VSBES.2025.91
Rückforderung Überbrückungsleistungen
11. August 2025Deutsch14 min
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie zwei Kinder. Für alle vier Personen wurden
Source so.ch
Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Überbrückungsleistungen – B.___
sel. (Einspracheentscheid vom 3.
April 2025)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene B.___
(nachfolgend: der Versicherte) meldete sich im Dezember 2021 zum Bezug von
Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 995 ff.). Mit Verfügung vom 15. März 2022 sprach ihm die C.___
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Januar 2022
Überbrückungsleistungen in der Höhe von CHF 2’217.00 pro Monat zu (AK-Nr. 847
ff.). Die Berechnung umfasste den Versicherten, seine Ehefrau A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie zwei Kinder. Für alle vier Personen wurden
die tatsächlichen Krankenkassenprämien als Ausgaben berücksichtigt (vgl. AK-Nr.
850 und 863). Mit einer neuen Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurden die
Überbrückungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2022 auf CHF 2'204.00
reduziert – verbunden mit einer Rückforderung des Differenzbetrags von CHF 156.00
– und ab 1. Januar 2023 auf CHF 3'877.00 festgelegt (AK-Nr. 457 ff.;
Berechnung 2023: AK-Nr. 451 ff.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde der
Anspruch für Dezember 2022 auf CHF 1’918.00 und ab Januar 2023 auf CHF 3'680.00
pro Monat korrigiert (AK-Nr. 231 ff.). Am 27. Juni 2023 erging eine
neue Verfügung mit einer Neuberechnung des Anspruchs für den gesamten Zeitraum
ab 1. Januar 2022 (AK-Nr. 152 ff.). Es resultierten monatliche Beträge von
CHF 2'217.00 pro Monat für Januar bis November 2022 (wie zuvor), CHF 1'929.00
für Dezember 2022 (neu) und CHF 3'680.00 ab Januar 2023 (wie zuvor).
1.2 Am 24. Juli 2023 verstarb der
Versicherte (vgl. Todesschein, AK-Nr. 148 f.).
1.3 Mit Verfügung vom 3. August 2023
wurde der Beschwerdeführerin für sich, den verstorbenen Versicherten und die
beiden Kinder eine Prämienverbilligung für das Jahr 2023 in der Höhe von CHF
8'126.00 zugesprochen (AK-Nr. 141 f.). Mit einer neuen Verfügung vom 12. Januar
2024 wurde dieser Betrag auf CHF 8'572.00 erhöht (AK-Nr. 68 f.).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 5. Februar
2025 legte die Beschwerdegegnerin die dem verstorbenen Versicherten für sich
und seine Familie zustehenden Überbrückungsleistungen für die Zeit vom 1.
Januar 2022 bis 31. Juli 2023 rückwirkend neu fest, und zwar auf CHF 3'304.00
für Januar 2022, CHF 2'299.00 pro Monat von Februar bis November 2022, CHF
2'011.00 für Dezember 2022 sowie CHF 2'966.00 pro Monat von Januar bis Juli
2023. Im Vergleich zu den zuvor ausbezahlten Beträgen resultierte eine
Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von
CHF 3'009.00 (AK-Nr. 48 f.). Hauptgrund für die Korrektur war der Einbezug
der zugesprochenen Prämienverbilligung; die Rückforderungssumme ergab sich
unter Berücksichtigung einer Anpassung der tatsächlichen
Krankenversicherungsprämien (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 50 ff.).
2.2 Am 19. Februar 2025 stellte die
Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 43 f.). Die
Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 20. März 2025 ab (AK-Nr.
37 f.). Die dagegen am 25. März 2025 erhobene Einsprache (AK-Nr. 27 f.) wurde
mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025 abgewiesen (AK-Nr. 19 ff.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 17. April 2025
lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid
vom 3. April 2025 erheben. Sie stellt den Hauptantrag, es sei ihr die
Rückforderung von CHF 3'009.00 zu erlassen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
mit Eingabe vom 15. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2
Gemäss § 54bis Abs. 1
lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)
entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht
zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über
sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens
CHF 30'000.00. Die hier strittige Summe von CHF 3'009.00 liegt unter
dieser Grenze. Die Angelegenheit ist somit durch den Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) einzelrichterlich zu
beurteilen.
2.
Streitig und prüfen ist, ob es
die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die Rückforderung zu erlassen.
2.1
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).
Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig
gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1
lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSV, SR 830.11]).
2.2
Wer Leistungen in gutem Glauben
empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt
(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig
gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen
einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1
ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und
andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
2.3
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit
Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
Der gute Glaube entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die
rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr
fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine
leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen
Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).
Der gute Glaube muss während der
Ausrichtung der Ergänzungsleistungen gegeben sein. Wenn die versicherte Person
ein Gesuch um anderweitige Leistungen gestellt hat, deren Zusprechung den
Anspruch auf Ergänzungsleistungen schmälern würde, steht dies dem guten Glauben
in Bezug auf die inzwischen weiterlaufenden Ergänzungsleistungen nicht
entgegen. Der gute Glaube entfällt jedoch regelmässig ab demjenigen Zeitpunkt,
in dem der betroffenen Person tatsächlich Leistungen zugesprochen werden, denn
damit bestehen verlässliche Kenntnisse über die Renten- bzw. Leistungsgewährung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5).
2.4
Für die Beurteilung der grossen
Härte ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung
rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die grosse Härte wird
(bei gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG) umschrieben (Art. 5 ATSV). Weiter erfüllt
eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen
bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3). Bei Personen, die
Überbrückungsleistungen beziehen, gelten analoge Regeln, wobei anstelle des ELG
auf das ÜLG Bezug genommen wird und ebenfalls die Sonderregeln gemäss Art. 5
Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen sind (vgl. Rz. 4553.01 ff. der Wegleitung
über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]). Besonderheiten
gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Nachzahlungen anderer
Leistungen zu einer Rückforderung kommt. Im Falle einer unterbliebenen
Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als
die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem
die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind. Dies
gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein
zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer
zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Leistungsbezug decken und dessen
Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; 134 E.
3c). Nichts Anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung
einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Nachzahlungen
anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober
2017.
E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6
[SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17]). Diese Grundsätze, welche zu den
Ergänzungsleistungen entwickelt wurden, gelten analog auch für die diesen nachgebildeten
Überbrückungsleistungen (vgl. WÜL Rz. 4553.03).
3.
Zu prüfen ist zunächst die
Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint
hat.
3.1
Wie sich aus der Neuberechnungs-
und Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2025 (AK-Nr. 48 f.) entnehmen lässt,
resultiert die Rückforderung vollumfänglich aus der nachträglichen Reduktion
des ÜL-Anspruchs für die Zeit von Januar 2023 bis Juli 2023, während der
Anspruch für das Jahr 2022 rückwirkend erhöht wurde. Für die Beurteilung des
guten Glaubens ist somit der Zeitraum von Januar bis Juli 2023 relevant.
Inhaltlichen Anlass für die Korrektur gab der Umstand, dass dem Versicherten
und seiner Familie mit Verfügungen vom 3. August 2023 und 12. Januar 2024
(AK-Nr. 141f. und 68 f.) für das Jahr 2023 eine Prämienverbilligung in der
Höhe von CHF 8'572.00 zugesprochen worden war. Der Auszahlungsbetrag für
Januar bis Juli 2023 belief sich auf CHF 5'000.80 (vgl. Verfügung vom 12.
Januar 2024, AK-Nr. 68), wobei zunächst mit der Verfügung vom 3. August
2023.
ein Anspruch von CHF 4'740.00 festgelegt und in der Folge zur
Auszahlung gelangt war (AK-Nr. 141).
3.2
Der Versicherte stellte den
Antrag auf individuelle Prämienverbilligung am 10. Mai 2023 (AK-Nr. 181
f.). Die Auszahlung erfolgte im August 2023 respektive, für den
Erhöhungsbetrag, im Januar 2024. Nach der zitierten Rechtsprechung schliesst
der Umstand, dass ein Leistungsgesuch gestellt worden war, den guten Glauben
nicht aus, solange der Entscheid über das Gesuch aussteht (vgl. E. II. 2.3
hiervor). Der gute Glaube entfällt auch nicht rückwirkend mit der Auszahlung
der inzwischen zugesprochenen Leistung, sondern diese beschlägt allenfalls die
andere Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Während
des Zeitraums von Januar 2023 bis Juli 2023 bestand zunächst ein Anspruch auf
Überbrückungsleistungen in der ausbezahlten Höhe. Andere Faktoren, welche den
Schluss zuliessen, der Versicherte und / oder Angehörige der Familie
hätten damals erkennen müssen, dass ihnen die Überbrückungsleistungen in der
ausbezahlten Höhe nicht zustünden, sind nicht ersichtlich. Der gute Glaube ist
daher, entgegen dem angefochtenen Entscheid, zu bejahen.
4.
Zu prüfen bleibt die grosse
Härte.
4.1
Wie dargelegt, ist die grosse
Härte in bestimmten Konstellationen zu verneinen, wenn es zufolge rückwirkend
ausgerichteter Nachzahlungen anderer Leistungen zu einer Rückforderung kommt. Dies
trifft zu, wenn erstens die Nachzahlungen denselben Zeitraum betreffen wie die
Rückforderung und wenn zweitens entweder die Mittel aus der Nachzahlung im
Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind oder
wenn die versicherte Person über diese Mittel anderweitig disponiert hat,
obwohl sie mit einer Rückforderung rechnen musste (Urteile des Bundesgerichts
9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 und 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6; vgl.
E. II. 2.4 hiervor).
4.2
Die hier strittige Rückforderung
betrifft den Zeitraum von Januar bis Juli 2023 (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die
Nachzahlung der Prämienverbilligung vom 3. August 2023 in der Höhe von zunächst
CHF 4'740.00, welche später auf CHF 5'000.80 erhöht wurde (AK-Nr. 70), bezog
sich ebenfalls auf diesen Zeitraum (vgl. AK-Nr. 141). Damit liegt grundsätzlich
die Konstellation vor, auf die sich die erwähnte Rechtsprechung bezieht: Die
Prämienverbilligung trat für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 an
die Stelle der Überbrückungsleistungen, namentlich der darin enthaltenen
Krankenversicherungsprämien von total CHF 1'132.80 pro Monat (vgl. die
Verfügungen vom 13. Februar 2023 und 27. Juni 2023 [AK-Nr. 231 ff. und 152 ff.;
E. I. 1.1 hiervor] mit den dazugehörigen Berechnungsblättern für die Zeit ab 1.
Januar 2023 [AK-Nr. 238 und 154]). In beiden genannten Urteilen des
Bundesgerichts wird die Verneinung der grossen Härte allerdings nicht allein
mit der genannten Konstellation begründet, sondern es wurde zusätzlich,
gleichsam im Sinne eines subjektiven Elementes, berücksichtigt, dass der
konkret betroffenen Person aufgrund früherer Erfahrungen die Auswirkungen der
anderen Leistung auf die (dort Ergänzungsleistungen betreffende)
Anspruchsberechtigung bewusst sein musste. Im Urteil 9C_139/2015 handelte es
sich um die frühere rückwirkende Zusprechung einer BVG-Rente an den Ehemann der
dortigen Beschwerdeführerin, welche bereits damals zu einer Rückforderung
geführt hatte, im Urteil 9C_728/2016 um die Herabsetzung einer ganzen IV-Rente
auf eine Viertelsrente, welche einen EL-Anspruch hatte entstehen lassen. Im
letztgenannten Entscheid führte das Bundesgericht unter Hinweis auf frühere
Erfahrungen der dortigen Beschwerdeführerin aus, wer «trotz Erwartung einer
solchen kompensatorischen Verfügung der EL-Behörden über die
Rentennachzahlungen anderweitig disponiert», könne sich von vornherein nicht
auf einen wirtschaftlichen Härtefall berufen.
4.3
Im vorliegenden Fall war die
Beschwerdeführerin, deren Ehemann am 24. Juli 2023, also unmittelbar vor dem
Erlass der Prämienverbilligungs-Verfügung vom 3. August 2023, verstorben
war, erstmals mit der konkreten Situation einer Nachzahlung, welche zu einer
rückwirkenden Herabsetzung der Überbrückungsleistungen führt, konfrontiert.
Allerdings war es schon früher zu Rückforderungen gekommen, weil die
Versicherten den Wechsel der Krankenkasse per Anfang 2022 nicht gemeldet hatten
(Verfügung vom 21. Dezember 2022, Rückforderung CHF 156.00 [AK-Nr. 457 f.])
sowie weil nicht gemeldet worden war, dass der Versicherte seine Anstellung
verloren und anstelle des bisherigen Lohns Krankentaggelder bezogen hatte
(Verfügung vom 14. Februar 2023, Rückforderung CHF 682.00 [AK-Nr. 174
f.]). In beiden Fällen handelte es sich um Umstände, welche den Versicherten,
nicht jedoch der Beschwerdegegnerin bekannt waren, und die Rückforderung
beruhte auf einer Verletzung der Meldepflicht. In der hier gegebenen
Konstellation war es dagegen die Beschwerdegegnerin (wenn auch nicht dieselbe
Abteilung), welche die Verfügung über die Zusprechung und Nachzahlung von Prämienverbilligung
vom 3. August 2023 erliess. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres
gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe eine Rückforderung erwartet oder
erwarten müssen. Dies auch mit Blick darauf, dass die Rückforderungssumme von
CHF 3'009.00 wesentlich niedriger ist als in den beiden Fällen, welche das
Bundesgericht zu beurteilen hatte (dort ging es um CHF 16'611.00
respektive CHF 19'392.00). Wenn der genannte Betrag von rund CHF 3'000.00
bei Erlass der Rückforderungsverfügung im Februar 2025, rund anderthalb Jahre
nach der Nachzahlung, nicht mehr vorhanden war, bedeutet dies nicht, dass die
Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung über das Geld «disponiert» hätte
(etwa wie im Urteil 9C_728/2016, wo die Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF
10'000.00 an ihren Vater überwiesen habe). Naheliegender ist die Annahme, die
Differenz von ca. CHF 160.00 pro Monat sei nach und nach im Rahmen der
Bestreitung des Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin und ihre beiden
Kinder verbraucht worden. Vor diesem Hintergrund lässt sich die grosse Härte
nicht mit der Begründung verneinen, Rückforderung und Nachzahlung hätten sich
auf denselben Zeitraum bezogen. Ob die grosse Härte in Anwendung der
allgemeinen Regelung von Art. 5 ATSV zu bejahen ist, hat die Beschwerdegegnerin
nicht geprüft und die Frage lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten auch
nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Die Sache ist daher an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Erlassvoraussetzung der
grossen Härte im Sinne der vorstehenden Erwägungen prüfe und anschliessend neu
über den Erlass der Rückforderung von CHF 3'009.00 entscheide. Die Beschwerde
ist in diesem Sinn gutzuheissen.
5.
5.1
Der Beschwerdeführerin, welche
im Beschwerdeverfahren durch eine Pflegefachperson unterstützt, aber nicht eine
qualifizierte fachliche Unterstützung im engeren Sinn beanspruchte, steht
praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
5.2
Das gerichtliche
Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig,
wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis
ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der
Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 wird
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Erlassvoraussetzung des guten
Glaubens erfüllt ist. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie die Erlassvoraussetzung der grossen Härte im Lichte der Erwägungen
prüfe und anschliessend erneut über den Erlass der Rückforderung von
CHF 3'009.00 entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
4. Die Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025
geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer