericht von
Dr. B.___ vom 15. Mai 2023. Dies werde der vielschichtigen und lange
Jahre zurückgehenden Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht
gerecht. Unter den fehlenden Berichten befänden sich nach der
Beschwerdeführerin insbesondere der Bericht [der E.___] vom 14. Juli 1993,
der Bericht von Prof. Dr. med. H.___, [Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates], vom 20. September
2022 sowie der Bericht von Dr. B.___ vom 24. März 2023.
4.5.2.2 Dass den Gutachtern bei der
Erstellung ihres Gutachtens lediglich fünf Berichte bzw. Vorakten zur Verfügung
standen, trifft nicht zu. Wie aus der Übersicht der verwendeten Quellen unter
Ziff. 1.3 sowohl des orthopädischen Teilgutachtens vom 12. Dezember
2023 (IV-Nr. 36.1) als auch des neurologischen Teilgutachtens vom
16. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.3) hervorgeht, liegen den Teilgutachten
und folglich auch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 21. Dezember
2023 (IV-Nr. 36.2) u.a. die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung
gestellten Akten gemäss dem von dieser erstellten Aktenverzeichnis (IV-Nr. 36.4
S. 5 f.) zugrunde. Die Gesundheits- bzw. Krankengeschichte der
Beschwerdeführerin ist in diesen Akten hinreichend dokumentiert. In den von der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten finden sich insbesondere auch
die von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als fehlend bezeichneten Berichte
der E.___ vom 14. Juli 1993 (IV-Nr. 4 S. 1 f.), von
Prof. Dr. H.___ vom 20. September 2022 (IV-Nr. 26
S. 2 f.) sowie von Dr. B.___ vom 24. März 2023 (IV-Nr. 25 S. 7).
Dass sich die Gutachter in ihren jeweils unter Ziff. 2 ihrer Gutachten
aufgeführten Aktenauszügen nicht mit sämtlichen der ihnen zur Verfügung
stehenden Unterlagen auseinandersetzen, schadet der Beweiswertigkeit ihrer
Gutachten nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine vertiefte
Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Bericht nicht erforderlich, wenn sich
insgesamt ein vollständig und schlüssig ermitteltes Bild des
Gesundheitszustandes ergibt und der Zugriff auf die im Aktenauszug – bzw.
vorliegend im Aktenverzeichnis der Beschwerdegegnerin – aufgeführten Unterlagen
jederzeit möglich war (Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar
2022 E. 5.6.3 mit Hinweisen). Beide im zitierten Urteil des Bundesgerichts
erwähnten Voraussetzungen sind in casu erfüllt. Demgemäss ist davon auszugehen,
dass die in den vermeintlich fehlenden Berichten festgehaltenen Befunde und
Diagnosen bei der Begutachtung durch Dr. D.___ und Dr. G.___
berücksichtigt wurden, auch wenn in den jeweiligen Teilgutachten und in der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung selbst keine vertiefte Auseinandersetzung
mit diesen Berichten stattfindet. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als
unbegründet.
4.5.3
4.5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt
weiter, dass die Anamneseerhebung nicht den Gutachtern überlassen worden sei.
Der RAD habe die Anamnese zusammengestellt und den Gutachtern als
ausformulierte Vorgeschichte vorgelegt. In dieser Vorgeschichte sei bereits
sehr viel Wertung des RAD-Arztes drin. Dies sei problematisch, weil hierdurch
die eigene Beurteilung und Wertung der Gutachter ersetzt werde. Durch eine
solche Zusammenfassung würden die Gutachter bereits in eine bestimmte Richtung
gedrängt.
4.5.3.2 Unter Anamnese ist die
systematische Befragung einer Person zur Erhebung ihrer Krankengeschichte und
ihres aktuellen Gesundheitszustands durch eine medizinische Fachperson zu
verstehen (vgl. https://flexikon.doccheck.com/de/Anamnese, zuletzt besucht am
20. August 2025). Sie bildet einen elementaren Bestandteil der
Begutachtung und ist von der jeweiligen Gutachtensperson selbst vorzunehmen. Dass
die Anamnese vorliegend durch den RAD erfolgt sei, wie die Beschwerdeführerin
behauptet, ist unzutreffend. Sowohl Dr. D.___ als auch Dr. G.___ haben die
Anamnese im Rahmen ihrer Begutachtungen jeweils selbst vorgenommen. Die jeweils
unter Ziff. 3 ihrer Teilgutachten dokumentierten Anamnesen unterscheiden
sich denn auch durch ihren fachspezifischen Fokus. Die den Gutachtern mit dem
Gutachtensauftrag übermittelte Zusammenfassung des Sachverhalts ist nicht zu
beanstanden. In den von verschiedenen Fachgesellschaften und Swiss Insurance
Medicine (SIM) herausgegebenen Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin (abrufbar
unter
zuletzt besucht am 20. August 2025) wird hinsichtlich der Abwicklung des
Gutachtensauftrags festgehalten, dass der Gutachtensperson sämtliche für die
Erstellung des Gutachtens notwendigen Informationen zu übermitteln seien, wozu
auch eine Zusammenfassung des Sachverhalts gehöre. Zu bemerken ist
schliesslich, dass die Zusammenfassung des Sachverhalts mit der Stellungnahme
des RAD vom 10. Oktober 2023 (IV-Nr. 28) übereinstimmt, in welcher
der RAD die Notwendigkeit der bidisziplinären Begutachtung der
Beschwerdeführerin begründet. Die Gutachter wären durch die
Zurverfügungstellung der Akten durch die Beschwerdegegnerin somit ohnehin zur
Kenntnis der Überlegungen des RAD gelangt. Weshalb und inwiefern sich die Gutachter
hierdurch beeinflussen lassen könnten, ist nicht ersichtlich. Die Rüge der
Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
4.5.4
4.5.4.1 Zur Rüge gebracht wird ferner,
dass sich die oberflächliche Auseinandersetzung der Gutachter mit dem
Sachverhalt auch darin zeige, dass diese die Tätigkeit der Beschwerdeführerin
als Medizinische Praxisassistentin im Rahmen der bisherigen Tätigkeit als reine
Bürotätigkeit gewertet hätten.
4.5.4.2 Dass die Gutachter die bisherige
Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Medizinische Praxisassistentin als reine
Bürotätigkeit gewertet hätten, ist unzutreffend. Die Umschreibung der
bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bürotätigkeit geht auf die von
den Gutachtern anlässlich ihrer Begutachtungen vom 29. November 2023 durchgeführten
Berufsanamnesen zurück. Im Teilgutachten von Dr. D.___ vom
12. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.1) wird diesbezüglich festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin seit August 2022 zu 20 % als Büroangestellte und
Allrounderin in der Garage ihres Ehemannes in [...] beschäftigt sei; im
Teilgutachten von Dr. G.___ vom 16. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.3)
heisst es, dass die Beschwerdeführerin seit August 2022 zu 20 % als
Büroangestellte in der I.___ Garage (sic!) ihres Ehemannes in [...] arbeite. Die
von den Gutachtern durchgeführte Berufsanamnese stimmt mit den Angaben im
Arbeitgeberfragebogen der Autogarage I.___ vom 27. Dezember 2022
(IV-Nr. 15) überein, wonach die Beschwerdeführerin grundsätzlich für Büro-,
Reinigungs- und Allroundarbeiten angestellt worden sei, momentan jedoch keine
Reinigungsarbeiten erledigen könne. Eine bloss oberflächliche
Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt kann den Gutachtern somit nicht vorgehalten
werden, zumal sie das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin gestützt auf
die erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen exakt umschreiben. Die Rüge ist
unbegründet.
4.5.5
4.5.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, dass die mangelnde Abklärung auch den Bereich Haushalt betreffe.
Eine Abklärung vor Ort habe nie stattgefunden. Die Fragen zur
Haushaltstätigkeit seien den Gutachtern unterbreitet worden, was absolut
unüblich sei. Die Gutachter hätten diese Fragen in Unkenntnis der gegebenen
Verhältnisse (Einfamilienhaus, Familiensituation usw.) beantwortet. Zudem sei
die Haushaltstätigkeit von den Gutachtern generell als leichte Tätigkeit
eingestuft worden, was vollkommen sachfremd sei. Wenn die Gutachter festhielten,
dass es sich bei der Haushaltstätigkeit um eine einfache bzw. leichte Tätigkeit
handle, dann hätten diese wohl noch nie Böden aufgenommen, Reinigungsarbeiten
in ungünstiger Haltung verrichtet, Wäschekörbe getragen oder schwere Pfannen
gehoben. Die Würdigung der Haushaltstätigkeit im Gutachten des C.___ sei als Ganzes
absolut nicht sachgerecht und letztlich unbrauchbar.
4.5.5.2 Wie unter Ziff. 3.4 oben
bereits ausgeführt, bedarf es zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Das
heisst, dass Verwaltung und Gericht zur Beurteilung der geltend gemachten
Leistungsansprüche auf Unterlagen angewiesen sind, die ihnen von medizinischen
Fachpersonen, allen voran von Ärztinnen und Ärzten, zur Verfügung gestellt
werden. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage zur Beantwortung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen). Ob sich die Arbeitsunfähigkeit dabei auf den
bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit im Aufgabenbereich – hierzu
gehören insbesondere der Haushalt und die Kinderbetreuung – bezieht, ist
unerheblich (vgl. Art. 6 ATSG). Entsprechend ist es auch nicht
unüblich, dass Gutachtenspersonen mit Fragen zu den Einschränkungen der
versicherten Person im Aufgabenbereich konfrontiert werden, sofern sich aus den
Vorabklärungen entsprechende Tätigkeiten ergeben. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, dass es absolut unüblich sei, Gutachtenspersonen Fragen zur
Haushaltstätigkeit zu stellen, trifft so nicht zu. Dass die Beschwerdegegnerin
vorliegend gestützt auf die Beurteilung der Gutachter und insbesondere auf
das von diesen erstellte medizinische Zumutbarkeitsprofil davon ausgegangen
ist, dass bei der Beschwerdeführerin keine anspruchsrelevanten Einschränkungen
im Aufgabenbereich bestehen, ist nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang
ist zunächst festzuhalten, dass nach Rz. 3042 des vom Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Kreisschreibens über das
Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) auf eine Abklärung vor Ort
und Stelle verzichtet werden kann, wenn die persönlichen Verhältnisse der versicherten
Person sowie die Auswirkungen des Gesundheitszustands bereits genügend bekannt
und aktenmässig belegt sind, was vorliegend der Fall ist. So hat die
Beschwerdeführerin ihre Wohn- und Familienverhältnisse beim Intake-Gespräch vom
23. November 2022 (IV-Nr. 5) hinreichend geschildert, so dass aus
einer zusätzlichen Abklärung keine neuen relevanten Erkenntnisse zu erwarten
sind. Festzuhalten ist im Weiteren, dass die Beschwerdeführerin bei der
Haushaltsführung die Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung und damit auch zu flexiblen
Pausen hat und im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch die Dritthilfe der
Familienangehörigen zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_695/2024 vom 6. August 2025 E. 7 mit Hinweisen). Leichtere
Haushaltstätigkeiten, die dem Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin
entsprechen, können demnach in Etappen vorgenommen werden, schwere
Haushaltstätigkeiten, die über das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin
hinausgehen, können an Familienangehörige delegiert werden. Inwiefern die
Beurteilung der Gutachter hinsichtlich der Einschränkungen der
Beschwerdeführerin im Haushalt falsch sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch
diese Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
4.5.6
4.5.6.1 Die Beschwerdeführerin rügt
schliesslich, dass das Gutachten vom Dezember 2023 datiere. Im Folgejahr habe
sich die Beschwerdeführerin noch einer Gallenblasen- und einer
Bauchhernienoperation unterziehen müssen und habe seither mit erheblichen
Ernährungs- und Verdauungsproblemen zu kämpfen (häufiger Durchfall und Krämpfe).
Weiter sei es im März 2024 zu einem beidseitigen Leistenbruch gekommen.
Schliesslich bestehe nach wie vor die Schulterschädigung und die daraus
hervorgehende Bewegungseinschränkung. Insgesamt sehe der behandelnde Arzt die
Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig. Der Versuch mit einem Pensum
von 30 % habe nicht gehalten werden können, gesundheitsbedingt sei die Stelle
wieder aufgegeben worden.
4.5.6.2 Dass sich der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Gutachten erheblich verändert
habe, wie diese in ihrer Beschwerde behauptet, ergibt sich aus den Akten nicht.
Bei der Gallenblasenoperation der Beschwerdeführerin handelte es sich um eine
Cholezystektomie, d.h. um die Entfernung der Gallenblase. Diese fand bereits am
3. Oktober 2023 statt und wird sowohl im Teilgutachten von Dr. D.___
vom 12. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.1 S. 10) als auch in jenem von
Dr. G.___ vom 16. Dezember 2023 (IV-Nr. 36.3 S. 7) erwähnt.
Beschwerden im Zusammenhang mit der Cholezystektomie gab die Beschwerdeführerin
anlässlich ihrer Begutachtung keine an. Bei der Bauchhernienoperation handelte
es sich gemäss Arztbericht von Dr. med. J.___, Facharzt für
Chirurgie, vom 20. März 2024 (IV-Nr. 41) um die laparoskopische
Behandlung von Narbenbrüchen beidseits der Kaiserschnittnarbe («Hernies
cicatricielles de part et d’autre de la cicatrice de cesarienne»). Die Laparoskopie
fand am 18. März 2024 statt. Angesichts des guten Heilungsverlaufs wurde
die Beschwerdeführerin am 20. März 2024 bereits wieder nach Hause
entlassen. Beim Austritt bestand die Medikation lediglich aus jeweils dreimal
täglich Dafalgan® 1 g sowie Irfen® 600 mg.
Inwiefern sich die laparoskopische Behandlung der Narbenbrüche langfristig auf
die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken könnte, ist nicht
ersichtlich. Weiter findet sich in den Akten kein Nachweis für die Behauptung
der Beschwerdeführerin, im März 2024 einen beidseitigen Leistenbruch erlitten
zu haben. Auch im Arztbericht von Dr. B.___ vom 18. Dezember 2024 (Beschwerdebeilage 3)
wird ein solcher nicht erwähnt. In diesem Bericht wird lediglich festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin versucht habe, wieder als Medizinische Praxisassistentin
zu arbeiten, was anfänglich gut gegangen sei, bis mit der Zeit wieder die
bekannten Beschwerden im Rücken dazugekommen seien. Eine neue Diagnose
stellt Dr. B.___ in seinem Bericht keine. Insgesamt bestehen somit
keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten des C.___ vom
21. Dezember 2023 (IV-Nr. 36) bis zum Erlass der angefochtenen
Verfügung am 27. November 2024 an Aktualität eingebüsst hätte. Die
Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
4.6 Insgesamt ergibt sich somit,
dass dem bidisziplinären Gutachten des C.___ vom 21. Dezember 2023
(IV-Nr. 36) voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann somit vollumfänglich auf dieses
Gutachten abgestellt werden.
5.
5.1
5.1.1 In einem zweiten Schritt gilt
es, die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 27. November
2024 (A.S. 1 ff.) anhand der gemischten Methode vorgenommene
Berechnung des Invaliditätsgrades zu prüfen. Die Beschwerdeführerin rügt
diesbezüglich, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer hypothetischen
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von 50 %
ausgehe. Die Beschwerdegegnerin klammere dabei aus, dass die Beschwerdeführerin
seit ihrer Jugend an Rückenproblemen leide. Durch den Auffahrunfall von 1997
sei die Schmerzproblematik [noch] verstärkt worden, weswegen eine vollzeitliche
Erwerbstätigkeit nicht oder nur kurze Zeit möglich gewesen sei. Nach der Geburt
ihrer beiden Söhne habe sich die Beschwerdeführerin um diese gekümmert, während
ihr selbstständigerwerbender Ehemann ein hohes Arbeitspensum bewältigt habe.
Die Söhne seien zwischenzeitlich erwachsen, so dass kein Grund mehr bestehe,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht in einem höheren Pensum arbeiten sollte, wenn
sie denn könnte, zumal die Ausbildung der Söhne viel koste und ein zweites
Einkommen willkommen wäre. Die Beschwerdegegnerin klammere aus, dass die reduzierte
ausserhäusliche Tätigkeit der vergangenen Jahre bereits gesundheitsbedingt
gewesen sei.
5.1.2
5.1.2.1 Die Statusfrage, d.h. die
Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig
oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was sie bei
im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen
Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beantwortung
der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch
hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen
hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und
muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (BGE 144 I 28
E. 2.4). Hinsichtlich der Angaben der versicherten Person gilt gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beweismaxime der «Aussage der
ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu Beginn des Verfahrens in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre
Darstellung ändert, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel
grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen (wegleitend BGE 121 V 45 E. 2.a;
siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2
mit Hinweisen).
5.1.2.2 Dass die reduzierte
ausserhäusliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin der vergangenen Jahre auf ihre
gesundheitliche Situation zurückzuführen sei, wie die Beschwerdeführerin
behauptet, findet in den Akten keine Stütze. Welche gesundheitlichen Probleme
die Beschwerdeführerin vor 2020 hatte und wie sich diese auf ihre
Arbeitsfähigkeit auswirkten, ist in den Akten nicht bzw. nicht hinreichend
dokumentiert. In den Akten finden sich lediglich zwei Arztberichte, die vor
2020 datieren: zum einen den Arztbericht von Dr. med. K.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
14. Juli 1993 (IV-Nr. 4 S. 1 f.), in welchem eine idiopathische
Skoliose Th9 rechtskonvex diagnostiziert, zugleich aber auch festgehalten
wird, dass die Beschwerdeführerin zurzeit ohne Therapie und selbstständige
Gymnastik vonseiten des Rückens beschwerdefrei sei; zum anderen den Wirbelsäulen-Sprechstundenbericht
der E.___ vom 27. März 2015 (IV-Nr. 17 S. 6 f.), in welchem
eine Lumbalgie sowie der Verdacht auf ein Sulcus-ulnaris-Syndrom
diagnostiziert, zugleich aber auch festgehalten wird, dass sich im MRI der HWS
vom 27. März 2015 kein diagnostischer Anhaltspunkt für eine
C8-Radikulopathie ergeben habe und sich die Beschwerdeführerin beim Wunsch nach
weiteren Abklärungen wieder melden solle. Gemäss Arztbericht von Dr. B.___
vom 15. Mai 2023 (IV-Nr. 25 S. 1 ff.) befindet sich die
Beschwerdeführerin seit 2013 bei ihm Behandlung. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte
er ihr erstmals für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember
2019, wobei als Zusatz «Sportdispensation» vermerkt wurde. Die weiteren im
Bericht von Dr. B.___ aufgeführten Zeiträume, in denen der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird, datieren allesamt
vom bzw. nach dem 1. Januar 2022. Gesundheitliche Probleme, die eine über
viele Jahre andauernde reduzierte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
erklärbar machen würden, sind nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich des Intake-Gesprächs vom 23. November 2022
(IV-Nr. 5) auf die Frage nach ihrem Erwerbspensum ohne Gesundheitsschaden «40 bis
50 % zugunsten der Haushaltsführung» angab. Hierbei handelt es sich um
eine Aussage der ersten Stunde, der gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung höheres
Gewicht beizumessen ist. Der Aussage entspricht, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann ein traditionelles Rollenmodell lebten, bei dem der Ehemann für das
Einkommen und die Ehefrau für Haushalt und Kinderbetreuung zuständig ist. Im
von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht von Dr. B.___ vom 15. Mai
2023 (IV-Nr. 25 S. 1 ff.) wird unter Ziff. 3.1
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Kinder jeweils
nur 20 % gearbeitet habe, um ihrem Ehemann den Rücken freizuhalten. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass keine finanzielle Notwendigkeit für ein hohes
Erwerbspensum der Beschwerdeführerin besteht. So wird im Protokoll des
Intake-Gesprächs vom 23. November 2022 festgehalten, dass die finanzielle
Situation der Beschwerdeführerin durch das Haupteinkommen ihres Ehemannes «gesichert»
sei. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon
ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall maximal ein
Erwerbspensum von 50 % ausüben würde.
5.2 Die Berechnung des
Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin ist
insofern fehlerhaft, als die Beschwerdegegnerin bei der Bestimmung sowohl des
Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level des Jahres 2020 statt auf jene des Jahres 2022
abgestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei der
Berechnung des Invaliditätsgrades anhand von Tabellenlöhnen auf die aktuellsten
statistischen Daten abzustellen. Gemeint sind damit die im Zeitpunkt der
Verfügung aktuellsten veröffentlichten Daten in Bezug auf den Zeitpunkt des
Rentenbeginns (Urteil des Bundesgerichts 8C_274/2024 vom 14. November 2024
E. 6.4.2 mit Hinweisen). Vorliegend datiert die angefochtene Verfügung vom
27. November 2024 (A.S. 1 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war die
Tabelle TA1_tirage_skill_level des Jahres 2022 bereits rund ein halbes Jahr
veröffentlicht. Am Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin kein
rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, ändert die Anwendung der richtigen
Tabelle freilich nichts. Diesfalls ergibt der Einkommensvergleich unter
Berücksichtigung der je hälftigen Gewichtung von Erwerbstätigkeit und Haushalt
gar bloss einen Invaliditätsgrad von rund 9 % (Valideneinkommen
CHF 67'108.00; Invalideneinkommen CHF 55'494.00) bzw. unter
zusätzlichem Abzug des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von 10 %
auf dem Invalideneinkommen von rund 13 % (Valideneinkommen CHF 67'108.00;
Invalideneinkommen CHF 49’944.60). Abgesehen von der Verwendung einer
veralteten Tabelle ist die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die
Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Als folgerichtig erweist sich
insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen auf den
Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, Wirtschaftszweige 86-88 «Gesundheits- und
Sozialwesen» und damit auf ihre gemäss ihrem (undatierten) Lebenslauf (IV-Nr.
3) von 1991 bis 1994 gelernte und anschliessend bis zur Rückenoperation Ende
2021 mit Ausnahme einer vierjährigen «Babypause» durchgehend ausgeübte
Berufstätigkeit als Medizinische Praxisassistentin abgestellt hat. Auf das bei
der Autogarage I.___ erzielte Einkommen der Beschwerdeführerin – dieses
beträgt gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des
Intake-Gesprächs vom 23. November 2022 (IV-Nr. 5) und den Angaben im
Arbeitgeberfragebogen der Autogarage I.___ vom 27. Dezember 2022
(Posteingangsstempel; IV-Nr. 15) 13 x CHF 1'200.00 netto – hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht nicht abgestellt. Zum einen ist anzunehmen, dass
die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Medizinische
Praxisassistentin tätig gewesen wäre. Zum anderen ist angesichts der von der
Beschwerdeführerin in der Beschwerde beschriebenen Tätigkeiten, die sie als
Allrounderin für die Autogarage I.___ ausübt – Post erledigen, bestellte
kleinere Teile für Reparaturen abholen, Autos zu Kunden bringen oder abholen – und
der im Arbeitgeberbogen angegeben Arbeitszeit von bloss ca. 7 Stunden pro
Woche offensichtlich, dass es sich hierbei nicht um einen Leistungs-, sondern
um einen Gefälligkeitslohn handelt. Es bleibt schliesslich festzustellen, dass die
Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht gerügt wird.
6.
6.1 Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2 Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem
kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1’000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG).
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Penon