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Entscheid

VSBES.2025.98

Verneinung der Anspruchsberechtigung

6. August 2025Deutsch8 min

1. Nachdem die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 21. Januar 2025 Arbeitslosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 6. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Verneinung

der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 21. Januar 2025 Arbeitslosenentschädigung

beantragt hatte, verneinte die B.___ Arbeitslosenkasse (fortan:

Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 10. März 2025 ab 21. Januar 2025 bis auf weiteres eine Anspruchsberechtigung (Akten

der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 18 S. 34 ff. + Nr. 25 S. 48

ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, es fehle an der

Vermittlungsfähigkeit, da die Invalidenversicherung (fortan: IV) der

Beschwerdeführerin ab 1. August 2024 eine ganze Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von 98 % zugesprochen habe (s. dazu B.___-Nr. 22

S. 42 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (B.___-Nr. 15 S. 28 ff.)

wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Mai 2025 ab (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am

2. Mai 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das Arbeitsamt habe

sie zu akzeptieren (A.S. 5 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 13. Mai 2025 unter Hinweis auf die Verfügung vom 10. März 2025 sowie den

Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort (A.S. 10). Die

Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche

und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädi-

gung ab 21. Januar 2025.

2.

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.

1.

lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig,

wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit

anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1

AVIG). Körperlich oder geistig behinderte Personen gelten als

vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter

Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit

vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Sie müssen bereit und

(gesundheitlich) in der Lage sein, im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeit im Umfang

von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (AVIG-Praxis

ALE B252 + B254d).

3.

3.1

3.1.1

Die IV-Stelle des Kantons [...]

teilte der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2024 mit, dass ihr ab

1.

August 2024 bis auf weiteres bei einem IV-Grad von 98 % eine ganze

Rente zustehe (B.___-Nr. 22 S. 42).

3.1.2

Gemäss ihrem Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung vom 25. Februar 2025 suchte die

Beschwerdeführerin nach einer vollzeitlichen Beschäftigung. Sie gab zudem an,

verbeiständet zu sein (B.___-Nr. 25 S. 48). Ihre Vollzeitstelle bei der

Firma C.___ habe sie am 19. Januar 2025 per 20. Januar 2025

gekündigt, da sie nur einen Teil des vereinbarten Lohns erhalten habe und ihr

zu wenig Stunden zugeteilt worden seien (S. 49). Sie sei wegen einer

Psychose in der Psychiatrie gewesen, sie wisse nicht mehr genau wann, sei jetzt

aber geheilt (S. 50). Am 5. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit,

die Firma C.___ sende ihr die Arbeitgeberbescheinigung nicht zurück. Sie, die

Beschwerdeführerin, habe die Lohnabrechnungen ab Januar 2023 sowie alle

Arbeitsverträge weggeworfen, da es ihr peinlich sei, jemals auf dem zweiten

Arbeitsmarkt gearbeitet zu haben (B.___-Nr. 19 S. 37).

3.1.3

Im Formular «Angaben der

versicherten Person» verneinte die Beschwerdeführerin für Januar, Februar und

März 2025 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit (B.___-Nr. 13 S. 25 f. /

Nr. 23 S. 44 f. / Nr. 24 S. 46 f.). Dabei ergänzte sie im Formular für März

2025, sie sei gesund und werde zu Unrecht als invalid abgestempelt. Sie müsse

eine Beiständin ertragen, kämpfe nun aber dafür, dass sie sich selber um ihre

Zahlungen kümmern dürfe. Ein Arzt habe ihr gesagt, dass sie unter

Halluzinationen leide, was aber nicht stimme (B.___-Nr. 13 S. 26).

3.1.4

Vom 8. bis 11. sowie am 14. und

15.

April 2025 erzielte die Beschwerdeführerin über die Stellenvermittlung D.___

einen Zwischenverdienst als Gärtnerin, wobei sie am Tag zwischen acht und 9,25

Stunden arbeitete. Laut dem Formular «Bescheinigung über Zwischenverdienst»

wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2025 fristlos gekündigt, weil

sie unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei (B.___-Nr. 2 S. 3 f.).

Dazu erklärte die Beschwerdeführerin im Formular «Angaben der versicherten

Person» für April 2025, sie sei vom 16. bis 25. April 2025

krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen (B.___-Nr. 11 S. 22 f.). Ein

Arztzeugnis von pract. med. E.___ vom 16. April 2025 bestätigte für

diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ohne die Art der

Erkrankung anzugeben (B.___-Nr. 10 S. 21). Die Beschwerdeführerin schrieb der

Beschwerdegegnerin am 27. April 2025, dass sich ihre Hand wieder erholt

habe. Sie werde nie mehr im Gartenbau arbeiten, doch der Bereich Zierpflanzen

und Innenbegrünung sei zu 100 % möglich (B.___-Nr. 8 S. 19).

3.1.5

In ihrer Einsprache (B.___-Nr. 15

S. 28 ff.) bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Vergangenheit

ein Tief gehabt habe, es ihr nun aber ganz ohne Medikamente wirklich gut gehe.

Weder habe sie die Krankheiten, welche die Psychiater und einige Ärzte ihr

vorwerfen würden, noch sei sie zu 98 % invalid, vielmehr sei sie zu

100.

% arbeitsfähig. Die Psychiater wollten nur Geld verdienen. Die

Psychopharmaka hätten nichts genützt, aber sehr schlimme Nebenwirkungen verursacht.

Durch die Invaliditätsbezeichnung sei sie diskriminiert worden, was sie nicht

auf sich beruhen lasse. Ihr bleibe nichts anderes übrig als auf das nächste psychiatrische

Gutachten zu warten. Sie unternehme ständig Vorstösse und erkläre der Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde, dass sie auch keine Beiständin mehr benötige. Sie

sei in der Lage, im richtigen Moment die richtige Entscheidung zu treffen.

3.1.6

In der Beschwerdeschrift (A.S. 5

f.) ergänzt die Beschwerdeführerin, sie verstehe nicht, warum es so kompliziert

sein solle, sie bei der IV ab- und bei der Arbeitslosenkasse anzumelden. Der

Wille zur Arbeit, die Kompetenz und auch das gepflegte Erscheinungsbild seien

vorhanden.

3.2

Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, angesichts der Zusprache einer ganzen Rente per 1. August 2024 bestehe

keine Resterwerbsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin nicht

vermittlungsfähig sei (A.S. 2 unten). Diese wiederum macht geltend, sie sei

nicht (mehr) psychisch krank.

Die Beschwerdegegnerin übersieht

einerseits, dass der Bezug einer ganzen IV-Rente die Vermittlungsfähigkeit

nicht automatisch ausschliesst. Entscheidend ist vielmehr, ob noch eine

Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % besteht, was auch bei einem sehr hohen

Invaliditätsgrad der Fall sein kann (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2024

vom 23. April 2025 E. 7.4, zur Publ. vorgesehen). Wie es sich damit bei

der Beschwerdeführerin verhält, geht indes aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

Aktenkundig ist lediglich die Mitteilung der IV zum Rentenanspruch, welche keine

Angaben zur Restarbeitsfähigkeit enthält (s. B.___-Nr. 22 S. 42 f.). Andererseits

bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der

Rentenzusprache tatsächlich verbessert haben könnte, arbeitete die

Beschwerdeführerin doch im Januar und April 2025. Gemäss ihren Angaben sei das

erste Arbeitsverhältnis wegen Differenzen bezüglich der Entlöhnung aufgelöst worden

(E. II. 3.1.2 hiervor), während sie bei der zweiten Anstellung die Arbeit wegen

einer die Hand betreffenden Erkrankung – also nicht wegen der psychischen

Symptomatik, auf der die Rentenzusprache beruhte - niedergelegt habe (E. II.

3.1.4

hiervor). Auch in dieser Hinsicht ist jedoch anhand der Akten keine

abschliessende Beurteilung möglich. So bleibt einmal unklar, ob die

Beschwerdeführerin bei diesen beiden Arbeitseinsätzen eine für den ersten

Arbeitsmarkt ausreichende Leistung erbrachte oder ob sie überfordert war. Weiter

liegen zum Grund der Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 25. April 2025

nur vage Angaben der Beschwerdeführerin über eine Beeinträchtigung an einer Hand

vor, von der sie sich erholt habe, die aber Gartenarbeit weiterhin

ausschliesse. Dem Arztzeugnis von pract. med. E.___ lassen sich dazu keine

Angaben entnehmen (s. E. II. 3.1.4 hiervor).

3.3

Zusammenfassend ist der

angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurück an die

Beschwerdegegnerin zu weisen. Diese hat, bevor sie neu über den Anspruch

befindet, zunächst die IV-Akten der Beschwerdeführerin einzuholen, um darüber

Aufschluss zu erlangen, in welchem Umfang bei der Rentenzusprache per 1. August

2024.

noch eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestand. Sollte die

damalige Restarbeitsfähigkeit nicht ausreichen, um die Vermittlungsfähigkeit zu

bejahen, so ist die nachfolgende Entwicklung daraufhin zu prüfen, ob eine

Verbesserung eingetreten ist. Lassen sich den IV-Akten dazu keine Angaben entnehmen,

so sind weitere Abklärungen durchzuführen, wie Erkundigungen bei den

behandelnden Ärzten und bei den Arbeitgebern, für welche die Beschwerdeführerin

im Januar und April 2025 tätig war.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der B.___ vom 1. Mai 2025 aufgehoben

und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit

diese im Sinne der Erwägungen verfährt und sodann neu über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Januar 2025

entscheidet.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann