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Entscheid

VSBES.2025.97

Unfallversicherung

26. September 2025Deutsch20 min

habe sich hierbei am linken Knie einen «Twist/sprain» zugezogen. Dr. med. B.___,

Source so.ch

Urteil vom 26. September 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 31. März 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Zürich

Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen

von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1960, lief gemäss Bagatellunfallmeldung vom 20. März

2022 (ZA-Nr. [Akten der Zürich] 1) am 7. Februar 2022 die Treppe runter und

habe sich hierbei am linken Knie einen «Twist/sprain» zugezogen. Dr. med. B.___,

Orthopädie C.___, hielt im Bericht vom 17. Februar 2022 (ZA 6) als

Anamnese fest, der Beschwerdeführer stelle sich zur Beurteilung seines linken

Kniegelenkes vor. Er sei passionierter Seniorenfussballer, aufgrund von

medialen belastungsabhängigen Knieschmerzen, vor allem beim Sport, könne er

nicht mehr Fussballspielen. Am Kniegelenk bestünden keine Vorerkrankungen.

Weiter führte Dr. med. B.___ zur Beurteilung aus, es bestehe der Verdacht auf

eine mediale Meniskusläsion auf dem Boden der Varusbelastung. Die

Beschwerdegegnerin richtete im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 7. Februar

2022 die vorübergehenden Leistungen aus. Aufgrund persistierender Beschwerden

wurde beim Beschwerdeführer am 5. Dezember 2023 (ZA 26) eine

Kniearthroskopie links sowie eine mediale und laterale Teilmeniskektomie

durchgeführt. Im Weiteren veranlasste die Beschwerdegegnerin bei ihrem

Vertrauensarzt, Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, spez. Unfallchirurgie, eine

versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung (vgl. Bericht vom 26. April 2024; ZA

32). Sodann hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. November 2024 (ZA

52) fest, sie erbringe keine Versicherungsleistungen. Gegen diese Verfügung

erhob der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2024 Einsprache (ZA 58). In

der Folge legte die Beschwerdegegnerin die Akten ihrem Vertrauensarzt, Prof.

Dr. med. E.___, Senior Consultant Sportmedizin F.___, zur Beurteilung vor (vgl.

Bericht vom 25. Februar 2025; ZA 76). Gestützt darauf wies die

Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Entscheid vom 31.

März 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Gegen diesen Entscheid erhebt

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2025 (A.S. 6) und

Beschwerdeverbesserung vom 13. Mai 2025 (A.S. 9) fristgerecht Beschwerde beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt folgende

Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid der Zürich

Versicherungs-Gesellschaft AG vom 31. März 2025 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Vorfall

vom 7. Februar 2022 ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG war.

3. Die Zürich Versicherung sei zu

verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG für die Unfallfolgen

auszurichten, insbesondere Heilbehandlungskoste n und Taggeld.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Beschwerdeantwort vom 27.

Mai 2025 (A.S. 14 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das UVG nichts anderes bestimmt,

werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, SR 832.20, UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]).

2.3

Die Versicherung erbringt ihre

Leistungen auch bei bestimmten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sogenannte unfallähnliche

Körperschädigungen). Zu diesen «Listenverletzungen» zählen u.a. Knochenbrüche

(Art. 6 Abs. 2 lit. a UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden

Fassung).

2.4

Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10

Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll

oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Anspruch auf

eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person,

wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht

gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene

Integritätsentschädigung, wenn durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S.

353.

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in

Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen betreffend das Ereignis

vom 7. Februar 2022 zu Recht verneint hat. In diesem Zusammenhang sind im

Wesentlichen folgende medizinischen Unterlagen von Belang:

5.1

Dr. med. G.___, Orthopädie

, hielt im Bericht vom 17. Februar 2022 (ZA 6) als Anamnese fest, der

Beschwerdeführer stelle sich zur Beurteilung seines linken Kniegelenkes vor. Er

sei passionierter Seniorenfussballer, aufgrund von medialen

belastungsabhängigen Knieschmerzen, vor allem beim Sport, könne er nicht mehr

Fussballspielen. Am Kniegelenk bestünden keine Vorerkrankungen. Sodann habe das

Röntgen folgende Befunde ergeben: «Mediale Sklerosierung und leichte

Gelenkspaltverschmälerung, 0° Varusachse.» Weiter hielt Dr. med. B.___ zur

Beurteilung fest, es bestehe der Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion auf

dem Boden der Varusbelastung.

5.2

Im Bericht betreffend das MRI

des linken Kniegelenkes nativ vom 19. Februar 2022 (ZA 18) wurde zur

Beurteilung festgehalten: «Status nach veralteter vorderer Kreuzbandruptur,

intaktes hinteres Kreuzband. Komplexer Riss des medialen Meniskus im Bereich

des Meniskuskorpus und Hinterhornes. Horizontaler Riss vorallem im

Vorderhornbereich des lateralen Meniskus sowie degenerative zentrale beginnende

Rissbildung im Hinterhorn des lateralen Meniskus. Entzündliche Veränderung des

medialen Seitenbandes. Bereits degenerative Knorpelveränderungen im medialen

Gelenkspalt, sowie auch diskrete Chondropathiezeichen der Patella bei Hochstand

der Patella. Mässiggradiger Gelenkserguss, grössere, nach oben und unten

dissezierende Bakerzyste. Konsekutive entzündliche Veränderung der Pes

anserinus Sehne. Deutliche subkutane Varikose im Bereich vor allem der medialen

Weichteilstrukturen.»

5.3

Mit Bericht vom 23. Februar 2023

(ZA 8) führte Dr. med. B.___, H.___, aus, das MRl liege nun vor. Es bestätige

sich die mediale Meniskopathie mit degenerativer Rissbildung im

Hinterhornbereich, radiär, welche gut zu den klinischen Beschwerden passe, vor

allem beim Bergabgehen. Der Knorpelstatus sehe noch recht gut aus. Empfehlenswert

sei hier eine physiotherapeutische Behandlung mit dehnenden und kräftigenden

Übungen sowie Ausarbeitung eines Heimprogrammes.

5.4

Im Bericht vom 9. April 2022 (ZA

9) hielt Dr. med. G.___, H.___, fest, die Schmerzen hätten sich trotz

Physiotherapie nicht weiter verbessert. Es bestünden deutliche Meniskussymptome

medial, lateral dagegen nicht, trotz der Vorderhornläsion im MRI. Er, Dr. med. G.___,

habe heute das linke Kniegelenk mit Kenacort und Carbostesin infiltriert.

5.5

Mit Bericht vom 9. November 2023

(ZA 16) führte Dr. med. G.___, H.___, aus, subjektiv gehe es im weiteren

Verlauf nicht besser, noch immer bestünden stechende einschiessende Schmerzen,

je nach Bewegung und Belastung in das mediale Kompartiment. Nach wie vor

bestehe auch eine deutliche Ergussneigung. Man habe sich nun für die

Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie und intraoperativem Procedere je nach

Befund entschieden.

5.6

Im Operationsbericht vom 5.

Dezember 2023 (ZA 26) hielt Dr. med. G.___ fest, beim Beschwerdeführer seien

eine Kniearthroskopie links und eine mediale und laterale Teilmeniskektomie

durchgeführt worden. Im oberen Rezessus zeige sich eine diffuse, eher diskrete

Synovitis. Die Plica störe nicht. Im medialen Kompartiment bestehe eine zweit-

bis drittgradige Chondropathie femoral sowie auch tibial. Der Innenmeniskus

zeige eine Rissbildung von der Pars intermedia in das Hinterhorn ziehend.

Stabiler Restmeniskus, intaktes und taststabiles vorderes und hinteres

Kreuzband, das vordere Kreuzband sei allerdings deutlich ausgedünnt. Im

lateralen Kompartiment zeige sich eine Meniskusläsion im Bereich der Pars

intermedia, peripher.

5.7

Im Bericht vom 12. Januar 2024

(ZA 29) führte Dr. med. G.___ aus, der Beschwerdeführer stelle sich zur

klinischen Verlaufskontrolle vor. Sechs Wochen postoperativ sei er sehr

zufrieden. Er habe keine Beschwerden. Postoperativ zeige sich klinisch ein

erfreulicher Verlauf. Kraftaufbau in eigener Regie. Die Therapie sei

abgeschlossen.

5.8

Mit versicherungsmedizinischer

Beurteilung vom 1. Mai 2024 (ZA 32) hielt der Vertrauensarzt der

Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, FMH Chirurgie,

spez. Unfallchirurgie, fest, ein eindeutiges Unfallereignis werde in den

vorliegenden Akten nie geschildert. Die MRI-Bilder des linken Knies vom 19.

Februar 2022 zeigten denn auch nur degenerative Veränderungen. Auch das vordere

Kreuzband weise einen vorbestehenden Schaden aus. Irgendwelche frischen

Verletzungen als Hinweis auf ein Ereignis seien keine ersichtlich. Mit den

vorliegenden Akten, ohne klares Unfallereignis, seien die beklagten Beschwerden

und die Operation vom 4. Dezember 2023 nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit Folge eines Ereignisses.

5.9

Mit Schreiben vom 18. Dezember

2024.

(ZA 64) hielt Dr. med. G.___ zuhanden des Beschwerdeführers fest, er

bestätige hiermit, dass die Behandlungen vom 18. Oktober 2023 bis 19. Dezember

2023.

sowie vom 11. Januar 2024 wie auch die Operation vom 4. Dezember 2023,

unfallbedingt gewesen seien. Durch den Entscheid der Zürich Unfallversicherung,

welchen er als behandelnder Arzt nicht nachvollziehen könne, sei man gezwungen

gewesen, die beiden genannten Rechnungen unter dem Behandlungsgrund «Krankheit»

der Sanitas Grundversicherung in Rechnung zu stellen. Dies ändere aus seiner

Sicht nichts daran, dass die Behandlung am Kniegelenk des Beschwerdeführers

eine Unfallfolge gewesen sei.

5.10

Mit versicherungsmedizinischer

Beurteilung vom 10. Februar 2025 (ZA 76) führte der Vertrauensarzt der

Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. med. E.___, Senior Consultant Sportmedizin F.___,

aus, in den vorliegenden MRI-Bilder zeigten sich eine alte vordere

Kreuzbandruptur und degenerative Veränderungen des medialen und lateralen

Meniskus. Bei einer Bandläsion und dem Meniskusrissen handle es sich um eine

Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG. So wie sich die Läsionen auf den

MRI-Bildern darstellten, ohne begleitende Bone bruise, seien diese Läsionen

aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und degenerativer Art

und somit nicht Folge des unklaren Ereignisses vom 7. Februar 2022.

Irgendwelche frischen Verletzungen als Hinweis auf ein Ereignis seien keine

ersichtlich.

6.

Die Leistungspflicht des

obligatorischen Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass sich ein Unfall

im Sinne von Art. 4 ATSG (vgl. E. II. 2.2 hiervor) oder eine

unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG; vgl. E. II. 2.3

hiervor) ereignet hat.

6.1

Die Annahme eines Unfalls setzt

insbesondere eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines

ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper voraus. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das

für den Unfallbegriff wesentliche Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors

in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der

Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt

ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf

einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat (BGE 130 V 117

E.2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person

stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein

Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder

auszuführen versucht (RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183, U 322/02 E.4.1). Der äussere

Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr

im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und

üblich ist (BGE 134 V 72 E.4.1, 129 V 402 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts

8C_783/2013 vom 10. April 2014 E.4.2).

Das Kriterium der Ungewöhnlichkeit dient dazu, eine Abgrenzung des Unfalls von

Ereignissen zu ermöglichen, die im Rahmen des Alltäglichen eintreten. Bei der

Prüfung im Einzelfall ist regelmässig davon auszugehen, dass kleine Vorfälle,

die sich täglich zutragen können (wie kleinere Schürfungen etc.) grundsätzlich

nicht als Unfallereignisse im Sinne von Art. 4 ATSG betrachtet werden können.

6.2

Hinsichtlich des

Geschehensablaufs im vorliegenden Fall sind den Akten nur wenige Angaben zu

entnehmen: In der Bagatellunfallmeldung vom 20. März 2022 (ZA-Nr. [Akten der

Zürich] 1) wurde angegeben, der Beschwerdeführer sei am 7. Februar 2022

die Treppe runtergegangen und habe sich hierbei am linken Knie einen

«Twist/sprain» zugezogen. In seiner Beschwerdeschrift führte der

Beschwerdeführer, aus, er habe beim Heruntergehen auf einer Treppe eine

schmerzhafte Verdrehung des linken Knies erlitten. Dagegen finden sich in den Berichten

des behandelnden Arztes keine Ausführungen zu einem möglichen Unfallhergang. In

diesem Zusammenhang fällt auf, dass Dr. med. G.___ in seinem Bericht vom 17. Februar

2022.

als Erstbehandler überhaupt kein Schädigungsereignis nannte, sondern

lediglich ausführte, der Beschwerdeführer stelle sich zur Beurteilung seines

linken Kniegelenkes vor. Er sei passionierter Seniorenfussballer, aufgrund von

medialen belastungsabhängigen Knieschmerzen, vor allem beim Sport, könne er

nicht mehr Fussballspielen. Am Kniegelenk bestünden keine Vorerkrankungen. Es

bestehe der Verdacht auf eine mediale Meniskusläsion auf dem Boden der

Varusbelastung.

Im Lichte des vorstehend geschilderten

Geschehensablaufs ist Folgendes festzuhalten: Bei dem vom Beschwerdeführer

geschilderten Heruntergehen auf einer Treppe handelt es sich um einen kontrollierten und

physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Bewegungsablauf, bei dem

kein sinnfälliger, zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor

hinzugetreten ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3 S. 471). Auch

seine Schilderung, wonach es beim Heruntergehen zu einer schmerzhaften

Verdrehung des linken Knies gekommen sei, vermag zu keinem anderen Resultat zu

führen. Diesbezüglich ist zum Vergleich auf einen Fall zu verweisen, in welchem

die versicherte Person ausführte, sie sei die Treppe hinuntergelaufen und beim

Aufsetzen mit dem rechten Fuss auf der Treppe sei der rechte Unterschenkel

weggerutscht bzw. das Knie sei weggeknickt, gestürzt sei sie nicht. Das

Bundesgericht hielt hierzu fest, die Versicherte habe kein ausserhalb ihres

eigenen Körpers liegendes Ausrutschen, Ausgleiten oder sonst einen in der Aussenwelt

begründeten Umstand, eine besondere Sinnfälligkeit oder eine relevante

Programmwidrigkeit als Auslöser ihres Knieschadens beschrieben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_88/2010 vom 29. Juni 2010). Mit der gleichen Argumentation

kann auch das vom Beschwerdeführer vorliegend beschriebene «Verdrehen» des Knies

nicht als relevante Programmwidrigkeit bezeichnet werden. Diesbezüglich ist der

Unfallbegriff ebenfalls zu verneinen, da es rechtsprechungsgemäss an einem ungewöhnlichen äusseren

Faktor und einer Programmwidrigkeit fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_1019/2009 vom 26. Mai 2010). Damit liegt zusammenfassend kein Unfall im

Sinne des Gesetzes vor. Eine Leistungspflicht unter diesem Titel ist somit zu

verneinen.

Dispositiv

7. Zu prüfen bleibt demnach, ob

die Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017

geltenden Fassung leistungspflichtig ist. Vorliegend bestehen mit der

Diagnose mediale und laterale Meniskusläsion Knie links eine Listenverletzungen

gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.

7.1 Gemäss dem zu dieser Bestimmung

ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG zwar kein

äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine

allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs.

2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache,

dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannte Körperschädigung

vorliegt, nunmehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche

Körperschädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen

ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des

Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom

Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der

abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit

letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage

nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt

auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes

(Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des

versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach

der UVG-Revision relevant. Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei

Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen

zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit

durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen

seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung

einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt

sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz

untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller

Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster

Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das

gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu

berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des

erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten (als Hilfsmittel bei

der medizinischen Beurteilung von Knieverletzungen bietet sich etwa ein Knietrauma-Check

an, publiziert in SÄZ 2016 S. 1742 ff.). Die verschiedenen Indizien, die

für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer

Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der

Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die

fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das

Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer macht

geltend, sich am 7. Februar 2022 beim Herunterlaufen auf einer Treppe das linke

Knie verdreht zu haben. Damit liegt ein initiales, nicht ganz untergeordnetes

Ereignis als potenzielle Ursache seines Gesundheitsschadens vor.

7.2.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob

die vorliegenden Verletzungen als Listendiagnosen zu mehr als 50 % auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin stützte

sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die vertrauensärztlichen

Aktenbeurteilungen von Dr. med. D.___, FMH Chirurgie, spez. Unfallchirurgie,

vom 26. April 2024 und Prof. Dr. med. E.___, Senior Consultant

Sportmedizin F.___, vom 10. Februar 2025, weshalb nachfolgend deren

Beweiswert zu prüfen ist. In den vertrauensärztlichen Aktenbeurteilungen wurde

nachvollziehbar aufgezeigt, dass die MRI-Bilder des linken Knies vom 19.

Februar 2022 degenerative Veränderungen zeigten. So seien darauf eine alte

vordere Kreuzbandruptur und degenerative Veränderungen des medialen und

lateralen Meniskus sichtbar. So wie sich die Läsionen auf den MRI-Bildern

darstellten, ohne begleitende Bone bruise, seien diese Läsionen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit vorbestehend und degenerativer Art und somit

nicht Folge des unklaren Ereignisses vom 7. Februar 2022. Irgendwelche frischen

Verletzungen als Hinweis auf ein Ereignis seien keine ersichtlich. Des Weiteren

ist ergänzend anzufügen, dass der behandelnde Orthopäde, Dr. med. G.___,

die seiner Ansicht nach bestehende unfallkausale Schädigung nicht näher

begründet, sondern lediglich ausführte, die Behandlungen vom 18. Oktober 2023

bis 19. Dezember 2023 sowie vom 11. Januar 2024 wie auch die Operation vom 4.

Dezember 2023, seien unfallbedingt gewesen. Zudem ist in diesem Zusammenhang

auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren

Hinweisen), weshalb der Einschätzung von Dr. med. G.___ auch deswegen nur

geringer Beweiswert zuzumessen ist.

Am Beweiswert der vertrauensärztlichen

Beurteilungen vermögen sodann auch die vom Beschwerdeführer dagegen

vorgebrachten Rügen nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers vermag er aus dem Umstand, dass die

Beschwerdegegnerin anfänglich Leistungen erbracht hat, nichts zu seinen Gunsten

abzuleiten. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsträger

vorübergehende Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder

Revisionsgrund «ex nunc und pro futuro» einstellen kann, wenn sich

herausstellt, dass die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gar nicht erfüllt

sind, etwa weil bei richtiger Betrachtung gar kein versichertes Ereignis

vorliegt (BGE 130 V 380 E. 2.3.1; Urteile BGer 8C_187/2017 vom 11.8.2017

Erw. 2.3) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem

Gesundheitsschaden gar nie bestanden hat oder dahingefallen ist (Urteil BGer

8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann

auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen

zurückfordern will (Urteil BGer 8C_133/2021 vom 25.8.2021 E. 5.2.1 m.w.H.). Insofern

der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, vor diesem Ereignis sei er

sportlich aktiv gewesen (Seniorenfussball) und habe keine Beschwerden gehabt,

ist darauf hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen

gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach

eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht

gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E.

2b/bb S. 341).

7.2.3 Zusammenfassend ist gestützt auf

die vertrauensärztlichen Beurteilungen davon auszugehen, dass die vorliegende

Meniskuläsion als Listendiagnosen zu mehr als 50 % auf Abnützung oder

Erkrankung zurückzuführen ist. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an

der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen der Vertrauensärzte,

weshalb darauf abgestellt werden kann.

8. Demnach ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich des

Ereignisses vom 7. Februar 2022 verneint hat. Somit ist die Beschwerde

abzuweisen.

8.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch