VSBES.2025.97
Unfallversicherung
26. September 2025Deutsch20 min
habe sich hierbei am linken Knie einen «Twist/sprain» zugezogen. Dr. med. B.___,
Source so.ch
Urteil vom 26. September 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 31. März 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen
von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1960, lief gemäss Bagatellunfallmeldung vom 20. März
2022 (ZA-Nr. [Akten der Zürich] 1) am 7. Februar 2022 die Treppe runter und
habe sich hierbei am linken Knie einen «Twist/sprain» zugezogen. Dr. med. B.___,
Orthopädie C.___, hielt im Bericht vom 17. Februar 2022 (ZA 6) als
Anamnese fest, der Beschwerdeführer stelle sich zur Beurteilung seines linken
Kniegelenkes vor. Er sei passionierter Seniorenfussballer, aufgrund von
medialen belastungsabhängigen Knieschmerzen, vor allem beim Sport, könne er
nicht mehr Fussballspielen. Am Kniegelenk bestünden keine Vorerkrankungen.
Weiter führte Dr. med. B.___ zur Beurteilung aus, es bestehe der Verdacht auf
eine mediale Meniskusläsion auf dem Boden der Varusbelastung. Die
Beschwerdegegnerin richtete im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Februar
2022 die vorübergehenden Leistungen aus. Aufgrund persistierender Beschwerden
wurde beim Beschwerdeführer am 5. Dezember 2023 (ZA 26) eine
Kniearthroskopie links sowie eine mediale und laterale Teilmeniskektomie
durchgeführt. Im Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin bei ihrem
Vertrauensarzt, Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, eine
versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung (vgl. Bericht vom 26. April 2024; ZA
32). Sodann hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2024 (ZA
52) fest, sie erbringe keine Versicherungsleistungen. Gegen diese Verfügung
erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2024 Einsprache (ZA 58). In
der Folge legte die Beschwerdegegnerin die Akten ihrem Vertrauensarzt, Prof.
Dr. med. E.___, Senior Consultant Sportmedizin F.___, zur Beurteilung vor (vgl.
Bericht vom 25. Februar 2025; ZA 76). Gestützt darauf wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 31.
März 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Gegen diesen Entscheid erhebt
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2025 (A.S. 6) und
Beschwerdeverbesserung vom 13. Mai 2025 (A.S. 9) fristgerecht Beschwerde beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt folgende
Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der Zürich
Versicherungs-Gesellschaft AG vom 31. März 2025 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass der Vorfall
vom 7. Februar 2022 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG war.
3. Die Zürich Versicherung sei zu
verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG für die Unfallfolgen
auszurichten, insbesondere Heilbehandlungskoste n und Taggeld.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.
Mai 2025 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,
werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, SR 832.20, UVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]).
2.3
Die Versicherung erbringt ihre
Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend
auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche
Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche
(Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden
Fassung).
2.4
Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10
Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll
oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person,
wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht
gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.
353.
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in
Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend das Ereignis
vom 7. Februar 2022 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im
Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:
5.1
Dr. med. G.___, Orthopädie
, hielt im Bericht vom 17. Februar 2022 (ZA 6) als Anamnese fest, der
Beschwerdeführer stelle sich zur Beurteilung seines linken Kniegelenkes vor. Er
sei passionierter Seniorenfussballer, aufgrund von medialen
belastungsabhängigen Knieschmerzen, vor allem beim Sport, könne er nicht mehr
Fussballspielen. Am Kniegelenk bestünden keine Vorerkrankungen. Sodann habe das
Röntgen folgende Befunde ergeben: «Mediale Sklerosierung und leichte
Gelenkspaltverschmälerung, 0° Varusachse.» Weiter hielt Dr. med. B.___ zur
Beurteilung fest, es bestehe der Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion auf
dem Boden der Varusbelastung.
5.2
Im Bericht betreffend das MRI
des linken Kniegelenkes nativ vom 19. Februar 2022 (ZA 18) wurde zur
Beurteilung festgehalten: «Status nach veralteter vorderer Kreuzbandruptur,
intaktes hinteres Kreuzband. Komplexer Riss des medialen Meniskus im Bereich
des Meniskuskorpus und Hinterhornes. Horizontaler Riss vorallem im
Vorderhornbereich des lateralen Meniskus sowie degenerative zentrale beginnende
Rissbildung im Hinterhorn des lateralen Meniskus. Entzündliche Veränderung des
medialen Seitenbandes. Bereits degenerative Knorpelveränderungen im medialen
Gelenkspalt, sowie auch diskrete Chondropathiezeichen der Patella bei Hochstand
der Patella. Mässiggradiger Gelenkserguss, grössere, nach oben und unten
dissezierende Bakerzyste. Konsekutive entzündliche Veränderung der Pes
anserinus Sehne. Deutliche subkutane Varikose im Bereich vor allem der medialen
Weichteilstrukturen.»
5.3
Mit Bericht vom 23. Februar 2023
(ZA 8) führte Dr. med. B.___, H.___, aus, das MRl liege nun vor. Es bestätige
sich die mediale Meniskopathie mit degenerativer Rissbildung im
Hinterhornbereich, radiär, welche gut zu den klinischen Beschwerden passe, vor
allem beim Bergabgehen. Der Knorpelstatus sehe noch recht gut aus. Empfehlenswert
sei hier eine physiotherapeutische Behandlung mit dehnenden und kräftigenden
Übungen sowie Ausarbeitung eines Heimprogrammes.
5.4
Im Bericht vom 9. April 2022 (ZA
9) hielt Dr. med. G.___, H.___, fest, die Schmerzen hätten sich trotz
Physiotherapie nicht weiter verbessert. Es bestünden deutliche Meniskussymptome
medial, lateral dagegen nicht, trotz der Vorderhornläsion im MRI. Er, Dr. med. G.___,
habe heute das linke Kniegelenk mit Kenacort und Carbostesin infiltriert.
5.5
Mit Bericht vom 9. November 2023
(ZA 16) führte Dr. med. G.___, H.___, aus, subjektiv gehe es im weiteren
Verlauf nicht besser, noch immer bestünden stechende einschiessende Schmerzen,
je nach Bewegung und Belastung in das mediale Kompartiment. Nach wie vor
bestehe auch eine deutliche Ergussneigung. Man habe sich nun für die
Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie und intraoperativem Procedere je nach
Befund entschieden.
5.6
Im Operationsbericht vom 5.
Dezember 2023 (ZA 26) hielt Dr. med. G.___ fest, beim Beschwerdeführer seien
eine Kniearthroskopie links und eine mediale und laterale Teilmeniskektomie
durchgeführt worden. Im oberen Rezessus zeige sich eine diffuse, eher diskrete
Synovitis. Die Plica störe nicht. Im medialen Kompartiment bestehe eine zweit-
bis drittgradige Chondropathie femoral sowie auch tibial. Der Innenmeniskus
zeige eine Rissbildung von der Pars intermedia in das Hinterhorn ziehend.
Stabiler Restmeniskus, intaktes und taststabiles vorderes und hinteres
Kreuzband, das vordere Kreuzband sei allerdings deutlich ausgedünnt. Im
lateralen Kompartiment zeige sich eine Meniskusläsion im Bereich der Pars
intermedia, peripher.
5.7
Im Bericht vom 12. Januar 2024
(ZA 29) führte Dr. med. G.___ aus, der Beschwerdeführer stelle sich zur
klinischen Verlaufskontrolle vor. Sechs Wochen postoperativ sei er sehr
zufrieden. Er habe keine Beschwerden. Postoperativ zeige sich klinisch ein
erfreulicher Verlauf. Kraftaufbau in eigener Regie. Die Therapie sei
abgeschlossen.
5.8
Mit versicherungsmedizinischer
Beurteilung vom 1. Mai 2024 (ZA 32) hielt der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, FMH Chirurgie,
spez. Unfallchirurgie, fest, ein eindeutiges Unfallereignis werde in den
vorliegenden Akten nie geschildert. Die MRI-Bilder des linken Knies vom 19.
Februar 2022 zeigten denn auch nur degenerative Veränderungen. Auch das vordere
Kreuzband weise einen vorbestehenden Schaden aus. Irgendwelche frischen
Verletzungen als Hinweis auf ein Ereignis seien keine ersichtlich. Mit den
vorliegenden Akten, ohne klares Unfallereignis, seien die beklagten Beschwerden
und die Operation vom 4. Dezember 2023 nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit Folge eines Ereignisses.
5.9
Mit Schreiben vom 18. Dezember
2024.
(ZA 64) hielt Dr. med. G.___ zuhanden des Beschwerdeführers fest, er
bestätige hiermit, dass die Behandlungen vom 18. Oktober 2023 bis 19. Dezember
2023.
sowie vom 11. Januar 2024 wie auch die Operation vom 4. Dezember 2023,
unfallbedingt gewesen seien. Durch den Entscheid der Zürich Unfallversicherung,
welchen er als behandelnder Arzt nicht nachvollziehen könne, sei man gezwungen
gewesen, die beiden genannten Rechnungen unter dem Behandlungsgrund «Krankheit»
der Sanitas Grundversicherung in Rechnung zu stellen. Dies ändere aus seiner
Sicht nichts daran, dass die Behandlung am Kniegelenk des Beschwerdeführers
eine Unfallfolge gewesen sei.
5.10
Mit versicherungsmedizinischer
Beurteilung vom 10. Februar 2025 (ZA 76) führte der Vertrauensarzt der
Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. E.___, Senior Consultant Sportmedizin F.___,
aus, in den vorliegenden MRI-Bilder zeigten sich eine alte vordere
Kreuzbandruptur und degenerative Veränderungen des medialen und lateralen
Meniskus. Bei einer Bandläsion und dem Meniskusrissen handle es sich um eine
Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. So wie sich die Läsionen auf den
MRI-Bildern darstellten, ohne begleitende Bone bruise, seien diese Läsionen
aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und degenerativer Art
und somit nicht Folge des unklaren Ereignisses vom 7. Februar 2022.
Irgendwelche frischen Verletzungen als Hinweis auf ein Ereignis seien keine
ersichtlich.
6.
Die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall
im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine
unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3
hiervor) ereignet hat.
6.1
Die Annahme eines Unfalls setzt
insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das
für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors
in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der
Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt
ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf
einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117
E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person
stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein
Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder
auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere
Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr
im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und
üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2).
Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von
Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der
Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle,
die sich täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich
nicht als Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.
6.2
Hinsichtlich des
Geschehensablaufs im vorliegenden Fall sind den Akten nur wenige Angaben zu
entnehmen: In der Bagatellunfallmeldung vom 20. März 2022 (ZA-Nr. [Akten der
Zürich] 1) wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei am 7. Februar 2022
die Treppe runtergegangen und habe sich hierbei am linken Knie einen
«Twist/sprain» zugezogen. In seiner Beschwerdeschrift führte der
Beschwerdeführer, aus, er habe beim Heruntergehen auf einer Treppe eine
schmerzhafte Verdrehung des linken Knies erlitten. Dagegen finden sich in den Berichten
des behandelnden Arztes keine Ausführungen zu einem möglichen Unfallhergang. In
diesem Zusammenhang fällt auf, dass Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 17. Februar
2022.
als Erstbehandler überhaupt kein Schädigungsereignis nannte, sondern
lediglich ausführte, der Beschwerdeführer stelle sich zur Beurteilung seines
linken Kniegelenkes vor. Er sei passionierter Seniorenfussballer, aufgrund von
medialen belastungsabhängigen Knieschmerzen, vor allem beim Sport, könne er
nicht mehr Fussballspielen. Am Kniegelenk bestünden keine Vorerkrankungen. Es
bestehe der Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion auf dem Boden der
Varusbelastung.
Im Lichte des vorstehend geschilderten
Geschehensablaufs ist Folgendes festzuhalten: Bei dem vom Beschwerdeführer
geschilderten Heruntergehen auf einer Treppe handelt es sich um einen kontrollierten und
physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Bewegungsablauf, bei dem
kein sinnfälliger, zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor
hinzugetreten ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Auch
seine Schilderung, wonach es beim Heruntergehen zu einer schmerzhaften
Verdrehung des linken Knies gekommen sei, vermag zu keinem anderen Resultat zu
führen. Diesbezüglich ist zum Vergleich auf einen Fall zu verweisen, in welchem
die versicherte Person ausführte, sie sei die Treppe hinuntergelaufen und beim
Aufsetzen mit dem rechten Fuss auf der Treppe sei der rechte Unterschenkel
weggerutscht bzw. das Knie sei weggeknickt, gestürzt sei sie nicht. Das
Bundesgericht hielt hierzu fest, die Versicherte habe kein ausserhalb ihres
eigenen Körpers liegendes Ausrutschen, Ausgleiten oder sonst einen in der Aussenwelt
begründeten Umstand, eine besondere Sinnfälligkeit oder eine relevante
Programmwidrigkeit als Auslöser ihres Knieschadens beschrieben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_88/2010 vom 29. Juni 2010). Mit der gleichen Argumentation
kann auch das vom Beschwerdeführer vorliegend beschriebene «Verdrehen» des Knies
nicht als relevante Programmwidrigkeit bezeichnet werden. Diesbezüglich ist der
Unfallbegriff ebenfalls zu verneinen, da es rechtsprechungsgemäss an einem ungewöhnlichen äusseren
Faktor und einer Programmwidrigkeit fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010). Damit liegt zusammenfassend kein Unfall im
Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht unter diesem Titel ist somit zu
verneinen.
Dispositiv
7. Zu prüfen bleibt demnach, ob
die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017
geltenden Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend bestehen mit der
Diagnose mediale und laterale Meniskusläsion Knie links eine Listenverletzungen
gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.
7.1 Gemäss dem zu dieser Bestimmung
ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG zwar kein
äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine
allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs.
2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache,
dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte Körperschädigung
vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche
Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen
ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des
Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom
Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der
abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit
letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage
nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt
auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes
(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des
versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach
der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei
Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen
zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit
durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen
seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung
einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt
sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz
untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller
Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster
Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das
gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu
berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des
erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei
der medizinischen Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein Knietrauma-Check
an, publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen Indizien, die
für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer
Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der
Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die
fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das
Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung
sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer macht
geltend, sich am 7. Februar 2022 beim Herunterlaufen auf einer Treppe das linke
Knie verdreht zu haben. Damit liegt ein initiales, nicht ganz untergeordnetes
Ereignis als potenzielle Ursache seines Gesundheitsschadens vor.
7.2.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob
die vorliegenden Verletzungen als Listendiagnosen zu mehr als 50 % auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin stützte
sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die vertrauensärztlichen
Aktenbeurteilungen von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, spez. Unfallchirurgie,
vom 26. April 2024 und Prof. Dr. med. E.___, Senior Consultant
Sportmedizin F.___, vom 10. Februar 2025, weshalb nachfolgend deren
Beweiswert zu prüfen ist. In den vertrauensärztlichen Aktenbeurteilungen wurde
nachvollziehbar aufgezeigt, dass die MRI-Bilder des linken Knies vom 19.
Februar 2022 degenerative Veränderungen zeigten. So seien darauf eine alte
vordere Kreuzbandruptur und degenerative Veränderungen des medialen und
lateralen Meniskus sichtbar. So wie sich die Läsionen auf den MRI-Bildern
darstellten, ohne begleitende Bone bruise, seien diese Läsionen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und degenerativer Art und somit
nicht Folge des unklaren Ereignisses vom 7. Februar 2022. Irgendwelche frischen
Verletzungen als Hinweis auf ein Ereignis seien keine ersichtlich. Des Weiteren
ist ergänzend anzufügen, dass der behandelnde Orthopäde, Dr. med. G.___,
die seiner Ansicht nach bestehende unfallkausale Schädigung nicht näher
begründet, sondern lediglich ausführte, die Behandlungen vom 18. Oktober 2023
bis 19. Dezember 2023 sowie vom 11. Januar 2024 wie auch die Operation vom 4.
Dezember 2023, seien unfallbedingt gewesen. Zudem ist in diesem Zusammenhang
auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren
Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. G.___ auch deswegen nur
geringer Beweiswert zuzumessen ist.
Am Beweiswert der vertrauensärztlichen
Beurteilungen vermögen sodann auch die vom Beschwerdeführer dagegen
vorgebrachten Rügen nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers vermag er aus dem Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin anfänglich Leistungen erbracht hat, nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger
vorübergehende Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder
Revisionsgrund «ex nunc und pro futuro» einstellen kann, wenn sich
herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt
sind, etwa weil bei richtiger Betrachtung gar kein versichertes Ereignis
vorliegt (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteile BGer 8C_187/2017 vom 11.8.2017
Erw. 2.3) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem
Gesundheitsschaden gar nie bestanden hat oder dahingefallen ist (Urteil BGer
8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann
auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen
zurückfordern will (Urteil BGer 8C_133/2021 vom 25.8.2021 E. 5.2.1 m.w.H.). Insofern
der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, vor diesem Ereignis sei er
sportlich aktiv gewesen (Seniorenfussball) und habe keine Beschwerden gehabt,
ist darauf hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen
gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach
eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht
gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E.
2b/bb S. 341).
7.2.3 Zusammenfassend ist gestützt auf
die vertrauensärztlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass die vorliegende
Meniskuläsion als Listendiagnosen zu mehr als 50 % auf Abnützung oder
Erkrankung zurückzuführen ist. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an
der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen der Vertrauensärzte,
weshalb darauf abgestellt werden kann.
8. Demnach ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des
Ereignisses vom 7. Februar 2022 verneint hat. Somit ist die Beschwerde
abzuweisen.
8.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch