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Entscheid

VSBES.2025.90

Neuverlegung der Gerichtsgutachtenskosten

6. August 2025Deutsch12 min

68 % zusprach und einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 59 % ab 1. November

Source so.ch

Urteil vom 6. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Isch

In dem vom Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche

Abteilung, mit Urteil vom 27. März 2025 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren

in Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend

Neuverlegung der Gerichtsgutachtenskosten (Urteil des Bundesgerichts vom

27. März 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 In oben erwähnter Streitsache hatte die

Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht das Urteil des Versicherungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 25. Juli 2024 angefochten, worin das Versicherungsgericht

die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des

Kantons Solothurn vom 4. Juli 2022 teilweise guthiess, dem Beschwerdeführer vom

1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 eine ganze Rente sowie vom 1. Juni bis

31. Oktober 2022 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von

68 % zusprach und einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 59 % ab 1. November

2022 bejahte (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner überband es der IV-Stelle die Kosten

des eingeholten Gerichtsgutachtens (Fachrichtungen

Neuropsychologie vom 21. März 2024 und Psychiatrie vom 9. April 2024) in

der Höhe von CHF 14'200.00 (Dispositiv-Ziffer 6).

1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27.

März 2025 die Beschwerde insofern gutgeheissen, als es Ziffer 6 des Urteils des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2024 aufgehoben und

die Sache an das Versicherungsgericht zurückgewiesen hat, damit dieses über die

Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten für das Gerichtsgutachten vom

21. März / 9. April 2024 neu befinde.

2. Im

vorliegenden Verfahren betreffend Neuverlegung der Gutachtenskosten lassen sich

der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. April 2025 (A.S. 10) sowie die

Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 27. Juni 2025 (A.S. 19) vernehmen.

Während der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsbegehren stellt, stellt

die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:

1.

Der IV-Stelle seien maximal CHF 7'100.00 zu überbinden.

2.

Sollten Spezialabmachungen mit den beiden Sachverständigen bestehen,

seien diese der IV-Stelle vor der Entscheidfindung zur Stellungnahme zu

unterbreiten. Das gleiche gilt für die übrige Kommunikation zwischen dem

auftraggebenden Gericht und den Sachverständigen, sofern dieser Austausch im

Zusammenhang mit Gutachtensaufträgen steht.

3. Auf

Ersuchen des Versicherungsgericht ergänzt die neuropsychologische Gutachterin

Dr. phil. B.___ die einzelnen Positionen ihrer Honorar-Rechnung vom

8. April 2024 mit Zeitangaben und reicht diese am 18. Juli 2024 ein (A.S.

24).

Erwägungen

II.

1.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27.

März 2025 die Sache zur Neuverlegung der Kosten des bidisziplinären

Gerichtsgutachtens (Fachrichtungen Neuropsychologie vom 21. März 2024 und

Psychiatrie vom 9. April 2024) von CHF 14'200.00 an das

Versicherungsgericht zurückgewiesen. Im bundesgerichtlichen Verfahren blieb

unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Kostenüber-bindung an die

Beschwerdegegnerin gegeben waren (vgl. dazu BGE 143 V 269 E. 3.3, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E.

4.4). Strittig war dagegen, ob die der Beschwerdegegnerin überbundenen

Gutachtenskosten von CHF 14'200.00 überhöht waren. Das Bundesgericht hielt

diesbezüglich in seinem Urteil im Wesentlichen fest, das kantonale Gericht

hätte die Überbindung von Kosten in dieser Höhe begründen müssen. Auch wenn anzunehmen sei, dass sich das

Versicherungsgericht hierfür auf die in den vorinstanzlichen Akten liegende

Honorarrechnung von Dr. phil. B.___ vom 8. April 2024 über CHF 5’200.00

und der nicht näher spezifizierten Honorarnote von Dr. med. C.___ vom 9. April

2024.

über CHF 9'000.00 gestützt habe, ergebe sich dies aus dem

angefochtenen Urteil nicht. Eine Auseinandersetzung mit den in Rechnung

gestellten Honoraren fehle gänzlich, die indessen bereits mit Blick auf deren

Höhe angezeigt gewesen wäre. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, die

Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich mit den Kostennoten vom

8.

und 9. April 2024 auseinandersetze und über die Höhe des von der IV-Stelle

zu tragenden Gutachterhonorars neu entscheide.

2.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der

Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen

angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren

Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen

bilden. Nach BGE 143 V 269 ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung sodann

ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende

gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Versicherungsträger die Kosten eines

Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser

Abklärungen angeht, lassen sich Art. 45 Abs. 1 ATSG keine konkreten oder gar

betraglichen Vorgaben entnehmen. Ebenso wenig besteht eine bundesgesetzliche

Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung

auch für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (E. 6.2.2).

Weiter weist das Bundesgericht in E. 6.2.3.2 des vorgenannten BGE 143 V 269

darauf hin, dass es durchaus nachvollziehbare Gründe geben könne, weshalb für

ein Gerichtsgutachten höhere Kosten anfallen könnten als für ein

Administrativgutachten. So unterliege der Administrativgutachter anders als der

gerichtliche Sachverständige nicht der Strafdrohung (vgl. Art. 307 und 309 lit.

a StGB), was sich auch in der aufzuwendenden Sorgfalt und damit im

Arbeitsaufwand niederschlagen könne. Zudem stellten sich in einem

Gerichtsverfahren für die Gutachtenden erfahrungsgemäss in aller Regel komplexere

Fragen und es seien insbesondere weit umfangreichere Akten zu bewältigen als

auf Stufe Verwaltungsverfahren; meistens lägen zudem in dieser Verfahrensphase

bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, die ihrerseits gerade Anlass zum

Gerichtsgutachten gäben und die in diesem besonders einlässlich zu verarbeiten

seien. Damit erfülle das Gerichtsgutachten regelmässig die Funktion eines

eigentlichen Obergutachtens. Obwohl die bestehenden Pauschalbeträge (vgl. den

Tarif in Anhang 2 zur Vereinbarung) auf Stufe Verwaltungsverfahren mit einem

entsprechenden «Mix» aus einfacheren und komplexeren Fällen insgesamt

kostendeckend sein möchten, lasse sich Gleiches für das gerichtliche

Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres sagen. Wie das Bundesgericht in E. 7.3

sodann weiter ausführte, habe dies aber nicht einfach zur Folge, dass die

bestehende Tarifordnung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren geradezu

belanglos wäre. So könne der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif immerhin

als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren hätten,

gleichsam wie eine Weisung oder Verordnung der Verwaltung, die für das Gericht

nicht bindend, aber doch zu berücksichtigen sei, sofern sie eine dem Fall

angepasste Lösung zulasse (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. mit

Hinweisen). Das bedeute, dass die Gründe darzulegen wären, weshalb im konkreten

Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügten und dass

sicher auch nicht ohne Weiteres auf Tarmed Kategorie D («Gutachten mit

überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad») oder gar E («ausserordentlich

schwierige Fälle») zurückgegriffen werden könne (vgl. dazu das IV-Rundschreiben

Nr. 202 des BSV vom 11. Juni 2004). Das Bundesgericht werde im Einzelfall nicht

nur im Lichte der bekannten Kriterien überprüfen, ob die Kosten eines

polydisziplinären Gerichtsgutachtens der Verwaltung überbunden werden dürften.

Vielmehr werde es sich auch der Höhe der Kosten annehmen und insofern

jedenfalls dann einschreiten, wenn diese in sachlich unvertretbarer Weise,

mithin willkürlich bemessen seien (vgl. die Rechtsprechung zur Bemessung der

Parteientschädigung: SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 4.2).

3.

Vorweg ist auf die Rüge der Beschwerdegegnerin

einzugehen, wonach die Angabe von Tarifcode, Tarifziffer und Betrag auch für

Gerichtsgutachter verpflichtend sei. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf das

Dispositiv

in E. II. 2 hiervor verwiesen werden. Demnach lassen sich hinsichtlich der

Bemessung der Kosten der Abklärungen und der Aufschlüsselung der Kosten für ein

Gerichtsgutachten dem ATSG keine Vorschriften entnehmen, welche für das

Versicherungsgericht bindend wären. Ebenso wenig besteht eine bundesgesetzliche

Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung

auch für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte.

Wie sodann vorgehend festgehalten, hat das Bundesgericht

in BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 darauf hingewiesen, dass es nachvollziehbare

Gründe geben kann, weshalb für ein Gerichtsgutachten höhere Kosten anfallen

können als für ein Administrativgutachten. Solche Gründe lagen im vorliegenden

Fall beim psychiatrischen Gerichtsgutachten zweifellos vor. So ist in den

Vorakten bereits ein psychiatrisches Teilgutachten enthalten, womit das

psychiatrische Gerichtsgutachten ein Obergutachten darstellt und entsprechend

erhöhter Aufwand generiert wird. Wie des Weiteren vom Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers zu Recht hervorgehoben wurde, stand beim Beschwerdeführer die

Diagnose der Persönlichkeitsstörung zur Diskussion, welche häufig nicht nur

anlässlich eines einzelnen kurzen Explorationstermins gestellt werden kann,

sondern für welche es unter Umständen (wie hier) mehrerer Explorationen bedarf.

Die psychiatrischen Explorationen bei Dr. med. C.___ dauerten am 1. Februar

2024 drei Stunden 52 Minuten und am 22. Februar 2024 eine Stunde 46 Minuten.

Bereits aus der Dauer dieser eingehenden Explorationen resultiert entsprechend ein

höherer Aufwand, um die daraus resultierenden umfangreichen Befund- und

Anamnese-Ergebnisse zu erfassen und diese im Rahmen der gutachterlichen

Beurteilung zu verwerten. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. C.___

ist mit 58 Seiten denn auch sehr umfangreich ausgefallen. Die eingehende

Exploration und die darauffolgende akribische gutachterliche Beurteilung resultierte

schliesslich in einem in allen Punkten voll beweiswertigen psychiatrischen

Gerichtsgutachten. Der von der psychiatrischen Gutachterin geltend gemachte

Aufwand von 40 Stunden ist zwar hoch, erscheint aber angesichts des

umfangreichen Gutachtens und der eingehenden Explorationen nachvollziehbar. Im

Übrigen ergibt sich bei 40 Stunden und dem in Rechnung gestellten Honorar von

CHF 9'000.00 ein durchschnittlicher Stundenansatz von CHF 225.00, was

gerichtsnotorisch im unteren Bereich von gutachterlichen Stundenansätzen liegt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit nicht gesagt werden, die

psychiatrische Gutachterin habe hier die Tarfikategorie E oder gar D

angewendet. Eine diesbezügliche Spezialabmachung mit dem Gericht oder eine

diesbezüglich weiterführende Kommunikation zwischen der Gutachterin und dem

Gericht liegen dementsprechend auch nicht vor, weshalb sich die diesbezügliche

Edition und der damit zusammenhängende Antrag der Beschwerdegegnerin erübrigt. Des

Weiteren bringt die Beschwerdegegnerin vor, es gehe nicht an, dass die

psychiatrische Gutachterin eine Konsensbeurteilung und die neuropsychologische

Expertin den Aufwand für eine Konsensbesprechung in Rechnung stellten. So

bleibe es Aufgabe des Facharztes oder der Fachärztin der Psychiatrie die

Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer

Defizite einzuschätzen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass das

Versicherungsgericht ausdrücklich ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten in den

Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag gab (vgl. Verfügung

vom 6. Juli 2023 sowie Brief an die Gutachterinnen vom 31. August 2023;

Verfahren VSBES.2022.146) und nicht zwei einzelne Gutachten. Im Lichte dessen

ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterinnen eine Konsensbesprechung bzw.

Konsensbeurteilung durchführten. Sodann macht die Beschwerdegegnerin geltend, hinsichtlich

der Aktenzusammenfassung im psychiatrischen Gerichtsgutachten sei zu bemerken,

dass diese zusammen mit der «Ausgangslage und Formelles» in Ziffer 1 mehr als

ein Drittel des 58-seitigen Gutachtens ausmache und aus der Rechnung nicht

hervorgehe, wie viele Stunden die Expertin für diese Tätigkeit, die als

einfache Sekretariatsarbeit angesichts der Leistungsfähigkeit heutiger

Texterkennungssoftware angesehen werden könne, aufgewendet und welchen

Stundenansatz sie dafür gewählt habe. Es erscheine nach dem Gesagten

angemessen, maximal die Hälfte des in Rechnung gestellten Betrages, also CHF

4'500.00, der IV-Stelle zu überbinden. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der

geltend gemachte Stundenaufwand angesichts des umfangreichen Gutachtens und der

eingehenden Explorationen nachvollziehbar. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen

sich. Im Übrigen tragen die von der Beschwerdegegnerin beantragten Kosten von

CHF 4'500.00 weder den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles

noch dem Umstand Rechnung, dass es sich im vorliegenden Fall um ein

psychiatrisches Obergutachten handelt. Die Einholung eines beweiswertigen

psychiatrischen Gerichtsgutachtens in dem von der Beschwerdegegnerin verlangten

Kostenbereich ist gemäss der Erfahrung des Gerichts unrealistisch. Im Lichte

dieser Erwägungen ist es somit gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die

Kosten des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von CHF 9'000.00 in vollem Umfang

trägt.

Bezüglich der Honorar-Rechnung der neuropsychologischen

Expertin vom 8. April 2024 bringt die Beschwerdegegnerin sodann vor, diese Rechnung

gebe nur darüber Auskunft, wann welche Leistungen erfolgt seien und wie hoch

der Gesamtbetrag ausfalle (CHF 5'200.00). Es fehle jedoch eine

Zusammenstellung des tatsächlich angefallenen Zeitaufwandes, eine Angabe der

Tarifziffern und des Stundenansatzes, der der Rechnungsstellung zugrunde gelegt

worden sei. Darüber hinaus seien allfällige Zuschläge für das Gutachten nicht

ausgewiesen worden. Nicht zuletzt sei nicht klar, ob und bejahendenfalls, aus

welchem Grund es sich um ein Gutachten mit ausserordentlichem Aufwand handle,

der darüber hinaus nur nach Absprache mit dem zuständigen Auftraggeber geltend

gemacht werden könnte. Nachdem die neuropsychologische Expertin, Dr. phil. B.___,

am 18. Juli 2025 eine mit Zeitaufwand bezifferte Honorarnote eingereicht hat,

ist ein Grossteil der vorstehenden Rügen der Beschwerdegegnerin hinfällig

geworden. Hinsichtlich der Rüge, wonach die Gutachterin die Tarifziffern

anzugeben habe, kann auf das vorgehend Gesagte verwiesen werden. Insofern die

Beschwerdegegnerin sodann vorbringt, aus der Rechnung sei keine

nachvollziehbare Begründung ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu zwei

Untersuchungsterminen aufgeboten worden sei, ist festzuhalten, dass es Sache

der Gutachtensperson ist, darüber zu befinden, welchen Untersuchungsaufwand sie

im jeweiligen Fall als erforderlich erachtet. Angesichts des umfangreichen und

überzeugend begründeten neuropsychologischen Gutachtens, welches sich auf

umfassende Anamneseerhebungen und Testuntersuchungen stützt, bestehen zudem

keine Zweifel daran, dass der von der neuropsychologischen Gutachterin

getätigte Aufwand von 27.55 Std. angemessen war. Des Weiteren kann der

durchschnittliche Stundenansatz von knapp CHF 190.00 (Honorar CHF 5'200.00 /

Aufwand 27.55 Std.) nicht als überhöht bezeichnet werden. Im Übrigen ist

es aufgrund der neuropsychologischen Explorationsdauer von insgesamt 6.5

Stunden nachvollziehbar, dass die Explorationen in zwei Untersuchungstermine

aufgeteilt wurden, zumal die neuropsychologischen Untersuchungen zu einem guten

Teil in kognitiven Tests bestehen, welche eine hohe Konzentration erfordern. Schliesslich

kann hinsichtlich der Rüge, es gehe nicht an, dass die neuropsychologische

Expertin den Aufwand für eine Konsensbesprechung in Rechnung stelle, auf das im

vorherigen Abschnitt Gesagte verwiesen werden.

Gestützt auf diese Erwägungen ist es somit

gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des neuropsychologischen

Gerichtsgutachtens von CFH 5’200.00 ebenfalls in vollem Umfang trägt.

4. Zusammenfassend

hat die

IV-Stelle des Kantons Solothurn die Kosten des bidisziplinären

Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH und Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie und

Neuropsychologie FSP, von gesamt-

haft

CHF 14'200.00 zu bezahlen.

5. Dieser Entscheid fällt gemäss § 54 Abs. 1 des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) in die

Gesamtgerichtskompetenz.

Demnach wird erkannt:

Die IV-Stelle des

Kantons Solothurn hat die Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens von CHF

14'200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch