VSBES.2025.90
Neuverlegung der Gerichtsgutachtenskosten
6. August 2025Deutsch12 min
68 % zusprach und einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 59 % ab 1. November
Source so.ch
Urteil vom 6. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In dem vom Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche
Abteilung, mit Urteil vom 27. März 2025 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren
in Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend
Neuverlegung der Gerichtsgutachtenskosten (Urteil des Bundesgerichts vom
27. März 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 In oben erwähnter Streitsache hatte die
Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht das Urteil des Versicherungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 25. Juli 2024 angefochten, worin das Versicherungsgericht
die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Solothurn vom 4. Juli 2022 teilweise guthiess, dem Beschwerdeführer vom
1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 eine ganze Rente sowie vom 1. Juni bis
31. Oktober 2022 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von
68 % zusprach und einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 59 % ab 1. November
2022 bejahte (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner überband es der IV-Stelle die Kosten
des eingeholten Gerichtsgutachtens (Fachrichtungen
Neuropsychologie vom 21. März 2024 und Psychiatrie vom 9. April 2024) in
der Höhe von CHF 14'200.00 (Dispositiv-Ziffer 6).
1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27.
März 2025 die Beschwerde insofern gutgeheissen, als es Ziffer 6 des Urteils des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2024 aufgehoben und
die Sache an das Versicherungsgericht zurückgewiesen hat, damit dieses über die
Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten für das Gerichtsgutachten vom
21. März / 9. April 2024 neu befinde.
2. Im
vorliegenden Verfahren betreffend Neuverlegung der Gutachtenskosten lassen sich
der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. April 2025 (A.S. 10) sowie die
Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 27. Juni 2025 (A.S. 19) vernehmen.
Während der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsbegehren stellt, stellt
die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
1.
Der IV-Stelle seien maximal CHF 7'100.00 zu überbinden.
2.
Sollten Spezialabmachungen mit den beiden Sachverständigen bestehen,
seien diese der IV-Stelle vor der Entscheidfindung zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Das gleiche gilt für die übrige Kommunikation zwischen dem
auftraggebenden Gericht und den Sachverständigen, sofern dieser Austausch im
Zusammenhang mit Gutachtensaufträgen steht.
3. Auf
Ersuchen des Versicherungsgericht ergänzt die neuropsychologische Gutachterin
Dr. phil. B.___ die einzelnen Positionen ihrer Honorar-Rechnung vom
8. April 2024 mit Zeitangaben und reicht diese am 18. Juli 2024 ein (A.S.
24).
Erwägungen
II.
1.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27.
März 2025 die Sache zur Neuverlegung der Kosten des bidisziplinären
Gerichtsgutachtens (Fachrichtungen Neuropsychologie vom 21. März 2024 und
Psychiatrie vom 9. April 2024) von CHF 14'200.00 an das
Versicherungsgericht zurückgewiesen. Im bundesgerichtlichen Verfahren blieb
unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Kostenüber-bindung an die
Beschwerdegegnerin gegeben waren (vgl. dazu BGE 143 V 269 E. 3.3, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E.
4.4). Strittig war dagegen, ob die der Beschwerdegegnerin überbundenen
Gutachtenskosten von CHF 14'200.00 überhöht waren. Das Bundesgericht hielt
diesbezüglich in seinem Urteil im Wesentlichen fest, das kantonale Gericht
hätte die Überbindung von Kosten in dieser Höhe begründen müssen. Auch wenn anzunehmen sei, dass sich das
Versicherungsgericht hierfür auf die in den vorinstanzlichen Akten liegende
Honorarrechnung von Dr. phil. B.___ vom 8. April 2024 über CHF 5’200.00
und der nicht näher spezifizierten Honorarnote von Dr. med. C.___ vom 9. April
2024.
über CHF 9'000.00 gestützt habe, ergebe sich dies aus dem
angefochtenen Urteil nicht. Eine Auseinandersetzung mit den in Rechnung
gestellten Honoraren fehle gänzlich, die indessen bereits mit Blick auf deren
Höhe angezeigt gewesen wäre. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich mit den Kostennoten vom
8.
und 9. April 2024 auseinandersetze und über die Höhe des von der IV-Stelle
zu tragenden Gutachterhonorars neu entscheide.
2.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der
Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen
angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren
Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen
bilden. Nach BGE 143 V 269 ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung sodann
ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende
gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Versicherungsträger die Kosten eines
Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser
Abklärungen angeht, lassen sich Art. 45 Abs. 1 ATSG keine konkreten oder gar
betraglichen Vorgaben entnehmen. Ebenso wenig besteht eine bundesgesetzliche
Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung
auch für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (E. 6.2.2).
Weiter weist das Bundesgericht in E. 6.2.3.2 des vorgenannten BGE 143 V 269
darauf hin, dass es durchaus nachvollziehbare Gründe geben könne, weshalb für
ein Gerichtsgutachten höhere Kosten anfallen könnten als für ein
Administrativgutachten. So unterliege der Administrativgutachter anders als der
gerichtliche Sachverständige nicht der Strafdrohung (vgl. Art. 307 und 309 lit.
a StGB), was sich auch in der aufzuwendenden Sorgfalt und damit im
Arbeitsaufwand niederschlagen könne. Zudem stellten sich in einem
Gerichtsverfahren für die Gutachtenden erfahrungsgemäss in aller Regel komplexere
Fragen und es seien insbesondere weit umfangreichere Akten zu bewältigen als
auf Stufe Verwaltungsverfahren; meistens lägen zudem in dieser Verfahrensphase
bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, die ihrerseits gerade Anlass zum
Gerichtsgutachten gäben und die in diesem besonders einlässlich zu verarbeiten
seien. Damit erfülle das Gerichtsgutachten regelmässig die Funktion eines
eigentlichen Obergutachtens. Obwohl die bestehenden Pauschalbeträge (vgl. den
Tarif in Anhang 2 zur Vereinbarung) auf Stufe Verwaltungsverfahren mit einem
entsprechenden «Mix» aus einfacheren und komplexeren Fällen insgesamt
kostendeckend sein möchten, lasse sich Gleiches für das gerichtliche
Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres sagen. Wie das Bundesgericht in E. 7.3
sodann weiter ausführte, habe dies aber nicht einfach zur Folge, dass die
bestehende Tarifordnung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren geradezu
belanglos wäre. So könne der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif immerhin
als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren hätten,
gleichsam wie eine Weisung oder Verordnung der Verwaltung, die für das Gericht
nicht bindend, aber doch zu berücksichtigen sei, sofern sie eine dem Fall
angepasste Lösung zulasse (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. mit
Hinweisen). Das bedeute, dass die Gründe darzulegen wären, weshalb im konkreten
Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügten und dass
sicher auch nicht ohne Weiteres auf Tarmed Kategorie D («Gutachten mit
überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad») oder gar E («ausserordentlich
schwierige Fälle») zurückgegriffen werden könne (vgl. dazu das IV-Rundschreiben
Nr. 202 des BSV vom 11. Juni 2004). Das Bundesgericht werde im Einzelfall nicht
nur im Lichte der bekannten Kriterien überprüfen, ob die Kosten eines
polydisziplinären Gerichtsgutachtens der Verwaltung überbunden werden dürften.
Vielmehr werde es sich auch der Höhe der Kosten annehmen und insofern
jedenfalls dann einschreiten, wenn diese in sachlich unvertretbarer Weise,
mithin willkürlich bemessen seien (vgl. die Rechtsprechung zur Bemessung der
Parteientschädigung: SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 4.2).
3.
Vorweg ist auf die Rüge der Beschwerdegegnerin
einzugehen, wonach die Angabe von Tarifcode, Tarifziffer und Betrag auch für
Gerichtsgutachter verpflichtend sei. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf das
Dispositiv
in E. II. 2 hiervor verwiesen werden. Demnach lassen sich hinsichtlich der
Bemessung der Kosten der Abklärungen und der Aufschlüsselung der Kosten für ein
Gerichtsgutachten dem ATSG keine Vorschriften entnehmen, welche für das
Versicherungsgericht bindend wären. Ebenso wenig besteht eine bundesgesetzliche
Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung
auch für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte.
Wie sodann vorgehend festgehalten, hat das Bundesgericht
in BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 darauf hingewiesen, dass es nachvollziehbare
Gründe geben kann, weshalb für ein Gerichtsgutachten höhere Kosten anfallen
können als für ein Administrativgutachten. Solche Gründe lagen im vorliegenden
Fall beim psychiatrischen Gerichtsgutachten zweifellos vor. So ist in den
Vorakten bereits ein psychiatrisches Teilgutachten enthalten, womit das
psychiatrische Gerichtsgutachten ein Obergutachten darstellt und entsprechend
erhöhter Aufwand generiert wird. Wie des Weiteren vom Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zu Recht hervorgehoben wurde, stand beim Beschwerdeführer die
Diagnose der Persönlichkeitsstörung zur Diskussion, welche häufig nicht nur
anlässlich eines einzelnen kurzen Explorationstermins gestellt werden kann,
sondern für welche es unter Umständen (wie hier) mehrerer Explorationen bedarf.
Die psychiatrischen Explorationen bei Dr. med. C.___ dauerten am 1. Februar
2024 drei Stunden 52 Minuten und am 22. Februar 2024 eine Stunde 46 Minuten.
Bereits aus der Dauer dieser eingehenden Explorationen resultiert entsprechend ein
höherer Aufwand, um die daraus resultierenden umfangreichen Befund- und
Anamnese-Ergebnisse zu erfassen und diese im Rahmen der gutachterlichen
Beurteilung zu verwerten. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. C.___
ist mit 58 Seiten denn auch sehr umfangreich ausgefallen. Die eingehende
Exploration und die darauffolgende akribische gutachterliche Beurteilung resultierte
schliesslich in einem in allen Punkten voll beweiswertigen psychiatrischen
Gerichtsgutachten. Der von der psychiatrischen Gutachterin geltend gemachte
Aufwand von 40 Stunden ist zwar hoch, erscheint aber angesichts des
umfangreichen Gutachtens und der eingehenden Explorationen nachvollziehbar. Im
Übrigen ergibt sich bei 40 Stunden und dem in Rechnung gestellten Honorar von
CHF 9'000.00 ein durchschnittlicher Stundenansatz von CHF 225.00, was
gerichtsnotorisch im unteren Bereich von gutachterlichen Stundenansätzen liegt.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit nicht gesagt werden, die
psychiatrische Gutachterin habe hier die Tarfikategorie E oder gar D
angewendet. Eine diesbezügliche Spezialabmachung mit dem Gericht oder eine
diesbezüglich weiterführende Kommunikation zwischen der Gutachterin und dem
Gericht liegen dementsprechend auch nicht vor, weshalb sich die diesbezügliche
Edition und der damit zusammenhängende Antrag der Beschwerdegegnerin erübrigt. Des
Weiteren bringt die Beschwerdegegnerin vor, es gehe nicht an, dass die
psychiatrische Gutachterin eine Konsensbeurteilung und die neuropsychologische
Expertin den Aufwand für eine Konsensbesprechung in Rechnung stellten. So
bleibe es Aufgabe des Facharztes oder der Fachärztin der Psychiatrie die
Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer
Defizite einzuschätzen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass das
Versicherungsgericht ausdrücklich ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag gab (vgl. Verfügung
vom 6. Juli 2023 sowie Brief an die Gutachterinnen vom 31. August 2023;
Verfahren VSBES.2022.146) und nicht zwei einzelne Gutachten. Im Lichte dessen
ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterinnen eine Konsensbesprechung bzw.
Konsensbeurteilung durchführten. Sodann macht die Beschwerdegegnerin geltend, hinsichtlich
der Aktenzusammenfassung im psychiatrischen Gerichtsgutachten sei zu bemerken,
dass diese zusammen mit der «Ausgangslage und Formelles» in Ziffer 1 mehr als
ein Drittel des 58-seitigen Gutachtens ausmache und aus der Rechnung nicht
hervorgehe, wie viele Stunden die Expertin für diese Tätigkeit, die als
einfache Sekretariatsarbeit angesichts der Leistungsfähigkeit heutiger
Texterkennungssoftware angesehen werden könne, aufgewendet und welchen
Stundenansatz sie dafür gewählt habe. Es erscheine nach dem Gesagten
angemessen, maximal die Hälfte des in Rechnung gestellten Betrages, also CHF
4'500.00, der IV-Stelle zu überbinden. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der
geltend gemachte Stundenaufwand angesichts des umfangreichen Gutachtens und der
eingehenden Explorationen nachvollziehbar. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen
sich. Im Übrigen tragen die von der Beschwerdegegnerin beantragten Kosten von
CHF 4'500.00 weder den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles
noch dem Umstand Rechnung, dass es sich im vorliegenden Fall um ein
psychiatrisches Obergutachten handelt. Die Einholung eines beweiswertigen
psychiatrischen Gerichtsgutachtens in dem von der Beschwerdegegnerin verlangten
Kostenbereich ist gemäss der Erfahrung des Gerichts unrealistisch. Im Lichte
dieser Erwägungen ist es somit gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die
Kosten des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von CHF 9'000.00 in vollem Umfang
trägt.
Bezüglich der Honorar-Rechnung der neuropsychologischen
Expertin vom 8. April 2024 bringt die Beschwerdegegnerin sodann vor, diese Rechnung
gebe nur darüber Auskunft, wann welche Leistungen erfolgt seien und wie hoch
der Gesamtbetrag ausfalle (CHF 5'200.00). Es fehle jedoch eine
Zusammenstellung des tatsächlich angefallenen Zeitaufwandes, eine Angabe der
Tarifziffern und des Stundenansatzes, der der Rechnungsstellung zugrunde gelegt
worden sei. Darüber hinaus seien allfällige Zuschläge für das Gutachten nicht
ausgewiesen worden. Nicht zuletzt sei nicht klar, ob und bejahendenfalls, aus
welchem Grund es sich um ein Gutachten mit ausserordentlichem Aufwand handle,
der darüber hinaus nur nach Absprache mit dem zuständigen Auftraggeber geltend
gemacht werden könnte. Nachdem die neuropsychologische Expertin, Dr. phil. B.___,
am 18. Juli 2025 eine mit Zeitaufwand bezifferte Honorarnote eingereicht hat,
ist ein Grossteil der vorstehenden Rügen der Beschwerdegegnerin hinfällig
geworden. Hinsichtlich der Rüge, wonach die Gutachterin die Tarifziffern
anzugeben habe, kann auf das vorgehend Gesagte verwiesen werden. Insofern die
Beschwerdegegnerin sodann vorbringt, aus der Rechnung sei keine
nachvollziehbare Begründung ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu zwei
Untersuchungsterminen aufgeboten worden sei, ist festzuhalten, dass es Sache
der Gutachtensperson ist, darüber zu befinden, welchen Untersuchungsaufwand sie
im jeweiligen Fall als erforderlich erachtet. Angesichts des umfangreichen und
überzeugend begründeten neuropsychologischen Gutachtens, welches sich auf
umfassende Anamneseerhebungen und Testuntersuchungen stützt, bestehen zudem
keine Zweifel daran, dass der von der neuropsychologischen Gutachterin
getätigte Aufwand von 27.55 Std. angemessen war. Des Weiteren kann der
durchschnittliche Stundenansatz von knapp CHF 190.00 (Honorar CHF 5'200.00 /
Aufwand 27.55 Std.) nicht als überhöht bezeichnet werden. Im Übrigen ist
es aufgrund der neuropsychologischen Explorationsdauer von insgesamt 6.5
Stunden nachvollziehbar, dass die Explorationen in zwei Untersuchungstermine
aufgeteilt wurden, zumal die neuropsychologischen Untersuchungen zu einem guten
Teil in kognitiven Tests bestehen, welche eine hohe Konzentration erfordern. Schliesslich
kann hinsichtlich der Rüge, es gehe nicht an, dass die neuropsychologische
Expertin den Aufwand für eine Konsensbesprechung in Rechnung stelle, auf das im
vorherigen Abschnitt Gesagte verwiesen werden.
Gestützt auf diese Erwägungen ist es somit
gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des neuropsychologischen
Gerichtsgutachtens von CFH 5’200.00 ebenfalls in vollem Umfang trägt.
4. Zusammenfassend
hat die
IV-Stelle des Kantons Solothurn die Kosten des bidisziplinären
Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH und Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie und
Neuropsychologie FSP, von gesamt-
haft
CHF 14'200.00 zu bezahlen.
5. Dieser Entscheid fällt gemäss § 54 Abs. 1 des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) in die
Gesamtgerichtskompetenz.
Demnach wird erkannt:
Die IV-Stelle des
Kantons Solothurn hat die Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens von CHF
14'200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch