Lexipedia

Entscheid

VSBES.2025.91

Rückforderung Überbrückungsleistungen

11. August 2025Deutsch14 min

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie zwei Kinder. Für alle vier Personen wurden

Source so.ch

Urteil vom 11. August 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

Überbrückungsleistungen – B.___

sel. (Einspracheentscheid vom 3.

April 2025)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1960 geborene B.___

(nachfolgend: der Versicherte) meldete sich im Dezember 2021 zum Bezug von

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 995 ff.). Mit Verfügung vom 15. März 2022 sprach ihm die C.___

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Januar 2022

Überbrückungsleistungen in der Höhe von CHF 2’217.00 pro Monat zu (AK-Nr. 847

ff.). Die Berechnung umfasste den Versicherten, seine Ehefrau A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie zwei Kinder. Für alle vier Personen wurden

die tatsächlichen Krankenkassenprämien als Ausgaben berücksichtigt (vgl. AK-Nr.

850 und 863). Mit einer neuen Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurden die

Überbrückungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2022 auf CHF 2'204.00

reduziert – verbunden mit einer Rückforderung des Differenzbetrags von CHF 156.00

– und ab 1. Januar 2023 auf CHF 3'877.00 festgelegt (AK-Nr. 457 ff.;

Berechnung 2023: AK-Nr. 451 ff.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde der

Anspruch für Dezember 2022 auf CHF 1’918.00 und ab Januar 2023 auf CHF 3'680.00

pro Monat korrigiert (AK-Nr. 231 ff.). Am 27. Juni 2023 erging eine

neue Verfügung mit einer Neuberechnung des Anspruchs für den gesamten Zeitraum

ab 1. Januar 2022 (AK-Nr. 152 ff.). Es resultierten monatliche Beträge von

CHF 2'217.00 pro Monat für Januar bis November 2022 (wie zuvor), CHF 1'929.00

für Dezember 2022 (neu) und CHF 3'680.00 ab Januar 2023 (wie zuvor).

1.2 Am 24. Juli 2023 verstarb der

Versicherte (vgl. Todesschein, AK-Nr. 148 f.).

1.3 Mit Verfügung vom 3. August 2023

wurde der Beschwerdeführerin für sich, den verstorbenen Versicherten und die

beiden Kinder eine Prämienverbilligung für das Jahr 2023 in der Höhe von CHF

8'126.00 zugesprochen (AK-Nr. 141 f.). Mit einer neuen Verfügung vom 12. Januar

2024 wurde dieser Betrag auf CHF 8'572.00 erhöht (AK-Nr. 68 f.).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 5. Februar

2025 legte die Beschwerdegegnerin die dem verstorbenen Versicherten für sich

und seine Familie zustehenden Überbrückungsleistungen für die Zeit vom 1.

Januar 2022 bis 31. Juli 2023 rückwirkend neu fest, und zwar auf CHF 3'304.00

für Januar 2022, CHF 2'299.00 pro Monat von Februar bis November 2022, CHF

2'011.00 für Dezember 2022 sowie CHF 2'966.00 pro Monat von Januar bis Juli

2023. Im Vergleich zu den zuvor ausbezahlten Beträgen resultierte eine

Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von

CHF 3'009.00 (AK-Nr. 48 f.). Hauptgrund für die Korrektur war der Einbezug

der zugesprochenen Prämienverbilligung; die Rückforderungssumme ergab sich

unter Berücksichtigung einer Anpassung der tatsächlichen

Krankenversicherungsprämien (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 50 ff.).

2.2 Am 19. Februar 2025 stellte die

Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 43 f.). Die

Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 20. März 2025 ab (AK-Nr.

37 f.). Die dagegen am 25. März 2025 erhobene Einsprache (AK-Nr. 27 f.) wurde

mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025 abgewiesen (AK-Nr. 19 ff.;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Mit Zuschrift vom 17. April 2025

lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid

vom 3. April 2025 erheben. Sie stellt den Hauptantrag, es sei ihr die

Rückforderung von CHF 3'009.00 zu erlassen.

3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

mit Eingabe vom 15. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

1.2

Gemäss § 54bis Abs. 1

lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12)

entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht

zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über

sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens

CHF 30'000.00. Die hier strittige Summe von CHF 3'009.00 liegt unter

dieser Grenze. Die Angelegenheit ist somit durch den Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) einzelrichterlich zu

beurteilen.

2.

Streitig und prüfen ist, ob es

die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die Rückforderung zu erlassen.

2.1

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]).

Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig

gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1

lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSV, SR 830.11]).

2.2

Wer Leistungen in gutem Glauben

empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt

(Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig

gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen

einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1

ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und

andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.

2.3

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit

Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).

Der gute Glaube entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die

rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr

fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine

leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen

Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).

Der gute Glaube muss während der

Ausrichtung der Ergänzungsleistungen gegeben sein. Wenn die versicherte Person

ein Gesuch um anderweitige Leistungen gestellt hat, deren Zusprechung den

Anspruch auf Ergänzungsleistungen schmälern würde, steht dies dem guten Glauben

in Bezug auf die inzwischen weiterlaufenden Ergänzungsleistungen nicht

entgegen. Der gute Glaube entfällt jedoch regelmässig ab demjenigen Zeitpunkt,

in dem der betroffenen Person tatsächlich Leistungen zugesprochen werden, denn

damit bestehen verlässliche Kenntnisse über die Renten- bzw. Leistungsgewährung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5).

2.4

Für die Beurteilung der grossen

Härte ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung

rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die grosse Härte wird

(bei gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG) umschrieben (Art. 5 ATSV). Weiter erfüllt

eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen

bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Urteil des

Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3). Bei Personen, die

Überbrückungsleistungen beziehen, gelten analoge Regeln, wobei anstelle des ELG

auf das ÜLG Bezug genommen wird und ebenfalls die Sonderregeln gemäss Art. 5

Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen sind (vgl. Rz. 4553.01 ff. der Wegleitung

über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]). Besonderheiten

gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Nachzahlungen anderer

Leistungen zu einer Rückforderung kommt. Im Falle einer unterbliebenen

Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als

die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem

die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind. Dies

gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein

zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer

zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Leistungsbezug decken und dessen

Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; 134 E.

3c). Nichts Anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung

einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Nachzahlungen

anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober

2017.

E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6

[SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17]). Diese Grundsätze, welche zu den

Ergänzungsleistungen entwickelt wurden, gelten analog auch für die diesen nachgebildeten

Überbrückungsleistungen (vgl. WÜL Rz. 4553.03).

3.

Zu prüfen ist zunächst die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint

hat.

3.1

Wie sich aus der Neuberechnungs-

und Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2025 (AK-Nr. 48 f.) entnehmen lässt,

resultiert die Rückforderung vollumfänglich aus der nachträglichen Reduktion

des ÜL-Anspruchs für die Zeit von Januar 2023 bis Juli 2023, während der

Anspruch für das Jahr 2022 rückwirkend erhöht wurde. Für die Beurteilung des

guten Glaubens ist somit der Zeitraum von Januar bis Juli 2023 relevant.

Inhaltlichen Anlass für die Korrektur gab der Umstand, dass dem Versicherten

und seiner Familie mit Verfügungen vom 3. August 2023 und 12. Januar 2024

(AK-Nr. 141f. und 68 f.) für das Jahr 2023 eine Prämienverbilligung in der

Höhe von CHF 8'572.00 zugesprochen worden war. Der Auszahlungsbetrag für

Januar bis Juli 2023 belief sich auf CHF 5'000.80 (vgl. Verfügung vom 12.

Januar 2024, AK-Nr. 68), wobei zunächst mit der Verfügung vom 3. August

2023.

ein Anspruch von CHF 4'740.00 festgelegt und in der Folge zur

Auszahlung gelangt war (AK-Nr. 141).

3.2

Der Versicherte stellte den

Antrag auf individuelle Prämienverbilligung am 10. Mai 2023 (AK-Nr. 181

f.). Die Auszahlung erfolgte im August 2023 respektive, für den

Erhöhungsbetrag, im Januar 2024. Nach der zitierten Rechtsprechung schliesst

der Umstand, dass ein Leistungsgesuch gestellt worden war, den guten Glauben

nicht aus, solange der Entscheid über das Gesuch aussteht (vgl. E. II. 2.3

hiervor). Der gute Glaube entfällt auch nicht rückwirkend mit der Auszahlung

der inzwischen zugesprochenen Leistung, sondern diese beschlägt allenfalls die

andere Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Während

des Zeitraums von Januar 2023 bis Juli 2023 bestand zunächst ein Anspruch auf

Überbrückungsleistungen in der ausbezahlten Höhe. Andere Faktoren, welche den

Schluss zuliessen, der Versicherte und / oder Angehörige der Familie

hätten damals erkennen müssen, dass ihnen die Überbrückungsleistungen in der

ausbezahlten Höhe nicht zustünden, sind nicht ersichtlich. Der gute Glaube ist

daher, entgegen dem angefochtenen Entscheid, zu bejahen.

4.

Zu prüfen bleibt die grosse

Härte.

4.1

Wie dargelegt, ist die grosse

Härte in bestimmten Konstellationen zu verneinen, wenn es zufolge rückwirkend

ausgerichteter Nachzahlungen anderer Leistungen zu einer Rückforderung kommt. Dies

trifft zu, wenn erstens die Nachzahlungen denselben Zeitraum betreffen wie die

Rückforderung und wenn zweitens entweder die Mittel aus der Nachzahlung im

Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind oder

wenn die versicherte Person über diese Mittel anderweitig disponiert hat,

obwohl sie mit einer Rückforderung rechnen musste (Urteile des Bundesgerichts

9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 und 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6; vgl.

E. II. 2.4 hiervor).

4.2

Die hier strittige Rückforderung

betrifft den Zeitraum von Januar bis Juli 2023 (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die

Nachzahlung der Prämienverbilligung vom 3. August 2023 in der Höhe von zunächst

CHF 4'740.00, welche später auf CHF 5'000.80 erhöht wurde (AK-Nr. 70), bezog

sich ebenfalls auf diesen Zeitraum (vgl. AK-Nr. 141). Damit liegt grundsätzlich

die Konstellation vor, auf die sich die erwähnte Rechtsprechung bezieht: Die

Prämienverbilligung trat für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 an

die Stelle der Überbrückungsleistungen, namentlich der darin enthaltenen

Krankenversicherungsprämien von total CHF 1'132.80 pro Monat (vgl. die

Verfügungen vom 13. Februar 2023 und 27. Juni 2023 [AK-Nr. 231 ff. und 152 ff.;

E. I. 1.1 hiervor] mit den dazugehörigen Berechnungsblättern für die Zeit ab 1.

Januar 2023 [AK-Nr. 238 und 154]). In beiden genannten Urteilen des

Bundesgerichts wird die Verneinung der grossen Härte allerdings nicht allein

mit der genannten Konstellation begründet, sondern es wurde zusätzlich,

gleichsam im Sinne eines subjektiven Elementes, berücksichtigt, dass der

konkret betroffenen Person aufgrund früherer Erfahrungen die Auswirkungen der

anderen Leistung auf die (dort Ergänzungsleistungen betreffende)

Anspruchsberechtigung bewusst sein musste. Im Urteil 9C_139/2015 handelte es

sich um die frühere rückwirkende Zusprechung einer BVG-Rente an den Ehemann der

dortigen Beschwerdeführerin, welche bereits damals zu einer Rückforderung

geführt hatte, im Urteil 9C_728/2016 um die Herabsetzung einer ganzen IV-Rente

auf eine Viertelsrente, welche einen EL-Anspruch hatte entstehen lassen. Im

letztgenannten Entscheid führte das Bundesgericht unter Hinweis auf frühere

Erfahrungen der dortigen Beschwerdeführerin aus, wer «trotz Erwartung einer

solchen kompensatorischen Verfügung der EL-Behörden über die

Rentennachzahlungen anderweitig disponiert», könne sich von vornherein nicht

auf einen wirtschaftlichen Härtefall berufen.

4.3

Im vorliegenden Fall war die

Beschwerdeführerin, deren Ehemann am 24. Juli 2023, also unmittelbar vor dem

Erlass der Prämienverbilligungs-Verfügung vom 3. August 2023, verstorben

war, erstmals mit der konkreten Situation einer Nachzahlung, welche zu einer

rückwirkenden Herabsetzung der Überbrückungsleistungen führt, konfrontiert.

Allerdings war es schon früher zu Rückforderungen gekommen, weil die

Versicherten den Wechsel der Krankenkasse per Anfang 2022 nicht gemeldet hatten

(Verfügung vom 21. Dezember 2022, Rückforderung CHF 156.00 [AK-Nr. 457 f.])

sowie weil nicht gemeldet worden war, dass der Versicherte seine Anstellung

verloren und anstelle des bisherigen Lohns Krankentaggelder bezogen hatte

(Verfügung vom 14. Februar 2023, Rückforderung CHF 682.00 [AK-Nr. 174

f.]). In beiden Fällen handelte es sich um Umstände, welche den Versicherten,

nicht jedoch der Beschwerdegegnerin bekannt waren, und die Rückforderung

beruhte auf einer Verletzung der Meldepflicht. In der hier gegebenen

Konstellation war es dagegen die Beschwerdegegnerin (wenn auch nicht dieselbe

Abteilung), welche die Verfügung über die Zusprechung und Nachzahlung von Prämienverbilligung

vom 3. August 2023 erliess. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres

gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe eine Rückforderung erwartet oder

erwarten müssen. Dies auch mit Blick darauf, dass die Rückforderungssumme von

CHF 3'009.00 wesentlich niedriger ist als in den beiden Fällen, welche das

Bundesgericht zu beurteilen hatte (dort ging es um CHF 16'611.00

respektive CHF 19'392.00). Wenn der genannte Betrag von rund CHF 3'000.00

bei Erlass der Rückforderungsverfügung im Februar 2025, rund anderthalb Jahre

nach der Nachzahlung, nicht mehr vorhanden war, bedeutet dies nicht, dass die

Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung über das Geld «disponiert» hätte

(etwa wie im Urteil 9C_728/2016, wo die Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF

10'000.00 an ihren Vater überwiesen habe). Naheliegender ist die Annahme, die

Differenz von ca. CHF 160.00 pro Monat sei nach und nach im Rahmen der

Bestreitung des Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin und ihre beiden

Kinder verbraucht worden. Vor diesem Hintergrund lässt sich die grosse Härte

nicht mit der Begründung verneinen, Rückforderung und Nachzahlung hätten sich

auf denselben Zeitraum bezogen. Ob die grosse Härte in Anwendung der

allgemeinen Regelung von Art. 5 ATSV zu bejahen ist, hat die Beschwerdegegnerin

nicht geprüft und die Frage lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten auch

nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Die Sache ist daher an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Erlassvoraussetzung der

grossen Härte im Sinne der vorstehenden Erwägungen prüfe und anschliessend neu

über den Erlass der Rückforderung von CHF 3'009.00 entscheide. Die Beschwerde

ist in diesem Sinn gutzuheissen.

5.

5.1

Der Beschwerdeführerin, welche

im Beschwerdeverfahren durch eine Pflegefachperson unterstützt, aber nicht eine

qualifizierte fachliche Unterstützung im engeren Sinn beanspruchte, steht

praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.

5.2

Das gerichtliche

Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig,

wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis

ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der

Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 wird

aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Erlassvoraussetzung des guten

Glaubens erfüllt ist. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

damit sie die Erlassvoraussetzung der grossen Härte im Lichte der Erwägungen

prüfe und anschliessend erneut über den Erlass der Rückforderung von

CHF 3'009.00 entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

4. Die Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025

geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer