VSBES.2025.98
Verneinung der Anspruchsberechtigung
6. August 2025Deutsch8 min
1. Nachdem die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 21. Januar 2025 Arbeitslosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 6. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung
der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 21. Januar 2025 Arbeitslosenentschädigung
beantragt hatte, verneinte die B.___ Arbeitslosenkasse (fortan:
Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 10. März 2025 ab 21. Januar 2025 bis auf weiteres eine Anspruchsberechtigung (Akten
der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 18 S. 34 ff. + Nr. 25 S. 48
ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, es fehle an der
Vermittlungsfähigkeit, da die Invalidenversicherung (fortan: IV) der
Beschwerdeführerin ab 1. August 2024 eine ganze Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von 98 % zugesprochen habe (s. dazu B.___-Nr. 22
S. 42 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (B.___-Nr. 15 S. 28 ff.)
wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Mai 2025 ab (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am
2. Mai 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das Arbeitsamt habe
sie zu akzeptieren (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 13. Mai 2025 unter Hinweis auf die Verfügung vom 10. März 2025 sowie den
Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort (A.S. 10). Die
Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädi-
gung ab 21. Januar 2025.
2.
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.
1.
lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig,
wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit
anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1
AVIG). Körperlich oder geistig behinderte Personen gelten als
vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter
Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit
vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Sie müssen bereit und
(gesundheitlich) in der Lage sein, im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeit im Umfang
von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (AVIG-Praxis
ALE B252 + B254d).
3.
3.1
3.1.1
Die IV-Stelle des Kantons [...]
teilte der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2024 mit, dass ihr ab
1.
August 2024 bis auf weiteres bei einem IV-Grad von 98 % eine ganze
Rente zustehe (B.___-Nr. 22 S. 42).
3.1.2
Gemäss ihrem Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung vom 25. Februar 2025 suchte die
Beschwerdeführerin nach einer vollzeitlichen Beschäftigung. Sie gab zudem an,
verbeiständet zu sein (B.___-Nr. 25 S. 48). Ihre Vollzeitstelle bei der
Firma C.___ habe sie am 19. Januar 2025 per 20. Januar 2025
gekündigt, da sie nur einen Teil des vereinbarten Lohns erhalten habe und ihr
zu wenig Stunden zugeteilt worden seien (S. 49). Sie sei wegen einer
Psychose in der Psychiatrie gewesen, sie wisse nicht mehr genau wann, sei jetzt
aber geheilt (S. 50). Am 5. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit,
die Firma C.___ sende ihr die Arbeitgeberbescheinigung nicht zurück. Sie, die
Beschwerdeführerin, habe die Lohnabrechnungen ab Januar 2023 sowie alle
Arbeitsverträge weggeworfen, da es ihr peinlich sei, jemals auf dem zweiten
Arbeitsmarkt gearbeitet zu haben (B.___-Nr. 19 S. 37).
3.1.3
Im Formular «Angaben der
versicherten Person» verneinte die Beschwerdeführerin für Januar, Februar und
März 2025 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit (B.___-Nr. 13 S. 25 f. /
Nr. 23 S. 44 f. / Nr. 24 S. 46 f.). Dabei ergänzte sie im Formular für März
2025, sie sei gesund und werde zu Unrecht als invalid abgestempelt. Sie müsse
eine Beiständin ertragen, kämpfe nun aber dafür, dass sie sich selber um ihre
Zahlungen kümmern dürfe. Ein Arzt habe ihr gesagt, dass sie unter
Halluzinationen leide, was aber nicht stimme (B.___-Nr. 13 S. 26).
3.1.4
Vom 8. bis 11. sowie am 14. und
15.
April 2025 erzielte die Beschwerdeführerin über die Stellenvermittlung D.___
einen Zwischenverdienst als Gärtnerin, wobei sie am Tag zwischen acht und 9,25
Stunden arbeitete. Laut dem Formular «Bescheinigung über Zwischenverdienst»
wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2025 fristlos gekündigt, weil
sie unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei (B.___-Nr. 2 S. 3 f.).
Dazu erklärte die Beschwerdeführerin im Formular «Angaben der versicherten
Person» für April 2025, sie sei vom 16. bis 25. April 2025
krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen (B.___-Nr. 11 S. 22 f.). Ein
Arztzeugnis von pract. med. E.___ vom 16. April 2025 bestätigte für
diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ohne die Art der
Erkrankung anzugeben (B.___-Nr. 10 S. 21). Die Beschwerdeführerin schrieb der
Beschwerdegegnerin am 27. April 2025, dass sich ihre Hand wieder erholt
habe. Sie werde nie mehr im Gartenbau arbeiten, doch der Bereich Zierpflanzen
und Innenbegrünung sei zu 100 % möglich (B.___-Nr. 8 S. 19).
3.1.5
In ihrer Einsprache (B.___-Nr. 15
S. 28 ff.) bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Vergangenheit
ein Tief gehabt habe, es ihr nun aber ganz ohne Medikamente wirklich gut gehe.
Weder habe sie die Krankheiten, welche die Psychiater und einige Ärzte ihr
vorwerfen würden, noch sei sie zu 98 % invalid, vielmehr sei sie zu
100.
% arbeitsfähig. Die Psychiater wollten nur Geld verdienen. Die
Psychopharmaka hätten nichts genützt, aber sehr schlimme Nebenwirkungen verursacht.
Durch die Invaliditätsbezeichnung sei sie diskriminiert worden, was sie nicht
auf sich beruhen lasse. Ihr bleibe nichts anderes übrig als auf das nächste psychiatrische
Gutachten zu warten. Sie unternehme ständig Vorstösse und erkläre der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde, dass sie auch keine Beiständin mehr benötige. Sie
sei in der Lage, im richtigen Moment die richtige Entscheidung zu treffen.
3.1.6
In der Beschwerdeschrift (A.S. 5
f.) ergänzt die Beschwerdeführerin, sie verstehe nicht, warum es so kompliziert
sein solle, sie bei der IV ab- und bei der Arbeitslosenkasse anzumelden. Der
Wille zur Arbeit, die Kompetenz und auch das gepflegte Erscheinungsbild seien
vorhanden.
3.2
Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, angesichts der Zusprache einer ganzen Rente per 1. August 2024 bestehe
keine Resterwerbsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin nicht
vermittlungsfähig sei (A.S. 2 unten). Diese wiederum macht geltend, sie sei
nicht (mehr) psychisch krank.
Die Beschwerdegegnerin übersieht
einerseits, dass der Bezug einer ganzen IV-Rente die Vermittlungsfähigkeit
nicht automatisch ausschliesst. Entscheidend ist vielmehr, ob noch eine
Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % besteht, was auch bei einem sehr hohen
Invaliditätsgrad der Fall sein kann (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2024
vom 23. April 2025 E. 7.4, zur Publ. vorgesehen). Wie es sich damit bei
der Beschwerdeführerin verhält, geht indes aus den vorliegenden Akten nicht hervor.
Aktenkundig ist lediglich die Mitteilung der IV zum Rentenanspruch, welche keine
Angaben zur Restarbeitsfähigkeit enthält (s. B.___-Nr. 22 S. 42 f.). Andererseits
bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der
Rentenzusprache tatsächlich verbessert haben könnte, arbeitete die
Beschwerdeführerin doch im Januar und April 2025. Gemäss ihren Angaben sei das
erste Arbeitsverhältnis wegen Differenzen bezüglich der Entlöhnung aufgelöst worden
(E. II. 3.1.2 hiervor), während sie bei der zweiten Anstellung die Arbeit wegen
einer die Hand betreffenden Erkrankung – also nicht wegen der psychischen
Symptomatik, auf der die Rentenzusprache beruhte - niedergelegt habe (E. II.
3.1.4
hiervor). Auch in dieser Hinsicht ist jedoch anhand der Akten keine
abschliessende Beurteilung möglich. So bleibt einmal unklar, ob die
Beschwerdeführerin bei diesen beiden Arbeitseinsätzen eine für den ersten
Arbeitsmarkt ausreichende Leistung erbrachte oder ob sie überfordert war. Weiter
liegen zum Grund der Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 25. April 2025
nur vage Angaben der Beschwerdeführerin über eine Beeinträchtigung an einer Hand
vor, von der sie sich erholt habe, die aber Gartenarbeit weiterhin
ausschliesse. Dem Arztzeugnis von pract. med. E.___ lassen sich dazu keine
Angaben entnehmen (s. E. II. 3.1.4 hiervor).
3.3
Zusammenfassend ist der
angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurück an die
Beschwerdegegnerin zu weisen. Diese hat, bevor sie neu über den Anspruch
befindet, zunächst die IV-Akten der Beschwerdeführerin einzuholen, um darüber
Aufschluss zu erlangen, in welchem Umfang bei der Rentenzusprache per 1. August
2024.
noch eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestand. Sollte die
damalige Restarbeitsfähigkeit nicht ausreichen, um die Vermittlungsfähigkeit zu
bejahen, so ist die nachfolgende Entwicklung daraufhin zu prüfen, ob eine
Verbesserung eingetreten ist. Lassen sich den IV-Akten dazu keine Angaben entnehmen,
so sind weitere Abklärungen durchzuführen, wie Erkundigungen bei den
behandelnden Ärzten und bei den Arbeitgebern, für welche die Beschwerdeführerin
im Januar und April 2025 tätig war.
4.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der B.___ vom 1. Mai 2025 aufgehoben
und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfährt und sodann neu über den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Januar 2025
entscheidet.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann